Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 03.02.2005 – C-409/03
Generalanwalt Philippe Léger · ECLI:EU:C:2005:79
Schlussanträge des Generalanwalts
Philippe Léger
vom 3. Februar 2005
1 Die vorliegende Rechtssache betrifft die Auslegung des Begriffes der handelsüblichen Qualität im Sinne von Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen.
2 Der Gerichtshof wird um eine Stellungnahme zu der Frage ersucht, ob Rindfleisch, das Schlachtungen aus besonderem Anlass im Sinne der Richtlinie 64/433/EWG des Rates entstammt und als tauglich zum Genuss für Menschen erklärt worden ist, als von handelsüblicher Qualität angesehen werden und damit einen Anspruch auf Ausfuhrerstattungen begründen kann, obgleich es in der Gemeinschaft nur auf dem lokalen Markt vertrieben werden darf. Das vorlegende Gericht fragt weiter, ob der Begriff der handelsüblichen Qualität voraussetzt, dass die fragliche Ware von durchschnittlicher Qualität ist.
I — Rechtlicher Rahmen
A — Gemeinschaftsrecht
1. Die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch
3 Im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) wurde für Rindfleisch sowie für zahlreiche andere landwirtschaftliche Erzeugnisse eine gemeinsame Marktorganisation geschaffen, mit der vor allem die in Artikel 33 EG genannten Ziele erreicht werden sollen, also insbesondere die Stabilisierung der Märkte für dieses Erzeugnis und die Gewährleistung einer angemessenen Lebenshaltung für die in der Landwirtschaft tätigen Personen. Zu diesem Zweck wurde eine einheitliche Regelung für den Rindfleischhandel mit Drittstaaten eingeführt, die insbesondere Ausfuhrerstattungen umfasst.
4 Diese Ausfuhrerstattungen sollen die Differenz zwischen den Weltmarktpreisen für Rindfleisch und den höheren Rindfleischpreisen innerhalb der Gemeinschaft abdekken. Sie werden aus dem Gemeinschaftshaushalt finanziert, genauer gesagt, aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL). Der Betrag dieser Erstattungen ist für alle Erzeuger des gleichen Erzeugnisses in der Gemeinschaft der gleiche, kann aber je nach dem Bestimmungsland des Erzeugnisses variieren. Die Ausfuhrerstattungen sollen auch die Beteiligung der Gemeinschaft am internationalen Rindfleischhandel sicherstellen.
2. Gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen
5 Die gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen wurden von der Kommission erlassen. Diese Bestimmungen wurden häufig geändert. In der Zeit, die für das Ausgangsverfahren maßgebend ist, galt die Verordnung Nr. 3665/87.
6 Damit die in der Regelung für Ausfuhrerstattungen liegende Vergünstigung gewährt werden kann, müssen laut der neunten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 3665/87 [d]ie Erzeugnisse ... so beschaffen sein, dass sie unter normalen Verhältnissen vermarktet werden können.
7 Artikel 13 der Verordnung Nr. 3665/87, dessen Auslegung im Rahmen der vorliegenden Rechtssache in Frage steht, bestimmt:
Eine Ausfuhrerstattung wird nicht gewährt, wenn die Erzeugnisse nicht von gesunder und handelsüblicher Qualität sind; sind diese Erzeugnisse zur menschlichen Ernährung bestimmt, so darf ihre Verwendung zu diesem Zweck aufgrund ihrer Eigenschaften oder ihres Zustande nicht ausgeschlossen oder wesentlich eingeschränkt sein.
8 Nach den Vorgängen, die dem Ausgangsverfahren zugrunde liegen, ist die Verordnung Nr. 3665/87 aufgehoben und durch die Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission ersetzt worden, auf die das vorlegende Gericht und die Verfahrensbeteiligten ebenfalls Bezug nehmen. Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung Nr. 800/1999 sieht vor:
Eine Ausfuhrerstattung wird nicht gewährt, wenn die Erzeugnisse am Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung nicht von gesunder und handelsüblicher Qualität sind.
Die Erzeugnisse entsprechen der Anforderung von Unterabsatz 1, wenn sie im Gebiet der Gemeinschaft unter normalen Bedingungen und der im Erstattungsantrag aufgeführten Bezeichnung vermarktet werden und, falls diese Erzeugnisse zur menschlichen Ernährung bestimmt sind, ihre Verwendung zu diesem Zweck aufgrund ihrer Eigenschaften oder ihres Zustande nicht ausgeschlossen oder wesentlich eingeschränkt ist.
Die Übereinstimmung der Erzeugnisse mit den Anforderungen von Unterabsatz 1 muss gemäß den in der Gemeinschaft geltenden Normen und Gepflogenheiten geprüft werden.
9 Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung Nr. 800/1999 setzt das in deren 28. Begründungserwägung formulierte Ziel um, wonach [d]ie Erzeugnisse ... so beschaffen sein [müssen], dass sie unter normalen Verhältnissen in der Gemeinschaft vermarktet werden können.
10 Unter den Änderungen der Gemeinschaftsrechtsordnung, die zwar nach den dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegenden Vorgängen vorgenommen wurden, aber im Rahmen des vorliegenden Verfahrens von Interesse sein können, ist weiter hinzuweisen auf die Verordnung (EG) Nr. 450/2000 der Kommission, die speziell Ausfuhrerstattungen für Rindfleisch betrifft. Nach ihrer dritten Begründungserwägung ist es angezeigt, die Gewährung der Erstattung auf Erzeugnisse zu beschränken, die für den freien Verkehr in der Gemeinschaft zugelassen sind, und Artikel 1 der Verordnung Nr. 450/2000 bestimmt, dass die Erzeugnisse, um einen Anspruch auf Ausfuhrerstattung zu begründen, die Bedingungen für das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Anhang I Kapitel XI der Richtlinie 64/433 erfüllen müssen.
3. Die Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindfleisch
11 Um einen gemeinschaftsweiten Binnenmarkt für das Fleisch verschiedener Tierarten, darunter Rindern, zu schaffen, hat die Gemeinschaft die gesundheitlichen Anforderungen vereinheitlicht, die in den Schlachtund Zerlegungsbetrieben sowie bei Lagerung und Transport einzuhalten sind.
12 Die im Ausgangsverfahren einschlägigen Vorschriften sind in der Richtlinie 64/433 enthalten. Der Begriff der Schlachtung aus besonderem Anlass wird in Artikel 2 Buchstabe n der Richtlinie definiert als jede von einem Tierarzt im Anschluss an einen Unfall oder aufgrund schwerer physiologischer und funktioneller Störungen angeordnete Schlachtung. Diese Vorschrift bestimmt weiter, dass die Notschlachtung aus besonderem Anlass außerhalb eines Schlachtbetriebs erfolgt, wenn der Tierarzt der Auffassung ist, dass das Tier nicht transportfähig ist oder dass der Transport dem Tier unnötige Leiden verursachen würde.
13 Nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 64/433 tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Fleisch von Tieren, die aus besonderem Anlass geschlachtet wurden, nur zum Verkehr für den lokalen Markt freigegeben wird, und auch dies nur unter Einhaltung der in dieser Vorschrift weiter aufgeführten Voraussetzungen. So wird u. a. verlangt, dass das unter Aufsicht eines Tierarztes geschlachtete, ausgeblutete und gegebenenfalls an Ort und Stelle ausgenommene Tier innerhalb sehr kurzer Zeiten in einen zugelassenen Schlachtbetrieb verbracht wird, wobei eine dem gemeinschaftsweit festgelegten Muster entsprechende Bescheinigung des Tierarztes, der die Schlachtung verfügt hat, mitzuführen ist. Um als ganz oder teilweise tauglich zum Genuss für Menschen angesehen werden zu können, ist der Tierkadaver sodann entsprechend den Vorschriften der Richtlinie 64/433 der Fleischuntersuchung durch einen amtlichen Tierarzt, gegebenenfalls ergänzt durch eine bakterielle Untersuchung, zu unterziehen. Der Begriff des lokalen Marktes ist nicht definiert.
14 Nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 64/433 muss das Fleisch mit einem nationalen Stempel versehen werden, der nicht mit dem gemeinschaftlichen Stempel zu verwechseln ist.
B — Nationales Recht
15 Gemäß § 13 Fleischhygienegesetz dürfen Tiere, die aus besonderem Anlass geschlachtet werden sollen oder die Krankheitserreger ausscheiden, nur in besonderen Schlachtbetrieben, so genannten Isolierschlachtbetrieben, geschlachtet werden und darf das daraus gewonnene Fleisch als Lebensmittel nur durch hierfür von der zuständigen Behörde besonders zugelassene und überwachte Abgabenstellen dieser Schlachtbetriebe in Verkehr gebracht werden; dabei ist es besonders kenntlich zu machen.
16 Die Fleischhygieneverordnung, die die Durchführungsvorschriften für das Fleischhygienegesetz enthält, legt fest, dass Fleisch aus Isolierschlachtbetrieben nur in den Verkehr gebracht werden darf, wenn das Tier, aus dem es stammt, der Schlachttieruntersuchung unterzogen worden ist und wenn das Fleisch als tauglich zum Genuss für Menschen erklärt worden ist. Solches Fleisch darf nach der Fleischhygieneverordnung außerdem nur an Endverbraucher abgegeben werden.
17 Mit diesen Vorschriften sollte die Richtlinie 64/433 umgesetzt werden.
II — Sachverhalt des Ausgangsverfahrens
18 Im November 1997 reichte die Société d'Exportation des Produits Agricoles bei der zuständigen deutschen Behörde eine Ausfuhranmeldung für 222 Kartons tiefgefrorenes Rindfleisch aus einem Isolierschlachtbetrieb ein. Das von der SEPA zur Ausfuhr angemeldete Fleisch war vom zuständigen Tierarzt als tauglich zum Genuss für Menschen erklärt worden.
19 Die zuständige Behörde und, auf Klage, das Finanzgericht entschieden, dass der SEPA für dieses Fleisch keine Ausfuhrerstattung zustehe, weil das Fleisch keine handelsübliche Qualität im Sinne von Artikel 13 der Verordnung Nr. 3665/87 habe. Diese Auffassung begründeten die deutschen Stellen damit, dass das Fleisch nach deutschem Recht nicht in der gesamten Gemeinschaft, sondern nur in Deutschland und mit zahlreichen Beschränkungen in den Verkehr gebracht werden dürfte.
20 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens legte gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Revision beim Bundesfinanzhof ein.
III — Vorlagefragen
21 In seinem Vorlagebeschluss weist der Bundesfinanzhof zunächst darauf hin, dass zum Genuss für Menschen bestimmte Erzeugnisse nicht nur gesunde Qualität, sondern auch handelsübliche Qualität haben müssten. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes und dem Wortlaut der neunten Begründungserwägung der Richtlinie Nr. 3665/87 sowie des Artikels 21 der Verordnung Nr. 800/1999 setze der Begriff der handelsüblichen Qualität voraus, dass das fragliche Erzeugnis im Gebiet der Gemeinschaft unter normalen Bedingungen und unter der im Erstattungsantrag aufgeführten Bezeichnung vermarktet werden könne. Hieraus ergäben sich die beiden nachstehend wiedergegebenen Fragen.
22 So erscheine erstens fraglich, ob der Begriff der handelsüblichen Qualität Erzeugnisse ausschließe, die besonderen Einschränkungen wie Untersuchungserfordernissen oder einer Beschränkung auf bestimmte Vertriebswege unterlägen.
23 Die gemeinschaftsrechtlichen und deutschen Vorschriften über Fleisch aus Schlachtungen bei besonderem Anlass bezweckten kein Verbot des Inverkehrbringens dieses Fleisches, so dass aus ihnen, wenn das Fleisch als tauglich zum Genuss für Menschen beurteilt worden sei, kein Exportverbot abgeleitet werden könne. Ein Ausfuhrverbot lasse sich auch nicht herleiten aus Artikel 6 der Richtlinie 64/433, wonach aus besonderem Anlass erschlachtetes Fleisch nur zum Verzehr für den lokalen Markt freigegeben werden dürfe, und zwar nur unter bestimmten dort aufgeführten Bedingungen. Die Richtlinie wolle nämlich den Außenhandel der Gemeinschaft nicht reglementieren und gebe keinen Anlass, die für den innergemeinschaftlichen Bereich vorgesehene Beschränkung des Vertriebs auf Drittländer auszudehnen.
24 Das fragliche, zum Genuss für Menschen taugliche Fleisch von den Erzeugnissen auszuschließen, für die Ausfuhrerstattungen gewährt werden könnten, sei auch nicht im Sinn der Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach der Begriff der handelsüblichen Qualität von der Möglichkeit der Vermarktung der Ware abhänge. Ein solcher Ausschluss liege auch nicht im Interesse der Gemeinschaft, da das Fleisch in einen Teil des Gemeinschaftsmarkts vertrieben werden dürfe.
25 Zweitens erscheint es dem vorlegenden Gericht fraglich, ob der Begriff der handelsüblichen Qualität eine durchschnittliche Qualität voraussetzt und damit Ware minderer Qualität ausschließe, die jedoch unter der im Erstattungsantrag gegebenen Bezeichnung verkauft werden dürfe. Insoweit sei hervorzuheben, dass das Erstattungsrecht grundsätzlich einheitliche Erstattungssätze festlege, die die Qualität der Ware nicht berücksichtigten. Allerdings habe der Gerichtshof im Urteil Frankreich/Kommission die handelsübliche Qualität einer Ware abgesprochen, die einen verdeckten Mangel gehabt habe, obwohl offenbar nicht festgestellt worden sei, dass die Ware wegen dieses Mangels nicht handelsfähig gewesen sei.
26 Vor diesem Hintergrund hat der Bundesfinanzhof das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Verlangt Artikel 13 der Verordnung Nr. 3665/87 mit dem Begriff der handelsüblichen Qualität, dass Herstellung und Vertrieb der betreffenden Waren lediglich allgemein gültigen rechtlichen Maßgaben unterliegen, wie sie für jedwede Ware dieser Art gelten, und schließt er folglich Waren von der Gewährung von Ausfuhrerstattung aus, für welche besondere Einschränkungen insbesondere für ihre Gewinnung, Behandlung oder ihren Vertrieb gelten, wie z. B. die Anordnung einer speziellen Untersuchung der Genusstauglichkeit oder eine Beschränkung auf bestimmte Vertriebswege?
2. Verlangt Artikel 13 der Verordnung Nr. 3665/87 mit dem Begriff der handelsüblichen Qualität eine durchschnittliche Qualität der Ausfuhrware und schließt er damit Ware minderer Qualität, die jedoch unter der im Erstattungsantrag gegebenen Bezeichnung Gegenstand des Handels zu sein pflegt, von der Gewährung von Ausfuhrerstattung aus? Ist das auch dann der Fall, wenn die Minderqualität auf die Durchführung des Handelsgeschäfts keinerlei Einfluss gehabt hat?
IV — Beurteilung
A — Zur ersten Vorlagefrage
27 Mit seiner ersten Vorlagefrage möchte der Bundesfinanzhof im Wesentlichen wissen, ob Artikel 13 der Verordnung Nr. 3665/87 dahin auszulegen ist, dass zum Genuss für Menschen taugliches Fleisch nicht als von handelsüblicher Qualität betrachtet werden und keinen Anspruch auf Ausfuhrerstattungen begründen kann, wenn sein Inverkehrbringen zum menschlichen Verzehr in der Gemeinschaft auf den lokalen Markt beschränkt ist, weil es einem Tier entstammt, das einer Schlachtung aus besonderem Anlass im Sinne der Richtlinie 64/433 unterzogen wurde.
28 Die Kommission meint, solches Fleisch könne nicht als von gesunder und handelsüblicher Qualität angesehen werden, da es in der Gemeinschaft zum menschlichen Verzehr nur auf dem lokalen Markt und unter besonderer Kennzeichnung seiner Herkunft zugelassen sei. Diese Beschränkung sei nicht in einem niedrigeren hygienischen Niveau begründet. Die Beschränkung beruhe vielmehr auf der potenziellen Empfindlichkeit solchen Fleisches, das infolge der Umstände seiner Erschlachtung potenziell anfällig sei. Der Gemeinschaftsgesetzgeber habe das Inverkehrbringen dieses Fleisches vorsorglich auf den lokalen Markt beschränkt, damit es nicht über weite Strecken transportiert und erst nach Ablauf zu langer Zeiträume verzehrt wird. Auch wenn Artikel 6 der Richtlinie 64/433, der nur den innergemeinschaftlichen Handel betreffe, die Ausfuhr solchen Fleisches nicht verbiete, erschiene es jedenfalls paradox, seinen Verkauf in Drittländer mit Ausfuhrerstattungen zu unterstützen.
29 Solches Fleisch kann daher nach Auffassung der Kommission nicht als im Sinne der neunten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 3665/87 — die an den Gründen des Urteils Muras orientiert sei — als unter normalen Verhältnissen vermarktet angesehen werden. In Artikel 21 der Verordnung Nr. 800/1999 sei diese Rechtsprechung nur übernommen worden, ohne dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Ausfuhrerstattungen geändert worden seien.
30 Obwohl das vorlegende Gericht diese Frage nicht aufgeworfen hat, weist die Kommission darauf hin, dass Fleisch von Tieren, die aus besonderem Anlass geschlachtet wurden, ihrer Auffassung nach auch die zweite in Artikel 13 der Verordnung Nr. 3665/87 niedergelegte Voraussetzung nicht erfülle, wonach bei Erzeugnissen, die zur menschlichen Ernährung bestimmt seien, diese Verwendung zur menschlichen Ernährung nicht ausgeschlossen oder wesentlich eingeschränkt sein dürfe. Dass der Verkauf des Fleisches auf den lokalen Markt beschränkt sei und es besonders gekennzeichnet werden müsse, bilde aber eine wesentliche Einschränkung seiner Verwendung zum menschlichen Verzehr.
31 Das Hauptzollamt Hamburg-Jonas teilt die Auffassung der Kommission und weist außerdem darauf hin, dass Artikel 13 der Verordnung Nr. 3665/87 auch darauf ziele, die auf dem Gemeinschaftsmarkt vorhandenen Überschüsse von Rindfleisch abzubauen. Daher seien keine Ausfuhrerstattungen für Fleisch zu gewähren, das nur auf dem lokalen Markt verkauft werden dürfe.
32 Auch wenn die Auffassung der Kommission und des Hauptzollamts Hamburg-Jonas befürwortenswert erscheinen mag, kann ich dem Gerichtshof nach näherer Überlegung nicht vorschlagen, sich ihr anzuschließen. Wie die griechische Regierung und die SEPA bin ich der Ansicht, dass es Artikel 13 der Verordnung Nr. 3665/87 in seiner vorliegenden Fassung nicht ausschließt, dass Fleisch, dessen Inverkehrbringen für den menschlichen Verzehr in der Gemeinschaft auf den lokalen Markt beschränkt ist, als von handelsüblicher Qualität im Sinne dieses Artikels angesehen und einen Anspruch auf Ausfuhrerstattungen begründen kann. Vor Darlegung der Gründe, die diese Beurteilung unmittelbar stützen, erscheint es mir nötig, die Prämisse, auf der die dem Gerichtshof gestellte Frage beruht, in Erinnerung zu bringen.
33 Zunächst ist unstreitig, dass ein Erzeugnis nach dem Wortlaut von Artikel 13 der Verordnung Nr. 3665/87 einen Anspruch auf Ausfuhrerstattung nur begründen kann, wenn es gesunder Qualität ist, also tauglich zum Genuss für Menschen. Was das im vorliegenden Fall von der SEPA zur Ausfuhr angemeldete Fleisch anbelangt, so ist den Angaben des vorlegenden Gerichts klar zu entnehmen, dass das Fleisch vom zuständigen Tierarzt in der Tat als zum Genuss für Menschen tauglich erklärt wurde. Diese Prämisse wird durch die Fassung der Vorlagefrage bestätigt, da das vorlegende Gericht nur fragt, ob solches Fleisch als von handelsüblicher Qualität angesehen werden kann, es also nach seiner Auffassung gesichert ist, dass das Fleisch von gesunder Qualität ist, wie es der Anspruch auf Ausfuhrerstattung nach der Verordnung Nr. 3665/87 voraussetzt.
34 Weiterhin erscheint mir der Hinweis wichtig, dass das Fleisch von Tieren, die aus besonderem Anlass geschlachtet wurden, für den menschlichen Verzehr nur dann freigegeben werden darf, wenn die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 64/433 aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Durch diese Richtlinie wurden die Voraussetzungen harmonisiert, unter denen Fleisch für den menschlichen Verzehr in allen Mitgliedstaaten freigegeben werden darf. Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat, soweit das Fleisch nur für lokale Verbraucher und nicht für alle Verbraucher in der Gemeinschaft bestimmt ist, an die Garantie, dass von dem Gefahr keine Gefahr für die Gesundheit der Verbraucher ausgehen darf, keine geringeren Anforderungen gestellt. So wird in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 64/433 klargestellt, dass die Fleischuntersuchung, nach der das Fleisch von aus besonderem Anlass geschlachteten Tieren zum menschlichen Verzehr freigegeben werden darf, gemäß Artikel 3 Absatz 1 Abschnitt A Buchstabe d der Richtlinie 64/433 vorzunehmen ist, also unter den gleichen Voraussetzungen, wie sie für ein Tier gelten, das unter normalen Umständen in einem zugelassenen Schlachtbetrieb geschlachtet wird und dessen Fleisch in der gesamten Gemeinschaft in den Verkehr gebracht werden kann.
35 Wie die Kommission in ihren Erklärungen hervorhebt, hat das fragliche Fleisch, obgleich es in der Gemeinschaft nur auf dem lokalen Markt zum menschlichen Verzehr freigegeben ist, somit kein geringeres hygienisches Niveau als Fleisch von unter normalen Umständen in einem zugelassenen Schlachtbetrieb geschlachteten Tieren, das ebenfalls nach der Untersuchung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Abschnitt A Buchstabe d der Richtlinie 64/433 als geeignet zum Genuss für Menschen erklärt wird und dann in allen Mitgliedstaaten vertrieben werden darf.
36 Schließlich beruht die vom vorlegenden Gericht vorgenommene Beurteilung, dass das in Frage stehende Fleisch als von gesunder Qualität anzusehen sei, auf einer Prüfung des Sachverhalts im Ausgangsverfahren, die in seiner eigenen Zuständigkeit liegt. Denn nach ständiger Rechtsprechung ist in einem Verfahren nach Artikel 234 EG, der auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, für die Würdigung des konkreten Sachverhalts das vorlegende Gericht zuständig. Ebenso haben die zuständigen nationalen Behörden und das vorlegende Gericht eigenständig die Frage zu beurteilen, ob angesichts der Empfindlichkeit, die das streitige, von der SEPA nach Gabun und den Komoren exportierte Fleisch wegen der Umstände seiner Erschlachtung möglicherweise aufweist, die für den Export eingesetzte Tiefkühlmethode geeignet ist, jede Gefahr einer Beeinträchtigung seiner hygienischen Qualität bis zur Ankunft auf dem Markt der Bestimmungsländer auszuschließen.
37 Deshalb ist die erste Vorlagefrage meiner Auffassung nach auf der Grundlage der Prämisse zu prüfen, wonach es unstreitig ist, dass das Fleisch als tauglich zum Genuss für Menschen erklärt wurde, hierfür auf dem lokalen Markt eines Mitgliedstaats freigegeben werden kann und nach der weiteren Feststellung des vorlegenden Gerichts von gesunder Qualität ist und daher in ein Drittland ausgeführt werden darf und einen Anspruch auf Ausfuhrerstattungen nach der Verordnung Nr. 3665/87 begründen kann.
38 Folglich beschränkt sich der vorliegende Rechtsstreit auf die Frage, ob das Fleisch als von handelsüblicher Qualität im Sinne von Artikel 13 der Verordnung Nr. 3665/87 angesehen werden kann. Anders formuliert, geht es um die Frage, ob — wie die Kommission und das Hauptzollamt Hamburg-Jonas meinen — der Umstand, dass die Vermarktung des Fleisches zum Genuss für Menschen innerhalb der Gemeinschaft auf den lokalen Markt beschränkt ist und das Fleisch mit einem Hinweis auf seine Herkunft gekennzeichnet sein muss, genügend ist, um auszuschließen, dass es von handelsüblicher Qualität im Sinne dieser Bestimmung sein kann.
39 Es sollte möglicherweise vorab klargestellt werden, dass ein solcher Ausschluss, wie das vorlegende Gericht und alle am vorliegenden Verfahren Beteiligten ausführen, nicht aus einer Anwendung von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 64/433 hergeleitet werden kann, wonach aus besonderem Anlass erschlachtetes Fleisch nur für den lokalen Markt freigegeben werden darf, denn es ist nicht der Zweck der Richtlinie, den Handel mit Frischfleisch zwischen der Gemeinschaft und Drittländern zu harmonisieren. Ein solcher Ausschluss könnte daher nur auf Artikel 13 der Verordnung Nr. 3665/87 gestützt werden. Wie die griechische Regierung und die SEPA bin ich allerdings der Auffassung, dass dieser Artikel in seiner vorliegenden Fassung die von der Kommission und vom Hauptzollamt Hamburg-Jonas vertretene Auslegung nicht zulässt, ohne dass der Grundsatz der Rechtssicherheit verletzt würde.
40 Dieser Grundsatz ist bekanntlich ein fundamentaler Grundsatz des Gemeinschaftsrechts. Er verlangt, dass die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften eindeutig sind und dass ihre Anwendung für die Bürger vorhersehbar ist. Nach ständiger Rechtsprechung gilt das Gebot der Eindeutigkeit und Vorhersehbarkeit der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften in besonderem Maße im Fall von Vorschriften, die, wie im vorliegenden Fall, finanzielle Konsequenzen haben können.
41 Der Gerichtshof hat diesen Grundsatz im Bereich der GAP häufig in Zusammenhang mit Klagen gegen Entscheidungen der Kommission über die Nichtberücksichtigung von Ausgaben eines Mitgliedstaats bei Rechnungsabschlüssen des E AG FL herangezogen. So hat es der Gerichtshof als Verletzung dieses Grundsatzes gewertet, dass die Kommission eine dieser Entscheidungen auf eine Vorschrift stützte, die den Beteiligten nicht rechtzeitig zur Kenntnis gebracht worden war. Der Gerichtshof entschied, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat im Zeitpunkt der Zahlung von Ausfuhrerstattungen im Fischereisektor die erst nach Ende des Haushaltsjahres rückwirkend Fischereiquoten festlegenden Vorschriften weder kennen noch mit Gewissheit vorhersehen konnte, die Kommission eine Verletzung dieser Vorschriften nicht geltend machen konnte, um die Übernahme der Erstattungen durch den EAGFL abzulehnen. Im gleichen Sinne hat der Gerichtshof im Zusammenhang mit Kalbungsprämien entschieden, dass die Kommission, wenn sie beschließt, es mit finanziellen Folgen zu sanktionieren, dass nationale Behörden eine angemessene Frist für die Bearbeitung von Anträgen der Wirtschaftsteilnehmer auf Prämien aus EAGFL-Mitteln nicht einhalten, diese Frist allen betroffenen Mitgliedstaaten rechtzeitig mitteilen muss.
42 Nach einem anderen Urteil des Gerichtshofes steht der Grundsatz der Rechtssicherheit der Auslegung eines in einer gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift enthaltenen Begriffes entgegen, die nicht geboten ist und vom üblichen Wortsinn abweicht So ging es in der Rechtssache 349/85 um die Frage, wie eine Regelung über Ausfuhrerstattungen für Rindfleischkonserven nach Maßgabe des Fleischanteils ohne Fett und Muskelgewebe auszulegen ist. Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass mangels einer gemeinschaftsrechtlichen Definition der Begriffe Fleisch und Fett und eines klaren gegenteiligen Hinweises im Wortlaut der anzuwendenden Norm der Begriff Fleisch nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch aufzufassen ist. Daraus hat der Gerichtshof geschlossen, dass der Begriff Fleisch nicht dahin ausgelegt werden darf, dass im Muskelgewebe möglicherweise enthaltenes, aber davon nicht abtrennbares und mit bloßem Auge nicht sichtbares Fett von ihm ausgenommen bleibt. Der Gerichtshof wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Auslegung der zur Zeit der maßgebenden Ereignisse geltenden Vorschrift nicht dadurch beeinflusst werden kann, dass der Vorschrift in einem später erlassenen Text eine andere Bedeutung beigelegt wird.
43 Ebenfalls herangezogen wurde der Grundsatz der Rechtssicherheit im Zusammenhang mit Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 859/89 der Kommission, der für den Kauf von Rindfleisch im Wege von Ausschreibungen in Absatz 1 vorsah, dass der Bieter sich schriftlich zu verpflichten hatte, alle Bestimmungen über die betreffenden Ankäufe einzuhalten, und in Absatz 2, dass die Interessenten nur ein Angebot je Ausschreibung pro Kategorie hinterlegen durften. Insoweit wurde entschieden, dass der Wortlaut dieses Artikels nach dem Grundsatz der Rechtssicherheit keine Auslegung trage, wonach Bieter wegen der unterschiedlichen Bedeutung der Wörter Interessenten und Bieter deshalb nur ein Angebot je Ausschreibung abgeben dürfen, weil sie zum selben Konzern gehörten. Der Gerichtshof stellte klar, dass eine solche Auslegung darauf hinausliefe, rückwirkend eine später erlassene Regelung anzuwenden, mit der Vorschriften über die Beziehungen zwischen den Bietern in das Gemeinschaftsrecht eingeführt wurden.
44 Diese Rechtsprechung erscheint mir auch im vorliegenden Rechtsstreit aus folgenden Gründen anwendbar.
45 Hält man sich an den Wortlaut von Artikel 13 der Verordnung Nr. 3665/87, so wird darin, wie ausgeführt, lediglich festgelegt, dass keine Erstattung gewährt wird, wenn die Erzeugnisse nicht von gesunder und handelsüblicher Qualität sind oder wenn sie zwar zur menschlichen Ernährung bestimmt sind, aber ihre Verwendung zu diesem Zweck aufgrund ihrer Eigenschaften oder ihres Zustande ausgeschlossen oder wesentlich eingeschränkt ist.
46 Nach Artikel 13 der Verordnung Nr. 3665/87 hat die Gewährung von Ausfuhrerstattungen also nicht außerdem zur Bedingung, dass das betreffende Erzeugnis neben seiner gesunden und handelsüblichen Qualität in der gesamten Gemeinschaft für den menschlichen Verzehr vertrieben werden darf.
47 Ebenso lässt sich eine solche Anforderung meiner Auffassung nach schwerlich aus dem Begriff handelsüblich herleiten. Im Französischen bedeuten die für handelsüblich stehenden Adjektive loyale und marchande jeweils gesetzmäßig (qui est conforme à la loi) und geeignet für den Handel (qui est propre au commerce). Der in Handelsbeziehungen feststehende Begriff handelsübliche Qualität bedeutet, dass die Kaufsache die Eigenschaften besitzt, die das Gesetz oder die Gepflogenheiten des Handels verlangen. Wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens geltend macht, wird mit den genannten Adjektiven also auf dem Erzeugnis inhärente Merkmale Bezug genommen, zu denen die spezielle Bedingung einer Vermarktbarkeit in einem bestimmten geografischen Raum nicht gehört. Die Prüfung der meisten anderen Sprachfassungen des Begriffes in der Verordnung Nr. 3665/87 führt nicht zu einer anderen Beurteilung.
48 Entgegen der Ansicht der Kommission ist meiner Auffassung nach auch die zweite in Artikel 13 der Verordnung Nr. 3665/87 festgelegte Voraussetzung, wonach bei einer Bestimmung der Erzeugnisse zur menschlichen Ernährung ihre Verwendung zu diesem Zweck aufgrund ihrer Eigenschaften oder ihres Zustands nicht ausgeschlossen oder wesentlich eingeschränkt sein darf, nicht notwendig dahin zu verstehen, dass eine beschränkte Vermarktbarkeit der Erzeugnisse nur auf dem lokalen Markt innerhalb der Gemeinschaft unter Kennzeichnung ihrer Herkunft eine wesentliche Einschränkung ihrer Verwendbarkeit bedeutete. Diese Voraussetzung kann ebenso gut dahin verstanden werden, dass sie lediglich die Modalitäten betrifft, unter denen die Erzeugnisse für die menschliche Ernährung verbraucht oder verwendet werden dürfen, ohne sich auf ihren geografischen Vermarktungsraum zu beziehen.
49 Relevante Hinweise für die Entscheidung dieser Frage ergeben sich auch nicht aus der neunten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 3665/87, die zwar als solche keine normative Geltung hat, aber die Intention zum Ausdruck bringt, die der Gemeinschaftsgesetzgeber mit Artikel 13 der Verordnung verfolgte und die damit für die Auslegung von Artikel 13 herangezogen werden kann. Dort heißt es nur, dass [d]ie Erzeugnisse ... so beschaffen sein [müssen], dass sie unter normalen Verhältnissen vermarktet werden können, es wird aber nicht klargestellt, was unter normalen Verhältnissen zu verstehen ist.
50 Auch der Aufbau und die Ziele der Verordnung Nr. 3665/87 geben keinen überzeugenden Aufschluss für die Auslegung, die die Kommission und das Hauptzollamt Hamburg-Jonas vertreten. Was speziell die Normzwecke der Verordnung angeht, so lässt sich zwar — mit diesen Verfahrensbeteiligten — vertreten, dass die Gewährung der Ausfuhrerstattungen, da diese aus dem Gemeinschaftshaushalt finanziert werden, Erzeugnissen vorbehalten bleiben muss, die dies am meisten verdienen, und damit den Erzeugnissen, deren Vermarktbarkeit in der gesamten Gemeinschaft anerkannt ist. Diesem Argument lässt sich aber entgegenhalten, dass — worauf der Bundesfinanzhof hinweist — auch das Fleisch von notgeschlachteten Tieren auf dem lokalen Markt mit dem Fleisch konkurriert, das in der gesamten Gemeinschaft vermarktet werden kann, so dass die Finanzierung seiner Ausfuhr in Drittländer durchaus zur Verwirklichung des mit der Regelung über die Ausfuhrerstattungen verfolgten Zieles beitragen kann, den Gemeinschaftsmarkt zu stabilisieren.
51 Demnach konnte meiner Ansicht nach Artikel 13 der Verordnung Nr. 3665/87 in seiner vorliegenden Fassung von den Wirtschaftsteilnehmern nicht dahin verstanden werden, dass er die Gewährung von Ausfuhrerstattungen für Fleisch der Bedingung unterstellt, dass das Fleisch in der gesamten Gemeinschaft zum Genuss für Menschen vertrieben werden darf.
52 Aus den genannten Gründen glaube ich auch nicht, dass Artikel 21 der Verordnung Nr. 800/1999, soweit darin Erzeugnisse von gesunder und handelsüblicher Qualität ausdrücklich als Produkte definiert werden, die im Gebiet der Gemeinschaft unter normalen Bedingungen und der im Erstattungsantrag aufgeführten Bezeichnung vermarktet werden, als bloße Erläuterung zu Artikel 13 der Verordnung Nr. 3665/87 verstanden werden kann. Wäre Artikel 21 — entsprechend der von den Verfahrensbeteiligten vertretenen Auffassungen, zu der auch ich selbst neige — dahin zu verstehen, dass er ausdrücklich vorschreibt, dass Erzeugnisse, die einen Anspruch auf Ausfuhrerstattungen begründen, in der gesamten Gemeinschaft vermarktbar sein müssen, so normierte er meines Erachtens eine zusätzliche Bedingung, die die Verordnung 3665/87 nicht enthielt. Diese Zusatzbedingung kann daher nicht rückwirkend auf Sachverhalte angewandt werden, die sich vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 800/1999 abgespielt haben.
53 Eine weitere Bestätigung findet diese Beurteilung von Artikel 13 der Verordnung Nr. 3665/87 in meinen Augen in der Verordnung Nr. 450/2000 über Ausfuhrerstattungen im Rindfleischsektor, nach deren dritter Begründungserwägung es angezeigt [ist], die Gewährung der Erstattung auf Erzeugnisse zu beschränken, die für den freien Verkehr in der Gemeinschaft zugelassen sind, und mit deren Artikel 1 die Verordnung (EG) Nr. 2698/1999 geändert wurde. Dass sich die Verordnung Nr. 450/2000, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, wegen der divergierenden Auslegungen der vorherigen Rechtsvorschriften, insbesondere des Artikels 21 der Verordnung Nr. 800/99, als erforderlich erwies, zeigt erst recht, dass Artikel 13 der Verordnung Nr. 3665/87 nicht hinreichend klar und eindeutig war, um von den Betroffenen dahin verstanden zu werden, dass er die Gewährung von Ausfuhrerstattungen an die Bedingung knüpfte, dass die betreffenden Erzeugnisse in der gesamten Gemeinschaft für den menschlichen Verzehr vertrieben werden dürfen.
54 Nach alledem meine ich, dass diejenige Auslegung des Artikels 13 der Verordnung Nr. 3665/87 zu wählen ist, die mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit am besten in Einklang steht.
55 Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, die erste Vorlagefrage dahin zu beantworten, dass es Artikel 13 der Verordnung Nr. 3665/87 bei richtiger Auslegung nicht ausschließt, dass zum Genuss für Menschen taugliches Fleisch als von handelsüblicher Qualität betrachtet werden und einen Anspruch auf Ausfuhrerstattungen begründen kann, wenn sein Inverkehrbringen zum menschlichen Verzehr in der Gemeinschaft auf den lokalen Markt beschränkt ist, weil es einem Tier entstammt, das einer Schlachtung aus besonderem Anlass im Sinne der Richtlinie 64/433 unterzogen wurde.
B — Zur zweiten Vorlagefrage
56 Mit seiner zweiten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Verordnung Nr. 3665/87 die Gewährung von Ausfuhrerstattungen nur von der Bedingung abhängig macht, dass das Fleisch der im Antrag auf Ausfuhrerstattungen angegebenen Bezeichnung entspricht, oder ob auch erforderlich ist, dass das Fleisch von durchschnittlicher Qualität im subjektiven oder geschäftlichen Sinn ist.
57 Im Wesentlichen geht die Vorlagefrage also dahin, ob der Begriff der handelsüblichen Qualität in Artikel 13 der Verordnung Nr. 3665/87 dahin auszulegen ist, dass die ausgeführte Ware von durchschnittlicher Qualität sein muss, so dass eine Gewährung von Ausfuhrerstattungen ausscheidet, wenn die Ware minderer Qualität ist, selbst wenn sie unter der im Erstattungsantrag angegebenen Bezeichnung verkauft werden darf.
58 Wie alle Beteiligten am vorliegenden Verfahren meine ich, dass der Begriff der handelsüblichen Qualität in Artikel 13 der Verordnung Nr. 3665/87 nicht verlangt, dass die Erzeugnisse von durchschnittlicher Qualität im geschäftlichen Sinne sind. Wie der Gerichtshof im Urteil Muras entschieden hat, bildet der Begriff gesunde und handelsübliche Qualität eine allgemeine und objektive Voraussetzung für die Gewährung einer Erstattung, welche Anforderungen hinsichtlich Art und Qualität die Verordnungen zur Festsetzung der Erstattungsbeträge für die einzelnen Erzeugnisse im Übrigen auch enthalten mögen.
59 Der gleiche Begriff in Artikel 13 der Verordnung Nr. 3665/87 hat insoweit keinen anderen Inhalt. Wie das vorlegende Gericht ausführt, verlangt er, dass die Ware entsprechend den Gepflogenheiten des Handels unter der im Erstattungsantrag angegebenen Bezeichnung verkauft werden kann. Er verlangt nicht, dass die Ware eine bestimmte Qualität im subjektiven oder geschäftlichen Sinne aufweist. Diese Beurteilung entspricht auch der Regelung für Ausfuhrerstattungen, die, wie im Fall von Rindfleisch, einheitliche Erstattungssätze für die angegebenen Waren entsprechend ihrer Position oder Unterposition in einer als Kombinierte Nomenklatur bezeichneten Nomenklatur zur Klassifizierung der Waren für den Gemeinsamen Zolltarif vorsieht.
60 Trotz der Zweifel, die das vorlegende Gericht insoweit hegt, hat der Gerichtshof meines Erachtens im Urteil Frankreich/Kommission keine andere Auffassung eingenommen. In dieser Rechtssache wandte sich die französische Regierung gegen die Entscheidung der Kommission, die Ausfuhr von 76500 kg Schmelzkäse der Käserei Bei nach Saudi-Arabien von einer Finanzierung durch den EAGFL auszuschließen. Die französische Regierung machte geltend, dass der Käse das Bestimmungsland durchaus erreicht habe und der Importeur erst bei der Vermarktung des Käses festgestellt habe, dass die Textur nach üblichen Qualitätsstandards zu weich sei und deshalb das Erzeugnis aus dem Verkauf genommen habe.
61 Der Gerichtshof beurteilte die Entscheidung der Kommission als begründet, da das Erzeugnis am Tag seiner Ausfuhr einen verdeckten Mangel hatte, so dass es nicht von gesunder und handelsüblicher Qualität im Sinne von Artikel 13 der Verordnung Nr. 3665/87 war. Der Gerichtshof fügte hinzu, dass andernfalls die Allgemeinheit die Folgen der Nichterfüllung der Vertragspflicht eines Herstellers zu tragen hätte, ein ordnungsgemäßes Erzeugnis zu liefern.
62 In dieser Rechtssache wurde die Versagung der Ausfuhrerstattung also nicht damit begründet, dass das Erzeugnis einfach nur von schlechterer als der normalen Handelsqualität war, sondern damit, dass es im Zeitpunkt seiner Ausfuhr mit einem verdeckten Mangel behaftet war, so dass es nicht bestimmungsgemäß verwendet werden konnte.
63 Demnach schlage ich vor, die zweite Vorlagefrage dahin zu beantworten, dass der Begriff der handelsüblichen Qualität in Artikel 13 der Verordnung Nr. 3665/87 bei richtiger Auslegung nicht verlangt, dass das fragliche Erzeugnis von durchschnittlicher Qualität im subjektiven oder geschäftlichen Sinne ist, so dass die Gewährung von Ausfuhrerstattungen ausgeschlossen wäre, wenn das Erzeugnis von minderer Qualität ist, selbst wenn es der im Antrag auf Ausfuhrerstattungen angegebenen Bezeichnung entspricht.
V — Ergebnis
64 Nach alledem schlage ich vor, die Vorlagefragen des Bundesfinanzhofes wie folgt zu beantworten:
1. Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen ist dahin auszulegen, dass er es nicht ausschließt, dass zum Genuss für Menschen taugliches Fleisch als von handelsüblicher Qualität betrachtet werden und einen Anspruch auf Ausfuhrerstattungen begründen kann, wenn sein Inverkehrbringen zum menschlichen Verzehr in der Gemeinschaft auf den lokalen Markt beschränkt ist, weil es einem Tier entstammt, das einer Schlachtung aus besonderem Anlass im Sinne der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch in der Fassung der Richtlinie 95/23/EG des Rates vom 22. Juni 1999 unterzogen wurde.
2. Der Begriff der handelsüblichen Qualität in Artikel 13 der Verordnung Nr. 3665/87 ist dahin auszulegen, dass er nicht verlangt, dass das fragliche Erzeugnis von durchschnittlicher Qualität im subjektiven oder geschäftlichen Sinne ist, so dass die Gewährung von Ausfuhrerstattungen ausgeschlossen wäre, wenn das Erzeugnis von minderer Qualität ist, selbst wenn es der im Antrag auf Ausfuhrerstattungen angegebenen Bezeichnung entspricht.