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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 17.02.2005 – C-301/02

Generalanwalt Philippe Léger · ECLI:EU:C:2005:91

Zitiert 1 Entscheidungen

Schlussanträge des Generalanwalts

Philippe Léger

vom 17. Februar 2005

1 Die vorliegende Rechtssache wirft im Wesentlichen zwei Fragen auf, die die Übertragung von Befugnissen innerhalb der Europäischen Zentralbank (EZB) betreffen. Bei der ersten Frage geht es darum, ob der EZB-Rat dem Direktorium die Befugnis zum Erlass der Durchführungsbestimmungen zu den Beschäftigungsbedingungen übertragen konnte. Bei der zweiten Frage geht es darum, ob das Direktorium den Vizepräsidenten der EZB ermächtigen konnte, bestimmte Verwaltungsmaßnahmen und insbesondere Entscheidungen über die Verlängerung der Probezeit neu eingestellter Mitarbeiter zu treffen.

2 Diese Fragen stellen sich im Rahmen eines Rechtmittels, das ein ehemaliger Mitarbeiter der EZB, Herr Tralli, gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 27. Juni 2002, Tralli/EZB, eingelegt hat.

I — Rechtlicher Rahmen

3 Nach Artikel 12.3 des dem EG-Vertrag angefügten Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (im Folgenden: ESZB-Satzung) beschließt [d]er EZB-Rat ... eine Geschäftsordnung, die die interne Organisation der EZB und ihrer Beschlussorgane regelt.

4 Artikel 36.1 der ESZB-Satzung fügt hinzu: Der EZB-Rat legt auf Vorschlag des Direktoriums die Beschäftigungsbedingungen für das Personal der EZB fest.

5 Auf der Grundlage von Artikel 36.1 der ESZB-Satzung erließ der EZB-Rat die Conditions of Employment for Staff of the European Central Bank (Beschäftigungsbedingungen für das Personal der EZB). Diese sehen in der auf die streitigen Vorgänge anwendbaren Fassung vor:

9. a)Die arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen der EZB und deren Mitarbeitern werden durch im Rahmen der vorliegenden Beschäftigungsbedingungen geschlossene Beschäftigungsverträge geregelt. Die Einzelheiten der Umsetzung dieser Beschäftigungsbedingungen werden in den vom Direktorium festgelegten Dienstvorschriften geregelt.

...

10. a)Die Beschäftigungsverträge zwischen der EZB und ihren Mitarbeitern werden in der Form von Anstellungsschreiben geschlossen, die von den Mitarbeitern gegenzuzeichnen sind. ...b)Einstellungen können von einer Probezeit gemäß den Dienstvorschriften abhängig gemacht werden. Die Probezeit ist keinesfalls länger als zwölf Monate.

11. a)Die EZB kann die Verträge der Mitarbeiter durch eine ... mit Gründen versehene Stellungnahme des Direktoriums kündigen, und zwar aus folgenden Gründen:i)bei anhaltend unzureichender Leistung. ...

...

41. Die Mitarbeiter können ... durch die Erhebung von Beschwerden und Widersprüchen eine verwaltungsinterne Überprüfung ... beantragen. Den Mitarbeitern, deren Rechtsbehelf im Anschluss an die verwaltungsinterne Überprüfung nicht abgeholfen wurde, steht das in den Dienstvorschriften vorgesehene Beschwerdeverfahren offen.

Die folgenden Rechtsakte können nicht in diesen Verfahren angefochten werden:

...

iii) Entscheidungen, mit denen die Einstellung eines Mitarbeiters nach Abschluss der Probezeit nicht bestätigt wird.

6 Auf der Grundlage von Artikel 12.3 der ESZB-Satzung erließ der EZB-Rat die Geschäftsordnung der EZB. Deren Artikel 21.3 lautet:

Die Beschäftigungsbedingungen werden durch Dienstvorschriften umgesetzt, die vom Direktorium festgelegt und geändert werden.

7 Auf der Grundlage dieser Bestimmung und von Artikel 9 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen erließ das Direktorium der EZB die European Central Bank Staff Rules (im Folgenden: Dienstvorschriften). Diese Vorschriften sehen vor:

2.1 Probezeit

Artikel 10 Buchstabe b der Beschäftigungsbedingungen wird wie folgt angewandt:

2.1.1 Für Einstellungen gilt eine Probezeit von drei Monaten ... Unter außergewöhnlichen Umständen kann das Direktorium gemäß der nachstehenden Regelung unter 2.1.2 Buchstabe a eine längere Probezeit als drei Monate festsetzen.

...

2.1.2 Kann der Mitarbeiter in der Probezeit seinen Dienst wegen Krankheit, Unfall, Mutterschaftsurlaub oder — unter außergewöhnlichen Umständen — wegen Sonderurlaubs länger als einen Monat nicht versehen, so kann das Direktorium die Probezeit um einen entsprechenden Zeitraum verlängern.

Außerdem kann das Direktorium unter außergewöhnlichen Umständen

a) die Probezeit bis auf höchstens zwölf Monate verlängern oder

b) die Probezeit bis auf höchstens zwölf Monate verlängern und dem Mitarbeiter andere dienstliche Aufgaben zuweisen.

2.1.3 In der Probezeit kann das Direktorium den Vertrag mit einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen, wenn sich die Leistung oder Befähigung des Mitarbeiters als unzureichend erweist.

II — Sachverhalt

8 Am 20. Juni 2000 wurde Herr Tralli von der EZB eingestellt, um dort die Stelle eines Wachmanns zu versehen. In seinem Anstellungsschreiben hieß es, dass für den Arbeitsvertrag eine Probezeit von drei Monaten gelte.

9 Am 21. August 2000 teilte ihm sein Vorgesetzter mit, dass seine fachlichen Leistungen nicht den für die fragliche Stelle geltenden Anforderungen genügten. Die Mängel seiner fachlichen Leistungen waren auch Gegenstand eines Gesprächs, das am 1. September 2000 stattfand.

10 Am 8. September 2000 erhielt der Rechtsmittelführer die Kopie eines internen Vermerks, in dem der Koordinator der EZB für Sicherheitsfragen den Vorgesetzten des Rechtsmittelführers bat, dessen Probezeit zu verlängern. In diesem Vermerk hieß es, dass die zusätzliche Probezeit erforderlich sei, weil die berufliche Leistung des Rechtsmittelführers unzureichend sei und ihm Gelegenheit zu geben sei, an einer zusätzlichen Ausbildung teilzunehmen.

11 Mit Schreiben vom 18. September 2000 teilte die EZB dem Rechtsmittelführer mit, dass beschlossen worden sei, seine Probezeit bis zum 31. Dezember 2000 zu verlängern. Der Rechtsmittelführer wurde darauf hingewiesen, dass die Entscheidung, ob seine Einstellung bestätigt werde, von der Güte seiner fachlichen Leistungen in der verlängerten Probezeit abhänge.

12 Mit Schreiben vom 29. November 2000 wurde der Rechtsmittelführer über die Entscheidung des Direktoriums unterrichtet, seinen Vertrag mit Wirkung vom 31. Dezember 2000 zu beenden. Diese Entscheidung wurde damit begründet, dass sich die fachliche Leistung des Rechtsmittelführers auch in der verlängerten Probezeit nicht verbessert habe.

III — Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

13 Mit am 12. Dezember 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob Herr Tralli Klage insbesondere auf Aufhebung der Kündigungsentscheidung (Rechtssache T-373/00).

14 Daneben erhob Herr Tralli drei weitere Klagen insbesondere auf

Aufhebung der Entscheidung des Präsidenten der EZB über die Zurückweisung seiner Beschwerde gegen die Entscheidung über die Verlängerung der Probezeit (Rechtssache T-27/01),

Feststellung, dass der Präsident der EZB es rechtswidrig unterlassen hat, zu seinem Antrag auf Überprüfung der Kündigungsentscheidung Stellung zu nehmen (Rechtssache T-56/01),

Aufhebung der Entscheidung des Präsidenten der EZB über die Zurückweisung seiner Beschwerde gegen die Kündigungsentscheidung (Rechtssache T-69/01).

15 Das Gericht hat diese verschiedenen Klagen zusammen geprüft. Es hat die Klage in der Rechtssache T-373/00 abgewiesen und festgestellt, dass in den Rechtssachen T-27/01, T-56/01 und T-69/02 die Hauptsache erledigt sei.

IV — Zum Rechtsmittel

16 Mit Rechtsmittelschrift, die am 26. August 2002 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat Herr Tralli das vorliegende Rechtsmittel eingelegt.

17 Dieses zielt auf die Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Entscheidungen der EZB über die Verlängerung der Probezeit und die Kündigung ab. Außerdem beantragt Herr Tralli, die EZB zu verurteilen, ihm über den 31. Dezember 2000 hinaus die Grundvergütung in Höhe von 32304 Euro jährlich zuzüglich der in den Beschäftigungsbedingungen vorgesehenen Zulagen und sonstigen Vergütungsbestandteile zu zahlen. Er beantragt schließlich, der EZB die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

18 Die EZB beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und dem Rechtsmittelführer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

19 Herr Tralli stützt seine Anträge auf drei Gründe, die ich nacheinander prüfen werde:

Verstoß gegen die Vorschriften über die Übertragung von Befugnissen,

Verstoß gegen die Artikel 2.1.2 und 2.1.3 der Dienstvorschriften und

Verstoß gegen die Vorschriften über die Kostentragung.

A — Zum ersten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Vorschriften über die Übertragung von Befugnissen

20 Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund trägt der Rechtsmittelführer im Wesentlichen vor, dass das Gericht gegen die Vorschriften über die Übertragung von Befugnissen verstoßen habe.

21 Im erstinstanzlichen Verfahren hatte der Rechtsmittelführer gegen die Dienstvorschriften eine Einrede der Rechtswidrigkeit erhoben. Zu dieser Einrede hat das Gericht Folgendes ausgeführt:

43 Nach Auffassung des Klägers ermangeln die Dienstvorschriften einer Rechtsgrundlage. Sie beträfen nämlich die Beschäftigungsbedingungen für das Personal der EZB und hätten deshalb gemäß Artikel 36.1 der ESZB-Satzung vom EZB-Rat auf Vorschlag des Direktoriums festgelegt werden müssen und nicht vom Direktorium selbst, das dazu keine Befugnis gehabt habe.

44 Insoweit genügt der Hinweis, dass das Gericht bereits in der Rechtssache X/EZB [Urteil des Gerichts vom 18. Oktober 2001 in der Rechtssache T-333/99, Slg. 2001, II-3021; Slg. ÖD 2001, I-A-199 und II-921] mit einer Rechtswidrigkeitseinrede gleichen Inhalts wie der hier vom Kläger erhobenen befasst wurde. Es hat in den Randnummern 96 bis 109 seines Urteils in jener Rechtssache im Wesentlichen entschieden, dass die Vorschriften zur Durchführung der Beschäftigungsbedingungen den vom Kläger gerügten rechtlichen Mangel insbesondere deshalb nicht aufwiesen, weil der EZB-Rat in Artikel 21.3 der Geschäftsordnung der EZB die Befugnis zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung der Beschäftigungsbedingungen auf das Direktorium übertragen habe.

22 Herr Tralli ist der Auffassung, dass das Gericht mit der Zurückweisung dieser Rechtswidrigkeitseinrede einen Rechtsfehler begangen habe. Für seine These führt er drei Reihen von Argumenten an.

23 Erstens trägt Herr Tralli vor, dass das Direktorium nach Artikel 36.1 der ESZB-Satzung nicht zur Festlegung von Beschäftigungsbedingungen befugt sei. Diese Befugnis stehe dem EZB-Rat zu, und das Direktorium verfüge insoweit nur über ein Vorschlagsrecht. Außerdem sei der EZB-Rat nicht ermächtigt, seine Befugnis auf das Direktorium zu übertragen, da Artikel 12.3 der ESZB-Satzung und schon der Begriff Geschäftsordnung dem entgegenstünden.

24 Zweitens vertritt Herr Tralli die Ansicht, das Gericht habe zu Unrecht festgestellt, dass der EZB-Rat seine Befugnis zur Festsetzung der Beschäftigungsbedingungen ordnungsgemäß auf das Direktorium übertragen habe. Aus der Rechtsprechung ergebe sich nämlich, dass die Übertragung von Befugnissen im Gemeinschaftsrecht ausdrücklich erfolgen müsse. Im vorliegenden Fall habe das Gericht jedoch nur eine stillschweigende Beauftragung im Rahmen von [Artikel] 21.3 [der Geschäftsordnung] unterstellt.

25 Schließlich hebt Herr Tralli hervor, dass das Direktorium mit dem Erlass der Artikel 2.1.2 und 2.1.3 der Dienstvorschriften Artikel 21.3 der Geschäftsordnung verkannt habe, da es sich nicht darauf beschränkt habe, Maßnahmen zur Durchführung der Beschäftigungsbedingungen zu treffen, sondern eigenständige Vorschriften erlassen habe. Diese Vorschriften ließen nämlich eine einseitige Verlängerung der Probezeit zu, während Artikel 10 Buchstabe b der Beschäftigungsbedingungen nur eine vertragliche Regelung für diese Zeit vorsehe. Außerdem werde mit ihnen ein Kriterium für die Kündigung während der Probezeit eingeführt, das sich auf die Unangemessenheit des Verhaltens oder der Leistung des Angestellten beziehe und von dem in Artikel 11 Buchstabe a Ziffer i der Beschäftigungsbedingungen vorgesehenen Kriterium abweiche.

26 Meiner Meinung nach ist bei der Analyse vom Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde, auszugehen.

27 In dieser Rechtssache hatte die Klägerin der Hohen Behörde der EGKS vorgeworfen, einige ihrer Befugnisse auf die Brüsseler Organe übertragen zu haben, d. h. auf private Verbände, die außerhalb der Bestimmungen des EGKS-Vertrags errichtet worden seien. Die Klägerin betonte, dass Artikel 8 dieses Vertrages, der die Hohe Behörde verpflichte, für die Erreichung der in diesem Vertrag festgelegten Zwecke zu sorgen, keine Übertragungsmöglichkeit vorsehe.

28 Der Gerichtshof hat dieses Argument mit folgender Begründung zurückgewiesen :

[Es] lässt sich die Möglichkeit nicht ausschließen, mit der Durchführung gemeinsamer finanzieller Einrichtungen für mehrere Unternehmen, wie sie in Artikel 53 Absatz a des [EGKS-]Vertrages vorgesehen sind, privatrechtliche Verbände zu betrauen, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzen und die mit besonderen Befugnissen ausgestattet sind.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die von der Hohen Behörde selbst gemäß Artikel 53 Absatz b geschaffenen finanziellen Einrichtungen den gleichen Zwecken zu dienen haben wie die in Absatz a vorgesehenen und dass hierfür die gleichen Formen möglich sein müssen, insbesondere aber die Mitwirkung von Verbänden mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Das Recht der Hohen Behörde, finanzielle Einrichtungen der in Artikel 53 des [EGKS-] Vertrages vorgesehenen Art zu genehmigen oder zu schaffen, gibt ihr vor allem auch die Möglichkeit, solchen Organen unter ihrer Aufsicht und unter Bedingungen, die sie selbst festsetzt, gewisse Befugnisse zu übertragen.

29 Der Gerichtshof war demnach, wie ein Autor hervorgehoben hat, der Auffassung, dass die Bestimmungen des EGKS-Vertrags, mit denen der Hohen Behörde eine Rechtsetzungsbefugnis übertragen wird, eine hinreichende Rechtsgrundlage darstellen, um es ihr zu erlauben, einige ihrer Befugnisse auf private Verbände mit eigener Rechtspersönlichkeit zu übertragen. Man kann daher davon ausgehen, dass die Übertragung von Befugnissen im Gemeinschaftsrecht zulässig ist, wenn dies, wie im vorliegenden Fall, durch keine Bestimmung ausdrücklich ausgeschlossen wird.

30 Folglich denke ich, dass der EZB-Rat grundsätzlich befugt war, einige seiner Befugnisse auf das Direktorium der EZB zu übertragen. Das erste Argument des Rechtsmittelführers hinsichtlich der fehlenden Übertragungsmöglichkeit ist daher zurückzuweisen.

31 Was die auf die Übertragung von Befugnissen anwendbare Regelung betrifft, so lehrt das Urteil Meroni/Hohe Behörde, dass bei der Übertragung für ihre Ordnungsmäßigkeit bestimmte Voraussetzungen zu beachten sind. Diese Voraussetzungen, die die allgemeine Regelung für die Übertragung von Befugnissen im Gemeinschaftsrecht bilden, sind Folgende:

Die übertragende Behörde kann den Übertragungsempfänger nicht mit weiter reichenden Befugnissen versehen, als ihr selbst zustehen;

die Ausübung der Befugnisse, mit denen der Übertragungsempfänger betraut wird, muss den Bedingungen unterliegen, die bei ihrer unmittelbaren Ausübung durch die übertragende Behörde gelten würden, insbesondere was die Begründungs- und Veröffentlichungserfordernisse angeht;

eine Übertragung von hoheitlichen Befugnissen wird nicht vermutet; die übertragende Behörde muss vielmehr, wenn sie zur Übertragung solcher Befugnisse ermächtigt ist, eine Entscheidung erlassen, aus der diese Übertragung ausdrücklich hervorgeht;

die Übertragung kann sich nur auf genau umgrenzte Aus- oder Durchführungsbefugnisse beziehen. Der Gerichtshof hat nämlich ausgeführt, dass die Übertragung einer Befugnis, die nach freiem Ermessen auszuüben sei und mit einem weiten Ermessensspielraum einhergehe, eine tatsächliche Verlagerung der Verantwortung mit sich bringe, da an die Stelle des Ermessens der übertragenden Behörde das Ermessen derjenigen Stelle trete, der die Befugnisse übertragen worden seien. In bestimmten Bereichen wie der gemeinsamen Agrarpolitik sei jedoch der Begriff Durchführungsbefugnis angesichts des Gesamtzusammenhangs des Vertrages und der Anforderungen der Praxis weit auszulegen.

32 Herr Tralli ist der Ansicht, dass die letzten beiden Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Mit seinem zweiten und seinem dritten Argument macht er geltend, dass die streitige Übertragung nicht ausdrücklich erfolgt sei und dass die Artikel 2.1.2 und 2.1.3 der Dienstvorschriften über die bloße Durchführung der Beschäftigungsbedingungen hinausgingen.

33 Was das zweite Argument betrifft, so genügt die bloße Lektüre der Geschäftsordnung, um festzustellen, dass es offensichtlich jeder Grundlage entbehrt. Denn in Artikel 21.3 der Geschäftsordnung hat der zum Erlass der für das Personal geltenden Regelung befugte EZB-Rat ausdrücklich angegeben, dass [d]ie Beschäftigungsbedingungen ... durch Dienstvorschriften umgesetzt [werden], die vom Direktorium festgelegt und geändert werden.

34 Der EZB-Rat hat dem Direktorium somit ausdrücklich die Befugnis zur Regelung der Bedingungen für die Durchführung der Beschäftigungsbedingungen übertragen. Entgegen dem Vorbringen des Rechtsmittelführers hat sich das Gericht daher im angefochtenen Urteil nicht darauf beschränkt, eine stillschweigende Beauftragung im Rahmen von [Artikel] 21.3 [der Geschäftsordnung zu] unterstell [en].

35 Was das dritte Argument betrifft, so denke ich, dass die Artikel 2.1.2 und 2.1.3 der Dienstvorschriften die Bedeutung der einschlägigen Vorschriften der Beschäftigungsbedingungen nicht beeinträchtigen.

36 Denn wir haben gesehen, dass nach Artikel 10 Buchstabe b der Beschäftigungsbedingungen Einstellungen ... von einer Probezeit ... abhängig gemacht werden [können], die keinesfalls länger als zwölf Monate [ist]. In Artikel 2.1.2 der Dienstvorschriften hat das Direktorium vorgesehen, dass es unter außergewöhnlichen Umständen ... die Probezeit bis auf höchstens zwölf Monate verlängern [kann]. Artikel 2.1.2 der Dienstvorschriften legt daher nur die Modalitäten für die Durchführung der Probezeit fest, beachtet aber die vom EZB-Rat vorgegebene Höchstdauer.

37 Dass das Direktorium die Probezeit einseitig verlängern kann, lässt Artikel 2.1.2 der Dienstvorschriften nicht rechtswidrig werden. Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 14. Oktober 2004 in der Rechtssache C-409/02 P ausdrücklich entschieden, dass die vertragliche Natur des Beschäftigungsverhältnisses zwischen der EZB und ihren Mitarbeitern es nicht ausschließt, dass die Organe der EZB aufgrund ihrer im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe gehalten sein können, einseitige Maßnahmen zu treffen. Da die Möglichkeit, derartige Maßnahmen zu treffen, somit in den Beschäftigungsbedingungen enthalten ist, kann man nicht — wie es der Rechtsmittelführer tut — davon ausgehen, dass Artikel 2.1.2 der Dienstvorschriften dadurch, dass er unter außergewöhnlichen Umständen eine einseitige Verlängerung der Probezeit vorsieht, den Charakter oder die Bedeutung der Beschäftigungsbedingungen beeinträchtigt.

38 Was Artikel 2.1.3 der Dienstvorschriften angeht, so haben wir gesehen, dass er das Direktorium ermächtigt, den Vertrag während der Probezeit zu kündigen, wenn sich die Leistung oder Befähigung des Mitarbeiters als unzureichend erweist. Zwar wird die unzureichende Befähigung als solche nicht in Artikel 11 Buchstabe a Ziffer i der Beschäftigungsbedingungen erwähnt, wo es heißt, dass [d]ie EZB ... die Verträge der Mitarbeiter ... bei anhaltend unzureichender Leistung [kündigen kann].

39 Wie die unzureichende Leistung hängt jedoch auch die unzureichende Befähigung davon ab, ob der Betroffene imstande ist, seine Aufgaben in zufriedenstellender Weise zu erfüllen. Außerdem ist der Begriff der Befähigung untrennbar mit dem Begriff der Probezeit verbunden, da mit einer Probezeit immer die Fähigkeit eines Kandidaten überprüft werden soll, die Aufgaben zu erfüllen, für die er eingestellt wurde. Daher lässt sich kaum behaupten, dass Artikel 2.1.3 der Dienstvorschriften dadurch, dass er die Möglichkeit einer Beendigung des Vertrages bei unzureichender Befähigung vorsieht, über die bloße Durchführung der Bestimmungen der Beschäftigungsbedingungen hinausgeht.

40 Daraus folgt, dass das Direktorium mit den genannten Bestimmungen eindeutig in den Grenzen der Durchführungsbefugnis geblieben ist, die ihm der EZB-Rat in Artikel 21.3 der Geschäftsordnung übertragen hat.

41 Der erste Grund des Rechtsmittelführers ist demnach zurückzuweisen.

B — Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Artikel 2.1.2 und 2.1.3 der Dienstvorschriften

42 Der zweite Grund wird vom Rechtsmittelführer hilfsweise für den Fall geltend gemacht, dass der Gerichtshof die Artikel 2.1.2 und 2.1.3 der Dienstvorschriften für rechtmäßig hält. Er richtet sich gegen die Randnummern 48 bis 83 des angefochtenen Urteils.

43 In diesen Randnummern hat das Gericht ausgeführt, dass die Entscheidung über die Verlängerung der Probezeit und die Kündigungsentscheidung nicht gegen die Beschäftigungsbedingungen und die Dienstvorschriften verstießen, und dies wie folgt begründet:

48 Der Kläger macht erstens geltend, dass die Entscheidung über die Verlängerung der Probezeit von dem Direktor und einem Abteilungsleiter der Direktion für Personal unterzeichnet sei, obgleich nach Artikel 2.1.2 der Dienstvorschriften Entscheidungen über die Verlängerung der Probezeit vom Direktorium der EZB zu erlassen seien.

49 Auf Ersuchen des Gerichts hat die EZB einen Auszug aus dem Protokoll der Sitzung des Direktoriums der EZB vom 16. März 1999, ausweislich dessen das Direktorium in dieser Sitzung die Befugnis zum Erlass von Entscheidungen über die Verlängerung der Probezeit dem Vizepräsidenten der EZB übertrug, und weiterhin einen Vorschlag vom 13. September 2000 über die Verlängerung der Probezeit des Klägers vorgelegt, auf dem der Vizepräsident der EZB handschriftlich mit Datum vom 15. September 2000 seine Zustimmung vermerkte. Die Entscheidung über die Verlängerung der Probezeit wurde daher im Einklang mit den einschlägigen Formvorschriften erlassen. ...

...

54 Der Kläger macht drittens geltend, dass die Beklagte ihre Entscheidung über die Verlängerung der Probezeit nicht auf Artikel 2.1.2 Absatz 2 der Dienstvorschriften habe stützen können. Nach dieser Bestimmung dürfe die Probezeit nämlich nur unter außergewöhnlichen Umständen verlängert werden. Solche außergewöhnlichen Umstände lägen aber nur vor, wenn eine längerfristige Dienstverhinderung die Verwirklichung des Probezwecks unmittelbar beeinträchtige. So habe es sich jedoch in seinem Fall nicht verhalten. Eine unsubstantiiert behauptete Schlechtleistung könne als solche keinen außergewöhnlichen Umstand in diesem Sinne darstellen.

55 Die Beklagte trägt dazu im Wesentlichen vor, dass die ursprünglich vereinbarte Probezeit des Klägers zu einem großen Teil in die Zeit der Sommerferien gefallen sei und dass wegen des eingeschränkten Dienstbetriebs der EZB in dieser Zeit die Befähigung des Klägers zur Wahrnehmung der mit seiner Stelle verbundenen Aufgaben nicht ausreichend habe überprüft werden können. Eine solche Überprüfung sei jedoch erforderlich gewesen, da der Kläger in der ursprünglich vereinbarten Probezeit bestimmte Leistungsmängel gezeigt habe.

56 Nach Auffassung des Gerichts kann der Umstand, dass die Probezeit im vorliegenden Fall teilweise in die Monate der Sommerferien fiel, allein nicht als außergewöhnlich im Sinne von Artikel 2.1.2 der Dienstvorschriften angesehen werden. Dieser Umstand war für die Verwaltung im Zeitpunkt der Anstellung vielmehr sehr wohl vorhersehbar. Dagegen darf die Bank diese Voraussetzung als erfüllt betrachten, wenn die Verwaltung aus objektiv gerechtfertigten Gründen Zweifel an der Befähigung des Mitarbeiters hegt, den mit der Stelle, für die er rekrutiert wurde, verbundenen Anforderungen gerecht zu werden, sich aber wegen eines eingeschränkten Dienstbetriebs in den Monaten der Sommerferien noch keine endgültige Meinung darüber zu bilden vermag, ob die Einstellung des Betroffenen zu bestätigen oder ob sein Vertrag in der Probezeit zu beenden ist.

57 Wie aus den Akten und insbesondere dem Vermerk vom 8. September 2000 hervorgeht, konnte sich jedoch die Verwaltung im vorliegenden Fall während der ursprünglich vereinbarten Probezeit keine Gewissheit über die Befähigung des Klägers verschaffen, und zwar weder im Sinne einer Bestätigung seiner Einstellung noch im Sinne eines eindeutigen, die Kündigung nach sich ziehenden Befähigungsmangels. Dennoch hegte die Verwaltung nach dem Inhalt der Akten während der ursprünglich im Vertrag vorgesehenen Probezeit Zweifel an der Befähigung des Klägers zur Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben und insbesondere zur Handhabung des Sicherheitssystems der EZB, ohne dass sie jedoch endgültig zu entscheiden vermochte, ob der Vertrag in dieser ursprünglichen Probezeit zu beenden war. Dass diese Zweifel bei seinen Vorgesetzten bestanden, bestätigte der Kläger selbst im Übrigen dadurch, dass er dem genannten Vermerk zufolge den Willen äußerte, seine Leistungen zu verbessern. Unter diesen Umständen durfte die Beklagte annehmen, dass im Sinne von Artikel 2.1.2 Absatz 2 der Dienstvorschriften außergewöhnliche Umstände vorlagen, unter denen sie die Probezeit des Klägers verlängern konnte.

...

61 Damit hat der Kläger nicht darzutun vermocht, dass die Entscheidung über die Verlängerung der Probezeit rechtswidrig war. ...

...

68 [In Bezug auf die Kündigungsentscheidung] macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass ihm während der Probezeit keine Gelegenheit gegeben worden sei, sich den Anforderungen des täglichen Wachdienstes anzupassen, dass er sich nicht in Ruhe in seine dienstlichen Aufgaben habe einarbeiten können, sondern sofort in den regulären Dienstplan der Wachmannschaften eingeteilt worden sei, und dass ihm hierfür keinerlei Einweisung zuteil geworden sei. Insbesondere hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Mängel bei der Handhabung des Informatiksystems der EZB sei zu berücksichtigen, dass er insoweit während der Probezeit keine hinreichende Unterweisung erhalten habe.

69 Eine am Ende der Probezeit ergangene Kündigungsentscheidung ist aufzuheben, wenn es dem Betroffenen nicht ermöglicht wurde, seine Probezeit unter normalen Bedingungen abzuleisten (vgl. hinsichtlich des Statuts Urteile des Gerichtshofes vom 15. Mai 1985 in der Rechtssache 3/84, Patrinos/WSA, Slg. 1985, 1421, Randnrn. 20 bis 24, und des Gerichts vom 30. November 1994 in der Rechtssache T-568/93, Correia/Kommission, Slg. ÖD 1994, I-A-271 und II-857, Randnr. 34).

70 Im vorliegenden Fall ist deshalb zu prüfen, ob es dem Kläger ermöglicht wurde, seine Probezeit unter normalen Bedingungen abzuleisten.

71 Aus den Akten und insbesondere dem Vermerk, den der Koordinator der EZB für Sicherheitsfragen am 8. September 2000 an den Vorgesetzten des Klägers richtete und der dem Kläger, wie er schriftlich darauf vermerkte, zur Kenntnis gelangte, geht hervor, dass der Kläger in seinen ersten vier Arbeitswochen bei der EZB an einem Programm zur Einführung in die von ihm wahrzunehmenden Hauptaufgaben teilnahm. Die Ziele und der Inhalt dieses Programms waren von dem mit der Kontrolle des Wachpersonals der EZB betrauten Mitarbeiter (supervisor) festgelegt worden, und dieser erstellte hierfür einen Einweisungsplan vom 29. Juni 2000, der dem Gericht auf sein Ersuchen vorgelegt worden ist. In dieser Zeit nahm der Kläger, wie er selbst in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, zum einen an einer Reihe von Veranstaltungen über die Funktionsweise der verschiedenen Arbeitsmittel für das Sicherheitssystem der EZB teil und wurde zum anderen in seiner täglichen Arbeit von zwei erfahrenen Kollegen betreut, die ihm entsprechend ihrer jeweiligen Spezialisierung als Paten (godfather) zugeteilt worden waren. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger außerdem bestätigt, dass diese Kollegen ihm tatsächlich eine Reihe grundsätzlicher Weisungen für seine künftigen Aufgaben erteilten. Zum Vorbringen des Klägers, diese Weisungen seien nicht ausreichend präzise gewesen, genügt der Hinweis, dass er insoweit vor dem Gericht nichts Konkretes vorgetragen hat, aus dem zu schließen wäre, dass diese Patenregelung ihre Zwecke nicht erfüllt hätte.

72 Weiterhin ist einem für das vorliegende Verfahren gefertigten Vermerk des stellvertretenden Kontrolleurs des Wachpersonals der EZB vom 21. Dezember 2001, dessen Inhalt der Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, zu entnehmen, dass dem Kläger vom 23. bis 25. August 2000 eine Zusatzausbildung für die verschiedenen Überwachungssysteme einschließlich bestimmter Informatiksysteme erteilt wurde. Aus diesem Vermerk geht auch hervor, dass der Kläger — wie er ebenfalls selbst in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat — in der verlängerten Probezeit an einer zweitägigen Informatikschulung teilnahm, wovon ein Tag in den Jahresurlaub des Klägers fiel und bei der die Funktionsweise dieser verschiedenen Systeme erneut behandelt wurde. Auch diese Fortbildungen beanstandet der Kläger als unzureichend, ohne jedoch konkrete Umstände anzuführen, denen das Gericht entnehmen könnte, aus welchen Gründen diese Ausbildungsmaßnahmen es ihm nicht erlaubt haben sollen, sich mit den Anforderungen an seine Tätigkeit vertraut zu machen und eine seinem Bedarf gemäße Einweisung zu erhalten.

73 Die EZB hatte somit für neu eingestellte Mitarbeiter wie den Kläger ein Einweisungsprogramm aufgestellt, das es dem Kläger hätte ermöglichen müssen, während der sechsmonatigen Probezeit zu erkennen, welche Art von Aufgaben er zu erfüllen haben würde, welchen Umfang seine Verantwortlichkeiten haben würden und welche Initiativen von ihm erwartet würden. Unter diesen Umständen lässt nichts den Schluss zu, dass es dem Kläger nicht ermöglicht worden wäre, seine Probezeit unter normalen Bedingungen zu absolvieren.

...

83 Demnach ist der Klagegrund eines Verstoßes gegen die Beschäftigungsbedingungen und die Dienstvorschriften sowie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit insgesamt zurückzuweisen.

44 Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund soll diese Beurteilung angegriffen werden. Er besteht aus fünf Teilen, die ich nacheinander prüfen werde.

45 Mit dem ersten Teil macht Herr Tralli geltend, dass die Entscheidung über die Verlängerung der Probezeit unter Verstoß gegen Artikel 2.1.2 der Dienstvorschriften erlassen worden sei. Entgegen den Ausführungen des Gerichts in Randnummer 49 des angefochtenen Urteils habe die Befugnis zur Verlängerung seiner Probezeit nur dem Direktorium zugestanden und nicht auf den Vizepräsidenten der EZB übertragen werden können.

46 Es ist daran zu erinnern, dass das Gericht in Randnummer 49 des angefochtenen Urteils aufgrund der Akten festgestellt hat, dass das Direktorium in seiner Sitzung vom 16. März 1999 dem Vizepräsidenten der EZB die Befugnis zum Erlass von Entscheidungen über die Verlängerung der Probezeit neu eingestellter Mitarbeiter übertragen hat. Das Argument des Rechtsmittelführers verlangt daher, dass die Gültigkeit dieser Ermächtigung geprüft wird.

47 Insoweit scheint mir, dass die Grundsätze einschlägig sind, die die Rechtsprechung zur Ermächtigung, die die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ihren Mitgliedern erteilt, herausgearbeitet hat.

48 Meiner Ansicht nach stellt die Ermächtigung eine spezielle Form der Befugnisübertragung dar, die durch die interne Organisationsgewalt gerechtfertigt ist, die den Gemeinschaftsorganen und den mit dem Vertrag errichteten Einrichtungen zuerkannt wird, und die im Unterschied zu anderen Übertragungsformen im Allgemeinen auf den Erlass von individuellen Entscheidungen beschränkt ist. Die im Urteil Meroni/Hohe Behörde aufgestellten Voraussetzungen scheinen daher vollständig auf die Ermächtigungsregelung anwendbar zu sein.

49 Der Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die Kommission ihre Mitglieder ohne Verstoß gegen das für ihre Tätigkeit geltende Kollegialitätsprinzip ermächtigen könne, bestimmte Entscheidungen in ihrem Namen zu treffen. Diese Ermächtigungsregelung führe nicht dazu, dass der Kommission ihre Entscheidungsbefugnis genommen werde, da das jeweilige Kommissionsmitglied die Entscheidungen im Namen der Kommission treffe, die dafür die volle Verantwortung trage. Der Gerichtshof hat außerdem ausgeführt, dass diese Regelung angesichts der beträchtlichen Zunahme der von der Kommission zu treffenden Entscheidungen notwendig [ist], da diese andernfalls ihre Aufgabe nicht erfüllen könnte. Denn [d]ie Notwendigkeit, die Funktionstüchtigkeit des Entscheidungsorgans sicherzustellen, wohnt jedem institutionellen System inne; dieser Grundsatz findet seinen ... Ausdruck in Artikel 16 des Fusionsvertrags, wo es heißt: Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, um ihr ordnungsgemäßes Arbeiten und das ihrer Dienstellen zu gewährleisten.

50 Nach der Rechtsprechung kann sich diese Ermächtigungsregelung jedoch unter Ausschluss aller Grundsatzentscheidungen nur auf laufende Angelegenheiten beziehen. Die Ermächtigung kann daher die Entscheidung betreffen, Nachprüfungen nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 vorzunehmen, eine Entscheidung über die Streichung eines Zuschusses oder eine Entscheidung über die Beanspruchung von Verzugszinsen nach der Bestätigung einer Entscheidung über die Auferlegung einer Geldbuße. Dagegen kann sich die Ermächtigung weder auf eine Entscheidung über die Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln noch auf eine Entscheidung über die Abgabe einer mit Gründen versehenen Stellungnahme oder die Erhebung einer Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG beziehen.

51 Meiner Meinung nach lässt sich diese Rechtsprechung in Bezug auf die innerhalb der Kommission angewandte Ermächtigungsregelung ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen.

52 Da die Ermächtigung nämlich auf laufende Angelegenheiten beschränkt ist, führt sie nicht dazu, dass dem Direktorium seine Entscheidungsbefugnis genommen wird: Die Entscheidungen des Vizepräsidenten der EZB über die Verlängerung der Probezeit werden im Namen des Direktoriums getroffen, das dafür die volle Verantwortung trägt. Außerdem findet die Notwendigkeit, das Funktionieren des Entscheidungsorgans sicherzustellen, ebenso wie bei der Kommission ihren Ausdruck in einer Bestimmung des Primärrechts, nämlich Artikel 12.3 der ESZB-Satzung, wonach [d]er EZB-Rat ... eine Geschäftsordnung [beschließt], die die interne Organisation der EZB und ihrer Beschlussorgane regelt.

53 Im vorliegenden Fall steht fest, dass sich die streitige Ermächtigung nur auf laufende Angelegenheiten bezieht. Denn es geht bloß darum, dass der Vizepräsident der EZB entscheidet, ob die Probezeit eines neu eingestellten Mitarbeiters verlängert wird.Der Vizepräsident verfügt daher über keinerlei Befugnis in Bezug auf Grundsatzentscheidungen im Sinne der genannten Rechtsprechung.

54 Ich bin daher der Ansicht, dass das Direktorium den Vizepräsidenten der EZB ordnungsgemäß ermächtigen konnte, die Entscheidungen über die Verlängerung der Probezeit neu eingestellter Mitarbeiter zu treffen, und dass der erste Teil des Rechtsmittelgrundes somit unbegründet ist.

55 Mit dem zweiten Teil macht Herr Tralli geltend, dass Artikel 2.1.2 der Dienstvorschriften gegen höherrangiges Gemeinschaftsrecht und insbesondere gegen den Grundsatz [verstößt], dass es sich bei den Europäischen Gemeinschaften um eine Rechtsgemeinschaft handelt. Er meint, dass die streitige Bestimmung mit der Bezugnahme auf vage Kriterien wie das der außergewöhnlichen Umstände, die die Anwendung der Beschäftigungsbedingungen nicht präzisierten, willkürlichen Maßnahmen Tür und Tor öffne.

56 Unabhängig davon, dass dieses Argument die Rechtmäßigkeit des Artikels 2.1.2 der Dienstvorschriften betrifft und deshalb im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes hätte vorgebracht werden müssen, denke ich, dass es offensichtlich jeder Grundlage entbehrt.

57 Es steht nämlich fest, dass Begriffe wie der der außergewöhnlichen Umstände in Artikel 2.1.2 der Dienstvorschriften so genannte Standards juridiques darstellen. Es handelt sich dabei um flexible Normen, die auf einem absichtlich unbestimmten Kriterium beruhen und damit den Willen des Gesetzgebers zeigen, es den betreffenden Verwaltungs- oder Justizbehörden zu überlassen, den Inhalt dieser Normen von Fall zu Fall zu definieren, um sie möglichst angemessen auf den ihnen vorliegenden Sachverhalt anwenden zu können. Die Standards juridiques sind den meisten, wenn nicht allen Rechtssystemen und insbesondere auch in der Gemeinschaftsrechtsordnung bekannt. Die Gefahr willkürlicher Entscheidungen wird hier wie in allen anderen Fällen dadurch vermieden, dass die fraglichen Entscheidungen gerichtlich überprüft werden können.

58 Demzufolge ist der zweite Teil des Rechtsmittelgrundes meiner Meinung nach offensichtlich unbegründet.

59 Mit dem dritten Teil rügt der Rechtsmittelführer die Beurteilung des Gerichts, wonach bestehende Zweifel an der Befähigung des probeweise Beschäftigten einen außergewöhnlichen Fall darstellen könnten, der eine Verlängerung seiner Probezeit nach Artikel 2.1.2 der Dienstvorschriften rechtfertige. Er meint, dass die Probezeit gerade den Zweck habe, das Bestehen derartiger Zweifel zu überprüfen, so dass das Gericht die Regel und die Ausnahme umgekehrt habe.

60 In dieser Hinsicht ist zunächst daran zu erinnern, dass die EZB nach der Rechtsprechung bei der Organisation ihrer Dienste und der Verwaltung ihres Personals über einen weiten Ermessensspielraum verfügt, um ihre im Allgemeininteresse liegende Aufgabe zu erfüllen.

61 Sodann ist zu bemerken, dass die Probezeit bei den Gemeinschaftsorganen und -einrichtungen im Allgemeinen ausreicht, damit die Behörde, die zu entscheiden hat, zu einer Überzeugung hinsichtlich der Befähigung des Betroffenen gelangen kann, den Posten, für den er eingestellt wurde, zu versehen. Diese Überzeugung kann sich entweder in einer Bestätigung des Betroffenen auf seinem Posten oder in der Entscheidung niederschlagen, seinen Vertrag oder seine Anstellung zu beenden. In Wirklichkeit sind die Fälle, in denen die Behörde, die zu entscheiden hat, am Ende der Probezeit noch Zweifel hat, etwa ob sie die Probezeit des Betroffenen verlängern muss — oder müsste —, verhältnismäßig selten.

62 Daher ist nicht dargetan, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, als es die Ansicht vertrat, dass bestehende Zweifel hinsichtlich der Befähigung des probeweise Beschäftigten einen außergewöhnlichen Fall darstellen könnten, der eine Verlängerung der Probezeit nach Artikel 2.1.2 der Dienstvorschriften rechtfertige.

63 Mit dem vierten Teil rügt der Rechtsmittelführer die Beurteilung des Gerichts, wonach seine Probezeit wegen Zweifeln an seiner Befähigung verlängert worden sei. Er hebt hervor, dass die EZB in ihrer Gegenerwiderung in der Rechtssache T-373/00 ausgeführt habe, dass seine Probezeit verlängert worden sei, weil sie in die Ferienzeit gefallen sei.

64 Unabhängig von den Fragen hinsichtlich der Zulässigkeit dieser Rüge genügt die Feststellung, dass die EZB in ihrer genannten Gegenerwiderung auf zweierlei Umstände verwiesen hat. Sie hat ausgeführt:

12. Die [EZB] hat in erster Linie dem Umstand Rechnung getragen, dass der Kläger seinen Dienst am 1. Juli 2000 ... angetreten hat und ... sich [somit] große Teile der Probezeit des Klägers in [der Ferienzeit abspielten] ...

13. In zweiter Linie hat die [EZB] berücksichtigt, dass der Kläger vor seinem Eintritt in den Dienst der EZB vierzehn Jahre lang in ungekündigter Stellung in einem privaten Wachunternehmen tätig war. Sie ging aufgrund dessen davon aus, dass sich die Leistungsdefizite des Klägers in erster Linie aufgrund eventueller Schwierigkeiten mit der Umstellung auf die neue Tätigkeit bei der EZB und durch die Anpassung an die dortigen Arbeitsgegebenheiten erklären ließen und dass eine Verlängerung der Probezeit dem Kläger eine weitere Chance einräumt, seine Fähigkeiten und sein Anpassungsvermögen unter Beweis zu stellen.

65 Daher ist das Argument des Rechtsmittelführers hinsichtlich der Beurteilung des Inhalts der Gegenerwiderung der EZB in der Rechtsache T-373/00 jedenfalls offensichtlich unbegründet.

66 Schließlich trägt der Rechtsmittelführer mit dem letzten Teil verschiedene Argumente vor, mit denen dargetan werden soll, dass er entgegen den Ausführungen des Gerichts in den Randnummern 70 bis 73 des angefochtenen Urteils nicht in die Lage versetzt worden sei, seine Probezeit unter normalen Bedingungen abzuleisten.

67 Insoweit ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung weder für die Feststellung der Tatsachen noch grundsätzlich dafür zuständig ist, die Beweise zu prüfen, die das Gericht als Beleg für diese Tatsachen berücksichtigt hat. Sind diese Beweise ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und die Beweisaufnahme eingehalten worden, so ist es allein Sache des Gerichts, den Wert zu beurteilen, der den ihm vorgelegten Beweiselementen beizumessen ist. Diese Beurteilung stellt also, sofern diese Elemente nicht verfälscht worden sind, keine Rechtsfrage dar, die der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt.

68 Nun, im vorliegenden Fall hat das Gericht anhand des Akteninhalts festgestellt, dass nichts den Schluss zu [lässt], dass es dem Kläger nicht ermöglicht worden wäre, seine Probezeit unter normalen Bedingungen zu absolvieren.

69 Daher ist der letzte Teil des Rechtsmittelgrundes offensichtlich unzulässig.Denn da der Rechtsmittelführer weder bewiesen noch auch nur ernsthaft behauptet hat, dass das Gericht die ihm vorgelegten Tatsachen oder Beweiselemente verfälscht hat, ist dessen Beurteilung hinsichtlich der zur Ausbildung der neu eingestellten Mitarbeiter angewandten Maßnahmen eine Beurteilung von Tatsachen und Beweiselementen, die im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels nicht in Frage gestellt werden kann.

70 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof daher vor, den zweiten Rechtsmittelgrund in vollem Umfang zurückzuweisen.

C — Zum dritten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Vorschriften über die Kostentragung

71 Der letzte Grund bezieht sich auf die Beurteilung des Gerichts hinsichtlich der Verteilung der Verfahrenskosten. Diese Beurteilung lautet im angefochtenen Urteil wie folgt:

95 Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Gemäß Artikel 88 der Verfahrensordnung tragen jedoch in den Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und deren Bediensteten die Organe ihre Kosten selbst.

96 In der Rechtssache T-373/00 hat deshalb jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen.

97 Dagegen beantragt in den Rechtssachen T-27/01, T-56/01 und T-69/01 die Beklagte, dem Kläger unter Abweichung von Artikel 88 der Verfahrensordnung gemäß deren Artikel 87 § 3 Absatz 2 sämtliche Kosten einschließlich der Kosten der Beklagten aufzuerlegen. Die Beklagte macht geltend, dass die Erhebung dieser Klagen rechtsmissbräuchlich sei. Ihre durch diese Klagen verursachten Kosten seien deshalb als im Sinne von Artikel 87 § 3 Absatz 2 der Verfahrensordnung ohne angemessenen Grund verursacht anzusehen.

98 Der Kläger beantragt in den Rechtssachen T-27/01 und T-69/01 seinerseits, die ihm entstandenen Kosten gemäß Artikel 87 § 3 Absatz 2 der Verfahrensordnung der Beklagten auch dann aufzuerlegen, wenn diese Klagen als unzulässig abgewiesen werden sollten. In diesem Zusammenhang macht er im Wesentlichen geltend, er sei zur Wahrung seiner Rechte gezwungen gewesen, diese verschiedenen Klagen zu erheben. Nach den Artikeln 41 und 42 der Beschäftigungsbedingungen habe er vor Erhebung einer Anfechtungsklage beim Gericht gegen die Entscheidung über die Verlängerung der Probezeit und die Kündigungsentscheidung die vorgerichtlichen Verfahren einleiten können und müssen. Dieser Situation sei die Beklagte jedoch bereits während des Verwaltungsverfahrens entgegengetreten. Die dadurch entstandene Ungewissheit sei der Beklagten zuzurechnen. Er sei deshalb gezwungen gewesen, in den Rechtssachen T-373/00, T-27/01 und T-69/01 parallele Klagen zu erheben.

99 Entgegen der Auffassung des Klägers ist jedoch Artikel 41 Ziffer iii der Beschäftigungsbedingungen eindeutig zu entnehmen, dass Entscheidungen über die Verlängerung der Probezeit und die Kündigung während der Probezeit nicht Gegenstand eines Antrags auf verwaltungsinterne Überprüfung oder einer Beschwerde sein können. Mit beiden Entscheidungen wird nämlich im Sinne dieser Bestimmung die Einstellung eines Mitarbeiters nach Abschluss der Probezeit nicht bestätigt.

100 Mit der Klageerhebung in den Rechtssachen T-27/01 und T-69/01 wurden deshalb der Beklagten Kosten ohne angemessenen Grund verursacht.

101 In der Rechtssache T-56/01 erhob der Kläger, da er auf seine Beschwerde vom 5. Februar 2000 keine Antwort erhalten hatte, die bei der Kanzlei des Gerichts am 13. März 2001 eingegangene Untätigkeitsklage, obgleich die Beschwerde zum einen gemäß Artikel 8.2.1 der Dienstvorschriften einen Monat nach ihrer Einreichung als stillschweigend zurückgewiesen galt und zum anderen vom Präsidenten der EZB am 12. März 2001 auch noch ausdrücklich zurückgewiesen worden war.

102 Ohne dass geprüft zu werden braucht, ob die Klage mangels einer entsprechenden Aufforderung vor Klageerhebung als unzulässig abzuweisen ist, war dem Kläger somit im Zeitpunkt der Klageerhebung in der Rechtssache T-56/01 oder zumindest in den Tagen unmittelbar danach bekannt, dass die Beklagte im Sinne von Artikel 232 Absatz 2 EG Stellung genommen hatte. Er traf gleichwohl keine geeigneten Maßnahmen, um zu vermeiden, dass der Beklagten ohne angemessenen Grund Kosten entstünden.

103 Demnach sind nicht, wie vom Kläger beantragt, seine Kosten der Beklagten, sondern ihm zu einem Drittel die Kosten der Beklagten in den Rechtssachen T-27/01, T-56/01 und T-69/01 aufzuerlegen.

72 Herr Tralli macht geltend, dass das angefochtene Urteil insoweit rechtsfehlerhaft sei. Denn entgegen den Ausführungen des Gerichts seien die Klagen in den Rechtssachen T-27/01, T-56/01 und T-69/01 aus berechtigten Gründen erhoben worden.

73 Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach Artikel 58 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes [e]in Rechtsmittel nur gegen die Kostenentscheidung oder gegen die Kostenfestsetzung ... unzulässig [ist]. Außerdem sind nach Ansicht des Gerichtshofes Anträge, mit denen die Unrichtigkeit der Kostenentscheidung des Gerichts geltend gemacht wird, gemäß [der genannten Bestimmung] als unzulässig zurückzuweisen, wenn alle anderen Rechtsmittelgründe zurückgewiesen worden sind.

74 Da meines Erachtens alle anderen Rechtsmittelgründe zurückzuweisen sind, ist der letzte Rechtsmittelgrund, der sich gegen die Entscheidung des Gerichts über die Kostenverteilung richtet, gemäß der oben angeführten Rechtsprechung für unzulässig zu erklären.

V — Ergebnis

75 Aufgrund aller vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof somit vor, das Rechtsmittel zurückzuweisen und dem Rechtsmittelführer nach den Artikeln 118 und 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.