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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 24.02.2005 – C-199/03
Generalanwalt Antonio Tizzano · ECLI:EU:C:2005:107
Schlussanträge des Generalanwalts
Antonio Tizzano
vom 24. Februar 2005
I — Einführung
1 Irland hat am 13. Mai 2003 beim Gerichtshof gemäß Artikel 230 EG Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2003) 99 der Kommission vom 27. Februar 2003 über die Kürzung der Beteiligung des Europäischen Sozialfonds an drei operationellen Programmen, die die Entwicklung von Humanressourcen, den Tourismus und die industrielle Entwicklung betreffen (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).
II — Rechtlicher Rahmen
2 Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Entwicklungsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente in ihrer durch die Verordnung (EWG) Nr. 2081/93 des Rates vom 20. Juli 1993 geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 2052/88) bestimmt Folgendes:
Die Gemeinschaftsaktion stellt eine Ergänzung oder einen Beitrag zu den entsprechenden nationalen Aktionen dar. Sie kommt zustande durch eine enge Konzertierung zwischen der Kommission, dem betreffenden Mitgliedstaat, den von ihm auf nationaler, regionaler, lokaler oder sonstiger Ebene benannten zuständigen Behörden und Einrichtungen und — nach Maßgabe der institutionellen Regeln und der Praxis des Mitgliedstaats — den Wirtschafts- und Sozialpartnern, wobei alle Parteien als Partner ein gemeinsames Ziel verfolgen. Diese Konzertierung wird nachstehend als Partnerschaft bezeichnet. Die Partnerschaft erstreckt sich auf die Vorbereitung, Finanzierung und Begleitung sowie auf die Vorausbeurteilung und die Ex-post-Bewertung der Aktionen.
Die Partnerschaft gestaltet sich unter voller Wahrung der jeweiligen institutionellen, rechtlichen und finanziellen Befugnisse der Partner.
3 Artikel 13 Absatz 3 dieser Verordnung begrenzt sodann die Beteiligung der Gemeinschaft im Rahmen der verschiedenen Strukturfonds auf 75 v. H. der öffentlichen Ausgaben für Maßnahmen in den Regionen, die für Interventionen im Rahmen des Ziels 1 in Betracht kommen. Im Programmplanungszeitraum 1994-1999 stand Irland eine solche Intervention zu.
4 Zu erwähnen ist ferner die Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2082/93 des Rates vom 20. Juli 1993 geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 4253/88).
5 Artikel 17 Absatz 2 dieser Verordnung bestimmt:
Die finanzielle Beteiligung der Fonds wird im Verhältnis zu den zuschussfähigen Gesamtkosten oder im Verhältnis zu den öffentlichen oder gleichgestellten Zuschussfähigen Ausgaben (nationale, regionale oder lokale und gemeinschaftliche Ausgaben) für die einzelnen Aktionen (operationelles Programm, Beihilferegelung, Globalzuschuss, Vorhaben, technische Hilfe oder Untersuchung) berechnet.
6 Zudem enthält diese Verordnung unter VI. Finanzvorschriften Bestimmungen über die Finanzkontrolle (Artikel 23) und über die Kürzung, Aussetzung und Streichung der Beteiligung (Artikel 24).
7 Artikel 23 sieht vor:
(1) Um den erfolgreichen Abschluss der von öffentlichen oder privaten Trägern durchgeführten Maßnahmen zu gewährleisten, treffen die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Aktionen die erforderlichen Maßnahmen, um
regelmäßig nachzuprüfen, dass die von der Kommission finanzierten Aktionen ordnungsgemäß ausgeführt worden sind,
Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu ahnden,
infolge von Unregelmäßigkeiten oder Fahrlässigkeit verloren gegangene Beträge zurückzufordern. Falls der Mitgliedstaat und/oder der Träger nicht den Nachweis erbringt, dass die Unregelmäßigkeiten oder die Fahrlässigkeit ihnen nicht anzulasten sind, ist der Mitgliedstaat subsidiär für die Zurückzahlung der nicht rechtmäßig gezahlten Beträge verantwortlich. ...
Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission von den zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen in Kenntnis und übermitteln ihr insbesondere eine Beschreibung der Kontroll- und Verwaltungssysteme, die für die wirksame Durchführung der Aktionen eingerichtet worden sind. Sie unterrichten die Kommission regelmäßig über den Verlauf administrativer und gerichtlicher Verfahren.
Die Mitgliedstaaten halten der Kommission alle geeigneten nationalen Prüfberichte zu den in den betreffenden Programmen oder Aktionen enthaltenen Maßnahmen zur Verfügung.
...
(2) Unbeschadet der von den Mitgliedstaaten gemäß den innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften durchgeführten Kontrollen und unbeschadet des Artikels 206 des Vertrages und sonstiger Kontrollmaßnahmen nach Artikel 209 Buchstabe c) des Vertrages können Beamte oder Bedienstete der Kommission vor Ort die Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden, und die Verwaltungsund Kontrollsysteme insbesondere im Stichprobenverfahren kontrollieren.
Bevor die Kommission eine Kontrolle vor Ort vornimmt, setzt sie den betreffenden Mitgliedstaat davon in Kenntnis, damit ihr die erforderliche Unterstützung zuteil wird. Etwaige Kontrollen, die die Kommission vor Ort ohne Vorankündigung vornimmt, werden durch Vereinbarungen geregelt, die gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung im Rahmen der Partnerschaft getroffen werden. Beamte oder Bedienstete des betreffenden Mitgliedstaats können an den Kontrollen teilnehmen.
Die Kommission kann von dem betreffenden Mitgliedstaat zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Auszahlungsanträge eine Kontrolle vor Ort verlangen. An solchen Kontrollen können Beamte oder Bedienstete der Kommission teilnehmen und müssen dies tun, falls der betreffende Mitgliedstaat es verlangt.
Die Kommission trägt dafür Sorge, dass die von ihr vorgenommenen Kontrollen koordiniert werden, damit es nicht zu wiederholten Kontrollen aus ein und demselben Grund innerhalb des gleichen Zeitraums kommt. Der betroffene Mitgliedstaat und die Kommission übermitteln einander unverzüglich alle sachdienlichen Informationen über die Ergebnisse der Kontrollen.
(3) Die zuständige Stelle und die zuständigen Behörden halten der Kommission nach der letzten Zahlung für eine Aktion drei Jahre lang alle Belege für die im Rahmen der Aktion getätigten Ausgaben und Kontrollen zur Verfügung.
8 Artikel 24 bestimmt:
(1) Wird eine Aktion oder eine Maßnahme so ausgeführt, dass die gewährte finanzielle Beteiligung weder teilweise noch insgesamt gerechtfertigt erscheint, so nimmt die Kommission eine entsprechende Prüfung des Falls im Rahmen der Partnerschaft vor und fordert insbesondere den Mitgliedstaat oder die von ihm für die Durchführung der Aktion benannten Behörden auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist dazu zu äußern.
(2) Nach dieser Prüfung kann die Kommission die finanzielle Beteiligung an der betreffenden Aktion oder Maßnahme kürzen oder aussetzen, wenn durch die Prüfung bestätigt wird, dass eine Unregelmäßigkeit oder eine erhebliche Veränderung der Art oder der Durchführungsbedingungen der Aktion oder Maßnahme vorliegt und diese Veränderung der Kommission nicht zur Zustimmung unterbreitet wurde.
(3) Nicht rechtmäßig gezahlte Beträge sind an die Kommission zurückzuzahlen. ...
9 Von Belang ist ferner die Verordnung (EG) Nr. 2064/97 der Kommission vom 15. Oktober 1997 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates hinsichtlich der Finanzkontrolle durch die Mitgliedstaaten bei von den Strukturfonds kofinanzierten Maßnahmen.
10 Insbesondere müssen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung die Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten einen ausreichenden Prüfpfad aufweisen, d. h., einen klaren und genauen Weg, der es ermöglicht, die Angaben vom Zeitpunkt ihres Eingangs in ein Verwaltungs- und internes Kontrollsystem bis zu ihrem Ausgang aus demselben zurückzuverfolgen.
11 Nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2064/97 gilt ein Prüfpfad als ausreichend, wenn er es ermöglicht,
a) die der Kommission bescheinigten Gesamtbeträge mit den einzelnen Kostenaufstellungen und Belegen auf den verschiedenen Verwaltungsebenen und auf der Ebene der Endempfänger zu vergleichen;
b) die Verteilung und den Transfer der von der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten bereitgestellten Mittel zu prüfen.
12 Schließlich ist die Verordnung (EWG) Nr. 1866/90 der Kommission vom 2. Juli 1990 über die Einzelheiten der Verwendung des Ecu beim Haushaltsvollzug für die Strukturfonds zu erwähnen. Soweit hier von Belang, bestimmt Artikel 5 Absatz 2 dieser Verordnung:
Die Mitgliedstaaten, die ihre Ausgabenmeldungen in Ecu vorlegen, rechnen die Beträge der in Landeswährung getätigten Ausgaben in Ecu um, wobei sie den Kurs des Monats verwenden, in dem diese Ausgaben bei den für die finanzielle Verwaltung der Programme zuständigen Stellen verbucht wurden. Zu diesem Zweck teilt die Kommission den Mitgliedstaaten monatlich den gültigen Umrechnungskurs mit.
III — Sachverhalt und Verfahren
13 Mit der Entscheidung 94/626/EG vom 13. Juli 1994 erstellte die Kommission das gemeinschaftliche Förderkonzept für die Strukturinterventionen der Gemeinschaft in den irischen Ziel-1-Regionen, d. h. im gesamten irischen Staatsgebiet, für den Zeitraum 1. Januar 1994 bis 31. Dezember 1999.
14 In Durchführung dieser Entscheidung gewährte die Kommission 1994 in drei unterschiedlichen Entscheidungen, soweit hier von Belang, für operationelle Programme, die die Entwicklung von Humanressourcen, den Tourismus und die industrielle Entwicklung betrafen, eine Beteiligung des Europäischen Sozialfonds in Höhe eines Gesamtbetrags, der 1897206226 Euro entsprach.
15 Die von Irland mit der Durchführung der vom Europäischen Sozialfonds kofinanzierten Vorhaben beauftragte Verwaltungsbehörde war das Department of Enterprise, Trade and Employment (im Folgenden: DETE).
16 Vom 6. bis 10. November und vom 4. bis 6. Dezember 2000 führten die Dienststellen der Kommission in Dublin gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 Kontrollen vor Ort und Untersuchungen betreffend vom Europäischen Sozialfonds für den Zeitraum 1994-1998 kofinanzierte Maßnahmen durch. Gegenstand dieser Ermittlungen waren insbesondere die Aktionen des National Training and Development Institute (im Folgenden: NTDI) und der Central Remedial Clinic, die beide dem National Rehabilitation Board unterstellt sind. Während dieser Ermittlungen kontrollierte die Kommission außerdem den Prüfpfad, den das DETE angegeben hatte, um die von der Kommission ausgezahlten Beträge mit den Beträgen zu vergleichen, die die verschiedenen, an den drei fraglichen operationellen Programmen beteiligten Endempfänger beantragt hatten.
17 Aufgrund dieser Ermittlungen stellte die Kommission in den Anträgen auf Beteiligung des Europäischen Sozialfonds für die drei operationellen Programme einige Unregelmäßigkeiten fest.
18 Insbesondere wies sie auf Folgendes hin:
a) Das NTDI habe im Rahmen des operationellen Programms betreffend die Entwicklung von Humanressourcen die tatsächlich zur Verfügung stehenden nationalen Mittel nicht in ihrer vollen Höhe angegeben, sondern nur bis zu einer Höhe von 25 % der gesamten Finanzierungskosten, also des Prozentsatzes, zu dem nationale Mittel mindestens hätten einfließen müssen, um die Kofinanzierung durch den Europäischen Sozialfonds im Rahmen des Ziels 1 in Anspruch nehmen zu können. Diese Unregelmäßigkeit habe daher zu einer überhöhten Inanspruchnahme der Beteiligung der Gemeinschaft an dem Vorhaben geführt;
b) das DETE habe — nach ordnungsgemäßer Umrechnung in Ecu gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1866/90 — die Beträge, die sich aus dieser Umrechnung ergeben hatten, insofern angepasst, als es einen Teil der nicht kofinanzierten öffentlichen Ausgaben zu den kofinanzierten hinzugerechnet habe. Es habe auf diese Weise die ursprünglich vorgesehene Beteiligung des Europäischen Sozialfonds für die drei operationellen Programme maximiert und somit eine zu hohe Kofinanzierung beantragt;
c) die genannten Unregelmäßigkeiten zusammen hätten auf der Ebene der Maßnahmen des NTDI und des DETE eine Beeinträchtigung des Prüfpfads hervorgerufen, da sie es nicht ermöglicht hätten, die ausgegebenen Beträge mit den beantragten Mitteln zu vergleichen.
19 Aufgrund dieser Ermittlungen erstellte die Kommission einen Prüfungsbericht, von dem sie den irischen Behörden am 13. Februar 2001 eine Kopie sandte, und forderte das DETE auf, dazu Stellung zu nehmen.
20 Nach einer Untersuchung der in diesem Bericht behaupteten Unregelmäßigkeiten antwortete das DETE mit Schreiben vom20. Dezember 2001 auf die Vorwürfe der Kommission.
21 Da diese Ermittlungen nach Auffassung der Kommission keine neuen Tatsachen ergeben hatten, leitete sie das Verfahren nach Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 ein und gab ihre Entscheidung den irischen Behörden mit Schreiben vom 28. Februar 2002 bekannt; gleichzeitig forderte sie sie auf, sich dazu zu äußern.
22 Mit Schreiben vom 18. Juni 2002, das durch Schreiben vom 25. Juni 2002 ergänzt wurde, teilte das DETE Folgendes mit:
a) Die ursprünglichen vom NTDI eingereichten Anträge auf Kofinanzierung durch den Europäischen Sozialfonds hätten nicht der ordnungsgemäßen Praxis des Europäischen Sozialfonds entsprochen und seien deshalb nach genauen Nachprüfungen jedenfalls für die Jahre 1998 und 1997 abgeändert worden. Es sei jedoch nicht möglich gewesen, für die Jahre vor 1997 ebenso genaue Nachprüfungen durchzuführen, vor allem wegen der Umstellung des EDV-Systems für den Haushalt des NTDI, bei der viele Daten verloren gegangen seien. Irland habe daher, um den finanziellen Rahmen für die Jahre 1994 bis 1996 zu rekonstruieren, auf Extrapolationen zurückgegriffen, anhand deren jedoch die Ordnungsmäßigkeit der gewährten Finanzierungen habe bestätigt werden können;
b) selbst wenn der vom DETE angewandte Mechanismus zur Anpassung der Anträge auf Kofinanzierung durch den Europäischen Sozialfonds nicht angemessen gewesen sein sollte, habe dies nicht zu einer unzulässigen oder überhöhten Finanzierung durch die Gemeinschaft geführt;
c) die Nachprüfungen der irischen Behörden hätten gezeigt, dass die Finanzierungsanträge in ihrer Gesamtheit zuschussfähigen Ausgaben entsprochen hätten; damit sei den unbeabsichtigten Beeinträchtigungen des Prüfpfads, die die Kommission festgestellt habe, abgeholfen.
23 Am 27. Februar 2003 erließ die Kommission schließlich nach Prüfung der Antwort der irischen Behörden die angefochtene Entscheidung, mit der sie den Gesamtbetrag der Beteiligung des Europäischen Sozialfonds an den drei operationeilen Programmen aufgrund der festgestellten Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung der betreffenden Vorhaben und in den betreffenden Finanzierungsanträgen um 15614261 Euro kürzte.
24 Mit am 13. Mai 2003 eingereichter Klageschrift hat Irland beantragt, die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären und die Kosten des Verfahrens der Kommission aufzuerlegen. Diese hat dem widersprochen und ihrerseits beantragt, die Klage insgesamt als unbegründet abzuweisen und die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
25 Nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens, in dem noch eine Erwiderung und eine Gegenerwiderung eingereicht worden sind, haben die Parteien in der Sitzung vom 13. Januar 2005 mündlich verhandelt.
IV — Rechtliche Prüfung
1. Offensichtlicher Beurteilungsfehler
26 Mit ihrem ersten Klagegrund rügt die irische Regierung, dass die Kommission bei Vornahme der fraglichen finanziellen Korrektur in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe.
27 Insbesondere seien die von der Kommission festgestellten Unregelmäßigkeiten in Wirklichkeit Fehler rein technischer oder prozeduraler Natur, die keine wesentliche Auswirkung auf den Haushalt der Gemeinschaft gehabt hätten. Anders ausgedrückt dürften diese Verfahrensfehler nicht echten Unregelmäßigkeiten gleichgestellt werden, die eine Kürzung der Beteiligung der Gemeinschaft rechtfertigten.
28 Schließlich tragen die irischen Behörden vor, die Kommission habe es zu Unrecht abgelehnt, die Erklärungen und berichtigten Berechnungen zu berücksichtigen, die sie vorgelegt hätten, um zu zeigen, dass die streitigen Unregelmäßigkeiten nicht zu einer überhöhten oder unzulässigen Finanzierung durch den Europäischen Sozialfonds geführt hätten.
29 Das Vorbringen der irischen Regierung überzeugt mich nicht.
30 Die Kommission hat nämlich die Kürzung der Beteiligung des Europäischen Sozialfonds auf der Grundlage eines Prüfungsberichts beschlossen, in dem, wie ich oben (Nr. 17) erwähnt habe, drei Arten von Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung der operationellen Programme beanstandet wurden. Die irischen Behörden haben aber im Verwaltungsverfahren und auch vor dem Gerichtshof weder das Vorliegen der Unregelmäßigkeiten noch ihre systematische Natur bestritten, sondern nur versucht, die Geringfügigkeit ihrer finanziellen Auswirkungen zu zeigen.
31 Es kann also davon ausgegangen werden, dass die irische Regierung die Ergebnisse der Untersuchungen der Kommission akzeptiert hatte. Jedenfalls steht fest, dass die Kommission mit der Feststellung systematischer Mängel in der Phase der Durchführung der fraglichen Programme keinen Fehler begangen hat, denn diese Mängel sind, wie bereits gesagt, von den irischen Behörden ausdrücklich anerkannt worden.
32 Wie jedoch der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, ist die Kommission, sobald sie eine Unregelmäßigkeit bei der Verwaltung von Gemeinschaftsmitteln durch einen Mitgliedstaat entdeckt, gehalten, die von diesem vorgelegten Abrechnungen zu berichtigen. Im Übrigen entspricht dies dem ausdrücklichen Erfordernis, das sich aus dem in Artikel 274 EG enthaltenen Grundsatz des guten Finanzgebarens und insbesondere aus Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 ergibt, der im Fall von Unregelmäßigkeiten die Kürzung, Aussetzung oder Streichung der Beteiligung vorsieht.
33 Die irische Regierung stützt ihre Verteidigung allerdings im Wesentlichen auf den angeblich technischen Charakter der fraglichen Mängel. Sie meint nämlich, weil dem Europäischen Sozialfonds durch diese Mängel kein finanzieller Schaden verursacht worden sei, könne hier von Unregelmäßigkeiten im Sinne des Artikels 24 der Verordnung Nr. 4253/88 keine Rede sein.
34 Es erscheint mir jedoch nicht erforderlich, das Vorbringen Irlands zur geringen Tragweite seiner Verfahrensfehler zu prüfen, das überdies im Wesentlichen aus rein tatsächlichen Bewertungen besteht; insoweit genügt der Hinweis, dass die vorgeschlagene Auslegung des Artikels 24 weder im Wortlaut noch im Zweck dieses Artikels eine Grundlage findet.
35 Die fragliche Bestimmung sieht nämlich vor, dass die Kommission die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft kürzen, aussetzen oder streichen kann, wenn eine Unregelmäßigkeit oder eine erhebliche Veränderung der Art oder der Durchführungsbedingungen der Aktion oder Maßnahme vorliegt und diese Veränderung der Kommission nicht zur Zustimmung unterbreitet wurde. Dabei wird aber nicht nach dem finanziellen Gewicht der Unregelmäßigkeit oder der Veränderung unterschieden.
36 Im Übrigen ist bekannt, und die Gemeinschaftsgerichte haben dies in zahlreichen einschlägigen Entscheidungen bestätigt, dass auch Mängel oder Unzulänglichkeiten (z. B. in den Verfahren zur Kontrolle und Verwaltung der Mittel), die keine konkrete finanzielle Auswirkung haben, die finanziellen Belange der Union und die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts ernsthaft beeinträchtigen können; sie rechtfertigen daher die Anwendung finanzieller Korrekturen durch die Kommission. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich wie im vorliegenden Fall um systematische Verletzungen der betreffenden Regelung handelt, so u. a. ungenaue Angaben und nachträgliche Anpassungen von zuschussfähigen und nichtzuschussfähigen Ausgaben, die als solche die Transparenz der Geldströme und die Ordnungsmäßigkeit der Maßnahmen und damit letztlich die ordnungsgemäße Finanzierung des ganzen Systems beeinträchtigen können.
37 Die irische Regierung rügt schließlich, die Kommission habe es zu Unrecht abgelehnt, die von den irischen Behörden 2001 auf die Beanstandungen im Prüfungsbericht hin vorgenommenen Berichtigungen ihrer drei für die operationeilen Programme eingereichten Finanzierungsanträge zu berücksichtigen. Durch diese Berichtigungen habe im Wesentlichen gezeigt werden sollen, dass die von der Kommission festgestellten Unregelmäßigkeiten nicht zu einer unzulässigen oder überhöhten Inanspruchnahme von Mitteln geführt hätten, da sie nicht die Obergrenze für die Kofinanzierung durch den Europäischen Sozialfonds (hier 75 %) überschritten hätten.
38 Abgesehen von der Frage der Zuverlässigkeit der Berechnungen der irischen Behörden meine ich, dass die Kommission zu Recht erwidert hat, dass diese Berichtigungen verspätet und deshalb unzulässig gewesen seien. Diese Berichtigungen bedeuteten nämlich, da in ihnen vorher nicht angegebene Ausgaben und/oder nationale Kofinanzierungsquellen angeführt waren, zwangsläufig eine Änderung der Verpflichtungen des Europäischen Sozialfonds, die auf der Grundlage der von den irischen Behörden im Programmplanungszeitraum 1994-1999 abgegebenen jährlichen Erklärungen festgelegt worden waren. Wie jedoch aus der einschlägigen Regelung eindeutig hervorgeht, war eine Änderung der Finanzierungsplanung nach dem 31. Dezember 1999, dem Endtermin für die Übernahme von Gemeinschaftsbeteiligungen im Rahmen der drei fraglichen operationellen Programme, ausgeschlossen. Anders ausgedrückt, nach diesem Zeitpunkt stand die Finanzierungsplanung endgültig fest und konnte nicht mehr geändert werden, um die von Irland eingereichten Berichtigungen zu berücksichtigen.
39 Aus diesen Überlegungen kann meines Erachtens gefolgert werden, dass die Kommission bei der Kürzung der fraglichen Beteiligung des Europäischen Sozialfonds keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat und dass der erste Klagegrund daher zurückzuweisen ist.
2. Verletzung von Rechtsvorschriften über die Anwendung des Vertrages
40 Mit dem zweiten Klagegrund rügt die irische Regierung die Verletzung von drei Vorschriften des abgeleiteten Rechts auf dem Gebiet der Strukturfonds.
41 a)Erstens habe die Kommission gegen Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4253/88 verstoßen,da sie entgegen dieser Bestimmung die auf dem Gebiet der Finanzkontrolle erforderlichen Durchführungsmaßnahmen nicht beim Inkrafttreten der Verordnung (3. August 1993), sondern erst im April 1997 mit der Verordnung Nr. 2064/97 erlassen habe;da sie in der angefochtenen Entscheidung die Verordnung Nr. 2064/97, insbesondere den in Artikel 2 dieser Verordnung enthaltenen Begriff Prüfpfad, rückwirkend auf die vom Europäischen Sozialfonds für den Zeitraum 1994-1997 kofinanzierten Vorhaben angewandt habe, obwohl dieser Begriff im maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht klar definiert gewesen sei (oben, Nr. 10).
42 Zum erstgenannten Punkt meine ich aber der Kommission zustimmen zu müssen, wenn sie vorträgt, der verspätete Erlass der Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung Nr. 4253/88 habe nur im Wege einer Untätigkeitsklage gemäß Artikel 232 EG gerügt werden können oder allenfalls durch Anfechtung der Verordnung Nr. 2064/97 mit einer binnen zwei Monaten nach ihrem Erlass erhobenen Nichtigkeitsklage gemäß Artikel 230 EG. Dagegen kann die fragliche Verspätung nicht im Rahmen einer Klage gerügt werden, die wie im vorliegenden Fall auf die Nichtigerklärung einer Entscheidung zur Kürzung einer Beteiligung der Gemeinschaft gerichtet ist.
43 Zur behaupteten rückwirkenden Anwendung der Verordnung Nr. 2064/97 weise ich zunächst darauf hin, dass in der angefochtenen Entscheidung kein Bezug auf eine Bestimmung dieser Verordnung genommen wird.
44 Weiter ist zum Begriff Prüfpfad hervorzuheben, dass dieser Begriff zwar erst im Jahr 1997 offiziell verwendet wurde, dass dies aber nicht bedeutet, dass ein Mitgliedstaat vorher operationelle Programme, die durch Strukturfonds kofinanziert wurden, durchführen durfte, ohne einen klaren und genauen Weg zu beschreiben, der es ermöglicht, die Angaben vom Zeitpunkt ihres Eingangs in ein Verwaltungs- und internes Kontrollsystem bis zu ihrem Ausgang aus demselben zurückzuverfolgen und also die ordnungsgemäße Verwaltung der Mittel für die fraglichen Vorhaben zu beurteilen. Wie aus Artikel 16 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, galt nämlich bereits vor April 1997 ein Mechanismus als mit den Artikeln 4 Absatz 1 und 13 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2052/88 sowie Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 unvereinbar, der es nicht ermöglichte, die der Kommission bescheinigten Gesamtbeträge mit den einzelnen Kostenbelegen zu vergleichen und die mit der Auszahlung des Gemeinschaftszuschusses verbundenen Geldströme zu kontrollieren.
45 Mit anderen Worten, diese Bestimmungen, die vor 1997 galten, verlangten in ihrer Gesamtheit vom Mitgliedstaat, sicherzustellen, dass die im Rahmen eines durch Strukturfonds kofinanzierten Vorhabens tatsächlich übernommenen Ausgaben mit den entsprechenden Anträgen auf Gemeinschaftszuschüsse genau vergleichbar waren, und bildeten bereits eine ausreichende Grundlage, um gegen die von den irischen Behörden begangenen Unregelmäßigkeiten einzuschreiten.
46 b)Zweitens trägt die irische Regierung vor, die Kommission habe gegen Artikel 24 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 4253/88 verstoßen,da sie nicht alle Umstände des Sachverhalts angemessen geprüft und insbesondere nicht die Berichtigungen der Anträge auf Gemeinschaftszuschüsse geprüft habe;da die festgestellten Unregelmäßigkeiten nicht schwerwiegend genug gewesen seien, um eine Kürzung des Zuschusses zu rechtfertigen.
47 Mir scheint jedoch, dass dieses Vorbringen lediglich eine Wiederholung dessen ist, was die irische Regierung im Rahmen des ersten Klagegrundes zu den Auswirkungen der beanstandeten Unregelmäßigkeit ausgeführt hat. Ich verweise daher auf die dazu angestellten Überlegungen (oben, Nrn. 29 bis 32).
48 c)Schließlich rügt Irland, die Kommission habe gegen den Grundsatz der Partnerschaft nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2052/88 verstoßen.
49 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Klägerin diese Rüge in keiner Weise begründet. Ebenso wie die Kommission meine ich daher, dass die Rüge unzulässig ist, da sie gegen Artikel 21 der Satzung des Gerichtshofes und Artikel 40 der Verfahrensordnung verstößt, wonach die Klageschrift stets eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss, um dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gerichtshof die Wahrnehmung seiner richterlichen Kontrollaufgabe zu ermöglichen.
50 Aufgrund dieser Überlegungen komme ich daher zu dem Ergebnis, dass der zweite Klagegrund teils unzulässig und teils unbegründet ist.
3. Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
51 Mit dem dritten Klagegrund rügt Irland, dass die Kommission den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt habe, da sie die Beteiligung des Europäischen Sozialfonds gekürzt habe, obwohl sie eine weniger einschneidende Lösung hätte wählen und die Erklärungen und Berichtigungen hätte berücksichtigen können, die die irischen Behörden eingereicht hätten, um die rein technische Natur und die beschränkte Auswirkung der in Rede stehenden Mängel darzutun. Ferner hätte die Kommission der Rechtsnatur der Empfänger der Zuschüsse — das NDTI sei eine Einrichtung ohne Gewinnzweck — und der Tatsache Rechnung tragen müssen, dass die drei operationellen Programme stets effektiv und unter Einhaltung aller wesentlichen Anforderungen des Gemeinschaftsrechts durchgeführt worden seien.
52 Hier ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die irische Regierung sich auch insoweit weitgehend auf die Wiederholung des Vorbringens beschränkt, das sie bereits im Rahmen des ersten Klagegrundes hinsichtlich der Natur und der Tragweite ihrer Fehler bei der Verwaltung und der Durchführung der Programme vorgetragen hat. Dazu habe ich mich aber bereits geäußert (oben, Nrn. 28 bis 32).
53 Was sodann insbesondere den Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit betrifft, erscheint es mir angebracht, daran zu erinnern, dass diesem Grundsatz nach ständiger Rechtsprechung Kürzungen von Gemeinschaftszuschüssen entsprechen, die sich unmittelbar aus den festgestellten Unregelmäßigkeiten [ergeben] und ... nur den Ausschluss der Erstattung der rechtswidrigen oder überflüssigen Ausgaben [bezweckten].
54 Aus der angefochtenen Entscheidung geht jedoch klar hervor, dass die im vorliegenden Fall vorgenommene Kürzung genau den Beträgen der Gemeinschaftsbeteiligung entspricht, auf die sich nach den Berechnungen der Kommission die festgestellten Unregelmäßigkeiten ausgewirkt haben und die, um es noch einmal zu sagen, die irische Regierung nicht bestritten hat.
55 Meines Erachtens ist daher der dritte Klagegrund zurückzuweisen.
4. Verletzung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit
56 Mit dem vierten und letzten Klagegrund rügt die irische Regierung, die Dienststellen der Kommission hätten in Kontakten, zu denen es 2001 und 2002 nach den von ihnen durchgerührten Kontrollen gekommen sei, die irischen Behörden aufgefordert, die von diesen Kontrollen betroffenen Zuschussanträge zu überprüfen. Dadurch sei ein berechtigtes Vertrauen darauf begründet worden, dass die Kommission die Klärungen und berichtigten Berechnungen berücksichtigen und die Beteiligung des Europäischen Sozialfonds nicht kürzen würde. Zur Bestärkung dieses berechtigten Vertrauens habe außerdem beigetragen, dass die Kommission im Rahmen früherer Kontrollen der Durchführung von durch den Europäischen Sozialfonds finanzierten Programmen in Irland bei der Beurteilung von Buchführungspraktiken anders und weniger restriktiv vorgegangen sei.
57 Indem die Kommission diese Erwartungen enttäuscht habe, habe sie außerdem den Grundsatz der Rechtssicherheit verletzt. Dieser Grundsatz sei zudem dadurch verletzt worden, dass in der angefochtenen Entscheidung Vorschriften angewandt worden seien, die nicht in der im maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Regelung enthalten gewesen seien, und dass insbesondere behauptet worden sei, dass die Konten des Europäischen Sozialfonds am 31. Dezember 1999 endgültig geschlossen worden seien und nach diesem Zeitpunkt daher keinerlei Berichtigung oder Korrektur habe erfolgen können.
58 Ich weise zunächst darauf hin, dass sich nach der Gemeinschaftsrechtsprechung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes nur berufen kann, wer sich in einer Situation befindet, aus der sich ergibt, dass die Gemeinschaftsverwaltung dadurch, dass sie ihm bestimmte Zusicherungen gegeben hat, bei ihm begründete Erwartungen geweckt hat.
59 Den Unterlagen, die die irische Regierung vorgelegt hat, lässt sich aber nicht entnehmen, dass die Kommission irgendeine Zusicherung abgegeben hätte, dass bei den fraglichen Finanzierungs- und Buchführungspraktiken keine Unregelmäßigkeit vorliege und/oder dass die Beteiligung der Gemeinschaft nicht gekürzt werde. Die Dienststellen der Kommission waren vielmehr bereits im erwähnten Prüfungsbericht eindeutig zu dem Ergebnis gelangt, dass die festgestellten Unregelmäßigkeiten eine überhöhte Inanspruchnahme der Kofinanzierung durch den Europäischen Sozialfonds verursacht hätten, die Gegenstand einer finanziellen Berichtigung hätte sein müssen.
60 Ferner halte ich es entgegen der Annahme der irischen Regierung für ausgeschlossen, dass irgendein berechtigtes Vertrauen dadurch begründet worden sein könnte, dass die Dienststellen der Kommission während der früheren Kontrollmaßnahmen in Irland keine Unregelmäßigkeiten bei der Verwaltung der Zuschüsse des Europäischen Sozialfonds festgestellt hatten. Der Gerichtshof hat nämlich wiederholt entschieden, dass, wenn die Kommission Unregelmäßigkeiten aus Gründen der Billigkeit geduldet hat, dem betreffenden Mitgliedstaat daraus kein Recht erwächst, unter Berufung auf den Grundsatz der Rechtssicherheit oder des Vertrauensschutzes die gleiche Haltung für Unregelmäßigkeiten des folgenden Haushaltsjahres zu fordern. Das hat umso mehr in Fällen zu gelten, in denen die Kommission derartige Unregelmäßigkeiten früher nicht aufgedeckt hatte.
61 Ich meine daher, dass die Kommission mit der angefochtenen Entscheidung den Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht verletzt hat.
62 Schließlich ist zum Grundsatz der Rechtssicherheit daran zu erinnern, dass danach die maßgeblichen Rechtsvorschriften klar und bestimmt sein müssen und dass dieser Grundsatz die Voraussehbarkeit der unter das Gemeinschaftsrecht fallenden Tatbestände und Rechtsbeziehungen gewährleisten soll. Ich sehe aber nicht, wie dieser Grundsatz im vorliegenden Fall verletzt worden sein könnte, da, wie ich bereits ausgeführt habe, zum einen die geltende Regelung eindeutig die Möglichkeit vorsah, die Beteiligung der Gemeinschaft im Fall von Unregelmäßigkeiten, wie sie die Kommission im vorliegenden Fall bei der Verwaltung der Strukturfonds festgestellt hat, zu kürzen (siehe oben, Nrn. 30 bis 36 und 44 bis 45), und da zum anderen nach dem 31. Dezember 1999 eine Änderung der Finanzplanung ausgeschlossen war, weil diese Planung, wie in Nummer 38 ausgeführt, endgültig abgeschlossen war.
63 Ich bin daher der Auffassung, dass auch der vierte Klagegrund unbegründet ist und dass die Klage somit insgesamt abzuweisen ist.
V — Kosten
64 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Dem entsprechenden Antrag der Kommission ist angesichts meiner Ausführungen zum Ausgang des Verfahrens stattzugeben.
VI — Ergebnis
Angesichts der vorstehenden Überlegungen schlage ich dem Gerichtshof deshalb vor, die Klage abzuweisen und Irland die Kosten aufzuerlegen.