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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 03.03.2005 – C-240/03

Generalanwältin Juliane Kokott · ECLI:EU:C:2005:133

Schlussanträge der Generalanwältin

Juliane Kokott

vom 3. März 2005

I — Einleitung

1 Das vorliegende Rechtsmittel betrifft die Rückforderung von Gemeinschaftszuschüssen für ein Pilot- und Demonstrationsvorhaben der Forst-, Land- und Ernährungswirtschaft. Die Kommission bewilligte Zuschüsse in Höhe von 50 % der Kosten bis zu einer Gesamthöhe von 908558 ECU für ein gemeinsames Vorhaben der italienischen Gemeinde Valnerina und der französischen Vereinigung Route des Senteurs. 70 % der Höchstsumme zahlte die Kommission als Vorschuss aus. Nachdem die Kommission bei einer Prüfung der angemeldeten Ausgaben Unregelmäßigkeiten festgestellt hatte, forderte sie die gesamten bereits gezahlten Vorschüsse von Valnerina zurück.

2 Gegen diese Entscheidung erhob Valne-rina Nichtigkeitsklage beim Gericht erster Instanz. Das Gericht hob die Kommissionsentscheidung auf, soweit Valnerina zur Rückzahlung der Zuschüsse verpflichtet wurde, die an Route des Senteurs geflossen waren. Im Rechtsmittel wendet sich Valnerina gegen den verbleibenden Teil der Kommissionsentscheidung, der sie zur Rückzahlung der Zuschüsse verpflichtet, die bei ihr verblieben. Das Anschlussrechtsmittel der Kommission richtet sich gegen das Urteil des Gerichts, soweit es die Kommissionsentscheidung aufgehoben hat.

II — Rechtlicher Rahmen

3 Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2082/93 sieht zur Kürzung, Aussetzung und Streichung einer vorliegenden Gemeinschaftsförderung Folgendes vor:

(1)Wird eine Aktion oder eine Maßnahme so ausgeführt, dass die gewährte finanzielle Beteiligung weder teilweise noch insgesamt gerechtfertigt erscheint, so nimmt die Kommission eine entsprechende Prüfung des Falls im Rahmen der Partnerschaft vor und fordert insbesondere den Mitgliedstaat oder die von ihm für die Durchführung der Aktion benannten Behörden auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist dazu zu äußern.

(2)Nach dieser Prüfung kann die Kommission die finanzielle Beteiligung an der betreffenden Aktion oder Maßnahme kürzen oder aussetzen, wenn durch die Prüfung bestätigt wird, dass eine Unregelmäßigkeit oder eine erhebliche Veränderung der Art oder der Durchführungsbedingungen der Aktion oder Maßnahme vorliegt und diese Veränderung der Kommission nicht zur Zustimmung unterbreitet wurde.

(3)Nicht rechtmäßig gezahlte Beträge sind an die Kommission zurückzuzahlen. Auf nicht zurückgezahlte Beträge werden in Übereinstimmung mit der Haushaltsordnung und nach den Durchführungsbestimmungen, die die Kommission nach den Verfahren des Titels VIII erlässt, Verzugszinsen erhoben.

III — Sachverhalt und Verfahren

A — Sachverhalt und Ausgangsverfahren

4 Das Gericht stellt den Sachverhalt und das Ausgangsverfahren wie folgt dar:

5 Im Juni 1993 beantragte Valnerina bei der Kommission einen Gemeinschaftszuschuss für ein Pilot- und Demonstrationsvorhaben betreffend die Forst-, Land- und Ernährungswirtschaft in Bergrandgebieten (Vorhaben Nr. 93.IT.06.016, im Folgenden: Vorhaben).

6 Allgemeines Ziel des Vorhabens war nach dessen Beschreibung die Schaffung und die Pilotdemonstration zweier Standorte der Forst-, Land- und Ernährungswirtschaft im Gebiet Valnerina (Italien) durch Valnerina und in der Gegend Drôme provençale (Frankreich) durch die Vereinigung Route des Senteurs, um dort neben den gewohnten landwirtschaftlichen Tätigkeiten alternative Wirtschaftstätigkeiten, wie den ländlichen Tourismus, einzuführen und zu entwickeln. Das Vorhaben sah insbesondere die Schaffung zweier Zentren für Tourismusförderung und -koordinierung, die Entwicklung und Erzeugung typischer regionaler Lebensmittel wie Trüffeln, Dinkel oder Kräuter, eine bessere Integration der einzelnen in den fraglichen Gegenden tätigen Erzeuger sowie die Aufwertung und Umweltsanierung dieser Gegenden vor.

7 Mit an Valnerina und Route des Senteurs gerichteter Entscheidung C(93) 3182 vom 10. November 1993 bewilligte die Kommission für das Vorhaben einen Zuschuss des EAGFL, Abteilung Ausrichtung (im Folgenden: Zuschussentscheidung).

8 Nach Artikel 1 Absatz 2 der Zuschussentscheidung waren Valnerina und Route des Senteurs die Verantwortlichen des Vorhabens. In Artikel 2 der Zuschussentscheidung wurde der Zeitraum für die Verwirklichung des Vorhabens auf dreißig Monate — vom 1. Oktober 1993 bis zum 31. März 1996 — festgesetzt.

9 Nach Artikel 3 Absatz 1 der Zuschussentscheidung betrugen die zuschussfähigen Gesamtkosten des Vorhabens 1817117 ECU und wurde die finanzielle Höchstbeteiligung der Gemeinschaft auf 908558 ECU festgesetzt.

10 Anhang I der Zuschussentscheidung enthielt eine Beschreibung des Vorhabens. In Nummer 5 dieses Anhangs wurde Valnerina als die durch den Zuschuss Begünstigte und Route des Senteurs als die andere Verantwortliche des Vorhabens bezeichnet. Nummer 8 des Anhangs I enthielt einen Finanzierungsplan für das Vorhaben mit einer Verteilung der den einzelnen Maßnahmen des Vorhabens zugewiesenen Kosten. Die Maßnahmen des Vorhabens und die ihnen entsprechenden Kosten waren in vier Teile aufgegliedert; Valnerina und Route des Senteurs hatten jeweils die Maßnahmen von zwei dieser vier Teile durchzuführen.

11 In Anhang II der Zuschussentscheidung waren die finanziellen Bedingungen für die Gewährung des Zuschusses festgelegt. Darin hieß es u. a., dass die durch den Zuschuss Begünstigte, wenn sie die in Anhang I beschriebenen Maßnahmen wesentlich ändern wollte, hiervon im Vorweg die Kommission zu unterrichten und deren Einverständnis einzuholen habe (Nr. 1). Nach Anhang II Nummer 2 war die Gewährung des Zuschusses von der Durchführung aller in Anhang I der Zuschussentscheidung genannten Maßnahmen abhängig. Anhang II sah außerdem vor, dass der Zuschuss unmittelbar an Valnerina als die durch den Zuschuss Begünstigte ausgezahlt werde, welche die Auszahlung an Route des Senteurs zu besorgen habe (Nr. 4), dass die Kommission zur Überprüfung der finanziellen Angaben über die einzelnen Ausgaben eine Prüfung aller Originalbelege oder deren beglaubigter Abschrift anordnen und diese Prüfung unmittelbar vor Ort vornehmen oder die Übersendung der betreffenden Unterlagen verlangen könne (Nr. 5), dass die Begünstigte alle Originale der Ausgabenbelege fünf Jahre nach der letzten Zahlung der Kommission aufbewahren und dieser zur Verfügung stellen müsse (Nr. 6), dass die Kommission von der Begünstigten jederzeit die Übersendung der Berichte über den Fortschritt der Arbeiten und/oder die erzielten technischen Ergebnisse verlangen könne (Nr. 7) und dass die Begünstigte die durch die Verwirklichung des Vorhabens erzielten Ergebnisse der Kommission zur Verfügung stellen müsse, ohne dass dies zu zusätzlichen Zahlungen führe (Nr. 8). In Anhang II Nummer 10 hieß es schließlich im Wesentlichen, dass die Kommission den Zuschuss aussetzen, kürzen oder aufheben und die Erstattung der gezahlten Beträge verlangen könne, falls eine der in diesem Anhang genannten Bedingungen nicht eingehalten worden sei oder in Anhang I nicht vorgesehene Maßnahmen eingeleitet worden seien; im Fall einer solchen Sanktion habe die Begünstigte das Recht, sich zuvor — innerhalb einer von der Kommission festgesetzten Frist — zu äußern.

12 Am 2. Dezember 1993 zahlte die Kommission Valnerina einen ersten Vorschuss, der etwa 40 % der vorgesehenen Gemeinschaftsbeteiligung entsprach; Valnerina zahlte ihrerseits an Route des Senteurs die Beträge, die den Kosten der von dieser durchzuführenden Maßnahmen des Vorhabens entsprachen.

13 Mit Schreiben vom 27. Dezember 1994 sandte Valnerina der Kommission einen ersten Bericht über den Fortschritt des Vorhabens und die für jede der vorgesehenen Maßnahmen bereits getätigten Ausgaben. Gleichzeitig beantragte sie die Zahlung eines zweiten Vorschusses, wobei sie u. a. eine Bescheinigung beifügte, dass sie über die den getätigten Ausgaben entsprechenden Zahlungsbelege verfüge und dass die bereits durchgeführten Maßnahmen den in Anhang I der Zuschussentscheidung beschriebenen entsprächen.

14 Am 18. August 1995 zahlte die Kommission Valnerina einen zweiten Vorschuss, der etwa 30 % der Gemeinschaftsbeteiligung entsprach, und Valnerina zahlte ihrerseits an Route des Senteurs einen Betrag, der den Kosten der von dieser durchzuführenden Maßnahmen des Vorhabens entsprach.

15 Im Juni 1997 sandte Valnerina der Kommission den Abschlussbericht über die Durchführung des Vorhabens. Gleichzeitig beantragte sie die Zahlung der Restbeteiligung der Gemeinschaft und fügte erneut eine Bescheinigung bei, die im Wesentlichen der oben in Randnummer 13 angeführten entsprach.

16 Am 12. August 1997 teilte die Kommission Valnerina mit, dass sie mit einer allgemeinen technischen und buchhalterischen Überprüfung aller nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 4256/88 finanzierten Vorhaben einschließlich des im vorliegenden Fall fraglichen begonnen habe; sie forderte Valnerina auf, gemäß Anhang II Nummer 5 der Zuschussentscheidung eine Liste aller Belege, die sich auf die im Rahmen der Durchführung des Vorhabens getätigten zuschussfähigen Ausgaben bezögen, sowie eine beglaubigte Abschrift jedes dieser Belege einzureichen.

17 Am 25. August 1997 sandte Valnerina der Kommission einige Unterlagen sowie eine Zusammenfassung des Abschlussberichts über die Durchführung des Vorhabens.

18 Mit Schreiben vom 6. März 1998 unterrichtete die Kommission Valnerina über ihre Absicht, eine Kontrolle vor Ort hinsichtlich der Durchführung des Vorhabens durchzuführen.

19 Die Kontrolle vor Ort fand bei Valnerina vom 23. bis 25. März 1998 und bei Route des Senteurs vom 4. bis 6. Mai 1998 statt.

20 Am 6. April 1998 sandte Valnerina der Kommission bestimmte, von dieser bei der Kontrolle vor Ort angeforderte Unterlagen.

21 Am 5. November 1998 ersuchten Valnerina und Route des Senteurs die Kommission um abschließende Genehmigung des Vorhabens und um Zahlung der restlichen Gemeinschaftsbeteiligung.

22 Mit Schreiben vom 22. März 1999 teilte die Kommission Valnerina mit, dass sie gemäß Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 in seiner geänderten Fassung die finanzielle Beteiligung für das Vorhaben geprüft und, da diese Prüfung Anhaltspunkte für mögliche Unregelmäßigkeiten ergeben habe, beschlossen habe, das in dieser Bestimmung und in Anhang II Nummer 10 der Zuschussentscheidung vorgesehene Verfahren einzuleiten. In diesem Schreiben, das sie abschriftlich auch an Route des Senteurs sandte, führte die Kommission diese Anhaltspunkte im Einzelnen auf, wobei sie spezifizierte, inwieweit für die betreffenden Maßnahmen Valnerina oder Route des Senteurs zuständig waren.

23 Mit Schreiben vom 17. Mai 1999 nahm Valnerina zu den Verdächtigungen der Kommission Stellung und übermittelte ihr bestimmte weitere Schriftstücke.

24 Mit an die Italienische Republik und Valnerina gerichteter, Letzterer am 21. August 2000 notifizierter Entscheidung vom 14. August 2000 strich die Kommission gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 in seiner geänderten Fassung die für das Vorhaben gewährte finanzielle Beteiligung und forderte Valnerina zur Rückzahlung des gesamten bereits gezahlten Zuschusses auf (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

25 In der neunten Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung zählte die Kommission elf Unregelmäßigkeiten im Sinne von Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 in seiner geänderten Fassung auf, von denen fünf von Route des Senteurs und sechs von Valnerina durchgeführte Maßnahmen betrafen.

26 Mit Schreiben vom 14. September und 2. Oktober 2000 forderte Valnerina Route des Senteurs auf, die Beträge zurückzuzahlen, die sie ihr für die Verwirklichung des Vorhabens gezahlt habe und für die Route des Senteurs verantwortlich sei. Gleichzeitig bat sie Route des Senteurs, ihr Informationen zu übermitteln, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit und Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben könne, um eine gemeinsame Verteidigungsstrategie zu entwickeln.

27 Am 20. Oktober 2000 antwortete Route des Senteurs im Wesentlichen, dass sie die angefochtene Entscheidung für nicht gerechtfertigt halte.

B — Verfahren vor dem Gericht

28 Im Verfahren vor dem Gericht beantragte Valnerina, die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Valnerina wandte sich mit dem ersten Klagegrund dagegen, dass die Kommission von ihr die Rückzahlung des gesamten ausgezahlten Zuschusses verlangte, statt die Rückforderung auf den bei Valnerina verbliebenen Teil zu beschränken. Die weiteren Klagegründe betrafen die einzelnen, von der Kommission festgestellten Unregelmäßigkeiten, die Verhältnismäßigkeit der Rückforderung sowie die Ausübung des Ermessens durch die Kommission.

29 Italien unterstützte Valnerina im Verfahren vor dem Gericht.

C — Das Urteil des Gerichts

30 Das Gericht hat die angefochtene Entscheidung insoweit für nichtig erklärt, als die Kommission ihre Forderung der Rückzahlung des Zuschusses nicht auf die Beträge beschränkt hat, die dem Teil des Vorhabens entsprechen, der nach der Zuschussentscheidung von der Klägerin selbst durchzuführen war.

31 Es führte diesbezüglich aus, dass die Kommission grundsätzlich einen Hauptverantwortlichen bestimmen könne, der bei Unregelmäßigkeit für die Rückzahlung des Gesamtbetrages verantwortlich sein solle. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass eine etwaige Verpflichtung zur Rückzahlung eines Zuschusses schwerwiegende Folgen für die Betreffenden haben könne. Infolgedessen gebiete es der Grundsatz der Rechtssicherheit, dass das auf die Durchführung des Vertrages anwendbare Recht hinreichend klar und genau sei, damit die Beteiligten ihre Rechte und Pflichten eindeutig erkennen und entsprechende Vorkehrungen, hier also vor der Gewährung des Zuschusses angemessene privatrechtliche Vereinbarungen, treffen könnten, um ihre finanziellen Interessen einander gegenüber zu wahren. Die Zuschussentscheidung sei jedoch im vorliegenden Fall nicht so klar formuliert gewesen, dass Valnerina mit der alleinigen Verantwortlichkeit für die Rückzahlung der Vorschüsse hätte rechnen müssen. Daher verletze die Rückforderung des gesamten Betrages von Valnerina das Prinzip der Verhältnismäßigkeit.

32 Im Übrigen hat das Gericht die Klage abgewiesen und den Parteien ihre eigenen Kosten auferlegt. Die Kommission habe zu Recht die Kostennachweise von Valnerina beanstandet und dürfe daher den bei Valnerina verbliebenen Anteil der Vorschüsse zurückfordern.

IV — Anträge

33 Valnerina beantragt

das erstinstanzliche Urteil aufzuheben, soweit es die Entscheidung Nr. 2388 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 14. August 2000 bestätigt, und den Rechtsstreit endgültig in dem Sinne zu entscheiden, dass die angefochtene Entscheidung in vollem Umfang für nichtig erklärt wird;

der Rechtsmittelgegnerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

34 Die Kommission beantragt,

das Rechtsmittel zurückzuweisen

das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 13. März 2003 in der Rechtssache T-340/00 aufzuheben, soweit es die Entscheidung C(2000)2388 der Kommission vom 14. August 2000 insoweit aufhebt, als die Kommission ihre Forderung der Rückzahlung des Zuschusses nicht auf die Beträge beschränkt hat, die dem Teil des Vorhabens entsprechen, der nach der Zuschussentscheidung von der Klägerin selbst durchzuführen war und ihren Anträgen in erster Instanz umfassend stattzugeben;

die Rechtsmittelführerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

35 Italien hat im Rechtsmittelverfahren nicht Stellung genommen.

V — Rechtliche Würdigung

36 Valnerina stützt ihr Rechtsmittel auf fünf Rechtsmittelgründe.

37 Mit dem ersten Rechtsmittelgrund beanstandet Valnerina, das Gericht habe verkannt, dass die Zuschussentscheidung nicht ein gemeinsames Projekt, sondern zwei Projekte zum Gegenstand gehabt habe, die vollständig getrennt zu behandeln seien.

38 Daran anknüpfend rügt Valnerina im zweiten Rechtsmittelgrund, jedes Teilprojekt hätte getrennt gewürdigt werden müssen. Das Gericht hätte daher nach der Beschränkung der Rückforderung auf die Zuschüsse, die bei Valnerina verblieben seien, die angefochtene Entscheidung aufheben müssen, da die Kommission nicht geprüft habe, ob die Valnerina zur Last zu legenden Unregelmäßigkeiten eine vollständige Rückforderung der ihr zugeflossenen Zuschüsse rechtfertigen.

39 Der dritte Rechtsmittelgrund betrifft die Feststellung der verschiedenen Unregelmäßigkeiten, die die Kommission Valnerina vorwirft.

40 Der vierte Rechtsmittelgrund richtet sich gegen angebliche Verfahrensmängel bei den Ermittlungen der Kommission und eine nach Auffassung von Valnerina damit einhergehende Verletzung der Verteidigungsrechte durch das Gericht.

41 Schließlich wendet sich Valnerina im fünften Rechtsmittelgrund dagegen, dass die Kommission den gesamten Zuschuss zurückforderte, statt die Rückforderung auf die Beträge zu beschränken, die von den festgestellten Unregelmäßigkeiten betroffen sind.

42 Die Kommission beschränkt ihr Anschlussrechtsmittel auf einen Rechtsmittelgrund. In diesem vertritt sie die Auffassung, Valnerina trage die alleinige finanzielle Verantwortung für das Projekt. Das Gericht sei daher einem Rechtsfehler erlegen, als es die Rückforderungsentscheidung aufhob, soweit der zurückgeforderte Zuschuss an Route des Senteurs geflossen sei.

A — Zur Aufteilung des Gesamtprojekts in zwei Teilprojekte

43 Sowohl der erste und zweite Rechtsmittelgrund von Valnerina als auch das Anschlussrechtsmittel der Kommission werfen die Frage auf, ob das Gericht die Zuschussentscheidung zutreffend gewürdigt hat, als es die angefochtene Entscheidung aufhob, soweit Valnerina zur Rückzahlung der Zuschüsse verpflichtet wurde, die an Route des Senteurs geflossen waren. Diese Würdigung enthält zwar auch tatsächliche Elemente, im Wesentlichen geht es aber darum, den Regelungsgehalt der Zuschussentscheidung zu bestimmen. Daher können die Feststellungen des Gerichts insoweit vom Gerichtshof überprüft werden.

44 Im Folgenden soll zunächst das Anschlussrechtsmittel der Kommission geprüft werden, da es die grundsätzliche Frage aufwirft, ob Valnerina die alleinige finanzielle Verantwortung für die Rückzahlung von Fördermitteln trifft, oder ob zwischen Valnerina und Route des Senteurs differenziert werden kann. Die vorliegend gegebenen Möglichkeiten und Grenzen der Differenzierung werden dann im Anschluss im Zusammenhang mit den ersten beiden Rechtsmittelgründen von Valnerina untersucht.

1. Zum Anschlussrechtsmittel: die alleinige finanzielle Verantwortung von Valnerina

45 Nach Auffassung der Kommission hat das Gericht verkannt, dass die Kommission nur von dem Begünstigten der Zuschussentscheidung — Valnerina — überhaupt Zuschüsse zurückfordern könne. Es habe die Zuschussentscheidung falsch ausgelegt, soweit sie die Rechte und Pflichten des Begünstigten festlegt. Obwohl das Gericht seine Feststellungen in eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Rückforderungsentscheidung gekleidet habe, habe es tatsächlich die Zuschussentscheidung am Prinzip der Rechtssicherheit gemessen. Da kein Ermessen bestanden hätte, ob Valnerina oder Route des Senteurs in Anspruch genommen würden, verbiete sich auch die Anwendung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit.

46 Wenn die Auffassung der Kommission zuträfe, dass eine Rückforderung rechtlich nur gegenüber Valnerina als der formal und ausdrücklich Begünstigen möglich sei, dann läge es in der Tat nahe, jede Beschränkung der Rückforderung auszuschließen. Die Auffassung des Gerichts erster Instanz würde dann dazu führen, dass die Kommission einen Teil ihrer Zuschüsse nicht mehr zurückfordern könnte.

47 Es ist allerdings nicht ersichtlich, warum die Kommission daran gehindert sein sollte, von Route des Senteurs Teile des Zuschusses zurückzufordern. Das Gericht betont zu Recht, dass im Fall der Gewährung eines Zuschusses für ein Vorhaben, dessen Verwirklichung mehreren Beteiligten obliegt, Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 nicht präzisiert, von welchem dieser Beteiligten die Kommission die Rückzahlung des Zuschusses verlangen kann, wenn einer oder mehrere von ihnen bei der Durchführung des Vorhabens Unregelmäßigkeiten begangen haben Artikel 24 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung Nr. 4253/88 besagt nur, dass nicht rechtmäßig gezahlte Beträge an die Kommission zurückzuzahlen sind. Darin ist das allgemeine Prinzip der Rückführung ungerechtfertigter Bereicherung erkennbar. Der Begriff des Zurückzahlens impliziert zwar, dass der Verpflichtete zuvor etwas erhalten hat. Dies schließt es allerdings nicht aus, dass Beträge zurückgezahlt werden müssen, die durch einen Projektkoordinator weitergeleitet wurden. Die von der Kommission befürwortete ausschließliche Rückgriffsmöglichkeit auf nur einen Projektteilnehmer könnte zudem zum Missbrauch einladen: Scheinbegünstigte könnten vorgeschoben werden, damit die Begünstigung durch Gemeinschaftsmittel bei anderen Parteien verbleiben kann.

48 Die behauptete alleinige finanzielle Verantwortlichkeit von Valnerina für das Gesamtprojekt kommt folglich nur in Betracht, wenn sie sich klar aus der Zuschussentscheidung ergibt. Die Kommission trägt vor, im Zusammenhang gelesen ergebe sich aus den einzelnen Bestimmungen, dass der Begünstigte — Valnerina — der finanziell allein gegenüber der Kommission Verantwortliche sein solle. Das Gericht legt jedoch in den Randnummern 58 bis 64 überzeugend dar, dass die Zuschussentscheidung insgesamt gerade nicht hinreichend klar ist. Vielmehr enthält sie widersprüchliche Festlegungen, die im Zusammenhang gerade nicht dazu führen, hier Valnerina allein die finanzielle Verantwortung aufzubürden.

49 Die Bestimmungen des Anhangs II machen den Begünstigten zum Ansprechpartner der Kommission, begründen aber wegen der eindeutigen Aufteilung des Zuschusses zwischen den beiden beteiligten Projektverantwortlichen und mangels einer klaren Regelung über die finanzielle Verantwortlichkeit keine alleinige finanzielle Verantwortlichkeit gegenüber der Kommission. Wenn Route des Senteurs keine finanzielle Verantwortung treffen sollte, bliebe unklar, worin überhaupt ihre in der Zuschussentscheidung festgehaltene Verantwortung für ihren Teil des Vorhabens besteht.

50 Die Auffassung der Kommission, ihre Entscheidung könne nur insofern am Prinzip der Verhältnismäßigkeit überprüft werden, als sie über Ermessen verfüge, geht fehl und ist darüber hinaus vorliegend unerheblich. Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit ist nicht nur bei der Ermessensausübung durch die Kommission, sondern auch bei der Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu beachten. Genau das hat das Gericht im vorliegenden Fall getan.

51 Das Anschlussrechtsmittel ist daher zurückzuweisen.

2. Zu den ersten beiden Rechtsmittelgründen: die Aufteilung des Gesamtprojekts in zwei Teilprojekte und die gemeinsame Würdigung der Unregelmäßigkeiten

52 Wie das Anschlussrechtsmittel betreffen diese beiden Rechtsmittelgründe die Frage, inwieweit die beiden Teilprojekte gemeinsam behandelt werden durften. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund trägt Valnerina vor, tatsächlich lägen zwei vollständig getrennt zu behandelnde Projekte vor. Im zweiten Rechtsmittelgrund vertritt Valnerina die Auffassung, zumindest hätte die Rückforderungsentscheidung auf eine nach Verantwortlichen getrennte Würdigung der Unregelmäßigkeiten gestützt werden müssen. Beide Rechtsmittelgründe sind gemeinsam zu behandeln, da Valnerina sich hier gegen ihre Verantwortung für die Teile des Vorhabens wendet, die von Route des Senteurs zu verwirklichen waren.

53 Mit dem ersten Rechtsmittelgrund trägt Valnerina vor, das Gericht habe den Klagegrund der Verletzung der Prinzipien der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit nicht angemessen behandelt. Das Gericht habe sich auf die finanziellen Aspekte beschränkt, ohne in der Sache zu prüfen, ob die Gemeinschaftsförderung nicht tatsächlich zwei unterschiedlichen Projekten gewährt wurde. Valnerina trägt somit vor, die Zuschussentscheidung habe implizit aus zwei Entscheidungen bestanden, die rechtlich getrennt zu behandeln seien.

54 Man könnte mit der Kommission die Auffassung vertreten, der erste Rechtsmittelgrund sei unzulässig, weil Valnerina nicht beschwert sei. Das Gericht hat die Entscheidung der Kommission nämlich bereits aus anderen Gründen für nichtig erklärt, soweit Valnerina den Anteil von Route des Senteurs zurückzahlen sollte.

55 Der zweite Rechtsmittelgrund zeigt jedoch, dass die Überlegungen des Gerichts doch zu einer Beschwer führen. Hier beanstandet Valnerina, dass das Gericht nach der Feststellung, man könne Valnerina nicht die Rückzahlung der Mittel auferlegen, die an Route des Senteurs geflossen sind, nicht die gesamte Entscheidung aufgehoben hat. Mit der Abtrennung der Verantwortung von Route des Senteurs hätte nämlich die Verantwortung Valnerinas erneut beurteilt werden müssen, insbesondere hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Sanktion für die festgestellten Unregelmäßigkeiten.

56 Das Gericht hat allerdings ausdrücklich festgestellt, dass die Kommission grundsätzlich den gesamten Vorschuss zurückfordern dürfe. Das Gericht ging folglich von einem einheitlich zu beurteilenden Projekt aus und hat lediglich auf der Rechtsfolgenseite den Betrag begrenzt, den Valnerina zu zahlen hat.

57 Dieser zweite Rechtsmittelgrund erschließt sich somit erst, wenn man die Prämisse des ersten Rechtsmittelgrundes zugrunde legt, dass der Zuschuss tatsächlich an zwei vollständig getrennte Projekte gewährt wurde, die getrennt zu beurteilen sind. Wenn diese Prämisse zutreffen würde, dann hätte das Gericht sich nämlich nicht darauf beschränken dürfen, die Rückvergütungspflicht von Valnerina zu begrenzen. Vielmehr hätte das Gericht die Rückforderung in Bezug auf den Teilbetrag für die italienische Seite des Projekts als eine eigenständige Entscheidung ansehen und überprüfen müssen. Diese Entscheidung wäre nur dann rechtmäßig gewesen, wenn die Kommission bei der Ausübung des Rückforderungsermessens erwogen hätte, ob die Unregelmäßigkeiten in Valnerinas Teilprojekt für sich allein die Rückforderung der für diesen Teil gewährten Zuschüsse rechtfertigen.

58 Folglich ist zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung tatsächlich ein einheitliches Projekt zum Gegenstand hat oder ob die beiden Teilprojekte in Italien und Frankreich getrennt zu behandeln sind.

59 Valnerina ist zuzugeben, dass die angefochtene Entscheidung zwei Teilprojekte zum Gegenstand hat, deren Verwirklichung ausdrücklich zwei unterschiedlichen Verantwortlichen zugewiesen wird. Allerdings fasst die Zuschussentscheidung diese Teilprojekte zu einem Gesamtprojekt zusammen. Diese Zusammenfassung hat zwei Ziele. Einerseits soll damit die Zusammenarbeit zwischen Regionen in unterschiedlichen Mitgliedstaaten gefördert werden und andererseits soll die Abwicklung bestimmter administrativer Vorgänge bei einem Projektverantwortlichen — Valnerina — konzentriert werden.

60 Die Zusammenarbeit der italienischen und der französischen Seite entspricht dem in Artikel 158 EG (zum Zeitpunkt der Zuschussentscheidung Artikel 130a EG-Vertrag) niedergelegten allgemeinen Ziel der Strukturpolitik, den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt zu stärken, um eine harmonische Entwicklung der Gemeinschaft als Ganzes zu fördern. Die Zusammenarbeit war nach dem eigenen Vorbringen von Valnerina sogar von der Kommission als Voraussetzung der Gewährung eines Zuschusses dargestellt worden. Die auf die Zuschussentscheidung noch nicht anwendbare Neufassung des Artikels 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4253/88 durch die Verordnung Nr. 2082/93 hält ausdrücklich fest, dass Aktionen von grenzüberschreitendem Interesse zugleich von besonderem gemeinschaftlichem Interesse sind. Nach dem achten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2082/93 sind grenzüberschreitende Bezüge notwendig, um Gemeinschaftsmaßnahmen im Lichte des Subsidiartätsprinzips zu rechtfertigen. Möglicherweise wären daher zwei getrennte Projekte überhaupt nicht förderungswürdig gewesen.

61 Die administrative Vereinfachung durch Benennung eines Ansprechspartners — Valnerina — ist durch die Erleichterung der Förderungsverwaltung gerechtfertigt. Insofern wäre auch nichts dagegen einzuwenden, wenn die Kommission diesem Ansprechpartner die vollständige finanzielle Verantwortung übertragen würde, vorausgesetzt dies würde so deutlich dargestellt, dass der Ansprechpartner bewusst darüber entscheiden könnte, ob er diese Verantwortung übernehmen will und wie er sich gegebenenfalls absichert. Ein solches System wäre — wie das Gericht ausführt — im Interesse der Wirksamkeit des Handelns der Gemeinschaft sowohl im Hinblick auf den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung als auch im Hinblick auf das Gebot einer wirtschaftlichen Führung des Gemeinschaftshaushalts gerechtfertigt.

62 Daher konnte das Gericht rechtsfehlerfrei davon ausgehen, dass die Zuschussentscheidung nicht zwei getrennte, sondern nur ein Vorhaben betraf. Auch war die Kommission nicht verpflichtet, bei ihrer Entscheidung über die Rückforderung beide Vorhaben getrennt zu würdigen, sondern konnte ihre Entscheidung auf eine Gesamtbetrachtung der Unregelmäßigkeiten stützen. Das schließt es allerdings im vorliegenden Fall, wo zwei weitgehend getrennte Teilprojekte zusammengefasst wurden, nicht aus, die Verantwortlichkeit der einzelnen Beteiligten für Unregelmäßigkeiten und den Erfolg der Teilprojekte im Rahmen der Verhältnismäßigkeit der Rückforderung zu berücksichtigen.

63 Folglich sind der erste und der zweite Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

B — Zu den übrigen Rechtsmittelgründen

64 Die verbleibenden Rechtsmittelgründe beziehen sich auf die Feststellung der Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dem von Valnerina zu verantwortenden Teil des Vorhabens, ihre Beteiligung bei der Ermittlung der Unregelmäßigkeiten sowie die Verhältnismäßigkeit der Rückforderung aller bei Valnerina verbliebenen Fördermittel.

1. Zum dritten Rechtsmittelgrund: die einzelnen Unregelmäßigkeiten

65 Mit dem dritten Rechtsmittelgrund beanstandet Valnerina, dass das Gericht bei der Würdigung der erstinstanzlichen Einwendungen gegen die Feststellung der einzelnen Unregelmäßigkeiten durch die Kommission Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 und die Zuschussentscheidung falsch angewandt, seine Begründungspflicht verletzt und unlogisch argumentiert habe.

a) Zur ersten Unregelmäßigkeit: Produktion eines Films durch die Firma Romana Video

66 Die neunte Begründungserwägung, sechster Gedankenstrich, der angefochtenen Entscheidung lautet:

[Valnerina] hat der Firma Romana Video einen Betrag von 98255000 ITL (50672 ECU) für die Produktion eines Videofilms im Rahmen des Vorhabens zugewiesen und, wie sie erklärt hat, auch gezahlt. Zum Zeitpunkt der Kontrolle (25. und 26. März 1998) waren noch 49000000 ITL zu zahlen. [Valnerina] hat erklärt, dass dieser Betrag nicht ausgezahlt werde, da er der Preis für den Verkauf der Rechte an dem Videofilm an die ihn produzierende Gesellschaft gewesen sei. [Valnerina] hat damit Ausgaben geltend gemacht, die die tatsächlich getätigten Ausgaben um 49000000 ITL übersteigen.

67 Das Gericht hat insofern festgestellt, dass weder die Verordnung Nr. 4253/88 noch die Zuschussentscheidung dem durch den Zuschuss Begünstigten ausdrücklich verbietet, aus den mit diesem Zuschuss erzielten Ergebnissen Gewinn zu erzielen. Allerdings habe die Kommission wegen der Gleichzeitigkeit der Vorgänge und der von der Klägerin und der Firma Romana Video bereits während der Durchführung des Vorhabens vorgenommenen Verrechnung die Auffassung vertreten dürfen, dass die Klägerin nicht etwa einen Gewinn aus dem mit dem Zuschuss erreichten Ergebnis erzielt, sondern vielmehr für die Durchführung dieser Maßnahme des Vorhabens nur den sich aus dieser Verrechnung ergebenden Betrag aufgewendet hat. Darin sah das Gericht eine Unregelmäßigkeit.

68 Valnerina vertritt jedoch die Auffassung, dass sie berechtigt war, die angegebenen vollen Kosten abzurechnen und in einem weiteren Geschäft die Rechte an diesem Film zu verkaufen.

69 Die Kommission hält dem entgegen, dass jeder Empfänger einer Gemeinschaftssubvention die erstattungsfähigen Kosten nachweisen müsse. Dies habe Valnerina in Bezug auf die Herstellung des Films nicht getan.

70 Wie auch das Gericht feststellt, vertritt Valnerina zu Recht die Auffassung, dass keine Bestimmung es verbietet, aus dem mit dem Zuschuss erzielten Ergebnis Gewinn zu erzielen. Allerdings stellt auch Valnerina nicht in Frage, dass nach Artikel 3 Absatz 2 der Zuschussentscheidung auf rechtlicher Ebene die Gewährung der Förderung nur möglich ist, soweit förderungsfähige Kosten entstanden sind. Als Gewinnerzielung, die nicht kostenmindernd wirkt, kann nur eine echte wirtschaftliche Verwertung zu Marktbedingungen anerkannt werden und nicht ein bloßes Scheingeschäft, dessen einziger Zweck die Aufblähung der Kosten ist.

71 Ob vorliegend eine echte wirtschaftliche Verwertung vorliegt oder ein bloßes Scheingeschäft, ist eine tatsächliche Feststellung. Diese kann der Gerichtshof im Rechtsmittel nur daraufhin überprüfen, ob die vorgelegten Beweismittel verfälscht wurden. Eine Verfälschung der Beweismittel trägt allerdings auch Valnerina nicht vor.

72 Der Gerichtshof kann weiterhin prüfen, ob das Gericht seine Begründungspflicht verletzt hat. Der Vortrag Valnerinas scheint dahin zu gehen, dass die Begründung des Gerichts insofern widersprüchlich ist, als das Gericht die Möglichkeit anerkennt, Gewinn aus den Ergebnissen der Förderung zu ziehen, aber trotzdem der Kommission zugesteht im Verkauf der Filmrechte eine Minderung der Kosten zu sehen. Das Gericht hat jedoch angegeben, warum es nicht von einer wirtschaftlichen Verwertung ausgeht, nämlich weil die Kommission aus der Gleichzeitigkeit der Vorgänge schließen konnte, die Kosten seien entsprechend gemindert. Diese Feststellung ist plausibel. Aus der Möglichkeit einer zulässigen wirtschaftlichen Verwertung folgt nämlich noch nicht, dass das fragliche Geschäft auch tatsächlich eine wirtschaftliche Verwertung war.

b) Zur zweiten Unregelmäßigkeit: Personalkosten

73 Die neunte Begründungserwägung, siebenter Gedankenstrich, der angefochtenen Entscheidung lautet:

[Valnerina] hat im Rahmen des Vorhabens einen Betrag von 202540668 ITL (104455 ECU) für Kosten im Zusammenhang mit der von fünf Personen für den Teil Touristeninformation aufgewandten Arbeitsleistung geltend gemacht. Für diese Ausgaben hat [Valnerina] keine Belege (Arbeitsverträge, detaillierte Beschreibung der durchgeführten Tätigkeiten) vorgelegt.

74 Die neunte Begründungserwägung, neunter Gedankenstrich, der angefochtenen Entscheidung lautet:

[Valnerina] hat einen Betrag von 152340512 ITL (78566 ECU) für Personalkosten im Zusammenhang mit anderen Tätigkeiten als der Touristeninformation berechnet. [Sie] hat keine Unterlagen vorgelegt, die belegen könnten, dass diese Leistungen tatsächlich erbracht worden sind und mit dem Vorhaben unmittelbar zusammenhängen.

75 Das Gericht hat insofern festgestellt, die Kommission sei fehlerfrei zu der Ansicht gelangt, dass die Klägerin ihr keine Nachweise vorgelegt habe, die hätten belegen können, dass die im Rahmen des Vorhabens angerechneten Personalkosten mit dessen Durchführung in unmittelbarem Zusammenhang standen und angemessen waren

76 Valnerina meint, in Form von Tabellen mit den Namen der betreffenden Personen, eine Schätzung der von diesen Personen für das Vorhaben aufgewandten Zeit, ihre Gehälter sowie der Kosten, die sich daraus für die Durchführung des Vorhabens ergeben haben sollen, hinreichende Nachweise vorgelegt zu haben. Auch ergebe sich die Berechtigung der benannten Kosten schon daraus, dass das Vorhaben verwirklicht worden sei.

77 Auch in diesem Punkt ist jedoch wieder auf das Grundprinzip der Gemeinschaftsförderung zu verweisen, wonach die Gemeinschaft nur tatsächlich entstandene Kosten bezuschussen kann. Das Gericht verweist darüber hinaus zu Recht auf Anhang II Nummer 3 der Zuschussentscheidung wonach [sich] die Personalkosten … unmittelbar auf die Durchführung der Maßnahme beziehen und dieser Durchführung angemessen sein [müssen]. Der Nachweis, ein Projekt sei durchgeführt worden, reicht somit nicht aus, um eine spezifische Förderung zu rechtfertigen. Vielmehr muss der Förderungsempfänger konkrete, den Förderungsbedingungen entsprechende Personalkosten nachweisen.

78 Ob die von Valnerina vorgelegten Nachweise für die Personalkosten diesen Ansprüchen genügen, ist eine tatsächliche Feststellung, die der Gerichtshof nicht überprüfen kann.

79 Warum das Gericht zu der Feststellung kam, dass die Personalkosten nicht hinreichend nachgewiesen seien, hat es in den Randnummern 91 bis 93 hinreichend begründet. Dort hat es dargelegt, die Nachweise Valnerinas würden nicht belegen, dass die Personalausgaben im Zusammenhang mit dem Vorhaben entstanden seien und sie würden auch keine Prüfung ihrer Angemessenheit ermöglichen.

c) Zur dritten Unregelmäßigkeit: generelle Kosten

80 Die neunte Begründungserwägung, zehnter Gedankenstrich, der angefochtenen Entscheidung lautet:

[Valnerina] hat im Rahmen des Vorhabens einen Betrag von 31500000 ITL (26302 ECU) für allgemeine Kosten (Anmietung von zwei Büros, Heizung, Elektrizität, Wasser und Reinigung) berechnet. Diese Anrechnung ist durch keinerlei Schriftstück nachgewiesen.

81 Das Gericht präzisierte dazu, dass die von der Kommission festgestellte Unregelmäßigkeit in Bezug auf die Gemeinkosten nur einen Teil der von Valnerina dem Vorhaben zugeschriebenen entsprechenden Kosten betraf. Es sei nur um die Kosten für die vorhabensbezogene Nutzung von Räumen gegangen, die die Klägerin bereits vor der Gewährung des Zuschusses genutzt habe. Es stellte fest, die Kommission hätte davon ausgehen dürfen, dass diese Kosten Valnerina auch unabhängig vom Vorhaben entstanden wären. Ihre Anrechnung stelle daher eine Unregelmäßigkeit dar.

82 Valnerina beschränkt ihre Rüge darauf, das Gericht lasse in diesem Punkt eine Unterstellung der Kommission ausreichen, hätte aber den Nachweis fordern müssen, dass die Kosten tatsächlich nicht entstanden seien. Dieser Vorwurf betrifft allerdings erneut die Feststellung und Würdigung von Tatsachen, die im Rechtsmittelverfahren nicht überprüft werden kann.

d) Zur vierten Unregelmäßigkeit: Beratungsvertrag Mauro Brozzi

83 In der neunten Begründungserwägung, achter Gedankenstrich, der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission ausgeführt:

[Valnerina] hat im Rahmen des Vorhabens einen Betrag von 85000000 ITL (43837 ECU) für die Kosten von Beratungen durch die Mauro Brozzi Associati S.A.S. geltend gemacht. Für diese Ausgaben sind keine Unterlagen vorgelegt worden, die belegen könnten, dass die Leistungen tatsächlich erbracht wurden und welcher Art sie genau waren.

84 Das Gericht hat dazu festgestellt, dass Valnerina trotz ausdrücklicher Bitte der Kommission die gewünschten Nachweise nicht erbracht habe. Daher sei die Feststellung der Kommission zu Recht erfolgt.

85 Valnerina meint jedoch, daraus könne keine schwere Unregelmäßigkeit geschlossen werden.

86 Damit verkennt Valnerina jedoch, dass — wie bereits dargelegt — Kosten nach Anhang II Nummer 3 der Zuschussentscheidung nur dann zuschussfähig sind, wenn sie sich unmittelbar auf die Durchführung der Maßnahme beziehen und dieser Durchführung angemessen sind. Die Anrechnung von Kosten, für die dieser Nachweis nicht erbracht wird, stellt daher eine Unregelmäßigkeit dar.

e) Zur fünften Unregelmäßigkeit: Bewässerungssystem

87 In der neunten Begründungserwägung, elfter Gedankenstrich, der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission ausgeführt:

Im Rahmen der Maßnahme Dinkel- und Trüffelanbau waren in der [Zuschussentscheidung] Investitionen in Höhe von 41258 ECU für die Verbesserung der Bewässerungssysteme beim Trüffelanbau vorgesehen. Diese Investitionen wurden nicht durchgeführt, und der Kommission wurden hierzu keine Erklärungen gegeben.

88 Das Gericht stellte dazu fest, dass Valnerina keine Nachweise über die entsprechenden Kosten vorgelegt habe, so dass sie nicht hätten angerechnet werden dürfen.

89 Valnerina behauptet, das Gericht habe in diesem Zusammenhang eine von Valnerina vorgelegte Studie nicht berücksichtigt. Auch hätte das Gericht nicht beanstanden dürfen, dass Valnerina Jahre nach Durchführung einer experimentellen Notbewässerung durch Dritte in trockenen Sommern die Kosten nicht mehr nachweisen könne.

90 Was das dem Gericht vorgelegte Gutachten angeht, so bezieht sich dieses nur darauf, dass der im Rahmen dieses spezifischen Projekts gebrauchte Begriff Reservebewässerungssysteme in dem von Valnerina angegebenen Sinne zu verstehen sei, und zum anderen, dass die vorgesehenen Kosten angesichts der den Kostenbeteiligungen im Rahmen des EAGFL üblicherweise zugrunde gelegten Preise angemessen gewesen seien. Darauf kommt es aber hier nicht an. Das Gericht hat nämlich die Frage offen gelassen, welche Maßnahmen nach der Zuschussentscheidung durchzuführen waren.

91 Das Gericht hat seine Entscheidung nur darauf gestützt, dass die angeblich durchgeführten Maßnahmen nicht belegt worden seien. Wie bereits dargelegt, sind nur nachgewiesene Kosten zuschussfähig. Im Hinblick auf die Schwierigkeiten des Nachweises ist auf Anhang II Nummer 6 der Zuschussentscheidung zu verweisen, wonach der Zuschussempfänger alle Belege aufbewahren und der Kommission zur Verfügung stellen muss. Wenn Valnerina nicht über die notwendigen Belege verfügte, hätte sie auch diese Kosten nicht anrechnen dürfen.

f) Zwischenergebnis zum dritten Rechtsmittelgrund

92 Der dritte Rechtsmittelgrund ist daher zurückzuweisen.

2. Zum vierten Rechtsmittelgrund: Verletzung der Verteidigungsrechte

93 Mit diesem Rechtsmittelgrund behauptet Valnerina eine Verletzung der Verteidigungsrechte durch das Gericht, da das Gericht angebliche Verfahrensmängel während einer Inspektion der Kommission nicht beanstandet habe. Insbesondere sei bei dieser Inspektion kein Protokoll geführt worden und keine Liste der fotokopierten Dokumente erstellt worden.

94 Dieser Rechtsmittelgrund ist unzulässig, da Valnerina nicht angibt, in welchen Punkten sie sich gegen das Urteil des Gerichts wendet, sondern nur Argumente wiederholt, die sie bereits in der ersten Instanz vortrug. Das Gericht hat den entsprechenden Klagegrund zurückgewiesen, weil Valnerina unabhängig von der Inspektion hinreichende Gelegenheit gehabt habe, zu den Vorwürfen der Kommission Stellung zu nehmen. Das Rechtsmittel geht auf diese Feststellungen nicht ein.

3. Zum fünften Rechtsmittelgrund: Verhältnismäßigkeit der Rückforderung

95 Mit dem fünften Rechtsmittelgrund beanstandet Valnerina, das Gericht habe das in Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 enthaltene Gebot verkannt, Sanktionen dem Fehlverhalten graduell anzupassen. Die Valnerina zur Last gelegten Unregelmäßigkeiten seien lediglich formaler Natur gewesen. Sie seien kaum nachgewiesen. Valnerina könne weder Fehlinformation noch Verschleierung vorgeworfen werden, sondern lediglich unzureichende Nachweise. Daher sei die Aufhebung der Zuwendungsentscheidung und die Rückforderung aller Vorschüsse unverhältnismäßig. Diesen Gedanken trägt Valnerina auch im Zusammenhang mit dem dritten Rechtsmittelgrund vor.

96 Das Gericht stellte dazu fest, dass die Durchführung der Förderungspolitik es rechtfertigt, strenge formale Anforderungen an die Abrechnung von Kosten zu stellen und dass die auf dieser Grundlage festgestellten Unregelmäßigkeiten die Rückforderung der an Valnerina geflossenen Zuschüsse rechtfertigen würden.

97 Das Gericht stützt sich bei diesen Feststellungen auf zutreffende rechtliche Erwägungen. Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 sieht ausdrücklich vor, dass die Kommission die finanzielle Beteiligung an einem Vorhaben kürzen oder aussetzen kann, wenn eine Unregelmäßigkeit oder eine erhebliche Veränderung der Art oder der Durchführungsbedingungen der Aktion oder Maßnahme vorliegt und diese Veränderung der Kommission nicht zur Zustimmung unterbreitet wurde. Folglich ist die Kommission nicht verpflichtet, die gesamte finanzielle Beteiligung zurückfordern, sondern verfügt über ein Ermessen, ob sie überhaupt Mittel zurückfordert und gegebenenfalls welchen Anteil. Unter Berücksichtigung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit muss die Kommission dieses Ermessen so ausüben, dass die zurückgeforderten Zuschüsse nicht außer Verhältnis zu den Unregelmäßigkeiten stehen. Allerdings ist die Kommission nicht darauf beschränkt, nur die Zuschüsse zurückzufordern, die aufgrund der Unregelmäßigkeiten nicht gerechtfertigt sind. Vielmehr können insbesondere die Ziele einer effizienten Verwaltung der Gemeinschaftsbeihilfen und der Abschreckung von betrügerischem Verhalten es rechtfertigen, Zuschüsse zurückzufordern, die nur teilweise von Unregelmäßigkeiten betroffen sind.

98 Ob die Kommission im vorliegenden Fall — bei Unregelmäßigkeiten, die 30 % der vorgesehenen Kosten betrafen — berechtigt war, alle auf Valnerina entfallenden Zuschüsse zurückzufordern, betrifft Art und Ausmaß der Verfehlungen. Es handelt sich also erneut um eine Frage der Feststellung und Würdigung von Tatsachen, die im Rechtsmittelverfahren nicht überprüft werden kann.

99 Auch der fünfte Rechtsmittelgrund ist daher zurückzuweisen.

VI — Zu den Kosten

100 Gemäß Artikel 122 in Verbindung mit den Artikeln 118, 69 § 3 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Im vorliegenden Fall unterliegen beide Parteien mit ihren Rechtsmitteln. Beide Rechtsmittel entsprechen sich ungefähr im Wert. Daher sollten beide Parteien ihre eigenen Kosten tragen.

VII — Ergebnis

101 Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, wie folgt zu entscheiden:

1. Das Rechtsmittel und das Anschlussrechtsmittel werden zurückgewiesen.

2. Die Parteien tragen ihre eigenen Kosten.