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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 10.03.2005 – C-40/04

Generalanwalt L. A. Geelhoed · ECLI:EU:C:2005:162

Schlussanträge des Generalanwalts

L. A. Geelhoed

vom 10. März 2005

I — Einleitung

1 In der vorliegenden Rechtssache geht es um zwei Fragen nach der Auslegung der Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Angleichung der Rechts-und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (im Folgenden: Richtlinie 98/37) sowie der Artikel 28 und 30 EG, die das Korkein oikeus (oberster Gerichtshof) (Finnland) dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt hat. Das Korkein oikeus möchte insbesondere wissen, ob das Gemeinschaftsrecht der Anwendung einer nationalen Regelung entgegensteht, die bei Meidung der zivil-und strafrechtlichen Haftung den Importeur einer in einem anderen Mitgliedstaat hergestellten Maschine verpflichtet, deren Sicherheit zu überprüfen, obwohl sie mit einer CE-Kennzeichnung versehen ist.

II — Sachverhalt und Vorlagefragen

2 Herr Pöyry, der bei der Peltitarvike Oy beschäftigt ist, erlitt am 17. November 1998 einen schweren Arbeitsunfall, als er an einer Abkantpresse arbeitete.

3 Nach dem Vorlagebeschluss war der Werkmeister, dem Herr Pöyry unterstellt war, an diesem Tag damit beschäftigt, mit dessen Hilfe die Klingen der Abkantpresse auszuwechseln. Zu diesem Zweck betätigte der Werkmeister den Notabschalter, um den Strom abzuschalten. Während dieses Vorgangs berührte Herr Pöyry versehentlich den Fußschalter der Maschine. Obwohl der Strom durch den Notabschalter abgeschaltet war, erfolgte auf die Betätigung des Fußschalters hin ein plötzlicher Pressvorgang, durch den die Hände von Herrn Pöyry schwer verletzt wurden.

4 Diese Abkantpresse des Typs Amada Promecam ITS 2, Seriennummer ITS 28025 B 50412, die in Frankreich von dem französischen Unternehmen Amada Europe hergestellt und von der finnischen Firma Ama Prom, deren Generaldirektor Herr Yonemoto ist, nach Finnland eingeführt worden war, war im April 1995 an die Firma Peltitarvike Oy verkauft und dieser übergeben worden. Bei der Einfuhr war die Maschine mit einer CE-Kennzeichnung versehen, und die vom Hersteller vorgelegte Bescheinigung (certificate of conformity CE relative to working equipments) enthielt die Angabe:

The undersigned manufacturer AMADA EUROPE [Anschrift] certifies that the new below designated equipment hydraulic press brake 80.25 type ITS 2-No Series B 50412 complies with the regulations applicable to it:

European Reference: 89/392/EEC Directive

European Standards: EN 292-1, EN 292-2, EN 294, EN 394, EN 418, EN 457, EN 60204

The AIF/S, Organisation authorized by the act from the Labour Department on the 11/08/1992, has granted a type-tested certificate of conformity CE for the machine of the ITS 2-type under the number 384-090A-0004-11-94 (No. IAF/S), on the 08/11/94.

5 Im Verfahren vor dem Helsingin käräjäoikeus (Erstinstanzliches Gericht Helsinki) (Finnland) vertrat die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift die Ansicht, dass die Maschine gefährlich sei und nicht den Vorschriften entsprochen habe, da sie durch Druck auf den Fußschalter mit voller Geschwindigkeit in Gang habe gesetzt werden können und die Notabschaltvorrichtung nicht ordnungsgemäß funktioniert habe. Die Betriebsanleitung sei zu knapp und mangelhaft, um eine gefahrlose Benutzung zu ermöglichen, das Schaltfeld unterscheide sich von der in der Betriebsanleitung wiedergegebenen Skizze, und die Betriebsanleitung sei nicht vollständig in Finnisch abgefasst gewesen.

6 Das Helsingin käräjäoikeus sah eine Reihe von Tatsachen, die die Merkmale der Maschine betreffen, als bewiesen an, die sich wie folgt zusammenfassen lassen:

Wenn ein Schlüsselschalter mit Hilfe eines Schlüssels in Stellung zwei gebracht wurde, konnte die Maschine mit dem Fußschalter mit voller Geschwindigkeit in Gang gesetzt werden;

ein Druck auf die Notabschaltvorrichtung unterbrach nur den Strom, mit dem die Steuerung gespeist wurde, während die Maschine unter Strom gestellt und die Hydraulikpumpe in Betrieb blieb;

die Kontakte der Notabschaltvorrichtung öffneten sich bei Betätigung um weniger als einen Millimeter. Zur Erreichung der Verriegelungsposition musste der Drücker noch um mehrere Millimeter heruntergedrückt werden. Die Notabschaltvorrichtung war unbeweglich;

die Bedienungsanleitung der Maschine war nicht vollständig in Finnisch abgefasst, das Schaltfeld entsprach nicht der Skizze in der Bedienungsanleitung, und die Bedienungsanleitung war zu knapp und mangelhaft, um eine sichere Benutzung der Maschine zu ermöglichen;

die Maschine wurde gewöhnlich mit Hilfe eines Fußschalters bei offenem Gerät und mit hoher Betriebsgeschwindigkeit in Gang gesetzt, obwohl dort keine anderen Schutzvorrichtungen zur Verhinderung von Handverletzungen vorhanden waren als ein Zweihandschalter, der nach den Arbeitsgewohnheiten, die bei Peltitarvike Oy herrschten, im Allgemeinen nicht benutzt wurde;

die Notabschaltvorrichtung wurde benutzt, um die Maschine zum Zweck der Auswechslung der Klingen, einer fast täglichen Routineangelegenheit, anzuhalten, obwohl diese Vorrichtung hierfür nicht gedacht war. Um die Sicherheit zu gewährleisten, hätte der Strom abgeschaltet oder mittels des Schlüsselschalters auf der Schaltfläche eine langsamere Betriebsgeschwindigkeit gewählt werden müssen.

7 Das Helsingin käräjäoikeus war der Ansicht, dass der Importeur verpflichtet sei, darauf zu achten, dass die verkauften und benutzten Maschinen nach den geltenden Bestimmungen konzipiert und hergestellt worden seien, und dass es nicht genüge, dass die Maschine die CE-Kennzeichnung trage und der Hersteller schriftlich versichert habe, dass die Maschine den Normen entspreche. Denn diese Umstände befreiten den Importeur nicht von der Pflicht, die nach § 40 des Työturvallisuuslaki (finnisches Arbeitsschutzgesetz) vorgeschriebenen Bestimmungen über die Arbeitssicherheit zu beachten; nach diesem Gesetz müsse sich der Importeur oder der Verkäufer einer Maschine bei Meidung der straf-und zivilrechtlichen Haftung vergewissern, dass von der Maschine bei üblicher Verwendung keine Unfallgefahr oder Gesundheitsgefährdung ausgehe und dass sie in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften und Anforderungen konzipiert und hergestellt worden sei.

8 Dementsprechend verurteilte das Helsingin käräjäoikeus Herrn Yonemoto wegen Verstoßes gegen die Arbeitssicherheit und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen und zur Zahlung von Schadensersatz an Herrn Pöyry.

9 Das Helsingin hovioikeus (Rechtsmittelgericht Helsinki) (Finnland) bestätigte das Urteil des Helsingin käräjäoikeus und erhöhte die Geldstrafe auf 50 Tagessätze, während es den Schadensersatz leicht kürzte.

10 Herr Yonemoto bestreitet mit seinem Rechtsmittel gegen das Urteil des Helsingin hovioikeus beim Korkein oikeus, dass der Importeur verpflichtet sei, sich selbst zu vergewissern, dass eine Maschine nach den anerkannten Normen konzipiert und hergestellt worden sei, wenn sie mit einer CE-Kennzeichnung versehen, für sie eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt worden und die Bedienungs-und Wartungsanleitung beigefügt sei. Im vorliegenden Fall hätten die CE-Kennzeichnung des Herstellers und die Konformitätsbescheinigung auf einer von einer zugelassenen Einrichtung erteilten Bescheinigung beruht, wonach das Gerät den für diese Art von Maschinen geltenden Richtlinien und Normen entsprochen habe.

11 Weiter vertritt Herr Yonemoto in seiner Rechtsmittelschrift die Ansicht, dass die finnischen Behörden und die finnischen Gerichte nicht unter Verstoß gegen Artikel 28 EG verlangen könnten, dass ein Importeur in Finnland eine Maschine eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Modells, die mit einer CE-Kennzeichnung versehen sei, überprüfen lasse. Seine Verpflichtungen beschränkten sich darauf, sich zu vergewissern, dass der Hersteller die Maschine nach den Gemeinschaftsnormen von einer hierzu befugten Einrichtung habe zertifizieren lassen, dass er sie mit einer CE-Kennzeichnung versehen zusammen mit der Betriebs-und Wartungsanleitung geliefert habe und dass er für sie eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt habe.

12 Unter diesen Umständen hat das Korkein oikeus das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Welche Grenzen bestehen nach dem Gemeinschaftsrecht, unter Berücksichtigung insbesondere der Richtlinie 98/37 sowie der Artikel 28 EG und 30 EG, für die Pflichten, die nach nationalem Recht in Bezug auf die sicherheitsrelevanten Eigenschaften einer Maschine dem Importeur einer mit einer CE-Kennzeichnung versehenen Maschine (oder einer anderen Person der Vertriebskette)

vor der Weiterveräußerung der Maschinen und

nach diesem Zeitpunkt auferlegt werden können?

2. Eine Erläuterung wird insbesondere erbeten zu den Fragen,

a) in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen die Handlungs-und Kontrollpflichten, die dem Importeur einer mit einer CE-Kennzeichnung versehenen Maschine (oder einer anderen Person der Vertriebskette) bezüglich der Sicherheit der Maschine auferlegt sind, als gemeinschaftsrechtlich zulässig angesehen werden können,

b) ob, und wenn ja, in welcher Weise die Beurteilung der dem Importeur (oder einer anderen Person der Vertriebskette) auferlegten Pflichten nach dem Gemeinschaftsrecht davon abhängt, um welche Sicherheitsmängel der Maschine es geht,

c) ob, und wenn ja, inwieweit die Bestimmungen des § 40 des Työturvallisuuslaki gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen, wenn man die strafrechtlichen und schadensersatzrechtlichen Folgen ihrer Verletzung berücksichtigt.

III — Rechtlicher Rahmen

A — Das Gemeinschaftsrecht

13 Die Richtlinie 98/37 legt die wesentlichen Anforderungen fest, denen die Maschinen in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit genügen müssen. Die Richtlinie 98/37 hat die Richtlinie 89/392/EWG ersetzt und kodifiziert.

14 Artikel 2 der Richtlinie 98/37 sieht vor:

(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit die Maschinen oder Sicherheitsbauteile im Sinne dieser Richtlinie nur in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren oder Gütern bei angemessener Installierung und Wartung und bestimmungsgemäßem Betrieb nicht gefährden.

(2) Diese Richtlinie berührt nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, unter Einhaltung der Vertragsbestimmungen Anforderungen festzulegen, die sie zum Schutz der Personen und insbesondere der Arbeitnehmer bei der Verwendung der betreffenden Maschinen oder Sicherheitsbauteile für erforderlich halten, sofern dies keine Änderungen dieser Maschinen oder dieser Sicherheitsbauteile in Bezug auf die Bestimmungen dieser Richtlinie zur Folge hat.

...

15 Nach Artikel 3 der Richtlinie müssen die Maschinen und Sicherheitsbauteile im Sinne dieser Richtlinie die in Anhang I der Richtlinie aufgeführten grundlegenden Sicher-heits-und Gesundheitsanforderungen erfüllen.

16 Artikel 4 der Richtlinie 98/37 bestimmt:

(1) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Maschinen und Sicherheitsbauteilen, die den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen, in ihrem Gebiet nicht verbieten, beschränken oder behindern.

...

17 In Artikel 5 der Richtlinie heißt es:

(1) Die Mitgliedstaaten gehen

bei Maschinen, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind und denen die EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II Buchstabe A beigefügt ist,

bei Sicherheitsbauteilen, denen die EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II Buchstabe C beigefügt ist,

von der Übereinstimmung mit allen Vorschriften dieser Richtlinie, einschließlich der Vorschriften über die Bewertung der Konformität gemäß Kapitel II, aus.

Sofern keine harmonisierten Normen vorliegen, treffen die Mitgliedstaaten die ihres Erachtens erforderlichen Maßnahmen, damit den Betroffenen die bestehenden nationalen Normen und technischen Spezifikationen zur Kenntnis gebracht werden, die für die sachgerechte Umsetzung der grundlegenden Sicherheits-und Gesundheitsanforderungen nach Anhang I als wichtig oder hilfreich erachtet werden.

(2) Entspricht eine nationale Norm in Umsetzung einer harmonisierten Norm, deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden ist, einer oder mehreren grundlegenden Sicherheitsanforderungen, wird bei nach dieser Norm hergestellten Maschinen oder Sicherheitsbauteilen davon ausgegangen, dass sie den betreffenden grundlegenden Anforderungen genügen.

...

18 Artikel 7 der Richtlinie 98/37 sieht vor:

(1) Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass

Maschinen, die mit CE-Kennzeichnung versehen sind, oder

Sicherheitsbauteile, denen die EG-Konformitätserklärung beigefügt ist

und die bestimmungsgemäß verwendet werden, die Sicherheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren oder Gütern zu gefährden drohen, so trifft er alle zweckdienlichen Maßnahmen, um die Maschinen oder Sicherheitsbauteile aus dem Verkehr zu ziehen, das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme zu verbieten oder den freien Verkehr für diese Maschinen oder Sicherheitsbauteile einzuschränken.

Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzüglich von einer solchen Maßnahme ...

(2) Die Kommission tritt unverzüglich in Konsultation mit den Betroffenen. Stellt die Kommission nach dieser Anhörung fest, dass die Maßnahme gerechtfertigt ist, so unterrichtet sie davon unverzüglich den Mitgliedstaat, der die Maßnahmen getroffen hat, sowie die anderen Mitgliedsstaaten. Stellt die Kommission nach dieser Konsultation fest, dass die Maßnahme nicht gerechtfertigt ist, so unterrichtet sie davon unverzüglich den Mitgliedstaat, der die Maßnahme getroffen hat, sowie den Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten. Wird die in Absatz 1 genannte Entscheidung mit einem Mangel der Normen

begründet, so befasst sie den Ausschuss, falls der betreffende Mitgliedstaat bei seiner Entscheidung bleiben will, und leitet das in Artikel 6 Absatz 1 genannte Verfahren ein.

(3) Ist

eine Maschine, die den Anforderungen nicht entspricht, mit der CE-Kennzeichnung versehen,

einem Sicherheitsbauteil, das den Anforderungen nicht entspricht, eine EG-Konformitätserklärung beigefügt,

so ergreift der zuständige Mitgliedstaat die geeigneten Maßnahmen gegenüber demjenigen, der die Kennzeichnung angebracht oder die Erklärung ausgestellt hat, und unterrichtet hiervon die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten.

...

19 Nach Artikel 8 der Richtlinie 98/37 muss in aller Regel der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter die Bewertung der Konformität in der Gemeinschaft durchführen. Zu diesem Zweck muss er eine EG-Konformitätserklärung ausstellen und auf der Maschine die CE-Kennzeichnung anbringen; ferner muss er die Unterlagen gemäß Anhang V der Richtlinie zusammenstellen. Bei verschiedenen Maschinen, die ein besonders großes Risikopotenzial haben und die in Anhang IV der Richtlinie aufgezählt sind, zu denen Abkantpressen gehören, ist ein strengeres Verfahren zur Bewertung der Konformität vorgesehen, das die Beteiligung der gemeldeten Stelle gemäß Anhang VII dieser Richtlinie umfasst.

20 Nach Nummer 1.7.3. des Anhangs I der Richtlinie 98/37 müssen auf jeder Maschine deutlich lesbar und unverwischbar Name und Anschrift des Herstellers, die CE-Kennzeichnung, die Bezeichnung der Serie oder des Typs, gegebenenfalls die Seriennummer und das Baujahr angegeben sein. Je nach Beschaffenheit müssen auf der Maschine ebenfalls alle für die Sicherheit bei der Verwendung unabdingbaren Hinweise angebracht sein (z. B. maximale Drehzahl usw.).

21 Aus Nummer 1.7.4. des Anhangs I der Richtlinie 98/37 folgt:

Jede Maschine muss mit einer Betriebsanleitung mit einer Reihe von Mindestangaben versehen sein.

Die Betriebsanleitung wird vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten in einer der Gemeinschaftssprachen erstellt. Bei der Inbetriebnahme einer Maschine müssen die Originalbetriebsanleitung und eine Übersetzung dieser Betriebsanleitung in der oder den Sprachein) des Verwendungslandes mitgeliefert werden. Diese Übersetzung wird entweder vom Hersteller oder von seinem in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten oder von demjenigen erstellt, der die Maschine in dem betreffenden Sprachgebiet einführt.

Die Betriebsanleitung beinhaltet die für die Inbetriebnahme, Wartung, Inspektion, Überprüfung der Funktionsfähigkeit und gegebenenfalls Reparatur der Maschine notwendigen Pläne und Schemata sowie alle zweckdienlichen Angaben, insbesondere im Hinblick auf die Sicherheit.

Bezüglich der Sicherheitsaspekte dürfen die Unterlagen, in denen die Maschine präsentiert wird, nicht im Widerspruch zur Betriebsanleitung stehen.

22 Nach Abschnitt A des Anhangs II der Richtlinie 98/37, der die EG-Konformitätserklärung für Maschinen betrifft, muss diese Erklärung eine Reihe von Angaben enthalten, u. a. Name und Anschrift des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten, die Beschreibung der Maschine, alle einschlägigen Bestimmungen, denen die Maschine entspricht, gegebenenfalls Name und Anschrift der gemeldeten Stelle und die Nummer der EG-Baumusterbescheinigung oder der gemeldeten Stelle, der die Unterlagen gemäß Artikel 8 der Richtlinie übermittelt worden sind.

23 In Abschnitt A des Anhangs II der Richtlinie ist außerdem bestimmt, dass diese EG-Konformitätserklärung in derselben Sprache wie die Originalbetriebsanleitung abzufassen ist, und zwar maschinenschriftlich oder in Druckbuchstaben, und dass ihr eine Übersetzung in einer der Sprachen des Verwendungslandes beigefügt sein muss. Für diese Übersetzung gelten die gleichen Bedingungen wie für die Betriebsanleitung.

24 In Anhang V der Richtlinie 98/37 ist der Inhalt der in Artikel 8 der Richtlinie vorgesehenen Unterlagen geregelt, die der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter zusammenstellen und in seinen Räumen zum Zweck einer etwaigen Kontrolle verfügbar halten muss. Nach Nummer 4 Buchstabe a dieses Anhangs brauchen jedoch die unter Nummer 3 genannten Anlagen nicht ständig und tatsächlich vorhanden zu sein, müssen jedoch innerhalb eines Zeitraums, der der Wichtigkeit der Unterlage zu entsprechen hat, ... zur Verfügung gestellt werden können. Nach Nummer 4 Buchstabe c dieses Anhangs müssen die Unterlagen mit Ausnahme der Betriebsanleitung der Maschine in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft abgefasst sein.

B — Der nationale rechtliche Rahmen

25 Was den nationalen rechtlichen Rahmen angeht, so geht aus dessen Darstellung durch das vorlegende Gericht hervor, dass das finnische Arbeitsschutzgesetz u. a. die Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 89/391/EWG enthält.

26 Das erwähnte Gesetz enthält auch Bestimmungen, die Verpflichtungen für andere Personen als den Arbeitgeber begründen. Es handelt sich um § 40 Absätze 1 und 2 in der zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt geltenden Fassung, der wie folgt lautete:

Der Hersteller, Importeur oder Verkäufer einer Maschine, eines Geräts oder eines anderen technischen Apparats sowie jeder, der einen solchen Gegenstand in den Verkehr bringt oder zum Betrieb übergibt, hat seinerseits dafür zu sorgen, dass

1) von dem Gegenstand, wenn er im Inland in den Verkehr gebracht oder zur Inbetriebnahme übergeben wird, bei bestimmungsgemäßer Verwendung keine Unfall-oder Gesundheitsgefahren ausgehen,

2) der Gegenstand in Übereinstimmung mit den für ihn besonders festgelegten Regeln und Bestimmungen konzipiert, hergestellt und bei Bedarf geprüft worden ist, und

3) der Gegenstand die für seinen gewöhnlichen Gebrauch notwendigen Schutzvorrichtungen hat und ihm die erforderlichen Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen über seine Konformität beigefügt sind.

Mit dem Gegenstand sind die erforderlichen Anleitungen über seine Montage, Inbetriebnahme und Wartung zu liefern. Diese müssen bei Bedarf auch Anweisungen über die Reinigung, gewöhnliche Reparaturen und Einstellungen sowie über Maßnahmen bei gewöhnlichen Störfällen enthalten. Diese Arbeiten sind bei der Prüfung der Notwendigkeit von Schutzvorrichtungen mit einzubeziehen.

27 Werden diese Bestimmungen nicht beachtet, hat dies straf-und zivilrechtliche Folgen.

IV — Würdigung

A — Vorbemerkungen

28 Die Richtlinie 98/37 gehört zur Kategorie der Richtlinien der neuen Vorgehensweise auf dem Gebiet der Angleichung der Rechtsvorschriften. Sie legt die wesentlichen Anforderungen hinsichtlich Sicherheit und Gesundheit bei der Konzeption und dem Bau von Maschinen und Sicherheitsbauteilen sowie die Einzelheiten in Bezug auf die Konformität der Maschinen bei der Bewertung, der Erklärung und der Kennzeichnung fest.

29 Nach ihrer siebten Begründungserwägung soll die Richtlinie 98/37 den freien Verkehr der Maschinen gewährleisten, ohne dass die in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden und berechtigten Schutzniveaus gesenkt werden. Ihre Bestimmungen über die Konzeption und den Bau von Maschinen, die für das Bestreben nach mehr Sicherheit am Arbeitsplatz wesentlich sind, werden ergänzt durch besondere Bestimmungen über die Verhütung bestimmter Gefahren, denen die Arbeitnehmer bei der Arbeit ausgesetzt sein können, sowie durch Bestimmungen über die Organisation der Sicherheit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz. Nach ihrer achten Begründungserwägung dient die Richtlinie 98/37 der Beseitigung von Hemmnissen für den freien Warenverkehr aufgrund unterschiedlicher einzelstaatlicher Rechtsvorschriften über die Vermarktung.

30 Beides wird in den Artikeln 3 und 4 der Richtlinie näher ausgeführt. Nach Artikel 3 müssen die Maschinen und Sicherheitsbauteile im Sinne der Richtlinie die in Anhang I der Richtlinie aufgeführten grundlegenden Sicherheits-und Gesundheitsanforderungen erfüllen. Nach Artikel 4 der Richtlinie dürfen die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Maschinen und Sicherheitsbauteilen, die den Bestimmungen der Richtlinie entsprechen, in ihrem Gebiet nicht verbieten, beschränken oder behindern.

31 Die Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie muss vor dem Inverkehrbringen einer Maschine durch die EG-Konformitätserklärung und die Anbringung einer CE-Kennzeichnung auf der Maschine bescheinigt werden. Die Verfahren zur Bewertung der Konformität, die je nach Typ der Maschine unterschiedlich sind, werden in Artikel 8 der Richtlinie geregelt.

32 Die Bewertung der Konformität erfolgt grundsätzlich durch den Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten. Bei aus Drittländern eingeführten Maschinen obliegen die Verpflichtungen der Konformitätserklärung und der Kennzeichnung nach Artikel 8 Absatz 7 der Richtlinie 98/37 der Person, die die Maschine in der Gemeinschaft in den Verkehr bringt. In diesem Fall kann die Prüfung der Konformität daher Sache der Person sein, die die Maschine in die Gemeinschaft importiert. Aus Gründen, die auf der Hand liegen, trifft diese Verpflichtung nicht eine Person, die in einen Mitgliedstaat eine Maschine aus einem anderen Mitgliedstaat einführt, auch wenn sie nach dem nationalen Recht als Importeur eingestuft wird.

33 Nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/37 muss der Hersteller die Bewertung der Konformität einer in der Gemeinschaft hergestellten Maschine ohne Einschaltung eines Dritten durchführen. Er muss die Unterlagen gemäß Anhang V der Richtlinie zusammenstellen und sicherstellen, dass die Mittel, die er für die Erfüllung der wesentlichen Anforderungen verwendet hat, aus den Unterlagen ersichtlich sind und diese auf Ersuchen den nationalen Behörden zur Verfügung gestellt werden können.

34 Allerdings ist für bestimmte Maschinen, die ein besonders hohes Risikopotenzial aufweisen und die in Anhang IV der Richtlinie 98/37 erschöpfend aufgezählt sind, ein strengeres Bewertungsverfahren vorgesehen. Dann muss nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie die gemeldete Stelle die EG-Baumusterprüfung auf der Grundlage des Maschinenmodells gemäß Anhang VI der Richtlinie durchführen.

35 Sind die im Anhang IV aufgeführten Maschinen entsprechend den im Hinblick auf alle wesentlichen Sicherheitsanforderungen harmonisierten Normen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie hergestellt, so sieht Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c weniger strenge Verfahren vor, die wahlweise zur Verfügung stehen.

36 In dem dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Fall handelt es sich um eine Maschine, die unter Anhang IV Abschnitt A Nummer 9 der Richtlinie 98/37 fällt, auf die somit das Bewertungsverfahren Anwendung findet, bei dem die gemeldete Stelle eingeschaltet wird. Beim Inverkehrbringen des Modells der Abkantpresse, um das es sich im Ausgangsverfahren handelt, galten noch keine harmonisierten Bestimmungen, die technische Spezifikationen für diesen Typ von Maschinen vorsahen. Diese Maschine musste daher zwingend der EG-Baumusterprüfung unterzogen werden. Laut dem Vorlagebeschluss hatte die zuständige französische Stelle diese Maschine geprüft und zugelassen.

37 Aus den Artikeln 7 und 10 der Richtlinie 98/37 ergibt sich, dass die Feststellung eines Risikos für die Sicherheit, das von einer Maschine mit CE-Kennzeichnung ausgeht, für die Mitgliedstaaten und den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten in der Gemeinschaft zur Verringerung oder Beseitigung dieses Risikos bestimmte Verpflichtungen mit sich bringt.

38 Die Richtlinie 98/37 bringt drei Vorteile gegenüber den klassischen Richtlinien über die Harmonisierung technischer Normen mit sich. Sie ist flexibler, weil sie es erlaubt, die besten Lösungen für den Schutz der Sicherheit auf der Grundlage neuer Technologien festzulegen, ohne dass hierfür ein vorheriges Tätigwerden des Gesetzgebers erforderlich ist. Sie sieht die Verwirklichung des freien Verkehrs der Maschinen mit CE-Kennzeichnung in einem einzigen Schritt vor, während die Mitgliedstaaten deren Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme in ihrem Gebiet nicht mehr verbieten, beschränken oder behindern dürfen. Schließlich gewährleistet die Richtlinie bei korrekter Anwendung ein hohes Niveau des Gesundheitsschutzes.

39 Nach allem nimmt die Richtlinie 98/37 eine vollständige Harmonisierung der grundlegenden Gesundheits-und Sicherheitsanforderungen bei den Maschinen vor. Das Gleiche gilt für das Verfahren der Bewertung der Konformität. Daher müssen nationale Bestimmungen über die wesentlichen Sicher-heits-oder Gesundheitsanforderungen bei Maschinen einschließlich der Bestimmungen, die Verpflichtungen in Bezug auf die Bewertung der Konformität vorsehen, mit der Richtlinie vereinbar sein.

40 Das ordnungsgemäße Funktionieren des in der Richtlinie vorgesehenen Systems setzt eine allgemeine Sorgfaltspflicht nicht nur für die Hersteller der Maschinen voraus, deren genaue Verpflichtungen in der Richtlinie und ihren Anhängen geregelt sind, sondern auch für die Wirtschaftsteilnehmer, die auf einer späteren Vertriebsstufe tätig sind, wie die Importeure, die Händler und die Endbenutzer der Maschinen. Sie müssen sich vergewissern, dass die auf einer früheren Handelsstufe tätigen Beteiligten ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie ordnungsgemäß erfüllt haben. Verletzen sie diese Sorgfalt, können die Folgen der auf einer vorangegangenen Stufe begangenen Unterlassungen oder Fehler sich bis auf die letzte Stufe der Benutzung der Maschinen mit allen sich daraus für die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten ergebenden Risiken auswirken. In dieser Hinsicht können den Importeuren von Maschinen mit CE-Kennzeichnung im Inland und den anderen am Vertrieb beteiligten Personen bestimmte besondere Verpflichtungen im nationalen Recht auferlegt werden.

41 Im vorliegenden Fall wirft das nationale Gericht insbesondere die Frage auf, wie weit die Verpflichtungen des Importeurs oder des Händlers reichen und in welchen Grenzen diese Personen vom nationalen Recht für Unterlassungen im Bereich der Sicherheit haftbar gemacht werden können.

42 Im Ausgangsverfahren steht fest, dass der französische Hersteller seine Verpflichtungen in Bezug auf Kennzeichnung und Konformität durch die in Artikel 10 der Richtlinie 98/37 vorgesehenen Maßnahmen erfüllen wollte. Ferner steht fest, dass die Maschine trotz der CE-Kennzeichnung und der EG-Konformitätserklärung nicht den Bestimmungen der Richtlinie entsprach. Daher hätte die Republik Finnland nach Feststellung der Sicherheitsrisiken gemäß Artikel 7 der Richtlinie alle zweckdienlichen Maßnahmen treffen müssen, um die in Rede stehenden Maschinen aus dem Verkehr zu ziehen.

B — Die Verpflichtungen, die den Importeuren und Händlern nach nationalem Recht auferlegt werden können

43 Wenn wir davon ausgehen, dass sich aus der Richtlinie 98/37 grundsätzlich bestimmte Verpflichtungen für die Importeure oder Händler ergeben können, und weiter, dass diese Verpflichtungen im nationalen Recht festgelegt und durch zivil-und strafrechtliche Sanktionen verstärkt werden können, muss der Umfang dieser Verpflichtungen zum einen anhand des Wortlauts und der Systematik der Richtlinie und zum anderen aufgrund der üblichen Tätigkeiten des Importeurs und des Händlers innerhalb der Vertriebskette bestimmt werden.

44 In dieser Hinsicht ist offensichtlich, dass die Richtlinie 98/37 in erster Linie dem Hersteller die Verantwortung dafür auferlegt, dass die Maschinen, die er herstellt, den wesentlichen Anforderungen im Bereich von Sicherheit und Gesundheit genügen und dass das Verfahren der Prüfung der Vereinbarkeit mit diesen Erfordernissen eingehalten wird.

45 Daher würde es gegen die Richtlinie 98/37 verstoßen, wenn dem Importeur oder dem Händler einer Maschine, deren Hersteller erklärt hat, dass diese den Anforderungen der Richtlinie entspricht, die Verpflichtung auferlegt würde, die Übereinstimmung dieses Erzeugnisses mit solchen wesentlichen Anforderungen zu prüfen. Im Übrigen würden ihnen die technischen und besonderen Kenntnisse für die Erfüllung einer solchen Pflicht, über die der Hersteller als Konstrukteur verfügt, fehlen. Eine solche Verpflichtung der Importeure und Händler aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften würde für den freien Verkehr von Maschinen auf dem Gemeinsamen Markt somit ein schweres Hemmnis bedeuten, dessen Beseitigung gerade Ziel der Richtlinie ist.

46 Zu Recht hat die Kommission in diesem Zusammenhang auf das Urteil in der Rechtssache Wurmser und Norlaine verwiesen, in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass die Verpflichtung eines Importeurs, bei Meidung seiner Haftung die Übereinstimmung des eingeführten Erzeugnisses mit den geltenden Bestimmungen zu prüfen, nur dann mit den Artikeln 28 EG und 30 EG vereinbar sein kann, wenn der Importeur dieser Verpflichtung durch die Vorlage einer Bescheinigung, die die Behörden des Mitgliedstaats der Erzeugung ausgestellt haben, oder durch eine andere Bescheinigung, die einen ähnlichen Sicherheitsgrad bietet, genügen kann.

47 Dieses Urteil des Gerichtshofes geht auf eine Zeit zurück, zu der auf Gemeinschaftsebene keine allgemeine Regelung für die betreffenden Erzeugnisse galt. Da in der vorliegenden Rechtssache solche Gemeinschaftsbestimmungen bestehen, würde es der Systematik des Gemeinschaftsrechts im Bereich des freien Warenverkehrs zuwiderlaufen, wenn angenommen würde, dass den Importeur (oder Händler) weiter reichende Verpflichtungen treffen als die, die der Gerichtshof in einer Situation, in der es noch keine gemeinsamen Bestimmungen gab, als mit dem EG-Vertrag vereinbar angesehen hat.

48 Daher können die Verpflichtungen aufgrund der nationalen Regelung, sofern die Richtlinie 98/37 selbst nichts anderes bestimmt, nicht über die vom Gerichtshof im Urteil Wurmser und Norlaine gezogenen Grenzen hinausgehen. Eine nationale Bestimmung, die den Importeur oder den Händler verpflichtet, selbst die Übereinstimmung einer Maschine mit den Anforderungen der Sicherheit zu prüfen, verstößt somit gegen das Gemeinschaftsrecht.

49 In diesen Grenzen kann das nationale Recht dem Importeur und dem Händler bestimmte Verpflichtungen auferlegen, sofern diese nicht mit der Rolle unvereinbar sind, die diese Wirtschartsteilnehmer normalerweise in der Vertriebskette spielen.

50 Nach Artikel 2 der Richtlinie 98/37 trifft die Mitgliedstaaten eine Pflicht zur Überwachung des Marktes. Zu diesem Zweck können sie den Wirtschaftsteilnehmern Mitwirkungspflichten auferlegen, z. B. die Pflicht, sie bei der Einholung von Informationen beim Hersteller oder seinem Bevollmächtigten zu unterstützen, wenn es um die Kontrolle der Übereinstimmung der Maschinen mit den Bestimmungen der Richtlinie geht. Diese Mitwirkungspflichten können auch die Unterrichtung der zuständigen

Behörden von jedem Zwischenfall einschließen, der die Sicherheit der von den Wirtschaftsteilnehmern gelieferten Maschinen betrifft, soweit diese von dem Zwischenfall Kenntnis haben.

51 Im Übrigen sind die Importeure und Händler im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeiten allgemein durch innerstaatliche zivil-oder handelsrechtliche Vorschriften verpflichtet, angemessene Sorgfalt auch in Bezug auf die rechtlichen Anforderungen an den Tag zu legen, die besonders für die Erzeugnisse gelten, mit denen sie handeln. Im Einzelnen kann unterstellt werden, dass sie bei Maschinen, die unter die Richtlinie 98/37 fallen, wissen, welche Informationen zusammen mit dem Erzeugnis in der bzw. den Amtssprache(n) des betreffenden Mitgliedstaats geliefert werden müssen und welche Zeichen eindeutig angeben, dass das Erzeugnis nicht konform ist oder den Sicherheitsanforderungen, die es bei seinem Inverkehrbringen erfüllte, nicht mehr genügt. Daher dürfen sie keine Maschinen liefern, von denen sie aufgrund der ihnen zur Verfügung stehenden Informationen als Gewerbetreibende wissen oder hätten wissen müssen, dass sie den geltenden rechtlichen Anforderungen nicht entsprechen.

52 Aus der allgemeinen Sorgfaltspflicht des Händlers oder des Importeurs können sich auch speziellere Pflichten im Hinblick auf bestimmte Kategorien empfindlicher Erzeugnisse bei deren Lagerung oder Beförderung ergeben.

53 Ich habe einige Vorbehalte gegenüber Bestimmungen des nationalen Rechts, die zur Haftung des Importeurs oder des Händlers führen, wenn sich dieser nicht auf die Richtigkeit der Konformitätserklärung verlassen konnte. So weitreichende Bestimmungen bergen die Gefahr in sich, dass die doppelte Grenze, die ich in den Nummern 48 und 49 gezogen habe, verletzt wird, weil diese Bestimmungen entweder die versteckte Pflicht enthalten, die Übereinstimmung der Maschine mit den wesentlichen Anforderungen zu prüfen, oder weil sie die Verantwortung, die der Hersteller nach der Richtlinie 98/37 trägt, auf die nachgelagerten Vertriebsstufen verlagern. In beiden Fällen können Hemmnisse für den freien Verkehr der Maschinen entstehen, die im Widerspruch zum Hauptzweck der Richtlinie stehen.

54 Schließlich sei noch bemerkt, dass beim gegenwärtigen Stand der Verwirklichung des Binnenmarktes eine nationale Regelung bei den Mitwirkungs-und Sorgfaltspflichten nicht mehr danach unterscheiden darf, ob es sich um einen Wirtschaftsteilnehmer handelt, der eine Maschine aus einem anderen Mitgliedstaat einführt, oder um einen Wirtschartsteilnehmer, der auf einer anderen Stufe der Vertriebskette tätig wird. Vor allem bei größeren Ausrüstungen fallen die Vertriebsnetze nicht mehr mit der gebietsmäßigen Abgrenzung der Mitgliedstaaten zusammen.

V — Ergebnis

55 Nach allem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Fragen des Korkein oikeus wie folgt zu antworten.

1. Die Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Angleichung der Rechts-und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen steht der Anwendung nationaler Bestimmungen entgegen, die vorsehen, dass

der Importeur oder Händler einer Maschine mit CE-Kennzeichnung, der eine EG-Konformitätserklärung beigefügt ist, dafür sorgen muss, dass diese Maschine den in dieser Richtlinie festgelegten grundlegenden Anforderungen entspricht;

der Importeur oder der Händler einer Maschine die Verpflichtungen erfüllen muss, die nach dieser Richtlinie dem Hersteller der Maschine obliegen.

2. Dagegen steht diese Richtlinie der Anwendung nationaler Bestimmungen nicht entgegen, die dem Importeur oder dem Händler bei Meidung der zivil-oder strafrechtlichen Haftung vorschreiben,

sich zu vergewissern, dass die Maschine die CE-Kennzeichnung trägt;

sich zu vergewissern, dass der Hersteller oder sein Bevollmächtigter das Verfahren zur Bewertung der Konformität durchgeführt hat;

die unterzeichnete EG-Konformitätserklärung zu verlangen und sich zu vergewissern, dass sie das fragliche Maschinenmodell betrifft und die erforderlichen Informationen dazu enthält;

sich zu vergewissern, dass der Maschine die EG-Konformitätserklärung beigefügt ist.

3. Ist einer Maschine bei ihrer Einfuhr die EG-Konformitätserklärung nicht in einer der Sprachen des Landes beigefügt, in dem sie verwendet wird, so gehört zu der beruflichen Sorgfaltspflicht des Importeurs oder des Händlers, dass die Person, die die Maschine in das betreffende Sprachgebiet einführt, dieser Verpflichtung nachkommt. Dies gilt gegebenenfalls auch für die Bedienungsanleitung.

4. Die Bestimmungen der Richtlinie 98/37 stehen grundsätzlich auch einer Haftung des Importeurs oder des Händlers nicht entgegen, wenn diesem bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, dass die Maschine nicht den geltenden grundlegenden Anforderungen entsprach, sofern die verlangte Sorgfalt nicht darauf hinausläuft, dass er selbst die Übereinstimmung der Maschine mit diesen wesentlichen Anforderungen prüfen oder andere Verpflichtungen erfüllen muss, die nach dieser Richtlinie dem Hersteller obliegen.