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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 17.03.2005 – C-107/04
Generalanwältin Juliane Kokott · ECLI:EU:C:2005:186
Schlussanträge der Generalanwältin
Juliane Kokott
vom 17. März 2005
I — Einleitung
1 In diesem Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo geht es um die Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel.
2 Gemäß einer spanischen Regelung, dem Real Decreto Nr. 506/2001 vom 11. Mai 2001 (im Folgenden: Königliches Dekret 506/2001), dürfen in Spanien die Begriffe biológico und bio auch für die Kennzeichnung von Erzeugnissen verwendet werden, die nicht im ökologischen Landbau gemäß den Vorschriften der Verordnung Nr. 2092/91 erzeugt wurden. Gegen diese Regelung hat das Comité Andaluz de Agricultura Ecológica (Andalusisches Komitee für den ökologischen Landbau, im Folgenden: Comité Andaluz) vor dem Tribunal Supremo Klage erhoben. Es rügt vor allem die Unvereinbarkeit mit der Verordnung Nr. 2092/91. Das Tribunal Supremo möchte nun vom Gerichtshof wissen, ob die Verordnung der spanischen Regelung entgegensteht.
II — Rechtlicher Rahmen
A — Gemeinschaftsrecht
3 Die relevanten Bestimmungen der Verordnung Nr. 2092/91 wurden mehrfach geändert, zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 392/2004 des Rates vom 24. Februar 2004 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel und — mit Wirkung vom 1. Mai 2004 — durch die Beitrittsakte.
4 Artikel 2 der Verordnung Nr. 2092/91 lautet danach wie folgt:
Im Sinne dieser Verordnung gilt ein Erzeugnis als aus ökologischem Landbau stammend gekennzeichnet, wenn in der Etikettierung, der Werbung oder den Geschäftspapieren das Erzeugnis, seine Bestandteile oder die Futtermittel-Ausgangserzeugnisse mit Bezeichnungen versehen werden, die dem Käufer den Eindruck vermitteln, dass das Erzeugnis, seine Bestandteile oder die Futtermittel-Ausgangserzeugnisse nach den in Artikel 6 genannten Produktionsregeln gewonnen wurden. Insbesondere die folgenden Bezeichnungen, die daraus abgeleiteten gebräuchlichen Bezeichnungen (wie Bio- , Öko- , usw.) und ihre Diminutive, alleine oder kombiniert verwendet, gelten in der gesamten Gemeinschaft und in allen Amtssprachen als Hinweis auf Methoden des ökologischen Landbaus, es sei denn, sie werden nicht für in Lebensmitteln oder Futtermitteln enthaltene landwirtschaftliche Erzeugnisse verwendet oder stehen ganz offensichtlich in keinem Zusammenhang mit dieser Art der Erzeugung:
— spanisch:ecológico,— tschechisch:ekologické— dänisch:økologisk,— deutsch:ökologisch, biologisch,— estnisch:mahe or /ökoloogiline— griechisch:βιολογικό,— englisch:organic,— französisch:biologique,— italienisch:biologico,— lettisch:biologiska,— litauisch:ekologiškas,— ungarisch:ökológiai,— maltesisch:organiku,— niederländisch:biologisch,— polnisch:ekologiczne,— portugiesisch:biológico,— slowakisch:ekologické,— slowenisch:ekološki,— finnisch:luonnonmukainen,— schwedisch:ekologisk.
5 Artikel 5 Absätze 1 und 3 der Verordnung Nr. 2092/91 normiert die Bedingungen, die ein Erzeugnis erfüllen muss, damit in der Kennzeichnung oder Werbung auf den ökologischen Landbau Bezug genommen werden darf.
6 Artikel 5 Absatz 3a der Verordnung Nr. 2092/91 sieht eine Übergangsbestimmung für bereits eingetragene Marken vor.
B — Nationales Recht
7 Im Königreich Spanien regelte zunächst das Real Decreto Nr. 1852/1993 vom 22. Oktober 1993 (im Folgenden: Königliches Dekret 1852/1993) den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel. Nach dessen Artikel 3 Absatz 1 galt ein Erzeugnis jedenfalls dann als aus ökologischem Landbau stammend gekennzeichnet, wenn das Erzeugnis oder seine Bestandteile in der Etikettierung, der Werbung oder den Geschäftspapieren mit dem Begriff ecológico gekennzeichnet waren. Darüber hinaus sah Artikel 3 Absatz 1 vor, dass auch folgende Begriffe verwendet werden können: obtenido sin el empleo de productos químicos de síntesis (erzeugt ohne den Einsatz synthetischchemischer Produkte), biológico (biologisch), orgánico (organisch), biodinàmico (biodynamisch) sowie auch die Begriffe eco (öko) und bio (bio).
8 Das Königliche Dekret 1852/1993 wurde durch das Königliches Dekret 506/2001 modifiziert. Artikel 3 Absatz 1 lautet nunmehr:
Nach den Bestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1804/1999 gilt ein Erzeugnis jedenfalls dann als aus ökologischem Landbau stammend gekennzeichnet, wenn das Erzeugnis, seine Bestandteile oder die Futtermittel-Ausgangserzeugnisse in der Etikettierung, der Werbung oder den Geschäftspapieren mit dem Begriff ecológico oder seiner Vorsilbe eco allein oder in Verbindung mit dem Namen des Erzeugnisses, seiner Bestandteile oder der Handelsmarke gekennzeichnet sind.
9 Die Bezeichnungen biológico und bio sind in Spanien demnach aufgrund des Königlichen Dekrets 506/2001 nicht mehr allein aus ökologischem Landbau stammenden Erzeugnissen vorbehalten.
III — Sachverhalt und Vorlagefragen
10 Nach der Veröffentlichung des Königlichen Dekrets 506/2001, mit dem das Königliche Dekret 1852/1993 abgeändert wurde, erhob das Comité Andaluz vor dem Tribunal Supremo Anfechtungsklage und beantragte, das Königliche Dekret 506/2001 für unwirksam zu erklären.
11 Wie das Tribunal Supremo mitgeteilt hat, können nach spanischem Recht natürliche und juristische Personen, deren Interessen von einer allgemeinen Bestimmung mit Verordnungscharakter berührt werden, Anfechtungsklage erheben. Wenn eine allgemeine Bestimmung gegen die Rechtsordnung verstößt, weil sie entweder formelle oder materielle Mängel aufweist, wird sie mit Wirkung erga omnes für nichtig erklärt.
12 Comité Andaluz begründet die Anfechtungsklage im Wesentlichen mit der Unvereinbarkeit des neuen Königlichen Dekretes mit der Verordnung Nr. 2092/91.
13 Mit Beschluss vom 1. Dezember 2003 hat das Tribunal Supremo dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Sieht die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, ergänzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1804/1999 des Rates vom 19. Juli 1999, die Begriffe biológico und ecológico und ihre Vorsilben bio und eco in allen Mitgliedstaaten als Angaben an, die dem Käufer den Eindruck vermitteln, dass das Erzeugnis oder seine Bestandteile nach den Regeln der ökologischen Wirtschaftsweise gewonnen wurden?
2. Behält die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, ergänzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1804/1999, die Begriffe biológico und ecológico und ihre Vorsilben bio und eco notwendigerweise in allen Mitgliedstaaten den Erzeugnissen vor, die nach den Regeln gewonnen wurden, die in dieser Verordnung für die ökologische Wirtschaftsweise festgelegt wurden?
3. Beschränkt Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, ergänzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1804/1999, im Spanischen das Vorbehalten des Begriffes ecológico und seiner Vorsilbe Eco für Erzeugnisse, die nach den Regeln gewonnen wurden, die in dieser Verordnung für die ökologische Wirtschaftsweise festgelegt wurden, in der Weise, dass das Gemeinschaftsrecht dem Gebrauch des Begriffes biológico und seiner Vorsilbe bio für nicht ökologische Erzeugnisse in Spanien nicht entgegensteht, wenn die Verwendung dieses Begriffes und dieser Vorsilbe sie zu Gattungsbegriffen und -Vorsilben gemacht hat, die in Spanien nicht zur Bezeichnung von Lebensmittelerzeugnissen mit bestimmten, mit der ökologischen Wirtschaftsweise verbundenen Eigenschaften dienen?
14 Nach Erlass der Verordnung Nr. 392/2004 hat das Tribunal Supremo auf Ersuchen des Gerichtshofes klargestellt, dass es seine Entscheidung über die Gültigkeit des Königlichen Dekrets auf die aktuelle Fassung der Verordnung Nr. 2092/91 stützen muss. Daher ist die Antwort auf das Vorabentscheidungsersuchen nicht auf die Verordnung Nr. 2092/91 in der Fassung der Verordnung Nr. 1804/1999 zu beschränken, sondern muss die jüngsten Änderungen einbeziehen.
IV — Rechtliche Würdigung
15 Das vorlegende Gericht ersucht mit seinen Fragen um eine Auslegung von Artikel 2 der Verordnung Nr. 2092/91, in der Fassung, die er durch die Verordnung Nr. 392/2004 erhalten hat. Es will im Wesentlichen wissen, ob es mit der Verordnung vereinbar ist, die Verwendung von biológico und der Vorsilbe bio für Produkte zuzulassen, die nicht den Anforderungen der Verordnung entsprechen.
16 Artikel 2 der Verordnung Nr. 2092/91 regelt, wann die Kennzeichnung eines Erzeugnisses als Hinweis auf die Herkunft aus dem ökologischen Landbau gilt. Artikel 5 der Verordnung Nr. 2092/91 bestimmt, welche Voraussetzungen des ökologischen Landbaus erfüllt sein müssen, damit ein Produkt einen Hinweis auf die Herkunft aus dem ökologischen Landbau tragen darf. Nur Produkte, deren Erzeugung den Voraussetzungen der Verordnung Nr. 2092/91 entspricht, dürfen also einen Hinweis auf die Herkunft aus ökologischem Landbau tragen.
17 Nach dem Königlichen Dekret 506/2001 dürfen auch Erzeugnisse die Bezeichnung biológico oder bio tragen, die nicht den Voraussetzungen entsprechen, die die Verordnung Nr. 2092/91 aufstellt.
18 Wann ein Erzeugnis als aus ökologischem Landbau stammend gekennzeichnet gilt, regelt Artikel 2 der Verordnung Nr. 2092/91 in der Fassung, die er durch die Verordnung Nr. 392/2004 erhalten hat, mittels einer allgemeinen Definition, die durch eine nach Sprachen gegliederte Aufstellung konkreter Bezeichnungen ergänzt wird. Artikel 2 der Verordnung Nr. 2092/91 führt in seiner Aufzählung der Begriffe, die einen Hinweis auf den ökologischen Landbau darstellen, für das Spanische lediglich den Begriff ecológico, explizit aber nicht biológico oder bio auf.
19 Dem vorlegenden Gericht stellt sich die Frage, ob nach der Verordnung Nr. 2092/91 auch solche Begriffe als Hinweis auf ökologischen Landbau gelten, die in Artikel 2 nicht explizit für die jeweilige Amtssprache, hier Spanisch, aufgeführt werden, jedoch in der Aufzählung für eine andere Amtssprache explizit genannt werden.
20 Nach der zunächst in Artikel 2 aufgeführten allgemeinen Definition gilt ein Erzeugnis dann als aus ökologischem Landbau stammend gekennzeichnet, wenn
das Erzeugnis ... mit Bezeichnungen versehen [wird], die dem Käufer den Eindruck vermitteln, dass das Erzeugnis ... nach den in Artikel 6 genannten Produktionsregeln gewonnen wurde.
Diese allgemeine Definition stellt somit maßgeblich auf das Verbraucherverständnis ab.
21 Die darauf folgende Konkretisierung zählt dann geordnet nach Sprachen einzelne Begriffe auf, deren Verwendung — ebenso wie die Verwendung hiervon abgeleiteter Begriffe und Diminutive — ein Erzeugnis als aus ökologischem Landbau stammend kennzeichnet.
22 Dabei stellt der Verordnungstext in der durch die Verordnung Nr. 392/2004 eingeführten Fassung explizit klar, dass der jeweils für eine Sprache aufgeführte Begriff nicht nur in dieser Sprache, sondern in allen Amtssprachen als Hinweis auf Methoden des ökologischen Landbaus gilt:
„... Insbesondere die folgenden Bezeichnungen, die daraus abgeleiteten gebräuchlichen Bezeichnungen (wie Bio-, Öko-, usw.) und ihre Diminutive, alleine oder kombiniert verwendet, gelten in der gesamten Gemeinschaft und in allen Amtssprachen [] als Hinweis auf Methoden des ökologischen Landbaus ...
Die für die einzelnen Amtssprachen in Artikel 2 aufgeführten Begriffe gelten somit in allen Mitgliedstaaten und auch in der jeweiligen Übersetzung in die anderen Amtssprachen. Diese Auffassung wird von der spanischen und der französischen Regierung geteilt.
23 Zwar wird unter dem Punkt Spanisch der Begriff biológico, der auch die Abkürzung bio umfassen würde, nicht aufgeführt, sondern nur der Begriff ecológico. Jedoch nennt die Aufstellung für das Deutsche und das Niederländische den Begriff biologisch, für das Französische biologique, für das Griechische βιολογικό, für das Italienische biologico, für das Lettische biologiska und auch für das Portugiesische biològico. Daher gilt nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 2092/91 die Übersetzung des Begriffs biologisch und seiner Abkürzung bio in allen Amtssprachen und allen Mitgliedstaaten als Kennzeichnung eines aus ökologischem Landbau stammenden Erzeugnisses. Artikel 2 der Verordnung Nr. 2092/91 definiert insofern ein entsprechendes Verbraucherverständnis.
24 Folglich gelten im Spanischen auch die Begriffe biológico und bio als Hinweise auf den ökologischen Landbau.
25 Dieser gemeinschaftsweite Schutz eines auch nur in einem Mitgliedstaat zur Kennzeichnung aus ökologischem Landbau stammender Erzeugnisse benutzten Begriffs war ausdrücklicher Wille des Verordnungsgebers. Seinen jetzigen Wortlaut hat Artikel 2 der Verordnung Nr. 2092/91 durch die Verordnung Nr. 392/2004 erhalten. Nach der zweiten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 392/2004 gilt der Schutz von abgeleiteten gebräuchlichen Bezeichnungen oder Diminutiven unabhängig davon, in welcher Sprache sie verwendet werden. Die Berichterstatterin des Europäischen Parlaments brachte klar zum Ausdruck, dass die Neufassung des Artikels 2 die Verwendung von bio für Produkte ausschließen würde, die nicht dem ökologischen Landbau entsprechen.
26 Auch das Ziel der Verordnung Nr. 2092/91 und der Gedanke des Binnenmarktes, der im Rahmen der vertragskonformen Auslegung des Sekundärrechts zu berücksichtigen ist, bestätigen den gemeinschaftsweiten Hinweischarakter der Abkürzung bio.
27 Ziel der Verordnung Nr. 2092/91 ist die Förderung des ökologischen Landbaus. Zur Erreichung dieses Zieles will die Verordnung zum einen den Verbraucher vor irreführenden Bezeichnungen schützen. Der Verbraucher soll aus ökologischem Landbau stammende Erzeugnisse leicht identifizieren können. Zum anderen will die Verordnung aber auch unlauteren Wettbewerb zu Lasten der Erzeuger von ökologischen Produkten verhindern. Nach den Regeln des ökologischen Landbaus erzeugte Produkte sollen vor Konkurrenz durch billigere, in konventioneller Landwirtschaft erzeugte Produkte geschützt werden.
28 Diesen Zielen widerspräche es, die gleiche Bezeichnung, etwa bio, in einem Mitgliedstaat Erzeugnissen aus ökologischem Landbau vorzubehalten, in anderen Mitgliedstaaten diese Bezeichnung jedoch ungeschützt zu lassen. Wenn bio nur in einem Teil der Gemeinschaftssprachen als Kennzeichen für den ökologischen Landbau geschützt wäre, könnten Verbraucher irrtümlieh beim Einkauf in anderen Mitgliedstaaten oder beim Kauf von Produkten, die in anderen Sprachen vermarktet werden, annehmen, dass es sich um Produkte des ökologischen Landbaus handelt. Auch wären die Erzeugnisse aus ökologischem Landbau beim grenzüberschreitenden Warenverkehr der direkten Konkurrenz billigerer Produkte aus konventionellem Anbau ausgesetzt.
29 Damit wäre nicht nur das Ziel der Verordnung gefährdet, unlauteren Wettbewerb zu verhindern. Vielmehr könnten solche Unterschiede im Schutz von Kennzeichnungen auch den innergemeinschaftlichen Handel mit Produkten des ökologischen Landbaus behindern. Dagegen werden durch einen einheitlichen gemeinschaftsweiten Schutz nicht nur potenzielle Hindernisse für den freien Warenverkehr ausgeschlossen, sondern es wird zudem die Ausbildung einer einheitlichen Begrifflichkeit in der Gemeinschaft unterstützt, die den Handel mit diesen Produkten fördern würde.
30 Die Entstehungsgeschichte und die teleologische Auslegung des Artikels 2 der Verordnung Nr. 2092/91 bestätigen somit, dass jeder der für die einzelnen Sprachen genannten Begriffe sowie dessen Abkürzungen aufgrund der Verordnung in der gesamten Gemeinschaft und in den jeweiligen Übersetzungen als Kennzeichen für aus ökologischem Landbau stammende Erzeugnisse gelten.
31 Das Gemeinschaftsrecht steht jedoch der Verwendung eines in einer Amtssprache zur Kennzeichnung des ökologischen Landbaus dienenden Begriffs für nicht aus ökologischem Landbau stammende Erzeugnisse in einer anderen Amtssprache nicht ausnahmslos entgegen.
32 So erlaubt Artikel 2 der Verordnung ausdrücklich die Verwendung eines in einer anderen Amtssprache geschützten Begriffs, wenn dieser nicht für in Lebensmitteln oder Futtermitteln enthaltene landwirtschaftliche Erzeugnisse verwendet [wird] oder ... ganz offensichtlich in keinem Zusammenhang mit dieser Art der Erzeugung [steht].
33 Besteht folglich keine Gefahr, dass die Verbraucher eines Mitgliedstaats Erzeugnisse aus ökologischem Landbau mit einem in der Sprache eines anderen Mitgliedsstaats für derartige Erzeugnisse gebrauchten Begriff bzw. dessen Übersetzung verbinden, besteht somit keine Verwechslungsgefahr, so dürfen dieser Begriff oder seine Übersetzung in diesem ersten Mitgliedstaat auch für nicht aus ökologischem Landbau stammende Erzeugnisse verwendet werden. Diese Ausnahme könnte z. B. Anwendung finden auf die Übersetzung des für das Estnische aufgeführten Begriffs (mahe, was mit mild übersetzt werden kann).
34 Es ist Aufgabe des vorlegenden Gerichts zu bestimmen, ob die Begriffe biológico und bio bei einem spanischen Verbraucher ganz offensichtlich keine Assoziationen mit der Art der Erzeugung im ökologischen Landbau wecken.
35 Es können dem vorlegenden Gericht jedoch einige zu erwägende Anhaltspunkte für die Beantwortung dieser Frage aufgezeigt werden. Bei der Beurteilung kann zum einen berücksichtigt werden, dass die alte Fassung des Königlichen Dekrets 1852/1993 ausdrücklich neben dem Begriff ecológico die Verwendung des Begriffs biológico bzw. bio für Erzeugnisse nach der Verordnung vorsah. Wenn schon der spanische Gesetzgeber die Begriffe biológico oder bio mit den Begriffen ecológico und eco gleichsetzte, dann ist auch davon auszugehen, dass der spanische Verbraucher diesem Verständnis folgt. Es ist nämlich anzunehmen, dass der Gesetzgeber seine Regelung auf ein bestehendes Verbraucherverständnis gestützt hat und die Regelung darüber hinaus die Verfestigung oder zumindest Verbreitung dieses Verständnisses gefördert hat.
36 Dieser Schlussfolgerung steht nicht entgegen, dass das Königliche Dekret in seiner alten Fassung nur für pflanzliche Produkte galt. Wenn bio und biológico bei einigen Produkten eine Erzeugung nach der Verordnung kennzeichnet, dann ist davon auszugehen, dass der Verbraucher auch bei anderen Produkten von einer solchen Erzeugung ausgeht und die Verwendung dieser Bezeichnungen daher irreführend sein kann.
37 Auch die streitgegenständliche Änderung des Königlichen Dekrets widerspricht der Schlussfolgerung vom Text der spanischen Gesetze auf das Verständnis des spanischen Verbrauchers nicht. Einerseits bestehen noch regionale Regelungen, die weiterhin ein entsprechendes Vertrauen des Verbrauchers in die Bezeichnungen bio und biológico begründen. Andererseits ist der umgekehrte Schluss von der Abschaffung einer Regelung über die Verwendung dieser Bezeichnungen auf eine Wandlung des Verbraucherverständnisses nicht ohne weiteres möglich. Zumindest übergangsweise werden nämlich die auf den alten Regeln beruhenden Verbrauchererwartungen fortbestehen. Eine abrupte Abschaffung des Schutzes bestimmter Bezeichnungen begründet daher zwangsläufig die Gefahr der Irreführung des Verbrauchers. Sie wäre nur gerechtfertigt, wenn tatsächlich feststünde, dass der Verbraucher mit den nicht mehr geschützten Bezeichnungen keinen Hinweis auf die Erzeugung gemäß der Verordnung verbindet.
V — Ergebnis
38 Ich schlage daher vor, auf das Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo wie folgt zu antworten:
1. Nach der Verordnung Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel in der Fassung, die sie durch die Verordnung (EG) Nr. 392/2004 des Rates vom 24. Februar 2004 erhalten hat, sind die Begriffe biologisch und ökologisch und ihre Abkürzungen in allen Mitgliedstaaten und in der jeweiligen Übersetzung in alle anderen Amtssprachen, d. h. im Spanischen die Begriffe biológico und ecológico sowie bio und eco, grundsätzlich den Erzeugnissen vorbehalten, die nach den Regeln gewonnen wurden, die in dieser Verordnung für die ökologische Wirtschaftsweise festgelegt sind.
2. Die Übersetzung eines in Artikel 2 explizit aufgeführten Begriffes in eine andere Amtssprache darf gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 2092/91 nur dann für nicht aus ökologischem Landbau stammende Erzeugnisse verwendet werden, wenn dieser übersetzte Begriff in der jeweiligen Zielsprache ganz offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Art der Erzeugung im ökologischen Landbau steht.