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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 17.03.2005 – C-244/03
Generalanwalt L. A. Geelhoed · ECLI:EU:C:2005:178
Schlussanträge des Generalanwalts
L. A. Geelhoed
vom 17. März 2005
I — Einleitung
1 Mit der vorliegenden Klage nach Artikel 230 EG beantragt die Französische Republik die Nichtigerklärung von Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 2003/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2003, soweit er einen neuen Artikel 4a in die Richtlinie 76/768/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel einfügt.
II — Rechtlicher Hintergrund
A — EG-Kosmetikvorschrifien und die angefochtene Vorschrift
Gesetzgebungsgeschichte
2 Die nationalen Rechtsvorschriften über kosmetische Mittel wurden mit der Richtlinie 76/768 harmonisiert, mit der auf Gemeinschaftsebene Vorschriften für Zusammensetzung, Etikettierung und Verpackung von kosmetischen Mitteln festgelegt werden sollten. Diese Richtlinie enthielt ursprünglich keine Vorschriften über Tierversuche.
3 Die Richtlinie 93/35/EWG fügte einen neuen Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i in die Richtlinie 76/768 ein, der die Mitgliedstaaten verpflichtete, ab 1. Januar 1998 das Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln, die im Tierversuch überprüfte Bestandteile enthalten, zu verbieten, um damit den Erfordernissen dieser Richtlinie zu entsprechen. Dieser Termin wurde später auf den 30. Juni 2000 und dann auf den 30. Juni 2002 verschoben, da unzureichende alternative Versuchsmethoden wissenschaftlich validiert worden waren.
4 Das Gesetzgebungsverfahren, das mit dem Erlass der streitigen Vorschrift endete, verlief wie folgt.
5 Im April 2000 legte die Kommission einen Vorschlag zur siebten Änderung der Richtlinie 76/768 vor. Da Rechtsgrundlage dieses Vorschlags Artikel 95 EG war, wurde das in Artikel 251 EG verankerte Verfahren der Mitentscheidung eingeschlagen.
6 In ihrem Vorschlag schlug die Kommission u. a. die Einführung eines dauerhaften und endgültigen Verbots der Durchführung von Tierversuchen für kosmetische Fertigerzeugnisse im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften vor. Zusätzlich schlug sie vor, das Verbot des Inverkehrbringens in der Richtlinie zu streichen.
7 In seinem Gemeinsamen Standpunkt vom Februar 2002 zu der vorgeschlagenen Änderung fügte der Rat ein Verbot des Inverkehrbringens für kosmetische Mittel wieder ein, falls das kosmetische Fertigerzeugnis oder seine Bestandteile in Tierversuchen geprüft worden waren, jedoch machte er die Umsetzung dieses Verbots davon abhängig, dass es im Rahmen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) akzeptierte und auf Gemeinschaftsebene übernommene alternative Testmethoden gibt. Der Gemeinsame Standpunkt enthielt keine Termine für die Umsetzung des Verbots des Inverkehrbringens.
8 Im Juni 2002 verabschiedete das Parlament seine Stellungnahme zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates. Zu den vorgeschlagenen Änderungen gehörten die Einführung eines Verbots des Inverkehrbringens, wenn und soweit Alternativen zur Verfügung stehen, mit einem endgültigen Termin, nach dem kein im Tierversuch geprüftes Erzeugnis vertrieben werden durfte, gleichgültig, ob zu diesem Zeitpunkt Alternativen validiert worden waren.
9 Im Juli 2002 verabschiedete die Kommission ihre Stellungnahme zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt des Rates, in der sie die Wiedereinführung des Verbots des Inverkehrbringens, wie vom Parlament vorgeschlagen, ablehnte.
10 Da der Rat außerstande war, die Ergänzungen seines Gemeinsamen Standpunkts durch das Parlament umfassend zu akzeptieren, wurde im Oktober 2002 der Vermittlungsausschuss des Rates und des Parlaments einberufen. In der zweiten Sitzung des Vermittlungsausschusses im November 2002 wurde im Anschluss an eine erste Sitzung, in der keine Übereinkunft erzielt werden konnte, Einvernehmen über die streitige Vorschrift erzielt. Der gemeinsame Text wurde sodann von Rat und Parlament gebilligt und stellt einen Kompromiss zwischen den Standpunkten der beiden Organe dar.
Die streitige Vorschrift
11 Prüfungs- und Vertriebsverbot. Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2003/15 ändert die Richtlinie 76/768 u. a. durch Einfügung eines neuen Artikels 4a, der ein Prüfungs- und Vertriebsverbot für durch Tierversuche geprüfte kosmetische Mittel und ihre Bestandteile enthält und zu einem bestimmten Termin in Kraft treten soll. Der Wortlaut dieses Verbots ist Artikel 4a Absatz 1 zu entnehmen:
Unbeschadet der allgemeinen Verpflichtungen aus Artikel 2 untersagen die Mitglied-Staaten:
a) das Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln, deren endgültige Zusammensetzung zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie durch Tierversuche bestimmt worden ist, wobei eine andere als eine alternative Methode angewandt wurde, nachdem eine solche alternative Methode unter gebührender Berücksichtigung der Entwicklung der Validierung innerhalb der OECD validiert und auf Gemeinschaftsebene angenommen wurde;
b) das Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln, deren Bestandteile oder Kombinationen von Bestandteilen zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie durch Tierversuche bestimmt worden sind, wobei eine andere als eine alternative Methode angewandt wurde, nachdem eine solche alternative Methode unter gebührender Berücksichtigung der Entwicklung der Validierung innerhalb der OECD validiert und auf Gemeinschaftsebene angenommen wurde;
c) die Durchführung von Tierversuchen mit kosmetischen Fertigerzeugnissen in ihrem Staatsgebiet zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie;
d) die Durchführung von Tierversuchen mit Bestandteilen oder Kombinationen von Bestandteilen in ihrem Staatsgebiet zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie, spätestens wenn diese Versuche durch eine oder mehrere validierte Alternativmethoden in Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 ... oder in Anhang IX der vorliegenden Richtlinie ersetzt werden müssen.
12 Artikel 2 der Richtlinie 76/768, auf den in der streitigen Vorschrift verwiesen wird, enthält eines der grundlegenden Prinzipien der Richtlinie: Die innerhalb der Gemeinschaft in den Verkehr gebrachten kosmetischen Mittel dürfen bei normaler Anwendung nicht geeignet sein, die menschliche Gesundheit zu schädigen.
13 Insgesamt legt Artikel 4a ein Versuchsund Vertriebsverbot fest, das sechs Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie für die meisten Versuchsmethoden in Kraft treten soll, wobei die Kommission Zeitpläne für den allmählichen Abbau der einzelnen Versuchsmethoden spätestens 2009 zu erstellen hat. Validierung und Bestätigung alternativer Versuchsmethoden haben auf Gemeinschaftsebene unter Berücksichtigung der Entwicklung in der OECD zu erfolgen.
14 Zeitpläne. Artikel 4a Absatz 2 bestimmt, dass die Kommission Zeitpläne für die Urnsetzung der Bestimmungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und d erstellt und spätestens am 11. September 2004 veröffentlicht. Diese Zeitpläne waren nach Anhörung des Wissenschaftlichen Ausschusses Kosmetische Mittel und für den Verbraucher bestimmte Non-Food-Erzeugnisse (SCCNFP) und des Europäischen Zentrums zur Validierung alternativer Methoden (ECVAM) unter gebührender Berücksichtigung der Entwicklung der Validierung innerhalb der OECD zu erstellen. Artikel 4a Absatz 1 Buchstabe c, der Tierversuche bei kosmetischen Fertigerzeugnissen untersagt, muss bis 11. September 2004, Artikel 4a Absatz 1 Buchstaben a, b und d bis März 2009 umgesetzt sein. Was hingegen Versuche im Zusammenhang mit der Toxizität bei wiederholter Verabreichung, der Reproduktionstoxizität und der Toxikokinetik angeht, für die noch keine Alternativen erwogen werden, muss Artikel 4a Absatz 1 Buchstaben a und b bis 2013 umgesetzt sein.
15 Artikel 4a Absatz 2.2 bestimmt, dass die Kommission mögliche technische Schwierigkeiten bei der Einhaltung des Verbots in Bezug auf Versuche, für die noch keine Alternativen geprüft wurden, zu untersuchen hat. Informationen über die vorläufigen und endgültigen Ergebnisse dieser Studien sollen in die jährlichen Berichte aufgenommen werden, die die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat vorzulegen hat. Außerdem können auf der Grundlage dieser Jahresberichte die gemäß Absatz 2 erstellten Zeitpläne im Rahmen der betreffenden Höchstfrist (von 6 oder 10 Jahren) angepasst werden. Die Zeitpläne können nur nach Anhörung des SCCNFP und des ECVAM geändert werden.
16 Gemäß Artikel 4a Absatz 2.3 hat die Kommission, falls ihre Studien spätestens im März 2007 ergeben, dass ein oder mehrere Versuche gemäß Absatz 2.1 aus technischen Gründen nicht vor März 2009 entwickelt und validiert werden können, dem Europäischen Parlament und dem Rat hierüber Bericht zu erstatten und im Einklang mit Artikel 251 EG einen Legislativvorschlag vorzulegen.
17 Ausnahmeverfahren. Artikel 4a Absatz 2.4 bestimmt, dass ein Mitgliedstaat unter außergewöhnlichen Umständen, bei denen bezüglich der Unbedenklichkeit eines bestehenden Kosmetikbestandteils ernsthafte Bedenken bestehen, die Kommission ersuchen kann, eine Ausnahme von Artikel 4a Absatz 1 zu gewähren. Die Kommission kann nach Anhörung des SCCNFP gemäß dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 der Richtlinie 76/768 in Form einer begründeten Entscheidung eine Ausnahme genehmigen. Der Beschluss über die Genehmigung, die damit verbundenen Bedingungen und das erzielte Endergebnis müssen in den Jahresbericht der Kommission eingehen.
18 Weitere Vorschriften der Richtlinie 2003/15. Abgesehen von der streitigen Vorschrift sieht die Richtlinie 2003/15 u. a. Folgendes vor: a) die Streichung des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe i der Richtlinie 76/768 (der ein gesondertes Vertriebsverbot für kosmetische Mittel mit anhand von Tierversuchen geprüften Bestandteilen vorsah) mit Rückwirkung vom 1. Juli 2002, b) das Verbot der Verwendung von Stoffen, die als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuft sind, in kosmetischen Mitteln und c) die zwingende Auszeichnung bestimmter kosmetischer Mittel mit einem Mindesthaltbarkeitsda-tum und einer Liste der Bestandteile.
19 Artikel 3 der Richtlinie 2003/15 verpflichtet die Mitgliedstaaten, Umsetzungsvorschriften spätestens ab dem 11. September 2004 in Kraft zu setzen.
B — Andere Gemeinschaftsvorschriften
20 Neben den vorstehenden Vorschriften, die nur für kosmetische Mittel Bedeutung haben, gilt für Tierversuche eine Reihe von allgemein, auch außerhalb des Kosmetiksektors anwendbaren Gemeinschaftsvorschriften.
21 Insoweit sind allgemeine Regeln für die Verwendung von Tieren für experimentelle Zwecke innerhalb der Gemeinschaft in der Richtlinie 86/609/EWG des Rates in der geänderten Fassung festgelegt worden. Diese Richtlinie legt die Voraussetzungen fest, unter denen solche Experimente im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten durchgeführt werden dürfen. Insbesondere bestimmt Artikel 7 dieser Richtlinie, dass Tierversuche durch alternative Methoden zu ersetzen sind, wenn solche Methoden bestehen und wissenschaftlich befriedigend sind. Diese Richtlinie enthält indessen keinen Endtermin für die Ersetzung von Tierversuchen.
22 Ergänzend wurde dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft durch den Vertrag von Amsterdam ein Protokoll über den Tierschutz und das Wohlergehen von Tieren als Anhang beigefügt. In diesem Protokoll heißt es:
Bei der Festlegung und Durchführung der Politik der Gemeinschaft in den Bereichen Landwirtschaft, Verkehr, Binnenmarkt und Forschung tragen die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere in vollem Umfang Rechnung; sie berücksichtigen hierbei die Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten insbesondere in Bezug auf religiöse Riten, kulturelle Traditionen und das regionale Erbe.
C — Artikel III.4 und XX Buchstabe b des GATT
23 Artikel III.4 des GATT verankert den Grundsatz der Nichtdiskriminierung von Einfuhren durch innerstaatliche Vorschriften:
Waren, die aus dem Gebiet einer Vertragspartei in das Gebiet einer anderen Vertragspartei eingeführt werden, dürfen hinsichtlich aller Gesetze, Verordnungen und sonstigen Vorschriften über den Verkauf, das Angebot, den Einkauf, die Beförderung, Verteilung oder Verwendung im Inland keine weniger günstige Behandlung erfahren als gleichartige Waren inländischen Ursprungs ...
24 Artikel XX Buchstabe b des GATT in Verbindung mit Artikel XX, eingangs, sieht die folgende Ausnahme vom GATT vor:
Unter dem Vorbehalt, dass die folgenden Maßnahmen nicht so angewendet werden, dass sie zu einer willkürlichen und ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Ländern, in denen gleiche Verhältnisse bestehen, oder zu einer verschleierten Beschränkung des internationalen Handels führen, darf keine Bestimmung dieses Abkommens so ausgelegt werden, dass sie eine Vertragspartei daran hindert, folgende Maßnahmen zu beschließen oder durchzuführen: ... b) Maßnahmen, die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen erforderlich sind.
25 Insoweit ist der Begriff Erforderlichkeit dahin ausgelegt worden, dass eine Maßnahme nicht im Sinne dieser Vorschrift gerechtfertigt sein kann, wenn vernünftigerweise eine andere Maßnahme verfügbar war, die mit den GATT-Bestimmungen weniger unvereinbar war.
III — Verfahren beim Gerichtshof
26 Die vorliegende Nichtigkeitsklage ist von der französischen Regierung am 10. Juni 2003 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereicht worden. Anschließend sind die Klagebeantwortungen des Rates und des Europäischen Parlaments, die Erwiderung der französischen Regierung und die Gegenerwiderungen der Beklagten eingegangen.
27 Mit Schreiben vom 15. November 2004 hat der Gerichtshof die Parteien ersucht, ihr Vorbringen bezüglich der Vereinbarkeit von Artikel 4a der Richtlinie 76/768 mit den WTO-Regeln im Wege der schriftlichen Antwort zu ergänzen, und zwar unbeschadet ihres jeweiligen Standpunkts in der Frage, ob im vorliegenden Verfahren eine Berufung auf die WTO-Regeln zulässig ist. Nach Eingang der schriftlichen Antworten ist das schriftliche Verfahren geschlossen worden.
28 Die mündliche Verhandlung hat am 18. Januar 2004 stattgefunden; an ihr haben alle Parteien teilgenommen.
IV — Vorbringen der Parteien
A — Französische Regierung
29 Die französische Regierung macht vorab geltend, dass ihre Klage zulässig sei. Auf das Vorbringen der Beklagten, dass eine teilweise Nichtigerklärung der Richtlinie 2003/15 nicht möglich sei, da Artikel 1 Nummer 2 nicht von Artikel 1 Nummer 1 getrennt werden könne, räumt die französische Regierung ein, dass sich eine Teilnichtigerklärung dahin auswirken würde, dass Tierversuche für kosmetische Mittel nicht mehr verboten wären. Dies berühre indessen die Abtrennbarkeit von Artikel 1 Nummer 2 nicht, da die anderen Vorschriften der Richtlinie weiterhin rechtliche Wirkungen erzeugten und zwischen den beiden Nummern keine notwendige rechtliche Verbindung bestehe.
30 Die französische Regierung beruft sich insoweit auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Deutschland/Parlament und Rat, um daraus abzuleiten, dass die subjektive Intention des Gemeinschaftsgesetzgebers, ob er die Richtlinie ohne die betreffende Vorschrift erlassen hätte, nicht relevant sei: Relevant sei vielmehr die Frage, ob eine teilweise Nichtigerklärung den Wesenskern der Richtlinie beeinträchtigen würde. Ihrer Meinung nach ist dies hier nicht der Fall. Außerdem werde das Ziel des Schutzes von Tieren weiterhin durch die Richtlinie 86/609 gesichert. Sie hätte denkgesetzwidrig gehandelt, wenn sie in die vorliegende Klage einen Antrag auf Nichtigerklärung von Artikel 1 Nummer 1 aufgenommen hätte, weil dies zur Wiedergeltung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i der Richtlinie 76/768 geführt hätte, der als Termin für das Vertriebsverbot von mit Tierversuchen geprüften kosmetischen Mitteln den 30. Juni 2002 vorgesehen habe.
31 Die französische Regierung bringt im Kern fünf Hauptgründe zur Stützung ihrer Klage vor.
32 Sie macht erstens geltend, dass die streitige Vorschrift wie folgt gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoße: a) Der Wortlaut des Artikels 4a, der Tierversuche verbiete, die zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie durchgeführt würden, sei unklar, weil nach dem Wortlaut der Richtlinie nicht sicher sei, ob dieses Verbot für Versuche gelte, die zwecks Einhaltung anderer Rechtsvorschriften durchgeführt würden; damit sei unklar, ob Ergebnisse aufgrund von Versuchen, die für die Zwecke anderer Rechtsvorschriften durchgeführt worden seien, von der Kosmetikindustrie ebenfalls verwertet werden dürften, b) Es sei unklar, ob neue kosmetische Mittel, die selbst nicht durch Tierversuche geprüft worden seien, aber die Ergebnisse bereits vorliegender Versuche verwerteten, verboten seien, c) Es sei unklar, ob Tierversuche im Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten verboten seien, wenn sie zwecks Einhaltung der Vorschriften von Drittstaaten durchgeführt würden oder die Erzeugnisse zum Export bestimmt seien, d) Es sei unklar, ob Bestandteile und Produkte, die an Tieren außerhalb der EU erprobt worden seien, in der EU vertrieben werden dürften, da diese Versuche nicht zur Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie durchgeführt worden seien. Zwar seien die von Parlament und Rat in ihrem Vorbringen vertretenen Auslegungen möglich und in manchen Fällen sogar die nächstliegenden, doch seien sie nicht eindeutig genug, um den Anforderungen der Rechtssicherheit zu genügen.
33 Nach Auffassung der französischen Regierung bedeuten diese Unklarheiten, dass Mitgliedstaaten die Richtlinie ganz verschiedenartig durchführen könnten, und führten zu einem unannehmbaren Mangel an Rechtssicherheit für Kosmetikerzeuger. Es müsse insoweit darauf hingewiesen werden, dass französische Kosmetikunternehmen, die auf dem Kosmetiksektor der Gemeinschaft führend seien, durchschnittlich mehr als die Hälfte ihrer Umsätze im Export erzielten. Außerdem verlangten die wichtigsten Länder, die Gemeinschaftskosmetik einführten, darunter China, Japan, Korea und in bestimmtem Umfang die Vereinigten Staaten, von den Kosmetikerzeugern den Nachweis, dass ihre Erzeugnisse ungefährlich für Tiere seien, bevor sie Vertriebsgenehmigungen erteilten. Im Ergebnis sei daher Rechtssicherheit notwendig, um die Wettbewerbsposition der europäischen Kosmetikindustrie aufrechtzuerhalten. Die streitige Vorschrift werde dazu führen, dass die Zahl der Stoffe, die im Kosmetiksektor verwendbar seien, immer geringer werde.
34 Die französische Regierung trägt zweitens vor, dass die Richtlinie den Grundsatz der freien Berufsausübung verletze. Ihrer Meinung nach stellt der Tierschutz kein Gemeinschaftsziel von allgemeinem Interesse dar, das eine Beschränkung dieser Freiheit rechtfertige. Außerdem stünde, selbst wenn der Tierschutz insoweit ein erstrebenswertes Ziel wäre, eine Beschränkung dieser Freiheit durch Artikel 4a außer Verhältnis zu dem angestrebten Ziel. Die streitige Vorschrift werde insbesondere die europäische Industrie gegenüber ihren Wettbewerbern aus Nichtmitgliedstaaten unangemessen benachteiligen. Für den Fall, dass die vorstehend geschilderten unklaren Situationen eng ausgelegt würden, würde dies Kosmetikunternehmen zwingen, ihre Forschungszentren außerhalb der Gemeinschaft anzusiedeln, was für viele kleine und mittlere Unternehmen schwierig werden dürfe.
35 Die französische Regierung trägt drittens vor, dass die Richtlinie insoweit gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße, als die aus der Umsetzung ihrer Bestimmung resultierenden abträglichen Wirkungen außer Verhältnis zu ihrem Ziel stünden. Zur Stützung dieses Vorbringens führt die französische Regierung an, dass der Vorteil der streitigen Vorschrift für Tiere äußerst beschränkt sei, da nur 0,3 % aller Tierversuche für kosmetische Mittel durchgeführt würden. Dies reiche nicht aus, um die Beschränkungen der bereits angeführten Freiheit der Berufsausübung und die Gefährdungen für die menschliche Gesundheit zu rechtfertigen, die auf das augenblickliche Fehlen alternativer Methoden zurückzuführen seien.
36 Die französische Regierung trägt weiter vor, dass die Ausnahmebestimmung des Artikels 4a Absatz 2.4 nicht ausreiche, diese Gefahren für die menschliche Gesundheit abzuwenden, da die engen Voraussetzungen der Ausnahme bedeuteten, dass die Bestimmung zu spät Wirkungen entfalten werde, um dem Erfordernis der Verhinderung von Gefahren für die menschliche Gesundheit angemessen abzuhelfen.
37 Viertens macht die französische Regierung geltend, dass die streitige Vorschrift den Vorsorgegrundsatz verletze. Unter Berufung insbesondere auf das Urteil des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache Pfizer weist die französische Regierung darauf hin, dass die Richtlinie aus den zuvor bei der Verhältnismäßigkeit dargestellten Gründen unannehmbare Risiken für die menschliche Gesundheit mit sich bringe. Insbesondere habe der Gemeinschaftsgesetzgeber einen offenbaren Beurteilungsfehler begangen, da er wissenschaftliche Stellungnahmen des SCCNFP und des ECVAM nicht berücksichtigt habe, wonach zu den in der Richtlinie festgelegten Endterminen, d.h. 2009 und 2013, nicht alle alternativen Methoden zur Verfügung stehen könnten.
38 Fünftens trägt die französische Regierung vor, dass Artikel 4a eine Verletzung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung darstelle. Falls sich die in ihrem Vorbringen zur Rechtssicherheit dargelegten Annahmen als gültige Auslegungen der Richtlinie erweisen sollten, würde dies zu folgenden Diskriminierungen führen: a) zwischen Unternehmen, die nur im Kosmetiksektor tätig seien, und den in anderen Sektoren tätigen Unternehmen, weil diese Bestandteile in ihren Kosmetika verwenden dürften, die anhand von Tierversuchen für die Zwecke anderer Rechtsvorschriften geprüft worden seien; b) zwischen Unternehmen, die ihre Erzeugnisse ausführten, und solchen, die sie nicht ausführten, falls die Richtlinie dahin auszulegen sei, dass sie Tierversuche für Erzeugnisse zulasse, die für den Export bestimmt seien; c) zwischen Unternehmen, die ihre gesamte Tätigkeit in der Gemeinschaft ausübten, und denen, die auch in Drittländern tätig seien, falls die Richtlinie dahin auszulegen sei, dass sie Tierversuche innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft zwecks Einhaltung der Vorschriften von Drittstaaten zulasse.
39 Schließlich weist die französische Regierung in ihrer Antwort auf das Ersuchen des Gerichtshofes um Klarstellung ihres Standpunkts in der Frage der Vereinbarkeit der streitigen Vorschrift mit den WTO-Regeln darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes aufgrund der Natur des WTO-Übereinkommens die Rechtmäßigkeit der Akte von Gemeinschaftsorganen nicht an diesem Übereinkommen oder seinen Anhängen gemessen werden könne. Sie ist ferner der Ansicht, dass die streitige Vorschrift unter keine der beiden Ausnahmen von diesem Grundsatz falle, die der Gerichtshof anerkannt habe.
40 Die französische Regierung ersucht indessen den Gerichtshof, die Relevanz der GATT-Regeln für den vorliegenden Fall im Licht des Grundsatzes der harmonisierenden Auslegung zu erwägen, nämlich des Grundsatzes, dass [d]er Vorrang der von der Gemeinschaft geschlossenen völkerrechtlichen Verträge vor den Bestimmungen des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts [gebietet], diese nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit diesen Verträgen auszulegen. Insoweit verweist die französische Regierung darauf, dass die Kommission ihren ursprünglichen Vorschlag auf das Verbot der Durchführung von Tierversuchen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten beschränkt habe, um sich den WTO-Regeln anzupassen. Auf dieser Grundlage sei zu beanstanden, dass die streitige Vorschrift und insbesondere das Vertriebsverbot mit den GATT-Vorschriften aus folgenden Gründen unvereinbar sei.
41 Erstens sei das Vertriebsverbot unvereinbar mit Artikel III.4 des GATT, weil a) das Verbot eine Maßnahme sei, die den Verkauf von kosmetischen Mitteln im Sinne von Artikel III.4 beeinträchtige, b) kosmetische Mittel oder Bestandteile, die aufgrund von auf Gemeinschaftsebene validierten alternativen Methoden geprüft worden seien und die aufgrund anderer Methoden geprüften wegen ihrer physikalischen Eigenschaften, ihres Endgebrauchs, der Verbrauchergewohnheiten und -erwartungen sowie ihrer zolltariflichen Einstufung gleichartige Erzeugnisse im Sinne dieses Artikels seien und c) nach der Richtlinie Einfuhren ungünstiger behandelt würden als Gemeinschaftserzeugnisse, weil Artikel 4a der Richtlinie das Inverkehrbringen kosmetischer Mittel nur zulasse, wenn der durchgeführte Versuch eine alternative Methode [darstellt], nachdem eine solche alternative Methode ... validiert und auf Gemeinschaftsebene angenommen wurde.
42 Außerdem bestreitet die französische Regierung, dass die allgemeine Ausnahme in Artikel XX Buchstabe b des GATT für die streitige Vorschrift gelte. Zwar entspreche das Vertriebsverbot einer Politik zum Schutz von Tierleben und -gesundheit, es sei jedoch für die Erreichung dieses Zieles nicht erforderlich, weil andere Maßnahmen das gleiche Ziel erreicht hätten, ohne gegen WTO-Recht zu verstoßen. Außerdem entspreche das Vertriebsverbot nicht den Eingangssätzen des Artikels XX des GATT, weil es auf ein Wirtschaftsembargo hinauslaufe, das andere GATT-Mitglieder zwinge, im Kern die gleichen globalen Regelungen zu treffen, um so ein Ziel zu erreichen, das für das Gemeinschaftsgebiet festgelegt worden sei. Eine solch extraterritoriale Zielsetzung könne eindeutig dem Meinungsaustausch zwischen Parlament und Kommission entnommen werden und sei in der Tat die Hauptrechtfertigung für das Vertriebsverbot im Gemeinschaftsgebiet.
43 Auf der Grundlage dieses Vorbringens kommt die französische Regierung zu dem Ergebnis, dass das Vertriebsverbot in der streitigen Vorschrift mit WTO-Recht unvereinbar sei.
B — Rat der Europäischen Union
44 Der Rat bringt zu seiner Verteidigung Folgendes vor.
45 Zur Zulässigkeit hat der Rat in der mündlichen Verhandlung erklärt, er stimme mit dem Standpunkt des Parlaments überein, dass die vorliegende Klage deshalb unzulässig sei, weil Artikel 1 Nummer 2 nicht von Artikel 1 Nummer 1 getrennt werden könne. Nach Auffassung des Rates würde eine solche teilweise Nichtigerklärung zu einer völlig abweichenden Regelung führen und der Richtlinie 2003/15 ihre Substanz nehmen.
46 Zum angeblichen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit stellt sich der Rat auf den Standpunkt, dass sich die Wendung zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie in der streitigen Vorschrift schlicht auf das Ziel der Richtlinie 76/768 beziehe, d. h. auf den Schutz der öffentlichen Gesundheit. Die streitige Vorschrift bedeute eindeutig, dass nur alternative Methoden, die nicht auf Tierversuche zurückgriffen, als Beleg dafür verwendet werden könnten, dass ein kosmetischer Bestandteil oder kosmetisches Erzeugnis für die öffentliche Gesundheit ungefährlich sei. Folglich sei die Durchführung von Tierversuchen innerhalb der EU für kosmetische Mittel oder Bestandteile, die für die Ausfuhr bestimmt seien, eindeutig verboten; das Verbot des Inverkehrbringens erstrecke sich darauf, solche Erzeugnisse oder Bestandteile für Dritte verfügbar zu machen, einschließlich Aus- und Einfuhr; das Vertriebsverbot gelte für kosmetische Erzeugnisse, für die außerhalb der Gemeinschaft Tierversuche durchgeführt worden seien, um Rechtsvorschriften von Drittländern gerecht zu werden. Das Vorbringen der französischen Regierung bezüglich der Rechtsunsicherheit sei daher unbegründet.
47 Zur angeblichen Verletzung des Grundsatzes der freien Berufsausübung weist der Rat darauf hin, dass das Vertriebsverbot innerhalb der Gemeinschaft nicht nur solche Produkte erfasse, für die Tierversuche innerhalb der Gemeinschaft durchgeführt worden seien. Nach seiner Auffassung wäre die Annahme verfrüht, dass alternative Methoden innerhalb der in der streitigen Vorschrift festgelegten Zeitspannen in der Gemeinschaft nicht angenommen oder dass Drittländer sich weigern würden, diese alternativen Methoden anzuerkennen. Ebenso wäre die Annahme verfrüht, dass die europäische Industrie gegenüber ihren Wettbewerbern in Drittländern benachteiligt werde. Auf jeden Fall wäre jede Beschränkung der Freiheit der Berufsausübung durch ein grundlegendes Interesse der Gemeinschaft, nämlich das Wohlergehen der Tiere, gerechtfertigt.
48 Bezüglich der Darlegungen zum Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bekämpft der Rat das Vorbringen, die streitige Vorschrift sei im Hinblick auf ihre Zielsetzung offensichtlich ungeeignet. Insbesondere könne das Verbot nicht dazu führen, dass Erzeugnisse auf den Markt kämen, die schwere Gefahren für die menschliche Gesundheit mit sich brächten, da alle in der Gemeinschaft vertriebenen Erzeugnisse weiterhin die in der Richtlinie 76/768 festgelegten Anforderungen der öffentlichen Sicherheit erfüllen müssten.
49 Was den angeblichen Verstoß gegen den Vorsorgegrundsatz betrifft, macht der Rat geltend, dass die streitige Vorschrift nicht als offensichtlicher Beurteilungsfehler eingestuft werden könne. Sie sei vielmehr Teil eines Kompromisses, der nach einer komplexen Bewertung aller für den Gemeinschaftsgesetzgeber zum Zeitpunkt des Erlasses der Richtlinie verfügbaren wissenschaftlichen Belege zustande gekommen sei.
50 Ergänzend wird das Vorbringen der französischen Regierung, die streitige Vorschrift stelle eine rechtswidrige Diskriminierung der Unternehmen innerhalb des Kosmetiksektors dar, vom Rat mit Gründen bestritten, die denen entsprechen, die im Zusammenhang mit der angeblichen Rechts-Unsicherheit angeführt wurden. Da mit anderen Worten das Vertriebsverbot innerhalb der Gemeinschaft für alle Kosmetikunternehmen unabhängig vom Ort der Niederlassung oder dem Ort des Tierversuchs gelte, müsse jede Rüge der Diskriminierung zurückgewiesen werden.
51 Was schließlich das Vorbringen der französischen Regierung bezüglich der Relevanz der WTO-Regeln im vorliegenden Fall betrifft, sind nach Auffassung des Rates kosmetische Mittel, bei denen keine Tierversuche durchgeführt worden seien, verglichen mit Erzeugnissen, bei denen dies der Fall sei, nicht gleichartig im Sinne von Artikel III. 4 des GATT, da für jede Gruppe unterschiedliche Verbrauchererwartungen gälten. Bezüglich Artikel XX Buchstabe b des GATT wiederholt der Rat, dass das Vertriebsverbot für alle in der Gemeinschaft vertriebenen kosmetischen Mittel gelte, bei denen Tierversuche durchgeführt worden seien, ohne dass nach ihrem Ursprung unterschieden werde. Ferner gebe es keine alternativen Methoden, die nach GATT-Recht weniger restriktiv wären. Außerdem sei die vorliegende Politik anders als die Politik, die dem von der französischen Regierung angeführten US-Garnelen-Fall zugrunde gelegen habe, keine starre Politik, da sie anderen Parteien die Entscheidung überlasse, wie sie die Voraussetzung erfüllen wollten, dass kosmetische Mittel nicht anhand von Tierversuchen geprüft würden. Nach der Richtlinie hätten Kommission und Mitgliedstaaten der Gemeinschaft alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Annahme der von der Gemeinschaft validierten alternativen Methoden durch die OECD zu erleichtern.
C — Europäisches Parlament
52 Das Parlament wiederholt zahlreiche Argumente, die der Rat zur Verteidigung vorgebracht hat. Zusätzlich werden neben anderen folgende Gesichtspunkte vorgetragen.
53 Zur Zulässigkeit tritt das Parlament dem Vorbringen entgegen, die streitige Vorschrift könne von Artikel 1 Nummer 1 der Richtlinie 2003/15 getrennt werden. Bei dieser Richtlinie seien die Verhandlungen im Vermittlungsausschuss besonders schwierig und heikel gewesen, die Schlussfassung stelle einen Gesamtkompromiss dar, der vom COREPER, vom Parlament und von der Kommission erzielt worden sei, und eine Trennung von Artikel 1 Nummer 1 und Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie sei nicht möglich. Die von der französischen Regierung beantragte teilweise Nichtigerklärung laufe auf einen Versuch der Gesetzgebung mit gerichtlichen Mitteln hinaus, weil Artikel 1 Nummer 1 vom Gesetzgeber ohne die gleichzeitige Verabschiedung des Artikels 1 Nummer 2 niemals erlassen worden wäre.
54 Nach Auffassung des Parlaments unterscheidet sich der vorliegende Fall völlig von der Rechtssache C-376/98 (Deutschland/Parlament und Rat), weil in dieser die Kommission zwar eingeräumt habe, dass die Vorschrift abtrennbar sei, der Klage auf teilweise Nichtigerklärung jedoch einfach deshalb entgegengetreten sei, weil sie die relevante Richtlinie nie ohne diese Vorschrift erlassen hätte. Das Parlament tritt ferner dem Vorbringen der französischen Regierung entgegen, dass die Annahme der Unzulässigkeit zu einer Rechtsverweigerung führen würde, weil es Frankreich offen gestanden habe, die Richtlinie 93/95 anzufechten, die ähnliche Formulierungen enthalte wie die, über die bei der Richtlinie 2003/15 Beschwerde geführt werde.
55 Im Rahmen der Begründetheit trägt das Parlament erstens zur Rechtssicherheit vor, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit, falls ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht vorliege, für sich genommen nicht zur Nichtigerklärung eines Gemeinschaftsaktes führen könne.
56 Zweitens zieht das Parlament das wahre Ziel des Vorbringens der französischen Regierung zur Rechtssicherheit in Zweifel und meint, dass in Wirklichkeit eine günstige (d. h. enge) Auslegung der Richtlinie im Wege einer Klage auf Nichtigerklärung der Richtlinie angestrebt werden könnte. Seines Erachtens handelte es sich dabei um einen Verfahrensmissbrauch.
57 Drittens weist das Parlament das Vorbringen zurück, dass die Richtlinie für die europäische Kosmetikindustrie zu einem Desaster führe, und verweist auf die beträchtliche Zahl von Kosmetikunternehmen, die bereits vor Erlass der Richtlinie Vorgehensweisen entwickelt hätten, die mit dieser in Einklang stünden.
58 Schließlich folgt das Parlament bezüglich der Relevanz der WTO-Regeln für die vorliegende Rechtssache dem Vorbringen des Rates, wonach kosmetische Mittel, die anhand von Tierversuchen geprüft bzw. nicht geprüft worden seien, nicht gleichartig im Sinne des WTO-Rechts seien. Das Parlament widerspricht der Andeutung, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber eine protektionistiselle Politik hinter der Richtlinie habe verstecken wollen, und weist darauf hin, dass die Kosmetikindustrie der Gemeinschaft einen größeren Anteil am Kosmetikweltmarkt halte als die Vereinigten Staaten oder Japan. Seines Erachtens straft dies das Vorbringen Lügen, dass die Richtlinie zu einer ungünstigeren Behandlung im Sinne von Artikel III.4 des GATT führe, und ebenso das Vorbringen, dass sie diskriminierend im Sinne von Artikel XX des GATT sei.
V — Rechtliche Würdigung
Zulässigkeit
59 Als erstes ist die Frage zu prüfen, ob die vorliegende Klage auf teilweise Nichtigerklärung deshalb als unzulässig zu behandeln ist, weil die streitige Vorschrift nicht von Artikel 1 Nummer 1 der Richtlinie getrennt werden kann, den die französische Regierung nicht angefochten hat. Bekanntlich ist die teilweise Nichtigerklärung einer Gesetzgebungsmaßnahme oder einer Entscheidung nur möglich, soweit sich die Teile, deren Nichtigerklärung beantragt wird, vom übrigen Teil der Maßnahme oder der Entscheidung abtrennen lassen.
60 Bei der Prüfung dieser Frage ist auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Würdigung der Abtrennbarkeit von Bestimmungen einer Gesetzgebungsmaßnahme bei Klagen auf teilweise Nichtigerklärung zurückzugreifen. Drei Urteile sind meines Erachtens besonders bedeutsam.
61 Das erste Urteil erging in der Rechtssache Deutschland/Kommission und betraf eine Klage auf Nichtigerklärung des Artikels 5 Absatz 5 der Verordnung Nr. 690/2001 über besondere Marktstützungsaktionen im Rindfleischsektor, soweit diese Vorschrift jeden betroffenen Mitgliedstaat verpflichtete, 30 % des Preises des nach dieser Verordnung gekauften Fleisches zu finanzieren. In dieser Rechtssache ersuchte der Gerichtshof die Parteien um Mitteilung ihres Standpunkts zur Zulässigkeit der Klage im Licht des Grundsatzes, dass eine teilweise Nichtigerklärung nur möglich sei, soweit sich die Teile, deren Nichtigerklärung beantragt werde, vom übrigen Teil der Maßnahme oder der Entscheidung abtrennen ließen. Der Gerichtshof hat entschieden, dass sich die streitige Vorschrift vom Rest der Verordnung abtrennen lasse, da ihre Nichtigerklärung den Wesensgehalt der Verordnung nicht ändert. Er hat ausgeführt, dass der Wesensgehalt der angefochtenen Verordnung in der Einführung einer Sonderankaufsregelung für Rindfleisch liege, mit der der durch BSE ausgelösten Krise begegnet werden solle, so dass eine Nichtigerklärung der Vorschrift, die den betreffenden Mitgliedstaat verpflichte, 30 % der Kosten des angekauften Fleisches zu finanzieren, den Wesensgehalt dieser Verordnung völlig unangetastet [ließe], da sie lediglich zu einem finanziellen Ausgleich zwischen der Gemeinschaft und den betreffenden Mitgliedstaaten führen würde. Unter Zurückweisung des Vorbringens der Kommission, dass sie ohne die angefochtene Vorschrift wahrscheinlich nicht die übrigen Vorschriften der Verordnung in ihrer gegenwärtigen Fassung erlassen hätte — insbesondere die Vorschrift, dass Erlöse aus dem Verkauf der Produkte nach Maßgabe der Verordnung dem betreffenden Mitgliedstaat gehören sollten -, hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die Frage, ob eine teilweise Nichtigerklärung den Wesensgehalt des angefochtenen Rechtsakts verändere, ein objektives, nicht aber ein subjektives Kriterium dar[stellt], das vom politischen Willen des jeweiligen Organs abhängig wäre, das den streitigen Rechtsakt erlassen hat
62 Die Frage wurde auch von Generalanwalt Fennelly in der Rechtssache Deutschland/Parlament und Rat (Tabakwerbung) angeschnitten. Diese Rechtssache betraf eine Klage auf Nichtigerklärung der Richtlinie 98/43/EG, mit der sämtliche Formen der Werbung und des Sponsoring für Tabakerzeugnisse verboten werden sollten. Nachdem der Generalanwalt zu dem Ergebnis gelangt war, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber nicht befugt gewesen sei, die Richtlinie aus einem der von ihm angeführten Gründe zu erlassen, soweit es um die Werbung in Medien gehe, die in jedem Fall ausschließlich Tabakwerbung enthielten, wohl aber dafür zuständig gewesen wäre, sie in Medien zu verbieten, die auch anderen, davon unabhängigen Inhalt hätten und in denen ein eigenes Dienstleistungs- oder Handelselement enthalten sei (wie Zeitungen und Radiosendungen), stellte er sich die Frage, ob der Gerichtshof die Richtlinie teilweise für nichtig erklären könne. Unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofes in der Rechtssache Arbeitszeit und bei Klagen auf teilweise Nichtigerklärung von Kommissionsentscheidungen in Wettbewerbssachen hat er ausgeführt:
Der Gerichtshof hat keine allgemeinen Leitlinien zur Frage der Teilnichtigkeit einer gesetzgeberischen Maßnahme aufgestellt. Gleichwohl will mir scheinen, dass er dann zur Teilnichtigerklärung gegriffen hat, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt waren: wenn zum einen eine besondere Bestimmung für sich allein stehen kann und somit ohne Änderung des restlichen Textes abgetrennt werden kann; wenn zum anderen die Nichtigerklärung dieser Bestimmung den Gesamtzusammenhang der gesetzgeberischen Regelung, zu der sie gehört, nicht berührt.
63 Er ist zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Teilnichtigerklärung nicht in Frage komme, weil, da die Richtlinie nicht zwischen Medien, die nur Tabakwerbung enthielten, und unabhängigen dienstleistungsbezogenen Medien unterscheide, die Einführung einer solchen Unterscheidung durch den Gerichtshof auf eine schöpferische Neufassung der Richtlinie hinauslaufen würde. Er hat insbesondere darauf hingewiesen, dass die aufrecht erhaltenen Teile nur einen Teil des Gegenstandes des Verbots darstellen [würden], das der Gemeinschaftsgesetzgeber offensichtlich ganz allgemein beabsichtigt hatte, [und dass] [d]er Gerichtshof die Axt an den Baum anlegen, aber sich bemühen [würde], einige Äste überleben zu lassen.
64 Ein letzter einschlägiger Fall ist die Rechtssache Kommission/Rat, in der die Kommission die teilweise Nichtigerklärung eines Beschlusses des Rates beantragte, mit dem der Beitritt der Europäischen Atomgemeinschaft zum Übereinkommen über nukleare Sicherheit genehmigt worden war. Die Kommission beantragte insbesondere die Nichtigerklärung des dritten Absatzes der dem Beschluss als Anhang beigefügten Erklärung der EAG, in der die Zuständigkeit der Gemeinschaft im Bereich des Übereinkommens angegeben war, mit der Begründung, dass bestimmte Bereiche der Zuständigkeit der Gemeinschaft dort nicht aufgeführt seien. Bei Zurückweisung des Unzulässigkeitseinwands des Rates wegen Unabtrennbarkeit hat der Gerichtshof dargelegt, dass die beantragte teilweise Nichtigkeit den angefochtenen Beschluss nicht in seinem Wesensgehalt verändern würde, da sie keineswegs die rechtliche Tragweite der Bestimmungen berühren [würde], zu denen sich der Rat bereits geäußert hat (offenbar: zur Zuständigkeit der Gemeinschaft). In seinen Schlussanträgen in dieser Rechtssache stellte Generalanwalt Jacobs den fraglichen Tatsachen Klagen auf teilweise Nichtigerklärung nichtlegislativer Entscheidungen im Wettbewerbsbereich wie Transocean Marine Paint sowie Kali und Salz gegenüber, in denen eine Nichtigerklärung der streitigen Merkmale der Entscheidungen die Natur der Entscheidung selbst hätte berühren können.
65 Diese Rechtsprechung belegt in meinen Augen, dass eine Klage auf teilweise Nichtigerklärung einer legislativen Maßnahme unzulässig ist, wenn die Nichtigerklärung der angefochtenen Vorschrift im Licht der grundlegenden gesetzgeberischen Ziele, um die es geht, dem Gesetzgebungswerk das Wesentliche nehmen würde. Dies gilt auch dann, wenn die streitige Vorschrift in rein formaler logischer Perspektive als unabhängig vom Rest der Regelung betrachtet werden könnte (z. B. wenn ausdrückliche Querverweisungen zwischen der streitigen Vorschrift und dem restlichen Teil des Gesetzgebungsakts fehlen). Eine andere Betrachtung würde das objektive Ziel der Gemeinschaftsgesetzgebung untergraben und zur unabhängigen Aufrechterhaltung von Rechtsvorschriften führen, die lediglich flankierend wirken sollten. Bei isolierter Betrachtung ist nicht ausgeschlossen, dass diese flankierenden Vorschriften in manchen Fällen das ursprüngliche gesetzgeberische Ziel in Frage stellen könnten.
66 Wendet man diesen Grundsatz auf die vorliegende Rechtssache an, so kann u. a. der Präambel der Richtlinie 2003/15 entnommen werden, dass eines ihrer übergeordneten Ziele die Abschaffung der Tierversuche bei kosmetischen Mitteln ist. So heißt es etwa in der vierten Begründungserwägung, dass das Ziel verfolgt werden [muss], Tierversuche für kosmetische Zwecke abzuschaffen und ein Verbot solcher Versuche im Staatsgebiet der Mitgliedstaaten durchzusetzen. Die erste bis elfte Begründungserwägung gelten diesem Ziel.
67 Wie die französische Regierung ausdrücklich einräumt, wäre, falls ihre Klage auf teilweise Nichtigerklärung erfolgreich wäre, im Ergebnis durch den Wegfall des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe i der Richtlinie 76/768 der Vertrieb anhand von Tierversuchen geprüfter kosmetischer Mittel in der Gemeinschaft bedingungslos erlaubt.
68 Demgemäß würde ein solches Ergebnis in der Tat das Gegenteil des objektiven Zieles des Gemeinschaftsgesetzgebers und des Wesensgehalts der Richtlinie sein. Es ist klar, dass der Zweck des Artikels 1 Nummer 1 rein in der Flankierung der streitigen Vorschrift bestand: Artikel 4a der Richtlinie 76/768, der durch die streitige Vorschrift eingefügt wurde, sollte nämlich Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i der Richtlinie 76/768 ersetzen. Die Wirkung einer teilweisen Nichtigerklärung würde somit das Gegenteil dessen darstellen, was augenscheinlich beabsichtigt war.
69 Ich weise ferner darauf hin, dass andere Vorschriften der Richtlinie 2003/15, insbesondere Artikel 1 Nummer 7, vom Gesetzgeber wohl ebenfalls im Licht von Artikel 1 Nummer 2 gestaltet worden sind.
70 Aus diesen Gründen bin ich der Auffassung, dass Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 2003/15 nicht von der übrigen Richtlinie, insbesondere von Artikel 1 Nummer 1, abgetrennt werden kann und die vorliegende Klage für unzulässig erklärt werden sollte. Für den Fall allerdings, dass der Gerichtshof zu dem entgegengesetzten Ergebnis gelangen sollte, wende ich mich nunmehr der Prüfung des Vorbringens der Parteien zur Begründetheit zu.
Begründetheit
A — Rechtssicherheit
71 Die französische Regierung macht geltend, dass die streitige Vorschrift für nichtig erklärt werden müsse, weil sie nicht hinreichend klar und genau sei. Der neue Artikel 4a lasse unterschiedliche Auslegungen zu, so dass er von den Mitgliedstaaten in verschiedener Weise umgesetzt werden könne, was wiederum für die Unternehmen in Rechtsunsicherheit enden könne.
72 Vorab möchte ich darauf hinweisen, dass, obzwar die Parteien in ihren Schriftsätzen auf den Grundsatz der Rechtssicherheit abstellen, dieser Ausdruck doch insoweit Verwirrung stiften könnte, als er häufig für eine Reihe unterschiedlicher, wenn auch verwandter Rechtsbegriffe Verwendung findet. Dabei handelt es sich um den Grundsatz der Nichtrückwirkung des Gemeinschaftsrechts, den Grundsatz des Schutzes berechtigter Erwartungen in dem Sinne, dass eine vernünftige Erwartung auf einen Akt oder eine Äußerung eines Gemeinschaftsorgans gestützt wird, und um den Begriff der Beachtung der Verbindlichkeit von Gemeinschaftsnormen. Im vorliegenden Fall beschränkt sich das Vorbringen der französischen Regierung auf ein angebliches Fehlen von Klarheit in Wortlaut und Wirkungen der streitigen Vorschrift; es erstreckt sich auf keinen der vorstehend aufgelisteten Begriffe.
73 Bevor ich das Gewicht dieses Vorbringens prüfe, halte ich es für wichtig, ganz grundsätzlich die Umstände zu untersuchen, unter denen die Unklarheit oder Mehrdeutigkeit der Fassung einer Richtlinie als solche Anlass für ihre Nichtigerklärung sein kann.
74 Insoweit ist als erster Gesichtspunkt herauszustellen, dass es meines Erachtens außergewöhnlich schwierig wäre, einen Gesetzgebungsakt der Gemeinschaft von allgemeiner Geltung zu finden, der nur eine eindeutige Auslegung erfahren könnte. Es liegt in der Natur eines jeden solchen Aktes, und insbesondere eines Aktes, der auf der höchsten Ebene des Gesetzgebungssystems der Gemeinschaft zustande gekommen ist, dass nicht jeder verwendete Ausdruck in dem Akt selbst erschöpfend und abschließend definiert werden kann oder sollte. Die Bemühung um eine solche erschöpfende Definition würde in den meisten Fällen schlicht unpraktikabel sein, in vielen Fällen gar unmöglich und unangemessen. Das ist eine Folge nicht nur der Schwierigkeit, jeden denkbaren Sachverhalt, für den eine Richtlinie Geltung beanspruchen kann, vorausschauend zu regeln, sondern allgemein auch der sprachlichen Unbestimmtheit des Rechts.
75 So sind die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und auch der Mitgliedstaaten voll von Rechtsbegriffen, deren Einzelheiten und Anwendung bewusst den Gerichten oder der Verwaltung überlassen wurden. Zu den augenfälligen Beispielen im sekundären Gemeinschaftsrecht gehören die in Artikel 2 der Richtlinie 76/207 festgelegten Ausnahmen vom Gleichbehandlungsgrundsatz, der Begriff des sozialen Vorteils in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 sowie die auf die öffentliche Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gestützten Ausnahmen vom Recht auf Freizügigkeit, wie sie früher in der Richtlinie 64/211 zu finden waren, an deren Stelle die Richtlinie 2004/38 getreten ist.
76 Daraus folgt, dass, wenn in einem Gerichtsverfahren eine Situation auftritt, für die das geltende Recht nicht ausdrücklich Vorsorge getroffen hat, es Sache der Gerichte ist, dieses Recht für den gegebenen Fall auszulegen und anzuwenden. Im Gemeinschaftsrecht etwa spiegelt sich der Grundsatz, dass Auslegung und Anwendung des Rechts Teil der Hauptaufgaben des Gerichtshofes sind, im Wortlaut des Artikels 220 EG wider. Bei der Erledigung dieser Aufgabe muss sich der Gerichtshof bewusst bleiben, dass die Wirkung der Gemeinschaftsnormen für diejenigen, die ihnen unterworfen sind, klar und voraussehbar sein sollte. Dieser Faktor ist in vielen Fällen entscheidend gewesen, in denen der Gerichtshof Gemeinschaftsrecht auszulegen oder anzuwenden hatte.
77 Obzwar diese Beobachtung für alle Rechtsetzungsakte der Gemeinschaft von allgemeiner Geltung zutrifft, ist sie doch für Richtlinien von besonderer Bedeutung. Für mich ist die Argumentation von Generalanwalt Jacobs in der Rechtssache Niederlande/Parlament und Rat in diesem Zusammenhang von besonderem Interesse. Generalanwalt Jacobs verwarf das Vorbringen der niederländischen Regierung, dass die Richtlinie 98/44 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen wegen Verstoßes gegen die Rechtssicherheit für nichtig erklärt werden sollte, und wies darauf hin, dass nach Artikel 249 EG die Richtlinie für jeden Mitgliedstaat hinsichtlich des zu erreichenden Zieles verbindlich sei, jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel überlasse. Er fuhr dann fort:
Richtlinien sind daher ihrer Natur nach darauf ausgerichtet, die Gegenstände, die sie behandeln, nicht erschöpfend in allen Einzelheiten zu regeln. Obwohl dies natürlich nicht bedeutet, dass unklare Fassungen von Rechtssätzen angemessen sind, legt es doch nahe, dass der bloße Umstand, dass eine Richtlinie den Mitgliedstaaten ein Ermessen zugesteht, für sich genommen noch kein Grund ist, sie für nichtig zu erklären. Selbst wenn eine Richtlinienbestimmung verschiedene Auslegungen zulässt, wie das die Niederlande im vorliegenden Fall beanstanden, ist dies meines Erachtens kein Grund für eine Nichtigerklärung. In jüngeren Rechtssachen, in denen der Gerichtshof entschieden hat, dass ein Mitgliedstaat, der eine ungenau gefasste Richtlinienbestimmung unzutreffend umgesetzt hatte, der Bestimmung eine Bedeutung gegeben hatte, die ihr vernünftigerweise zukommen konnte, ist nicht die Rede davon gewesen, dass die Richtlinie (oder auch nur die Bestimmung) als ungültig zu betrachten sei, weil sie ungenau sei und daher mehrere Auslegungen zulasse.
Gleichermaßen hat der Gerichtshof bei der Formulierung des Grundsatzes, dass nur klare und unzweideutige Vorschriften von Richtlinien unmittelbare Wirksamkeit haben können, meines Wissens nie angedeutet, dass alle nicht so genauen und unbedingten Vorschriften deshalb ungültig seien.
78 Ich schließe mich dieser Argumentation an. Zwar trifft es zu, wie die französische Regierung bereits vorgebracht hat, dass die Wirkung von Gemeinschaftsnormen klar und für die Rechtsunterworfenen vorhersehbar sein sollte, doch führt dies nicht zu der Schlussfolgerung — und kann nicht dazu führen -, dass jeder Rechtssatz, der mehr als eine Auslegung zulässt, für nichtig erklärt werden muss. Aus den vorgenannten Gründen ist mangelnde Klarheit meines Erachtens als Grund für eine auch teilweise Nichtigerklärung von Gemeinschaftsvorschriften nur in den extremen Fällen anzuerkennen, in denen Rechtssätze innerlich eindeutig widersprüchlich sind oder wenn der betreffenden Vorschrift keine Bedeutung abgewonnen werden kann, die mit den Denkgesetzen vereinbar wäre.
79 Das Vorbringen der französischen Regierung zur Rechtsunsicherheit weist, wenn sie diese Erwägungen auf den vorliegenden Fall anwendet, als Mittelpunkt das Verständnis auf, dass nur Tierversuche zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie unter deren Verbote fallen. Diese Wendung erscheint in jeder der vier Arten von Verboten, die die Richtlinie festlegt.
80 Dieses Vorbringen überzeugt mich nicht. Meines Erachtens erfüllt die Richtlinie die Erfordernisse rechtlicher Klarheit und Vorhersehbarkeit, wie ich sie vorstehend dargelegt habe, aus folgenden Gründen.
81 Die Wendung zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie muss, wie der Rat bemerkt hat, im Zusammenhang des vorrangigen Zieles der Richtlinie 76/768, an dem Artikel 4a ausdrücklich ausgerichtet ist, verstanden werden: des Schutzes der menschlichen Gesundheit. Dieser Grundsatz ist, wie bereits ausgeführt, in Artikel 2 der Richtlinie zum Ausdruck gekommen: Die innerhalb der Gemeinschaft in den Verkehr gebrachten kosmetischen Mittel dürfen bei normaler Anwendung nicht geeignet sein, die menschliche Gesundheit zu schädigen.
82 Für mich ist klar, dass die besagte Wendung die Absicht des Gesetzgebers zum Ausdruck bringt, Tierversuche, für die die Verbote gelten, so auszugestalten, dass die Erfordernisse der öffentlichen Gesundheit für kosmetische Mittel, wie sie in der Richtlinie 76/768 festgelegt sind, erfüllt werden. Weiterhin scheint mir die Annahme vernünftig zu sein, dass im Kosmetiksektor praktisch alle Tierversuche zu diesem Zweck durchgeführt werden, was auch von der französischen Regierung nicht in Abrede gestellt wurde. Erwähnenswert ist in dieser Beziehung, dass diese Wendung erstmals in Artikel 4 der Richtlinie 76/768 als Folge der Änderung durch die Richtlinie 93/35 auftauchte. Obwohl das Inkrafttreten dieser Vorschrift, wie erwähnt, aufgeschoben wurde, scheint die französische Regierung in der Zwischenzeit keinen Einwand gegen diese Wendung erhoben oder ihre mangelnde Klarheit gerügt zu haben.
83 In diesem Licht betrachtet scheint jede der von der französischen Regierung gerügten Unklarheiten in Wirklichkeit nicht vorhanden zu sein.
84 Zunächst dürfte klar sein, dass das Verbot von Tierversuchen ebenfalls für Versuche gilt, die zur Einhaltung anderer Rechtsvorschriften durchgeführt werden, weil Stoffe, die solchen Versuchen unterzogen wurden, nicht als oder für kosmetische Mittel verwendet werden dürfen. Diese Auslegung dürfte für die effektive Wirksamkeit der Richtlinie erforderlich sein und stimmt mit der Zielrichtung überein, wie sie in den vorbereitenden Arbeiten für ihren Erlass zum Ausdruck gekommen ist.
85 Zweitens folgt meines Erachtens aus dem Wortlaut der streitigen Vorschrift, dass sie für die Durchführung von Tierversuchen bei kosmetischen Mitteln oder Bestandteilen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unabhängig davon gilt, ob diese Versuche Produkten gelten, die für den Export bestimmt sind. Diese Auslegung legt auch Artikel 1 Nummer 7 der Richtlinie 2003/15 nahe.
86 Drittens folgt aus diesem Wortlaut ebenfalls, dass mit Tierversuchen außerhalb der Gemeinschaft geprüfte kosmetische Mittel oder Bestandteile dem Vertriebsverbot unterliegen. Solche Versuche dürften ihrer Natur nach durchgeführt worden sein, um Erfordernissen der öffentlichen Gesundheit zu genügen, und fallen damit unter das Verbot.
87 Meiner Meinung nach weist daher die streitige Vorschrift kein unannehmbares Maß an Rechtssicherheit für Kosmetikunternehmen auf. Ich möchte hinzufügen, dass diese Unternehmen, sollten Auslegungsfragen auftreten, ihre nationalen Gerichte anrufen können, die ihrerseits diese Fragen dem Gerichtshof gemäß Artikel 234 EG vorlegen können.
B — Verhältnismäßigkeit
88 Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt bekanntlich, dass die von einer Gemeinschaftsbestimmung eingesetzten Mittel zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet sind und nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen. Wenn daher mehrere geeignete Mittel zur Verfügung stehen, muss das am wenigsten belastende herangezogen werden.
89 Ich möchte eine Reihe von Vorbemerkungen zu den Prüfungskriterien machen, die der Gerichtshof in Fällen wie der vorliegenden Rechtssache heranzuziehen hat.
90 Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass in Bereichen komplexer politischer Entscheidungen, in denen der Gemeinschaftsgesetzgeber über ein weites Ermessen verfügt, die gerichtliche Nachprüfung von Inhalten der Gesetzgebungsakte begrenzt ist. In solchen Fällen sollte ein solcher Akt nur dann für nichtig erklärt werden, wenn er offensichtlich die Grenzen der Zuständigkeit des Gesetzgebers überschreitet. So hat der Gerichtshof im Fall des gemeinschaftlichen Verbots des Tabakgenusses durch Inhalieren entschieden:
Was die gerichtliche Nachprüfung der in vorstehender Randnummer genannten Voraussetzungen betrifft, so ist dem Gemeinschaftsgesetzgeber ein weites Ermessen in einem Bereich wie dem in Rede stehenden zuzuerkennen, in dem von ihm politische, wirtschaftliche und soziale Entscheidungen verlangt werden und in dem er komplexe Beurteilungen vorzunehmen hat. Eine in diesem Bereich erlassene Maßnahme kann nur dann rechtswidrig sein, wenn sie zur Erreichung des von den zuständigen Organen verfolgten Zieles offensichtlich ungeeignet ist.
91 Es liegt auf der Hand, dass die Begrenztheit der inhaltlichen gerichtlichen Nachprüfung solcher Gesetzgebungsakte in erster Linie dem fundamentalen Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts und der Gewaltenteilung entspringt. Zu diesem Gleichgewicht gehört, dass der Gerichtshof die politische Verantwortung, die der Vertrag dem Gemeinschaftsgesetzgeber übertragen hat, respektieren und davon absehen sollte, sein Urteil über solche politischen Fragen zur Geltung zu bringen.
92 Aus diesem Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts wie aus dem Demokratieprinzip selbst folgt meines Erachtens, dass der Gerichtshof bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Gesetzgebungsakts, der vom Rat und vom Parlament gemeinsam im Wege des Mitentscheidungsverfahrens verabschiedet wurde, besonders vorsichtig zu Werke gehen sollte. Der Gerichtshof sollte bei der Nichtigerklärung aus inhaltlichen Gründen der gesetzgeberischen politischen Entscheidungen eines unmittelbar und demokratisch gewählten Organs, das die Bürger der Gemeinschaft vertritt, besondere Zurückhaltung üben. Ich möchte hinzufügen, dass diese Sorge um höchsten Respekt vor den demokratischen Grundsätzen bei zahlreichen Gelegenheiten ein prägendes Merkmal der Rechtsprechung des Gerichtshofes gewesen ist.
93 Wendet man diese Erwägungen auf den vorliegenden Fall an, so wird klar, dass das Verbot von Tierversuchen bei kosmetischen Erzeugnissen und Bestandteilen eine recht heikle politische Entscheidung war, die eine vorsichtige und umfassende Analyse der Vor- und Nachteile des von Kommission, Rat und Parlament ins Auge gefassten Systems voraussetzte. Einigkeit über die Richtlinie wurde, wie bereits geschildert, nach einem langen und komplexen Mitentscheidungsverfahren einschließlich mehrerer Drei-Parteien-Sitzungen mit der Kommission und, wie es scheint, zahlreichen Beratungen mit interessierten Dritten erzielt. Die endgültige Einigung wurde erst durch Einberufung des Vermittlungsausschusses möglich.
94 Bemerkenswert ist, dass während des Gesetzgebungsverfahrens, wie bereits ausgeführt, ein starker Anstoß für die Festlegung eines Termins für das Verbot von Tierversuchen bei kosmetischen Mitteln vom Parlament ausging. Das Parlament beschreibt die Richtlinie als „Frucht eines Gesetzgebungsverfahrens von fast zehn Jahren, ein Gesetzgebungsakt von großer Bedeutung und großer politischer Sensitivität.
95 Dem Grundsatz nach sollte daher die richterliche Überprüfung der inhaltlichen Rechtmäßigkeit der streitigen Vorschrift, und in diesem Fall ihrer Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, besonders begrenzt bleiben.
96 Bei Durchführung dieser Prüfung ist zunächst das Ziel der streitigen Vorschrift zu ermitteln. Dieses ist in den Begründungserwägungen der Richtlinie 2003/15 ausdrücklich festgehalten, wo es heißt: Um ein Höchstmaß an Schutz für die Tiere zu erreichen, muss eine Frist für die Einführung eines endgültigen Verbots festgesetzt werden. Die Kommission hat in ihrem Richtlinienvorschlag ausgeführt:
Gleichzeitig ist die Minderung des Leidens, dem Tiere während der Versuche ausgesetzt sind, die Verringerung der Versuchsanzahl und — wo immer und sobald möglich — die Beendigung des Leidens der Tiere ein Ziel, das allen beteiligten Parteien gemein ist. Dieses Ziel entspricht der ethischen Forderung nach Achtung vor dem Leben, den Forderungen der öffentlichen Meinung sowie den Wünschen des Europäischen Parlaments. Auch ist dieses Ziel Bestandteil der Richtlinie 86/609/EWG zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere.
97 Dies ist zweifellos eine gültige Zielsetzung des Gemeinschaftsgesetzgebers. Dies wird durch das Protokoll über den Tierschutz und das Wohlergehen der Tiere im Anhang zum EG-Vertrag bestätigt. Entgegen dem Vorbringen der französischen Regierung sehe ich nicht, dass das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Jippes zur entgegengesetzten Schlussfolgerung führt. In dieser Rechtssache bildete im Gegenteil die Frage, ob der Gemeinschaftsgesetzgeber die Erfordernisse des Wohlergehens der Tiere voll berücksichtigt hatte, einen wichtigen Schritt bei der Prüfung des Gerichtshofes, ob die in Rede stehende Gemeinschaftspolitik verhältnismäßig war.
98 Die zweite Stufe bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit fordert eine Untersuchung, ob die streitige Vorschrift ein geeignetes Mittel darstellt, um dieses Ziel zu erreichen. In diesem Fall ist schwer zu bestreiten, dass die Festsetzung eines endgültigen Verbots von Tierversuchen bei kosmetischen Mitteln oder Bestandteilen in der Gemeinschaft kein Mittel zur Förderung des Wohlergehens der Tiere darstellt, und die französische Regierung versucht dies auch nicht.
99 Die dritte Stufe der Prüfung der Verhältnismäßigkeit bildet die Untersuchung, ob die streitige Vorschrift über das hinausgeht, was zur Erreichung ihres Zieles erforderlich ist. Gerade auf dieser Stufe kommt der Begrenztheit der richterlichen Überprüfung höchste Bedeutung zu.
100 Den Dokumenten, die im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens vorgelegt wurden, ist zu entnehmen, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber bei der Abfassung der streitigen Vorschrift bemüht war um einen schwierigen Ausgleich der Erfordernisse des Tierschutzes mit den anderen beteiligten Interessen einschließlich der öffentlichen Gesundheit und der Notwendigkeit zur Einhaltung internationaler Verpflichtungen. Nach Prüfung einer Reihe von Alternativen — einschließlich der im Vorschlag der Kommission herausgestellten, die kein Vertriebsverbot vorsahen — wurde die streitige Vorschrift nach intensiven Diskussionen als der geeignetste Ausgleich ausgewählt. So stellte der Rat in dem Gemeinsamen Standpunkt fest:
Der Rat ist damit einverstanden, dass auch Tierversuche für Bestandteile kosmetischer Mittel so bald wie möglich abgeschafft werden, ist jedoch der Auffassung, dass dieses Ziel verfolgt werden sollte, ohne dass die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher beeinträchtigt wird.
101 Es gibt in der streitigen Vorschrift und in der Richtlinie 2003/15 insgesamt zahlreiche Belege für die Bemühung, zu diesem Ausgleich zu gelangen, und die Schlussfassung stellt insoweit einen sorgfältig erarbeiteten Kompromiss dar.
102 Die vorrangige Bemühung, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten und die Verbraucher zu schützen, ist zum Beispiel Artikel 4a Absatz 1 zu entnehmen, der bestimmt, dass dessen Verbote unbeschadet der allgemeinen Verpflichtungen der öffentlichen Sicherheit aus Artikel 2 gelten. Die Bemühung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit ist in der Tat in der ganzen Richtlinie zu spüren, insbesondere in der Vorschrift, dass eine Ausnahme vom Verbot bei spezifischen Gesundheitsproblemen für den Menschen zugelassen werden kann, der Befugnis der Kommission, einen Legislatiworschlag vorzulegen, wenn nicht genügend alternative Versuche validiert worden sind, der Sondervorschrift über verlängerte Termine für Versuche im Zusammenhang mit der Toxizität bei wiederholter Verabreichung, der Reproduktionstoxizität und der Toxikokinetik und in der Bestimmung der Präambel, dass die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Leitlinien erarbeiten solle, um sicherzustellen, dass gemeinsame Kriterien für die Verwendung von Angaben gelten, dass kosmetische Mittel nicht mit Tierversuchen geprüft worden sind, damit solche Angaben den Verbraucher nicht in die Irre führen.
103 Ebenso weist die Richtlinie eine klare Bemühung auf, die Interessen von Kosmetikunternehmen im Zusammenhang ihrer Tierschutz- und öffentlichen Sicherheitsziele zu berücksichtigen. So legt etwa Artikel 9 der Richtlinie 76/768 in der geänderten Fassung fest, dass der Jahresbericht der Kommission an Parlament und Rat die Fortschritte der Kommission bei ihren Bemühungen, die Anerkennung der auf Gemeinschaftsebene validierten alternativen Methoden durch die OECD und die Anerkennung der Ergebnisse der in der Gemeinschaft mit Hilfe alternativer Methoden durchgeführten Sicherheitsprüfungen durch Nichtmitgliedstaaten zu erwirken, sowie auch die Art der Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der kleinen und mittleren Unternehmen darstellen soll. Zusätzlich sind auf Gemeinschaftsebene validierte oder gebilligte Versuchsmethoden sofort zu veröffentlichen. Diese Vorschriften bezwecken eindeutig, Gemeinschaftsunternehmen zu fördern und die Transparenz zu erhöhen.
104 Zum Vorbringen der französischen Regierung bezüglich des angeblichen Mangels an verfügbaren alternativen Methoden genügt ferner der Hinweis, dass der Gesetzgeber sich allem Anschein nach des Entwicklungsstands der alternativen Methoden sehr wohl bewusst war und dies bei seinem Schlusskompromiss voll berücksichtigte.
105 Nach alledem ist klar, dass die streitige Vorschrift einen sorgfaltigen und ausgewogenen Ausgleich zwischen den beteiligten Interessen seitens des Gemeinschaftsgesetzgebers darstellt. Meines Erachtens reicht dies insbesondere angesichts der Begrenztheit der in einem solchen Fall angemessenen richterlichen Überprüfung aus, um die Rüge der französischen Regierung, dass die streitige Vorschrift wegen Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz für nichtig zu erklären sei, zurückzuweisen.
C — Vorsorgegrundsatz
106 Wie ich kürzlich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Arnold André in Erinnerung gerufen habe, hat der Gerichtshof den Vorsorgegrundsatz wie folgt zusammengefasst:
Wenn es sich als unmöglich erweist, das Bestehen oder den Umfang des behaupteten Risikos mit Sicherheit festzustellen, weil die Ergebnisse der durchgeführten Studien unzureichend, unschlüssig oder ungenau sind, die Wahrscheinlichkeit eines tatsächlichen Schadens für die öffentliche Gesundheit jedoch fortbesteht, falls das Risiko eintritt, rechtfertigt das Vorsorgeprinzip den Erlass beschränkender Maßnahmen.
107 Insbesondere muss das angebliche Risiko, um die Anwendung des Vorsorgegrundsatzes zu rechtfertigen, nachweislich mehr als bloß hypothetisch sein.
108 Im vorliegenden Fall möchte sich die französische Regierung auf den Grundsatz berufen, um die streitige Vorschrift mit der Begründung anzugreifen, dass sie eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstelle und nicht sicher sei, ob ausreichende alternative Methoden innerhalb des durch die vorgesehenen Termine festgelegten Zeitrahmens entwickelt würden.
109 Wie ich indessen bereits erläutert habe, ist die volle Wahrung der öffentlichen Sicherheit ein integrierender Bestandteil der Richtlinie 2003/15 wie bei der Richtlinie 76/768. Insbesondere gelten die in Artikel 4a festgelegten Verbote ausdrücklich unbeschadet der allgemeinen Pflicht der Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass die innerhalb der Gemeinschaft in den Verkehr gebrachten kosmetischen Mittel bei normaler Anwendung nicht geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu schädigen. Wie ich in den Nummern 100 bis 102 dieser Schlussanträge ausgeführt habe, ist das Ziel der öffentlichen Sicherheit eindeutig sichergestellt. Da die französische Regierung keinerlei Beweis für ein mehr als bloß hypothetisches Risiko für die öffentliche Gesundheit vorgelegt hat, ist dieses Vorbringen zurückzuweisen.
D — Nichtdiskriminierung
110 Das Vorbringen der französischen Regierung zur Nichtdiskriminierung setzt die Richtigkeit ihrer Annahmen voraus, mit denen sie belegen will, dass die streitige Vorschrift den Erfordernissen der Rechtssicherheit nicht gerecht wird. Ich habe diese Annahmen bereits geprüft und bin zu dem Ergebnis gelangt, dass sie auf unzutreffenden Sichtweisen bezüglich der streitigen Vorschrift beruhen. Das Vorbringen zur Nichtdiskriminierung sollte daher aus den gleichen Gründen zurückgewiesen werden.
E — Beschränkung der freien Berufsausübung
111 Der Gerichtshof hat den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Freiheit der Berufsausübung im Urteil Metronome Musik zusammengefasst:
Nach ständiger Rechtsprechung gehört die freie Berufsausübung wie auch das Eigentumsrecht zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts. Diese Grundsätze können jedoch keine allgemeine Geltung beanspruchen, sondern müssen im Hinblick auf ihre gesellschaftliche Funktion gesehen werden. Folglich können die freie Berufsausübung ebenso wie die Ausübung des Eigentumsrechts Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese Beschränkungen tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Gemeinschaft entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet.
112 Wie sich aus der vorstehenden Passage ergibt, entspricht die Prüfung in Bezug auf Beschränkungen der Freiheit der Berufsausübung ihrer Natur nach der Prüfung, bei der die Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ermittelt wird.
113 Im Ergebnis bin ich daher, obwohl klar ist, dass jedes Verbot der Prüfung oder des Vertriebs von Produkten geeignet sein dürfte, die Berufsausübung in irgendeiner Hinsicht zu beschränken, aus den vorstehend eingehend dargelegten Gründen der Auffassung, dass im vorliegenden Fall die vorgenommene Beschränkung keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Freiheit der Berufsausübung darstellt.
F — Relevanz des WTO-Rechts
114 Was das Vorbringen zur Vereinbarkeit der streitigen Vorschrift mit WTO-Recht betrifft, ist als erste Frage zu entscheiden, in welchem Umfang ein solches Vorbringen bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der streitigen Vorschrift Berücksichtigung finden kann.
115 Der Gerichtshof hat, wie die französische Regierung einräumt, entschieden, dass die WTO-Übereinkünfte wegen ihrer Natur und ihrer Struktur grundsätzlich nicht zu den Vorschriften gehören, an denen der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit von Handlungen der Gemeinschaftsorgane misst. Ebenso wenig fällt der vorliegende Fall, wie ebenfalls anerkannt, unter eine der vom Gerichtshof zugelassenen Ausnahmen von diesem Grundsatz, namentlich unter die Ausnahme, dass die Gemeinschaft eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung umsetzt oder die Gemeinschaftshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist.
116 Im vorliegenden Fall indessen verlangt die französische Regierung im Rahmen ihres Antrags auf Nichtigerklärung der streitigen Vorschrift die Feststellung, dass deren Vertriebsverbot mit dem GATT unvereinbar sei. Die französische Regierung möchte den Gerichtshof zu einer solchen Feststellung auf der Grundlage dessen bewegen, was im Sinne der Gemeinschaftsrechtsprechung als harmonisierende Auslegung bezeichnet werden könnte. Dieser Grundsatz besagt in seiner ursprünglichen Form: Der Vorrang der von der Gemeinschaft geschlossenen völkerrechtlichen Verträge vor den Bestimmungen des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts [gebietet], diese nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit diesen Verträgen auszulegen. Augenscheinlich spiegelt dies den Grundsatz wider, dass, wenn eine Bestimmung des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts auslegungsbedürftig ist, sie nach Möglichkeit so auszulegen ist, dass sie mit den Vorschriften des Vertrages vereinbar ist. So hat der Gerichtshof entschieden, dass die Gemeinschaft, da sie Partei des TRIPS-Übereinkommens sei, verpflichtet sei, ihr Markenrecht im Rahmen des Möglichen nach dem Wortlaut und dem Zweck des Übereinkommens auszulegen.
117 Im vorliegenden Fall macht die französische Regierung geltend, Grund für die Unvereinbarkeit der vorliegenden Vorschrift mit dem GATT sei gerade ihre Natur als Vertriebsverbot für sämtliche mit Tierversuchen erprobte kosmetische Mittel, wobei eine andere als eine alternative Methode angewandt wurde, nachdem eine solche alternative Methode ... validiert und auf Gemeinschaftsebene angenommen wurde. Die französische Regierung meint, dass dies insoweit eine ungünstigere Behandlung im Sinne von Artikel III.4 des GATT darstelle, als Einführer in die Gemeinschaft verpflichtet seien, ihre alternative Methode auf Gemeinschaftsebene validieren zu lassen.
118 Dies ist indessen der ausdrückliche Wortlaut der Richtlinie. Zum Beispiel ist bei jedem denkgesetzlich möglichen Verständnis, wie auch der Rat bemerkt hat, keinerlei Raum, dies so auszulegen, dass auf OECD-Ebene angenommene alternative Methoden ebenfalls ausreichend sind. Meines Erachtens handelt es sich hier nicht um einen Fall, in dem eine alternative, angeblich GATT-konformere Auslegung in die Vorschrift hineingelesen werden kann. Der Kern des Grundsatzes der harmonisierenden Auslegung besagt, wie bereits ausgeführt, dass dies mit Rücksicht auf den ausdrücklichen Wortlaut der betreffenden Rechtsvorschrift nur nach Möglichkeit geschieht. Außerdem möchte die französische Regierung meines Erachtens in Wirklichkeit keine Auslegung der Richtlinie 2003/15, sondern deren Nichtigerklärung. Ich weise darauf hin, dass sie keine denkbare Auslegung des Vertriebsverbots anbietet, die, folgte man ihrem Vorbringen, zur Vereinbarkeit mit dem GATT führen würde.
119 Weiterhin bin ich jedenfalls, wenn ich das Vorbringen in der vorliegenden Rechtssache zugrunde lege, nicht davon überzeugt, dass die streitige Vorschrift mit dem GATT unvereinbar wäre. Da das Vorbringen der französischen Regierung in dieser Hinsicht nicht so ausreichend substanziiert wurde, dass eine umfassende Prüfung der Frage möglich gewesen wäre, beschränke ich mich auf folgende Bemerkungen.
120 Was Artikel III.4 des GATT betrifft, so ist zwar meines Erachtens wahrscheinlich, dass beim gegenwärtigen Entwicklungsstand des Marktes kosmetische Mittel mit und ohne Tierversuche im Licht ihres gegenwärtigen Wettbewerbsverhältnisses vom Verbraucherstandpunkt aus als gleichartig zu gelten haben, ich halte es jedoch für fraglich, dass das Erfordernis, dass alternative Methoden auf Gemeinschaftsebene validiert werden, zu einer ungünstigeren Behandlung importierter kosmetischer Mittel führt. Obwohl klar ist, dass dieses Erfordernis rechtlich nicht diskriminierend ist, da es unterschiedslos für Gemeinschaftsproduzenten wie für Produzenten in Drittländern gilt, ist es für mich ebenfalls nicht ganz offensichtlich, dass die Wirkung eines solchen Erfordernisses in der Praxis Produzenten in Drittländern größere Wettbewerbslasten aufbürden würde als Unternehmen in der EU. Jedes Kosmetikunternehmen wird dieses Erfordernis als Voraussetzung für das Inverkehrbringen seiner Produkte in der EU beachten müssen. Ich kann nicht erkennen, weshalb das Verfahren zur Erlangung der Anerkennung für eine bestimmte alternative Methode (im Vergleich mit der Erlangung dieser Anerkennung, sagen wir, auf OECD-Ebene) für Nicht-EU-Unternehmen schwieriger sein sollte, und auch die französische Regierung hat nicht vorgetragen, weshalb dem so sein sollte.
121 Zusätzlich gibt es meines Erachtens gewichtige Argumente dafür, dass das Erfordernis der Validierung alternativer Methoden auf EU-Ebene nach Artikel XX Buchstabe b des GATT gerechtfertigt sein kann. Es scheint mir insbesondere, dass dieses Erfordernis das Kriterium der Erforderlichkeit im Sinne dieser Bestimmung erfüllt. Angesichts des mir vorliegenden Materials kann ich schwerlich sehen, dass der EU vernünftigerweise eine andere Maßnahme zur Verfügung gestanden hätte, die im Sinne der G ATT-Rechtsprechung weniger unvereinbar mit dem GATT gewesen wäre.
122 Während die französische Regierung darauf besteht, dass ein Erfordernis, dass alternative Methoden auf OECD-Ebene validiert werden, eine solche Maßnahme darstellen würde, ist klar, dass sich der Gemeinschaftsgesetzgeber dieser Möglichkeit bewusst war und sie aus anscheinend vernünftigen Gründen verworfen hat. So betont die Kommission in ihrem Vorschlag des Jahres 2000 die Notwendigkeit der Anerkennung alternativer Methoden auf Gemeinschaftsebene:
Während die Kommission Anstrengungen unternehmen muss, um die OECD davon zu überzeugen, vom ECVAM validierte alternative Methoden anzuerkennen, hat die Erfahrung gezeigt, dass es manchmal mehrere Jahre dauert, bis eine vorhandene Methode von allen OECD-Mitgliedern anerkannt wird. In dieser Situation ist es wegen der moralischen Bedeutung des Tierschutzes nicht möglich, eine solche Anerkennung seitens der OECD abzuwarten. In Anbetracht der Verfügbarkeit alternativer Methoden, die vom ECVAM validiert oder als wissenschaftlich gültig gebilligt wurden und vom Wissenschaftlichen Beratenden Ausschuß des ECVAM anerkannt wurden, müssen Schritte unternommen werden. Daher wird der vorgeschlagenen Richtlinie ein neues Konzept zugrunde gelegt, dem zufolge eine rechtliche Anerkennung auf europäischer Ebene ausreicht, um Gesetzgebungsvorschläge für die Prüfung kosmetischer Mittel in der Europäischen Union zu ermöglichen.
123 Aus ähnlichen Gründen bin ich der Auffassung, dass das Erfordernis der Anerkennung auf EU-Ebene die in Artikel XX Satz 1 festgelegten Voraussetzungen erfüllt, dass es nämlich nicht zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung oder zu einer verschleierten Beschränkung des internationalen Handels führt. In dieser Hinsicht kann meines Erachtens der vorliegende Fall entgegen der Auffassung der französischen Regierung vom US-Garnelen-Fall unterschieden werden, in dem das Berufungsgremium entschieden hatte, dass ein Erfordernis, dass andere Länder ein besonderes Regulierungsprogramm schaffen, das im Kern dasselbe ist wie das eigene des Mitglieds, eine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung darstelle. Im vorliegenden Fall indessen ist das Erfordernis der Anerkennung auf EU-Ebene, wie bereits ausgeführt, in gutem Glauben festgelegt worden, war in den Augen des Gesetzgebers das einzige Mittel, um das Ziel der Richtlinie, den Tierschutz, wirksam zu erreichen, und hatte den ausdrücklichen Beweggrund, die Annahme der auf EU-Ebene gebilligten alternativen Methoden auf OECD-Ebene zu maximieren.
124 Aus diesen Gründen sollte meines Erachtens das Vorbringen der französischen Regierung, das sich auf eine angebliche Unvereinbarkeit mit dem GATT stützt, zurückgewiesen werden.
VI — Ergebnis
125 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor,
1. die Klage der Französischen Republik auf Nichtigerklärung von Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 2003/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2003, soweit er einen neuen Artikel 4a in die Richtlinie 76/768/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel einfügt, abzuweisen;
2. der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen.