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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 17.03.2005 – C-522/03
Generalanwalt L. A. Geelhoed · ECLI:EU:C:2005:184
Schlussanträge des Generalanwalts
L. A. Geelhoed
vom 17. März 2005
I — Einleitung
1 Die vorliegende Sache, eine Vorabentscheidungsvorlage des Oberlandesgerichts München, betrifft den Begriff der ordnungsgemäßen Zustellung im Sinne von Artikel 27 Nummer 2 des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.
II — Rechtlicher Rahmen
A — Das Brüsseler Übereinkommen
2 Die Vorschriften des Brüsseler Übereinkommens über die Anerkennung und die Vollstreckung der in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen in einem anderen Vertragsstaat finden sich in Titel III des Übereinkommens (Artikel 25 bis 49).
3 Artikel 26 Absätze 1 und 2 des Übereinkommens bestimmt: Die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen werden in den anderen Vertragsstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Bildet die Frage, ob eine Entscheidung anzuerkennen ist, als solche den Gegenstand eines Streites, so kann jede Partei, welche die Anerkennung geltend macht, in dem Verfahren nach dem 2. und 3. Abschnitt dieses Titels die Feststellung beantragen, dass die Entscheidung anzuerkennen ist.
4 Artikel 27 Nummer 2 des Brüsseler Übereinkommens sieht vor, dass eine Entscheidung nicht anerkannt wird, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das dieses Verfahren einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht ordnungsgemäß und nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte.
5 Artikel IV des dem Brüsseler Übereinkommen beigefügten Protokolls sieht vor:
Gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke, die in einem Vertragsstaat ausgefertigt sind und einer in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats befindlichen Person zugestellt werden sollen, werden nach den zwischen den Vertragsstaaten geltenden Übereinkommen oder Vereinbarungen übermittelt.
Sofern der Staat, in dessen Hoheitsgebiet die Zustellung bewirkt werden soll, nicht durch eine Erklärung, die an den Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften zu richten ist, widersprochen hat, können diese Schriftstücke auch von den gerichtlichen Amtspersonen des Staates, in dem sie angefertigt worden sind, unmittelbar den gerichtlichen Amtspersonen des Staates übersandt werden, in dessen Hoheitsgebiet sich die Person befindet, für welche das Schriftstück bestimmt ist. In diesem Fall übersendet die gerichtliche Amtsperson des Ursprungsstaats eine Abschrift des Schriftstücks der gerichtlichen Amtsperson des Bestimmungslands, die für die Übermittlung an den Empfänger zuständig ist. Diese Übermittlung wird in den Formen vorgenommen, die das Recht des Bestimmungslandes vorsieht. Sie wird durch ein Zeugnis festgestellt, das der gerichtlichen Amtsperson des Ursprungsstaats unmittelbar zugesandt wird.
6 Nach Artikel 65 des Brüsseler Übereinkommens ist das dem Übereinkommen beigefügte Protokoll Bestandteil des Übereinkommens.
7 Eine letzte Vorschrift von Bedeutung ist Artikel 20 des Brüsseler Übereinkommens, der zu dem die Zuständigkeit betreffenden Titel II (7. Abschnitt Prüfung der Zuständigkeit und der Zulässigkeit des Verfahrens) gehört. Dieser Artikel sieht vor:
Lässt sich der Beklagte, der seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat und der vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaats verklagt wird, auf das Verfahren nicht ein, so hat sich das Gericht von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn seine Zuständigkeit nicht aufgrund der Bestimmungen dieses Übereinkommens begründet ist.
Das Gericht hat die Entscheidung so lange auszusetzen, bis festgestellt ist, dass es dem Beklagten möglich war, das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück so rechtzeitig zu empfangen, dass er sich verteidigen konnte oder dass alle hierzu erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind.
An die Stelle des vorstehenden Absatzes tritt Artikel 15 des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen, wenn das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück gemäß dem erwähnten Übereinkommen zu übermitteln war.
B — Das Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (Haager Übereinkommen)
8 Vertragsstaaten des am 15. November 1965 unterzeichneten Haager Übereinkommens über die Zustellung von Schriftstücken im Ausland sind alle Staaten des Brüsseler Übereinkommens mit Ausnahme von Österreich. Das Übereinkommen ist in Zivil- oder Handelssachen in allen Fällen anzuwenden, in denen ein gerichtliches oder außergerichtliches Schriftstück zum Zweck der Zustellung in das Ausland zu übermitteln ist. Es sieht ein Hauptübermittlungsverfahren vor, bei dem die nach dem Recht des ersuchenden Staates zuständige Behörde oder der zuständige Beamte das Schriftstück der Zentralen Behörde des ersuchten Staates übermittelt. Dabei sieht Artikel 5 Absätze 1 und 2 vor:
Die Zustellung des Schriftstücks wird von der Zentralen Behörde des ersuchten Staates bewirkt oder veranlasst, und zwar
a) entweder in einer der Formen, die das Recht des ersuchten Staates für die Zustellung der in seinem Hoheitsgebiet ausgestellten Schriftstücke an dort befindliche Personen vorschreibt,
b) oder in einer besonderen von der ersuchenden Stelle gewünschten Form, es sei denn, dass diese Form mit dem Recht des ersuchten Staates unvereinbar ist.
Von dem Fall des Absatzes 1 Buchstabe b abgesehen, darf die Zustellung stets durch einfache Übergabe des Schriftstücks an den Empfänger bewirkt werden, wenn er zur Annahme bereit ist.
Ist das Schriftstück nach Absatz 1 zuzustellen, so kann die Zentrale Behörde verlangen, dass das Schriftstück in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des ersuchten Staates abgefasst oder in diese übersetzt ist.
Der Teil des Antrags, der entsprechend dem diesem Übereinkommen als Anlage beigefügten Muster den wesentlichen Inhalt des Schriftstücks wiedergibt, ist dem Empfänger auszuhändigen.
9 Das Übereinkommen sieht mehrere alternative Übermittlungsverfahren vor, wie z. B. die Übermittlung auf konsularischem oder diplomatischem Weg, durch die Post oder durch Justizbeamte, andere Beamte oder sonst zuständige Personen des Bestimmungsstaats. Auch berechtigt das Übereinkommen einen Staat, der Verwendung einiger dieser alternativen Übermittlungsmethoden zu widersprechen.
10 Ferner sollen die Artikel 15 und 16 des Übereinkommens mit dem Ziel, die jeweiligen Interessen und Rechte des Klägers und des Beklagten miteinander in Einklang zu bringen, den Beklagten im Stadium des Verfahrens und nach Erlass eines Versäumnisurteils schützen. Artikel 15, auf den Artikel 20 Absatz 3 des Brüsseler Übereinkommens verweist, bestimmt:
War zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens eine Ladung oder ein entsprechendes Schriftstück nach diesem Übereinkommen zum Zweck der Zustellung in das Ausland zu übermitteln und hat sich der Beklagte nicht auf das Verfahren eingelassen, so hat der Richter das Verfahren auszusetzen, bis festgestellt ist,
a) dass das Schriftstück in einer der Formen zugestellt worden ist, die das Recht des ersuchten Staates für die Zustellung der in seinem Hoheitsgebiet ausgestellten Schriftstücke an dort befindliche Personen vorschreibt, oder
b) dass das Schriftstück entweder dem Beklagten selbst oder aber in seiner Wohnung nach einem anderen in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren übergeben worden ist und dass in jedem dieser Fälle das Schriftstück so rechtzeitig zugestellt oder übergeben worden ist, dass der Beklagte sich hätte verteidigen können.
Jedem Vertragsstaat steht es frei zu erklären, dass seine Richter ungeachtet des Absatzes 1 den Rechtsstreit entscheiden können, auch wenn ein Zeugnis über die Zustellung oder die Übergabe nicht eingegangen ist, vorausgesetzt,
a) dass das Schriftstück nach einem in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren übermittelt worden ist,
b) dass seit der Absendung des Schriftstücks eine Frist verstrichen ist, die der Richter nach den Umständen des Falles als angemessen erachtet und die mindestens sechs Monate betragen muss, und
c) dass trotz aller zumutbaren Schritte bei den zuständigen Behörden des ersuchten Staates ein Zeugnis nicht zu erlangen war.
Dieser Artikel hindert nicht, dass der Richter in dringenden Fällen vorläufige Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, anordnet.
11 Außerdem verpflichtet Artikel 16 des Übereinkommens dann, wenn eine Ladung oder ein entsprechendes Schriftstück zum Zweck der Zustellung in das Ausland zu übermitteln war, die Vertragsstaaten dazu, ihre Regeln über die Fristen für Rechtsmittel oder für die Aufhebung eines Urteils zu ändern, damit sie mit der Möglichkeit umgehen können, dass ein Beklagter von dem Verfahren erst Kenntnis erlangt, nachdem das Urteil verkündet worden ist.
C — Nationales Recht
12 Nach französischem Recht werden für Personen mit Wohnsitz im Ausland bestimmte Schriftstücke dem französischen parquet (Staatsanwaltschaft) in einem förmlichen Zustellungsverfahren zugestellt, das als signification bezeichnet wird (Artikel 683 und 684 der neuen Zivilprozessordnung), obwohl auch andere in Verträgen vorgesehene Zustellungsverfahren möglich sind.
13 Die signification wird in der Weise bewirkt, dass ein Gerichtsvollzieher zwei Kopien des Schriftstücks bei der französischen Staatsanwaltschaft niederlegt, die das Original mit einem Sichtvermerk versieht und die Kopien des Schriftstücks an das Justizministerium zum Zweck der Übermittlung weiterleitet (Artikel 685). Der Gerichtsvollzieher muss am selben Tag oder spätestens am ersten darauf folgenden Werktag eine beglaubigte Kopie des Schriftstücks mittels eingeschriebenen Briefes an den Empfänger übersenden (Artikel 686). Dieses Zustellungsverfahren wird als remise au parquet bezeichnet und stellt eine so genannte signification interne fictive (eine fiktive Inlandszustellung) dar, da angenommen wird, dass die Zustellung erfolgt ist, wenn der Gerichtsvollzieher die Kopien des Schriftstücks bei der französischen Staatsanwaltschaft niedergelegt hat, unabhängig davon, ob das Schriftstück seinen Adressaten im Ausland tatsächlich erreicht hat.
III — Sachverhalt
14 Mit Urteil vom 8. September 2000 verpflichtete der Appellationsgerichtshof Amiens die in München (Deutschland) niedergelassene Rockinger Spezialfabrik für Anhängerkupplungen GmbH & Co. (im Folgenden: Rockinger) dazu, der in Angers (Frankreich) niedergelassenen Firma Scania Finance France (im Folgenden: Scania) einen Betrag von 615566,72 FRF zu zahlen. Auf Antrag der Firma Scania erteilte das Landgericht München für dieses Urteil die Vollstreckungsklausel, die der Firma Rockinger am 15. April 2002 zugestellt wurde.
15 Im Mai 2002 legte Rockinger beim Oberlandesgericht München Beschwerde gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel mit der Begründung ein, dass das verfahrenseinleitende Schriftstück im französischen Verfahren ihr nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei und es sich um ein Versäumnisurteil handele. Die Zustellung war mit dem französischen Verfahren der remise au parquet bewirkt worden, wie oben unter Nummer 13 beschrieben. Obwohl ein deutscher Rechtspfleger die Klageschrift an Rockinger übergeben hatte, verweigerte diese die Annahme des Schriftstücks mit der Begründung, dass das Schriftstück nicht ins Deutsche übersetzt worden sei. Rockinger erhielt die Klageschrift anschließend auf dem Postweg, wiederum ohne Übersetzung.
16 Das Oberlandesgericht München hat beschlossen, dem Gerichtshof mit Vorlagebeschluss vom 31. Oktober 2003 zwei Fragen vorzulegen. Erstens: Sind Artikel 27 Nummer 2 des Brüsseler Übereinkommens und Artikel IV Absatz 1 des Protokolls zu diesem Übereinkommen dahin auszulegen, dass eine Zustellung eines Schriftstücks an einen Beklagten, der seinen Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat als dem Ursprungsstaat hat, nur nach den zwischen Vertragsstaaten geltenden Übereinkommen durchgeführt werden kann? Zweitens: Wenn nein: Ist Artikel 12 EG dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung wie die französische Regel der remise au parquet gegen Gemeinschaftsrecht verstößt?
17 Gemäß Artikel 23 der Satzung des Gerichtshofes haben im vorliegenden Verfahren die Firmen Scania und Rockinger, die deutsche, die französische und die österreichische Regierung sowie die Kommission schriftliche Erklärungen eingereicht.
IV — Untersuchung
A — Zulässigkeit
18 Die Firma Rockinger macht geltend, das Vorabentscheidungsersuchen in der vorliegenden Rechtssache diene keinem nützlichen Zweck und sei aus einer Reihe von Gründen nicht notwendig. Insbesondere macht sie geltend, dass das französische Recht nicht zulasse, dass die Zustellungsverfahren gemäß Artikel 683 der französischen Zivilprozessordnung einerseits und diejenigen des Haager Übereinkommens andererseits nebeneinander bestünden. Das französische Recht räume den im Haager Übereinkommen beschriebenen Verfahren den Vorrang ein. Da die Klägerin im Ausgangsverfahren die Vorschriften des Haager Zustellungsübereinkommens nicht beachtet habe, sei der Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel allein aus diesem Grund von dem deutschen Gericht zurückzuweisen.
19 Dieses Vorbringen überzeugt mich nicht. Nach feststehender Rechtsprechung ist es im Vorabentscheidungsverfahren nicht Sache des Gerichtshofes, den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens zu beurteilen oder die Gründe eines nationalen Gerichts für eine Vorlage zu prüfen. Die Aufgabe, nationales Recht anzuwenden, fällt dem nationalen Gericht zu. Das Ersuchen ist demzufolge für zulässig zu erklären.
B — Zur ersten Frage
20 Die erste Frage des Oberlandesgerichts geht dahin, ob Artikel 27 Nummer 2 des Brüsseler Übereinkommens und Artikel IV Absatz 1 des Protokolls zu diesem Übereinkommen bedeuten, dass die Zustellung eines Schriftstücks an einen Beklagten mit Wohnsitz im Ausland nur nach den zwischen den Vertragsstaaten geltenden Übereinkommen durchgeführt werden kann.
21 Wie oben dargelegt, sieht Artikel 27 Nummer 2 vor, dass eine Entscheidung in einem anderen Vertragsstaat nicht anerkannt werden darf, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das dieses Verfahren einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht ordnungsgemäß und nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte. Die vorliegende Frage betrifft die richtige Auslegung der ordnungsgemäßen Zustellung im Rahmen dieser Vorschrift, wie in Artikel IV des Protokolls zum Übereinkommen näher ausgeführt wird.
22 Vorab weise ich darauf hin, dass weder die Verordnung Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen noch die Verordnung Nr. 1348/2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten in der vorliegenden Rechtssache Anwendung finden, da sich der maßgebliche Sachverhalt im Ausgangsverfahren vor dem Inkrafttreten dieser Verordnungen abgespielt hat.
23 Bei der Beantwortung der ersten Frage des Oberlandesgerichts muss der erste Bezugspunkt die sprachliche Formulierung der betroffenen Artikel sein. Da Artikel 27 Nummer 2 keine Definition des Begriffes ordnungsgemäße Zustellung enthält, ist der Wortlaut des Artikels IV Absatz 1 des Protokolls zum Übereinkommen insoweit offenkundig von Bedeutung: documents ... shall be transmitted in accordance with the procedures laid down in the conventions and agreements concluded between the contracting states ... (Schriftstücke ... werden nach den zwischen den Vertragsstaaten geltenden Übereinkommen oder Vereinbarungen übermittelt). Wörtlich ausgelegt deutet dies darauf hin, dass die erste Frage des nationalen Gerichts zu bejahen ist. Bei natürlichem Verständnis ist kaum zu erkennen, wie diese Vorschrift dahin ausgelegt werden sollte, dass sie die Zustellung von Schriftstücken durch Übermittlung ins Ausland mit anderen Verfahren als den nach den zwischen den Vertragsstaaten geltenden Übereinkommen oder Vereinbarungen zulässigen erlauben sollte.
24 Darüber hinaus passt diese Betrachtungsweise meines Erachtens zur allgemeinen Systematik des Übereinkommens und steht im Einklang mit den zugrunde liegenden Zielen der Verfasser des Übereinkommens.
25 Das Ziel des Artikels 27 Nummer 2 besteht eindeutig darin, die Verteidigungsrechte dadurch zu garantieren, dass sichergestellt werden soll, dass der Beklagte, wenn ein Versäumnisurteil ergeht, die Möglichkeit hat, sich in dem Ursprungsstaat dieses Urteils zu verteidigen. Als solches stellt es eine wichtige Ausnahme vom allgemeinen Grundgedanken des Titels III des Brüsseler Übereinkommens dar, durch den — mit den Worten des Jenard-Berichts — so weit wie möglich die Freizügigkeit der Urteile hergestellt werden soll. So hat der Gerichtshof im Urteil Klomps/Michel entschieden, dass Artikel 27 Nummer 2 des Brüsseler Übereinkommens sicherstellen soll, dass eine Entscheidung nach den Bestimmungen des Übereinkommens weder anerkannt noch vollstreckt wird, wenn es dem Beklagten nicht möglich war, sich vor dem Gericht des Urteilsstaats zu verteidigen.
26 Damit dieses Verteidigungsrecht sichergestellt wird, muss das angerufene Gericht davon überzeugt werden, dass zwei Voraussetzungen erfüllt sind: erstens, dass bei dem Beklagten eine ordnungsgemäße Zustellung erfolgt ist, und zweitens, dass die Zustellung so rechtzeitig erfolgt ist, dass der Beklagte sich verteidigen kann. Wie ich bereits festgestellt habe, geht es in der vorliegenden Rechtssache um die richtige Auslegung der ersten Voraussetzung.
27 Artikel 27 Absatz 2 ist für die Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen das Gegenstück zu der entsprechenden Vorschrift innerhalb des Titels III des Übereinkommens betreffend Zuständigkeit, nämlich Artikel 20. Dieser Artikel hat ein ähnliches Ziel wie Artikel 27 Nummer 2, d. h., durch ihn soll sichergestellt werden, dass die Entscheidung bei Säumnis des Beklagten durch einen zuständigen Richter ergeht und der Beklagte ein Höchstmaß an Rechtsschutz in dem Verfahren vor dem erkennenden Gericht genießt. Der Ausgleich zwischen diesem Ziel und dem der Freizügigkeit gerichtlicher Entscheidungen ist für Fälle, in denen das verfahrenseinleitende Schriftstück oder eine Mitteilung darüber ins Ausland übermittelt werden muss, in Artikel 20 Absatz 3 festgehalten, der die Prüfungsmaßstäbe des oben wiedergegebenen Artikels 15 des Haager Übereinkommens einschließt.
28 Die Gründe für das Bestehen dieser Garantien sowohl auf der Zuständigkeitsebene einerseits als auch auf der Ebene der Anerkennung und Vollstreckung andererseits sind vom Gerichtshof im Urteil Lancray/Peters und Sickert bekräftigt worden. Der Gerichtshof hat betont, dass mit dem Brüsseler Übereinkommen nicht versucht worden ist, eine umfassende Definition des Begriffes ordnungsgemäße Zustellung zu liefern, sondern dass die Anwendung dieses Begriffes durch das Recht bestimmt wird, das das Gericht anzuwenden hat, das die Entscheidung erlassen hat, einschließlich der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge:
[D)as Übereinkommen [soll], ohne die unterschiedlichen in den Mitgliedstaaten für die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke im Ausland geltenden Systeme zu harmonisieren, dem Beklagten einen wirksamen Schutz seiner Rechte gewährleisten ... Zu diesem Zweck ist die Prüfung, ob das verfahrenseinleitende Schriftstück ordnungsgemäß zugestellt worden ist, sowohl dem Gericht des Urteilsstaats als auch dem Gericht des Vollstreckungsstaats übertragen worden ... Außerdem ist festzustellen, dass das Übereinkommen keine Bestimmung über das auf diese Prüfung anwendbare Recht enthält. Da die Vorschriften über die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks Teil des Verfahrens vor dem Gericht des Urteilsstaats sind, kann die Frage nach der Ordnungsmäßigkeit dieser Zustellung nur aufgrund des vor dem Gericht des Urteilsstaats anwendbaren Rechts einschließlich der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge beantwortet werden.
29 Artikel IV des Protokolls zum Brüsseler Übereinkommen stellt insoweit eine Qualifizierung des Grundsatzes dar, dass über die Frage der ordnungsgemäßen Zustellung nach dem Recht des Ursprungsgerichts zu entscheiden ist, als er eine teilweise Spezifizierung der annehmbaren Übermittlungsverfahren in Fällen enthält, in denen gerichtliche oder außergerichtliche Schriftstücke Personen in einem anderen Vertragsstaat zugestellt werden müssen. Dieser Artikel sieht zwei derartige Übermittlungsmethoden vor: die erste, wie oben erörtert, nach den Verfahren, die in den zwischen den Vertragsstaaten geltenden Übereinkommen oder Vereinbarungen niedergelegt sind (Artikel IV Absatz 1), und die zweite, wenn der Staat, in dem die Zustellung erfolgen soll, nicht offiziell widersprochen hat, unmittelbar zwischen den entsprechenden Personen des Ursprungsstaats des Schriftstücks und dem Staat, in dem sich der Adressat befindet (Artikel IV Absatz 2). Die Worte können ... auch in Artikel IV Absatz 2 machen deutlich, dass diese beiden Übermittlungsmöglichkeiten abschließend geregelt sind.
30 Meines Erachtens würden daher Systematik und Funktion des Artikels IV in Zweifel gezogen, wenn Artikel IV als nicht abschließend verstanden würde, d. h. als eine Bestimmung, die andere, darin nicht genannte Zustellungsverfahren zuließe.
31 Ich sollte hinzufügen, dass dies nicht bedeutet, dass Artikel IV des Protokolls zum Brüsseler Übereinkommen nur Zustellungsverfahren zulässt, die in allen Einzelheiten in den zwischen den Vertragsstaaten des Brüsseler Übereinkommens geltenden Übereinkommen oder Vereinbarungen ausdrücklich wiedergegeben sind. Meines Erachtens ist klar, dass der Artikel jedes nach solchen Übereinkommen oder Vereinbarungen erlaubte Verfahren zulässt, selbst wenn die Mechanismen eines Verfahrens darin nicht ausdrücklich im Einzelnen wiedergegeben sind. Dies würde sich z. B. auf alternative Zustellungsverfahren erstrecken, die nach den Artikeln 8 bis 10 des Haager Übereinkommens zulässig sind.
32 Es ist Sache des Oberlandesgerichts, zu beurteilen, ob eine der beiden in Artikel IV des Protokolls zum Übereinkommen vorgesehenen Möglichkeiten in der vorliegenden Rechtssache Anwendung findet. Insbesondere ist es nicht Sache des Gerichtshofes, zu beurteilen, ob das französische System der Zustellung durch remise au parquet den Erfordernissen des Haager Übereinkommens oder etwa den Erfordernissen irgendeines anderen Übereinkommens, das Anwendung finden könnte, entspricht. Die Zuständigkeit des Gerichtshofes in dieser Hinsicht ist durch das Protokoll betreffend die Auslegung des Brüsseler Übereinkommens ausdrücklich auf die Auslegung des Übereinkommens selbst, des dem Übereinkommen beigefügten Protokolls und des Protokolls betreffend die Auslegung des Übereinkommens beschränkt.
33 Auf die erste Frage ist daher zu antworten, dass Artikel 27 Nummer 2 des Brüsseler Übereinkommens und Artikel IV des Protokolls zu diesem Übereinkommen bedeuten, dass gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke, die in einem Vertragsstaat ausgefertigt sind und einem Beklagten mit Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat zugestellt werden sollen, entweder (1) nach den zwischen den Vertragsstaaten geltenden Übereinkommen oder Vereinbarungen, wie in Artikel IV Absatz 1 des Protokolls zum Übereinkommen dargelegt, übermittelt werden müssen oder, (2) wenn kein offizieller Widerspruch des Staates, in dem die Zustellung erfolgen soll, vorliegt, unmittelbar zwischen den entsprechenden Amtspersonen des Ursprungsstaats des Schriftstücks und des Staates, in dem der Adressat sich befindet, wie in Artikel IV Absatz 2 des Protokolls zum Übereinkommen dargelegt.
C — Zur zweiten Frage
34 Die zweite Frage des Oberlandesgerichts geht dahin, ob Artikel 12 EG bei Verneinung der ersten Frage dahin auszulegen ist, dass eine nationale Regelung wie die französische Regel der remise au parquet gegen Gemeinschaftsrecht verstößt.
35 In Anbetracht meiner Antwort auf die erste Frage braucht auf diesen Punkt nicht eingegangen zu werden. Ich möchte jedoch anmerken, dass jedes Verfahren in Ziviloder Handelssachen, in dem Parteien mit Wohnsitzen im Zuständigkeitsbereich verschiedener Gerichtsbarkeiten beteiligt sind, seiner Natur nach potenzielle Konflikte zwischen den Interessen des Klägers und denjenigen des Beklagten aufwirft; im Allgemeinen hat z. B. jeder ein Interesse daran, dass das Verfahren im Zuständigkeitsbereich seiner eigenen Gerichtsbarkeit stattfindet. Die im Brüsseler Übereinkommen niedergelegten Regeln sollen ihrem Wesen nach einen Ausgleich zwischen diesen Interessen herstellen. In Fällen, in denen die einschlägige Vorschrift des Übereinkommens den von den Verfassern des Übereinkommens beabsichtigten Ausgleich deutlich macht — wie im vorliegenden Verfahren —, würde es den Zweck der Vorschrift und die Erreichung der Ziele des Übereinkommens, Einheitlichkeit und Rechtssicherheit zu fördern, vereiteln, wenn die Vorschrift immer dann, wenn dieser Ausgleich in einem Einzelfall für eine Partei zu negativen Auswirkungen führen könnte, nicht angewendet würde.
V — Ergebnis
36 Ich bin daher der Auffassung, dass der Gerichtshof die vom Oberlandesgericht vorgelegten Fragen wie folgt beantworten sollte:
Artikel 27 Nummer 2 des Brüsseler Übereinkommens und Artikel IV des Protokolls zu diesem Übereinkommen bedeuten, dass gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke, die in einem Vertragsstaat ausgefertigt sind und einem Beklagten mit Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat zugestellt werden sollen, entweder
nach den zwischen den Vertragsstaaten geltenden Übereinkommen oder Vereinbarungen, wie in Artikel IV Absatz 1 des Protokolls zum Übereinkommen dargelegt, übermittelt werden müssen oder,
wenn kein offizieller Widerspruch des Staates, in dem die Zustellung erfolgen soll, vorliegt, unmittelbar zwischen den entsprechenden Amtspersonen des Ursprungsstaats des Schriftstücks und des Staates, in dem der Adressat sich befindet, wie in Artikel IV Absatz 2 des Protokolls zum Übereinkommen dargelegt.