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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 07.04.2005 – C-73/04
Generalanwalt L. A. Geelhoed · ECLI:EU:C:2005:205
Schlussanträge des Generalanwalts
L. A. Geelhoed
vom 7. April 2005
I — Einleitung
1 Die vorliegende Rechtssache, ein Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Hamm, betrifft die Auslegung des Artikels 16 Nummer 1 Buchstabe a des Übereinkommens von Brüssel über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen (Übereinkommen). In dieser Rechtssache geht es insbesondere um die Frage, ob diese Bestimmung auf Rechtsstreitigkeiten über so genannte Time-Sharing-Vereinbarungen Anwendung findet.
II — Rechtlicher Rahmen
2 Die allgemeine Regel des Übereinkommens über die Zuständigkeit der nationalen Gerichte in Fällen, die in dessen Geltungsbereich fallen, enthält Artikel 2, wonach [v]orbehaltlich der Vorschriften dieses Übereinkommens ... Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen [sind]. Für Beklagte, die nicht im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats wohnen, bestimmt Artikel 4 des Übereinkommens: Hat der Beklagte keinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats, so bestimmt sich, vorbehaltlich des Artikels 16, die Zuständigkeit der Gerichte eines jeden Vertragsstaats nach seinen eigenen Gesetzen.
3 Artikel 16 des Übereinkommens stellt eine Ausnahme von diesen allgemeinen Regeln dar. Er räumt eine ausschließliche Zuständigkeit für fünf Arten von Rechts -Streitigkeiten den Gerichten des Vertragsstaats ein, der die größte Sachnähe zu dem Rechtsstreit aufweist. Die in Artikel 16 enthaltenen Regeln haben Vorrang vor allen anderen Zuständigkeitsvorschriften des Übereinkommens. Von ihnen kann weder durch Vereinbarung der Parteien des Rechtsstreits (für die Artikel 17 des Übereinkommens gilt) noch dadurch abgewichen werden, dass sich ein Beklagter auf das Verfahren einlässt (wofür Artikel 18 des Übereinkommens gilt).
4 Artikel 16 Nummer 1 bestimmt:
Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz sind ausschließlich zuständig:
1. a)für Klagen, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist;b)für Klagen betreffend die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum vorübergehenden privaten Gebrauch für höchstens sechs aufeinander folgende Monate sind jedoch auch die Gerichte des Vertragsstaats zuständig, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, sofern der Eigentümer und der Mieter oder Pächter natürliche Personen sind und ihren Wohnsitz in demselben Vertragsstaat haben ...
5 Die in Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a enthaltene Regel der ausschließlichen Zuständigkeit ist dadurch gerechtfertigt, dass die rechtliche und räumliche Nähe des Gerichts, in dessen Bezirk die unbewegliche Sache belegen ist, bedeutet, dass dieses Gericht am besten in der Lage ist, den Rechtsstreit zu entscheiden. Dementsprechend hat der Gerichtshof den Zweck der Bestimmung dahin formuliert, dass
der Hauptgrund für die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Vertragsstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, darin besteht, dass das Gericht des Belegenheitsstaats wegen der räumlichen Nähe am besten in der Lage ist, sich gute Kenntnis über die Sachverhalte zu verschaffen und die insoweit geltenden Regeln und Gebräuche anzuwenden, die im Allgemeinen die des Belegenheitsstaats sind.
6 Ähnlich enthält der Jenard-Bericht für die ausschließliche Zuständigkeit in den von Artikel 16 Nummer 1 erfassten Fällen folgende Begründung:
Diese Art von Rechtsstreitigkeiten macht häufig Nachprüfungen, Untersuchungen und Sachverständigengutachten an Ort und Stelle erforderlich. Auch ist zur Regelung dieser Fälle nicht selten auf Gebräuche zurückzugreifen, mit denen im Allgemeinen nur die Gerichte des Ortes, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, und auch noch die Gerichte des betreffenden Vertragsstaats vertraut sind. Schließlich berücksichtigt das System des Übereinkommens die Notwendigkeit, dass die Eintragungen in Grundbücher oder Register vorgenommen werden müssen, die an dem Ort eingerichtet sind, wo das Grundstück belegen ist.?
...
Diese Lösung ist darauf zurückzuführen, dass Miet- und Pachtverhältnisse meist gesetzlichen Sonderregelungen unterliegen, so dass es sich empfiehlt, mit der Anwendung dieser meist sehr komplizierten Bestimmungen ausschließlich die Gerichte des Landes zu betrauen, in dem sie gelten. Zudem sind in mehreren Staaten für diese Art von Prozessen ausschließliche Zuständigkeiten, zumeist zugunsten besonderer Gerichtsbarkeiten begründet.
III — Sachverhalt
7 1992 schlossen die Eheleute Klein, die in Deutschland wohnen, mit der auf der Isle of Man niedergelassenen Rhodos Management Ltd einen Vertrag, mit dem sie sich bereit erklärten, als Gegenleistung für das Recht, ein Appartement eines bestimmten Typs in einer Hotelanlage in Griechenland für eine Woche pro Jahr bis 2031 zu nutzen, einen Betrag von 13300 DM (etwa 6700 Euro) zu zahlen.
8 Der zu zahlende Gesamtbetrag war nach dem Vertragswortlaut folgendermaßen aufgeteilt: Mitgliedschaftsgebühr — 10153 DM; Nutzungsgebühr — 2048 DM; Vertrags- und Verwaltungsgebühren — 432 DM; Instandhaltungsgebühr für das Jahr 1993 — 317 DM; RCI-Mitgliedschaftsgebühr (eine Organisation zur Koordinierung des Tausches von Ferienzeiten und Appartements) für drei Jahre — 350 DM.
9 Nach dem mit Mitgliedschaftsantrag und -vertrag überschriebenen Vertrag war die Aufnahme der Eheleute Klein als Mitglieder in den Sun Beach Holiday Club vorgesehen. Dabei handelte es sich um eine für den Abschluss des Vertrages notwendige Bedingung: Es gab kein Wahlrecht für den Abschluss des Vertrages ohne Aufnahme in den Club. Die Vertragsparteien hatten auch Anspruch auf die üblichen Leistungen, die das Hotel Clubmitgliedern und anderen Gästen zur Verfügung stellte, wie Rezeption und Geldwechsel.
10 Am Tag der Vertragsunterzeichnung leisteten die Eheleute Klein eine Anzahlung von 2640 DM. Anschließend zahlten sie einen weiteren Betrag von 13300 DM, obwohl nach dem Wortlaut des Vertrages nur noch 10660 DM ausstanden.
11 Im März 1996 erhoben die Eheleute Klein beim Landgericht Dortmund u. a. gegen Rhodos Management Klage, mit der sie einen Betrag von 15490 DM forderten und geltend machten, erstens dass der Vertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig sei und zweitens dass der über den vertraglich vereinbarten Preis hinaus gezahlte Betrag von 2640 DM, der irrtümlich entrichtet worden sei, eine ungerechtfertigte Bereicherung darstelle und einen Erstattungsanspruch begründe.
12 In ihrer Klagebeantwortung trug Rhodos Management vor, das Landgericht sei in dieser Rechtssache nicht zuständig, weil der Rechtsstreit einen Mietvertrag über eine in Griechenland belegene unbewegliche Sache betreffe und nach Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a des Übereinkommens ausschließlich die griechischen Gerichte für die Entscheidung zuständig seien.
13 Mit Urteil vom Mai 2003 folgte das Landgericht diesem Argument und wies die Klage daher als unzulässig ab.
14 In der Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht Hamm trugen die Eheleute Klein vor, dass der Vertrag über die Clubmitgliedschaft wegen seines gesellschaftsrechtlichen Gepräges keine Miete oder Pacht im Sinne des Artikels 16 Nummer 1 Buchstabe a sei.
15 Mit Beschluss vom 27. Januar 2004 hat das Oberlandesgericht Hamm dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt:
1. Erfasst der Begriff Klagen, welche ... die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, in Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a des Brüsseler Übereinkommens in der Fassung des 3. Beitrittsübereinkommens vom 26. Mai 1989 Rechtsstreitigkeiten über die Nutzung eines nach Typ und Lageort individualisierten Hotelappartements für eine bestimmte Kalenderwoche pro Jahr für einen Zeitraum von fast 40 Jahren auch dann, wenn der Vertrag zugleich und notwendigerweise die Aufnahme in einen Club vermittelt, dessen primäre Aufgabe darin besteht, den Mitgliedern die Ausübung des genannten Nutzungsrechts zu sichern?
2. Soweit Frage 1 bejaht wird, ergibt sich als weitere Frage:
Gilt die ausschließliche Zuständigkeit nach Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a des Brüsseler Übereinkommens auch für Ansprüche, die zwar aus einem Miet- oder Pachtverhältnis in diesem Sinne entstanden sind, aber rechtlich und tatsächlich nichts mit Miete oder Pacht zu tun haben, und zwar für den Anspruch auf Rückzahlung eines irrtümlich überzahlten Teils der Vergütung für die Nutzung des Ferienappartements bzw. für die Clubmitgliedschaft?
16 Nach Artikel 23 der Satzung des Gerichtshofes haben in der vorliegenden Rechtssache die Eheleute Klein, Rhodos Management und die Kommission sowie die deutsche Regierung und die Regierung des Vereinigten Königreichs schriftliche Erklärungen eingereicht.
IV — Analyse
Zur ersten Frage
17 Mit seiner ersten Frage möchte das Oberlandesgericht wissen, ob die ausschließliche Zuständigkeit nach Artikel 16 Nummer 1 Klagen wegen eines Vertrages über die Nutzung eines Appartements eines besonderen Typs in einer Hotelanlage für einen bestimmte Zeitraum pro Jahr über fast 40 Jahre auch dann erfasst, wenn der Vertrag zugleich und notwendigerweise die Aufnahme in einen Club vermittelt.
18 Es handelt sich bei dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vertrag offensichtlich um eine Art der so genannten Time-Sharing-Vereinbarung. Time-Sharing-Vereinbarungen umfassen bekanntlich das Recht auf Teilzeitnutzung von Eigentum — d. h. für einen bestimmten Zeitraum pro Jahr — und werden oft von Urlaubern geschlossen, die, anstatt eine Ferienwohnung ganz zu kaufen, bloß das Recht erwerben, sich nur für einen Teil des Jahres in der Immobilie aufzuhalten. Die Verwaltungsund Instandhaltungsgebühren für die Immobilie werden gewöhnlich unter den einzelnen Teilzeiteigentümern aufgeteilt.
19 Vorab weise ich darauf hin, dass die Regierung des Vereinigten Königreichs in ihren Erklärungen den Gerichtshof ersucht, sich zu einer umfassenderen als der vom nationalen Gericht vorgelegten Frage zu äußern, nämlich dazu, ob und unter welchen Umständen Time-Sharing-Vereinbarungen im Allgemeinen unter Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a des Übereinkommens fallen.
20 Obwohl die Vorstellung von einem allgemein anwendbaren Prüfungsmaßstab theoretisch einen gewissen Reiz hat, würde ich doch nur sehr ungern versuchen, ihn zu formulieren. Ein gewichtiger Grund dafür besteht darin, dass sich Time-Sharing-Vereinbarungen nach Inhalt und Rechtsnatur von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat stark unterscheiden. Beispielsweise fallen solche Vereinbarungen in einigen Mitgliedstaaten unter das Schuldrecht, in einigen unter das Gesellschaftsrecht und in einigen unter das Sachenrecht.
21 Diese Uneinheitlichkeit wird in dem grundlegenden Gemeinschaftsrechtsakt auf diesem Gebiet, nämlich der Richtlinie 94/47/EG zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien, anerkannt. In den Begründungserwägungen der Richtlinie heißt es z. B.: Die Rechtsnatur der Rechte, die Gegenstand der unter diese Richtlinie fallenden Verträge (d. h. Time-Sharing-Verträge) sind, ist in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich. Die Richtlinie war sehr darauf bedacht, dem Versuch einer Harmonisierung der Natur dieser Rechte zu widerstehen, und stellt fest, dass sie weder regeln, inwieweit Verträge über die Teilzeitnutzung einer oder mehrerer Immobilien in den Mitgliedstaaten geschlossen werden können, noch die Rechtsgrundlagen dieser Verträge festlegen [soll]. Aus diesem Grund ist die Anwendung der Richtlinie, deren Zweck es ist, eine minimale Grundlage an gemeinsamen Vorschriften für Time-Sharing-Vereinbarungen zu schaffen, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes und den Schutz der Erwerber zu gewährleisten, auf ganz spezielle Aspekte solcher Vereinbarungen beschränkt, nämlich auf diejenigen, die die Information über die Vertragsinhalte und die Einzelheiten der Übermittlung dieser Information sowie die Verfahren und Einzelheiten des Rücktrittsrechts betreffen.
22 Als Ergebnis dieser Uneinheitlichkeit wäre eine allgemeine Regel der Anwendbarkeit von Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a auf Time-Sharing-Vereinbarungen nach meiner Ansicht im Allgemeinen unangemessen und könnte Sinn und Zweck dieser Bestimmung, wie ich sie oben dargestellt habe, zuwiderlaufen. Angesichts dieser Zielsetzung würde ein solcher Prüfungsmaßstab die Gefahr mit sich bringen, dass er unter bestimmten Umständen zu weit, unter anderen hingegen zu kurz greift. Obwohl es zutrifft, dass, wie die Regierung des Vereinigten Königreichs bemerkt hat, die Auslegung des Artikels 16 Nummer 1 Buchstabe a nicht von der formalen Bezeichnung einer bestimmten Time-Sharing-Vereinbarung nach nationalem Recht abhängen kann, halte ich die Unterschiede in der Rechtsnatur dieser Vereinbarungen in den Mitgliedstaaten für so wesentlich, dass ein Versuch, eine einheitlich anwendbare Regel zu formulieren, künstlich und kontraproduktiv wäre. Dies wäre insbesondere deshalb nicht wünschenswert, weil Artikel 16 Nummer 1 als Ausnahme von den allgemeinen Zuständigkeitsregeln des Übereinkommens nicht weiter [ausgelegt werden darf], als dies [sein] Ziel erforderlich macht.
23 Vor diesem Hintergrund werde ich nun überlegen, ob eine Time-Sharing-Vereinbarung wie die, an der sich die Eheleute Klein beteiligt haben, nach dem Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache, wie ihn uns das vorlegende Gericht mitgeteilt hat, unter die Regel der ausschließlichen Zuständigkeit nach Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a fällt. Es liegt auf der Hand, dass die Antwort auf diese Frage von der Auslegung des Satzteils Klagen, welche ... die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, abhängt, wobei dieser Satzteil im Gemeinschaftsrecht autonom auszulegen ist.
24 Meiner Ansicht nach sollte diese Frage aus folgenden Gründen bejaht werden.
25 Erstens ist darauf hinzuweisen, dass bei der Prüfung der Frage, ob der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vertrag unter Artikel 16 Nummer 1 fällt, entscheidend auf den Inhalt und nicht allein auf die Form der Vereinbarung der Parteien abzustellen ist. Wie die deutsche Regierung bemerkt hat, ist es Aufgabe des Gerichtshofes, durch Feststellung des wahren Inhalts des Vertrages den Schleier der Vertragsform zu lüften. Auch wenn es sich bei der Wortwahl in der vertraglichen Vereinbarung ebenso wie bei der formalen Einordnung der Vereinbarung nach nationalem Recht um Faktoren handelt, die bei dieser Prüfung zu berücksichtigen sind, so können beide doch nicht ausschlaggebend sein. So kommt es in der vorliegenden Rechtssache nicht darauf an, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Time-Sharing-Vereinbarung die Form der Mitgliedschaft in einem Club angenommen hat, dass der Vertrag mit Mitgliedschaftsantrag und -vertrag überschrieben war und dass nach dem Vertragswortlaut der größte Teil der vertraglich vereinbarten Summe in Form einer Mitgliedschaftsgebühr geschuldet wurde. Andernfalls würde dies eine Umgehung der Regeln des Übereinkommens ermöglichen, die ihrer widerspruchfreien Anwendung zuwiderliefe. Ich möchte hinzufügen, dass die Gefahr einer solchen Umgehung insbesondere im Kontext von Time-Sharing-Vereinbarungen, die typischerweise Beziehungen zwischen Verbrauchern und gewerblichen Unternehmen betreffen, vermieden werden sollte.
26 Zweitens stellt sich bei der Beurteilung des Inhalts der Vereinbarung die Frage, ob sich der Hauptgegenstand der Vereinbarung der Parteien auf die Miete oder Pacht einer unbeweglichen Sache erstreckt. So hat der Gerichtshof im Urteil Sanders ausgeführt, dass eine Vereinbarung, durch die eine Partei sich bereit erklärte, den Betrieb eines Blumengeschäfts zu übernehmen und der anderen Seite einen Betrag für Goodwill und eine monatliche Pacht zu zahlen, nicht unter Artikel 16 Nummer 1 falle, da diese Bestimmung nach ihrem Sinn und Zweck nicht [gilt], wenn der Hauptgegenstand des Vertrages anderer Natur ist, insbesondere wenn dieser die Verpachtung eines Ladengeschäfts zum Gegenstand hat. Ähnlich hat der Gerichtshof im Urteil Hacker festgestellt, dass ein gemischter Vertrag, wonach gegen einen vom Kunden gezahlten Gesamtpreis eine Gesamtheit von Dienstleistungen zu erbringen sei, nicht unter Artikel 16 Nummer 1 falle, weil ein solcher Vertrag außerhalb des Bereichs [liegt], in dem der in Artikel 16 Nr. 1 aufgestellte Grundsatz der ausschließlichen Zuständigkeit seine Daseinsberechtigung hat.
27 Wendet man diese Überlegungen auf die vorliegende Rechtssache an, so bin ich der Ansicht, dass, wie das vorlegende Gericht in seinem Vorlagebeschluss ausgeführt hat, der Vertrag für die Eheleute Klein das Teilnutzungsrecht an einem Appartement, wenn auch über die Mitgliedschaft im Sun Beach Holiday Club, zum Inhalt und Hauptgegenstand hatte. Neben diesem Nutzungsrecht erscheinen die sich aus der Mitgliedschaft ergebenden zusätzlichen Vergünstigungen — insbesondere das Recht auf Zugang zur Tauschorganisation RCI sowie das Recht auf Hotelleistungen wie Rezeptionsleistungen — auf der Grundlage des dem Gerichtshof unterbreiteten Sachverhalts als nebensächlich. Insoweit lässt sich die vorliegende Rechtssache von der Rechtssache Hacker unterscheiden, in der die Gesamtheit der zusätzlich erbrachten Dienstleistungen — einschließlich der Erteilung von Auskünften und Ratschlägen, der Reservierung von Wohnungen, der Reservierung von Plätzen für die Beförderung und gegebenenfalls eine Reiserücktrittsversicherung — eindeutig größeres Gewicht hatte.
28 Als dritte Stufe der Beurteilung des Vertragsinhalts ist zu prüfen, ob der Vertrag die grundlegenden Merkmale der Miete oder Pacht einer unbeweglichen Sache aufweist. Wie die deutsche Regierung bemerkt hat, besteht das Wesen einer solchen Miete oder Pacht regelmäßig im Abschluss eines Mietoder Pachtvertrags über eine unbewegliche Sache für eine bestimmte Dauer als Gegenleistung für die Zahlung von Miet- oder Pachtzins. Insoweit halte ich die Ausführungen des Gerichtshofes im Urteil Rösler für lehrreich, in dem er eine Reihe typischer Merkmale von Mietverträgen aufgeführt hat:
Ein Mietvertrag enthält im Allgemeinen Vorschriften für die Überlassung der Mietsache an den Mieter, ihre Nutzung, die jeweiligen Verpflichtungen des Vermieters und des Mieters in Bezug auf die Instandhaltung der Mietsache, die Dauer des Mietvertrages und die Wiedereinräumung des Besitzes der Mietsache an den Vermieter, den Mietzins und die vom Mieter zu tragenden Nebenkosten wie die Kosten für Wasser-, Gas- und Stromverbrauch.
29 Ein weiterer lehrreicher Aspekt der Rechtssache Rösier für die Zwecke der vorliegenden Rechtssache ist die Feststellung des Gerichtshofes, dass die Ausnahme des Artikels 16 Nummer 1 auch für kurzfristige Verträge und für solche Verträge gelte, die sich nur auf die Gebrauchsüberlassung einer Ferienwohnung beziehen. Der Gerichtshof ist zu dieser Schlussfolgerung gelangt, indem er ausgeführt hat, dass insbesondere angesichts der Unsicherheit, die sich ergäbe, wenn die Gerichte Ausnahmen von der allgemeinen Regel des Artikels 16 Nummer 1 Buchstabe a zulassen könnten, dieser Artikel für alle Verträge über die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen unabhängig von ihren besonderen Merkmalen gilt.
30 In der vorliegenden Rechtssache lässt die Vertragsgestaltung nach meiner Ansicht genügend Merkmale einer Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen erkennen, um sie unter Artikel 16 Nummer 1 zu subsumieren. Insbesondere berechtigt der Vertrag die Eheleute Klein zur Nutzung eines Appartements in einer Hotelanlage für einen bestimmten Zeitraum pro Jahr als Gegenleistung für einen Mietzins gemäß den Instandhaltungskosten. Auch wenn es nach dem Vorlagebeschluss möglich erscheint, dass die Eheleute Klein nicht Jahr für Jahr in genau dasselbe Appartement zurückkehren, so ist dies für mich doch kein hinreichender Grund, meine Beurteilung zu ändern. Nach meiner Ansicht gelten Sinn und Zweck der Zuweisung einer ausschließlichen Zuständigkeit nach Artikel 16 Nummer 1, nämlich dass die Gerichte des locus rei sitae spezielle Vorteile der rechtlichen und räumlichen Nähe zur Rechtsstreitigkeit genießen, ebenso für eine solche Situation. Hinzu kommt, dass eine Art und Weise, die rechtliche Struktur einer solchen Time-Sharing-Vereinbarung zu betrachten, die ich für die Zwecke der vorliegenden Rechtssache für nützlich halte, darin besteht, sie als Mietoder Pachtvertrag über ein spezielles Appartement für einen bestimmten Zeitraum mit der Möglichkeit der Vereinbarung, dieses Appartement in den kommenden Jahren gegen ein anderes Appartement zu tauschen, anzusehen.
31 Aus diesen Gründen gelange ich zu dem Ergebnis, dass eine Time-Sharing-Vereinbarung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende in den Anwendungsbereich des Artikels 16 Nummer 1 Buchstabe a des Übereinkommens fällt.
Zur zweiten Frage
32 Mit seiner zweiten Frage möchte das Oberlandesgericht wissen, ob, falls die erste Frage bejaht wird, sich die ausschließliche Zuständigkeit nach Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a auf eine Klage erstreckt, die auf dem Anspruch auf Rückzahlung eines irrtümlich überzahlten Teils des vertraglichen Mietzinses beruht.
33 Meiner Ansicht nach erstreckt sich die durch Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a verliehene ausschließliche Zuständigkeit nicht auf eine solche Klage.
34 Wie bereits ausgeführt, ist der Anwendungsbereich des Artikels 16 Nummer 1 Buchstabe a als Ausnahme von den allgemeineren Zuständigkeitsregeln des Übereinkommens eng auszulegen und nur insoweit anzuwenden, als es zur Erreichung seines Zieles erforderlich ist. Drei Rechtssachen sind meines Erachtens bei der Auslegung dieses Anwendungsbereichs für die Zwecke der vorliegenden Rechtssache von besonderem Interesse.
35 Die erste ist die Rechtssache Reichert und Kockler, in der der Gerichtshof einen engen Ansatz in Bezug auf die von dieser Bestimmung erfassten Klagearten vertreten und ausgeführt hat, dass
Artikel 16 Nr. 1 in dem Sinne auszulegen [ist], dass die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Belegenheitsstaats nicht alle Klagen umfasst, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, sondern nur solche, die in den Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens fallen und darauf gerichtet sind, Umfang oder Bestand einer unbeweglichen Sache, das Eigentum, den Besitz oder das Bestehen anderer dinglicher Rechte hieran zu bestimmen und den Inhabern dieser Rechte den Schutz der mit ihrer Rechtsstellung verbundenen Vorrechte zu sichern
36 Der Gerichtshof ist zu dem Ergebnis gelangt, dass Ansprüche, die auf der französischen action paulienne beruhen, einer Klage, mit der Gläubiger Verfügungshandlungen anfechten können, die ihre Schuldner absichtlich zur Beeinträchtigung der Gläubigerrechte vorgenommen haben, nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 16 Nummer 1 fielen, da solche Klagen ihre Grundlage im Forderungsrecht, einem persönlichen Recht des Gläubigers gegenüber seinem Schuldner, [haben] und dem Schutz des Zugriffs des Gläubigers auf das Vermögen des Schuldners dienen.
37 Ähnlich hat der Gerichtshof im Urteil Rösier ausgeführt, dass sich der Anwendungsbereich des Artikels 16 Nummer 1 auf alle Rechtsstreitigkeiten [erstreckt], die sich auf das Bestehen oder die Auslegung von Mietverträgen, deren Dauer, die Wiedereinräumung des Besitzes der Mietsache an den Vermieter, den Ersatz für vom Vermieter verursachte Schäden oder die Einziehung des Mietzinses und der vom Mieter zu zahlenden Nebenkosten wie der Kosten für Wasser-, Gas- und Stromverbrauch beziehen ... Rechtsstreitigkeiten, die die Verpflichtungen des Vermieters und des Mieters aus dem Mietvertrag betreffen, fallen in diese ausschließliche Zuständigkeit. Dagegen fallen Rechtsstreitigkeiten, die sich nur mittelbar auf die Nutzung der Mietsache beziehen, wie beispielsweise solche, die entgangene Urlaubsfreude oder Reisekosten betreffen, nicht in die ausschließliche Zuständigkeit nach diesem Artikel.
38 Schließlich ist die Rechtssache Dansommer zu berücksichtigen, die eine Klage auf Schadensersatz wegen mangelhafter Instandhaltung und Beschädigung einer Wohnung betraf, die eine Privatperson gemietet hatte, um dort einige Wochen Urlaub zu verbringen, wobei die Klage nicht unmittelbar vom Eigentümer der unbeweglichen Sache, sondern von einem gewerblichen Reiseveranstalter erhoben worden war, an den die Rechte des Eigentümers der unbeweglichen Sache abgetreten waren. Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass eine solche Klage in den Anwendungsbereich des Artikels 16 Nummer 1 falle, und betont, dass, auch wenn eine Klage nicht allein deshalb unter diese Bestimmung falle, weil sie mit einer unbeweglichen Sache im Zusammenhang steht, entscheidend auf die Frage abzustellen sei, ob der Rechtsstreit seinem Gegenstand nach unmittelbar an ein Miet- oder Pachtverhältnis über eine unbewegliche Sache anknüpfe. Die Tatsache, dass der betreffende Vertrag eine Klausel über die Reiserücktrittskostenversicherung enthalten habe, habe nur eine Nebenbestimmung dargestellt, die die Qualifizierung des Vertrages als Vertrag über die Miete einer unbeweglichen Sache, zu dem diese Klausel gehört habe, unberührt lasse, zumal die Klausel nicht Gegenstand des beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreits gewesen sei.
39 Wendet man diese Begründung auf die vorliegende Rechtssache an, so geht wohl klar aus dem Vorlagebeschluss hervor, dass der Anspruch auf Rückzahlung des über die vertragliche Miete hinaus gezahlten Betrages nicht auf ein Recht oder eine Verpflichtung aus der Time-Sharing-Vereinbarung gestützt wird. Es scheint eher, dass eine Klage wegen ungerechtfertigter Bereicherung die Grundlage des Anspruchs bildet. Meiner Meinung nach wird eine solche Klage nicht von Sinn und Zweck des Artikels 16 Nummer 1 erfasst, d. h., die Prüfung des Anspruchs erfordert weder die Beurteilung von Tatsachen noch die Anwendung von Vorschriften und Übungen des locus rei sitae, die die Zuständigkeit eines Gerichts des Staates rechtfertigen könnten, in dem die unbewegliche Sache belegen ist. Dementsprechend weist der Anspruch nicht die notwendige Verbindung der Sachnähe zu dem Gericht auf, in dessen Bezirk die unbewegliche Sache belegen ist, und fällt daher meines Erachtens nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 16 Nummer 1.
V — Ergebnis
40 Ich bin deshalb der Ansicht, dass der Gerichtshof die Fragen des Oberlandesgerichts wie folgt beantworten sollte:
1. Der Begriff der Klagen, welche ... die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, in Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a des Brüsseler Übereinkommens erfasst eine Klage wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die das Recht betrifft, für eine bestimmte Kalenderwoche pro Jahr für einen Zeitraum von fast 40 Jahren ein Appartement in einer Hotelanlage zu nutzen.
2. Der Anwendungsbereich des Artikels 16 Nummer 1 Buchstabe a erstreckt sich nicht auf den Anspruch auf Rückzahlung eines Betrages, der irrtümlich über den für die Nutzung eines Appartements geforderten Betrag hinaus gezahlt wurde.