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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 12.04.2005 – C-295/03

Generalanwalt Dámaso Ruiz-Jarabo · ECLI:EU:C:2005:214

Schlussanträge des Generalanwalts

Dámaso Ruiz-Jarabo

vom 12. April 2005

I — Einleitung

1 Das vorliegende Rechtsmittel hat das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. April 2003 in den verbundenen Rechtssachen T-93/00 und T-46/01 (Alessandrini u. a./Kommission, Sig. 2003, II-1635) zum Gegenstand, mit dem die Nichtigkeitsklagen gegen zwei Schreiben der Kommission über die Ablehnung der Anträge mehrerer traditioneller Importeure von Bananen lateinamerikanischen Ursprungs, Einfuhrzertifikate für Bananen aus den Staaten Afrikas, der Karibik und des Pazifischen Raums (AKP-Staaten) für die Einfuhr von Bananen aus Drittländern verwenden zu dürfen, abgewiesen wurden.

2 Es werden somit verschiedene Aspekte der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen nach der 1998 erfolgten Änderung durch den Rat erörtert. Diese Änderung führte nach ihrer Umsetzung durch die Kommission zur Abschaffung der Unterscheidung nach Ursprungsländern (AKP-Staaten oder Drittländer), die bis dahin für die Vergabe der Einfuhrzertifikate Anwendung fand.

3 Konkret rügten die Rechtsmittelführerinnen vor dem Gericht erster Instanz, die von der Kommission erlassenen Durchführungsvorschriften hätten die Grundverordnung verletzt und ihnen darüber hinaus einen wirtschaftlichen Schaden zugefügt, ohne dass das beklagte Organ die notwendigen Übergangsvorschriften erlassen habe.

Vor dem Gerichtshof beschränken sich die Rechtsmittelführerinnen darauf, Ersatz des ihnen angeblich entstandenen Schadens geltend zu machen.

II — Rechtlicher Rahmen

Verordnung (EWG) Nr. 404/93

4 Mit der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen wurde im Titel IV zum 1. Juli 1993 eine gemeinsame Einfuhrregelung für Bananen an die Stelle der verschiedenen nationalen Regelungen gesetzt. Es wurde unterschieden zwischen in der Gemeinschaft geernteten Gemeinschaftsbananen, AKP-Bananen und aus anderen Drittländern als den Staaten Afrikas, der Karibik und des Pazifischen Raums (AKP-Staaten) eingeführten Drittlandsbananen. In der zweiten Gruppe entsprachen die traditionellen AKP-Bananen den ausgeführten Mengen, die die übliche Quote nicht überstiegen, und die nichttraditionellen AKP-Bananen denen, die diese gewöhnliche Höchstgrenze, wie sie im Anhang der Verordnung Nr. 404/93 festgesetzt war, überstiegen.

5 Nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung Nr. 404/93 ist für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft eine Lizenz vorzulegen, die von den Mitgliedstaaten dem Antragsteller unabhängig von seinem Sitz in der Gemeinschaft erteilt wird; Sonderbestimmungen nach den Artikeln 18 und 19 bleiben hiervon unberührt.

6 Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung Nr. 404/93 in der ursprünglichen Fassung sah die Eröffnung eines jährlichen Zollkontingents in Höhe von 2 Millionen Tonnen Eigengewicht für die Einfuhr von Drittlandsbananen und nicht herkömmliche Einfuhren von AKP-Bananen vor. Im Rahmen dieses Zollkontingents wurde auf Einfuhren von Drittlandsbananen eine Abgabe von 100 ECU/Tonne erhoben; nicht herkömmliche Einfuhren von AKP-Bananen unterlagen einem Zollsatz von Null. Nach Artikel 18 Absatz 2 derselben Verordnung in der ursprünglichen Fassung unterlagen die außerhalb des Kontingents getätigten nicht herkömmlichen Einfuhren von AKP-Bananen und die Einfuhren von Drittlandsbananen einer Abgabe von 750 ECU/t bzw. 850 ECU/t.

7 Durch Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 404/93 wurde dieses Zollkontingent in der Weise aufgeteilt, dass es zu 66,5 % für die Marktbeteiligten, die Drittlandsbananen und/oder nichttraditionelle AKP-Bananen vermarktet hatten (Gruppe A), zu 30 % für diejenigen, die Gemeinschaftsbananen und/oder traditionelle AKP-Bananen vermarktet hatten (Gruppe B), und zu 3,5 % für die in der Gemeinschaft niedergelassenen, die ab 1992 andere als Gemeinschafts- und/oder traditionelle AKP-Bananen vermarket hatten (Gruppe C), eröffnet wurde.

8 Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung Nr. 404/93 bestimmt:

Jeder Marktbeteiligte erhält nach Berechnungen, die für jede der Gruppen [A und B] von Marktbeteiligten getrennt durchgeführt werden, Einfuhrbescheinigungen auf der Grundlage des durchschnittlichen Absatzes von Bananen, den er in den letzten drei Jahren, für die Angaben vorliegen, getätigt hat.

Verordnung (EWG) Nr. 1442/93

9 Am 10. Juni 1993 erließ die Kommission die Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 über die Einfuhrregelung für Bananen in die Gemeinschaft (im Folgenden: Regelung von 1993). Diese Regelung blieb bis zum 31. Dezember 1998 in Kraft.

10 Nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1442/93 hatten die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten jährlich für jeden in ihrem Staatsgebiet eingetragenen Marktbeteiligten der Gruppen A und B die durchschnittliche Menge zu berechnen, die dieser in dem Dreijahreszeitraum vermarktet hatte, der ein Jahr vor dem Jahr endete, für das das Zollkontingent eröffnet wurde, und sie nach der Art der von dem Marktbeteiligten ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Absatz 1 aufzuschlüsseln. Der so berechnete Durchschnitt wurde als Referenzmenge bezeichnet.

11 Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1442/93 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2444/94 der Kommission vom 10. Oktober 1994 (ABl. L 261, S. 3) geänderten Fassung sieht vor: Einfuhrlizenzen werden bei den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten während der ersten sieben Tage des letzten Monats in dem Quartal beantragt, das dem Quartal vorangeht, für das die Lizenzen erteilt werden.Verordnung (EG) Nr. 1637/98

12 Durch die Verordnung (EG) Nr. 1637/98 des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung Nr. 404/93 (ABl. L 210, S. 28) wurden mit Wirkung vom 1. Januar 1999 wichtige Änderungen der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen vorgenommen. Insbesondere wurden die Artikel 16 bis 20 im Titel IV der Verordnung Nr. 404/93 neu gefasst.

13 Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung Nr. 404/93 in der durch die Verordnung Nr. 1637/98 geänderten Fassung eröffnete ein jährliches Zollkontingent in Höhe von 2,2 Millionen Tonnen (Nettogewicht) für die Einfuhren von Drittlandsbananen und nichttraditionellen AKP-Bananen. Im Rahmen dieses Zollkontingents wurde auf die Einfuhr von Drittlandsbananen eine Abgabe in Höhe von 75 ECU/t erhoben; für die Einfuhr von nichttraditionellen AKP-Bananen galt der Zollsatz Null.

14 Artikel 18 Absatz 2 derselben Verordnung in der durch die Verordnung Nr. 1637/98 geänderten Fassung bestimmte ein zusätzliches Zollkontingent in Höhe von 353000 Tonnen (Nettogewicht) für die Einfuhr von Drittlandsbananen und nichttraditionellen AKP-Bananen. Die im Rahmen dieses Zollkontingents eingeführten Drittlandsbananen wurden mit einer Abgabe von 75 ECU/t belastet; für die Einfuhren von nichttraditionellen AKP-Bananen galt der Zollsatz Null.

15 Aufgrund von Artikel 20 Buchstabe d der Verordnung Nr. 404/93 in der durch die Verordnung Nr. 1637/98 berichtigten Fassung war die Kommission befugt, Bestimmungen nach dem Verwaltungsausschussverfahren des Artikels 27 für die in Artikel 18 genannten Zollkontingente zu erlassen, einschließlich der gegebenenfalls notwendigen besonderen Bestimmungen, um den Übergang von der seit dem 1. Juli 1993 geltenden Einfuhrregelung zu der derzeitigen Regelung nach ... Titel [IV der Verordnung Nr. 404/93] zu erleichtern.

Verordnung (EG) Nr. 2362/98

16 Am 28. Oktober 1998 veröffentlichte die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 2362/98 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr. 404/93 des Rates betreffend die Einfuhrregelung für Bananen in die Gemeinschaft, durch deren Artikel 31 die Verordnung Nr. 1442/93 mit Wirkung vom 1. Januar 1999 aufgehoben wurde. Die neuen Vorschriften über die Behandlung der Einfuhrlizenzen in den Zollkontingenten finden sich in den Titeln I, II und IV der Verordnung Nr. 2362/98 (im Folgenden: Regelung von 1999).

17 Die Regelung von 1999 führt gegenüber der von 1993 verschiedene Neuerungen ein:

a) Sie beseitigt jeden Unterschied aufgrund der von den Marktbeteiligten ausgeübten Tätigkeiten;

b) die eingeführte Bananenmenge wird berücksichtigt;

c) die Verwaltung der Einfuhrlizenzen erfolgt ohne Bezugnahme auf die Ursprungsländer (AKP-Staaten oder Drittländer) der Bananen;

d) die Zollkontingente und die neuen Marktbeteiligten zugeteilte Quote werden erhöht.

18 Artikel 2 der Verordnung Nr. 2362/98 teilt die Zollkontingente gemäß Artikel 18 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 404/93 und die traditionellen AKP-Bananen im Sinne von Artikel 16 dieser Verordnung in der durch die Verordnung Nr. 1637/98 geänderten Fassung wie folgt auf:

92 % für die traditionellen Marktbeteiligten gemäß der Definition in Artikel 3;

8 % für die neuen Marktbeteiligten gemäß der Definition in Artikel 7.

19 Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2362/98 wird jedem traditionellen Marktbeteiligten, der in einem Mitgliedstaat eingetragen ist, jährlich für sämtliche in Anhang I genannten Ursprungsländer eine einzige Referenzmenge zugeteilt, die auf der Grundlage der im Referenzzeitraum eingeführten Bananen begrenzt wird. Gemäß Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung entspricht der Referenzzeitraum für die Einfuhren, die 1999 erfolgen, den Jahren 1994, 1995 und 1996.

20 Artikel 6 Absatz 1 sieht vor: Die zuständigen Stellen legen jährlich spätestens am 30. September nach Abschluss der erforderlichen Kontrollen und Überprüfungen für jeden traditionellen Marktbeteiligten eine vorläufige Referenzmenge fest, die auf der Grundlage des Durchschnitts der im Referenzzeitraum gemäß den Artikeln 3, 4 und 5 aus den in Anhang I genannten Ursprungsländern tatsächlich eingeführten Bananenmengen berechnet wird. Die Referenzmenge wird auch dann als Dreijahresdurchschnitt berechnet, wenn der Marktbeteiligte während eines Teils dieses Zeitraums keine Bananen eingeführt hat. Nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung sind die zuständigen Stellen verpflichtet, der Kommission jährlich die Listen der bei ihnen eingetragenen traditionellen Marktbeteiligten und die diesen insgesamt zugeteilten vorläufigen Referenzmengen zu übermitteln.

21 Die Einzelheiten der Erteilung der Einfuhrlizenzen sind in den Artikeln 14 bis 22 der Verordnung Nr. 2362/98 geregelt.

22 Artikel 14 Absatz 1 sieht vor: Für die ersten drei Quartale eines Jahres kann im Hinblick auf die Erteilung der Einfuhrlizenzen eine Richtmenge festgesetzt werden, die einem einheitlichen Prozentsatz der für jedes der Ursprungsländer in Anhang I verfügbaren Mengen entspricht.

23 Artikel 15 Absatz 1 bestimmt: Die Anträge auf Erteilung einer Einfuhrlizenz werden für jedes Quartal bei der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats gestellt, in dem der Marktbeteiligte in den ersten sieben Tagen des Monats eingetragen ist, der dem Quartal vorausgeht, für das die Lizenzen erteilt werden.

24 Artikel 17 sieht vor: Liegen für ein Quartal oder für eines oder mehrere der in Anhang I genannten Ursprungsländer die Mengen, für die eine Lizenz beantragt wird, deutlich über der gegebenenfalls gemäß Artikel 14 festgesetzten Richtmenge oder sind sie höher als die verfügbaren Mengen, so wird ein Prozentsatz festgesetzt, um den die einzelnen Anträge gekürzt werden.

25 Artikel 18 lautet wie folgt:

(1) Wurde für ein oder mehrere Ursprungsländer gemäß Artikel 17 ein Prozentsatz festgesetzt, um den die Anträge gekürzt werden, so kann der Marktbeteiligte, der einen Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz für den oder die betreffenden Ursprungsländer gestellt hat, insbesondere

a) auf die Verwendung der Lizenz verzichten; hierzu richtet er innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Verordnung zur Festsetzung des Kürzungsprozentsatzes eine entsprechende Mitteilung an die für die Erteilung der Lizenzen zuständige Stelle; in diesem Fall wird die Sicherheit sofort freigegeben; oder

b) bis zu einer Menge, die höchstens der im Rahmen des betreffenden Antrags nicht zugeteilten Menge entspricht, einen oder mehrere neue Lizenzanträge für die Ursprungsländer stellen, für die die Kommission verfügbare Mengen veröffentlicht hat. Ein solcher Antrag ist in der unter Buchstabe a) genannten Frist zu stellen und nur gültig, wenn alle Bedingungen für die Einreichung eines Lizenzantrags erfüllt sind.

(2) Die Kommission bestimmt unverzüglich die Mengen, über die für das bzw. die betreffenden Ursprungsländer Lizenzen erteilt werden können.

26 Artikel 19 Absatz 1 bestimmt: Die zuständigen Stellen erteilen die Einfuhrlizenzen spätestens am 23. des letzten Monats eines Quartals für das nächste Quartal.

27 Artikel 20 Absatz 1 sieht vor: Die nicht verwendeten Mengen einer Lizenz werden demselben Marktbeteiligten — d. h. dem Inhaber oder dem Übernehmer der Lizenz — auf Antrag für eines der nächsten Quartale, jedoch noch im Jahr der Erteilung der ursprünglichen Lizenz erneut zugeteilt. Die Sicherheit verfällt anteilmäßig für die nicht verwendeten Mengen.

28 In Titel V der Verordnung Nr. 2362/98 findet sich eine Reihe von Übergangsbestimmungen für das Jahr 1999. Nach Artikel 28 Absatz 1 waren die Anträge auf Eintragung für das Jahr 1999 von den Marktbeteiligten spätestens am 13. November 1998 einzureichen und mussten für die traditionellen Marktbeteiligten die Angabe der in jedem Jahr des Referenzzeitraums 1994-1996 tatsächlich eingeführten Bananenmengen, die Nummern aller für diese Einfuhren verwendeten Lizenzen und Teillizenzen sowie die Bezugsvermerke aller Belege über die Entrichtung der Zölle enthalten.

29 In Anhang I der Verordnung Nr. 2362/98 sind die Aufteilung der Zollkontingente im Sinne von Artikel 18 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 404/93 sowie die traditionelle AKP-Menge (857000 Tonnen) festgelegt.

Die Regelung von 2001

30 Der Rat erließ die Verordnung (EG) Nr. 216/2001 vom 29. Januar 2001, deren Artikel 1 die Artikel 16 bis 20 der Verordnung Nr. 404/93 änderte.

31 Die Durchführungsbestimmungen zu Titel IV der Verordnung Nr. 404/93 in der geänderten Fassung wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 896/2001 der Kommission vom 7. Mai 2001, die die Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung Nr. 404/93 hinsichtlich der Regelung für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft enthält, festgelegt. Gemäß Artikel 32 der Verordnung Nr. 896/2001 gelten sie ab 1. Juli 2001.

III — Sachverhalt

32 Die Rechtsmittelführerinnen importieren Bananen lateinamerikanischen Ursprungs. Sie sind bei den zuständigen nationalen Stellen (in Italien, und, was London Fruit Ltd angeht, im Vereinigten Königreich) als traditionelle Marktbeteiligte eingetragen und erhielten von ihnen vorläufige individuelle Referenzmengen für das Jahr 1999. Damit erhielten sie Einfuhrlizenzen für Drittlandsbananen für die ersten drei Quartale des Jahres 1999.

33 Der der Rechtssache T-93/00 zugrunde liegende Sachverhalt betrifft das vierte Quartal des Jahres 1999, für das die Rechtsmittelführerinnen bei den zuständigen nationalen Stellen Einfuhrlizenzen für den Restbetrag ihrer vorläufigen individuellen Referenzmenge beantragten, die ihnen im Rahmen der für die Einfuhr von Drittlandsbananen zur Verfügung stehenden Mengen gewährt wurden.

34 Für die Anträge, denen nicht entsprochen wurde, verfügten die Rechtsmittelführerinnen noch über die Möglichkeit, Einfuhrlizenzen für 308978,252 Tonnen traditionelle AKP-Bananen zu beantragen. Sie beantragten daher Lizenzen für die Einfuhr von AKP-Bananen im Rahmen der Restmengen, über die sie nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2362/98 verfügen konnten, deren jeweilige Referenzmengen wie folgt aufgeteilt wurden:

Alessandrini Srl2050 kgAnello Gino di Anello Luigi & Cie Snc1859 kgArpigi SpA757 kgBestfruit Sri2637 kgCo-Frutta SpA209392 kgCo-Frutta Soc. coop, ari30207 kgDal Bello Sife Sri1533 kgFrigofrutta Sri2990 kgGalletti Snc4419 kgLondon Fruit Ltd286004 kg

35 Am 13. Oktober 1999 erteilten die zuständigen nationalen Stellen den Rechtsmittelführerinnen Lizenzen für die Einfuhr von AKP-Bananen für die gesamte beantragte Menge, doch trotz wiederholter Versuche gelang es diesen nicht, sich einzudecken.

36 In Anbetracht dieser Lage forderten die Rechtsmittelführerinnen die Kommission am 18. November 1999 unter Berufung auf Artikel 232 EG auf,

1. die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit sie die für Einfuhren aus AKP-Ländern erteilten Lizenzen des vierten Quartals dazu verwenden könnten, Einfuhren von Bananen aus lateinamerikanischen Ländern oder anderen Drittländern zu tätigen;

2. auf jeden Fall zu verfügen, dass die Sicherheiten für die betreffenden Lizenzen freigegeben würden, da sie nicht verwendet würden, denn ihre Nichtverwendung sei dem Inhaber der Lizenzen nicht zuzurechnen.

37 Nachdem sie darauf keine Antwort erhalten hatten, machten die Rechtsmittelführerinnen die Kommission mit Telefax vom 22. Dezember 1999 darauf aufmerksam, dass die betreffenden Lizenzen am 7. Januar 2000 ihre Gültigkeit verlieren würden, und forderten sie auf, sich dazu zu äußern.

38 Mit Schreiben Nr. 02418 vom 26. Januar 2000 an den Anwalt der Rechtsmittelführerinnen antwortete die Kommission wie folgt:

In Ihrem Schreiben vom 22. Dezember 1999 haben Sie auf die Schwierigkeiten hingewiesen, auf die einige Marktbeteiligte bei der Verwendung der Einfuhrlizenzen für Bananen gestoßen sind, die im Rahmen des vierten Quartals 1999 u. a. für die Einfuhr von Bananen mit Ursprung in AKP-Ländern erteilt worden sind.

Zunächst ist festzustellen, dass die Probleme im Wesentlichen geschäftlicher Art sind und daher zu den Tätigkeiten der Marktbeteiligten gehören. Das aufgeworfene Problem betrifft nämlich die Suche nach Geschäftspartnern für den Kauf und die Beförderung von bestimmten Erzeugnissen, im vorliegenden Fall insbesondere von Bananen mit Ursprung in AKP-Ländern. Auch wenn es bedauerlich ist, dass Ihre Mandanten nicht in der Lage gewesen sind, Verträge über die Lieferung von AKP-Bananen zu schließen, so stellt es doch einen Teil des kaufmännischen Risikos dar, das normalerweise von den Marktbeteiligten getragen wird.

Schließlich müssen wir anmerken, dass von diesen Schwierigkeiten nur einige Marktbeteiligte betroffen sind, deren Merkmale nicht genau bezeichnet werden, und dass bei einem Tätigwerden der Kommission die Gefahr bestünde, dass diese Marktbeteiligten zum Nachteil anderer, die die mit den von ihnen eingegangenen Verpflichtungen verbundenen Risiken auf sich genommen haben, begünstigt würden.

39 Im Übrigen behielten die zuständigen nationalen Stellen die von den Rechtsmittelführerinnen gestellten Sicherheiten, nachdem sie zu der Auffassung gelangt waren, dass die für deren Rückzahlung geltend gemachten Gründe keinen Fall höherer Gewalt darstellten; dies sei der einzige Fall, der es erlaube, eine solche Rückzahlung ins Auge zu fassen.

40 Der der Rechtssache T-46/01 zugrunde liegende Sachverhalt betrifft das vierte Quartal des Jahres 2000. Für diesen Zeitraum ergab sich folgender für die Klägerinnen jeweils verfügbarer Restbetrag der individuellen Referenzmenge:

Alessandrini Sri5667 kgAnello Gino di Anello Luigi & Cie Snc5140 kgArpigi SpA5792 kgBestfruit Srl7290 kgCo-Frutta SpA236746 kgCo-Frutta Soc. coop, arl80301 kgDal Bello Sife Srl4110 kgFrigofrutta Srl8266 kgGarletti Snc7329 kgLondon Fruit Ltd324124 kg

41 Da die Anträge auf Lizenzen für Drittlandsbananen über die verfügbaren Mengen hinausgingen, setzte die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 1971/2000 die für die Einfuhr im vierten Quartal des Jahres 2000 noch verfügbaren Mengen fest. Nach dem Anhang dieser Verordnung konnten Lizenzen für traditionelle AKP-Bananen noch für bis zu 329787,675 Tonnen erteilt werden, die die Rechtsmittelführerinnen aber nicht beantragten.

42 Am 10. Oktober 2000 forderten die Rechtsmittelführerinnen die Kommission unter Berufung auf Artikel 232 EG auf, aufgrund von Artikel 20 Buchstabe d der Verordnung Nr. 404/93 Bestimmungen zu erlassen, die es ihnen ermöglichten, für das vierte Quartal des Jahres 2000 Lizenzen für die Einfuhr von Drittlandsbananen für den Restbetrag der individuellen Referenzmengen zu erhalten, die ihnen zugeteilt worden waren. Hilfsweise forderten sie den Ersatz des Gewinns, der ihnen dadurch entgangen war, dass es unmöglich war, diese Bananen einzuführen und zu vermarkten.

43 Mit Schreiben AGR 030905 vom 8. Dezember 2000 an den Anwalt der Klägerinnen wies die Kommission diese Forderungen mit folgenden Worten zurück:

In Ihrem Schreiben vom 10. Oktober 2000 unterrichten Sie die Kommission von Schwierigkeiten, auf die einige Marktbeteiligte dabei gestoßen sind, Bananen zu finden, um im vierten Quartal die ihnen für das Jahr 2000 mitgeteilten Referenzmengen im Rahmen der Regelung der Einfuhrzollkontingente in vollem Umfang auszunutzen.

Die Schwierigkeiten, auf die Sie hinweisen, sind im Wesentlichen geschäftlicher Art. Wir müssen leider unterstreichen, dass die gemeinschaftsrechtliche Regelung der Kommission auf diesem Gebiet keinerlei Befugnisse einräumt. Sie erkennen dies im Übrigen an, wenn Sie feststellen, dass die Marktbeteiligten, die keine gewohnheitsmäßigen Beziehungen zu den Erzeugern von AKP-Bananen haben, dabei auf Schwierigkeiten stoßen, sich diese Waren zu verschaffen.

Im Übrigen behaupten Sie, dass es den Marktbeteiligten, die Sie vertreten, unmöglich sei, die ihnen zugeteilten Referenzmengen in vollem Umfang auszunutzen.

Wir müssen Ihnen gegenüber klarstellen, dass die Referenzmengen rechtlich nur den Marktbeteiligten eröffnete Möglichkeiten darstellen, die auf der Grundlage der früheren Tätigkeiten der Marktbeteiligten nach den Gemeinschaftsverordnungen festgelegt weiden und die den Betroffenen lediglich das Recht einräumen, Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen zu stellen, um die geschäftlichen Transaktionen durchführen zu können, die sie mit den Lieferanten aus den Erzeugerländern vereinbart haben.

Schließlich müssen wir hinzufügen, dass auf der Grundlage der Informationen, die Sie der Kommission übermittelt haben, die Schwierigkeiten, auf die Sie verweisen, nicht vorübergehender Artin dem Sinne zu sein scheinen, dass sie von dem Übergang von der vor 1999 geltenden Regelung auf die Regelung, die von diesem Zeitpunkt an angewendet worden ist, herrühren. Artikel 20 Buchstabe d der Verordnung ... Nr. 404/93 erlaubt es der Kommission folglich nicht, die von Ihnen beantragten besonderen Bestimmungen zu erlassen.

IV — Die beim Gericht erster Instanz erhobenen Nichtigkeitsklagen

44 Die betroffenen Unternehmen erhoben beim Gericht erster Instanz Klagen gegen die Schreiben der Kommission vom 26. Januar 2000 (Rechtssache T-93/00) und vom 8. Dezember 2000 (Rechtssache T-46/01).

45 Im Wege der Einrede der Rechtswidrigkeit gemäß Artikel 241 EG trugen sie in beiden Klagen drei Gründe vor, die auf einen Verstoß gegen die Verordnung Nr. 404/93, eine Verletzung des Eigentumsrechts und der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit sowie auf einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt waren.

V — Das angefochtene Urteil

46 Im Urteil vom 10. April 2003 hat das Gericht zunächst die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit wegen fehlender Klagebefugnis der Rechtsmittelführerinnen untersucht.

47 Obwohl mit den angefochtenen Schreiben Anträge unterschiedlicher Natur beantwortet wurden, war das Gericht der Ansicht, dass sich beide auf die Befugnis der Kommission bezogen hätten, Bestimmungen im Rahmen des Artikels 20 Buchstabe d der Verordnung Nr. 404/93 zu erlassen. Durch die Entscheidung, von dieser Befugnis keinen Gebrauch zu machen, seien die Adressaten unmittelbar und individuell betroffen, da sie in ihre Rechtsstellung eingreife.

48 Nachdem das Gericht die Einrede der Unzulässigkeit zurückgewiesen hatte, hat es die drei von den Rechtsmittelführerinnen vorgetragenen Gründe für die behauptete Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 2362/98 der Kommission untersucht, die gestützt wurden auf die Verletzung der Grundverordnung, d. h. der Verordnung Nr. 404/93 des Rates, auf die Verletzung des Eigentumsrechts und des Grundsatzes der wirtschaftlichen Freiheit und auf einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot.

49 Diese Gründe sind in dem angefochtenen Urteil zurückgewiesen worden, weil die Rechtsmittelführerinnen keinen unmittelbaren rechtlichen Zusammenhang zwischen den Schreiben vom 26. Januar 2000 und 8. Dezember 2000 einerseits und den Vorschriften der Verordnung Nr. 2362/98 andererseits nachgewiesen hätten.

50 Für die Rechtsmittelführerinnen war die Kommission nach Artikel 20 Buchstabe d der Verordnung Nr. 404/93 verpflichtet, die praktische Unmöglichkeit, sich mit AKP-Bananen einzudecken, zur Kenntnis zu nehmen und ihnen zu erlauben, Drittlandsbananen bis zur Höhe ihrer nicht ausgeschöpften individuellen Referenzmengen einzuführen.

Das Gericht hat daher das weite Ermessen der Kommission beim Erlass der notwendigen besonderen Bestimmungen zur Erleichterung des Übergangs von der Regelung von 1993 zu der von 1999 untersucht und dabei die Rechtmäßigkeitskontrolle in Bezug auf dessen Ausübung auf die Prüfung beschränkt, ob ein offensichtlicher Beurteilungsfehler vorliegt. Nach Ansicht des Gerichts beruhten etwaige Schäden der Rechtsmittelführerinnen jedoch nicht unmittelbar auf diesem Übergang, sondern darauf, dass es ihnen nicht möglich war, sich im vierten Quartal des Jahres 1999 mit AKP-Bananen einzudecken (in der Rechtssache T-93/00) bzw. auf ihrer Weigerung, für das vierte Quartal des Jahres 2000 Einfuhrlizenzen für AKP-Bananen zu erlangen (in der Rechtssache T-46/01).

Das Gericht ist daher zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kommission nicht die Grenzen ihres Ermessens überschritten habe, als sie es ablehnte, Bestimmungen nach Artikel 20 Buchstabe d der Verordnung Nr. 404/93 zu erlassen, und hat den Klagegrund in vollem Umfang zurückgewiesen.

51 Das Gericht hat jedoch in Bezug auf die Rechtssache T-93/00 festgestellt, dass die Rechtsmittelführerinnen, auch wenn ihr Vorbringen in dem Sinne verstanden werden könnte, dass die Unmöglichkeit, Geschäftspartner zu finden, auf das Inkrafttreten der Regelung von 1999 zurückzuführen sei, nicht rechtswirksam nachgewiesen hätten, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, als sie es ablehnte, ihrem Antrag auf Erlass von Bestimmungen nach Artikel 20 Buchstabe d der Verordnung Nr. 404/93 stattzugeben.

52 Schließlich hat das Gericht die Schadensersatzansprüche der klagenden Unternehmen untersucht, die auf das rechtswidrige Verhalten der Kommission gestützt waren, das in der gemeinsamen Verwaltung der Zollkontingente für Drittländer mit dem AKP-Kontingent und insbesondere in der Pauschalierung der Referenzmengen sowie darin bestanden habe, dass sie nichts unternommen habe, um den sich daraus ergebenden schädlichen Folgen abzuhelfen.

53 Das angefochtene Urteil ist der Auffassung der Kommission gefolgt, wonach es keinen Kausalzusammenhang zwischen den sich aus der Verordnung Nr. 2362/98 ergebenden Änderungen und den Schwierigkeiten der Rechtsmittelführerinnen bei der Belieferung mit AKP-Bananen gebe.

54 Nach Ansicht des Gerichts liegt in der Rechtssache T-93/00 ... die Ursache des angeblichen Schadens darin, dass die Klägerinnen nicht in der Lage waren, Lieferanten zu finden, die sie im vierten Quartal des Jahres 1999 mit AKP-Bananen beliefern konnten. In der Rechtssache T-46/01 ist der entgangene Gewinn, den die Klägerinnen beklagen, unmittelbar auf ihre mangelnde Sorgfalt zurückzuführen. Sie haben sich nicht darum bemüht, Einfuhrlizenzen für AKP-Bananen für das vierte Quartal des Jahres 2000 unter den in der Verordnung Nr. 1971/2000 vorgesehenen Bedingungen zu erlangen, sobald die Menge für Drittlandsbananen ausgeschöpft war. Zum anderen haben sie sich trotz der im vierten Quartal des Jahres 1999 aufgetretenen Probleme nicht darum bemüht, im Jahr 2000 Kontakte mit Lieferanten von AKP-Bananen anzuknüpfen, um in der Lage zu sein, sich im vierten Quartal dieses Jahres einzudecken.

VI — Untersuchung des Rechtsmittels

55 Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das angefochtene Urteil in dem die Schadensersatzforderung betreffenden Teil aufzuheben;

die Kommission zu verurteilen, den Rechtsmittelführerinnen den durch die Nichterteilung von Einfuhrlizenzen für Drittlandsbananen entstandenen Schaden zu ersetzen;

der Rechtsmittelgegnerin die Kosten des gesamten Verfahrens aufzuerlegen.

56 Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel als unzulässig, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen. Für den Fall einer teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragt sie, die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen und den Rechtsmittelführerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

57 Die Einrede der Unzulässigkeit wird auf eine angebliche Änderung des Streitgegenstands durch die Rechtsmittelführerinnen gestützt, die entgegen ihrem Begehren in der ersten Instanz nunmehr erreichen wollten, dass der Gerichtshof unmittelbar über die außervertragliche Haftung der Kommission entscheide.

58 Angesichts der Umstände, unter denen das Rechtsmittel erhoben wurde, erscheint es ratsam, die Zulässigkeit der Schadensersatzklage gemeinsam mit der Begründetheit zu untersuchen.

59 Die Rechtsmittelführerinnen werfen dem Gericht vor, es habe nicht sämtliche zur Begründung ihrer Schadensersatzklage vorgebrachten Argumente berücksichtigt, da es den ihnen entstandenen Schaden fälschlicherweise darauf zurückgeführt habe, dass sie nicht in der Lage gewesen seien, AKP-Bananen einzuführen, und dabei verkannt habe, dass es ihnen nicht möglich gewesen sei, Einfuhrlizenzen für Referenzmengen für Drittländer, auf die sie Anspruch gehabt hätten, zu erlangen; hätte die Kommission nicht einheitliche Zollkontingente und die Pauschalisierung der Referenzmengen veranlasst, hätten sie diese Lizenzen erhalten können.

Mit ihrer Klage hätten die Rechtsmittelführerinnen in erster Linie hervorheben wollen, dass die Verordnung Nr. 2362/98 die unmittelbare Ursache der ihnen entstandenen Schäden sei.

60 Schließlich beanstanden sie die Randnummern 56 und 58 des angefochtenen Urteils — in denen das Vorbringen der Parteien knapp zusammengefasst ist —, soweit dort wahrheitswidrig der Eindruck erweckt werde, die Schäden seien auf die Schreiben vom 26. Januar 2000 und 8. Dezember 2000 zurückzuführen.

61 Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel in vollem Umfang als unzulässig zurückzuweisen, da es auf die Schadensersatzforderung beschränkt sei, ohne dass die Feststellungen des Gerichts zur Einrede der Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 2362/98 in Frage gestellt würden.

62 Zur Teilaufhebung des angefochtenen Urteils trägt die Kommission vor, die Rechtsmittelführerinnen verwechselten bestimmte Aspekte des behaupteten Schadens — nämlich die Tatsache, dass sie ihre Referenzmengen nicht ausgeschöpft hätten — mit dem Kausalzusammenhang, der zwischen dem Schaden und dem angeblich rechtswidrigen Verhalten, das ihm zugrunde liege, bestehen müsse.

63 Hinsichtlich der Rüge der mangelhaften Formulierung der Randnummern 56 und 58 des erstinstanzlichen Urteils vertritt die Kommission die Ansicht, dass dort der Inhalt der Auseinandersetzung zwischen den Parteien im Licht ihres schriftlichen Vorbringens und ihres Vorbringens in der mündlichen Verhandlung zutreffend zusammengefasst sei.

64 Ferner macht die Kommission geltend, das Gericht hätte sich nicht mit dem Kausalzusammenhang befasst, wenn es zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass die Schadensersatzklage ausschließlich auf die beiden streitigen Schreiben, deren Rechtmäßigkeit es zuvor festgestellt hatte, gestützt gewesen sei. Denn dann wäre eine Haftung bereits mangels eines zuzurechnenden rechtswidrigen Verhaltens ausgeschlossen gewesen.

65 Die Strategie der Rechtsmittelführerinnen ist im Wesentlichen auf den Nachweis gerichtet, dass das Gericht bei der Untersuchung ihrer Schadensersatzansprüche die Rechtmäßigkeit der Verordnung Nr. 2362/98 hätte prüfen müssen, da diese nicht nur gegen die Bestimmungen der Verordnung Nr. 404/93 des Rates verstoße, sondern auch das Grundrecht auf Eigentum und wirtschaftliche Betätigungsfreiheit sowie das Diskriminierungsverbot verletzt habe.

66 Zu dem behaupteten Verstoß gegen Artikel 20 Buchstabe d der Verordnung Nr. 404/93 tragen sie vor, dass durch die Änderung der Regelung im Jahre 1999 ihre Möglichkeiten eingeschränkt worden seien, sich unter Ausschöpfung ihrer Referenzmengen mit Drittlandsbananen zu versorgen.

67 Im angefochtenen Urteil wird der den Rechtsmittelführerinnen entstandene Schaden auf ihr Verhalten zurückgeführt, ohne dass geprüft wird, ob ihre Behauptung der Wahrheit entspricht, dass die Unmöglichkeit, Lieferanten für AKP-Bananen zu finden, auf die Anwendungsmodalitäten der Regelung von 1999 zurückzuführen sei. Das erstinstanzliche Urteil beschreibt zutreffend die unmittelbaren Ursachen für die ihnen entstandenen Schäden, nämlich das Unvermögen, in den letzten Quartalen der Jahre 1999 und 2000 Lieferungen und Einfuhrzertifikate zu erhalten. Es enthält jedoch keine Feststellungen über die entfernte Ursache solcher Störungen: die Auswirkungen der Verordnung Nr. 2362/98 auf die geschäftliche Praxis der Wirtschaftsteilnehmer.

68 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat zum Begriff des fairen Verfahrens entschieden, dass Artikel 6 Absatz 1 der Römischen Konvention vom 4. November 1950 von den Rechtsprechungsorganen nicht verlangt, auf jedes der von den Streitparteien vorgebrachten Argumente eine detaillierte Antwort zu geben. Wenn jedoch nach Maßgabe der Besonderheiten des Rechtsstreits ein Grund oder eine Einrede klar und präzise formuliert sind, sie auf glaubhafte Beweise gestützt werden und für den Ausgang des Rechtsstreits von entscheidender Bedeutung sind, darf die Begründung nicht unterbleiben. Anderenfalls entstünde Unsicherheit hinsichtlich dieser Argumente und insbesondere darüber, ob vergessen wurde, sie zu behandeln, ob sie zurückgewiesen wurden und vor allem, aufweichen Gründen die eine oder andere Entscheidung beruht.

69 In den Klageschriften wurden neben der behaupteten Ungültigkeit der Verordnung Nr. 2362/98 deren Auswirkungen auf die wirtschaftliche Tätigkeit des Sektors und die Fähigkeit der traditionell Bananen aus Drittländern importierenden Unternehmen, sich mit AKP-Obst einzudecken, dargelegt.

70 Nach Ansicht der Rechtsmittelführerinnen hat die Einführung einer gemeinsamen Verwaltung der Zollkontingente sowie die Pauschalierung der Referenzmengen die privilegierte Stellung der Importeure von AKP-Bananen aufrechterhalten und gestärkt. Während die auf Drittländer spezialisierten Marktbeteiligten nach der Regelung von 1993 einen freien Zugang zum Markt für AKP-Bananen gehabt hätten, zwänge das neue System sie, von ihren Referenzmengen Gebrauch zu machen.

71 Der Umstand, dass von mehr als einem Drittel der auf die traditionellen AKP-Bananen entfallenden Menge kein Gebrauch gemacht worden sei, beweise, dass durch den neuen Mechanismus die AKP-Marktbeteiligten zu Lasten der Drittlandsimporteure bevorzugt würden.

72 Das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zeichnet sich weder durch Klarheit noch durch Überzeugungskraft aus. Es hat den Anschein, dass die neuen Modalitäten der Zusammenfassung der Referenzmengen und der einheitlichen Verwaltung der Zollkontingente zu einer Verschiebung der Einfuhrnachfrage von den AKP-Bananen zu den Drittlandsbananen führten und dadurch das Kontingent der letztgenannten Kategorie vorzeitig ausgeschöpft war.

Die Rechtsmittelführerinnen machen keine weiteren Angaben zu der Art der Schwierigkeiten, die sie überwinden mussten, als sie im letzten Quartal des Jahres 1999 versuchten, sich mit AKP-Bananen einzudecken. In Randnummer 33 des angefochtenen Urteils heißt es, die Rechtsmittelführerinnen hätten sich trotz wiederholter Versuche nicht mit AKP-Bananen eindecken können. Diese Feststellung — die nahe legt, dass den betroffenen Unternehmen keine mangelnde Sorgfalt vorgeworfen werden kann — hätte das Gericht dazu veranlassen müssen, die Wahrscheinlichkeit der übrigen Erklärungen zur Ursache der Schäden zu prüfen und gegebenenfalls die Ungültigkeit der Verordnung Nr. 2362/98 in Betracht zu ziehen.

73 Nimmt man, wenn auch nur aus Gründen der Dialektik, an, dass die Rechtsmittelführerinnen trotz angemessener Sorgfalt im vierten Quartal des Jahres 1999 keine Lieferanten für AKP-Bananen finden konnten, kann man entschuldigen, dass sie im Hinblick auf das letzte Quartal des Folgejahres beschlossen, von derart unnützen Anstrengungen Abstand zu nehmen.

Darüber hinaus sind die Schwierigkeiten zu berücksichtigen, die der Beweis einer negativen Tatsache wie des Fehlens einer vernünftigen Aussicht, zu einem bestimmten Zeitpunkt einen Geschäftspartner ausfindig zu machen, mit sich bringt.

74 Ich komme daher zu dem Schluss, dass die Rechtsmittelführerinnen in der Rechtssache T-93/00 und, wenn auch mit geringerer Stichhaltigkeit, in der Rechtssache T-46/01 einen hinreichend klaren und stichhaltigen Grund vorgebracht haben, der zumindest eine ausdrückliche Zurückweisung durch das Gericht verdient hätte.

75 Da dies nicht der Fall ist, weist das Urteil einen Rechtsfehler auf, der in der Verletzung einer der Voraussetzungen für ein faires Verfahren besteht. Ich bin daher der Ansicht, dass das Urteil aufzuheben ist, soweit in Randnummer 108 der behauptete Schaden ausschließlich auf das Verhalten der Rechtsmittelführerinnen zurückgeführt wird, ohne die Folgen der Anwendung der nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2362/98 maßgeblichen neuen Regelung in Betracht zu ziehen.

VII — Begründetheit

76 Artikel 54 der EG-Satzung des Gerichtshofes bestimmt: Ist das Rechtsmittel begründet, so hebt der Gerichtshof die Entscheidung des Gerichts auf. Er kann sodann den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen. Einer der Fälle, für die diese Möglichkeit gilt, ist der error in iudicando, sofern die Sachverhaltsschilderung vollständig und ausreichend erscheint, um endgültig entscheiden zu können, und kein Beweis zu erheben ist. Dies scheint der Standpunkt des Gerichtshofes zu sein, auch wenn er in seiner Rechtsprechung nie den Grund angegeben hat, weshalb ein Rechtsstreit zur Entscheidung durch ihn selbst reif war, sondern sich beispielsweise auf die knappe Angabe beschränkt hat, dass dies der Fall sei. Kurz und gut, es erscheint angebracht, dass der Gerichtshof in der Sache entscheidet, wenn sich aus den Akten ergibt, dass der Rechtsstreit entscheidungsreif ist. Hierzu sollten zumindest kurz die wesentlichen Elemente der von den Rechtsmittelführerinnen erhobenen Schadensersatzklage untersucht werden und im Rahmen dieser Rechtssache die konkreten Ungültigkeitsgründe festgestellt werden, die gegen die Verordnung Nr. 2362/98 vorgebracht werden. Im Übrigen wurden die Parteien zum Schutz der Verfahrensrechte der Rechtsmittelführerinnen in der mündlichen Verhandlung aufgefordert, ihre Ausführungen auf eine mögliche Ungültigkeit dieser Verordnung zu konzentrieren.

77 Die Rechtsmittelführerinnen tragen unter Hinweis auf ihr erstinstanzliches Vorbringen zur Einrede der Rechtswidrigkeit drei Rechtsmittelgründe vor.

78 Ihrer Ansicht nach ist die Verordnung Nr. 2362/98 nicht nur wegen Verstoßes gegen die Verordnung Nr. 404/93 in der Fassung der Verordnung Nr. 1637/98 (erster Ungültigkeitsgrund) rechtswidrig, sondern auch wegen eines Verstoßes gegen die Grundrechte auf Eigentum und wirtschaftliche Betätigungsfreiheit (zweiter Grund) und des Gleichbehandlungsgrundsatzes (dritter Grund).

79 Im Rahmen des ersten Ungültigkeitsgrundes rügen sie die Festlegung des Dreijahreszeitraums 1994—1996 als Referenzzeitraum für die Zuteilung der Quoten.

80 Die Wahl des streitigen Zeitraums hat Auswirkungen auf die Berechnung der zulässigen individuellen Mengen, da jedem Marktbeteiligten die jeweilige Quote nach Maßgabe seiner durchschnittlichen Einfuhren in diesen drei Geschäftsjahren zugeteilt wurde. Der in diesem Verfahren geltend gemachte Schadensersatzanspruch wird jedoch — wie der Prozessbevollmächtigte der Rechtsmittelführerinnen in der mündlichen Verhandlung über das Rechtsmittel eingeräumt hat — darauf gestützt, dass es unmöglich gewesen sei, Einfuhrlizenzen für die den Rechtsmittelführerinnen zugeteilten Mengen zu erhalten. Der Streit über die Modalitäten der vorherigen Verteilung der Referenzmengen hat mit dem Gegenstand des Rechtsstreits nichts zu tun. Daher ist dieses Vorbringen wegen mangelnder Stichhaltigkeit zurückzuweisen.

81 Außerdem beanstanden die Rechtsmittelführerinnen die Einführung der Methode der einheitlichen Verwaltung der Zollkontingente, die zusammen mit der Pauschalierung der Referenzmengen zur Stärkung der privilegierten Stellung der Importeure von AKP-Bananen geführt hätten.

82 Nach Ansicht der Kommission fördert die Einheitlichkeit der Kontingente den Handel und erweitert die Freiheit der Marktteilnehmer. Da nicht zwischen Importeuren von AKP-Bananen und Importeuren von Drittlandsbananen unterschieden werde, böte sie den einen wie den anderen die Möglichkeit, sich mit Bananen jeden Ursprungs einzudecken.

83 Es genügt der Hinweis darauf, dass Artikel 19 der Verordnung Nr. 404/93 in der geänderten Fassung der Kommission ein weites Ermessen bei der Durchführung der Grundverordnung einräumt, mit dem einzigen Vorbehalt, dass bei der Wahl der Methode die traditionellen Handelsströme zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus hat sie gemäß Artikel 20 Buchstabe e dieser Verordnung in der geänderten Fassung die notwendigen Maßnahmen zur Einhaltung der Verpflichtungen zu ergreifen, die sich aus den von der Gemeinschaft in Übereinstimmung mit Artikel 228 des Vertrages geschlossenen Abkommen ergeben.

84 Die Kommission ist auf dem Gebiet der Landwirtschaft befugt, alle für die Durchführung der Grundverordnung erforderlichen oder zweckmäßigen Maßnahmen zu ergreifen, sofern diese die einschlägigen Gültigkeitskriterien beachten.

85 Das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen lässt nicht darauf schließen, dass die Kommission bei der Auswahl der Verwaltungsmethode, bei der sie die vorgegebenen Ziele miteinander in Übereinstimmung brachte, die Grenzen des ihr vom Rat eingeräumten Ermessens offensichtlich überschritten hat.

86 Zweitens rügen die Rechtsmittelführerinnen, dass durch die Unmöglichkeit, Einfuhrlizenzen für Drittlandsbananen zu erhalten, ihr Eigentumsrecht und ihr Recht auf wirtschaftliche Betätigungsfreiheit verletzt worden seien.

87 In der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen stellen die Referenzmengen nicht mehr dar als eine Einfuhrgenehmigung. Auch wenn das Eigentumsrecht und das Recht auf freie Berufsausübung zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehören, können sie keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen, sondern müssen im Hinblick auf ihre gesellschaftliche Funktion gesehen werden. Folglich können sie namentlich im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese Beschränkungen dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Gemeinschaft entsprechen und keinen unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet.

88 Die Einführung des Gemeinschaftskontingents und seiner Verteilungsvorschriften stellen das Eigentumsrecht der mit Drittlandsbananen handelnden Wirtschaftsteilnehmer nicht in Frage, denn niemand kann ein Eigentumsrecht in Bezug auf einen Marktanteil beanspruchen, den er vor der Einführung einer gemeinsamen Marktorganisation besessen hat. Ein solcher Marktanteil stellt lediglich eine momentane wirtschaftliche Stellung dar, die den Unwägbarkeiten einer Änderung der Verhältnisse ausgesetzt ist.

89 Ein Marktbeteiligter kann sich weder auf ein erworbenes Recht berufen, noch kann er auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation vertrauen, denn die Organe der Gemeinschaft können diese im Rahmen ihres in zulässiger Weise ausgeübten Ermessens ändern.

90 Das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen erlaubt nicht den Schluss, dass das Handeln der Kommission die geltend gemachten Grundrechte in ihrem Kern verletzt hätte.

91 An dritter und letzter Stelle rügen die Rechtsmittelführerinnen, dass das mit der Verordnung eingeführte System zu einer Diskriminierung der Importeure, die sich traditionell in Drittländern eindeckten, gegenüber denen, die sich in AKP-Ländern eindeckten, führe.

92 Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen, ohne dass es im Einzelnen untersucht werden müsste, da die Rechtsmittelführerinnen nicht dargelegt haben, welche Auswirkungen die angebliche Ungleichbehandlung auf die Entstehung der von ihnen geltend gemachten Schadensersatzpflicht hat.

93 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keiner der von den Rechtsmittelrührerinnen vorgebrachten Einwände geeignet ist, die Ungültigkeit der Verordnung Nr. 2362/98 darzutun. Deshalb bedarf es nicht der Prüfung, ob die weiteren Voraussetzungen für eine außervertragliche Haftung der Gemeinschaft gegeben sind.

VIII — Kosten

94 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag der Gegenpartei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Trotz der Aufhebung des angefochtenen Urteils ist die Klage der Rechtsmittelführerinnen in der Sache abzuweisen. Aufgrund dessen sind ihnen sämtliche Kosten aufzuerlegen.

IX — Ergebnis

95 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor,

1. das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. April 2003 in den verbundenen Rechtssachen T-93/00 und T-46/01 aufzuheben;

2. die Klage abzuweisen;

3. die Rechtsmittelführerinnen zur Tragung der Kosten zu verurteilen.