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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 14.04.2005 – C-270/03

Generalanwältin Christine Stix-Hackl · ECLI:EU:C:2005:228

Schlussanträge der Generalanwältin

Christine Stix-Hackl

vom 14. April 2005

I — Einleitung

1 Mit der vorliegenden Klage beantragt die Kommission die Feststellung, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 12 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfalle in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 verstoßen hat, dass sie im nationalen Recht für Unternehmen, die gewöhnlich und regelmäßig ihre eigenen ungefährlichen Abfalle einsammeln und befördern sowie für Unternehmen, die ihre eigenen gefährlichen Abfälle in einer nicht über 30 Kilogramm oder 30 Liter pro Tag hinausgehenden Menge befördern, keine Eintragung in das nationale Verzeichnis vorgesehen hat.

2 Es stellt sich in der vorliegenden Rechtssache vor allem die Frage, inwiefern Unternehmen, die ihre eigenen (gefährlichen oder ungefährlichen) Abfalle einsammeln oder befördern, als Unternehmen, die gewerbsmäßig Abfalle sammeln oder befördern im Sinne von Artikel 12 der Abfall-Richtlinie geänderter Fassung anzusehen und daher einer Registrierungspflicht zu unterwerfen sind.

II — Rechtlicher Rahmen

A — Die gemeinschaftsrechtliche Regelung

3 Artikel 12 der Abfall-Richtlinie geänderter Fassung lautet wie folgt:

Die Anlagen oder Unternehmen, die gewerbsmäßig Abfalle einsammeln oder befördern oder die für die Beseitigung oder Verwertung von Abfallen für andere sorgen (Händler oder Makler), müssen bei den zuständigen Behörden gemeldet sein, sofern sie keine Genehmigung benötigen.

B — Die innerstaatliche Regelung

4 Artikel 30 Absatz 4 des Decreto legislativo Nr. 22 vom 5. Februar 1997 in der Fassung des Gesetzes Nr. 426 vom 9. Dezember 1998 (im Folgenden: Gesetzesdekret) lautet wie folgt:

Unternehmen, die die Tätigkeit der Einsammlung und Beförderung von Dritten erzeugter nicht gefährlicher Abfälle ausüben, und Unternehmen, die gefährliche Abfälle einsammeln und befördern, soweit es sich nicht um Beförderungen gefährlicher Abfälle in einer Menge von bis zu 30 Kilogramm pro Tag oder 30 Liter pro Tag durch den Erzeuger dieser Abfälle handelt, ... müssen in das Verzeichnis eingetragen sein.

III — Vorverfahren und gerichtliches Verfahren

5 Weil sie der Auffassung war, dass Artikel 30 Absatz 4 des Gesetzesdekrets gegen Artikel 12 der Abfall-Richtlinie geänderter Fassung verstoße, leitete die Kommission mit Mahnschreiben vom 24. Oktober 2001 gegen die Italienische Republik ein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 226 EG ein.

6 Die italienische Regierung wies die Rüge der Kommission in ihrem Antwortschreiben vom 27. Februar 2002 auf der Grundlage einer Stellungnahme des Ministeriums für Umwelt und Bodenschutz zurück.

7 Da die Kommission jedoch an ihrer Auffassung festhielt, richtete sie am 27. Juni 2002 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die italienische Regierung mit der Aufforderung, dieser binnen einer Frist von zwei Monaten nachzukommen.

8 Nachdem die mit Gründen versehene Stellungnahme unbeantwortet geblieben war, erhob die Kommission mit Schriftsatz vom 17. Juni 2003, eingetragen in das Register des Gerichtshofes am 24. Juni 2003, die vorliegende Klage.

9 Die Kommission stellt den Antrag,

festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 12 der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG verstoßen hat, dass sie durch Artikel 30 Absatz 4 des Decreto legislativo Nr. 22 vom 5. Februar 1997, geändert durch das Gesetz Nr. 426 vom 9. Dezember 1998, Unternehmen gestattet hat, das Einsammeln und die Beförderung ihrer eigenen nicht gefährlichen Abfälle als gewöhnliche Tätigkeit durchzuführen, ohne in das nationale Verzeichnis der Unternehmen eingetragen sein zu müssen, die Abfallbeseitigungsdienste erbringen, sowie ihre eigenen gefährlichen Abfälle in einer nicht über 30 kg und 30 Liter pro Tag hinausgehenden Menge zu befördern, ohne in das genannte Verzeichnis eingetragen sein zu müssen;

der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

IV — Prüfung der Klage

A — Wesentliche Vorbringen der Parteien

10 Die Kommission führt aus, dass nach Artikel 12 der Abfall-Richtlinie geänderter Fassung unterschiedslos alle Unternehmen, die gewerbsmäßig Abfälle einsammeln oder befördern, ob es sich nun um ungefährliche oder gefährliche Abfälle handelt, bei den zuständigen Behörden gemeldet sein müssen. Der Begriff der Unternehmen, die gewerbsmäßig Abfälle einsammeln oder befördern, umfasst dabei nach Ansicht der Kommission nicht nur Unternehmen, die diese Tätigkeiten für andere durchrühren, sondern auch Unternehmen, die als Nebentätigkeit im Rahmen ihrer gewöhnlichen Geschäftstätigkeit ihre eigenen Abfälle einsammeln oder befördern und daraus einen wirtschaftlichen Vorteil ziehen. Dies habe der Gerichtshof auch in der Begründung seines Beschlusses in der Rechtssache C-311/99 festgestellt.

11 Diese Auslegung entspreche der Systematik und den Zielsetzungen der Abfall-Richtlinie geänderter Fassung, insbesondere der Notwendigkeit, die Überwachung der Abfälle von ihrem Entstehen bis zu ihrer endgültigen Beseitigung sicherzustellen, wie sie im zwölften Erwägungsgrund der Abfall-Änderungsrichtlinie angesprochen werde. Da die Registrierungspflicht diese Überwachung ermögliche, wäre die vollständige Überwachung der Abfälle nicht gewährleistet, wenn Unternehmen, die ihre eigenen Abfälle einsammeln oder transportieren, von der Registrierungspflicht nach Artikel 12 der Abfall-Richtlinie geänderter Fassung ausgenommen wären.

12 In Artikel 30 des Gesetzesdekrets sei dagegen nur eine Registrierungspflicht für Unternehmen vorgesehen, die Abfälle anderer einsammeln oder befördern, was somit nicht mit dem Begriff der Unternehmen, die gewerbsmäßig Abfälle einsammeln oder befördern, nach Artikel 12 der Abfall-Richtlinie geänderter Fassung in Einklang stehe.

13 In Artikel 12 sei außerdem auch keine quantitative Beschränkung vorgesehen, sodass die sich aus Artikel 30 des Gesetzesdekrets ergebende Ausnahme von der Registrierungspflicht für Unternehmen, die gefährliche Abfälle in einer Menge von nicht mehr als 30 Kilogramm oder 30 Liter pro Tag transportieren, ebenso wenig mit der Abfall-Richtlinie geänderter Fassung vereinbar sei.

14 Die italienische Regierung macht geltend, dass keine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts vorschreibe, dass die Einsammlung und Beförderung von Abfällen durch Dritte zu erfolgen habe. Entscheidend sei, dass das Ziel einer Überwachung des Verwertungszyklus des Abfalls erreicht werde. Nach der Richtlinie sei der Besitzer des Abfalls für diesen verantwortlich bis zu dem Zeitpunkt, da er sich dessen für Zwecke der Wiederverwendung, Aufbereitung oder Beseitigung entledigt. Die Registrierungspflicht gemäß Artikel 12 der Abfall-Richtlinie geänderter Fassung solle dementsprechend die Überwachung des Abfalls ab dem Zeitpunkt, an dem der Abfall den Verantwortungsbereich des Abfallerzeugers verlässt, sicherstellen. Der Erzeuger der Abfälle entledige sich dieser erst, wenn er sie an einen Unternehmer übergibt, der die Verwertung oder Beseitigung der Abfälle vornimmt. Bis zu diesem Zeitpunkt, bis zu dem die Abfälle ohnehin in seiner Verantwortung blieben, gebe es daher keine Notwendigkeit, das Erzeuger-Unternehmen zu Überwachungszwecken zu melden.

15 Nach Auffassung der italienischen Regierung soll der Begriff gewerbsmäßig in Artikel 12 der Abfall-Richtlinie geänderter Fassung einerseits zum Ausdruck bringen, dass es sich um eine regelmäßige Tätigkeit handle und kann er andererseits dahin gehend verstanden werden, dass der betreffende Unternehmer über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen müsse, um diese Tätigkeit durchzuführen. Verstünde man diesen Begriff wie die Kommission, würde dies eine Registrierungspflicht für Tausende Unternehmen zur Folge haben und die Kontrollierbarkeit durch die Behörden infrage stellen. Bei der Umsetzung des in der Abfall-Richtlinie geänderter Fassung vorgesehenen Überwachungssystems dürfe schließlich der Gefährlichkeit und der Menge des Abfalls Rechnung getragen werden.

B — Würdigung

16 Die Kommission beanstandet an Artikel 30 Absatz 4 des Gesetzesdekrets, dass in dieser Bestimmung für Unternehmen, die ihre eigenen Abfälle einsammeln oder befördern, entweder — und zwar im Falle ungefährlicher Abfälle — überhaupt keine Registrierungspflicht oder — im Falle gefährlicher Abfälle — nur ab einer bestimmten Abfallmenge (hier 30 Kilogramm oder 30 Liter pro Tag) eine Registrierungspflicht festgelegt ist.

17 Dementsprechend stellt sich im vorliegenden Verfahren zum einen die Frage, ob nach Artikel 12 der Abfall-Richtlinie geänderter Fassung auch für Unternehmen, die eigene Abfälle sammeln oder befördern, eine Registrierungspflicht vorzusehen ist und zum anderen, ob gegebenenfalls diese Registrierungspflicht — jedenfalls im Hinblick auf gefährliche Abfälle — einer quantitativen Beschränkung wie im vorliegenden Fall unterworfen werden darf.

18 Was zunächst die Frage betrifft, ob Unternehmen, die eigene Abfälle sammeln oder befördern, überhaupt von Artikel 12 der Abfall-Richtlinie geänderter Fassung erfasst sind, so ist festzustellen, dass diese Richtlinie in Bezug auf die Beseitigung und Verwertung von eigenen Abfällen deutlichere Regelungen trifft als in Bezug auf die Sammlung und die Beförderung eigener Abfälle.

19 So sieht Artikel 8 der Abfall-Richtlinie geänderter Fassung vor, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorkehrungen treffen, damit jeder Besitzer von Abfällen, sofern er diese nicht einem Sammelunternehmen oder einem Unternehmen übergibt, das die Beseitigung oder Verwertung der Abfälle durchführt, selbst die Verwertung oder Beseitigung der Abfälle unter Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie sicherstellt. Nach dem elften Erwägungsgrund der Abfall-Änderungsrichtlinie können Unternehmen, die ihre Abfälle selbst beseitigen oder Abfälle verwerten, zwar von der Genehmigungspflicht befreit werden, sofern sie den Erfordernissen des Umweltschutzes Rechnung tragen, aber diese Unternehmen sind jedenfalls der Registrierungspflicht zu unterwerfen. Die entsprechende Regelung wird in Artikel 11 Absätze 1 und 2 der Abfall-Richtlinie geänderter Fassung getroffen.

20 In der Abfall-Richtlinie geänderter Fassung findet sich dagegen keine ausdrückliche Bezugnahme auf Unternehmen, die ihre eigenen Abfälle sammeln oder befördern. Nach dem zwölften Erwägungsgrund der Abfall-Änderungsrichtlinie sind jedenfalls auch andere in der Abfallwirtschaft tätige Unternehmen wie Sammelunternehmen, Transportunternehmen und Makler einer Genehmigungs- oder Registrierungspflicht sowie einer angemessenen Kontrolle zu unterwerfen.

21 Artikel 12 der Abfall-Richtlinie geänderter Fassung umschreibt dazu spiegelbildlich den Anwendungsbereich der Genehmigungs- oder Registrierungspflicht mit Unternehmen, die gewerbsmäßig Abfälle einsammeln oder befördern oder die für die Beseitigung oder Verwertung von Abfällen für andere sorgen (Händler oder Makler).

22 Rein nach dem Wortlaut des zwölften Erwägungsgrundes der Abfall-Änderungsrichtlinie und des Artikels 12 der Abfall-Richtlinie geänderter Fassung zu schließen, spricht zunächst einiges dafür, dass von diesem Artikel lediglich im Abfallbereich tätige Sammel- und Transportunternehmen erfasst sein sollen und nicht Unternehmen, die prinzipiell in einem anderen Bereich tätig sind, daneben aber auch ihre eigenen Abfälle einsammeln oder befördern.

23 Wie die Kommission bin ich jedoch der Auffassung, dass die Betrachtung der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung bzw. der Gesamtsystematik der Abfall-Richtlinie geänderter Fassung nahe legt, dass Artikel 12 dieser Richtlinie auch Unternehmen umfassen soll, die ihre eigenen Abfälle einsammeln oder befördern.

24 Dazu ist festzustellen, dass in der Abfall-Richtlinie ursprünglicher Fassung zwischen zwei Gruppen von Unternehmen unterschieden wurde, für die zur Gewährleistung des Umweltschutzes unterschiedliche Erfordernisse galten.

25 Die erste Gruppe umfasste diejenigen Unternehmen, in denen Abfälle für andere aufbereitet, gelagert oder abgelagert werden. Diese Unternehmen waren genehmigungspflichtig (Artikel 8 der Abfall-Richtlinie ursprünglicher Fassung) und unterlagen einer in regelmäßigen Zeitabständen vorzunehmenden Überprüfung durch die zuständige Behörde (Artikel 9 der Abfall-Richtlinie ursprünglicher Fassung).

26 Die zweite Gruppe umfasste Unternehmen, die ihre Abfälle selbst befördern, sammeln, lagern, ablagern, oder aufbereiten sowie die Unternehmen, die fremde Abfälle sammeln oder befördern. Diese Unternehmen unterlagen einer bloßen Überwachung durch die zuständige Behörde (Artikel 10 der Abfall-Richtlinie ursprünglicher Fassung).

27 In der Abfall-Richtlinie geänderter Fassung kommt die Überwachung durch die Behörde als selbständige Maßnahme dagegen nicht mehr vor.

28 Stattdessen fällt nunmehr ein Teil der Unternehmen aus der zweitgenannten Gruppe — nämlich diejenigen Unternehmen, die ihre Abfälle selbst lagern, ablagern oder aufbereiten — unter die nach den Artikeln 9 und 10 der Abfall-Richtlinie geänderter Fassung genehmigungspflichtige Kategorie von Unternehmen, die Abfälle beseitigen oder verwerten oder aber sie unterliegen, soweit die Bedingungen für die Befreiung von der Genehmigungspflicht gemäß Artikel 11 Absatz 1 dieser Richtlinie gegeben sind, gemäß Absatz 2 dieses Artikels jedenfalls einer Registrierungspflicht.

29 Was sodann die übrigen in Artikel 10 der Abfall-Richtlinie ursprünglicher Fassung genannten Unternehmen betrifft, nämlich die Unternehmen, die — eigene oder fremde — Abfälle sammeln oder befördern, so ist unstreitig, dass nunmehr jedenfalls die Unternehmen, die fremde Abfälle sammeln oder befördern, von Artikel 12 der Abfall-Richtlinie geänderter Fassung erfasst sind und daher einer Registrierungspflicht unterliegen, sofern sie keine Genehmigung benötigen.

30 Zusammenfassend ist also festzustellen, dass die — nach Artikel 10 der Abfall-Richtlinie ursprünglicher Fassung einer Überwachung durch die zuständige Behörde unterliegenden — Unternehmen, die ihre Abfälle selbst lagern, ablagern oder aufbereiten, sowie die Unternehmen, die fremde Abfalle sammeln oder befördern, nunmehr in der Abfall-Richtlinie geänderter Fassung einer Genehmigungs- oder Registrierungspflicht unterliegen und somit gemäß Artikel 13 dieser Richtlinie von den zuständigen Behörden regelmäßig angemessen zu überprüfen sind.

31 Es ist aber kaum anzunehmen, dass Unternehmen, die eigene Abfälle einsammeln oder befördern, von dieser mit der Abfall-Änderungsrichtlinie vorgenommenen Erhöhung der Wirksamkeit der Kontrolle — statt der bloßen Überwachung sind eine Genehmigungs- oder Registrierungspflicht und eine regelmäßige angemessene Überprüfung vorgesehen — ausgenommen sein sollten.

32 Vor allem findet sich in der Abfall-Richtlinie geänderter Fassung, abgesehen von ihrem Artikel 12, keine spezifische Kontrollmaßnahme, die sich auf Unternehmen, die Abfälle sammeln oder befördern, beziehen würde. Wäre Artikel 12 also tatsächlich so zu verstehen, dass er nicht auch Unternehmen erfasste, die ihre eigenen Abfälle sammeln oder befördern, so hätte die Abfall-Änderungsrichtlinie diesbezüglich nicht nur keine Erhöhung des Schutzniveaus und der Wirksamkeit der Kontrollen, sondern sogar eine Verschlechterung gebracht, da die Abfall-Richtlinie ursprünglicher Fassung zumindest eine Überwachung dieser Unternehmen durch die zuständige Behörde vorsah. Eine solche Auslegung stünde außerdem, wie die Kommission ausgeführt hat, in einem gewissen Widerspruch zum zwölften Erwägungsgrund der Abfall-Änderungsrichtlinie, in dem auf die Sicherstellung der Überwachung der Abfälle von ihrem Entstehen bis zu ihrer endgültigen Beseitigung Bezug genommen wird.

33 Dass ein Unternehmen, das seine eigenen Abfälle sammelt oder befördert, als Besitzer von Abfällen aufgrund von Artikel 8 oder auch von Artikel 4 der Abfall-Richtlinie geänderter Fassung ohnehin bis zur Übergabe der Abfälle an ein Beseitigungs- oder Verwertungsunternehmen für diese seine Abfälle verantwortlich ist — es unterliegt dem Verbot der unkontrollierten Beseitigung und der Verpflichtung, die Abfalle einem entsprechenden Unternehmen zu übergeben —, spricht entgegen dem Vorbringen der italienischen Regierung nicht dagegen, dass dieses Unternehmen dem Registrierungsund Kontrollerfordernis gemäß den Artikeln 12 und 13 eben dieser Richtlinie unterliegt. Denn nach den Artikeln 4 und 8 der Abfall-Richtlinie geänderter Fassung unterliegen auch Unternehmen, die ihre Abfälle verwerten oder beseitigen, dem allgemeinen Verbot unkontrollierter Beseitigung sowie dem Gebot, die Verwertung oder Beseitigung unter Einhaltung der Richtlinienbestimmungen sicherzustellen, und dennoch unterliegen diese Unternehmen nach den Artikeln 9, 10 und 11 dieser Richtlinie einer Genehmigungs- oder Registrierungspflicht und nach Artikel 12 derselben einer regelmäßigen angemessenen Überprüfung.

34 Ich komme daher zum Ergebnis, dass nach Artikel 12 der Abfall-Richtlinie geänderter Fassung grundsätzlich auch für Unternehmen, die ihre eigenen Abfälle einsammeln oder befördern, eine Registrierungspflicht vorzusehen ist, soweit für diese keine Genehmigungspflicht besteht.

35 Fraglich ist jedoch noch, welche Bedeutung dem Begriff gewerbsmäßig in Artikel 12 der Abfall-Richtlinie geänderter Fassung zukommt.

36 Da sich, wie ich festgestellt habe, Artikel 12 der Abfall-Richtlinie geänderter Fassung nicht nur auf Unternehmen bezieht, die als Sammel- oder Transportunternehmen in der Abfallwirtschaft tätig sind, sondern auch auf Unternehmen mit anderem Tätigkeitsbereich, die lediglich als Nebentätigkeit ihre eigenen Abfälle sammeln oder befördern, erscheint es nicht angezeigt, den Begriff der Gewerbsmäßigkeit in erster Linie quantitativ, also im Sinne des wirtschaftlichen Vorteils oder der Rentabilität für das betreffende Unternehmen, aufzufassen.

37 Eher bezweckt meiner Ansicht nach der Zusatz gewerbsmäßig gewissermaßen eine Eingrenzung in dem Sinne, dass nicht jedes Unternehmen, bei dem gelegentlich bzw. ausnahmsweise Abfalle anfallen, die es dann selbst zu einem Sammel-, Verwertungs- oder Beseitigungsunternehmen befördert, der Registrierungspflicht nach Artikel 12 der Abfall-Richtlinie geänderter Fassung unterliegt, sehr wohl jedoch Unternehmen, mit deren Gewerbetätigkeit regelmäßig/gewöhnlich, also praktisch aufgrund der Natur dieser Tätigkeit, die Sammlung oder der Transport eigener Abfälle verbunden ist.

38 Der im Wesentlichen von beiden an diesem Verfahren beteiligten Parteien vertretenen Auffassung, dass der Zusatz gewerbsmäßig anzeigt, dass es sich beim Einsammeln oder bei der Beförderung von Abfällen um eine Tätigkeit handeln soll, die das Unternehmen regelmäßig bzw. gewöhnlich im Rahmen seiner eigentlichen Geschäftstätigkeit vornimmt, kann insofern zugestimmt werden.

39 Was die gemäß dem Gesetzesdekret quantitative Begrenzung der Registrierungspflicht von 30 Kilogramm oder 30 Litern pro Tag für Unternehmen betrifft, die ihre eigenen gefährlichen Abfalle sammeln oder befördern, so ist festzustellen, dass der Begriff gewerbsmäßig in Artikel 12 der Abfall-Richtlinie geänderter Fassung zwar eine Unscharfe aufweist und den Mitgliedstaaten damit einen gewissen Ermessensspielraum bei der Umsetzung lässt. Da aber der Begriff gewerbsmäßig wohl nicht, wie offenbar von der italienischen Regierung angenommen, auf die Rentabilität der Sammlung oder des Transports der eigenen Abfalle abstellt, gestattet es Artikel 12 meiner Ansicht nach auch nicht, Unternehmen, die eigene gefährliche Abfalle bis zu 30 Kilogramm oder 30 Liter pro Tag sammeln oder befördern, generell von der Registrierungspflicht auszunehmen.

40 Mit anderen Worten kann ein Unternehmen, das täglich bis zu 30 Kilogramm oder 30 Liter eigenen gefährlichen Abfalls sammelt oder befördert, durchaus als Unternehmen anzusehen sein, das diese Tätigkeit als gewöhnliche Tätigkeit im Rahmen seiner Unternehmenstätigkeit vornimmt.

41 Im Übrigen ist Artikel 12 der Abfall-Richtlinie geänderter Fassung, wie die Kommission ausgeführt hat, unbedingt gefasst und enthält keinen Hinweis darauf, dass die Registrierungspflicht erst ab einer bestimmten Mindestmenge gelten sollte. Die italienische Regierung hat auch nicht näher erörtert, welche Erwägungen der Festlegung dieser Mindestmenge zugrunde liegen.

42 Im Lichte der vorangegangenen Ausführungen ist somit festzustellen, dass das Gesetzesdekret, soweit es Unternehmen, die ihre eigenen ungefährlichen Abfalle einsammeln oder befördern, generell von der Registrierungspflicht ausnimmt, gegen die Verpflichtungen aus Artikel 12 der Abfall-Richtlinie geänderter Fassung verstößt. Ebenso ist festzustellen, dass das Gesetzesdekret mit diesem Artikel nicht vereinbar ist, soweit es Unternehmen, die eigene gefährliche Abfälle in einer Menge bis zu 30 Kilogramm oder 30 Liter pro Tag einsammeln oder befördern, von der Registrierungspflicht ausnimmt.

43 Der Klage der Kommission ist also begründet.

V — Kosten

44 Nach Artikel 69 § 2 ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Italienische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, schlage ich vor, dieser die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

VI — Ergebnis

45 Nach alledem wird dem Gerichtshof vorgeschlagen,

festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 12 der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG verstoßen hat, dass sie durch Artikel 30 Absatz 4 des Decreto legislativo Nr. 22 vom 5. Februar 1997, geändert durch das Gesetz Nr. 426 vom 9. Dezember 1998, Unternehmen gestattet hat, das Einsammeln und die Beförderung ihrer eigenen nicht gefährlichen Abfälle als gewöhnliche Tätigkeit durchzuführen, ohne in das nationale Verzeichnis der Unternehmen eingetragen sein zu müssen, die Abfallbeseitigungsdienste erbringen, sowie ihre eigenen gefährlichen Abfälle in einer nicht über 30 Kilogramm oder 30 Liter pro Tag hinausgehenden Menge zu befördern, ohne in das genannte Verzeichnis eingetragen sein zu müssen;

der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.