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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 26.04.2005 – C-140/04

Generalanwalt Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer · ECLI:EU:C:2005:252

Schlussanträge des Generalanwalts

Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer

vom 26. April 2005 1

1 Dieses Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Artikel 203 Absatz 3 vierter Gedankenstrich des Zollkodex der Gemeinschaften (im Folgenden: Zollkodex).

2 Der Hof van Beroep (Appellationshof) Antwerpen möchte wissen, wer der Zollschuldner ist, wenn in die Gemeinschaft eingeführte Waren, die beim Zoll angemeldet und verwahrt wurden, verschwinden, bevor sie eine zollrechtliche Bestimmung erhalten haben.

I — Sachverhalt und Ausgangsverfahren

3 Am 9. Juni 1996 gestellte NV United Antwerp Maritime Agencies (im Folgenden: Unamar) zusammen mit der entsprechenden summarischen Anmeldung einen Container mit 901 Zigarettenkartons der Marke L&M bei der Zollstelle Antwerpen, der an Bord des Schiffes Cap. Trafalgar der Gesellschaft Hamburg Süd aus der brasilianischen Stadt Paranagua verschifft worden war.

4 Am 18. Juni entlud die NV Seaport Terminals (jetzt: NV Katoen Natie Terminals) als Umschlagunternehmen die Fracht und lagerte sie bis zum Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung auf einem dafür vorgesehenen; in ihrem Eigentum stehenden Gelände auf dem Kai.

5 Am Morgen des 19. Juni wurde festgestellt, dass die Ladung abhanden gekommen war, so dass sie den Behörden nicht vorgeführt werden konnte.

6 Die belgische Zollverwaltung wandte sich mit Bescheiden vom 13. März 1998 jeweils an Unamar und an Seaport Terminals und verlangte von ihnen die Zahlung von 785555,04 Euro zuzüglich Zinsen und Kosten für Einfuhrzoll, Verbrauchsabgaben und besondere Verbrauchsabgaben.

7 Beide Unternehmen wendeten sich gegen den jeweiligen Zahlungsbescheid, doch wurden ihre Klagen von der Rechtbank van eerste aanleg (Gericht erster Instanz) Antwerpen mit Urteil vom 9. September 2002 abgewiesen. Dagegen legten sie Rechtsmittel beim Hof van Beroep ein.

II — Rechtlicher Rahmen

A — Die auszulegende Vorschrift

8 Die Pflicht zur Entrichtung von Abgaben für Einfuhren in das Gemeinschaftsgebiet kann sich aus verschiedenen, in den Artikeln 201 bis 205 des Zollkodex genannten Sachverhalten ergeben, so u. a. wenn die Ware der zuständigen zollamtlichen Überwachung entzogen wird (Artikel 203). Nach Artikel 203 Absatz 3 ist Zollschuldner — neben den Tätern, den Beteiligten und denjenigen, die die betreffende Ware erwerben oder im Besitz haben, obwohl sie von ihrer illegalen Herkunft wissen — die Person, welche die Verpflichtungen einzuhalten hatte, die sich aus der vorübergehenden Verwahrung einer einfiihrabgabenpflichtigen Ware oder aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens ergeben.

B — Zur Gestellung summarischen Anmeldung und vorübergehenden Verwahrung

9 Der Importeur von Waren in die Gemeinschaft hat diese zur Zollstelle zu befördern und vorzuweisen; die zweite Aufgabe obliegt auch der Person, die die Beförderung der Ware nach dem Verbringen in die Gemeinschaft übernimmt (Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 40 des Zollkodex).

10 Sie müssen auch eine formelle Pflicht erfüllen, nämlich eine summarische Anmeldung abgeben, was gegebenenfalls der von ihnen Vertretene übernimmt (Artikel 43 und 44 Absatz 2 des Zollkodex). Dieses Dokument, das vom Anmelder zu unterzeichnen ist, dient der Vereinfachung der Feststellung, dass die betreffenden Waren innerhalb der in Artikel 49 des Zollkodex vorgesehenen Fristen eine zollrechtliche Bestimmung erhalten (Artikel 183 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 2454/93, im Folgenden: Durchführungsverordnung).

11 Nach Erfüllung der genannten Formalitäten erhält die Ware die Rechtsstellung einer vorübergehend verwahrten Ware und wird an behördlich zugelassenen Orten und unter den von der Zollverwaltung festgelegten Bedingungen gelagert. Die Behörden können vom Besitzer verlangen, eine Sicherheit zu leisten, um die Erfüllung der Zollschuld zu gewährleisten, falls die hinterlegte Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird (Artikel 50, 51 und 53 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 203 des Zollkodex).

12 Solange die in der Mitteilung aufgezahlten Waren noch nicht ihrer zollrechtlichen Bestimmung zugeführt und noch nicht abgeladen worden sind, ist derjenige, der sie in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat oder der ihre Beförderung nach dem Verbringen übernommen hat oder aber die Person, in deren Namen die Genannten gehandelt haben, gegenüber den Behörden für ihr Schicksal verantwortlich. Nach dem Abladen geht diese Aufgabe auf jede andere Person über, die die Waren zwecks Beförderung oder Lagerung im Besitz hat (Artikel 183 und 184 der Durchführungsverordnung in Verbindung mit Artikel 44 Absatz 2 des Zollkodex).

III — Die Vorlagefragen

13 Vor diesem Hintergrund hat der Hof van Beroep Antwerpen dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt:

1. Kann als die Person, die den Verpflichtungen nachzukommen hat, die sich aus der vorübergehenden Verwahrung der Waren ergeben (gemäß Artikel 203 Absatz 3 vierter Gedankenstrich des Zollkodex), die Person angesehen werden, die die Waren gestellen muss (Artikel 40 des Zollkodex), so dass sie oder ihr Vertreter die summarische Anmeldung abgeben (Artikel 44 Absatz 2 des Zollkodex), unterzeichnen (Artikel 183 Absatz 1 der Durchführungsverordnung) und die Waren den Zollbehörden vorführen muss, solange sie noch nicht von dem Beförderungsmittel abgeladen worden sind, auf dem sie sich zur Einfuhr in die Gemeinschaft befinden, und noch keine zollrechtliche Bestimmung erhalten haben?

2. Kann als die Person, die den Verpflichtungen nachzukommen hat, die sich aus der vorübergehenden Verwahrung der Waren ergeben (gemäß Artikel 203 Absatz 3 vierter Gedankenstrich des Zollkodex), die Person angesehen werden, die die Waren nach dem Abladen zwecks Beförderung oder Lagerung im Besitz hat, wodurch sie aufgrund der Artikel 51 Absatz 2 und 53 Absatz 2 des Zollkodex als Besitzer der Waren angesehen wird und folglich die Verpflichtung nach Artikel 184 Absatz 2 der Durchführungsverordnung, den Zollbehörden die Waren auf Verlangen vollständig vorzuführen, auf sie übergeht?

3. Falls die erste und die zweite Frage bejaht werden: Können die in diesen Fragen genannten Personen gleichzeitig als Zollschuldner und folglich als gesamtschuldnerisch haftend angesehen werden, wenn man davon ausgeht, dass es sich bei den in der ersten und der zweiten Frage genannten Personen um verschiedene Personen handelt (im vorliegenden Fall zum einen der Vertreter der Schifffahrtslinie, mit der die Waren in die Gemeinschaft gebracht wurden und zum anderen das Umschlagunternehmen, das die Lagerung und die Beförderung der Waren an dem durch die Zollbehörden angegebenen Entladeort/Kai übernimmt)?

4. Falls die dritte Frage bejaht wird: Bleibt die in der ersten Frage genannte Person bis zu dem Zeitpunkt Schuldner, zu dem die Waren eine zollrechtliche Bestimmung erhalten, unabhängig davon, dass die Waren nach dem Entladen des Beförderungsmittels, mit dem sie in die Gemeinschaft gebracht wurden, von der in der zweiten Frage genannte Person gelagert oder befördert werden?

5. Falls die dritte Frage verneint wird: Ist davon auszugehen, dass die in der ersten Frage genannte Person bis zu dem Zeitpunkt Zollschuldner bleibt, zu dem die Waren von der in der zweiten Frage genannten Person in Empfang genommen werden, und wird die in der zweiten Frage genannte Person nur ab dem Zeitpunkt Schuldner, ab dem sie für die Lagerung und die Beförderung der Waren verantwortlich ist?

6. Falls die erste Frage bejaht und die zweite Frage verneint wird: Ist davon auszugehen, dass die in der ersten Frage genannte Person bis zu dem Zeitpunkt Schuldner bleibt, zu dem die Waren von der in der zweiten Frage genannten Person in Empfang genommen werden, oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Waren eine zollrechtliche Bestimmung erhalten haben?

IV — Das Verfahren vor dem Gerichtshof

14 Die Kommission, die belgische Regierung und die beiden klagenden Unternehmen des Ausgangsverfahrens haben innerhalb der in Artikel 20 der EG-Satzung des Gerichtshofes vorgesehenen Frist schriftliche Erklärungen abgegeben.

15 In der mündlichen Verhandlung vom 7. April 2005 haben die Vertreter derjenigen, die sich am schriftlichen Verfahren beteiligt haben, mündliche Ausführungen gemacht.

V — Erörterung der Vorlagefragen

A — Einleitende Bemerkungen

16 Zunächst sind zwei Klarstellungen angebracht, eine im Hinblick auf den Sachverhalt, die andere aus juristischer Sicht.

17 Die erste bezieht sich darauf, dass Unamar schlüssig bestreitet, die Frachtliste eingereicht und unterzeichnet zu haben, die im vorliegenden Fall die Rolle der summarischen Anmeldung spielt. Es handelt sich dabei um eine Tatsache, die in dem Vorlagebeschluss festgestellt wird, und deren Bestimmung dem nationalen Gericht obliegt und der gegenüber sich der Gerichtshof aus der Sache heraushalten muss. Eine Diskussion darüber ist also unangebracht, und die Lösung ist unabhängig davon zu ermitteln, wer im vorliegenden Fall die Handlung erbracht hat.

18 Die zweite Klarstellung, die von der Kommission vorgenommen wurde, betrifft den Umstand, dass die belgische Zollverwaltung das Verfahren gegen Unamar und Seaport Terminals nach Artikel 202 des Zollkodex einleitete, weil sie der Meinung war, dass die Zollschuld durch eine vorschriftswidrige Verbringung des Tabaks in die Gemeinschaft entstanden sei, während der Hof van Beroep Antwerpen der Ansicht ist, dass Artikel 203 die einschlägige Vorschrift sei, der sich auf die Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung als Entstehungsgrund der Abgabe bezieht. Der Gerichtshof hat sich an diese letzte Ansicht zu halten und die Auslegung dem Hof van Beroep an die Hand zu geben, der zur Lösung des Rechtsstreits für die Bestimmung und die Anwendung der Vorschrift zuständig ist.

B — Die ersten beiden Fragen

19 Der Streit im Ausgangsverfahren weist ein klares Profil auf und verlangt die Bestimmung der Person, die nach dem Abhandenkommen der Waren gemeinsam mit den Tätern und den an der Pflichtverletzung Beteiligten sowie mit denen, die die Ware im Wissen um ihre unrechtmäßige Herkunft benutzen, Zollschuldner sind. Die Vorschrift des Artikels 203 Absatz 3 vierter Gedankenstrich des Zollkodex bestimmt die Person, welche die Verpflichtungen einzuhalten hatte, die sich aus der vorübergehenden Verwahrung einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware ... ergeben, wobei der Hof van Beroep Antwerpen unschlüssig ist, auf wen diese Bedingung zutrifft.

20 Der vorstehend kurz dargestellte rechtliche Rahmen unterscheidet drei Phasen. Die erste Phase umfasst die Gestellung der Waren, die ihren Ausdruck in der Formalität der summarischen Anmeldung findet. Die folgende Phase, während deren sie vorübergehend hinterlegt werden, um sie den Behörden so oft vorzuführen, wie diese es verlangen, und die für diese Vorlagefrage entscheidend ist, spielt sich zwischen der Ankunft im Gemeinschaftsgebiet und der Zuweisung einer zollrechtlichen Bestimmung ab. Die dritte Phase beginnt, wenn dieses letzte Ereignis eintritt.

21 In der Eingangsphase obliegt die Zollschuld dem Importeur, demjenigen, der die Beförderung der Waren nach Überschreiten der Grenze übernimmt, oder der Person, in deren Namen diese handeln. In der zweiten Phase sind zwei Situationen zu unterscheiden: Wenn die Waren im Beförderungsmittel verbleiben, so obliegt die Verpflichtung denselben Personen wie in der ersten Phase; wenn die Waren ausgeladen worden sind, obliegt sie denen, die die Waren zur Beförderung und Lagerung im Besitz haben. Artikel 101 Buchstabe a des Zollkodex bestimmt nicht umsonst, dass der Lagerhalter dafür bürgt, dass die Waren während ihres Verbleibs am Kai nicht der notwendigen Überwachung entzogen werden.

22 Wenn also die Waren der Kontrolle der Zollverwaltung entzogen werden, bevor sie eine zollrechtliche Bestimmung erhalten haben, übernehmen zusätzlich zu den Tätern, den Beteiligten und den Hehlern auch der Importeur, der Warenführer oder der von ihnen Vertretene die Zollschuld, wenn die Waren noch nicht abgeladen worden sind, und andernfalls derjenige, der sie in Besitz hat, um sie weiterzutransportieren oder zu verwahren.

23 Diese Auslegung, die sich am Wortlaut der betreffenden Vorschriften orientiert, stützt sich auch, wie die Kommission anmerkt, auf den Zweck der Vorschriften: Es geht darum, illegale Einfuhren zu verhindern; solange diese keine bestimmte Zollrechtsstellung erhalten haben und die Abgaben noch nicht entrichtet oder sie nicht vorübergehend oder endgültig davon befreit worden sind, muss der Besitzer die importierten Güter so oft vorführen, wie es verlangt wird, und er haftet für ihren Verlust. Aus den gleichen Gründen ermächtigt Artikel 51 Absatz 2 des Zollkodex die Zollverwaltung dazu, im Fall der vorübergehenden Verwahrung von der Person, die die Waren im Besitz hat, zu verlangen, eine Sicherheit zu leisten, um die Erfüllung der Zollschuld für den Fall zu gewährleisten, dass sie dieser Kontrolle entzogen werden.

24 Die vorstehenden Erwägungen führen mich dazu, dem Gerichtshof vorzuschlagen, die ersten beiden Vorlagefragen so zu beantworten: Artikel 203 Absatz 3 vierter Gedankenstrich des Zollkodex bezieht sich, wo er von der Person spricht, die die Verpflichtungen einzuhalten hatte, die sich aus der vorübergehenden Verwahrung ergeben,

wenn die Waren im Beförderungsmittel verbleiben, a) auf die Person, die sie ins Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat, b) auf denjenigen, der dann vor ihrer Gestellung ihre Beförderung übernimmt, oder c) auf denjenigen, der von einem der Genannten vertreten wird;

wenn sie abgeladen worden sind, auf denjenigen, der sie zwecks Beförderung oder Lagerung im Besitz hat.

C — Die Fragen drei bis sechs

25 Mit diesen vier Fragen möchte das belgische Gericht wissen, ob in den beiden genannten Fällen die Haftung eine gesamtschuldnerische ist oder ob es eine zeitliche Abfolge gibt, wobei im zweiten Fall anzugeben wäre, zu welchem Zeitpunkt der Übergang eintritt. Die Lösung ist in den vorausgehenden Überlegungen und der für die ersten beiden Fragen vorgeschlagenen Antwort bereits enthalten.

26 In den Überlegungen zu Artikel 203 des Zollkodex führt die Auferlegung der Pflichten, die sich aus dem Verbleib der Waren in der vorübergehenden Verwahrung ergeben, auch zur Verpflichtung zur Entrichtung von Zollabgaben. Diese Anforderungen, vor allem die, die Waren den Zollbehörden zur Verfügung zu halten, obliegen dem Besitzer, der nach Artikel 184 der Durchführungsverordnung durch ein objektives Merkmal bestimmt wird: das Abladen der Ware. Daher gibt es keine gesamtschuldnerische, sondern eine aufeinander folgende Haftung der Art, dass der zur Vorführung der Waren und zum Abfassen und Unterzeichnen der summarischen Anmeldung Verpflichtete bis zum Zeitpunkt der Abladung haftet, von dem ab derjenige Schuldner wird, der die Waren zur Beförderung oder Lagerung in Besitz hat.

27 In Anbetracht des Normzwecks, mit dem ich mich gerade beschäftigt habe, liegt der entscheidende Umstand im Gewahrsam an den Waren und damit in ihrer körperlichen Beherrschung: Derjenige, der sie in seinem Besitz hat und folglich Garant für ihre Unversehrtheit ist, muss die abgabenrechtlichen Verpflichtungen erfüllen, wenn sie, während sie seiner Herrschaft unterliegen, der zollamtlichen Überwachung entzogen werden. Aus Artikel 51 Absatz 2 des Zollkodex folgt, dass er während der vorübergehenden Verwahrung die Stellung von Sicherheitsleistungen dafür fördert, dass die Abgaben entrichtet werden, falls die Waren dieser Kontrolle entzogen werden.

28 Artikel 213 des Zollkodex bestimmt, dass, wenn es für eine Zollschuld mehrere Zollschuldner gibt, diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Zollschuld verpflichtet sind; aber diese Vorschrift setzt eine konkurrierende Verpflichtung voraus, die hier nicht gegeben ist, da Artikel 184 der Durchführungsverordnung, wie ich bereits angedeutet habe, die Möglichkeit einer Verpflichtungskonkurrenz ausschließt und durch die Bezugnahme auf das Abladen einen zeitlich gestaffelten Haftungseintritt anordnet.

29 Wie die belgische Regierung vorträgt, sind der Anmelder oder die in Artikel 44 Absatz 2 genannten Personen verpflichtet, eine zollrechtliche Bestimmung für die Waren zu beantragen, und haben die Kosten zu übernehmen, die durch die von den Behörden getroffenen Vorkehrungen zur Regelung des Falles entstehen (Artikel 187 der Durchführungsverordnung in Verbindung mit Artikel 53 des Zollkodex), aber diese Bestimmungen sind unabhängig von denen des Artikels 203 Absatz 3 vierter Gedankenstrich des Zollkodex, der sich auf die eigentlichen Aufgaben der Verwahrung bezieht, insbesondere darauf, die Waren unter die Aufsicht des Zollamts zu stellen. Das heißt, dass diese Vorschrift für den Fall, dass die Waren der Kontrolle entzogen wird, regelt, wem die Abgabenpflicht obliegt; dabei macht sie u. a. diejenigen haftbar, die den Verbleib der Ware in vorübergehender Verwahrung zu überwachen haben, während Artikel 187 eine andere Situation regelt, in der es nötig ist, sie ihrer Bestimmung zuzuführen, damit sie nach Erledigung der einschlägigen Formalitäten den Zollbereich verlässt.

30 Daher haften die in den Fragen 1 und 2 genannten Personen nicht gesamtschuldnerisch, sondern nacheinander in der Weise, dass die von der ersten Frage umfassten Personen nur bis zu dem Zeitpunkt haften, zu dem die Waren nach dem Abladen an die in der zweiten Frage genannten Personen übergeben werden, die ab diesem Moment gemäß Artikel 203 Absatz 3 vierter Gedankenstrich des Zollkodex zu den alleinigen Schuldnern werden.

VI — Ergebnis

31 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Hof van Beroep Antwerpen vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

1. Artikel 203 Absatz 3 vierter Gedankenstrich des Zollkodex der Gemeinschaften, der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 festgelegt wurde, bezieht sich, wo er von der Person spricht, welche die Verpflichtungen einzuhalten hatte, die sich aus der vorübergehenden Verwahrung ... ergeben,

wenn die Waren im Beförderungsmittel verbleiben, auf dem sie in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wurden, a) auf die Person, die sie ins Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat, b) auf denjenigen, der dann vor ihrer Gestellung ihre Beförderung übernimmt, oder c) auf denjenigen, der von einem der Genannten vertreten wird;

wenn sie abgeladen worden sind auf denjenigen, der sie zwecks Beförderung oder Lagerung im Besitz hat.

2. Die beiden genannten Gruppen haften nicht gesamtschuldnerisch, sondern nacheinander in der Weise, dass die Haftung sich bis zu dem Zeitpunkt auf die von der ersten Gruppe umfassten Personen beschränkt, zu dem die Waren nach dem Abladen an die Personen der zweiten Gruppe übergeben werden, die ab diesem Moment gemäß Artikel 203 Absatz 3 vierter Gedankenstrich des Zollkodex zu den alleinigen Schuldnern werden.