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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 28.04.2005 – C-288/04

Generalanwalt L. A. Geelhoed · ECLI:EU:C:2005:262

Schlussanträge des Generalanwalts

L. A. Geelhoed

vom 28. April 2005

I — Einleitung

1 Der Unabhängige Finanzsenat (Österreich) legt dem Gerichtshof zwei Fragen zu den Steuervorschriften im Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vor. Ihnen zugrunde liegt jedoch die Frage, ob die Behörden eines Mitgliedstaats, wenn sie eine bei einem Gemeinschaftsorgan als örtlicher Bediensteter beschäftigte Person zur Einkommensteuer heranziehen, darüber befinden können, ob diese Person im Hinblick auf die ihr übertragenen Aufgaben korrekt eingestuft wurde. Wie sich zeigen wird, gibt es hierzu bei den österreichischen Gerichten unterschiedliche Auffassungen.

II — Relevante Bestimmungen

2 Die Vorlagefragen betreffen die Artikel 13 und 16 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Protokoll). Diese Bestimmungen lauten:

Artikel 13Von den Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen, welche die Gemeinschaften ihren Beamten und sonstigen Bediensteten zahlen, wird zugunsten der Gemeinschaften eine Steuer gemäß den Bestimmungen und dem Verfahren erhoben, die vom Rat auf Vorschlag der Kommission festgelegt werden.Die Beamten und sonstigen Bediensteten sind von innerstaatlichen Steuern auf die von den Gemeinschaften gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge befreit.Artikel 16Der Rat bestimmt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der anderen betroffenen Organe die Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften, auf welche die Artikel 12, 13 Absatz 2 und Artikel 14 ganz oder teilweise Anwendung finden.Namen, Dienstrang und -Stellung sowie Anschrift der Beamten und sonstigen Bediensteten dieser Gruppen werden den Regierungen der Mitgliedstaaten in regelmäßigen Zeitabständen mitgeteilt.

3 Aufgrund von Artikel 16 Absatz 1 des Protokolls wurde die Verordnung Nr. 549/69 erlassen, um die Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften zu bestimmen, auf die u. a. Artikel 13 Absatz 2 des Protokolls Anwendung findet. Artikel 2 Buchstabe a dieser Verordnung lautet:

Artikel 13 Absatz 2 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaften gilt für folgende Gruppen:

a) Personen, die unter das Statut der Beamten oder unter die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften fallen, einschließlich Empfänger der bei Stellenenthebungen aus dienstlichen Gründen vorgesehenen Vergütung, mit Ausnahme der örtlichen Bediensteten;

...

4 Die Artikel 2 und 3 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind, regeln das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Beschäftigungsbedingungen). Artikel 1 Absatz 1 des Statuts bestimmt:

Beamter der Gemeinschaften im Sinne des Statuts ist, wer bei einem der Organe der Gemeinschaften durch eine Urkunde der Anstellungsbehörde dieses Organs nach den Vorschriften des Statuts unter Einweisung in eine Dauerplanstelle zum Beamten ernannt worden ist.

5 Die Beschäftigungsbedingungen gelten nach ihrem Artikel 1 für alle Bediensteten, die von den Gemeinschaften durch Vertrag eingestellt worden sind. Diese Vorschrift unterscheidet zwischen Bediensteten auf Zeit, Hilfskräften, örtlichen Bediensteten und Sonderberatern. Artikel 4 Absatz 1 der Beschäftigungsbedingungen lautet:

Örtlicher Bediensteter im Sinne dieser Beschäftigungsbedingungen ist ein Bediensteter, der — entsprechend den örtlichen Gepflogenheiten — zur Verrichtung von manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten eingestellt wird, für die in dem dem Einzelplan des Haushaltsplans für jedes Organ beigefügten Stellenplan eine Planstelle nicht ausgebracht ist, und der seine Bezüge aus Mitteln erhält, die zu diesem Zweck im Einzelplan des Haushaltsplans pauschal bereitgestellt werden. Örtlicher Bediensteter kann in Ausnahmefallen auch ein Bediensteter sein, der für ausführende Aufgaben bei den Presse- und Informationsstellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften eingestellt worden ist.

6 In Bezug auf Streitigkeiten zwischen Gemeinschaftsorganen und deren Bediensteten sehen Artikel 236 EG und Artikel 81 Absatz 1 der Beschäftigungsbedingungen Folgendes vor:

Artikel 236 EG

Der Gerichtshof ist für alle Streitsachen zwischen der Gemeinschaft und deren Bediensteten innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der Bedingungen zuständig, die im Statut der Beamten festgelegt sind oder sich aus den Beschäftigungsbedingungen für die Bediensteten ergeben.

Artikel 81 Absatz 1 der Beschäftigungsbedingungen

Streitigkeiten zwischen dem Organ und dem in einem Mitgliedstaat tätigen Bediensteten werden dem Gericht unterbreitet, das nach den Rechtsvorschriften des Ortes zuständig ist, in dem der Bedienstete seine Tätigkeit ausübt.

III — Sachverhalt, Verfahren und Vorlagefragen

7 Der Berufungswerber des Ausgangsverfahrens ist seit 1982 als örtlicher Bediensteter bei der Kommission tätig. Nach einem Einsatz bei der Ständigen Vertretung der Europäischen Kommission bei den Internationalen Organisationen in Genf wurde er 1987 zur Delegation in Wien versetzt. Seit dem Betritt Österreichs zu den Europäischen Gemeinschaften im Jahr 1995 ist seine Dienststelle die Vertretung der Kommission in Österreich. Mit Arbeitsvertrag vom 1. Juli 1994, der am 1. Mai 1994 in Kraft trat, wurde er auf unbefristete Zeit als örtlicher Bediensteter für Entwurfs-, Planungs- und Kontrolltätigkeiten in der Eigenschaft als Presseattache bei der Delegation der Europäischen Gemeinschaften in Wien eingestellt und in Gruppe I/Stufe 35 eingestuft.

8 Bis Ende 1994 unterlag der Berufungswerber aufgrund seiner Beschäftigung bei einer privilegierten Institution im Sinne des nationalen Steuerrechts nicht der österreichischen Besteuerung. Die Situation änderte sich jedoch mit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union am 1. Januar 1995. Infolgedessen erließ das Finanzamt für den 6., 7. und 15. Bezirk am 5. Mai 2000 Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1995 bis 1998 und einen Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für das Jahr 2000. Gegen diese Bescheide erhob der Berufungswerber beim Unabhängigen Finanzsenat Berufung und machte geltend, Österreich sei nicht zur Besteuerung seiner Einkünfte als örtlicher Bediensteter berechtigt, weil er einen unzutreffenden Arbeitsvertrag habe.

9 Im Einzelnen trug er vor, seine Tätigkeiten dürften nach den Artikeln 2 bis 5 der Beschäftigungsbedingungen nicht von örtlichen Bediensteten erbracht werden. Nach Artikel 4 Absatz 1 der Beschäftigungsbedingungen dürften örtliche Bedienstete nur mit Tätigkeiten im Sinne der Gruppen III bis VI betraut werden und nicht mit Tätigkeiten der Gruppen I und II. Er hätte deshalb als Hilfskraft oder als sonstiger Bediensteter eingestuft werden müssen und hätte dann nach Artikel 13 des Protokolls der Gemeinschaftssteuer und nicht der nationalen Besteuerung unterlegen. Er sei zwar zunächst in Gruppe I/Stufe 35 eingestuft worden, doch sei dies mit seiner Zustimmung durch Nachtrag vom 4. Juli 1997 zu seinem Arbeitsvertrag in Gruppe HI/Stufe 35 geändert worden.

10 Nach § 116 der Bundesabgabenordnung sei das Finanzamt verpflichtet gewesen, seinen Status anhand seiner konkreten Tätigkeit unter Beachtung der einschlägigen Rechtsvorschriften als Vorfrage festzustellen und diese Feststellung ihrem Einkommensteuerbescheid zugrunde zu legen. Nach gefestigter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gehört dazu die Frage, ob die betreffende Person für die Anwendung von Artikel 13 des Protokolls zutreffend als örtlicher Bediensteter eingestuft wurde. In Einklang mit dieser Rechtsprechung hat der Unabhängige Finanzsenat die Situation des Berufungswerbers geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass sein Arbeitsvertrag in der Zeit vom 1. Jänner 1995 (dem Beitritt Österreichs) bis zum 30. Juni 1997 (als der Arbeitsvertrag geändert wurde) in der Tat gegen Artikel 4 Absatz 1 der Beschäftigungsbedingungen verstoßen habe. Der Unabhängige Finanzsenat hält sich jedoch nicht für befugt, im Sinne der vom Verwaltungsgerichtshof auferlegten Verpflichtung festzustellen, welchen Arbeitsvertrag der Berufungswerber stattdessen hätte erhalten sollen und welcher Status ihm nach dem Gemeinschaftsrecht rückwirkend zuerkannt werden sollte. Er teilt die Ansicht des Finanzamts, dass es Sache der jeweiligen internationalen Institution, hier der Europäischen Kommission, sei, den Status ihrer Bediensteten zu bestimmen.

11 Daher hat der Unabhängige Finanzsenat dem Gerichtshof mit Beschluss vom 28. Juni 2004 folgende zwei Fragen zur Vorabentscheidung gemäß Artikel 234 EG vorgelegt:

1. Steht Artikel 13 Absatz 1 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften nur dann der Besteuerung von Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen, welche die Gemeinschaften ihren Beamten und sonstigen Bediensteten zahlen, in den Mitgliedstaaten entgegen, wenn die Europäischen Gemeinschaften von dem ihnen zustehenden Besteuerungsrecht Gebrauch machen?

2. Steht Artikel 16 Absatz 2 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften nur dann der Besteuerung von Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen, welche die Gemeinschaften ihren Beamten und sonstigen Bediensteten zahlen, in den Mitgliedstaaten entgegen, wenn der Beamte oder sonstige Bedienstete in einer Mitteilung im Sinne des genannten Artikels angeführt ist, und berechtigt eine auf Grundlage dieses Artikels ergangene Mitteilung die Abgabenbehörden des Mitgliedstaats automatisch, hinsichtlich der in dieser Mitteilung nicht genannten Beamten und sonstigen Bediensteten, sohin hinsichtlich jener Bediensteten, welche die Europäischen Gemeinschaften als örtliche Bedienstete betrachten, das nationale Besteuerungsrecht auszuüben?

12 Schriftliche Erklärungen wurden von der österreichischen, der französischen und der portugiesischen Regierung sowie von der Kommission eingereicht.

IV — Würdigung

13 Angesichts der Schilderung des Hintergrunds des Falles durch den Unabhängigen Finanzsenat in seinem Vorlagebeschluss ist klar, dass hauptsächlich darüber zu befinden ist, ob die nationalen Verwaltungsbehörden und Gerichte bei der Anwendung der Artikel 13 und 16 des Protokolls daran gebunden sind, wie ein Gemeinschaftsorgan seine Beschäftigten in die verschiedenen Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten gemäß dem Statut oder den Beschäftigungsbedingungen einstuft. Anders ausgedrückt: Ist anzuerkennen, dass nationale Behörden zu ihrer eigenen Einstufung eines Bediensteten der Gemeinschaft befugt sind, wenn die Entscheidung über die Einstellung der betreffenden Person ihres Erachtens gegen das Statut oder die Beschäftigungsbedingungen verstößt? Die vom Unabhängigen Finanzsenat vorgelegten Fragen sprechen dies nur implizit und in recht verklausulierter Weise an, was im Hinblick auf die insoweit bestehende Meinungsverschiedenheit mit dem Verwaltungsgerichtshof verständlich ist.

14 Ich stimme der französischen Regierung und der Kommission deshalb zu, dass, um dem Unabhängigen Finanzsenat eine für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits nützliche Antwort zu geben, die Vorlagefragen zusammengefasst und in der oben genannten Weise umformuliert werden sollten, d. h.: Ist die Entscheidung eines Gemeinschaftsorgans in Bezug auf die Einstellung einer Person als Beamter oder sonstiger Bediensteter und ihre Einstufung in eine der Gruppen nach dem Statut oder den Beschäftigungsbedingungen für die nationalen Verwaltungsbehörden und Gerichte bei der Anwendung der Artikel 13 und 16 des Protokolls verbindlich?

15 Meines Erachtens ist dies aus folgenden Gründen klar zu bejahen.

16 Die Artikel 13 und 16 des Protokolls bilden zusammen die Grundlage für die Besteuerung der Beschäftigten der Gemeinschaftsorgane. Artikel 13 enthält die Grundregel, die aus zwei Aspekten besteht. Einerseits sieht er vor, dass von den Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen, die die Gemeinschaften ihren Beamten und sonstigen Bediensteten zahlen, zugunsten der Gemeinschaften eine Steuer erhoben wird. Andererseits sieht er als logische Folge davon vor, dass diese Beschäftigten von innerstaatlichen Steuern auf diese Einkünfte befreit sind. Artikel 16 bildet sodann die Grundlage für den persönlichen Anwendungsbereich dieses Steuersystems, indem er den Rat ermächtigt, auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der anderen betroffenen Organe die Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten zu bestimmen, auf die es Anwendung findet. Die Personalien der Personen, die der Gemeinschaftssteuer unterliegen und deshalb von der innerstaatlichen Steuer befreit sind, werden den Mitgliedstaaten in regelmäßigen Zeitabständen mitgeteilt.

17 Die Artikel 13 und 16 des Protokolls sollen das ordnungsgemäße Funktionieren der Gemeinschaftsorgane gewährleisten, um letztlich die Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaften zu erleichtern. Erstens soll Artikel 13, wie die portugiesische Regierung ausgeführt hat, dafür sorgen, dass die Bediensteten der Gemeinschaft in Bezug auf die Besteuerung ihrer Einkünfte gleichbehandelt werden. Indem sie dem Besteuerungssystem der Gemeinschaft unterworfen werden, werden die Nettobezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten anhand der gleichen Grundsätze berechnet. Personen, die ähnliche Aufgaben erfüllen, werden deshalb ähnlich entlohnt. Zweitens verhindert Artikel 13 Absatz 2 zur Gewährleistung dieser steuerlichen Gleichbehandlung, dass die Beschäftigten doppelt besteuert werden. Könnten die Mitgliedstaaten die Einkünfte, die ihre Staatsangehörigen von Gemeinschaftsorganen erhalten, anstelle der Gemeinschaftsorgane oder neben ihnen besteuern, so würde dies offenkundig zu Ungleichbehandlungen der Bediensteten der Gemeinschaft in Abhängigkeit von ihrem Herkunftsstaat führen. Eine solche Ungleichbehandlung könnte sich auf die Einstellung von Mitarbeitern aus den verschiedenen Mitgliedstaaten auswirken und damit die Funktionsfähigkeit der Gemeinschaftsorgane beeinträchtigen.

18 Nach der Präambel der Verordnung Nr. 549/69 werden die im Protokoll vorgesehenen Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen ausschließlich im Interesse der Gemeinschaften gewährt. Daraus folgt, dass die Entscheidung darüber, welche Gruppen von Beschäftigten unter das Steuersystem der Gemeinschaft fallen und von der nationalen Einkommensteuer befreit sind, auf Gemeinschaftsebene getroffen werden muss. Gemäß Artikel 16 des Protokolls hat der Rat auf dieser Grundlage in Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 549/69 festgelegt, dass die Steuervorschriften in Artikel 13 des Protokolls für alle unter das Statut oder die Beschäftigungsbedingungen fallenden Personen mit Ausnahme der örtlichen Bediensteten gelten. Zwischen der Art der von der letztgenannten Gruppe von Mitarbeitern erfüllten Aufgaben und der Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft wird somit kein hinreichend enger Zusammenhang gesehen, um die Anwendung des Steuersystems von Artikel 13 des Protokolls auf sie zu rechtfertigen.

19 Aus der Begründung für das im Protokoll vorgesehene Steuersystem und dem damit verbundenen Erfordernis, den persönlichen Anwendungsbereich dieses Systems auf Gemeinschaftsebene festzulegen, folgt, dass für Entscheidungen über die Einstufung von Bediensteten der Gemeinschaft in konkreten Fällen — um die es hier geht — ebenfalls die betroffenen Gemeinschaftsorgane ausschließlich zuständig sein müssen. Die einschlägigen Bestimmungen des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen über die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen einer Person und einem Gemeinschaftsorgan beruhen auf dieser Prämisse. So werden nach den Artikeln 1 und 2 des Statuts Beamte durch eine gesonderte Ernennungsurkunde der Anstellungsbehörde unter Einweisung in eine Planstelle ernannt. Sonstige Bedienstete werden dagegen nach Artikel 1 der Beschäftigungsbedingungen von den Gemeinschaften durch Vertrag eingestellt, um eine bestimmte Stelle zu besetzen. Je nach der Art der ihnen übertragenen Aufgaben werden die sonstigen Bediensteten von denjenigen, die zum Abschluss von Arbeitsverträgen im Sinne von Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen ermächtigt sind, in die Gruppen der Bediensteten auf Zeit, der Hilfskräfte, der örtlichen Bediensteten oder der Sonderberater eingestuft. Die Entscheidungen über die Ernennung einer Person zum Beamten oder die Einstellung einer Person zur Erfüllung bestimmter Aufgaben im Rahmen eines Arbeitsvertrags sind förmliche Entscheidungen der Gemeinschaft, die von hierzu gemeinschaftsrechtlich ermächtigten Stellen getroffen werden. Diese Entscheidungen legen den Status der betreffenden Person gegenüber dem Organ, für das sie tätig wird, sowie die für sie geltende Beschäftigungsregelung fest.

20 Wie die Kommission zutreffend ausgeführt hat, wird das Rechtsverhältnis zwischen dem Gemeinschaftsorgan und der betreffenden Person durch diese förmlichen Entscheidungen und nicht durch die Erfüllung einer Reihe materieller Voraussetzungen bestimmt. Mit anderen Worten verleiht die Tatsache, dass die bei einer Person bestehenden Umstände einem der in den Artikeln 2, 3 oder 4 der Beschäftigungsbedingungen genannten Sachverhalte entsprechen, ihr als solche nicht den damit verbundenen Status. Ein solcher Status kann nur durch die Anstellungsbehörde oder von denjenigen verliehen werden, die zum Abschluss von Arbeitsverträgen ermächtigt sind.

21 Diesen Grundsatz hat auch der Gerichtshof anerkannt, wenn auch in negativer Form. In der Rechtssache Porrini wurde gefragt, ob dem Arbeitsverhältnis zwischen der Gemeinschaft und ihren Beamten oder sonstigen Bediensteten immer unabdingbar eine Ernennung zugrunde liegen muss oder ob an deren Stelle auch ein Richterspruch treten kann, der das tatsächliche Bestehen eines bestimmten Arbeitsverhältnisses feststellt. Der Gerichtshof antwortete recht kurz, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen der Gemeinschaft und Beamten oder sonstigen Bediensteten mit Ausnahme der örtlichen Bediensteten nicht durch eine Entscheidung eines staatlichen Gerichts begründet werden kann. Der Gerichtshof stützte diese Feststellung auf die Erwägung, dass sich seine ausschließliche Zuständigkeit nach Artikel 152 EA, der mit Artikel 236 EG identisch ist, nicht nur auf die Entscheidung von Streitigkeiten in Bezug auf Personen erstreckt, die Beamte oder sonstige Bedienstete mit Ausnahme der örtlichen Bediensteten sind, sondern auch [auf] Personen, die diese Eigenschaft für sich in Anspruch nehmen.

22 Der Gerichtshof bestätigte diesen Standpunkt in der Rechtssache Tordeur, in der er entschied, dass ein Dienstvertrag mit einem Gemeinschaftsorgan, zumal ein unbefristeter Vertrag, nicht aufgrund eines Verstoßes gegen bestimmte die Leiharbeit betreffende Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Organ seinen Sitz hat, zustande kommen [kann], selbst wenn dieser Verstoß durch eine Entscheidung eines nationalen Gerichts festgestellt worden ist; hierfür bedarf es vielmehr einer Entscheidung der zuständigen Dienststelle. Er erkannte zwar an, dass Leiharbeitnehmern der soziale Schutz nicht versagt werden darf, hob aber hervor, dass dieser Schutz ... nicht durch Maßnahmen gewährleistet werden [kann], die einen Eingriff in den autonomen Bereich der Gemeinschaftsorgane darstellen würden.

23 Dieser Grundsatz der Autonomie der Gemeinschaftsorgane ist ein wesentliches Erfordernis für ihr ordnungsgemäßes Funktionieren. Wie ich bereits ausgeführt habe, operieren diese Organe in interner, organisatorischer Hinsicht vollkommen unabhängig von den Mitgliedstaaten. Das ist nicht nur Ausfluss ihres Auftrags, im Interesse der Union zu handeln, sondern auch eine Grundvoraussetzung für die Erfüllung dieses Auftrags.

24 Es ist klar, dass das im Protokoll niedergelegte Steuersystem dafür sorgen soll, dass die Gemeinschaftsorgane reibungslos funktionieren, und dass es ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben helfen soll. Es besteht ein offensichtlicher funktionaler Zusammenhang zwischen diesem Ziel und der Einstufung einzelner Mitglieder des Personals der Gemeinschaft in bestimmte Gruppen, die zur Gewährung der verschiedenen im Protokoll genannten Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen führen. Auf diesen Zusammenhang nimmt auch der Rat in der Präambel der Verordnung Nr. 549/69 Bezug, in der es heißt: Die Beamten und sonstigen Bediensteten müssen ... auf Grund ihrer Aufgaben und Verantwortlichkeiten sowie ihrer besonderen Lage in den Genuss der Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen gelangen, die für das einwandfreie Funktionieren der Gemeinschaften erforderlich sind. Die Einstufung der Beschäftigten in Gruppen und die damit verbundene Befreiung von nationalen Steuern auf die von den Gemeinschaften erhaltenen Bezüge ist daher eine interne Angelegenheit der Gemeinschaftsorgane und gehört zu deren Autonomiesphäre.

25 In diesem Kontext können nationale Verwaltungsbehörden und Gerichte nicht befugt sein, die Rechtmäßigkeit des Arbeitsverhältnisses zwischen einem Gemeinschaftsorgan und seinen Mitarbeitern in Frage zu stellen und damit zu bestimmen, ob die nach dem Protokoll gewährten Erleichterungen für eine konkrete Person gelten. Die Anerkennung einer solchen Befugnis würde sich störend auf das durch das Protokoll geschaffene System auswirken. Wenn die Mitgliedstaaten den Status von Beschäftigten für ihre eigenen internen Zwecke festlegen könnten und nicht an den Status gebunden wären, der dieser Person von dem betreffenden Gemeinschaftsorgan verliehen wurde, dann könnte dies in bestimmten Fällen dazu führen, dass eine Person entweder keiner Besteuerung unterliegt — so möglicherweise im Fall des Berufungswerbers — oder doppelt besteuert wird, wenn die nationalen Behörden z. B. eine vom Gemeinschaftsorgan als Bediensteter auf Zeit eingestufte Person als örtlichen Bediensteten ansehen. Dies würde eindeutig dem oben in Nummer 17 beschriebenen Ziel von Artikel 13 des Protokolls zuwiderlaufen. Die Mitgliedstaaten können somit nicht einseitig den Status von Beschäftigten der Gemeinschaft bestimmen.

26 Zu diesem Punkt möchte ich auch auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Betriebsrat der Vertretung der Europäischen Kommission in Österreich verweisen, in dem er darauf hinwies, dass unterschiedliche nationale Auslegungen von — im dortigen Fall — Artikel 79 der Beschäftigungsbedingungen das reibungslose Arbeiten der Dienststellen eines Gemeinschaftsorgans gefährden könnten. Auch wenn sich der Kontext dieses Falles vom vorliegenden unterscheidet, gilt der mit dieser Erwägung zum Ausdruck gebrachte Grundsatz entsprechend auch hier.

27 Den nationalen Verwaltungsbehörden und Gerichten fehlt nicht nur die Zuständigkeit für die Feststellung, dass eine Entscheidung, mit der der Status eines Beschäftigten bestimmt wird, rechtswidrig oder ungültig ist, sondern sie sind auch nicht zu der Feststellung befugt, welcher Status angesichts der dem Betreffenden übertragenen Aufgaben angemessen wäre. Dies wurde auch vom vorlegenden Gericht ausdrücklich anerkannt und von der französischen Regierung und der Kommission hervorgehoben. Weder wäre eine nationale Entscheidung über den Status einer oder eines Bediensteten der Gemeinschaft für das sie oder ihn beschäftigende Organ verbindlich, noch könnte ein nationales Gericht dem Gemeinschaftsorgan aufgeben, insoweit eine neue Entscheidung zu treffen.

28 Ist ein Gemeinschaftsbediensteter mit der Personalgruppe, in die er von dem Gemeinschaftsorgan, bei dem er tätig ist, eingestuft wurde, im Hinblick auf die von ihm erfüllten Aufgaben nicht einverstanden, dann sollte die betreffende Entscheidung unmittelbar gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsverfahren der Artikel 90 und 91 des Statuts in Verbindung mit Artikel 236 EG und nicht mittelbar vor den nationalen Gerichten angefochten werden.

29 Es trifft zu, dass nach Artikel 81 der Beschäftigungsbedingungen Streitigkeiten zwischen den in einem Mitgliedstaat tätigen Bediensteten und dem Organ dem zuständigen Gericht dieses Mitgliedstaats zu unterbreiten sind. Im Licht des in Nummer 21 angeführten Urteils in der Rechtssache Porrini gilt dies jedoch meines Erachtens nicht für Streitigkeiten über den Status. In diesem Punkt stimme ich der Kommission zu, dass Artikel 81 der Beschäftigungsbedingungen für Streitigkeiten über Rechte und Pflichten gilt, die auf dem Arbeitsverhältnis beruhen, nicht aber für Streitigkeiten in Bezug auf die Art des Arbeitsverhältnisses als solche. Ich halte es jedenfalls nicht für angebracht, die Frage der Rechtmäßigkeit des Arbeitsverhältnisses zu einem Gemeinschaftsorgan im Rahmen einer Streitigkeit über die Anwendung des nationalen Steuerrechts aufzuwerfen. Im Rahmen eines solchen Verfahrens sollte der Beschäftigungsstatus als eine für das nationale Gericht feststehende Tatsache angesehen werden.

30 Im Licht der vorstehenden Ausführungen bin ich der Ansicht, dass eine Entscheidung der zuständigen Stelle eines Gemeinschaftsorgans in Bezug auf den Status einer bei ihm beschäftigten Person für die nationalen Verwaltungsbehörden und Gerichte verbindlich ist. Artikel 13 Absatz 1 des Protokolls steht der Besteuerung von Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen, die die Gemeinschaften ihren Beamten und sonstigen Bediensteten im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 549/69 zahlen, in den Mitgliedstaaten unabhängig davon entgegen, ob die Europäischen Gemeinschaften von dem ihnen nach dieser Vorschrift zustehenden Besteuerungsrecht Gebrauch gemacht haben.

31 Artikel 13 Absatz 2 des Protokolls in Verbindung mit Artikel 16 des Protokolls steht der Besteuerung von Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen entgegen, die die Gemeinschaften den in der in Artikel 16 des Protokolls genannten Mitteilung angeführten Beamten und sonstigen Bediensteten zahlen. Die Abgabenbehörden des Mitgliedstaats sind daher berechtigt, hinsichtlich der in dieser Mitteilung nicht genannten Gemeinschaftsbediensteten, also hinsichtlich jener Bediensteten, die die Europäischen Gemeinschaften als örtliche Bedienstete betrachten, ihr Besteuerungsrecht auszuüben.

V — Ergebnis

32 Ich komme deshalb zu dem Ergebnis, dass die vom Unabhängigen Finanzsenat vorgelegten Fragen wie folgt beantwortet werden sollten:

1. Eine Entscheidung der zuständigen Stelle eines Gemeinschaftsorgans in Bezug auf den Status einer bei ihm beschäftigten Person ist für die nationalen Verwaltungsbehörden und Gerichte verbindlich. Artikel 13 Absatz 1 des Protokolls steht der Besteuerung von Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen, die die Gemeinschaften ihren Beamten und sonstigen Bediensteten im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 549/69 zahlen, in den Mitgliedstaaten unabhängig davon entgegen, ob die Europäischen Gemeinschaften von dem ihnen nach dieser Vorschrift zustehenden Besteuerungsrecht Gebrauch gemacht haben.

2. Artikel 13 Absatz 2 des Protokolls in Verbindung mit Artikel 16 des Protokolls steht der Besteuerung von Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen entgegen, die die Gemeinschaften den in der in Artikel 16 des Protokolls genannten Mitteilung angeführten Beamten und sonstigen Bediensteten zahlen. Die Abgabenbehörden des Mitgliedstaats sind daher berechtigt, hinsichtlich der in dieser Mitteilung nicht genannten Gemeinschaftsbediensteten, also hinsichtlich jener Bediensteten, die die Europäischen Gemeinschaften als örtliche Bedienstete betrachten, ihr Besteuerungsrecht auszuüben.