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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 28.04.2005 – C-3/04
Generalanwalt L. A. Geelhoed · ECLI:EU:C:2005:259
Schlussanträge des Generalanwalts
L. A. Geelhoed
vom 28. April 2005
I — Einleitung
1 Der vorliegende Fall, ein Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Utrecht (Niederlande), betrifft die Frage, ob die Handelsvertreterrichtlinie (im Folgenden: die Richtlinie) auf Vermittler anwendbar ist, die nur einen einzigen Vertrag mit einem Kunden vermittelt haben, wenn dieser Vertrag mehrere Jahre hindurch verlängert wurde.
II — Rechtlicher Rahmen
A — Gemeinschaftsiecht
2 Kapitel I der Richtlinie, das deren Anwendungsbereich regelt, lautet:
Anwendungsbereich
Artikel 1(1)Die durch diese Richtlinie vorgeschriebenen Harmonisierungsmaßnahmen gelten für die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die die Rechtsbeziehungen zwischen Handelsvertretern und ihren Unternehmern regeln.(2)Handelsvertreter im Sinne dieser Richtlinie ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für eine andere Person (im Folgenden Unternehmer genannt) den Verkauf oder den Ankauf von Waren zu vermitteln oder diese Geschäfte im Namen und für Rechnung des Unternehmers abzuschließen.(3)Handelsvertreter im Sinne dieser Richtlinie ist insbesondere nichteine Person, die als Organ befugt ist, für eine Gesellschaft oder Vereinigung verbindlich zu handeln;ein Gesellschafter, der rechtlich befugt ist, für die anderen Gesellschafter verbindlich zu handeln;ein Zwangsverwalter (receiver), ein gerichtlich bestellter Vermögensverwalter (receiver and manager), ein Liquidator (liquidator) oder ein Konkursverwalter (trustee in bankruptcy).
Artikel 2(1)Diese Richtlinie ist nicht anzuwendenauf Handelsvertreter, die für ihre Tätigkeit kein Entgelt erhalten;auf Handelsvertreter, soweit sie an Handelsbörsen oder auf Rohstoffmärkten tätig sind;auf die unter der Bezeichnung Crown Agents for Overseas Governments and Administrations bekannte Körperschaft, wie sie im Vereinigten Königreich nach dem Gesetz von 1979 über die Crown Agents eingeführt worden ist, oder deren Tochterunternehmen.(2)Jeder Mitgliedstaat kann vorsehen, dass die Richtlinie nicht auf Personen anwendbar ist, die Handelsvertretertätigkeiten ausüben, welche nach dem Recht dieses Mitgliedstaates als nebenberufliche Tätigkeiten angesehen werden.
3 Für Handelsverträge, die in diesen Anwendungsbereich fallen, enthalten die Kapitel II bis IV der Richtlinie Bestimmungen über Rechte und Pflichten solcher Handelsvertreter und über die Vergütung für sie wie auch über den Abschluss und die Beendigung solcher Verträge. Insbesondere bestimmt Artikel 7 in Bezug auf die Vergütung für während des Handelsvertreter-Vertragsverhältnisses abgeschlossene Geschäfte Folgendes:
(1) Für ein während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenes Geschäft hat der Handelsvertreter Anspruch auf die Provision,
a) wenn der Geschäftsabschluss auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist oder
b) wenn das Geschäft mit einem Dritten abgeschlossen wurde, den er bereits vorher für Geschäfte gleicher Art als Kunden geworben hatte.
(2) Für ein während der Vertragsverhältnisse abgeschlossenes Geschäft hat der Handelsvertreter ebenfalls Anspruch auf die Provision,
wenn ihm ein bestimmter Bezirk oder Kundenkreis zugewiesen ist oder
wenn er die Alleinvertretung für einen bestimmten Bezirk oder Kundenkreis hat und sofern das Geschäft mit einem Kunden abgeschlossen worden ist, der diesem Bezirk oder dieser Gruppe angehört.
Die Mitgliedstaaten müssen in ihr Recht die eine oder die andere der unter den beiden obigen Gedankenstrichen enthaltenen Alternativen aufnehmen.
4 Ebenfalls erheblich ist im vorliegenden Fall Artikel 17, der den Ausgleich und den Schadensersatz für den Handelsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses regelt. Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a lautet:
(2) a)Der Handelsvertreter hat Anspruch auf einen Ausgleich, wenn und soweiter für den Unternehmer neue Kunden geworben oder die Geschäftsverbindungen mit vorhandenen Kunden wesentlich erweitert hat und der Unternehmer aus den Geschäften mit diesen Kunden noch erhebliche Vorteile ziehtunddie Zahlung eines solchen Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass zu diesen Umständen auch die Anwendung oder Nichtanwendung einer Wettbewerbsabrede im Sinne des Artikels 20 gehört.
B — Niederländisches Recht
5 Die Richtlinie wird durch die Artikel 428 bis 445 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (Burgerlijk Wetboek) in das niederländische Recht umgesetzt. Diese Artikel lauten im Wesentlichen gleich mit den Bestimmungen der Richtlinie mit der Ausnahme, dass Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie bestimmt, dass diese für Geschäfte des Verkaufs oder des Ankaufs von Waren gilt, während die niederländischen Bestimmungen auch für Geschäfte der Erbringung von Dienstleistungen gelten. So sieht Artikel 7:428 Absatz 1 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs, der das Gegenstück zu Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie darstellt, vor:
Ein Handelsvertretervertrag ist ein Vertrag, mit dem eine Partei, der Unternehmer, die andere Partei, den Handelsvertreter, beauftragt und dieser sich verpflichtet, für bestimmte oder unbestimmte Zeit gegen Vergütung das Zustandekommen von Verträgen zu vermitteln und diese gegebenenfalls im Namen und für Rechnung des Unternehmers zu schließen, ohne diesem untergeordnet zu sein.
III — Sachverhalt
6 Nach dem Vorlagebeschluss war die Poseidon Chartering BV (im Folgenden: Poseidon), ein niederländisches Unternehmen, 1994 als Vermittlerin eines Chartervertrags über ein Schiff tätig. Dieser Vertrag wurde 1994 bis 2000 mit Ausnahme des Jahres 1999 jährlich verlängert. Insbesondere hielt Poseidon in dieser Zeit das Ergebnis der jährlichen Verhandlungen über die Verlängerung des Chartervertrags zwischen den Vertragsparteien in einem Zusatz zum Vertrag fest. Von 1994 bis 2000 wurde Poseidon eine Provision in Höhe von 2,5 % des Charterpreises bezahlt.
7 Im Ausgangsverfahren verlangt Poseidon von den Schiffseignern u. a. 1. Schadensersatz wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist, 2. Zahlung von 14229,89 Euro für entgangene Provision und 3. Zahlung von 14471,29 Euro für Kundenausfall. Die Rechtbank Utrecht hat dieses Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden Fragen vorgelegt:
1. Handelt es sich um einen Handelsvertreter im Sinne der Richtlinie 86/653/EWG ..., wenn es um einen selbständigen Gewerbetreibenden geht, der beim Zustandekommen (nicht verschiedener, sondern) eines Vertrages (das Chartern eines Schiffes) vermittelt hat, der jedes Jahr verlängert wird und wonach im Zusammenhang mit der Verlängerung des Charterns die jährlichen Frachtverhandlungen (im Zeitraum von 1994 bis 2000 außer im Jahr 1999) zwischen dem Eigner des Schiffes und einem Dritten geführt werden und das Verhandlungsergebnis von dem Gewerbetreibenden in einem Vertragszusatz niedergelegt wird?
2. Ist es für die Beantwortung der Frage 1 auch von Belang, dass, wenn beurteilt werden muss, ob ein Handelsvertretervertrag vorliegt, jahrelang eine Vergütung (Provision) in Höhe von 2,5% der Chartergebühr gezahlt worden ist und/oder dass Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie von einem abgeschlossenen Geschäft und dem Bestehen eines Anspruchs auf (die) Provision spricht, wenn das Geschäft mit einem Dritten abgeschlossen wurde, den [der Handelsvertreter] bereits vorher für Geschäfte gleicher Art als Kunden geworben hatte?
3. 1st es für die Beantwortung der Frage 1 auch von Belang, dass in Artikel 17 der Richtlinie von Kunden statt von Kunde die Rede ist?
8 Gemäß Artikel 23 der Satzung des Gerichtshofes haben Poseidon Chartering und die Kommission schriftliche Erklärungen eingereicht.
9 Mit einem Schreiben bat die Kanzlei des Gerichtshofes die Rechtbank um Auskunft darüber, ob sie ihr Vorabentscheidungsersuchen im Hinblick auf den Beschluss des Gerichtshofes vom 6. März 2003 in der Rechtssache C-449/01 (Abbey Life) in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass die Richtlinie auf selbständige Handelsvertreter anwendbar ist, die mit der Vermittlung von Dienstleistungsverträgen betraut sind, aufrechtzuerhalten wünsche.
10 In ihrer Antwort darauf hat die Rechtbank ihr Ersuchen um Auslegung bestimmter Begriffe der Richtlinie bestätigt und zur Begründung erläutert, dass im niederländischen Recht bei der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht entschieden worden sei, den Anwendungsbereich des Begriffes Handelsvertreter auf Dienstleistungsverträge zu erstrecken. Seines Erachtens bedeutete jedoch der Umstand, dass die Richtlinie als Modell für das niederländische Recht diente, das eine weitere Auffassung vom Handelsvertretervertrag verwendete, nicht bedeutete, dass es für die Auslegung bestimmter Begriffe der Richtlinie notwendig war, dass der beim vorlegenden Gericht anhängige Rechtsstreit nur die enge Auffassung vom Begriff Handelsvertreter/Handelsvertretervertrag betraf.
IV — Untersuchung
A — Vorbemerkungen
11 Das erste zu behandelnde Problem ist die Zulässigkeit des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens, da die Richtlinie als solche eindeutig nur für Geschäfte des Verkaufs oder des Ankaufs gilt, während der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vertrag die Vermittlung von Dienstleistungen (nämlich die Charter eines Schiffes) zum Gegenstand hat.
12 Wie ich ausgeführt habe, ist unstreitig, dass die einschlägige niederländische Regelung für Handelsvertreter einen weiteren Anwendungsbereich als die Richtlinie hat, indem sie für Geschäfte sowohl über Waren als auch über Dienstleistungen gilt.
13 Meines Erachtens sollte der Gerichtshof die Vorlagefragen tatsächlich beantworten. Offensichtlich einschlägig in dieser Hinsicht ist die Rechtsprechung des Gerichtshofes in Rechtssachen wie Leur-Bloem, Giloy, Kofisa und BIAO, die Vorabentscheidungsersuchen betrafen, die sich nicht unmittelbar auf das Gemeinschaftsrecht bezogen, sondern bei denen der Mitgliedstaat sich dafür entschieden hatte, sein nationales Recht dem Gemeinschaftsrecht anzugleichen. So hat der Gerichtshof im Urteil Leur-Bloem entschieden, dass der Gerichtshof gemäß Artikel [234 EG] für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts zuständig ist, wenn dieses den fraglichen Sachverhalt nicht unmittelbar regelt, aber der nationale Gesetzgeber bei der Umsetzung der Bestimmungen einer Richtlinie in nationales Recht beschlossen hat, rein innerstaatliche Sachverhalte und Sachverhalte, die unter die Richtlinie fallen, gleichzubehandeln, und seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften deshalb an das Gemeinschaftsrecht angepasst hat.
14 Der Gerichtshof hat davon sorgfältig Sachverhalte von der im Urteil Kleinwort Benson in Rede stehenden Art unterschieden, bei denen die Bestimmung des Gemeinschaftsrechts als solche für das nationale Gericht bei der Anwendung seines nationalen Rechts nicht bindend war; tatsächlich enthielt die einschlägige nationale Regelung eine ausdrückliche Bestimmung, die den Behörden des Mitgliedstaats die Möglichkeit zugestand, Änderungen zu erlassen, die eine Divergenz zwischen dieser Regelung und den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts (in diesem Fall des Brüsseler Übereinkommens) herbeiführen sollen.
15 Es ist klar, dass in diesen Fällen der maßgebliche Umstand für die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens die Frage war, ob das Ausgangsverfahren durch die Anwendung des in Rede stehenden Gemeinschaftsrechts wirklich entschieden würde. War dies der Fall, so bestand ein klares Interesse der Gemeinschaft daran, ... um künftige Auslegungsunterschiede zu verhindern, dass die maßgeblichen Begriffe des Gemeinschaftsrechts im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens einheitlich ausgelegt werden. Allerdings oblag es dem nationalen Gericht, die genaue Tragweite der Verweisung auf das Gemeinschaftsrecht im Licht der Grenzen zu beurteilen, die der nationale Gesetzgeber der Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf rein innerstaatliche Sachverhalte setzen wollte.
16 Diese Erwägungen gelten meines Erachtens zumindest ebenso sehr für den vorliegenden Fall. Wie im Vorlagebeschluss und im nachfolgenden Schriftwechsel mit der Rechtbank erläutert, sollte die in Rede stehende niederländische Regelung, obwohl sie insofern einen weiteren Anwendungsbereich als die Richtlinie hat, als sie auch für Geschäfte über die Erbringung von Dienstleistungen gilt, die Bestimmungen der Richtlinie umsetzen und widerspiegeln und tat dies auch. Ferner betrifft der Fall eindeutig die Auslegung eines Begriffes des Gemeinschaftsrechts, nämlich der Wendung ständig damit betraut. Zwar könnten die niederländischen Gerichte theoretisch diesen Begriff für Handelsvertreterverträge, die Waren und Dienstleistungen betreffen, unterschiedlich auslegen, doch hat die Rechtbank in ihrem Schriftwechsel mit dem Gerichtshof angegeben, sie wolle Divergenzen zwischen den beiden Gebieten vermeiden. Von Belang ist auch, dass die niederländische Gesetzgebung bei der Erweiterung des Anwendungsbereichs ihres Handelsvertreterrechts auf Dienstleistungen durch den Wunsch geleitet wurde, eine Lage zu verhindern, in der zwei ähnliche [d. h. jedoch nicht gleiche] Regelungen nebeneinander existiert hätten, was zu Verwirrung führen würde.
17 Ferner sei bemerkt, dass alle Beteiligten, die beim Gerichtshof schriftliche Erklärungen eingereicht haben, nämlich Poseidon und die Kommission, den Gerichtshof darum ersucht haben, die Fragen der Rechtbank zu beantworten.
18 Im Interesse einer einheitlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts sollte daher der Gerichtshof die ihm vom nationalen Gericht vorgelegten Fragen beantworten.
B — Zur ersten Frage
19 Mit seiner ersten Frage möchte das nationale Gericht wissen, ob sich der Begriff des Handelsvertreters, wie er in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie definiert ist, auf einen selbständigen Vermittler erstreckt, der beim Abschluss eines einzigen Schiffschartervertrags (und nicht etwa verschiedener Verträge) tätig war, der von 1994 bis 2000 (mit Ausnahme von 1999) nach Verhandlungen zwischen dem Eigner des Schiffes und einem Dritten jährlich verlängert wurde, wobei die Ergebnisse dieser Verhandlungen vom Vermittler schriftlich in einem Zusatz zum Vertrag festgehalten wurden.
20 Aus dem Vorlagebeschluss geht hervor, dass das nationale Gericht im Kern wissen möchte, ob der Umstand, dass ein Vertreter beim Abschluss nur eines einzigen Vertrages tätig geworden ist, für die Anwendung der Richtlinie ausreicht.
21 Die Antwort auf diese Frage hängt offensichtlich von der Auslegung des Artikels 1 Absatz 2 der Richtlinie und insbesondere des Begriffes ständig damit betraut (in der englischen Fassung: continuing authority, in der niederländischen Fassung permanent belast und in der französischen Fassung chargé de façon permanente) ab.
22 Bei der Auslegung dieses Begriffes ist es meines Erachtens wichtig, zwischen einem Sachverhalt zu unterscheiden, bei dem ein selbständiger Vertreter von seinem Unternehmer damit beauftragt worden ist, nur einen Vertrag auszuhandeln, und einem Sachverhalt, bei dem ein solcher Vertreter von seinem Unternehmer den Auftrag erhalten hat, einen Vertrag wie auch zahlreiche Verlängerungen des Vertrages auszuhandeln.
23 Es ist klar, dass der erstgenannte Sachverhalt nicht als ständiges Betrautsein ausgelegt werden kann. Würde ein Vertreter, der für das Aushandeln eines einzigen Vertrages verantwortlich ist, unter diesen Begriff fallen, so würde dem Begriff ständig jegliche Bedeutung genommen.
24 Dagegen muss meines Erachtens der letztgenannte Sachverhalt — d. h. wenn ein Vertreter für das Aushandeln eines Vertrages und seine Verlängerung verantwortlich ist — logischerweise unter diesen Begriff fallen. In meinen Augen verlangt der Gedanke des ständigen Betrautseins lediglich, dass der Vertreter entweder für das Aushandeln von mehr als einem Vertragstyp oder für die (Neu-)Aushandlung desselben Vertrages bei mehr als einer Gelegenheit verantwortlich ist. Dies folgt aus der Natur des Betrautseins selbst, da es im Wesentlichen die Vollmacht beschreibt, die Rechtsstellung eines Unternehmers durch Handeln in dessen Namen zu beeinflussen. Hat ein Handelsvertreter, der für die Verlängerung oder Neuaushandlung eines Vertrages verantwortlich ist, die Vollmacht, die Rechtsstellung eines Unternehmers mehr als einmal zu beeinflussen, so erscheint es mir logisch, dass er ständig damit betraut ist.
25 Diese wörtliche Auslegung wird ferner durch den Zweck der Richtlinie gestützt, der in der Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Handelsvertretungen in dem Umfang besteht, der für das ordnungsgemäße Funktionieren des Gemeinsamen Marktes notwendig ist, insbesondere um für den sozialen Schutz der Handelsvertreter ein Mindestniveau [zu] sichern, die Sicherheit des Handelsverkehrs zu gewährleisten und Beschränkungen für grenzüberschreitende Handelsvertreterverträge zu beseitigen. Wenn im Falle einer Vertragsverlängerung, bei der der Unternehmer die Möglichkeit hatte, sich für einen anderen Vertragspartner an Stelle des ursprünglichen Partners zu entscheiden, der Handelsvertreter nur dann den Bestimmungen der Richtlinie unterläge, wenn der Vertrag mit einer anderen Partei neu ausgehandelt würde, jedoch nicht dann, wenn sich der Unternehmer dafür entscheidet, beim selben Vertragspartner zu bleiben, so würde dies die Gefahr herbeiführen, dass der Zweck des sozialen Schutzes der Handelsvertreter willkürlich beeinträchtigt würde.
26 In diesem Zusammenhang ist erwähnenswert, dass die Richtlinie nach dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission keine Anwendung auf Vermittler finden sollte, die nur ein einzelnes oder bestimmte einzelne Geschäfte für den Auftraggeber zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen hatten. Es ist bemerkenswert, dass der Rat diese Bestimmung aus der endgültigen Fassung entfernt hat.
27 Ich möchte weiter bemerken, dass der Gerichtshof in seinen Urteilen, mit denen er festgestellt hat, dass die Eintragung in ein Register keine Voraussetzung dafür sein kann, dass ein Handelsvertretervertrag unter die Richtlinie fällt, hervorgehoben hat, dass nur die ausdrücklich in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Anforderungen als Voraussetzungen für die Anwendung der Richtlinie und den durch sie gewährten Schutz anzusehen sind.
28 Ich möchte hinzufügen, dass zwar die Verwendung der Worte Kunde und Vertrag (und entsprechender Begriffe) in der Richtlinie zwischen Singular und Plural schwankt, doch ist keine dieser Angaben meines Erachtens maßgeblich für die Auslegung des Begriffes des ständigen Betrautseins. Diese Verweisungen finden sich nicht in dem Kapitel der Richtlinie, das deren Anwendungsbereich regeln soll, sondern in Bestimmungen der Richtlinie, die sich beispielsweise mit den Rechten und Pflichten der Handelsvertreter und der Vergütung, die ihnen geschuldet wird, befassen. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass sie den Anwendungsbereich der Richtlinie beeinflussen sollten. Jedenfalls deutet der bloße Umstand, dass solche Verweisungen teilweise den Singular und teilweise den Plural verwenden, darauf hin, dass sie auf keine schlüssige Antwort auf die vorliegende Frage hindeuten.
29 Aus diesen Gründen sollte die Antwort auf die erste Frage des nationalen Gerichts meines Erachtens lauten, dass sich der Begriff des Handelsvertreters auf Vermittler erstreckt, die ständig damit betraut sind, einen Vertrag und seine Verlängerungen auszuhandeln.
C — Zur zweiten Frage
30 Mit seiner zweiten Frage möchte das nationale Gericht wissen, ob es für die Antwort auf die erste Frage von Belang ist, dass eine Vergütung (Provision) in Höhe von 2,5 % Chartergebühr bezahlt wurde und/oder dass Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie von einem abgeschlossenen Geschäft und dem Bestehen eines Anspruchs auf die Provision spricht, wenn das Geschäft mit einem Dritten abgeschlossen wurde, den [der Handelsvertreter] bereits vorher für Geschäfte gleicher Art als Kunden geworben hatte.
31 Erstens heißt es, was die Erheblichkeit der Zahlung einer Vergütung angeht, in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie, dass Handelsvertreter, die für ihre Tätigkeit kein Entgelt erhalten, nicht unter die Richtlinie fallen. Eine Bezahlung in irgendeiner Form ist damit eine Voraussetzung für die Anwendung der Richtlinie. Ferner geht aus dem Wortlaut der Artikel 1 und 2 klar hervor, dass das Erfordernis des ständigen Betrautseins in dem in meiner Antwort auf die erste Frage beschriebenen Sinne eine unabhängige und getrennte Voraussetzung dafür ist, dass ein Handelsvertreter unter die Richtlinie fällt.
32 Daher vermag mich das Vorbringen von Poseidon nicht zu überzeugen, das dahin zu gehen scheint, dass der bloße Umstand, dass eine Provision bezahlt wurde, das Vorliegen eines Handelsvertretervertrags indiziert. Der Umstand, dass eine Provision gezahlt wurde, ist nicht für sich für die getrennte Frage von Belang, ob jemand ständig betraut ist.
33 Was zweitens die Erheblichkeit der Verweisungen in Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie auf ein abgeschlossenes Geschäft und den Anspruch auf eine Provision, wenn das Geschäft mit einem Dritten abgeschlossen wurde, den [der Vermittler] bereits vorher für Geschäfte gleicher Art als Kunden geworben hatte, angeht, finde ich aus den Gründen, die ich bereits in Nummer 27 erläutert habe, nicht, dass diese Verweisungen bei der Beantwortung der ersten Frage maßgeblich sind. Insbesondere folgt die Verwendung des Singulars an diesem Punkt selbstverständlich aus der Bedeutung des Absatzes insgesamt, die im Wesentlichen dahin geht, dass ein Handelsvertreter einen Anspruch auf Provision für Geschäfte haben soll, die während des Vertragsverhältnisses entweder 1. als Ergebnis seiner Tätigkeit oder 2. mit einem Dritten, den er zuvor für Geschäfte gleicher Art als Kunden gewonnen hatte, geschlossen werden. Sie gibt meines Erachtens keinen Hinweis auf eine Betrachtungsweise der Gemeinschaftsregelung zu dem in der ersten Frage aufgeworfenen Punkt.
34 Die Antwort auf die zweite Frage sollte daher so lauten, dass es für die Beantwortung der ersten Frage nicht von Belang ist, dass eine Vergütung (Provision) in Höhe von 2,5 % der Chartergebühr bezahlt wurde, oder dass Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie von einem abgeschlossenen Geschäft und dem Bestehen eines Anspruchs auf Kommission spricht, wenn das.Geschäft mit einem Dritten abgeschlossen wurde, den [der Handelsvertreter] bereits vorher für Geschäfte gleicher Art als Kunden geworben hatte.
D — Zur dritten Frage
35 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es für die Beantwortung der Frage 1 von Belang ist, dass Artikel 17 — und insbesondere Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a — der Richtlinie von Kunden im Plural statt im Singular spricht.
36 Aus den in Nummer 27 erläuterten Gründen möchte ich diese Frage verneinen. Ich möchte hinzufügen, dass die Verweisungen in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a auf Kunden auf jeden Fall rein hypothetisch sind, da sie die Umstände beschreiben, unter denen ein Handelsvertreter, für den die Richtlinie gilt, Anspruch auf einen Ausgleich hat. Im Ergebnis sind diese Verweisungen für die Beantwortung der ersten Frage nicht von Belang.
V — Ergebnis
37 Ich bin daher der Ansicht, dass der Gerichtshof die Fragen der Rechtbank Utrecht wie folgt beantworten sollte:
Der Begriff Handelsvertreter im Sinne der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter erstreckt sich auf Vermittler, die ständig mit dem Aushandeln eines Vertrages und seiner Verlängerungen betraut sind. Dies gilt unabhängig davon, dass Artikel 7 Absatz 1 dieser Richtlinie von einem abgeschlossenen Geschäft und Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a dieser Richtlinie von Kunden im Plural spricht. Die Beurteilung, ob jemand ständig betraut ist, ist unabhängig von der Frage, ob eine Provision gezahlt wurde.