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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 12.05.2005 – C-111/03
Generalanwalt Philippe Léger · ECLI:EU:C:2005:279
Schlussanträge des Generalanwalts
Philippe Léger
vom 12. Mai 2005
1 Mit der vorliegenden Klage beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Feststellung, dass das Königreich Schweden gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 5 der Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt verstoßen hat.
2 Die Kommission wirft diesem Mitgliedstaat vor, ein System der Vorabinformation über Einfuhren zu Lasten der Einführer bestimmter tierischer Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten beizubehalten.
I — Rechtlicher Rahmen
A — Gemeinschaftsrecht
3 Die Richtlinie 89/662 ist Teil der Maßnahmen zur schrittweisen Verwirklichung des Binnenmarktes im Bereich der Erzeugnisse tierischen Ursprungs.
4 Zur Sicherstellung des freien Verkehrs mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, der nach der zweiten Begründungserwägung ein Grundbestandteil der gemeinsamen Marktorganisationen ist, bezweckt diese Richtlinie, die veterinärrechtlichen Hindernisse, die der Entwicklung des innergemeinschaftlichen Handels mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs im Wege stehen, zu beseitigen.
5 Genauer gesagt ist es das Ziel der Richtlinie, die veterinärrechtlichen Kontrollen dieser Erzeugnisse auf den Versandort zu beschränken.
6 Die fünfte Begründungserwägung lautet: Im Hinblick auf die Verwirklichung des Binnenmarkts empfiehlt es sich, bis zur Erreichung dieses Zieles den Schwerpunkt der Kontrollen auf den Abgangsort zu verlagern und zu regeln, welche Kontrollen am Bestimmungsort durchgeführt werden können. Dadurch soll die Abschaffung der veterinärrechtlichen Kontrollen an den Binnengrenzen der Gemeinschaft ermöglicht werden.
7 Demgemäß müssen die Mitgliedstaaten nach Artikel 1 der Richtlinie 89/662 dafür sorgen, dass die veterinärrechtlichen Kontrollen bei Erzeugnissen tierischen Ursprungs,... unbeschadet des Artikels 6 [] nicht mehr an den Grenzen, sondern nach Maßgabe dieser Richtlinie durchgeführt werden.
8 Als veterinärrechtliche Kontrolle gilt nach Artikel 2 Nummer 1 dieser Richtlinie jede physische Kontrolle und/oder jede Verwaltungsformalität, die Erzeugnisse im Sinne von Artikel 1 betrifft und mittelbar oder unmittelbar den Schutz der menschlichen und tierischen Gesundheit bezweckt.
9 Das Kapitel I der Richtlinie 89/662 betrifft Kontrollen im Ursprungsland. Dort ist in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 vorgesehen: Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass nur diejenigen in Artikel 1 genannten Erzeugnisse für den Handel bestimmt sind, die im Einklang mit der Gemeinschaftsregelung für die betreffende Bestimmung erzeugt, kontrolliert, gekennzeichnet und beschriftet wurden und die bis zum jeweils genannten Empfänger von einer gemeinschaftlichen Genusstauglichkeitsbescheinigung, Gesundheitsbescheinigung oder einem anderen durch eine veterinärrechtliche Gemeinschaftsregelung vorgeschriebenen Dokument begleitet sind.
10 Ferner treffen nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 89/662 [d]ie Versandmitgliedstaaten... die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Beteiligten die veterinärrechtlichen Anforderungen auf allen Stufen der Erzeugung, Lagerung, Vermarktung und Beförderung der Erzeugnisse im Sinne des Artikels 1 einhalten. Diese Mitgliedstaaten müssen insbesondere dafür Sorge tragen, dass die Erzeugnisse, die nach den in Anhang A genannten Richtlinien hergestellt werden, unabhängig davon, ob sie für den innergemeinschaftlichen Handel oder für den eigenen Markt bestimmt sind, den gleichen veterinärrechtlichen Kontrollen unterliegen.
11 Darüber hinaus treffen nach Artikel 4 Absatz 2 dieser Richtlinie [d]ie Versandmitgliedstaaten... die geeigneten administrativen, rechtlichen oder strafrechtlichen Maßnahmen, um jeden Verstoß einer natürlichen oder juristischen Person gegen die veterinärrechtlichen Vorschriften zu ahnden.
12 Das Kapitel II der Richtlinie 89/662 ist den Kontrollen im Bestimmungsland gewidmet. Sein Artikel 5 Absatz 1 bestimmt:
Die Bestimmungsmitgliedstaaten führen folgende Kontrollmaßnahmen durch:
a) Die zuständige Behörde kann an den Bestimmungsorten der Ware durch nichtdiskriminierende veterinärrechtliche Kontrollen im Stichprobenverfahren die Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 3 überprüfen; sie kann dabei Probeentnahmen durchführen.
Liegen der zuständigen Behörde des Versandmitgliedstaats oder des Bestimmungsmitgliedstaats ferner Informationen vor, anhand deren sie einen Verstoß vermuten kann, so können auch während der Beförderung der Ware in ihrem Hoheitsgebiet Kontrollen, einschließlich Konformitätskontrollen der Beförderungsmittel, vorgenommen werden.
13 Schließlich sieht Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 89/662 vor: Die Unternehmer, die Erzeugnisse aus einem anderen Mitgliedstaat beziehen oder die eine vollständige Aufteilung einer Partie solcher Erzeugnisse vornehmen,... müssen auf Verlangen der zuständigen Behörde den Eingang von Erzeugnissen aus einem anderen Mitgliedstaat bekannt geben, sofern dies für die Durchführung der Kontrollen nach Absatz 1 erforderlich ist.
14 Ferner sind im Rahmen des Beitritts des Königreichs Schweden zur Europäischen Union zusätzliche Garantien in Bezug auf Salmonellen für die Lieferungen bestimmter Tiere und bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs in diesen Mitgliedstaat vorgesehen worden.
B — Nationales Recht
15 Artikel 8 der Verordnung SLV FS 1998:39 der nationalen Verwaltung für Ernährung vom 15. Dezember 1998 über veterinärrechtliche Kontrollen von Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs im innergemeinschaftlichen Handel (im Folgenden: schwedische Verordnung) sieht vor, dass der Einführer oder sein Bevollmächtigter (im Folgenden: Einführer) verpflichtet ist, mindestens 24 Stunden vor der geschätzten Ankunftszeit die für den Ort des ersten Empfängers der Ware zuständige Überwachungsbehörde über bestimmte Erzeugnisse zu unterrichten.
16 Die betreffenden Erzeugnisse sind im Anhang 3 dieser Verordnung aufgeführt. Es steht fest, dass alle von der schwedischen Regelung betroffenen Erzeugnisse in den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/662 fallen.
17 Der erste Empfänger der Ware im Sinne von Artikel 8 der schwedischen Verordnung wird in Artikel 2 dieser Verordnung definiert als derjenige, der in Schweden als Erster die Erzeugnisse erhält und sie an einem Lieferort für Nahrungsmittel behandelt. Dieser Artikel 2 bestimmt ebenfalls, dass [e]rster Empfänger... die verarbeitende Industrie, der Groß- oder Einzelhandel, das Verpackungsunternehmen, die Kantine, das Kühl- oder Gefrierhaus oder jeder andere Ort, an dem die Erzeugnisse gelagert werden, [sein kann]. Wenn eine Warenpartie während des Transports geteilt wird, wird jeder Empfänger eines der Teile der Partie als erster Empfänger angesehen.
II — Vorverfahren
18 Nachdem die Kommission auf eine Beschwerde über diese schwedische Regelung hin zur Auffassung gelangt war, dass die in Artikel 8 der schwedischen Verordnung vorgesehene Verpflichtung zur Vorabinformation Artikel 5 der Richtlinie 89/662 widerspreche, richtete sie am 9. Juli 1999 ein Mahnschreiben an das Königreich Schweden.
19 Das Königreich Schweden antwortete darauf mit Schreiben vom 8. September 1999, in dem es u. a. ausführte, dass die Verpflichtung zur Vorabinformation ausschließlich mit dem Ziel geschaffen worden sei, die Kontrollen der Warenpartien im Stichprobenverfahren zu erleichtern, die von der zuständigen Behörde des Empfangsstaats gemäß den Vorschriften der Richtlinie 89/662 durchzuführen seien.
20 Die Äußerung der schwedischen Regierung veranlasste die Kommission nicht zu einer Änderung ihres Standpunkts. Sie forderte daher das Königreich Schweden am 21. Dezember 2001 mit einer mit Gründen versehenen Stellungnahme auf, binnen zwei Monaten die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um Artikel 5 der Richtlinie 89/662 nachzukommen.
21 Die schwedische Regierung antwortete auf diese mit Gründen versehene Stellungnahme mit Schreiben vom 26. Februar 2002. Sie erinnerte darin u. a. daran, dass die Artikel 3 und 4 der Richtlinie 89/662 den Versandmitgliedstaat verpflichteten, dafür zu sorgen, dass nur mit der gemeinschaftlichen Regelung im Einklang stehende Erzeugnisse für den Handel bestimmt seien, und erläuterte, dass zu den von diesem Staat zu beachtenden gemeinsamen Regeln die dem Königreich Schweden bei seinem Beitritt zur Europäischen Union eingeräumten Garantien in Bezug auf Salmonellen gehörten.
22 In dieser Hinsicht führte das Königreich Schweden aus, dass das Ziel von Artikel 8 der beanstandeten schwedischen Verordnung sei, der zuständigen Behörde zu ermöglichen, die Partien durch Probenentnahmen zu kontrollieren oder die Partien zu kontrollieren, die von Einrichtungen kämen, die im Allgemeinen die Garantien in Bezug auf Salmonellen nicht beachteten. Um solche Prüfungen durchführen zu können, müsse die Überwachungsbehörde im Voraus wissen, dass der Einführer beabsichtige, von dieser Verordnung erfasste Erzeugnisse nach Schweden zu verbringen.
23 Diese Antwort überzeugte die Kommission nicht, und sie hat mit Klageschrift, die am 12. März 2003 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, auf der Grundlage des Artikels 226 EG die vorliegende Klage erhoben.
III — Klage
24 In ihrer Klageschrift hatte die Kommission ursprünglich beantragt, festzustellen, dass [das Königreich] Schweden dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 5 der Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt verstoßen hat, dass es ein System der Vorabinformation und von gesundheitspolizeilichen Untersuchungen beibehalten hat, das für Einführer bestimmter Nahrungsmittel tierischen Ursprungs aus anderen Mitgliedstaaten gilt.
25 Die Kommission hat jedoch in ihrer Erwiderung vorgetragen, dass sie ihre Anträge im vorliegenden Fall anpassen und ihre Rüge in Bezug auf die für die Einführer der betreffenden Waren geltenden gesundheitspolizeilichen Untersuchungen nicht aufrechterhalten wolle.
26 Folglich rügt die Kommission im Rahmen der vorliegenden Klage nur, dass das Königreich Schweden im Widerspruch zu Artikel 5 der Richtlinie 89/662 ein System der obligatorischen Vorabinformation für die Einführer bestimmter Nahrungsmittel tierischen Ursprungs aus anderen Mitgliedstaaten beibehalten habe.
27 Im Übrigen ist anzumerken, dass die Republik Finnland mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 23. Juli 2003 in der vorliegenden Rechtssache als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Beklagten zugelassen worden ist.
IV — Würdigung
28 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes stellen gesundheitspolizeiliche Untersuchungen, ob systematisch oder nicht, die an der Grenze eines Mitgliedstaats bei der Einfuhr von Tieren oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus anderen Mitgliedstaaten vorgenommen werden, Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen im Sinne des Artikels 28 EG dar.
29 Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass [d]ie Untersuchungen... — namentlich wegen des mit ihnen verbundenen Zeitaufwands und der zusätzlichen Beförderungskosten, die den Importeur möglicherweise treffen — die Einfuhren erschweren oder verteuern [können].
30 Wir wissen jedoch, dass das Verbot von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen nur unter dem Vorbehalt der im Gemeinschaftsrecht und insbesondere in Artikel 30 EG vorgesehenen Rechtfertigungsgründe gilt.
31 Es ist ebenfalls ständige Rechtsprechung, dass, [w]enn... Richtlinien der Gemeinschaft die Harmonisierung der zur Gewährleistung des Schutzes der Gesundheit von Tieren und Menschen notwendigen Maßnahmen vorsehen und gemeinschaftliche Verfahren zur Kontrolle ihrer Einhaltung regeln,... der Rückgriff auf Artikel [30 EG] nicht mehr gerechtfertigt [ist] und der von der Harmonisierungsrichtlinie gezogene Rahmen... nunmehr maßgeblich [ist] für die Durchführung der geeigneten Kontrollen und den Erlass von Schutzmaßnahmen.
32 Der Gerichtshof hatte bereits Gelegenheit, diesen Grundsatz im Rahmen eines Rechtsstreits anzuwenden, in dem es um eine deutsche Regelung ging, aufgrund deren für die Einfuhr von frischem Geflügelfleisch nach Deutschland ein Verfahren galt, wonach der Einführer die Ware u. a. rechtzeitig bei der zuständigen nationalen Eingangsstelle anmelden musste.
33 Der Gerichtshof musste in diesem Fall die Vereinbarkeit des Kontrollsystems nach dieser nationalen Regelung mit dem harmonisierten Kontrollsystern, das sich aus der Richtlinie 71/118/EWG des Rates vom 15. Februar 1971 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch ergab, und mit der Richtlinie 83/643/EWG des Rates vom 1. Dezember 1983 zur Erleichterung der Kontrollen und Verwaltungsformalitäten im Güterverkehr zwischen den Mitgliedstaaten beurteilen.
34 Er hat ausgeführt, dass sich [a]ngesichts des durch die Gemeinschaftsregelung eingeführten harmonisierten Systemsgesundheitsbehördlicher Kontrollen, das... von einer vollständigen Kontrolle der Ware im Versandland ausgeht und die Kontrolle im Bestimmungsland ersetzt,... besondere zusätzliche Beschränkungen, die den Transporteuren beim Grenzübertritt auferlegt werden, nicht mehr mit Erwägungen zur Notwendigkeit des Gesundheitsschutzes rechtfertigen [lassen].
35 Er hat daher festgestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 30 EWGVertrag sowie aus den Richtlinien 71/118... und 83/643... verstoßen hat, dass sie die Transporteure von frischem Geflügelfleisch in systematischer Weise zur Voranmeldung der Ware verpflichtet hat, um den systematischen Einsatz von Tierärzten sicherzustellen.
36 Dieses Urteil bestätigt hinsichtlich einer nationalen Regelung, die insoweit mit der in unserer Rechtssache in Rede stehenden schwedischen Verordnung vergleichbar ist, den Grundsatz, dass den Einführern von Erzeugnissen tierischen Ursprungs nicht besondere zusätzliche Beschränkungen auferlegt werden können wie eine systematische Verpflichtung zur vorherigen Anmeldung von Einfuhren bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die den Rahmen des im innergemeinschaftlichen Handel mit den fraglichen Waren geltenden harmonisierten Systems der gesundheitspolizeilichen und/oder veterinärrechtlichen Kontrollen überschreitet.
37 Ich bin der Ansicht, dass die Begründung des Gerichtshofes in dieser Rechtssache weitgehend richtungsweisend sein kann für die Beurteilung des schwedischen Systems der Vorabinformation über Einfuhren bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus anderen Mitgliedstaaten nach Schweden, weil die Richtlinie 89/662 die Harmonisierung der Regeln der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt noch weiter vorantreibt.
38 Meiner Ansicht nach hat nämlich die Richtlinie 89/662 die veterinärrechtlichen Kontrollen, die im Bestimmungsmitgliedstaat bei in ihren Anwendungsbereich fallenden Erzeugnissen tierischen Ursprungs stattfinden können, erschöpfend harmonisiert.
39 Zur Begründung weise ich darauf hin, dass die fünfte Begründungserwägung vom Willen des Gemeinschaftsgesetzgebers zeugt, zu regeln, welche Kontrollen am Bestimmungsort durchgeführt werden können. Weiter enthalten die Vorschriften des Kapitels II über die Kontrollen im Bestimmungsland eine genaue und vollständige Beschreibung der Verpflichtungen der Bestimmungsmitgliedstaaten und einen festen Rahmen für den Beurteilungsspielraum, der ihnen für die Durchführung dieser Vorschriften belassen wird. Darüber hinaus hat der Gerichtshof bei der Beschreibung der wesentlichen Punkte der Richtlinie 89/662 ausgeführt, dass im Einzelnen vorgesehen [wurde], welche Kontrollen im Bestimmungsland durchgeführt werden können.
40 Deshalb war das Königreich Schweden gehalten, bei Einführung eines Systems der obligatorischen Vorabinformation zu Lasten des Einführers von unter die Richtlinie 89/662 fallenden Erzeugnissen tierischer Herkunft im Rahmen des sich aus dieser Richtlinie ergebenden harmonisierten gemeinschaftlichen Systems veterinärrechtlicher Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel zu handeln.
41 In dieser Hinsicht steht fest, dass die beanstandete schwedische Verordnung eine systematische Verpflichtung zu einer Vorabinformation über Einfuhren bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus anderen Mitgliedstaaten begründet, die ausschließlich zu Lasten der Einführer geht.
42 Ebenfalls ist festzustellen, dass das sich aus der Richtlinie 89/662 ergebende harmonisierte System veterinärrechtlicher Kontrollen eine Vorschrift enthält, die eine Verpflichtung vorsieht, den Eingang von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus anderen Mitgliedstaaten anzuzeigen. Somit ist zu bestimmen, ob die Modalitäten des schwedischen Systems der obligatorischen Vorabinformation über Einfuhren mit denen vereinbar sind, die in der in Rede stehenden Vorschrift, d. h. Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c dieser Richtlinie, vorgesehen sind.
43 Dafür ist zunächst die Richtlinie 89/662 durch Prüfung ihres Wortlauts und ihrer Ziele auszulegen.
44 Was den Wortlaut der Richtlinie 89/662 angeht, konzentriere ich mich auf die Begriffe ihres Artikels 5 Absatz 3 Buchstabe c, da das beanstandete schwedische System offensichtlich die Durchführung eben dieser Vorschrift der Richtlinie bezweckt.
45 Ich erinnere daran, dass nach dem Wortlaut von Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c dieser Richtlinie die Unternehmer, die Erzeugnisse aus einem anderen Mitgliedstaat beziehen oder die eine vollständige Aufteilung einer Partie solcher Erzeugnisse vornehmen, auf Verlangen der zuständigen Behörde den Eingang von Erzeugnissen aus einem anderen Mitgliedstaat bekannt geben [müssen], sofern dies für die Durchführung der Kontrollen nach Absatz 1 erforderlich ist.
46 Erstens stelle ich fest, dass sich ausdrücklich aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt, dass die Verpflichtung, den Eingang von Erzeugnissen aus einem anderen Mitgliedstaat bekannt zu geben, auf Verlangen der zuständigen Behörde besteht. Dieser Satzteil lässt auf Anhieb daran denken, dass es sich dabei nach dem Willen des Gemeinschaftsgesetzgebers nicht um eine systematische Verpflichtung handeln sollte.
47 Ebenso neige ich schon bei der Lektüre dieser Vorschrift zu der Auffassung, dass den Unternehmern, die Erzeugnisse aus einem anderen Mitgliedstaat beziehen oder die eine vollständige Aufteilung einer Partie solcher Erzeugnisse vornehmen, nur punktuell, d. h. auf Verlangen der zuständigen Behörde, auferlegt werden kann, den Eingang von Erzeugnissen aus einem anderen Mitgliedstaat bekannt zu geben.
48 Zweitens besteht diese Verpflichtung zur Bekanntgabe, die den Unternehmern auferlegt werden kann, sofern dies für die Durchführung der Kontrollen nach Absatz 1 erforderlich ist.
49 Ich erinnere in dieser Hinsicht daran, dass die Kontrollen nach Absatz 1 hauptsächlich aus nichtdiskriminierenden veterinärrechtlichen Kontrollen im Stichprobenverfahren bestehen, die von der zuständigen Behörde an den Bestimmungsorten der Ware durchgeführt werden.
50 Das für die Verpflichtung zur Bekanntgabe geltende Kriterium der Erforderlichkeit scheint ebenfalls zu bestätigen, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber diesen Unternehmern keine systematische Anmeldeverpflichtung für die Einfuhren von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus anderen Mitgliedstaaten auferlegen wollte.
51 Letztlich kann die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats von den Empfängern der fraglichen Waren nur verlangen, ihr deren Ankunft bekannt zu geben, wenn dies im Hinblick auf die spätere Durchführung nichtdiskriminierender veterinärrechtlicher Kontrollen im Stichprobenverfahren erforderlich erscheint.
52 In diesem Stadium der Analyse neige ich daher zu der Ansicht, dass nach dem Wortlaut des Artikels 5 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 89/662 nur eine punktuelle Verpflichtung besteht, den Eingang von Erzeugnissen aus einem anderen Mitgliedstaat bekannt zu geben.
53 Darüber hinaus ist eines der Hauptargumente des Königreichs Schweden zurückzuweisen, wonach die Verpflichtung zur Vorabinformation über die Einfuhren unerlässlich sei, damit die zuständige Behörde sodann effiziente Kontrollen im Stichprobenverfahren gemäß der Richtlinie 89/662 durchführen könne.
54 Wenn eine solche Verpflichtung auch für die Planung und Durchführung von physischen Kontrollen im Stichprobenverfahren nützlich sein mag, indem sie eine Informationsquelle für die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats darstellt, so kann ich doch nicht der Ansicht folgen, dass die Einführung einer Verpflichtung zur systematischen Vorabinformation für die Durchführung der von der Richtlinie 89/662 vorgesehenen Kontrollen im Stichprobenverfahren unerlässlich sei.
55 Zum einen widersprechen meines Erachtens die vom Gemeinschaftsgesetzgeber in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c dieser Richtlinie verwendeten Begriffe der Auffassung des Königreichs Schweden, da sie, wie wir gesehen haben, einer systematischen Verpflichtung zur Information entgegenstehen. Zum anderen bin ich der Meinung, dass die Effizienz der Kontrollen im Stichprobenverfahren ausreichend gewährleistet ist, sobald die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats eine angemessene Risikoanalyse durchführt.
56 Außerdem hat der Gemeinschaftsgesetzgeber in Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 89/662 Maßnahmen vorgesehen, die dazu beitragen sollen, die Effizienz der veterinärrechtlichen Kontrollen im Stichprobenverfahren zu gewährleisten. Das gilt z. B. für die Verpflichtung der Unternehmer, die Erzeugnisse aus einem anderen Mitgliedstaat beziehen oder die eine vollständige Aufteilung einer Partie solcher Erzeugnisse vornehmen, ein Verzeichnis über diese Lieferungen zu führen. Es gilt ebenfalls für die ihnen obliegende Verpflichtung, während eines von der zuständigen Behörde festzulegenden Zeitraums, der jedoch sechs Monate nicht unterschreiten darf, die in Artikel 3 vorgesehenen Bescheinigungen oder Dokumente auf[zubewahren], damit sie der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt werden können.
57 Die schwedische Regierung hat ein ganz anderes Verständnis von Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 89/662, da sie der Auffassung ist, dass sich der Gemeinschaftsgesetzgeber nicht zum Zeitpunkt und zur Häufigkeit der Anmeldungen geäußert und ihre Festlegung somit den Mitgliedstaaten überlassen habe.
58 Ich teile dieses Verständnis von Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 89/662 nicht ganz. Zwar trifft es zu, dass dort weder der Zeitpunkt noch die Häufigkeit solcher Anmeldungen genau bestimmt sind. Es scheint mir jedoch klar, dass, wie ich dargelegt habe, der Wortlaut dieses Artikels eine systematische Verpflichtung zur Information ausschließt, was dazu führt, dass der Beurteilungsspielraum der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Häufigkeit dieser Informationen streng begrenzt wird.
59 Dagegen muss ich einräumen, dass der Wortlaut des Artikels 5 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 89/662 zu der Frage, zu welchem Zeitpunkt diese Information erfolgen muss, nicht sehr klar ist. Ich kann in der Tat dessen Wortlaut allein nicht entnehmen, ob die Bekanntgabe des Eingangs von Erzeugnissen aus einem anderen Mitgliedstaat vor oder nach der Einfuhr dieser Waren in den Bestimmungsmitgliedstaat erfolgen muss.
60 Dazu ist zu bemerken, dass Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt im Vergleich dazu eine Verpflichtung einführt, im Voraus den Eingang der Tiere oder Erzeugnisse aus einem anderen Mitgliedstaat und insbesondere die Art der Sendung und den voraussichtlichen Zeitpunkt der Ankunft zu melden.
61 Unter Berücksichtigung der Ungenauigkeit des Wortlauts des Artikels 5 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 89/662 in Bezug auf den Zeitpunkt, zu dem die Anmeldung des Eingangs der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten erfolgen muss, bin ich der Auffassung, dass dieser Artikel dahin ausgelegt werden muss, dass er es nicht ausschließt, eine Verpflichtung einzuführen, die Einfuhren vor ihrem Eintreffen bekannt zu geben, dass er es dagegen aber untersagt, den Einführern bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus anderen Mitgliedstaaten systematisch eine solche Verpflichtung aufzuerlegen.
62 Die Ziele der Richtlinie 89/662 bestätigen meines Erachtens nicht nur die Auslegung, die ich soeben vorgenommen habe und die sich auf den Wortlaut von Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c dieser Richtlinie stützt, sie zeigen meines Erachtens auch, dass die Richtlinie dahin auszulegen ist, dass sie es untersagt, eine solche Verpflichtung zur Bekanntgabe ausschließlich den Einführern aufzuerlegen.
63 Ich erinnere in dieser Hinsicht daran, dass zur Gewährleistung des freien Verkehrs mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, der nach der zweiten Begründungserwägung der Richtlinie 89/662 ein Grundbestandteil der gemeinsamen Marktorganisationen ist, die Richtlinie die veterinärrechtlichen Hindernisse, die der Entwicklung des innergemeinschaftlichen Handels mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs im Wege stehen, beseitigen soll.
64 Genauer gesagt, ist es das Ziel der Richtlinie 89/662, die veterinärrechtlichen Kontrollen dieser Erzeugnisse auf den Versandort zu beschränken.
65 Die fünfte Begründungserwägung dieser Richtlinie lautet: Im Hinblick auf die Verwirklichung des Binnenmarkts empfiehlt es sich, bis zur Erreichung dieses Zieles den Schwerpunkt der Kontrollen auf den Abgangsort zu verlagern und zu regeln, welche Kontrollen am Bestimmungsort durchgeführt werden können. Dadurch soll die Abschaffung der veterinärrechtlichen Kontrollen an den Binnengrenzen der Gemeinschaft ermöglicht werden.
66 Demgemäß müssen die Mitgliedstaaten nach Artikel 1 der Richtlinie 89/662 dafür sorgen, dass die veterinärrechtlichen Kontrollen bei Erzeugnissen tierischen Ursprungs... unbeschadet des Artikels 6 nicht mehr an den Grenzen, sondern nach Maßgabe dieser Richtlinie durchgeführt werden.
67 Unter Berücksichtigung dieser Merkmale bin ich der Ansicht, dass der Umstand, dass im Rahmen des von den schwedischen Behörden eingeführten Systems die systematische Verpflichtung zur Vorabinformation für bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus anderen Mitgliedstaaten den Einführern obliegt, sowohl dem Ziel der Beseitigung der Kontrollenan den Grenzen als auch dem der Einschränkung der Kontrollen, die im Bestimmungsstaat stattfinden können, widerspricht.
68 Ich bin nämlich wie die Kommission der Ansicht, dass die systematische Verpflichtung zur Vorabinformation nach der schwedischen Regelung eine Form von Grenzkontrolle darstellt, da sie dem Einführer obliegt. Sie trägt nämlich dazu bei, ein Hindernis für das Verbringen von aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Erzeugnissen tierischen Ursprungs auf schwedisches Hoheitsgebiet beizubehalten, und damit dazu, eine Binnengrenze beizubehalten.
69 Zwar könnte der Begriff der Unternehmer, die Erzeugnisse aus einem anderen Mitgliedstaat beziehen oder die eine vollständige Aufteilung einer Partie solcher Erzeugnisse vornehmen in Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 89/662 wörtlich so ausgelegt werden, dass er die Einführer von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus anderen Mitgliedstaaten einschließt.
70 Eine solche Auslegung scheint mir jedoch nicht dem Willen des Gemeinschaftsgesetzgebers zu entsprechen, die Kontrollen an den Binnengrenzen der Gemeinschaft zu beseitigen.
71 Zu beachten ist ferner, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber zur Erreichung dieses Zieles, das für die Verwirklichung des Binnenmarktes unerlässlich ist, den Begriff der veterinärrechtlichen Kontrollen sehr weit ausgelegt hat. Ich erinnere daran, dass dieser Begriff nach dem Wortlaut des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 89/662 jede physische Kontrolle und/oder jede Verwaltungsformalität, die Erzeugnisse im Sinne von Artikel 1 betrifft und mittelbar oder unmittelbar den Schutz der menschlichen und tierischen Gesundheit bezweckt, umfasst.
72 Unter Berücksichtigung dieser Merkmale bin ich der Ansicht, dass die Richtlinie 89/662 die systematische Verpflichtung des Einführers zu einer derartigen Verwaltungsformalität verbietet, da eine solche Maßnahme zur Beibehaltung der Binnengrenzen beiträgt, was ein Ergebnis darstellt, das dem vom Gemeinschaftsgesetzgeber mit der Richtlinie 89/662 verfolgten Ziel der Beseitigung der veterinärrechtlichen Kontrollen an den Binnengrenzen völlig widerspricht.
73 Darüber hinaus bin ich wie die Kommission der Ansicht, dass eine solche Maßnahme dem Ziel zuwiderläuft, die Kontrollen zu begrenzen, die im Bestimmungsstaat durchgeführt werden können. In dieser Hinsicht ist es von Bedeutung, dass, wie wir bereits gesehen haben, im Rahmen der Richtlinie 89/662 erschöpfend oder, anders gesagt, im Einzelnen vorgesehen wurde, welche Kontrollen im Bestimmungsstaat stattfinden können. Deshalb stellt es einen Verstoß gegen die Richtlinie 89/662 dar, wenn ein Bestimmungsmitgliedstaat eine Verwaltungsformalität einführt, deren Durchführungsmodalitäten den von der Richtlinie gezogenen Rahmen überschreiten.
74 Am Ende dieser Ausführungen bin ich somit der Ansicht, dass die Richtlinie 89/662, insbesondere ihr Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c, dahin ausgelegt werden muss, dass sie der Begründung einer dem Einführer bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus anderen Mitgliedstaaten obliegenden systematischen Verpflichtung zur Vorabinformation über Einfuhren entgegensteht.
75 Da auch das mit der schwedischen Verordnung errichtete System eine solche systematische und den Einführern obliegende Verpflichtung enthält, muss es meines Erachtens als mit der Richtlinie 89/662 unvereinbar angesehen werden.
76 Bevor ich zum Ergebnis komme, beschränke ich mich auf einige Bemerkungen zu den im Vorverfahren vom Königreich Schweden vorgetragenen Argumenten, mit denen im Wesentlichen geltend gemacht wurde, dass das schwedische System der Information über Einfuhren erforderlich sei, um zu überprüfen, ob die Gemeinschaftsregeln gegen Salmonellen von den anderen Mitgliedstaaten beachtet werden.
77 In dieser Hinsicht ist daran zu erinnern, dass im Rahmen des Beitritts des Königreichs Schweden zur Europäischen Union zusätzliche Garantien in Bezug auf Salmonellen für die Lieferung bestimmter Tiere und bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs in diesen Mitgliedstaat vorgesehen wurden.
78 So wurden diese Garantien z. B. für frisches Geflügelfleisch mit der Entscheidung 95/411/EG des Rates vom 22. Juni 1995 mit Vorschriften für die mikrobiologische Stichprobenuntersuchung von für Finnland und Schweden bestimmtem frischem Geflügelfleisch auf Salmonellen geschaffen. Artikel 2 dieser Entscheidung sieht somit Folgendes vor: Für Finnland und Schweden bestimmtes frisches Geflügelfleisch ist im Herkunftsbetrieb des Fleisches mikrobiologischen Stichprobenuntersuchungen auf Salmonellen gemäß dem Anhang zu unterziehen. Diese Regel gilt nicht für den Fall, dass es sich um einen Betrieb handelt, in dem ein Programm für die Kontrolle auf Salmonellen anwendbar ist, das als ein dem von Finnland und Schweden durchgeführten Programm vergleichbares Programm anerkannt wurde.
79 Aus den Akten ergibt sich, dass das schwedische System der systematischen Information über Einfuhren bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs nach der schwedischen Verordnung anscheinend deshalb eingeführt worden ist, weil das Königreich Schweden Zweifel daran hatte, dass die Garantien gegen Salmonellen in bestimmten Versandmitgliedstaaten beachtet werden.
80 In dieser Hinsicht erinnere ich daran, dass, wie in der sechsten Begründungserwägung der Richtlinie 89/662 erwähnt wird, das Ziel der Beseitigung der veterinärrechtlichen Kontrollen an den Binnengrenzen der Gemeinschaft ein größeres Vertrauen in die veterinärrechtlichen Kontrollen des Versandmitgliedstaats [erfordert].
81 Deshalb muss ein Erzeugnis tierischen Ursprungs, das aus einem anderen Mitgliedstaat kommt und von einer gemeinschaftlichen Gesundheitsbescheinigung, Genusstauglichkeitsbescheinigung oder einem anderen durch die veterinärrechtliche Gemeinschaftsregelung vorgeschriebenen Dokument begleitet ist, als den auf Gemeinschaftsebene geltenden Normen entsprechend gelten.
82 Wird bei einer Kontrolle am Bestimmungsort oder während der Beförderung festgestellt, dass ein solches Erzeugnis das Ziel des Gesundheitsschutzes beeinträchtigen kann, regeln die Artikel 7, 8 und 9 der Richtlinie 89/662 das vom Bestimmungsmitgliedstaat anzuwendende Verfahren. So hat der Gerichtshof z. B. entschieden: Die Bundesrepublik Deutschland musste..., sobald sie im Rahmen der zulässigen Kontrollen und unter Verwendung ihrer eigenen Methoden feststellte, dass das eingeführte Fleisch einen starken Geschlechtsgeruch aufwies, der zu seiner Genussuntauglichkeit führte, womit die Bedingungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 89/662 erfüllt waren, das Verfahren des Artikels 8 dieser Richtlinie einleiten und sich unverzüglich mit der zuständigen Behörde des Versandmitgliedstaats, hier das Königreich Dänemark, in Verbindung setzen. Die deutschen Behörden konnten somit nicht einseitig erklären, dass das modifizierter Immunoenzymtest nach Prof. Claus genannte Verfahren, das es ermöglichte, einen solchen Geruch festzustellen, in allen Fällen anzuwenden sei, und es als Folge ablehnen, die Genusstauglichkeit des importierten Fleisches, das nach der dänischen Scatol-Methode kontrolliert worden war, anzuerkennen, ohne jedoch das besondere Verfahren nach Artikel 8 der Richtlinie 89/662 durchzuführen.
83 Darüber hinaus wird durch Artikel 9 dieser Richtlinie eine... gemeinschaftliche... Schutzregelung [geschaffen], die vorsorgliche und möglicherweise uneinheitliche Dringlichkeitsmaßnahmen der Mitgliedstaaten zur Abwehr ernster Gefahren ersetzen soll.
84 Diese Gesichtspunkte bestätigen, dass der Bestimmungsmitgliedstaat bei Zweifeln, ob ein Versandmitgliedstaat die gemeinschaftlichen Normen gegen Salmonellen beachtet, die von der Richtlinie 89/662 vorgesehenen Verfahren und Schutzmaßnahmen anwenden muss. Er kann nicht einseitig ergänzende nationale Maßnahmen hinzufügen, die über die Vorschriften dieser Richtlinie hinausgehen, die ein harmonisiertes System veterinärrechtlicher Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel von bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs festlegt.
85 Diese Analyse entspricht einem Grundprinzip der Gemeinschaftsrechtsordnung, wonach die Mitgliedstaaten im Rahmen der vom EG-Vertrag vorgesehenen Verfahren und Rechtsbehelfe handeln müssen, wenn sie der Meinung sind, dass ein anderer Mitgliedstaat gegen die ihm nach dem Gemeinschaftsrecht obliegenden Verpflichtungen verstößt.
V — Ergebnis
86 Nach alldem schlage ich dem Gerichtshof vor,
1. festzustellen, dass das Königreich Schweden dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt und insbesondere gegen Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c verstoßen hat, dass es für die Einführer bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus anderen Mitgliedstaaten eine Verpflichtung zur systematischen Vorabinformation über Einfuhren dieser Erzeugnisse beibehalten hat,
2. dem Königreich Schweden die Kosten aufzuerlegen.