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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 24.05.2005 – C-147/04
Generalanwalt Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer · ECLI:EU:C:2005:300
Schlussanträge des Generalanwalts
Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer
vom 24. Mai 2005
1 Der Conseil d'État der Französischen Republik wendet sich an den Gerichtshof, um in Erfahrung zu bringen, ob ein Mitgliedstaat auf seinem Hoheitsgebiet den Vertrieb von Gemüsepflanzen der Art allium ascalonicum unter dem Namen Schalotten untersagen darf, die aus Saaten und nicht aus Brutzwiebeln gezogen wurden.
2 Er beruft sich auf gegensätzliche Vorschriften der Richtlinien 70/458/EWG und 92/33/EWG, die den Verkehr mit Gemüsesaatgut und das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial regeln. Unbeschadet einer Überprüfung der Richtlinien ist es gleichwohl unumgänglich, das Blickfeld zu erweitern und dabei den Inhalt des EG-Vertrags zu berücksichtigen, um dem vorlegenden Gericht eine nützliche Antwort zu geben.
I — Rechtlicher Rahmen
A — Gemeinschaftsrecht
1. Das primäre Recht: der Gemeinsame Markt und der freie Verkehr von Waren und landwirtschaftlichen Erzeugnissen
3 Der Gemeinsame Markt, den Artikel 2 EG errichten möchte, umfasst die Landwirtschaft und den Handel mit ihren Erzeugnissen; sein Funktionieren wird durch eine gemeinsame Politik (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e EG und Artikel 32 Absätze 1 und 2 EG) gefördert, zu deren Zielen die Steigerung der Produktivität durch Förderung des technischen Fortschritts und Rationalisierung der Erzeugung gehört (Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a EG). Die Tätigkeit der Gemeinschaft fordert in einigen Fällen die bindende Koordinierung der verschiedenen einzelstaatlichen Marktordnungen (Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b EG).
4 Die Konstruktion dieses Flechtwerks verlangt auch die Beseitigung der Hindernisse für den innergemeinschaftlichen Verkehr mit Waren (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c EG) einschließlich der landwirtschaftlichen Erzeugnisse (Artikel 32 Absätze 1 und 2 EG), weshalb mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung mit Ausnahme derjenigen verboten sind (Artikel 28 und 29 EG), die aus den in Artikel 30 EG genannten Gründen gerechtfertigt sind, jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels darstellen dürfen.
5 Gemäß Artikel 37 EG steht die Gesetzgebungszuständigkeit in diesem Bereich dem Rat zu, der auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments entscheidet.
2. Das abgeleitete Recht: der Vertrieb von Gemüsevermehrungsmaterial
6 Der Erfolg beim Anbau von Gemüse hängt zum großen Teil sowohl von der Qualität als auch von der Gesundheit der Saaten, Pflanzen und des sonstigen Vermehrungsmaterials ab. Auf der Grundlage des erwähnten Artikels 37 EG erließ der Rat die genannten Richtlinien, um die Bedingungen für den Verkehr der Vermehrungsmaterialien zu harmonisieren und die Hemmnisse, die eine Ungleichbehandlung in den Mitgliedstaaten für den Vertrieb der erwähnten Sorten bedeuten könnte, zu beseitigen (zweite bis vierte Begründungserwägung beider Richtlinien).
7 Man entschied sich dafür, als Ausgangspunkt die Aufstellung eines gemeinsamen Sortenkatalogs zu wählen und hierbei einheitliche Regeln zugrunde zu legen, so dass die Aufnahme sicherstellt, dass das Saatgut im Verkehr keinen Beschränkungen unterliegt (fünfte, siebte, neunte und zehnte Begründungserwägung sowie Artikel 16 der Saatgut-Richtlinie; zehnte und fünfzehnte Begründungserwägung sowie Artikel 14 der Pflanzgut-Richtlinie).
8 Allerdings wiesen diese beiden Richtlinien unterschiedliche Anwendungsbereiche auf.
a) Die Saatgut-Richtlinie
9 Sie bezieht sich auf Saatgut von Gemüsen, die in Artikel 2 Absatz 1 Teil A aufgeführt sind — was auf Schalotten nicht zutrifft —, dessen Sorten als Gemüsesaatgut anerkannt, als Standardsaatgut kontrolliert und in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie in mindestens einem Mitgliedstaat amtlich zugelassen sind (Artikel 3 Absatz 1).
10 Jeder Mitgliedstaat stellt einen oder mehrere Kataloge auf, mit deren Hilfe ein gemeinschaftlicher Katalog erarbeitet wird, den die Kommission zu veröffentlichen hat (Artikel 3 Absatz 3 und 17).
11 Die Aufnahme in diese Kataloge hängt davon ab, dass die Sorte unterscheidbar, beständig und hinreichend homogen ist, d. h., wenn sie sich durch ein oder mehrere wichtige morphologische oder physiologische Merkmale von jeder anderen zugelassenen oder zur Zulassung angemeldeten Sorte deutlich unterscheidet, wenn sie nach ihren aufeinander folgenden Vermehrungen oder am Ende eines jeden Zyklus in ihren wesentlichen Merkmalen ihrem Sortenbild entspricht und wenn die Pflanzen, aus denen sie sich zusammensetzt — von wenigen Abweichungen abgesehen —, unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Vermehrung der Pflanzen ähnlich oder in genetischer Hinsicht identisch sind (Artikel 4 und 5). Verliert eine Sorte diese Eigenschaften, so wird ihre Zulassung aufgehoben und sie gestrichen (Artikel 14 Absatz 1 und 15 Absatz 1).
12 Die Mitgliedstaaten machen die Listen der in ihrem Gebiet zugelassenen Sorten amtlich bekannt und teilen ihre jeweiligen Änderungen sowie eine kurze Beschreibung der Eigenschaften betreffend die Verwendung der Sorten den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission mit (Artikel 10 Absatz 1 und 11 Absätze 1 und 2).
13 Auch wenn vermieden werden muss, dass zugelassene Sorten Verkehrsbeschränkungen unterliegen, können doch die Mitgliedstaaten nach dem Verfahren des Artikels 40 der Richtlinie ermächtigt werden, den Verkehr mit Saatgut der betreffenden Sorte zu untersagen, wenn diese nicht unterscheidbar, beständig oder hinreichend homogen ist (Artikel 16 Absätze 1 und 2).
14 Die Kommission veröffentlicht, wie bereits ausgeführt, unter der Bezeichnung gemeinsamer Sortenkatalog für Gemüsearten alle Sorten, deren Saatgut aufgrund von Artikel 16 im Hinblick auf die Sorte keinen Verkehrsbeschränkungen unterliegt (Artikel 17).
15 Die Mitgliedstaaten können nach dem Verfahren des Artikels 40 ermächtigt werden, den Verkehr mit Saatgut einer der im gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten aufgenommenen Sorten zu verbieten, wenn sich der Anbau dieser Sorte in Bezug auf den Pflanzenschutz auf den Anbau anderer Sorten schädlich auswirken könnte (Artikel 18).
16 Die Saatgut-Richtlinie ist in der Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 kodifiziert worden, die mit der gleichen Bezeichnung an ihre Stelle getreten ist. Diese neue Fassung ist im August 2002 in Kraft getreten, gilt indessen für den vorliegenden Fall nicht, weil der Streitgegenstand, wie später auszuführen sein wird, zwei Saatgutarten betrifft, die 1997 in den gemeinsamen Sortenkatalog aufgenommen worden sind.
b) Die Pflanzgut-Richtlinie
17 Sie betrifft das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut in der Gemeinschaft, das zu den in Anhang II aufgeführten Gattungen und Arten sowie deren Hybriden gehört (Artikel 1); darunter findet sich auch die Schalotte.
18 Solches Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut der in Anhang II aufgeführten Gattungen oder Arten, das auch unter die Saatgut-Richtlinie fällt, darf in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden, wenn es zu einer nach dieser Richtlinie zugelassenen Sorte gehört (Artikel 9 Absatz 1 der Pflanzgut-Richtlinie). Anderenfalls hängt — wie bei der Schalotte — das Inverkehrbringen davon ab, dass es zu einer in mindestens einem Mitgliedstaat offiziell zugelassenen Sorte gehört und die Zulassungsbedingungen der Saatgut-Richtlinie beachtet werden (Artikel 9 Absatz 2). In beiden Fällen gelten für die Aufnahme in den gemeinsamen Sortenkatalog die Zulassungsbedingungen und die Wirkungen nach den Artikeln 16 bis 19 der Saatgut-Richtlinie (Artikel 9 Absatz 4). Insbesondere dürfen sie nicht anderen Beschränkungen für das Inverkehrbringen unterworfen werden, als sie in der Pflanzgut-Richtlinie festgelegt sind (Artikel 14).
B — Das französische Recht: Dekret vom 17. Mai 1990
19 Dieses Dekret gilt für Exemplare in natura, die für den Verbraucher bestimmt sind (Artikel 2); es gestattet die Verwendung des Wortes Schalotte nur für Zwiebeln der Sorte allium cepa L. var ascalonicum, die vegetativ mit Brutzwiebeln bestimmter Eigenschaften vermehrt wurden, und verbietet damit den Verkauf von Zwiebeln unter dieser Bezeichnung, die auf andere Art vermehrt wurden.
20 Gemäß Artikel 214-2 des Verbrauchergesetzbuchs und dem Dekret Nr. 55-1126 vom 19. August 1955 zur Durchführung des Gesetzes vom 1. August 1905 zur Bekämpfung des Betrugs im Obst- und Gemüsehandel wird die Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des Dekrets vom 17. Mai 1990 strafrechtlich verfolgt als Vergehen.
II — Sachverhalt, Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
21 Die Schalotte ist eine zu den Liliengewächsen (liliaceae) zählende Gemüsepflanze, die traditionell unter Benutzung von Brutzwiebeln vegetativ vermehrt wird. Diese Art des Anbaus wird vor allem in den französischen Regionen Bretagne und Val de Loire betrieben.
22 Die niederländischen Unternehmen De Groot en Slot Allium BV und Bėjo Zaden BV (nachstehend: De Groot und Bėjo) haben zwei Saatgutsorten dieser Zwiebel mit dem Namen ambition und matador entwickelt, um sie in geschlechtlicher Form (durch Aussaat) zu vermehren. Am 29. Juni 1995 wurden beide Sorten nach entsprechenden Versuchen aufgrund der Saatgut-Richtlinie in den Katalog der Niederlande als Abkömmlinge der Art allium ascalonicum L. - Echalote aufgenommen und mit einer Beschreibung ihrer Eigenschaften den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission mitgeteilt.
23 Am 18. März 1997 verbreitete die Kommission eine Ergänzung der 19. Gesamtfassung des gemeinsamen Katalogs, in dem die genannten Sorten unter der Bezeichnung allium ascalonicum L. aufgeführt waren; die späteren Veröffentlichungen haben hieran nichts geändert. Von diesem Zeitpunkt an wurden Exemplare von ambition und matador in den Mitgliedstaaten als Schalotten vertrieben, ausgenommen in Frankreich wegen der Geltung des Dekrets vom 17. Mai 1990.
24 Seit 1999 haben sich De Groot und Bejo, die.sich in erster Linie mit dem Vertrieb von Gemüse an den Endverbraucher befassten, auf Saatgut insbesondere der beiden streitigen Sorten spezialisiert.
25 In den Jahren 2000 und 2001 gingen bei der Kommission zwei Beschwerden bezüglich des freien Verkehrs dieser Gemüsepflanzen ein, ohne dass eine von ihnen beantwortet worden wäre. Die erste wurde von französischen und niederländischen Züchtern gegen die Aufnahme der genannten Sorten in den gemeinsamen Katalog, die zweite von niederländischen Züchtern eingelegt, die die Unvereinbarkeit des angeführten französischen Dekrets mit dem Gemeinschaftsrecht geltend machten.
26 Zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt des Jahres 2001 legten De Groot und Bejo bei den zuständigen Ministern Einspruch zwecks Abschaffung des Dekrets ein, ernteten indessen nur Schweigen, weshalb sie beim Conseil d'État Verwaltungsklage erhoben; an dem Verfahren hat sich auch das Comité économique agricole regional Fruits et Légumes de la Région Bretagne (Regionaler Agrarwirtschaftsausschuss Obst und Gemüse der Region Bretagne; nachstehend: CERAFEL) beteiligt.
27 Mit Beschluss vom 4. Februar 2004 hat sich das hohe Gericht an den Gerichtshof gewandt, um zu klären, ob die Richtlinien 70/458 und 92/33 lediglich die Aufnahme in den gemeinsamen Katalog solcher Schalottensorten zulassen, die ohne Saatgut durch vegetative Fortpflanzung vermehrt werden, und um zu prüfen, ob die Arten matador und ambition in die für diese Gemüsepflanzen vorgesehene Überschrift aufgenommen werden können.
III — Verfahren vor dem Gerichtshof
28 Innerhalb der in Artikel 20 der EGSatzung des Gerichtshofes vorgesehenen Frist haben die Kommission, die französische und die niederländische Regierung, die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens und das CERAFEL schriftliche Erklärungen eingereicht, deren Vertreter in der Sitzung vom 21. April 2005 ihren Standpunkt mündlich vorgetragen haben.
IV — Untersuchung der Vorlagefrage
29 In dem Rechtsstreit, in dem sich die Vorlagefrage stellt, geht es um die Nichtigerklärung des Dekrets, das für Frankreich den Handel mit für den Verbraucher bestimmten Schalotten ohne vorherige Verarbeitung regelt, wegen Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht. Diese Fallgestaltung legt die Untersuchung zweier Aspekte nahe, die eng miteinander verwoben und in einigen schriftlichen Erklärungen ausgiebig erörtert worden sind: der materielle Geltungsbereich der auszulegenden Richtlinie einerseits und die Möglichkeit andererseits, dass der normative Bezugsrahmen sich ändert, diese Vorschriften beiseite schiebt und fundamentale Grundsätze des primären Gemeinschaftsrechts wie etwa das in Artikel 28 EG verankerte Verbot von mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung einbezieht.
A — Der Gegenstand der Saatgut- und der Pflanzgut-Richtlinie
30 Diese Gemeinschaftsvorschriften gelten für die Einzelheiten der Fortpflanzung von Gemüsepflanzen (die erste dem Saatgut, die zweite dem Pflanzgut und sonstigem Verbreitungsmaterial), das beim Conseil d'État angefochtene Dekret wiederum den Exemplaren in natura als Ergebnis des Vermehrungsprozesses, die für den Verkauf vorbereitet sind. Anders ausgedrückt: Der objektive Inhalt der zu vergleichenden Regelungen stimmt nicht überein, weil die europäischen Vorschriften einen innergemeinschaftlichen Vertrieb ohne Einschränkung anhand der genannten Vermehrungswege ins Auge fassen, während das Dekret sich mit dem Vertrieb des Gemüses im französischen Hoheitsgebiet zwecks Lieferung an die Öffentlichkeit befasst.
31 Diese Feststellung erlaubt eine rasche und bündige Antwort auf die Zweifel des vorlegenden Gerichts: Die streitigen Richtlinien sind auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht anwendbar, weil sie weder das Inverkehrbringen noch die Bezeichnung des Endprodukts regeln, so dass das Dekret vom 17. Mai 1990 auch nicht gegen dieses Gemeinschaftsrecht verstoßen könnte. Diese Lösung, die sowohl von der Kommission als auch von De Groot und Bejo vertreten wird, hält sich nicht nur an den Wortlaut, sondern auch an den Geist des Gesetzes.
32 Die Pflanzgut- und die Saatgut-Richtlinie wollen im Einklang mit den in Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a EG genannten Zielen die Produktivität des Anbaus von Gemüsepflanzen mit Hilfe eines besonderen Vorgangs steigern: der Kontrolle der Qualität und der Gesundheit der bei ihrer Vermehrung eingesetzten Instrumente, so dass innerhalb der Gemeinschaft nur die frei verkehren, die die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, weshalb sich der gemeinsame Sortenkatalog als Mittel der Publizität und der Rechtssicherheit darstellt.
33 Natürlich sind Schalotten landwirtschaftliche Erzeugnisse, die keinen internen Hemmnissen begegnen dürfen; diese Anforderung ergibt sich indessen nicht aus den mehrfach erwähnten Richtlinien, sondern stellt ein Gebot des Binnenmarktes dar, wie er im EG-Vertrag, insbesondere in den Artikeln 3 Absatz 1 Buchstabe c und 32 Absätze 1 und 2, entworfen wurde.
34 Somit braucht also der Conseil d'État, um den Rechtsstreit zu entscheiden, nicht zu wissen, ob das Zusammenspiel der Saatgut-Richtlinie, die Schalotten nicht behandelt, und der Pflanzgut-Richtlinie, die dies tut, zum Verbot führt, sie in den gemeinsamen Sortenkatalog dieser Art von Liliengewächsen aufzunehmen, ohne ihren freien Verkehr sicherzustellen, weil das Dekret, über das er zu entscheiden hat, nicht das Vermehrungsmaterial regelt, sondern die Stücke, die für den Absatz an den Verbraucher erzeugt worden sind.
35 Mit dem Verbot des Handels unter der Bezeichnung Schalotten der aus Saaten hervorgegangenen Pflanzen wird mittelbar deren Vertrieb beeinflusst und der Handel mit diesen Gemüseerzeugnissen beeinträchtigt, doch ist es genau dieser Aspekt, der im Ausgangsverfahren im Streit ist. Der Gerichtshof hat sich darauf zu beschränken, dem vorlegenden Gericht die Wege für die Prüfung aufzuzeigen, ob die nationale Regelung dem Gemeinschaftsrecht entspricht, weil sich die Pflanzgut- und die Saatgut-Richtlinie als irrelevant erweisen.
36 Das Problem ist aber hier nicht zu Ende. Alle Erzeugnisse dieses Bereichs müssen, weil dies der Forderung des Artikels 28 EG entspricht, ohne Beschränkungen verkehren können, soweit diese nicht durch einen der in Artikel 30 EG angeführten Gründe gerechtfertigt sind, wobei unerheblich ist, ob es sich um die mehr oder weniger bearbeiteten und für den Verbrauch geeigneten Endprodukte oder um das Pflanzenmaterial handelt, mit denen sie erzeugt werden.
B — Die Anwendung des Artikels 28 EG
1. Eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung
37 Die französische Regierung stützt sich auf das Urteil DaimlerChrysler und meint, dass eine Materie, wenn sie erst harmonisiert sei, am abgeleiteten Recht und nicht an den Vorschriften des Vertrages zu messen sei. Diese Auffassung trifft allerdings auf eine große Schwierigkeit, weil die genannten Richtlinien sich auf Vermehrungsmaterial beziehen, ohne Schalotten — verstanden als Endprodukt — einzubeziehen. Es steht folglich nichts entgegen, dass der Gerichtshof seine Auffassung im Licht des EG-Vertrags zum Ausdruck bringt.
38 Seit dem Urteil vom 11. Juli 1974 in der Rechtssache Dassonville, das sich zu einer Formel verstand, die bei anderer Gelegenheit als berühmt bezeichnet wurde, ist anerkannt, dass Artikel 28 EG jede Handelsregelung verbietet, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern, und diese als Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung betrachtet (Absatz 5).
39 Eine Vorschrift, die für einheimische und für ausländische Waren eine unterschiedliche Behandlung vorsieht, fällt hierunter und kann nur aus den in Artikel 30 EG aufgeführten Gründen gerechtfertigt werden.
40 Zu der gleichen Kategorie gehören auch Maßnahmen, die zwar eingeführte und einheimische Waren gleichbehandeln, den Zugang der Erstgenannten zum Markt aber erschweren. Diese Sachverhalte sind in nicht harmonisierten Bereichen häufig, in denen bestehende Unterschiede Hindernisse für den freien innergemeinschaftlichen Verkehr bilden. Solche Hindernisse sind gerechtfertigt, wenn sie eines der in Artikel 30 EG genannten Ziele im Auge haben oder für die Wirksamkeit von Steuerkontrollen, den Schutz der öffentlichen Gesundheit, die Redlichkeit der Handelsgeschäfte und den Schutz der Verbraucher erforderlich sind.
41 Die Aussage des Urteils Dassonville, die mehrfach wiederholt wurde, darunter in Fällen von Lebensmitteln, hat sich in Rechtssachen wiederholt, die ähnliche tatsächliche Vorgaben wie das Ausgangsverfahren aufwiesen und für dessen Entscheidung nützliche Kriterien bieten.
42 Im Urteil Miro ist entschieden worden, dass Artikel 30 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG) einer nationalen Maßnahme entgegenstehe, wonach alkoholische Getränke einen bestimmten Alkoholgehalt aufweisen müssen, um als Genever verkauft zu werden, und die damit Getränke aus anderen Mitgliedstaaten am Vertrieb unter dieser Bezeichnung hindert, falls sie nicht den festgelegten Mindestalkoholgehalt aufweisen, wenn diese Erzeugnisse im Ursprungsmitgliedstaat nach herkömmlicher Praxis hergestellt werden und eine sachgerechte Information der Käufer gewährleistet ist. Das Urteil Deserbais hat bei Edamer Käse in gleichem Sinne entschieden.
43 In der bereits zitierten Rechtssache Smanor ist wiederum entschieden worden, dass der genannte Grundsatz es nicht zulasse, die Verwendung der Bezeichnung Joghurt für tiefgekühlten Joghurt einzuschränken, der in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig im Handel sei, wenn seine Eigenschaften nicht wesentlich andere seien als die von frischem Joghurt. Das Urteil Kommission/Frankreich vom 22. Oktober 1998 hat festgestellt, dass dieser Mitgliedstaat gegen Artikel 28 EG verstoßen habe, weil er den Vertrieb als Stopfleber (foie gras) einer nach Regeln und Verfahren hergestellten ausländischen Zubereitung, die den in der einheimischen Regelung aufgestellten Anforderungen nicht ganz entsprachen, verhindert habe. Das Urteil Guimont hat den Grundsatz so ausgelegt, dass er verhindere, dass ein Mitgliedstaat (erneut Frankreich) die Verwendung der Bezeichnung Emmenthaler Käse bei zulässigerweise in der Gemeinschaft jenseits seiner Grenzen erzeugtem Käse ohne Rinde untersage. Spanien und Italien haben ebenfalls nach den Urteilen vom 16. Januar 2003 gegen diesen Artikel verstoßen, weil sie den Marktzugang unter dem Namen Schokolade für bestimmte Ersatzprodukte verhindert hatten, die in anderen Gemeinschaftsländern unter diesem Namen bekannt waren.
44 Im vorliegenden Fall ergibt sich eine ähnliche Sachlage, denn das Verbot, die aus Saatgut gezogenen Schalotten als Schalotten zu vermarkten, betrifft nicht nur die in Frankreich, sondern auch die außerhalb seiner Grenzen gezogenen Pflanzen. Ebenso wie in den berichteten und anderen ähnlichen Fällen führt dieses Verbot offenbar, soweit es in anderen Mitgliedstaaten angebaute Schalotten trifft, zu einem Hemmnis für ihre Einfuhr, weil es auf den Zwang hinausläuft, andere Verkaufsbezeichnungen zu wählen, die dem Verbraucher unbekannt oder weniger bekannt sind, ihren Vertrieb erschweren und mittelbar den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigen.
45 Es ist daher zu prüfen, ob die Bestimmungen des französischen Dekrets durch eine der im Urteil Cassis de Dijon angeführten Ausnahmen gerechtfertigt sind. Der Vorlagebeschluss und die in diesem Vorabentscheidungsverfahren abgegebenen Erklärungen erhellen diesen Punkt nicht; die französische Regierung und das CERAFEL schweigen sich insoweit aus; die Präambel des Dekrets vom 17. Mai 1990 enthält allerdings einige Anhaltspunkte, wenn sie auf die Regelung über Betrug und Verfälschung bei Produkten und Dienstleistungen hinweist. Diese Anspielung führt auf zwei mögliche Wege: den Schutz des gewerblichen Eigentums und den Schutz der Verbraucher. Ersterer hat in diesem Fall außerhalb jeder Prüfung zu bleiben, weil, wie ich in Nummer 65 der Schlussanträge vom 10. Mai 2005 in den Rechtssachen Feta II in Erinnerung gerufen habe, die Ausnahme des Artikels 30 EG einschränkend auszulegen ist, ohne dass sie auf andere als die genannten Tatbestände ausgedehnt werden dürfte, und Einigkeit darüber besteht, dass die Bezeichnung Schalotte in keiner Weise Ausdruck dieses besonderen Bereichs ist.
2. Der Schutz der Verbraucher
46 Diese Rechtfertigung für eine Beschränkung des Warenverkehrs ermöglicht es, dass der Kunde die Waren richtig unterscheidet, so dass seine Wahl nicht durch Irrtum verfälscht wird.
47 Um den Käufer aufzuklären, genügt häufig eine angemessene Information, die augenfällig macht, dass die angebotenen Lebensmittel, abgesehen von der gleichen Bezeichnung, doch nicht gleich sind. So fordert es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
48 Wenn der Unterschied zwischen den Waren sich nun als erheblich erweist, gestatten die Urteile Smanor (Randnr. 21) und Deserbais (in einem obiter dictum der Randnr. 13) dem Mitgliedstaat, das Inverkehrbringen eines eingeführten Lebensmittels von einem Wechsel der Bezeichnung abhängig zu machen, sobald seine Zusammensetzung oder seine Herstellung zu Eigenschaften führen, die es erheblich insbesondere von denen unterscheiden, die in der Gemeinschaft mit dieser Bezeichnung verbunden werden, so dass angenommen werden darf, dass sie zu unterschiedlichen Kategorien gehören.
49 In diesem Punkt scheint es mir nicht einfach zu sein, eine Antwort zu geben. Um damit zu beginnen: Niemand bestreitet, dass sich traditionelle Schalotten und solche aus Saaten äußerlich ähneln, auch wenn sie sich in aufgeschnittenem Zustand erheblich unterscheiden, da nur Letztere den Zwiebeln gleichen. Ferner verläuft der Erzeugungsprozess auf unterschiedlichen Wegen, weil die einen vegetativ mit Hilfe von Brutzwiebeln vermehrt werden, die neu gepflanzt werden und ihre eigene Nachkommenschaft hervorbringen, während die anderen in geschlechtlicher Form durch Ausbringen von Saaten vermehrt werden, ohne dass die endgültige Pflanze neue Pflanzen hervorbringt. Trotz dieser unterschiedlichen Vermehrungsprozesse darf man indessen nicht vergessen, dass systematisch gesehen beide Formen der gleichen Art (allium ascalonicum L.) zugehören.
50 Saatschalotten sind erst kürzlich auf dem Markt erschienen; ihr spezifischer Anteil an der Gesamtmenge des Gemeinschaftsanbaus ist sehr gering. Das ist verständlich, weil in Frankreich als dem Haupterzeuger der Europäischen Union (90 % insgesamt) ganz allgemein die vegetative Vermehrung verwendet wird und in diesem Land gerade wegen des Dekrets vom 17. Mai 1990 die aus Saaten stammenden Pflanzen nicht diesen Namen erhalten, unter dem sie in anderen Mitgliedstaaten wie den Niederlanden bewirtschaftet werden.
51 Die treffendste Lösung stellt die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen vor, wo sie sich, ohne einen Vorschlag zur Beantwortung der Vorlagefrage zu machen, für eine Rechtsetzungsinitiative zur Harmonisierung der Produktbezeichnungen ausspricht und dabei die Bezeichnung Schalotten aus Saaten denen vorbehält, die durch Saaten vermehrt werden; bevor dieses Vorhaben aber Gestalt annimmt, muss der Gerichtshof dem Conseil d'État die relevanten Kriterien liefern, um das Ausgangsverfahren beizulegen.
52 Unter diesen Umständen und zumal das von den französischen Behörden verfolgte Ziel auch dadurch erreicht werden kann, dass der Käufer mit der entsprechenden Etikettierung angemessen unterrichtet wird, dass das Gemüse, das er erwirbt, aufgrund von Saaten entstanden ist, schlage ich dem Gerichtshof vor, dem vorlegenden Gericht zu antworten, dass Artikel 28 EG keine nationale Regelung wie die, über die es zu entscheiden hat, gestattet, die eine überflüssige Handelsschranke errichtet, deren strafrechtliche Bewehrung ihre Unverhältnismäßigkeit erkennen lässt.
V — Ergebnis
53 Entsprechend den vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefrage des französischen Conseil d'État wie folgt zu antworten:
1. Die Richtlinien 70/458/EWG des Rates vom 29. September 1970 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut und 92/33/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut gelten nicht für einen Sachverhalt wie den des Ausgangsverfahrens.
2. Artikel 28 EG steht einer nationalen Regelung entgegen, die das Recht zur Verwendung der Bezeichnung Schalotte auf die durch vegetative Vermehrung entstandenen Pflanzen beschränkt und die aus Saaten entstandenen ausschließt, wenn die Letztgenannten in anderen Mitgliedstaaten unter diesem Namen rechtmäßig vertrieben und erzeugt werden und sich eine geeignete Etikettierung als ausreichend erweist, um eine zutreffende Information der Verbraucher über den abweichenden Erzeugungsprozess zu gewährleisten.