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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 25.05.2005 – C-515/03

Generalanwalt Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer · ECLI:EU:C:2005:303

Schlussanträge des Generalanwalts

Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer

vom 25. Mai 2005

I — Einleitung

1 Die vorliegende Vorabentscheidungsfrage betrifft eine Ware, die unter Zahlung der entsprechenden Zollabgaben in ein Drittland geliefert und wenig später nach einer unumkehrbaren Verarbeitung und der Rückvergütung dieser Abgaben wieder in die Gemeinschaft eingeführt wurde. Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob darin eine tatsächliche Einfuhr in das Drittland im Sinne von Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 zu sehen ist und deshalb ein Anspruch auf Ausfuhrerstattung besteht.

2 Den engsten Bezug zu dieser Problematik weist das Urteil Roquette Frères vom 17. Oktober 2000 auf. Wie ich noch erläutern werde, ist dieses Urteil jedoch nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar.

II — Sachverhalt und Ausgangsverfahren

3 Mit Bescheid vom 1. Februar 1996 gewährte das im Ausgangsverfahren beklagte Hauptzollamt Hamburg-Jonas (im Folgenden: Hauptzollamt oder Beklagter) als mit der Verwaltung der Zahlungen des E AG FL in Deutschland beauftragte Einrichtung der im Ausgangsverfahren klagenden Eichsfelder Schlachtbetrieb GmbH (im Folgenden: Eichsfelder oder Klägerin), einem Fleischerzeugungsbetrieb, antragsgemäß eine differenzierte Ausfuhrerstattung in Höhe von 36653,23 DM (18740,50 Euro) für die Lieferung von 20135 kg Rindfleisch ohne Knochen nach Polen, das damals ein Drittland war.

4 Als Nachweis über die Abfertigung der Ausfuhrware zum freien Verkehr im Bestimmungsland legte die Klägerin gemäß Artikel 16 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 eine beglaubigte Kopie eines Zolldokuments vom 30. Dezember 1995 vor, wonach die Klägerin das ausgeführte Fleisch zuvor an die Appelt GmbH, Cottbus (Deutschland), verkauft hatte.

5 Aufgrund von Ermittlungen des Zollfahndungsamts Hannover ergab sich Folgendes:

In Polen wurden Rindfleischrouladen hergestellt, indem eine Scheibe Rindfleisch, eine oder zwei Scheiben Bauchspeck, Zwiebeln, Gurken und Senf zusammen eingekocht wurden. Sie wurden unter Zahlung der normalen Eingangsabgaben der Gemeinschaft auf der Grundlage eines am 3. Oktober 1995 abgeschlossenen Vertrages zwischen der Appelt GmbH (Einführer) und zwei polnischen Vertragspartnern in Deutschland eingeführt.

Gemäß § 3 Nummer 6 des Vertrages beantragte einer der polnischen Vertragspartner am 7. Februar 1996 unter Beifügung der Abrechnung sowie der zugehörigen Ausfuhrpapiere die Rückvergütung der gezahlten Zollabgaben.

Das Zollamt Torun (Polen) bewilligte die Zollvergütung.

6 Am 27. Oktober 1999 forderte das Hauptzollamt die gewährte Ausfuhrerstattung mit der Begründung zurück, die Ermittlungen der polnischen Polizeibehörden hätten ergeben, dass die streitige Sendung nach auftragsgemäßer Verarbeitung in die Bundesrepublik verbracht worden sei.

7 Mit Schreiben vom 19. November 1999 legte die Klägerin gegen diesen Bescheid Einspruch ein, den das Hauptzollamt mit Einspruchsentscheidung vom 21. Oktober 2002 als unbegründet zurückwies.

8 Hiergegen richtet sich die am 26. November 2002 bei dem vorlegenden Gericht erhobene Klage, die dem Ausgangsverfahren zugrunde liegt.

III — Vorlagefrage

9 Unter diesen Umständen hat das Finanzgericht das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof gemäß Artikel 234 Absatz 3 EG folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1384/95 dahin auszulegen, dass ein Erzeugnis als eingeführt gilt, wenn es nach Abfertigung zum freien Verkehr im Drittland einer wesentlichen Be-oder Verarbeitung im Sinne des Artikels 24 der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 unterzogen und sodann unter Zollrückvergiitung und Zahlung der normalen Eingangsabgaben in die Gemeinschaft zurückverbracht wird?

IV — Anwendbares Gemeinschaftsrecht

10 Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3665/87 bestimmt:

(1) Außer von der Voraussetzung, dass das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat, ist die Zahlung der einheitlichen oder unterschiedlichen Erstattung davon abhängig, dass das Erzeugnis innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Annahme der Ausfuhranmeldung in ein Drittland eingeführt wurde, es sei denn, dass es im Laufe der Beförderung infolge höherer Gewalt untergegangen ist,

a) wenn ernste Zweifel am Erreichen der tatsächlichen Bestimmung des Erzeugnisses bestehen

oder

b) wenn bei dem Erzeugnis aufgrund des Unterschieds zwischen dem für das ausgeführte Erzeugnis anzuwendenden Erstattungsbetrag und den für ein gleichartiges Erzeugnis zum Zeitpunkt der Annahme der Ausfuhranmeldung geltenden Eingangsabgaben die Möglichkeit besteht, dass es in die Gemeinschaft wieder eingeführt wird.

...

Außerdem können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusätzliche Beweismittel fordern, mit denen ihnen gegenüber nachgewiesen werden kann, dass das betreffende Erzeugnis tatsächlich in unverändertem Zustand auf den Markt des einführenden Drittlandes gelangt ist.

11 Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3665/87 lautet:

Bei je nach Bestimmung unterschiedlichen Erstattungssätzen ist diese Zahlung der Erstattung von den zusätzlichen Bedingungen abhängig, die in den Artikeln 17 und 18 festgelegt sind.

12 In Artikel 17 der Verordnung Nr. 3665/87 heißt es:

(1) Das Erzeugnis muss in unverändertem Zustand in das Drittland oder in eines der Drittländer, für welche die Erstattung vorgesehen ist, innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Annahme der Ausfuhranmeldung, die gemäß den Bedingungen von Artikel 47 verlängert werden kann, eingeführt worden sein.

...

(3) Das Erzeugnis gilt als eingeführt, wenn die Zollförmlichkeiten für die Abfertigung zum freien Verkehr in dem betreffenden Drittland erfüllt sind.

13 Artikel 18 der Verordnung Nr. 3665/87 regelt im Einzelnen, wie die Erfüllung der Zollförmlichkeiten nachgewiesen werden kann.

14 Nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3665/87 hat der Begünstigte, wenn eine Erstattung zu Unrecht gewährt wird, den zu Unrecht erhaltenen Betrag — einschließlich aller nach Absatz 1 Unterabsatz 1 fälligen Sanktionen — zuzüglich Zinsen für die Zeit zwischen der Gewährung der Erstattung und ihrer Rückzahlung zurückzuzahlen.

V — Verfahren vor dem Gerichtshof

15 Das Vorabentscheidungsersuchen ist am 9. Dezember 2003 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen. Eichsfelder und das Hauptzollamt sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben schriftliche Erklärungen abgegeben.

16 Die Rechtssache ist der Dritten Kammer des Gerichtshofes zugewiesen worden. Eine mündliche Verhandlung, an der Eichsfelder und die Kommission teilgenommen haben, hat am 17. März 2005 stattgefunden.

VI — Zur Vorlagefrage

A — Erklärungen der Beteiligten

1. Eichsfelder

17 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens schlägt vor, Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3665/87 dahin auszulegen, dass ein Erzeugnis dann als in ein Drittland eingeführt und dort vermarktet gilt, wenn es nach Abfertigung zum freien Verkehr in diesem Land einer wesentlichen Be-oder Verarbeitung im Sinne des Artikels 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften unterzogen worden ist.

18 Bei einer solchen wesentlichen Verarbeitung in einem Drittland sei es für den Erstattungsanspruch unerheblich, unter welchem Zollregime (freier Verkehr oder aktive Veredelung) die Verarbeitung stattfinde. Selbst wenn das Rindfleisch im Rahmen der aktiven Veredelung nach dem Verfahren zur Zollrückvergütung zu Rouladen verarbeitet und anschließend nach Deutschland ausgeführt werde, sei der Erstattungsanspruch gegeben.

19 Die spätere Rückvergütung der an die polnischen Behörden entrichteten Zollabgaben habe keine Bedeutung für die ursprüngliche Beurteilung der Einfuhr. Die gegenteilige Auffassung hätte untragbare Folgen für den Erstattungsempfänger, der Gefahr liefe, nachträglich zu erfahren, dass die Ausfuhr aufgrund von Ereignissen, auf die er keinen Einfluss habe, nicht erfolgt sei.

20 In der mündlichen Verhandlung hat Eichsfelder geltend gemacht, es sei unwahrscheinlich, dass die nach Deutschland eingeführten Rouladen mit dem von ihr ausgeführten Rindfleisch zubereitet worden seien, weil in dem polnischen Betrieb keine zollamtliche Nämlichkeitssicherung stattgefunden habe. Zudem bestreitet sie, dass die polnischen Zollabgaben für das Rindfleisch rückvergütet worden seien.

2. Hauptzollamt

21 Der Beklagte trägt vor, aus den Umständen des Ausgangsverfahrens, insbesondere dem Vertrag vom 3. Oktober 1995, ergebe sich, dass die Beteiligten missbräuchlich und betrügerisch gehandelt hätten, indem sie willkürlich die Voraussetzungen für die Erlangung eines Vorteils geschaffen hätten. Ohne Eichsfelder der Kenntnis der Einzelheiten der Operation zu beschuldigen, führt das Hauptzollamt aus, dass das betrügerische Verhalten eines Dritten im Rahmen eines Antrags auf Ausfuhrerstattung als normales Geschäftsrisiko anzusehen sei. Der Empfänger könne sich nicht auf seine Gutgläubigkeit berufen, sondern müsse vertraglich sicherstellen, dass die Ware nicht ihrer Bestimmung entzogen werde.

22 Das Hauptzollamt ist allgemein der Ansicht, dass der Anspruch auf differenzierte Erstattung von der Erfüllung der Förmlichkeiten für die Abfertigung zum freien Verkehr in dem Drittland abhänge; zu diesen Förmlichkeiten gehöre die Entrichtung der geschuldeten Zollabgaben, deren Rückvergütung den Rechtsgrund für die Erstattung entfallen lasse, da der Ausführer nicht unter normalen Verhältnissen zu dem Drittlandsmarkt Zugang gehabt habe.

23 Dem Vorlagebeschluss ist außerdem zu entnehmen, dass nach Auffassung des Hauptzollamts die Nämlichkeit der Ware und die Zollrückvergütung durch Dokumente belegt sind. Im vorliegenden Fall sei der Weg über die Überführung in den freien Verkehr und anschließende Zollrückvergütung nach erfolgter Verarbeitung offensichtlich nur zur Erlangung der Ausfuhrerstattung gewählt worden, so dass nicht von einem normalen Handelsgeschäft gesprochen werden könne.

3. Kommission

24 Die Kommission führt aus, dass sie seit 1998 dem Bundesministerium der Finanzen gegenüber im gleichen Sinne wie das Hauptzollamt Stellung genommen habe. Die streitige Ware sei im Rahmen eines Veredelungsverkehrs mit Zollrückvergütung verarbeitet und anschließend wieder in die Gemeinschaft eingeführt worden. Die Rückvergütung durch die zuständigen polnischen Behörden zeige, dass bei der Einfuhr der Ware die Zollförmlichkeiten nicht erfüllt worden seien. Folglich sei es nicht zur Überführung in den freien Verkehr gekommen, so dass der Rechtsgrund für die Erstattung entfalle.

25 Anschließend erläutert die Kommission, welche Bedingungen die wesentliche Verarbeitung einer Ware erfüllen müsse, damit sie sich auf die zolltarifliche Einreihung auswirke.

4. Standpunkt des vorlegenden Gerichts

26 Das Finanzgericht Hamburg bezweifelt mit Blick auf das Gemeinschaftsrecht, dass im vorliegenden Fall die Vermarktungsfiktion des Artikels 17 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3665/87 widerlegt und die Klägerin zur Rückzahlung der gewährten Ausfuhrerstattung nach Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 1 verpflichtet sei.

B — Prüfung der Frage

27 Vorab möchte ich darauf hinweisen, dass der Vertreter von Eichsfeld in der mündlichen Verhandlung einige Behauptungen tatsächlicher Art aufgestellt hat, die nicht mit dem Sachverhalt übereinstimmen, der dem Beschluss des Finanzgerichts zugrunde liegt. Da im Rahmen der in Artikel 234 EG vorgesehenen Zusammenarbeit die Feststellung des Sachverhalts Sache des nationalen Gerichts ist, beginne ich die Prüfung mit den Feststellungen, die im Vorlagebeschluss als erwiesen behandelt werden.

28 Die gestellte Frage geht im Kern dahin, ob der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens den Tatbestand des Artikels 17 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3665/87 in der Fassung der Verordnung Nr. 1384/95 erfüllt. Danach gilt ein Erzeugnis als eingeführt — mit der Wirkung, dass der Erstattungsanspruch entsteht —, wenn die Zollförmlichkeiten für die Abfertigung zum freien Verkehr in dem betreffenden Drittland erfüllt sind. Unter Drittland wird das Land verstanden, das als Bestimmungsland angegeben worden ist, da es sich um eine Regelung über das System der differenzierten Erstattungen handelt, d. h. derjenigen, die in Abhängigkeit vom Ausfuhrland berechnet werden.

29 Konkret möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Fiktion des Artikels 17 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3665/87 für eine Ware gilt, die

a) im Drittland in den freien Verkehr überführt wurde;

b) einer wesentlichen Be-oder Verarbeitung unterzogen wurde und

c) nach Rückvergütung der entrichteten Zollabgaben wieder in die Gemeinschaft eingeführt wurde.

30 Ich räume ein, dass sowohl die Gründe, die von Eichsfelder und zum Teil vom vorlegenden Gericht zugunsten der Geltung der Fiktion angeführt werden, als auch diejenigen, die vom Hauptzollamt und der Kommission dagegen vorgebracht werden, einiges für sich haben.

Will man auf das gesamte Vorbringen eingehen, erscheint es hingegen unerlässlich, einige rechtliche Qualifikationen anders vorzunehmen als das vorlegende Gericht. Insbesondere besteht berechtigter Streit darüber, ob die Ware in den freien Verkehr überführt wurde oder jedenfalls ob die Überführung endgültig war.

31 Für die deutsche Zollverwaltung stellt die fehlende Überführung in den freien Verkehr gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften eine betrügerische Ausnutzung des Erstattungssystems dar. Der Begriff Betrug ist in diesem Zusammenhang im Sinne eines rechtswidrigen, auf die künstlich herbeigeführte Erlangung eines Vorteils gerichteten Verhaltens und nicht im straftrechtlichen Sinne zu verstehen.

32 Für die Kommission handelt es sich bei dem Sachverhalt, der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegt, um einen Fall von Rechtsmissbrauch im Hinblick auf Artikel 17 der Verordnung Nr. 3665/87 und nicht auf Artikel 5 Absatz 1. Der Missbrauch liege im vorliegenden Fall darin, dass sich die Beteiligten darauf verständigt hätten, einen passiven Veredelungsverkehr zu verschleiern, um eine differenzierte Ausfuhrerstattung zu erlangen. Sie führt zur Stütze ihrer These das Urteil Emsland-Stärke vom 14. Dezember 2000 an.

33 Auszugehen ist von der Feststellung im Vorlagebeschluss, dass Eichsfelder gemäß Artikel 16 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 3665/87 eine beglaubigte Kopie des Zolldokuments für die Einfuhr vorgelegt hat. Grundsätzlich galt die Ware nach Artikel 17 Absatz 3 als eingeführt.

34 Der Gerichtshof hat allerdings in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die Verzollungsbescheinigung zwar eines der wichtigsten Beweismittel darstellt, aber nur ein Indiz dafür ist, dass der Vorgang, für den die Erstattung erlangt wurde, tatsächlich stattgefunden hat. So entfallt die Beweiskraft, die die Verzollungsbescheinigung normalerweise hat, wenn begründete Zweifel bestehen, ob die Erzeugnisse tatsächlich auf den Markt des Bestimmungslands gelangt sind, um dort vermarktet zu werden.

35 Zu fragen ist also, ob der Tatbestand des mehrfach genannten Artikels 17 Absatz 3 als erfüllt anzusehen ist.

36 Ich stimme mit der Ansicht des Hauptzollamts und der Kommission überein, dass — anders als das vorlegende Gericht in seinem Beschluss meint — der Begriff der Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Abfertigung zum freien Verkehr in dem betreffenden Drittland dahin auszulegen ist, dass er im vorliegenden Fall die Zahlung der Zollabgaben einschließt.

37 Es geht um die Bedeutung, die folgenden Texten beizumessen ist:

Anlage B.1 zum Internationalen Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren, abgeschlossen in Kyoto am 18. Mai 1973 und angenommen durch den Rat im Namen der Gemeinschaft mit dem Beschluss 85/204/EWG vom 7. März 1985;

Artikel 79 Absatz 2 des Zollkodex der Gemeinschaften;

siebzehnte Begründungserwägung der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen.

38 Nach richtigem Verständnis dieser Vorschriften ist der Eindruck zutreffend, dass zu den unerlässlichen Zollförmlichkeiten für die Abfertigung zum freien Verkehr die Zahlung gegebenenfalls anfallender Zollabgaben gehört, da sie sich auf alles erstrecken müssen, was für den Vorgang erforderlich ist.

39 So wird in Anlage B.1 zum Übereinkommen von Kyoto die Überführung in den freien Verkehr definiert als Verfahren, durch das Waren nach Entrichtung der fälligen Eingangsabgaben und Durchführung aller erforderlichen Zollförmlichkeiten im Zollgebiet in den freien Verkehr gelangen.

40 Ein zu wörtliches Verständnis dieser Definition würde zu der Vorstellung führen, dass die Zollförmlichkeiten von der Zahlung von Zöllen und Abgaben getrennte Vorgänge sind. Das vorlegende Gericht scheint diese Lesart vorzuziehen. Meines Erachtens kommt es jedoch nicht so sehr auf den spezifisch technischen Sinn dieser Formalitäten an, sondern vielmehr auf den mit ihnen verfolgten Zweck, nämlich die Überführung der Ware in den freien Verkehr.

41 Gemäß Artikel 79 Absatz 2 des Zollkodex der Gemeinschaften umfasst die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ... die Anwendung der handelspolitischen Maßnahmen, die Erfüllung der übrigen für die Ware geltenden Einfuhrmöglichkeiten sowie die Erhebung der gesetzlich geschuldeten Abgaben.

42 Abgesehen von einigen kleineren terminologischen Abweichungen besteht kein Zweifel, dass die genannte Bestimmung der gleichen Logik gehorcht wie die Definition in Anlage B zum Übereinkommen von Kyoto. Ich lege Wert darauf, dass nach richtigem Verständnis von Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3665/87 das mit den differenzierten Erstattungen verfolgte Endziel zu berücksichtigen ist, den subventionierten Erzeugnissen den Zugang zum Markt des jeweiligen Bestimmungslands zu sichern; hierzu müssen sie sämtliche Einfuhrbedingungen einschließlich der Zahlung der geschuldeten Zölle und Abgaben erfüllen.

43 Hinzu kommt, dass, soweit es das System der differenzierten Erstattungen betrifft, die Begleichung dieser Beträge die wichtigste Zollförmlichkeit darstellt, da danach die entsprechende Erstattung berechnet wird.

44 Dieser Standpunkt wird durch die siebzehnte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 800/1999 insofern bestätigt, als dort darauf hingewiesen wird, dass die Erfüllung der Einfuhrzollförmlichkeiten ... insbesondere in der Zahlung der Einfuhrzölle [besteht], die entrichtet werden müssen, damit das Erzeugnis auf dem Markt des betreffenden Drittlandes vermarktet werden kann.

45 Somit ist offensichtlich, dass die Begleichung der Zollabgaben zu den Erfordernissen gehört, auf die Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3665/87 Bezug nimmt. Sie dient als Grundlage für den Nachweis der Einfuhr und gegebenenfalls für den Erstattungsanspruch.

46 Aus alledem ergibt sich im Umkehrschluss, dass die Rückvergütung der Zollabgaben die Einfuhrvermutung widerlegt und gleichzeitig der gewährten Erstattung ihren Grund entzieht.

47 Zudem stimme ich im Kern der Ansicht des Hauptzollamts zu, dass das Verhalten eines Dritten im Rahmen eines Antrags auf Ausfuhrerstattung, das den Zweck vereitelt, für den sie gewährt worden ist, als normales Geschäftsrisiko anzusehen ist, so dass sich der Empfänger nicht auf seine Gutgläubigkeit berufen kann, weil er die Verantwortung dafür übernehmen muss, dass die Ware nicht ihrer Bestimmung entzogen wird.

48 Um zu dieser Lösung zu gelangen, ist es nicht einmal erforderlich, den beteiligten Unternehmen die Einfädelung eines verdeckten Veredelungsverfahrens anzulasten, wie das Hauptzollamt und die Kommission gefordert haben. Auch wenn die Beendigung der geplanten Operation in der Praxis der Aufhebung der Unterstellung unter dieses Zollverfahren gleichkommt, hält man sich vorzugsweise daran, dass eine der Voraussetzungen für die Ausfuhrerstattung fehlt. Andernfalls würde man sich auf eine lange Auseinandersetzung über die Frage einlassen, ob die streitige Transaktion als missbräuchlich anzusehen ist.

49 Dieser Ansatz vermeidet die Prüfung, wie es sich auswirkt, dass die Ware, auf die sich die Erstattung bezieht, möglicherweise — wie in der Rechtssache Roquette Frères — einer wesentlichen Verarbeitung unterzogen worden ist.

50 Der Sachverhalt der betreffenden Rechtssache weicht insofern von dem hier vorliegenden Sachverhalt ab, als es um den Fortbestand eines Erstattungsanspruchs für die Ausfuhr von Glukosesirup innerhalb eines aktiven Veredelungsverkehrs mit teilweiser Wiedereinfuhr des zu Penicillin verarbeiteten Erzeugnisses ging.

51 Damals fragte die Cour administrative d'appel Nancy (Frankreich) nach der Auslegung von Artikel 5 Absatz 1 a. E. der Verordnung Nr. 3665/87, soweit dieser als Voraussetzung für die Gewährung der Erstattung vorsieht, dass das spätere Arzneimittel tatsächlich in unverändertem Zustand auf den Markt des Einfuhrlandes gelangt ist.

52 Der Gerichtshof entschied, dass im Fall einer wesentlichen Bearbeitung keine zusätzlichen Beweise dafür zu verlangen sind, dass das Erzeugnis in unverändertem Zustand auf den Markt des einführenden Drittlands gelangt ist; hierzu stellte er auf den Zweck der Bestimmung ab und führte aus, dass sie den Behörden der Mitgliedstaaten die Bekämpfung des Missbrauchs erleichtern soll, der droht, wenn das ausgeführte Erzeugnis wieder in die Gemeinschaft eingeführt wird.

53 Der Gerichtshof stellte fest, dass kein Missbrauch vorliegt, wenn das Erzeugnis einer wesentlichen und unumkehrbaren Verarbeitung unterzogen worden ist, die dazu geführt hat, dass es als solches nicht mehr existiert und ein neues Erzeugnis geschaffen worden ist, das unter eine andere Tarifposition fällt.

54 In seinen Schlussanträgen vom 3. Februar 2000 in der Rechtssache Roquette Frères wies Generalanwalt Alber darauf hin, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber die Ausfuhr von Gemeinschaftserzeugnissen zum Zweck der Be-oder Verarbeitung in dem einführenden Drittland nicht verhindern wollte und dass es sich um eine Verwertung des Erzeugnisses im Drittland handelte. Gleichgültig, ob man diesen Vorgang als Verbrauch, als Verwertung oder als tatsächliche Vermarktung in unverändertem Zustand bezeichnet, ist die Zweckbestimmung eindeutig: Die wesentliche Be-oder Verarbeitung des Erzeugnisses genügt den Anforderungen, wobei es nicht darauf ankommen darf, unter welchem zollrechtlichen Regime die Verarbeitung erfolgt.

55 Was die Frage angeht, inwieweit diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall übertragbar ist, so ist hervorzuheben, dass keiner der Beteiligten in Frage stellt, dass die Ware, um die es im Ausgangsverfahren geht, einer wesentlichen Verarbeitung im Sinne von Artikel 24 des Zollkodex der Gemeinschaften unterzogen worden ist. So sieht es auch das vorlegende Gericht.

56 Ebenso wenig soll eine Folgerung daraus gezogen werden, dass es sich bei der streitigen Erstattung in der Rechtssache Roquette Frères um eine einheitliche Erstattung handelte. Dem Vorlagebeschluss zufolge gelten die in Artikel 5 der Verordnung Nr. 3665/87 genannten Voraussetzungen gleichermaßen für einheitliche wie für differenzierte Erstattungen; im Beschluss wird jedoch nicht nach den Gründen geforscht, aufgrund deren die Frage der Missbräuchlichkeit eines Geschäfts, das mit der wesentlichen Verarbeitung eines Erzeugnisses verbunden ist, dessen Ausfuhr eine in Abhängigkeit vom Bestimmungsland berechnete Erstattung veranlasst hat, anders beurteilt werden könnte (Tatbestand der Differenzierung).

57 Die entscheidende Besonderheit des vorliegenden Falles liegt darin, dass die Zollabgaben rückvergütet wurden, so dass in Bezug auf die Ware der Tatbestand des Artikels 17 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3665/87 rückwirkend entfiel. Die Frage, um die es in der Rechtssache Roquette Frères ging, lautete im Kern, ob im Fall einer wesentlichen Veränderung die Zahlung einer Ausfuhrerstattung gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3665/87 von der Beibringung zusätzlicher Beweise abhängig gemacht werden kann, mit denen nachgewiesen werden kann, dass ein Erzeugnis auf den Markt des Bestimmungslandes gelangt ist. Der Gerichtshof hielt die Wiedereinfuhr einer Ware in die Gemeinschaft für vorstellbar, die einer unumkehrbaren Verarbeitung unterzogen worden ist, da es sich um ein anderes Erzeugnis handelt. Er beschränkte sich also darauf, wie aus Randnummer 19 des Urteils deutlich wird, das Bestehen einer Missbrauchsgefahr zu verneinen.

58 Kurz gesagt ergibt ungeachtet der scheinbaren Ähnlichkeit beider Rechtssachen eine eingehende Untersuchung, dass sie sich jeweils auf einen anderen Gegenstand beziehen und dass die in der Rechtssache Roquette Frères gewählte Lösung nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar ist.

VII — Ergebnis

59 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefrage wie folgt zu beantworten:

Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der Fassung aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1384/95 der Kommission vom 19. Juni 1995 ist dahin auszulegen, dass die Zollförmlichkeiten für die Abfertigung zum freien Verkehr im Bestimmungsland nicht als erfüllt anzusehen sind, wenn die Ware nach Rückvergütung der gezahlten Zollabgaben wieder in die Gemeinschaft eingeführt wird.