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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 02.06.2005 – C-127/04
Generalanwalt L. A. Geelhoed · ECLI:EU:C:2005:349
Schlussanträge des Generalanwalts
L. A. Geelhoed
vom 2. Juni 2005
I — Einleitung
1 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice, Queen's Bench Division (Vereinigtes Königreich), betrifft die Auslegung des Artikels 11 der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechtsund Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (im Folgenden: Richtlinie).
2 Das vorlegende Gericht möchte insbesondere wissen, zu welchem Zeitpunkt ein Produkt als in den Verkehr gebracht anzusehen ist. Von diesem Zeitpunkt hängt es ab, ob ein Anspruch gegen den Hersteller rechtzeitig, d. h. innerhalb der in Artikel 11 der Richtlinie festgesetzten Frist von zehn Jahren ab Inverkehrbringen des Produkts, geltend gemacht worden ist. Dazu kommt, dass die erste Übergabe des angeblich fehlerhaften Produkts zwischen zwei Gesellschaften innerhalb derselben Unternehmensgruppe erfolgt ist. Somit stellt sich die Frage, ob eine Übergabe innerhalb eines Konzerns als Inverkehrbringen eines Produkts anzusehen ist.
3 Darüber hinaus wurde eine erste Klage innerhalb der Zehnjahresfrist erhoben, aber gegen den falschen Beklagten, nämlich einen Lieferanten (Beklagter im ersten Verfahren), in der irrigen Annahme, dass dieser der Hersteller sei. Sodann wurde offenbar kurz vor oder kurz nach Ablauf der Frist eine weitere Klage gegen den tatsächlichen Hersteller (Beklagter im zweiten Verfahren) erhoben. Die nächste Frage ist somit die, ob es in einem derartigen Fall zulässig ist, das gegen den Beklagten im ersten Verfahren eingeleitete Verfahren als gerichtliches Verfahren gegen den Hersteller (den Beklagten im zweiten Verfahren, der mit der ersten Klage eigentlich gemeint war) zu behandeln, oder, falls die zweite Klage gegen den Hersteller nach Fristablauf erhoben wurde, ob das nationale Gericht den ersten Beklagten durch den zweiten ersetzen kann.
II — Rechtlicher Rahmen
4 Artikel 1 der Richtlinie bestimmt, dass [d]er Hersteller eines Produkts ... für den Schaden [haftet], der durch einen Fehler dieses Produkts verursacht worden ist.
5 In Artikel 7 der Richtlinie heißt es:
Der Hersteller haftet aufgrund dieser Richtlinie nicht, wenn er beweist,
a) dass er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat;
...
6 Artikel 11 der Richtlinie lautet:
Die Mitgliedstaaten sehen in ihren Rechtsvorschriften vor, dass die dem Geschädigten aus dieser Richtlinie erwachsenden Ansprüche nach Ablauf einer Frist von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt erlöschen, zu dem der Hersteller das Produkt, welches den Schaden verursacht hat, in den Verkehr gebracht hat, es sei denn, der Geschädigte hat in der Zwischenzeit ein gerichtliches Verfahren gegen den Hersteller eingeleitet.
7 Der Gerichtshof hat im Urteil Veedfald entschieden, dass ein fehlerhaftes Produkt im Sinne des Artikels 7 Buchstabe a der Richtlinie in den Verkehr gebracht worden ist, wenn es im Rahmen einer konkreten medizinischen Dienstleistung verwendet wurde, die in der Vorbereitung eines menschlichen Organs für die Transplantation bestand, und der Schaden im Zuge dieser Vorbereitung eingetreten ist.
8 Das Vereinigte Königreich hat die Richtlinie mit Teil I des Consumer Protection Act 1987 umgesetzt, der am 1. März 1988 in Kraft getreten ist. Section 4 dieses Gesetzes lautet:
(1) In auf diesen Teil gestützten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gegen einen Beklagten ... aufgrund der Fehlerhaftigkeit eines Produkts kann sich dieser damit verteidigen,
...
b) dass er das Produkt zu keiner Zeit an einen anderen geliefert hat oder
...
d) dass das Produkt zur maßgebenden Zeit nicht fehlerhaft war;
...
9 Außerdem wurde durch den Consumer Protection Act 1987 dem Limitation Act 1980 eine neue Section IIA hinzugefügt, deren Subsection 3 bestimmt:
Eine Klage, auf die diese Section anwendbar ist, kann nicht mehr erhoben werden, wenn seit dem maßgebenden Zeitpunkt zehn Jahre verstrichen sind ...; diese Subsection hat die Wirkung, das Klagerecht am Ende der Zehnjahresfrist unabhängig davon zum Erlöschen zu bringen, ob es zur Entstehung gelangt ist oder ob die Frist nach den folgenden Vorschriften dieses Gesetzes in Lauf gesetzt worden ist.
III — Sachverhalt, Verfahren und Vorlagefragen
10 Am 3. November 1992 wurde das Kleinkind Declan O'Byrne, der Kläger des Ausgangsverfahrens, im Sprechzimmer des MacDonald Road Medical Centre mit einer Dosis Antihaemophilus-Impfstoff geimpft.
11 Im Anschluss an diese Impfung erlitt der Kläger eine schwere Hirnschädigung. Er behauptet, die Schädigung sei durch den Impfstoff verursacht worden, der fehlerhaft gewesen sei.
12 Der Hersteller des Impfstoffes war die Pasteur Mérieux Sérums et Vaccins SA, eine französische Gesellschaft, die ihren Namen später in Avenus Pasteur SA änderte (im Folgenden: APSA).
13 Das englische Unternehmen Mérieux UK Limited, eine hundertprozentige Tochtergesellschaft von APSA, vertrieb von APSA hergestellte Produkte im Vereinigten Königreich. Mérieux UK Limited änderte später ihren Namen in Aventis Pasteur MSD (im Folgenden: APMSD).
14 Am 18. September 1992 übermittelte APSA der APMSD eine Sendung mit mehreren Einheiten des Impfstoffes einschließlich derjenigen, mit der der Geschädigte geimpft wurde. APMSD nahm die Sendung am 22. September 1992 in Empfang. APSA schickte APMSD für die Sendung eine Rechnung, die diese ordnungsgemäß bezahlte.
15 Zu einem unbekannten Zeitpunkt vor oder nach dem 7. Oktober 1992 verkaufte APMSD offenbar einen Teil der Sendung an das Department of Health (Gesundheitsministerium) des Vereinigten Königreichs und überbrachte diesen Teil direkt einem vom Ministerium angegebenen Krankenhaus, das ihn seinerseits an das genannte Medical Centre lieferte, in dem der Kläger am 3. November 1992 geimpft wurde.
16 Am 2. November 2000 erhob der Kläger Schadensersatzklage gegen APMSD, wobei er behauptete, dass diese der Hersteller des Produkts sei.
17 Am 7. Oktober 2002 erhob der Kläger eine zweite Klage, diesmal gegen APSA. Die Berater des Klägers teilten dem vorlegenden Gericht mit, sie hätten erst im Sommer 2002 erfahren, dass der Hersteller des Produkts in Wirklichkeit nicht APMSD, sondern APSA sei.
18 In diesem Verfahren führte APSA aus, da sie das Produkt durch die am 18. September 1992 erfolgte Übersendung an ihre Tochtergesellschaft, die es am 22. September 1992 in Empfang genommen habe, in den Verkehr gebracht habe, sei die am 7. Oktober 2002 eingereichte Klage nach Ablauf der Klagefrist von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem das Produkt in den Verkehr gebracht worden sei, erhoben worden, die in Section 11 A (3) des Limitation Act, der Artikel 11 der Richtlinie in das nationale Recht umgesetzt habe, festgesetzt sei. Die Klage sei deshalb verjährt.
19 Der Kläger macht dagegen geltend, dass das Produkt erst in den Verkehr gebracht worden sei, als es von APMSD an das vom Department of Health angegebene Krankenhaus geliefert worden sei; dies sei erst nach dem 7. Oktober 1992, also weniger als zehn Jahre vor Erhebung der zweiten Klage geschehen. Die Klage sei deshalb nicht verjährt.
20 Am 10. März 2003 ersuchte der Kläger das vorlegende Gericht in dem ersten, im Jahr 2000 eingeleiteten Verfahren, durch Beschluss APMSD unter allen rechtlichen Gesichtspunkten durch APSA zu ersetzen.
Vorlagefragen
21 Der High Court of Justice, Queen's Bench Division, hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Wird bei zutreffender Auslegung des Artikels 11 der Richtlinie des Rates ein Produkt, das aufgrund eines Kaufvertrags von einem französischen Hersteller an seine hundertprozentige englische Tochtergesellschaft geliefert und dann von dieser an eine andere Einrichtung weitergeliefert wird, in den Verkehr gebracht,
a) wenn es das französische Unternehmen verlässt oder
b) wenn es bei dem englischen Unternehmen ankommt oder
c) wenn es das englische Unternehmen verlässt oder
d) wenn es bei der Einrichtung ankommt, die das Produkt von dem englischen Unternehmen erhält?
2. Darf ein Mitgliedstaat für den Fall, dass ein Kläger Ansprüche, die ihm nach der Richtlinie des Rates in Bezug auf ein fehlerhaftes Produkt zustehen, in einem gerichtlichen Verfahren gegen ein Unternehmen (A) in der irrigen Annahme geltend macht, dass A der Hersteller des Produkts sei, während Hersteller des Produkts tatsächlich nicht A, sondern ein anderes Unternehmen (B) ist, in seinem nationalen Recht seinen Gerichten ein Ermessen einräumen, ein solches Verfahren als gerichtliches Verfahren gegen den Hersteller im Sinne von Artikel 11 der Richtlinie des Rates zu behandeln?
3. Erlaubt Artikel 11 der Richtlinie des Rates bei zutreffender Auslegung einem Mitgliedstaat, einem Gericht das Ermessen einzuräumen, in einem Verfahren wie dem, auf das sich Frage 2 bezieht (relevantes Verfahren), A als Beklagten durch B zu ersetzen, wenn
a) die in Artikel 11 festgesetzte Zehnjahresfrist abgelaufen ist,
b) das relevante Verfahren gegen A vor Ablauf der Zehnjahresfrist eingeleitet wurde und
c) gegen B vor Ablauf der Zehnjahresfrist kein gerichtliches Verfahren in Bezug auf das Produkt, das den vom Kläger behaupteten Schaden verursacht hat, eingeleitet wurde?
IV — Beurteilung
22 Die erste Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, was unter in den Verkehr gebracht im Sinne von Artikel 11 der Richtlinie zu verstehen ist. In der Frage werden vier mögliche Zeitpunkte genannt, von denen sich die ersten beiden auf eine Transaktion innerhalb eines Konzerns und die letzten beiden auf eine Transaktion im weiteren Verlauf der Vertriebskette beziehen.
23 Die Haftung des Herstellers endet zehn Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem das Produkt in den Verkehr gebracht wurde. Die Wendung in den Verkehr gebracht ist deshalb für die genaue Bestimmung des Zeitpunkts wichtig, in dem die Gefährdungshaftung des Herstellers endet. Sie findet sich nicht nur in Artikel 11, sondern auch in den Artikeln 6, 7 und 17.
24 Trotz der Bedeutung dieser Wendung wird diese in der Richtlinie nicht definiert. Zur Zeit der Redaktion erschien es nicht erforderlich, den Begriff des Inverkehrbringens zu definieren, da er sich, wie es in den Erläuterungen der Kommission heißt, aus seinem natürlichen Wortsinn von selbst versteht. Diesen Erläuterungen zufolge ist eine Sache gewöhnlicherweise in Verkehr gebracht, wenn sie der Verteilungskette übergeben wurde. Ein anderer Grund dafür, dass diese Wendung nicht definiert wurde, könnte in der Existenz des Europäischen Übereinkommens über die Produkthaftpflicht bei Personenschäden und Tod vom 27. Januar 1977 (Übereinkommen von 1977) liegen. Der Aufbau dieses Übereinkommens entspricht mehr oder minder dem der Richtlinie. Nach Artikel 2 Buchstabe d des Übereinkommens ist ein Erzeugnis in Verkehr gesetzt, sobald es der Erzeuger einer anderen Person übergeben hat.
25 Der vorliegende Fall zeigt, dass die Wendung in den Verkehr gebracht es entgegen den Erläuterungen der Kommission erforderlich macht, den Zeitpunkt zu definieren, in dem die Zehnjahresfrist in Lauf gesetzt wird. Der Gerichtshof hat die Wendung in den Verkehr gebracht noch nicht definieren müssen. Sie wurde in der Rechtssache Veedfald geprüft, allerdings im Zusammenhang mit Artikel 7 Buchstabe a der Richtlinie und vor dem Hintergrund eines besonderen Sachverhalts, und der Gerichtshof brauchte keine allgemeine Definition der Wendung vorzunehmen.
26 In der Rechtssache Veedfald trug der Beklagte vor, er habe das Produkt nie in den Verkehr gebracht. Der Beklagte war der Hersteller einer Flüssigkeit zum Spülen von Nieren vor der Transplantation, die sich als fehlerhaft erwies. Diese Flüssigkeit wurde vom Krankenhaus A hergestellt und im Krankenhaus B benutzt, die beide im Eigentum des Beklagten standen. Die Argumentation des Beklagten ging dahin, dass das Produkt im Rahmen einer Dienstleistung benutzt worden sei (was nicht unter die Richtlinie fällt) und nicht im Rahmen eines wie auch immer gearteten Verkaufs. Das Produkt habe die Herrschaftssphäre der Krankenhausapotheke, die die Flüssigkeit hergestellt habe, und des Krankenhauses, in dem sie benutzt worden sei, zu keinem Zeitpunkt verlassen und sei deshalb nie im Sinne von Artikel 7 Buchstabe a der Richtlinie in den Verkehr gebracht worden.
27 Der Gerichtshof ist diesem Vorbringen nicht gefolgt und hat ausgeführt, dass [d] iese Umstände ... nicht maßgeblich [sind], wenn die Verwendung des Produkts wie im Ausgangsverfahren gerade dadurch gekennzeichnet ist, dass sich die Person, für die es bestimmt ist, selbst in diese Herrschaftssphäre begeben muss (Randnr. 17). Die vorgelegte Frage hat er wie folgt beantwortet: Ein fehlerhaftes Produkt ist im Sinne des Artikels 7 Buchstabe a ... in den Verkehr gebracht worden, wenn es im Rahmen einer konkreten medizinischen Dienstleistung verwendet wurde, die in der Vorbereitung eines menschlichen Organs für die Transplantation bestand, und der Schaden im Zuge dieser Vorbereitung eingetreten ist.
28 In der vorliegenden Rechtssache stellt sich nicht die Frage, ob das Produkt in den Verkehr gebracht worden ist, sondern wann. Die Frage, auf welche Tätigkeit es ankommt, ist von Bedeutung für den Beginn und damit für den Endpunkt des zehnjährigen Haftungszeitraums.
29 Vor einer Erörterung dieser Frage erinnere ich daran, dass die Richtlinie einen Ausgleich zwischen den Interessen der Verbraucher und denen der Hersteller herbeiführen will. Dieser Interessenausgleich muss bei der Auslegung der Wendung in den Verkehr gebracht berücksichtigt werden. Einerseits bezweckt die Richtlinie, den Verbraucher zu schützen, indem sie eine verschuldensunabhängige Haftung des Herstellers in den Fällen vorsieht, in denen ein Schaden durch die Fehlerhaftigkeit seines Produkts verursacht wird. Andererseits ist die Haftung des Herstellers zeitlich begrenzt und erlischt mit Ablauf von zehn Jahren von dem Zeitpunkt an, zu dem das Produkt in den Verkehr gebracht wurde. Somit dient Artikel 11 dem Interesse der Hersteller. Die Verjährungsfrist ist hauptsächlich dadurch gerechtfertigt, dass die Gefährdungshaftung eine größere Belastung für den Hersteller darstellt als die Haftung nach den herkömmlichen Regeln der vertraglichen oder außervertraglichen Haftung. Um nicht den technischen Fortschritt zu behindern und um die Deckung durch Versicherungen zu ermöglichen, wurde es für erforderlich gehalten, die Gefährdungshaftung zeitlich zu begrenzen.
30 Zweitens findet sich, wie bereits erwähnt, die Wendung in den Verkehr gebracht mehrmals in der Richtlinie. Es ist klar, dass sie überall, wo sie in der Richtlinie verwendet wird, dieselbe Bedeutung haben muss.
31 Zu welchem Zeitpunkt wird nun ein Produkt in den Verkehr gebracht?
32 Zu dieser Frage sind verschiedene Meinungen vertreten worden. Der Kläger, die italienische Regierung und die Kommission sind der Auffassung, dass das Produkt zu dem Zeitpunkt in den Verkehr gebracht wird, zu dem die Kontrolle des Herstellers über das Produkt endet oder zu dem es einer Person übergeben wird, über die der Hersteller keine Kontrolle hat. Entscheidend ist die Einführung in die Vertriebskette durch Übergabe an einen Dritten (im vorliegenden Fall das Krankenhaus, an das APMSD den Impfstoff geliefert hat).
33 APSA und APMSD sind anderer Meinung. Sie tragen vor, entscheidend sei der Zeitpunkt, zu dem das Produkt die Einrichtung verlasse, in der es hergestellt worden sei; auf die Identität des Käufers, der eine Tochtergesellschaft sei, komme es nicht an.
34 Natürlich muss der Zeitpunkt, zu dem die Gefährdungshaftung einsetzt, so klar und objektiv wie möglich bestimmt werden. Er darf nicht zu früh liegen (der Herstellungsprozess ist vielleicht noch nicht abgeschlossen), aber auch nicht zu spät (das Produkt befindet sich vielleicht schon irgendwo in der Vertriebskette).
35 Es würde dem Wortlaut der Richtlinie widersprechen, wollte man die Zehnjahresfrist zu dem Zeitpunkt beginnen lassen, zu dem der Einzelhandelslieferant das Produkt zum Kauf anbietet, denn Artikel 11 nennt eindeutig den Hersteller.
36 Es wäre zu früh, ein Produkt immer schon dann als in den Verkehr gebracht anzusehen, wenn der Hersteller es tatsächlich an eine Einrichtung liefert und diese es in Empfang nimmt, denn dies würde auch die Lieferung an Testinstitute umfassen. Dies stünde im Widerspruch zu den Erläuterungen zu dem Übereinkommen von 1977 und der Richtlinie, aus denen eindeutig hervorgeht, dass die Lieferung an derartige Einrichtungen nicht unter den Begriff des Inverkehrbringens fallen soll: Die Qualitätskontrolle ist dann noch nicht abgeschlossen, und das Produkt kann noch nicht in die Hände potenzieller Käufer und damit potenzieller Opfer gelangen.
37 Normalerweise fällt die Einführung eines Produkts in die Vertriebskette mit dem Inverkehrbringen zusammen. Dies trifft allerdings nicht immer zu, wie wir in der Rechtssache Veedfald gesehen haben. In dieser Rechtssache gab es überhaupt keine Vertriebskette; dennoch wurde das Produkt zu einem bestimmten Zeitpunkt in den Verkehr gebracht. Der sachdienlichste methodische Ansatz ist eine Definition, die auf den Verlust der Kontrolle abstellt. Danach gibt der Hersteller freiwillig die Kontrolle über das Produkt auf, indem er es im Wege einer kommerziellen Transaktion an eine eigenständige Einrichtung übergibt.
38 So weit sind alle Verfahrensbeteiligten mit diesem Ansatz einverstanden; die Meinungen gehen auseinander, sobald es um konzerninterne Transaktionen geht.
39 Der Kläger, die Kommission und die italienische Regierung vertreten die Ansicht, dass der Hersteller die Kontrolle über das Produkt so lange behält, wie es sich innerhalb des Konzerns befindet.
40 Nach Auffassung der Beklagten des Ausgangsverfahrens ist es dagegen unerheblich, ob das Produkt an eine hundertprozentige Tochtergesellschaft, an eine mit dem Hersteller auf irgendeine andere Weise verbundene Gesellschaft oder an einen außenstehenden Dritten übergeben wurde. Die einzige Frage, die sich stelle, sei die, ob die Herstellerfirma freiwillig die Kontrolle über das Produkt aufgegeben habe. Im vorliegenden Fall sei der Herstellungsprozess abgeschlossen gewesen, und das Produkt habe den Herrschaftsbereich der APSA verlassen, als es von APSA an APMSD übersandt worden sei. Nachdem das Produkt an APMSD verkauft und übersandt worden sei, sei APSA nicht mehr in der Lage gewesen, es zu verändern oder zu modifizieren, ohne es zurückzurufen. Deshalb dürften auf konzerninterne Transaktionen keine besonderen Maßstäbe angewandt werden.
41 Auch dürfe die Kontrolle über ein Produkt nicht mit der Kontrolle über eine Gesellschaft verwechselt werden. Es handele sich um verschiedene Begriffe. Der erste beziehe sich auf Besitz im rechtlichen Sinne, der zweite auf Stimmrechte. Obgleich eine Tochtergesellschaft zu derselben Unternehmensgruppe gehöre wie die Muttergesellschaft, habe sie eine von der der Muttergesellschaft verschiedene Rechtspersönlichkeit mit eigenen Rechten und Verantwortlichkeiten.
42 Wie gesagt dient Artikel 11 im Wesentlichen dem Interesse der Hersteller. Die Verbraucher haben jedoch ebenfalls ein Interesse, nämlich daran, dass es dem Hersteller nicht ermöglicht werden darf, die Dauer der Haftung durch seine interne Organisation zu manipulieren. Deshalb kann ich dem Vorbringen, dass eine konzerninterne Transaktion einfach genauso behandelt werden sollte wie eine Transaktion mit einem Dritten, nicht zustimmen.
43 Erstens ist klar, dass das Kriterium die Kontrolle oder die Aufgabe der Kontrolle über das Produkt sein muss.
44 Zweitens ist es wichtig, die wirtschaftliche Realität nicht aus den Augen zu verlieren. Tatsächlich können Unternehmen ihre Produktions-, Verkaufs- und Marketingtätigkeit auf sehr vielfältige Weise organisieren. Dies gilt insbesondere, wenn sich die Organisation des Unternehmens auf das Gebiet mehrerer Mitgliedstaaten erstreckt. In derartigen Fällen wird die Vielfalt noch größer sein.
45 Dieselben oder vergleichbare Tätigkeiten können nach Maßgabe z. B. der steuerlichen und anderen rechtlichen Konsequenzen der verschiedenen Organisationsformen auf unterschiedliche Weise organisiert werden. Während einige Unternehmen ihre Produkte über Zweigstellen vertreiben, tun andere dies über Tochterfirmen, und manchmal beliefert der Hersteller unmittelbar Dritte. Auch Mischformen sind anzutreffen.
46 Drittens ist ein eindeutiges Kriterium für die Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem das Produkt in den Verkehr gebracht wird, umso nötiger, je größer die Organisationsvielfalt ist. Dieser Zeitpunkt fällt mit der Aufgabe der Kontrolle zusammen, dem Zeitpunkt, zu dem das Produkt erstmals einer Person oder Gesellschaft außerhalb des Konzerns, einem außenstehenden Dritten, übergeben wird. Andernfalls würde der Beginn der Frist danach variieren, ob ein Hersteller den Vertrieb über eine Tochtergesellschaft oder eine Zweigstelle abwickelt, während das Problem der Kontrolle in beiden Fällen dasselbe ist. Für die Anwendung der Richtlinie ist es unerheblich, welche rechtliche Organisationsform ein Hersteller gewählt hat.
47 Deshalb kann, solange ein Produkt nicht einem Dritten übergeben worden ist, der nicht der Kontrolle des Konzerns unterliegt, angenommen werden, dass sich das Produkt nach wie vor im Kontrollbereich des Konzerns befindet, zu dem der tatsächliche Hersteller gehört.
48 In der Tat ist, wie die Kommission ausgeführt hat, der Zeitpunkt der ersten Übergabe innerhalb einer Unternehmensgruppe als Fristbeginn möglicherweise verfrüht, denn in den meisten Fällen ist die Wahrscheinlichkeit, dass ein Produkt in die Hände von konzernfremden Personen gelangt, so lange gering, bis das Produkt den Kontrollbereich eines Mitglieds des Konzerns verlässt. Die erste Beförderung des Produkts innerhalb eines Konzerns als Inverkehrbringen anzusehen, könnte leicht zu einer Verkürzung der Dauer der Gefahrdungshaftung führen. Dies ist z. B. der Fall, wenn ein Produkt jahrelang unbenutzt in einer Zweigstelle oder Betriebsstätte des Herstellers aufbewahrt und sodann an eine konzernfremde Person verkauft oder vermietet wird.
49 Solange das Produkt innerhalb des Konzerns bleibt, kann der Hersteller noch sicherstellen, dass es nicht in die Hände einer Gruppe potenzieller Opfer gelangt. Dies bedeutet, dass der Zeitraum der Gefährdungshaftung noch nicht begonnen hat. Der Hersteller haftet möglicherweise nach anderen Regelungen, jedoch nicht nach der Richtlinie.
50 Zudem werden Außenstehende nicht wissen, wann der Hersteller das Produkt erstmals einer Tochtergesellschaft übergeben hat. Es kann sehr schwierig sein, im Fall mehrfacher Transaktionen innerhalb eines Konzerns festzustellen, wo und wann die erste Übergabe erfolgt ist. Sowohl das Opfer als auch andere Betroffene (jeder Lieferant im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie) brauchen ein eindeutiges Kriterium für die Ermittlung des Zeitpunkts, zu dem ein Produkt in den Verkehr gebracht worden ist. Konzerninterne Beziehungen sind oft zu undurchsichtig, als dass sie in diesem Zusammenhang von Nutzen wären.
51 Entsprechend möchte ich bemerken, dass das Argument, eine Tochtergesellschaft sei rechtlich von der Muttergesellschaft verschieden (und deshalb sei die Übergabe von einem Rechtssubjekt an ein anderes innerhalb desselben Konzerns als Inverkehrbringen anzusehen), mich nicht überzeugt. Die Einschaltung verschiedener juristischer Personen entspricht aus allen möglichen Gründen allgemeiner Praxis. Deshalb können, wie dies z. B. im Bereich des Wettbewerbsrechts geschieht, rechtlich verschiedene Personen wegen der zwischen ihnen bestehenden engen wirtschaftlichen Beziehungen bei der Anwendung des Artikels 81 EG sehr wohl als Einheit behandelt werden. Dies bedeutet, dass Vereinbarungen zwischen ihnen als interne Zuweisung von Funktionen und Rollen innerhalb dieser wirtschaftlichen Einheit anzusehen sind. Deshalb fallen Vereinbarungen zwischen Konzernunternehmen nicht unter diese Vorschrift. Desgleichen kann ein Produkt nicht als in den Verkehr gebracht angesehen werden, wenn es einer der Vertriebsstellen der Muttergesellschaft übergeben worden ist, ob dies nun eine Zweigstelle oder eine Tochtergesellschaft ist. Der Umstand, dass das Produkt dieser Vertriebseinheit in Rechnung gestellt wird, ist nicht entscheidend, da die Fakturierung interner Transfers in konzerninternen Beziehungen allgemeiner Praxis entspricht.
52 Somit muss der Zeitraum der Gefährdungshaftung zu dem Zeitpunkt beginnen, zu dem der Hersteller freiwillig die Kontrolle über das Produkt aufgibt, indem er es aus kommerziellen Gründen einem Dritten übergibt, der keine Verbindung zu dem Konzern hat, zu dem der Hersteller gehört.
Die zweite und die dritte Frage
53 Die zweite Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob Artikel 11 der Richtlinie es gestattet, dass nach dem Recht des von einem Kläger angerufenen Gerichts das Verfahren gegen eine Gesellschaft A als gerichtliches Verfahren gegen den Hersteller behandelt wird, wenn es in dem Irrglauben gegen A eingeleitet worden ist, dass dieser der Hersteller des Produkts sei, während der tatsächliche Hersteller des Produkts eine andere Gesellschaft, nämlich die Firma B, ist. Die dritte Frage betrifft die Substitution. Das vorlegende Gericht fragt, ob es zulässig ist, A (den tatsächlichen Beklagten) durch B (den Hersteller) zu ersetzen, wenn die Klage gegen B nach Ablauf der in Artikel 11 der Richtlinie festgesetzten Zehnjahresfrist erhoben worden ist.
54 Bei der Prüfung dieser Fragen werde ich APMSD als A und APSA als B bezeichnen. Ich werde weiter außer Acht lassen, dass der Vorlagebeschluss nicht alle Informationen enthält. So ist z. B. unklar, warum bis zur Erhebung der Klage gegen APSA so viel Zeit (November 2000 bis Oktober 2002) verstrichen ist. Auch ist nicht klar, wie APMSD auf die gegen sie erhobene Klage reagiert hat und ob und wann sie dem Kläger den tatsächlichen Hersteller benannt hat. Dies sind Tatsachenfragen, die das vorlegende Gericht zu klären hat.
55 Vorab möchte ich daran erinnern, dass Artikel 11 der Richtlinie auf den Hersteller verweist. Wer als Hersteller anzusehen ist, wird in Artikel 3 der Richtlinie definiert: der tatsächliche Hersteller sowie jede Person, die sich als Hersteller ausgibt, indem sie ihren Namen, ihr Warenzeichen oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringt.
56 Ferner kann ein Geschädigter auch jeden Lieferanten des Produkts verklagen, wenn der Hersteller nicht festgestellt werden kann und wenn der Lieferant dem Geschädigten nicht innerhalb angemessener Zeit den Hersteller oder diejenige Person benennt, die ihm das Produkt geliefert hat. In diesem Fall wird nach Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie der Lieferant des Produkts als dessen Hersteller behandelt.
57 Artikel 11 der Richtlinie will wie gesagt ein klares Enddatum festsetzen, nach dem die Gefährdungshaftung des Herstellers erloschen ist, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt ein gerichtliches Verfahren gegen ihn eingeleitet worden ist.
58 Natürlich wird die Zehnjahresfrist nicht unterbrochen, wenn der Geschädigte irrtümlich ein gerichtliches Verfahren gegen eine Person einleitet, die nicht der Hersteller im Sinne des Artikels 3 ist. Der Irrtum kann sehr wohl zur Folge haben, dass die Zehnjahresfrist in der Zwischenzeit verstreicht, da die Richtlinie es nationalen Gerichten oder nationalen Rechtsordnungen nicht gestattet, diese Frist außer Acht zu lassen, wenn ein gerichtliches Verfahren vor Fristablauf gegen eine andere Gesellschaft als die Herstellerfirma eingeleitet worden ist, da dies den von der Richtlinie geschaffenen Ausgleich zwischen den Interessen der Verbraucher und denen der Hersteller untergraben würde.
59 Auf dieser Grundlage werde ich die zweite und die dritte Frage unter Berücksichtigung des dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalts untersuchen.
60 Unstreitig gehören der Hersteller und der Lieferant in der vorliegenden Rechtssache zu derselben Unternehmensgruppe. Wie wir der Antwort auf die erste Frage entnehmen, ist APMSD weder ein unabhängiger außenstehender Lieferant noch der tatsächliche Hersteller. Sie ist aber die juristische Person, die das Produkt erstmals in den Verkehr gebracht hat, indem sie es einer Einrichtung außerhalb des Konzerns übergeben hat. Im Rahmen von Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie könnte APMSD als Lieferant verklagt werden.
61 In dieser Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass das angeblich fehlerhafte Produkt von einer Gesellschaft in den Verkehr gebracht wurde, die zu demselben Konzern gehört wie die Herstellerfirma, ist es sehr wahrscheinlich, dass der Betroffene, der einen Schaden erlitten hat, über den wirklichen Hersteller im Unklaren ist.
62 Wird der Lieferant irrtümlich als Hersteller verklagt, so sollte er dem Kläger sofort den Hersteller benennen, insbesondere wenn er wie im vorliegenden Fall ein Tochterunternehmen des Herstellers ist. Tut er dies nicht, so muss bzw. kann er in entsprechender Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie als Hersteller behandelt werden.
63 Wie ich bereits dargelegt habe, kann der Geschädigte, dem der Hersteller nicht bekannt ist, Klage gegen den Lieferanten erheben, der ihm den Hersteller benennen muss, um der Haftung zu entgehen. Dasselbe muss gelten, wenn der Kläger irrtümlich angenommen hat, dass der Lieferant der Hersteller des Produkts sei. Denn nach der Logik des Artikels 3 Absatz 3 der Richtlinie ist derjenige, der leugnet, der Hersteller zu sein, verpflichtet, dem Kläger mitzuteilen, wer der Hersteller ist, wenn dieser dem Lieferanten bekannt ist, was hier sehr wahrscheinlich der Fall ist.
64 Es wäre nicht hinnehmbar, wenn die Klage des Opfers abgewiesen werden müsste, weil die Verjährungsfrist abgelaufen ist, was geschehen kann, wenn der irrtümlich als Hersteller verklagte Lieferant dem Kläger nicht innerhalb angemessener Zeit den ihm bekannten Hersteller benennt.
65 Deshalb steht es meines Erachtens nicht im Widerspruch zu der Richtlinie, insbesondere Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 11, wenn dem Gericht, bei dem ein Kläger Klage gegen einen Lieferanten erhoben hat, gestattet wird, dieses Verfahren als gerichtliches Verfahren gegen den Hersteller zu behandeln, wenn der Lieferant wusste, wer der Hersteller war, und ihn dem Kläger so rechtzeitig hätte benennen können, dass dieser innerhalb der in Artikel 11 festgesetzten Zehnjahresfrist Klage gegen den Hersteller hätte erheben können.
66 In Anbetracht der vorgeschlagenen Antwort auf die zweite Frage braucht die dritte Frage nicht beantwortet zu werden.
V — Ergebnis
67 Ich schlage deshalb vor, die vom High Court of Justice, Queen's Bench Division, vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:
Artikel 11 der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte ist dahin auszulegen, dass ein Produkt zu dem Zeitpunkt in den Verkehr gebracht wird, zu dem es von einer Person oder Gesellschaft, die der tatsächlich wirksamen Kontrolle des Herstellers unterliegt, einer Person oder Gesellschaft übergeben wird, über die der Hersteller keine solche Kontrolle ausübt.
Macht ein Kläger Ansprüche; die ihm nach der Richtlinie 85/374 in Bezug auf ein fehlerhaftes Produkt zustehen, innerhalb der in Artikel 11 der Richtlinie festgesetzten Zehnjahresfrist gegen einen Lieferanten in der irrigen Annahme gerichtlich geltend, dass der Lieferant der Hersteller des Produkts sei, während der Hersteller tatsächlich eine andere Gesellschaft innerhalb der Unternehmensgruppe ist, zu der sowohl der Lieferant als auch der Hersteller gehören, so gestattet die Richtlinie 85/374, insbesondere Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 11, dem angerufenen Gericht, dieses Verfahren als gerichtliches Verfahren gegen den Hersteller im Sinne von Artikel 11 zu behandeln, wenn der Lieferant wusste, wer der Hersteller war, und ihn dem Kläger innerhalb angemessener Zeit, jedenfalls vor Ablauf der Zehnjahresfrist, hätte benennen können.