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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 02.06.2005 – C-334/03

Generalanwalt L. A. Geelhoed · ECLI:EU:C:2005:342

Schlussanträge des Generalanwalts

L. A. Geelhoed

vom 2. Juni 2005

I — Einleitung

1 In dieser Rechtssache beantragt die Kommission beim Gerichtshof die Feststellung, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen verstoßen hat, dass sie die Umsetzung von Artikel 4d der Richtlinie 90/388/EWG der Kommission vom 28. Juni 1990 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste in der Fassung der Richtlinie 96/19/EG der Kommission vom 13. März 1996 zur Änderung der Richtlinie 90/388/EWG hinsichtlich der Einführung des vollständigen Wettbewerbs auf den Telekommunikationsmärkten in der Praxis nicht gewährleistet hat.

II — Rechtlicher Rahmen

A — Das Gemeinschaftsrecht

2 Nach Artikel 2 der Richtlinie 90/388 in der durch die Richtlinie 96/19 geänderten Fassung ziehen die Mitgliedstaaten alle Vorschriften zurück, die Folgendes gewähren:

(1) ...

a) ausschließliche Rechte für die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen, einschließlich der Errichtung und der Bereitstellung von Telekommunikationsnetzen für die Erbringung solcher Dienste, oder

b) besondere Rechte, die die Anzahl der Unternehmen, die zur Erbringung solcher Telekommunikationsdienste oder zur Errichtung oder Bereitstellung solcher Netze berechtigt sind, auf zwei oder mehr beschränken, ohne dabei objektive, verhältnismäßige und nichtdiskriminierende Kriterien einzuhalten, oder

c) besondere Rechte, die nach anderen als objektiven, verhältnismäßigen und nichtdiskriminierenden Kriterien mehrere konkurrierende Unternehmen dazu ausersehen, solche Telekommunikationsdienste bereitzustellen oder solche Netze zu errichten oder bereitzustellen.

(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass jedes Unternehmen berechtigt ist, die in Absatz 1 genannten Telekommunikationsdienste bereitzustellen und die dort genannten Telekommunikationsnetze zu errichten und bereitzustellen.

...

3 Artikel 4c der Richtlinie 90/388 in der durch die Richtlinie 96/19 geänderten Fassung bestimmt:

Unbeschadet einer Harmonisierung durch das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des offenen Netzzugangs (ONP) muss jedes nationale System, das erforderlich ist, um die Nettokosten von Universaldienstverpflichtungen, die den Telekommunikationsorganisationen auferlegt wurden, mit anderen Organisationen zu teilen, unabhängig davon, ob es sich um ein System zusätzlicher Entgelte oder um einen Universaldienstfonds handelt, den folgenden Grundsätzen genügen:

a) Es darf nur auf Unternehmen angewendet werden, die öffentliche Telekommunikationsnetze im Wettbewerb anbieten;

b) es muss die jeweiligen Lasten der Unternehmen nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien und entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aufteilen.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission solche Systeme mit, damit diese deren Vereinbarkeit mit den Vorschriften des Vertrages nachprüfen kann.

4 Artikel 4d der Richtlinie 90/388 in der durch die Richtlinie 96/19 geänderten Fassung lautet:

Die Mitgliedstaaten dürfen Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze bei der Erteilung von Wegerechten für die Bereitstellung solcher Netze nicht diskriminieren.

Soweit die Einräumung zusätzlicher Wegerechte an Unternehmen, die öffentliche Telekommunikationsnetze bereitstellen wollen, aufgrund einschlägiger grundlegender Anforderungen nicht möglich ist, müssen die Mitgliedstaaten den Zugang zu bestehenden Einrichtungen, für die Wegerechte erteilt wurden und neben denen zusätzliche Einrichtungen nicht errichtet werden können, zu angemessenen Bedingungen sicherstellen.

5 Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 97/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang (ONP) bestimmt:

Um die etwaige Belastung, die sich aus der Bereitstellung eines Universaldienstes ergibt, zu ermitteln, berechnen die Organisationen mit Universaldienstverpflichtungen auf Ersuchen ihrer nationalen Regulierungsbehörde die Nettokosten solcher Verpflichtungen in Übereinstimmung mit Anhang III. Die Berechnung der Nettokosten von Universaldienstverpflichtungen wird von der nationalen Regulierungsbehörde oder einer anderen zugelassenen, von der Telekommunikationsorganisation unabhängigen Stelle überprüft und von der nationalen Regulierungsbehörde genehmigt. Die Ergebnisse der Kostenrechnung und die Schlussfolgerungen aus der Überprüfung werden der Öffentlichkeit gemäß Artikel 14 Absatz 2 zugänglich gemacht.

6 Nach der 23. Begründungserwägung der Richtlinie 96/19 genießen die Telekommunikationsorganisationen in vielen Mitgliedstaaten gesetzliche Privilegien, ihr Netz auf öffentlichem oder privatem Grund zu errichten, und zwar ohne Entgelt oder zu einem Entgelt, das lediglich die entstandenen Kosten ausgleicht. Wenn die Mitgliedstaaten neu lizenzierten Betreibern nicht vergleichbare Möglichkeiten zum Ausbau ihrer Netze einräumen, würde dies zu Verzögerungen führen und in manchen Gebieten der Beibehaltung ausschließlicher Rechte zugunsten der Telekommunikationsorganisationen gleichkommen.

B — Nationale Regelung

7 Artikel 12 Absatz 1 des portugiesischen Gesetzes Nr. 91/97 beschreibt das Basistelekommunikationsnetz als öffentliches Netz, das im gesamten Inland den Kommunikationsbedürfnissen der Bürger sowie den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Betätigungen entspricht und das die internationalen Verbindungen gewährleistet.

8 Nach Artikel 12 Absatz 2 in der durch das Gesetz Nr. 29/2002 geänderten Fassung wird das Basistelekommunikationsnetz durch ein festes Zugangssystem für die Fernsprechteilnehmer, das Übertragungsnetz und durch sämtliche Bündelungs-, Schaltund Verarbeitungsknoten gebildet, die gemeinsam dazu dienen, den Universaldienst im Bereich der Telekommunikation zu erbringen.

9 Nach Artikel 13 des Gesetzes Nr. 91/97 sind die Betreiber von Basistelekommunikationsnetzen von Steuern und anderen Abgaben für die Errichtung ihrer Netze und für die notwendigen Zugangsrechte zum öffentlichen Bereich befreit.

III — Sachverhalt

10 Am 20. März 1994 schlossen der portugiesische Staat und Portugal Telecom auf dem Gebiet des Telefonfestnetzes für einen Zeitraum von 30 Jahren einen Konzessionsvertrag über die Erbringung von Kommunikationsdiensten, die als öffentlicher Dienst betrachtet werden. Dieser Vertrag gewährt PT Comunicações, die als Tochterunternehmen von Portugal Telecom mit der Erbringung netzgebundener Telekommunikationsdienste betraut ist, das ausschließliche Recht, die Infrastruktur des Baistelekommunikationsnetzes einzurichten, zu verwalten und zu betreiben. Mit der Konzession wird PT Comunicações auch das Eigentum an der Infrastruktur übertragen. PT Comunicações ist dabei verpflichtet, die Infrastruktur qualitativ und quantitativ zu erweitern und in gutem Zustand zu erhalten, insbesondere was das Funktionieren, die Überwachung und die Instandhaltung des Netzes angeht, so dass die Lieferung von Telekommunikationsdiensten für den allgemeinen Gebrauch als Universaldienst im gesamten Inland gewährleistet ist. Als Gegenleistung für die Konzession muss PT Comunicações an den Staat als Konzessionsgeber einen Beitrag in Höhe von 1 % der Bruttoeinnahmen aus dem Betreiben der konzessionierten Dienste entrichten. Die Nettokosten, die sich aus der Verpflichtung zur Erbringung des Universaldienstes ergeben, werden von diesem Beitrag abgezogen.

11 Am 17. Februar 2003 wurde aufgrund der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 31/2003 ein neuer Konzessionsvertrag gebilligt, in dessen Rahmen die Verpflichtungen des Netzbetreibers nicht wesentlich geändert wurden. PT Comunicações ist verpflichtet, die Dienstleistungen zu erbringen, die Gegenstand der Konzession sind, wobei Interoperabilität, Kontinuität, Verfügbarkeit, Stabilität und Qualität gewährleistet sein müssen.

IV — Das Vorverfahren

12 Am 2. Mai 2002 übersandte die Kommission der Portugiesischen Republik ein Mahnschreiben, in dem sie ausführte, dass PT Comunicações im Vergleich zu anderen Betreibern günstiger behandelt werde, da dieses Unternehmen in seiner Eigenschaft als einziger Betreiber von Basistelekommunikationsnetzen gemäß Artikel 13 des Gesetzes Nr. 91/97 von Steuern und sonstigen Abgaben befreit sei, während alle anderen Betreiber diese entrichten müssten. Nach der Antwort der Portugiesischen Republik vom 2. Juli 2002 übersandte die Kommission dieser am 19. Dezember 2002 eine mit Gründen versehene Stellungnahme. Da die portugiesische Regierung auf die mit Gründen versehene Stellungnahme nicht antwortete, hat die Kommission am 30. Juli 2003 die vorliegende Klage erhoben.

13 Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen verstoßen hat, dass sie die Umsetzung von Artikel 4d der Richtlinie 90/338 in der durch die Richtlinie 96/19 geänderten Fassung in der Praxis nicht gewährleistet hat, und

der Portugiesischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

14 Die Portugiesische Republik beantragt, die Klage als unbegründet abzuweisen und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

V — Vorbringen der Parteien

15 Nach Ansicht der Kommission wird PT Comunicações durch die Abgabenbefreiung in Artikel 13 des Gesetzes Nr. 91/97 in Verbindung mit der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 31/2003 und der vorhergehenden gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 40/95, worin bestimmt wird, dass PT Comunicações für die Errichtung und den Betrieb des Basisnetzes zuständig ist, im Vergleich zu anderen Betreibern günstiger behandelt. Da es an einer Rechtfertigung fehle, stelle dies einen Verstoß gegen Artikel 4d der Richtlinie 96/19 dar.

16 Da PT Comunicações mit ihrem Basistelekommunikationsnetz Dienste erbringe, die mit Diensten, die von anderen Betreibern erbracht würden, im Wettbewerb stünden, habe dieses Unternehmen einen unmittelbaren Wettbewerbsvorteil vor den anderen Betreibern. Der Umstand, dass die neuen Betreiber mit Abgaben belastet würden, die der seit jeher bestehende Betreiber nicht zu entrichten brauche, könne zu Verzögerungen bei der Entwicklung der Netze führen.

17 Die Kommission ist der Ansicht, dass die unterschiedliche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt sei.

18 Die Befreiung werde nicht durch die Verpflichtung von PT Comunicações gerechtfertigt, jährlich ein Entgelt von ungefähr 20 Millionen Euro für die Konzession zu entrichten. Es handele sich nämlich hier um ein Entgelt für die Benutzung des dem portugiesischen Staat gehörenden Basisnetzes für die Telekommunikation. Die Befreiung könne auch nicht als Entgelt für die PT Comunicações obliegende Universaldienstverpflichtung bestehen. Artikel 4c der Richtlinie schließe Abgabenbefreiungen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Leistung der Universaldienste stünden, eindeutig aus.

19 Die portugiesische Regierung hat in ihrer Klagebeantwortung und ihrer Gegenerwiderung ausführlich auf die Ausführungen der Kommission erwidert. Ihr Verteidigungsvorbringen lässt sich im Kern in drei Gründe zusammenfassen.

20 Erstens sei der Unterschied in der Behandlung zwischen PT Comunicações auf der einen Seite und den übrigen Anbietern netzgebundener Telekommunikationsdienste auf der anderen Seite davon herzuleiten, dass PT Comunicações zur Erbringung des Universaldienstes verpflichtet sei und die konkurrierenden Anbieter nicht. Daraus folge, dass PT Comunicações zur Erweiterung ihres Telekommunikationsnetzes verpflichtet sei, soweit die Erfüllung ihrer Universaldienstverpflichtung dies verlange, auch wenn diese Erweiterung für sich wirtschaftlich ungünstig sei. Ihre Lage sei daher nicht mit derjenigen anderer Betreiber vergleichbar, die sich bei der Errichtung ihrer Netzinfrastruktur und dem Angebot von Diensten völlig durch Rentabilitätsüberlegungen leiten lassen könnten. Die Befreiung von Abgaben für die Nutzung öffentlichen Eigentums diene daher dazu, Hindernisse für die Entwicklung von Infrastrukturen zu beseitigen, die für die Erbringung des Universaldienstes erforderlich seien.

21 Übrigens sei scharf zwischen den Belastungen im Zusammenhang mit der Errichtung und der Unterhaltung der Netzinfrastruktur und solchen Belastungen zu unterscheiden, die sich aus der Benutzung dieses Netzes ergäben. Die Abgabenbefreiung habe Folgen für die Belastungen der ersten Kategorie, nicht jedoch für die der zweiten Kategorie. Bei der Benutzung der Infrastruktur als Erbringer von Kommunikationsdienstleistungen ziehe PT Comunicações daher keinen Vorteil aus der Abgabenbefreiung.

22 Zweitens argumentiert die portugiesische Regierung mit dem Charakter und der Tragweite der Befreiung. Diese hingen eng mit dem Umstand zusammen, dass PT Comunicações öffentliches Eigentum für die Erbringung öffentlicher Dienste im Allgemeininteresse benutze, während ihre Konkurrenten davon in erster Linie bei der Verfolgung ihrer eigenen Interessen Gebrauch machten und daher eine Abgabe als Entgelt dafür zu entrichten hätten.

23 Drittens macht die portugiesische Regierung geltend, dass selbst dann, wenn die Entrichtung der Kommunalabgabe als Ausgabe — und damit Kostenpunkt — zu betrachten sei, die PT Comunicações im Rahmen der Erbringung eines allgemeinen Dienstes getätigt habe, die Befreiung von der Entrichtung dieser Abgabe nicht die besonderen Belastungen übersteige, die im Zusammenhang mit der Erfüllung der Verpflichtung zur Erbringung von universalen Diensten stünden. In diesem Zusammenhang verweist die portugiesische Regierung auf das Urteil Altmark.

24 Die portugiesische Regierung schließt ihr Verteidigungsvorbringen mit dem Hinweis, dass sie zur Umsetzung der Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, die die Richtlinie 90/388 ersetzt habe, dem geltenden portugiesischen Recht einzelne Bestimmungen hinzufügen wolle, die allen Betreibern von Telekommunikationsnetzen das Recht auf Benutzung des öffentlichen Eigentums gewährleisteten und die transparente, nichtdiskriminierende und verhältnismäßige Abgaben für diese Benutzung vorsähen.

VI — Beurteilung

25 In den neunziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts hat der Gemeinschaftsgesetzgeber die Liberalisierung der nationalen Telekommunikationsmärkte mit Nachdruck in die Hand genommen, um auf diese Weise die Voraussetzungen für die Bildung eines gemeinschaftlichen Telekommunikationsmarktes zu schaffen. Dieses Bestreben wurde durch den schnellen technologischen Fortschritt auf dem Gebiet der Datentechnik und der Telekommunikation erleichtert. Hierdurch wurden die technischen und wirtschaftlichen Argumente für den Betrieb von Telekommunikationsnetzen durch Inhaber ausschließlicher oder besonderer Rechte obsolet.

26 Auf völlig unbekanntes Terrain wagte sich der Gemeinschaftsgesetzgeber mit seinen Initiativen nicht vor. Bereits zu Beginn der achtziger Jahre wurde der Telekommunikationsmarkt in den Vereinigten Staaten größtenteils liberalisiert. Auch in Europa waren ihm einige Länder in diesem Bereich bereits vorausgegangen.

27 Eines der Kernprobleme beim Übergang von einem als öffentlicher Versorgungsbetrieb organisierten und verwalteten Telekommunikationsbetrieb, der einem öffentlichen Dienst oder einem öffentlichen Unternehmen mit ausschließlichen oder besonderen Rechten anvertraut war, war die Organisation der Umwandlung der in öffentlicher Regie eingerichteten und erbrachten Dienste in marktwirtschaftlich eingerichtete und vertriebene Dienste. Einerseits musste gewährleistet werden, dass diese Dienste, die von erheblichem wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Interesse sind, weiterhin jedermann zur Verfügung stehen: die Pflicht zum so genannten Universaldienst. Auf der anderen Seite musste verhindert werden, dass die ursprünglichen Inhaber ausschließlicher Rechte auf diesem Markt, jetzt meist in privatisierter Form, als Inhaber beherrschender Stellungen auf den sich bildenden Märkten — mit offener oder heimlicher Unterstützung durch die nationalen Behörden oder nicht — mögliche Neulinge auf dem Markt behindern würden.

28 Dieses doppelte Bestreben findet sich in den Begründungserwägungen und in dem Verfügungsteil der erwähnten Richtlinien 90/388, 96/19 und 97/33 wieder. Darin werden einerseits lange Übergangsfristen für diejenigen Telekommunikationsdienste festgelegt, deren Verfügbarkeit für alle Bürger lebenswichtig ist, wie den Sprachtelefondienst, und es werden Regeln für die Berechnung der besonderen Belastungen aufgestellt, die mit der Pflicht zur Erbringung von Universaldiensten zusammenhängen. Andererseits sind in diese Richtlinien eine Reihe von Bestimmungen aufgenommen, die gewährleisten sollen, dass neue Interessenten für die Einrichtung und den Vertrieb von Telekommunikationsdiensten gleichbehandelt werden wie die bereits auf den entsprechenden Märkten tätigen Unternehmen. Ein Beispiel einer solchen Bestimmung ist Artikel 4d der Richtlinie 90/388 in der durch die Richtlinie 96/19 geänderten Fassung, der im Mittelpunkt des vorliegenden Verfahrens steht.

29 Der dieser Rechtssache zugrunde liegende Sachverhalt ist, wie in den Nummern 10 und 11 dieser Schlussanträge wiedergegeben, charakteristisch für die kurz angedeuteten Probleme bei der Umwandlung eines in ausschließlicher Verwaltung erbrachten Dienstes in einen unter offenen marktwirtschaftlichen Bedingungen erbrachten Dienst. Ein Umstand dieses Tatsachenkomplexes verdient bei der Beurteilung dieser Vertragsverletzungsklage besondere Aufmerksamkeit: PT Comunicações darf die Nettokosten, die sich aus der Verpflichtung zur Erbringung des Universaldienstes ergeben, vollständig von dem geschuldeten Konzessionsbeitrag abziehen.

30 Die Befreiung von Abgaben im Zusammenhang mit der Gewährung von Wegerechten im öffentlichen Bereich zum Zweck der Errichtung von Infrastrukturen, die PT Comunicações gemäß Artikel 13 des Gesetzes Nr. 91/97 genießt, ist im Hinblick auf neue Telekommunikationsbetreiber ohne weiteres als grundsätzlich verbotenes Vorrecht zu betrachten.

31 Wenn nämlich während der Umwandlungszeit das Vordringen von Neulingen auf den Markt durch ihre höhere finanzielle Belastung und/oder andere Behinderungen, als sie den Betreibern der bestehenden Infrastruktur auferlegt werden, erschwert wird, wird damit das vom Gemeinschaftsgesetzgeber beabsichtigte Ergebnis beeinträchtigt, und dies kann dazu führen, dass die ausschließlichen Rechte der alten Telekommunikationsorganisation de facto aufrechterhalten werden. Dann wird auch die Bildung eines entsprechenden Gemeinschaftsmarktes faktisch vereitelt. Die in Nummer 6 dieser Schlussanträge erwähnte 23. Begründungserwägung der Richtlinie 96/19 hat dieses ausdrücklich unerwünschte Ergebnis im Blick.

32 Die Rechtfertigungsgründe, die die portugiesische Regierung für die in Artikel 4d der Richtlinie 90/388 in der geänderten Fassung verbotene Vorzugsbehandlung von PT Comunicações anführt, sind konstruiert. Sie könnten auch kaum etwas anderes als konstruiert sein, da sich diese Rechtfertigung nicht unmittelbar in den besonderen Kosten findet, die sich aus der Universaldienstverpflichtung ergeben. Diese Kosten kann PT Comunicações nämlich vollständig vom geschuldeten Konzessionsbeitrag abziehen.

33 Deshalb hat die portugiesische Regierung die Bevorzugung von PT Comunicações gegenüber den anderen Bewerbern nicht unter Berufung auf die unmittelbar mit der Universaldienstverpflichtung verbundenen Kosten gerechtfertigt, sondern unter Berufung auf die besondere Eigenschaft dieses Unternehmens als Erbringer des Universaldienstes. Aus dieser besonderen Eigenschaft sollen sich verhältnismäßig umfangreiche Verpflichtungen zur Errichtung und Erweiterung neuer Netzinfrastrukturen ergeben, von denen die übrigen Betreiber befreit seien.

34 Dieses Vorbringen ist meines Erachtens unhaltbar. Erstens lässt es völlig unberücksichtigt, dass PT Comunicações als Betreiber und Eigentümer des Basistelekommunikationsnetzes bereits über eine Infrastruktur verfügt, die Neulinge noch ganz auf eigene Kosten errichten müssen. Bei einer solchen Ausgangsstellung ist die Befreiung von Abgaben, mit denen neue Betreiber sehr wohl belastet werden, vorzüglich geeignet, als Hindernis für das Vordringen von Neulingen auf den Markt zu dienen. Zweitens ist die angeführte Rechtfertigung ungeeignet, da sie den Umstand außer Acht lässt, dass viele, wenn nicht die meisten Projekte von PT Comunicações zur Erweiterung der Netzinfrastruktur wirtschaftliche Rentabilitätserfordernisse erfüllen sollen. In allen diesen Fällen schafft die allgemeine Befreiung von den betreffenden Abgaben ebenso viele offenkundige Verfälschungen des Wettbewerbs zu Gunsten von PT Comunicações.

35 Der zweite Rechtfertigungsgrund beruht auf einer Überlegung, die an und für sich mit dem vom Mitgliedstaat beabsichtigten Ergebnis unvereinbar ist, dass es allen Anbietern von Telekommunikationsdiensten möglich sein muss, sich auf den betreffenden Teilmärkten unter gleichen Voraussetzungen zu betätigen. Daraus folgt, dass Unternehmen, die eine Verpflichtung zur Erbringung von Universaldiensten haben, ein Entgelt für die unmittelbar aus dieser Verpflichtung entstehenden besonderen Kosten zusteht, nicht mehr und nicht weniger. Jedes besondere Vorrecht, das sie dieser Verpflichtung außerdem entnehmen können, unabhängig davon, ob es mit dem Etikett öffentlicher Dienst oder Allgemeininteresse versehen ist, verfälscht den Wettbewerb zugunsten der ursprünglichen Telekommunikationsbetreiber. Ein Ergebnis, das der Gemeinschaftsgesetzgeber mit seinen Richtlinien gerade verhindern wollte.

36 Das dritte Verteidigungsvorbringen schließlich, das von der bereits verworfenen Annahme ausgeht, dass die Abgabenbefreiung eine Vergütung für die besonderen Kosten sein soll, die sich aus der Verpflichtung zur Erbringung des Universaldienstes ergeben, ist angesichts des Umstands offensichtlich unhaltbar, dass PT Comunicações bereits Anspruch auf eine Vergütung erheben kann. Als Methode für den Ausgleich dieser besonderen Kosten ist die Befreiung zudem ungeeignet, da sie auch für Vorhaben gilt, die in keinem Zusammenhang mit der Universaldienstverpflichtung stehen. Schließlich ist eine allgemeine Abgabenbefreiung für künftige Aktivitäten schlechthin ungeeignet, um ein Gleichgewicht zwischen dem Umfang des gewährten Vorteils und dem Umfang der sich aus der Erbringung des Universaldienstes ergebenden Kosten herzustellen. Im Übrigen hat die portugiesische Regierung nichts vorgetragen, woraus sich ergeben könnte, dass sie sich bemüht hätte, die für den Ausgleich geltenden Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 3 der Richtlinie 97/33 zu erfüllen.

37 Daher gelange ich zu dem Ergebnis, dass die Portugiesische Republik ihren Verpflichtungen aus Artikel 4d der Richtlinie 90/388 in der durch die Richtlinie 96/19 geänderten Fassung nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

VII — Ergebnis

38 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor,

a) festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 90/388/EWG der Kommission vom 28. Juni 1990 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste in der Fassung der Richtlinie 96/19/EG zur Änderung der Richtlinie 90/388/EWG hinsichtlich der Einführung des vollständigen Wettbewerbs auf den Telekommunikationsmärkten verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 4d der Richtlinie 90/388 in der durch die Richtlinie 96/19/EG geänderten Fassung erlassen hat;

b) der Portugiesischen Republik gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.