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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 07.06.2005 – C-397/03
Generalanwalt Antonio Tizzano · ECLI:EU:C:2005:363
Schlussanträge des Generalanwalts
Antonio Tizzano
vom 7. Juni 2005
1 Die vorliegende Rechtssache betrifft ein Rechtsmittel der Archer Daniels Midland Company (im Folgenden: ADM Company) und der Archer Daniels Midland Ingredients Ltd (im Folgenden: ADM Ingredients) gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 9. Juli 2003 in der Rechtssache T-224/00, Archer Daniels Midland Company und Archer Daniels Midland Ingredients Ltd/Kommission (im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem die Entscheidung 2001/418/EG der Kommission vom 7. Juni 2000 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag bzw. Artikel 53 EWR-Abkom-men (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) im Wesentlichen bestätigt worden ist.
I — Rechtlicher Rahmen
2 Artikel 81 EG verbietet bekanntlich alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken.
3 Die Kommission kann derartige Verstöße mit Geldbußen ahnden, die sie den zuwiderhandelnden Unternehmen auferlegt.
4 Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (im Folgenden: Verordnung Nr. 17) bestimmt:
Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von eintausend bis einer Million Rechnungseinheiten oder über diesen Betrag hinaus bis zu zehn vom Hundert des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig:
a) gegen Artikel 85 Absatz (1) oder Artikel 86 des Vertrages verstoßen,
b) …
Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist neben der Schwere des Verstoßes auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen.
5 Um die Transparenz und den objektiven Charakter dieser Entscheidungen zu gewährleisten, hat die Kommission im Jahr 1998 Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden (im Folgenden: Leitlinien), erlassen.
6 Nach der darin vorgesehenen Methode wird die Höhe der Geldbuße im Wesentlichen in mehreren aufeinanderfolgenden Schritten festgelegt.
7 Die Kommission bestimmt zunächst den Grundbetrag der Geldbuße nach Maßgabe der Schwere und Dauer des Verstoßes (Nr. 1 der Leitlinien). Hinsichtlich des erstgenannten Aspekts werden die Verstöße nach ihrer Art, ihren konkreten Auswirkungen auf den Markt und dem Umfang des betreffenden räumlichen Marktes in minder schwere, schwere und besonders schwere Verstöße unterteilt. Bei der Berücksichtigung der Dauer ist zu unterscheiden zwischen Verstößen von kurzer Dauer (weniger als ein Jahr), mittlerer (zwischen einem und fünf Jahren) und langer Dauer (mehr als fünf Jahre).
8 Nach Feststellung des Grundbetrags prüft die Kommission, ob dieser wegen erschwerender Umstände zu erhöhen oder wegen mildernder Umstände zu verringern ist.
9 Nummer 5 Buchstabe a der Leitlinien bestimmt:
Gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 darf der Endbetrag der nach diesem Schema ermittelten Geldbuße (Grundbetrag einschließlich der durch die erschwerenden oder mildernden Umstände bedingten prozentualen Auf- oder Abschläge) in keinem Fall 10 % des Gesamtumsatzes der betroffenen Unternehmen übersteigen.
10 Der so ermittelte Betrag kann nach Nummer 5 Buchstabe b der Leitlinien im Rahmen der 10 %-Grenze einer weiteren Anpassung unterliegen, wobei von der Kommission einige objektive Faktoren zu berücksichtigen sind, wie z. B. ein besonderer wirtschaftlicher Zusammenhang, die von den Beteiligten an dem Verstoß eventuell erzielten wirtschaftlichen oder finanziellen Vorteile … und die besonderen Merkmale der betreffenden Unternehmen wie z. B. ihre tatsächliche Steuerkraft in einem gegebenen sozialen Umfeld.
II — Sachverhalt und Verfahren
1. Sachverhalt
11 Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt wird im angefochtenen Urteil wie folgt geschildert:
1. Die Klägerinnen, die Archer Daniels Midland Company … und ihre europäische Tochtergesellschaft Archer Daniels Midland Ingredients Ltd …, sind im Sektor der Getreide- und Ölsaatenverarbeitung tätig. Sie traten 1991 in den Lysinmarkt ein.
2. Lysin ist die wichtigste Aminosäure, die im Tierfutter zu Ernährungszwecken verwendet wird. Synthetisches Lysin wird als Zusatzstoff in Futtermitteln verwendet, die nicht genug natürliches Lysin enthalten, z. B. Getreide, um es Ernährungsfachleuten zu erlauben, Futtermittel auf Proteinbasis zusammenzustellen, die dem Ernährungsbedarf der Tiere entsprechen. Futtermittel, denen synthetisches Lysin beigefügt wird, können auch Futtermittel ersetzen, die, wie z. B. Sojabohnen, im Naturzustand ausreichend Lysin enthalten.
3. 1995 wurden nach einer geheimen Untersuchung durch das Federal Bureau of Investigation (FBI) in den Vereinigten Staaten die Geschäftsräume mehrerer auf dem Lysinmarkt tätiger Unternehmen durchsucht. Im August und Oktober 1996 wurde der ADM Company sowie den Unternehmen Kyowa Hakko Kogyo Co. Ltd …, Sewon Corp. Ltd, Cheil Jedang Corp. … und Ajinomoto Co. Inc. von den amerikanischen Behörden vorgeworfen, von Juni 1992 bis Juni 1995 ein Kartell gebildet zu haben, das die Lysinpreise festgesetzt und die Verkaufsmengen für Lysin zugeteilt habe. Nach Abmachungen mit dem amerikanischen Justizministerium setzte der mit der Sache befasste Richter Geldbußen gegen diese Unternehmen fest, und zwar jeweils in Höhe von 10 Millionen USD gegen die Kyowa Hakko Kogyo und gegen die Ajinomoto, in Höhe von 70 Millionen USD gegen die ADM Company und in Höhe von 1,25 Millionen USD gegen die Cheil. Die gegen die Sewon Corp. Ammontava festgesetzte Geldbuße belief sich nach deren Angaben auf 328000 USD. Außerdem wurden drei Geschäftsführer der ADM Company wegen ihrer Beteiligung an dem Kartell zu Haft- und Geldstrafen verurteilt.
4. Im Juli 1996 bot die Ajinomoto der Kommission auf der Grundlage der Mitteilung 97/C 207/04 der Kommission über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen … ihre Zusammenarbeit bei der Ermittlung des Bestehens eines Kartells auf dem Lysinmarkt und seiner Auswirkungen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) an.
12 Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich außerdem, dass die Kommission infolge der Mitteilung der Ajinomoto Nachprüfungen vorgenommen hat, um etwaige Verstöße gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) festzustellen. Danach erließ sie die angefochtene Entscheidung, mit der sie
bei verschiedenen Unternehmen, darunter den Rechtsmittelführerinnen, einen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens feststellte, der in ihrer Teilnahme an Vereinbarungen über Preise, Absatzmengen und den Austausch von Informationen über Verkaufsmengen von synthetischem Lysin für das Gebiet des gesamten EWR besteht (Artikel 1),
und gegen die Rechtsmittelführerinnen als Gesamtschuldner eine Geldbuße in Höhe von 47300000 Euro festsetzte (Artikel 2).
13 Die Kommission führt in der Begründung der angefochtenen Entscheidung aus, dass die Rechtsmittelführerinnen vom 23. Juni 1992 bis 27. Juni 1995 zusammen mit den asiatischen Lysinherstellern an einer Reihe von Vereinbarungen über den weltweiten Absatz von Lysin teilgenommen hätten. Diese Vereinbarungen seien im Wesentlichen getroffen worden, um a) den Lysinmarkt durch Festsetzung der Preise und Aufteilung der Verkaufsmengen zu regulieren und b) das Marktverhalten der teilnehmenden Unternehmen so zu koordinieren, dass der Erfolg der von ihnen ergriffenen Maßnahmen auf dem Gebiet der Preise und Verkaufsmengen gewährleistet werde (Begründungserwägungen 50 bis 234 der angefochtenen Entscheidung).
14 Was den relevanteren Gesichtspunkt betrifft, der in der vorliegenden Rechtssache zu erörtern ist, nämlich die Festsetzung der Geldbußen für die beiden Rechtsmittelführerinnen, so bezieht sich die Kommission ausdrücklich auf die Bestimmungen der Leitlinien (Begründungserwägung 255 der Entscheidung).
15 Sie ermittelte auf diese Weise den Grundbetrag der Geldbuße anhand der Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung.
16 Unter dem erstgenannten Gesichtspunkt qualifizierte sie den Verstoß der beiden Unternehmen auf dem Lysinmarkt als besonders schwer (Begründungserwägungen 257 bis 302 der angefochtenen Entscheidung).
17 Bei der Ermittlung der Grundbeträge für die Geldbußen anhand der Schwere des Verstoßes war nach Ansicht der Kommission insbesondere Folgendes zu berücksichtigen: i) die tatsächliche wirtschaftliche Fähigkeit der betroffenen Unternehmen, den Lysinmarkt im Europäischen Wirtschaftsraum spürbar zu schädigen, und ii) die Notwendigkeit, die Geldbuße in einer Höhe festzusetzen, die eine ausreichend abschreckende Wirkung gewährleistet.
18 Hierfür teilte die Kommission die Unternehmen nach ihrer Größe in zwei Gruppen ein. Der Vergleich erfolgte anhand des Gesamtumsatzes und des weltweiten Lysinumsatzes der betroffenen Unternehmen im letzten Jahr der Zuwiderhandlung. Nach Auffassung der Kommission eignete sich dieser Parameter am besten für die Beurteilung der tatsächlichen Ressourcen und der Bedeutung der Unternehmen auf den vom rechtswidrigen Verhalten betroffenen Märkten.
19 Demgemäß setzte die Kommission nach alleiniger Maßgabe der Schwere der Zuwiderhandlung den Grundbetrag der Geldbuße für die Rechtsmittelführerinnen auf 30 Mio. Euro fest.
20 Die Dauer der Zuwiderhandlung wurde von der Kommission als mittellang eingestuft. Somit erhöhten sich die Ausgangsbeträge der wegen der Schwere der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldbußen um jährlich 10 %. Demzufolge war der gegen die beiden Rechtsmittelführerinnen verhängte Betrag um 30 % zu erhöhen.
21 Der Grundbetrag der Geldbuße für die Rechtsmittelführerinnen belief sich dementsprechend auf 39 Mio. Euro.
22 Nach Ermittlung dieses Grundbetrags prüfte die Kommission anhand der Situation der einzelnen Unternehmen, ob erschwerende und/oder mildernde Umstände vorlagen.
23 Hierbei kam sie zu dem Schluss, dass die Rechtsmittelführerinnen Anführer im Lysinkartell gewesen seien, so dass der Grundbetrag der Geldbuße um 50 % zu erhöhen war.
24 Andererseits war der so bestimmte Betrag nach Ansicht der Kommission wie folgt zu verringern: i) um 10 %, da die Rechtsmittelführerinnen das rechtswidrige Verhalten nach den ersten Ermittlungen der Kommission eingestellt hätten, und ii) um weitere 10 %, da die beiden Unternehmen nach Erhalt der Mitteilung über die Beschwerdepunkte mit der Kommission zusammengearbeitet hätten.
25 Die endgültige Geldbuße der Rechtsmittelführerinnen wurde folglich auf 47300000 Euro festgesetzt.
2. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
26 Die ADM Company und die ADM Ingredients beantragten mit Klageschrift, die am 25. August 2000 bei der Kanzlei des Gerichts einging, die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung, hilfsweise Herabsetzung der Geldbuße, die die Kommission gegen sie festgesetzt hatte.
27 Zur Stützung ihres Antrags machten die ADM Company und die ADM Ingredients gegen die Entscheidung der Kommission eine Reihe von Rügen geltend, die sich, soweit hier von Bedeutung, auf Folgendes bezogen: a) eine Verletzung des Verbotes der Rückwirkung von Strafen, b) eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, c) eine Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem, i) eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und e) eine falsche Beweiswürdigung durch die Kommission.
28 Das Gericht hat auf diese Rügen wie folgt geantwortet.
29 a)Es hat zunächst den Klagegrund der Verletzung des Verbotes der Rückwirkung von Strafen zurückgewiesen, den die Rechtsmittelführerinnen im Zusammenhang damit geltend gemacht hatten, dass die Leitlinien auf Verhaltensweisen angewandt worden seien, die die betroffenen Unternehmen vor Inkrafttreten der Leitlinien an den Tag gelegt hätten.
30 Hierbei hat das Gericht anerkannt, dass dieses Verbot zum einen Bestandteil der allgemeinen Grundsätze sei, deren Einhaltung der Gemeinschaftsrichter zu gewährleisten habe, und zum anderen voraussetze, dass die gegen ein Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln verhängten Sanktionen denen entsprechen, die zum Zeitpunkt der Begehung der Zuwiderhandlung vorgesehen waren.
31 Es ist jedoch zu der Auffassung gelangt, dass die Anwendung der Leitlinien auf den vorliegenden Fall in Bezug auf die Berechnung der Geldbußen keine Verletzung des Rückwirkungsverbots darstelle, da die Leitlinien nicht über den rechtlichen Rahmen der Sanktionen hinausgingen, der in Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 festgelegt sei.
32 Nach diesem Artikel müsse die Kommission bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße für einen Verstoß gegen die Wettbewerbsbestimmungen die Schwere des Verstoßes sowie die Dauer der Zuwiderhandlung berücksichtigen. Der so festgesetzte Betrag dürfe keinesfalls 10 % des von den einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes überschreiten.
33 Die Kommission müsse indessen auch nach den Leitlinien den Grundbetrag der Geldbuße nach Maßgabe der Schwere und der Dauer des Verstoßes bestimmen. Zudem schrieben die Leitlinien vor, dass der so ermittelte Betrag keinesfalls 10 % des Gesamtumsatzes des Unternehmens überschreiten dürfe. Folglich wird nach Ansicht des Gerichts die Berechnung der Geldbußen auch nach der in den Leitlinien beschriebenen Methode anhand der beiden in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 genannten Kriterien — Schwere des Verstoßes und Dauer der Zuwiderhandlung — unter Beachtung der dort festgesetzten Obergrenze in Bezug auf den Umsatz jedes Unternehmens vorgenommen.
34 b)Das Gericht hat sodann auch die Rügen bezüglich einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zurückgewiesen.
35 Es hat hierzu Folgendes ausgeführt: Im Bereich der Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln verlangt die Beachtung dieses Grundsatzes zweifellos, dass gegenüber Unternehmen, die im selben Zeitraum Zuwiderhandlungen derselben Art begangen haben, unabhängig von dem zwangsläufig zufallsbedingten Zeitpunkt, zu dem eine Entscheidung gegen sie ergeht, die gleiche gesetzliche Sanktionsandrohung besteht. Insoweit ist dieser Grundsatz eng mit dem Verbot der Rückwirkung von Strafen verbunden, wonach eine Sanktion, die wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln gegen ein Unternehmen verhängt wird, der Sanktion entsprechen muss, die zur Zeit der Zuwiderhandlung vorgesehen war. Die Klägerinnen können jedoch nicht mit Erfolg geltend machen, dass dieser Grundsatz bereits deswegen verletzt sei, weil die Kommission bei der Berechnung des Betrages der Geldbuße die Leitlinien … angewandt habe … Wie bereits festgestellt worden ist, stellt die durch den Erlass der Leitlinien möglicherweise erfolgte Änderung der bisherigen Verwaltungspraxis der Kommission keine Verfälschung des rechtlichen Rahmens für die Ermittlung des Betrages der Geldbußen dar, die wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft verhängt werden können … Die Anwendung der in den Leitlinien beschriebenen Methode für die Berechnung der Höhe der Geldbuße von ADM kann daher keine Diskriminierung gegenüber Unternehmen darstellen, die im selben Zeitraum Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft begingen, jedoch aufgrund des Zeitpunkts der Aufdeckung der Zuwiderhandlung oder des Ablaufs des sie betreffenden Verwaltungsverfahrens vor Inkrafttreten der Leitlinien bestraft wurden. In beiden Fällen blieben nämlich die Geldbußen, die diesen Unternehmen zum Zeitpunkt der Begehung der Zuwiderhandlung angedroht wurden, in den in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 vorgesehenen Grenzen.
36 Die Kommission hat nach Ansicht der Rechtsmittelführerinnen den Gleichbehandlungsgrundsatz auch dadurch verletzt, dass sie den Gesamtumsatz der Rechtsmittelführerinnen anstelle des Lysinumsatzes im EWR berücksichtigt habe. Dies bewirke eine Diskriminierung der Rechtsmittelführerinnen gegenüber Unternehmen, für die vor oder nach der Veröffentlichung der Leitlinien andere Entscheidungen der Kommission ergangen seien, sowie gegenüber anderen Unternehmen, an die sich die angefochtene Entscheidung richte.
37 Die Rechtsmittelführerinnen seien insbesondere zu Unrecht mit Ajinomoto verglichen worden, obgleich ihr Anteil am EWR-Lysinmarkt nur 20 % betragen habe und somit deutlich unter der 48 %-Marke liege, die Ajinomoto in diesem Marktsegment erreiche.
38 Das Gericht hat auch diese Rüge zurückgewiesen.
39 Zu der behaupteten Diskriminierung gegenüber anderen Unternehmen, für die Entscheidungen der Kommission vor oder nach der angefochtenen Entscheidung ergangen seien, hat das Gericht erklärt, dass die Kommission bei ihrer Beurteilung des allgemeinen Niveaus der Geldbußen der Tatsache Rechnung tragen darf, dass offenkundige Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft immer noch verhältnismäßig häufig sind, so dass es ihr freisteht, das Niveau der Geldbußen anzuheben, um deren abschreckende Wirkung zu verstärken.
40 Die Kommission habe zwar in mehreren neueren Entscheidungen, bei denen sie die Leitlinien angewandt habe, den Umsatz berücksichtigt, den die Unternehmen auf dem von der Zuwiderhandlung betroffenen Markt erzielt hätten, doch könne im vorliegenden Fall kein direkter Vergleich zwischen der hier angefochtenen Entscheidung und anderen Entscheidungen, in denen ebenfalls die Leitlinien angewandt werden, angestellt werden. Wie bereits festgestellt worden ist, sehen die Leitlinien nämlich nicht ausdrücklich vor, dass Geldbußen anhand spezifischer Umsätze berechnet werden, sondern lediglich, dass bestimmte Umstände berücksichtigt werden (tatsächliche wirtschaftliche Fähigkeit der Unternehmen, einen Schaden zu verursachen, Größe der Unternehmen, jeweiliges Gewicht und tatsächliche Auswirkung des Verstoßes jedes einzelnen Unternehmens usw.), bei denen der Umsatz eine Rolle spielen kann. In jedem einzelnen Fall muss die Kommission somit vorbehaltlich der Kontrolle durch das Gericht feststellen, ob der eine oder andere relevante Umsatz oder sonstige Faktoren wie die Marktanteile heranzuziehen sind. Die Tatsache, dass die Kommission den auf dem relevanten Markt erzielten Umsatz nicht berücksichtigt hat, stellt daher als solche keine Diskriminierung gegenüber den von anderen Entscheidungen betroffenen Unternehmen dar.
41 Nach Ansicht des Gerichts hatte die Kommission überdies nicht zwischen ADM und Ajinomoto diskriminiert. Das Gericht hat hierzu erklärt, dass zwar der Umsatz, den ADM 1995 auf dem relevanten Markt erzielt habe, niedriger gewesen sei als der im selben Zeitraum von Ajinomoto erreichte Umsatz, [d]ennoch ist ADM … weit größer als die Gruppe der drei .kleinen Hersteller, mit denen sie nicht verglichen werden kann, da sich die Lysinumsätze von Sewon, Kyowa und der Cheil im EWR im Jahr 1995 auf 15, 16 und 17 Millionen Euro beliefen … Darüber hinaus lässt der Gesamtumsatz von ADM — der ein Anhaltspunkt für die Größe und die Wirtschaftskraft eines Unternehmens bleibt — klar erkennen, dass ADM doppelt so groß ist wie Ajinomoto, was sowohl den Umstand kompensieren kann, dass sie einen geringeren Einfluss als Ajinomoto auf den Lysinmarkt im EWR hat, als auch erklärt, dass der Grundbetrag der Geldbuße in hinreichend abschreckender Höhe festgesetzt wird. Unter diesen Umständen durfte die Kommission davon ausgehen, dass der Grundbetrag der Geldbuße bei ADM und bei Ajinomoto in gleicher Höhe festzusetzen sei.
42 c)Das Gericht hat ferner ausgeschlossen, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung den Grundsatz ne bis in idem verletzt habe.
43 Nach Ansicht der Rechtsmittelführerinnen hat die Kommission ihnen mit der angefochtenen Entscheidung eine Geldbuße für eine Kartellbeteiligung auferlegt, die bereits von den amerikanischen und kanadischen Behörden geahndet worden sei.
44 Auf diese Rüge hat das Gericht geantwortet: Es genügt insoweit, daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung der Gemeinschaft gegen ein Unternehmen zwei Parallelverfahren wegen derselben Zuwiderhandlung durchgeführt und somit zwei Sanktionen verhängt werden können, eine von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats, die andere nach Gemeinschaftsrecht. Diese Möglichkeit einer Mehrfachahndung ist dadurch gerechtfertigt, dass die Verfahren verschiedenen Zielen dienen … Der Grundsatz ne bis in idem kann daher im vorliegenden Fall erst recht keine Anwendung finden, da die von der Kommission einerseits und von den amerikanischen und den kanadischen Behörden andererseits betriebenen Verfahren und verhängten Sanktionen eindeutig nicht denselben Zielen dienen. Im ersten Fall geht es darum, im Gebiet der Europäischen Union oder im EWR einen nicht verfälschten Wettbewerb zu erhalten, im zweiten Fall dagegen um den Schutz des amerikanischen oder des kanadischen Marktes. Diese Feststellung wird durch die Tragweite des Grundsatzes des Verbotes der Mehrfachahndung bestätigt, wie er in Artikel 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK verankert ist und vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte angewandt wird. Nach dem Wortlaut dieses Artikels bewirkt dieser Grundsatz lediglich, dass es den Gerichten eines Staates untersagt ist, sich mit einer Straftat zu befassen oder wegen einer solchen Tat zu bestrafen, wenn die angeklagte Person wegen derselben Tat bereits in demselben Staat rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist. Dagegen verbietet es der Grundsatz ne bis in idem nicht, dass eine Person mehr als einmal in zwei oder mehr verschiedenen Staaten wegen derselben Tat verfolgt oder bestraft wird.
45 Weiterhin hat das Gericht festgestellt, dass es gegenwärtig keinen völkerrechtlichen Grundsatz gibt, der es den Behörden oder Gerichten verschiedener Staaten untersagt, eine Person wegen derselben Tat zu verfolgen und zu verurteilen. Ein solches Verbot könnte sich heute daher nur aus einer sehr engen internationalen Zusammenarbeit ergeben, die zum Erlass gemeinsamer Bestimmungen führt, wie z. B. der Bestimmungen in dem am 19. Juni 1990 in Schengen (Luxemburg) unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. 2000, L 239, S. 19). Die Klägerinnen haben insoweit nicht vorgebracht, dass es ein Übereinkommen gebe, das die Gemeinschaft und Drittstaaten wie die Vereinigten Staaten oder Kanada binde und ein derartiges Verbot enthalte.
46 Überdies rügen die Rechtsmittelführerinnen, dass die Kommission durch ihre Weigerung, die ihnen in den Vereinigten Staaten und in Kanada auferlegten Geldbußen von der mit der angefochtenen Entscheidung verhängten Geldbuße abzuziehen, den vom Gerichtshof im Urteil Boehringer bestätigten Grundsatz verletzt habe, wonach die Kommission aus allgemeinen Billigkeitsgründen verpflichtet sei, bereits von Behörden eines Drittstaats auferlegte Sanktionen bei der Zumessung einer Geldbuße für dieselbe Tat zu berücksichtigen.
47 Hierzu hat das Gericht ausgeführt, dass der Gerichtshof im Urteil Boehringer nicht die Frage entschieden habe, ob die Kommission zur Anrechnung einer von Behörden eines Drittstaats verhängten Sanktion verpflichtet sei, wenn sich die gegen ein Unternehmen von ihr selbst und von diesen Behörden erhobenen Vorwürfe auf dieselben Handlungen bezögen. In diesem Urteil habe der Gerichtshof vielmehr nur die Identität der von der Kommission und den Behörden eines Drittstaats beanstandeten Handlungen zur Voraussetzung für diese Prüfung gemacht.
48 Das Gericht hat sodann betont, dass der Gerichtshof es gerade wegen der besonderen Situation, die sich zum einen aus der engen Wechselbeziehung zwischen den nationalen Märkten der Mitgliedstaaten und dem Gemeinsamen Markt sowie zum anderen aus dem besonderen System der Zuständigkeitsverteilung zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten bei Kartellen in demselben Gebiet, dem des Gemeinsamen Marktes, ergibt, nach Anerkennung der Möglichkeit einer doppelten Verfolgung angesichts der daraus möglicherweise resultierenden doppelten Sanktion aus Gründen der Billigkeit für erforderlich gehalten hat, die erste Sanktionsentscheidung zu berücksichtigen … Eine derartige Situation liegt hier aber eindeutig nicht vor; die Klägerinnen können deshalb, da sie sich nicht auf eine ausdrückliche völkerrechtliche Bestimmung berufen, die die Kommission dazu verpflichtet, bei der Festsetzung der Höhe einer Geldbuße Sanktionen zu berücksichtigen, die gegen dasselbe Unternehmen wegen derselben Tat bereits von Behörden oder Gerichten eines Drittstaats wie der Vereinigten Staaten oder Kanadas verhängt wurden, der Kommission nicht mit Erfolg vorwerfen, sie habe im vorliegenden Fall diese angebliche Verpflichtung verletzt.
49 Jedenfalls wäre, so fährt das Gericht fort, selbst wenn dem Urteil Boehringer … im Umkehrschluss entnommen werden könnte, dass die Kommission zur Anrechnung einer von Behörden eines Drittstaats verhängten Sanktion verpflichtet ist, wenn sich die gegen das fragliche Unternehmen von ihr selbst und von den betreffenden Behörden erhobenen Vorwürfe auf dieselben Handlungen beziehen, der Nachweis dieser Identität, der den Klägerinnen obliegt …, im vorliegenden Fall nicht erbracht. Was die Verurteilung der ADM Company in den Vereinigten Staaten betrifft, so geht aus dem … Urteil des United States District Court vom 15. Oktober 1996 hervor, dass dieses Unternehmen zum einen zur Zahlung einer Geldbuße von 70 Millionen USD wegen seiner Beteiligung am Lysinkartell und zum anderen zur Zahlung einer Geldbuße von 30 Millionen USD wegen seiner Beteiligung an einem Zitronensäure-Kartell verurteilt wurde. Aus den von den Klägerinnen vorgelegten Dokumenten ergibt sich, dass die ADM Company auch in Kanada zur Zahlung einer Geldbuße von 16 Millionen CAD wegen ihrer Beteiligung an zwei Kartellen für Lysin und Zitronensäure verurteilt wurde. Die Verurteilungen in den Vereinigten Staaten und in Kanada betrafen somit einen größeren Komplex von Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass das amerikanische Gericht bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße den Umfang der zugleich auf dem Lysinmarkt und dem Markt für Zitronensäure getätigten Geschäfte berücksichtigt hat ….
50 Schließlich hat das Gericht erklärt: Selbst wenn es möglich wäre, die Verurteilung wegen des Lysinkartells als unabhängig von der Verurteilung wegen des Zitronensäure-Kartells anzusehen, ist darauf hinzuweisen, dass zwar in dem in den Vereinigten Staaten ergangenen Urteil davon die Rede ist, dass das Lysinkartell der Beschränkung der Lysinherstellung und der Erhöhung der Lysinpreise, in den Vereinigten Staaten und anderen Ländern' gedient habe, dass aber keineswegs feststeht, dass sich die Verurteilung in den Vereinigten Staaten auf Durchführungshandlungen und Auswirkungen der Kartellabsprache außerhalb dieses Landes erstreckt hat …, insbesondere auf solche im EWR … Letzteres gilt auch für die Verurteilung in Kanada … Die Rüge der Klägerinnen, dass die Kommission eine angebliche Verpflichtung zur Anrechnung der zuvor von den Behörden von Drittstaaten verhängten Sanktionen verletzt habe, … [ist] daher zurückzuweisen ….
51 d)Hinsichtlich der behaupteten Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit hat das Gericht ausgeführt, die Kommission habe in der angefochtenen Entscheidung die Leitlinien nicht ordnungsgemäß angewandt, da sie es bei der Ermittlung der Schwere der Zuwiderhandlung versäumt habe, den Umsatz der beiden Rechtsmittelführerinnen auf dem Lysinmarkt im EWR zu berücksichtigen, wodurch Nummer 1 Teil A Absätze 4 und 6 der Leitlinien missachtet worden sei.
52 Das Gericht hat indessen die Nichtberücksichtigung des Umsatzes auf dem relevanten Markt nicht als Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit angesehen. Zu dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, die Geldbuße sei unverhältnismäßig hoch, da sie 115 % des Umsatzes entspreche, den sie im letzten Jahr der Zuwiderhandlung auf dem Lysinmarkt im EWR erzielt hätten, hat das Gericht nämlich bemerkt: Da der Betrag der endgültigen Geldbuße 10 % des Gesamtumsatzes von ADM im letzten Jahr der Zuwiderhandlung nicht überschreitet, kann die Geldbuße nicht bereits deswegen als unverhältnismäßig angesehen werden, weil sie den auf dem betreffenden Markt erzielten Umsatz überschreitet.
53 Darüber hinaus hat das Gericht das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zurückgewiesen, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werde dadurch verletzt, dass der Umsatz mit den von der Zuwiderhandlung betroffenen Erzeugnissen im Vergleich zu ihrem Gesamtumsatz relativ niedrig gewesen sei. Es hat hierzu festgestellt, dass ein Vergleich der verschiedenen Umsätze der Klägerinnen im Jahr 1995 zweierlei erkennen lässt. Einerseits kann zwar der Umsatz aus dem Verkauf von Lysin im EWR im Verhältnis zum Gesamtumsatz als niedrig angesehen werden, da er nur 0,3 % des Letzteren ausmacht, andererseits wird aber deutlich, dass der Umsatz aus dem Verkauf von Lysin im EWR (41 Millionen Euro …) einen relativ bedeutenden Teil des Umsatzes von ADM auf dem Weltmarkt für Lysin (202 Millionen Euro …) ausmacht, nämlich mehr als 20 %. Da der Lysinabsatz im EWR somit keinen geringen, sondern einen bedeutenden Teil des Umsatzes auf dem Lysinweltmarkt aus macht, kann ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im vorliegenden Fall nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, zumal der Grundbetrag der Geldbuße nicht nur auf der Grundlage eines bloßen, auf den Gesamtumsatz gestützten Rechenvorgangs ermittelt wurde, sondern auch auf der Grundlage des im betreffenden Sektor erzielten Umsatzes und weiterer erheblicher Umstände wie der Art der Zuwiderhandlung, ihrer konkreten Auswirkungen auf den Markt, des Umfangs des betroffenen Marktes, der notwendigen Abschreckungskraft der Sanktion sowie der Größe und der Wirtschaftskraft der Unternehmen.
54 e)Letztlich hat das Gericht ausgeschlossen, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung nicht hinreichend bewiesen habe, dass das Kartell konkrete Auswirkungen auf den Markt gehabt habe.
55 Hierzu hat das Gericht ausgeführt, die Kommission habe hinreichend nachgewiesen, dass das Kartell i) die Verkaufsmengen beschränkt habe, ii) den Unternehmen erlaubt habe, ihre Marktanteile aufrechtzuerhalten, und iii) zu einer über das normalerweise zu erwartende Maß hinausgehenden Preiserhöhung geführt habe.
56 Nach Auffassung des Gerichts ergab sich aus der Gesamtheit der vorstehenden Erwägungen bezüglich der Art und der konkreten Auswirkungen der Zuwiderhandlung …, dass die Kommission auch unter Berücksichtigung des Umfangs des betreffenden räumlichen Marktes (EWR) davon ausgehen durfte, dass das Kartell einen .besonders schweren Verstoß' im Sinne von Nummer 1 Teil A Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Leitlinien darstelle.
57 Aufgrund dieser Untersuchungen hat das Gericht im angefochtenen Urteil a) die in der angefochtenen Entscheidung der Kommission vorgenommene Bewertung der Zuwiderhandlung im Wesentlichen bestätigt, b) jedoch erklärt, dass die wegen erschwerender oder mildernder Umstände festgesetzten Erhöhungen oder Herabsetzungen nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung und in Anbetracht des Wortlauts der Leitlinien am Grundbetrag der Geldbuße und nicht, wie in der angefochtenen Entscheidung von der Kommission vorgesehen, an dem Betrag vorzunehmen seien, der aus einer ersten Erhöhung oder Herabsetzung wegen anderer erschwerender oder mildernder Umstände resultiere, und c) demgemäß die gegen die Rechtsmittelführerinnen verhängte Geldbuße auf 43875000 Euro herabgesetzt.
3. Verfahren vor dem Gerichtshof
58 Die ADM Company und die ADM Ingredients haben mit Rechtsmittelschrift, die am 19. September 2003 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, beantragt, das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als das Gericht die Klage gegen die angefochtene Entscheidung abgewiesen hat, hilfsweise, die gegen sie verhängten Geldbußen für nichtig zu erklären oder herabzusetzen, weiter hilfsweise, das Urteil aufzuheben und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen, sowie der Kommission die Kosten der Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof aufzuerlegen.
59 Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und den Rechtsmittelführerinnen die Kosten aufzuerlegen.
III — Rechtliche Würdigung
60 Die Rügen, die die Rechtsmittelführerinnen gegen das Urteil des Gerichts geltend machen, betreffen:
i) eine Verletzung des Rückwirkungsverbots in Bezug auf die Anwendung der Leitlinien auf vor deren Erlass begangene Zuwiderhandlungen,
ii) eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, da die Rechtsmittelführerinnen in anderer Weise mit Sanktionen belegt worden seien als Unternehmen, die zur selben Zeit wie das Lysinkartell gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen hätten,
iii) eine Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem wegen Nichtberücksichtigung der Sanktionen, die den Rechtsmittelführerinnen von den amerikanischen und kanadischen Behörden auferlegt worden seien, und eine mangelnde Begründung des angefochtenen Urteils in dieser Hinsicht,
iv) eine falsche Beweiswürdigung bezüglich der konkreten Auswirkung des Kartells auf den Markt,
v) eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit wegen Nichtberücksichtigung des Umsatzes der Rechtsmittelführerinnen auf dem relevanten Markt, eine mangelnde Begründung des angefochtenen Urteils in dieser Hinsicht und einen Rechtsfehler des Gerichts wegen Nichtberücksichtigung des Umsatzes auf dem relevanten Markt, nachdem das Gericht festgestellt habe, dass die Kommission gegen die Leitlinien verstoßen habe,
vi) eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes hinsichtlich der Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße.
61 Die einzelnen Rügen werden im Folgenden in der vorstehenden Reihenfolge geprüft.
1. Zur Verletzung des Rückwirkungsverbots
62 Wie bereits dargelegt, machen die Rechtsmittelführerinnen mit dem ersten Rechtsmittelgrund geltend, das Gericht habe zu Unrecht festgestellt, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung nicht den Grundsatz des Rückwirkungsverbots verletzt habe.
63 Die Kommission habe — wie ihre Entscheidungen des Jahres 1994 bezüglich der Zement- und Kartonkartelle erkennen ließen — vor dem Erlass der Leitlinien den Betrag der Geldbußen üblicherweise anhand des Umsatzes der Unternehmen auf dem relevanten Markt errechnet. Nach dieser Berechnungsmethode habe die Höhe der Geldbuße im Allgemeinen 2,5 % bis 9 % des genannten Umsatzes entsprochen. Die Leitlinien hätten jedoch mit einem Berechnungsverfahren, das vom Umsatz der betroffenen Unternehmen vollkommen abweiche, eine radikale Änderung der Praxis mit sich gebracht, die die Kommission bis 1998 verfolgt habe.
64 Wie das Gericht indessen festgestellt habe, verlange das Rückwirkungsverbot, dass die gegen ein Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln verhängten Sanktionen denen entsprächen, die zum Zeitpunkt der Begehung der Zuwiderhandlung vorgesehen gewesen seien. Die Kommission hätte daher Verstöße der Rechtsmittelführerinnen gegen das Wettbewerbsrecht nach der Berechnungsmethode ahnden müssen, die zum Zeitpunkt der Begehung der betreffenden Zuwiderhandlungen gegolten habe.
65 Zudem habe die Kommission die Leitlinien nicht auf Handlungen anwenden dürfen, die vor Inkrafttreten der Leitlinien begangen worden seien, da sie nach einem gefestigten Grundsatz nicht nach Ermessen von den Regeln abweichen dürfe, denen sie sich selbst unterworfen habe. Dies gelte nicht nur für schriftliche Regeln, sondern auch für eine gefestigte Praxis, wie sie die Kommission vor Erlass der Leitlinien geschaffen habe.
66 Ferner ist dem Gericht nach Ansicht der Rechtsmittelführerinnen ein Rechtsfehler unterlaufen, indem es aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere aus dem Urteil Musique Diffusion Française geschlossen habe, dass es der Kommission bei der Festsetzung der Geldbuße völlig freistehe, deren Niveau anzuheben, damit es den Erfordernissen der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik gerecht werde.
67 Selbst wenn nämlich die Kommission, so führen die Rechtsmittelführerinnen aus, hierzu befugt wäre, unterläge eine derartige Befugnis den Begrenzungen, die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergäben. Insbesondere sei nämlich Folgendes zu beachten:
Die Bestimmungen über Zuwiderhandlungen und Sanktionen seien eng und zugunsten desjenigen auszulegen, dem die Zuwiderhandlung zur Last gelegt werde.
Die Kommission müsse bei der Festsetzung der Höhe der Geldbußen den Grundsatz der Rechtssicherheit beachten, der seinen Niederschlag im Rückwirkungsverbot finde und wonach die Unternehmen in der Lage sein müssten, die Folgen ihrer Verhaltensweisen vorauszusehen; nur so könnten Geldbußen im Übrigen eine echte abschreckende Wirkung entfalten.
Das Ermessen der Kommission müsse sich auf das beschränken, was zur Erreichung des verfolgten Zieles unbedingt erforderlich sei.
Die Kommission müsse den Grundsatz der Gleichbehandlung beachten. Würde es der Kommission indessen ermöglicht, eine bestimmte Berechnungsmethode für die Geldbußen rückwirkend anzuwenden, so entstünde daraus eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen Unternehmen, die im gleichen Zeitrahmen gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen hätten, jedoch zu unterschiedlichen Zeiten einer Sanktion unterworfen würden.
68 Die Kommission verteidigt die Argumentation des Gerichts und hält den Rügen der Rechtsmittelführerinnen entgegen:
Für die Festsetzung der Geldbußen wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln habe es vor Erlass der Leitlinien keine gefestigte Praxis gegeben, die die Kommission beständig verfolgt hätte.
Selbst wenn eine derartige Praxis bestanden hätte, sei die Kommission nach dem Urteil Musique Diffusion Française — allerdings im Rahmen des Artikels 15 der Verordnung Nr. 17 und unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts — berechtigt, nach ihrem Ermessen von einer gefestigten Praxis für Geldbußen abzuweichen, wenn dies für die Erreichung der Ziele der Wettbewerbspolitik der Gemeinschaft erforderlich sei.
Wenn es keine Leitlinien gegeben hätte, hätte somit nichts die Kommission daran gehindert, den Rechtsmittelführerinnen die tatsächlich verhängte Geldbuße aufzuerlegen.
Diese Befugnis sei entgegen der Behauptung der Rechtsmittelführerinnen jedoch nicht unbeschränkt. Zum einen sei sie durch die in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 festgelegten Bedingungen begrenzt, zum anderen werde es dem Unternehmen ermöglicht, die Sanktionen für einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht in Erfahrung zu bringen, da diese in dem genannten Artikel 15 ausdrücklich vorgesehen seien.
Die Kommission müsse zwar dem Grundsatz der Rechtssicherheit Rechnung tragen, doch erfordere dieser Grundsatz nicht, dass die Unternehmen im Voraus den genauen Betrag der Geldbuße errechnen könnten, der ihnen wegen eines Verstoßes gegen das Kartellrecht der Gemeinschaft auferlegt werden könne.
69 Die Kommission legt ferner dar, dass auch die Anwendung der Leitlinien auf vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossene Sachverhalte keine Verletzung des Artikels 7 der von den Rechtsmittelführerinnen mehrfach erwähnten Europäischen Menschenrechtskonvention darstelle.
70 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe nämlich im Fall Coëme/Belgien ausgeführt, dass das Rückwirkungsverbot nicht verletzt werde, wenn die verhängte Strafe auch zu der Zeit zu erwarten gewesen sei, als die Zuwiderhandlung begangen worden sei. Da die Kommission aufgrund des ihr insoweit eingeräumten Ermessens auch im Jahr 1995 gegenüber den Rechtsmittelführerinnen die Geldbuße hätte verhängen können, die sie später tatsächlich festgesetzt habe, vermöge sie keinen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot zu erkennen.
71 Um dem Gerichtshof eine Antwort auf die Rügen der Rechtsmittelführerinnen vorzuschlagen, kann ich nicht umhin, auf meine Schlussanträge in den Rechtssachen Dansk Rørindustri u. a./Kommission hinzuweisen, worin ich meine Auffassung zu den betreffenden Fragen bereits ausführlich begründet habe. Auch in diesen Fällen hatten die Rechtsmittelführerinnen nämlich geltend gemacht, dass die Anwendung der Leitlinien auf Wettbewerbsverstöße, die vor Inkrafttreten der Leitlinien begangen worden seien, gegen das Rückwirkungsverbot verstoße.
72 Für eine eingehendere Befassung verweise ich auf die genannten Schlussanträge und beschränke mich hier auf den Hinweis, dass ich darin dem Gerichtshof vorgeschlagen habe, die Auffassung der Rechtsmittelführerinnen zurückzuweisen. Ich bin dort nämlich in erster Linie zu dem Schluss gelangt, dass sich die Leitlinien innerhalb der Grenzen des Artikels 15 der Verordnung Nr. 17 halten, da die Geldbuße weiterhin anhand der beiden in Artikel 15 genannten Parameter (Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung) und im Rahmen der Höchstbelastung von 10 % errechnet wird. Zudem habe ich auf die gefestigte Rechtsprechung des Gerichtshofes hingewiesen, wonach die Kommission, sofern sie diese Grenzen einhält, die allgemeine Höhe der Geldbußen anheben kann, um ihre Wettbewerbspolitik wirkungsvoller zu gestalten. Aus dieser Rechtsprechung geht überdies hervor, dass entgegen der Behauptung der Rechtsmittelführerinnen zum Zeitpunkt der Begehung der geahndeten Zuwiderhandlungen eine Anhebung des Niveaus der Geldbußen für die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer keineswegs unvorhersehbar war, da der Gerichtshof der Kommission bereits ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt hatte, derartige Erhöhungen vorzunehmen.
73 In den genannten Schlussanträgen habe ich daher festgestellt, dass keine Verletzung des Rückwirkungsverbots durch die Kommission erkennbar ist, da diese zwar die neue in den Leitlinien enthaltene Berechnungsmethode angewandt hat, jedoch die Grenzen des Artikels 15 der Verordnung Nr. 17, wie er in der Rechtsprechung des Gerichtshofes ausgelegt wird, beachtet hat.
74 Da hierzu noch kein Urteil des Gerichtshofes ergangen ist, sehe ich nach dem derzeitigen Stand keinen Grund, von der in den Rechtssachen Dansk Rørindustri u. a. zum Ausdruck gebrachten Auffassung abzuweichen.
75 Somit ist der erste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.
2. Zur Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung
76 Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, die Kommission habe den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt, da sie die Geldbußen für im selben Zeitraum begangene Zuwiderhandlungen bei einigen Unternehmen nach der neuen Methode der Leitlinien und bei anderen nach der früheren Praxis berechnet habe.
77 Wie das Gericht im angefochtenen Urteil festgestellt habe, erfordere der Grundsatz der Gleichbehandlung, dass gegen Unternehmen, die Zuwiderhandlungen derselben Art im selben Zeitraum begangen hätten, dieselben Sanktionen verhängt würden, und zwar unabhängig von dem notwendigerweise ungewissen Zeitpunkt, zu dem eine Entscheidung gegenüber diesen Unternehmen ergehe. Dessen ungeachtet habe das Gericht die Auffassung vertreten, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung des genannten Grundsatzes vorliege, wobei wiederum davon ausgegangen worden sei, dass die Leitlinien den in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 festgelegten rechtlichen Rahmen nicht verändert hätten.
78 Damit habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen. Die Änderung einer ständigen Verwaltungspraxis stelle nämlich eine Änderung des rechtlichen Rahmens dar, denn sie laufe auf eine Änderung der Rechtsnormen hinaus, die die Kommission einhalten müsse.
79 Die Kommission entgegnet, diese Argumentation der Rechtsmittelführerinnen sei eng mit derjenigen verbunden, die bereits im Zusammenhang mit dem Rechtsmittelgrund einer angeblichen Verletzung des Rückwirkungsverbots entwickelt worden sei. Sie sei daher aus denselben, bereits dargelegten Gründen unbegründet.
80 Auch in der Zeit vor dem Erlass der Leitlinien habe die Kommission dieselbe Berechnungsmethode anwenden können, die dort vorgesehen sei, oder Sanktionen in gleicher Höhe verhängen können. Die Sanktionen wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln, die die Unternehmen vor 1998 zu gewärtigen gehabt hätten, seien also genau die gleichen gewesen wie diejenigen, die in den Leitlinien vorgesehen seien.
81 Wenn die vor dem Erlass der Leitlinien gegen Unternehmen verhängten Geldbußen in der Praxis weniger hoch gewesen seien, so sei dies ausschließlich auf eine politische Option der Kommission zurückzuführen, die — wie der Gerichtshof im Urteil Musique Diffusion Française festgestellt habe — über das Ermessen verfügt habe, den Betrag der Geldbuße anzuheben, um der Wettbewerbspolitik der Gemeinschaft größere Wirksamkeit zu verleihen.
82 Ich möchte vorausschicken, dass ich ebenso wie die Kommission der Auffassung bin, dass die mit dem zweiten Rechtsmittelgrund geltend gemachte Rüge in anderem rechtlichen Gewand eine Wiederholung der Argumentation darstellt, die bereits im Zusammenhang mit der angeblichen Verletzung des Rückwirkungsverbots vorgetragen wurde. Die Rechtsmittelführerinnen rügen nämlich eine Ungleichbehandlung, die allein darauf beruht, dass sie die Kommission hinsichtlich der Sanktionsmaßnahmen anders behandelt habe als andere Kartelle, die im selben Zeitraum wie das Lysinkartell bestanden hätten, aber Gegenstand von Entscheidungen gewesen seien, die vor dem Erlass der Leitlinien ergangen seien.
83 Die Rechtsmittelführerinnen gehen demnach auch hier davon aus, dass die Leitlinien nicht auf Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht Anwendung finden könnten, die vor ihrem Erlass begangen worden seien, da sie über die Ahndungsregelung hinausgingen, die zur Zeit der Begehung solcher Verstöße gegolten habe.
84 Diese Annahme ist jedoch, wie bereits gezeigt wurde, unbegründet. Es genügt hierbei der Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen in den Nummern 70 und 71, in denen ich dargelegt habe, dass die Kommission im vorliegenden Fall das Rückwirkungsverbot nicht verletzt, da i) sie befugt war, dass allgemeine Niveau der Geldbußen nach eigenem Ermessen anzuheben, wenn sie bei den Geldbußen für einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht die Regeln einhält, die zum Zeitpunkt der Begehung der festgestellten Zuwiderhandlungen gegolten haben, und ii) die Berechnungsmethode der Leitlinien in vollem Maß dem rechtlichem Rahmen des Artikels 15 der Verordnung Nr. 17 entspricht.
85 Demnach ist der zweite Rechtsmittelgrund ebenfalls zurückzuweisen.
3. Zur Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem und zur mangelnden Begründung des Urteils des Gerichts in dieser Hinsicht
86 Mit dem dritten Rechtsmittelgrund rügen die Rechtsmittelführerinnen, das Gericht habe im Urteil nicht festgestellt, dass die Kommission den Grundsatz ne bis in idem verletzt habe, indem sie sich geweigert habe, den Betrag der bereits in den Vereinigten Staaten und in Kanada gegen die ADM Company verhängten Geldbußen von der in der angefochtenen Entscheidung festgesetzten Geldbuße abzuziehen.
87 Mit dem vierten Rechtsmittelgrund machen sie zudem geltend, das Gericht sei nicht in angemessener Weise auf ihr Vorbringen eingegangen, wonach die Kommission den genannten Grundsatz auch dadurch verletzt habe, dass sie auf den weltweiten Umsatz der ADM Company abgestellt habe, also einen Umsatz, der bereits teilweise bei der Berechnung der von den amerikanischen und kanadischen Behörden verhängten Sanktionen berücksichtigt worden sei.
88 a)Hinsichtlich des Rechtsmittelgrundes einer angeblichen Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem schließen die Rechtsmittelführerinnen aus den Urteilen Walt Wilhelm und Boehringer des Gerichtshofes, dass die Kommission verpflichtet sei, eine Sanktion zu berücksichtigen, die Behörden eines Drittlandes wegen des gleichen rechtswidrigen Verhaltens verhängt hätten. Dies sei ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, der für alle Mehrfachahndungen gelte, selbst wenn die betreffenden Sanktionen auf der Ausübung unterschiedlicher Strafgewalten in der internationalen Rechtsordnung beruhten. Das Gericht habe folglich die genannte Rechtsprechung zu eng ausgelegt, indem es erklärt habe, dass es gegenwärtig keinen völkerrechtlichen Grundsatz gibt, der eine Mehrfachahndung untersage, und die Tragweite der in diesen Urteilen genannten Grundsätze auf Sanktionen beschränkt habe, die innerhalb der Europäischen Union verhängt würden.
89 Nach Ansicht der Rechtsmittelführerinnen hat das Gericht ferner Beweismittel verfälscht, die Begründungspflicht missachtet und die Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerinnen verletzt, indem es festgestellt habe, dass die Beschuldigungen, die zum einen von der Kommission und zum anderen von den amerikanischen und kanadischen Behörden gegenüber ADM erhoben würden, nicht gleich seien, obwohl diese Gleichheit sowohl aus der Entscheidung der Kommission als auch aus den Beweisen der Rechtsmittelführerinnen klar hervorgehe.
90 Die Kommission ist hingegen der Auffassung, das Gericht habe die Tragweite des Grundsatzes ne bis in idem im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofes zutreffend dahin bestimmt, dass sich die Anwendung dieses Grundsatzes in der internationalen Rechtsordnung nur aus eigens dafür vorgesehenen Vereinbarungen ergeben könne; gegenwärtig verpflichte jedoch, wie das Gericht festgestellt habe, keine Vereinbarung die Kommission dazu, ausländische Sanktionen anzurechnen oder zu berücksichtigen.
91 Das Gericht habe auch zu Recht ausgeschlossen, dass die Vorwürfe der Kommission und der amerikanischen sowie kanadischen Behörden gegenüber den Rechtsmittelführerinnen identisch seien. Bei den auf internationaler Ebene getroffenen Abmachungen, die einem Kartell zugrunde lägen (die Fakten) und die gegebenenfalls dieselben sein könnten, sei nämlich, wie der Gerichtshof im Urteil Boehringer festgestellt habe, nach ihrem Gegenstand und Anwendungsbereich zu unterscheiden. Im vorliegenden Fall betreffe die von der Kommission verhängte Geldbuße ausschließlich die Durchführung der Absprache im EWR-Raum, also andere Vorwürfe als diejenigen, die die Behörden der betreffenden Drittstaaten erhoben hätten.
92 Ich kann mich den Argumenten der Rechtsmittelführerinnen nicht anschließen.
93 Wie das Gericht im angefochtenen Urteil festgestellt hat, habe zunächst auch ich den Eindruck, dass es gegenwärtig im Völkerrecht keinen anerkannten Grundsatz gibt, der es den Behörden oder Gerichten verschiedener Staaten untersagt, eine Person wegen derselben Tat zu verfolgen und zu verurteilen, für die sie in einem anderen Staat belangt worden ist. Die Ausübung der Strafgewalt wird vielmehr von den einzelnen Staaten weiterhin als eine der wichtigsten Ausprägungen ihrer Souveränität angesehen, so dass sie nicht geneigt sind, auf die Ausübung dieser Gewalt bei Rechtsverstößen zu verzichten, die von ihrer Rechtsordnung erfasst werden, selbst wenn derartige Verstöße bereits Gegenstand eines Verfahrens in anderen Staaten waren.
94 Im Übrigen beschränken multilaterale Übereinkünfte, die den Grundsatz ne bis in idem zum Ausdruck bringen, dessen Geltung im Allgemeinen allein auf gerichtliche Entscheidungen desselben Staates.
95 Hierbei ist in erster Linie auf den bekannten Artikel 14 Absatz 7 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte von 1966 hinzuweisen, wonach niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht des jeweiligen Landes rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, erneut verfolgt oder bestraft werden [darf]. Der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen, der zur Tragweite dieser Regel Stellung zu nehmen hatte, erklärte hierzu, die genannte Vorschrift prohibits double jeopardy only with regard to an offence adjudicated in a given State.
96 Noch deutlicher in diesem Sinne ist der Wortlaut von Artikel 4 des Protokolls Nr. 7 zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, worin es heißt: Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz oder dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.
97 Diese Ausführungen finden zudem eine klare Bestätigung in der internationalen Rechtsprechung. So hat insbesondere das Internationale Strafgericht für das ehemalige Jugoslawien festgestellt, dass the principle of non bis in idem appears in some form as part of the internal legal code of many nations. Whether characterised as non bis in idem, double jeopardy or autrefois acquit, autrefois convict, this principle normally protects a person from being tried twice or punished twice for the same acts. This principle has gained a certain international status since it is articulated in Article 14(7) of the International Covenant on Civil and Political Rights as standard of a fair trial, but it is generally applied so as to cover only a double prosecution within the same State. The principle is binding upon this International Tribunal to the extent that it appears in Statute, and in the form it appears there.
98 Auch die Verfassungsgerichte verschiedener Staaten haben die dargelegte Sichtweise ausdrücklich geteilt. Mit Beschluss vom 31. März 1987 hat das Bundesverfassungsgericht der Bundesrepublik Deutschland z. B. ausgeschlossen, dass der in Rede stehende Grundsatz eine allgemeine Regel des Völkerrechts darstelle. Desgleichen hat das italienische Verfassungsgericht in zwei Entscheidungen erklärt, der bloße Umstand, dass dieser Grundsatz fast allen nationalen Rechtsordnungen zu eigen sei, genüge nicht, um ihn als allgemeinen völkerrechtlichen Grundsatz anzusehen, der auch auf ausländische Urteile anzuwenden sei.
99 Schließlich ist zu bedenken, dass der Grundsatz ne bis in idem selbst im Kontext eines Zusammenschlusses, wie er bei der Gemeinschaft gegeben ist, nur dadurch zur Geltung kommt, dass er in eigenen Vereinbarungen vorgesehen ist, wie etwa im Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen (Artikel 54), im Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (Artikel 7) und im Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (Artikel 10).
100 Selbst wenn jedoch davon ausgegangen würde, dass die Prämisse der Argumentation der Rechtsmittelführerinnen zuträfe, dass also ein allgemeiner Grundsatz bestünde, wonach gegen ein und dieselbe Person auch ohne eine besonders vereinbarte Regelung nicht mehrmals in verschiedenen Staaten für das gleiche rechtswidrige Verhalten eine Sanktion verhängt werden darf, würde die Anwendung dieses Grundsatzes, wie der Gerichtshof unlängst ausgeführt hat, von der dreifachen Voraussetzung der Identität des Sachverhalts, des Zuwiderhandelnden und des geschützten Rechtsguts abhäng [en]. Mit anderen Worten könnte nur unter diesen Umständen von einer relevanten Situation der Mehrfachahndung im Hinblick auf die Anwendung des in Rede stehenden Grundsatzes gesprochen werden. Selbst wenn also angenommen würde, dass Letzterer zum Zuge kommt, wäre festzustellen, ob hier die genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
101 Im vorliegenden Fall ist indessen offensichtlich zumindest eine der vorerwähnten Voraussetzungen nicht gegeben, nämlich die Identität des geschützten Rechtsguts. Das Gericht hat nämlich zu Recht festgestellt, dass die von der Kommission einerseits und von den amerikanischen und den kanadischen Behörden andererseits betriebenen Verfahren und verhängten Sanktionen eindeutig nicht denselben Zielen dienen. Im ersten Fall geht es darum, im Gebiet der Europäischen Union oder im EWR einen nicht verfälschten Wettbewerb zu erhalten, im zweiten Fall dagegen um den Schutz des amerikanischen oder des kanadischen Marktes. Solche Verfahren stellen somit nicht auf den Schutz desselben Rechtsguts ab.
102 Hierbei genügt der Hinweis, dass die Anwendung des Kartellrechts der Gemeinschaft und ein entsprechendes Vorgehen der Kommission das Bestehen von Vereinbarungen, Beschlüssen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen voraussetzen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken (Artikel 81 Absatz 1 EG). Fehlt eine dieser Voraussetzungen, so liegt kein Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 EG vor.
103 Wenn die Kommission ein rechtswidriges Verhalten ahndet, das — wie im vorliegenden Fall — auch auf einer internationalen Strategie beruhen kann, so bezweckt sie damit folglich den Schutz eines spezifischenRechtsguts, nämlich des freien Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt, das sich somit von dem Rechtsgut unterscheidet, das von Behörden von Drittstaaten geschützt wird. Die spezifische Besonderheit des geschützten Rechtsguts findet ihren Niederschlag nicht nur in den Grundsätzen und Regeln, die das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft kennzeichnen, sondern auch in der Wertung, die die Kommission vornimmt. Letztere besteht vor allem darin, dass in jedem Einzelfall die Auswirkungen vermutlicher wettbewerbswidriger Verhalten auf die spezifische Wirtschaftsstruktur des Gemeinsamen Marktes festgestellt werden, so dass diese Wertung erheblich von derjenigen abweichen kann, die gegebenenfalls von Behörden eines Drittstaats durchgeführt wird.
104 Ich möchte hinzufügen, dass das Erfordernis der Identität des geschützten rechtlichen Interesses (das in den Überlegungen der Rechtsmittelführerinnen im Übrigen völlig fehlt) in meinen Augen einen wesentlichen Gesichtspunkt der zur Prüfung stehenden Frage darstellt, da es eng mit dem grundlegenden Zweck jeder Ahndungsregelung verbunden ist, nämlich der Bestimmung der Interessen und der Werte, die die Rechtsordnung als schützenswert betrachtet. Aus den vorstehend dargelegten Gründen ist indessen meiner Meinung nach die Identität dieser Güter und Werte im vorliegenden Fall zu verneinen.
105 Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht die Bezugnahme der Rechtsmittelführerinnen auf den vom Gerichtshof im Urteil Walt Wilhelm aufgestellten Grundsatz, wonach die Kommission bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße Sanktionen berücksichtigen muss, die dem Unternehmen bereits für Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht eines Mitgliedstaats auferlegt wurden. Nach Ansicht der Rechtsmittelführerinnen gibt es keinen Grund, der einer Ausweitung dieses Grundsatzes der Billigkeit oder natürlichen Gerechtigkeit auf Strafmaßnahmen der Behörden von Drittstaaten entgegenstünde.
106 Wie vom Gericht jedoch zu Recht ausgeführt, hat der Gerichtshof den genannten Grundsatz wegen der besonderen Situation in der Gemeinschaft herangezogen, die sich zum einen aus der engen Wechselbeziehung zwischen den nationalen Märkten der Mitgliedstaaten und dem Gemeinsamen Markt sowie zum anderen aus dem besonderen System der Zuständigkeitsverteilung zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten in Kartellsachen ergibt. Insbesondere werden die Kartelle vom Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft und der einzelnen Staaten nach unterschiedlichen Gesichtspunkten beurteilt, die sich jedoch ergänzen: Artikel [81] stellt darauf ab, ob ein Kartell den Handel zwischen den Mitgliedstaaten behindern kann, während jede der staatlichen Kartellgesetzgebungen von ihren eigenen Erwägungen ausgeht und die Kartelle lediglich nach ihnen beurteilt. In diesem spezifischen Zusammenhang, in dem die gleichen im Gebiet der Gemeinschaft begangenen Rechtsverletzungen zu parallelen Verfahren bei nationalen Behörden und Gemeinschaftsbehörden führen können, hat der Gerichtshof erklärt: Soweit allerdings die hiernach bestehende Möglichkeit, dass gleichzeitig zwei Verfahren betrieben werden, zu einer Doppelsanktion führen könnte, gebietet ein allgemeiner Billigkeitsgedanke …, die frühere Sanktionsentscheidung bei der Bemessung der später zu verhängenden Sanktion zu berücksichtigen.
107 Hierzu ist zu bemerken, dass in der Zeit seit dem Erlass des Urteils Walt Wilhelm (vor mehr als 30 Jahren) die Gesichtspunkte der Wechselbeziehung und Integration der gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Systeme zum Schutz des Wettbewerbs, die diesem Urteil zugrunde lagen, in erheblichem Maße verstärkt worden sind, wozu insbesondere die Dezentralisierung bei der Anwendung des gemeinschaftlichen Kartellrechts durch die unlängst erlassene Verordnung Nr. 1/2003 beigetragen hat. So wurde ein besonderes System geschaffen, in dem die Kommission und die Behörden der Mitgliedstaaten im Rahmen und in den Grenzen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten wirklich gemeinsam den freien Wettbewerb im Gebiet der Gemeinschaft bewahren.
108 Völlig anders ist indessen eine Situation, wie sie hier gegeben ist, bei der es sich um Sanktionen handelt, die von Behörden in einem völlig anderen Umfeld verhängt werden. Und dies erklärt, weshalb der Gerichtshof die Verpflichtung der Kommission zur Berücksichtigung bereits verhängter Sanktionen nur im Zusammenhang mit Entscheidungen von Behörden der Mitgliedstaaten ausdrücklich anerkannt hat.
109 Somit hat das Gericht in Randnummer 100 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt, dass der vorliegende Fall nicht mit Situationen verglichen werden könne, in denen die Kommission nach der Rechtsprechung der Gemeinschaft einer derartigen Verpflichtung unterliege.
110 Es könnte sich indessen die Frage erheben, ob die Kommission nicht über den besonderen Kontext der Beziehungen zwischen dem Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft und dem Recht der Mitgliedstaaten hinaus auch unter anderen Umständen aus Billigkeitsgründen Strafmaßnahmen ausländischer Behörden berücksichtigen müsste. Ich denke hierbei in erster Linie an die zwar ungewöhnliche, aber durchaus nicht unwahrscheinliche Situation eines weltweit gänzlich integrierten Produktmarktes, der somit durch völlig gleichartige Wettbewerbsbedingungen auf internationaler Ebene gekennzeichnet wäre. In einem derartigen Fall könnte eine Mehrfachahndung als überzogen angesehen werden, da die von unterschiedlichen Behörden verhängten Geldbußen letztlich alle auf die Ahndung eines Schadens abzielen würden, der aus einer alleinigen und eben globalen Wettbewerbsstruktur erwüchse.
111 Auch wenn man zu dieser Annahme neigen wollte, wäre damit indessen keine Änderung des Ergebnisses verbunden, zu dem ich zuvor gelangt bin, da die angenommenen Umstände auf den vorliegenden Fall nicht zutreffen. Die Kommission hat sich nämlich, ohne dass das Gericht dies beanstandet hätte, i) ausdrücklich auf den Lysinmarkt im EWR bezogen und ii) die Teilnahme der Rechtsmittelführerinnen an Preis- und Absatzvereinbarungen geahndet, die spezifisch und ausdrücklich diesen Markt betrafen, obschon sie zu einem Komplex weltweiter Vereinbarungen und aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen gehörten.
112 b)Mit dem vierten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen, wie bereits erwähnt, geltend, das Gericht habe die Begründungspflicht nicht beachtet, die ihm nach Artikel 36 der Satzung des Gerichtshofes obliege. Es sei nämlich nicht auf das Argument der Rechtsmittelführerinnen eingegangen, wonach die Kommission den Grundsatz des Verbotes der Mehrfachahndung auch dadurch verletzt habe, dass sie den weltweiten Umsatz der ADM Company berücksichtigt habe, also einen Umsatz, der das Verkaufsvolumen in den Vereinigten Staaten erfasse, obgleich dieses bereits von den amerikanischen und kanadischen Behörden bei er Berechnung der entsprechenden Geldbußen herangezogen worden sei.
113 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Begründung eines Urteils so klar und vollständig sein muss, dass der Betroffene dessen Inhalt nachprüfen und erkennen kann, ob eine Anfechtung des Urteils zweckmäßig ist, und der Gerichtshof seine gerichtliche Kontrolle wahrnehmen kann. Der Gerichtshof hat jedoch auch klargestellt: Im Übrigen verlangt die Begründungspflicht nicht, dass das Gericht bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend behandelt. Die Begründung kann daher implizit erfolgen, sofern sie es dem Betroffenen ermöglicht, die Gründe für die getroffenen Maßnahmen zu erfahren, und dem zuständigen Gericht ausreichende Angaben liefert, damit es seine Kontrolle wahrnehmen kann …
114 Die hier zur Prüfung stehende Frage hing davon ab, welche Entscheidung das Gericht hinsichtlich der umfassenderen Frage des Bestehens und der Anwendbarkeit eines Grundsatzes des Verbots der Mehrfachahndung getroffen hat. Wäre nämlich die Anwendung dieses Grundsatzes im vorliegenden Fall ausgeschlossen worden, so hätte ihn die Kommission offensichtlich nicht dadurch verletzen können, dass sie den weltweiten Umsatz der ADM Company berücksichtigt hat.
115 Das Gericht hat aber die Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem nach eingehender Prüfung der Argumente der Parteien in den Randnummern 85 bis 104 des angefochtenen Urteils verneint. Daraus hat es logischerweise geschlossen, dass keine Verletzung dieses Grundsatzes vorliege, und zwar auch nicht im Zusammenhang damit, dass die Kommission einen Umsatz berücksichtigt hat, der teilweise bereits in die Berechnung von Geldbußen eingeflossen ist, die Behörden von Drittstaaten verhängt haben.
116 Somit enthält das Urteil entsprechend den Erfordernissen der vorstehend genannten Rechtsprechung klar und vollständig die Überlegungen, die das Gericht veranlasst haben, auch die Argumente der Rechtsmittelführerinnen bezüglich der Berücksichtigung des Gesamtumsatzes der ADM Company zurückzuweisen.
117 Das Gericht hat demnach die Begründungspflicht nicht verletzt.
118 Nach alledem schlage ich daher dem Gerichtshof vor, den dritten und den vierten Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.
4. Zur Verfälschung der Beweismittel bezüglich der konkreten Auswirkung des Kartells auf den Markt
119 Mit dem fünften Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe die Beweismittel bezüglich der konkreten Auswirkung des Kartells auf den Lysinmarkt im EWR verfälscht. Die Kommission habe insbesondere nicht, wie indessen nach der Rechtsprechung der Gemeinschaft erforderlich, nachgewiesen, dass die Preise der Kartellmitglieder über den Preisen gelegen hätten, die ohne Verletzung des Wettbewerbsrechts gefordert worden wären. Das Gericht sei daher zu Unrecht zu dem Schluss gelangt, dass die Kommission somit die negativen Auswirkungen des Kartells auf den Markt rechtlich hinreichend bewiesen habe.
120 Vor einer näheren Prüfung dieses Rechtsmittelgrundes ist kurz darauf hinzuweisen, dass gegen Urteile des Gerichts gemäß Artikel 225 EG und Artikel 51 der Satzung des Gerichtshofes ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel eingelegt werden kann. Daraus folgt, dass die Tatsachenwürdigung, sofern die beim Gericht vorgelegten Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage darstellt, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt.
121 Zur Frage einer Verfälschung von Beweismitteln durch das Gericht hat die Rechtsprechung sodann wie folgt Stellung genommen: Nach den Artikeln 225 EG, 51 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes und 112 § 1 Absatz 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung muss ein Rechtsmittelführer, der eine Verfälschung von Beweismitteln durch das Gericht behauptet, insbesondere genau angeben, welche Beweismittel das Gericht verfälscht haben soll, und die Beurteilungsfehler darlegen, die das Gericht seines Erachtens zu dieser Verfälschung veranlasst haben.
122 Den sich aus den genannten Bestimmungen ergebenden Anforderungen entspricht ein Rechtsmittel insbesondere nicht, wenn es sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente einschließlich derjenigen, die auf ein ausdrücklich vom Gericht zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, zu wiederholen, ohne überhaupt eine Argumentation zu enthalten, die speziell der Feststellung der etwaigen Verfälschung von Beweismitteln dient. Ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fällt.
123 Sodann ist in erster Linie festzustellen, dass die Rechtsmittelführerinnen mit ihrem Rechtsmittel im Gegensatz zu den von der Rechtsprechung aufgezeigten Erfordernissen nicht darlegen, weshalb das Gericht die ihm vorgelegten Beweismittel verfälscht haben soll, sondern sich im Grunde auf die Behauptung beschränken, die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass die Preise auf dem Lysinmarkt infolge des Kartells höher gewesen seien als dies ohne das Kartell der Fall gewesen wäre. Das Gericht hätte, so führen die Rechtsmittelführerinnen aus, bei einem derartigen Beweismangel ihren Argumenten stattgeben müssen, insbesondere denjenigen, die in zwei der Kommission im Verwaltungsverfahren vorgelegten Wirtschaftsstudien enthalten seien und aus denen hervorgehe, dass sich das Kartell nicht wettbewerbswidrig ausgewirkt habe.
124 Die Rüge der Rechtsmittelführerinnen hinsichtlich der Erwägungen des Gerichts erscheint mir jedoch unbegründet. Aus der Entscheidung und aus dem angefochtenen Urteil geht nämlich hervor, dass die Kommission eine Reihe von Beweismitteln zu der Preiserhöhung vorgelegt hat, die durch das Kartell ausgelöst wurde, und dass das Gericht diese Nachweise eingehend geprüft und zudem darauf hingewiesen hat, dass einige dieser Nachweise auch von den Rechtsmittelführerinnen nicht bestritten werden. Außerdem hat das Gericht die Gegenargumente der Rechtsmittelführerinnen untersucht, bevor es zu dem Schluss gelangt ist, dass diese die Beweismittel der Kommission nicht entkräften könnten.
125 Somit enthält der von den Rechtsmittelführerinnen vorgetragene Rechtsmittelgrund keinen Hinweis darauf, dass das Gericht Beweismittel verfälscht hat. Er dient mit einer Wiederholung von bereits vom Gericht zurückgewiesenen Argumenten in Wirklichkeit vor allem der Bestreitung des Untersuchungsergebnisses des Gerichts bezüglich der wettbewerbswidrigen Auswirkung des Kartells und damit der Bestreitung einer Tatsachenwürdigung, die, wie bereits dargelegt, nicht im Rechtsmittelverfahren geprüft werden kann.
126 Demgemäß schlage ich dem Gerichtshof vor, diesen Rechtsmittelgrund für unzulässig zu erklären.
5. Zur Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
127 Mit dem sechsten, dem siebten und dem achten Rechtsmittelgrund werfen die Rechtsmittelführerinnen verschiedene Fragen auf, die eine behauptete Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit betreffen. Aus praktischen Gründen werde ich nachstehend zunächst den achten Rechtsmittelgrund prüfen.
128 a)Mit ihm machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, indem es entschieden habe, dass die gegen sie verhängte Geldbuße nicht unverhältnismäßig sei gemessen am Umsatz, den sie auf dem relevanten Markt, also auf dem Lysinmarkt im EWR, erzielt hätten.
129 Aus der Rechtsprechung des Gerichts und des Gerichtshofes, insbesondere aus den Urteilen KNP und Parker Pen, gehe hervor, dass die Kommission bei der Festsetzung der Geldbußen den Umsatz der Unternehmen auf dem relevanten Markt berücksichtigen müsse.
130 Wenn die Kommission diesen Umsatz nicht berücksichtigt habe, sei die Geldbuße daher zwangsläufig als unverhältnismäßig anzusehen. Dies zeige im Übrigen gerade der vorliegende Fall, in dem sich die für die Rechtsmittelführerinnen vorgesehene Geldbuße auf 115 % des Umsatzes belaufe, den sie auf dem relevanten Markt getätigt hätten.
131 Die Kommission entgegnet, weder die Leitlinien noch die Rechtsprechung verpflichteten sie, bei der Festsetzung der Geldbuße den Umsatz der Unternehmen auf dem relevanten Markt zu berücksichtigen. Dieser Umsatz sei vielmehr nur einer der Faktoren, dem die Kommission hierbei Rechnung tragen könne.
132 Müssten, so führt die Kommission aus, die Geldbußen im Verhältnis zum Umsatz auf dem betreffenden Markt stehen, so wäre es im Übrigen nicht möglich, zu einer Geldbuße zu gelangen, die — wie nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 erforderlich — in einem tatsächlichen Verhältnis zur Dauer und Schwere der Zuwiderhandlung stünde. Die Kommission müsse hingegen einer ganzen Reihe von Gesichtspunkten Rechnung tragen, um die Geldbußen so zu bemessen, dass sie hinreichend abschreckend seien. Diese Gesichtspunkte seien im vorliegenden Fall berücksichtigt worden.
133 Die Kommission bemerkt schließlich, dass die von den Rechtsmittelführerinnen zur Stützung ihres Vorbringens herangezogene Rechtsprechung nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar sei.
134 Selbst wenn im Fall KNP angenommen würde, der Gerichtshof habe in diesem Urteil festgestellt, dass die Geldbußen im Verhältnis zu dem auf dem relevanten Markt erzielten Umsatz stehen müssten, wäre jedenfalls klarzustellen, dass diese Feststellung — wie das Gericht zu Recht entschieden habe — eng mit dem besonderen Sachverhalt dieses Falles verbunden wäre und ihr nicht der Rang eines allgemeinen Grundsatzes zukommen könnte, der die Kommission binde.
135 Zum Urteil Parker Pen weist die Kommission darauf hin, dass das Gericht ihr in diesem Fall in keiner Weise aufgegeben habe, dem Umsatz der Unternehmen auf dem relevanten Markt Rechnung zu tragen. Es habe nur zum Ausdruck bringen wollen, dass dem Gesamtumsatz keine unverhältnismäßige Bedeutung beigemessen werden dürfe, wenn der Umsatz auf dem relevanten Markt nur einen minimalen Teil des Gesamtumsatzes darstelle. Dessen ungeachtet habe das Gericht hingegen bestätigt, dass der Umsatz auf dem relevanten Markt nur als einer der verschiedenen Faktoren anzusehen sei, denen die Kommission bei der Festsetzung der Geldbuße Rechnung tragen könne.
136 Überdies unterscheide sich der Fall Parker Pen völlig vom hier vorliegenden Fall. Da es sich dort um eine vertikale Vereinbarung gehandelt habe, sei es logisch gewesen, den Umsatz zu berücksichtigen, den die Vertriebshändlerin Parker Pen auf dem Markt des Kartellerzeugnisses erzielt habe. Dieses Urteil lasse sich nicht auf den vorliegenden Fall übertragen, der eine horizontale Vereinbarung betreffe.
137 Ich möchte vorab bemerken, dass die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer Geldbuße gemessen an der Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung nach Artikel 17 der Verordnung Nr. 17 unter die unbeschränkte Nachprüfungsbefugnis des Gerichts fällt. Das Gericht ist somit allein zuständig, die Art und Weise, wie die Kommission im Einzelfall die Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung beurteilt hat, zu überprüfen.
138 Im Rechtsmittelverfahren kann sich die Nachprüfung durch den Gerichtshof demgemäß nur darauf beziehen, ob das Gericht rechtmäßig alle für die Beurteilung der Zuwiderhandlung wesentlichen Faktoren berücksichtigt hat und ob ihm bei der Prüfung der von den Klägern aufgeworfenen Fragen Rechtsfehler unterlaufen sind.
139 Insbesondere ist zu dem behaupteten unverhältnismäßigen Charakter der Geldbuße zu bemerken, dass es nicht Sache des Gerichtshofes ist, die Beurteilung, die das Gericht in Ausübung seiner unbeschränkten Nachprüfungsbefugnis bezüglich der Höhe der gegen Unternehmen wegen eines Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht verhängten Geldbuße vorgenommen hat, aus Gründen der Billigkeit durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen.
140 Daher muss sich die Prüfung des Gerichtshofes auch im vorliegenden Fall darauf beschränken, ob das Gericht, als es die von der Kommission bei der Festsetzung der Geldbuße herangezogenen Kriterien bestätigt und ihre Anwendung überprüft bzw. korrigiert hat, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet hat.
141 Ich befasse mich nun mit der Rüge der Rechtsmittelführerinnen, wobei die vorerwähnten Grenzen der vom Gerichtshof vorzunehmenden Kontrolle zu beachten sind.
142 Insoweit muss ich eingestehen, dass die Ausführungen des Gerichts im angefochtenen Urteil zu diesem speziellen Punkt nicht sehr klar sind. Bei der Prüfung, ob die Kommission in der angefochtenen Entscheidung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht geworden ist, hat das Gericht nämlich
darauf hingewiesen, dass die Schwere der Zuwiderhandlung nach den Leitlinien anhand einer Reihe von Umständen ermittelt werde (Randnr. 183);
erklärt, die Leitlinien sähen zwar nicht vor, dass die Höhe von Geldbußen anhand des Gesamtumsatzes oder des Umsatzes der Unternehmen auf dem betreffenden Markt berechnet werde, sie schlössen jedoch nicht aus, dass diese Umsätze bei der Bemessung der Geldbuße berücksichtigt würden (Randnr. 187);
für unstreitig gehalten, dass die Kommission bei der Festsetzung der Geldbuße nicht den Umsatz, den die fraglichen Unternehmen auf dem Lysinmarkt im EWR erzielt hätten, sondern deren Gesamtumsatz und deren weltweiten Umsatz auf dem Lysinmarkt berücksichtigt habe (Randnrn. 191 und 192);
betont, dass sich die Kommission bei ihrer Bewertung nicht ausdrücklich auf das jeweilige Gewicht und damit auf die tatsächliche Auswirkung des Verstoßes jedes einzelnen Unternehmens auf den Wettbewerb bezogen habe (Randnr. 194);
ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Teil des Umsatzes, der mit den Waren erzielt wurde, auf die sich die Zuwiderhandlung bezog, einen zutreffenden Anhalts punkt für das Ausmaß einer Zuwiderhandlung auf dem betreffenden Markt liefern [kann] (Randnr. 196);
geschlossen, dass die Kommission, als sie den Umsatz auf dem relevanten Markt außer Acht gelassen habe, die Leitlinien missachtet habe, soweit sie die Berücksichtigung der tatsächlichen wirtschaftlichen Fähigkeit und des jeweiligen Gewichts der einzelnen Unternehmen erforderten (Randnr. 197).
143 Dessen ungeachtet hat das Gericht, indem es die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Würdigung ersetzt hat, ausgeführt, die Kommission habe den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit jedenfalls nicht verletzt, da i) aus der Rechtsprechung kein Grundsatz abgeleitet werden könne, nach dem die Kommission den Umsatz der Unternehmen auf dem relevanten Markt zwingend berücksichtigen müsse, ii) der Umsatz aus dem Lysinabsatz im EWR einen verhältnismäßig bedeutenden Teil des Umsatzes der Rechtsmittelführerinnen auf dem Lysinweltmarkt ausmache und iii) der Grundbetrag der Geldbuße nicht nur auf der Grundlage eines rein auf den Gesamtumsatz gestützten Rechenvorgangs, sondern auch auf der Grundlage weiterer erheblicher Umstände ermittelt worden sei (Randnrn. 200 bis 205).
144 Die Begründung des Gerichts erscheint daher widersprüchlich. Es scheint, als sei es zunächst der Auffassung gewesen, dass die Kommission die Geldbuße unter Berücksichtigung des Umsatzes bemessen müsse, den die Unternehmen auf dem relevanten Markt erzielt haben. Anschließend hat es jedoch keine Bedenken gehabt, festzustellen, dass aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes keine derartige Verpflichtung abgeleitet werden könne und die Geldbuße daher richtig berechnet worden sei.
145 In Anbetracht der Unsicherheiten, die sich aus der Begründung des Gerichts ergibt, ist zu prüfen, ob diese zu Beurteilungsfehlern geführt haben, die die Ergebnisse beeinträchtigen, zu denen das Gericht gelangt ist.
146 Zunächst ist, wie ich es bereits in meinen Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen Dansk Rørindustri u. a. getan habe, darauf hinzuweisen, dass die Kommission nach ständiger Rechtsprechung über einen besonders weiten Ermessensspielraum bei der Wahl der Umstände verfügt, die für die Bemessung von Geldbußen zu berücksichtigen sind. Wie der Gerichtshof ausgeführt hat, [ist] die Schwere der Zuwiderhandlungen anhand zahlreicher Gesichtspunkte zu ermitteln, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Sache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten. Zu diesen zahlreichen Kriterien für die Beurteilung des Verstoßes können auch z. B. die Größe und die Wirtschaftskraft der zuwiderhandelnden Unternehmen, die Rolle jedes einzelnen Unternehmens bei der Durchführung der Zuwiderhandlung sowie der wirtschaftliche und rechtliche Kontext der Zuwiderhandlung gehören.
147 Was insbesondere die Berücksichtigung des Umsatzes der Unternehmen anbelangt, so hat der Gerichtshof im Urteil Musique Diffusion Française erklärt, dass bei der Festsetzung der Geldbuße sowohl der Gesamtumsatz des Unternehmens … als auch der Teil dieses Umsatzes berücksichtigt werden darf, der mit den Waren erzielt worden ist, hinsichtlich deren die Zuwiderhandlung begangen wurde, [wobei] weder dem einen noch dem anderen dieser Umsätze eine im Verhältnis zu den anderen Beurteilungskriterien übermäßige Bedeutung zugemessen werden darf.
148 Demnach stellen der Gesamtumsatz und der Umsatz auf dem relevanten Markt zwar nützliche und bedeutungsvolle Anhaltspunkte für die Wirtschaftskraft eines Unternehmens dar, sie sind jedoch nur als zwei der verschiedenen Faktoren anzusehen, denen die Kommission bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung Rechnung tragen kann. Die Kommission ist daher nicht verpflichtet, den Umsatz zu berücksichtigen, den die Unternehmen auf dem relevanten Markt erzielen.
149 Dem widersprechen meiner Meinung nach auch nicht die Ausführungen des Gerichtshofes im Urteil KNP, auf das sich die Rechtsmittelführerinnen in ihrem Rechtsmittel mehrfach bezogen haben. In der Rechtssache KNP machte die Rechtsmittelführerin geltend, die Kommission habe bei der Festsetzung der Geldbuße zu Unrecht die konzerninternen Verkäufe als einen Teil des Umsatzes auf dem relevanten Markt berücksichtigt. Daraus erklärt sich die in den Randnummern 61 und 62 dieses Urteils enthaltene Feststellung des Gerichtshofes, wonach die Berücksichtigung des Umsatzes auf dem relevanten Markt — darin eingeschlossen der konzerninterne Umsatz — den verhältnismäßigen Charakter der Geldbuße gewährleisten solle, wobei insbesondere eine ungerechtfertigte Begünstigung vertikal integrierter Unternehmen vermieden werde.
150 Eine derartige Verpflichtung ergibt sich entgegen der Auffassung, die das Gericht zu vertreten scheint, auch nicht aus dem Wortlaut der Leitlinien.
151 Nach den Leitlinien hat die Kommission in dieser Hinsicht nur die tatsächliche wirtschaftliche Fähigkeit der Urheber der Verstöße, Wettbewerber und den Verbraucher wirtschaftlich in erheblichem Umfang zu schädigen, zu berücksichtigen (Teil A Absatz 4) und dem Umstand Rechnung zu tragen, dass [b]ei Verstößen, an denen mehrere Unternehmen beteiligt sind (Kartelle), … in bestimmten Fällen die innerhalb der einzelnen vorstehend beschriebenen Gruppen festgesetzten Beträge gewichtet werden [sollten], um das jeweilige Gewicht und damit die tatsächliche Auswirkung des Verstoßes jedes einzelnen Unternehmens auf den Wettbewerb zu berücksichtigen, vor allem, wenn an einem Verstoß derselben Art Unternehmen von sehr unterschiedlicher Größe beteiligt waren (Teil A Absatz 6).
152 Die Kommission muss also bei der Bemessung der Geldbuße darauf achten, dass diese im Verhältnis zum jeweiligen Gewicht und zur tatsächlichen Auswirkung steht, die das Verhalten des einzelnen Kartellunternehmens auf den Markt gehabt hat. Hierbei ist sie jedoch nicht gehalten, den Umsatz des betreffenden Unternehmens auf dem relevanten Markt zu berücksichtigen, der in den Leitlinien auch gar nicht ausdrücklich erwähnt wird. Dieser Umsatz ist nämlich, wie bereits dargelegt, nur einer der Faktoren, denen die Kommission Rechnung tragen kann. Und die Kommission hat im vorliegenden Fall, wie das Gericht zu Recht bemerkt hat, den Betrag der Geldbußen jeweils nach Maßgabe der Größe und Leistungsfähigkeit der beteiligten Unternehmen unter gleichzeitiger Berücksichtigung anderer einschlägiger Anhaltspunkte, wie des Gesamtumsatzes und des weltweiten Lysinumsatzes der Betroffenen, gewichtet. Um das tatsächliche Vermögen der beteiligten Unternehmen zu berücksichtigen, spürbaren Schaden im Lysinmarkt im EWR anzurichten, und in Anbetracht des Erfordernisses, eine Geldbuße mit hinreichend abschreckender Wirkung festzusetzen, hat die Kommission sodann anhand der vorgenannten Kriterien die Kartellteilnehmer in zwei Gruppen unterteilt und für jede Gruppe unterschiedliche Ausgangsbeträge für die Geldbuße zugrunde gelegt.
153 Überdies ist zu bedenken, dass vielfach gerade der weltweite (Gesamt- oder Sektorial-)Umsatz den besten Anhaltspunkt für die Wirtschaftskraft eines Unternehmens darstellt und die Verhängung einer dazu in höherem Maße im Verhältnis stehenden Geldbuße fördert. Dies gilt gerade bei weltweit tätigen multinationalen Unternehmen, die einen recht hohen Gesamtumsatz und andererseits einen viel geringeren Umsatz auf dem relevanten Markt aufweisen können.
154 Schließlich kommt man nicht umhin, zu bemerken, dass die Berücksichtigung des Umsatzes auf dem relevanten Markt auch nicht in Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 vorgeschrieben ist, der sich in dieser Hinsicht ausschließlich auf den von dem Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatz bezieht.
155 All dies zeigt, dass sich das Gericht — wenn seine Begründung so zu verstehen ist — bei der Annahme geirrt hat, dass die Kommission die Leitlinien missachtet habe, weil sie den Umsatz der betroffenen Unternehmen auf dem relevanten Markt außer Acht gelassen habe.
156 Es erhebt sich jedoch die Frage, ob der Rechtsfehler des Gerichts das Ergebnis beeinträchtigen kann, zu dem es gelangt ist und wonach die Höhe der Geldbuße jedenfalls unter Zugrundelegung der anderen von der Kommission berücksichtigten Faktoren als verhältnismäßig anzusehen ist. Denn nach ständiger Rechtsprechung ist bekanntlich ein Rechtsmittel zurückzuweisen, wenn zwar die Gründe eines Urteils des Gerichts eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts erkennen lassen, die Urteilsformel sich aber aus anderen Rechtsgründen als richtig darstellt.
157 Wie bereits dargelegt, wurde bei der Bemessung der von der Kommission verhängten und vom Gericht bestätigten Geldbußen ordnungsgemäß der Unterschied bei Größe und Ressourcen der Kartellteilnehmer berücksichtigt. Auch wenn also davon ausgegangen wird, dass das Urteil insoweit einen Rechtsfehler aufweist, bleibt die Urteilsformel demnach gleichwohl richtig.
158 Daher ist der achte Rechtsmittelgrund ebenfalls zurückzuweisen.
159 b)Mit dem sechsten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe nach seiner Feststellung, dass die Kommission gegen die Leitlinien verstoßen habe, einen Rechtsfehler begangen, indem es den von den Rechtsmittelführerinnen auf dem relevanten Markt erzielten Umsatz nicht berücksichtigt und die Geldbuße nicht dementsprechend richtig festgesetzt habe.
160 Darauf kann — unbeschadet der vorstehenden Ausführungen in Bezug auf das Nichtbestehen eines Verstoßes der Kommission gegen die Leitlinien — meines Erachtens leicht geantwortet werden, dass das Gericht bei der Beurteilung der Methode der Geldbußenermittlung auch über eine unbeschränkte Nachprüfungsbefugnis verfügt. Es kann somit die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Würdigung ersetzen, wenn es zu der Auffassung gelangt, dass die Kommission Rechtsnormen oder Rechtsgrundsätze verletzt habe.
161 Genau dies ist im vorliegenden Fall eingetreten. Das Gericht hat nämlich, nachdem es zu der Auffassung gelangt war, dass die Kommission die Leitlinien fehlerhaft angewendet habe, seine eigene Beurteilung vorgenommen und festgestellt, dass die verhängte Geldbuße gleichwohl nicht unverhältnismäßig sei.
162 Demnach ist auch der sechste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.
163 c)Mit dem siebten Rechtsmittelgrund schließlich machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe die Verpflichtung zur Begründung seiner Entscheidungen missachtet, indem es trotz der fehlerhaften Anwendung der Leitlinien durch die Kommission festgestellt habe, dass die gegen die Rechtsmittelführerinnen verhängte Geldbuße verhältnismäßig sei.
164 Die Kommission ist offenbar anderer Ansicht.
165 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes kann, wie bereits dargelegt (vgl. oben, Nr. 109), die Begründung eines Urteils knapp gehalten sein, sofern ihr die Betroffenen die Gründe für die getroffene Entscheidung entnehmen können und sie dem Gerichtshof ausreichende Anhaltspunkte liefert, damit er seine Kontrolle wahrnehmen kann.
166 Demnach wird das angefochtene Urteil meiner Meinung nach der Begründungspflicht jedenfalls gerecht, ohne indessen auszuschließen, dass das Gericht auf das eine oder andere spezifische Argument nicht ausdrücklich eingegangen ist. Das Gericht hat nämlich zunächst erklärt, dass die Kommission die Bestimmungen der Leitlinien missachtet habe, und sodann geprüft, ob dies zu einer Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Geldbuße geführt habe. Es ist hierbei zu dem Schluss gelangt, dass die Kommission diesen Grundsatz gleichwohl beachtet habe, und es hat die Gründe für diesen Schluss klar dargelegt.
167 Das Gericht hat nämlich in erster Linie darauf hingewiesen, dass nach Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 der Endbetrag der Geldbuße 10 % des Gesamtumsatzes des Unternehmens nicht überschreiten dürfe, gerade um sicherzustellen, dass die Geldbuße im Verhältnis zur Wirtschaftskraft des Unternehmens stehe. Daraus folgt, dass die Geldbuße, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, diese Grenze nicht überschreitet, als verhältnismäßig anzusehen ist.
168 Zweitens hat das Gericht — unter weitgehender Widerlegung der betreffenden Argumentation — die Auffassung der Rechtsmittelführerinnen zurückgewiesen, dass die Kommission nach der Gemeinschaftsrechtsprechung verpflichtet sei, den Umsatz auf dem relevanten Markt zu berücksichtigen.
169 Schließlich hat das Gericht dargelegt, dass — selbst wenn eine derartige Verpflichtung bestünde — die Art und Weise, wie die Geldbuße von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung festgesetzt worden sei, nicht zu einer unverhältnismäßigen Geldbuße geführt habe. Der Lysinabsatz im EWR habe nämlich einen relativ bedeutenden Teil des Umsatzes der Rechtsmittelführerinnen auf dem Weltmarkt für Lysin ausgemacht. Der Grundbetrag der Geldbuße sei zudem nicht nur auf der Grundlage des Gesamtumsatzes ermittelt worden, sondern auch anhand anderer Faktoren wie des im betreffenden Sektor erzielten Umsatzes, der Art der Zuwiderhandlung, ihrer konkreten Auswirkungen auf den Markt, des Umfangs des betreffenden räumlichen Marktes, der notwendigen Abschreckungskraft der Sanktion sowie der Größe und der Wirtschaftskraft der Unternehmen.
170 Somit ist meines Erachtens auch der siebte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.
6. Zur Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes hinsichtlich der Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße
171 Mit dem neunten Rechtsmittelgrund schließlich machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, indem es die von der Kommission im Hinblick auf die Bemessung der Geldbuße vorgenommene Festsetzung eines gleich hohen Grundbetrags für die Rechtsmittelführerinnen und Ajinomoto bestätigt habe, obwohl Letztere auf dem relevanten Markt (d. h. dem Lysinmarkt im EWR) einen im Vergleich zu den Rechtsmittelführerinnen etwa doppelt so großen Anteil aufweise. Unternehmen unterschiedlicher Größe seien somit in gleicher Weise behandelt worden. In Anbetracht dieses Größenunterschieds und der Feststellung des Gerichts, dass die Kommission stets dem Umsatz auf dem relevanten Markt Rechnung tragen müsse, hätte das Gericht den Ausgangsbetrag der Rechtsmittelführerinnen herabsetzen müssen.
172 Hierzu ist in erster Linie zu bemerken, dass der zur Prüfung stehende Rechtsmittelgrund auf einer Prämisse beruht, die nicht zutrifft, nämlich dass die Kommission bei der Bemessung der Geldbuße zwingend den Umsatz auf dem relevanten Markt berücksichtigen müsse. Wie bereits dargelegt (oben, Nrn. 142 bis 151), lässt sich aber eine derartige Verpflichtung weder aus der Gemeinschaftsrechtsprechung noch aus Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 und auch nicht aus dem Wortlaut der Leitlinien herleiten.
173 Entgegen der Auffassung der Rechtsmittelführerinnen können folglich die in Rede stehenden Ausgangsbeträge nicht allein deshalb als diskriminierend angesehen werden, weil sie nicht nach Maßgabe der betreffenden Umsätze auf dem relevanten Markt festgesetzt wurden.
174 Gleichwohl könnte hypothetisch von einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gesprochen werden, wenn das Gericht den auf die Rechtsmittelführerinnen angewendeten Grundbetrag für rechtmäßig gehalten hätte, obgleich sich diese in einer anderen Situation befunden hätten als das Unternehmen Ajinomoto, d. h. im Vergleich zu dem Unternehmen, für das der Grundbetrag gleich hoch bemessen wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes wird der Gleichbehandlungsgrundsatz nämlich verletzt, wenn vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich behandelt oder unterschiedliche Sachverhalte gleichbehandelt werden, es sei denn, dass eine derartige Behandlung objektiv gerechtfertigt wäre.
175 Der Gleichbehandlungsgrundsatz wurde jedoch meines Erachtens in dieser Hinsicht nicht verletzt.
176 Das Gericht hat ausgeführt, dass die Kommission den Grundbetrag der Geldbuße anhand einer Gesamtheit von Umständen festgesetzt habe, insbesondere auch anhand der Größe und der Wirtschaftskraft der betroffenen Unternehmen. Um dem letztgenannten Umstand Rechnung zu tragen, hat die Kommission die Kartellteilnehmer in zwei Gruppen unterteilt und sich dabei auf deren weltweiten Gesamtumsatz oder deren weltweiten Umsatz im Lysinsektor bezogen; anhand dieses Vergleichs kam die Kommission zu dem Schluss, dass der höchste Grundbetrag auf die ADM Company und Ajinomoto anzuwenden sei.
177 Somit ist in Bezug auf die beiden von der Kommission zur Abgrenzung der beiden Gruppen herangezogenen Kriterien (weltweiter Gesamtumsatz und weltweiter Umsatz im Lysinsektor), die das Gericht gebilligt hat, festzustellen, ob die Rechtsmittelführerinnen ungleich behandelt wurden.
178 Eine Prüfung der von den Rechtsmittelführerinnen in ihren Schriftsätzen gelieferten Angaben zeigt, dass das Geschäftsvolumen der ADM Company in beiden von der Kommission berücksichtigten Umsatzarten wesentlich größer war als bei allen anderen am Kartell beteiligten Unternehmen, einschließlich — wenn auch in geringerem Maße — des Geschäftsvolumens von Ajino-moto.
179 Demgemäß ist meines Erachtens festzustellen, dass die Festsetzung der Ausgangsbeträge, die objektiven Kriterien entspricht und als folgerichtig anzusehen ist, nicht zu einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zum Nachteil der Rechtsmittelführerinnen geführt hat.
180 Dieser Rechtsmittelgrund ist daher zurückzuweisen.
181 Da keine der von den Rechtsmittelführerinnen vorgetragenen Rügen begründet ist, kann dem Rechtsmittel nicht stattgegeben werden.
IV — Kosten
182 Demnach sind die Rechtsmittelführerinnen nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
V — Ergebnis
183 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor,
das Rechtsmittel zurückzuweisen;
der Archer Daniels Midland Company und der Archer Daniels Midland Ingredients Ltd die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.