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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 09.06.2005 – C-46/03

Generalanwältin Christine Stix-Hackl · ECLI:EU:C:2005:369

Zitiert 1 Entscheidungen

Schlussanträge der Generalanwältin

Christine Stix-Hackl

vom 9. Juni 2005

I — Einleitung

1 Mit der vorliegenden Klage begehrt das Vereinigte Königreich vom Gerichtshof zum einen gemäß Artikel 230 EG und Artikel 231 EG die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 22. November 2002, den für das operationelle Programm Manchester/Salford/Trafford 2 (MST 2) im Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) gebundenen Restbetrag von 11632600 Euro freizugeben. Das Vereinigte Königreich macht im Wesentlichen geltend, dass diese Entscheidung auf einer fehlerhaften Auslegung von Artikel 52 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 bzw. von Artikel 10 des Anhangs zur Entscheidung C(92) 1358/8 beruht.

2 Zum anderen begehrt das Vereinigte Königreich für den Fall, dass die Auslegung der Kommission von Artikel 52 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1260/1999 und/oder von Artikel 10 des Anhangs zur Entscheidung C(92) 1358/8 zutreffen sollte, die Feststellung gemäß Artikel 241 EG, dass die genannten Rechtsakte auf das Vereinigte Königreich nicht anwendbar sind. Auf dieses Klagebegehren hat das Vereinigte Königreich allerdings mit Schreiben vom 23. März 2005 verzichtet.

II — Rechtlicher Rahmen

3 Artikel 21 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits trägt die Überschrift Zahlungen. Sein Absatz 4 lautet:

Die Zahlung des Restbetrages im Rahmen der einzelnen Mittelbindungen ist an folgende Bedingungen geknüpft:

die benannte Behörde gemäß Artikel 1 hat innerhalb von sechs Monaten nach Ende des betreffenden Jahres oder nach dem tatsächlichen Abschluss der Aktion bei der Kommission einen Antrag auf Auszahlung einzureichen;

der Kommission sind die in Artikel 25 Absatz 4 genannten Berichte vorzulegen;

der Mitgliedstaat hat der Kommission eine Bescheinigung vorzulegen, in der die in dem Auszahlungsantrag und in den Berichten enthaltenen Angaben bestätigt werden.

4 Die Verordnung Nr. 4253/88 wurde durch die zum 1. Jänner 2000 in Kraft getretene Verordnung Nr. 1260/1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds aufgehoben.

5 Artikel 52 der Verordnung Nr. 1260/1999 trägt die Aufschrift Übergangsbestimmungen. Dessen Absatz 5 bestimmt:

Die Teile der gebundenen Beträge für die Operationen oder Programme, die die Kommission vor dem 1. Januar 1994 genehmigt hat und für die spätestens am 31. März 2001 kein abschließender Zahlungsantrag eingereicht worden ist, werden von der Kommission unbeschadet der Operationen oder Programme, die aus rechtlichen Gründen ausgesetzt sind, spätestens am 30. September 2001 automatisch freigegeben, wobei die zu Unrecht gezahlten Beträge zurückzuzahlen sind.

III — Sachverhalt

6 Am 6. Juli 1992 erließ die Kommission auf entsprechenden Antrag des Vereinigten Königreichs vom 20. September 1991 die Entscheidung C(92) 1358/8 zur Intervention des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (im Folgenden: EFRE) und des Europäischen Sozialfonds (im Folgenden: ESF) für ein integriertes operationelles Programm betreffend Manchester, Salford, Trafford auf der Grundlage des zu Ziel Nr. 2 erlassenen, gemeinschaftlichen Förderkonzepts für Nordwestengland im Vereinigten Königreich vom 18. Dezember 1991 (im Folgenden: MST2-Programm).

7 Darin nahm die Kommission das MST2-Programm für die Dauer vom 1. Jänner 1992 bis zum 31. Dezember 1993 an und legte den Umfang der Kofinanzierung aus dem EFRE entsprechend dem Finanzierungsplan auf 56,51 Mio. ECU fest. Darüber hinaus bestimmte sie den Ablauf der Frist für die Zahlungen des Vereinigten Königreichs an die Endbegünstigten, die innerstaatlich mit der Durchführung der Aktionen betraut worden sind, auf den 31. Dezember 1995, wobei dem Vereinigten Königreich auf dessen rechtzeitigen und begründeten Antrag eine Verlängerung dieser Frist von der Kommission gewährt werden konnte.

8 In Artikel 6 derselben Entscheidung wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für eine Unterstützung durch die Strukturfonds die besonderen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, die in Artikel 10 des Anhangs zur Entscheidung enthalten seien, der einen integralen Bestandteil der Entscheidung bilde. Ein Verstoß gegen diese Voraussetzungen könne die Aussetzung der Unterstützung zur Folge haben.

9 Artikel 10 des Anhangs zur Entscheidung C(92) 1358/8 lautet:

Die Zahlung des Restbetrags im Rahmen der einzelnen Mittelbindungen ist an folgende kumulative Bedingungen geknüpft:

die benannte Behörde hat innerhalb von sechs Monaten nach Ende des betreffenden Jahres oder nach dem tatsächlichen Abschluss der Aktion bei der Kommission einen Antrag auf Auszahlung einzureichen; dieser Antrag soll entsprechend den den Endbegünstigten tatsächlich entstandenen Ausgaben gestellt werden, wofür die Ausgaben dokumentierende Unterlagen existieren;

der Kommission sind die in Artikel 25 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 genannten Berichte in einer üblichen, anerkannten Form vorzulegen;

der Mitgliedstaat hat der Kommission eine Bescheinigung vorzulegen, in der die in dem Auszahlungsantrag und in den Berichten enthaltenen Angaben bestätigt werden.

10 Mit der Entscheidung C(93) 3804 vom 17. Dezember 1993 erhöhte die Kommission die Beteiligung des EFRE auf 58,163 Mio. ECU und änderte ihre Entscheidung C(92) 1358/8 insoweit entsprechend ab.

11 Am 22. Dezember 1993 schrieb eine Bedienstete des Government Office for the North West (zuständige Regionalbehörde, im Folgenden: GONW) an die Mitglieder des begleitenden Ausschusses sowie an die Kommission und fügte entsprechend der neuen Kommissionsentscheidung überarbeitete Finanztabellen bei. Darin ging sie irrtümlich von einer Gesamtsumme an EFRE-Unterstützung in Höhe von 58,76 Mio. ECU aus.

12 Per Fax vom 14. Februar 1994 ließ die Kommission dem GONW daraufhin eine handschriftlich auf die Gesamtsumme von 58,163 Mio. ECU korrigierte Kopie der Tabelle zukommen und bat diese Behörde um Bestätigung. Diese schrieb mittels Fax vom 21. Februar 1994 an die Kommission, dass die Zahlen in den Finanztabellen, die die Kommission am 14. Februar 1994 per Fax geschickt hatte, korrekt seien.

13 Die Kommission verlängerte mit Entscheidung C(96) 461 vom 4. März 1996 die Frist für Zahlungen des Vereinigten Königreichs an die Endbegünstigten vom 31. Dezember 1995 auf den 31. Dezember 1996 und änderte die Entscheidung C(92) 1358/8 erneut entsprechend ab.

14 Am 11. Juni 1999 übermittelte das GONW der Kommission den Entwurf eines Abschlussberichts zum MST2-Programm. Am 31. Juli 2000 schickte das GONW erneut eine Kopie aktualisierter Entwürfe des Abschlussberichts an die Kommission.

15 Mit Schreiben vom 26. Februar 2001 erklärte das GONW gegenüber der Kommission, es sei im Begriff, die abschließenden Finanztabellen für das MST2-Programm vorzubereiten. Diese würden der Kommission per elektronischer Post geschickt werden, sobald sie fertig gestellt seien, jedenfalls aber vor der Frist des 31. März 2001, nach deren Ablauf die gebundenen Mittel automatisch freigegeben würden.

16 Mit Schreiben vom 15. März 2001 schickte das GONW sodann den Abschlussbericht zum MST2- Programm an die Kommission mit dem Hinweis, dass der Nachweis der tatsächlich getätigten Ausgaben alsbald per E-Mail geschickt werde, wenn die noch offenen Fragen mit dem Manchester City Council geklärt seien, und zwar ebenso vor Ablauf der Mittelfreigabefrist.

17 Per elektronischer Post vom 21. März 2001 sandte die Behörde vier Finanztabellen an die Kommission mit Hinweis darauf, dass die Kommission damit imstande sein werde, das MST2-Programm zu schließen. Der zuständige Sachbearbeiter bat darin zugleich um Rückruf, falls es noch Fragen gäbe, da man sich der kurzen Fristen bewusst sei.

Bei den Finanztabellen im Excel-Format handelt es sich um Folgende:

Genehmigte Projekte nach Antragsteller (Appendix 3)

Genehmigte Projekte nach Schwerpunkten (Appendix 4)

Höchstbeträge der Finanzierung nach Aktionen (Appendix 5 Tabellen 1A, IB, IC sowie 3A und 3B, wobei die Tabellen IC und 3A inhaltlich identisch sind)

Förderungsfähige Ausgaben pro Schwerpunkt nach Kalenderjahr (Appendix 5 Tabellen 2A und 2B)

Übersicht über bewilligte, gebundene und gewährte Fördergelder nach Aktionen (ebenfalls Appendix 3)

Übersicht über die gebundenen Jahrestranchen (Appendix 5 Tabelle 4).

18 Die Tabellen Appendix 3 (Genehmigte Projekte nach Antragsteller) und Appendix 4 beziffern die förderungsfähigen Ausgaben für alle Projekte auf eine Gesamtsumme von 111735335 GBP. Die Tabelle 2A des Appendix 5 hingegen weist eine Gesamtsumme von 107746599 GBP aus, bei einer Zahlenaufstellung nach Schwerpunkten, wobei in dieser Tabelle die Angaben zu den Schwerpunkten 3 und 5 im Planungsjahr 1996 fehlen.

19 Appendix 5 Tabellen 1A und IB beziffern die finanzielle Beteiligung aus dem EFRE auf 56,51 Mio. ECU, während Tabelle IC und 3A sie auf 58,76 Mio. ECU beziffern.

20 Laut Appendix 3 beträgt die Gesamtsumme ebenfalls 58,76 Mio. ECU. Diesbezüglich verweist Appendix 3 ausdrücklich auf die Entscheidung der Kommission vom Dezember 1993.

21 Aufgrund der sich widersprechenden Angaben in den Tabellen zu der Gesamtsumme der Finanzierung aus dem EFRE kam es in der Folgezeit auf beiden Seiten zu Ungewissheiten über die Höhe der letztendlich zugesagten Fördermittel aus dem EFRE. Das GONW ging dabei jedoch offenbar stets davon aus, dass der der Entscheidung C(93) 3804 angehängte Finanzierungsplan der verbindliche sei.

22 Mit elektronischer Post vom 8. Mai 2001 fragte die Kommission nach überarbeiteten Anhängen zu dem MST2-Programm. Daraufhin folgte ein E-Mail-Verkehr zwischen den Beteiligten in den Monaten Juli und August 2001, in welchem das GONW der Kommission mehrfach nachgebesserte Zahlen übermittelte, und zwar am 14. Juni, 19. Juli, 6. August und 13. August 2001. Währenddessen berief sich die Kommission nicht auf den Ablauf der Frist vom 31. März 2001. Am 5. September 2001 bat sie vielmehr noch per elektronischer Post um Übermittlung zweier Dokumente, darunter eine Kopie der endgültigen Ausgabenerklärung betreffend das MST2-Programm, die nach Einschätzung der betreffenden Kommissionsdienststelle bereits 1997 übermittelt worden war.

23 Die Kommission wiederholte ihre Anfrage in einer elektronischen Nachricht vom 24. Oktober 2001, woraufhin sich der E-Mail-Verkehr zwischen der Kommission und dem GONW am 20. Dezember 2001 und am 15. Jänner 2002 fortsetzte.

24 Mit elektronischer Post vom 18. Jänner 2002 erklärte die Kommission schließlich gegenüber dem GONW, es müsse zuallererst geklärt werden, ob eine unterschriebene Ausgabenerklärung bis zum 31. März 2001 eingegangen sei. Den letzten Finanzierungsplan, den man bisher nicht zur Hand habe, werde man sich in Kopie beschaffen. Nach den Aufzeichnungen der Kommission handelte es sich bei dem letzten Finanzierungsplan um denjenigen, der der Entscheidung C(93) 3804 beigefügt war. Das GONW antwortete mit elektronischer Post vom 25. Jänner 2002, dass bis dato keine abschließende Erklärung zum MST2-Programm eingereicht worden sei und begründete dies damit, dass man noch auf Mitteilung warte, welche Kommissionsentscheidung der Erklärung zugrunde zu legen ist.

25 Ungeachtet dessen bat der Generaldirektor der GD Regionalpolitik mit an den Ständigen Vertreter des Vereinigten Königreichs bei der EU gerichtetem Schreiben vom 24. Jänner 2002 um Bestätigung, dass bis zum 31. März 2001 weder eine Bescheinigung zur abschließenden Bestätigung der angegebenen Ausgaben noch ein abschließender Zahlungsantrag eingereicht wurden und setzte eine Stellungnahmefrist bis zum 7. Februar 2002.

26 Am 4. Februar 2002 teilte das GONW unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 24. Jänner 2002 per elektronischer Post der Kommission mit, dass man auf die Bestätigung der am 13. August 2001 übermittelten Zahlen in den Finanztabellen wartete. Im Anschluss daran wolle man die Bescheinigung zur abschließenden Bestätigung der angegebenen Ausgaben und den abschließenden Zahlungsantrag einreichen.

27 Nachdem die Kommission darauf hingewiesen hatte, dass dies keine Antwort auf die Frage vom 24. Jänner 2002 sei, entgegnete das GONW noch am 4. Februar 2002 sowie in einer Nachricht vom 6. Februar 2002, dass bei den alten Programmen der Nachteil bestünde, dass es Schwierigkeiten gäbe, die Originaldokumente auszumachen und man daher üblicherweise eng mit der Kommission zusammengearbeitet habe. So lange die Kommission sich mit den Zahlen nicht einverstanden erklärt habe, sei es der Behörde nicht möglich, die abschließende Bestätigung der angegebenen Ausgaben einzureichen.

28 Die Kommission wies in einer elektronischen Nachricht vom 6. Februar 2002 darauf hin, dass man auf Seiten der Kommission keine Zahlen angeben könne, ohne die Höhe der getätigten Ausgaben zu kennen. Dementsprechend wurde um schnellstmögliche Übermittlung der originalen unterschriebenen Formulare gebeten.

29 Am selben Tage unterzeichnete das GONW das Formular der Kommission, in welchem die getätigten Ausgaben nachgewiesen werden und die Kommission um Zahlung ersucht wird und übermittelte es der Kommission. Diesem Formular war zu entnehmen, dass die Ausgaben sich insgesamt auf 111735335 GBP belaufen. Die dem Formular beigefügte Ausgabentabelle beinhaltet für die Jahre 1992 bis 1995 dieselben Zahlen je nach Schwerpunkt, wie jene in Appendix 5 Tabelle 2A zur E-Mail vom 21. März 2001. Die Ausgaben für das Jahr 1996 werden jedoch nunmehr pro Schwerpunkt anders deklariert, d. h., nicht nur um die Angaben zu den Schwerpunkten 3 und 5 ergänzt.

30 Mit an den Ständigen Vertreter des Vereinigten Königreichs bei der EU gerichtetem Schreiben vom 18. April 2002 teilte der Generaldirektor der GD Regionalpolitik u. a. mit, dass das Dokument vom 6. Februar 2002 nicht als Zahlungsantrag akzeptiert werden könne, da Artikel 52 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1260/1999 eine Frist bis zum 31. März 2001 für die Einreichung eines solchen Dokuments vorsehen würde. Nach derselben Bestimmung solle der Restbetrag automatisch freigegeben werden. Des Weiteren setzte die Kommission eine Stellungnahmefrist von zwei Monaten ab Zugang des Schreibens und setzte bis dahin das Zahlungsverfahren aus. Im Falle nicht fristgerechter Stellungnahme werde die Kommission das Programm wie eingangs aufgezeigt schließen und entsprechend verfahren.

31 Der Ständige Vertreter des Vereinigten Königreichs antwortete mit Schreiben vom 12. Juni 2002, dass man die relevanten Informationen bis zum 31. März 2001 überreicht habe und man davon ausgegangen sei, die am 21. März 2001 überreichten Finanztabellen würden als Ausgabenerklärung ausreichen, so lange nicht die Auseinandersetzung mit der Kommission über die Frage, welches nun der letzte Finanzierungsplan gewesen sei, gelöst sei. Das GONW habe stets insistiert, dass die Entscheidung C(93) 3804 die definitive Entscheidung sei, die Kommission habe dies aber erst am 18. Jänner 2002 bestätigt. Die Verzögerung des Antrags sei daher unvermeidbar gewesen. Darüber hinaus hätte es keinen Sinn gemacht, einen Antrag einzureichen, der auf Zahlen basiert hätte, die von der Kommission für die Bewilligung der Restzahlung nicht anerkannt worden wären.

32 Mit Schreiben vom 22. November 2002, das zugleich Streitgegenstand in diesem Verfahren ist (im Folgenden: die angefochtene Entscheidung), bestreitet die Kommission den angeblich unvermeidbaren Charakter der verspäteten Antragstellung. Der abschließende Antrag und die Ausgabenerklärung seien davon abhängig gewesen, welche innerstaatlichen Verpflichtungen eingegangen worden seien. Diese Verbindlichkeiten könnten auch nicht nachträglich geändert werden. Der Argumentation betreffend den Finanzierungsplan könne nicht gefolgt werden. Indem das GONW beharrlich beteuert habe, dass die Entscheidung C(93) 3804 die endgültige sei, habe es seiner Position, die es in Appendix 5 Tabelle 3A des Abschlussberichts eingenommen habe, selbst widersprochen. Daher könne keines der vorgebrachten Argumente den Eintritt der Rechtsfolge des Artikels 52 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1260/1999 bei einer verfristeten Antragstellung verhindern. Man habe die zuständige Einheit innerhalb der Generaldirektion angewiesen, den Restbetrag von 11632600 EUR freizugeben. Darüber hinaus sei man verpflichtet, die Rückzahlung von 9272767,82 EUR zu verlangen.

33 Mit Schreiben vom 6. Dezember 2002 wies das GONW die Kommission u. a. darauf hin, dass diese dann jedoch gemäß Artikel 52 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1260/1999 die Freigabe bis zum 30. September 2001 hätte vornehmen müssen. Die Kommission habe sich hier selbst widersprüchlich verhalten.

IV — Verfahren

34 Die Klage ist am 31. Jänner 2003 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden. Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 25. März 2003 ist der Rat als Streithelfer auf Seiten der Kommission zugelassen worden.

35 Das Vereinigte Königreich beantragt,

1. gemäß Artikel 230 EG und 231 EG die folgenden Rechtsakte für nichtig zu erklären:

a) eine in einem Brief vom 22. November 2002 enthaltene Kommissionsentscheidung, die Summe von 11632600 EUR freizugeben;

b) eine nachfolgende Entscheidung, die an einem dem Vereinigten Königreich unbekannten Tag im Dezember 2002 oder Jänner 2003 getroffen wurde, diese Summe freizugeben;

c) alle Akte, die infolge dieser Entscheidung getroffen wurden sowie die Freigabe selbst;

d) eine in einem Brief vom 22. November 2002 enthaltene Kommissionsentscheidung, den Betrag von 9272767 EUR zurückzuverlangen, die bereits an das Vereinigte Königreich für das MST2-Programm gezahlt worden war; sowie

e) alle Akte, die infolge dieser Entscheidung getroffen wurden;

2. gemäß Artikel 231 EG zu erklären, dass diese Akte ungültig sind;

3. für den Fall, dass die Auslegung des Artikels 52 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1260/1999 und/oder des Artikels 10 des Anhangs zur Kommissionsentscheidung C (92) 1358/8 rechtmäßig ist, gemäß Artikel 241 EG zu erklären, dass diese Akte gegenüber dem Vereinigten Königreich unanwendbar sind;

4. der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

36 Nachdem die Kommission am 13. März 2003 erklärt hat, sie werde nicht länger die Rückzahlung des Betrages von 9272767,82 EUR verlangen, hat das Vereinigte Königreich die Klage insoweit (Anträge Nr. 1 Buchstaben d und e) zurückgenommen. Mit Schreiben vom 23. März 2005, das irrtümlich mit Datum vom 23. März 2004 versehen wurde, hat das Vereinigte Königreich den Antrag Nr. 3 zurückgenommen.

37 Die Kommission beantragt,

die Klage als teilweise unzulässig, im Übrigen als unbegründet abzuweisen,

hilfsweise als gänzlich unbegründet abzuweisen;

dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

38 Der Rat beantragt,

den Antrag des Vereinigten Königreichs nach Artikel 241 EG für unzulässig, hilfsweise für unbegründet zu erklären;

dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

39 Da das Vereinigte Königreich mit Schreiben vom 23. März 2005 auf seinen Antrag gemäß Artikel 241 EG verzichtet hat, kann jedenfalls dahin stehen, ob der betreffende Antrag zulässig war oder nicht. Auf die entsprechenden Ausführungen des Rates und der Kommission wird dementsprechend nicht näher eingegangen. Ihre diesbezüglichen Anträge sind als gegenstandslos zu betrachten.

V — Würdigung

A — Zulässigkeit der Klage nach Artikel 230 EG, 231 EG

40 Die Kommission rügt die Zulässigkeit der Anträge des Vereinigten Königreichs, mit denen dieses die Feststellung der Nichtigkeit aller Entscheidungen und Akte, einschließlich der Freigabe selbst, die nach dem Schreiben vom 22. November 2002 getroffen worden seien, geltend macht. Sie begründet dies damit, dass es sich dabei lediglich um unvermeidliche Konsequenzen des Schreibens vom 22. November 2002 handle.

41 Im Hinblick auf die Zulässigkeit der Klageanträge ist daher zunächst der Klagegegenstand zu klären. Gemäß Artikel 230 EG kommt als Klagegegenstand der Nichtigkeitsklage jede Handlung der Kommission in Betracht, soweit es sich nicht um Empfehlungen oder Stellungnahmen handelt. Daraus ergibt sich, dass eine Handlung nur dann Klagegegenstand sein kann, wenn sie dazu bestimmt ist, Rechtswirkungen zu entfalten, d. h., sie ihrem Inhalt nach darauf ausgerichtet ist, konkrete Sachverhalte verbindlich zu regeln.

42 Fraglich ist im vorliegenden Fall, ob — über die an den Mitgliedstaat gerichtete Mitteilung, dass die Bedingungen für ein Unterbleiben einer automatischen Mittelfreigabe nach Artikel 52 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1260/1999 nicht erfüllt sind, hinaus — die Mittelfreigabe selbst in Gestalt einer internen Anweisung als zulässiger Klagegegenstand in Betracht kommt.

43 In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Mittelfreigabe die Kehrseite einer Mittelbindung darstellt. Als Mittelbindung ist ein Beschluss anzusehen, ein bestimmtes Programm oder Vorhaben zu finanzieren. Dieser Beschluss dient der Ausführung des Haushaltsplans, wobei zwischen — interner — Mittelbindung und — nach außen gerichteter — Entscheidung über einen Zahlungsantrag zu unterscheiden ist. Aufgrund einer Mittelfreigabe entfällt die Möglichkeit, die entsprechenden Mittel ohne erneute Mittelbindung auszuzahlen. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass eine Entscheidung der Kommission, wonach die Voraussetzungen für eine automatische Freigabe erfüllt sind, eine nach außen gerichtete Handlung darstellt, während die Mittelfreigabe selbst ein interner — und als solcher unanfechtbarer — Vorgang ist.

44 Die Kommission hat erstmals mit Schreiben vom 18. April 2002 darauf hingewiesen, dass der Restbetrag der bewilligten Intervention des EFRE freigegeben werden müsse. Indem sie dem Vereinigten Königreich eine Stellungnahmefrist von zwei Monaten einräumt, während deren das Verfahren ruhen solle, machte sie jedoch zugleich deutlich, dass damit noch keine verbindliche Regelung getroffen werden sollte.

45 Mit Schreiben vom 22. November 2002 bestätigte die Kommission sodann die Freigabeerwägung vom 18. April 2002 und teilte mit, dass die intern zuständige Stelle zwischenzeitlich bereits angewiesen worden sei, den Restbetrag freizugeben.

46 Damit entfaltet diese Entscheidung Rechtswirkungen nach außen, denn dem Vereinigten Königreich wird verbindlich mitgeteilt, dass der Restbetrag von 11632600 EUR nicht mehr ausgezahlt werde.

47 Also ist diese Entscheidung der Kommission Klagegegenstand. Damit sind alle nachfolgenden, diese Entscheidung bestätigenden Entscheidungen und Rechtsakte lediglich die faktische Konsequenz, ohne dass ihnen selbst ein eigenständiger Regelungsgehalt zukäme.

48 Die Anträge Nummer 1 Buchstabe b und Buchstabe c sind daher unzulässig.

49 Im Übrigen ist die Klage zulässig.

B — Begründetheit

50 Das Vereinigte Königreich stützt seine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 22. November 2002 auf drei Gründe. Mit dem ersten Klagegrund rügt es Rechts-, Auslegungs- und Beurteilungsfehler, die die Kommission in ihrer angefochtenen Entscheidung begangen hätte. Mit dem zweiten Klagegrund wendet sich das Vereinigte Königreich gegen das Verhalten der Kommission. Diese habe durch ihre Untätigkeit das Vertrauen des Klägers erweckt, dass die Antragstellung in korrekter Form und Weise erfolgt sei. Mit dem dritten Klagegrund rügt es die mangelnde Begründung der angefochtenen Entscheidung.

1. Erster Klagegrund: Rechts-, Auslegungsund Beurteilungsfehler in der Entscheidung vom 22. November 2002

a) Vorbringen des Vereinigten Königreichs

51 Das Vereinigte Königreich bringt mit dem ersten Klagegrund seine Ansicht zum Ausdruck, die Feststellung der Kommission, das Vereinigte Königreich habe die Voraussetzungen des Artikels 52 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1260/1999 verletzt, sei aufgrund von Rechts-, Auslegungs- und Beurteilungsfehlern rechtswidrig.

52 Es begründet seine Ansicht damit, dass Artikel 52 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1260/1999 keine bestimmte Form der Antragstellung voraussetze. Insbesondere sehe Artikel 52 Absatz 5 nicht vor, dass die Mitgliedstaaten die Angaben bestätigen müssten. Die Voraussetzungen aus Artikel 10 des Anhangs zur Entscheidung C(92) 1358/8 seien in diesem Fall nicht anwendbar, da ausschließlich die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1260/1999 Geltung hätten, sodass auch die Nutzung des EFRE-Standardformulars nicht verlangt werde.

53 Artikel 54 der Verordnung Nr. 1260/1999 habe die Verordnung Nr. 4253/88 mit Wirkung vom 1. Jänner 2000 aufgehoben, sodass diese zum hier relevanten Zeitpunkt nicht mehr in Kraft gewesen sei. Damit sei zugleich Artikel 10 des Anhangs zur Entscheidung C(92) 1358/8 außer Kraft gesetzt worden. Die Verordnung Nr. 1260/1999 habe ein gänzlich neues Rechtsregime geschaffen.

In der mündlichen Verhandlung hat die britische Regierung auf einen angeblichen Widerspruch zwischen der Rechtsauffassung der Kommission und der des Rates hingewiesen: Während die Kommission sich u. a. auf Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung Nr. 4253/88 stütze, schlage der Rat vor, Artikel 52 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1260/1999 in Verbindung mit deren Artikel 32 Absatz 4 zu lesen.

54 Die Absicht des Vereinigten Königreichs, auch ohne Verwendung des Standardformulars einen Antrag auf Zahlung des Restbetrags zu stellen, sei eindeutig dem Schriftwechsel zwischen dem GONW und der Kommission zu entnehmen. Schließlich habe man all die Informationen übermittelt, die auch in dem Standardformular verlangt werden.

55 Bis zum 31. März 2001 habe die Kommission einen entsprechenden Antrag erhalten. Dieser sei in den Dokumenten enthalten gewesen, die am 26. Februar, 20010321 und 21. März 2001 übermittelt worden seien, welche zugleich sämtliche Informationen beinhaltet hätten, die die Kommission für eine abschließende Entscheidung über das MST2-Programm benötigt habe. Der Abschlussbericht sei am 15. März 2001 übermittelt worden und habe nicht mehr der Billigung des Staates bedurft, da die Regionalbehörde ermächtigt sei, verbindliche Angaben selbst zu machen. Die Ausgabenerklärung sei am 21. März 2001 per elektronischer Post fristgerecht übermittelt worden.

56 Die fälschliche Angabe der Gesamtausgaben in Höhe von 107766705 GBP anstatt von 111735335 GBP habe sich nicht ausgewirkt, da die korrekte Summe sich aus Appendix 4 ergeben hätte. Doch selbst unter Zugrundelegung dieser falschen Zahl hätte das Vereinigte Königreich Anspruch auf den Restbetrag, da auch auf der Grundlage des erstgenannten Betrags eine Gewährung des Restbetrags hätte erfolgen können.

57 Darüber hinaus verletze die Auslegung der Kommission das Prinzip der Rechtssicherheit, da Artikel 52 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1260/1999 nach seinem Wortlaut keinerlei Anforderungen an die Form des erforderlichen Antrags stelle. Die drastische Sanktion, die Artikel 52 Absatz 5 vorsehe, dürfe nur dort angewendet werden, wo ein unzweifelhafter Verstoß gegen eine klare und eindeutige Bestimmung vorläge.

58 Schließlich sei angesichts des drastischen Charakters der Sanktion auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz aus Artikel 5 EG verletzt. Die Funktionsfähigkeit des Fonds habe nämlich zu keiner Zeit auf dem Spiel gestanden.

59 Jedenfalls seien die Voraussetzungen des Artikels 10 des Anhangs nicht zwingend. Die Kommission habe hier einen weiten Ermessensspielraum, was auch Artikel 6 der Entscheidung C(92) 1358/8 verdeutliche. Danach führe die Nichteinhaltung der Voraussetzungen der Antragstellung nicht automatisch zu einer bestimmten Sanktion.

60 Gleichermaßen bestimme Artikel 10 des Anhangs, dass die Form der einzureichenden Berichte vereinbart sein müsse. Daraus ergebe sich, dass es sich um flexible Verfahrensvorschriften handle. Die Erklärung der Kommission in dem Schreiben vom 22. November 2002, sie habe kein Ermessen hinsichtlich der behaupteten Verletzung der Voraussetzungen des Artikels 10 des Anhangs zur Entscheidung C(92) 1358/8, sei daher rechtsfehlerhaft.

61 Die Kommission habe zudem gegen die Grundsätze der Rechtmäßigkeit der Verwaltung, der Gemeinschaftssolidarität, der regionalen Partnerschaft und gegen das Prinzip der Gemeinschaftstreue nach Artikel 10 EG verstoßen.

b) Vorbringen der Kommission

62 Die Kommission ist hingegen der Ansicht, Sinn und Zweck des Artikels 52 Absatz 5 sei es, dass die Kommission bis zum 31. März 2001 alle Unterlagen zu ihrer Disposition habe, um über den Abschluss eines Programms entscheiden zu können. Bis zu diesem Datum also müssten der Kommission alle notwendigen Unterlagen in brauchbarer Form vorliegen. Eine nicht beglaubigte Ausgabenerklärung, die als Excel-Datei per E-Mail geschickt wurde, könne unter keinen Umständen als zulässiger Zahlungsantrag anerkannt werden, und zwar nicht nur, weil nicht das übliche Formular verwendet worden sei, sondern auch, weil ein solches Dokument entsprechend Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung Nr. 4253/88 unterschrieben und beglaubigt sein müsse.

63 Die Kommission, würde sie solche Dokumente als verbindlich anerkennen, würde gegen Artikel 274 EG verstoßen, wonach sie zu einem verantwortungsvollen Management der Gemeinschaftsfinanzen verpflichtet sei.

64 Auch wenn die Verordnung Nr. 4253/88 durch Artikel 54 der Verordnung Nr. 1260/1999 aufgehoben wurde, gelte dies vorbehaltlich der Bestimmungen aus Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1260/1999. Danach gelten für die Programme aus dem Programmplanungszeitraum 1989 bis 1993 sowie 1994 bis 1999 die Rechtsvorschriften weiter, die auch am 31. Dezember 1999 galten. Daher bleibe Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung Nr. 4253/88 weiterhin anwendbar für das MST2-Programm.

65 Die Auslegung der Kommission verletze auch nicht das Prinzip der Rechtssicherheit. Artikel 10 des Anhangs zur Kommissionsentscheidung C(92) 1358/8 statuiere deutlich die Voraussetzungen für die Auszahlung des Restbetrags. Artikel 52 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1260/1999 setze die Frist fest, bis zu deren Ablauf ein Zahlungsantrag für Programme, die vor dem 1. Jänner 1994 genehmigt wurden, eingereicht sein müsste. Darüber hinaus lege die Bestimmung auch die Rechtsfolge der automatischen Mittelfreigabe präzise fest.

66 Es liege auch kein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip vor. Die fristgerechte Antragstellung sei eine wesentliche Pflicht für das ordnungsgemäße Funktionieren der Strukturfonds. Ein Verstoß hiergegen stehe im Widerspruch zu der Verpflichtung der Kommission aus Artikel 274 EG. Artikel 52 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1260/1999 räume der Kommission auch kein Ermessen ein, da er eine zwingende Rechtsfolge anordne.

67 Die Kommission habe nach Artikel 6 der Entscheidung C(92) 1358/8 zwar das Ermessen gehabt, die Bestimmungen der Entscheidung zu ändern. Damit habe sie aber nicht zugleich das Ermessen, eine höherrangige Rechtsnorm zu modifizieren.

68 Der Vorwurf, die Kommission habe mit der getätigten Auslegung gegen die Grundsätze der Rechtmäßigkeit der Verwaltung, der Gemeinschaftssolidarität, der regionalen Partnerschaft und das Prinzip der Gemeinschaftstreue nach Artikel 5 EG verstoßen, erfülle nicht die Voraussetzungen des Artikels 21 der Satzung des Gerichtshofes sowie des Artikels 38 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, da das Vereinigte Königreich schlicht Prinzipien aufführe, ohne zu begründen, in welcher Weise diese verletzt worden sein könnten.

c) Rechtliche Würdigung

69 Die vorrangig zu klärende Rechtsfrage ist, ob und inwieweit Artikel 52 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1260/1999 dahin gehend auszulegen ist, dass er die Bestimmungen des Artikels 21 Absatz 4 der Verordnung Nr. 4253/88 sowie die auf der Grundlage dieser Verordnung erlassene Entscheidung C(92) 1358/8 einschließlich ihres Anhangs für das MST2-Programm im Hinblick auf die hier umstrittene Form und den Inhalt eines Antrags auf Zahlung des Restbetrags aus einer gemeinschaftlichen finanziellen Beihilfe abgelöst hat.

70 Sollte eine solche Auslegung abzulehnen sein, wäre zu prüfen, inwieweit die vom Vereinigten Königreich übermittelten Dokumenten den Eintritt der von Artikel 52 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1260/1999 statuierten Rechtsfolge der automatischen Mittelfreigabe auch ungeachtet einer allfälligen Einhaltung der formellen und materiellen Anforderungen der — nach einer solchen Hypothese weiter anwendbaren — Bestimmungen des Artikels 21 Absatz 4 der Verordnung Nr. 4253/88 bzw. des entsprechenden Artikels 10 des Anhangs zur Entscheidung C(92) 1358/8 verhindern konnten.

i) Zum Verhältnis der Verordnungen zueinander

71 Gemäß Artikel 54 der Verordnung Nr. 1260/1999 hat diese mit ihrem Inkrafttreten die Verordnungen Nr. 2052/88 und Nr. 4253/88 aufgehoben. Dies gilt jedoch ausdrücklich unbeschadet des Artikels 52 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1260/1999.

72 Artikel 52 enthält entsprechend seiner Überschrift Übergangsbestimmungen und bestimmt in seinem Absatz 1, dass insbesondere die Fortsetzung von Interventionen, die aufgrund der nunmehr aufgehobenen Verordnungen genehmigt worden waren, von der Verordnung Nr. 1260/1999 unberührt bleibt. Artikel 52 Absatz 2 eröffnet etwa die Möglichkeit einer Genehmigung von neuen Interventionen auf der Grundlage der aufgehobenen Verordnungen, wenn die Anträge auf dieser Grundlage eingereicht worden sind.

73 Durch diese Übergangsbestimmungen hat der Gemeinschaftsgesetzgeber bestimmt, dass bereits genehmigte Interventionen nach Maßgabe ihrer ursprünglichen Rechtsgrundlage fortgesetzt werden, und dass in bestimmten Fällen neue Interventionen nach altem Recht geprüft und genehmigt werden können. Im Hinblick auf das hier in Rede stehende MST2-Programm stellen die Verordnung Nr. 2052/88 und die Durchführungsverordnung Nr. 4253/88 sowie die Entscheidung C(92) 1358/8, modifiziert durch die Entscheidungen C(93) 3804 und C(96) 461, die einschlägige Rechtsgrundlage dar.

74 Damit erscheint die Auffassung des Vereinigten Königreichs, wonach diese Bestimmungen durch die Verordnung Nr. 1260/1999 abgelöst worden sind, unzutreffend. Offen bleibt dennoch die Frage nach dem Verhältnis zwischen der Verordnung Nr. 1260/1999 und der ursprünglichen Rechtsgrundlage des MST2-Programms. Die Fortsetzung der bereits genehmigten Interventionen nach Maßgabe ihrer ursprünglichen Rechtsgrundlage steht nämlich einer automatischen Mittelfreigabe nach dem zweifellos auch auf das MST2-Programm anwendbaren Artikel 52 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1260/1999 grundsätzlich nicht entgegen. Fraglich ist demgemäß, an welche Voraussetzungen die von dieser Bestimmung angeordnete Rechtsfolge im Einzelnen zu knüpfen ist.

75 Das Institut der automatischen Mittelfreigabe gemäß Artikel 52 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1260/1999 ist eine Neuerung dieser Verordnung gegenüber der Verordnung Nr. 4253/88. Letztere kannte ausschließlich die Kürzung, Aussetzung oder Streichung einer Beteiligung, wenn die Kommission geprüft und festgestellt hatte, dass eine Unregelmäßigkeit oder erhebliche Veränderung der Art oder der Durchführungsbedingungen der Aktion oder Maßnahme vorlag, welcher die Kommission nicht zugestimmt hatte. Festzuhalten ist jedenfalls, dass mit diesen Rechtsfolgen letztlich das Verhalten des Endempfängers der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft sanktioniert wird , während die hier in Rede stehende Mittelfreigabe (nur) das Verhalten des Mitgliedstaats betrifft.

76 Das gesetzgeberische Ziel dieser neu eingeführten automatischen Mittelfreigabe ist es, den wirtschaftlichen Einsatz der Gemeinschaftsmittel zu gewährleisten, indem die Voraussetzungen für die Ausgaben und die finanzielle Abwicklung verbessert werden.

77 Einerseits wird mit Artikel 52 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1260/1999 über die in Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung Nr. 4253/88 vorgesehene Frist von sechs Monaten — nach Ende des betreffenden Jahres bzw. nach Abschluss der Aktion — hinaus die Frist zur Einreichung eines abschließenden Zahlungsantrags bis zum 31. März 2001 verlängert. Andererseits wird erstmals die Rechtsfolge der automatischen Mittelfreigabe für den Fall des Fristversäumnisses eingeführt.

78 Zu klären ist nun, ob die durch Artikel 52 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1260/1999 eingeführte Rechtsfolge — in Verbindung mit der Frist für die Einreichung eines abschließende[n] Zahlungsantrags — als Sanktion an die Nichteinhaltung der Anforderungen nach Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung Nr. 4253/88 bzw. nach dem insoweit identischen Artikel 10 des Anhangs zur Entscheidung C(92) 1358/8 geknüpft werden kann.

79 Gegen eine solche Annahme spricht zweifelsohne der fehlende ausdrückliche Verweis auf die Anforderungen des Artikels 21 Absatz 4 der Verordnung Nr. 4253/88 in Artikel 52 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1260/1999. In diesem Zusammenhang verweist das Vereinigte Königreich auf das Urteil vom 26. Mai 1982 in der Rechtssache Deutschland/Kommission, wonach der Grundsatz der Rechtssicherheit ... jedoch [verlangt], dass eine Bestimmung, die eine Ausschlussfrist festsetzt, besonders dann, wenn sie für einen Mitgliedstaat zum Verlust einer Finanzbeihilfe führen kann, die bereits bewilligt worden war und im Hinblick auf die der Staat bereits beträchtliche Mittel ausgegeben hat, eindeutig und genau gefasst ist, damit die Mitgliedstaaten in voller Kenntnis der Rechtslage einschätzen können, welche Bedeutung die Einhaltung dieser Frist für sie hat. Diese Rechtsprechung erscheint insoferne von Bedeutung, als die Frist des Artikels 52 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1260/1999 im Hinblick auf die Rechtsfolge der automatischen Mittelfreigabe als Ausschlussfrist gefasst ist und deren Überschreitung für den betreffenden Mitgliedstaat mit dem Verlust von Mitteln einhergeht.

80 In der Tat stellt die automatische Mittelfreigabe gemäß Artikel 52 Absatz 5 eine nicht unerhebliche Sanktionsverschärfung gegenüber dem vorherigen Rechtszustand dar, sodass im Lichte der zitierten Rechtsprechung eine Auslegung des Artikels 21 Absatz 4 der Verordnung Nr. 4253/88 dahin gehend, dass er im Wege von Artikel 52 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1260/1999 — durch Zusatz einer an eine Ausschlussfrist gebundenen neuen Rechtsfolge — modifiziert worden ist, wohl ausscheiden muss.

81 Daraus kann jedoch nicht folgen, dass keinerlei Anforderungen an die vom Mitgliedstaat zu übermittelnden Angaben zwecks Einreichung des abschließenden Zahlungsantrags nach Artikel 52 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1260/1999 zu stellen wären. Dies ergibt sich bereits aus dem oben genannten Ziel dieser Übergangsbestimmung. Wenn auch die Kommission die Einhaltung der einzelnen Voraussetzungen des Artikels 21 Absatz 4 der Verordnung Nr. 4253/88 bzw. des Artikels 10 des Anhangs zur Entscheidung C(92) 1358/8 nicht im Rahmen des Artikels 52 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1260/1999 fordern konnte, so kann man ihr dennoch nicht jegliche Berechtigung absprechen, Anforderungen an die Richtigkeit und Zuverlässigkeit der vom Vereinigten Königreich vor Ablauf der Frist vom 31. März 2001 übermittelten Angaben zu stellen. Diese Berechtigung ist der Kommission erst recht zuzuerkennen, bedenkt man etwa, dass der vom Institut der automatischen Mittelfreigabe offenbar verfolgte Zweck letztlich das primärrechtlich verankerte Wirtschaftlichkeitsgebot des Artikels 274 EG im Sekundärrecht umsetzt.

Einer von sonstigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1260/1999 und der Verordnung Nr. 4253/88 losgelöste Auslegung des Begriffes des abschließenden Zahlungsantrags im Artikel 52 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1260/1999 steht auch die Rezeption des wesentlichen Regelungsgehalts von Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung Nr. 4253/88 durch Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1260/1999 entgegen. Ungeachtet der Frage des zeitlichen Anwendungsbereichs beider Bestimmungen wird aus dieser Rezeption klar, dass die Verordnung Nr. 1260/1999 Form, Inhalt und Funktion des abschließenden Zahlungsantrags unberührt gelassen hat, sodass Artikel 52 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1260/1999 entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der britischen Regierung in der mündlichen Verhandlung jedenfalls nicht ohne gebührende Berücksichtigung sonstiger Bestimmungen sei es der Verordnung Nr. 4253/88 oder der Verordnung Nr. 1260/1999 ausgelegt werden kann.

Dahin stehen kann in diesem Zusammenhang, ob die Auffassung des Rates, Artikel 52 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1260/1999 auszulegen, mit der Rechtsauffassung der Kommission vereinbar ist oder nicht.

82 Aus alledem ergibt sich also, dass Artikel 52 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1260/1999 dahin gehend auszulegen ist, dass die Nichteinhaltung der Anforderungen nach Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung Nr. 4253/88 für sich genommen die automatische Mittelfreigabe nicht auslöst, dass aber — hinsichtlich von formlos eingereichten Angaben zu den getätigten Ausgaben — der Kommission wohl ein Prüfungsrecht zusteht, ob solche Angaben als abschließender Zahlungsantrag zum Zwecke des Artikels 52 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1260/1999 anerkannt werden können.

83 Die Kommission hat mithin ihrer angefochtenen Entscheidung insoferne eine rechtsfehlerhafte Auslegung des Artikels 52 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1260/1999 zugrunde gelegt, als sie die dort vorgesehene Sanktion der automatischen Mittelfreigabe an die Nichteinhaltung der in Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung Nr. 4253/88 bzw. Artikel 10 des Anhangs zur Entscheidung C(92) 1358/8 der Kommission genannten Bedingungen geknüpft hat.

84 Mit Blick auf den vorliegenden Fall erscheint es demgemäß entgegen der Rechtsauffassung der Kommission ohne Bedeutung, dass das Vereinigte Königreich das von der Kommission ausgegebene und gewöhnlich für die Einreichung des Antrags auf Zahlungen aus dem Fonds sowie für die Abgabe der Erklärung zur Beglaubigung der Angaben zu den Ausgaben verwendete Formular nicht benutzt hat.

85 Diese rechtsfehlerhafte Auslegung des Artikels 52 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1260/1999 könnte jedoch unbeachtlich sein, wenn die Kommission nach den Umständen des vorliegenden Falles zu Recht annehmen durfte, dass das Vereinigte Königreich es unterlassen habe, einen Antrag nach Artikel 52 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1260/1999 fristgerecht zu stellen.

ii) Zum Vorbringen, wonach ein Antrag im Sinne des Artikels 52 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1260/1999 fristgerecht gestellt worden sei

Der Abschlussbericht

86 Das GONW hat den Abschlussbericht zum MST2-Programm am 15. März 2001 als Excel-Dokument per elektronischer Post an die Kommission gesandt. Bis zum 31. März 2001 wurden diese Angaben jedoch nicht durch das Vereinigte Königreich bestätigt.

87 Der Ansicht des Vereinigten Königreichs, es habe keinerlei Bestätigung der Angaben durch den Mitgliedstaat bedurft, da die benannte Behörde innerstaatlich dazu ermächtigt worden sei, eigenständig Angaben gegenüber der Kommission zu machen, kann so nicht gefolgt werden.

88 Sowohl Artikel 21 Absatz 4 dritter Spiegelstrich der Verordnung Nr. 4253/88 als auch die entsprechende Bestimmung des Artikels 10 des Anhangs zur Entscheidung C(92) 1358/8, dritter Spiegelstrich, verlangen ausdrücklich eine Bescheinigung des Mitgliedstaats zur Beglaubigung der Angaben. Im Unterschied dazu sind die Voraussetzungen des ersten und zweiten Spiegelstriches von der benannten innerstaatlichen Behörde zu erfüllen.

89 Diese Unterscheidung entspricht auch Sinn und Zweck der Vorschrift. In der Programmplanungsphase agieren der Mitgliedstaat und die Kommission, während nach Abschluss dieser Phase, d. h., ab Verabschiedung eines gemeinschaftlichen Förderkonzepts, der Mitgliedstaat eine Behörde mit der Durchführung der Programme betraut. Der Vorteil liegt darin begründet, dass die Behörden vor Ort die Programme wesentlich einfacher verwalten können. Dennoch bleibt der Mitgliedstaat dafür verantwortlich, die Programmabwicklung zu überwachen.

90 Selbst wenn nach der hier vertretenen Rechtsauffassung eine Nichtbeachtung der Anforderungen des Artikels 21 Absatz 4 dritter Spiegelstrich der Verordnung Nr. 4253/88 bzw. der Entscheidung C (92) 1358/8, Artikel 10 des Anhangs, dritter Spiegelstrich, für sich genommen die Rechtsfolge des Artikels 52 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1260/1999 nicht auszulösen vermag, bleibt dennoch festzuhalten, dass die Übermittlung eines unbestätigten Abschlussberichts durch eine Lokalbehörde keine hinreichende Zuverlässigkeitsgewähr bietet. Insbesondere geht aus einem solchen Bericht nicht hervor, dass der Mitgliedstaat die Verantwortung für die — sachliche und rechnerische — Richtigkeit der gemachten Angaben übernimmt. So gesehen fehlt es an einer rechtsverbindlichen Bestätigungserklärung des Mitgliedstaats, die wohl ungeachtet der nicht unmittelbar anwendbaren zitierten Anforderungen als unabdingbar in diesem Zusammenhang erscheint.

91 Die vorgetragene Ermächtigung der Behörde durch den Mitgliedstaat rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Eine nationale Rechtsvorschrift vermag keine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung einseitig zu modifizieren oder gar aufzuheben.

Die Erklärung zu den Ausgaben

92 Das GONW hat ebenfalls innerhalb der Frist, und zwar am 21. März 2001, eine Erklärung zu den Ausgaben in tabellarischer Form übermittelt. Die Angaben zu den getätigten Ausgaben waren jedoch nach Aktenlage in sich nicht stimmig und fehlerhaft.

93 Einmal lauten die Gesamtausgaben auf 111735335 GBP und einmal auf 107746599 GBP. Die wohl korrekte Summe von 111735335 GBP war zwar in Appendix 4 des E-Mails des GONW vom 21. März 2001 enthalten. Jedoch widersprach diese Summe der Angabe in Appendix 5 Tabelle 2A, sodass eine entsprechende Unsicherheit entstand.

94 Selbst wenn — wie der Kläger eingewendet hat — beide Summen eine Auszahlung rechtfertigen würden, bleibt die Ungewissheit über die Verbindlichkeit der sich widersprechenden Zahlen. Die Erklärung, dass die Ausgaben sich zumindest in einem bestimmten Rahmen halten, reicht nicht aus, um die Angaben gegebenenfalls anhand der zu übermittelnden Belege zu verifizieren.

95 Im Übrigen ist die Kommission gemäß Artikel 274 EG zu einer wirtschaftlichen Haushaltsführung verpflichtet. Dies gebietet es, dass sie bei der Entscheidung über die Zahlung von Fördergeldern aus den Fonds die Angaben so genau wie irgend möglich prüft, um Missbrauch zu vermeiden. Dazu ist sie jedoch nicht in der Lage, so lange ihr nur ungewisse Zahlen über Ausgaben vorliegen, die letztlich auch nicht präzise einer Intervention zugeordnet werden können.

96 Es ist letztlich unstreitig, dass die entsprechenden fraglichen Angaben erst nach Fristablauf, und zwar am 14. Juni, 19. Juli, 6. und 13. August 2001 und daher jedenfalls verspätet, korrigiert wurden. Sinn und Zweck der Ausschlussfrist des Artikels 52 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1260/1999 gebieten es, dass bis zum Ablauf dieser Frist sämtliche Angaben, die für die Kommission entscheidungserheblich sind, unterbreitet sein müssen. Die Möglichkeit einer nachträglichen Korrektur, wie vom Vereinigten Königreich favorisiert, erscheint unvereinbar mit dem von dieser Bestimmung verfolgten Ziel.

Zwisch energebnis

97 Aus alledem ist zu schließen, dass die Kommission keinen offensichtlich fehlerhaften Gebrauch des ihr zustehenden Rechts auf Überprüfung der Angaben im Rahmen des in Artikel 52 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1260/1999 vorgesehenen Zahlungsantrags gemacht hat.

98 Wenn auch dem Vereinigten Königreich zuzugeben ist, dass die Übermittlung von zum Teil unrichtigen Zahlen und Erklärungen für sich genommen die Rechtsfolge des Artikels 52 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1260/1999 nicht auszulösen vermag — und zwar vor allem deswegen, weil es zum Zwecke eines zügigen und wirtschaftlichen Abschlusses der Intervention durch Zahlung allfälliger Restbeträge reicht, abweichende — korrekte — Beträge nach Fristablauf nicht mehr zu berücksichtigen, sofern dies zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts geschehen würde, bleibt hier festzustellen, dass im vorliegenden Fall die Übermittlung solcher unrichtigen Angaben zusätzlich mit einer fehlenden Bestätigung des Abschlussberichts einherging. Bei einer solchen Häufung von Risikoquellen konnte die Kommission es nicht dabei bewenden lassen.

99 Vor diesem Hintergrund konnte die Kommission zu Recht zu dem Ergebnis kommen, dass ein Mitgliedstaat keinen fristgerechten abschließenden Zahlungsantrag gemäß Artikel 52 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1260/1999 einreicht, soweit seine Angaben den — impliziten aber unabdingbaren — Anforderungen an die Zuverlässigkeit der Angaben im Zahlungsantrag nicht genügen und bis zum Ablauf der maßgeblichen Frist unbestätigt bleiben. Die angefochtene Entscheidung erscheint dementsprechend jedenfalls in dieser Hinsicht rechtlich begründet.

iii) Zum behaupteten Nichtgebrauch des Ermessens

100 Artikel 52 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1260/1999 ist eine zwingende Vorschrift und räumt der Kommission kein Ermessen ein. Er regelt die obligatorische Mittelfreigabe, wenn bis zum 31. März 2001 kein entsprechender abschließender Zahlungsantrag eingereicht worden ist. Die diese Rechtsfolge konkretisierende Entscheidung der Kommission ist daher nicht aufgrund eines Ermessensfehlers rechtswidrig.

101 Das Vereinigte Königreich bemerkt zwar nicht zu Unrecht, dass in Artikel 6 der Entscheidung C(92) 1358/8, wonach die Nichteinhaltung der Voraussetzungen eines Zahlungsantrags die Aussetzung der Unterstützung zur Folge haben kann, der Kommission insoweit ein Ermessen eröffnet wird.

102 Wie bereits dargestellt, ist das Institut der automatischen Mittelfreigabe eine Neuerung des Artikels 52 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1260/1999. Angesichts des drastischen Charakters dieser Rechtsfolge ist eine autonome Auslegung der entsprechenden Bestimmung vorzunehmen. Ob nach der Verordnung Nr. 4253/88 oder der darauf beruhenden Entscheidung C(92) 1358/8 Ermessensspielräume in anderem Zusammenhang eröffnet waren oder nicht, ist daher hier unbeachtlich.

103 Festzuhalten ist mithin, dass die Anwendung der automatischen Mittelfreigabe nach Artikel 52 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1260/1999 nicht im Ermessen der Kommission stand, soweit diese das Fehlen eines abschließenden Zahlungsantrags nach Prüfung der eingereichten Unterlagen festgestellt hatte.

iv) Zur behaupteten Verletzung des Verhältnismäßigkeitsprinzips

104 Die Kommissionsentscheidung hat den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aus Artikel 5 EG, der nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes verlangt, dass die durch die Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane auferlegten Maßnahmen zur Erreichung des verfolgten Zieles geeignet sind und nicht die Grenzen des dazu Erforderlichen überschreiten, nicht verletzt.

105 Die strenge Einhaltung der Frist des Artikels 52 Absatz 5 ist geboten zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit und der wirtschaftlichen Verwaltung der Strukturfonds entsprechend Artikel 274 EG. Aufgrund des Umstands der dezentralen Durchführung der Strukturfondstätigkeit durch die Mitgliedstaaten ist es der Kommission nur bei zeitnah gestellten Zahlungsanträgen überhaupt möglich, die getätigten Ausgaben nachzuvollziehen, die letztlich Auszahlungen im Rahmen der gebundenen Mittel rechtfertigen.

106 Die Funktionsfähigkeit der Fonds macht es auch erforderlich, dass verspätete substanzielle Ergänzungen oder Korrekturen betreffend Zahlungsanträge im Sinne von Artikel 52 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1260/1999 die Mittelfreigabe nicht mehr verhindern können, da anderenfalls die Verwaltung der Mittel durch nur schwer nachvollziehbare Anträge gelähmt würde.

v) Zur behaupteten Verletzung des Prinzips der Rechtssicherheit

107 Die Behauptung des Vereinigten Königreichs, wonach die Auslegung des Artikels 52 Absatz 5 durch die Kommission das Prinzip der Rechtssicherheit verletze, ist unbegründet.

108 Artikel 52 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1260/1999 bestimmt unmissverständlich als Ende der Frist für die Einreichung eines abschließenden Zahlungsantrags den 31. März 2001 und als Rechtsfolge bei Nichteinhaltung dieser Frist die automatische Freigabe der Mittel.

109 Nach Aktenlage war dem Vereinigten Königreich — auch auf Ebene des GONW — bekannt, welche Angaben im Rahmen eines entsprechenden abschließenden Zahlungsantrags zu machen sind. Das GONW selbst hat mehrfach offenkundig erklärt, dass es sich der Frist bewusst sei. Es hat weiters offenbar versucht, einen Abschlussbericht samt Erklärungen fristgerecht zu fertigen. Dazu sei auf die Schreiben vom 26. Februar, 15. und 21. März 2001 verwiesen, in denen das GONW explizit das Fristende des 31. März 2001 nennt bzw. erklärt, dass es sich bewusst sei, dass sehr enge Fristen einzuhalten seien.

vi) Zur behaupteten Verletzung der Grundsätze der Rechtmäßigkeit der Verwaltung, der Gemeinschaftssolidarität, der regionalen Partnerschaft und des Prinzips der Gemeinschaftstreue

110 Das Vorbringen des Vereinigten Königreichs, die Auslegung und Anwendung der Vorschriften durch die Kommission verstoße gegen die Grundsätze der Rechtmäßigkeit der Verwaltung, der Gemeinschaftssolidarität, der regionalen Partnerschaft und gegen das Prinzip der Gemeinschaftstreue nach Artikel 10 EG, ist als unsubstanziiert zurückzuweisen. Das Vereinigte Königreich versäumt, die behaupteten Verstöße darzulegen. Artikel 21 der Satzung des Gerichtshofes sowie Artikel 38 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes verlangen jedoch eine zumindest kurze Darstellung der Klagegründe. Dazu ist es erforderlich, dass auch die vorgebrachten Verstöße in verständlicher und nachvollziehbarer Weise dargelegt werden.

111 Im Ergebnis ist damit der erste Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

2. Zweiter Klagegrund: Das Verhalten der Kommission

a) Wesentliche Vorbringen

112 Mit seinem zweiten Klagegrund trägt das Vereinigte Königreich im Wesentlichen vor, die Kommission sei mit Einwänden gegen die Art und Weise der Antragstellung präkludiert, da sie dem Vereinigten Königreich nicht vor Fristablauf mitgeteilt habe, dass der Antrag nicht die Voraussetzungen des Artikels 52 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1260/1999 erfülle.

113 Weiters wäre die Kommission verpflichtet gewesen, dem Vereinigten Königreich mitzuteilen, dass die Form des Antrags ihrer Ansicht nach nicht den geltenden Anforderungen genüge.

114 Dadurch, dass die Kommission auf die am 15. und 21. März 2001 übermittelten Dokumente bis zum Sommer 2001 nicht reagiert habe, habe der Kläger die begründete Erwartung hegen dürfen, dass sämtliche Bedingungen, die der Antrag auf Zahlung des Restbetrags zu wahren hatte, erfüllt seien.

115 Die Kommission macht demgegenüber in faktischer Hinsicht geltend, dass ihre Dienststellen zu keinem Zeitpunkt den Eindruck erweckt hätten, dass die bis zum Fristablauf eingereichten Unterlagen zum Abschluss des Programms gereicht hätten. Im Übrigen stellt sie fest, dass ihr eigenes Verhalten im Hinblick auf die automatische Mittelfreigabe jedenfalls unbeachtlich sei.

b) Rechtliche Prüfung

i) Zur Schlüssigkeit des Vorbringens

116 Dieser Klagegrund ist als unschlüssig zurückzuweisen. Selbst bei zutreffendem Vorbringen vermag er nämlich nicht die Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidung herbeizuführen.

117 Wie der Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 21. September 2000 in der Rechtssache C-46/98 P festgehalten hat, bezeichnet die Schlüssigkeit eines Klagegrundes im Rahmen einer Nichtigkeitsklage dessen Eignung, die vom Kläger angestrebte Nichtigerklärung herbeizuführen, sofern das entsprechende Vorbringen zutrifft.

118 Selbst wenn eine entsprechende Mitteilungspflicht bestanden hätte und die Kommission diese Pflicht verletzt hätte, ergibt sich daraus nicht zwingend, dass das Vereinigte Königreich einen entsprechenden abschließenden Zahlungsantrag fristgerecht eingereicht hätte.

ii) Zur Hinweispflicht der Kommission nach Artikel 31 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Verordnung Nr. 1260/1999

119 Der Vollständigkeit halber soll noch auf die Hinweispflicht der Kommission eingegangen werden, die Artikel 31 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Verordnung Nr. 1260/1999 explizit einführt, wonach die Kommission auf jeden Fall den Mitgliedstaat und die Zahlstelle rechtzeitig unterrichtet, wenn das Risiko einer Anwendung der automatischen Freigabe im Sinne des Unterabsatzes 2 besteht.

120 Diese Vorschrift findet auf das hier in Rede stehende Programm keine Anwendung. Nach den Übergangsbestimmungen des Artikels 52 der Verordnung Nr. 1260/1999 werden Interventionen, die noch auf der Grundlage der Verordnung Nr. 2052/88 und ihrer Durchführungsverordnung Nr. 4253/88 genehmigt worden waren, von der Verordnung Nr. 1260/1999 nicht berührt. Die Pflicht der Kommission nach Artikel 31 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Verordnung Nr. 1260/1999, auf die Gefahr einer drohenden Mittelfreigabe hinzuweisen, gilt damit nur für die künftigen Programme.

121 Dadurch wird das Vereinigte Königreich von der Übergangsregelung des Artikels 52 der Verordnung Nr. 1260/1999 aber nicht schlechter behandelt, da Artikel 52 Absatz 5 für die Einreichung von abschließenden Zahlungsanträgen im Ergebnis eine erhebliche Fristverlängerung gegenüber der ursprünglichen Frist nach Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung Nr. 4253/88 bewirkt.

iii) Zum Verhalten der Kommission im Einzelnen

122 Der Vollständigkeit halber soll nachfolgend auch auf die Rügen betreffend das Verhalten der Kommission eingegangen werden.

123 Auch wenn das Verhalten der Kommission kein Muster an Klarheit darstellt, da sie insbesondere nach Fristablauf noch Nachfragen hinsichtlich der widersprüchlichen Angaben des Mitgliedstaats bzw. des GONW stellte und sich selbst über den endgültigen Finanzierungsplan offenbar nicht mehr im Klaren war, so ändert dies nichts an der Tatsache, dass das Vereinigte Königreich grundsätzlich dafür verantwortlich war, dass der Kommission zum Stichtag alle verlässlichen Informationen zu den Ausgaben vorliegen, damit diese abschließend entscheiden kann.

124 Die Kommission hat zudem zu keiner Zeit die Folge der automatischen Mittelfreigabe verharmlost oder arglistig verschwiegen. Sie hat vielmehr bereits am 31. Juli 2000 angezeigt, dass sie das MST2-Programm schließen wolle. Damit hat sie das Vereinigte Königreich indirekt erstmals aufgefordert, tätig zu werden.

125 Schließlich ergibt sich eine etwaige Pflicht der Kommission, den Fristablauf individuell zu bestätigen, nicht aus den Rechtsgrundlagen. Auch aus Artikel 10 EG, wonach auch die Gemeinschaftsorgane zur loyalen Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten verpflichtet sind, folgt nichts anderes. Es begründet kein treuwidriges Verhalten, wenn die Kommission es unterlässt, auf den Ablauf einer Frist aufmerksam zu machen, wenn der Mitgliedstaat sich über die Verpflichtung zur Einhaltung der Frist offenbar im Klaren war.

126 Im Hinblick auf die Schaffung eines allfälligen Vertrauenstatbestands ist überdies zu beachten, dass die angefochtene Entscheidung der Kommission auf einer Verordnung des Rates beruht, sodass das Verhalten der Kommission daher jedenfalls nicht als Verzicht auf selbst gesetzte formelle Erfordernisse gewertet werden kann.

3. Dritter Klagegrund: Mangelnde Begründung der Kommissionsentscheidung C(92) 1358/8

a) Vorbringen des Vereinigten Königreichs

127 Mit dem dritten Klagegrund rügt das Vereinigte Königreich, die Kommission habe die Begründungspflicht aus Artikel 253 EG verletzt, da die Entscheidung vom 22. November 2002 die tragenden rechtlichen und tatsächlichen Gründe, die notwendig seien, um die Begründung verstehen zu können, nicht enthalte.

128 Im Besonderen fehle es an jeglicher Erklärung, warum die im Februar und März 2001 übermittelten Informationen für einen Antrag im Sinne des Artikels 52 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1260/1999 nicht ausgereicht haben. Zudem habe die Kommission nicht erklärt, warum ein Abschluss des Programms aufgrund der behaupteten Nichterfüllung der bis zum Fristablauf zu erfüllenden Voraussetzungen unmöglich sei. Die Aussage der Kommission, wonach die zuständigen Sachbearbeiter ... dem Argument betreffend den abschließenden Finanzierungsplan nicht zu [stimmen], sei vollkommen unzureichend und unverständlich.

b) Vorbringen der Kommission

129 Die Kommission hingegen hält die Entscheidung für ordnungsgemäß begründet, da diese die Voraussetzungen des Artikels 253 EG erfülle. Das Schreiben vom 22. November 2002 müsse im Kontext des Schriftverkehrs mit dem Vereinigten Königreich gelesen werden, insbesondere mit den Schreiben vom 24. Jänner, 18. April und 12. Juni 2002. Darin sei stets die Ansicht der Kommission zum Ausdruck gekommen, dass bis zum 31. März 2001 kein Antrag auf Zahlung des Restbetrags gestellt worden sei.

130 Auch habe das Vereinigte Königreich in seinem Schreiben vom 12. Juni 2002 schließlich anerkannt, dass bis zum 31. März 2001 kein förmlicher Antrag eingereicht worden sei. Es habe daher die Gründe der Entscheidung gekannt, auch wenn darüber kein Konsens herrschte.

c) Rechtliche Prüfung

131 Nach ständiger Rechtsprechung muss die Begründung eines Rechtsakts gemäß Artikel 253 EG die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die ihn erlassen hat, so klar und eindeutig wiedergeben, dass die Betroffenen zur Wahrnehmung ihrer Rechte die tragenden Gründe für die Maßnahme erkennen können und der Gemeinschaftsrichter seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Der Umfang der Begründungspflicht hängt von der Art des betreffenden Rechtsakts und den Umständen, unter denen er erlassen wurde, sowie von sämtlichen Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet ab.

132 Insbesondere muss die Begründung einer Entscheidung über die Streichung eines Gemeinschaftszuschusses wegen der schwerwiegenden Folgen dieser Entscheidung für den Zuschussempfänger die Gründe klar wiedergeben, die die Entscheidung rechtfertigen

133 Zwar handelt es sich vorliegend in der Sache nicht um die Streichung eines Gemeinschaftszuschusses. Gleichwohl geht es auch hier um die nachträgliche Versagung einer ursprünglich zugesagten Begünstigung, nämlich um die Zahlung des Restbetrags der für das MST2-Programm im EFRE gebundenen Mittel.

134 Im angefochtenen Schreiben vom 22. November 2002 hat die Kommission im Wesentlichen erklärt, dass die Entscheidung der Mittelfreigabe zwingend getroffen wurde, da bis zum 31. März 2001 ein den Voraussetzungen des Artikels 52 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1260/1999 entsprechender Zahlungsantrag nicht eingereicht worden sei.

135 Die Umstände, unter denen die Entscheidung erlassen wurde, bestätigen, dass diese Begründung ausreichend ist. Die Begründungspflicht bedarf immer dann weniger umfassender Ausführungen, wenn der Adressat der Entscheidung sich bereits im Klaren ist über die Rechtsgrundlagen und deren Voraussetzungen. Das Vereinigte Königreich hat — wie bereits dargelegt — schon vor Fristablauf zumindest deutlich gemacht, dass es sich der engen Fristen nach Artikel 52 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1260/1999 bewusst ist. Daher ist anzunehmen, dass es dem Vereinigten Königreich — ungeachtet der zwischen den Parteien strittigen Fortgeltung der Bedingungen nach Artikel 10 des Anhangs zur Entscheidung C(92) 1358/8 — klar war, dass eine Nichteinhaltung der Frist nach Artikel 52 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1260/1999 eine Mittelfreigabe zur Folge haben würde.

136 Schließlich wurden in dem langen Schriftverkehr, insbesondere in den Schreiben vom 24. Jänner, 18. April und 12. Juni 2002, zwischen den Parteien die widerstreitenden Ansichten erörtert und wurden dem Vereinigten Königreich die Gründe für die Mittelfreigabe dargelegt.

137 Aus alledem ergibt sich, dass die Kommission ihre Entscheidung vom 22. November 2002 unter den konkreten Umständen des Einzelfalls hinreichend begründet hat.

138 Der dritte Klagegrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

VI — Ergebnis

139 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor,

die Klage des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland insgesamt abzuweisen,

dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.