Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 28.06.2005 – C-443/03
Generalanwältin Christine Stix-Hackl · ECLI:EU:C:2005:409
Schlussanträge der Generalanwältin
Christine Stix-Hackl
vom 28. Juni 2005
I — Einleitung
1 In dieser ersten Rechtssache betreffend die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates (im Folgenden: Verordnung) soll der Gerichtshof im Wesentlichen die Rechtsfolgen der Sprachenregelung dieser Verordnung klären, und zwar insbesondere für den Fall, dass der Empfänger eines zuzustellenden Schriftstücks von seinem Recht nach Artikel 8 der Verordnung Gebrauch macht, die Annahme aufgrund der fehlenden Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats zu verweigern. Vorauszuschicken ist, dass es sich um ein Vorabentscheidungsverfahren betreffend einen Rechtsakt des Titels IV des EGVertrags — und damit nach Artikel 68 EG in Verbindung mit Artikel 234 EG — handelt.
2 Zwecks Vereinfachung und Beschleunigung der Übermittlung und Zustellung von gerichtlichen und außergerichtlichen Schriftstücken hat die Verordnung insbesondere ein direktes Verfahren zwischen so genannten Übermittlungs- und Empfangsstellen eingeführt und dabei eine Sprachenregelung getroffen, die den unterschiedlichen Interessen des Klägers und des Beklagten Rechnung tragen soll. Eine Zustellung soll nach dieser Regelung — gerade zwecks Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens — auch ohne Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks möglich sein; im Gegenzug erhält der Empfänger in bestimmten Fällen das Recht, die Annahme wegen Fehlens der Übersetzung zu verweigern. Dies ist Gegenstand der fraglichen Sprachenregelung in Artikel 8 der Verordnung, wobei nach dem Wortlaut dieser Bestimmung offen bleibt, welche Rechtsfolgen mit der — berechtigten — Ausübung dieses Empfangsverweigerungsrechts einhergehen. Um diese Rechtsfolgen geht es in den vom Hoge Raad der Nederlanden vorgelegten Fragen.
3 Fraglich ist insbesondere, ob der erste Übermittlungs- und Zustellungsvorgang trotz Ausübung des Annahmeverweigerungsrechts Rechtswirkungen entfalten kann, und, bejahendenfalls, nach welchen Regeln sich das Nachreichen der fehlenden Übersetzung zu richten hat. Es handelt sich hiebei offenbar um eine Regelungslücke der Verordnung Nr. 1348/2000. Die praktische Bedeutung dieser Fragen, die zudem mit dem allgemeineren Problem der Heilung von Mängeln grenzüberschreitender Zustellung im Zusammenhang stehen, erscheint erheblich.
II — Rechtlicher Rahmen
4 Artikel 5 der Verordnung Nr. 1348/2000 bestimmt:
(1) Der Verfahrensbeteiligte wird von der Übermittlungsstelle, der er das Schriftstück zum Zweck der Übermittlung übergibt, davon in Kenntnis gesetzt, dass der Empfänger die Annahme des Schriftstücks verweigern darf, wenn es nicht in einer der in Artikel 8 genannten Sprachen abgefasst ist.
(2) Der Verfahrensbeteiligte trägt etwaige vor der Übermittlung des Schriftstücks anfallende Übersetzungskosten unbeschadet einer etwaigen späteren Kostenentscheidung des zuständigen Gerichts oder der zuständigen Behörde.
5 Artikel 8 der Verordnung Nr. 1348/2000 sieht seinerseits unter der Aufschrift Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks vor:
(1) Die Empfangsstelle setzt den Empfänger davon in Kenntnis, dass er die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks verweigern darf, wenn dieses in einer anderen als den folgenden Sprachen abgefasst ist:
a) der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats oder, wenn es im Empfangsmitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll,
oder
b) einer Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats, die der Empfänger versteht.
(2) Wird der Empfangsstelle mitgeteilt, dass der Empfänger die Annahme des Schriftstücks gemäß Absatz 1 verweigert, setzt sie die Übermittlungsstelle unter Verwendung der Bescheinigung nach Artikel 10 unverzüglich davon in Kenntnis und sendet den Antrag sowie die Schriftstücke, um deren Übersetzung ersucht wird, zurück.
6 Hinsichtlich des Datums der Zustellung lautet Artikel 9 der Verordnung Nr. 1348/2000 wie folgt:
(1) Unbeschadet des Artikels 8 ist für das Datum der nach Artikel 7 erfolgten Zustellung eines Schriftstücks das Recht des Empfangsmitgliedstaats maßgeblich.
(2) Wenn jedoch die Zustellung eines Schriftstücks im Rahmen eines im Übermittlungsmitgliedstaat einzuleitenden oder anhängigen Verfahrens innerhalb einer bestimmten Frist zu erfolgen hat, ist im Verhältnis zum Antragsteller als Datum der Zustellung der Tag maßgeblich, der sich aus dem Recht des Übermittlungsmitgliedstaats ergibt.
(3) Ein Mitgliedstaat kann aus angemessenen Gründen während eines Übergangszeitraums von fünf Jahren von den Absätzen 1 und 2 abweichen.
Dieser Übergangszeitraum kann von einem Mitgliedstaat aus Gründen, die sich aus seinem Rechtssystem ergeben, in Abständen von fünf Jahren erneuert werden. Der Mitgliedstaat teilt der Kommission den Inhalt der Abweichung und die konkreten Einzelheiten mit.
7 Artikel 19 der Verordnung Nr. 1348/2000 betrifft die Nichteinlassung des Beklagten und bestimmt:
(1) War ein verfahrenseinleitendes Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nach dieser Verordnung zum Zweck der Zustellung in einen anderen Mitgliedstaat zu übermitteln und hat sich der Beklagte nicht auf das Verfahren eingelassen, so hat das Gericht das Verfahren auszusetzen, bis festgestellt ist,
a) dass das Schriftstück in einer Form zugestellt worden ist, die das Recht des Empfangsmitgliedstaats für die Zustellung der in seinem Hoheitsgebiet ausgestellten Schriftstücke an dort befindliche Personen vorschreibt, oder
b) dass das Schriftstück tatsächlich entweder dem Beklagten persönlich ausgehändigt oder nach einem anderen in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren in seiner Wohnung abgegeben worden ist,
und dass in jedem dieser Fälle das Schriftstück so rechtzeitig ausgehändigt bzw. abgegeben worden ist, dass der Beklagte sich hätte verteidigen können.
...
III — Sachverhalt und Verfahren
8 Das vorliegende Verfahren geht auf einen Rechtsstreit vor der niederländischen Gerichtsbarkeit zwischen dem in den Niederlanden lebenden deutschen Kläger Götz Leffler (im Folgenden: Herr Leffler) und der in Deutschland niedergelassenen Berlin Chemie AG (im Folgenden: Berlin Chemie), einer Gesellschaft deutschen Rechts, zurück.
9 Herr Leffler hatte am 21. Juni 2001 in einem Verfahren vor der Rechtbank Arnhem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Aufhebung bzw. hilfsweise Rückgängigmachung verschiedener gegen ihn bestehender Pfändungen gestellt.
10 Dieser Antrag wurde am 13. Juli 2001 abgewiesen. Gegen diesen Beschluss legte Herr Leffler Rechtsmittel beim Gerechtshof Arnhem ein. Berlin Chemie wurde daraufhin zum Schriftsatztermin des Gerechtshof vom 7. August 2001 geladen.
11 Aufgrund eines Verfahrensfehlers musste Berlin Chemie am 9. August 2001 erneut geladen werden. Zum festgesetzten Termin am 23. August 2001 erschien Berlin Chemie nicht.
12 Die Entscheidung über ein von Herrn Leffler beantragtes Versäumnisurteil wurde ausgesetzt, da die Ladung nicht den Anforderungen des niederländischen Wetboek von burgerlijke Rechtsvordering (niederländische Zivilprozessordnung) und der Verordnung genügte.
13 Mit erneuter Ladungsschrift vom 7. September 2001 wurde Berlin Chemie zum Schriftsatztermin des Gerechtshof vom 9. Oktober 2001 geladen. Wiederum erschien Berlin Chemie nicht zum festgesetzten Termin.
14 Die Entscheidung über ein Versäumnisurteil wurde erneut bis zur Einreichung von Unterlagen, aus denen sich ergeben sollte, dass die Voraussetzungen des Artikels 19 der Verordnung im Hinblick auf die Zustellung erfüllt waren, ausgesetzt. Entsprechende Unterlagen wurden beim Schriftsatztermin des Gerechtshof vom 4. Dezember 2001 eingereicht.
15 Mit Urteil vom 18. Dezember 2001 wurde der Antrag abgewiesen, insbesondere wurde der Erlass eines Versäumnisurteils gegen Berlin Chemie mit der Begründung abgelehnt, die Voraussetzungen des Artikels 8 der Verordnung wären nicht erfüllt.
16 Hiergegen legte Herr Leffler Kassationsbeschwerde beim Hoge Raad ein. Dort rügte er, dass der Gerechtshof ohne weiteres ein Versäumnisurteil hätte erlassen, hilfsweise einen neuen Termin anberaumen, und verfügen müssen, dass Berlin Chemie — unter Heilung etwaiger Fehler der früheren Ladung — zu diesem Termin geladen werden könne.
17 Nach Auffassung des Hoge Raad ergibt sich weder aus Artikel 8 noch aus einer anderen Vorschrift der Verordnung, welche Rechtsfolgen mit der in Artikel 8 Absatz 1 bezeichneten Weigerung des Empfängers des Schriftstücks, dieses anzunehmen, verbunden sind. Daraus folgert das vorlegende Gericht, dass es im Wesentlichen zwei Auslegungsmöglichkeiten gebe, einerseits die Heilung der fehlerhaften Zustellung und andererseits die Beurteilung der fehlerhaften Zustellung als nicht erfolgte Zustellung.
18 Der Hoge Raad der Nederlanden ersucht daher den Gerichtshof mit Beschluss vom 17. Oktober 2003, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 20. Oktober 2003, gemäß Artikel 234 EG um Vorabentscheidung über folgende Fragen:
1. Ist Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 dahin auszulegen, dass der Absender im Falle einer Weigerung des Empfängers, ein Schriftstück anzunehmen, weil die Sprachenregelung dieser Vorschrift nicht eingehalten ist, die Möglichkeit hat, die Unterlassung zu heilen?
2. Falls Frage 1 verneint wird: Hat die Weigerung, das Schriftstück in Empfang zu nehmen, notwendig die Rechtsfolge, dass die Zustellung insgesamt unwirksam wird?
3. Falls Frage 1 bejaht wird:
a) Innerhalb welcher Frist und auf welche Weise muss die Übersetzung dem Empfänger zugestellt werden? Gelten für die Ermittlung der Übersetzung die Anforderungen der Verordnung an die Zustellung von Schriftstücken, oder ist die Art und Weise der Übermittlung freigestellt?
b) Ist auf die Möglichkeit, die Unterlassung zu heilen, das nationale Prozessrecht anwendbar?
IV — Rechtliche Würdigung
A — Allgemeine Bemerkungen zur Verordnung Nr. 1348/2000
1. Zum Regelungszweck der Verordnung
19 Zweck der Verordnung ist vor allem die Verbesserung und Beschleunigung der Übermittlung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen zwischen den Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat zugestellt werden sollen. Diese verbesserte und beschleunigte Übermittlung von Schriftstücken soll mittelbar dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes dienen.
20 Zu bedenken ist, dass die Übermittlung und Zustellung von Schriftstücken im Spannungsfeld von Justizgewährung, Beklagtenschutz und Prozessökonomie steht. Die Verwirklichung der obgenannten Ziele erscheint daher insoferne problematisch, als eine Beschleunigung der Übermittlung von Schriftstücken mit Einschnitten im Beklagtenschutz einhergehen kann — etwa dann, wenn nicht mehr gewährleistet ist, dass der Beklagte seine Verteidigung — sei es aus sprachlichen, zeitlichen oder sonstigen Gründen — effektiv vorbereiten kann. Der Schutz des Beklagten wiederum darf aber nicht dazu führen, dass dem Kläger sein gesetzlicher Richter vorenthalten bleibt — etwa weil der Beklagte die Zustellung vereiteln kann.
21 Hinzu kommen Souveränitätsgesichtspunkte, die u. a. eine Entscheidung darüber notwendig machen, inwieweit ein Staat auf förmliche Zustellungswege — etwa zugunsten moderner Zustellungsformen wie z. B. der postalischen Zustellung — zu verzichten bereit ist, bzw. inwieweit ein Staat bereit ist, als Erfüllungsgehilfe eines anderen Staates bei der Zustellung von Schriftstücken zu fungieren.
22 Eine funktionsfähige Zustellungsregelung im zwischenstaatlichen Rechtsverkehr erfordert daher eine Abwägung dieser widerstreitenden Interessen.
23 Diese Abwägung erscheint umso erforderlicher, als sie Rechtsgüter betrifft, die durch allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts geschützt sind. Es sei an dieser Stelle nur daran erinnert, dass eine Bestimmung des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts und damit ihre Ziele nach ständiger Rechtsprechung möglichst so auszulegen ist, dass sie mit dem EG-Vertrag und den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts vereinbar ist.
24 Die allgemeinen Rechtsgrundsätze beinhalten im Besonderen die nach ständiger Rechtsprechung vom Gerichtshof zu sichernden Grundrechte. Dabei werden die gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten und die Hinweise, die die völkerrechtlichen Verträge über den Schutz der Menschenrechte geben, an deren Abschluss die Mitgliedstaaten beteiligt waren oder denen sie beigetreten sind, berücksichtigt. Darunter fällt u. a. die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), wie auch Artikel 6 Absatz 2 EU zu entnehmen ist.
25 Aus diesem Schutzbereich, den der Gerichtshof zu wahren hat, hat er den Grundsatz eines fairen Verfahrens entwickelt, der zwar auch ein beschleunigtes Verfahren postuliert, aber besonderes Augenmerk auf die Waffengleichheit der Parteien in den Verfahren legt. Gleichzeitig umfasst er aber auch der Schutz der EMRK, und mithin die allgemeinen Rechtsgrundsätze, den Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Artikel 6 Absatz 1) und das rechtliche Gehör (Artikel 6 Absatz 3). Die Bestimmungen der Verordnung sind im Lichte dieser Grundsätze auszulegen, zumal es sich um eine Verordnung betreffend das Prozessrecht handelt, denn es ist gerade Zweck des Prozessrechts, den Ausgleich der Parteiinteressen zu gewährleisten. Die Verordnung ist daher vorrangig unter dem Gesichtspunkt dieses Interessenausgleichs zu betrachten, was auch ihre Entstehungsgeschichte bestätigt.
2. Zur Entstehung der Verordnung
26 Der Schutz des inländischen Klägers vor einer umständlichen Auslandszustellung — insbesondere durch die Figur der fiktiven Zustellung — stand im internationalen Verfahrensrecht im Vordergrund. Aufgrund der im Völkerrecht hochgehaltenen Souveränität der Staaten war bis zur Erarbeitung besonderer Instrumente eine Zustellung im internationalen Rechtsverkehr nur auf diplomatischem Wege — wenn überhaupt — möglich.
27 Ergänzt wurde dieses System durch völkerrechtliche Vereinbarungen, was angesichts der Nähe der Thematik zur Souveränität der Staaten kaum überrascht. Mit solchen Vereinbarungen wurden Verfahren zur internationalen Übermittlung und Zustellung von Schriftstücken geschaffen, gleichzeitig aber wenig Rücksicht auf Effizienzgesichtspunkte — nicht zuletzt aufgrund der notwendigen Achtung staatlicher Souveränität — gelegt.
28 Vorbildfunktion kam — auch und gerade im Rahmen der Europäisierung des Zustellungsrechts — dem Haager Zustellübereinkommen (im Folgenden: HZÜ) von 1965 zu. Dieses Übereinkommen verbesserte einerseits das herkömmliche System der Zustellung auf diplomatischem Wege durch die Schaffung einer Zustellungsmöglichkeit mit Vermittlung von zentralen Behörden; andererseits nahm sich das HZÜ des Beklagtenschutzes an und legt insbesondere in seinem Artikel 15 f. fest, dass ein Versäumnisurteil erst dann ergehen darf, wenn sichergestellt ist, dass das zuzustellende Schriftstück den Beklagten tatsächlich erreicht hat und ihm eine ausreichende Einlassungsfrist gewährt wurde.
29 Im europäischen Justizraum war es zwar Aufgabe des Brüsseler Übereinkommens aus 1968, die Verfahrenskonkurrenz zwischen den Mitgliedstaaten zu koordinieren und die Freizügigkeit der Urteile zu gewährleisten. Hinsichtlich der Übermittlung von Verfahrensakten beschränkte sich das EuGVÜ aber in Artikel IV seines Zusatzprotokolls auf einen Verweis auf das erst kurz zuvor abgeschlossene HZÜ.
30 Es bedurfte der Feststellung, dass die Urteilsfreizügigkeit im Binnenmarkt an der Zustellung scheitert, um eine neue politische Initiative starten zu können. In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass auch im innergemeinschaftlichen Rechtsverkehr die Zustellung eines Schriftstücks einer doppelten gerichtlichen Kontrolle unterworfen ist: Zunächst im Erkenntnisverfahren im Hinblick auf die Möglichkeit, gegebenenfalls ein Versäumnisurteil ergehen zu lassen, wenn etwa ein (ausländischer) Beklagter nicht zum anberaumten Termin erscheint, später aber auch im Anerkennungsverfahren — sofern ein in einem anderen Staat ergangenes Versäumnisurteil anzuerkennen ist. In beiden Verfahren kann es zur Erörterung allfälliger Mängel der Zustellungen — mit entsprechenden Verzögerungen und den damit einhergehenden Unsicherheiten bzw. Widersprüchen — kommen.
31 Der Rat hat mit Rechtsakt vom 26. Mai 1997 ein Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erstellt und das Übereinkommen den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften empfohlen.
32 Die Verordnung beruht im Wesentlichen auf diesem Übereinkommen, das nicht mehr in Kraft getreten ist, weil der Vertrag von Amsterdam durch Vergemeinschaftlichung derjenigen Teile der so genannten dritten Säule, die die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen betreffen, neue Kompetenznormen in den Artikeln 61 EG und 65 EG schuf. Damit wurde das Übereinkommen obsolet. Die Vorschriften wurden aber beinahe identisch übernommen, sodass eine Auslegung der Verordnung unter gebührender Berücksichtigung des Übereinkommens samt erläuterndem Bericht zu erfolgen hat.
33 Die Sprachenregelung in Artikel 8 Absatz 1 EZÜ entspricht der Sprachenregelung in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung. Mit Blick auf die angestrebte Beschleunigung der Übermittlung von Schriftstücken wird dort — nicht zuletzt, um Übersetzungskosten zu sparen — eine Zustellung in einer Sprache zugelassen, die der amtlichen Sprache des Empfängerstaats nicht entspricht, nämlich in der Sprache des Übermittlungsstaats, soweit diese Sprache vom Zustellungsempfänger verstanden wird. Die Tragweite dieser Sprachenregelung war offenbar in den Verhandlungen streitig gewesen: Einerseits wurde u. a. von Frankreich postuliert, dass eine weitestgehende Harmonisierung der Zustellungsvorschriften stattfinden sollte, während andere Staaten, wie etwa die Bundesrepublik Deutschland, eine einzelstaatliche Lösung favorisierten. Man legte sich letztendlich auf einen Mittelweg fest.
B — Zu den Vorlagefragen
1. Einleitende Bemerkungen zum Gang der Untersuchung
34 Die Übermittlung von gerichtlichen Schriftstücken zwischen Mitgliedstaaten geht in den meisten Fällen mit Sprachproblemen einher. Eine effektive Verteidigung — und somit letztlich die Wahrung der Verteidigungsrechte und die Gewährung rechtlichen Gehörs — setzt die Möglichkeit einer Kenntnisnahme des betreffenden Schriftstücks voraus, was wiederum eine Übersetzung erfordern kann.
35 Die Übermittlung und Zustellung von gerichtlichen oder außergerichtlichen Schriftstücken im innergemeinschaftlichen Rechtsverkehr entsprechend dem Verfahren nach den Artikeln 4 ff. der Verordnung wirft praktische Fragen nicht nur aufgrund der notwendigen Zusammenarbeit von Behörden aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten auf, sondern auch in Bezug auf zu überwindende Sprachbarrieren. Hinzu kommen rechtliche Fragen, die nicht zuletzt aufgrund der fehlenden Harmonisierung des Prozessrechts entstehen können.
36 Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1348/2000, um dessen Auslegung der Gerichtshof ersucht wird, sieht eine Sprachenregelung vor, die insoferne eine Vereinfachung darstellt, als sie keine systematische Übersetzung der zu übermittelnden Schriftstücke fordert. Dieser Vorteil für den Absender wird durch das Verweigerungsrecht des Empfangers im Sinne einer Waffengleichheit ausgeglichen. Soferne aber zu Recht von diesem Annahmeverweigerungsrecht Gebrauch gemacht wird, ist unbestritten, dass die Verordnung die Rechtsfolgen einer Ausübung dieses Rechts nicht nennt.
37 Soweit das vorlegende Gericht in der ersten Vorlagefrage im Wesentlichen nach der Möglichkeit einer Heilung — offenbar verstanden als Nachreichen der zunächst fehlenden Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks — fragt, stellt sich zunächst die Frage, ob sich eine solche Heilungsmöglichkeit nach Gemeinschaftsrecht oder nach nationalem Recht zu richten hat.
38 Sollte das nationale Recht maßgeblich sein und einer Heilung entgegenstehen, so wäre zusätzlich zu prüfen, ob die Verfahrensautonomie des jeweiligen Mitgliedstaats hier nicht eine Schranke im gemeinschaftlichen Effektivitätsgrundsatz zu finden hätte.
39 Wenn hingegen eine Heilungsmöglichkeit im oben beschriebenen Sinne — nach nationalem Recht oder nach Gemeinschaftsrecht — gegeben ist, ist sodann zu klären, nach welchen Modalitäten eine Heilung der nicht erfolgten Zustellung durchzuführen ist. Fraglich ist insbesondere, mit welchen Folgen für die allfällig einzuhaltenden Verfahrensfristen eine solche Heilung einhergehen würde.
2. Zur Frage, welche Rechtsfolgen eine berechtigte Annahmeverweigerung auslösen kann
a) Vorbringen der Beteiligten
40 Herr Leffler ist der Auffassung, dass insbesondere das HZÜ nicht zur Auslegung des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung herangezogen werden kann. Vielmehr sei das EZÜ samt erläuterndem Bericht heranzuziehen. Herr Leffler erinnert daran, dass dem Zustellungsempfänger auch nach dem EZÜ ein Annahmeverweigerungsrecht zustehe. Mit welchen Rechtsfolgen die Ausübung dieses Rechts einhergehe, sei dem Wortlaut des EZÜ aber nicht zu entnehmen. Dem erläuternden Bericht zum EZÜ sei zu entnehmen, dass diese Rechtsfolgen nach nationalem Recht zu bestimmen seien. Soweit also das nationale Recht eine Heilungsmöglichkeit vorsehe, stehe Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung einer solchen Heilungsmöglichkeit — unter Berücksichtigung allfälliger zeitlichen Schranken aus Artikel 19 der Verordnung — nicht entgegen.
41 Für den Fall, dass der Gerichtshof eine autonome Auslegung des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung bevorzugen würde, führt Herr Leffler aus, dass die Verordnung den Empfänger lediglich vor der Zustellung eines für ihn unverständlichen Dokuments, das zu seinen Lasten Rechtswirkungen entfalte, schützen solle. Nicht hingegen solle das gesamte Verfahren zum Erliegen gebracht werden können. Die vollkommene Unwirksamkeit der aus sprachlichen Gründen nicht erfolgten Erstzustellung gehe über den notwendigen Schutz des Beklagten hinaus.
42 Fehler, die nicht beim Kläger lägen, sondern beispielsweise bei den Übersetzern oder beim Gericht, könnten nicht zu einer Verwirkung des Rechtsanspruchs des Klägers führen. Eine Unwirksamkeit würde insbesondere zu Fristversäumnissen auf Seiten des Absenders führen, was vor allem dann nicht zu rechtfertigen sei, wenn der Fehler nicht von ihm zu vertreten gewesen sei. Der durch Artikel 19 der Verordnung gewährte Schutz des Beklagten reiche in diesem Zusammenhang aus.
43 Berlin Chemie führt demgegenüber an, eine Unwirksamkeit der aus sprachlichen Gründen nicht erfolgten Zustellung ergebe sich aus den Artikeln 7, 8 und 9 der Verordnung. Die dortigen Ausführungen alle für die Zustellung erforderlichen Schritte und Verweigerung der Annahme eines Schriftstückes sprächen für eine Unwirksamkeit der aus sprachlichen Gründen nicht erfolgten Zustellung.
44 Berlin Chemie beruft sich weiters auf Artikel 6 EMRK, wonach Rechtsakte, die der Beklagte nicht verstehe, keinerlei Rechtswirkungen entfalten können. Ein Akt, der keine Rechtswirkungen erzeugt, sei nicht heilbar, sondern unwirksam, sodass es einer erneuten Zustellung bedürfe, um Rechtswirkungen zu erzeugen. Hilfsweise macht Berlin Chemie geltend, dass der Kläger jedenfalls nicht mehr als einmal die Möglichkeit erhalten solle, allfällige Unterlassungen zu berichtigen, insbesondere dann, wenn er ohne rechtlichen Beistand gehandelt hat.
45 Die Kommission macht geltend, die Auslegung der Verordnung habe im Lichte des EZÜ zu erfolgen, da die Grundgedanken des EZÜ sich in der Verordnung wiederfanden. Zu berücksichtigen seien auch die institutionellen Entwicklungen nach Inkrafttreten des Vertrages von Amsterdam und dem schrittweisen Aufbau eines Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts.
46 Aus den Erwägungsgründen zur Verordnung ergebe sich, dass den berechtigten Interessen aller Beteiligten Rechnung zu tragen sei und gleichzeitig ein ungehemmter Ablauf des Gerichtsverfahrens angestrebt werden solle. Besonderen Wert lege die Verordnung auf die Effektivität und Beschleunigung der Gerichtsverfahren.
47 Hinsichtlich der Sprachenregelung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung gibt die Kommission zu bedenken, dass diese auf einer typisierenden Betrachtungsweise beruhe, sodass eine Annahmeverweigerung nicht immer aus zwingenden Gründen des Beklagtenschutzes gerechtfertigt werden könne.
48 Die Kommission unterstreicht auch, dass es bei Nichteinhaltung der Sprachenregelung keine Pflicht zur Annahmeverweigerung gäbe. Dem Wortlaut der Verordnung — insbesondere ihrem Artikel 8 Absatz 1 — sei nicht zu entnehmen, dass die Wirksamkeit einer Zustellung von der Einhaltung der Sprachenregelung abhänge.
49 Durch das Bestehen des Annahmeverweigerungsrechts gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung lassen sich also zunächst keine Schlüsse in Bezug auf die Wirksamkeit des Zustellungsverfahrens ziehen. Das Fehlen einer Regelung der Folgen einer Annahmeverweigerung führe nach Auffassung der Kommission jedoch nicht zwangsweise zur diesbezüglichen Maßgeblichkeit des nationalen Rechts, obwohl zuzugeben sei, dass gewisse Anhaltspunkte hiefür in vorbereitenden Akten zur Verordnung zu finden seien.
50 Die Kommission ist der Ansicht, dass eine Anwendung nationaler Bestimmungen in diesem Zusammenhang zu uneinheitlichen Rechtsfolgen innerhalb der Mitgliedstaaten und damit zu Rechtsunsicherheit führen würde.
51 Die Kommission schlägt deshalb eine autonome Festlegung der Rechtsfolgen einer Annahmeverweigerung unter Berücksichtigung der eingeschränkten Tragweite entsprechender Orientierungshilfen im Text der Verordnung selbst vor.
52 Die Kommission erwägt zunächst, der nicht erfolgten Erstzustellung jegliche Rechtswirkung abzusprechen, was nach ihrem Dafürhalten aber den Beklagten — entgegen dem von der Verordnung selbst angestrebten Ausgleich — unverhältnismäßig privilegieren würde. Gegen die Annahme einer solchen Unwirksamkeit spreche auch das Fehlen einer entsprechenden eindeutigen Rechtsgrundlage. Schließlich werde hiedurch der Kläger unter Umständen um sein Grundrecht auf den gesetzlichen Richter gebracht.
53 Es entspräche daher nach Ansicht der Kommission dem Gehalt der Verordnung, einen ordentlichen Ablauf des Gerichtsverfahrens zu gewährleisten, wenn dem Kläger die Möglichkeit einer Heilung der nicht erfolgten Erstzustellung durch Nachreichen der fehlenden Übersetzung offen stehe. Dafür spreche auch Wortlaut und effet utile des Artikels 8 Absatz 2, wonach ... der Antrag sowie die Schriftstücke, um deren Übersetzung ersucht wird, zurück [zusenden sind].
54 Die Stellungnahme der deutschen Regierung basiert auf dem Standpunkt, dass in der Verordnung in Bezug auf die Sprachenregelung des Artikels 8 Absatz 1 eine Rechtsfolgenregelung bewusst nicht getroffen werden sollte. Dies schließe sie aus der Entstehungsgeschichte der Vorgängerregelung im EZÜ. Daher sei auch unter Berücksichtigung des Urteils Lancray eine Rechtsfolge und damit auch die Heilungsmöglichkeit nach nationalem Recht zu beurteilen.
55 Die finnische Regierung schließt sich im Wesentlichen den Ausführungen der Bundesrepublik Deutschland an. Nach ihrem Dafürhalten ergibt sich vor allem aus den Erwägungsgründen des Zustellungsübereinkommens, dass bezüglich der Rechtsfolgen grundsätzlich auf das Recht der Mitgliedstaaten zurückgegriffen werden müsse.
56 Die niederländische Regierung beruft sich auf Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung, der vorsehe, dass allein die zu übersetzenden Schriftstücke zurückzusenden seien, und schließt daraus, dass bezüglich des restlichen Teils, der nicht zurückgeschickt werde, bei verordnungskonformer Übermittlung Heilung eintreten könne. Die Heilungsmöglichkeit ergebe sich auch aus der Entstehungsgeschichte des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung, denn dem erläuternden Bericht zum insoweit vergleichbaren Artikel 8 EZÜ sei zu entnehmen, dass die aus sprachlichen Gründen nicht erfolgte Erstzustellung innerhalb einer angemessenen Frist geheilt werden könne.
57 Die portugiesische Regierung geht von einem ähnlichen Verständnis des Artikels 8 Absatz 2 der Verordnung aus und betont darüber hinaus, dass allfällige Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Übermittlung von Schriftstücken im Geist der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Parteien gelöst werden müssen.
58 Ausgangspunkt der Betrachtungen der französischen Regierung ist hingegen, dass der Schutz des Zustellungsempfängers im Vordergrund der Verordnung stehe — wie dies insbesondere ihrem 10. Erwägungsgrund zu entnehmen sei. Unter Berücksichtigung der Ziele der Verordnung kommt die französische Regierung jedoch zum Ergebnis, dass Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung es im Sinne eines sachgerechten Interessenausgleichs gebiete, eine Heilungsmöglichkeit der aus sprachlichen Gründen nicht erfolgten Erstzustellung im nationalen Recht vorzusehen.
b) Rechtliche Würdigung
59 Wie bereits angedeutet ist zunächst zu untersuchen, ob das Fehlen einer Rechtsfolgenregelung in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung einen Rückgriff auf nationale Rechtsvorschriften gebietet bzw. zulässt. Sodann ist auf allfällige Vorgaben des Gemeinschaftsrechts in Bezug auf die in Rede stehenden Rechtsfolgen einzugehen.
i) Zur maßgeblichen Rechtsordnung
60 Ob die Rechtsfolgen einer berechtigten Ausübung des Annahmeverweigerungsrechts nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung sich alleine deswegen nach nationalem Recht zu richten haben, weil die Verordnung keine ausdrückliche Rechtsfolgenregelung vorsieht, erscheint in mehrfacher Hinsicht erörterungswürdig.
61 Gerade die Entstehungsgeschichte der Verordnung zeigt, dass nationale Rechtsordnungen Fragen der internationalen Zustellung vielfach weder im Sinne eines effektiven Verfahrensablaufs noch unter hinreichendem Schutz der berechtigten Belange des Klägers einerseits und des Beklagten andererseits zu lösen vermochten. Auch völkerrechtliche Instrumente haben sich als ungenügend erwiesen, sodass eine Initiative auf Gemeinschaftsebene nötig wurde. Die Verordnung Nr. 1348/2000 stellt dementsprechend ein spezifisches Werkzeug in Gestalt des dezentralen Verfahrens nach ihren Artikeln 2 ff. zur Verfügung, das nur einer autonomen Handhabung — selbst und gerade im Hinblick auf allfällige Regelungslücken — zugänglich ist. Nach meinem Dafürhalten gibt es einen unverkennbaren Regelungszusammenhang zwischen der Anerkennung eines Rechts — hier in Gestalt eines Annahmeverweigerungsrechts — und den Rechtsfolgen einer Ausübung dieses Rechts.
62 Diese Notwendigkeit einer autonomen Auslegung von spezifischen Instrumenten des Gemeinschaftsrechts kann auch mit den Zielen der betreffenden Regelung begründet werden. Ziel der Verordnung ist die Weiterentwicklung eines Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist. Allein diese Zielvorstellung postuliert eine weitestgehende Annäherung der Rechtsfolgen von Rechten aus dieser Verordnung, denn eine unterschiedliche Auslegung der Rechtsfolgen würde im Besonderen im in Hinblick auf Grundrechte sensiblen Bereich des Zivilprozesses zu einer nicht hinnehmbaren Rechtsunsicherheit und Zersplitterung führen.
63 In diesem Zusammenhang ist weiters zu bedenken, dass in ihrem vierten Erwägungsgrund die Notwendigkeit der Verordnung damit begründet wird, dass ihre Ziele auf nationaler Ebene nicht ausreichend erreicht werden können. Eine Flucht in das nationale Recht zwecks Ausfüllung von allfälligen Regelungslücken erscheint vor diesem Hintergrund wenig konsequent.
64 Dabei ist auch zu bedenken, dass das Recht der Mitgliedstaaten einer Heilung entgegenstehen könnte bzw. deren Modalitäten unterschiedlich ausgestalten könnte. Wenn eine nationale Rechtsordnung einer Heilung entgegenstehen könnte, würde sich aber auf Gemeinschaftsebene wiederum die Frage nach den Schranken der Verfahrensautonomie des jeweiligen Mitgliedstaats — etwa in Gestalt des Effektivitätsgrundsatzes — stellen. Dieser Umweg über das nationale Recht kann einem erspart bleiben, wenn die Verordnung — unter gebührender Berücksichtigung ihres eingeschränkten Regelungsgegenstands — eine autonome Auslegung in Bezug auf die Rechtsfolgen einer berechtigten Ausübung des Annahmeverweigerungsrechts nach deren Artikel 8 Absatz 1 erfahrt.
65 Es ist somit festzustellen, dass der Regelungsgegenstand der Verordnung nicht nur die Voraussetzungen einer Annahmeverweigerung von zuzustellenden Schriftstücken durch den Empfänger umfasst, sondern auch die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen umfassen muss.
ii) Zu den allfälligen Wirkungen einer wegen der berechtigten Ausübung des Annahmeverweigerungsrechts nicht erfolgten Zustellung
66 Fraglich ist, ob eine Zustellung, die aufgrund der berechtigten Ausübung des Annahmeverweigerungsrechts nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung nicht erfolgen konnte, als insgesamt unwirksam zu betrachten ist, oder ob sie vielmehr gewisse Rechtswirkungen entfalten kann.
— Ist die Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks eine Wirksamkeitsvoraussetzung der Zustellung?
67 Hervorzuheben ist zunächst, dass die Verordnung Nr. 1348/2000 weder nach ihrem Wortlaut, noch nach ihrer Systematik noch nach ihrem Sinn und Zweck die Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks fordert. Wenn aber eine solche Übersetzung nicht erkennbar als Wirksamkeitsvoraussetzung einer Zustellung konzipiert ist, ist nicht ersichtlich, wie ihr Fehlen als Unwirksamkeitsgrund des Zustellungsvorgangs angesehen werden kann.
68 Eine Pflicht des Antragstellers, also jener Person, in deren Interesse eine Zustellung erfolgt, das zuzustellende Schriftstück in die Sprache des ersuchten Staates übersetzen zu lassen, kann der Verordnung nicht entnommen werden.
69 Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung ist lediglich zu entnehmen, dass das Fehlen einer Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks das Annahmeverweigerungsrecht des Empfängers begründet. Erst mit der Ausübung bzw. Nicht-Ausübung dieses Rechts wird somit klar, ob eine Zustellung des betreffenden Schriftstücks erfolgen konnte oder nicht.
70 Die Bezugnahme in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung auf alle für die Zustellung erforderlichen Schritte rechtfertigt nicht die Annahme, dass das Fehlen einer Übersetzung in eine der in Artikel 8 Absatz 1 genannten Sprachen zur vollständigen Unwirksamkeit einer entsprechenden Zustellung führen würde. Diese Bestimmung erklärt lediglich das Recht des Empfangsmitgliedstaats für grundsätzlich maßgeblich im Hinblick auf die Form der Zustellung, ohne die fehlende Übersetzungsverpflichtung, die in der Verordnung selbst wurzelt, in Frage zu stellen.
71 Auch Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung steht der Annahme entgegen, das Fehlen einer Übersetzung in eine der in Artikel 8 Absatz 1 genannten Sprachen würde zur vollständigen Unwirksamkeit einer entsprechenden Zustellung führen. Wenn nach dieser Bestimmung Schriftstücke, um deren Übersetzung ersucht wird, zurückgesendet werden müssen, ist wohl zu schließen, dass die Erstzustellung — auch ohne Einhaltung der Sprachenregelung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung — Wirkung entfaltet: Wenn dies nicht der Fall wäre, wäre es unnötig, die zu übersetzenden Schriftstücke — die sonstigen aber nicht — dem Antragsteller zurückzusenden, denn er wäre ohnehin verpflichtet, die übersetzten Schriftstücke zuzuleiten, um überhaupt hiedurch Rechtswirkungen zu erzielen. Ein mögliches Auseinanderfallen der Rechtsfolgen dahin gehend, dass lediglich der nicht zurückgewiesene Teil Rechtswirkungen entfaltet, während die zur Übersetzung zurückgesandten Schriftstücke keinerlei Wirkung entfalten, erscheint jedenfalls kaum vereinbar mit den Effektivitätszielen der Verordnung.
72 Dass eine vollständige Unwirksamkeit der — ohne Übersetzung — veranlassten Erstzustellung kaum mit den Effektivitätszielen der Verordnung in Einklang zu bringen sein dürfte, wird auch an anderer Stelle der Verordnung — im so genannten Verbesserungsverfahren nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung — deutlich. Dieser Bestimmung ist wohl der Rechtsgedanke zu entnehmen, dass die Unmöglichkeit einer Erledigung eines Zustellungsantrags — was wohl mit dem Fall verglichen werden kann, dass das Fehlen einer Übersetzung ein Annahmeverweigerungsrecht entstehen lässt — nicht als solche dazu führt, dass der Zustellungsantrag so zu behandeln ist, als ob er — im Sinne einer Unwirksamkeit — nie gestellt worden wäre. Vielmehr soll zunächst Verbesserung versucht werden. Die Rücksendung der Schriftstücke, um deren Übersetzung ersucht wird, durch die Empfangsstelle nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung fügt sich in dieses Verständnis ein.
73 Gegen die vollständige Unwirksamkeit der Erstzustellung durch berechtigte Ausübung des Annahmeverweigerungsrechts spricht auch das von der Kommission zu Recht hervorgehobene Fehlen einer klaren Rechtsgrundlage.
74 Hinzu kommt, dass die entgegengesetzte Meinung die vollständige Unwirksamkeit der Erstzustellung von der allfälligen Ausübung des Annahmeverweigerungsrechts des Empfängers — und nicht von der objektiven Einhaltung von sprachlichen Voraussetzungen — abhängig machen würde, was wiederum ausschließlich dem Zustellungsempfänger Vorteile bringen würde.
75 Zu beachten ist in diesem Zusammenhang aber, dass das Annahmeverweigerungsrecht zwar dem Schutz des Zustellungsempfängers dient, dies aber nicht bedeutet, dass der Zustellungsempfänger durch die Annahmeverweigerung das gerichtliche Verfahren zum Erliegen bringen kann bzw. können soll.
76 Dass der Schutz des Zustellungsempfängers in sprachlicher Hinsicht nicht verabsolutiert werden darf, wird nicht nur daran deutlich, dass die Sprachenregelung des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung eine typisierende Betrachtungsweise hinsichtlich der Sprachkenntnisse des betreffenden Empfängers gewählt hat, sondern auch daran, dass die Verordnung neben dem förmlichen Zustellungsweg nach ihren Artikeln 2 ff. weitere — gleichrangige — Zustellungswege anerkennt, wie insbesondere die in der Praxis weit verbreitete postalische Zustellung. Nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung ist es aber Sache des Mitgliedstaats, die Bedingungen bekannt zu geben, unter denen er eine Zustellung gerichtlicher Schriftstücke durch die Post zulässt. Nachdem nur wenige Mitgliedstaaten sprachliche Bedingungen bekannt gegeben hatten, wurde in der Dritten Aktualisierung der Angaben der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung klar gestellt, dass die Tatsache, dass ein Mitgliedstaat zu Artikel 14 keine besondere Sprachregelung mitgeteilt hat, ... implizit [bedeute], dass die Sprachregelung des Artikels 8 gilt. Welcher Wert dieser Erklärung beizumessen ist, erscheint allerdings nicht zweifelsfrei.
77 Im Sinne eines sachgerechten Interessenausgleichs darf aber die Annahmeverweigerung den Antragsteller nicht um sein grundrechtlich gesichertes Recht auf den gesetzlichen Richter bringen, was etwa dann der Fall wäre, wenn er nach einer Annahmeverweigerung keine Möglichkeit mehr besäße, etwaige Rechtsbehelfsfristen einzuhalten.
78 Wie dem Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung zu entnehmen ist, ist es weiters ein Anliegen der Verordnung, den Antragsteller auch vor unnötigen Kosten — zu denen Übersetzungskosten in besonderem Maße zählen — zu schützen. Wenn aber aus Angst vor negativen Folgen einer allfálligen Annahmeverweigerung in Bezug auf die Einhaltung von Fristen der Antragsteller bereits vorsorglich eine Übersetzung in eine der in Artikel 8 Absatz 1 genannten Sprachen anfertigen lässt, wäre jegliche Vereinfachung — auch im Sinne von Kostenersparnissen — aufgrund der Verordnung ausgeschlossen.
79 Aus alledem ist zu schließen, dass weder Wortlaut noch Entstehungsgeschichte, Systematik oder Sinn und Zweck der Verordnung die Annahme nahe legen, dass die Ausübung des Annahmeverweigerungsrechts nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung zur gesamten Unwirksamkeit der betreffenden Zustellung führen soll. Ein Schriftstück, das aufgrund der berechtigten Ausübung des Annahmeverweigerungsrechts nach Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung nicht zugestellt werden konnte, ist demnach nicht so zu behandeln, als ob nie versucht worden wäre, es zuzustellen.
80 Fraglich bleibt, welche Rechtswirkungen die Erstzustellung trotz berechtigter Ausübung des Annahmeverweigerungsrechts entfalten kann.
— Die Wirkungen der Erstzustellung nach Ausübung des Annahmeverweigerungsrechts
81 Den widerstreitenden Interessen des Antragstellers einerseits und des Zustellungsempfängers andererseits kann dadurch Rechnung getragen werden, dass die Ausübung des Annahmeverweigerungsrechts zu einer prozessualen Hemmung führt.
82 Diese Hemmungswirkung verhindert zum einen, dass die Annahmeverweigerung des Zustellungsempfängers als einseitige Willenserklärung der Erstzustellung ihre vollständige Rechtswirksamkeit entzieht und somit dem Antragsteller der erforderliche Rechtsschutz genommen wird. Insbesondere allfällig einzuhaltende Verfahrensfristen laufen bis zu einer gerichtlichen Feststellung, dass die Annahmeverweigerung berechtigt war, nicht weiter.
83 Zum anderen wird aber das rechtliche Gehör des Zustellungsempfängers durch eine Annahmeverweigerung und ihre unverzügliche Mitteilung nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung gewahrt. Die Hemmungswirkung aufgrund der Annahmeverweigerung dient insoferne dem Schutz des Zustellungsempfángers, als die Erstzustellung ihm gegenüber keine volle Rechtskraft entfalten kann.
84 Die Hemmungswirkung berührt nicht die Befugnis des Gerichts, das mit dem Verfahren befasst ist, in dessen Rahmen das Schriftstück übermittelt wurde, darüber zu urteilen, ob die Annahmeverweigerung zu Recht erfolgt ist.
85 Die Annahme einer Hemmungswirkung wird weiters durch Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung gestützt, der für den Fall der fehlenden Einlassung eine Aussetzung des Verfahrens, mithin eine prozessuale Hemmung des Verfahrens, vorsieht. Weist der Beklagte das Schriftstück aber unter Verweis auf die Sprachenregelung der Verordnung zurück, so muss dies erst recht gelten.
86 Es ist daher festzuhalten, dass die Hemmung, die aufgrund einer Annahmeverweigerung eingetreten ist, zugunsten des Zustellungsempfängers erst durch eine vollständige Zustellung aufgehoben wird, während die Hemmung zugunsten des antragstellenden Verfahrensbeteiligten bereits mit der gerichtlichen Feststellung, dass die Zurückweisung berechtigt war, erlischt.
3. Zur dritten Vorlagefrage betreffend die Modalitäten der nachträglichen Übermittlung der Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks
87 Es bleibt die dritte Vorlagefrage betreffend die Modalitäten einer nachträglichen Übermittlung der Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks zu beantworten.
88 Hiebei ist insbesondere zu klären, welche Rechtswirkungen das betreffende Schriftstück — und vor allem zu welchem Zeitpunkt — erzeugt, wenn die Annahme des Schriftstücks zunächst berechtigterweise verweigert wurde und der Übermittlungsund Zustellungsvorgang — unter Beifügung einer Übersetzung — wiederholt werden musste.
a) Vorbringen der Beteiligten
89 Auch hinsichtlich der Modalitäten einer allfälligen Heilung legen die Beteiligten am schriftlichen Verfahren unterschiedliche Schwerpunkte.
90 Die weit gehende Maßgeblichkeit des nationalen Rechts, insbesondere des Rechts des Übermittlungsmitgliedstaats, hinsichtlich der Modalitäten einer allfälligen Heilung wird — aufgrund der fehlenden Harmonisierung des Verfahrensrechts — von den meisten Beteiligten unterstrichen. Nur die portugiesische Regierung schlägt vor, auch die Modalitäten einer nachträglichen Übermittlung der Übersetzung ausschließlich nach der Verordnung Nr. 1348/2000 zu bestimmen.
91 Herr Leffler schlägt vor, die Frist für eine Berichtigung des Zustellungsantrags nach nationalem Recht, die Zustellungsart aber entsprechend der Verordnung und dem nationalen Umsetzungsgesetz (sie) zu bestimmen.
92 Die deutsche Bundesregierung bemerkt — insoweit im Einklang mit ihrer zur ersten Vorlagefrage dargelegten Rechtsauffassung —, dass es dem Gericht des Übermittlungsmitgliedstaats obliegt zu prüfen, ob die Annahmeverweigerung berechtigt war oder nicht. Die Rechtswirkungen hieraus würden sich ebenfalls nach der Lex fori richten inklusive der Modalitäten einer nach diesem Recht zugelassenen nachträglichen Übermittlung der Übersetzung.
93 Die französische Regierung schlägt eine differenzierte Antwort auf die dritte Vorlagefrage vor, indem sie vorträgt, dass die nachträgliche Übermittlung der Übersetzung entsprechend dem in der Verordnung vorgesehenen Verfahren zu erfolgen hat, das Gericht des Übermittlungsmitgliedstaats im Übrigen aber sein nationales Verfahrensrecht anzuwenden hat.
94 Die Kommission macht geltend, dass die Rechtsfolgen einer Ausübung des Annahmeverweigerungsrechts nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung insofern nicht gänzlich autonom bestimmt werden könne, als zum einen das Gericht des Übermittlungsmitgliedstaats über die berechtigte Ausübung dieses Rechts zu befinden hat, zum anderen aber auch die Modalitäten einer allfálligen Heilung diejenigen des Übermittlungsmitgliedstaats sein müssen, wobei einzelne Bestimmungen der Verordnung — etwa Fristenberechnungen nach Artikel 9 der Verordnung — analog anzuwenden sind.
i) Maßgeblichkeit des nationalen Rechts
95 Es erscheint wenig zweifelhaft, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber mit der Verordnung Nr. 1348/2000 keine umfassende Harmonisierung des Verfahrensrechts der Mitgliedstaaten beabsichtigte. Vor diesem Hintergrund ist es grundsätzlich mit dem Geist der Verordnung vereinbar, davon auszugehen, dass das Gericht des Übermittlungsmitgliedstaats grundsätzlich entsprechend seinem eigenen Verfahrensrecht (Lex fori) Recht zu sprechen hat.
96 Hiefür sprechen insbesondere Artikel 9 der Verordnung, der hinsichtlich des Datums der Zustellung teils auf das Recht des Empfangsmitgliedstaats (Absatz 1), teils aber auch auf das Recht des Übermittlungsmitgliedstaats (Absatz 2 betreffend die Einhaltung von Verfahrensfristen durch den Antragsteller) verweist, sowie Artikel 19 betreffend die Nichteinlassung des Beklagten. Nach diesem Artikel 19 hat in einem solchen Fall das betreffende Gericht insbesondere zu klären, ob eine Zustellung entsprechend den Anforderungen des Empfangsmitgliedstaats erfolgt ist oder nicht. Zu zitieren ist auch Artikel 7 Absatz 1, der für die Zustellung ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist.
97 Soweit aber eine Rechtsfrage im Zusammenhang mit der nachträglichen Übermittlung der Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in den Regelungsbereich der Verordnung fällt, sehe ich keinen Grund, diese Verordnung nicht zur Geltung kommen zu lassen. Dementsprechend erscheint die Ansicht der französischen Regierung, wonach diese Übermittlung entsprechend der Verordnung zu erfolgen hat, überzeugend.
ii) Modalitäten des zweiten Übermittlungsund Zustellungsvorgangs
98 Dieser Unterpunkt folgt aus der dritten Vorlagefrage, in der im Wesentlichen nach den Modalitäten — in zeitlicher und praktischer Hinsicht — einer nachträglichen Übermittlung des zuzustellenden Schriftstücks samt Übersetzung in eine der in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung genannten Sprachen gefragt wird.
99 Die Verordnung enthält insoweit keine unmittelbar anwendbaren Bestimmungen. Es existiert, abgesehen von der Form des zuzustellenden Schriftstücks, weder eine ausdrückliche Regelung über die Voraussetzungen einer erneuten Zustellung noch über eventuelle Fristen, innerhalb derer die erneute Zustellung zu erfolgen hat.
100 Soweit anhand einer autonomen Auslegung der Verordnung die Hemmungswirkung der Annahmeverweigerung durch den Zustellungsempfänger anerkannt wird, kann zur Berechnung von Fristen Artikel 9 analog angewendet werden, wobei diese Bestimmung sich lediglich als Kollisionsregel darstellt und dementsprechend auf nationales Recht verweist.
101 Soweit Artikel 7 Absatz 1 im Hinblick auf die Form der Zustellung auf das Recht der Mitgliedstaaten — nämlich in erster Linie auf das Recht des Empfangsmitgliedstaats — verweist, kann wohl nichts anderes für die erneute Übermittlung und Zustellung eines Schriftstücks samt Übersetzung gelten, da aus dieser Regelung deutlich wird, dass die Zustellungsform nicht in den Regelungsbereich der Verordnung fällt. Diese Lösung gebietet auch der von der Verordnung bezweckte Schutz des Zustellungsempfängers und Rechtssicherheitsüberlegungen: Zwar ist nicht auszuschließen, dass der Zustellungsempfänger — ungeachtet des ihm zustehenden Annahmeverweigerungsrechts und seiner allfälligen Ausübung — bereits beim ersten Zustellungsversuch in der Lage ist, seine Verteidigung effektiv vorzubereiten ; dies rechtfertigt aber nicht, den zum Schutz des Empfangers eingesetzten — auf einer typisierenden Betrachtungsweise basierenden — Mechanismus der Verordnung aufzuheben.
102 Zudem ist auch erforderlich, dass sich der Empfanger bei einer erneuten fehlerhaften Zustellung an die im Verfahren vorgesehenen Stellen wenden kann. Dieser Rechtsschutz könnte u. a. dann in Frage stehen, wenn eine anderweitige Zustellung erfolgt, die nicht der Pflicht zur Aufklärung über mögliche Rechtsbehelfswege bei einer Zurückweisung unterliegt. Ziel ist ein einheitlicher Rechtsschutz, der nur bei einer einheitlichen Zustellungsform gewährleistet sein kann.
V — Ergebnis
103 Aufgrund vorstehender Erwägungen wird vorgeschlagen, die Vorlagefragen wie folgt zu beantworten:
1. Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 ist dahin auszulegen, dass die Weigerung des Empfangers, ein Schriftstück anzunehmen, weil die Sprachenregelung dieser Vorschrift nicht eingehalten ist, nicht dazu führt, dass die Zustellung insgesamt als unwirksam zu behandeln ist. Es tritt vielmehr eine Hemmungswirkung ein, die gegenüber dem Antragsteller so lange andauert, bis geklärt ist, ob die Weigerung berechtigt ist, gegenüber dem Empfänger hingegen so lange, bis eine Zustellung ordnungsgemäß erfolgt ist.
2. Die Wiederholung des Zustellungsvorgangs nach Anfertigung allfállig erforderlicher Übersetzungen richtet sich im selben Umfang nach der Verordnung Nr. 1348/2000 wie die aufgrund der Annahmeverweigerung nicht erfolgte Erstzustellung.