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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 30.06.2005 – C-330/03

Generalanwalt Philippe Léger · ECLI:EU:C:2005:414

Schlussanträge des Generalanwalts

Philippe Léger

vom 30. Juni 2005

1 Können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats (Aufnahmestaats), bei denen der Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat (Herkunftsstaat) erworbenen Diploms die Genehmigung zur Ausübung eines Berufes beantragt, zu dessen Zugang ein Diplom erforderlich ist, die Zulassung auf diejenigen Tätigkeiten dieses Berufes beschränken, die das Diplom des Antragstellers nach den Vorschriften des Herkunftsstaats abdeckt, und hierbei die übrigen Tätigkeiten ausschließen, die der genannte Beruf nach der Regelung des Aufnahmestaats erfasst? Wenn ja, kann der Aufnahmestaat eine derartige Möglichkeit ausschließen?

2 Dies sind im Wesentlichen die Fragen des Tribunal Supremo (Spanien) in einem Rechtsstreit zwischen den spanischen Behörden und einem italienischen Staatsangehörigen, der das italienische Diplom des Wasserbauingenieurs besitzt und in Spanien den Beruf eines Ingenieurs für Wege-, Kanal- und Hafenbau ausüben möchte.

3 In der vorliegenden Rechtssache muss der Gerichtshof die Bedeutung der grundsätzlichen Anerkennung der Diplome nach der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (im Folgenden: Richtlinie) näher bestimmen.

I — Rechtlicher Rahmen

A — Das Gemeinschaftsrecht der Anerkennung der Diplome

4 Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat bei der Anerkennung der Diplome zwei unterschiedliche Lösungen gewählt, nämlich eine sektorale und eine allgemeine.

5 Die sektorale Lösung, die zunächst vorherrschte, erfasst jeweils einzelne Berufe und dient zum einen der Koordinierung und Angleichung der Ausbildungsbedingungen (wie etwa der Ausbildungsdauer und des Lehrstoffs) und zum anderen der grundsätzlichen automatischen Anerkennung unter den Mitgliedstaaten der in einer Liste enthaltenen Diplome (diese Liste wird in der entsprechenden Richtlinie erstellt oder von den Mitgliedstaaten nach einer in der Richtlinie festgelegten Methode geschaffen). Von 1975 bis 1985 wurden mehrere Richtlinien dieser Art für sechs Berufe des Gesundheitswesens und für Tätigkeiten auf dem Gebiet der Architektur erlassen.

6 Angesichts der Vielschichtigkeit und Umständlichkeit dieser Gesetzgebungsmethode wurde später eine umfassendere und flexiblere Lösung bevorzugt, um rascher den Erwartungen von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zu genügen, die einen Beruf als Selbständige oder abhängig Beschäftigte in einem anderen als dem Mitgliedstaat ausüben möchten, in dem sie ihre berufliche Qualifikation erworben haben.

7 Die Richtlinie 89/48 beruht auf dieser Sichtweise. Sie gilt für Berufe, die nicht Gegenstand einer Einzelrichtlinie (mit einer Regelung der gegenseitigen Anerkennung der Diplome für einen bestimmten Beruf) sind und die im Aufnahmestaat reglementiert sind (deren Zugang und Ausübung als Selbständiger oder abhängig Beschäftigter in diesem Mitgliedstaat also vom Besitz eines Hochschuldiploms abhängen), sofern das im Herkunftsstaat erworbene Diplom ein mindestens dreijähriges Studium oder eine entsprechende Ausbildung abschließt.

8 Wie aus der fünften Begründungserwägung der Richtlinie hervorgeht, behalten die Mitgliedstaaten zur Sicherung der Qualität der in ihrem Hoheitsgebiet erbrachten Leistungen die Möglichkeit, das Mindestniveau der Qualifikation zu bestimmen, das erforderlich ist, um Berufe auszuüben, für die keine derartige Voraussetzung in einer Einzelrichtlinie enthalten ist. Nach dieser Begründungserwägung können die genannten Staaten jedoch nicht einem Angehörigen eines Mitgliedstaats vorschreiben, dass er Qualifikationen erwirbt, die sie in der Regel im Wege der schlichten Bezugnahme auf die im Rahmen ihres innerstaatlichen Bildungssystems ausgestellten Diplome bestimmen, wenn der Betroffene diese Qualifikationen bereits ganz oder teilweise in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat, so dass jeder Aufnahmestaat, in dem ein Beruf reglementiert ist, die in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Qualifikationen zu berücksichtigen und zu beurteilen hat, ob sie den von ihm geforderten Qualifikationen entsprechen.

9 Die Bedeutung dieser Verpflichtung wird in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie näher dargelegt, worin es heißt:

Wenn der Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung im Aufnahmestaat von dem Besitz eines Diploms abhängig gemacht wird, kann die zuständige Stelle einem Angehörigen eines Mitgliedstaats den Zugang zu diesem Beruf oder dessen Ausübung unter denselben Voraussetzungen wie bei Inländern nicht wegen mangelnder Qualifikation verweigern,

a) wenn der Antragsteller das Diplom besitzt, das in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um Zugang zu diesem Beruf in seinem Hoheitsgebiet zu erhalten und ihn dort auszuüben, und wenn dieses Diplom in einem Mitgliedstaat erworben wurde, oder

b) wenn der Antragsteller diesen Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt hat, der diesen Beruf nicht … reglementiert, sofern der Betreffende dabei in Besitz von einem oder mehreren Ausbildungsnachweisen war,

die in einem Mitgliedstaat von einer … zuständigen Stelle ausgestellt worden waren;

aus denen hervorgeht, dass der Inhaber ein mindestens dreijähriges Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau in einem Mitgliedstaat absolviert … hatte, und

die er zur Vorbereitung auf die Ausübung dieses Berufs erworben hatte.

10 Durch diesen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Diplome stärkt die Richtlinie das Recht des europäischen Bürgers, seine beruflichen Kenntnisse in jedem Mitgliedstaat zu nutzen, und sie vervollständigt und stärkt gleichzeitig seinen Anspruch darauf, diese Kenntnisse zu erwerben, wo immer er es wünscht.

11 Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie bestimmt sodann: Artikel 3 hindert den Aufnahmestaat nicht daran, vom Antragsteller ebenfalls zu verlangen,

a) dass er Berufserfahrung [einer bestimmten Dauer] nachweist, wenn die Ausbildungsdauer, die er gemäß Artikel 3 Buchstaben a) und b) nachweist, um mindestens ein Jahr unter der in dem Aufnahmestaat geforderten Ausbildungsdauer liegt …

b) dass er einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert[ ] oder eine Eignungsprüfung ablegt[ ];

wenn seine bisherige Ausbildung gemäß Artikel 3 Buchstaben a) und b) sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Diplom abgedeckt werden, das in dem Aufnahmestaat vorgeschrieben ist, oder

wenn in dem in Artikel 3 Buchstabe a) vorgesehenen Fall der reglementierte Beruf in dem Aufnahmestaat eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die in dem Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des reglementierten Berufs sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die in dem Aufnahmestaat gefordert wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Diplom abgedeckt werden, das der Antragsteller vorweist.

12 Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 5 der Richtlinie stellt folgende Regel auf: Wenn der Aufnahmestaat von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, muss er dem Antragsteller die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung lassen. Die neunte Begründungserwägung der Richtlinie betont die Bedeutung solcher Maßnahmen mit folgenden Worten: Beide [der Anpassungslehrgang sowie die Eignungsprüfung] bewirken, dass die derzeitige Lage bei der gegenseitigen Anerkennung der Diplome durch die Mitgliedstaaten verbessert und somit der freie Personenverkehr innerhalb der Gemeinschaft erleichtert wird. Mit ihnen soll festgestellt werden, ob der Zuwanderer, der bereits in einem anderen Mitgliedstaat eine Berufsausbildung erhalten hat, fähig ist, sich seinem neuen beruflichen Umfeld anzupassen.

13 Artikel 7 der Richtlinie umreißt die Rechte, die der Aufnahmestaat dem Antragsteller aufgrund der Anerkennung seiner Qualifikationen einräumt. Nach Artikel 7 Absätze 1 und 2 erkennt die zuständige Behörde des Aufnahmestaats den Angehörigen der Mitgliedstaaten, die die Voraussetzungen für den Zugang zu einem reglementierten Beruf und dessen Ausübung im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats erfüllen, das Recht zu, die diesem Beruf entsprechende Berufsbezeichnung des Aufnahmestaats zu führen und ihre im Herkunftsstaat rechtmäßig erworbene Ausbildungsbezeichnung und gegebenenfalls deren Abkürzung in der Sprache dieses Staates zu verwenden. Im letzteren Fall kann der Aufnahmestaat vorschreiben, dass neben dieser Bezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die bzw. der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, aufgeführt werden.

14 Vergleichbare Bestimmungen finden sich in der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48. Die Richtlinie 92/51 gilt, soweit keine Einzelrichtlinie vorliegt, für Berufe, deren Zugang oder Ausübung im Aufnahmestaat vom Besitz eines Hochschuldiploms abhängt, sofern der Inhaber des im Herkunftsstaat erworbenen Diploms einen postsekundären Ausbildungsgang von mindestens einem Jahr und weniger als drei Jahren oder eine entsprechende Ausbildung absolviert hat.

B — Die nationale Regelung

15 Aus dem Vorlagebeschluss geht hervor, dass die Richtlinie in Spanien durch das Königliche Dekret Nr. 1665/1991 vom 25. Oktober 1991 umgesetzt wurde.

16 Artikel 4 Absatz 1 dieses Dekrets setzt Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie wie folgt um: Für den Zugang zu Tätigkeiten in einem reglementierten Beruf werden in Spanien mit den gleichen Wirkungen wie das entsprechende spanische Diplom die in den Mitgliedstaaten erworbenen Diplome anerkannt, die dort zur Ausübung des gleichen Berufes berechtigen.

17 Ferner sieht Artikel 5 Buchstabe b des Dekrets entsprechend Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 4 Buchstabe b und Unterabsatz 5 der Richtlinie vor, dass die Anerkennung der Diplome nach Wahl des Antragstellers von der Ablegung einer Eignungsprüfung oder dem Absolvieren eines Anpassungslehrgangs abhängig gemacht werden kann, wenn dessen Ausbildung Sachgebiete umfasst, die sich wesentlich von denjenigen unterscheiden, die von dem erforderlichen staatlichen Diplom abgedeckt werden, oder wenn der betreffende Beruf in Spanien eine oder mehrere Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat nicht Bestandteil dieses Berufes sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die nach der geltenden spanischen Regelung gefordert wird und sich auf Sachgebiete bezieht, die sich wesentlich von denjenigen unterscheiden, die von den Diplomen des Antragstellers abgedeckt werden.

18 Aus dem Vorlagebeschluss geht überdies hervor, dass der Beruf des Ingenieurs für Wege-, Kanal- und Hafenbau in Spanien reglementiert ist, da der Zugang zu diesem Beruf und seiner Ausübung vom Besitz eines Diploms, nämlich desjenigen eines Ingenieurs für Wege-, Kanal- und Hafenbau abhängt. Die für den Erwerb eines derartigen Diploms erforderliche Hochschulausbildung dauert sechs Jahre.

19 Dieser Beruf umfasst in Spanien einen weiten Tätigkeitsbereich, wie etwa die Konzeption und Errichtung von Wasserbauwerken, die Planung und Erstellung der Infrastruktur für den Verkehr zu Lande und für die See- und Binnenschifffahrt sowie den Küsten- und Umweltschutz und die Raumordnung einschließlich der Städteplanung.

II — Sachverhalt und Ausgangsverfahren

20 Am 27. Juni 1996 beantragte der italienische Staatsangehörige Giuliano Mauro Imo bei der zuständigen spanischen Behörde (nämlich dem Ministerium für Inlandsentwicklung) die Anerkennung seines italienischen Diploms eines Wasserbauingenieurs zum Zwecke des Zugangs zum Beruf eines Ingenieurs für Wege-, Kanal- und Hafenbau in Spanien.

21 Bei der Prüfung dieses Antrags konsultierte das Entwicklungsministerium andere Ministerien (das Umweltministerium und das Ministerium für Erziehung und Kultur) sowie das Colegio de Ingenieros de Caminos, Canales y Puertos (Kammer der Wege-, Kanal- und Hafenbauingenieure; im Folgenden: Colegio).

22 Nach einem Vergleich der Ausbildung, die der Antragsteller in Italien für den Erwerb des Diploms eines Wasserbauingenieurs erhalten hat, mit der in Spanien verlangten Ausbildung eines Küstenschutzingenieurs zur Erlangung des Diploms eines Ingenieurs für Wege-, Kanal- und Hafenbau stellte das Umweltministerium (genauer gesagt die Generaldirektion für Küstenschutz) bestimmte Unterschiede zwischen diesen beiden Ausbildungsarten fest. Es kam daher zu dem Schluss, dass der Antragsteller vor Anerkennung seines Diploms in Spanien einen Anpassungslehrgang absolvieren oder eine Eignungsprüfung ablegen müsse.

23 Auch das Colegio vertrat die Auffassung, dass die Ausbildung des Antragstellers erhebliche Lücken (insbesondere im Bereich des Umwelt-, Gesundheits- und Brückenbauingenieurwesens) aufweise, was zusammen mit der fehlenden Berufserfahrung des Antragstellers die Anerkennung seines Diploms nicht als ratsam erscheinen lasse.

24 Das Ministerium für Erziehung und Kultur hingegen antwortete nicht auf das Ersuchen um Stellungnahme. Nach dem Vorlagebeschluss war dieses Ministerium indessen in ähnlichen Fällen der Ansicht, dass das italienische Diplom eines Wasserbauingenieurs ausreiche, um dem Inhaber dieses Diploms in Spanien den Zugang zum Beruf des Ingenieurs für Wege-, Kanal- und Hafenbau zu erlauben, ohne dass der Diplominhaber zuvor einen Anpassungslehrgang absolvieren oder eine Eignungsprüfung ablegen müsste.

25 Schließlich erkannte das Ministerium für Inlandsentwicklung mit Bescheid vom 4. November 1996 das Diplom des Antragstellers an und erlaubte ihm in Spanien den Zugang zum Beruf des Ingenieurs für Wege-, Kanal- und Hafenbau.

26 Das Colegio erhob eine Anfechtungsklage gegen diesen Bescheid bei der für Verwaltungsstreitsachen zuständigen Audiencia Nacional. Es machte geltend, dass zum einen die Ausbildung des Antragstellers in Italien nicht den Anforderungen an den Zugang zum Beruf des Ingenieurs für Wege-, Kanal- und Hafenbau in Spanien entspreche und zum anderen dieser Beruf in Spanien Tätigkeiten umfasse, die nicht zum Beruf des Wasserbauingenieurs in Italien gehörten.

27 Diese Klage wurde mit Urteil vom 1. April 1998 mit der Begründung abgewiesen, dass das italienische Diplom des Wasserbauingenieurs in Italien zum Zugang zum selben Beruf wie demjenigen des Ingenieurs für Wege-, Kanal- und Hafenbau in Spanien berechtige und dass ferner die Ausbildung des Inhabers eines derartigen Diploms die grundlegenden Sachgebiete einschließe, die in Spanien für den Beruf des Wege-, Kanal- und Hafenbauingenieurs verlangt würden.

28 Das Colegio legte gegen dieses Urteil Kassationsbeschwerde beim Tribunal Supremo ein. Hierbei machte es erneut geltend, dass sich zum einen der Beruf des Ingenieurs für Wege-, Kanal- und Hafenbau (in Spanien) vom Beruf des Wasserbauingenieurs (in Italien) unterscheide und dass zum anderen diese unterschiedliche Tätigkeit mit einer ganz unterschiedlichen Ausbildung einhergehe. Die Ausbildung, die der Betroffene in Italien erhalten habe, weise nämlich erhebliche Lücken auf, was selbst auf das Meeresküsteningenieurwesen zutreffe, obgleich dieses Sachgebiet unter den zahlreichen fundamentalen Bereichen der spanischen Ausbildung zum Ingenieur für Wege-, Kanal- und Hafenbau das einzige sei, das der Betroffene studiert habe. Diese Ausbildung in Spanien erstrecke sich demnach auf wesentlich andere Sachgebiete, als sie der Betroffene in Italien studiert habe.

29 Das Colegio widersetzt sich somit einem Zugang des Betroffenen zum Gesamttätigkeitsbereich, der mit dem Beruf eines Ingenieurs für Wege-, Kanal- und Hafenbau verbunden ist, es spricht sich jedoch nicht dagegen aus, dass dem Betroffenen nur der Zugang zu dem Teil dieses Tätigkeitsbereichs im Wasserbausektor gestattet wird, der dem Diplom entspricht, das der Betroffene erworben hat.

III — Die Vorlagefragen

30 Aufgrund des Vorbringens der Parteien des Ausgangsverfahrens hat das Tribunal Supremo das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Lässt es die Auslegung von Artikel 3 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 89/48/EWG vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, zu, dass der Aufnahmestaat eine begrenzte Anerkennung der beruflichen Qualifikationen eines Antragstellers vornimmt, der ein (in Italien erteiltes) Diplom eines Wasserbauingenieurs [Ingegnere civile idraulico] besitzt und diesen Beruf in einem anderen Mitgliedstaat ausüben möchte, dessen Rechtsvorschriften als reglementierten Beruf den Beruf eines Ingenieurs für Wege-, Kanal- und Hafenbau [Ingeniero de Caminos, Canales y Puertos] anerkennen? Dabei ist davon auszugehen, dass der letztgenannte Beruf im Aufnahmestaat Tätigkeiten umfasst, die nicht immer dem Diplom des Antragstellers entsprechen, und dass die von diesem nachgewiesene Ausbildung wesentliche Fächer nicht umfasst, die im Allgemeinen für den Erwerb des Diploms eines Ingenieurs für Wege-, Kanal- und Hafenbau im Aufnahmestaat verlangt werden.

2. Steht es, falls die erste Frage bejaht wird, mit den Artikeln 39 EG und 43 EG im Einklang, wenn das Recht eines Antragstellers, der seinen Beruf für eigene oder fremde Rechnung in einem anderen als dem Mitgliedstaat ausüben möchte, in dem er seine berufliche Qualifikation erworben hat, in der Weise beschränkt wird, dass der Aufnahmestaat kraft nationalen Rechts die begrenzte Anerkennung der beruflichen Qualifikationen ausschließen kann, wenn diese — grundsätzlich dem Artikel 4 der Richtlinie 89/48/EWG entsprechende — Entscheidung die Ausübung des Berufes von zusätzlichen, unverhältnismäßigen Anforderungen abhängig macht?

31 Das vorlegende Gericht hat ausgeführt, dass unter begrenzter Anerkennung der beruflichen Qualifikationen (dieser Begriff kommt in beiden Vorlagefragen vor) eine Anerkennung zu verstehen ist, mit der dem Antragsteller nur der Zugang zu dem Tätigkeitsbereich erlaubt wird, der seinem Diplom (Wasserbauingenieurwesen) entspricht und der einen Teil des allgemeineren (im Aufnahmestaat reglementierten) Berufes des Ingenieurs für Wege-, Kanal- und Hafenbau darstellt, ohne dass der Antragsteller den in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 4 Buchstabe b der Richtlinie vorgesehenen zusätzlichen Anforderungen unterworfen würde.

32 Das Tribunal Supremo hat zudem ausgeführt, dass der Ausgangsrechtsstreit unter dem Blickwinkel des Artikels 4 Absatz 1 Unterabsatz 4 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Richtlinie zu sehen sei

IV — Untersuchung

33 Ich prüfe zunächst die erste und sodann gegebenenfalls die zweite Frage.

A — Zur ersten Frage

34 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 4 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Richtlinie zulassen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, bei denen der Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Diploms den Zugang zu einem Beruf beantragt, dessen Zugang oder Ausübung im Aufnahmestaat vom Besitz eines Diploms abhängt, einem derartigen Antrag mit Einwilligung des Betroffenen in dem Sinne teilweise stattgeben, dass sie den Betroffenen von der Verpflichtung entbinden, einen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, und im Gegenzug den Geltungsbereich der von ihnen erteilten Genehmigung auf die Tätigkeiten dieses Berufes beschränken, zu denen das Diplom des Antragstellers nach der Regelung des Mitgliedstaats berechtigt, in dem es erworben wurde, wobei die übrigen Tätigkeiten, die nach der Regelung des Aufnahmestaats von dem genannten Beruf erfasst werden, ausgeschlossen sind.

35 Vorab ist festzustellen, dass die im Ausgangsrechtsstreit einschlägige Regelung für die Anerkennung der Diplome unstreitig die der Richtlinie ist. Es liegt nämlich keine Einzelrichtlinie für den Ingenieurberuf vor. Zudem findet wohl allein die Richtlinie 89/48, nicht aber die Richtlinie 92/51 Anwendung, da davon auszugehen ist, dass das Diplom, dessen Anerkennung beantragt wird, ein Studium von mehr als drei Jahren abschließt.

36 Ferner ist davon auszugehen, dass der Beruf des Wasserbauingenieurs in Italien im Sinne der Richtlinie reglementiert ist, so dass die Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und 4 Absatz 1 Unterabsatz 4 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Richtlinie im Ausgangsrechtsstreit Anwendung finden.

37 Ich gehe nun zur Prüfung der ersten Frage über und befasse mich dabei der Reihe nach mit dem Wortlaut der genannten Bestimmungen der Richtlinie, mit dem Gesamtkonzept der Richtlinie und mit dem von ihr verfolgten Zweck.

1. Der Wortlaut der Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und 4 Absatz 1 Unterabsatz 4 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Richtlinie

38 Absatz 38 Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie lautet: Wenn der Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung im Aufnahmestaat von dem Besitz eines Diploms abhängig gemacht wird, kann die zuständige Stelle einem Angehörigen eines Mitgliedstaats den Zugang zu diesem Beruf oder dessen Ausübung unter denselben Voraussetzungen wie bei Inländern nicht wegen mangelnder Qualifikation verweigern, … wenn der Antragsteller das Diplom besitzt, das in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um Zugang zu diesem Beruf in seinem Hoheitsgebiet zu erhalten oder ihn dort auszuüben, und wenn dieses Diplom in einem Mitgliedstaat erworben wurde ….

39 Zudem bestimmt Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 4 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Richtlinie: Artikel 3 hindert den Aufnahmestaat nicht daran, vom Antragsteller ebenfalls zu verlangen, … dass er einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt, … wenn in dem in Artikel 3 Buchstabe a) vorgesehenen Fall der reglementierte Beruf in dem Aufnahmestaat eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die in dem Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des betreffenden reglementierten Berufs sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die in dem Aufnahmestaat gefordert wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Diplom abgedeckt werden, das der Antragsteller vorweist ….

40 Aus der Verbindung dieser Bestimmungen ergibt sich, dass sich der von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie erfasste Fall (auf den Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 4 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich verweist) nicht darauf beschränkt, dass der im Aufnahmestaat und der im Herkunftsstaat reglementierte Beruf absolut identisch sein müssen, so dass eine vollständige Übereinstimmung ihrer jeweiligen Tätigkeitsbereiche bestehen müsste. Die Worte zu diesem Beruf (a cette même profession) in Artikel 3 erstrecken sich damit nicht nur auf den Fall, dass die zwei betreffenden Berufe identisch sind, sondern auch darauf, dass beide lediglich ähnlich (similaires) sind.

41 Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie verbietet somit den zuständigen Stellen des Aufnahmestaats nur, einem Gemeinschaftsangehörigen den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung allein deshalb zu verweigern, weil er nicht das erforderliche nationale Diplom besitzt, wenn er in einem anderen Mitgliedstaat das dort erforderliche Diplom besitzt, um Zugang zu einem Beruf zu erlangen, der demjenigen gleichzusetzen ist oder entspricht, zu dem er im Aufnahmestaat Zugang haben möchte, oder um einen Beruf auszuüben, der demjenigen gleichzusetzen ist oder entspricht, den er in diesem letztgenannten Staat ausüben möchte. Es steht dem Aufnahmestaat hierbei allerdings frei, unter bestimmten Voraussetzungen zu verlangen, dass der Betroffene gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 4 Buchstabe b der Richtlinie einen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt, um festzustellen, ob der Antragsteller die Fähigkeit besitzt, im Aufnahmestaat Zugang zu dem betreffenden Beruf zu erlangen oder ihn dort auszuüben.

42 So können die zuständigen Stellen eines Aufnahmestaats z. B. einem Gemeinschaftsangehörigen, der das Diplom eines Ingenieurs oder eines Buchhalters besitzt, den Zugang zum Beruf des Ingenieurs oder des Buchhalters nicht allein deshalb verweigern, weil dieses Diplom in einem anderen Mitgliedstaat erworben wurde, wenn der Betroffene mit demselben Diplom im letztgenannten Mitgliedstaat Zugang zum Beruf des Ingenieurs oder des Buchhalters hätte, wobei die betreffenden Stellen allerdings von dem Betroffenen verlangen können, dass er einen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt, wenn der Beruf des Ingenieurs oder des Buchhalters nach der Regelung des Aufnahmestaats einen umfassenderen Tätigkeitsbereich abdeckt als im Herkunftsstaat und dieser unterschiedliche Tätigkeitsbereich in einem wesentlichen Unterschied des Lehrstoffs der Ausbildung zum Ausdruck kommt.

43 Hingegen spricht der Wortlaut des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a und des Artikels 4 Absatz 1 Unterabsatz 4 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Richtlinie nicht dagegen, dass die zuständigen Stellen z. B. einem Gemeinschaftsangehörigen mit einem in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Buchhalterdiplom den Zugang zum Ingenieurberuf verweigern, da diese beiden Berufe inhaltlich keineswegs vergleichbar sind, so dass ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung nicht gerechtfertigt ist. Diese beiden Berufe sind vielmehr so verschieden, dass ein Übergang vom einen zum anderen nur möglich ist, wenn sich der Betroffene einer neuen Ausbildung unterzieht, die sich vollständig von der vorhergehenden unterscheidet.

44 Der Wortlaut der genannten Bestimmungen verbietet meines Erachtens auch nicht, dass die zuständigen Stellen des Aufnahmestaats einem Gemeinschaftsangehörigen mit dessen Einwilligung den Zugang nur zu einem Teil des Tätigkeitsbereichs gestatten, den der reglementierte Beruf abdeckt, zu dem der Betroffene in diesem Mitgliedstaat Zugang erlangen möchte (wie etwa der Beruf des Ingenieurs für Wege-, Kanal- und Hafenbau), wenn dieser Teil den beruflichen Tätigkeiten entspricht, zu denen der Betroffene im Herkunftsstaat aufgrund seines Diploms berechtigt ist (wie etwa den Tätigkeiten, die dem italienischen Wasserbauingenieurdiplom entsprechen), wobei der Betroffene dann keinen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen braucht.

45 Ein derartiger Genehmigungsbescheid verweigert nämlich dem Gemeinschaftsangehörigen nicht den Zugang zu einem im Aufnahmestaat reglementierten Beruf (wie etwa dem Beruf eines Ingenieurs für Wege-, Kanal- und Hafenbau in Spanien) allein deshalb, weil der Betroffene nicht das erforderliche nationale Diplom besitzt (wie etwa das spanische Diplom des Ingenieurs für Wege-, Kanal- und Hafenbau), obgleich er in einem anderen Mitgliedstaat das erforderliche Diplom für den Zugang zu einem vergleichbaren Beruf (wie etwa dem Beruf eines Wasserbauingenieurs) erworben hat. Ein solcher Bescheid verstößt daher nicht gegen den Wortlaut des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie.

46 Daran ändert es nichts, dass der betreffende Genehmigungsbescheid dem Betroffenen zugleich den Zugang zu bestimmten Tätigkeiten verweigert, die der im Aufnahmestaat reglementierte Beruf abdeckt, nämlich den Tätigkeiten, zu denen ihn sein Diplom des Herkunftsstaats nicht berechtigt (wie etwa den Tätigkeiten eines Ingenieurs für Wege-, Kanal- und Hafenbau, die nicht zu dem Fachgebiet eines Wasserbauingenieurs gehören).

47 Wollte man annehmen, dass das Verbot des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie unterschiedslos für jegliche gänzliche oder teilweise Verweigerung des Zugangs zu den Tätigkeiten gilt, die ein reglementierter Beruf in einem Aufnahmestaat abdeckt, so würde diesem Artikel eine größere Tragweite beigemessen, als der Gemeinschaftsgesetzgeber beabsichtigt hatte. Hätte dieser eine solche Absicht gehabt (was ich indessen ausschließe), so hätte er höchstwahrscheinlich für eine ausdrückliche Klarstellung in diesem Sinne (in Artikel 3 oder in einer Begründungserwägung der Richtlinie) gesorgt, da der genannte Artikel den Angelpunkt des allgemeinen Systems der Anerkennung der Diplome darstellt, das die Richtlinie geschaffen hat. An einer solchen Klarstellung fehlt es indessen.

48 Das Verbot des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie gilt zwar insbesondere für die Verweigerung des Zugangs zu einem reglementierten Beruf im Aufnahmestaat unter denselben Voraussetzungen wie bei Inländern. Dieser Ausdruck könnte zu dem Schluss führen, dass die zuständigen Stellen dieses Staates keine andere Wahl hätten, als den vollen Zugang zu dem betreffenden Beruf, also den Zugang zur gesamten Tätigkeit dieses Berufes im Aufnahmestaat, zu genehmigen, so dass es ausgeschlossen wäre, einen nur partiellen Zugang zu gestatten bzw. abzulehnen, aber die Genehmigung auf einen Teilbereich der fraglichen Tätigkeiten zu beschränken.

49 Ein solcher Schluss wäre meines Erachtens jedoch überzogen. Der genannte Ausdruck soll nämlich hinsichtlich des Zugangs zu einem reglementierten Beruf den zuständigen Stellen des Aufnahmestaats nur untersagen, einen Angehörigen eines Mitgliedstaats ungleich zu behandeln, indem ihm der Zugang zu einem bestimmten Beruf nur deshalb verweigert wird, weil er nicht das erforderliche nationale Diplom besitzt, obgleich er in einem anderen Mitgliedstaat das Diplom erworben hat, das dort für den Zugang zu einem gleichen oder ähnlichen Beruf erforderlich ist.

50 Der vorstehend zitierte Ausdruck entspricht dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten, auf dem das mit der Richtlinie geschaffene System der Anerkennung der Diplome beruht, wonach ein Diplom nicht aufgrund des ihm innewohnenden Wertes anerkannt wird, sondern weil es in dem Mitgliedstaat, in dem es ausgestellt … worden ist, den Zugang zu einem reglementierten Beruf eröffnet.

51 In diesem Sinne heißt es in der fünften Begründungserwägung der Richtlinie unter Wiedergabe des Gedankens des Artikels 3, die Mitgliedstaaten könnten nicht … einem Angehörigen eines Mitgliedstaats vorschreiben, dass er Qualifikationen erwirbt, die sie in der Regel im Wege der schlichten Bezugnahme auf die im Rahmen ihres innerstaatlichen Bildungssystems ausgestellten Diplome bestimmen, wenn der Betreffende diese Qualifikationen bereits ganz oder teilweise in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat[, so dass] jeder Aufnahmestaat, in dem ein Beruf reglementiert ist, die in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Qualifikationen zu berücksichtigen und zu beurteilen [hat], ob sie den von ihm geforderten Qualifikationen entsprechen.

52 Damit zieht die Richtlinie letztlich die Konsequenz aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes zur gegenseitigen Anerkennung der beruflichen Qualifikationen, deren Grundsätze im Urteil Vlassopoulou vom 7. Mai 1991 aufgestellt wurden.

53 Somit hindert der Wortlaut des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie die zuständigen Stellen des Aufnahmestaats nicht daran, nur einen partiellen Zugang zu einem im Hoheitsgebiet dieses Staates reglementierten Beruf zu genehmigen, der sich auf die beruflichen Tätigkeiten beschränkt, zu denen der Betroffene in dem Mitgliedstaat berechtigt ist, in dem er sein Diplom erworben hat.

54 Dem steht der Wortlaut des Artikels 4 Absatz 1 Unterabsatz 4 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Richtlinie nicht entgegen, der sich, wie bereits erwähnt, ausdrücklich auf den in Artikel 3 Buchstabe a vorgesehenen Fall, also auf den Fall des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie bezieht.

55 Diese Bestimmungen des Artikels 4 ermöglichen es nämlich dem Aufnahmestaat nur, die Genehmigung des Zugangs zu Tätigkeiten eines reglementierten Berufes (oder für deren Ausübung) davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt, wenn sich die Ausbildung, der sich der Betroffene unterzogen hat, um das in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Diplom zu erlangen, wesentlich von der Ausbildung unterscheidet, die in dem betreffenden Aufnahmestaat erforderlich ist, und damit ein Unterschied zwischen dem Tätigkeitsbereich des vergleichbaren Berufes, zu dem der Betroffene in dem Mitgliedstaat berechtigt ist, in dem er sein Diplom erworben hat, und dem Tätigkeitsbereich verbunden ist, den der Beruf abdeckt, zu dem der Betroffene Zugang im Aufnahmestaat erlangen möchte.

56 Eine solche Anforderung an den Antragsteller zu stellen, ist nur eine Befugnis, keine Verpflichtung, der der Aufnahmestaat durchgehend nachkommen müsste, so dass der Wortlaut des Artikels 4 der Richtlinie die zuständigen Stellen dieses Staates nicht daran hindert, unter bestimmten Umständen von solchen Anforderungen Abstand zu nehmen.

57 Zudem besteht der Zweck einer solchen Anforderung nur darin, zu beurteilen, ob der Antragsteller fähig ist, sich dem neuen beruflichen Umfeld anzupassen, zu dem er Zugang erlangen möchte, wenn er darauf im Rahmen der Ausbildung vorbereitet worden ist, die er erhalten hat, um sein Diplom zu erwerben. Sie wäre demnach nicht gerechtfertigt, wenn der Betroffene im Aufnahmestaat nur zu den Tätigkeiten zugelassen würde, die unter den Beruf fallen, zu dem sein Diplom im Herkunftsstaat berechtigt, und bei denen anzunehmen ist, dass der Betroffene auf sie bereits im Zuge der Ausbildung vorbereitet worden ist, die er zur Erlangung seines Diploms durchlaufen hat.

58 Im Übrigen enthält die Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde, den Grundsatz, dass ein Rechtsanwalt berechtigt ist, in einem Aufnahmestaat unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung auf Dauer die gleichen beruflichen Tätigkeiten auszuüben wie ein unter der Berufsbezeichnung des Aufnahmestaats niedergelassener Rechtsanwalt, sofern der letztgenannte Staat nicht Rechtsanwälte, die ihre Berufsbezeichnung in einem anderen Mitgliedstaat erworben haben, von bestimmten Tätigkeiten ausschließt, die in seinem Hoheitsgebiet von Rechtsanwälten wahrgenommen werden, während sie in anderen Mitgliedstaaten anderen Berufen als dem des Rechtsanwalts vorbehalten sind.

59 Somit kann ein Mitgliedstaat nach der Richtlinie 98/5 einem Gemeinschaftsangehörigen, der seine berufliche Qualifikation in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat, den Zugang zu bestimmten Tätigkeiten verweigern, die im Aufnahmestaat dem Anwaltsberuf vorbehalten sind, sofern dieser Teilsektor nicht zum Tätigkeitsbereich gehört, den dieser Beruf in einem anderen Mitgliedstaat abdeckt. Dies ist mit den Gegebenheiten des Artikels 4 Absatz 1 Unterabsatz 4 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Richtlinie vergleichbar.

60 Die Richtlinie 98/5 soll jedoch nicht die Richtlinie 89/48 (für den Anwaltsberuf) ersetzen, sondern vervollständigen, indem sie den Rechtsanwälten, die ihre berufliche Qualifikation in einem anderen Mitgliedstaat erworben haben und eben nicht die in Artikel 4 der Richtlinie vorgesehene Eignungsprüfung ablegen wollen, das Recht einräumt, sich im Aufnahmestaat in diesen Beruf einzugliedern, nachdem sie in diesem Staat während eines bestimmten Zeitraums Berufserfahrung unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung gesammelt haben.

61 Dieser kurze Überblick über die Richtlinie 98/5 spricht ebenfalls dafür, dass der Wortlaut weder des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a noch des Artikels 4 Absatz 1 Unterabsatz 4 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Richtlinie die zuständigen Stellen des Aufnahmestaats daran hindert, einem Gemeinschaftsangehörigen mit dessen Einwilligung den Zugang nur zu dem Teil des Tätigkeitsbereichs zu gestatten, den der reglementierte Beruf in diesem Mitgliedstaat abdeckt, der den beruflichen Tätigkeiten entspricht, zu denen der Betroffenen im Herkunftsstaat aufgrund seines Diploms berechtigt ist, ohne dass er einen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen brauchte.

62 Diese Auslegung wird auch nicht durch das Gesamtkonzept der Richtlinie in Frage gestellt.

2. Das Gesamtkonzept der Richtlinie

63 Auch keine andere Bestimmung der Richtlinie hindert die zuständigen Stellen des Aufnahmestaats daran, dem Antragsteller mit dessen Einwilligung eine derartige Teilbereichsgenehmigung im Rahmen eines im Hoheitsgebiet dieses Staates reglementierten Berufes zu erteilen und den Betroffenen dadurch von einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung zu befreien.

64 Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie sieht, wie bereits dargelegt, zwar vor, dass die zuständigen Stellen des Aufnahmestaats den Angehörigen der Mitgliedstaaten, die die Voraussetzungen für den Zugang zu einem reglementierten Beruf und dessen Ausübung im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats erfüllen, das Recht zuerkennen, die diesem Beruf entsprechende Berufsbezeichnung des Aufnahmestaats zu führen.

65 Der Gemeinschaftsgesetzgeber will hierdurch im Aufnahmestaat die Gleichsetzung von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten, die ihr Diplom in diesen Staaten erworben haben, mit Inländern erleichtern, die ihre berufliche Qualifikation im Aufnahmestaat erlangt haben. Dieses Bestreben entspricht der Zielsetzung der Richtlinie, die, wie noch näher darzulegen ist, den Gemeinschaftsbürgern die Ausübung von Berufen erleichtern will, deren Zugang im Aufnahmestaat von einer Hochschulbildung abhängt.

66 Somit müssen die zuständigen Stellen des Aufnahmestaats aufgrund der genannten Bestimmungen diesen Zuwanderern das Recht auf Führung der Berufsbezeichnung, die dem betreffenden reglementierten Beruf im Aufnahmestaat entspricht, nur dann einräumen, wenn die Betroffenen alle Zugangs- und Ausübungsbedingungen erfüllen, die dort für diesen Beruf verlangt werden.

67 Erfüllen die Betroffenen nicht alle Bedingungen des Aufnahmestaats für den Zugang zum betreffenden reglementierten Beruf (insbesondere weil sie keinen Anpassungslehrgang und keine Eignungsprüfung absolviert haben), so hindert Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie die zuständigen Stellen des Aufnahmestaats somit nicht daran, den Betroffenen mit deren Einwilligung nur den Zugang zu einem Teil der Tätigkeiten zu gestatten, die der betreffende Beruf abdeckt (nämlich zu demjenigen, zu dem die Betroffenen im Herkunftsstaat Zugang haben), sie aber nicht zur Gesamtheit dieser Tätigkeiten zuzulassen und ihnen demgemäß nicht die Führung der Berufsbezeichnung zu erlauben, die dem betreffenden Beruf entspricht, um insbesondere eine Irreführung der Verbraucher zu vermeiden, die gegebenenfalls die Dienste der Betroffenen im Aufnahmestaat in Anspruch nehmen wollen.

68 Dies gilt namentlich deshalb, weil die Betroffenen selbst dann, wenn sie alle Voraussetzungen für den Zugang zu einem reglementierten Beruf und dessen Ausübung im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats (z. B. nach einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung) erfüllen, diesen Beruf nicht zwangsläufig unter der entsprechenden Berufsbezeichnung des Aufnahmestaats ausüben, obgleich sie alle Voraussetzungen erfüllen, die erforderlich sind, um Zugang zu den gesamten Tätigkeiten zu erlangen, die unter den betreffenden Beruf fallen, und um diese Tätigkeiten unter einer derartigen Berufsbezeichnung auszuüben. Dies ergibt sich aus Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie.

69 Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat nämlich die zuständigen Stellen des Aufnahmestaats verpflichtet, den Angehörigen der Mitgliedstaaten, die alle Voraussetzungen für den Zugang zu einem reglementierten Beruf und dessen Ausübung im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats erfüllen, das Recht zuzuerkennen, ihre im Herkunftsstaat bestehende rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung (nicht zu verwechseln mit der Berufsbezeichnung) und gegebenenfalls deren Abkürzung in der Sprache dieses Staates zu führen. Die Angleichung dieser Staatsangehörigen an Inländer ist keineswegs ohne Ausnahme; in Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie heißt es vielmehr: Der Aufnahmestaat kann vorschreiben, dass neben dieser Bezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die bzw. der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, aufgeführt werden.

70 Demnach hindert das Gesamtkonzept der Richtlinie die zuständigen Stellen des Aufnahmestaats nicht daran, einem Antragsteller mit dessen Einwilligung nur den Zugang zu einem Teil der Tätigkeiten zu gestatten, die ein reglementierter Beruf in diesem Staat abdeckt, so dass der Antragsteller nicht vollständig dem Inhaber eines Diploms gleichgesetzt wird, das in diesem Staat für den Zugang für den betreffenden Beruf erworben wurde.

71 Dieses Ergebnis wird durch den mit der Richtlinie verfolgten Zweck bestätigt, wie dessen Prüfung zeigen wird.

3. Der mit der Richtlinie verfolgte Zweck

72 Wie der Gerichtshof wiederholt dargelegt hat, geht aus Artikel 57 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 47 Absatz 1 EG) hervor, dass die Richtlinien, die wie die Richtlinie 89/48 auf diesem Artikel beruhen, den Zugang zu freiberuflichen Tätigkeiten und zu deren Ausübung durch gemeinsame Regeln und Kriterien erleichtern sollen, die so weit wie möglich zur gegenseitigen Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise führen. Dasselbe gilt für den Zugang zu nichtselbständigen Tätigkeiten und deren Ausübung, die ebenfalls unter den Geltungsbereich der Richtlinie fallen.

73 Demgemäß heißt es in der dritten Begründungserwägung der Richtlinie: Um rasch den Erwartungen derjenigen Bürger zu entsprechen, die Hochschuldiplome besitzen, welche eine Berufsausbildung abschließen und in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie ihren Beruf ausüben wollen, ausgestellt wurden, ist auch eine andere Methode zur Anerkennung dieser Diplome [nämlich eine andere Methode als diejenige der bisherigen sektoralen Richtlinien] einzuführen, die den Bürgern die Ausübung aller beruflichen Tätigkeiten, die in einem Aufnahmestaat von einer weiterführenden Bildung im Anschluss an den Sekundärabschnitt abhängig sind, erleichtert, sofern sie solche Diplome besitzen, die sie auf diese Tätigkeiten vorbereiten, die einen wenigstens dreijährigen Studiengang bescheinigen und die in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurden.

74 Eine derartige Regelung, so wird in der dreizehnten Begründungserwägung ausgeführt, stärkt das Recht des europäischen Bürgers, seine beruflichen Kenntnisse in jedem Mitgliedstaat zu nutzen, und sie vervollständigt und stärkt gleichzeitig seinen Anspruch darauf, diese Kenntnisse zu erwerben, wo immer er es wünscht.

75 Somit steht der mit der Richtlinie verfolgte Zweck eines erleichterten Zugangs zu freiberuflichen und nichtselbständigen Tätigkeiten und zu deren Ausübung keineswegs einer Zulassung zu nur einigen der Tätigkeiten entgegen, die von einem im Aufnahmestaat reglementierten Beruf erfasst werden (ohne dass der Betroffene einen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen brauchte, wenn der Aufnahmestaat eine derartige Anforderung vorsieht); der genannte Zweck spricht sogar für die Zulassung einer solchen Regelung.

76 Ein Anpassungslehrgang kann nämlich gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 4 Buchstabe b der Richtlinie bis zu drei Jahre dauern. Der Wegfall eines derartigen Lehrgangs stellt offensichtlich eine Zeitersparnis dar, die wesentlich oder sogar entscheidend für einen Gemeinschaftsangehörigen sein kann, der im Aufnahmestaat Zugang zu einem reglementierten Beruf sucht, vor allem, wenn er nur den Zugang zu denjenigen Tätigkeiten dieses Berufes anstrebt, zu denen er in dem Mitgliedstaat, in dem er sein Diplom erworben hat, bereits berechtigt ist oder bereits Zugang erhalten hat. Eine derartige Anforderung kann den Betroffenen ernsthaft davon abhalten, den genannten Weg einzuschlagen oder ihn zu Ende zu gehen, zumal die Gefahr besteht, dass seine Bemühungen nicht zum Erfolg führen.

77 Dasselbe gilt für die Eignungsprüfung, da diese zwar der Vorschrift des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe g der Richtlinie unterliegt und grundsätzlich eine weitere Ausgleichsmaßnahme darstellt, die den Betroffenen wahlweise zur Verfügung steht, andererseits jedoch feststeht, dass diese Maßnahme einen Gemeinschaftsangehörigen ernsthaft von einem beruflichen Übertritt in einen anderen Mitgliedstaat als denjenigen abhalten kann, in dem er sein Diplom erworben hat, besonders wenn er in diesem anderen Mitgliedstaat dieselbe Tätigkeit weiterführen will, die er bisher ausgeübt hat.

78 Nach alledem ist auf die erste Frage meines Erachtens zu antworten, dass Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 4 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Richtlinie dem nicht entgegensteht, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, bei denen der Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Diploms den Zugang zu einem Beruf beantragt, dessen Zugang oder Ausübung im Aufnahmestaat vom Besitz eines Diploms abhängt, einem derartigen Antrag mit Einwilligung des Betroffenen in dem Sinne teilweise stattgeben, dass sie den Betroffenen von der Verpflichtung entbinden, einen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, und im Gegenzug den Geltungsbereich der von ihnen erteilten Genehmigung auf die Tätigkeiten dieses Berufes beschränken, zu denen das Diplom des Antragstellers nach der Regelung des Mitgliedstaats berechtigt, in dem es erworben wurde, wobei die übrigen Tätigkeiten, die nach der Regelung des Aufnahmestaats von dem genannten Beruf erfasst werden, ausgeschlossen sind.

B — Zur zweiten Frage

79 Mit der zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Artikel 39 EG und 43 EG dahin auszulegen sind, dass sie unter den genannten Umständen einen Aufnahmestaat daran hindern, seinen zuständigen Behörden die Befugnis zu versagen, einen nur partiellen Zugang zu den Tätigkeiten zu gestatten, die ein in seinem Hoheitsgebiet reglementierter Beruf, wie etwa der Beruf des Ingenieurs für Wege-, Kanal- und Hafenbau, abdeckt, wenn diese Befugnis mit der Begründung versagt wird, dass die Tätigkeiten, die der betreffende Beruf erfasst, nach dessen Definition in der nationalen Regelung des Aufnahmestaats untrennbar miteinander verbunden seien, so dass sich eine Zulassung zu diesem Beruf zwangsläufig auf die gesamten darunter fallenden Tätigkeiten erstrecken müsste.

80 Meines Erachtens sprechen mehrere Gründe für eine Bejahung dieser Frage.

81 Nach Artikel 43 Absatz 2 EG wird die Niederlassungsfreiheit nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen ausgeübt. Ist folglich die Aufnahme oder Ausübung einer bestimmten Tätigkeit im Aufnahmestaat geregelt, so muss der Angehörige eines anderen Mitgliedstaats, der diese Tätigkeit aufnehmen oder ausüben will, grundsätzlich die Bedingungen dieser Regelung erfüllen.

82 Zwar sind die Mitgliedstaaten in Ermangelung einer Harmonisierung der Bedingungen für den Zugang zu den betreffenden Ingenieurtätigkeiten für die Festlegung dieser Bedingungen allein zuständig, jedoch müssen sie nach ständiger Rechtsprechung ihre Befugnisse in diesem Bereich unter Beachtung der im EG-Vertrag garantierten Grundfreiheiten, wie sie in den Artikeln 39 EG und 43 EG vorgesehen sind, ausüben.

83 Nach ständiger Rechtsprechung sind indessen nationale Maßnahmen, die die Ausübung der durch den EG-Vertrag garantierten Grundfreiheiten, wie sie in den Artikeln 39 EG und 43 EG vorgesehen sind, behindern oder weniger attraktiv machen können, nur unter vier kumulativen Voraussetzungen zulässig: Sie müssen in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden, sie müssen zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entsprechen, sie müssen zur Erreichung des verfolgten Zieles geeignet sein, und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist.

84 Bewirkt die Regelung eines Aufnahmestaats mit der Festlegung des Tätigkeitsbereichs eines reglementierten Berufes im Hoheitsgebiet dieses Staates, dass dessen zuständigen Behörden die Befugnis versagt wird, einen partiellen Zugang zu den Tätigkeiten zu eröffnen, die von diesem Beruf erfasst werden, so kann diese Regelung (wie es im Ausgangsrechtsstreit der Fall ist) offensichtlich sowohl die Ausübung der Freizügigkeit als auch die Ausübung der Niederlassungsfreiheit behindern oder weniger attraktiv machen.

85 Wenn die genannte Regelung unterschiedslos für die Angehörigen des Aufnahmestaats und der anderen Mitgliedstaaten gilt, ist schwerlich zu erkennen, inwiefern sie einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses wie etwa dem Verbraucherschutz entsprechen soll.

86 Ich bin auch nicht davon überzeugt, dass die gesamten Tätigkeiten, die unter den Beruf des Ingenieurs für Wege-, Kanal- und Hafenbau fallen, wie er in der nationalen Regelung vorgesehen ist, die im Ausgangsverfahren in Rede steht, unlösbar miteinander verbunden sind, so dass es nicht möglich wäre, die Tätigkeit eines Wasserbauingenieurs von den übrigen Tätigkeiten des genannten Berufes zu trennen.

87 So dürfte es objektiv etwa durchaus möglich sein, die Konzeption und Errichtung von Wasserbauwerken von der Planung und Erstellung der Infrastruktur für den Verkehr zu Lande zu trennen. Dies ergibt sich im Übrigen aus der Situation in Italien, da die Tätigkeiten des Wasserbauingenieurs dort von den übrigen Tätigkeiten getrennt sind, die in Spanien dem Beruf des Ingenieurs für Wege-, Kanal- und Hafenbau zugeordnet werden. So dürfte eine Teilzulassung zum Beruf des Ingenieurs für Wege-, Kanal- und Hafenbau, wie er in Spanien reglementiert ist, keineswegs die Fähigkeit des Inhabers eines in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Ingenieurdiploms für Wasserbau berühren, im Aufnahmestaat den Tätigkeiten nachzukommen, deren Aufnahme sein Diplom im Herkunftsstaat zulässt.

88 Daher lässt sich bezweifeln, dass die streitige spanische Regelung einem objektiven Erfordernis des Verbraucherschutzes entspricht.

89 Selbst wenn man indessen davon ausginge, dass die in Rede stehende nationale Regelung dem Verbraucherschutz dient, indem sie eine Irreführung der Verbraucher hinsichtlich des Umfangs der beruflichen Qualifikationen des Betroffenen ausschließt, ließe sich eine derartige Gefahr der Irreführung dadurch vermindern, dass der Aufnahmestaat von dem Betroffenen z. B. verlangen kann, die Berufsbezeichnung seines Herkunftsstaats oder seine Ausbildungsbezeichnung gegebenenfalls in der Sprache des Herkunftsstaats unter Ausschluss der Berufsbezeichnung des Aufnahmestaats zu führen. Eine derartige Maßnahme wäre im Hinblick auf die Freizügigkeit und die Niederlassungsfreiheit weniger einschneidend als der Ausschluss einer Teilzulassung zu dem betreffenden reglementierten Beruf.

90 Demgemäß ist auf die zweite Frage meines Erachtens zu antworten, dass die Artikel 39 EG und 43 EG dahin auszulegen sind, dass sie unter den genannten Umständen einen Aufnahmestaat daran hindern, seinen zuständigen Behörden die Befugnis zu versagen, einen nur partiellen Zugang zu den Tätigkeiten zu gestatten, die ein in seinem Hoheitsgebiet reglementierter Beruf, wie etwa der Beruf des Ingenieurs für Wege-, Kanal- und Hafenbau, abdeckt, wenn diese Befugnis allein mit der Begründung versagt wird, dass die Tätigkeiten, die der betreffende Beruf erfasst, nach dessen Definition in der nationalen Regelung des Aufnahmestaats untrennbar miteinander verbunden seien, so dass sich eine Zulassung zu diesem Beruf zwangsläufig auf die gesamten darunter fallenden Tätigkeiten erstrecken müsste.

V — Ergebnis

91 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Fragen des Tribunal Supremo wie folgt zu beantworten:

1. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 4 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, hindern die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, bei denen der Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Diploms den Zugang zu einem Beruf beantragt, dessen Zugang oder Ausübung im Aufnahmestaat vom Besitz eines Diploms abhängt, nicht daran, einem derartigen Antrag mit Einwilligung des Betroffenen in dem Sinne teilweise stattzugeben, dass sie den Betroffenen von der Verpflichtung entbinden, einen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, und im Gegenzug den Geltungsbereich der von ihnen erteilten Genehmigung auf die Tätigkeiten dieses Berufes beschränken, zu denen das Diplom des Antragstellers nach der Regelung des Mitgliedstaats berechtigt, in dem es erworben wurde, wobei die übrigen Tätigkeiten, die nach der Regelung des Aufnahmestaats von dem genannten Beruf erfasst werden, ausgeschlossen sind.

2. Die Artikel 39 EG und 43 EG sind dahin auszulegen, dass sie unter den genannten Umständen einen Aufnahmestaat daran hindern, seinen zuständigen Behörden die Befugnis zu versagen, einen nur partiellen Zugang zu den Tätigkeiten zu gestatten, die ein in seinem Hoheitsgebiet reglementierter Beruf, wie etwa der Beruf des Ingenieurs für Wege-, Kanal- und Hafenbau, abdeckt, wenn diese Befugnis allein mit der Begründung versagt wird, dass die Tätigkeiten, die der betreffende Beruf erfasst, nach dessen Definition in der nationalen Regelung des Aufnahmestaats untrennbar miteinander verbunden seien, so dass sich eine Zulassung zu diesem Beruf zwangsläufig auf die gesamten darunter fallenden Tätigkeiten erstrecken müsste.