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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 30.06.2005 – C-96/04

Generalanwalt F. G. Jacobs · ECLI:EU:C:2005:419

Schlussanträge des Generalanwalts

F. G. Jacobs

vom 30. Juni 2005

1 Nach seiner Entscheidung in der Rechtssache Garcia Avello soll der Gerichtshof erneut über die Vereinbarkeit einer nationalen Rechtsvorschrift über die Bestimmung des Nachnamens eines Kindes mit dem Diskriminierungsverbot und den Bürgerrechten des EG-Vertrags entscheiden.

2 Im Kern geht es um die Frage, ob eine nationale Vorschrift über die Rechtswahl diese Bestimmung ausschließlich dem Recht der Staatsangehörigkeit des Kindes (und/oder der Eltern) — im vorliegenden Fall die deutsche — zuweisen kann, ohne das Recht seines Geburtsstaats — im vorliegenden Fall Dänemark — zu berücksichtigen, mit der Folge, dass der Name nach den beiden Rechtssystemen unterschiedlich ist.

3 Vorab ist jedoch die Zulässigkeit der Vorlage zu klären, d. h. die Frage, ob das vorlegende Gericht tatsächlich im Rahmen eines Verfahrens zu entscheiden ha[t], das auf eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter abzielt, oder ob es rein administrativ tätig wird.

Rechtlicher Rahmen

Zitierte Vertragsbestimmungen

4 Artikel 12 Absatz 1 EG bestimmt:

Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Vertrags ist in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.

5 Artikel 17 EG lautet:

(1)Es wird eine Unionsbürgerschaft eingeführt. Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Die Unionsbürgerschaft ergänzt die nationale Staatsbürgerschaft, ersetzt sie aber nicht.

(2)Die Unionsbürger haben die in diesem Vertrag vorgesehenen Rechte und Pflichten.

6 In Artikel 18 Absatz 1 EG heißt es:

Jeder Unionsbürger hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in diesem Vertrag und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten.

7 Artikel 234 EG bestimmt:

Der Gerichtshof entscheidet im Wege der Vorabentscheidung

(a) über die Auslegung dieses Vertrags,

Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen.

Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofes verpflichtet.

Internationales Namensgebungsrecht

8 Um festzustellen, welches Recht auf die Bestimmung des Nachnamens einer Person anwendbar ist, wenn es Anknüpfungspunkte zu mehr als einer Rechtsordnung gibt, verweisen einige Rechtsordnungen auf das Recht des Wohnsitzes, obwohl es gebräuchlicher zu sein scheint, auf das Recht ihrer Staatsangehörigkeit zu verweisen, ein Konzept, das für mehrere Mitgliedstaaten in internationalen Abkommen verankert ist.

9 So sieht das Übereinkommen der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen (CIEC) über das auf Familien- und Vornamen anwendbare Recht vor, dass die Namen und die Vornamen einer Person sich nach dem Recht des Staates bestimmen, dem sie angehört.

10 Es gibt auch ein CIEC-Übereinkommen über die Änderung von Namen und Vornamen. Nach Artikel 2 dieses Übereinkommens verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, keine Änderungen von Namen oder Vornamen von Staatsangehörigen anderer Vertragsstaaten zu bewilligen, es sei denn, dass diese Personen zugleich seine eigene Staatsangehörigkeit besitzen.

11 Am 25. September 2003 wurde schließlich in Madrid der Entwurf eines CIEC-Übereinkommens über die Anerkennung von Familiennamen verabschiedet. Im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Garcia Avello wurde jedoch beschlossen, den gesamten Text zu überarbeiten, um die Wünsche der Betroffenen mehr zu berücksichtigen.

12 Die CIEC ist eine zwischenstaatliche Einrichtung, der dreizehn Mitgliedstaaten der Europäischen Union als Mitglieder und drei weitere als Beobachter angehören. Deutschland hat das in Nummer 10 erwähnte Istanbuler Übereinkommen ratifiziert, das im Verhältnis zwischen ihm und den anderen Vertragsstaaten gilt; es hat das in Nummer 9 erwähnte Münchener Übereinkommen unterzeichnet, aber nicht ratifiziert. Dänemark dagegen gehört der CIEC weder als Mitglied noch als Beobachter an.

Für die vorliegende Rechtssache maßgebliche nationale Rechtsvorschriften

13 Nach dänischem internationalem Privatrecht unterliegen alle Fragen des Personalstatuts einschließlich der Bestimmung des Namens einer Person dem Recht des Wohnsitzes dieser Person, wie er nach dänischem Recht definiert ist.

14 Bei der Bestimmung des Namens einer Person, die ihren Wohnsitz (insbesondere bei der Geburt) in Dänemark hat, ist also dänisches Recht anzuwenden. Wenn die Eltern einen einzigen Nachnamen verwenden, ist dies der Name, der dem Kind zu geben ist; wenn sie nicht denselben Nachnamen benutzen, kann der Name eines der beiden Elternteile verwendet werden. Nach dänischem Recht kann der Nachname jedoch auch auf administrativem Weg in einen aus den Namen beider Elternteile, verbunden durch einen Bindestrich, bestehenden Namen geändert werden.

15 In Deutschland obliegt die Beurkundung des Personenstands gemäß § 1 des Personenstandsgesetzes dem Standesbeamten.

16 Nach Artikel 10 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) unterliegt der Name einer Person dem Recht des Staates, dem die Person angehört.

17 Eine Unterwerfung unter das Recht eines anderen Staates ist nach Artikel 10 Absatz 3 EGBGB nur zulässig, wenn ein Elternteil diesem Staat angehört (und wenn einer der Elternteile mehr als eine Staatsangehörigkeit besitzt, können die Eltern frei wählen, welches nationale Recht anzuwenden ist). Außerdem kann deutsches Recht angewandt werden, wenn keiner der beiden Elternteile die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, aber wenigstens einer von ihnen seinen Wohnsitz in Deutschland hat; das nationale Recht des Ehemanns der Mutter kann angewandt werden, wenn er dem Kind seinen Namen geben will.

18 Findet deutsches Recht Anwendung, so bestimmt sich der Name eines Kindes, dessen Eltern unterschiedliche Namen führen, nach § 1617 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), in dem es heißt:

(1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. Eine nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden. Die Bestimmung der Eltern gilt auch für ihre weiteren Kinder.

(2) Treffen die Eltern binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes keine Bestimmung, überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil. Absatz 1 gilt entsprechend. Das Gericht kann dem Elternteil für die Ausübung des Bestimmungsrechts eine Frist setzen. Ist nach Ablauf der Frist das Bestimmungsrecht nicht ausgeübt worden, so erhält das Kind den Namen des Elternteils, dem das Bestimmungsrecht übertragen ist.

(3) Ist ein Kind nicht im Inland geboren, so überträgt das Gericht einem Elternteil das Bestimmungsrecht nach Absatz 2 nur dann, wenn ein Elternteil oder das Kind dies beantragt oder die Eintragung des Namens des Kindes in ein deutsches Personenstandsbuch oder in ein amtliches deutsches Identitätspapier erforderlich wird.

19 Familiengericht ist die Bezeichnung einer Abteilung des Amtsgerichts, die über Familiensachen entscheidet.

20 § 46a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) bestimmt:

Vor einer Entscheidung, durch die einem Elternteil das Bestimmungsrecht nach § 1617 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs übertragen wird, soll das Familiengericht beide Eltern anhören und auf eine einvernehmliche Bestimmung hinwirken. Die Entscheidung des Familiengerichts bedarf keiner Begründung; sie ist unanfechtbar.

Sachverhalt und Verfahren in der vorliegenden Rechtssache

21 1998 wurde in Dänemark Leonhard Mathias als Kind von Dorothee Paul und Stefan Grunkin geboren, die beide die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Es gibt keinen Hinweis, dass das Kind selbst oder ein Elternteil eine andere als die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Seit seiner Geburt lebt das Kind hauptsächlich in Dänemark, wo seine Eltern ursprünglich gemeinsam wohnten. In den Jahren 2001-2002 lebte es für einige Monate mit ihnen in Niebüll (Deutschland); seit Februar 2002 lebt es hauptsächlich bei seiner Mutter in Tønder (Dänemark), die dort ihren Wohnsitz begründet und eine Arztpraxis eröffnet hat, besucht jedoch regelmäßig seinen Vater in Niebüll, das ungefähr 20 km entfernt ist.

22 Die Geburt von Leonhard Mathias wurde in Dänemark in das Register eingetragen. Einige Monate nach seiner Geburt wurde aufgrund einer nach dänischem Recht ausgestellten behördlichen Namensurkunde der Name Grunkin-Paul in seine dänische Geburtsurkunde eingetragen. Es ist anzunehmen, dass die Urkunde ausgestellt wurde, weil das Kind seinen Wohnsitz, was das dänische internationale Privatrecht angeht, in Dänemark hatte, so dass für die Bestimmung seines Namens dänisches materielles Recht galt.

23 Die Eltern, die selbst niemals einen gemeinsamen Ehenamen führten, möchten das Kind bei den deutschen Behörden in Niebüll mit dem Namen Grunkin-Paul, den es in Dänemark erhalten hatte, eintragen lassen. Aufgrund der vorstehend wiedergegebenen deutschen Rechtsvorschriften lehnten diese Behörden die Anerkennung dieses Namens ab und beharrten darauf, dass als Name entweder Grunkin oder Paul gewählt werden müsse.

24 Die Eltern fochten diesen ablehnenden Bescheid vor den deutschen Gerichten an, doch ihre Klage wurde in letzter Instanz am 7. Januar 2003 abgewiesen. Am 27. Februar 2003 entschied das Bundesverfassungsgericht, die von ihnen eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen.

25 Das zuständige Standesamt hat die Frage gemäß § 1617 Absatz 2 BGB dem Amtsgericht Niebüll vorgelegt, das als Familiengericht den Elternteil benennen muss, der das Recht hat, den Namen des Kindes zu bestimmen, oder dessen eigener Name dem Kind gegeben wird, wenn das Bestimmungsrecht nicht ausgeübt wird.

26 Dieses Gericht hat Zweifel, ob im Licht der Artikel 12 EG und 18 EG das in Artikel 10 EGBGB verankerte deutsche Kollisionsrecht Bestand haben kann, soweit es hinsichtlich des Namensrechts allein eine Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit vornimmt. Das Kind trage im Land seiner Geburt und seines Aufenthalts einen anderen Namen als den nach dem Recht seiner Staatsangehörigkeit vorgeschriebenen. Es erscheine mit dem Recht auf Freizügigkeit nur schwerlich vereinbar, dass ein Unionsbürger im Hinblick auf seine Staatsangehörigkeit gezwungen sein solle, in unterschiedlichen Mitgliedstaaten verschiedene Namen zu führen.

27 Das Amtsgericht sieht sich gemäß Artikel 234 Absatz 3 EG als verpflichtet an, dem Gerichtshof eine Frage zur Auslegung des EG-Vertrags vorzulegen, da seine Entscheidung selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann.

28 Mit Beschluss vom 2. Juni 2003, ausgefertigt am 23. Februar 2004, hat es daher um Vorabentscheidung über die Auslegung des EG-Vertrages im Hinblick auf die Vereinbarkeit des deutschen Artikels 10 EGBGB mit dem EG-Vertrag ersucht.

29 Die belgische, die deutsche, die französische, die griechische, die niederländische und die spanische Regierung sowie die Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Herr Grunkin, die deutsche, die griechische und die spanische Regierung sowie die Kommission haben in der Sitzung mündliche Ausführungen gemacht.

Zulässigkeit der Vorlage

30 Nach Artikel 234 EG kann jedes Gericht eines Mitgliedstaats eine Frage nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts vorlegen, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich hält.

31 Die Frage, ob eine vorlegende Einrichtung ein Gericht in diesem Sinne ist, ist nach ständiger Rechtsprechung allein eine Frage des Gemeinschaftsrechts. Der Gerichtshof stellt auf eine Reihe von Gesichtspunkten ab, wie gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ständiger Charakter, obligatorische Gerichtsbarkeit, streitiges Verfahren, Anwendung von Rechtsnormen durch diese Einrichtung sowie deren Unabhängigkeit. Überdies kann ein nationales Gericht dem Gerichtshof nur eine Frage vorlegen, wenn es im Rahmen eines Verfahrens zu entscheiden hat, das auf eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter abzielt. Eine Einrichtung kann daher als Gericht im Sinne von Artikel 234 EG qualifiziert werden, wenn sie gerichtliche Funktionen ausübt, nicht aber bei Ausführung anderer Aufgaben, insbesondere administrativer Art. Ob eine nationale Einrichtung, die mit Aufgaben unterschiedlicher Art betraut ist, als Gericht zu qualifizieren ist, hängt von der Natur der Aufgaben ab, die sie in dem Kontext ausübt, in dem sie den Gerichtshof anruft. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, dass dieselbe Einrichtung als Gericht zu qualifizieren ist, wenn sie in einer anderen Zusammensetzung tätig wird oder sogar wenn sie in derselben Zusammensetzung tätig wird, jedoch andere Aufgaben ausführt als diejenigen, im Zusammenhang mit denen um Vorabentscheidung ersucht wird.

32 Vor diesem Hintergrund trägt die deutsche Regierung vor, das Amtsgericht sei in dieser Rechtssache nicht vorlagebefugt. Im Rahmen von § 1617 Absatz 2 BGB nehme dieses Gericht reine Verwaltungsaufgaben wahr, die anderenfalls einem Standesbeamten oblägen. Dies geschehe im Rahmen eines nicht kontradiktorischen Verfahrens, an dem nur das Standesamt beteiligt sei, auch wenn das Gericht beide Elternteile anhören müsse, bevor es seine Entscheidung treffe; jedenfalls sei die vorliegende Rechtssache zwischen den Eltern unstreitig. Das Amtsgericht treffe keine Entscheidung über den Namen des Kindes, sondern lediglich darüber, welchem Elternteil das Namensbestimmungsrecht übertragen werde; wenn dieser Elternteil dieses Recht nicht ausübe, erhalte das Kind von Gesetzes wegen dessen Namen.

33 Die Situation im vorliegenden Verfahren sollte nach Auffassung der deutschen Regierung derjenigen in den von den Eltern bereits erschöpften Rechtsmittelverfahren vor den Zivilgerichten gegenübergestellt werden. Vor dem vorliegenden Verfahren hätten die Eltern von Leonhard Matthias bereits bei den deutschen Behörden die Anerkennung des ihm in Dänemark gegebenen Namens beantragt. Sie hätten die Verweigerung dieser Anerkennung angefochten, wobei ihre Klage schließlich durch Entscheidung des Kammergerichts in Berlin abgewiesen worden sei; diese Entscheidung hätten sie vor dem Bundesverfassungsgericht angefochten. Alle diese Verfahren hätten genuinen Rechtsprechungscharakter; eine Vorlage hätte jederzeit erfolgen können, was jedoch nicht geschehen sei. Die Schlussfolgerung, dass Verfahren der vor dem Amtsgericht anhängigen Art keine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter zum Gegenstand hätten, würde daher nicht die Möglichkeit einer Vorlage an den Gerichtshof in anderen Fällen ausschließen.

34 In der mündlichen Verhandlung haben die griechische und die spanische Regierung sich dieser Auffassung angeschlossen, während Herr Grunkin und die Kommission ihr widersprochen haben.

35 Herr Grunkin hat insbesondere darauf hingewiesen, dass die Eltern in Verfahren der vorliegenden Art nicht nur ein Recht darauf hätten, gehört zu werden, sondern bei der Entscheidung mitwirkten, ob das Verfahren überhaupt eingeleitet werde.

36 Die Kommission hat vorgetragen, die Frage der Zulässigkeit dürfe nicht auf der Grundlage der Umstände des vorliegenden Falles beurteilt werden, die ungewöhnlich seien, sondern müsse auf der Grundlage der Situation beurteilt werden, die normalerweise zu einem Verfahren der vorliegenden Art führe. Typischerweise wählten die Eltern nicht einvernehmlich einen Namen, der nach deutschem Recht unzulässig sei, sondern stritten darüber, welcher ihrer verschiedenen Namen dem Kind gegeben werden solle. Diese typische Situation unterscheide sich klar und grundlegend von Fällen wie der Eintragung in das Grundbuch oder das Handelsregister, um die es in der Rechtsprechung des Gerichtshofes gegangen sei. Es liege ein Streit zwischen zwei Parteien vor, der durch ein Gericht entschieden werde. Dieses Gericht habe überdies ein vollkommen freies Ermessen bei der Entscheidung des Rechtsstreits, und es sei nicht auf die Anwendung rein formaler Kriterien wie in diesen anderen Fällen beschränkt; es müsse das Vorbringen prüfen und zu einer ausschließlich am Kindeswohl orientierten Entscheidung gelangen. Die Eltern hätten ein Recht darauf, angehört zu werden, und könnten selbst das Verfahren einleiten. Schließlich sei unerheblich, dass nach deutschem Recht auch ein anderer Verfahrensweg zu demselben Ergebnis führen und Anlass zu einem Vorabentscheidungsersuchen geben könne; die Frage, ob ein solches Ersuchen in einem Verfahren gestellt worden sei, sei ohne Bedeutung für seine Zulässigkeit in einem anderen Verfahren mit demselben Gegenstand.

37 Die Ausführungen der deutschen Regierung sind gewiss überzeugend. Das Verfahren nach § 1617 Absatz 2 BGB und § 46a FGG weist erhebliche Merkmale eines administrativen, nicht aber eines Verfahrens mit Rechtsprechungscharakter auf. Dies wird dadurch bestätigt, dass es eine eigene Verfahrensart mit eindeutigem Rechtsprechungscharakter gibt.

38 Hinzuweisen ist im Übrigen darauf, dass die gegenteilige Auffassung ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 Absatz 3 EG zwingend erforderlich machen würde, da gegen die Entscheidung des Amtsgerichts in diesen Fällen kein Rechtsmittel gegeben ist — eine Folge, die mit dem System dieses Artikels nicht vereinbar erscheint.

39 Indessen finde ich auch die Auffassung der Kommission überzeugend, die auf den von Grund auf streitigen Charakter der Verfahren in ihrem typischen Kontext, mit einem Recht beider Seiten, gehört zu werden, und auf den Rechtsprechungscharakter der vom Amtsgericht erlassenen Entscheidung abstellt.

40 Diese Auffassung ist natürlich im Zusammenhang mit den spezifischen Umständen des Verfahrens im vorliegenden Fall weniger relevant; diese Umstände werfen ein anderes Problem bezüglich der Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens auf: Inwieweit ist eine Entscheidung über die vorgelegte Frage erforderlich, um dem Amtsgericht eine Entscheidung zu ermöglichen?

41 So wie das Verfahren dem Gerichtshof geschildert worden ist, ist die einzige Entscheidung, um die das Amtsgericht ersucht wird oder für die es effektiv zuständig ist, die Benennung des Elternteils, dem das Recht zur Bestimmung des Kindesnamens übertragen wird. Es ist nicht befugt, zu bestimmen, wie dieser Namen lauten soll. Im vorliegenden Fall scheint klar zu sein, dass der Name Grunkin-Paul gewählt werden wird, unabhängig davon, welcher Elternteil benannt wird; erst in diesem Augenblick — wenn die Sache nicht mehr in den Händen des Amtsgerichts liegt — kommen die Regeln über die Namensbestimmung ins Spiel, und damit ein möglicher Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht.

42 Wenn dies die deutsche Rechtslage zutreffend wiedergibt, ist schwer zu erkennen, wie das Amtsgericht die Entscheidung des Gerichtshofes, wie auch immer sie ausfallen sollte, auf die Vorlagefrage anwenden können sollte.

43 Allerdings gehen die Befugnisse des Amtsgerichts in solchen Angelegenheiten womöglich weiter als beschrieben oder es zielt darauf ab, dass das Standesamt — wie dies zu sein hat — an die Entscheidung, um die ersucht wird, gebunden ist. Unter diesen Umständen könnte es unklug sein, wenn der Gerichtshof die Frage mit der Begründung zurückweisen würde, eine Antwort sei für den Erlass der Entscheidung des nationalen Gerichts nicht erforderlich; letztlich kann nur das nationale Gericht beurteilen, ob dies so ist.

44 Somit gebe ich einer Beantwortung der Vorlagefrage den Vorzug, auch wenn mir bewusst ist, dass Zweifel bestehen, ob die Kriterien für eine Vorlage nach Artikel 234 EG vollständig erfüllt sind.

Die Vorlagefrage

45 Fragen der Namensbestimmung stellen sich im Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsrecht nicht oft. Allerdings wurden bereits zwei Vorabentscheidungsersuchen auf diesem Gebiet an den Gerichtshof gerichtet: Konstantinidis and Garcia Avello.

46 In der Rechtssache Konstantinidis verstieß es nach Auffassung des Gerichtshofes gegen das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, dass ein griechischer Staatsangehöriger bei der Ausübung seines Berufes gezwungen wurde, seinen Namen in einer Transliteration zu führen, durch die dessen Aussprache verändert wurde, wenn diese Entstellung die Gefahr mit sich brachte, dass potenzielle Kunden ihn mit anderen Personen verwechselten.

47 In der Rechtssache Garcia Avello entschied der Gerichtshof, dass die Artikel 12 EG und 17 EG es den belgischen Behörden verwehrten, einen Antrag auf Änderung des Namens in Belgien wohnender minderjähriger Kinder mit doppelter Staatsangehörigkeit, der belgischen und der spanischen, in denjenigen, der ihnen nach spanischem Recht und spanischer Tradition zustehe, automatisch abzulehnen.

48 In beiden Fällen prüfte der Gerichtshof zunächst, ob sie in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fielen — was er bejahte —, bevor er sich mit den gestellten Fragen befasste. In der Rechtssache Konstantinidis ergab sich ein solcher Bezug daraus, dass der Antragsteller eine Beeinträchtigung der Ausübung eines wirtschaftlichen Freiheitsrechts, nämlich der Niederlassungsfreiheit, geltend machte. In der Rechtssache Garcia Avello — zu einem Zeitpunkt, als die Unionsbürgerschaft mit den aus ihr folgenden Rechten bereits eingeführt war — stellte der Gerichtshof lediglich fest, bei den betreffenden Kindern, die Angehörige eines Mitgliedstaats sind und sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhalten, bestehe ein Bezug zum Gemeinschaftsrecht.

49 Die letztgenannte Überlegung gilt offensichtlich auch für Leonhard Matthias.

50 Zwar fällt das Namensrecht in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch müssen diese bei der Ausübung dieser Zuständigkeit gleichwohl das Gemeinschaftsrecht beachten. Unionsbürger können sich in diesem Zusammenhang auf die ihnen durch den EG-Vertrag zuerkannten Rechte, insbesondere das Recht aus Artikel 12 EG, nicht aus Gründen der Staatsangehörigkeit diskriminiert zu werden, und das Recht aus Artikel 18 Absatz 1 EG, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, berufen.

51 In der Rechtssache Garcia Avello stellte der Gerichtshof im Wesentlichen fest, dass in der belgischen Verwaltungspraxis Personen, die nur die belgische Staatsangehörigkeit besäßen, in gleicher Weise behandelt würden wie Personen, die sowohl die belgische als auch die spanische Staatsangehörigkeit besäßen, mit der Folge, dass Letztere nach den beiden Rechtsordnungen unterschiedliche Namen hätten. Da dies in der Praxis zu Schwierigkeiten führe, liege eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit vor. Das Diskriminierungsverbot verlange, dass gleichartige Situationen nicht unterschiedlich und unterschiedliche Situationen nicht gleichbehandelt werden dürften.

52 Alle Beteiligten, die schriftliche Erklärungen abgegeben haben, sind der Auffassung, eine derartige Diskriminierung liege hier nicht vor. In der mündlichen Verhandlung hat auch Herr Grunkin nicht vorgetragen, es liege eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit vor. Ich stimme dem zu.

53 Aus den maßgeblichen deutschen Rechtsvorschriften ergibt sich eindeutig, dass alle Personen, die nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, gleichbehandelt werden und dass alle Personen, die (oder deren Eltern) mehr als eine Staatsangehörigkeit besitzen, unterschiedlich behandelt werden, aber völlig ohne Diskriminierung im Hinblick auf ihre Staatsangehörigkeit.

54 Leonard Matthias ist allerdings praktisch gesehen in einer den Kindern von Herrn Garcia Avello eng vergleichbaren Situation, wenn in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, ein anderer Name eingetragen werden muss als derjenige, den er in seinem Geburtsmitgliedstaat trägt. Auch wenn die praktischen Schwierigkeiten, die sich ihm stellen werden, nicht auf einer Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit beruhen, beeinträchtigen sie doch eindeutig sein Bürgerrecht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Diese Schwierigkeiten mögen mit denjenigen vergleichbar sein, mit denen Herr Konstantinidis konfrontiert war, doch ergibt sich aus Artikel 17 EG in Verbindung mit Artikel 18 Absatz 1 EG, dass heutzutage kein wirtschaftlicher Zusammenhang mehr dargetan werden muss, um eine Verletzung des Rechts auf Freizügigkeit zu belegen.

55 Abgesehen von praktischen Problemen, von den lediglich lästigen bis zu den — im Klima des Misstrauens, das nach den Ereignissen vom 11. September 2001 entstanden ist — äußerst schwerwiegenden, ist der Name einer Person Bestandteil ihrer Identität und ihres Privatlebens, dessen Schutz in nationalen Verfassungen und internationalen Verträgen allgemein anerkannt ist.

56 Mir erscheint es daher völlig unvereinbar mit dem Status und den Rechten eines Bürgers der Europäischen Union — nach den Worten des Gerichtshofes ein Status, der dazu bestimmt [ist], der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein -, jemanden dazu zu verpflichten, entsprechend den Rechtsvorschriften verschiedener Mitgliedstaaten unterschiedliche Namen zu tragen.

Ergebnis

57 Meiner Auffassung nach sollte der Gerichtshof daher die vom Amtsgericht Niebüll vorgelegte Frage wie folgt beantworten:

Eine Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats, nach der ein Bürger der Europäischen Union, dessen Name in einem anderen Mitgliedstaat ordnungsgemäß eingetragen wurde, diesen Namen nicht nach dem Recht des erstgenannten Staates eintragen lassen kann, ist nicht mit den Artikeln 17 EG und 18 EG vereinbar.