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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.07.2005 – C-197/04
Generalanwalt F. G. Jacobs · ECLI:EU:C:2005:476
Schlussanträge des Generalanwalts
F. G. Jacobs
vom 14. Juli 2005
1 Die Kommission beantragt in der vorliegenden Rechtssache, festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland durch die Anwendung des Steuersatzes für Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten auf Tabakstränge, die unter dem Namen West Single Packs verkauft werden, gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 95/59/EG des Rates und Artikel 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 92/79/EWG des Rates verstoßen hat.
2 Zwischen den Parteien ist streitig, ob solche Tabakstränge im Hinblick auf die Verbrauchsteuer als Zigaretten oder als Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten anzusehen sind.
Einschlägige Rechtsvorschriften
3 Die Verbrauchsteuersätze für Tabakerzeugnisse sind auf Gemeinschaftsebene in gewissem Maße harmonisiert. Die auf diese Harmonisierung anwendbaren Regelungen im Einzelnen aufzuführen ist hier nicht erforderlich. Es ist lediglich darauf hinzuweisen, dass es für die Gesamtsteuer, die normalerweise aus einem (nach Erzeugniseinheit berechneten) spezifischen und einem Ad-valorem-Anteil besteht, einen Mindestsatz gibt, der je nach Art des Erzeugnisses unterschiedlich hoch ist.
4 Gemäß Artikel 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 92/79 beträgt dieser Mindestsatz für Zigaretten 57 % des Kleinverkaufspreises einschließlich aller Steuern und mindestens 60 Euro je 1000 Zigaretten der gängigsten Preisklasse.
5 Bei Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten beträgt der Mindeststeuersatz gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 92/80/EWG des Rates 36 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern oder 32 Euro je kg.
6 Die Richtlinie 95/59 enthält zum Zweck der Harmonisierung der Verbrauchsteuerstruktur für Tabakwaren einige Definitionen für Tabakerzeugnisse.
7 Gemäß Artikel 4 Absatz 1 gelten als Zigaretten:
a) Tabakstränge, die sich unmittelbar zum Rauchen eignen und nicht Zigarren oder Zigarillos ... sind;
b) Tabakstränge, die durch einen einfachen nichtindustriellen Vorgang in eine Zigarettenpapierhülse geschoben werden;
c) Tabakstränge, die durch einen einfachen nichtindustriellen Vorgang mit einem Zigarettenpapierblättchen umhüllt werden.
8 Die Definition in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b ist in der 14. Begründungserwägung der Richtlinie mit der Feststellung vorgeformt, dass Tabakstränge, die sich als solche nach einem einfachen Vorgang nichtindustrieller Art zum Rauchen eignen, ... im Hinblick auf eine einheitliche Besteuerung dieser Erzeugnisse ... als Zigaretten anzusehen [sind].
9 Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten ist ein Begriff, der sich weitgehend selbst erklärt. Er wird in Artikel 6 der Richtlinie 95/59 unter Bezugnahme auf die Schnittbreite näher definiert, doch geht es in der vorliegenden Rechtssache nicht um dieses Kriterium.
10 Die Definitionen in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 95/59 sind im Wesentlichen unverändert durch § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Tabaksteuergesetzes in seiner geltenden Fassung in deutsches Recht umgesetzt worden.
Das streitige Erzeugnis
11 West Single Packs sind ein in Deutschland verkauftes Tabakerzeugnis. Es handelt sich dabei um Feinschnitttabakstränge, die einzeln in eine an beiden Enden offene Hülle aus Aluminiumfolie verpackt sind, deren Größe genau darauf abgestimmt ist, sie in ebenfalls unter dem Namen West verkaufte Zigarettenpapierhülsen mit Filterstück hineinzuschieben.
12 Um aus diesen Bestandteilen eine Zigarette herzustellen, schiebt der Raucher einen Tabakstrang mit der Aluminiumhülle in eine Zigarettenpapierhülse und entfernt dann, während der Tabak in der Hülse bleibt, die leere Hülle wieder.
13 Hierfür vertreibt der Hersteller ein als West Maker bezeichnetes Stopfgerät, dessen Größe und Aussehen einem Kugelschreiber ähneln. Es besteht im Wesentlichen aus einem Schaft mit einer Gummilippe und im Inneren einem Stab. Die Gummilippe hält das leicht über die Zigarettenpapierhülse hinausragende Ende der Aluminiumhülle fest. Durch Vorschieben des Stabs drückt der Raucher dann den Tabakstrang in die Papierhülse und entfernt die Aluminiumhülle, so dass eine rauchfertige Zigarette entsteht.
Verfahren
14 Die in Deutschland auf Zigaretten bzw. Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten erhobenen Verbrauchsteuersätze entsprechen den Mindestsätzen des Gemeinschaftsrechts, aber Deutschland wendet auf West Single Packs den niedrigeren Steuersatz für Tabak für selbst gedrehte Zigaretten an.
15 Die Kommission wandte sich gegen diese Zuordnung und leitete am 18. Oktober 2002 das Verfahren nach Artikel 226 EG ein. Im Anschluss übermittelte sie Deutschland am 11. Juli 2003 eine mit Gründen versehene Stellungnahme.
16 Deutschland hielt an seiner Ansicht fest, dass die deutsche Zuordnung zutreffend sei. Daher hat die Kommission am 30. April 2004 die vorliegende Klage erhoben.
Würdigung
17 Die Rechtssache betrifft die verbrauchsteuerrechtliche Zuordnung eines einzelnen Erzeugnisses. Da beim Gerichtshof kein Rechtsstreit über die Zuordnung anderer, ähnlicher, aber nicht identischer Erzeugnisse anhängig gemacht wurde, stellt sich allein die Frage, ob dieses spezifische Erzeugnis unter die Definition einer Zigarette nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 95/59 fällt. Für den Fall, dass dies nicht zutrifft, wurde nur die Zuordnung zu Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten vorgeschlagen.
18 Bei der Frage, ob West Single Packs unter die Definition einer Zigarette fallen, sind sich die Parteien nur in einem Punkt uneinig: Ist die Herstellung ein einfacher nichtindustrieller Vorgang?
19 In der mündlichen Verhandlung stellte der Bevollmächtigte der Kommission mit den oben in den Nummern 11 bis 13 genannten Materialien und nach dem dort beschriebenen Verfahren geschickt eine Zigarette her. Das sah durchaus sehr einfach aus. Allerdings wurde zur Auslegung der Richtlinie 95/59 einiges vorgetragen.
20 Dieses Vorbringen beruht größtenteils auf dem Wortlaut des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b und der 14. Begründungserwägung. Meines Erachtens erlaubt der Wortlaut jedoch kein klares Ergebnis.
21 Der englische Satz simple non-industrial handling (auf Deutsch: einfacher nichtindustrieller Vorgang), wird etwa im Französischen zu simple manipulation non industrielle. Diese Wortfolge (die sich auch in anderen romanischen Sprachen findet) könnte auf einen anderen Zusammenhang zwischen einfach und nichtindustriell hindeuten, als er sich aus dem Englischen und Deutschen ergibt; dadurch verliert die Tatsache an Bedeutung, dass in diesen beiden Sprachen zwischen einfach und nichtindustriell kein Komma steht. Aus dem konkreten Wortlaut der 14. Begründungserwägung in diesen drei Sprachen lassen sich meiner Ansicht nach schon gar keine gemeinsamen Rückschlüsse ziehen: simple handling auf Englisch, simple manipulation manuelle auf Französisch und einfacher Vorgang nichtindustrieller Art auf Deutsch. Ich halte es für unwahrscheinlich, dass ein Einblick in das gesamte Spektrum der Sprachfassungen zu mehr Klarheit führen würde.
22 Durch das Ausmaß der semantischen Unterschiede zwischen den verschiedenen Sprachfassungen sowie zwischen den Begründungserwägungen und dem verfügenden Teil ist meiner Meinung nach eine Wortlautauslegung des Satzteils einfacher nichtindustrieller Vorgang als solchem ausgeschlossen. Vielmehr muss ein systematischer Ansatz gewählt werden. Die Parteien sind sich einig, dass dieses Kriterium im Interesse der Rechtssicherheit klar und eindeutig sein muss. Meines Erachtens bietet der Wortlaut der Definition ein solches klares und eindeutiges Kriterium, wenn er richtig im Zusammenhang der fraglichen Vorschriften gesehen wird.
23 Nach den Regeln des Gemeinschaftsrechts unterliegt Tabak in Zigarettenform bzw. Tabak, der in Zigarettenform gebracht werden kann, einem von zwei Mindeststeuersätzen, und jedenfalls bis jetzt unterscheiden sich diese beiden Mindeststeuersätze erheblich.
24 Dabei wäre es nicht wünschenswert, als Abgrenzungskriterium zwischen den beiden Gruppen eine feste Grenze auf der stufenlosen Skala ohne Maßeinheiten zwischen Einfachheit und Komplexität des Vorgangs festzulegen, mit dem eine Zigarette aus ihren verschiedenen Einzelteilen zusammengesetzt wird. Wie und wo auch immer man diese Grenze zöge, bestünde stets Unsicherheit bei der Zuordnung von Erzeugnissen, die nahe der Grenze anzusiedeln wären.
25 Man kann wohl davon ausgehen, dass bei lebensnaher Auslegung praktisch jeder Vorgang, bei dem ein Raucher seine Zigarette aus vorgefertigten Bestandteilen selbst herstellt, einen einfachen nichtindustriellen Vorgang darstellt. Könnte der Vorgang nicht mit ein bisschen Übung relativ leicht und mit einem geringen Maß an Geschicklichkeit vom durchschnittlichen Raucher erledigt werden, um eine Zigarette von zufrieden stellender Qualität herzustellen, gäbe es wohl kaum einen Markt für diese Bestandteile.
26 Was die in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 95/59 als Zigaretten definierten Erzeugnisse von Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten unterscheidet, ist also nicht die Einfachheit oder Komplexität der manuellen Herstellung der endgültigen Zigarette.
27 Vielmehr besteht ein klares Unterscheidungsmerkmal darin, dass sämtliche als Zigaretten definierten Erzeugnisse aus Tabaksträngen (rolls of tobacco) bestehen, während die andere Gruppe selbst gedrehte Zigaretten (for ... rolling) betrifft. Obwohl der Gegensatz im Wortlaut anderer Sprachfassungen nicht so ausdrücklich sein mag wie im Englischen, gibt es eine klare sachliche Unterscheidung zwischen Tabak, der vom Hersteller bereits in eine Einheit mit der Form und Größe einer Zigarette gebracht wurde, und losem Tabak, der vom Raucher in diese Form gebracht werden muss.
28 So gesehen sind West Single Packs nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 95/59 den Zigaretten zuzuordnen und mit dem in Artikel 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 92/79 genannten Mindestsatz zu besteuern. Deutschland hat daher, wie von der Kommission geltend gemacht, gegen seine Verpflichtungen aus diesen Vorschriften verstoßen.
Kosten
29 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Kommission hat einen Kostenantrag gestellt.
Ergebnis
30 Ich schlage dem Gerichtshof deshalb vor,
festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland durch die Anwendung des Steuersatzes für Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten auf Tabakstränge, die unter dem Namen West Single Packs verkauft werden, gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 95/59/EG des Rates vom 27. November 1995 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer und Artikel 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 92/79/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf Zigaretten verstoßen hat;
der Bundesrepublik Deutschland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.