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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.07.2005 – C-215/04
Generalanwalt Philippe Léger · ECLI:EU:C:2005:478
Schlussanträge des Generalanwalts
Philippe Léger
vom 14. Juli 2005
1 Mit dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen bittet das Østre Landsret (Dänemark) den Gerichtshof um die Auslegung mehrerer Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfallen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft.
2 Die Fragen des vorlegenden Gerichts betreffen bestimmte wichtige Aspekte des Verfahrens für die grenzüberschreitende Verbringung zur Verwertung bestimmter Abfalle innerhalb der Gemeinschaft.
I — Gemeinschaftsrecht
3 Wie der Gerichtshof ausgeführt hat, soll mit der Verordnung Nr. 259/93 ein harmonisiertes System von Verfahren bereitgestellt werden, mit denen der Umlauf von Abfallen begrenzt werden kann, um die Umwelt zu schonen.
4 Die Verordnung enthält in Titel II das Verfahren für die Verbringung von Abfallen zwischen Mitgliedstaaten. Abschnitt A dieses Titels mit den Artikeln 3 bis 5 betrifft zur Beseitigung bestimmte Abfälle, während sich Abschnitt B mit den Artikeln 6 bis 11 auf zur Verwertung bestimmte Abfälle bezieht. Die Vorschriften für die Verwertungsverbringung sind weniger streng als die Vorschriften für die Verbringung zu Beseitigungszwecken. Das beruht darauf, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber der Verwertung Vorrang verleiht. Die Begriffe Beseitigung und Verwertung werden in der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle definiert, auf die die Verordnung ausdrücklich verweist.
5 Eine natürliche oder juristische Person, die Abfälle zur Beseitigung oder Verwertung von einem Mitgliedstaat in einen anderen verbringen will — sie wird als notifizierende Person bezeichnet —, muss dies nach der Verordnung den zuständigen Behörden und dem Empfänger der Abfälle anzeigen.
6 Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung definiert die notifizierende Person wie folgt:
g) notifizierende Person: alle Personen, die zur Notifizierung verpflichtet sind, d. h. eine der nachstehend genannten Personen, die beabsichtigt, Abfälle zu verbringen oder verbringen zu lassen:
i) die Person, durch deren Tätigkeit Abfälle angefallen sind (Abfallerzeuger);
oder
ii) wenn dies nicht möglich ist: ein von einem Mitgliedstaat zugelassener Einsammler oder eingetragener oder zugelassener Händler oder Makler, der für die Beseitigung oder Verwertung von Abfällen sorgt;
oder
iii) wenn diese Personen unbekannt oder nicht zugelassen sind: die Person, die im Besitz der Abfälle ist oder über sie verfügt (Besitzer);
...
7 Nach der neunten Begründungserwägung der Verordnung muss die Verbringung von Abfällen vorher den zuständigen Behörden notifiziert werden, damit diese angemessen insbesondere über Art, Beförderung und Beseitigung oder Verwertung der Abfälle informiert sind und alle für den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt erforderlichen Maßnahmen treffen können; hierzu gehört auch die Möglichkeit, mit Gründen zu versehende Einwände gegen die Abfallverbringung erheben zu können.
8 Zum Verfahren für die Notifizierung zur Verwertung bestimmter Abfälle bestimmt Artikel 6 der Verordnung:
(1) Beabsichtigt die notifizierende Person ..., zur Verwertung bestimmte Abfälle ... von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringen und/oder sie durch einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten durchzuführen, so notifiziert sie dies der zuständigen Behörde am Bestimmungsort und übermittelt den zuständigen Behörden am Versandort und den zuständigen Transitbehörden sowie dem Empfänger eine Kopie des Notifizierungsschreibens.
...
(3) Die Notifizierung erfolgt mit Hilfe des Begleitscheins, der von der zuständigen Behörde am Versandort ausgestellt wird.
(4) Bei dieser Notifizierung füllt die notifizierende Person den Begleitschein aus und reicht auf Ersuchen der zuständigen Behörden zusätzliche Angaben und Unterlagen nach.
(5) Die notifizierende Person macht auf dem Begleitschein insbesondere Angaben zu folgenden Punkten:
Ursprung, Zusammensetzung und Menge der zur Verwertung bestimmten Abfälle sowie Name des Erzeugers; wenn es sich um Abfälle verschiedenen Ursprungs handelt, ausführliches Verzeichnis der Abfälle und Namen der Abfallerzeuger, wenn diese bekannt sind;
...
9 Ferner bestimmt Artikel 7 der Verordnung:
(1) Innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erhalt der Notifizierung übermittelt die zuständige Behörde am Bestimmungsort der notifizierenden Person eine Empfangsbestätigung; eine Kopie derselben übersendet diese Behörde den anderen zuständigen Behörden sowie dem Empfänger.
(2) Die zuständige Behörde am Bestimmungsort und am Versandort und die für die Durchfuhr zuständige Behörde können innerhalb einer Frist von dreißig Tagen nach der Absendung der Empfangsbestätigung Einwände gegen die Verbringung erheben. Derartige Einwände sind auf Absatz 4 zu stützen. Einwände sind der notifizierenden Person und den übrigen betroffenen zuständigen Behörden innerhalb der dreißigtägigen Frist schriftlich mitzuteilen.
Die betroffenen zuständigen Behörden können auch vor Ablauf der 30-tägigen Frist ihre Zustimmung schriftlich erteilen.
...
(4) a)Die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort können gegen die geplante Verbringung mit Gründen zu versehende Einwände erheben, und zwargemäß der Richtlinie 75/442/EWG, insbesondere gemäß Artikel 7; oderwenn die Verbringung nicht gemäß den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zum Schutz der Umwelt, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder zum Schutz der Gesundheit erfolgt;
...
10 Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung sieht Folgendes vor:
(1) Die Verbringung darf nach Ablauf der dreißigtägigen Frist erfolgen, wenn keine Einwände erhoben worden sind. Die stillschweigende Zustimmung gilt jedoch nur für ein Kalenderjahr nach diesem Zeitpunkt.
Beschließen die zuständigen Behörden die Erteilung einer schriftlichen Zustimmung, so kann die Verbringung erfolgen, sobald alle erforderlichen Zustimmungen eingegangen sind.
11 Zudem enthält Artikel 10 der Verordnung besondere Bestimmungen insbesondere für zur Verwertung bestimmte Abfälle, die noch keinem der Anhänge II, III oder IV der Verordnung zugeordnet sind. Demgemäß gelten für diese Abfälle die Verfahren der Artikel 6 bis 8 der Verordnung mit der Ausnahme, dass die betroffenen zuständigen Behörden ihre Zustimmung schriftlich vor dem Beginn der Verbringung zu erteilen haben. Aus den Akten geht hervor, dass dieses Verfahren bei der Verbringung von Elektronikabfall Anwendung findet, um den es sich im Ausgangsverfahren handelt.
12 Überdies hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 30. Juni 2003 einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen und am 8. März 2004 einen geänderten Vorschlag für diesen Text vorgelegt, den die beiden Gemeinschaftsorgane jedoch bisher nicht angenommen haben. Ich werde später auf einige Änderungen zurückkommen, die darin für das Verfahren der Notifizierung zur Verwertung bestimmter Abfälle vorgesehen sind.
II — Der Ausgangsrechtsstreit
13 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die Marius Pedersen A/S (im Folgenden: Klägerin), beantragte beim Miljøstyrels, dem nationalen Umweltamt, das in Dänemark für die Entgegennahme von Einfuhrnotifizierungen und von Kopien der Ausführnotifizierungen für Abfälle zuständig ist, die Genehmigung für die Verbringung von 2000 Tonnen zur Verwertung bestimmten Elektronikabfalls zu ihrem Partnerunternehmen in Deutschland.
14 Die nach Artikel 6 der Verordnung erforderliche Notifizierung ging am 25. Februar 2000 bei den zuständigen Behörden des Bestimmungsstaats ein. Diese übersandten der Klägerin und dem Miljøstyrels am 2. März 2002 eine Empfangsbestätigung.
15 Mit Schreiben vom 14. März 2000 forderte das Miljøstyrels von der Klägerin eine nähere Beschreibung des zur Ausfuhr vorgesehenen Abfalls an. Dies führte zu einem Schriftwechsel zwischen den beiden Parteien des Ausgangsverfahrens, einem Treffen am 18. Oktober 2000 und schließlich zu zwei weiteren Schreiben des Miljøstyrels vom 31. Oktober 2000 bzw. 9. Juli 2001, worin im Einzelnen die Angaben genannt wurden, die noch erforderlich seien, um die Verbringung genehmigen zu können.
16 Das Miljøstyrels verweigerte die Ausfuhrgenehmigung mit der Begründung, die Klägerin habe insbesondere Folgendes nicht beigebracht, was zur Prüfung des Antrags erforderlich sei:
eine Liste der Abfallerzeuger sowie deren Vollmacht, die belege, dass die Klägerin diese Abfallerzeuger bei der Ausfuhr der eingesammelten Abfälle vertrete; die Klägerin könne daher nicht als notifizierende Person der Verbringung handeln;
den Nachweis, dass die Abfälle in der deutschen Verwertungsanlage in einer Weise behandelt würden, die der dänischen Regelung ökologisch entspreche;
ausreichende Angaben über die Zusammensetzung des Abfalls; im Formular für den grenzüberschreitenden Transport habe die Klägerin nämlich angegeben, dass es sich um eine Verbringung von Elektronikabfall handele.
Da die Notifizierung unvollständig sei, vertrat das Miljøstyrels zudem die Auffassung, dass die in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung genannte Frist von 30 Tagen, innerhalb deren die zuständige Behörde des Versandorts ihre Zustimmung erteilen oder Einwände erheben könne, nicht zu laufen begonnen habe.
Die Klägerin hat Klage vor dem Østre Landsret erhoben, wo sie geltend machte, dass sie ausreichende Unterlagen für die Erteilung der beantragten Genehmigung beigebracht habe, die Frist für Einwände abgelaufen sei und sie daher zur Durchführung der Ausfuhr berechtigt sei.
III — Die Vorlagefragen
17 Das Østre Landsret hat wegen Zweifeln hinsichtlich der Auslegung verschiedener Bestimmungen der Verordnung beschlossen, dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. a)Ist die Wendung wenn dies nicht möglich ist in Artikel 2 Buchstabe g Ziffer ii der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft dahin auszulegen, dass ein zugelassener Einsammler nicht ohne weiteres als notifizierende Person bezüglich der Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen auftreten kann?b)Bejahendenfalls wird um Klärung der Frage ersucht, welche Kriterien ein zugelassener Einsammler erfüllen muss, um als notifizierende Person bezüglich der Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfallen auftreten zu können.c)Kann Kriterium sein, dass der Abfallerzeuger entweder unbekannt ist oder viele Abfallerzeuger vorhanden sind, deren einzelner Beitrag bescheiden ist, so dass es unzumutbar wäre, wenn jeder gesondert die Ausfuhr von Abfall notifizieren müsste?
2. Erlaubt Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 Buchstabe a erster und zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 ... den zuständigen Behörden des Versandlandes, Einwände gegen einen konkreten Antrag auf Genehmigung der Ausfuhr von Abfall zu Zwecken der Verwertung zu erheben, wenn seitens der notifizierenden Person keine Angaben dazu vorliegen, dass die Behandlung des betreffenden Abfalls in der Anlage des Empfängers auf demselben Niveau des Umweltschutzes stattfindet, das die nationalen Rechtsvorschriften des Versandlandes vorschreiben?
3. Ist Artikel 6 Absatz 5 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 ... dahin auszulegen, dass die Pflicht zu Angaben über die Zusammensetzung des Abfalls als durch die Erklärung der notifizierenden Person, dass es sich nur um Abfall einer einzigen konkret angegebenen Art, z. B. Elektronikabfall handelt, erfüllt angesehen werden kann?
4. a)Ist Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 ... dahin auszulegen, dass die Frist in Artikel 7 Absatz 2 zu laufen beginnt, wenn die zuständige Behörde am Bestimmungsort die Empfangsbestätigung abgesandt hat, unabhängig davon, ob die zuständige Behörde am Versandort der Ansicht ist, nicht alle in Artikel 6 Absatz 5 angeführten Informationen erhalten zu haben?b)Verneinendenfalls wird um Klärung der Frage ersucht, welche Angaben eine Notifizierung enthalten muss, bevor die in Artikel 7 Absatz 2 genannte Frist von dreißig Tagen zu laufen beginnt.c)Hat die Überschreitung der dreißigtägigen Frist für die Stellungnahme die rechtliche Wirkung, dass die Behörde keine weiteren Einwände erheben oder weitere Auskünfte verlangen kann?
IV — Erörterung
A — Zur ersten Frage
18 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht an erster Stelle wissen, ob die Worte wenn dies nicht möglich ist in Artikel 2 Buchstabe g Ziffer ii der Verordnung dahin auszulegen sind, dass ein zugelassener Einsammler von Abfällen nicht ohne weiteres als notifizierende Person für die Ausfuhr von zur Verwertung bestimmtem Abfall auftreten kann. Bejahendenfalls ersucht das vorlegende Gericht um Klärung der Frage, welche Kriterien ein Einsammler erfüllen muss, um als notifiziernde Person anerkannt zu werden. Das Gericht erwägt hierbei die Relevanz von zwei Kriterien; das eine bestünde darin, dass der Abfallerzeuger unbekannt ist, das andere darin, dass es in Anbetracht der großen Anzahl von Erzeugern und deren geringen Einzelbeitrags unzumutbar wäre, wenn jeder gesondert die Abfallverbringung notifizieren müsste.
19 Ich bin ebenso wie die dänische, die österreichische und die polnische Regierung sowie die Kommission der Ansicht, dass die Worte wenn dies nicht möglich ist in Artikel 2 Buchstabe g Ziffer ii der Verordnung dahin auszulegen sind, dass ein zugelassener Abfallsammler nicht ohne weiteres, d. h. in jedem Fall, als notifizierende Person für die Ausfuhr zur Verwertung bestimmter Abfälle auftreten kann.
20 Wie nämlich Artikel 2 Buchstabe g Ziffern i und ii der Verordnung ausdrücklich erkennen lässt, wollte der Gemeinschaftsgesetzgeber eine spezifische Rangfolge von Personen aufstellen, die den zuständigen Behörden die Abfallausfuhr anzeigen können. So ist nach der genannten Bestimmung als notifizierende Person vor allem und in erster Linie die Person anzusehen, durch deren Tätigkeit Abfälle angefallen sind (Abfallerzeuger).
21 Nur wenn dies nicht möglich ist, kann ein von einem Mitgliedstaat zugelassener Einsammler diese Notifizierungsaufgabe übernehmen, da er in der Rangfolge von Artikel 2 Buchstabe g Ziffern i und ii der Verordnung an zweiter Stelle steht. Er kommt somit als notifizierende Person nur subsidiär gegenüber dem Abfallerzeuger, nicht aber ohne weiteres in Betracht.
22 Es ist nun im Rahmen der ersten Vorlagefrage zu klären, unter welchen Umständen es unmöglich ist, den Abfallerzeuger als den nach der Verordnung allein Notifizierungspflichtigen anzusehen.
23 Das vorlegende Gericht nennt hierfür zwei mögliche Kriterien. Das erste Kriterium bestünde darin, dass der Abfallerzeuger unbekannt ist, das zweite darin, dass viele Abfallerzeuger vorhanden sind, deren einzelner Beitrag bescheiden ist, so dass es unzumutbar wäre, wenn jeder gesondert die Abfallverbringung notifizieren müsste.
24 Diese vom vorlegenden Gericht erwähnten Kriterien, die dem zugelassenen Abfallsammler die Eigenschaft einer notifizierenden Person im Sinne der Verordnung verleihen können, sind meines Erachtens erheblich.
25 Kann etwa, wie z. B. bei herrenlosem Abfall ohne Erzeugerkennzeichen, im Sinne des ersten Kriteriums nicht festgestellt werden, wer den zu verbringenden Abfall erzeugt hat, so ist es natürlich praktisch ausgeschlossen, den betreffenden Erzeuger als notifizierende Person heranzuziehen. In einem derartigen Fall ist ein zugelassener Abfallsammler nach der Verordnung befugt, die Verbringung des Abfalls den zuständigen Behörden zu notifizieren, da er in der Aufzählung der rechtlich notifizierungsberechtigten Personen an zweiter Stelle steht.
26 Hinsichtlich des zweiten Kriteriums, das von vielen Abfallerzeugern mit jeweils bescheidenem Abfallbeitrag ausgeht, dürfte die Verordnung schwerlich dahin auszulegen sein, dass diese Kleinerzeuger alleine die geplante Abfallverbringung zu notifizieren haben. In dieser Hinsicht sind die Worte wenn dies nicht möglich ist meines Erachtens weit auszulegen, um das Notifizierungsverfahren wirksam zu gestalten. Eine Vielzahl von Notifizierungen durch Abfallkleinerzeuger stünde nämlich im Widerspruch dazu, dass die zuständigen Behörden nach der Verordnung verpflichtet sind, diese Notifizierungen verhältnismäßig kurzfristig zu prüfen.
27 Würde zudem unter solchen Umständen ein zugelassener Abfallsammler nicht als notifizierende Person anerkannt, so würde dies nicht zur Förderung der getrennten Sammlung von Elektro- und Elektronikabfall beitragen. Auch wenn die Richtlinie 2002/96 im entscheidungserheblichen Zeitraum noch nicht in Kraft war, ist bemerkenswert, dass sie auch das Ziel nennt, eine hohe Quote getrennt gesammelter ... Altgeräte zu erreichen.
28 Dieses Ziel beruht auf der Überlegung, dass in Elektro- und Elektronikgeräten enthaltene gefährliche Bestandteile eine spezifische Behandlung der betreffenden Abfälle erfordern. Die getrennte Sammlung ist eine Voraussetzung für diese spezifische Behandlung und für das Recycling von Elektro- und Elektronikabfallen in umweltverträglicher Weise.
29 Somit entspricht eine Auslegung dahin, dass ein zugelassener Abfallsammler bei einer Vielzahl von Abfallkleinerzeugern als notifizierende Person im Sinne von Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung anzuerkennen ist, dem mit der Verordnung verfolgten Ziel des Umweltschutzes. Hierbei ist auch auf die sechste Begründungserwägung der Verordnung hinzuweisen, nach der bei der Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen der Notwendigkeit, die Umwelt zu erhalten, zu schützen und ihre Qualität zu verbessern, Rechnung getragen werden [muss].
30 Demgemäß schlage ich vor, auf die Frage des vorlegenden Gerichts zu antworten, dass die Worte wenn dies nicht möglich ist in Artikel 2 Buchstabe g Ziffer ii der Verordnung dahin auszulegen sind, dass ein zugelassener Einsammler von Abfällen nicht ohne weiteres als notifizierende Person für die Verbringung zur Verwertung bestimmten Abfalls auftreten kann. Ein zugelassener Abfallsammler kann nach der Verordnung als notifizierende Person einer derartigen Verbringung insbesondere dann angesehen werden, wenn der Abfallerzeuger unbekannt ist oder eine Vielzahl von Wirtschaftsteilnehmern jeweils nur eine geringe Abfallmenge erzeugt hat.
B — Zur zweiten Frage
31 Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Artikel 7 Absatz 2 und Absatz 4 Buchstabe a erster und zweiter Gedankenstrich der Verordnung dahin auszulegen ist, dass die zuständige Behörde des Versandstaats Einwände gegen eine Verbringung zur Verwertung bestimmter Abfälle erheben kann, wenn diese Behörde nicht über Angaben der notifizierenden Person verfügt, aus denen hervorgeht, dass die Behandlung der betreffenden Abfälle im Bestimmungsstaat auf dem Niveau des Umweltschutzes stattfindet, das die nationalen Rechtsvorschriften des Versandstaats vorschreiben.
32 Hierbei ist das unlängst ergangene Urteil EU-Wood-Trading vom 16. Dezember 2004 heranzuziehen. In dieser Rechtssache hat der Gerichtshof zum einen entschieden, dass Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a erster Gedankenstrich der Verordnung dahin auszulegen ist, dass die Einwände, die die zuständigen Behörden des Versand- und des Bestimmungsstaats gegen eine Verbringung zur Verwertung bestimmter Abfälle erheben können, nicht nur durch Erwägungen im Zusammenhang mit dem Transport der Abfälle im jeweiligen örtlichen Bereich der zuständigen Behörde bedingt sein können, sondern auch auf Gründen in Verbindung mit der durch die Verbringung geplanten Verwertung beruhen können. Zum anderen hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Bestimmung der Verordnung dahin auszulegen ist, dass sich die zuständige Behörde des Versandstaats hinsichtlich ihrer Einwände gegen die Abfallverbringung bei der Beurteilung der Auswirkungen der am Bestimmungsort geplanten Verwertung auf die Gesundheit und die Umwelt unter gleichzeitiger Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auf die Kriterien stützen kann, die im Versandstaat zur Verwaltung solcher Auswirkungen für die Verwertung des Abfalls gelten, und zwar auch dann, wenn diese Kriterien strenger sind als im Bestimmungsstaat.
33 Die Erwägungen, die diesem Schluss des Gerichtshofes zugrunde liegen, erlauben meines Erachtens die Antwort auf die Frage des vorlegenden Gerichts.
34 Der Gerichtshof hat nämlich betont, dass im Hinblick auf den Gesundheits- und Umweltschutz jede Abfallverbringung zwischen Mitgliedstaaten global, also vom Abgangsort im Versandstaat bis zum Ende der Behandlung des Abfalls im Bestimmungsstaat, erfasst werden muss. Die Gesamtprüfung einer Abfallverbringung wäre indessen beeinträchtigt, wenn die zuständigen Behörden nicht im Einzelnen ordnungsgemäß von den betreffenden Vorgängen unterrichtet wären. Unter diesem Blickwinkel ist Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung zu sehen, der die notifizierende Person zu einer Reihe von Auskünften verpflichtet, wie etwa über den Ursprung, die Zusammensetzung und die Menge der zur Verwertung bestimmten Abfälle oder die Modalitäten des Transports.
35 Dieser Artikel der Verordnung ist vom Gerichtshof dahin ausgelegt worden, dass er von der notifizierenden Person auch Angaben über die Bedingungen, unter denen der betreffende Abfall verwertet werden soll, erfordert. Nach dem Willen des Gemein-schaftsgesetzgebers, so erklärt der Gerichtshof, sollten somit alle zuständigen Behörden über den gesamten Vorgang der Behandlung der Abfälle bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie keine Gefahr mehr für die Gesundheit und die Umwelt darstellen, informiert sein. Nur bei vollständiger Unterrichtung können die zuständigen Behörden alle Maßnahmen treffen, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu schützen, wozu auch die Möglichkeit gehört, begründete Einwände zu erheben.
36 Dementsprechend hat der Gerichtshof der zuständigen Behörde des Versandstaats ein Aufsichtsrecht über die Bedingungen eingeräumt, unter denen die Verwertung des Abfalls im Bestimmungsstaat durchgeführt wird. Daraus ergibt sich die Befugnis dieser Behörde, anhand des Artikels 7 Absatz 4 Buchstabe a erster Gedankenstrich der Verordnung Einwände gegen die Verbringung zu erheben, wenn sie aufgrund vorliegender Informationen der Auffassung ist, dass sich die am Bestimmungsort geplante Verwertung negativ auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt auswirken kann. Auf dieser Grundlage kann die zuständige Behörde des Versandstaats auch im Einzelfall unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes beurteilen, ob die im Bestimmungsstaat geplante Verwertung im Fall einer dortigen flexibleren Regelung gleichwohl geeignet ist, einen Schutz sicherzustellen, der mit dem durch ihre eigenen nationalen Vorschriften gebotenen Schutz vergleichbar ist.
37 Diese konkrete Beurteilung der Risiken durch die zuständige Behörde des Versandstaats, die nach der Auffassung des Gerichtshofes nicht aufgrund von Erwägungen allgemeiner Art, sondern anhand einschlägiger wissenschaftlicher Forschungsergebnisse zu erfolgen hat, ist nicht möglich, wenn die notifizierende Person keine Aufschlüsse über die Bedingungen erteilt, unter denen die Verwertung im Bestimmungsstaat stattfinden soll.
38 Wie bereits gezeigt, verpflichtet Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung in der Auslegung durch den Gerichtshof die notifizierende Person unmittelbar zur Erteilung dieser Aufschlüsse.
39 Demgemäß ist Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a erster Gedankenstrich in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung dahin auszulegen, dass die zuständige Behörde des Versandstaats Einwände gegen eine Verbringung zur Verwertung bestimmter Abfälle erheben kann, wenn sie nicht über Angaben der notifizierenden Person verfügt, nach denen die Behandlung der Abfälle im Bestimmungsstaat auf dem Niveau des Umweltschutzes stattfindet, das die nationalen Rechtsvorschriften des Versandstaats vorschreiben.
C — Zur dritten Frage
40 Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Artikel 6 Absatz 5 erster Gedankenstrich der Verordnung dahin auszulegen ist, dass die Pflicht zu Angaben über die Zusammensetzung des Abfalls erfüllt ist, wenn die notifizierende Person im Rahmen der Notifizierung nur auf eine Abfallkategorie, und zwar hier auf Elektronikabfall, Bezug nimmt.
41 Ich bin ebenso wie die Kommission und die belgische, die dänische, die österreichische und die polnische Regierung der Auffassung, dass die notifizierende Person aufgrund dieser Bestimmung der Verordnung zu ausführlichen und vollständigen Angaben über die Zusammensetzung des zur Verwertung bestimmten Abfalls verpflichtet ist, damit die zuständigen Behörden prüfen können, welche Abfälle verschickt werden, und in der Lage sind, deren Risikopotenzial für die Umwelt zu beurteilen.
42 Somit genügt die bloße Angabe der Abfallkategorie dieser Informationspflicht nicht. Betrachtet man die Art des Abfalls, um die es im Ausgangsverfahren geht, so ist die bloße Angabe einer Abfallkategorie zu allgemein und zu ungenau, wenn man die erhebliche Bandbreite elektronischen Abfalls sowohl in Bezug auf die Größe der verschiedenen Stücke als auch in Bezug auf deren Gehalt an spezifischen Stoffen berücksichtigt. Eine derart knappe Angabe verschafft der zuständigen Behörde keine Klarheit über die chemische Zusammensetzung oder die physikalischen Eigenschaften des Abfalls, so dass die Behörde nicht beurteilen kann, ob das Verwertungsvorhaben sachgerecht ist.
43 Aus dem Wortlaut des Artikels 6 Absatz 5 erster Gedankenstrich der Verordnung geht indessen ausdrücklich hervor, dass die notifizierende Person zu eingehenden Erläuterungen verpflichtet ist, die über die bloße Erwähnung der Art des Abfalls hinausgehen. So muss die notifizierende Person nach dieser Bestimmung im Begleitschein, der die Grundlage der Notifizierungsformalität darstellt, insbesondere Angaben über Ursprung, Zusammensetzung und Menge der zur Verwertung bestimmten Abfälle machen. Wenn es sich um Abfälle verschiedenen Ursprungs handelt, muss die notifizierende Person zudem nach der genannten Bestimmung ein ausführliches Verzeichnis der Abfälle erstellen.
44 Demnach muss die notifizierende Person in einem Fall, wie er hier vorliegt, also im Fall der Einsammlung von Elektronikabfall, ungeachtet dessen, ob es sich um Abfall verschiedenen Ursprungs handelt oder nicht, nach Artikel 6 Absatz 5 erster Gedankenstrich der Verordnung den zuständigen Behörden stets Angaben über die Art der in dem betreffenden Abfall enthaltenen Bestandteile, Werkstoffe und Stoffe zur Verfügung stellen.
45 Dies ist insbesondere bei Elektro- und Elektronikabfall erforderlich. Ich verweise hier nur der Anschauung halber auf die — allerdings im entscheidungserheblichen Zeitraum noch nicht in Kraft getretene — Richtlinie 2002/96, worin in Anbetracht der für diese Abfallart erforderlichen spezifischen Behandlung und der notwendigen Förderung einer entsprechenden Abfalltrennung erklärt wird, dass [d]ie Herstellerinformationen über Bauteile und Werkstoffe wichtig [sind], um die Entsorgungsaktivitäten und insbesondere die Behandlung sowie die Verwertung/das Recycling von Elektro- und Elektronik-Altgeräten zu erleichtern. Zudem ist auch auf die gefährlichen Bestandteile von Elektro- und Elektronikabfall hinzuweisen, die ein großes Problem bei der Abfallentsorgung darstellen.
46 Demgemäß ist dem vorlegenden Gericht meines Erachtens zu antworten, dass Artikel 6 Absatz 5 erster Gedankenstrich der Verordnung dahin auszulegen ist, dass die Informationspflicht der eine Verbringung zur Verwertung bestimmten Abfalls notifizierenden Person nicht erfüllt ist, wenn bei der Notifizierung nur die Kategorie angegeben wird, unter die der betreffende Abfall fällt.
D — Zur vierten Frage
47 Mit seiner letzten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Verordnung dahin auszulegen ist, dass die Frist von 30 Tagen, die den zuständigen Behörden zur Verfügung steht, um Einwände gegen die Verbringung zu erheben, zu laufen beginnt, wenn die zuständige Behörde am Bestimmungsort die Empfangsbestätigung für die Notifizierung abgesandt hat, unabhängig davon, ob die zuständige Behörde am Versandort der Ansicht ist, nicht alle in Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung vorgesehenen Informationen erhalten zu haben. Das vorlegende Gericht ersucht ferner um Klärung der Frage, ob die zuständigen Behörden nach Ablauf der 30-tägigen Frist keine Einwände mehr gegen die Verbringung erheben und keine zusätzlichen Angaben von der notifizierenden Person verlangen können.
48 Hinsichtlich des ersten Teils der Vorlagefrage ist die Kommission der Ansicht, dass die 30-tägige Frist in Gang gesetzt werde, sobald die zuständige Behörde am Bestimmungsort die Empfangsbestätigung abgesandt habe, selbst wenn die von der notifizierenden Person gelieferten Angaben ungenügend seien. Nach Meinung der Kommission kann die zuständige Behörde des Versandorts vor Ablauf der 30-Tagefrist einen Einwand gegen die Verbringung erheben, wenn die Notifizierung ihres Erachtens unvollständig ist. Die Klägerin meint, dass die genannte Frist eine Garantie gegen eine willkürliche Behandlung der Notifizierung darstelle und die Wahrung der Verfahrensrechte ebenso wie die Rechtssicherheit der notifizierenden Person eine enge Auslegung dieser Frist erforderten.
49 Die dänische und die polnische Regierung teilen diese Ansicht nicht und vertreten die Auffassung, dass die 30-tägige Frist erst zu laufen beginne, wenn die Notifizierung vollständig sei. Andernfalls könnten die zuständigen Behörden Einwände gegen die Verbringung nicht innerhalb dieser Frist erheben.
50 Nach Ansicht der österreichischen Regierung regelt die Verordnung nicht konkret den Fall, dass die zuständige Behörde des Versandorts gemäß Artikel 6 Absatz 4 zusätzliche Angaben oder Unterlagen zur Notifizierung trotz einer durch die zuständige Behörde des Bestimmungsorts bereits versandten Empfangsbestätigung verlangt. In einem derartigen Fall müsse aufgrund der Systematik der Verordnung der Fristenlauf von 30 Tagen so lange gehemmt sein, bis alle angeforderten Unterlagen der notifizierenden Person vorlägen.
51 Ich stelle mit der österreichischen Regierung fest, dass die Verordnung nicht vorsieht, welche Folgen ein Ersuchen einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung um zusätzliche Angaben und Unterlagen für den Ablauf der 30-tägigen Frist des Artikels 7 Absatz 2 hat. Zudem enthält Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung, wonach die zuständige Behörde des Bestimmungsorts die Empfangsbestätigung nach Erhalt der Notifizierung übermittelt, nicht ausdrücklich ein Vollständigkeitserfordernis für die Notifizierung.
52 Es ist von Belang, dass im vorliegenden Fall die Behörde des Bestimmungsorts nicht der Ansicht war, die Empfangsbestätigung nicht übermitteln zu können, so lange die Notifizierung unvollständig ist.
53 Daher sind die Umstände des Falles genau zu umreißen, den das nationale Gericht dem Gerichtshof vorgelegt hat. Hier hat die zuständige Behörde des Bestimmungsorts bereits die Empfangsbestätigung versandt; zugleich ist die zuständige Behörde des Versandorts der Auffassung, dass sie nicht über alle erforderlichen Angaben verfügt. Somit stellt sich die Frage, ob die 30-tägige Frist trotzdem zu laufen begonnen hat. Diese Frage ist meines Erachtens zu bejahen.
54 Die Problematik des Falles liegt darin, dass zwei wichtige Erfordernisse miteinander in Einklang zu bringen sind, nämlich zum einen die der notifzierenden Person im Verfahren der Verordnung eingeräumte Gewähr, dass ihr Verbringungsvorhaben innerhalb der in der Verordnung festgesetzten Fristen geprüft wird, und zum anderen das Recht der zuständigen Behörden, Einwände gegen eine Verbringung zur Verwertung bestimmter Abfälle zu erheben.
55 Zunächst ist im Hinblick auf die Gewähr der Prüfung des Verbringungsvorhabens der notifizierenden Person innerhalb der in der Verordnung festgesetzten Fristen das Verfahren für diese Prüfung durch die zuständigen Behörden darzustellen.
56 Nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung übermittelt die zuständige Behörde des Bestimmungsorts innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt der Notifizierung der notifizierenden Person eine Empfangsbestätigung und den anderen zuständigen Behörden sowie dem Empfänger des Abfalls eine Abschrift der genannten Bestätigung. Die Übermittlung der Empfangsbestätigung setzt nach Artikel 7 Absatz 2 die 30-tägige Frist in Lauf, die den zuständigen Behörden am Bestimmungsort und am Versandort und den für die Durchfuhr zuständigen Behörden zur Verfügung steht, um Einwände gegen die Verbringung zu erheben.
57 Aus dem Wortlaut von Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Verordnung geht nicht hervor, dass die Frist von 30 Tagen ausnahmsweise nicht in Gang gesetzt würde, wenn die Notifizierung unvollständig ist. Maßgebend für den Beginn des Fristlaufs ist nach diesem Wortlaut vielmehr allein die Durchführung einer Formalität, nämlich der Übermittlung der Empfangsbestätigung durch die zuständige Behörde des Bestimmungsorts.
58 Zudem hat der Gerichtshof ausgeführt, dass das durch Verordnung festgelegte Verfahren der notifizierenden Person garantiert, dass ihr Verbringungsvorhaben innerhalb der in der Verordnung festgesetzten Fristen geprüft wird und dass sie spätestens bei Ablauf dieser Fristen darüber unterrichtet wird, ob und gegebenenfalls unter welchen Auflagen die Verbringung durchgeführt werden kann. Damit erhält die notifizierende Person eine wichtige Verfahrensgarantie, so dass sie die Gewissheit hat, dass ihr Antrag kurzfristig geprüft wird und sie vor Ablauf der 30-tägigen Frist darüber unterrichtet wird, wie über ihren Antrag entschieden wurde. Dies spricht auch dagegen, dass die zuständige Behörde des Versandorts aufgrund der Verordnung davon ausgehen könnte, dass die Frist von 30 Tagen noch nicht in Gang gesetzt wurde, wenn die Notifizierung ihres Erachtens unvollständig ist.
59 Zum Recht der zuständigen Behörden des Versand- und Bestimmungsorts auf Erhebung von Einwänden nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung ist sodann zu bemerken, dass eine wirksame Anwendung dieser Bestimmungen, die festlegen, unter welchen Voraussetzungen diese Behörden Einwände gegen eine Verbringung zur Verwertung bestimmter Abfälle erheben können, natürlich voraussetzt, dass den betreffenden Behörden zuvor die Angaben vorliegen, die für eine eingehende Prüfung der Modalitäten des Verbringungsvorhabens erforderlich sind.
60 Die Angaben, die die notifizierende Person bereitzustellen hat, sind, wie bereits ausgeführt, in Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung nicht abschließend aufgeführt. Zudem geht aus dem System der Verordnung hervor, dass die zuständigen Behörden, an die die Notifizierung zu richten ist, prüfen müssen, ob diese alle für die Beurteilung der Verordnungskonformität des Verbringungsvorhabens erforderlichen Angaben enthält. Hierbei vergewissern sich die genannten Behörden, dass ihnen die erforderlichen Mittel für die Ausübung ihrer Kontrolle über die Modalitäten des Verbringungsvorhabens zur Verfügung stehen. Demgemäß kann sich meines Erachtens jede dieser zuständigen Behörden einer Verbringung zur Verwertung bestimmter Abfälle durch einen Einwand widersetzen, wenn ihr nicht die Angaben vorliegen, die für eine eingehende Prüfung des Verbringungsvorhabens erforderlich sind.
61 In einem derartigen Fall — ich nehme Bezug auf die Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache ASA hinsichtlich einer falschen Einstufung der Verbringung (Beseitigung oder Verwertung) durch die notifizierende Person — ist die zuständige Behörde meines Erachtens befugt, ihren Einwand gegen die Verbringung auf die Unvollständigkeit der Notifizierung zu stützen, ohne dass sie sich auf eine der speziellen Vorschriften der Verordnung berufen müsste, die die Einwände festlegen, die von den Mitgliedstaaten gegen die Verbringung von Abfällen erhoben werden können. Ein derartiger Einwand der Unvollständigkeit der Notifizierung muss innerhalb der in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung vorgesehenen 30-tägigen Frist erhoben werden. Andernfalls würde nämlich gegen die Verfahrensgarantie verstoßen, die der notifizierenden Person Gewähr dafür bietet, dass ihr Antrag binnen 30 Tagen geprüft wird.
62 Demnach kann die zuständige Behörde des Versandorts im Fall einer unvollständigen Notifizierung, die also nicht alle Angaben enthält, die für die Überprüfung der Verordnungskonformität des Verbringungsvorhabens erforderlich sind, einen Einwand gegen diese Verbringung innerhalb der Frist von 30 Tagen erheben, die auch in diesem Fall mit der Absendung der Empfangsbestätigung durch die zuständige Behörde des Bestimmungsorts in Gang gesetzt wird.
63 Eine ordnungsgemäße Verwaltung erfordert jedoch, dass die zuständige Behörde des Versandorts vor Erhebung eines derartigen Einwands gegen die Verbringung die notifizierende Person zur Ergänzung ihrer Notifizierung auffordert.
64 Hierbei ist erneut auf Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung hinzuweisen, worin es heißt: Bei dieser Notifizierung füllt die notifizierende Person den Begleitschein aus und reicht auf Ersuchen der zuständigen Behörden zusätzliche Angaben und Unterlagen nach.
65 Diese Bestimmung hat insbesondere den Fall im Auge, dass der zuständigen Behörde des Versandorts eine unvollständige Notifizierung vorliegt. Die betreffende Behörde müsste also die dort vorgesehene Befugnis nutzen, die notifizierende Person um zusätzliche Angaben und Unterlagen zu ersuchen.
66 Wie bereits dargelegt, wurde in der Verordnung jedoch nicht vorgesehen, wie sich ein derartiges Ersuchen auf den Ablauf der Verfahrensfristen auswirkt. Man könnte daran denken, dass die notifizierende Person dem Ersuchen innerhalb der 30-tägigen Frist nachkommen müsste, und von weiteren Anpassungen absehen. Eine derartige Lösung erscheint jedoch praktisch kaum durchführbar, da unter Berücksichtigung eines vielleicht auch nur kurzen Zeitraums, den die notifizierende Person benötigt, um die angeforderten Angaben und Unterlagen zu beschaffen und der zuständigen Behörde des Versandorts zuzuleiten, der betreffenden Behörde wahrscheinlich nur einige Tage verblieben, um die Modalitäten des Verbringungsvorhabens eingehend zu prüfen, bevor die Frist von 30 Tagen abläuft.
67 Um die praktische Wirksamkeit des Artikels 6 Absatz 4 der Verordnung sicherzustellen, ist daher — zumal dieser Artikel inhaltlich in den vom Gemeinschaftsgesetzgeber vorgegebenen Verfahrensrahmen einzufügen ist — meines Erachtens eine andere Auslegung zulässig, nach der die Übermittlung eines Ersuchens der zuständigen Behörde des Versandorts um zusätzliche Angaben und Unterlagen an die notifizierende Person bewirkt, dass die 30-tägige Frist gehemmt wird, bis die genannte Behörde die angeforderten Angaben und Unterlagen erhalten hat.
68 Unter Hemmung der Frist ist zu verstehen, dass die vor der hemmenden Handlung, wie hier einem Auskunftsersuchen, bereits verstrichene Zeitspanne anzurechnen ist, wenn die Frist wieder neu zu laufen beginnt.
69 Im Interesse eines wirksamen Funktionierens des Notifizierungsverfahrens und unter gleichzeitiger Beachtung der Verfahrensgarantien zugunsten der notifizierenden Person dürfte die zuständige Behörde des Versandorts nur einmal um zusätzliche Angaben und Unterlagen ersuchen, und dieses Ersuchen wäre kurze Zeit nach Beginn der 30-tägigen Frist an die notifizierende Person zu richten. Mit dem Ersuchen wäre der notifizierenden Person auch eine Frist für die Bereitstellung der zusätzlich angeforderten Angaben und Unterlagen zu setzen; diese Frist müssten die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung des vom Gemeinschaftsgesetzgeber aufgestellten Beschleunigungserfordernisses festlegen. Die 30-Tage-frist würde wieder zu laufen beginnen, sobald die zuständige Behörde die angeforderten zusätzlichen Angaben und Unterlagen erhalten hat, spätestens aber, wenn die kurze Frist abgelaufen ist, innerhalb deren die notifizierende Person die genannten zusätzlichen Angaben und Unterlagen hätte liefern müssen. Damit könnte die Hemmung der 30-Tagefrist jedenfalls nicht länger als die kurze Frist dauern, die die zuständige Behörde des Versandorts der notifizierenden Person für die Bereitstellung der zusätzlichen Angaben und Unterlagen gesetzt hat.
70 Diese Lösung hätte den Vorteil, dass sie die der notifizierenden Person zugestandene Gewähr einer kurzfristigen Prüfung ihrer Notifizierung zum einen und das Recht der zuständigen Behörden, bei der eingehenden Prüfung der Notifizierung Einwände gegen die Modalitäten der Abfallverbringung zu erheben, zum anderen miteinander in Einklang bringt.
71 Die letzte Teilfrage schließlich, mit der das vorlegende Gericht wissen möchte, ob die zuständigen Behörden nach Ablauf der 30-tägigen Frist keine Einwände mehr gegen die Verbringung erheben und keine zusätzlichen Angaben von der notifizierenden Person verlangen können, ist meines Erachtens zu bejahen.
72 Zum einen würde nämlich die vom Gerichtshof festgehaltene Verfahrensgarantie, dass das Verbringungsvorhaben der notifizierenden Person innerhalb der in der Verordnung festgesetzten Fristen geprüft wird und sie spätestens bei Ablauf dieser Fristen von der Entscheidung über ihre Notifizierung unterrichtet wird, zunichte gemacht, wenn die zuständigen Behörden auch nach Ablauf der 30-Tagefrist Einwände erheben könnten. Überdies widerspräche eine derartige Auslegung direkt dem Wortlaut des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung, wonach [d]ie zuständige Behörde am Bestimmungsort und am Versandort und die für die Durchfuhr zuständige Behörde innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach der Absendung der Empfangsbestätigung Einwände gegen die Verbringung erheben [können].
73 Zum anderen gibt der Wortlaut der Artikel 6 Absatz 4 und 7 Absatz 2 der Verordnung keine ausdrückliche Antwort auf die Frage, ob die zuständigen Behörden auch nach Ablauf der 30-Tagefrist zusätzliche Angaben und Unterlagen von der notifizierenden Person verlangen können. Sinn und Zweck dieser beiden Bestimmungen sprechen jedoch dafür, dass ein Ersuchen einer zuständigen Behörde um zusätzliche Angaben und Unterlagen innerhalb der 30-tägigen Frist erfolgen muss, die, wie bereits gezeigt wurde, grundsätzlich den Zeitrahmen darstellt, der den betreffenden Behörden für die Prüfung einer Notifizierung zur Verfügung steht.
74 Da nach den Akten das besondere Verfahren des Artikels 10 der Verordnung bei der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verbringung von Elektronikabfall Anwendung findet, erfordert eine vollständige Beantwortung der Vorlagefragen schließlich die Prüfung, ob die vorgeschlagene Auslegung auch für eine Abfallverbringung nach diesem Artikel gilt.
75 Wie bereits dargelegt, enthält Artikel 10 der Verordnung eigene Bestimmungen insbesondere für zur Verwertung bestimmte Abfälle, die noch keinem der Anhänge II, III oder IV der Verordnung zugeordnet worden sind. Demgemäß gelten für diese Abfälle die Verfahren der Artikel 6 bis 8 der Verordnung mit der Maßgabe, dass die betroffenen zuständigen Behörden ihre Zustimmung schriftlich vor dem Beginn der Verbringung zu erteilen haben.
76 Aus dem Wortlaut von Artikel 10 der Verordnung geht ausdrücklich hervor, dass die Verfahren der Artikel 6 bis 8 einschließlich der dort genannten Fristen auch auf diese spezifischen Abfallarten Anwendung finden. Die einzige Besonderheit liegt in dem Erfordernis einer schriftlichen Zustimmung der zuständigen Behörden vor Beginn der Verbringung. Somit kann die Verbringung von Abfall, der unter Artikel 10 fällt, nicht aufgrund eines stillschweigenden Einverständnisses dieser Behörden am Ende der 30-Tagefrist als genehmigt angesehen und dementsprechend durchgeführt werden.
77 Anhand dieser klaren Definition der Besonderheit des Verfahrens für Abfälle, die von Artikel 10 der Verordnung erfasst werden, dürfte nichts dagegen sprechen, die von mir vorgeschlagene Antwort auf die Vorlagefragen auch im Fall dieses Artikels Anwendung finden zu lassen.
78 Selbst wenn also die Verordnung eine schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörden vor Beginn der Verbringung erfordert, müssen Letztere die in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung genannte 30-Tagefrist für die Erhebung ihrer Einwände und/oder für die Anforderung zusätzlicher Angaben und Unterlagen einhalten.
79 Aufgrund dieser Erwägungen schlage ich daher vor, auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Verordnung dahin auszulegen ist, dass die Frist von 30 Tagen, die den zuständigen Behörden zur Verfügung steht, um Einwände gegen die Verbringung zu erheben, zu laufen beginnt, wenn die zuständige Behörde am Bestimmungsort die Empfangsbestätigung für die Notifizierung abgesandt hat, unabhängig davon, ob die zuständige Behörde am Versandort der Ansicht ist, nicht alle in Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung angeführten Angaben erhalten zu haben. In einem solchen Fall bewirkt die Übermittlung eines Ersuchens der zuständigen Behörde des Versandorts um zusätzliche Angaben und Unterlagen an die notifizierende Person gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung jedoch, dass die 30-tägige Frist während eines Zeitraums gehemmt wird, der jedenfalls die kurze Frist nicht überschreiten darf, die die zuständige Behörde des Versandorts für die Bereitstellung dieser zusätzlichen Angaben und Unterlagen setzt. Nach Ablauf der Frist von 30 Tagen können die zuständigen Behörden keine Einwände mehr gegen die Verbringung erheben und keine zusätzlichen Angaben und Unterlagen von der notifizierenden Person verlangen.
V — Ergebnis
80 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Østre Landsret wie folgt zu beantworten:
1. Die Worte wenn dies nicht möglich ist in Artikel 2 Buchstabe g Ziffer ii der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfallen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft in der geänderten Fassung der Entscheidung 1999/816/EG der Kommission vom 24. November 1999 sind dahin auszulegen, dass ein zugelassener Einsammler von Abfällen nicht ohne weiteres als notifizierende Person für die Verbringung zur Verwertung bestimmten Abfalls auftreten kann. Ein zugelassener Abfallsammler kann nach der Verordnung als notifizierende Person einer derartigen Verbringung insbesondere dann angesehen werden, wenn der Abfallerzeuger unbekannt ist oder eine Vielzahl von Wirtschaftsteilnehmern jeweils nur eine geringe Abfallmenge erzeugt hat.
2. Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 259/93 in der geänderten Fassung der Entscheidung 1999/816 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 5 dieser Verordnung ist dahin auszulegen, dass die zuständige Behörde des Versandstaats Einwände gegen eine Verbringung zur Verwertung bestimmter Abfälle erheben kann, wenn sie nicht über Angaben der notifizierenden Person verfügt, nach denen die Behandlung der Abfälle im Bestimmungsstaat auf dem Niveau des Umweltschutzes stattfindet, das die nationalen Rechtsvorschriften des Versandstaats vorschreiben.
3. Artikel 6 Absatz 5 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 259/93 in der geänderten Fassung der Entscheidung 1999/816 ist dahin auszulegen, dass die Informationspflicht der eine Verbringung zur Verwertung bestimmten Abfalls notifizierenden Person nicht erfüllt ist, wenn bei der Notifizierung nur die Kategorie angegeben wird, unter die der betreffende Abfall fällt.
4. Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 259/93 in der geänderten Fassung der Entscheidung 1999/816 ist dahin auszulegen, dass die Frist von 30 Tagen, die den zuständigen Behörden zur Verfügung steht, um Einwände gegen die Verbringung zu erheben, zu laufen beginnt, wenn die zuständige Behörde am Bestimmungsort die Empfangsbestätigung für die Notifizierung abgesandt hat, unabhängig davon, ob die zuständige Behörde am Versandort der Ansicht ist, nicht alle in Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung angeführten Angaben erhalten zu haben. In einem solchen Fall bewirkt die Übermittlung eines Ersuchens der zuständigen Behörde des Versandorts um zusätzliche Angaben und Unterlagen an die notifizierende Person gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung jedoch, dass die 30-tägige Frist während eines Zeitraums gehemmt wird, der jedenfalls die kurze Frist nicht überschreiten darf, die die zuständige Behörde des Versandorts für die Bereitstellung dieser zusätzlichen Angaben und Unterlagen setzt. Nach Ablauf der Frist von 30 Tagen können die zuständigen Behörden keine Einwände mehr gegen die Verbringung erheben und keine zusätzlichen Angaben und Unterlagen von der notifizierenden Person verlangen.