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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.07.2005 – C-316/04
Generalanwalt Francis G. Jacobs · ECLI:EU:C:2005:481
Schlussanträge des Generalanwalts
Francis G. Jacobs
vom 14. Juli 2005
1 In der vorliegenden Rechtssache hat das College van Beroep voor het bedrijfsleven (Verwaltungsgericht für Handel und Gewerbe) in den Niederlanden den Gerichtshof um Auslegung des Artikels 8 der Pflanzenschutzmittel-Richtlinie und des Artikels 16 der Richtlinie über Biozid-Produkte ersucht.
2 In diesen Artikeln sind Übergangsregelungen für die Umsetzung der beiden Richtlinien festgelegt.
3 Die Frage ist im Wesentlichen folgende. Diese Richtlinien verpflichten die Mitgliedstaaten, Verfahren für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln und Biozid-Produkten festzulegen. Beide Richtlinien sehen die Anwendung nationaler Zulassungssysteme für diese Mittel bzw. Produkte vor, bis die Beurteilung der betreffenden Wirkstoffe auf Gemeinschaftsebene erfolgt ist. Während dieses Übergangszeitraums änderten die Niederlande ihr nationales System in der Weise, dass im Ergebnis Anträge auf automatische Zulassung von Pflanzenschutzmitteln und Biozid-Produkten möglich wurden, die i) vorher zugelassen worden waren und ii) Wirkstoffe enthielten, die durch die zuständige Stelle der Niederlande bezeichnet worden waren. Durch eine aufgrund der geänderten Rechtsvorschriften erlassene Entscheidung bezeichnete die zuständige Stelle eine Reihe von Wirkstoffen. Diese Entscheidung ist u. a. mit der Begründung angefochten worden, dass die geänderten Rechtsvorschriften nicht vereinbar mit den oben genannten Richtlinien seien.
Die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften
Die Pflanzenschutzmittel-Richtlinie
4 Die Pflanzenschutzmittel-Richtlinie regelt sowohl Pflanzenschutzmittel als auch Wirkstoffe in solchen Mitteln.
5 Pflanzenschutzmittel sind definiert als Wirkstoffe und Zubereitungen, die einen oder mehrere Wirkstoffe enthalten, in der Form, in welcher sie an den Anwender geliefert werden; sie sind in erster Linie dazu bestimmt, Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse oder Schadorganismen zu schützen. Die Richtlinie betrifft demnach Pestizide, Fungizide und Herbizide, die bei Pflanzen angewendet werden sollen.
6 Nach Artikel 3 Absatz 1 haben die Mitgliedstaaten vorzuschreiben, dass in ihrem Gebiet nur die Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht und angewendet werden dürfen, die sie nach den Bestimmungen der Richtlinie zugelassen haben.
7 Nach Artikel 4 Absatz 1 haben die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, dass ein Pflanzenschutzmittel nur zugelassen wird, wenn erstens seine Wirkstoffe in Anhang I aufgeführt und die dort festgelegten Bedingungen erfüllt sind (Artikel 4 Artikel 1 Buchstabe a) und wenn zweitens eine Reihe von in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b bis f festgelegten Erfordernissen erfüllt sind. Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b bis e betrifft im Wesentlichen die Sicherheit und die Wirksamkeit des Mittels bei seiner Anwendung. Nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f müssen Rückstandshöchstwerte von den Mitgliedstaaten festgelegt, der Kommission mitgeteilt und von dieser gebilligt worden sein.
8 Als die Richtlinie erlassen wurde, war Anhang I bis zum Abschluss der verschiedenen Stadien des in den Rechtsvorschriften vorgesehenen Prozesses der Beurteilung durch die Gemeinschaft leer. Die erste Eintragung in diesem Anhang erfolgte mit Wirkung vom 1. Januar 1999; weitere Eintragungen sind durch eine Reihe von Richtlinien, fortgesetzt bis ins Jahr 2003, vorgenommen worden.
9 Artikel 4 Absatz 5 sieht vor:
Die Zulassungen können jederzeit überprüft werden, wenn etwas darauf hindeutet, dass ein in Absatz 1 erwähntes Kriterium nicht mehr erfüllt ist. ...
10 Artikel 8 trägt die Überschrift Übergangs- und Ausnahmeregelungen.
11 Nach Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 kann ein Mitgliedstaat abweichend von Artikel 4 unbeschadet des Absatzes 3 während eines Zeitraums von zwölf Jahren vom Zeitpunkt der Bekanntgabe ... [der] Richtlinie an zulassen, dass in seinem Gebiet Pflanzenschutzmittel in den Verkehr gebracht werden, die nicht in Anhang I aufgeführte Wirkstoffe enthalten und zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie bereits im Handel sind.
12 Artikel 8 Absatz 3 sieht Folgendes vor:
Bei der Überprüfung von Pflanzenschutzmitteln, die einen Wirkstoff gemäß Absatz 2 enthalten, wenden die Mitgliedstaaten vor der Prüfung die Anforderungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffern i) bis v) und Buchstaben c), d), e) und f) im Einklang mit den einzelstaatlichen Bestimmungen über die vorzulegenden Angaben an.
13 Der in Artikel 8 Absatz 2 genannte Zeitraum von zwölf Jahren wurde bis zum 31. Dezember 2005 für einige Wirkstoffe und bis zum 31. Dezember 2008 für andere verlängert.
14 Artikel 13 Absatz 1 schreibt die Unterlagen vor, deren Vorlage die Mitgliedstaaten von Antragstellern für die Genehmigung eines Pflanzenschutzmittels bei der Vorlage des Antrags zu verlangen haben. Artikel 13 Absatz 6 bestimmt:
Unbeschadet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten auf Wirkstoffe, die sich zwei Jahre nach der Bekanntgabe dieser Richtlinie bereits im Verkehr befinden, unter Einhaltung der Bestimmungen des Vertrages weiterhin die bisherigen innerstaatlichen Anforderungen für die Vorlage von Angaben anwenden, solange diese Stoffe nicht in Anhang I aufgenommen worden sind.
15 Nach Artikel 23 Absatz 1 haben die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechtsund Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um der Richtlinie innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen. Es ist unstreitig, dass die Richtlinie am 26. Juli 1991 bekannt gegeben wurde.
Die Richtlinie über Biozid-Produkte
16 Nach der 20. Begründungserwägung der Präambel zur Richtlinie über Biozid-Produkte sollte eine enge Abstimmung mit anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere mit der Pflanzenschutzrichtlinie, sichergestellt werden.
17 Die Richtlinie betrifft die Zulassung und das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten zur Verwendung in den Mitgliedstaaten.
18 Biozid-Produkte sind definiert als Wirkstoffe und Zubereitungen, die einen oder mehrere Wirkstoffe enthalten, in der Form, in welcher sie zum Verwender gelangen, und die dazu bestimmt sind, auf chemischem oder biologischem Wege Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, Schädigungen durch sie zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen. Schadorganismen sind definiert als [a]lle Organismen, die für den Menschen, seine Tätigkeiten oder für Produkte, die er verwendet oder herstellt, oder für Tiere oder die Umwelt unerwünscht oder schädlich sind. Ein erschöpfendes Verzeichnis von 23 Arten von Biozid-Produkten, das der Richtlinie als Anhang beigefügt ist, schließt als Überschriften der Hauptgruppen Desinfektionsmittel und allgemeine Biozid-Produkte, Schutzmittel und Schädlingsbekämpfungsmittel ein.
19 Nach Artikel 3 Absatz 1 haben die Mitgliedstaaten vorzuschreiben, dass in ihrem Gebiet ein Biozid-Produkt erst in Verkehr gebracht und verwendet werden darf, wenn es nach den Bestimmungen dieser Richtlinie zugelassen ist.
20 Artikel 5 Absatz 1 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten ein Biozid-Produkt nur dann zulassen, wenn der Wirkstoff oder die Wirkstoffe, die darin enthalten sind, in Anhang I oder IA aufgeführt und die dort festgelegten Anforderungen erfüllt sind sowie eine Reihe von sonstigen Voraussetzungen erfüllt ist.
21 Als die Richtlinie über Biozid-Produkte erlassen wurde, hatten diese Anhänge keinen Inhalt; dies ist immer noch der Fall. Die Richtlinie legte ein Verfahren für die Aufnahme von Wirkstoffen in ihre Anhänge nach einem Bewertungsprozess fest.
22 Nach Artikel 8 Absatz 2 haben die Mitgliedstaaten [vor]zuschreiben, dass ein Antragsteller den zuständigen Behörden für die Zulassung eines Biozid-Produkts Unterlagen vorlegt, deren Inhalt durch Artikel 8 Absatz 4 vorgeschrieben wird.
23 Artikel 16 trägt die Übergangsmaßnahmen. Artikel 16 Absatz 1 sieht vor:
Abweichend von Artikel 3 Absatz 1, Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 8 Absätze 2 und 4 kann ein Mitgliedstaat ... während eines Zeitraums von zehn Jahren ab [14. Mai 2000] ... weiterhin seine derzeit für das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten geltende Regelung oder Praxis anwenden. Insbesondere kann er nach seinen einzelstaatlichen Vorschriften in seinem Gebiet das Inverkehrbringen eines Biozid-Produkts zulassen, das Wirkstoffe enthält, die für diese Produktart in Anhang I oder IA nicht aufgeführt sind. Solche Wirkstoffe müssen ... [am 14. Mai 2000] bereits als Wirkstoffe eines Biozid-Produkts in Verkehr sein ...
24 Nach Artikel 34 haben die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen, um dieser Richtlinie nachzukommen, spätestens 24 Monate nach deren Inkrafttreten in Kraft zu setzen. Gemäß Artikel 35 tritt die Richtlinie am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft, d. h. am 14. Mai 1998.
Die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften
Das nationale Recht vor der Änderung im Jahr 2002
25 Durch die Bestrijdingsmiddelenwet 1962 (Gesetz über Schädlingsbekämpfungsmittel [Pestizide], im Folgenden: BMW) wird das College voor de toelating van bestrijdingsmiddelen (Zulassungsstelle für Schädlingsbekämpfungsmittel [CTB]) geschaffen und vorgesehen, dass Entscheidungen über die Zulassung oder Registrierung von Pestiziden auf Antrag durch das CTB zu treffen sind. Die BMW wurde 1994 geändert, um die Pflanzenschutzmittel-Richtlinie umzusetzen.
26 Abschnitt 2 der BMW mit der Überschrift Zulassung und Registrierung von Pestiziden umfasst die Artikel 2 bis 5.
27 Artikel 2 Absatz 1 bestimmt:
Es ist untersagt, ein Schädlingsbekämpfungsmittel zu liefern, zu besitzen oder in Vorrat zu halten, in die Niederlande einzuführen oder dort zu benutzen, wenn es nicht aufgrund dieses Gesetzes zugelassen oder, sofern es ein Biozid-Produkt mit geringem Risiko betrifft, registriert ist.
28 Durch Artikel 3 Absatz 1 wird im Wesentlichen Artikel 4 Absatz 1 der Pflanzenschutzmittel-Richtlinie umgesetzt. Im Einzelnen werden in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Nummern 1 bis 10 Voraussetzungen geregelt, die im Wesentlichen die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i bis v der Richtlinie niedergelegten widerspiegeln, und Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b bis d gibt Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben c bis e der Richtlinie wieder.
29 Durch Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a wird Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Pflanzenschutzmittel-Richtlinie umgesetzt.
30 Artikel 3a Absatz 1 sieht vor:
Durch allgemeine oder aufgrund allgemeiner Verwaltungsmaßnahmen können nähere Regeln in Bezug auf die in Artikel 3 Absätze 1 Buchstabe a und 2 Buchstabe c genannten Kriterien der Zulassung oder Registrierung sowie Grundsätze für die Beurteilung festgelegt werden.
31 Artikel 4 Absatz 1 sieht vor, dass Entscheidungen über die Zulassung oder Registrierung von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf Antrag vom CTB getroffen werden.
32 Nach Artikel 5 Absatz 1 gilt die Zulassung oder Registrierung eines Schädlingsbekämpfungsmittels für eine im Zulassungsoder Registrierungsbeschluss festzulegende Frist von höchstens zehn Jahren, die verlängert werden kann.
Der Hintergrund der Änderung im Jahr 2002
33 Da Artikel 4 Absatz 1 der Pflanzenschutzmittel-Richtlinie als eine Voraussetzung für die Zulassung eines solchen Mittels durch einen Mitgliedstaat verlangt, dass die Wirkstoffe dieses Mittels in Anhang I zur Richtlinie aufgeführt und die dort festgelegten Bedingungen erfüllt sind, konnten nationale Zulassungssysteme die Richtlinie erst dann vollständig umsetzen, als dieser Anhang zumindest einen gewissen Inhalt hatte. Wie oben angegeben, geschah dies erst ab 1999 und ist noch nicht abgeschlossen. Das vorlegende Gericht erklärt, in den 90er Jahren habe die niederländische Regierung sich entschlossen, die Beurteilung und Neubeurteilung von Pflanzenschutzmitteln vor der Beurteilung von Wirkstoffen durch die Gemeinschaft vorzunehmen. Dieser Entschluss sei wegen des intensiven Einsatzes derartiger Mittel in den Niederlanden und der dort bestehenden besonderen Umstände wie intensive Landwirtschaft, hohe Bevölkerungsdichte und Vorhandensein von viel Oberflächenwasser gefasst worden.
34 Da bis 2000 nur unzureichende Fortschritte gemacht worden seien, habe das CTB beschlossen, der Beurteilung von Wirkstoffen Vorrang einzuräumen und Listen von Stoffen aufgestellt, die nach dem Ausmaß des Risikos für Menschen, Tiere und die Umwelt klassifiziert worden seien. Wirkstoffe mit einem hohen Risiko in Bezug auf diese Faktoren seien in die A-Liste aufgenommen worden. Wirkstoffe, die nach Einschätzung des CTB kein erhebliches oder ein niedriges Risiko mit sich brächten, seien in die B- bzw. die C-Liste aufgenommen worden.
35 Bezüglich der Mittel, deren Wirkstoff(e) in die B- oder C-Liste aufgenommen worden sei(en), habe das CTB so genannte verfahrensbedingte Verlängerungsbeschlüsse gefasst, durch die anscheinend bestehende Zulassungen auf Antrag bei Ablauf automatisch verlängert wurden. Mit Urteil vom 2. Juli 2002 entschied das vorlegende Gericht, dass das CTB nicht befugt sei, Zulassungen auf diese Weise zu verlängern. Mit Wirkung vom 4. Dezember 2002 wurde daher Artikel 25d in die BMW eingefügt, um eine Rechtsgrundlage für die Praxis des CTB zu schaffen.
Die Änderung von 2002 — Artikel 25d
36 Artikel 25d sieht im Wesentlichen die Wiederzulassung von Rechts wegen — und somit ohne die vollständige Beurteilung, die andernfalls nach Artikel 3 Absatz 1 der BMW erforderlich wäre — vorher zugelassener Mittel vor, deren Wirkstoffe vom CTB bezeichnet worden sind. Dafür hat das CTB bei der Bezeichnung eines Wirkstoffs die Wirkungen des Stoffes zu berücksichtigen, die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Nummern 3 bis 10 der BMW genannt sind, durch den Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern iii bis v der Richtlinie umgesetzt wird. Es scheint unstreitig zu sein, dass die vom CTB gemäß Artikel 25d bezeichneten Wirkstoffe (oder jedenfalls die in der vorliegenden Rechtssache streitigen Wirkstoffe) Stoffe sind, die in die B- und C-Liste aufgenommen worden sind.
37 Artikel 25d lautet wie folgt:
1. Ein Schädlingsbekämpfungsmittel, dessen Wirkstoff oder Wirkstoffe durch das ... [CTB] bezeichnet worden sind, ist abweichend von den Bestimmungen der oder aufgrund der Artikel 3 und 3a und der Artikel 4 Absatz 1 und 5 Absatz 1 von dem in Absatz 3 festgelegten Zeitpunkt an von Rechts wegen zugelassen oder registriert.
2. Bei der Bezeichnung eines Wirkstoffs im Sinne von Absatz 1 werden die Wirkungen des betreffenden Wirkstoffs im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Nummern 3 bis 10 berücksichtigt.
3. Die Zulassung oder Registrierung im Sinne des Absatzes 1 tritt vom Zeitpunkt des Ablaufs der gemäß Artikel 4 erteilten Zulassung oder Registrierung an in Kraft ... [und] gilt abweichend von Artikel 5 Absatz 1 bis zu dem Zeitpunkt, zu dem eine mit Bezug auf den betreffenden Wirkstoff erlassene Gemeinschaftsmaßnahme im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a spätestens umgesetzt sein muss, mit der Maßgabe, dass sie auf jeden Fall am 26. Juli 2003 abläuft, oder aber am 15. Mai 2010, wenn zu dem erstgenannten Zeitpunkt keine Gemeinschaftsmaßnahme erlassen ist, die festlegt, ob der betreffende Wirkstoff als Grundlage eines Pflanzenschutzmittels oder Biozid-Produkts verwendet werden darf.
...
6. Absatz 1 gilt
a) nicht für ein Schädlingsbekämpfungsmittel, dessen Zulassung oder Registrierung infolge einer Gemeinschaftsmaßnahme nicht erfolgen darf;
b) nicht für ein Schädlingsbekämpfungsmittel, dessen Zulassung oder Registrierung infolge einer Gemeinschaftsmaßnahme zurückzunehmen ist, und zwar von dem Zeitpunkt an, zu dem die Maßnahme spätestens umzusetzen ist;
c) ausschließlich für ein Schädlingsbekämpfungsmittel, das einen Wirkstoff enthält, der bereits vor dem 26. Juli 2003, soweit es ein Pflanzenschutzmittel betrifft, bzw. dem 15. Mai 2000, soweit es ein Biozid-Produkt betrifft, geliefert wurde und nicht in einer Gemeinschaftsmaßnahme im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a bezeichnet ist;
d) ausschließlich für ein Schädlingsbekämpfungsmittel, das zugelassen ist oder spätestens am 1. Januar 2001 zugelassen wurde oder registriert ist;
...
38 Die niederländische Regierung trägt in ihren Erklärungen vor, mit Artikel 25d hätten Artikel 8 Absatz 2 der Pflanzenschutzmittel-Richtlinie und Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie über Biozid-Produkte umgesetzt werden sollen. In der mündlichen Verhandlung hat sie auch vorgetragen, es sei eine Voraussetzung für die Zulassung von Rechts wegen gemäß Artikel 25d, dass ein neuer Antrag mit vollständigen Unterlagen gestellt werde.
Das Ausgangsverfahren und die Vorlagefragen
39 Mit Beschluss vom 12. Juni 2002 bezeichnete das CTB eine große Zahl von Wirkstoffen als Wirkstoffe im Sinne von Artikel 25d des BMW. Der Beschluss war auf Artikel 25d gestützt und trat am selben Tag wie diese Vorschrift, nämlich am 4. Dezember 2002, in Kraft. Anscheinend ist unstreitig, dass Pflanzenschutzmittel, die diese Wirkstoffe enthalten, bereits zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Pflanzenschutzmittel-Richtlinie auf dem Markt waren, dass Biozid-Produkte, die diese Wirkstoffe enthalten, bereits am 14. Mai 2000 auf dem Markt waren und dass diese Mittel bzw. Produkte bereits zuvor nach dem BMW zugelassen waren; diese Mittel bzw. Produkte wurden daher von Rechts wegen zugelassen.
40 Mit Beschluss vom 12. Mai 2004 erklärte das CTB die von der Stichting Zuidhollandse Milieufederatie (Stiftung Südholländischer Umweltverband; im Folgenden: Stiftung) eingelegten Beschwerden gegen den Beschluss vom 12. Juni 2002 für unbegründet.
41 Die Stiftung rief das College van Beroep voor het bedrijfsleven an. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass Artikel 25d der BMW mit der Pflanzenschutzmittel-Richtlinie nicht vereinbar sei. Diese Richtlinie sehe vor, dass Pflanzenschutzmittel nur zugelassen werden dürften, wenn sichergestellt sei, dass sie den in Artikel 4 der Richtlinie angeführten Bedingungen entsprächen. Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie spreche von zulassen und verweise damit auf das gesamte in Artikel 4 geregelte Verfahren.
42 Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, dass die Regelung des Artikels 25d sowohl bezüglich des Verfahrens als auch bezüglich der Beurteilung wesentlich von dem in § 2 BMW festgelegten Beurteilungssystem abweiche. Was das Verfahren betreffe, so führe Artikel 25d die Rechtsfigur der Zulassung eines Schädlingsbekämpfungsmittels von Rechts wegen ein, während die Regelung in § 2 BMW von einer gesonderten Entscheidung über jede Zulassung ausgehe. Was die Beurteilung angehe, sehe Artikel 25d eine Prüfung des Wirkstoffs und § 2 eine Beurteilung des Schädlingsbekämpfungsmittels vor. Es bestehe ein erheblicher Unterschied in der Intensität zwischen einer solchen Beurteilung und einer solchen Prüfung. Bei einer normalen Prüfung eines Pflanzenschutzmittels gemäß den Artikeln 3 und 3a BMW finde eine ausführliche, dem Zulassungssystem der Pflanzenschutzmittel-Richtlinie und der Richtlinie über Biozid-Produkte entsprechende Beurteilung des Mittels und seiner Umwandlungsprodukte statt. Dagegen sei die Zulassung eines Schädlingsbekämpfungsmittels von Rechts wegen eine Folge der Bezeichnung eines Wirkstoffs, bei der die in Artikel 25d Absatz 2 BMW im Einzelnen genannten Auswirkungen dieses Wirkstoffs auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie auf die Umwelt berücksichtigt würden.
43 Das College van Beroep voor het bedrijfsleven hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof sechs Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.
44 Schriftliche Erklärungen sind von der Stiftung, der 3M Nederland BV und 81 anderen dem Ausgangsverfahren beigetretenen Beteiligten (im Folgenden: 3M Nederland), von der dänischen, der französischen und der niederländische Regierung sowie der Kommission eingereicht worden. Die niederländische Regierung stellt fest, dass sie ihre Erklärungen auch für das CTB abgebe.
Die erste Frage
45 Die erste Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob Artikel 8 der Pflanzenschutzmittel-Richtlinie oder Artikel 16 der Richtlinie über Biozid-Produkte von einem nationalen Gericht nach Ablauf der in Artikel 23 der Pflanzenschutzmittel-Richtlinie bzw. Artikel 34 der Richtlinie über Biozid-Produkte genannten Frist angewendet werden kann. Aus dem Vorlagebeschluss geht klar hervor, dass die aufgeworfene Frage darin besteht, ob die Artikel 8 und 16 unmittelbare Wirkung haben; anscheinend ist das vorlegende Gericht der Auffassung, dass es nur dann beurteilen könne, ob Artikel 25d der BMW mit diesen Vorschriften vereinbar sei, wenn diese Frage bejaht werde.
46 Die Stiftung und 3M Nederland tragen vor, dass beide Teile der ersten Frage zu bejahen seien. Die dänische Regierung trägt vor, Artikel 8 Absätze 2 und 3 der Pflanzenschutzmittel-Richtlinie habe nach Ablauf der Frist für die Umsetzung nur in dem Sinne unmittelbare Wirkung, dass ein nationales Gericht prüfen könne, ob eine nationale Behörde das darin niedergelegte Verfahren eingehalten habe. Ein Hersteller oder ein Händler könnten jedoch niemals auf der Grundlage des Artikels 8 Absätze 2 und 3 ein Recht auf eine Zulassung geltend machen.
47 Nach ständiger Rechtsprechung muss ein nationales Gericht, das über eine Sache verhandelt, die in den Anwendungsbereich einer bestimmten Richtlinie fällt, nationales Recht unabhängig davon, ob es vor oder nach der Richtlinie erlassen worden ist, so weit wie möglich im Licht des Wortlauts und des Zweckes der Richtlinie auslegen, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen. Wie die Kommission und die niederländische Regierung vortragen, scheint daher klar, dass das vorlegende Gericht eine Auslegung der einschlägigen Vorschriften der Pflanzenschutzmittel-Richtlinie und der Richtlinie über Biozid-Produkte unabhängig davon benötigen wird, ob diese unmittelbare Wirkung haben. Ich halte es daher nicht für erforderlich, die erste Vorlagefrage, in der Form, in der sie formuliert ist, zu beantworten, da das nationale Gericht durch die Antworten auf die verbleibenden Fragen genügend Hinweise für seine Orientierung erhalten wird. Dies gilt umso mehr, als mit der in der vorliegenden Rechtssache streitigen nationalen Vorschrift — nämlich Artikel 25d der BMW — nach Aussage der niederländischen Regierung Artikel 8 Absatz 2 der Pflanzenschutzmittel-Richtlinie und Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie über Biozid-Produkte, die Gegenstand der zweiten, der dritten und der vierten Vorlagefrage sind, umgesetzt werden sollen.
Die zweite Frage
48 Die zweite Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob Artikel 16 der Richtlinie über Biozid-Produkte dieselbe Bedeutung wie Artikel 8 Absatz 2 der Pflanzenschutzmittel-Richtlinie hat. Aus dem Vorlagebeschluss ergibt sich, dass diese Frage dadurch ausgelöst worden war, dass Artikel 25d der BMW sich sowohl auf Pflanzenschutzmittel als auch auf Biozid-Produkte bezieht. Das vorlegende Gericht merkt an, dass Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie über Biozid-Produkte vorsehe, dass ein Mitgliedstaat während eines Übergangszeitraums weiterhin seine derzeit für das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten geltende Regelung oder Praxis anwenden könne. Im Wesentlichen fragt es, ob Artikel 8 Absatz 2 der Pflanzenschutzmittel-Richtlinie in der gleichen Weise wie Artikel 16 Absatz 1 auszulegen ist, der es seiner Ansicht nach einem Mitgliedstaat während des Übergangszeitraums erlaubt, seine derzeit geltende Regelung oder Praxis für das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten beizubehalten, wie auch immer diese Regelung funktionieren möge.
49 Da mit der dritten Frage des vorlegenden Gerichts um eine Auslegung des Artikels 16 der Richtlinie über Biozid-Produkte und mit seiner vierten Frage um eine Auslegung des Artikels 8 Absatz 2 der Pflanzenschutzmittel-Richtlinie ersucht wird, ist es wohl vorzuziehen, diese Fragen zuerst zu prüfen; die Antwort auf die zweite Frage wird dann offenkundig werden.
Die dritte Frage
50 Die dritte Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, i) ob Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie über Biozid-Produkte als eine Stillhalteverpflichtung auszulegen ist, ii) wenn nein, ob dieser Artikel Beschränkungen für Änderungen der nationalen Vorschriften über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten vorschreibt und iii) wenn ja, um welche Beschränkungen es sich handelt.
51 Aus dem Vorlagebeschluss geht deutlich hervor, dass das nationale Gericht im Wesentlichen danach fragt, ob ein Mitgliedstaat seine bei Inkrafttreten der Richtlinie über Biozid-Produkte bestehende Regelung oder Praxis i) nur insoweit ändern darf, als die Beurteilung in Verbindung mit der Zulassung von Biozid-Produkten gemäß der Richtlinie durchgeführt wird, ii) nur insoweit, als die Änderungen das System der bestehenden Regelung oder Praxis nicht berühren oder iii) ohne andere Beschränkungen als diejenigen, die nach Artikel 10 EG während des für die Umsetzung festgelegten Zeitraums gemäß dem Urteil in der Rechtssache Inter-Environnement Wallonie gelten.
52 In jener Rechtssache hat der Gerichtshof entschieden, dass die Mitgliedstaaten während der für die Umsetzung einer Richtlinie festgelegten Frist den Erlass von Vorschriften unterlassen müssen, die geeignet sind, das in der Richtlinie vorgeschriebene Ziel ernstlich in Frage zu stellen, und dass es Sache des nationalen Gerichts ist, zu beurteilen, ob dies bei den streitigen nationalen Vorschriften der Fall ist.
53 Die Stiftung macht sich die erste vom vorlegenden Gericht genannte Betrachtungsweise zu Eigen und trägt vor, dass Artikel 16 damit, dass er den Mitgliedstaaten erlaube, ihre geltende Regelung weiter anzuwenden, meine, dass diese Regelung grundsätzlich beibehalten werden müsse und dass Änderungen an ihr nur zulässig seien, wenn sie zu einer Regelung führten, die mehr in Einklang mit der Richtlinie stehe.
54 Diese Auslegung überzeugt mich nicht. In Artikel 16 Absatz 1 heißt es, dass dieser Artikel abweichend von den Artikeln 3 Absatz 1, 5 Absatz 1 sowie 8 Absätze 2 und 4 Anwendung findet. Diese Vorschriften stellen den Kern des in der Richtlinie geregelten Zulassungsverfahrens dar: Artikel 3 Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten, vorzuschreiben, dass in ihrem Gebiet ein Biozid-Produkt erst in Verkehr gebracht und verwendet werden darf, wenn es nach den Bestimmungen dieser Richtlinie zugelassen ist, Artikel 5 Absatz 1 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten ein Biozid-Produkt nur dann zulassen dürfen, wenn der Wirkstoff oder die Wirkstoffe, die darin enthalten sind, in Anhang I oder IA aufgeführt und die dort festgelegten Anforderungen erfüllt sind und eine Reihe von anderen Bedingungen erfüllt sind, und Artikel 8 Absatz 2 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten von Antragstellern für die Zulassung eines Biozid-Produkts die Vorlage von Unterlagen, deren Inhalt durch Artikel 8 Absatz 4 vorgeschrieben wird, zu verlangen haben.
55 Es ist klar, dass keine von einem Mitgliedstaat während des Übergangszeitraums erlassenen Maßnahmen in vollem Umfang diesen Vorschriften entsprechen könnten, was noch nicht in die Anhänge I und IA aufgenommene Wirkstoffe angeht: Artikel 16 Absatz 1 war vermutlich sogar gerade dafür bestimmt, diesen Fall zu regeln.
56 Außerdem darf nicht vergessen werden, dass Artikel 16 Absatz 1 eine Übergangsregelung ist, die für zehn Jahre auf einem Gebiet gelten soll, auf dem Umwelt-, Ge-sundheits- und Sicherheitsinteressen von überragender Bedeutung sind. Eine Regelung oder Praxis, die zu Beginn dieses Zeitraums galt, kann offensichtlich im Licht wissenschaftlicher Entwicklungen der Änderung bedürfen.
57 Daraus folgt jedoch nicht, dass ein Mitgliedstaat eine unbeschränkte Befugnis besitzt, seine Rechtsvorschriften während des in der Richtlinie über Biozid-Produkte niedergelegten Übergangszeitraums zu ändern. Aus dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Inter-Environnement Wallonie ergibt sich, dass ein Mitgliedstaat seine Rechtsvorschriften nicht in einer Weise ändern darf, die geeignet ist, die Erreichung des in der Richtlinie vorgeschriebenen Zieles ernstlich in Frage zu stellen. Die Richtlinie über Biozid-Produkte schreibt vor: i) einen Regelungsrahmen für das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, dessen Herzstück das Zulassungsverfahren ist, ii) die gegenseitige Anerkennung von Zulassungen und iii) die Erstellung einer auf Gemeinschaftsebene gültigen Positivliste von Wirkstoffen, die in Biozid-Produkten verwendet werden dürfen. Ein Mitgliedstaat wäre daher meines Erachtens nicht berechtigt, seine Rechtsvorschriften in der Weise zu ändern, dass diese z. B. vorsehen, dass Biozid-Produkte, für die zuvor ein Zulassungsverfahren galt, zur Verwendung als solche ohne irgendeine Zulassung in Verkehr gebracht werden können.
58 In der vorliegenden Rechtssache lockert die streitige Gesetzesänderung das Zulassungsverfahren für Biozid-Produkte mit Wirkstoffen, die erstens in auf nationaler Ebene erstellten Listen von Wirkstoffen enthalten sind, die nach Einschätzung der einschlägigen nationalen Behörde keine erheblichen oder nur ein geringes Risiko für Menschen, Tiere und die Umwelt mit sich bringen, und die zweitens Gegenstand einer früheren Zulassung sind. Für derartige Produkte wird auf Antrag eine Zulassung von Rechts wegen erteilt; diese Zulassung wird erlöschen, wenn die in Bezug auf den betreffenden Wirkstoff erlassene Gemeinschaftsregelung eine Umsetzung erfordert.
59 Meines Erachtens ist eine derartige Regelung nicht geeignet, die Erreichung des durch die Richtlinie über Biozid-Produkte vorgeschriebenen Zieles ernstlich in Frage zu stellen. Wie der Gerichtshof im Urteil Inter-Environnement Wallonie klargestellt hat und wie die Kommission in der vorliegenden Rechtssache vorträgt, ist es jedoch Sache des nationalen Gerichts, diese Beurteilung vorzunehmen, soweit sie die Auslegung einer nationalen Regelung betrifft.
Die vierte Frage
60 Das nationale Gericht stellt seine vierte Frage nur für den Fall, dass die zweite Frage verneint wird. Die zweite Frage geht dahin, ob Artikel 16 der Biozid-Richtlinie die gleiche Bedeutung wie Artikel 8 Absatz 2 der Pflanzenschutzmittel-Richtlinie hat. Wie ich bereits ausgeführt habe, bin ich jedoch der Auffassung, dass die Antwort auf die vierte Frage für die Beantwortung der zweiten Frage hilfreich sein wird und nicht umgekehrt; ich schlage daher vor, die vierte Frage vor der zweiten zu prüfen.
61 Die vierte Frage geht dahin, ob Artikel 8 Absatz 2 der Pflanzenschutzmittel-Richtlinie bedeutet, dass ein Mitgliedstaat, wenn er zulässt, dass Pflanzenschutzmittel, die nicht in Anhang I der Richtlinie aufgeführte Wirkstoffe enthalten, die zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie bereits im Handel sind, in seinem Gebiet in den Verkehr gebracht werden, dabei i) Artikel 4 und/oder ii) Artikel 8 Absatz 3 dieser Richtlinie zu beachten hat.
62 Die beiden Teile dieser Frage sind in der Tat zwei Seiten derselben Münze: Das Argument, dass ein Mitgliedstaat bei der Erteilung einer Zulassung gemäß Artikel 8 Absatz 2 für vorhandene Pflanzenschutzmittel bestimmte Regelungen des Artikels 4 anwenden muss, ergibt sich nur, wenn die Auffassung vertreten wird, dass Artikel 8 Absatz 3 in einem solchen Fall Anwendung findet.
63 Auf diese Auslegung drängen die Stiftung sowie die dänische und die französische Regierung mit der Begründung, dass Artikel 8 Absatz 3, wonach die Mitgliedstaaten die Anforderungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i bis v und Buchstaben c bis f anzuwenden haben, bei der Überprüfung von Pflanzenschutzmitteln, die einen Wirkstoff gemäß Absatz 2 enthalten, durch die Mitgliedstaaten gelte. Diese Beteiligten tragen dementsprechend vor, aus dieser Formulierung folge, dass die Frage in beiden Teilen zu bejahen sei.
64 In der Rechtssache Monsanto wurde der Gerichtshof gefragt, ob Artikel 8 Absatz 3 Anwendung findet, wenn ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 8 Absatz 2 mit einem Antrag auf erste Zulassung des Inverkehrbringens eines vorhandenen Pflanzenschutzmittels befasst ist, so dass der Mitgliedstaat diesen Antrag gemäß den Anforderungen des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i bis v und Buchstaben c bis f zu prüfen hat.
65 Monsanto machte geltend, gemäß Artikel 8 Absätze 2 und 3 der Richtlinie dürfe ein Mitgliedstaat nicht zulassen, dass in seinem Gebiet Pflanzenschutzmittel in den Verkehr gebracht würden, wenn der Antragsteller keine Angaben vorlege, die nachwiesen, dass das Produkt den Kriterien des Artikels 4 Absatz 1 Buchstaben b bis f genüge.
66 Der Gerichtshof hat festgestellt, dass eine Überprüfung gemäß Artikel 8 Absatz 3 voraussetzt, dass das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels bereits zugelassen ist, wie insbesondere aus Artikel 4 Absatz 5 ... hervorgeht, wonach Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, deren Wirkstoffe in Anhang I aufgeführt sind, jederzeit überprüft werden können, wenn es Hinweise darauf gibt, dass ein Kriterium für die Erteilung der Zulassung nicht mehr erfüllt ist. Er hat weiter ausgeführt:
Ein generisches Pflanzenschutzmittel, für das nach Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 ... ein Antrag auf erste Zulassung des Inverkehrbringens gestellt wird, ist jedoch kein Pflanzenschutzmittel, dessen Inverkehrbringen bereits zugelassen ist.
Daher kommt bei einem solchen Antrag eine Überprüfung des betroffenen Pflanzenschutzmittels im Sinne des Artikels 8 Absatz 3 ... nicht in Frage.
...
Folglich verlangt die [Pflanzenschutzmittel-] Richtlinie ... nicht, dass ein Antrag auf erste Zulassung des Inverkehrbringens eines generischen Pflanzenschutzmittels ... gemäß den Anforderungen des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i bis v und Buchstaben c bis f der Richtlinie geprüft wird.
67 Aus dieser Entscheidung scheint unmissverständlich zu folgen, dass dann, wenn ein Mitgliedstaat das Inverkehrbringen von vorhandenen Pflanzenschutzmitteln in seinem Hoheitsgebiet zulässt, die Artikel 4 oder 8 Absatz 3 der Richtlinie nicht berücksichtigt zu werden brauchen. Die vierte Frage des vorlegenden Gerichts scheint daher zu verneinen zu sein, wie 3M Nederland, die niederländische Regierung und die Kommission vortragen.
68 Die Stiftung macht jedoch geltend, aus dem Wortlaut des Artikels 8 Absatz 3, der Anwendung finde, wenn ein Mitgliedstaat Pflanzenschutzmittel, die einen Wirkstoff enthielten, gemäß Absatz 2 überprüfe, folge, dass diese Vorschrift immer dann gelte, wenn ein Mitgliedstaat eine Zulassung gemäß Absatz 2 erteile.
69 Ich gestehe, dass ich, auch wenn die Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache Monsanto unzweideutig zu sein scheint, durch den scheinbaren Widerspruch zwischen der Auslegung durch den Gerichtshof und der offenkundigen Bedeutung der von der Stiftung herangezogenen Worte verwirrt war. Findet Artikel 8 Absatz 3 Anwendung, wenn die Mitgliedstaaten Pflanzenschutzmittel, die einen Wirkstoff enthalten, gemäß Absatz 2 überprüfen, wie könnte er dann keine Anwendung finden, wenn Mitgliedstaaten Zulassungen gemäß Absatz 2 erteilen? Auch war ich erstaunt darüber, dass der Gerichtshof zur Begründung seiner Auslegung des Artikels 8 Absatz 3 auf Artikel 4 Absatz 5 verweist: Wie könnte Artikel 4 Absatz 5, der Pflanzenschutzmittel betrifft, die in den Anhang I aufgenommene Wirkstoffe enthalten, für eine Übergangsregelung erheblich sein, die gerade dann gelten soll, wenn die betreffenden Wirkstoffe nicht in Anhang I aufgeführt sind?
70 Die Antwort ist, so glaube ich, folgende: Artikel 8 Absatz 3 soll die Mitgliedstaaten in die Lage versetzen, auf Pflanzenschutzmittel, die noch nicht in Anhang I aufgenommene Wirkstoffe enthalten, die aber vorher gemäß Artikel 8 Absatz 2 zugelassen worden sind, ein ähnliches Verfahren wie das Verfahren anzuwenden, das in Artikel 4 Absatz 5 für Pflanzenschutzmittel festgelegt ist, die in Anhang I aufgeführte Wirkstoffe enthalten. Diese Auslegung trägt den Worten gemäß Absatz 2 Rechnung — auch wenn mit diesen klarer zum Ausdruck hätte gebracht werden können, dass sie sich auf die Erteilung einer früheren Zulassung und nicht auf die Überprüfung beziehen, mit der Artikel 8 Absatz 3 befasst ist; sie erklärt auch die Bezugnahme des Gerichtshofes auf Artikel 4 Absatz 5 zur Bestätigung seiner Auslegung des Artikels 8 Absatz 3.
71 Es sei darauf hingewiesen, dass weder Artikel 4 Absatz 5 noch Artikel 8 Absatz 3 sich im Vorschlag der Kommission, im geänderten Vorschlag oder in der zweiten Änderung des Vorschlags für die Richtlinie fanden. Da das letztgenannte Dokument von der Kommission am 21. März 1991 vorgelegt wurde und die Richtlinie weniger als vier Monate später erlassen wurde, ist klar, dass beide Vorschriften in einem sehr späten Stadium im Rechtsetzungsverfahren eingefügt wurden, wahrscheinlich gleichzeitig. Dies bestätigt die Auffassung, dass die beiden miteinander verknüpft sind (und mag die weniger als vollkommene Formulierung des Artikels 8 Absatz 3 erklären, wenn auch nicht entschuldigen).
72 Die Auslegung, die ich vorschlage, erklärt auch die Worte unbeschadet des Absatzes 3 in Artikel 8 Absatz 2, aus denen die französische Regierung folgert, dass die in Artikel 8 Absatz 3 genannten Anforderungen für die Erteilung einer Zulassung gemäß Artikel 8 Absatz 2 gelten. Meines Erachtens bedeutet diese Wendung lediglich, dass die Erteilung einer Zulassung gemäß Artikel 8 Absatz 2 als solche keine Immunität gegenüber einer späteren Überprüfung gemäß Artikel 8 Absatz 3 garantiert.
73 Die Stiftung und die französische Regierung versuchen, einen Unterschied zwischen der Rechtssache Monsanto und der vorliegenden Rechtssache auf der Grundlage festzustellen, dass das in jener Rechtssache streitige Pflanzenschutzmittel ein generisches Mittel war. Die Stiftung leitet daraus ab, dass die wahre Grundlage des Urteils Monsanto darin bestehe, dass weder Artikel 8 Absatz 2 noch Artikel 8 Absatz 3, sondern nur Artikel 13 Absatz 6, der eine weitere Ausnahme von Artikel 4 enthalte, anwendbar gewesen sei. Die französische Regierung trägt vor (auch wenn dies im Rahmen der fünften Frage geschieht), die Schlussfolgerung des Gerichtshofes — dass die in Artikel 8 Absatz 3 vorgesehene Überprüfung nicht auf ein vorhandenes Pflanzenschutzmittel Anwendung finde — sei darauf zurückzuführen, dass das streitige Mittel, da es sich um ein generisches handelte, im engen Sinne nicht als neu habe angesehen werden können.
74 Ich halte es für unmöglich, diese Auffassungen mit dem Inhalt des Urteils in der Rechtssache Monsanto zu vereinbaren. Zugegebenermaßen hat der Gerichtshof festgestellt, dass der in Frage stehende Antrag unter Artikel 13 Absatz 6 fiel. In der unmittelbar folgenden Randnummer hat er jedoch festgestellt:
Daher wendet ein Mitgliedstaat während des Übergangszeitraums des Artikels 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414 auf das Inverkehrbringen in seinem Gebiet von Pflanzenschutzmitteln, die nicht in Anhang I aufgeführte Wirkstoffe enthalten, die zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie bereits im Handel sind, weiterhin seine Regelung oder Praxis an.
75 Mir scheint klar, dass, auch wenn angenommen worden ist, dass Artikel 13 Absatz 6 — der nur Anforderungen für die Vorlage von Angaben betrifft — auf einen während des Übergangszeitraums gestellten Antrag auf Zulassung eines generischen bestehenden Pflanzenschutzmittels anwendbar ist, diese Vorschrift neben und nicht anstelle von Artikel 8 Absatz 2 Anwendung fand, der die Bedingungen betrifft, die vor der Erteilung einer Zulassung erfüllt sein müssen. Die beiden Vorschriften sind natürlich miteinander verknüpft: Artikel 8 Absatz 2 erlaubt den Mitgliedstaaten, wie der Gerichtshof im Urteil Monsanto festgestellt hat, ihre Regelungen oder Praktiken für das Inverkehrbringen von vorhandenen Pflanzenschutzmitteln in ihren Hoheitsgebieten weiter anzuwenden, während Artikel 13 Absatz 6 den Mitgliedstaaten erlaubt, die bisherigen innerstaatlichen Anforderungen für die Vorlage von Angaben weiterhin anzuwenden, solange diese Stoffe nicht in Anhang I aufgenommen worden sind.
76 Was das Vorbringen der französischen Regierung angeht, so deutet nichts in dem Urteil darauf hin, dass der Gerichtshof der Auffassung gewesen wäre, dass die Richtlinie eine unterschiedliche Behandlung eines Antrags für eine erste Zulassung des Inverkehrbringens eines generischen vorhandenen Pflanzenschutzmittels einerseits und eines nichtgenerischen vorhandenen Pflanzenschutzmittels andererseits vorsieht.
77 Ich bleibe daher bei der Auffassung, dass die vierte Frage in beiden Teilen zu verneinen ist.
Zur zweiten Frage
78 Nachdem ich Antworten für die dritte und die vierte Vorlagefrage vorgeschlagen habe, kann ich mich jetzt wieder mit der zweiten Frage des vorlegenden Gerichts befassen, die dahin geht, ob Artikel 16 der Richtlinie über Biozid-Produkte die gleiche Bedeutung wie Artikel 8 Absatz 2 der Pflanzenschutzmittel-Richtlinie hat.
79 Artikel 16 erlaubt einem Mitgliedstaat, weiterhin seine derzeit für das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten geltende Regelung oder Praxis an[zu]wenden, und sieht vor, dass er [insbesondere] nach seinen einzelstaatlichen Vorschriften in seinem Gebiet das Inverkehrbringen eines Biozid-Produkts zulassen [kann], das bestimmte Kriterien erfüllt. Eine auf eine Zulassung gestützte Regelung oder Praxis ist daher eine der Regelungen oder Praktiken, nicht aber notwendigerweise die einzige, die ein Mitgliedstaat nach der Richtlinie für den Übergangszeitraum beibehalten kann.
80 Wie ich im Rahmen der dritten Vorlagefrage ausgeführt habe, besitzt ein Mitgliedstaat jedoch keine unbeschränkte Befugnis, seine Rechtsvorschriften während des in der Richtlinie über Biozid-Produkte festgelegten Übergangszeitraums zu ändern. Aus dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Inter-Environnement Wallonie folgt, dass es während dieses Zeitraums nicht rechtmäßig wäre, wenn ein Mitgliedstaat seine Rechtsvorschriften in einer Weise ändern würde, die geeignet ist, die Erreichung des in der Richtlinie vorgeschriebenen Zieles ernstlich in Frage zu stellen.
81 Nach Artikel 8 Absatz 2 kann ein Mitgliedstaat zulassen, dass in seinem Gebiet Pflanzenschutzmittel in den Verkehr gebracht werden, die ähnliche Kriterien erfüllen. Eine auf eine Zulassung gestützte Regelung oder Praxis ist daher die einzige Regelung oder Praxis, die ein Mitgliedstaat nach der Richtlinie während des Übergangszeitraums anwenden darf.
82 Auch wenn der Gerichtshof im Urteil Monsanto festgestellt hat, dass ein Mitgliedstaat während des Übergangszeitraums des Artikels 8 Absatz 2 auf das Inverkehrbringen in seinem Gebiet von Pflanzenschutzmitteln ... weiterhin seine Regelung oder Praxis an[wendet], meine ich nicht, dass der Gerichtshof diese Vorschrift neu schreiben wollte — und dies natürlich auch nicht konnte. Ich bin eher der Auffassung, dass der Gerichtshof von der Annahme ausging, dass die bestehende Regelung oder Praxis eines Mitgliedstaats für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln auf eine Zulassung gestützt war. Dies scheint aus den vorangehenden Randnummern im Urteil zu folgen und war bei der in jener Rechtssache streitigen nationalen Regelung auch der Fall.
83 Artikel 8 Absatz 2 der Pflanzenschutzmittel-Richtlinie beschränkt die Mitgliedstaaten für das Inverkehrbringen derartiger Mittel daher auf eine Zulassungsregelung oder -praxis, während Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie über Biozid-Produkte keine derartige Beschränkung enthält. Es erscheint jedoch unwahrscheinlich, dass dieser Unterschied eine große praktische Wirkung haben wird, da es zur Zeit des Erlasses der Pflanzenschutzmittel-Richtlinie in den meisten Mitgliedstaaten ... Vorschriften über die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln gab.
Die fünfte Frage
84 Die fünfte Frage des nationalen Gerichts geht im Wesentlichen dahin, ob eine Überprüfung im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 der Pflanzenschutzmittel-Richtlinie eine Prüfung wie die in Artikel 25d der BMW vorgesehene einschließt, auf deren Grundlage ein Wirkstoff mit dem Ergebnis bezeichnet wird, dass Pflanzenschutzmittel, die den Wirkstoff enthalten, von Rechts wegen zugelassen oder registriert werden.
85 Ich habe oben im Rahmen meiner Erörterung der vierten Vorlagefrage dargelegt, weshalb ich der Auffassung bin, dass eine Überprüfung im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 eine Überprüfung von Zulassungen bedeutet, die von den Mitgliedstaaten während des Übergangszeitraums erteilt worden sind, wobei diese Überprüfung während dieses Zeitraums das Gegenstück zu der Überprüfung gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie von Zulassungen sein soll, die nach dem Ende dieses Zeitraums erteilt werden. Artikel 4 Absatz 5 sieht eine Überprüfung derartiger Zulassungen durch die Mitgliedstaaten vor, wenn etwas darauf hindeutet, dass ein in [Artikel 4] Absatz 1 erwähntes Kriterium nicht mehr erfüllt ist. Nach Artikel 8 Absatz 3 dürfen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 Absatz 2 erteilte Zulassungen überprüfen: Vor einer solchen Prüfung haben die Mitgliedstaaten nach Artikel 8 Absatz 3 die Anforderungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffern i) bis v) und Buchstaben c), d), e) und f) im Einklang mit den einzelstaatlichen Bestimmungen über die vorzulegenden Angaben anzuwenden], um zu entscheiden, ob Pflanzenschutzmittel zu überprüfen sind.
86 Es ist Sache des nationalen Gerichts, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, ob die in Artikel 25d der BMW vorgesehene Prüfung auf eine solche Überprüfung hinausläuft, wie die Stiftung und die französische Regierung im Kern vortragen. Ich würde nur sagen, dass die Angaben des vorlegenden Gerichts und der niederländischen Regierung zu dieser Vorschrift und ihrer Wirkungsweise darauf hindeuten, dass der streitige nationale Gesetzgebungsrahmen eher ein Verfahren vorsieht, nach dem ein Antrag für Zulassungen für das Inverkehrbringen von vorhandenen Pflanzenschutzmitteln gestellt wird, und mit ihm demzufolge Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie und nicht Artikel 8 Absatz 3 umgesetzt zu werden scheint.
Die sechste Frage
87 Die sechste Frage des nationalen Gerichts geht im Wesentlichen dahin, ob Artikel 8 Absatz 3 nur für die Vorlage von Angaben vor einer Überprüfung oder auch dafür gilt, wie eine Überprüfung zu organisieren und durchzuführen ist.
88 Meines Erachtens deutet nichts in Artikel 8 Absatz 3 darauf hin, dass diese Vorschrift regelt, wie eine Überprüfung zu organisieren und durchzuführen ist. Ich kann nämlich nicht erkennen, wie irgendwelche Bestimmungen, die die Organisation und das Funktionieren einer Überprüfung regeln, aus dieser Rechtsvorschrift herausgelesen werden könnten, die die Mitgliedstaaten lediglich verpflichtet, die Anforderungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffern i) bis v) und Buchstaben c), d), e) und f) im Einklang mit den einzelstaatlichen Bestimmungen über die vorzulegenden Angaben an[zuwenden]. Die Anforderungen in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b bis e betreffen im Wesentlichen die Sicherheit und Wirksamkeit des betreffenden Mittels bei der Benutzung. Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f schreibt vor, dass Rückstandshöchstwerte von dem Mitgliedstaat festgelegt, der Kommission mitgeteilt und von dieser gebilligt sein müssen. Wie vom Gerichtshof im Urteil Monsanto festgestellt worden ist, sind diese Anforderungen die Kriterien, auf deren Grundlage die Mitgliedstaaten entscheiden müssen, ob sie eine Überprüfung von Pflanzenschutzmitteln vornehmen. Sie haben somit mit der Organisation und dem Funktionieren einer solchen Überprüfung nichts zu tun.
Ergebnis
89 Ich bin daher der Auffassung, dass die vom College van Beroep voor het bedrijfsleven vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten sind:
1. Während des in Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten festgelegten Zeitraums dürfen die Mitgliedstaaten ihre nationalen Vorschriften über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten nicht so ändern, dass die geänderten Vorschriften geeignet sind, das durch die Richtlinie vorgeschriebene Ergebnis ernstlich in Frage zu stellen; es ist Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob dies bei den streitigen nationalen Vorschriften der Fall ist.
2. Lässt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln zu, dass Pflanzenschutzmittel, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführte Wirkstoffe enthalten, die zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie bereits im Handel sind, in seinem Gebiet in den Verkehr gebracht werden, so braucht er Artikel 4 oder Artikel 8 Absatz 3 dieser Richtlinie nicht zu beachten.
3. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu entscheiden, ob die in Artikel 25d der Bestrijdingsmiddelenwet 1962 in der geänderten Fassung vorgesehene Prüfung eine Überprüfung im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 91/414/EWG ist.
4. Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 91/414/EWG regelt nicht, wie eine Überprüfung im Sinne dieser Vorschriften zu organisieren und durchzuführen ist.