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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 06.10.2005 – C-311/04
Generalanwältin Juliane Kokott · ECLI:EU:C:2005:595
Schlussanträge der generalanwältin
Juliane Kokott
vom 6. Oktober 2005
I — Einführung
1 Der Gerechtshof Amsterdam (im Folgenden: das vorlegende Gericht) ersucht den Gerichtshof um Auskunft über die Gültigkeit der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 10 der Kombinierten Nomenklatur und um eine Auslegung des Begriffes des guten Glaubens in Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b Unterabsatz 4 des Zollkodex der Gemeinschaft.
2 Diese Fragen stellen sich dem vorlegenden Gericht in einem Rechtsstreit zwischen der B.V. Algemene Scheeps Agentuur Dordrecht (im Folgenden: ASAD) und dem Inspecteur van de Belastingdienst (im Folgenden: Inspecteur). ASAD führte Reis in die Gemeinschaft ein, der als halbgeschliffen deklariert war und damit eine Zollbefreiung genoss. Der Inspecteur reihte den Reis jedoch letztlich als geschälten Reis ein und stellte eine Zahlungsaufforderung aus, gegen die sich ASAD im Ausgangsverfahren wendet.
3 Das vorlegende Gericht sieht die Gültigkeit der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 10 des Gemeinsamen Zolltarifs in Frage gestellt, weil sie gegenüber den Vorgaben des Harmonisierten Systems für die Einreihung von Reis als geschält oder als halbgeschliffen möglicherweise zusätzliche, konfligierende Voraussetzungen aufstellt. Falls die Zusätzliche Anmerkung dennoch gültig sein sollte, steht für das vorlegende Gericht in Frage, ob der Zollschuldner wegen dieser begründeten Gültigkeitszweifel als gutgläubig im Sinne von Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b Unterabsatz 4 des Zollkodex anzusehen ist, denn dadurch entfiele die Pflicht zur Begleichung einer nachträglich erhobenen Zollschuld.
II — Rechtlicher Rahmen
4 Den rechtlichen Rahmen des Falles bilden das Harmonisierte System, der Gemeinsame Zolltarif und der Zollkodex der Gemeinschaft.
A — Völkerrecht: Das Harmonisierte System
5 Das Harmonisierte System (im Folgenden: HS) wurde als internationales Übereinkommen im Rahmen der Weltzollorganisation festgelegt. Es ist eine multifunktionale Nomenklatur, die alle im internationalen Handel vorkommenden Waren erfassen kann. Die Gemeinschaft ist Vertragspartei des Übereinkommens.
6 Artikel 3 Absatz 1 HS lautet auszugsweise:
3.Verpflichtungen der Vertragsparteien(1)Vorbehaltlich der in Artikel 4 genannten Ausnahmen:a)verpflichtet sich jede Vertragspartei, ihre Zolltarifnomenklatur … mit dem Harmonisierten System in Übereinstimmung zu bringen … Sie verpflichtet sich somit, bei der Festlegung ihrer Zolltarifnomenklatur …:1.alle Positionen und Unterpositionen des Harmonisierten Systems sowie die dazugehörigen Codenummern zu verwenden, ohne etwas hinzuzufügen oder zu ändern;2.die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems sowie alle Anmerkungen zu den Abschnitten, Kapiteln und Unterpositionen anzuwenden und die Tragweite der Abschnitte, Kapitel, Positionen oder Unterpositionen des Harmonisierten Systems nicht zu verändern;3.die Nummernfolge des Harmonisierten Systems einzuhalten;
7 In Teil II Abschnitt II Kapitel 10 sieht das HS unter der Position 1006 in der verbindlichen englischen Fassung folgende Unterpositionen vor:
10.06— RICE.1006.10— Rice in the husk (paddy or rough)1006.20— Husked (brown) rice1006.30— Semi-milled or wholly milled rice, whether or not polished or glazed1006.40— Broken Rice.
8 Die gleichfalls verbindliche französische Fassung lautet:
10.06— RIZ1006.10— Riz en paille (riz paddy)1006.20— Riz décortiqué (riz cargo ou riz brun)1006.30— Riz semi-blanchi ou blanchi, même poli ou glacé […]1006.40— Riz en brisures.
9 Die Weltzollorganisation (im Folgenden: WZO) gibt Erläuterungen zum HS heraus. Sie definieren in der englischen Fassung zur Position 1006 u. a.:
(1) Rice in the husk (paddy or rough rice), that is to say, rice grain still tightly enveloped by the husk.
(2) Husked (brown) rice (cargo rice) which, although the husk has been removed … is still enclosed in the pericarp. …
(3) Semi-milled rice, that is to say, whole rice grains from which the pericarp has been partly removed.
(4) Wholly milled rice (bleached rice), whole rice grains from which the pericarp has been removed …
(5) Broken rice, i.e., rice broken during processing.
10 Die französische Fassung dieser Erläuterungen lautet:
1) Le riz en paille (riz paddy ou riz vêtu), c'est-à-dire le riz dont les grains sont encore revêtus de leur balle florale qui les enveloppe très étroitement.
2) Le riz décortiqué (riz cargo ou riz brun) qui, dépouillé des balles florales … conserve encore sa pellicule propre (péricarpe). …
3) Le riz semi-blanchi, à savoir, le riz en grains entiers dont le péricarpe a été partiellement enlevé.
4) Le riz blanchi, riz en grains entiers dont on a enlevé le péricarpe …
5) Les brisures de riz, consistant en grains brisés au cours des opérations antérieures.
B — Gemeinschaftsrecht
1. Der Gemeinsame Zolltarif
11 Der Gemeinsame Zolltarif beruht auf dem HS. In seiner Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden: KN) soll er ebenfalls das Erfassen aller im internationalen Handel vorkommenden Waren ermöglichen. Der Gemeinsame Zolltarif hat in der KN die Struktur des HS übernommen, stellt aber eine weitere Aufgliederung bereit, die tariflichen und statistischen Zwecken der Gemeinschaft dient. Auf dem HS fußen unter anderem die Positionen (die ersten vier Ziffern) und die ersten Unterpositionen, bis zur sechsten Ziffer des Zolltarifs. Die weiteren Untergliederungen beruhen allein auf sekundärem Gemeinschaftsrecht.
12 Die KN führte zum maßgeblichen Zeitpunkt in Teil II (Zolltarif) Abschnitt II (Waren pflanzlichen Ursprungs) Kapitel 10 (Getreide) unter der Position 1006 unter anderem die folgende Unterpositionen auf:
1006Reis:100610— Rohreis (Paddy-Reis):…100620— geschälter Reis (Cargo-Reis oder Braunreis):— parboiled— anderer:…— langkörniger:…10062098— mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr100630— halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert:— halbgeschliffener Reis:…— anderer:[…]— langkörniger:[…]10063048— mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr— vollständig geschliffener Reis:[…]10064000— Bruchreis.
13 Die Zusätzliche Anmerkung 1 des Kapitels 10 KN (im Folgenden: Zusätzliche Anmerkung 1) definierte auszugsweise:
1. Es gelten als:
d) Rohreis (Paddy-Reis) im Sinne der Unterpositionen 100610 …: Reis in der Strohhülse, gedroschen;
e) geschälter Reis im Sinne der Unterpositionen 100620 …: Reis, bei dem nur die Strohhülse entfernt worden ist. Hierunter fällt insbesondere Reis, der unter den Handelsbezeichnungen Braunreis, Cargo-Reis … bekannt ist;
f) halbgeschliffener Reis im Sinne der Unterpositionen 100630 …: Reis, bei dem die Strohhülse, ein Teil des Keimes und ganz oder teilweise die äußeren Schichten des Perikarps, nicht jedoch die inneren Schichten, entfernt worden sind;
g) vollständig geschliffener Reis im Sinne der Unterpositionen 100630 …: Reis, bei dem die Strohhülse, die äußeren und inneren Schichten des Perikarps und der Keim bei … langkörnigem Reis vollständig … entfernt worden sind …;
h) Bruchreis im Sinne der Unterposition 100640 gebrochene Körner, die dreiviertel oder weniger der durchschnittlichen Länge ganzer Körner haben.
2. Der Zollkodex der Gemeinschaft
14 Der Zollkodex der Gemeinschaft fasst das allgemeine, nichttarifäre Zollrecht zusammen und regelt die Art und Weise der Zollerhebung. Er enthält neben allgemeinen und Verfahrensvorschriften auch das Zollschuldrecht. Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex der Gemeinschaft ist Teil des Zollschuldrechts und bestimmt seit dem 19. Dezember 2000 auszugsweise:
Außer in den Fällen gemäß Artikel 217 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 erfolgt keine nachträgliche buchmäßige Erfassung, wenn …
b) der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat.
Wird der Präferenzstatus einer Ware im Rahmen eines Systems der administrativen Zusammenarbeit unter Beteiligung der Behörden eines Drittlands ermittelt, so gilt die Ausstellung einer Bescheinigung durch diese Behörden, falls sich diese Bescheinigung als unrichtig erweist, als ein Irrtum, der im Sinne des Unterabsatzes 1 vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte.
Die Ausstellung einer unrichtigen Bescheinigung stellt jedoch keinen Irrtum dar, wenn die Bescheinigung auf einer unrichtigen Darstellung der Fakten seitens des Ausführers beruht, außer insbesondere dann, wenn offensichtlich ist, dass die ausstellenden Behörden wussten oder hätten wissen müssen, dass die Waren die Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung nicht erfüllten.
Der Abgabenschuldner kann Gutgläubigkeit geltend machen, wenn er darlegen kann, dass er sich während der Zeit des betreffenden Handelsgeschäfts mit gebotener Sorgfalt vergewissert hat, dass alle Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung erfüllt worden sind.
Der Abgabenschuldner kann Gutgläubigkeit jedoch nicht geltend machen, wenn die Kommission in einer Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften darauf hingewiesen hat, dass begründete Zweifel an der ordnungsgemäßen Anwendung der Präferenzregelung durch das begünstigte Land bestehen.
III — Sachverhalt, Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
15 Am 10. August 2001 meldete die Zollagentur ASAD 1134500 kg Reis zum freien Verkehr an. Sie bezeichnete ihn in der Zollerklärung als langkörnigen halbgeschliffenen Reis mit einem Verhältnis Länge/Breite von mindestens 3 und reihte ihn in die Tarifposition 1006304800 KN ein. ASAD gab Aruba als Ursprungsland an und berief sich auf eine Zollpräferenz, die für Reis der Tarifstelle 1006304800 mit Ursprung in Aruba galt.
16 Als Ursprungsnachweis legte ASAD drei Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 vor, von denen zwei mit dem Sichtvermerk der zuständigen Behörden von Aruba versehen waren. Die Warenbezeichnung in den EUR.1 Bescheinigungen lautete cargo rice of ACP origin Guyana which had been processed in Aruba, in accordance with the provisions and annex II of the EEG Council's decision 1991 No. 91/482/EEG.
17 Die zuständigen Zollbehörden nahmen im Anschluss an die Zollerklärung Stichproben, die im Zolllabor auf ihre Art und Zusammensetzung untersucht wurden. Am 17. August 2001 teilte der Inspecteur ASAD mit, dass die Prüfung der Zollerklärung bis zum Eingang des Untersuchungsergebnisses aufgeschoben werde. In dieser Mitteilung Prüfungsaufschub war eine Zahlungsaufforderung in Höhe von Null ausgedruckt.
18 Die Analyse einer ersten Probe kam zu dem Ergebnis, dass sie etwa zu 2/3 aus geschältem und etwa zu 1/3 aus halbgeschliffenem Reis bestand. Die Analyse einer zweiten Probe ergab, dass sie zu mehr als der Hälfte aus geschältem Reis und im Übrigen aus halbgeschliffenem Reis und Spuren von Rohreis bestand. Bei beiden Analysen fand eine Analyseanweisung Anwendung, die auf der streitigen Zusätzlichen Anmerkung 1 beruhte und unter der Überschrift Unterscheidung von geschältem, halb geschliffenem und vollständig geschliffenem Reis mittels Mikroskopie u. a. definierte:
Geschälter Reis: Reis, bei dem nur die Strohhülse entfernt ist;
Halbgeschliffener Reis: Reis, bei dem die Strohhülse, ein Teil des Perikarps und mindestens ein Teil des Keims entfernt sind.
19 Aufgrund dieser Ergebnisse empfahl das Zolllabor dem Inspecteur jeweils die Einordnung des Reises in die Tarifstelle 10062098 KN (geschälter Reis). Am 27. November 2001 folgte der Inspecteur der Empfehlung, wies den Reis dieser Zolltarifstelle zu und richtete eine Zahlungsaufforderung für einen Zollabgabenbetrag in Höhe von 541394,80 NLG (€ 245674,25) an ASAD.
20 ASAD blieb der Ansicht, dass der Reis der Tarifstelle 10063048 KN (halbgeschliffener Reis) zuzuweisen war, zumindest aber Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b ZKG der Zahlungsaufforderung entgegenstehe, erhob erfolglos Beschwerde und anschließend Klage gegen die Zahlungsaufforderung.
21 Das vorlegende Gericht geht davon aus, dass bei dem Reis insgesamt zumindest ein Teil des Perikarps entfernt wurde. Folglich ist es der Ansicht, dass der Reis nach dem HS und den Erläuterungen der WZO in die Tarifstelle 1006.30 HS einzureihen ist. Die Probenuntersuchungen seien deshalb nicht zu demselben Ergebnis gelangt, weil die Zusätzliche Anmerkung 1 Buchstabe f und die auf ihr fußende Analyseanweisung zusätzlich eine Teilentfernung des Keimes verlange. Das Gericht sieht daher wegen der unterschiedlichen Anforderungen zwar die Voraussetzungen der Tarifstelle 1006.30 HS erfüllt, nicht aber die der Tarifstelle 10063048 KN. Das zusätzliche Kriterium bewirke einen Tarifstellensprung.
22 Die Gemeinschaft habe mit Abschluss des HS-Übereinkommens jedoch die Verpflichtung übernommen, die Tragweite der Unterpositionen des HS nicht zu ändern. Da die Zusätzliche Anmerkung folglich im Konflikt mit dem HS stehe, sei ihre Gültigkeit wegen der völkerrechtlichen Pflichten der Gemeinschaft fraglich.
23 Für den Fall der Gültigkeit der Zusätzlichen Anmerkung 1 fragt sich das vorlegende Gericht, ob ASAD darauf vertrauen durfte, den Präferenztarif für halbgeschliffenen Reis aus Aruba in Anspruch nehmen zu können. So konnte ASAD nach Ansicht des vorlegenden Gerichts zwar wegen des Vorrangs des HS an der Gültigkeit der Zusätzlichen Anmerkung 1 zweifeln. Doch hänge es von der gebotenen Sorgfalt ab, ob sich ASAD so hinreichend der Voraussetzungen einer Präferenzbehandlung versichert hat, dass guter Glaube im Sinne des Artikels 220 Absatz 2 Buchstabe b ZKG der Zahlungsaufforderung entgegen stehe.
24 Daher setzte der Gerechtshof Amsterdam durch Beschluss vom 28. Juni 2004, eingegangen bei dem Gerichtshof am 22. Juli 2004, das Verfahren aus und ersucht den Gerichtshof um Vorabentscheidung über folgende Fragen:
1. Ist die Zusätzliche Anmerkung (EG) 1 zu Kapitel 10 des Gemeinsamen Zolltarifs, wie sie sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif ergibt, gültig, soweit sie andere Anforderungen an den Begriff halbgeschliffener Reis stellt als die Erläuterung des Internationalen Zollrats zur Position 1006 des Harmonisierten Systems?
2. Wenn die erste Frage bejaht wird: Kann sich der Betroffene, falls er die Zusätzliche Anmerkung (EG) 1 Buchstabe f zu Kapitel 10 des Gemeinsamen Zolltarifs kannte oder hätte kennen müssen, jedoch nicht wusste oder jedenfalls daran zweifeln konnte, ob diese Zusätzliche Anmerkung wegen der davon abweichenden Definition in der Erläuterung des Internationalen Zollrats zur Position 1006 des HS gültig war, auf der Grundlage von Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b Unterabsatz 4 des Zollkodex der Gemeinschaft auf seinen guten Glauben berufen?
25 Im Verfahren vor dem Gerichtshof haben ASAD, der Inspecteur, die Kommission und die niederländische Regierung schriftlich Stellung genommen.
IV — Rechtliche Würdigung
A — Zur ersten Frage: Zur Gültigkeit der Zusätzlichen Anmerkung 1
26 Mit der ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Kern wissen, ob die Zusätzliche Anmerkung 1 wegen einer Unvereinbarkeit mit dem HS ungültig ist.
27 Die Gemeinschaft ist Vertragspartei des internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System. Dessen Bestimmungen sind daher für sie bindend. Gemäß Artikel 300 Absatz 7 EG genießen völkerrechtliche Verpflichtungen der Gemeinschaft einen Zwischenrang, stehen also zwar unterhalb des Primärrechts, haben aber einen höheren Rang als das sekundäre Gemeinschaftsrecht. Das sekundäre Gemeinschaftsrecht ist folglich im Einklang mit den Vorgaben des Harmonisierten Systems auszulegen. Die Kombinierte Nomenklatur beruht auf einer Verordnung und ist damit dem sekundären Gemeinschaftsrecht zugeordnet.
28 Zu den Verpflichtungen aus dem HS-Übereinkommen zählt nach dessen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a, dass die Gemeinschaft die Positionen und Unterpositionen des HS verwendet, ohne deren Tragweite zu verändern. Die Gemeinschaft hat sich demnach völkerrechtlich verpflichtet, keine Anweisungen zur Einreihung von Waren aufzustellen, die in der KN eine Einreihung in eine andere Unterposition bewirkt als in die einschlägige Unterposition des HS.
29 Hier steht in Frage, ob die Zusätzliche Anmerkung 1 bewirkt, dass Reis, bei dem mehr als nur die Strohhülse entfernt wurde, in die Unterposition 100620 KN einzureihen ist, obwohl er im HS in die Unterposition 1006.30 HS einzureihen wäre. Bewirkt die Zusätzliche Anmerkung 1 nämlich diesen Tarifstellensprung, so wären die Zweifel des vorlegenden Gerichts an ihrer Gültigkeit begründet.
1. Die Zuordnung von Reis nach dem HS
30 Das HS stellt selbst keine Definitionen seiner Unterpositionen 1006.10 bis 1006.40 zur Verfügung. Der Bezeichnung und der Systematik der Unterpositionen lässt sich jedoch entnehmen, dass die Unterposition 1006.10 HS unbehandelten Rohreis erfassen soll, die Unterposition 1006.20 HS geschälten Reis, bei dem nur die Strohhülse entfernt wurde, die Unterposition 1006.30 HS allen weitergehend behandelten Reis und die Unterposition 1006.40 HS gebrochenen Reis, der bei der Behandlung des Reises entsteht.
31 Insbesondere lässt sich dem Wortlaut der Unterposition 1006.20 HS, der in der englischen Fassung die Bezeichnung brown rice (brauner Reis) und in der französischen Fassung ebenfalls riz brun (brauner Reis) und riz cargo (Cargo-Reis) aufführt, entnehmen, dass dieser Unterposition nur solcher Reis zuzuordnen ist, bei dem nur die Strohhülse entfernt wurde und der seinen Perikarp noch vollständig besitzt. Denn zum einen wäre andernfalls der Reis nicht mehr braun. Zum anderen entspricht dies sowohl dem allgemeinen Verständnis, als auch den etablierten Handelsgebräuchen, wie u. a. die Kommission vorträgt.
32 Dass die Unterposition 1006.30 HS allen weitergehend behandelten Reis aufnehmen soll, der nicht Bruchreis nach der Unterposition 1006.40 HS ist, folgt aus der Aufzählung sowohl von halb- als auch von vollständig geschliffenem Reis und der Irrelevanz weiterer Behandlungsschritte — wie des Polierens oder des Glasierens — für die Zuordnung.
33 Der Wortlaut und die Systematik der Unterpositionen des HS sprechen daher dafür, dass Reis der Unterposition 1006.30 HS zuzuordnen ist, sobald mehr als nur die äußere Strohhülse entfernt wurde. Mithin führt bereits eine teilweise Entfernung des Perikarps zu einer Einreihung in die Unterposition 1006.30 HS.
34 Diese Auslegung findet sich in den Erläuterungen der WZO bestätigt. Denn danach erfasst die Unterposition 1006.20 HS Reis, dessen Strohhülse entfernt ist, der aber noch von seinem Perikarp umhüllt ist (englische Fassung: still enclosed in the pericarp) bzw. dessen Perikarp noch erhalten ist (französische Fassung: conserve encore sa pellicule propre). Weiterhin ist halbgeschliffener Reis dort definiert als ganze Reiskörner, bei denen der Perikarp teilweise entfernt wurde. Dies entspricht vollständig dem obigen Auslegungsergebnis.
35 Die Erläuterungen der WZO stellen nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen dar.
2. Die Zuordnung von Reis nach der KN
36 Die Unterpositionen 100610, 100620, 100630 und 100640 KN weisen den gleichen Wortlaut und die gleiche Systematik auf wie die Unterpositionen des HS. Es ist daher zunächst festzuhalten, dass die Einreihung von Reis nach dem Wortlaut und nach der Systematik der Tarifpositionen der KN zu der Einreihung nach dem HS identisch ist.
37 Daneben bietet allerdings die Zusätzliche Anmerkung 1 der KN erläuternde Definitionen für Reis in den unterschiedlichen Behandlungsstadien.
38 Die Definitionen für Rohreis und für geschälten Reis in den Buchstaben d und e der zusätzlichen Anmerkung 1 sind identisch zu denen der WZO und zu der Auslegung der Unterpositionen des HS. Insbesondere wird für die Unterposition 100620geschälter Reis als Reis definiert, bei dem nur die Strohhülse entfernt worden ist. Weitergehend behandelter Reis, bei dem z. B. auch schon ein Teil des Perikarps entfernt wurde, ist daher auch nach der Zusätzlichen Anmerkung 1 Buchstabe e nicht mehr in die Unterposition 100620 einzureihen.
39 Dagegen scheinen die Definitionen in Buchstaben f und g der Zusätzlichen Anmerkung 1 Unterschiede zu den Vorgaben des HS und zu den Erläuterungen der WZO aufzuweisen. Für halbgeschliffenen Reis scheint Buchstabe f neben der Entfernung der Strohhülse und eines Teils des Perikarps auch die teilweise Entfernung des Keims zu verlangen, also ein zusätzliches Kriterium aufzustellen.
40 Eine solche Auslegung stünde jedoch im Widerspruch zur Systematik der Tarifstellen und im Widerspruch zu Buchstabe e der Anmerkung. So ließe sich Reis, bei dem zwar der Perikarp teilweise entfernt, der Keim aber nicht angetastet wurde, nicht mehr zuordnen. Denn es wäre mehr als nur die Strohhülse entfernt, so dass der Reis nicht mehr als geschälter, brauner Reis gelten könnte. Es wäre jedoch nicht genug entfernt für eine Einreihung als halbgeschliffener Reis.
41 Rechtsvorschriften sollten nach Möglichkeit jedoch so ausgelegt werden, dass sie Widersprüche vermeiden und mit höherrangigem Recht nicht in Konflikt treten. Eine andere Auslegung, die diese Widersprüche und Konflikte vermeidet, ist daher vorzugswürdig.
42 So kann die Erwähnung des Keimes in Buchstabe f der Zusätzlichen Anmerkung 1 auch der Abgrenzung zum vollständig geschliffenen Reis dienen. Sie stellt dann klar, dass die teilweise Entfernung des Keims der Einreihung des Reises als halbgeschliffen nicht entgegensteht. Buchstabe g der Zusätzlichen Anmerkung 1 lässt sich nämlich parallel dazu entnehmen, dass bei vollständig geschliffenem Reis der Keim vollständig entfernt sein muss.
43 Wird die Bezugnahme auf den Keim als Kriterium der Klarstellung für die Abgrenzung zwischen halbgeschliffenem Reis und vollständig geschliffenem Reis aufgefasst, so droht nicht die Gefahr eines Tarifstellensprungs, da beide Arten von Reis der gleichen Unterposition 100630 zugeordnet sind. Zugleich werden mögliche Einreihungslücken vermieden und die Systematik der Unterpositionen und Anmerkungen gewahrt.
44 Die Zusätzliche Anmerkung 1 Buchstabe f ist daher so auszulegen, dass die Erwähnung der Entfernung eines Teils des Keimes keine weitere Anforderung für die Einreihung von Reis als halbgeschliffen in Abgrenzung zu geschält aufstellt, sondern lediglich klarstellt, dass die teilweise Entfernung des Keimes nicht schon zur Einreihung als vollständig geschliffen führt.
3. Ergebnis
45 Sowohl nach der KN als auch nach dem HS ist Reis, bei dem mehr als nur die Strohhülse entfernt wurde, in die Unterposition 100630 einzureihen. Die Zusätzliche Anmerkung 1 stellt keine anderen Anforderungen für die Einreihung auf als das HS und bewirkt keinen Tarifstellensprung. An der Gültigkeit der Zusätzlichen Anmerkung 1 bestehen daher keine Zweifel.
B — Zur zweiten Frage: Zu den Anforderungen an den guten Glauben in Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b Unterabsatz 4 des Zollkodex
46 Seine zweite Frage stellt das vorlegende Gericht für den Fall der Gültigkeit der Zusätzlichen Anmerkung 1. Diese Voraussetzung ist erfüllt. Allerdings nahm das vorlegende Gericht beim Aufstellen der Bedingung an, dass die Zusätzliche Anmerkung 1 bei Reis wie dem des Ausgangsverfahrens eine Einreihung in die Unterposition 1006 20 98 bewirken und sie damit nicht nur im Konflikt zum HS stehen, sondern auch die Zahlungsaufforderung des Ausgangsverfahren an ASAD rechtfertigen würde. Denn nur für diesen Fall stellt sich noch die Frage danach, ob ASAD sich nach Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b Unterabsatz 4 des Zollkodex auf ihren guten Glauben berufen kann, um eine Zahlung abzuwenden. Nach den oben getroffenen Feststellungen ist dies jedoch nicht der Fall. Eine Beantwortung der zweiten Vorlagefrage erübrigt sich damit.
V — Ergebnis
47 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, dem Gerechtshof Amsterdam auf seine Vorlagefrage zu antworten:
Die Prüfung der vorgelegten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 10 der Kombinierten Nomenklatur, wie sie sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif ergibt, in Frage stellen würde. Sie stellt keine anderen Anforderungen an den Begriff halbgeschliffener Reis als das Harmonisierte System und die Erläuterungen der Weltzollorganisation.