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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 20.10.2005 – C-23/04

Generalanwalt Philippe Léger · ECLI:EU:C:2005:627

Schlussanträge des Generalanwalts

Philippe Léger

vom 20. Oktober 2005

1 Im vorliegenden Vorabentscheidungsverfahren geht es um die Auslegung des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits, unterzeichnet am 16. Dezember 1991.

2 In diesem Verfahren wendet sich die Sfakianakis AEVE gegen die Entscheidungen des Zollamts Athen, mit denen von ihr Zölle für die Einfuhr von Kraftfahrzeugen aus Ungarn nach Griechenland erhoben wurden. Aufgrund einer nachträglichen Prüfung gelangten die ungarischen Zollbehörden zu der Auffassung, die Bescheinigungen, die den ungarischen Ursprung dieser Kraftfahrzeuge bestätigten, seien fehlerhaft. Die Ergebnisse dieser Prüfung waren Gegenstand eines Rechtsbehelfs vor dem zuständigen ungarischen Gericht, das sie aufhob. Aufgrund der von diesem Gericht erlassenen Entscheidungen wurde der ungarische Ursprung der streitigen Kraftfahrzeuge schließlich bestätigt.

3 Die Hauptfrage, die dem Gerichtshof vom Dioikitiko Protodikeio Athinon (Griechenland) vorgelegt wurde, geht dahin, ob das Assoziierungsabkommen, insbesondere die in dessen Rahmen vorgesehenen Regeln über die Amtshilfe, die Zollbehörden des Einfuhrstaats verpflichtet, die vom Gericht des Ausfuhrstaats erlassenen Entscheidungen, durch die die Gültigkeit der Bescheinigungen, aufgrund deren die streitigen Waren eingeführt worden waren, bestätigt wurde, zu berücksichtigen.

I — Rechtlicher Rahmen

A — Assoziierungsabkommen und Protokoll Nr. 4

4 Ziel des Assoziierungsabkommens war es nach seinem Artikel 1, schrittweise eine Freihandelszone zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Ungarn zu schaffen. Hierdurch sollte es zur Integration der Republik Ungarn in die Europäische Gemeinschaft beitragen, die am 1. Mai 2004 erfolgte.

5 Nach Artikel 9 des Assoziierungsabkommens werden alle in der Europäischen Gemeinschaft auf die Einfuhr von Waren mit Ursprung in Ungarn erhobenen Zölle schrittweise oder sofort beseitigt.

6 Der Begriff Ursprungswaren, Ursprungserzeugnisse oder Erzeugnisse mit Ursprung in sowie die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen sind im Protokoll Nr. 4 zum Assoziierungsabkommen definiert. Dieses Protokoll wurde durch den Beschluss Nr. 1/95, in Kraft getreten am 1. Oktober 1995, und durch den Beschluss Nr. 3/96, in Kraft getreten am 1. Juli 1997, geändert. Da die einschlägigen Artikel des Protokolls Nr. 4 in der Fassung des Beschlusses Nr. 3/96 im Wesentlichen denselben Inhalt wie in der ursprünglichen Fassung von 1993 und in derjenigen des Beschlusses Nr. 1/95 haben, bedarf es keiner genauen Feststellung, welche Fassung des jeweiligen Artikels in den Ausgangsrechtsstreitigkeiten für die jeweiligen Verfahrensabschnitte anzuwenden ist. Das vorliegende Gericht nimmt lediglich auf die im Protokoll Nr. 4 enthaltene Fassung der einschlägigen Artikel Bezug, so dass ich ebenfalls nur diese zitieren werde.

7 Nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Protokolls Nr. 4 erfolgt die Einfuhr von Ursprungserzeugnissen Ungarns in die Gemeinschaft ebenso wie die Einfuhr von Ursprungserzeugnissen der Gemeinschaft nach Ungarn unter den Präferenzbedingungen des Abkommens, sofern eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 vorgelegt wird. Nach Artikel 17 Absätze 1 und 5 des Protokolls Nr. 4 wird die Bescheinigung EUR.1 von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes erteilt, die insoweit die erforderlichen Maßnahmen treffen müssen, um den Ursprung der Erzeugnisse zu überprüfen. Hierzu können sie alle Beweismittel verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen vornehmen.

8 Die Bestimmungen des Protokolls Nr. 4 über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen finden sich u. a. in dessen Artikeln 31 bis 33, die Gegenstand des vorliegenden Auslegungsersuchens sind. Sie lauten wie folgt:

Artikel 31Amtshilfe...(2)Um die ordnungsgemäße Durchführung dieses Protokolls zu gewährleisten, leisten die Gemeinschaft und Ungarn einander durch ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und der Erklärungen auf der Rechnung sowie der Richtigkeit der in diesen Nachweisen enthaltenen Angaben.

Artikel 32Prüfung der Ursprungsnachweise(1)Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben.(2)In Fällen nach Absatz 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf der Rechnung oder eine Abschrift dieser Papiere an die Zollbehörden des Ausfuhrlandes zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Zur Begründung des Antrags auf nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen lassen.(3)Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes durchgeführt. Diese sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen durchzuführen.(4)Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrlandes, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so können sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen die Erzeugnisse freigeben.(5)Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die die Prüfung beantragt haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Nachweise echt sind und ob die Waren als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Ungarns oder eines der anderen in Artikel 4 genannten Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.(6)Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf von zehn Monaten nach dem Zeitpunkt des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen. Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.

Artikel 33StreitbeilegungStreitigkeiten in Verbindung mit dem Prüfungsverfahren des Artikels 32, die zwischen den Zollbehörden, die eine Prüfung beantragen, und den für die Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Protokolls sind dem Assoziationsausschuss vorzulegen.In allen Fällen erfolgt die Beilegung von Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlandes gemäß den Rechtsvorschriften des genannten Landes.

B — Der Zollkodex der Gemeinschaften

9 Das vorlegende Gericht verweist ferner auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates, die Bestimmungen und Verfahrensvorschriften enthält, welche die Anwendung der zolltariflichen und sonstigen Maßnahmen sicherstellen, die im Rahmen des Warenverkehrs zwischen der Gemeinschaft und Drittländern auf Gemeinschaftsebene erlassen worden sind.

10 Nach Artikel 220 Absatz 1 ZK hat, wenn der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst wurde, die buchmäßige Erfassung des zu erhebenden Betrages oder des nachzuerhebenden Restbetrags, d. h. ihre Eintragung durch die Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats in die Bücher oder in sonstige stattdessen verwendete Unterlagen, grundsätzlich innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag zu erfolgen, an dem diese Behörden diesen Umstand feststellen und in der Lage sind, den gesetzlich geschuldeten Betrag zu berechnen sowie den Zollschuldner zu bestimmen

11 Artikel 220 Absatz 2 ZK sieht jedoch eine Ausnahme von dieser nachträglichen buchmäßigen Erfassung vor, zu der das vorlegende Gericht ebenfalls eine Auslegungsfrage stellt. Diese Vorschrift bestimmt:

Außer in den Fällen gemäß Artikel 217 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 erfolgt keine nachträgliche buchmäßige Erfassung, wenn

...

b) der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat;

...

II — Sachverhalt des Ausgangsverfahrens

12 In den Jahren 1996 bis 1998 nahmen die ungarischen Zollbehörden auf Ersuchen der Einheit zur Koordinierung der Betrugsbekämpfung (UCLAF) der Europäischen Kommission eine nachträgliche Kontrolle des Ursprungs der in Ungarn hergestellten und in den Jahren 1995 bis 1997 aufgrund von Bescheinigungen EUR.1 in die Europäische Union eingeführten Kraftfahrzeuge der Marke Suzuki vor.

13 Im Hinblick auf die von der Firma Sfakianakis vorgenommenen Einfuhren nach Griechenland führte die Untersuchung zu einer Einteilung der Fahrzeuge in drei Gruppen: Zur ersten gehörten Fahrzeuge, deren ungarischer Ursprung im Sinne des Protokolls Nr. 4 bestätigt worden war; zur zweiten Fahrzeuge, denen mit Zustimmung des Herstellers ein ausländischer Ursprung zugesprochen worden war, und zur dritten Fahrzeuge, deren Ursprung Gegenstand eines Rechtsstreits zwischen dem Ausführer und den ungarischen Zollbehörden geworden war.

14 Mit Schreiben vom 3. November 1998 teilte der Leiter der ungarischen Kontrollbehörde diese Ergebnisse den zuständigen griechischen Zollbehörden mit. Im Hinblick auf die dritte Gruppe von Kraftfahrzeugen ersuchte er diese Behörden, die Nacherhebung der Zölle bis zum Abschluss der laufenden gerichtlichen Verfahren auszusetzen.

15 Die zuständigen griechischen Behörden erhielten ferner von der UCLAF eine Liste der nach Griechenland aus Ungarn eingeführten Fahrzeuge, die angeblich zu Unrecht in den Genuss der Präferenzbehandlung gekommen waren. Diese Liste enthielt auch die Fahrzeuge, deren Ursprung Gegenstand der vor dem zuständigen ungarischen Gericht anhängigen Rechtsbehelfe war.

16 Auf der Grundlage dieser Liste erließen die griechischen Zollbehörden Bescheide, mit denen Sfakianakis die Entrichtung von Einfuhrzöllen zuzüglich Abgaben und Bußgelder aufgegeben wurde.

17 Das ungarische Gericht hob die abschließenden Entscheidungen über die von den ungarischen Zollbehörden vorgenommene nachträgliche Prüfung auf und verpflichtete sie zur erneuten Durchführung des Prüfungsverfahrens unter Beachtung der auf die Rechtsbehelfe ergangenen Gerichtsentscheidungen.

18 Mit Schreiben vom 26. Juli 1999 teilte die zuständige ungarische Behörde der griechischen Generaldirektion für Zölle diese Entscheidungen mit und übersandte ihr die Liste der Fahrzeuge ausländischen Ursprungs sowie die Liste der Fahrzeuge, deren ungarischer Ursprung schließlich bestätigt worden war. Die griechischen Zollbehörden hoben ihre Entscheidungen, mit denen sie Sfakianakis die Entrichtung der Einfuhrzölle für die Fahrzeuge, deren ungarischer Ursprung bestätigt worden war, aufgegeben hatten, nicht auf.

III — Vorlagefragen

19 Das Dioikitiko Protodikeio Athinon, das mit dem von Sfakianakis gegen diese Entscheidungen erhobenen Rechtsbehelf befasst ist, hat beschlossen, das Verfahren auszusetzen und folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Verpflichtet die in Artikel 31 Absatz 2 des Protokolls Nr. 4 (im Anhang des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits) aufgestellte Pflicht, einander Amtshilfe zu leisten, die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats, die Entscheidungen ungarischer Gerichte betreffend die Gültigkeit der von den Behörden des Ausfuhrstaats durchgeführten Prüfungen der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 auf ihre Richtigkeit zu berücksichtigen, wenn

a) die ungarischen Behörden die Zollbehörden des Einfuhrstaats offiziell über die Ergebnisse der ursprünglichen Prüfung der Richtigkeit bestimmter Warenverkehrsbescheinigungen unterrichtet hatten, dabei jedoch darauf hingewiesen hatten, dass die Gültigkeit der Prüfung Gegenstand bei den ungarischen Gerichten anhängiger Verfahren war, und

b) die ungarischen Behörden den Zollbehörden des Einfuhrstaats offiziell das Ergebnis dieser Verfahren — d. h. die Entscheidungen der erwähnten Gerichte, mit denen bestätigt wurde, dass eine gewisse Zahl von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 letztlich richtig war — mitgeteilt hatten?

2. Bedeutet Artikel 32 des erwähnten Protokolls Nr. 4, dass die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats verpflichtet sind, die Entscheidungen der Gerichte des Ausfuhrstaats, mit denen die Ergebnisse der von den ungarischen Behörden nach der Ausfuhr angeordneten und durchgeführten Prüfungen aufgehoben werden, zu berücksichtigen, wobei zu berücksichtigen ist,

a) dass die Behörden des Einfuhrstaats offiziell sowohl über die vor den ungarischen Gerichten anhängigen Verfahren als auch über das Ergebnis dieser Verfahren unterrichtet waren, und

b) dass sie selbst nie die Vornahme dieser Prüfung verlangt hatten?

3. Wenn eine der vorstehenden Fragen bejaht wird: Haben die erwähnten Gemeinschaftsvorschriften die Bedeutung, dass sie der nachträglichen Erhebung von Zöllen, Steuern und Bußgeldern, die von den nationalen Behörden des Einfuhrstaats angeordnet wurde, nachdem die ungarischen Behörden das Ergebnis der von ihnen durchgeführten Prüfung mitgeteilt hatten, jedoch bevor sie den Inhalt der Gerichtsentscheidungen kannten, mit denen die Ergebnisse dieser Prüfung aufgehoben wurden, entgegenstehen, weil anderenfalls die praktische Wirksamkeit des durch das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG-Ungarn aufgestellten Verbotes der Erhebung von Zöllen nicht sichergestellt wäre, dies auch im Hinblick darauf, dass die erteilten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 letztlich richtig waren?

4. Ist es in diesem Zusammenhang für die Antwort auf die vorstehenden Fragen von Bedeutung, dass weder die griechischen noch die ungarischen Zollbehörden die Einberufung des Ausschusses für Zusammenarbeit nach Artikel 33 des Protokolls Nr. 4 beantragt hatten, um eine entsprechende Entscheidung zu treffen, was dafür spricht, dass keine der beiden Verwaltungen durch die von den ungarischen Gerichten erlassenen Entscheidungen eine Streitigkeit zwischen ihnen entstanden sah, die diesem Ausschuss zur Entscheidung hätte vorgelegt werden müssen?

5. Hilfsweise, für den Fall der Verneinung der vorstehenden Fragen, d. h., dass die griechischen Zollbehörden durch die nachträgliche Erhebung von Zöllen, Mehrwertsteuer und Bußgeld nicht gegen die vorgenannten Gemeinschaftsvorschriften verstoßen hätten: Kann angenommen werden, dass die nachträgliche buchmäßige Erfassung von Zöllen zu Lasten des Einführers nach Artikel 220 Absatz 2 des Zollkodex der Gemeinschaften wegen eines Fehlers der Zollbehörden des Einfuhr- oder Ausfuhrstaats selbst unzulässig ist, insbesondere im Hinblick darauf, dass die Zollbehörden des Ausfuhrstaats über alle tatsächlichen Angaben betreffend die Herstellung der ausgeführten Fahrzeuge verfügten und dass auf deren Grundlage keine Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ausgestellt worden wären, so dass die Behörden des Einfuhrstaats den gesetzlich geschuldeten Zoll von vornherein hätten festsetzen können?

IV — Analyse

A — Zu den ersten beiden Vorlagefragen

20 Ich schlage dem Gerichtshof vor, die ersten beiden Vorlagefragen, die eng miteinander zusammenhängen, gemeinsam zu prüfen.

21 Diese Fragen des vorlegenden Gerichts gehen im Wesentlichen dahin, ob das Assoziierungsabkommen und das Protokoll Nr. 4, insbesondere dessen Bestimmungen über die Verpflichtung zur Amtshilfe in Artikel 31 Absatz 2 sowie über die Prüfung des Nachweises des Ursprungs der Waren in Artikel 32 dahin auszulegen sind, dass die Zollbehörden des Einfuhrstaats verpflichtet sind, die im Ausfuhrstaat ergangenen Gerichtsentscheidungen über Rechtsbehelfe gegen die Ergebnisse der von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats vorgenommenen Prüfung der Gültigkeit der Warenverkehrsbescheinigungen zu berücksichtigen, wenn sie über die Anhängigkeit dieser Rechtsbehelfe und den Inhalt dieser Entscheidungen informiert worden waren. Das vorlegende Gericht fragt den Gerichtshof ferner, ob der Umstand, dass die Prüfung der Gültigkeit der Verkehrsbescheinigungen nicht auf Verlangen der Zollbehörden des Einfuhrstaats vorgenommen wurde, sich auf die Beantwortung dieser Frage auswirkt.

22 Das vorlegende Gericht möchte hierdurch klären, ob die Zollbehörden des Einfuhrstaats sich an die ursprünglichen Ergebnisse der nachträglichen Prüfung der Gültigkeit der Warenverkehrsbescheinigungen halten müssen, die von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats vorgenommenen wurde, oder ob sie auch die im Ausfuhrstaat ergangenen Gerichtsentscheidungen über die gegen die Ergebnisse dieser Prüfung erhobenen Rechtsbehelfe berücksichtigen müssen.

23 Die griechische Regierung schlägt vor, zu antworten, dass das Assoziierungsabkommen und die erwähnten Bestimmungen des Protokolls Nr. 4 die Zollbehörden des Einfuhrstaats nicht verpflichten, die vom zuständigen Gericht des Ausfuhrstaats erlassenen Entscheidungen betreffend die Gültigkeit der nachträglichen Prüfung der Richtigkeit der Bescheinigungen EUR.1 zu berücksichtigen.

24 Als Stütze für diese Auffassung verweist die griechische Regierung darauf, dass die Bestimmung des Warenursprungs den Zollbehörden des Ausfuhrstaats obliege und dass die einschlägige Gemeinschaftsregelung die Zollbehörden des Einfuhrstaats nicht verpflichte, die Richtigkeit dieser Prüfung nachzuprüfen. Die Erklärung der Zollbehörden des Ausfuhrstaats betreffend die Unrichtigkeit der Bescheinigungen EUR.1 reiche aus, um die Nacherhebung von Zöllen zu rechtfertigen.

25 Da die Zollbehörden und nicht die Gerichte des Ausfuhrstaats für die nachträgliche Prüfung der Bescheinigungen über den Ursprung der Erzeugnisse zuständig seien und Artikel 32 Absatz 5 des Protokolls Nr. 4 bestimme, dass die Prüfung sobald wie möglich erfolgen müsse, hätten die ungarischen Zollbehörden die streitigen Bescheinigungen EUR.1 mit gutem Recht aufgehoben. Keine Bestimmung der einschlägigen Gemeinschaftsregelung, insbesondere die Artikel 31 und 32 des Protokolls Nr. 4, verpflichte die zuständigen Zollbehörden des Einruhrstaats, die Ergebnisse des gerichtlichen Verfahrens abzuwarten.

26 Wenn die Einschätzungen der Zollbehörden des Ausfuhrstaats gerichtlich aufgehoben würden, sei es den zuständigen Behörden des Einfuhrstaats unmöglich, zu erfahren, ob das Verfahren kontradiktorisch gewesen sei und alle Garantien eines fairen Prozesses aufgewiesen habe, noch ob die Entscheidung des Gerichts auf einer Prüfung der rechtlichen und sachlichen Begründetheit des angefochtenen Rechtsakts oder vielmehr auf einer formalen Erwägung wie etwa dem Nichterscheinen der beklagten Zollbehörden in der mündlichen Verhandlung beruht habe.

27 Ich teile nicht die Auffassung der griechischen Regierung. Wie Sfakianakis, die ungarische Regierung und die Kommission bin ich der Auffassung, dass das Assoziierungsabkommen und die Bestimmungen des Protokolls Nr. 4 über die Amtshilfe und über die Prüfung des Ursprungsnachweises der Waren die Zollbehörden des Einfuhrstaats verpflichten, die im Ausfuhrstaat ergangenen Gerichtsentscheidungen über die Rechtsbehelfe gegen die Ergebnisse der nachträglichen Prüfung der Gültigkeit der Bescheinigungen EUR.1 zu berücksichtigen. Dieser Standpunkt ist, wie die ungarische Regierung und die Kommission vortragen, geboten durch das Ziel des Assoziierungsabkommens und das durch das Protokoll Nr. 4 eingeführte System der Zusammenarbeit der Verwaltungen. Ebenso wie Sfakianakis bin ich ferner der Auffassung, dass diese Lösung zur Wahrung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz durch einen Richter Anwendung finden muss.

28 Erstens bezweckt das Assoziierungsabkommen, wie bereits festgestellt, dass Waren, die die Voraussetzungen erfüllen, um als Erzeugnisse mit Ursprung in Ungarn oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft angesehen zu werden, unter Gewährung der in diesem Abkommen vorgesehenen Präferenzbehandlung in die Gemeinschaft oder nach Ungarn eingeführt werden. Hierzu sehen die Artikel 16 und 17 des Protokolls Nr. 4 vor, dass der Nachweis des Ursprungs der Erzeugnisse, der es ermöglicht, diese Präferenzbehandlung auf sie anzuwenden, durch eine Bescheinigung EUR.1 erbracht wird, die gemäß Artikel 17 Absatz 4 von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats erteilt wird.

29 Zwar unterliegt diese Bescheinigung des Ursprungs der Erzeugnisse durch die Zollbehörden des Ausfuhrstaats nach Artikel 17 Absätze 4 und 5 grundsätzlich einer Überprüfung zum Zeitpunkt der Erteilung der Bescheinigung EUR.1, doch können auch nachträgliche Prüfungen erfolgen. Nach Artikel 32 Absatz 3 des Protokolls Nr. 4 wird die nachträgliche Prüfung ebenfalls von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats vorgenommen, die berechtigt sind, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und alle von ihnen für zweckdienlich erachteten Prüfungen durchzuführen.

30 Es obliegt also den Zollbehörden des Ausfuhrstaats, den Ursprung der fraglichen Waren zu prüfen und festzustellen, ob diese die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, um unter Gewährung der im Assoziierungsabkommen vorgesehenen Präferenzbehandlung in einen Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder nach Ungarn eingeführt werden zu können.

31 Wie von sämtlichen Beteiligten vorgetragen, beruht das in den Artikeln 31 bis 33 des Protokolls Nr. 4 vorgesehene System der Zusammenarbeit der Verwaltungen gleichzeitig auf einer Verteilung der Aufgaben und einem gegenseitigen Vertrauen zwischen den Zollbehörden des betroffenen Mitgliedstaats und denen der Republik Ungarn. Wie der Gerichtshof im Rahmen anderer Freihandelsabkommen in Bezug auf — mit dem Protokoll Nr. 4 vergleichbare — Protokolle betreffend die Definition des Begriffes Ursprungserzeugnisse und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen ausgeführt hat, ist diese Regelung dadurch gerechtfertigt, dass die Behörden des Ausfuhrstaats am besten in der Lage sind, die Tatsachen, von denen der Ursprung des betreffenden Erzeugnisses abhängt, unmittelbar festzustellen. Sie hat ferner den Vorteil, dass sie zu sicheren und einheitlichen Ergebnissen in Bezug auf die Bestimmung des Ursprungs der Waren führt und dadurch Verkehrsverlagerungen und Wettbewerbsverzerrungen im Handel verhindert.

32 Eine solche Regelung kann also nur funktionieren, wenn die Zollverwaltung des Einfuhrstaats die von den Behörden des Ausfuhrstaats rechtmäßig vorgenommenen Beurteilungen anerkennt. Wie der Gerichtshof im Urteil Les Rapides Savoyards u. a. ausgeführt hat, ist im Rahmen internationaler Freihandelsabkommen, die gegenseitige Verpflichtungen zwischen der Gemeinschaft und einem Drittstaat begründen, die Anerkennung der von den Behörden dieses Drittstaats rechtmäßig getroffenen Entscheidungen durch die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten auch notwendig, damit die Gemeinschaft ihrerseits von den Zollbehörden dieses Staates die Beachtung der von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten getroffenen Entscheidungen über den Ursprung der aus der Gemeinschaft nach diesem Staat ausgeführten Waren verlangen kann.

33 Daraus folgt, dass die Zollbehörden des Einfuhrstaats einer Ware, die aufgrund einer rechtmäßig von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats erteilten Bescheinigung EUR.1 eingeführt wurde, gemäß dem Assoziierungsabkommen die Anwendung der Präferenzbehandlung nicht verweigern können. Wenn die Zollbehörden des Einfuhrstaats begründete Zweifel am tatsächlichen Ursprung dieser Ware haben, können sie lediglich die Zollbehörden des Ausfuhrstaats um eine nachträgliche Prüfung dieses Ursprungs ersuchen.

34 Die Systematik des in dem Abkommen vorgesehenen Systems der Zusammenarbeit und der Verteilung der Aufgaben führt zwangsläufig dazu, dass sie auch an die Ergebnisse dieser nachträglichen Prüfung gebunden sind, wenn die Zollbehörden des Ausfuhrstaats den Ursprung der fraglichen Waren haben bestimmen können. Nur in dem Sonderfall, dass die Zollbehörden des Ausfuhrstaats nicht in der Lage sind, die nachträgliche Überprüfung ordnungsgemäß vorzunehmen, können die Zollbehörden des Einfuhrstaats nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes selbst die streitige Bescheinigung EUR.1 auf ihre Echtheit und ihre Richtigkeit überprüfen und andere Beweise für den Ursprung der fraglichen Ware berücksichtigen.

35 Das Ziel des Assoziierungsabkommens und das System der Zusammenarbeit der Verwaltungen nach dem Protokoll Nr. 4 bedingen also, dass die Zollbehörden des Einfuhrstaats die Ergebnisse der von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats durchgeführten abschließenden Prüfung des Warenursprungs berücksichtigen müssen. Diesem Ziel entsprechend müssen nämlich alle Waren, die die im Hinblick auf ihren Ursprung geltenden Voraussetzungen erfüllen, und zwar nur diese, in den Genuss der Präferenzregelung bei der Einfuhr gelangen.

36 Wenn die ursprünglichen Ergebnisse der nachträglichen Prüfung Gegenstand eines vom Ausführer erhobenen Rechtsbehelfs waren und die Zollbehörden des Einfuhrstaats über diesen Rechtsbehelf sowie über dessen Ergebnisse unterrichtet wurden, sind sie folglich verpflichtet, diese Ergebnisse zu berücksichtigen.

37 Artikel 32 Absatz 5 des Protokolls Nr. 4, auf den sich die griechische Regierung beruft, steht dieser Feststellung meines Erachtens nicht entgegen. Dieser Artikel sieht, wie bereits festgestellt, vor, dass die Zollbehörden des Einfuhrstaats, die um die nachträgliche Prüfung des Ursprungs der fraglichen Waren ersucht haben, sobald wie möglich über das Ergebnis dieser Prüfung unterrichtet werden müssen und dass diese Ergebnisse eindeutig erkennen lassen müssen, ob diese Waren die Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzregelung erfüllen.

38 Es sei ferner auf Artikel 32 Absatz 6 des Protokolls Nr. 4 verwiesen, der im selben Sinne wie der vorhergehende Absatz vorsieht, dass die Zollbehörden des Einfuhrstaats, wenn bei begründeten Zweifeln hinsichtlich des Ursprungs der streitigen Waren zehn Monate nach dem Zeitpunkt ihres Ersuchens um Prüfung keine Antwort erfolgt ist oder die Antwort unzureichend ist, die Gewährung der Präferenzbehandlung für diese Waren ablehnen, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.

39 Mit diesen Vorschriften beabsichtigten die Parteien des Assoziierungsabkommens meiner Ansicht nach, dass die Zollbehörden des Ausfuhrstaats, die von den Zollbehörden des Einfuhrstaats um eine Prüfung ersucht werden, im Gegenzug für die ihnen durch das Protokoll Nr. 4 eingeräumte Befugnis diese Prüfungen tatsächlich durchführen und deren Ergebnisse den letztgenannten Behörden innerhalb eines angemessenen Zeitraums mitteilen. Die Vorschriften sollen, wie von der griechischen Regierung ausgeführt, bewirken, dass das Verfahren der Zusammenarbeit der Verwaltungen, das die Feststellung des Ursprungs der betreffenden Waren ermöglicht, mit Sorgfalt durchgerührt wird und dass diese Waren ihre Bestimmung schnell erreichen. Allerdings enthalten sie keine Bestimmungen über die Wahrnehmung der Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats im Anschluss an die nachträgliche Prüfung erlassenen Entscheidungen, die den Rechtsvorschriften dieses Staates unterliegen.

40 Aus diesen Vorschriften lässt sich also nicht ableiten, dass die Zollbehörden des Einfuhrstaats an die ursprünglichen Ergebnisse der nachträglichen Prüfung gebunden sind, wenn die Ergebnisse dieser Prüfung Gegenstand eines Rechtsbehelfs sind und sie daher nicht endgültig sind.

41 Dagegen lässt sich aus diesen Vorschriften sowie dem gesamten System der Zusammenarbeit der Verwaltungen gemäß dem Protokoll Nr. 4 meines Erachtens ableiten, dass die Zollbehörden des Einfuhrstaats, wenn die Ergebnisse der nachträglichen Prüfung die Gültigkeit der Bescheinigungen EUR.1 in Frage stellen und Gegenstand eines Rechtsbehelfs nach innerstaatlichem Recht sind, von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats über das Vorliegen dieses Rechtsbehelfs und dessen Ergebnisse informiert werden müssen. Diese Verpflichtung ergibt sich auch im Hinblick auf das Ziel des Assoziierungsabkommens, damit die Waren, deren Ursprung von den Behörden des Ausfuhrstaats endgültig bestätigt worden ist, tatsächlich in den Genuss der Präferenzbehandlung durch die Zollbehörden des Einfuhrstaats gelangen können.

42 Unter Berücksichtigung des Zieles des Assoziierungsabkommens und des Systems der Zusammenarbeit der Verwaltungen im Zusammenhang mit der Bestimmung des Warenursprungs müssen die Zollbehörden des Einfuhrstaats daher durchaus die Gerichtsentscheidungen über die gegen die Ergebnisse der nachträglichen Prüfung dieses Ursprungs erhobenen Rechtsbehelfe berücksichtigen.

43 Anders als von der griechischen Regierung vorgetragen, können die Zollbehörden des Einfuhrstaats die Berücksichtigung dieser Entscheidungen nicht mit der Begründung ablehnen, sie verfügten über keine Informationen darüber, ob das Verfahren vor dem Gericht des Ausfuhrstaats kontradiktorisch sei und alle Garantien für ein faires Verfahren biete.

44 Es ist darauf hinzuweisen, dass das durch das Protokoll Nr. 4 eingeführte System der Zusammenarbeit der Verwaltungen auf dem gegenseitigen Vertrauen der Zollbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten beruht. Dies bedeutet, dass die Mitgliedstaaten der Euro-, päischen Gemeinschaft sowie das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission bei der Einführung eines solchen Systems davon ausgingen, dass die Verwaltungsbehörden des an dem Freihandelsabkommen beteiligten Drittstaats in der Lage waren, die Bestimmungen des Assoziierungsabkommens anzuwenden. Dieses Vertrauen muss sich zwangsläufig auf die Gerichte dieses Staates erstrecken, die nach dessen internen Organisationsvorschriften dafür zuständig sind, über die Rechtsbehelfe, die gegen die von seinen Zollbehörden getroffenen Entscheidungen erhoben wurden, zu entscheiden. Es wäre nämlich widersprüchlich, den Verwaltungsbehörden des Drittstaats dieses Vertrauen zu schenken und es seinen Gerichten zu verweigern, obwohl diese gerade über die Anwendung des Rechts und damit auch des Assoziierungsabkommens durch die nationalen Verwaltungsbehörden wachen sollen. Wie Sfakianakis in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, sind die Gerichte des Ausfuhrstaats die Garanten der Übereinstimmung der Bescheinigungen EUR.1 mit dem Assoziierungsabkommen.

45 Die Berücksichtigung der im Ausfuhrdrittstaat ergangenen Gerichtsentscheidungen über die gegen die Ergebnisse der nachträglichen Prüfung des Warenursprungs erhobenen Rechtsbehelfe ist daher meines Erachtens untrennbar von der Anerkennung der von den Zollbehörden dieses Ausfuhrstaats vorgenommenen Beurteilung dieses Ursprungs und insofern Bestandteil der durch das Protokoll Nr. 4 vorgenommenen Aufgabenteilung.

46 Die Frage dieser Berücksichtigung kann im Übrigen nicht von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich beantwortet werden, ohne eine Situation der Unsicherheit zu schaffen, die den Bestand einer gemeinsamen Handelspolitik und die Erfüllung der Verpflichtungen, die sich für die Gemeinschaft aus dem fraglichen Abkommen ergeben, gefährdet.

47 Gegen diese Berücksichtigung bringt die griechische Regierung weiter vor, wenn die ursprünglichen Ergebnisse einer nachträglichen Prüfung gerichtlich aufgehoben würden, sei es den Behörden des Einfuhrstaats unmöglich, zu erfahren, ob diese Aufhebung auf einer Prüfung der rechtlichen und sachlichen Begründetheit des angefochtenen Rechtsakts oder vielmehr auf einer formalen Erwägung wie etwa dem Nichterscheinen der beklagten Zollbehörden in der mündlichen Verhandlung beruht habe.

48 Dieses Vorbringen kann meines Erachtens keinen Erfolg haben. Wie bereits ausgeführt, besteht der Zweck der nachträglichen Überprüfung darin, die Bescheinigungen EUR.1 auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Wird gegen die Ergebnisse dieser Prüfung ein Rechtsbehelf nach nationalem Recht erhoben, ist die einzige Frage, auf die es ankommt, diejenige, ob die streitigen Bescheinigungen zum Abschluss dieses Verfahrens aufgehoben oder bestätigt werden. Werden die Ergebnisse der nachträglichen Prüfung, die die Richtigkeit der Bescheinigungen EUR.1 in Frage stellen, gerichtlich aufgehoben und haben die Bescheinigungen daher Bestand, müssen die Zollbehörden des Einfuhrstaats sie berücksichtigen, unabhängig von den Gründen für die Aufhebung der Ergebnisse der nachträglichen Prüfung.

49 Zweitens kann der Auffassung der griechischen Regierung jedenfalls deswegen nicht gefolgt werden, weil sie dem Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zuwiderlaufen würde.

50 Nach ständiger Rechtsprechung stellt der Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts dar, der sich aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten ergibt. Er ist in Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert, der sich an den Artikeln 6 und 13 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten orientiert. Der Gerichtshof hat für die Beachtung der Grundrechte im Bereich des Gemeinschaftsrechts Sorge zu tragen. Ein Abkommen wie das vom Rat und der Kommission gemäß den Artikeln 228 und 238 EG-Vertrag geschlossene Assoziierungsabkommen bildet einen integrierenden Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung. Es ist daher Sache des Gerichtshofes, darüber zu wachen, dass bei der Durchführung des Assoziierungsabkommens die Grundrechte, wie das Recht auf wirksamen Rechtsschutz, beachtet werden.

51 Es bestehen keine Zweifel, dass die von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats im Anschluss an die nachträgliche Prüfung des Warenursprungs getroffene Entscheidung einer effektiven gerichtlichen Kontrolle unterzogen können werden muss. Bei dieser Prüfung geht es nämlich um die Frage, ob die betreffenden Waren die im Assoziierungsabkommen, das Teil der Gemeinschaftsrechtsordnung ist, aufgestellten Voraussetzungen erfüllen, um in den Genuss der Präferenzregelung kommen zu können. Sie kann dazu führen, dass dem Ausführer die mit dieser Regelung verbundenen Vorteile entgehen, da der Einführer gezwungen sein wird, die den fraglichen Waren entsprechenden Zölle zu entrichten, was sich unweigerlich auf ihre geschäftlichen Beziehungen auswirken wird.

52 Die Weigerung, die von den Gerichten des Ausfuhrstaats erlassenen Entscheidungen über die Ergebnisse der nachträglichen Prüfung zu berücksichtigen, würde daher zum einen dazu führen, dass den Ausführern der Vorteil aus dem nach ungarischem Recht vorgesehenen Klagerecht gegen die Ergebnisse dieser Prüfungen nicht zugute kommt. Zum anderen könnte sie bewirken, dass auch die ungarischen Zollbehörden meinen, sie brauchten die von den Gerichten der Mitgliedstaaten erlassenen Entscheidungen über Rechtsbehelfe gegen die von ihren jeweiligen Zollbehörden durchgeführten Ursprungskontrollen nicht zu berücksichtigen. Es ist nämlich zu unterstreichen, dass im Rahmen der Gegenseitigkeitsidee, die dem Assoziierungsabkommen und dem Protokoll Nr. 4 zugrunde liegt, die Berücksichtigung der ungarischen Gerichtsentscheidungen zugleich die Voraussetzung für die Berücksichtigung der von den Gerichten der Mitgliedstaaten erlassenen Entscheidungen über die von den Ausführern gegen die Ergebnisse der nachträglichen Prüfung des Gemeinschaftsursprungs der nach Ungarn eingeführten Waren durch die Zollbehörden dieses Staates darstellt.

53 Die Weigerung, die von den ungarischen Gerichten erlassenen Entscheidungen über Rechtsbehelfe gegen die Ergebnisse der nachträglichen Prüfungen zu berücksichtigen, würde daher nicht nur dem Ziel des Assoziierungsabkommens und dem durch das Protokoll Nr. 4 vorgesehenen System der Zusammenarbeit zuwiderlaufen, sondern auch dem Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz.

54 Schließlich ergibt sich aus dem System des Protokolls Nr. 4 und dem Ziel des Assoziierungsabkommens, dass diese Verpflichtung den Zollbehörden des Einruhrstaats obliegt, unabhängig davon, ob sie diese nachträgliche Prüfung veranlasst haben.

55 Was dies angeht, können die zuständigen Behörden des Ausfuhrstaats nach Artikel 32 Absatz 1 des Protokolls Nr. 4 die nachträgliche Prüfung von Amts wegen oder auf Antrag der Behörden des Einfuhrstaats durchführen. Diese Prüfung kann auch, wie im vorliegenden Fall, auf Ersuchen der Dienststellen der Kommission vorgenommen werden, der es nach Artikel 155 EG-Vertrag oblag, für die ordnungsgemäße Anwendung des Assoziierungsabkommens und seiner Protokolle Sorge zu tragen.

56 Unabhängig davon, wer die nachträgliche Prüfung verlangt hat, hat diese denselben Zweck, nämlich festzustellen, ob die Bescheinigung EUR.1 richtig ist, damit — entsprechend dem Ziel des Assoziierungsabkommens — im Fall der Einfuhr in die Gemeinschaft die Waren, die ihren Ursprung im Sinne dieses Abkommens in Ungarn haben, in den Genuss der in diesem vorgesehenen Präferenzregelung kommen. Nach dieser Regelung und dem Ziel dieses Abkommens müssen die Zollbehörden des Einfuhrstaats daher die Ergebnisse der nachträglichen Prüfung und damit die im Ausfuhrstaat ergangenen Gerichtsentscheidungen betreffend die Ergebnisse dieser Prüfung berücksichtigen, unabhängig davon, welche Behörde sie veranlasst hat.

57 Aufgrund dessen schlage ich dem Gerichtshof vor, zu antworten, dass das Assoziierungsabkommen und das Protokoll Nr. 4, insbesondere dessen Bestimmungen über die Verpflichtung zur Amtshilfe in Artikel 31 Absatz 2 sowie über die Prüfung des Nachweises über den Ursprung der Waren in Artikel 32, dahin auszulegen sind, dass die Zollbehörden des Einfuhrstaats verpflichtet sind, die im Ausfuhrstaat ergangenen Gerichtsentscheidungen über Rechtsbehelfe gegen die Ergebnisse der von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats vorgenommenen Prüfung der Gültigkeit der Warenverkehrsbescheinigungen zu berücksichtigen, wenn sie über die Anhängigkeit dieser Rechtsbehelfe und den Inhalt dieser Entscheidungen informiert worden waren, und zwar unabhängig davon, ob die Prüfung der Gültigkeit der Verkehrsbescheinigungen auf Verlangen der Zollbehörden des Einfuhrstaats vorgenommen wurde.

B — Zur dritten Vorlagefrage

58 Die dritte Frage des vorlegenden Gerichts geht im Wesentlichen dahin, ob der Gesichtspunkt der praktischen Wirksamkeit der im Assoziierungsabkommen vorgesehenen Abschaffung der Zölle Verwaltungsentscheidungen entgegensteht, die die Entrichtung von Zöllen zuzüglich Abgaben und Geldbußen anordnen und die von den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats getroffen wurden, bevor die gegen die Ergebnisse der nachträglichen Prüfung erhobenen Rechtsbehelfe beschieden worden waren, wenn die Gültigkeit der Bescheinigungen EUR.1 durch die auf diese Rechtsbehelfe ergangenen Gerichtsentscheidungen bestätigt wurde.

59 Zur Prüfung dieser Frage muss zunächst festgestellt werden, ob die griechischen Zollbehörden, nachdem sie von den ungarischen Zollbehörden über die Fehlerhaftigkeit der fraglichen Bescheinigungen EUR.1 informiert worden waren, die streitigen Entscheidungen treffen durften, bevor die gegen die Ergebnisse der nachträglichen Prüfung erhobenen Rechtsbehelfe beschieden worden waren, oder ob sie vielmehr die Einleitung des Erhebungsverfahrens hätten aussetzen müssen, bis die Ergebnisse dieser Rechtsbehelfe vorlagen.

60 Sfakianakis und die ungarische Regierung haben in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, die griechischen Zollbehörden hätten die Einleitung des Verfahrens zur Erhebung der Zölle aussetzen müssen, weil der gegen die Verwaltungsentscheidungen erhobene Rechtsbehelf nach ungarischem Recht aufschiebende Wirkung habe.

61 Ich bin nicht dieser Auffassung. Meines Erachtens kann die Frage, ob die Zollbehörden eines Mitgliedstaats berechtigt sind, das Verfahren zur Erhebung von Zöllen im Anschluss an die Mitteilung der Ergebnisse der nachträglichen Prüfung, die Zweifel am Ursprung der streitigen Waren aufwirft, einzuleiten, nicht durch das Recht des Drittstaats, der Partei des Freihandelsabkommens ist, geregelt werden. Das Protokoll Nr. 4 enthält keine Vorschrift, die in diese Richtung weist.

62 Dieses Protokoll enthält auch keine Vorschriften über die Haltung, die die Zollbehörden des Einfuhrstaats einnehmen müssen, wenn die in die Gemeinschaft aufgrund von Bescheinigungen EUR.1 eingeführten Waren in den Verkehr gebracht wurden und dann einer nachträglichen Prüfung unterzogen wurden, die die Gültigkeit dieser Bescheinigungen in Frage stellte. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 32 Absatz 4 des Protokolls Nr. 4 nur den Fall regelt, in dem die Zollbehörden des Einfuhrstaats die fraglichen Waren noch nicht freigegeben haben. In Ermangelung einer einschlägigen Vorschrift in diesem Protokoll muss der Zollkodex darauf geprüft werden, was die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats in einem Fall wie demjenigen des Ausgangsverfahrens zu tun haben.

63 In Anbetracht der Vorschriften des Zollkodex bin ich der Auffassung, dass die griechischen Zollbehörden nicht verpflichtet waren, die Einleitung des Erhebungsverfahrens auszusetzen, bis das Ergebnis des in Ungarn gegen die Ergebnisse der nachträglichen Prüfung erhobenen Rechtsbehelfs vorlag. Die Prüfung der einschlägigen Vorschriften des Zollkodex ergibt nämlich, dass dieser zwar den Schutz der Rechte des Einführers in einem solchen Fall gewährleistet, jedoch auch einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft bezweckt, indem er die Mitgliedstaaten zur Einleitung der Schritte verpflichtet, die erforderlich sind, um die Zollschuld einzuziehen, die im Wesentlichen eine Gemeinschaftseinnahme darstellt.

64 So müssen die Zollbehörden nach Artikel 78 Absatz 3 ZK, wenn die nachträgliche Prüfung ergibt, dass bei der Anwendung der Vorschriften über das betreffende Zollverfahren von unrichtigen oder unvollständigen Grundlagen ausgegangen worden ist, die erforderlichen Maßnahmen treffen, um den Fall unter Berücksichtigung der ihnen bekannten neuen Umstände zu regeln. Ferner ergibt sich aus Artikel 201 ZK, dass eine Zollschuld entsteht, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird.

65 In gleicher Weise verpflichtet der Zollkodex die Mitgliedstaaten, wenn die Zollschuld entstanden ist, das Erhebungsverfahren beschleunigt durchzuführen, und zwar sowohl im ersten Abschnitt dieses Verfahrens, der aus der buchmäßigen Erfassung der Zollschuld besteht, als auch in der Phase ihrer Erhebung beim Zollschuldner Schließlich wird nach Artikel 244 ZK durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten getroffenen Entscheidungen die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung, außer in Ausnahmefällen, nicht ausgesetzt.

66 Ich meine nicht, dass in einem Fall, in dem die Entstehung der Zollschuld wie im vorliegenden Fall auf die Aufhebung der Bescheinigungen EUR.1 im Anschluss an eine nachträgliche Prüfung zurückgeht, die Anhängigkeit eines Rechtsbehelfs gegen diese Aufhebung die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats verpflichtet, die Einleitung des vorstehend beschriebenen Verfahrens auszusetzen. Da die streitigen Waren bereits in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht wurden und das gerichtliche Verfahren mehrere Jahre dauern kann, könnte eine solche Aussetzung die Erhebung der Zollschuld erheblich erschweren, wenn der Rechtsbehelf abgewiesen werden sollte.

67 Im Übrigen wird den Interessen des Einführers, dessen Bescheinigungen EUR.1 nachträglich aufgehoben wurden, in jedem der beiden Abschnitte des Erhebungsverfahrens Rechnung getragen. So kann dieser Einführer nach Artikel 220 ZK von der nachträglichen Zahlung befreit werden, wenn die Anwendung der Präferenzregelung auf einen Irrtum der Zollbehörden des Ausfuhrstaats zurückgeht und wenn der Steuerpflichtige, der gutgläubig gehandelt hat, ihn nicht erkennen konnte und die geltende Regelung eingehalten hat. Bei einer buchmäßigen Erfassung der Schuld kann der Schuldner schließlich unter den im Zollkodex vorgesehenen Voraussetzungen eine Fristverlängerung oder einen Zahlungsaufschub oder auch Zahlungserleichterungen erhalten, wobei die Zölle ihm selbstverständlich zu erstatten sind, wenn sich herausstellt, dass sie nicht gesetzlich geschuldet waren.

68 Schließlich bestimmt Artikel 244 ZK im Rahmen des — grundsätzlich nicht mit aufschiebender Wirkung versehenen — Rechtsbehelfs, den der Einführer im Einfuhrmitgliedstaat gegen die Entscheidung der Zollbehörden dieses Staates einlegen kann, die ihn zur Entrichtung von Zöllen verpflichtet, dass die Zollbehörden die Vollziehung dieser Entscheidung gleichwohl ganz oder teilweise aussetzen können, wenn sie begründete Zweifel an der Vereinbarkeit der Entscheidung mit der Zollregelung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Der Schuldner, der auf diese Weise in den Genuss einer Aussetzung der Verpflichtung zur Entrichtung von Zöllen gelangt, kann ferner von der Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit befreit werden, wenn diese für ihn zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher und sozialer Art führen könnte.

69 Meiner Ansicht nach wird dieses Ergebnis auch durch die Rechtsprechung bestätigt, die im Rahmen der Rechtsbehelfe entwickelt wurde, die von den Einführern gegen Entscheidungen der Kommission über die Erstattung oder den Erlass von Eingangsabgaben nach Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 des Rates vom 2. Juli 1979 eingelegt wurden, und der zufolge eine solche Vorschrift lediglich die Möglichkeit bietet, bei Vorliegen besonderer Umstände bestimmter Art und unter der Voraussetzung, dass nicht fahrlässig oder in betrügerischer Absicht gehandelt wurde, Wirtschaftsteilnehmer von der Zahlung der geschuldeten Abgaben freizustellen, es jedoch nicht erlaubt, die Zollschuld im Grundsatz in Zweifel zu ziehen. In dem zitierten Urteil Cerealmangimi und Italgrani/Kommission hat der Gerichtshof insoweit ausgeführt, es sei Sache der Klägerinnen gewesen und sei es, wenn sie meinten, dass die Voraussetzungen nach wie vorgegeben seien, immer noch, das nationale Gericht des Einfuhrmitgliedstaats mit der Entscheidung der Zollbehörden dieses Staates, die sie zur Zahlung der Schuld verpflichte, zu befassen. Diese Rechtsprechung bestätigt voll und ganz die Auffassung, dass die Einleitung des Erhebungsverfahrens nicht unter der Voraussetzung steht, dass das Bestehen der Zollschuld unanfechtbar geworden ist.

70 Folglich waren die griechischen Zollbehörden im vorliegenden Fall, da ihnen von den ungarischen Zollbehörden mitgeteilt worden war, dass die nachträgliche Prüfung der Bescheinigungen EUR.1 ergeben hatte, dass einige von ihnen fehlerhaft waren, berechtigt und sogar verpflichtet, das Verfahren zur Erhebung der Zölle für die aufgrund dieser Bescheinigungen eingeführten Fahrzeuge einzuleiten, obwohl die Ergebnisse dieser Prüfung Gegenstand eines Rechtsbehelfs nach innerstaatlichem Recht waren.

71 Zu prüfen ist nunmehr, was mit den im Ausgangsverfahren angefochtenen Entscheidungen der griechischen Zollbehörden geschehen soll, die diejenigen Fahrzeuge betreffen, deren Bescheinigung EUR.1 aufgrund der Entscheidungen des ungarischen Gerichts endgültig bestätigt wurde.

72 Die Antwort auf diese Frage ergibt sich ohne weiteres aus der von mir vorgeschlagenen Antwort auf die vorhergehende Frage. Wie bereits festgestellt, bezweckt das Assoziierungsabkommen, dass Waren, die die Voraussetzungen erfüllen, um als Erzeugnisse mit Ursprung in Ungarn angesehen zu werden, unter Gewährung der in diesem Abkommen vorgesehenen Präferenzbehandlung in die Gemeinschaft eingeführt werden. Die praktische Wirkung des Assoziierungsabkommens wäre daher in Frage gestellt, wenn solche Waren, deren ungarischer Ursprung aufgrund der Entscheidungen des zuständigen Gerichts des Ausfuhrstaats endgültig bestätigt wurde, nicht in den Genuss der Präferenzregelung gelangten. In einem solchen Fall steht diese praktische Wirkung somit der nachträglichen Erhebung von Zöllen zuzüglich Abgaben und Geldbußen durch die Zollbehörden des Einfuhrstaats entgegen.

73 Zudem wäre der Anspruch auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz offensichtlich verletzt, wenn die Zollbehörden des Einfuhrstaats, nachdem der Ausführer vor Gericht die Aufhebung der Ergebnisse der nachträglichen Prüfung, die die Gültigkeit der Bescheinigungen EUR.1 in Frage stellten, erwirkt hat, gleichwohl beim Einführer aufgrund der Ergebnisse dieser Prüfung die Zölle erhöben.

74 Folglich müssten die griechischen Zollbehörden unter den vorliegenden Umständen die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen insoweit aufheben oder zurücknehmen, als sie Fahrzeuge betreffen, deren ungarischer Ursprung endgültig bestätigt wurde.

75 Ich schlage daher vor, auf die dritte Vorlagefrage zu antworten, dass der Gesichtspunkt der praktischen Wirkungsamkeit der im Assoziierungsabkommen vorgesehenen Abschaffung der Zölle Verwaltungsentscheidungen entgegensteht, die die Entrichtung von Zöllen zuzüglich Abgaben und Geldbußen anordnen und die von den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats getroffen wurden, bevor die gegen die Ergebnisse der nachträglichen Prüfung erhobenen Rechtsbehelfe beschieden worden waren, wenn die Gültigkeit der Bescheinigungen EUR.1 durch die auf diese Rechtsbehelfe ergangenen Gerichtsentscheidungen bestätigt wurde.

C — Zur vierten Vorlagefrage

76 Das vorlegende Gericht fragt, ob es für die vorhergehenden Fragen von Bedeutung ist, dass weder die griechischen noch die ungarischen Zollbehörden die Einberufung des Assoziationsausschusses nach Artikel 33 des Protokolls Nr. 4 beantragt haben.

77 Ich schlage dem Gerichtshof vor, diese Frage dahin zu verstehen, dass das vorlegende Gericht wissen möchte, ob die Antworten auf die vorhergehenden Fragen dadurch in Frage gestellt werden können, dass weder die griechischen noch die ungarischen Zollbehörden den Assoziationsausschuss im Anschluss an die Entscheidungen der ungarischen Gerichte angerufen haben.

78 Meiner Ansicht nach ist diese Frage aus folgenden Gründen zu verneinen.

79 Wir haben gesehen, dass die Zollbehörden des Einfuhrstaats eine von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats ordnungsgemäß erteilte Bescheinigung EUR.1 nicht einseitig für unwirksam erklären können. Bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit dieser Bescheinigungen können sie die letztgenannten Behörden ersuchen, eine nachträgliche Prüfung vorzunehmen. Außerdem sind sie an die Ergebnisse dieser Prüfung gebunden, wenn die Zollbehörden des Ausfuhrstaats den Ursprung der fraglichen Waren bestimmen konnten.

80 Nach Artikel 33 des Protokolls Nr. 4 müssen sich die Zollbehörden des Einruhrstaats bei Streitigkeiten mit den Zollbehörden des Ausfuhrstaats in Verbindung mit diesem Verfahren um eine gütliche Einigung mit diesen bemühen. Ist eine gütliche Einigung unmöglich, müssen sie die Streitigkeit dem Assoziationsausschuss vorlegen.

81 Folglich kann der Umstand, dass weder die griechischen noch die ungarischen Zollbehörden den Assoziationsausschuss angerufen haben, nichts daran ändern, dass die griechischen Zollbehörden verpflichtet sind, die ungarischen Gerichtsentscheidungen zu berücksichtigen, und dass diese Behörden, da diese Entscheidungen den ungarischen Ursprung der betreffenden Fahrzeuge bestätigt haben, in Bezug auf diese keine Zölle erheben dürfen.

82 Ich schlage vor, das vorlegende Gericht darauf hinzuweisen, dass die Antwort auf die vorhergehenden Fragen nicht dadurch in Frage gestellt werden kann, dass weder die griechischen noch die ungarischen Zollbehörden die Einberufung des Assoziationsausschusses nach Artikel 33 des Protokolls Nr. 4 beantragt haben.

D — Zur fünften Vorlagefrage

83 Die fünfte Frage ist vom vorlegenden Gericht nur für den Fall der Verneinung der ersten beiden vorstehend geprüften Fragen gestellt worden. Da ich vorgeschlagen habe, sie zu verneinen, erscheint eine Prüfung dieser letzten Frage nicht erforderlich.

V — Ergebnis

84 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Dioikitiko Protodikeio Athinon vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

1. Das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits und das Protokoll Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen in der Fassung des Beschlusses Nr. 3/96 des Assoziationsrates, Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits vom 28. Dezember 1996 zur Änderung des Protokolls Nr. 4, insbesondere dessen Bestimmungen über die Verpflichtung zur Amtshilfe in Artikel 31 Absatz 2 sowie über die Prüfung des Nachweises über den Ursprung der Waren in Artikel 32, sind dahin auszulegen, dass die Zollbehörden des Einfuhrstaats verpflichtet sind, die im Ausruhrstaat ergangenen Gerichtsentscheidungen über Rechtsbehelfe gegen die Ergebnisse der von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats vorgenommenen Prüfung der Gültigkeit der Warenverkehrsbescheinigungen zu berücksichtigen, wenn sie über die Anhängigkeit dieser Rechtsbehelfe und den Inhalt dieser Entscheidungen informiert worden waren, und zwar unabhängig davon, ob die Prüfung der Gültigkeit der Verkehrsbescheinigungen auf Verlangen der Zollbehörden des Einfuhrstaats vorgenommen wurde.

2. Der Gesichtspunkt der praktischen Wirksamkeit der im Assoziierungsabkommen vorgesehenen Abschaffung der Zölle steht Verwaltungsentscheidungen entgegen, die die Entrichtung von Zöllen zuzüglich Abgaben und Geldbußen anordnen und die von den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats getroffen wurden, bevor die gegen die Ergebnisse der nachträglichen Prüfung erhobenen Rechtsbehelfe beschieden worden waren, wenn die Gültigkeit der Bescheinigungen EUR.1 durch die auf diese Rechtsbehelfe ergangenen Gerichtsentscheidungen bestätigt wurde.

3. Die Antwort auf die vorhergehenden Fragen kann nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass weder die griechischen noch die ungarischen Zollbehörden die Einberufung des Assoziationsausschusses nach Artikel 33 des Protokolls Nr. 4 beantragt haben.