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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 10.11.2005 – C-234/04

Generalanwalt Antonio Tizzano · ECLI:EU:C:2005:674

Schlussanträge des Generalanwalts

Antonio Tizzano

vom 10. November 2005

1 Die vorliegende Rechtssache betrifft ein Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Innsbruck (Österreich) gemäß Artikel 234 EG, mit dem zum einen Auskunft darüber begehrt wird, ob das vorlegende Gericht gemäß Artikel 10 EG verpflichtet ist, eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung zu überprüfen, wenn es feststellt, dass diese gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt, und zum anderen um Auslegung von Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: Verordnung Nr. 44/2001 oder einfach Verordnung) ersucht wird.

I — Rechtlicher Rahmen

Das Gemeinschaftsrecht

2 Nach der Vergemeinschaftung des Sektors der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen durch den Vertrag von Amsterdam erließ der Rat gestützt auf die Artikel 61 Buchstabe c EG und 67 Absatz 1 EG die Verordnung Nr. 44/2001. Diese Verordnung, die am 1. März 2002 in Kraft trat und die das Brüsseler Übereinkommen ersetzen soll, übernimmt im Wesentlichen dessen Bestimmungen, nimmt jedoch einige Änderungen und Anpassungen vor.

3 Für die Zwecke der vorliegenden Rechtssache sei insbesondere Artikel 5 in Abschnitt 2, Besondere Zuständigkeiten, des Kapitels II der Verordnung (Zuständigkeit) in Erinnerung gebracht, der, soweit hier erheblich, bestimmt:

Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:

1. a)wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre;b)im Sinne dieser Vorschrift — und sofern nichts anderes vereinbart worden ist — ist der Erfüllungsort der Verpflichtungfür den Verkauf beweglicher Sachen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen;für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen;c)ist Buchstabe b) nicht anwendbar, so gilt Buchstabe a);

...

4 Sodann sind die Artikel 15 und 16 in Abschnitt 4 dieser Verordnung, der die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen regelt, zu erwähnen.

5 Artikel 15 bestimmt:

(1) Bilden ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, den Gegenstand des Verfahrens, so bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des Artikels 4 und des Artikels 5 Nummer 5 nach diesem Abschnitt,

a) wenn es sich um den Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung handelt,

b) wenn es sich um ein in Raten zurückzuzahlendes Darlehen oder ein anderes. Kreditgeschäft handelt, das zur Finanzierung eines Kaufs derartiger Sachen bestimmt ist, oder

c) in allen anderen Fällen, wenn der andere Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.

...

6 Artikel 16 Absatz 1 lautet:

Die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner kann entweder voiden Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.

7 Schließlich sieht Artikel 24 vor:

Sofern das Gericht eines Mitgliedstaats nicht bereits nach anderen Vorschriften dieser Verordnung zuständig ist, wird es zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einlässt. Dies gilt nicht, wenn der Beklagte sich einlässt, um den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen oder wenn ein anderes Gericht aufgrund des Artikels 22 ausschließlich zuständig ist.

Das nationale Recht

8 Vor allem ist § 5j des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes (im Folgenden: KSchG) von Bedeutung, der wie folgt lautet:

Unternehmer, die Gewinnzusagen oder andere vergleichbare Mitteilungen an bestimmte Verbraucher senden und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erwecken, dass der Verbraucher einen bestimmten Preis gewonnen habe, haben dem Verbraucher diesen Preis zu leisten; er kann auch gerichtlich eingefordert werden.

9 Erwähnenswert ist ferner § 530 der österreichischen Zivilprozessordnung (im Folgenden: ZPO), der das Wiederaufnahmeverfahren regelt und Folgendes vorsieht:

(1) Ein Verfahren, das durch eine die Sache erledigende Entscheidung abgeschlossen worden ist, kann auf Antrag einer Partei wieder aufgenommen werden,

...

7. wenn die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde.

(2) Wegen der in Absatz 1 Ziffer 7 angegebenen Umstände ist die Wiederaufnahme nur dann zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, die neuen Tatsachen oder Beweismittel vor Schluss der mündlichen Verhandlung, auf welche die Entscheidung erster Instanz erging, geltend zu machen.

10 § 534 der ZPO bestimmt schließlich:

(1) Die Klage ist binnen der Notfrist von 4 Wochen zu erheben.

(2) Diese Frist ist zu berechnen:

...

4. Im Falle des § 530 Ziffer 7 von dem Tag, an welchem die Partei imstande war, die ihr bekannt gewordenen Tatsachen und Beweismittel bei Gericht vorzubringen;

...

(3) Nach Ablauf von 10 Jahren nach dem Eintritte der Rechtskraft der Entscheidung kann die Klage... nicht mehr erhoben werden.

II — Sachverhalt und Verfahren

11 Frau Kapferer, die Klägerin des Ausgangsverfahrens, ist eine Verbraucherin mit Wohnsitz in Hall in Tirol (Österreich). 2000 erhielt sie eine persönliche Zuschrift von der Schlank & Schick GmbH — einem Unternehmen mit Sitz in Deutschland, das u. a. in Österreich den Versandhandel betreibt (im Folgenden: Schlank & Schick oder Beklagte) —, wonach für sie ein Gewinn in Form eines Bargeldguthabens in Höhe von 53750 ATS (3906,16 Euro) bereitstehe. Etwa zwei Wochen später erhielt sie zusammen mit Werbematerial und einem Katalog der von dem erwähnten Unternehmen angebotenen Waren eine weitere Postsendung, in der sich ein Bestellschein, ein Schreiben über die letztmalige Benachrichtigung über das genannte Bargeldguthaben und eine entsprechende Guthaben-Marke sowie ein den erwähnten Betrag ausweisender Kontoauszug befanden. Auf der Rückseite der Mitteilung stand ein Schreiben mit dem Briefkopf Credit International, das das Guthaben bei diesem Unternehmen bestätigte und in wesentlich kleinerer Schrift und blassgrauer Farbe die Bedingungen für die Teilnahme am Spiel und die Vergabe der Gewinne enthielt, zu denen die Durchführung einer unverbindlichen Warenbestellung gehörte.

12 Um die Auszahlung des versprochenen Gewinns zu erhalten, sandte Frau Kapferer daraufhin den Bestellschein an Schlank & Schick zurück, nachdem sie, wie verlangt, ihre Unterschrift unter die Wendung Ich habe die Teilnahmebedingungen zur Kenntnis genommen gesetzt und die Guthaben-Marke, die auf ihren Namen ausgestellt war, aufgeklebt hatte. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, ob und bei welcher Gelegenheit die Klägerin auch eine Warenbestellung getätigt hat.

13 Nachdem die Klägerin den Preis, den sie ihrer Ansicht nach gewonnen hatte, nicht erhielt, erhob sie am 27. November 2002 beim Bezirksgericht Hall Klage gemäß § 5j KSchG gegen Schlank & Schick auf Verurteilung dieses Unternehmens dazu, ihr 3906,16 Euro zuzüglich Zinsen zu zahlen.

14 Die Beklagte erhob vorab eine Einrede der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts mit der Begründung, entgegen den Anforderungen der Artikel 15 und 16 der Verordnung Nr. 44/2001 beruhe die beim österreichischen Gericht erhobene Klage nicht auf einem Vertragsverhältnis. Die Klägerin habe nämlich keine Warenbestellung getätigt und daher keinen Vertrag geschlossen, obwohl dies eine der Voraussetzungen für die Teilnahme am Spiel gewesen sei.

15 Mit Urteil vom 23. Oktober 2003 verwarf das Gericht des ersten Rechtszugs die Einrede der Beklagten mit der Begründung, dass durch die Zusendung der Gewinnzusage im Zusammenhang mit der Annahmeerklärung der Verbraucherin eine vertragliche Beziehung zwischen den beiden Parteien begründet worden sei. In der Sache wies es jedoch die Klage insgesamt ab.

16 Frau Kapferer legte daraufhin beim Landesgericht Innsbruck Berufung ein.

17 Aus dem Vorlagebeschluss geht hervor, dass das vorlegende Gericht Zweifel an der Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszugs hat. Da Schlank & Schick jedoch die Entscheidung über die Zurückweisung der Rüge der Unzuständigkeit nicht angefochten hat, fragt es sich, ob es dennoch gemäß Artikel 10 EG verpflichtet ist, ein rechtskräftiges Urteil zu überprüfen und aufzuheben, falls es sich erweisen sollte, dass es gegen das Gemeinschaftsrecht verstoße. Zur Begründung einer solchen Verpflichtung beruft sich das vorlegende Gericht insbesondere auf das Urteil Kühne & Heitz, in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass Artikel 10 unter bestimmten Voraussetzungen eine Verwaltungsbehörde verpflichtet, eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung zu überprüfen, um der mittlerweile vom Gerichtshof vorgenommenen Auslegung der einschlägigen Bestimmung Rechnung zu tragen; ferner wirft das vorlegende Gericht die Frage nach der Möglichkeit auf, die in diesem Urteil aufgestellten Grundsätze auch auf gerichtliche Entscheidungen zu übertragen.

18 Das Landesgericht Innsbruck hat daher mit Beschluss vom 26. Mai 2004 dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

A — Zur Zuständigkeitsentscheidung des Erstgerichts.

1. Ist der in Artikel 10 EG verankerte Grundsatz der Zusammenarbeit dahin gehend auszulegen, dass auch ein nationales Gericht nach den im Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Kühne & Heitz dargelegten Voraussetzungen verpflichtet ist, eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung zu überprüfen und aufzuheben, wenn sich deren Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht ergibt? Bestehen für die Überprüfung und Zurücknahme gerichtlicher Entscheidungen allenfalls weitere Voraussetzungen im Vergleich zu Verwaltungsentscheidungen?

2. Für den Fall der Bejahung der Frage 1:

Ist die in § 534 ZPO statuierte Frist für die Zurücknahme einer gemeinschaftswidrigen gerichtlichen Entscheidung mit dem Grundsatz der vollen Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts vereinbar?

3. Ebenfalls für den Fall der Bejahung der Frage 1:

Stellt eine nicht nach Artikel 24 der Verordnung Nr. 44/2001 geheilte internationale (bzw. örtliche) Unzuständigkeit eine Gemeinschaftswidrigkeit dar, die nach den in Rede stehenden Grundsätzen die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung durchbrechen kann?

4. Für den Fall der Bejahung der Frage 3:

Muss ein Berufungsgericht die Frage der internationalen (bzw. örtlichen) Zuständigkeit nach der Verordnung Nr. 44/2001 überprüfen, wenn zwar die Zuständigkeitsentscheidung des Erstgerichts, aber noch nicht die Entscheidung in der Hauptsache in Rechtskraft erwachsen ist? Hat diese Prüfung bejahendenfalls von Amts wegen zu erfolgen oder nur über Geltendmachung einer Verfahrenspartei?

B — Zum Verbrauchergerichtsstand nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 44/2001:

1. Weist eine irreführende Gewinnzusage, die der Veranlassung zum Vertragsabschluss, also der Vertragsanbahnung, dient, eine ausreichend enge Verknüpfung zum beabsichtigten Abschluss eines Verbrauchervertrags auf, so dass für daraus resultierende Ansprüche der Verbrauchergerichtsstand im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 44/2001 zur Verfügung steht?

2. Für den Fall, dass Frage 1 verneint wird:

Steht der Verbrauchergerichtsstand für Ansprüche aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis zur Verfügung, und weist eine irreführende Gewinnzusage, die der Vertragsanbahnung dient, eine ausreichend enge Verknüpfung zu dem dadurch begründeten vorvertraglichen Schuldverhältnis auf, so dass der Verbrauchergerichtsstand auch dafür zur Verfügung steht?

3. Steht der Verbrauchergerichtsstand nur dann zur Verfügung, wenn die vom Unternehmer für die Teilnahme am Gewinnspiel aufgestellten Bedingungen erfüllt sind, auch wenn diese Bedingungen für den materiellen Anspruch nach § 5j KSchG gar nicht beachtlich sind?

4. Für den Fall, dass die Fragen 1 und 2 verneint werden:

Steht der Verbrauchergerichtsstand für einen speziellen gesetzlich normierten vertraglichen Erfüllungsanspruch sui generis bzw. für einen fingierten vertragsähnlichen Erfüllungsanspruch sui generis zur Verfügung, der durch das Gewinnversprechen des Unternehmers und die Gewinnanforderung des Verbrauchers entsteht?

III — Verfahren vor dem Gerichtshof

19 In dem auf diese Weise eingeleiteten Verfahren haben die Beklagte, die deutsche, die französische, die zyprische, die österreichische, die finnische und die schwedische Regierung sowie die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Kommission schriftliche Erldärungen eingereicht.

20 In der mündlichen Verhandlung vom 8. September 2005 haben die Beklagte, die tschechische, die deutsche, die französische, die zyprische, die niederländische, die österreichische, die finnische und die schwedische Regierung sowie die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Kommission mündliche Ausführungen gemacht.

IV — Rechtliche Prüfung

Zur ersten Frage

21 Mit der ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es in Anwendung des sich aus Artikel 10 EG ergebenden Grundsatzes der Zusammenarbeit verpflichtet ist, eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung zu überprüfen und aufzuheben, wenn es feststellt, dass diese Entscheidung das Gemeinschaftsrecht verletzt.

22 Der Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung die grundlegende Bedeutung anerkannt, die dem Grundsatz der Rechtskraft sowohl im Gemeinschaftsrecht als auch in den nationalen Rechtsordnungen zukommt. Konkret hat er hervorgehoben: Zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege sollen nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordene Gerichtsentscheidungen nicht mehr in Frage gestellt werden können.

23 Daraus folgt nach Ansicht des Gerichtshofes, dass das Gemeinschaftsrecht ein nationales Gericht nicht verpflichtet, von einer Anwendung von Vorschriften des nationalen Verfahrensrechts abzusehen, die einer Entscheidung Rechtskraft beilegen, auch wenn es dies ermöglichen würde, eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch diese Entscheidung festzustellen. Im gleichen Sinne hat der Gerichtshof im Urteil Köbler zur Tragweite des Grundsatzes der Staatshaftung wegen Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch ein nationales Gericht ausgeführt, dass die Anwendung dieses Grundsatzes jedenfalls nicht... die Abänderung der schadensbegründenden Gerichtsentscheidung verlangt.

24 Dies vorausgeschickt, möchte ich bemerken, dass diese Grundsätze im Urteil Kühne & Heitz, auf das sich das vorlegende Gericht bezieht, nicht geändert worden sind.

25 Dies vor allem deshalb, weil diese Rechtssache ausschließlich die Möglichkeit der Rücknahme der Verwaltungsentscheidungen betraf, die bestandskräftig geworden, jedoch unter Verletzung des Gemeinschaftsrechts erlassen worden waren. Eine Frage anderer Natur und Tragweite ist jedoch die Frage nach dem Grundsatz der Rechtskraft, also einem Grundprinzip, das allein gerichtliche Entscheidungen kennzeichnet. Ich bin daher nicht der Ansicht, dass sich die Lösungen, zu denen der Gerichtshof in diesem Urteil gelangt ist, ohne weiteres einfach auf Fragen von der Art übertragen lassen, mit der wir uns in der vorliegenden Rechtssache beschäftigen.

26 Selbst wenn man jedoch zu dieser Lösung neigt, glaube ich, dass man dennoch nicht zu der Lösung gelangt, die dem vorlegenden Gericht vorschwebt, denn im vorliegenden Fall sind auch die im Urteil Kühne & Heitz aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt.

27 Ich möchte daran erinnern, dass der Gerichtshof in diesem Urteil vor allem Folgendes ausgeführt hat: [Das Gemeinschaftsrecht] verlangt... nicht, dass eine Verwaltungsbehörde grundsätzlich verpflichtet ist, eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen sodann hat er Ausnahmen von diesem Grundsatz nur unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen. Nach Ansicht des Gemeinschaftsgerichts ist eine Verwaltungsbehörde durch den in Artikel 10 EG verankerten Grundsatz der Zusammenarbeit nur dann verpflichtet, eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung zu überprüfen, um der mittlerweile vom Gerichtshof vorgenommenen Auslegung Rechnung zu tragen, wenn

die Behörde nach nationalem Recht befugt ist, diese Entscheidung zurückzunehmen,

die Entscheidung infolge eines Urteils eines in letzter Instanz entscheidenden nationalen Gerichts bestandskräftig geworden ist,

das Urteil, wie eine nach seinem Erlass ergangene Entscheidung des Gerichtshofes zeigt, auf einer unrichtigen Auslegung des Gemeinschaftsrechts beruht, die erfolgt ist, ohne dass der Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht wurde, obwohl der Tatbestand des Artikels 234 Absatz 3 EG erfüllt war, und

der Betroffene sich, unmittelbar nachdem er Kenntnis von der besagten Entscheidung des Gerichtshofes erlangt hat, an die Verwaltungsbehörde gewandt hat.

28 Es muss jedoch festgestellt werden, dass im vorliegenden Fall keine der erwähnten Voraussetzungen erfüllt ist.

29 Erstens sieht das in Rede stehende nationale Recht nicht die vom vorlegenden Gericht erwogene Art von Überprüfungsverfahren vor. Es geht nämlich aus dem Vorlagebeschluss selbst eindeutig hervor, dass nach der österreichischen Zivilprozessordnung eine rechtskräftig gewordene gerichtliche Entscheidung nur dann überprüft werden kann, wenn i) eine Partei dies beantragt und ii) neue Tatsachen oder Beweismittel geltend macht (oben, Nr. 9). Wie die österreichische Regierung sowohl in ihren schriftlichen Erklärungen als auch in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, ist somit nicht vorgesehen, dass ein Gericht dieses Verfahren unter Berufung auf eine mögliche Verletzung einer höherrangigen Rechtsnorm wie einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts von Amts wegen einleiten könnte.

30 Zweitens ist die in Rede stehende Entscheidung im ersten Rechtszug nicht infolge eines Urteils eines in letzter Instanz entscheidenden nationalen Gerichts bestandskräftig geworden, sondern weil sie nicht innerhalb der im österreichischen Recht vorgesehenen Frist angefochten worden ist.

31 Was die dritte im Urteil Kühne & Heitz aufgestellte Voraussetzung angeht, so betrifft diese eine ganz andere Situation als die in Rede stehende. Im vorliegenden Fall liegt nämlich kein die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs bestätigendes Urteil vor, das bei Prüfung dieser Voraussetzung heranzuziehen wäre.

32 Auf alle Fälle hatte der Gerichtshof meines Erachtens zum Zeitpunkt der Vorlage dieses Vorabentscheidungsersuchens nicht bereits eine Auslegung des Artikels 15 oder einer anderen einschlägigen Bestimmung der Verordnung Nr. 24/2001 vorgenommen, die diejenige des österreichischen Gerichts des ersten Rechtszugs in Frage gestellt hätte. Und tatsächlich erwähnt das vorlegende Gericht keine solche Entscheidung.

33 Schließlich hat entgegen dem, was ausdrücklich im Urteil Kühne & Heitz verlangt wird, keiner der Beteiligten des Ausgangs-Verfahrens die Überprüfung und/oder Aufhebung der Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs beantragt, sondern vielmehr hat sich das vorlegende Gericht gefragt, ob es diese Entscheidung von Amts wegen zu überprüfen hat.

34 Nach allem glaube ich daher, feststellen zu können, dass das Gemeinschaftsrecht ein nationales Gericht nicht verpflichtet, eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung zu überprüfen und aufzuheben, wenn es sich erweist, dass mit dieser Entscheidung das Gemeinschaftsrecht verletzt worden ist.

35 Nachdem ausgeschlossen worden ist, dass das vorlegende Gericht die Entscheidung des ersten Rechtszugs überprüfen muss, erscheint mir eine Antwort auf die zweite Frage — die die in dieser Entscheidung vorgenommene Auslegung der Verordnung Nr. 44/2001 betrifft — für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens nicht zweckdienlich, und daher braucht der Gerichtshof darüber nicht zu befinden.

36 Für den Fall jedoch, dass der Gerichtshof diesem Gedankengang nicht folgen möchte, und aus Gründen der Vollständigkeit der Untersuchung halte ich es für angebracht, auch die Frage nach der Auslegung von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 44/2001 zu prüfen.

Zur zweiten Frage

37 Mit der zweiten Frage möchte, wie wir gesehen haben, das vorlegende Gericht im Kern wissen, ob eine Gewinnzusage von der Art, die zum Ausgangsverfahren geführt hat, und die einen Verbraucher dazu veranlassen soll, einen Vertrag abzuschließen, vertraglicher Natur ist oder ob sie jedenfalls einer Beziehung vertraglicher Art im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c gleichgestellt werden kann oder eine ausreichend enge Verknüpfung zu ihr aufweist und ob sie daher den Verbraucher dazu berechtigt, den für von Verbrauchern geschlossene Verträge zuständigen Gerichtsstand für die Klage auf Leistung des angeblich gewonnenen Preises in Anspruch zu nehmen. Mit anderen Worten, es geht darum, ob Klagen wie die von Frau Kapferer erhobene unter Artikel 15 der Verordnung fallen.

38 Österreich und Deutschland einerseits sowie Schlank & Schick und die Kommission andererseits beantworten diese Frage mit Begründungen, die, soweit erforderlich, im Folgenden dargestellt werden, völlig unterschiedlich.

39 Die beiden Regierungen stellen fest, dass die Klage des Ausgangsverfahrens vertraglicher Art im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung sei. Sie bestehen insbesondere auf der Notwendigkeit, diese Bestimmung weit auszulegen, um den Verbraucher als den schwächeren Beteiligten der Beziehung zu schützen, und darauf, dass die Übersendung der Gewinnzusage eindeutig darauf gerichtet gewesen sei, diesen dazu zu veranlassen, Waren zu bestellen und damit einen Vertrag zu schließen.

40 Die anderen beiden Beteiligten sind dagegen — ohne jedoch eine andere Lösung vorzuschlagen — der Ansicht, dass Artikel 15 auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend, dass auf den Versand der Gewinnzusage hin kein entgeltlicher Vertrag abgeschlossen worden sei und dass daher die unerlässliche Voraussetzung für die Anwendung der in Rede stehenden Bestimmung nicht erfüllt sei.

41 Ich möchte sogleich darauf hinweisen, dass der Gerichtshof in dem vor kurzem erlassenen Urteil Engler, das nach der Einleitung des vorliegenden Verfahrens verkündet worden ist und von dem das vorlegende Gericht daher keine Kenntnis haben konnte, über einen Sachverhalt entschieden hat, der dem hier in Rede stehenden sowohl durch die Tatsachen, die das Ausgangsverfahren ausgelöst haben, als auch durch die darin aufgeworfenen Rechtsfragen sehr ähnlich war.

42 Denn die Rechtssache Engler beruhte ebenfalls auf einer auf dieselbe Bestimmung des nationalen Rechts (§ 5j KSchG) gestützten Klage eines österreichischen Verbrauchers vor einem österreichischen Gericht, die auf Verurteilung eines deutschen Versandhandelsunternehmens auf Leistung eines Gewinns gerichtet war, den dieses mit dem Versand einer ähnlichen Werbemitteilung zugesagt hatte. Nachdem die Unzuständigkeit des österreichischen Gerichts für die Entscheidung über diese Klage gerügt worden war, wurde der Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung um Auslegung verschiedener Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens, das zeitlich auf diesen Sachverhalt anwendbar war, ersucht.

43 Wegen der Ähnlichkeiten zwischen den beiden Rechtssachen erscheint es mehr als angebracht, kurz die Erwägungen ins Gedächtnis zu rufen, die der Gerichtshof in dem erwähnten Urteil angestellt hat.

44 In diesem Urteil hat der Gerichtshof vor allem ausgeschlossen, dass eine Klage wie die von Frau Engler im Ausgangsverfahren erhobene... als Klage aus einem Vertrag im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 Nummer 3 des Brüsseler Übereinkommens [jetzt Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung] anzusehen [ist]. Die Anwendung dieser Bestimmung unterliegt nämlich, wie sich bereits aus ihrem Wortlaut ergibt, einer Reihe von Voraussetzungen, zu denen u. a. der Abschluss eines Vertrages zwischen einem Verbraucher und einem gewerblichen Verkäufer gehört. Im vorliegenden Fall ist jedoch auf die Übersendung des Werbematerials hin, das die Gewinnzusage enthält, kein Abschluss eines solchen Vertrages erfolgt, da die Verbraucherin bei dem Versandhandelsunternehmen keine Bestellung getätigt hat.

45 Der Gerichtshof hat die Anwendung der Spezialvorschrift für von Verbrauchern geschlossene Verträge (damals handelte es sich, wie bereits ausgeführt worden ist, um Artikel 13 des Brüsseler Übereinkommens) ausgeschlossen, hat jedoch ausgeführt, dass diese Feststellung als solche nicht dem entgegensteht], dass es sich bei [der im Ausgangsverfahren erhobenen] Klage doch um eine Klage aus [einem] Vertrag im Sinne des Artikels 5 Nummer 1 [des Brüsseler Übereinkommens, heute Artikel 5 der Verordnung] handeln kann und dass daher die allgemeine Regel eingreift, die bei Vertragsbeziehungen die Zuständigkeit dem Gericht des Ortes zuweist, an dem die streitige Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre.

46 Dies deshalb, weil, wie der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung festgestellt hat, der Begriff Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag gemäß Artikel 5 Absatz 1 sich im Unterschied zu der erwähnten einschlägigen Spezialregelung (Artikel 13 des Übereinkommens und Artikel 15 der Verordnung) nicht auf den Fall beschränkt, bei dem ein Vertrag geschlossen worden ist, sondern sich auch auf Beziehungen und Bindungen erstreckt, die denjenigen zwischen den Parteien eines Vertrages ähnlich sind, weil eine von einer Person gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene Verpflichtung vorliegt.

47 Im seinerzeitigen Fall ging es also darum, zu bestimmen, ob die Übersendung der in Rede stehenden Gewinnzusage eine solche Verpflichtung des Versandunternehmens begründet hat.

48 Der Gerichtshof hat diese Frage bejaht und klargestellt, dass Mitteilungen der erwähnten Art geeignet sind, den Absender zu binden, wenn i) dieser an den Verbraucher, um ihn zum Vertragsschluss zu motivieren, eine ihn namentlich bezeichnende Sendung gerichtet hat, die den Eindruck erwecken konnte, er werde einen Preis erhalten, sofern der dieser Sendung beigefügte Auszahlungs-Bescheidzurückgesandt wird und ii) der Verbraucher die vom Verkäufer festgelegten Bedingungen akzeptiert sowie die Auszahlung des versprochenen Gewinns tatsächlich verlangt.

49 Liegen also diese Voraussetzungen vor, so kann eine Klage wie die von Frau Engler erhobene, mit der ein Verbraucher die Verurteilung nach dem Recht des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet er wohnt, eines Versandunternehmens mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat auf Leistung eines Preises begehrt, den er anscheinend gewonnen hat, auf Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens gestützt werden.

50 Der Gerichtshof hat schließlich klargestellt, dass in jenem Fall der Umstand unerheblich war, dass die Zuteilung des Preises nicht von einer Warenbestellung abhängig war oder dass der Verbraucher keine Bestellung getätigt hatte, da Artikel 5 Nummer 1, wie sich gezeigt hat, nicht den Abschluss eines Vertrages verlangt.

51 Nach allem bin ich der Ansicht, dass sich die vom Gerichtshof im Urteil Engler aufgeführten Grundsätze unschwer entsprechend auf den vorliegenden Fall anwenden lassen.

52 Vor allem scheint mir, dass Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung aus den gleichen Gründen, wie sie im erwähnten Urteil aufgeführt worden sind, hier keine Anwendung finden kann. Entsprechend Artikel 13 des Brüsseler Übereinkommens und wie sich aus dessen Wortlaut ergibt, findet diese Bestimmung nur dann Anwendung, wenn ein Verbraucher mit einem Gewerbetreibenden einen Vertrag geschlossen hat. Im vorliegenden Fall wird jedoch im Vorlagebeschluss aus der Unmöglichkeit, zu bestimmen, ob Frau Kapferer eine Warenbestellung getätigt hat, hergeleitet, dass kein Vertrag geschlossen wurde.

53 Auch meine ich entgegen der Ansicht der österreichischen und der deutschen Regierung nicht, dass die Notwendigkeit des Abschlusses eines Vertrages für die hier in Rede stehenden Zwecke durch die in Artikel 15 der Verordnung Nr. 44/2001 im Vergleich zu Artikel 13 des Übereinkommens vorgenommenen Änderungen entfallen ist. Nach Ansicht der genannten Regierungen haben diese Änderungen den Verbraucherschutz verstärkt, mit der Folge, dass die neue Bestimmung noch stärker, als dies Artikel 13 des Übereinkommens zugelassen habe, zugunsten der schwächeren Partei der Beziehung auszulegen sei.

54 Dem muss ich jedoch entgegenhalten, dass diese Änderungen ausschließlich den sachlichen Geltungsbereich der Bestimmungen über die Verbraucherverträge betroffen haben. In keiner Weise berührten sie dagegen, wie ich soeben ausgeführt habe, das — in beiden Bestimmungen enthaltene — Erfordernis des Abschlusses eines Vertrages zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher.

55 Dies vorausgeschickt, sei jedoch bekräftigt, dass der Umstand, dass die Sonderregelung für von Verbrauchern geschlossene Verträge hier nicht anwendbar ist, nicht ausschließt, wie dies in der Rechtssache Engler der Fall war, dass die Klage dennoch als vertraglicher Art betrachtet werden kann, und zwar insbesondere auf der Grundlage von Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung, der, soweit hier erheblich, mit Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens übereinstimmt.

56 Es ist daher zu prüfen, ob Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung auf den vorliegenden Fall anwendbar ist.

57 Ich möchte sogleich klarstellen, dass sich gegen diese Prüfung nicht einwenden lässt, dass das vorlegende Gericht die genannte Bestimmung in seinem Beschluss nicht ausdrücklich erwähnt habe. Wie nämlich die Gemeinschaftsrechtsprechung klargestellt hat, ist es Aufgabe des Gerichtshofes, alle Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts auszulegen, die für die Entscheidung der bei den staatlichen Gerichten anhängigen Rechtsstreitigkeiten erforderlich sind, auch wenn diese Bestimmungen in den dem Gerichtshof von diesen Gerichten vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind.

58 Ich denke nun, dass die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a im vorliegenden Fall in vollem Umfang gegeben sind. Wie sich eindeutig aus dem Vorlagebeschluss ergibt, sind die im Urteil Engler (vgl. oben, Nr. 48) angegebenen Voraussetzungen auch im vorliegenden Fall erfüllt. Zum einen sandte Schlank & Schick als gewerblicher Verkäufer von sich aus einer Verbraucherin zu dem Zweck, sie zu einer Warenbestellung zu veranlassen, ein Schreiben ins Haus, in dem sie namentlich als Gewinnerin eines Preises benannt wurde; zum anderen hat Frau Kapferer ausdrücklich die von diesem Unternehmen festgelegten Bedingungen für die Teilnahme am Spiel angenommen und die Leistung des Preises verlangt, den sie anscheinend gewonnen hat.

59 Auch können die Ausführungen von Schlank & Schick und der Kommission, wonach sich der hier untersuchte Fall von der Angelegenheit unterscheidet, die dem Urteil Engler zugrunde lag, wohl zu keinem anderen Ergebnis führen. Nach Ansicht dieser Beteiligten liegt hier kein Schuldverhältnis vor, weil Frau Kapferer eine der Teilnahmebedingungen des Spieles, die unverbindliche Aufgabe einer Bestellung, nicht eingehalten hat.

60 Ich möchte vorab bemerken, dass das Bestehen einer solchen Bedingung im Rahmen des nationalen Verfahrens umstritten ist. Aber selbst wenn eingeräumt würde, dass die Leistung der Gewinne von einer Warenbestellung abhängig war, bleibt dennoch der — von keiner Partei bestrittene — Umstand, dass Frau Kapferer die Teilnahmebedingungen des Spieles ausdrücklich anerkannt und die Leistung des in Rede stehenden Gewinns verlangt hat. Nach dem Urteil Engler reicht dies für die Annahme aus, dass die Gewinnzusage eine vertragliche Verpflichtung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung darstellt (vgl. oben, Nrn. 48 und 50).

61 Davon abgesehen, möchte ich daran erinnern, dass, wie die Gemeinschaftsrechtsprechung klargestellt hat, auch Rechtsstreitigkeiten, die das Bestehen einer vertraglichen Verpflichtung betreffen, in den Anwendungsbereich von Artikel 5 Nummer 1 fallen. Diese Bestimmung ist daher in Fällen anwendbar, in denen, wie im vorliegenden Fall, zwischen den Parteien Streit darüber besteht, ob eines der wesentlichen Merkmale der Verpflichtung vorliegt, auf die die Klage gestützt wird.

62 Ich denke daher, als Ergebnis festhalten zu können, dass die Klage eines Verbrauchers unter den Umständen des Ausgangsverfahrens mit dem Ziel, nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem er wohnt, ein Versandhandelsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat zur Leistung eines Preises verurteilen zu lassen, den er anscheinend gewonnen hat, nicht auf Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 44/200.1 des Rates gestützt werden kann; sie fällt vielmehr in den Geltungsbereich von Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a dieser Verordnung.

63 Wenn diesem Ergebnis beigepflichtet wird, so folgt daraus, dass im vorliegenden Fall das zuständige Gericht im Sinne dieser Bestimmung das Gericht des Ortes der Erfüllung der von Frau Kapferer eingeklagten vertraglichen Verpflichtung ist.

64 Welches ist jedoch dieser Ort? Die Verordnung erwähnt den Erfüllungsort nur für zwei Arten vertraglicher Verpflichtungen: solche aus einem Vertrag über den Verkauf beweglicher Sachen und solche aus einem Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen, für die das Gericht des Ortes der Lieferung der betreffenden beweglichen Sachen oder aber der Ort der Erbringung der betreffenden Dienstleistung zuständig ist (Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b).

65 Für die anderen Formen vertraglicher Beziehungen — und damit auch derjenigen, mit der wir uns hier befassen — sagt Artikel 5 nichts aus. Der Gerichtshof hat jedoch schon mehrmals Gelegenheit gehabt, klarzustellen, dass die Wendung Ort..., an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, auf das Recht verweist, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befassten Gerichts für die streitige Verpflichtung maßgebend ist. Dieses Gericht hat daher das auf das betreffende Rechtsverhältnis anwendbare Recht nach seinen Kollisionsnormen zu ermitteln und alsdann den Erfüllungsort der streitigen vertraglichen Verpflichtung nach diesem Recht zu bestimmen.

66 Im vorliegenden Fall muss das vorlegende Gericht daher vor allem prüfen, welches Recht gemäß den Kollisionsnormen des österreichischen internationalen Privatrechts die in Rede stehende Gewinnzusage regelt, dann auf dessen Grundlage den Erfüllungsort dieser Verpflichtung ermitteln und schließlich prüfen, ob dieser Ort im Bereich seiner örtlichen Zuständigkeit liegt.

67 Ich glaube nicht, dass der Gerichtshof weiter gehen und eine Prüfung vornehmen darf, für die das vorlegende Gericht zuständig ist. Ich möchte nur bemerken, dass nach den in der mündlichen Verhandlung insbesondere von Österreich gemachten Angaben dies zur Zuständigkeit des Gerichts dieses Staates führen müsste.

68 Gleichwohl sei hinzugefügt, dass auch dann, wenn die Prüfung zu einem anderen Ergebnis führen sollte, daraus nicht notwendigerweise die Unzuständigkeit des österreichischen Gerichts abzuleiten wäre.

69 In dieser Hinsicht könnte nämlich Artikel 24 der Verordnung eine Rolle spielen, der dem Gericht eines Mitgliedstaats die Zuständigkeit beilegt, vor dem sich der Beklagte auf das Verfahren einlässt, ohne den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen, sofern kein anderes Gericht aufgrund von Artikel 22 der Verordnung ausschließlich zuständig ist.

70 Im vorliegenden Fall ist die letztgenannte Voraussetzung ohne weiteres erfüllt, denn es liegt keines der in Artikel 22 vorgesehenen Kriterien für eine ausschließliche Zuständigkeit vor. Ich glaube jedoch, dass auch die andere Voraussetzung erfüllt ist, denn die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte ist zwar im ersten Rechtszug, jedoch nicht mehr im Berufungsverfahren gerügt worden. Daher kann angenommen werden, dass die unterbliebene Anfechtung der erstinstanzlichen Entscheidung in diesem Punkt als Anerkennung der Zuständigkeit im Sinne von Artikel 24 zu betrachten ist.

71 Nach allem kann meines Erachtens daher ausgeschlossen werden, dass im vorliegenden Fall eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts wegen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts vorliegt.

V — Ergebnis

72 Daher schlage ich dem Gerichtshof im Ergebnis vor, auf die erste Frage des Landesgerichts Innsbruck wie folgt zu antworten:

Das Gemeinschaftsrecht verpflichtet das nationale Gericht nicht, eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung zu überprüfen und aufzuheben, wenn es sich erweist, dass durch diese Entscheidung das Gemeinschaftsrecht verletzt wurde.

Hilfsweise, falls der Gerichtshof eine Entscheidung über die zweite Frage als erforderlich erachtet, schlage ich vor, wie folgt zu antworten:

Die unter den Umständen des Ausgangsverfahrens erhobene Klage eines Verbrauchers mit dem Ziel, nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem er wohnt, ein Versandhandelsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat zur Leistung eines Preises verurteilen zu lassen, den er anscheinend gewonnen hat, kann nicht auf Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates gestützt werden, sondern fällt in den Anwendungsbereich von Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a dieser Verordnung.