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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 01.12.2005 – C-65/04

Generalanwalt L. A. Geelhoed · ECLI:EU:C:2005:729

Zitiert 1 Entscheidungen

Schlussanträge des Generalanwalts

L. A. Geelhoed

vom 1. Dezember 2005

I — Einleitung

1 In der vorliegenden Rechtssache, die nach Artikel 141 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden: EAG-Vertrag) anhängig gemacht wurde, beantragt die Kommission die Feststellung, dass das Vereinigte Königreich dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 89/618/Euratom des Rates (im Folgenden: Richtlinie 89/618) verstoßen hat, dass es die Bevölkerung von Gibraltar nicht vorher von den bei einer radiologischen Notstandssituation im Zusammenhang mit einem im Hafen von Gibraltar vor Anker liegenden Atom-UBoot der Royal Navy zu ergreifenden Gesundheitsschutzmaßnahmen unterrichtet hat.

2 Die zentrale Frage ist hier nun schlicht und einfach, ob dieser Fall entsprechend den Grundsätzen zu entscheiden ist, die der Gerichtshof kürzlich in der Rechtssache C-61/03, Kommission/Vereinigtes Königreich, aufgestellt hat. In dieser Rechtssache wies der Gerichtshof das Vorbringen der Kommission zurück, dass das Vereinigte Königreich dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 37 EA verstoßen habe, dass es ihr keine allgemeinen Angaben zu einem Plan zur Entsorgung radioaktiver Stoffe im Zusammenhang mit der Stilllegung eines vormals für militärische Zwecke genutzten Atomreaktors übermittelt habe. Das Kernstück der Ausführungen des Gerichtshofes war folgende Überlegung:

[Es] lässt sich ... daraus, dass der EAG-Vertrag keinerlei Ausnahme enthält, mit der die Einzelheiten einer Befugnis der Mitgliedstaaten festgelegt würden, sich auf [ihre wesentlichen nationalen Verteidigungsinteressen] zu berufen und sie zu schützen, der Schluss ziehen, dass die Tätigkeiten des militärischen Bereichs nicht in den Anwendungsbereich dieses Vertrages fallen.

3 Damit stellt sich hier die Frage, ob nach dieser Feststellung noch ein Spielraum verbleibt, um im vorliegenden Fall zu einem anderen Ergebnis zu gelangen.

II — Rechtlicher Rahmen

4 Artikel 30 EA, der in Titel II Kapitel 3 EAG-Vertrag steht und mit Der Gesundheitsschutz überschrieben ist, bestimmt: In der Gemeinschaft werden Grundnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte gegen die Gefahren die ionisierender Strahlungen festgesetzt ...

5 Artikel 31 EA bestimmt: ... Nach Anhörung des Europäischen Parlaments legt der Rat die Grundnormen auf Vorschlag der Kommission, die ihm die von ihr eingeholten Stellungnahmen der Ausschüsse zuleitet, mit qualifizierter Mehrheit fest. Dieser Artikel war die Rechtsgrundlage für die Richtlinie 89/618, deren Zweck es war ... gemeinsame Ziele im Hinblick auf die Maßnahmen und Verfahren zur Unterrichtung der Bevölkerung [festzulegen], um deren Gesundheitsschutz bei einer radiologischen Notstandssituation wirksam zu verbessern.

6 Zu diesem Zweck legt die Richtlinie den Mitgliedstaaten drei Kategorien von Informationspflichten auf: Die erste betrifft die vorherige Unterrichtung der Bevölkerung, die bei einer radiologischen Notstandssituation betroffen sein könnte (Artikel 5), die zweite betrifft die Unterrichtung der tatsächlich betroffenen Bevölkerung bei einer radiologischen Notstandssituation (Artikel 6), und die dritte betrifft die Unterrichtung der Personen, die im Falle einer radiologischen Notstandssituation bei Rettungsmaßnahmen eingesetzt werden können (Artikel 7).

7 Hinsichtlich der ersten Kategorie bestimmt Artikel 5 der Richtlinie 89/618:

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Bevölkerung, die bei einer radiologischen Notstandssituation betroffen sein könnte, über die für sie geltenden Gesundheitsschutzmaßnahmen sowie über die entsprechenden Verhaltensmaßregeln im Fall einer radiologischen Notstandssituation unterrichtet wird.

(2) Die übermittelten Informationen enthalten mindestens die in Anhang I genannten Angaben.

(3) Die Informationen werden der in Absatz 1 bezeichneten Bevölkerung unaufgefordert übermittelt.

(4) Diese Informationen werden von den Mitgliedstaaten auf den neusten Stand gebracht und regelmäßig übermittelt, und zwar auch, wenn sich bedeutsame Änderungen hinsichtlich der vorgesehenen Maßnahmen ergeben. Diese Informationen müssen der Öffentlichkeit ständig zugänglich sein.

8 Artikel 4 der Richtlinie 89/618 definiert dieBevölkerung, die im Falle einer radiologischen Notstandssituation betroffen sein könnte, als jede Bevölkerungsgruppe, für die von den Mitgliedstaaten Einsatzpläne fűiden Fall einer radiologischen Notstandssituation erarbeitet wurden.

9 Laut Anhang I der Richtlinie 89/618 umfasst die vorherige Unterrichtung nach Artikel 5: 1. Grundbegriffe der Radioaktivität und Auswirkungen der Radioaktivität auf den Menschen und auf die Umwelt, 2. berücksichtigte radiologische Notstandssituationen und ihre Folgen für Bevölkerung und Umwelt, 3. geplante Notfallmaßnahmen zur Warnung, zum Schutz und zur Rettung der Bevölkerung bei einer radiologischen Notstandssituation und 4. geeignete Informationen darüber, wie sich die Bevölkerung bei einer radiologischen Notstandssituation verhalten sollte.

III — Sachverhalt und Verfahren

10 Im Mai 2000 legte das Atom-UBoot HMS Tireless der Royal Navy für Instandsetzungsarbeiten nach einem kleineren Störfall ihres atomaren Antriebsreaktors, der sich im Mittelmeer ereignet hatte, im Hafen von Gibraltar an. Diese Instandsetzungsarbeiten dauerten bis zum Mai 2001. Im Laufe des Jahres 2000 gingen bei der Kommission sechs Beschwerden im Zusammenhang mit diesen Instandsetzungsarbeiten ein, die sie dazu veranlassten, die Regierung des Vereinigten Königreichs zu bitten, Informationen über die Arbeiten und die Unterrichtung der Bevölkerung über die bei einer radiologischen Notstandssituation zu ergreifenden Gesundheitsschutzmaßnahmen vorzulegen.

11 Als Antwort auf diese Erkundigungen teilte die Regierung des Vereinigten Königreichs mit, dass der EAG-Vertrag ihrer Meinung nach nur auf die zivile und kommerzielle, nicht aber auf die militärische Nutzung der Kernenergie anwendbar sei. Außerdem sei ein Notfallplan für Gibraltar, das Gibraltar Public Safety Scheine (im folgenden: GIBPUBSAFE), mit Hintergrundinformationen und Hinweisen zu den vom Verteidigungsministerium des Vereinigten Königreichs und den Behörden der Regierung von Gibraltar bei einem Störfall auf einem Atom-UBoot zu ergreifenden Maßnahmen in der öffentlichen Bibliothek von Gibraltar für jedermann zugänglich.

12 Da die Kommission der Ansicht war, dass GIBPUBSAFE nicht der Richtlinie 89/618 entspreche, versandte sie ein Mahnschreiben und anschließend eine mit Gründen versehene Stellungnahme; dies führte schließlich zum vorliegenden Verfahren.

13 Die Kommission, das Vereinigte Königreich und die Französische Republik als Streithelferin des Vereinigten Königreichs haben Schriftsätze in diesem Verfahren eingereicht. Das Vereinigte Königreich hat einen Antrag auf Verbindung mit der Rechtssache C-61/03 gestellt, da die Frage, ob der EAG-Vertrag auf die militärische Nutzung der Kernenergie anwendbar sei, ein beiden Rechtssachen gemeinsames Problem darstelle. Obwohl die Kommission diesem Antrag zustimmte, wurde die Verbindung schließlich deshalb abgelehnt, weil die beiden Rechtssachen sich in unterschiedlichen Verfahrensstadien befanden. Das Urteil in der Rechtssache C-61/03 erging am 12. April 2005. Am 13. Oktober 2005 wurde im vorliegenden Fall eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der alle Beteiligten mündliche Ausführungen machten.

IV — Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

A — Kommission

14 In ihren Schriftsätzen stützte die Kommission ihre Argumentation auf die These, dass Titel II Kapitel 3 EAG-Vertrag, in dem Artikel 31 EA stehe, auf alle Quellen ionisierender Strahlung einschließlich Strahlung aus militärischen Tätigkeiten anwendbar sei. Die Kommission ist sich im Klaren darüber, dass es sich dabei um dieselbe Frage handelt, die auch in der Rechtssache C-61/03 aufgeworfen wurde, und wiederholt bestimmte Ausführungen, die sie in dieser Rechtssache vorgetragen hatte. Insbesondere trägt sie vor, dass die Gemeinschaft nicht in der Lage wäre, die Ziele des EAG-Vertrags vollständig und effektiv zu erreichen, wenn der Anwendungsbereich seiner Bestimmungen zum Gesundheitsschutz nicht alle Quellen ionisierender Strahlung einschließlich Strahlung aus militärischen Tätigkeiten umfassen würde.

15 In ihren mündlichen Ausführungen hält die Kommission jedoch fest, dass der Gerichtshof in der Rechtssache C-61/03 entschieden hat, dass Tätigkeiten des militärischen Bereichs nicht in den Anwendungsbereich des EAG-Vertrags fallen. Sie versucht aber, Unterschiede zu dieser Entscheidung herauszuarbeiten. Der vorliegende Fall lasse sich nicht dem militärischen Bereich zuordnen, da die Informationen nach Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 89/618 bloß die bei einer radiologischen Notstandssituation von der Bevölkerung zu ergreifenden allgemeinen Gesundheitsschutzmaßnahmen umfassten, ohne dass auf die (militärische) Strahlungsquelle Bezug genommen werde. Dabei gehe es um Zivilschutz und nicht um nationale Verteidigung. Es sei ausgeschlossen, dass die Übermittlung solcher Informationen an die Bevölkerung die militärischen Interessen der Mitgliedstaaten verletzen könnte.

16 Vor diesem Hintergrund macht die Kommission geltend, dass das Versäumnis des Vereinigten Königreichs, die Bevölkerung, die bei einer radiologischen Notstandssituation in Gibraltar betroffen sein könnte, vorher zu unterrichten, einen Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 89/618 darstelle. Die bloße allgemeine Zugänglichkeit eines Notfallplans wie des GIBPUBSAFE in der öffentlichen Bibliothek von Gibraltar auf Anfrage genüge nicht: Artikel 5 Absatz 3 verlange, dass die Informationen der Bevölkerung vom Vereinigten Königreich unaufgefordert übermittelt würden. Außerdem könnte das Hauptziel der Richtlinie, der Schutz der Bevölkerung, die bei einer radiologischen Notstandssituation betroffen sein könnte, nicht wirksam erreicht werden, wenn Strahlung aus militärischen Strahlungsquellen nicht in ihren Anwendungsbereich fiele.

B — Vereinigtes Königreich und Französische Republik

17 Das Vereinigte Königreich ist der Auffassung, dass sich der Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits aus dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-61/03 ergebe, wonach der EAG-Vertrag einschließlich des Titels II Kapitel 3 nicht auf Strahlung aus der militärischen Nutzung der Kernenergie anwendbar sei. Insoweit wiederholt das Vereinigte Königreich seinen Vortrag in jenem Fall und verweist auf das Fehlen einer allgemeinen, mit Artikel 296 EG vergleichbaren Ausnahme zugunsten der militärischen Interessen der Mitgliedstaaten im EAG-Vertrag. Es gebe keinen Grund, den Anwendungsbereich des Artikels 37 EA, der streitigen Vorschrift in der Rechtssache C-61/03, anders auszulegen als den des Artikels 31 EG, der streitigen Vorschrift im vorliegenden Fall. Die Richtlinie 89/618 müsse als Sekundärrecht denselben Anwendungsbereich haben wie Titel II Kapitel 3 EAG-Vertrag. GIBPUBSAFE falle nicht in den Anwendungsbereich der Verpflichtungen aus der Richtlinie 89/618, da es sich um einen Sicherheitsplan handele, der sich nur mit möglichen Störfällen auf atomgetriebenen Kriegsschiffen befasse und vom Verteidigungsministerium ausgearbeitet worden sei.

18 Die Französische Republik bekräftigt die Position, die sie in der Rechtssache C-61/03 zur Unterstützung des Vereinigten Königreiches vertreten hatte, und macht geltend, der vorliegende Fall werde vom Urteil des Gerichtshofes in dieser Rechtssache insofern erfasst, als Tätigkeiten des militärischen Bereichs nicht in den Anwendungsbereich des EAG-Vertrags fielen.

V — Würdigung

19 Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, entscheidet sich dieser Fall an der Frage der Reichweite des Urteils in der Rechtssache C-61/03 und insbesondere daran, ob dieses Urteil Raum für die Annahme einer Verpflichtung aus der Richtlinie 89/618 lässt, die Bevölkerung, die bei einer radiologischen Notstandssituation in Zusammenhang mit einem atomgetriebenen Kriegsschiff betroffen sein könnte, über die zu ergreifenden Gesundheitsschutzmaßnahmen und Verhaltensmaßregeln zu unterrichten. Die Antwort auf diese Frage erfordert offensichtlich zunächst eine sorgfältige Prüfung des Inhalts und der Begründung jenes Urteils.

A — Das Urteil in der Rechtssache C-61/03

20 Wie oben ausgeführt wurde, erhob die Kommission in diesem Fall Klage auf Feststellung, dass das Vereinigte Königreich dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 37 EA verstoßen hat, dass es ihr keine allgemeinen Angaben zu einem Plan zur Entsorgung radioaktiver Stoffe im Zusammenhang mit der Stilllegung eines vormals für militärische Zwecke genutzten Atomreaktors (nämlich des Reaktors Jason am Royal Naval College Greenwich) übermittelt hat.

21 Der Gerichtshof leitete seine klageabweisende Entscheidung mit einer Abgrenzung der streitigen Rechtsfragen in dieser Rechtssache ein. Er wies darauf hin, dass die Kommission zwar Argumente angeführt habe, die sich auf die mit Titel II Kapitel 3 EAG-Vertrag — darunter Artikel 37 EA — verfolgten spezifischen Gesundheitsschutzund Sicherheitsziele gründeten, sie habe jedoch nicht dargetan ..., dass den Bestimmungen dieses Kapitels ein anderer Anwendungsbereich als der des Vertrages insgesamt beigemessen werden könnte. Stattdessen hielt es der Gerichtshof für angebracht, die aufgeworfene Frage weit zu fassen, nämlich dahin gehend, ob die militärischen Verwendungen der Kernenergie in den Anwendungsbereich des Vertrages fallen könnten.

22 Insoweit stellte der Gerichtshof fest, dass es keine ausdrückliche Bestimmung gebe, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verteidigung vom Geltungsbereich ausnehme. Dennoch gelangte er mit drei Hauptbegründungsansätzen zu dem Ergebnis, dass Tätigkeiten des militärischen Bereichs nicht in den Anwendungsbereich des EAG-Vertrags fielen.

23 Erstens prüfte der Gerichtshof die Bedeutung der Präambel und der in den Artikeln 1 EA und 2 EA niedergelegten Ziele des EAG-Vertrags und kam zu dem Ergebnis, dass seine Unterzeichner den nichtmilitärischen Charakter dieses Vertrages unterstreichen wollten und dass die mit dem Vertrag verfolgten Ziele im Wesentlichen ziviler und kommerzieller Art sind.

24 Zweitens untersuchte der Gerichtshof die Bedeutung des historischen Kontexts der Ausarbeitung des Vertrages und kam zu dem Schluss, dass diese Elemente keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme [liefern], dass die Autoren des Vertrages beabsichtigten, dessen Bestimmungen auf die militärischen Einrichtungen und Verwendungen der Atomenergie anwendbar zu machen, da die Vertreter der an diesen Verhandlungen beteiligten Staaten beschlossen hätten, diese Frage offen zu lassen.

25 Drittens stellte der Gerichtshof fest, dass mehrere Bestimmungen des EAG-Vertrags der Kommission erhebliche Befugnisse verleihen, die es ihr erlauben, aktiv durch Erlass von Regelungen oder in Form von Stellungnahmen, die Einzelfallentscheidungen enthalten, in verschiedene Tätigkeitsbereiche einzugreifen, die in der Gemeinschaft im Zusammenhang mit der Nutzung der Atomenergie stehen. Der Gerichtshof nannte insoweit ausdrücklich die Bestimmungen des Titels II Kapitel 3 EAG-Vertrag (auch wenn er Artikel 31 E A nicht ausdrücklich erwähnte). Da die Anwendung dieser Bestimmungen auf militärische Einrichtungen, Forschungsprogramme und andere Tätigkeiten geeignet sein kann, wesentliche Interessen der Landesverteidigung der Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, lasse sich daraus, dass der EAG-Vertrag keinerlei Ausnahme enthalte, mit der die Einzelheiten einer Befugnis der Mitgliedstaaten festgelegt würden, diese Interessen zu schützen, der Schluss ziehen, dass die Tätigkeiten des militärischen Bereichs nicht in den Anwendungsbereich dieses Vertrages fallen. Mit anderen Worten sei der Vertrag auf die Verwendungen der Atomenergie für militärische Zwecke nicht anwendbar.

26 Der Gerichtshof schwächte dieses grundsätzliche Ergebnis aber mit der Bemerkung ab, dass dieser Umstand nicht die grundlegende Bedeutung mindert, die dem Ziel des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren im Zusammenhang mit der Nutzung der Atomenergie, einschließlich der Nutzung zu militärischen Zwecken, zukommt, denn soweit dieser Vertrag der Gemeinschaft kein spezifisches Instrument für die Verfolgung dieses Zieles liefere, kann nicht ausgeschlossen werden, dass auf der Grundlage der einschlägigen Bestimmungen des EG-Vertrags geeignete Maßnahmen ergriffen werden können.

B — Stellt das Urteil in der Rechtssache C-61/03 ein Präjudiz für die vorliegende Rechtssache dar?

27 Zunächst ist es eine unbestreitbare Tatsache, dass die im vorliegenden Fall in Rede stehende Kernenergiequelle, ein Atom-UBoot der Royal Navy, militärischer Natur ist. Dies ist sogar noch offensichtlicher als im Sachverhalt der Rechtssache C-61/03, der Atommüll aus einem stillgelegten Kernreaktor betraf, der nicht länger für militärische Zwecke genutzt wurde.

28 Weiterhin ist festzustellen, dass die Aussagen im Urteil, die die militärische Nutzung der Kernenergie aus dem Anwendungsbereich des EAG-Vertrags ausschließen, sehr weit und eindeutig formuliert sind. Die Feststellung des Gerichtshofes in Randnummer 44 des Urteils, dass der Vertrag auf die Verwendungen der Atomenergie für militärische Zwecke nicht anwendbar ist, ist auf den ersten Blick kategorisch und absolut.

29 Die einzige noch zu erörternde Rechtsfrage ist demnach, ob es Gründe gibt, warum diese Aussagen bei differenzierter Auslegung auf die vorliegende Rechtssache nicht übertragbar sein könnten. Insoweit sind zwei mögliche Argumente denkbar.

30 Erstens könnte man versuchen zu argumentieren, dass die Rechtssache C-61/03 den Anwendungsbereich von Artikel 37 EA betraf, dass aber andere Gesichtspunkte für die Bestimmung des Anwendungsbereichs des Artikels 31 EA (oder des darauf beruhenden Sekundärrechts) einschlägig seien. Man könnte z. B. darauf verweisen, dass Artikel 31 EA der Kommission keine Befugnisse verleiht, die es ihr erlauben, aktiv in nukleare Tätigkeitsbereiche im Sinne von Randnummer 35 des Urteils einzugreifen, sondern nur vorsieht, dass die Kommission dem Rat Regelungsvorschläge zur Festlegung von Grundnormen vorlegt.

31 Dieses Argument ist meiner Meinung nach jedoch unhaltbar. Der Gerichtshof selbst definiert das Problem in der Rechtssache C-61/03 als die Frage, ob der EAG-Vertrag insgesamt auf die militärische Nutzung der Kernenergie anwendbar ist. Der Wortlaut des gesamten Urteils stimmt mit diesem Ansatz überein: Militärische Tätigkeiten fallen nicht in den Anwendungsbereich des [EAG-Vertrags] und nicht nur nicht in den des Artikels 37 EA. Auch die drei Begründungsansätze, die der Gerichtshof verwendet, um zu dieser Schlussfolgerung zu gelangen, und die im wesentlichen auf den Zielen des EAG-Vertrags und dem Fehlen einer Artikel 296 EG entsprechenden Ausnahme zum Schutz der militärischen Interessen der Mitgliedstaaten im Vertrag beruhen, gelten für den gesamten Vertrag und sind daher für Artikel 31 E A ebenso einschlägig wie für Artikel 37 EA.

32 Zweitens könnte man argumentieren, wie es die Kommission im vorliegenden Fall getan hat, dass eine Unterscheidung getroffen werden sollte, die auf der Natur der nach Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 89/618 zu übermittelnden Informationen im Vergleich zu den nach Artikel 37 EA zu übermittelnden Informationen beruht. Während Artikel 5 Absatz 3 nur die allgemeine Unterrichtung der Bevölkerung über die bei einer radiologischen Notstandssituation zu ergreifenden Gesundheitsschutzmaßnahmen verlangt, reicht die Verpflichtung nach Artikel 37 EA weiter und zieht möglicherweise das Risiko nach sich, dass auf der Grundlage der Angaben über militärischen Atommüll reverse engineering stattfinden könnte. Im Gegensatz dazu wäre das Risiko einer Verletzung militärischer Interessen der Mitgliedstaaten durch die Ausweitung der Verpflichtung nach Artikel 5 Absatz 3 auf Kernenergie aus militärischen Quellen vernachlässigbar. Im vorliegenden Fall ist dies besonders offensichtlich, da der Notfallplan GIBPUBSAFE bereits in der öffentlichen Bibliothek von Gibraltar für jedermann zugänglich ist.

33 Insoweit möchte ich zunächst zugeben, dass ich beträchtliche Sympathie für das von der Kommission vertretene Ergebnis hege. Es scheint mir in der Tat kaum nachvollziehbar, dass militärische Interessen der Mitgliedstaaten durch die allgemeine Unterrichtung der Bevölkerung darüber, wie sie sich bei einem atomaren Störfall oder einer Notstandssituation am besten schützen kann, verletzt werden könnten. Wie sich aus dem Wortlaut des Anhangs I der Richtlinie 89/618 ergibt, sind die von Artikel 5 Absatz 3 erfassten Informationen völlig allgemeiner Natur und umfassen Grundbegriffe der Radioaktivität und ihrer Auswirkungen auf den Menschen und die Umwelt, geplante Notfallmaßnahmen zur Warnung, zum Schutz und zur Rettung der Bevölkerung bei einer radiologischen Notstandssituation und geeignete Informationen darüber, wie sich die Bevölkerung bei einer radiologischen Notstandssiluation verhalten sollte.

34 Darüber hinaus ist der Aufwand für das Vereinigte Königreich, seine Verpflichtungen nach Artikel 5 Absatz 3 zu erfüllen, im vorliegenden Fall minimal. Wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, könnte das Vereinigte Königreich dieser Verpflichtung schon dadurch genügen, dass es Exemplare des GIBPUBSAFEPlans an die Haushalte der Bevölkerung von Gibraltar verschickt, die im Fall einer radiologischen Notstandssituation auf der HMS Tireless betroffen sein könnte. Es braucht nicht erwähnt zu werden, dass diese Belastung im Vergleich zu dem mit Artikel 5 Absatz 3 verfolgten Ziel des Gesundheitsschutzes vernachlässigbar ist. Im vorliegenden Sachverhalt hat die Position des Vereinigten Königreichs und der Französischen Republik, die das Bestehen einer solchen Verpflichtung bestreiten, rundweg nicht viel für sich.

35 Dennoch halte ich den hinter dem Vorbringen der Kommission stehenden rechtlichen Ansatz, der auf die Natur der nach Artikel 5 Absatz 3 zu übermittelnden Informationen abstellt, für grundlegend verfehlt. Wie das Vereinigte Königreich ausgeführt hat, ist offensichtlich, dass eine — sekundärrechtliche — Verpflichtung aus der Richtlinie 89/618 nicht weiter reichen kann als ihre Rechtsgrundlage, Artikel 31 EA. Der kategorische Charakter des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache C-61/03 zeigt aber, wie schon ausgeführt, klar, dass der E AG-Vertrag — einschließlich Artikel 31 EA — auf radioaktive Strahlung aus militärischen Strahlungsquellen ausnahmslos nicht anwendbar ist. Meiner Meinung nach gibt es keine vertretbare Möglichkeit, die Aussage dieses Urteils zu respektieren und gleichzeitig eine Ausnahme für einen Einzelfall zuzulassen, in dem tatsächlich kein Risiko für die militärischen Interessen der Mitgliedstaaten durch die Anwendung der Vertragspflichten auf Strahlung aus militärischen Strahlungsquellen besteht. Insbesondere lässt das Urteil des Gerichtshofes bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang eine Verpflichtung aus dem EAG-Vertrag im Einzelfall anwendbar ist, meiner Meinung nach keinen Raum für irgendwelche Verhältnismäßigkeitsüberlegungen, bei denen der mögliche Schaden für die militärischen Interessen der Mitgliedstaaten mit den möglichen Vorteilen für den Gesundheitsschutz abgewogen werden könnte.

36 Ich möchte hinzufügen, dass die Entscheidung des Gerichtshofes für eine unzweideutige Lösung ganz offensichtlich bewusst erfolgte. Insoweit genügt der Hinweis, dass ich in meinen Schlussanträgen zu dieser Rechtssache einen Ansatz dargestellt hatte, der auf Verhältnismäßigkeitsüberlegungen beruht. Außerdem hatte sich die Kommission für eine vermittelnde Auslegung von Artikel 37 EA ausgesprochen, wonach die Mitgliedstaaten zum Schutz ihrer nationalen Verteidigungsinteressen selbst über die Grenze, ab der radioaktive Stoffe aus militärischen Quellen als Abfall einzustufen wären, und über den Inhalt der nach diesem Artikel zu übermittelnden allgemeinen Angaben hätten entscheiden können. Der Ansatz der Kommission wurde vom Gerichtshof aber ausdrücklich verworfen.

37 Daraus folgt, dass die unvermeidbare Konsequenz des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache C-61/03 darin besteht, dass eine Lücke für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung besteht, solange die Gemeinschaft von ihren Rechtsetzungsbefugnissen nach dem EG-Vertrag in diesem Bereich keinen Gebrauch gemacht hat. Aus dem Wortlaut des Urteils ergibt sich eindeutig, dass der Gerichtshof diese Konsequenz in Kauf genommen hat. Aus diesen Gründen muss ich zu dem Ergebnis kommen, dass die Klage der Kommission im vorliegenden Fall keinen Erfolg haben kann.

VI — Ergebnis

38 Daher schlage ich dem Gerichtshof folgende Entscheidung vor:

1. Die Klage der Kommission auf Feststellung, dass das Vereinigte Königreich dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 89/618/Euratom des Rates vom 27. November 1989 über die Unterrichtung der Bevölkerung über die bei einer radiologischen Notstandssituation geltenden Verhaltensmaßregeln und zu ergreifenden Gesundheitsschutzmaßnahmen verstoßen hat, dass es die Bevölkerung von Gibraltar nicht vorher von den bei einer radiologischen Notstandssituation im Zusammenhang mit dem im Hafen von Gibraltar vor Anker liegenden Atom-UBoot HMS Tireless der Royal Navy zu ergreifenden Gesundheitsschutzmaßnahmen unterrichtet hat, wird abgewiesen.

2. Die Kommission trägt die Kosten des Vereinigten Königreichs.

3. Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten.