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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.12.2005 – C-167/04
Generalanwalt Francis G. Jacobs · ECLI:EU:C:2005:776
Schlussanträge des generalanwalts
Francis G. Jacobs
vom 15. Dezember 2005
1 Mit diesem Rechtsmittel beantragt JCB Service, das Urteil des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-67/01 (JCB Service/Kommission) in vollem Umfang oder zum Teil aufzuheben.
2 Dieses Urteil bestätigte im Wesentlichen eine Entscheidung der Kommission, mit der verschiedene Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft festgestellt worden waren, setzte aber die auferlegte Geldbuße von 39614000 Euro auf 30000000 Euro herab.
3 Die Rechtsmittelführerin rügt eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte im Hinblick auf die überlange Dauer des Verfahrens bei der Kommission, einen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung, eine unzutreffende rechtliche Einordnung des Sachverhalts, eine falsche Beweiswürdigung, eine in sich widersprüchliche Argumentation, eine fehlerhafte Anwendung des geltenden Gemeinschaftsrechts und einen Verstoß gegen grundlegende Prinzipien in Bezug auf Geldbußen sowie einen Verstoß gegen Regeln hinsichtlich deren Berechnung.
4 Die Kommission tritt diesem Vorbringen vollumfänglich entgegen und hat ihrerseits ein Rechtsmittel auf Festsetzung der Geldbuße in ihrer ursprünglichen Höhe eingelegt.
Rechtlicher Rahmen
5 Artikel 81 Absatz 1 verbietet alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken. Nach Artikel 81 Absatz 2 sind solche Vereinbarungen nichtig.
6 Nach Artikel 81 Absatz 3 kann dieses Verbot allerdings auf Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen für nicht anwendbar erklärt werden, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne dass den beteiligten Unternehmen
a) Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind, oder
b) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.
7 Zur fraglichen Zeit war die Durchführung dieser Bestimmungen insbesondere in der Verordnung des Rates Nr. 17 und den Verordnungen der Kommission Nr. 27 und Nr. 99/63 geregelt.
8 Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 bestimmte: Die Kommission kann auf Antrag der beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen feststellen, dass nach den ihr bekannten Tatsachen für sie kein Anlass besteht, gegen eine Vereinbarung, einen Beschluss oder eine Verhaltensweise auf Grund von Artikel [81] Absatz (1) [EG] oder von Artikel [82 EG] einzuschreiten.
9 Hierfür waren unter Verwendung des Formblatts A/B im Anhang zur Verordnung Nr. 27 die detaillierten Informationen anzugeben, die in diesem Formblatt verlangt wurden. Wie jedoch im einleitenden Teil zu Formblatt A/B erläutert, der später der Verordnung Nr. 3385/94 beigefügt wurde, ist die Kommission nicht verpflichtet, ein Negativattest zu erteilen. Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 bestimmt in diesem Zusammenhang: Die Kommission … kann … feststellen …. Sie erlässt Entscheidungen über die Erteilung eines Negativattests nur dann, wenn es gilt, eine wichtige Auslegungsfrage zu klären. In den übrigen Fällen bescheidet sie den Antrag durch ein Verwal-tungsschreiben.
10 In Fällen, in denen die Kommission der Auffassung war, dass ein Verstoß gegen Wettbewerbsvorschriften vorliege, hatte sie die betroffenen Unternehmen nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 99/63 über die in Betracht gezogenen Beschwerdepunkte schriftlich durch die so genannte Mitteilung der Beschwerdepunkte zu informieren.
11 Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 betraf Geldbußen. Artikel 15 Absatz 2 erlaubte der Kommission, gegen Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, die gegen Artikel 81 Absatz 1 EG verstoßen hatten, unter Berücksichtigung sowohl der Schwere des Verstoßes als auch der Dauer der Zuwiderhandlung Geldbußen festzusetzen, die 10 % des im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes nicht übersteigen durften.
12 Um die Transparenz und Objektivität ihrer eigenen Entscheidungen in diesem Bereich sicherzustellen, gab die Kommission 1998 Leitlinien heraus, nach denen der Betrag der Geldbuße in verschiedenen Schritten bestimmt wird.
13 Die Kommission bestimmt zunächst einen Grundbetrag in Abhängigkeit davon, ob der Verstoß nach seiner Art, nach seinen konkreten Auswirkungen auf den Markt und nach dem Umfang des betreffenden räumlichen Marktes minder schwer, schwer oder besonders schwer wiegt, und kann diese Geldbuße durch einen prozentualen Aufschlag entsprechend der Dauer des Verstoßes erhöhen. Sodann beurteilt sie, ob dieser Betrag weiter im Hinblick auf erschwerende Umstände erhöht oder im Hinblick auf mildernde Umstände herabgesetzt werden sollte; weitere Anpassungen können auf bestimmte objektive Faktoren gestützt werden.
14 Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung Nr. 17 sah vor, dass Geldbußen nicht für Handlungen festgesetzt werden durften, die nach der bei der Kommission vorgenommenen Anmeldung und vor der Entscheidung der Kommission nach dem jetzigen Artikel 81 Absatz 3 EG begangen wurden, soweit sie in den Grenzen der in der Anmeldung dargelegten Tätigkeiten lagen.
15 Die Verordnung (EWG) Nr. 1983/83 der Kommission führte die Gruppenfreistellung von Alleinvertriebsvereinbarungen ein. Artikel 2 dieser Verordnung regelte die in diesem Zusammenhang erlaubten Wettbewerbsbeschränkungen, insbesondere die Verpflichtung, Vertragswaren zum Zwecke des Weiterverkaufs nur von dem anderen Vertragspartner zu beziehen und keine aktiven Verkäufe durchzuführen. Artikel 3 erklärte allerdings Artikel 1 u. a. dann für unanwendbar, wenn
c) die Verbraucher die Vertragswaren innerhalb des Vertragsgebiets nur von dem Alleinvertriebshändler beziehen können und auch außerhalb des Vertragsgebiets keine alternativen Versorgungsquellen vorhanden sind;
d) die Vertragspartner oder einer von ihnen es Zwischenhändlern oder Verbrauchern erschweren, die Vertragswaren von anderen Händlern innerhalb des Gemeinsamen Marktes oder, sofern dort keine alternativen Versorgungsquellen vorhanden sind, außerhalb des Gemeinsamen Marktes zu beziehen, insbesondere wenn sie
…
2. sonstige Rechte ausüben oder Maßnahmen treffen, um Händler oder Verbraucher daran zu hindern, Ver tragswaren außerhalb des Vertragsgebiets zu beziehen oder im Vertragsgebiet zu veräußern.
Sachverhalt und Verfahren
16 JCB Service ist eine Gesellschaft englischen Rechts, die unmittelbar oder mittelbar die 28 Gesellschaften der JCB-Gruppe besitzt und kontrolliert. JCB fertigt und vertreibt Baumaschinen, Maschinen für Erdbewegungs- und Bauarbeiten und landwirtschaftliche Maschinen sowie die Ersatzteile für diese Waren. Sie verfügt über nationale Vertriebsnetze mit einer Tochtergesellschaft oder einem Alleinimporteur pro Land.
17 Am 30. Juni 1973 meldete JCB der Kommission mit dem gemäß der Verordnung Nr. 27 erstellten Formblatt A/B acht Standardvertriebsvereinbarungen an, die u. a. im Vereinigten Königreich, Irland, Deutschland, den Benelux-Staaten, Dänemark und Italien mit den an die Gruppe gebundenen Vertriebshändlern oder Haupthändlern abgeschlossen werden sollten.
18 Mit Schreiben vom 27. Oktober 1975 teilte die Kommission JCB mit, dass die angemeldeten Vereinbarungen einige Beschränkungen enthielten, die gegen den jetzigen Artikel 81 EG verstießen. Sie verlangte eine Änderung der Vereinbarungen und richtete verschiedene Fragen an die Gesellschaft.
19 Neufassungen der im Vereinigten Königreich und in Irland geltenden Standardvereinbarungen wurden der Kommission am 18. Dezember 1975 zugeleitet.
20 Mit Schreiben vom 13. Januar 1976 wies die Kommission JCB Sales darauf hin, dass einige Probleme beseitigt worden seien, dass aber andere fortbestünden, und bat um Erläuterungen zu mehreren Klauseln.
21 JCB Sales kam dieser Bitte im März 1976 nach und lieferte ausführliche Erläuterungen zu den übrigen Punkten; anlässlich eines Treffens mit der Kommission lieferte sie weitere Informationen und ein Exemplar ihrer Vereinbarungen mit ihrer französischen Tochtergesellschaft.
22 Danach gab es bis 6. März 1980 keine weiteren Entwicklungen; an diesem Tag leitete JCB Sales der Kommission eine geänderte Standardvereinbarung mit den Vertriebshändlern im Vereinigten Königreich zu, die an die Stelle der 1975 übermittelten Vereinbarung trat. Sodann legte JCB Sales der Kommission am 29. Dezember 1995 eine weitere Standardvereinbarung mit den Vertriebshändlern im Vereinigten Königreich vor, durch die diejenige von 1980 ersetzt wurde. Auf diese Benachrichtigungen, die nicht auf einem gemäß der Verordnung Nr. 27 erstellten Formblatt A/B erfolgten, reagierte die Kommission nicht.
23 Das Tribunal de commerce Paris wies mit Urteil vom 11. Dezember 1995 eine Klage teilweise ab, die die JCB-Tochtergesellschaft in Frankreich gegen die Firma Central Parts SA, die im Vereinigten Königreich JCB-Ersatzteile bezog, um sie in Frankreich weiterzuverkaufen, wegen unlauteren Wettbewerbs erhoben hatte. JCB hatte Central Parts beschuldigt, ohne Genehmigung das JCB-Zeichen und die Bezeichnung zugelassener Vertriebshändler zu verwenden. Dieses Urteil wurde später — 1998 — von der Cour d'appel Paris aufgehoben, die die Ansicht vertrat, Central Parts habe gegenüber JCB unlauteren Wettbewerb betrieben.
24 Am 15. Februar 1996 reichte Central Parts bei der Kommission eine Beschwerde über die Handelspraktiken von JCB beim Vertrieb ihrer Waren ein.
25 Am 5. November 1996 führte die Kommission eine Inspektion bei der französischen Tochtergesellschaft von JCB und bei zwei ihrer Vertriebshändler im Vereinigten Königreich durch.
26 Die Kommission leitete JCB eine erste Mitteilung der Beschwerdepunkte zu, in der jedoch die 1973 erfolgte Anmeldung übersehen wurde, worauf JCB hinwies. Eine zweite Mitteilung der Beschwerdepunkte unter Berücksichtigung der Anmeldung von 1973 wurde am 30. Juli 1999 übersandt; JCB antwortete hierauf am 13. Dezember 1999 und wurde am 16. Januar 2000 erneut angehört.
27 Die Kommission erließ am 21. Dezember 2000 ihre Entscheidung. Sie prüfte die 1973 angemeldete Vereinbarung, die später übermittelten, überarbeiteten Vereinbarungen und die Vertriebsregelungen und -praktiken von JCB, wie sie sich anhand von verschiedenen Beweismitteln darstellten.
28 Sie stellte fest, dass zulasten der offiziellen Vertriebshändler von JCB verschiedene Verkaufsbeschränkungen außerhalb der ihnen zugewiesenen Gebiete existierten und dass für derartige Verkäufe Sanktionen verhängt würden; weiter wurden eine Abstimmung zur Aufrechterhaltung der Weiterverkaufspreise sowie exklusive Bezugsverpflichtungen zur Verhinderung vertriebsnetzübergreifender Lieferungen festgestellt. Diese Regelungen bezweckten oder bewirkten alle eine Einschränkung des Wettbewerbs und beeinträchtigten den Handel zwischen den Mitgliedstaaten; hierin liege ein Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 EG. Die Kommission prüfte, ob die Voraussetzungen von Artikel 81 Absatz 2 EG erfüllt waren, und gelangte zu dem Ergebnis, dass dies nicht der Fall sei. Im Hinblick auf Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung Nr. 17 vertrat die Kommission die Auffassung, dass nur die mit dem Formblatt A/B am 30. Juni 1973 angemeldeten Vereinbarungen ordnungsgemäß angemeldet worden seien; andere Vereinbarungen seien nicht in dieser Form angemeldet worden, und verschiedene Verhaltensweisen lägen entweder außerhalb des Regelungsbereichs der angemeldeten Vereinbarungen oder stellten eine missbräuchliche Umsetzung hiervon dar. Soweit sich die angemeldeten Klauseln beschränkend auswirkten, würden diese Wirkungen durch die nicht angemeldeten Beschränkungen verstärkt. Schließlich prüfte die Kommission die Schwere und die Dauer der Verstöße und berücksichtigte dabei einen erschwerenden Umstand — nämlich eine Vertragsstrafe gegen einen Vertriebshändler wegen Verkäufen außerhalb seines Vertragsgebiets —, vertrat aber die Ansicht, es gebe keine mildernden Umstände.
29 Die Kommission stufte die Zuwiderhandlungen als besonders schwer ein und setzte angesichts ihrer Schwere eine Geldbuße in Höhe von 25000000 Euro fest, die sie um 5 % für jedes Jahr der festgestellten elfjährigen Dauer (also um 13750000 Euro) und um 864000 Euro im Hinblick auf die verhängte Vertragsstrafe erhöhte.
30 Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung lautet:
JCB Service und seine Tochterunternehmen haben Zuwiderhandlungen gegen Artikel 81 des Vertrags begangen, indem sie mit zugelassenen Vertriebshändlern folgende Vereinbarungen bzw. aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen eingegangen sind, deren Ziel es ist, den Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt einzuschränken, um die nationalen Märkte aufzuteilen und Alleinvertriebsgebieten Gebietsschutz zu gewähren, außerhalb deren zugelassene Vertriebshändler an der Tätigung aktiver Verkäufe gehindert werden:
a) Beschränkungen bei passiven Verkäufen durch zugelassene Vertriebshändler im Vereinigten Königreich, Irland, Frankreich und Italien, wozu Verkäufe an nicht zugelassene Vertriebshändler, Endabnehmer oder zugelassene Vertriebshändler gehören, die außerhalb von Alleinvertriebsgebieten und insbesondere in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind;
b) Beschränkungen hinsichtlich der Bezugsquellen für Vertragswaren von in Frankreich und Italien zugelassenen Vertriebshändlern, wodurch Querlieferungen zwischen Vertriebshändlern verhindert werden;
c) Festlegung von Preisnachlässen oder Weiterverkaufspreisen, die für Vertriebshändler im Vereinigten Königreich und Frankreich gelten;
d) Erhebung von Servicegebühren auf von zugelassenen Vertriebshändlern außerhalb von Alleinvertriebsgebieten im Vereinigten Königreich getätigte Verkäufe in andere Mitgliedstaaten auf Initiative von JC Bamford Excavators Ltd oder anderen Tochterunternehmen von JCB Service und nach einer von diesen bestimmten festen Staffelung, wodurch die Vergütung der Vertriebshändler vom Bestimmungsort der Verkäufe abhängig wird, und
e) Vorenthaltung von Zulagen in Abhängigkeit davon, ob Verkäufe im Vereinigten Königreich inner- oder außerhalb von Alleinvertriebsgebieten getätigt werden oder ob zugelassene Vertriebshändler, in deren Vertragsgebiet Vertragswaren in Gebrauch sind, zu einer Übereinkunft mit den Verkäufe tätigenden zugelassenen Vertriebshändlern gelangen, wodurch die Vergütung der Vertriebshändler vom Bestimmungsort der Verkäufe abhängig gemacht wird.
31 Mit Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung wurde der am 30. Juni 1973 eingereichte Antrag auf Freistellung abgelehnt.
32 Artikel 3 wies JCB an, die Zuwiderhandlungen abzustellen und insbesondere
a) ihre zugelassenen Vertriebshändler in der Europäischen Gemeinschaft davon in Kenntnis zu setzen, dass sie passive Verkäufe an Endabnehmer und zugelassene Vertriebshändler tätigen dürfen,
b) ihre Vereinbarungen mit ihren zugelassenen Vertriebshändlern dahin gehend zu ändern, dass entweder passive Verkäufe an nicht zugelassene Vertriebshändler in den Alleinvertriebsgebieten anderer zugelassener Vertriebshändler und aktive wie passive Verkäufe an nicht zugelassene Vertriebshändler im eigenen Alleinvertriebsgebiet oder aktive und passive Verkäufe durch zugelassene Vertriebshändler an andere zugelassene Vertriebshändler und Endabnehmer bzw. deren ordnungsgemäß bevollmächtigte Vertreter außerhalb ihrer Alleinvertriebsgebiete gestattet sind,
c) ihre Vereinbarungen mit ihren zugelassenen Vertriebshändlern in Italien und Frankreich dahin gehend zu ändern, dass der Bezug von Vertragswaren von anderen zugelassenen Vertriebshändlern in der Gemeinschaft gestattet ist, und alle zugelassenen Vertriebshändler in der Gemeinschaft davon in Kenntnis zu setzen,
d) ihre zugelassenen Vertriebshändler in der Europäischen Gemeinschaft davon in Kenntnis zu setzen, dass Forderungen, die sich daraus ergeben, dass ihre Tochterunternehmen Servicegebühren von zugelassenen Vertriebshändlern erhalten wollen, ohne dass es Beweise für eine vorhergehende Uneinigkeit zwischen den beteiligten Vertriebshändlern gäbe, nichtig und nicht zu beachten sind,
e) ihre zugelassenen Vertriebshändler im Vereinigten Königreich davon in Kenntnis zu setzen, dass Zulagen im Rahmen des Systems des Multiple Deal Trade Support gewährt werden, ungeachtet dessen, ob Verkäufe inner- oder außerhalb des Gebiets des Vertriebshändlers getätigt werden oder ob eine Übereinkunft mit anderen Vertriebshändlern außerhalb des Gebiets getroffen wurde, …
33 Mit Artikel 4 wurde eine Geldbuße in Höhe von 39614000 Euro verhängt.
34 Am 22. März 2001 erhob JCB Service beim Gericht erster Instanz Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung.
35 Das Gericht verkündete am 13. Januar 2004 sein Urteil. Es stellte fest, dass mehrere der Zuwiderhandlungen nicht nachgewiesen worden seien und dass die Erhöhung der Geldbuße im Hinblick auf die Vertragsstrafe gegen einen Vertriebshändler nicht gerechtfertigt sei, weil die Sanktion in der Durchführung einer angemeldeten Vereinbarung bestanden habe. Folglich erklärte es Artikel 1 Buchstaben c, d und e sowie Artikel 3 Buchstaben d und e der angefochtenen Entscheidung für nichtig, setzte die Geldbuße auf 30 Millionen Euro herab und wies die Klage im Übrigen ab.
36 JCB hat am 5. April 2004 das vorliegende Rechtsmittel eingelegt und beantragt im Wesentlichen beim Gerichtshof,
das angefochtene Urteil insoweit in vollem Umfang aufzuheben, als es durch eine Verletzung der Verteidigungsrechte von JCB gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt;
hilfsweise, das Urteil insoweit aufzuheben, als darin (i) eine allgemeine Beschränkung bei passiven Verkäufen durch zugelassene Vertriebshändler und eine Beschränkung hinsichtlich der Bezugsquellen von in Frankreich und Italien zugelassenen Vertriebshändlern, wodurch Querlieferungen verhindert werden, festgestellt wird, und insoweit, als darin (ii) wegen dieser angeblichen Verstöße eine Geldbuße auferlegt wird;
den Rechtsstreit selbst endgültig zu entscheiden, dementsprechend die angefochtene Entscheidung vollständig oder teilweise für nichtig zu erklären sowie die verhängte Geldbuße aufzuheben oder herabzusetzen.
37 In ihrer Rechtsmittelbeantwortung beantragt die Kommission, das Rechtsmittel in vollem Umfang zurückzuweisen, und legt ihrerseits ein Rechtsmittel auf Aufhebung des angefochtenen Urteils ein, soweit dieses die Geldbuße um den Betrag herabsetzt, der der Erhöhung im Hinblick auf den in der Sanktion gegen einen Vertriebshändler liegenden erschwerenden Umstand entspricht.
Vorbemerkungen
38 Bevor auf die Rechtsmittelgründe eingegangen wird, sind zwei allgemeine Feststellungen zu dem Argumentationsansatz von JCB zu machen, mit dem JCB ausführlich auf die von der Kommission und dem Gericht geprüften Beweise eingeht und großes Gewicht auf das Schweigen der Kommission zwischen 1975 und 1996 legt.
39 Was erstens die jeweiligen Rollen der Kommission und der Gerichte bei der Beurteilung der Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsbestimmungen der Gemeinschaft betrifft, so ist festzustellen, dass das betroffene Unternehmen, wenn die Kommission eine Entscheidung erlässt, mit der sie eine Zuwiderhandlung feststellt und eine Geldbuße verhängt, sowohl die Stichhaltigkeit dieser Feststellung als auch den Betrag der Geldbuße vor dem Gericht anfechten kann.
40 Was den ersten Gesichtspunkt anbelangt, so beschränkt sich die Befugnis dieses Gerichts auf eine Rechtmäßigkeitsprüfung, bei der es überprüfen kann, ob der Kommission offenkundige Fehler bei der Beurteilung des Sachverhalts unterlaufen sind; in Bezug auf den zweiten Gesichtspunkt hat das Gericht aber die Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung und kann die Geldbuße abändern. Es ist allerdings nicht Sache des Gerichts erster Instanz, die Rechtssache vollumfänglich in einer Weise neu zu prüfen, als sei es die Kommission, sondern es hat vielmehr zu prüfen, ob der Entscheidung Rechtsfehler anhaften, die entweder der Kläger rügt oder die vom Gericht von Amts wegen aufzugreifen sind.
41 Im Rechtsmittelverfahren ist die Befugnis des Gerichtshofes deutlich stärker beschränkt. Den Sachverhalt kann er nicht überprüfen, sofern die Beweismittel nicht verfälscht werden oder Tatsachen rechtlich falsch gewürdigt worden sind; seine Rolle beschränkt sich darauf, festzustellen, ob der Rechtsmittelführer Rechtsfehler des Gerichts erster Instanz bei dessen eigener Prüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Kommission gerügt hat.
42 Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren scheint JCB in vielen Punkten davon auszugehen, dass die Feststellung, dass sie gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen habe, auf das Gericht zurückgehe und dass dieses die Geldbuße verhängt habe, und den Gerichtshof um eine neuerliche Prüfung der gesamten Beweislage zu ersuchen.
43 Zweitens geht aus den Verfahrensvorschriften der Verordnungen Nr. 17, Nr. 27 und Nr. 99/63 klar hervor, dass die Kommission zwar auf eine Anmeldung hin, die keinen Verstoß gegen Wettbewerbsvorschriften aufweist, ein Negativattest erteilen (oder diese Anmeldung durch Verwaltungsschreiben bescheiden) kann, aber hierzu nicht verpflichtet ist. Nur solche Mitteilungen können aber, weil sie ausdrücklich vorgesehen sind, Anlass zu einem berechtigten Vertrauen darauf geben, dass die angemeldeten Verhaltensweisen keine Zuwiderhandlungen darstellen; wie das Gericht in Randnummer 80 seines Urteils festgestellt hat, können aus dem bloßen Schweigen der Kommission keine Rückschlüsse gezogen werden. Umso weniger können aus dem Schweigen der Kommission zu bei ihr angemeldeten Sachverhalten Rückschlüsse im Hinblick auf die Unbedenklichkeit von Sachverhalten gezogen werden, die in einer solchen Anmeldung nicht ausdrücklich erwähnt worden sind.
Erster Rechtsmittelgrund: Verteidigungsrechte und Unschuldsvermutung
44 JCB trägt vor, das Gericht habe gegen das Gemeinschaftsrecht dadurch verstoßen, dass es (i) die Verteidigungsrechte von JCB und (ii) deren Anspruch, in den Genuss der Unschuldsvermutung zu kommen, verletzt habe.
Verteidigungsrechte
Das angefochtene Urteil
45 Erstinstanzlich hat JCB vorgetragen, die Kommission habe gegen ihre Verpflichtung verstoßen, innerhalb eines angemessenen Zeitraums tätig zu werden, die sich sowohl aus einem von der Rechtsprechung anerkannten allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts als auch aus Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte ergebe.
46 Das Gericht unterscheidet zwischen der Prüfung der im Jahr 1973 angemeldeten Vereinbarungen, die zur Ablehnung des Antrags auf Freistellung führte, und der Untersuchung der 1996 eingereichten Beschwerde, die Gegenstand des verbleibenden verfügenden Teils der angefochtenen Entscheidung ist.
47 Im Hinblick auf die Anmeldung aus dem Jahr 1973 räumt das Gericht ein, dass die Kommission, indem sie erst nach 27 Jahren eine Entscheidung erlassen habe, nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums tätig geworden sei, ist aber der Auffassung, dass dies sich weder auf die Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Antrags auf Freistellung noch auf die der Feststellung der Zuwiderhandlung habe auswirken können. Allein die Tatsache, dass der Antrag auf Freistellung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums abgelehnt worden sei, könne noch nicht zur Rechtswidrigkeit der Ablehnung führen. Fehle es an einem Tätigwerden innerhalb eines angemessenen Zeitraums, so rechtfertige dies die Nichtigerklärung nur, wenn bewiesen werde, dass die Verzögerung die Möglichkeit für die betroffenen Unternehmen, sich wirksam zu verteidigen, beeinträchtigt habe. Der Vorwurf der Zuwiderhandlung in der angefochtenen Entscheidung richte sich nicht auf die angemeldeten Sachverhalte, sondern auf Praktiken, die sich von den in den angemeldeten Vereinbarungen niedergelegten unterschieden; daher könne sich die Verzögerung nicht auf die Rechtmäßigkeit des Verfahrens in Bezug auf diese Praktiken auswirken. Jedenfalls habe JCB nicht vorgetragen, dass die Verzögerung einen besonderen Verfahrensfehler zur Folge gehabt habe, sondern nur, dass das Verhalten der Kommission eine schlechte Sachbehandlung offenbare.
48 Was die Beschwerde aus dem Jahr 1996 angehe, so erscheine die Gesamtdauer des Verfahrens in Anbetracht der Komplexität des Falles nicht als übermäßig lang, könne aber wiederum die Nichtigerklärung nur dann nach sich ziehen, wenn bewiesen wäre, dass hierdurch die Verteidigungsrechte der Klägerin verletzt worden seien, und JCB habe nur vorgetragen, dass die lange Verfahrensdauer eine voreingenommene und schlechte Sachbehandlung durch die Kommission offenbare.
Vorbringen
49 Nach Auffassung der Rechtsmittelführerin ist dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen, indem es die Auswirkungen der Verletzung der Verteidigungsrechte des Rechtsmittelführers durch die Kommission unberücksichtigt gelassen habe. Das Gericht habe eine unangebracht enge Lesart des Vorbringens von JCB zugrunde gelegt und damit (i) gegen seine Verpflichtung, auf die aufgeworfenen Fragen einzugehen, und (ii) gegen den Grundsatz iura novit curia verstoßen, wonach das Gericht selbst das Ausmaß eines bestimmten Verstoßes und die Art der zu wahrenden Rechte zu ermitteln habe, wenn es auf einen solchen Verstoß aufmerksam gemacht werde. JCB trägt vor, dass sie ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass die Kommission ihre Verteidigungsrechte im Hinblick auf das Anmeldeverfahren nicht beachtet habe; JCB habe betont, dass die Dauer jedes Abschnitts des Anmeldeverfahrens berücksichtigt werden müsse, und die Unangemessenheit der überlangen Dauer des Verfahrens in seiner Gesamtheit unterstrichen. Somit habe sie sich klar darauf berufen, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, sich wirksam zu verteidigen.
50 Die Kommission ist der Ansicht, dass sich JCB beim Gericht lediglich allgemein auf ihre Verteidigungsrechte im Zusammenhang mit der angeblich überlangen Dauer der Verfahren in Bezug auf die Anmeldung und die Zuwiderhandlungen berufen habe, ohne klarzustellen, wie ihre Möglichkeit, ihren Standpunkt zu verteidigen, hierbei beeinträchtigt worden sei. Ihre Versuche, ihr Vorbringen in der Rechtsmittelinstanz zu erweitern, seien unzulässig. Der Grundsatz iura novit curia könne das Gericht nicht dazu verpflichten, knappe Ausführungen zu vervollständigen, die nur zulässig sein könnten, wenn sie sich auf tatsächliche Beweise stützten. Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin berücksichtige nicht die vorgeschriebenen Verfahren und stehe in keinem Zusammenhang mit der Verzögerung bei der Durchführung des Freistellungsverfahrens oder mit dem erstinstanzlichen Vorbringen.
51 Hilfsweise trägt JCB vor, die überlange Verzögerung hätte das Gericht als eine Sache von öffentlichem Interesse von Amts wegen berücksichtigen müssen, da sie schon ihrer Natur nach ein Verstoß gegen ein wesentliches Verfahrenserfordernis gewesen sei.
52 Die Kommission ist der Auffassung, dass das Gericht keinen konkreten mit den Verteidigungsrechten zusammenhängenden Aspekt in Bezug auf die Verfahrensdauer von Amts wegen hätte aufgreifen können, weil derartige Aspekte allgemein nicht offenkundig seien und auch in der vorliegenden Rechtssache nicht offenkundig gewesen seien.
Würdigung
53 Das Gericht hielt die Verzögerung zwischen den ersten Anmeldungen, die JCB 1973 bei der Kommission eingereicht hatte, und der angefochtenen Entscheidung im Jahr 2000 zwar für bedauerlich, aber für die Verteidigungsrechte von JCB für nicht von Belang.
54 Diese Ansicht erscheint mir zutreffend.
55 Soweit die Entscheidung einen Verstoß von JCB gegen Artikel 81 EG feststellte, ist es klar, dass sich kein Gesichtspunkt dieser Feststellung ausschließlich auf die bloße Durchführung der in den Jahren 1973 und 1975 korrekt angemeldeten Vereinbarungen stützte. Wenn auch die Kommission der Auffassung war, dass die beschränkenden Auswirkungen der angemeldeten Klauseln durch nicht angemeldete Beschränkungen verstärkt worden seien, ist es klar, dass alle Verhaltensweisen, hinsichtlich deren eine Zuwiderhandlung festgestellt und eine Geldbuße verhängt worden war, entweder auf dem Wortlaut von Vereinbarungen beruhten, die nicht korrekt angemeldet worden waren, oder auf einem Verhalten, das in keinem Zusammenhang mit einer Vereinbarung stand.
56 Soweit die Entscheidung den 1973 gestellten Antrag auf Freistellung ablehnte und von JCB verlangte, bestimmte Verhaltensweisen abzustellen, hat sich die Verzögerung nur so ausgewirkt, dass JCB ihr Verhalten länger beibehalten konnte.
57 Soweit die Entscheidung gegen JCB eine Geldbuße verhängte, ist es klar, dass die 1973 korrekt angemeldeten Vereinbarungen bei der Ermittlung des Betrages unberücksichtigt blieben, der nur die übrigen Vereinbarungen oder Verhaltensweisen zugrunde lagen.
58 Auch hat JCB keine andere zufrieden stellende Erklärung dafür gegeben, wie ihre Verteidigungsrechte durch die fragliche Verzögerung beeinträchtigt worden sein könnten. Sie erwähnt ihr Recht darauf, im Dialog mit der Kommission zu bleiben und ein Verfahren wegen deren Untätigkeit einzuleiten; doch keines dieser Rechte konnte durch den bloßen Zeitverlauf beeinträchtigt werden, und JCB stand es weiterhin frei, ihre weiteren Vereinbarungen und Verhaltensweisen in der korrekten, ihr bekannten Form anzumelden.
59 Folglich ist die Dauer der Zeit, die zwischen den ursprünglichen Anmeldungen und dem Erlass der angefochtenen Entscheidung verstrichen ist, ohne Auswirkung auf die Verteidigungsrechte von JCB, und es besteht kein Anlass, Erwägungen dazu anzustellen, ob das Gericht von Amts wegen in dieser Hinsicht einen weiteren Gesichtspunkt hätte aufgreifen müssen. Es ist lediglich darauf hinzuweisen, dass das Gericht das Vorbringen von JCB in Erwägung zog und entschied, dass ihre Verteidigungsrechte nicht betroffen seien.
60 Diese Beurteilung sollte in keiner Weise als Billigung der außergewöhnlichen Verspätung der Kommission bei der Behandlung des Freistellungsantrags von JCB verstanden werden, die weit über die Grenzen einer hinnehmbaren Verwaltungspraxis hinausging; jedoch beeinträchtigte diese Verspätung nicht, wie vorgetragen, die Verteidigungsrechte von JCB.
Unschuldsvermutung
Das angefochtene Urteil
61 Erstinstanzlich trug JCB vor, die Kommission habe den Grundsatz der Unschuldsvermutung nicht beachtet und den Sachverhalt voreingenommen geprüft, wobei sie JCB entlastende Anhaltspunkte außer Acht gelassen und deren Verantwortlichkeit entgegen dem Grundsatz vermutet habe, dass ein Zweifel zugunsten der Betroffenen zu werten sei.
62 Das Gericht war der Auffassung, eine allgemeine Vermutung der Verantwortlichkeit könne der Kommission nur dann angelastet werden, wenn sich ihre in der Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht auf die von ihr vorgelegten Beweismittel stützen ließen.
63 Es prüfte auch vier von JCB angeführte Beispiele für die angebliche Voreingenommenheit — ein internes Schriftstück vom 16. Mai 1995, ein internes Schreiben vom 13. April 1995, zwei Urteile französischer Gerichte und die Aufzeichnung eines Gesprächs vom 6. November 1996 zwischen Beamten der Kommission und einem Vertriebspartner von JCB — und gelangte zu dem Ergebnis, dass nichts in der Führung des Verwaltungsverfahrens darauf hindeute, dass die Kommission die Unterlagen und den Sachverhalt tendenziös oder verzerrend ausgelegt oder sich gegenüber JCB voreingenommen verhalten habe.
Vorbringen
64 JCB trägt vor, dass das angefochtene Urteil ihr Recht aus der Unschuldsvermutung verletze, aus der folge, dass jeder berechtigte Zweifel über die Beweislage nach dem herkömmlichen Grundsatz in dubio pro reo zugunsten des Beschuldigten zu werten sei.
65 Erstens habe das Gericht zu Unrecht aus der Übermittlung einer zweiten Mitteilung der Beschwerdepunkte den Schluss gezogen, dass der Kommission eine allgemeine Vermutung der Verantwortlichkeit nur dann angelastet werden könne, wenn sich die in der Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht auf die von ihr vorgelegten Beweismittel stützen ließen. Das Gericht hätte vielmehr erkennen müssen, dass eine erste, auf angemeldeten Vereinbarungen beruhende Mitteilung der Beschwerdepunkte bereits gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung verstoße, wenn sie nicht einmal Beweise dafür anführe, dass das fragliche Verhalten nicht in den Grenzen der in der Anmeldung dargelegten Tätigkeiten gelegen habe.
66 Zweitens habe das Gericht im Hinblick auf das Schriftstück von 1995 sowie den Brief und die Aufzeichnung von 1996 unter Verstoß gegen seine Pflicht, sicherzustellen, dass die Unschuldsvermutung beachtet werde, Beweise nicht berücksichtigt, die von der Kommission nicht beachtet oder falsch interpretiert worden seien.
67 Drittens habe das Gericht Entscheidungen mehrerer nationaler Gerichte als irrelevant verworfen und dies unangemessen begründet. Die Cour d'appel Paris habe anerkannt, dass die Weigerung, Central Parts zu beliefern, allein auf deren rechtswidriges Verhalten zurückgehe. Das Gericht könne sich nicht auf das angebliche Verhalten von JCB gegenüber Parallelimporten von Central Parts stützen, um festzustellen, dass JCB gegen Artikel 81 EG verstoßen habe, und gleichzeitig die Relevanz der Entscheidung des Berufungsgerichts in Abrede stellen. JCB führt auch ein Urteil des Tribunal de Commerce Nîmes und Entscheidungen der französischen und irischen Wettbewerbsbehörden an, die ihrer Ansicht nach alle ihre Verteidigungslinie stützen.
68 Viertens trägt JCB vor, dass das Gericht ein Telefax von 1996 und ein Schriftstück von 1997 nicht beachtet habe, die beide ihrer Ansicht nach entlastende Beweise darstellten, wodurch wiederum die Unschuldsvermutung verletzt worden sei.
69 Die Kommission ist der Auffassung, dass JCB den Grundsatz in dubio pro reo, der ein Maßstab für die Beweiswürdigung sei, und die allgemeine Regel der Unschuldsvermutung verwechsle, um die es hier gehe. Ein Verstoß gegen die Letztgenannte erfordere mehr als einen bloßen Fehler bei der Beweiswürdigung.
70 Das Schriftstück von 1995 sei in Ermangelung von Beweisen, dass es auch umgesetzt worden sei, nicht entlastend, und das Gericht habe die Auffassung vertreten, dass hinreichende Beweise dafür vorlägen, dass die Beschränkungen bei passiven Exportverkäufen bis ins Jahr 1998 fortgedauert hätten. Weiter habe das Gericht die Ansicht vertreten, dass die Erklärung der Kommission für den Ausschluss der Aufzeichnung von 1996 völlig plausibel sei.
71 Die angeführten nationalen Entscheidungen seien vom Gericht in Erwägung gezogen, aber zutreffend als für die konkret in dieser Rechtssache in Rede stehenden Zuwiderhandlungen irrelevant erachtet worden. Die Entscheidungen der französischen und irischen Wettbewerbsbehörden seien in diesem Zusammenhang beim Gericht nicht genannt worden; das Vorbringen sei insoweit also unzulässig. Die übrigen Argumente zielten auf eine Prüfung der Tatsachenbeurteilung durch das Gericht ab und seien auch unzulässig.
Würdigung
72 Das Vorbringen von JCB läuft im Wesentlichen darauf hinaus, dass das Gericht fälschlicherweise aus der Beweislage abgeleitet habe, dass sich die Kommission gegenüber JCB nicht entgegen dem Grundsatz der Unschuldsvermutung, den sie hätte anwenden müssen, voreingenommen gezeigt habe.
73 Im weiteren Sinne geht es JCB hiermit um eine neue Beurteilung der dem Gericht vorgelegten Beweismittel. Da Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt sind, ist es grundsätzlich nicht Sache des Gerichtshofes, eine solche Beurteilung anzustellen. Der Gerichtshof hat nur zu prüfen, ob das Gericht Beweismittel verfälscht hat oder ob sich aus den Prozessakten eine substanzielle Unrichtigkeit der Sachverhaltsfeststellungen offenkundig ergibt.
74 Hier scheint weder der eine noch der andere Fall vorzuliegen. Wenn sich auch JCB auf die Rechtsprechung zur Verfälschung von Beweismitteln und zur offensichtlichen substanziellen Unrichtigkeit beruft, so betreffen doch die Aspekte des Urteils, die sie beanstandet, Schlussfolgerungen, die das Gericht aus der Prüfung der Beweislage gezogen hat und die meiner Ansicht nach durchaus innerhalb der Grenzen einer normalen Beweiswürdigung liegen und keine Verfälschung aufzeigen. Nirgends weist JCB auf irgendeine sachliche Unrichtigkeit in der vom Gericht vorgenommenen Auslegung der ihm unterbreiteten Unterlagen hin, wie sie in den Rechtssachen vorlag, in denen der Gerichtshof auf eine Verfälschung der Beweismittel erkannt hat.
75 Die einzelnen Argumente von JCB können kurz abgehandelt werden.
76 Zum einen kann die Übermittlung einer Mitteilung der Beschwerdepunkte unter keinen Umständen als solche als ein Beweis für eine Voreingenommenheit gewertet werden; sonst wäre jede Einleitung eines Strafverfahrens, Ordnungswidrigkeitenverfahrens oder einer Untersuchung zu beanstanden. Lediglich im weiteren Verlauf des Verfahrens kann sich ein solcher Beweis ergeben, und im vorliegenden Fall hat die Kommission das ihr in der ersten Mitteilung der Beschwerdepunkte unterlaufene Versehen in der zweiten richtig gestellt.
77 Zum anderen hat das Gericht die Beweise geprüft, die JCB als Beispiele für die angebliche Voreingenommenheit der Kommission vorgebracht hat (dass nämlich die Kommission den angeblich entlastenden Gehalt dieser Beweismittel nicht berücksichtigt habe). Das Gericht kam nicht zu dem Ergebnis, dass die Beweismittel in keiner Weise entlastend seien, sondern zu der Schlussfolgerung, dass nichts in der Sachbehandlung der Kommission auf eine Voreingenommenheit hindeute. In der Rechtsmittelinstanz zielt das Vorbringen von JCB allerdings darauf ab, aufzuzeigen, dass die Beweise entlastend gewesen seien; dies ist etwas ganz anderes. Das bloße Vorliegen entlastender Beweismittel führt nicht immer zwingend zu einer entsprechend günstigen Feststellung, wenn es daneben andere Beweismittel anderer Art gibt; und ebenso wenig kann es unvermeidlich die Feststellung einer Voreingenommenheit nach sich ziehen, wenn eine ungünstige Entscheidung getroffen wird.
78 Deshalb bin ich der Auffassung, dass der erste Rechtsmittelgrund unzulässig und/oder unbegründet ist und zurückgewiesen werden sollte.
Zweiter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Artikel 81 EG
79 JCB trägt vor, dem Gericht seien insoweit Rechtsfehler unterlaufen, als es (i) JCB wegen eines allgemeinen Verbotes von passiven Verkäufen in Frankreich, dem Vereinigten Königreich und Irland verurteilt habe, als es (ii) JCB wegen der Beschränkung der Bezugsquellen der Vertriebshändler in Frankreich und Italien verurteilt habe und als es (iii) ihren Antrag auf Nichtigerklärung der Ablehnung des Freistellungsantrags abgewiesen habe.
Verbot von passiven Verkäufen in Frankreich, dem Vereinigten Königreich und Irland
Das angefochtene Urteil
80 Erstinstanzlich trug JCB vor, dass die Kommission das Vorliegen von Beschränkungen der passiven Verkäufe durch zugelassene Vertriebshändler im Vereinigten Königreich sowie in Irland, Frankreich und Italien an Endabnehmer und zugelassene Vertriebshändler außerhalb ihrer Alleinvertriebsgebiete nicht belegt habe und dass das einzige in den Vereinbarungen enthaltene ausdrückliche Verbot Verkäufe an nicht zugelassene Händler betreffe.
81 Im Hinblick auf das Vereinigte Königreich hat das Gericht festgestellt, dass Klausel 4 der 1975 überarbeiteten Vereinbarung solch ein allgemeines Verbot nicht enthalte, dass aber die Kommission vorgetragen habe, dass die Klausel so ausgelegt worden sei, als ob sie ein solches enthalte. Das Gericht prüfte verschiedene Unterlagen, aufgrund deren die Kommission zu ihrer Schlussfolgerung gelangt war, und kam zu dem Ergebnis, dass im Vereinigten Königreich einschränkende Praktiken angewandt [worden seien], die sich vom Inhalt der angemeldeten Vereinbarungen unterscheiden.
82 In Bezug auf Irland stellte das Gericht eine ähnliche Prüfung an. Die 1973 und 1975 angemeldeten Vereinbarungen enthielten keine Klausel, wonach Verkäufe auf Großhandelsbasis an nicht zugelassene Vertreter verboten seien, aber eine nicht angemeldete Vereinbarung von 1992 verbiete sowohl aktive als auch passive Verkäufe außer an zugelassene nachgeordnete Händler. Wiederum prüfte das Gericht die Unterlagen, auf deren Grundlage die Kommission zu ihrer Entscheidung gelangt war, und erachtete sie als hinreichend beweiskräftig für das Bestehen der für passive Verkäufe außerhalb des Vertriebsgebiets auferlegten Beschränkungen. Die seitens der Irish Competition Authority (irische Wettbewerbsbehörde) gewährte Freistellung, auf die sich JCB berufen habe, sei für die Ausübung der Befugnisse, die der Kommission durch das Gemeinschaftsrecht verliehen seien, durch die Kommission ohne Belang, habe sich aber jedenfalls auf eine nicht bei der Kommission angemeldete Vereinbarung bezogen.
83 In Bezug auf Frankreich stellte das Gericht fest, dass der nicht angemeldete Standardvertriebvertrag ein ausdrückliches Verbot passiver Verkäufe außerhalb des Vertragsgebiets enthalte. Die von der Kommission genannten Unterlagen belegten jedenfalls, dass in der Praxis eine Beschränkung vorliege. Eine Entscheidung des französischen Wettbewerbsrats, die von JCB angeführt werde, sei nicht einschlägig, weil sie ein anderes Vertriebsnetz und eine andere Händlervereinbarung betreffe.
Vorbringen
84 In Bezug auf Frankreich trägt JCB vor, dass der Händlervertrag nicht so ausgelegt werden könne, dass er ausdrücklich passive Verkäufe verbiete, dass eines der drei in Betracht gezogenen Dokumente — ein die Servicegebühr betreffendes Schreiben — an anderer Stelle vom Gericht als nicht ausreichendes Beweismittel angesehen worden sei und dass ein anderes dieser Dokumente belege, dass zwischen den Vertriebshändlern bei Übergriffen auf die jeweils anderen Vertragsgebiete ein Wettbewerbsdruck bestehe.
85 Die Kommission erwidert hierauf, dass der angefochtenen Entscheidung jedenfalls nicht die Behauptung eines ausdrücklichen Verbotes im Händlervertrag zugrunde gelegen habe, sondern die tatsächliche Anwendung der Vereinbarung, dass das Gericht nicht den Beweiswert des die Servicegebühr betreffenden Schreibens in Frage gestellt habe, dass die anderen genannten Dokumente klar das Vorliegen von Vereinbarungen über Verkäufe im Vertragsgebiet belegten und dass JCB nichts zu dem dritten sowohl in der Entscheidung als auch im Urteil geprüften Dokument vortrage.
86 In Bezug auf das Vereinigte Königreich und Irland trägt JCB im Wesentlichen vor, dass das Gericht die verschiedenen von ihm geprüften Mitteilungen fehlinterpretiert habe und dass das Vorbringen der Kommission ein verschleierter Versuch sei, eine neue Bewertung der Beweislage zu erreichen.
Würdigung
87 Dieser Teil des Vorbringens von JCB enthält meiner Ansicht nach nichts, was einen möglichen Verstoß gegen Artikel 81 EG beträfe. Die Rechtsmittelführerin versucht aufzuzeigen, dass das Gericht aus der Beweislage die falschen Schlussfolgerungen abgeleitet habe. Wie bereits erwähnt, ist der Gerichtshof nicht befugt, derartige Schlussfolgerungen zu überprüfen, es sei denn, es liegt eine Verfälschung der Beweislage vor.
88 Im vorliegenden Fall erscheint es möglich, dass das Gericht den Sinn der französischen Händlervereinbarung verfälscht hat, als es zu dem Ergebnis gelangte, es gebe ein ausdrückliches Verbot passiver Verkäufe.
89 Wie jedoch die Kommission aufgezeigt hat, betrifft diese mögliche Verfälschung einen für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung, die nicht auf den Wortlaut der Vereinbarung, sondern auf deren Durchführung beruhte, nicht einschlägigen Punkt.
90 Im Übrigen ist es klar, dass JCB lediglich eine neue Beurteilung der dem Gericht unterbreiteten Beweise anstrebt, und eine solche neuerliche Beurteilung im Rechtsmittelverfahren durchzuführen, ist nicht Sache des Gerichtshofes.
Beschränkung der Bezugsquellen in Frankreich und Italien
Das angefochtene Urteil
91 Erstinstanzlich hat JCB vorgetragen, dass die Kommission die Vereinbarungen in Frankreich und Italien fälschlicherweise als Verpflichtung für die zugelassenen Vertriebshändler, nur von der nationalen Tochtergesellschaft von JCB Waren zu beziehen, und als Verbot von Querlieferungen interpretiert habe, wohingegen der Zweck der fraglichen Klauseln nur darin bestanden habe, sicherzustellen, dass Vertriebshändler nur Waren von JCB vertrieben, und dass die Kommission nicht untersucht habe, ob die angefochtenen Klauseln tatsächlich angewandt worden seien.
92 Das Gericht stellte fest, dass die nicht angemeldeten Vereinbarungen eine Beschränkung bezweckten, dass sie in Frankreich, wenn auch nicht in Italien, angewandt worden seien, dass aber im Hinblick auf ihren Zweck ihre tatsächlichen Auswirkungen unerheblich seien; daher habe die Kommission zu Recht die Auffassung vertreten, dass dieses Element der Zuwiderhandlung bewiesen sei.
Vorbringen
93 JCB trägt vor, dass das Ergebnis des Gerichts erster Instanz insoweit der Gruppenfreistellung nach der Verordnung Nr. 1983/83 und zuvor nach der Verordnung Nr. 67/67 widersprochen habe, unter die die einschlägigen Klauseln der Vereinbarungen hätten fallen können.
94 Die Kommission trägt vor, dieses Vorbringen sei völlig neu und daher unzulässig; JCB habe erstinstanzlich implizit eingeräumt, dass ihre französischen und italienischen Vereinbarungen nicht unter die Gruppenfreistellung fielen, und jedenfalls verlange Artikel 3 Buchstaben c und d Nr. 2 der Verordnung Nr. 1983/83 den Zugang zu alternativen Bezugsquellen außerhalb des Vertragsgebiets.
Würdigung
95 JCB hat nicht versucht, zu leugnen, dass es sich hierbei um ein neues, nicht vor dem Gericht geäußertes Vorbringen handelt, oder vorzutragen, es betreffe eine Angelegenheit öffentlichen Interesses, die das Gericht von Amts wegen hätte aufgreifen müssen. Das Vorbringen zielt klar auf die Rechtmäßigkeit der Kommissionsentscheidung ab, und dem Gericht kann nicht zum Vorwurf gemacht werden, dies nicht geprüft zu haben. Folglich ist es nicht nur unzulässig, sondern auch und jedenfalls ungeeignet, einen Rechtsfehler in dem angefochtenen Urteil darzutun.
Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung der Ablehnung des Freistellungsantrags
Das angefochtene Urteil
96 Erstinstanzlich trug JCB vor, dass ihr Freistellungsantrag gerechtfertigt gewesen sei, da entsprechend den Anforderungen in Artikel 81 Absatz 3 EG die Ausschließlichkeit der Gebiete in Verbindung mit der Auswahl der Händler nicht die Verbraucher schädige, sondern vielmehr die Warenverteilung verbessere; die Kommission habe keinen rechtsgültigen Grund für die Ablehnung ihres Freistellungsantrags vorgebracht. Insbesondere zwei Rechtssachen, in denen die Freistellung gewährt worden sei — BMW und Ivoclar —, seien vergleichbar.
97 Das Gericht stellte fest, dass JCB sich darauf beschränke, in allgemeiner Form festzustellen, dass die fragliche Vereinbarung (die 1973 angemeldete Vertriebsvereinbarung Export für Irland, Schweden und die Kanalinseln) die Freistellungsanforderungen erfülle, ohne anzugeben, welche konkreten Vorteile sie für eine solche Entscheidung geeignet erscheinen ließen. Die Kommission habe ihre Gründe für die Ablehnung des Antrags ausführlich in den Nummern 201 bis 222 der angefochtenen Entscheidung dargelegt. Darüber hinaus habe die Kommission gezeigt, dass die Freistellungsentscheidungen, die JCB angeführt habe, nicht vergleichbar seien.
Vorbringen
98 JCB trägt erstens vor, dass das Gericht seine Erwägungen zu Unrecht nur auf eine der angemeldeten Vereinbarungen beschränkt habe, während der Freistellungsantrag alle Vereinbarungen einschließlich ihrer überarbeiteten Fassungen umfasst habe, die zwischen 1973 und 1995 angemeldet worden seien.
99 Zweitens widerspreche sich das Gericht selbst, indem es sich die Argumentation der Kommission in den Nummern 201 bis 222 der angefochtenen Entscheidung zu Eigen mache, die u. a. auf drei angeblichen Verstößen beruhe, die das Gericht an anderer Stelle für nicht hinreichend erwiesen erachtet habe.
100 Drittens habe das Gericht die Vorschriften über die Freistellungen falsch ausgelegt. Es gebe keine Beschränkungen für passive Verkäufe, so dass die Grundsätze der Entscheidungen BMW und Ivoclar analog hätten angewandt werden und zu einer Freistellung hätten führen müssen.
101 Schließlich habe das Gericht zu Unrecht festgestellt, dass JCB nicht die konkreten Vorteile angegeben habe, die sich aus seinem Vertriebsnetz ergäben. Diese Vorteile seien in den Nummern 207 und 208 der angefochtenen Entscheidung selbst aufgeführt, und die Rechtsmittelführerin habe sich auf sie berufen können.
102 Die Kommission trägt vor, dass JCB bloß versuche, erneut in eine allgemeine Erörterung der Prüfung einzutreten, die das Gericht in Bezug auf die komplexe tatsächliche und wirtschaftliche Beurteilung der Kommission angestellt habe; das Vorbringen müsse allein schon aus diesem Grund als unzulässig zurückgewiesen werden.
103 Zu den einzelnen Argumenten führt sie zunächst aus, dass es sich bei der Bezugnahme des Gerichts erster Instanz allein auf die 1973 angemeldeten Standardvertriebsvereinbarungen Export für Irland, Schweden und die Kanalinseln nur um ein einfaches Kanzleiversehen ohne Auswirkung gehandelt habe, weil ihre Prüfung durch die Kommission allen angemeldeten Vereinbarungen gegolten habe und vom Gericht bestätigt worden sei, das darüber hinaus sichergestellt habe, dass in Bezug auf angemeldete Vereinbarungen keine Geldbuße verhängt werde.
104 Zweitens habe die Bezugnahme auf die Nummern 201 bis 222 der angefochtenen Entscheidung nur Hinweischarakter. Die materielle Prüfung des Gerichts erster Instanz sei davon zu trennen. Jedenfalls habe die Entscheidung auf andere Zuwiderhandlungen Bezug genommen, die das Gericht für von zentraler Bedeutung gehalten habe und die für die Schlussfolgerung erheblich gewesen seien, dass die Kriterien von Artikel 81 Absatz 3 EG nicht erfüllt seien.
105 Drittens versuche JCB, die Feststellungen zu den Beschränkungen bei den passiven Verkäufen wieder in Frage zu stellen, die ihre Situation von der in den Sachen BMW und Ivoclar unterscheide. Außerdem erlaubten die BMW-Vereinbarungen nach Maßgabe der Erfüllung von Werbeverpflichtungen auch aktive Verkäufe außerhalb des Vertragsgebiets. Die JCB-Vereinbarungen beschränkten sowohl aktive wie passive Verkäufe und Querlieferungen und seien nicht vergleichbar. Die Ivoclar-Vereinbarungen beträfen Verkaufsstellen für eine Vielzahl von Marken, und die Freistellung sei nicht erneuert worden.
106 Schließlich beziehe sich der Hinweis des Gerichts erster Instanz auf die mit den Vereinbarungen verbundenen Vorteile auf die kumulativen Erfordernisse von Artikel 81 Absatz 3 EG oder die Beteiligung der Verbraucher an diesen Vorteilen. Das Gericht habe zu Recht festgestellt, dass JCB diese Erfordernisse nicht erfüllt, sondern sich insoweit auf allgemeine Behauptungen beschränkt habe.
Würdigung
107 Ich stimme mit der Kommission darin überein, dass es nicht Sache dieses Gerichtshofes ist, das Vorbringen von JCB zu prüfen, soweit es lediglich auf eine neuerliche Überprüfung der von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung vorgenommenen Beurteilung abzielt. Dieser Vortrag wirft darüber hinaus noch andere Schwierigkeiten auf.
108 Die Rügen von JCB zu dem erstgenannten Punkt erscheinen unerheblich. Aus den Nummern 201 bis 222, insbesondere aus Nummer 205, der angefochtenen Entscheidung scheint klar hervorzugehen, dass die Kommission alle angemeldeten Vereinbarungen bewertet hat, und zwar im Zusammenhang mit der Art ihrer Anwendung. Das Gericht hat diese Bewertung gebilligt, ohne seine Prüfung auf eine Vereinbarung zu beschränken. Daher bleibt es folgenlos, dass es — irrtümlich oder aus anderem Grund — feststellte, der Antrag habe sich nur auf eine Vereinbarung bezogen.
109 Zum zweiten Punkt ist zu bemerken, dass die Tatsache, dass das Gericht in Randnummer 161 seines Urteils feststellte, dass die allgemeine Frage …, ob über das JCB-Vertriebssystem eine Entscheidung gemäß Artikel 81 Absatz 3 EG getroffen werden konnte, … in den Randnummern 201 bis 222 der angefochtenen Entscheidung behandelt [werde], im Zusammenhang damit, dass das Gericht das hieraus abgeleitete Gesamtergebnis billigte, nicht als Hinweis darauf verstanden werden kann, dass das Gericht jeden einzelnen Argumentationsschritt der Kommission in diesem Teil der Entscheidung gutgeheißen hätte, zumal wenn es an anderer Stelle feststellte, dass Teile dieser Argumentation nicht stichhaltig seien. JCB selbst stellt fest, dass die Entscheidung u. a. — und somit nur zum Teil — auf den drei angeführten Verstößen beruht habe, die das Gericht als rechtlich nicht hinreichend erwiesen zurückgewiesen hat.
110 Zum dritten Punkt ist zu bemerken, dass der Vortrag von JCB nur dann erheblich sein könnte, wenn die tatsächlichen Feststellungen über das Vorliegen von Beschränkungen bei passiven Verkäufen aufgehoben würden, und es ist nicht Sache des Gerichtshofes, derartige Fragen in der Rechtsmittelinstanz zu prüfen.
111 Zum letzten Punkt ist zu bemerken, dass die Kommission in den Nummern 207 und 208 der angefochtenen Entscheidung klar bestimmte Vorteile aufgeführt hat, die sich aus dem Vertriebssystem von JCB ergäben und die an die Verbraucher weitergegeben würden. Sodann listet die Entscheidung andere Aspekte auf, die keine derartigen Vorteile abwürfen, sowie Beschränkungen, die nicht unerlässlich seien, was in den Nummern 221 und 222 zu der Feststellung führt, dass nicht alle kumulativen Voraussetzungen von Artikel 81 Absatz 3 EG erfüllt seien und eine Freistellung nicht habe gewährt werden können. Um dieses Ergebnis zu erschüttern, müsste JCB nachgewiesen haben, dass alle kumulativen Voraussetzungen erfüllt waren. JCB trägt nicht vor, einen derartigen Nachweis erbracht zu haben, und die womöglich unglückliche Formulierung in Randnummer 166 des angefochtenen Urteils ist in dieser Hinsicht folgenlos.
112 Deshalb bin ich der Auffassung, dass der zweite Rechtsmittelgrund unzulässig und/oder unbegründet ist und zurückgewiesen werden sollte.
Dritter Rechtsmittelgrund: Festsetzung und Berechnung der Geldbuße
Das angefochtene Urteil
113 Erstinstanzlich trug JCB vor, der Sachverhalt belege nicht das Vorliegen einer Zuwiderhandlung und beruhe jedenfalls auf angemeldeten Vereinbarungen, für die keine Geldbuße verhängt werden dürfe. Darüber hinaus sei die Geldbuße unverhältnismäßig im Vergleich zu den Geldbußen, die unter vergleichbaren Umständen gegenüber Volkswagen und Opel verhängt worden seien. Die Kommission habe die Schwere der angeblichen Verstöße übertrieben und deren tatsächliche Auswirkungen, den Umfang der tatsächlichen Umsetzung der Beschränkungen, ihre im Lauf der Zeit schwankende Intensität oder mildernde Umstände wie die von der Irish Competition Authority erteilte Einzelfreistellung oder das Urteil der Cour d'appel Paris nicht berücksichtigt.
114 Das Gericht stellte fest, dass nach Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung Nr. 17 für Handlungen, die in den Grenzen der 1973 und 1975 angemeldeten Vereinbarungen lägen, keine Geldbuße verhängt werden könne. Da außerdem bestimmte Zuwiderhandlungen nicht nachgewiesen worden seien, könne die Geldbuße nur für die Beschränkungen bei den passiven Verkäufen, auf die in Artikel 1 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werde und die über die Klauseln der angemeldeten Vereinbarungen hinausgingen, und für die Beschränkungen hinsichtlich der Bezugsquellen festgesetzt werden, auf die in Artikel 1 Buchstabe b Bezug genommen werde und die nicht von der Anmeldung umfasst würden.
115 Der Betrag müsse den Umständen und der Schwere der Zuwiderhandlung Rechnung tragen. Nach der Verordnung Nr. 17 und ihren eigenen Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen habe die Kommission die Geldbuße auf 39614000 Euro festgesetzt — 25000000 Euro angesichts der Schwere der Zuwiderhandlung, zuzüglich 13750000 Euro (5 % pro Jahr) angesichts der angenommenen Dauer von elf Jahren und zuzüglich 864000 Euro wegen erschwerender Umstände.
116 Die festgestellten Zuwiderhandlungen seien schwer gewesen, weil sie eine Beeinträchtigung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarktes durch die Abschottung der nationalen Märkte bezweckt und bewirkt hätten, und somit sei eine hohe Geldbuße gerechtfertigt gewesen. JCB sei darüber hinaus in der Europäischen Gemeinschaft und dem betreffenden Sektor ein verhältnismäßig bedeutendes Unternehmen.
117 Auf der Grundlage der von der Kommission angeführten Tatsachen müsse jedoch die Dauer der Zuwiderhandlung mit zehn Jahren, von 1989 bis 1998 einschließlich, und nicht mit elf Jahren angesetzt werden.
118 Die Geldbußen gegenüber Volkswagen und Opel seien unter anderen Umständen festgesetzt worden, und die Kommission sei nicht verpflichtet, Geldbußen in Form eines Prozentsatzes vom Umsatz zu berechnen, in allen Einzelheiten ihre frühere Praxis fortzusetzen oder eine genaue mathematische Formel zugrunde zu legen; folglich sei die Tatsache, dass sich die Geldbußen gegenüber Volkswagen, Opel und JCB auf unterschiedliche Prozentsätze ihres jeweiligen Umsatzes beliefen, kein Beweis für eine Diskriminierung.
119 In Bezug auf mildernde Umstände könne JCB nicht mit Erfolg geltend machen, das Fehlen einer förmlichen Stellungnahme der Kommission zu ihren Vereinbarungen sei als stillschweigende Zustimmung zu werten; ein solcher Ansatz sei dem Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft fremd. Die Entscheidungen der Irish Competition Authority und der Cour d'appel Paris hätten andere Sachverhalte betroffen.
120 Der Umstand, dass JCB eine Vertragsstrafe gegen ein Tochterunternehmen wegen Verstoßes gegen eine Klausel einer ordnungsgemäß angemeldeten Vereinbarung verhängt habe, der von der Kommission als erschwerend gewertet worden sei, könne nicht als ein erschwerender Umstand betrachtet werden.
121 Da die Erhöhung wegen erschwerender Umstände nicht gerechtfertigt gewesen sei und drei Elemente der Zuwiderhandlung aus der angefochtenen Entscheidung nicht bewiesen seien, hielt es das Gericht in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung gemäß Artikel 229 EG und Artikel 17 der Verordnung Nr. 17 für gerechtfertigt, die Geldbuße auf 30 Millionen Euro herabzusetzen.
122 JCB trägt nunmehr vor, dass das Gericht (i) gegen grundlegende Prinzipien verstoßen habe — nämlich den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, den des Schutzes berechtigter Erwartungen und den der Gleichbehandlung —, die für die Festsetzung von Geldbußen gälten, und dass es (ii) die für die Berechnung von Geldbußen geltenden Vorschriften im Hinblick auf Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung und das Vorliegen mildernder oder erschwerender Umstände unzutreffend angewandt habe.
Grundlegende Prinzipien für die Festsetzung von Geldbußen
Vorbringen
123 JCB trägt erstens vor, dass der Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, den das Gericht hinsichtlich der überlangen Dauer bei der Erledigung der Anmeldungen eingeräumt habe, zu einer spürbaren Herabsetzung der Geldbuße hätte führen müssen.
124 Zweitens habe das Gericht nicht die berechtigte Erwartung von JCB berücksichtigt, dass nach ihrer Anmeldung und dem ersten Schriftwechsel mit der Kommission und in Anbetracht der Entscheidungen der nationalen Gerichte und Wettbewerbsbehörden ernsthaft die Möglichkeit bestanden habe, dass ihre Vertriebsvereinbarungen freigestellt würden.
125 Drittens habe das Gericht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, indem es nicht auf das Vorbringen von JCB eingegangen sei, dass die Geldbuße im Vergleich zu den unter ähnlichen Umständen gegenüber Volkswagen und Opel festgesetzten Geldbußen unverhältnismäßig hoch sei, und indem es die Geldbuße nicht auf ein Niveau herabgesetzt habe, auf dem sie zu einem früheren Zeitpunkt hätte festgesetzt werden können, wenn die Kommission mit der gebotenen Sorgfalt vorgegangen wäre.
126 In Erwiderung auf die ersten beiden Punkte und den zweiten Teil des dritten Punktes betont die Kommission, dass im Hinblick auf die angemeldeten Vereinbarungen keine Geldbuße festgesetzt worden sei, sondern nur wegen des Verhaltens, das über diese Vereinbarungen hinausgegangen und nicht angemeldet worden sei. Das Verwaltungsverfahren sei daher insofern nicht übermäßig lang gewesen; keine berechtigte Erwartung könne aus irgendeiner von der Kommission eingenommenen oder nicht eingenommenen Haltung in Bezug auf die angemeldeten Vereinbarungen abgeleitet werden, und die Kommission hätte keine Geldbuße zu einem früheren Zeitpunkt festsetzen können, bevor ihr die Beschwerde von Central Parts zugegangen sei, die das nicht angemeldete Verhalten betreffe.
127 Im Hinblick auf die gegen Volkswagen und Opel verhängten Geldbußen trägt die Kommission vor, dass das Gericht auf das Vorbringen von JCB eingegangen sei, indem es dieses in den Randnummern 187 bis 189 seines Urteils angemessen gewürdigt habe.
Würdigung
128 Ich stimme der Kommission zu, dass sich die Verzögerung bei der Prüfung und Ablehnung des Antrags auf Freistellung der angemeldeten Vereinbarungen, so tadelnswert sie auch gewesen sein mag, auf die Beurteilung der Geldbuße nicht auswirken kann.
129 Das Gericht hat in den Randnummern 175 bis 177 seines Urteils klargestellt, dass es im Einklang mit Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung Nr. 17 kein Verhalten berücksichtigen werde, das in den Grenzen der Tätigkeiten liege, die in den 1973 und 1975 angemeldeten Vereinbarungen beschrieben worden seien. Es prüfte die Rechtmäßigkeit der Entscheidung hinsichtlich der Geldbuße lediglich im Hinblick auf die Beschränkungen bei passiven Verkäufen, auf die in Artikel 1 Buchstabe a der angefochtenen Entscheidung verwiesen wurde und die über die Klauseln in den angemeldeten Vereinbarungen hinausgingen, und in Bezug auf die Beschränkungen hinsichtlich der Bezugsquellen, auf die in Artikel 1 Buchstabe b der angefochtenen Entscheidung verwiesen wurde und die nicht von der Anmeldung umfasst waren.
130 Diese Beschränkung des Prüfungsum-fangs erscheint durchaus zutreffend. Daraus folgt, dass das Gericht nicht die Verspätung der Kommission berücksichtigen konnte, um die Geldbuße für ein Verhalten herabzusetzen, in Bezug auf dessen Untersuchung keine unangemessene Verzögerung vorlag; JCB konnte aus dieser Verzögerung keine berechtigte Erwartung für ein Verhalten herleiten, das sie nicht angemeldet hatte, und es gibt keinen Grund für die Herabsetzung der Geldbuße auf ein Niveau, auf dem sie hätte festgelegt werden können, wenn der Kommission dieses Verhalten früher bekannt gewesen wäre.
131 Was den Vergleich mit den Geldbußen gegen Volkswagen und Opel anbelangt, so ist es klar, dass das Gericht auf das Vorbringen von JCB in den Randnummern 186 bis 189 seines Urteils einging, und JCB hat sich nicht gegen die Bezugnahme des Gerichts auf das Ermessen der Kommission bei der Berücksichtigung der zahlreichen betroffenen Faktoren gewandt. JCB erstrebt vielmehr die Anwendung einer starren Formel, was der vom Gericht zitierten Rechtsprechung widerspricht, die JCB wiederum nicht in Frage stellt.
Regeln zur Berechnung von Geldbußen
Vorbringen
132 JCB trägt vor, dass sich das Gericht bei der Prüfung des Betrages der verhängten Geldbußen an die Leitlinien der Kommission hätte halten müssen, wie es dies in der Rechtssache Archer Daniels Midland getan habe. Indem es nicht so verfahren sei, seien ihm eine Reihe von Rechtsfehlern unterlaufen.
133 Zunächst sei ihm ein formaler Fehler unterlaufen, indem es einerseits festgestellt habe, die in Rede stehenden Verhaltensweisen stellten schwere Zuwiderhandlungen dar, andererseits aber eine Geldbuße für besonders schwere Zuwiderhandlungen aufrechterhalten habe. Jedoch könnten jedenfalls weder die Natur noch die Auswirkungen der angeführten Verhaltensweisen eine Einstufung als besonders schwer rechtfertigen.
134 Zweitens sei das Gericht zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Dauer der Zuwiderhandlung zehn Jahre betragen habe. Die Dauer hätte im Licht der Nachlässigkeit der Kommission beurteilt werden müssen; deren langes Schweigen habe bei JCB den begründeten Glauben erweckt, ihr Vertriebsnetzwerk verstoße nicht gegen Wettbewerbsvorschriften. Hätte die Kommission sorgfältig gehandelt, so wären rechtswidrige Verhaltensweisen ausgeblieben. In diesem Kontext dürfe die Dauer nicht zur Erhöhung des Betrages einer Geldbuße herangezogen werden. Jedenfalls ergebe die Beweislage, die das Gericht bei seinen Feststellungen zum Vorliegen von Zuwiderhandlungen zugrunde gelegt habe, nicht eine Dauer von zehn Jahren, und das Gericht habe sich in Randnummer 184 seines Urteils nicht auf andere Beweismittel beziehen dürfen, die die Kommission zugrunde gelegt habe.
135 Drittens habe das Gericht es versäumt, mildernde Umstände in Betracht zu ziehen. Die angeführten rechtswidrigen Verhaltensweisen seien nicht vorsätzlich gewesen, sondern ein Ergebnis der Nachlässigkeiten und schlechten Verwaltungsführung der Kommission; JCB habe sich in Italien anders verhalten. Sie habe begründete Zweifel daran haben können, dass das Verhalten eine Zuwiderhandlung darstelle.
136 Schließlich habe das Gericht angeführte erschwerende Umstände unzutreffend gewürdigt, insbesondere betriebsinterne Mitteilungen über Kartellbestimmungen.
137 Die Kommission trägt vor, dass die Leitlinien ihre Politik bei der Festsetzung von Geldbußen im Licht der Verordnung Nr. 17 ausdrückten. Damit binde sie sich selbst durch zusätzliche allgemeine Regeln, nicht aber ein anderes Organ, und auch nur so lange, bis sie diese Leitlinien aufhebe oder ändere; weder das Gericht noch der Gerichtshof seien dadurch gebunden.
138 Die erste formale Rüge von JCB sei jedenfalls rein semantischer Natur, und die fraglichen Verhaltensweisen fielen eindeutig in die Kategorie der besonders schweren Zuwiderhandlungen im Sinne der Leitlinien.
139 Was die Dauer der Zuwiderhandlung betreffe, so sei die überlange Dauer bei der Prüfung der angemeldeten Vereinbarungen unerheblich für die Prüfung der nicht förmlich angemeldeten Zuwiderhandlungen.
140 Was mildernde und erschwerende Umstände anbelange, so versuche JCB wiederum, eine Verbindung zwischen der Verzögerung bei den angemeldeten Vereinbarungen und der Untersuchung der nicht angemeldeten Verhaltensweisen herzustellen; die innerbetrieblichen Mitteilungen über Kartellbestimmungen zeigten, dass JCB die Bestimmungen gekannt habe, ein Beweis dafür, dass es sie auch beachtet habe, liege aber nicht vor.
Würdigung
141 Offensichtlich können die Leitlinien der Kommission das Gericht in der Ausübung seiner Befugnis zu unbegrenzter Nachprüfung bei der Änderung des Betrages einer Geldbuße nicht binden. JCB behauptet auch nicht, erstinstanzlich vorgetragen zu haben, dass die Kommission von den Leitlinien abgewichen sei, was das Gericht hätte ahnden müssen.
142 In Anbetracht dessen lässt sich daraus, dass das Gericht den Begriff schwer gebraucht hat, keine strikte Verweisung auf die Kategorie der schweren und nicht der besonders schweren Zuwiderhandlungen im Sinne der Leitlinien ablesen. Jedenfalls fallen die festgestellten Zuwiderhandlungen klar unter die Definition der besonders schweren Zuwiderhandlungen in Form von Beschränkungen der Funktionsweise des Binnenmarktes, wie z. B. die Abschottung der nationalen Märkte …, deren Auswirkungen auf den Markt [umfassend] sind und die in einem größeren Teil des Gemeinsamen Marktes zum Tragen kommen können. Folglich bestand für das Gericht keine Veranlassung, die Geldbuße auf einem für weniger schwere Zuwiderhandlungen angemessenen Niveau festzusetzen.
143 Ich stimme der Kommission darin zu, dass die Verzögerung bei der Bearbeitung der angemeldeten Vereinbarungen, so unbefriedigend dies auch gewesen sein mag, keine Auswirkung auf die Dauer der Zuwiderhandlungen hat, die in Verhaltensweisen bestanden, die entweder nicht angemeldet worden waren oder über den Bereich der in den angemeldeten Vereinbarungen beschriebenen Tätigkeiten hinausgingen. Selbst wenn die Kommission in Bezug auf die ursprünglichen Anmeldungen sofort tätig geworden wäre, hätte dies für JCB keinen Hinweis darauf ergeben, ob andere als die angemeldeten Verhaltensweisen für sich genommen oder im Zusammenhang mit den angemeldeten Vereinbarungen zulässig seien. Ebenso wenig kann eine solche Verzögerung unmittelbar oder mittelbar die Schwere der nicht angemeldeten Verhaltensweisen abschwächen oder Mutmaßungen oder Ungewissheiten in Bezug auf deren Rechtmäßigkeit rechtfertigen.
144 In Bezug auf den Nachweis, dass die festgestellte Zuwiderhandlung zehn Jahre gedauert habe, versucht JCB, sich auf die Daten zu berufen, die sich aus Unterlagen ergeben, die das Gericht in seinem Urteil an früherer Stelle ausdrücklich als Nachweis der Zuwiderhandlungen genannt hat. Dies scheint mir verfehlt. Das Gericht war nicht verpflichtet, bei der Prüfung, ob die Kommission anhand der vorgelegten Beweise eine Zuwiderhandlung nachgewiesen habe, mit Datum jedes Dokument aufzuführen, dass diese Feststellung stützte. Somit war es dem Gericht nicht verwehrt, bei der Prüfung der Dauer der Zuwiderhandlung auf andere von der Kommission genannte Tatsachen Bezug zu nehmen, wie es dies in Randnummer 184 seines Urteils tat.
145 Im Hinblick auf das angebliche Versäumnis des Gerichts, die Tatsache zu berücksichtigen, dass die Praxis nicht in Italien geübt worden sei, trägt JCB vor, dass das Gericht einräumt, dass passive Verkäufe außerhalb der Vertragsgebiete gängig waren, und zitiert zwei Randnummern des angefochtenen Urteils. In diesen Randnummern nimmt das Gericht jedoch nur auf das eigene hierzu geäußerte Vorbringen von JCB Bezug, trifft aber keine Feststellungen zu dessen Richtigkeit.
146 Was schließlich das interne Schriftstück betrifft, das die Kommission als einen erschwerenden, JCB aber als einen mildernden Umstand ansieht, so scheint es mir nicht offensichtlich verkehrt zu sein, ein Beweisstück bei einem Unternehmen, das sich wettbewerbswidrig verhält, als er schwerenden Umstand anzusehen, das zeigt, dass derartige Verhaltensweisen gegen das Gemeinschaftsrecht verstießen und nicht hätten durchgeführt werden sollen.
147 Demzufolge bin ich der Meinung, dass keines der von JCB in der Rechtsmittelinstanz vorgetragenen Argumente einen Rechtsfehler im Urteil des Gerichts erster Instanz aufgedeckt hat und dass das Rechtsmittel daher zurückzuweisen ist.
Rechtsmittel der Kommission: Übersehen eines erschwerenden Umstands
Das angefochtene Urteil
148 In den Randnummern 191 und 192 seines Urteils stellte das Gericht fest, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung die Geldbuße um 864000 Euro erhöht habe, weil sie der Auffassung gewesen sei, dass eine Vertragsstrafe, die JCB gegen einen Vertriebshändler wegen Verstoßes gegen Klausel 4 der Vertriebsvereinbarung UK (Verbot des Verkaufes an nicht zugelassene Wiederverkäufer) verhängt habe und die den Gewinneinbußen bei den Verkäufen von Ersatzteilen infolge von Verkäufen außerhalb des zugewiesenen Gebiets entsprochen habe, eine Vergeltungsmaßnahme und somit ein erschwerender Umstand gewesen sei. Eine Klausel einer angemeldeten Vereinbarung könne jedoch im Hinblick auf Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17 nicht mit einer Geldbuße geahndet werden, so dass die Kommission insoweit die Geldbuße rechtswidrig erhöht habe. Das Gericht setzte daher die Geldbuße um den Betrag der Erhöhung wieder herab.
Vorbringen
149 Die Kommission trägt vor, dass das Gericht den Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17 rechtsirrig ausgelegt habe. Der erschwerende Umstand sei nicht die angemeldete Klausel 4 gewesen, sondern die Verstärkung ihres beschränkenden Charakters durch finanzielle Sanktionen, die nach der ausdrücklichen Anmeldung von JCB nicht hätten verhängt werden sollen und die somit nicht im Sinne von Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung Nr. 17 in den Grenzen der in der Anmeldung dargelegten Tätigkeiten lagen. Diese Bestimmung wolle Unternehmen dazu ermutigen, in ihren Anmeldungen völlige Offenheit walten zu lassen, und könne nicht dahin ausgelegt werden, nicht angemeldete Praktiken vor Geldbußen zu schützen, die, wenn sie zusammen mit angemeldeten Klauseln angewandt würden, den restriktiven Charakter der angemeldeten Klauseln als solche verstärken könnten. Die Kommission beantragt, der Gerichtshof möge das angefochtene Urteil insoweit aufheben, als es die Geldbuße um 864000 Euro herabgesetzt habe.
150 JCB erwiderte darauf zunächst, dass der Umstand, dass es von seinem Vertriebshändler einen Ausgleich verlangt habe, lediglich die Anwendung der betreffenden Klausel dargestellt habe — der Ausgleich sei eine Art außergerichtlicher pauschalierter Schadensersatz gewesen — und keine nicht angemeldete Verhaltensweise. Die Feststellung der Kommission, dass JCB ausdrücklich angemeldet habe, gegen die Parteien der Vertriebsvereinbarungen im Vereinigten Königreich würden keine Sanktionen verhängt, beruhe allein auf der Tatsache, dass die anderen angemeldeten Vereinbarungen solche Sanktionen vorgesehen hätten. Vertragsparteien seien aber nicht dazu verpflichtet, zur Zeit des Entwurfs einer Vereinbarung genau anzugeben, welche Sanktionen im Fall eines Vertragsbruchs zur Anwendung kämen; wenn nichts dergleichen vorgesehen werde, könnten die Parteien, soweit angemessen, Schadensersatz verlangen. Schadensersatzansprüche seien erforderlich gewesen, um die Wirksamkeit der Vereinbarung über den selektiven Vertrieb sicherzustellen und eine rechtswidrige Diskriminierung zwischen den Vertriebshändlern zu vermeiden. Schließlich beschreibe die Kommission die betreffende Forderung unzutreffend als eine Vergeltungsmaßnahme, denn dies seien nach den Leitlinien Maßnahmen gegenüber anderen Unternehmen, um die .Einhaltung' der beschlossenen Verstöße durchzusetzen.
Würdigung
151 In Nummer 40 der angefochtenen Entscheidung führte die Kommission aus:
In den beiden für das Vereinigte Königreich eingereichten Formblättern A/B wurde JCB um Angaben zum Inhalt der Vereinbarung bzw. der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen gebeten und speziell unter Abschnitt II Ziffer 3 Buchstabe f) zu den .sanctions which may be taken against participating undertakings (penalty clause, expulsion, withholding of supplies, etc.)' (Sanktionen, die gegen beteiligte Unternehmen verhängt werden können [Vertragsstrafe, Ausschluss, Einbehaltung von Lieferungen usw.]). In beiden Formblättern lautete die Antwort, No' (keine) … Diese Antwort beruhte weder auf Nachlässigkeit, noch ist sie als eine mechanische Reaktion zu betrachten. Auf dem Formblatt A/B, das der ebenfalls am 30. Juni 1973 erfolgten Mitteilung über die Vereinbarung für Dänemark beigefügt war, wurde eine Vertragsstrafe in Höhe von 250 GBP oder des dreifachen Preises der nicht von JCB, sondern von anderen Lieferanten gekauften Ersatzteile genannt.
152 Diese Feststellung wurde in dem angefochtenen Urteil nicht in Zweifel gezogen, und auch JCB wendet sich nicht gegen den sich aus den fraglichen Formblättern A/B ergebenden Beweis.
153 Für mich ist klar, dass die Antwort No in den Formblättern, mit denen die Vertriebsvereinbarungen für das Vereinigte Königreich angemeldet wurden, bedeutet, dass Sanktionen wie die gegen den fraglichen Vertriebshändler verhängte Vertragsstrafe außerhalb der Grenzen der in der Anmeldung dargelegten Tätigkeiten lagen und somit nicht den Schutz von Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17 genießen konnten. Jedenfalls untersagte die relevante Klausel der angemeldeten Vereinbarung Verkäufe an nicht zugelassene Händler, während die fragliche Vertragsstrafe im Hinblick auf Verkäufe außerhalb des zugewiesenen Vertragsgebiets verhängt wurde, was eindeutig nicht zur Durchführung einer angemeldeten Bestimmung zu rechnen ist.
154 Daher ist dem Gericht in diesem Punkt in den Randnummern 191 und 192 seines Urteils ein Rechtsfehler unterlaufen, weshalb das Urteil aufzuheben ist, soweit es die Geldbuße in dieser Hinsicht um 864000 Euro herabsetzt.
Kosten
155 Aus Artikel 69 in Verbindung mit Artikel 122 der Verfahrensordnung ergibt sich, dass die unterliegende Partei auf Antrag der obsiegenden Partei zur Zahlung der Kosten zu verurteilen ist.
156 Da die Kommission einen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist JCB zur Tragung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu verurteilen.
157 Nach der Entscheidung des Gerichts erster Instanz hatte JCB gemäß Artikel 87 § 3 seiner Verfahrensordnung drei Viertel ihrer eigenen Kosten zu tragen und die Kommission ihre eigenen Kosten und ein Viertel der Kosten von JCB zu tragen, weil die Klage teilweise erfolgreich gewesen war.
158 Wenn dem Rechtsmittel der Kommission stattgegeben wird, was meiner Meinung nach geschehen sollte, neigt sich die Waage des Obsiegens beim ersten Rechtsbehelf leicht zugunsten der Kommission. Jedoch ist der Unterschied gering und rechtfertigt meiner Ansicht nach keine Änderung in der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils. Die Kommission hat auch keine solche Änderung beantragt.
Ergebnis
159 Ich schlage daher dem Gerichtshof vor,
das Rechtsmittel von JCB zurückzuweisen;
das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es den Betrag der in der angefochtenen Entscheidung festgesetzten Geldbuße um 864000 Euro herabsetzt, und folglich den Betrag dieser Geldbuße auf 30864000 Euro festzusetzen;
JCB die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.