Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 19.01.2006 – C-28/05
Generalanwalt M. Poiares Maduro · ECLI:EU:C:2006:57
Schlussanträge des generalanwalts
M. Poiares Maduro
vom 19. Januar 2006
1 Die vom College van Beroep voor het bedrijfsleven (Niederlande) vorgelegten Fragen betreffen die Auslegung der Richtlinie 85/511/EWG des Rates vom 18. November 1985 zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche in der durch die Richtlinie 90/423/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie). Das vorlegende Gericht möchte wissen, welche Folgen sich daraus ergeben, dass das Laboratorium, das die Analysen durchführte, aufgrund derer die Tiere der Betriebe Dokter, Boekhout und Maatschap Van den Top getötet wurden, in Anhang B der Richtlinie nicht genannt ist.
I — Sachverhalt, rechtlicher Rahmen und Vorlagefragen
2 In den Ausgangsverfahren klagen G. J. Dokter und W. Boekhout sowie die Maatschap Van den Top gegen den Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit (Minister für Landwirtschaft, Natur und Lebensmittelqualität). Die Kläger wenden sich gegen die am 29. März 2001 vom Direktor des Rijksdienst voor de keuring van Vee en Vles (Behörde für die Vieh- und Fleischbeschau, im Folgenden: RVV) getroffenen Entscheidungen über die Tötung ihrer Tiere gemäß dem Gesetz vom 24. September 1992 über die Gesundheit und das Wohlergehen von Tieren (Gezondheids- en welzijnswet voor dieren) (Stbl. 1992, Nr. 585) und der Verordnung vom 24. September 1992 über verdächtige Tiere (Besluit verdachte dieren) (Stbl. 1992, Nr. 585) (im Folgenden: angefochtene Entscheidungen).
3 Zahlreiche Maßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche sind auf Gemeinschaftsebene getroffen worden. Ziel der Richtlinie ist nach ihrem Artikel 1, die Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche festzulegen.
4 Nach Artikel 2 Absatz 2 bedeutet:
…
c) an Maul- und Klauenseuche erkranktes Tier: Tier der empfänglichen Arten, an dem
klinische Symptome oder Post-mortem-Veränderungen, die auf Maul- und Klauenseuche schließen lassen, festgestellt worden sind, oder
das Vorliegen von Maul- und Klauenseuche aufgrund einer Laboruntersuchung amtlich festgestellt worden ist;
d) maul- und klauenseuchenverdächtiges Tier: Tier der empfänglichen Arten, das klinische Symptome oder Post-mortem-Veränderungen aufweist, die Maul- und Klauenseuche vermuten lassen;
e) ansteckungsverdächtiges Tier: Tier der empfänglichen Arten, von dem aufgrund epizootologischer Nachforschungen anzunehmen ist, dass es mit dem Maul- und Klauenseuchevirus direkt oder indirekt in Berührung gekommen ist.
5 Die Maßnahmen, die zu treffen sind, wenn sich in einem Betrieb ein oder mehrere maul- und klauenseuchenverdächtige Tiere befinden, sind in Artikel 4 der Richtlinie niedergelegt. Steht fest, dass ein Tier in einem Betrieb angesteckt ist, werden nach Artikel 5 Nummer 1 dieser Richtlinie geeignete Probeentnahmen für die Untersuchungen durch das im Anhang genannte Laboratorium [vorgenommen], sofern diese Probeentnahmen und Untersuchungen nicht schon … während des Verdachtszeitraums stattgefunden haben. Artikel 5 Nummer 2 sieht das Töten und die Beseitigung der Tiere des Betriebes vor. Weiter bestimmt Nummer 4 dieses Artikels, dass die zuständige Behörde … die unter Nummer 1 vorgesehenen Maßnahmen auf Betriebe in der unmittelbaren Umgebung ausweiten [kann], wenn aufgrund ihrer Lage, Ortsbeschaffenheit oder des Kontakts mit den Tieren des seuchenbefallenen Betriebs ein Ansteckungsverdacht besteht.
6 Die Rolle der zugelassenen Laboratorien, die in den Anhängen A und B der Richtlinie genannt sind, wird in deren Artikeln 11 und 13 genauer bestimmt. Nach Artikel 11 Absatz 1 erster Gedankenstrich gilt:
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass
Laboruntersuchungen zum Nachweis der Maul- und Klauenseuche von einem der im Anhang aufgeführten einzelstaatlichen Laboratorien durchgeführt werden; der Anhang kann nach dem Verfahren des Artikels 17 geändert oder ergänzt werden. Bei diesen Laboruntersuchungen müssen erforderlichenfalls und besonders bei erstmaligem Auftreten der Seuche der Typ und Subtyp sowie gegebenenfalls die Variante des fraglichen Virus festgestellt werden; diese können, falls erforderlich, durch ein von der Gemeinschaft bestimmtes Bezugslabor bestätigt werden.
7 Artikel 13 Absatz 1 sieht vor:
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass
…
der Umgang mit MKS-Viren zu Forschungszwecken, zur Diagnose und/oder zur Herstellung von Impfstoffen nur in den in den Listen der Anhänge A und B angegebenen zugelassenen Einrichtungen und Laboratorien erfolgt;
…
[diese] … genannten Einrichtungen nur zugelassen werden, wenn sie den von der FAO empfohlenen Mindestanforderungen für Laboratorien, die mit MKSViren in vitro und in vivo arbeiten, genügen.
8 Die Kontrollen, die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften bei diesen Laboratorien durchgeführt werden können, werden in Artikel 13 Absatz 2 genannt:
Veterinärsachverständige der Kommission führen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Stichprobenkontrollen durch, um zu überprüfen, ob die Schutzsysteme in den in den Listen der Anhänge A und B genannten zugelassenen Einrichtungen und Laboratorien den FAO-Mindestanforderungen entsprechen.
Die Kommission führt diese Kontrollen mindestens einmal jährlich durch, … Die Liste der in den Anhängen A und B genannten Einrichtungen und Laboratorien kann aufgrund der Ergebnisse dieser Kontrollen von der Kommission spätestens am 31. Dezember 1991 nach dem Verfahren des Artikels 17 überprüft werden. Nach dem gleichen Verfahren wird die Liste regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht.
Nach dem gleichen Verfahren kann auch ein einheitlicher Verhaltenskodex für die Schutzsysteme beschlossen werden, die in den in den Anhängen A und B genannten Einrichtungen und Laboratorien Anwendung finden.
9 Anhang B der Richtlinie bestimmt als Einrichtung — Öffentliches Unternehmen das Centraal Diergeneeskundig Instituut, Lelystad. Am 2. Juli 1992 erließ die Kommission eine Entscheidung zur Änderung des Verzeichnisses der für den Umgang mit MKS-Virusmaterial zugelassenen Betriebe und Laboratorien gemäß der Richtlinie, nach der in Anhang B der Richtlinie unter dem Titel Nationale Laboratorien, die für den Umgang mit MKS -Lebendviren zugelassen sind, weiterhin das Centraal Diergeneeskundig Instituut, Lelystad steht. Nach den vorliegend maßgebenden Ereignissen hat die Kommission dann am 10. Januar 2003 eine Entscheidung zur Änderung der Richtlinie 85/511 bezüglich des Verzeichnisses der für den Umgang mit MKS-Lebendvirusmaterial zugelassenen Laboratorien erlassen. Anhang A nennt die gewerblichen Laboratorien, die zwecks Impfstoffherstellung für den Umgang mit MKSLebendviren zugelassen sind, und Anhang B die nationalen Laboratorien, die für den Umgang mit MKS-Lebendviren zugelassen sind. In beiden Anhängen wird das CIDC-Lelystad, Central Institute for Animal Disease Control, Lelystad genannt. In Anhang XI der Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche und zur Aufhebung der Richtlinie 85/511 sind in Teil A die nationalen Laboratorien genannt, die für den Umgang mit MKS-Lebendviren zugelassen sind, und in Teil B die Laboratorien, die zur Impfstoffherstellung für den Umgang mit MKS-Lebendviren zugelassen sind. Dasselbe Laboratorium CIDC-Lelystad, Central Institute for Animal Disease Control, Lel-ystad steht in beiden Teilen dieses Anhangs.
10 Sodann ist auch die Entscheidung 2001/246/EG der Kommission vom 27. März 2001 über die Bedingungen für die Bekämpfung und Tilgung der Maul- und Klauenseuche in den Niederlanden in Anwendung des Artikels 13 der Richtlinie 85/511 zu nennen, deren Artikel 2 diesem Mitgliedstaat gestattet, unter den im Anhang dieser Entscheidung festgelegten Bedingungen Suppressivimpfungen durchzuführen; danach ist die Impfzone … ein Gebiet im Umkreis von maximal 2 km um einen gemäß Artikel 4 bzw. 5 der Richtlinie 85/511/EWG gesperrten Betrieb.
11 Der Direktor des RVV hat die angefochtenen Entscheidungen auf am 20., 22. und 25. März 2001 von einer Gruppe von Sachverständigen des RVV durchgeführte Inspektionen im Betrieb Teunissen gestützt, der sich in einem Abstand von weniger als zwei Kilometer von den Betrieben der Kläger befindet. Die bei diesen Inspektionen entnommenen Proben wurden zur Analyse zum Laboratorium ID-Lelystad BV (im Folgenden: ID-Lelystad) gebracht. Am 27. März 2001 wurde der Betrieb Teunissen geräumt. Am 28. März teilte das genannte Laboratorium dem RVV mit, dass das Ergebnis der durchgeführten Analysen positiv sei. Der Betrieb wurde daraufhin vom Direktor des RVV für verseucht erklärt. Mit Bescheiden vom 29. März 2001 stellte der Direktor fest, dass die paarhufigen Tiere in den Betrieben der Kläger als MKS-verdächtig betrachtet würden, weil sie in der Umgebung eines Betriebes gehalten würden, in dem sich verseuchte Tiere befänden. Zur Bekämpfung des Virus ordnete er die Impfung und dann die Tötung der Tiere der genannten Kläger an.
12 Die Kläger legten gegen die angefochtenen Entscheidungen Einspruch ein, der vom Direktor des RVV zurückgewiesen wurde. Sie erhoben dann drei eigenständige Klagen beim College van Beroep voor het bedrijfsleven, das das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt hat:
1. Hat die sich aus Artikel 11 Absatz 1 erster Gedankenstrich in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 85/511 ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, dafür Sorge zu tragen, dass Laboruntersuchungen zum Nachweis der MKS von einem der in Anhang B der Richtlinie 85/511 aufgeführten Laboratorien durchgeführt werden, unmittelbare Wirkung?
2a. Ist Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 85/511 so auszulegen, dass aus dem Umstand, dass die MKS durch ein Laboratorium festgestellt wird, das nicht in Anlage B der Richtlinie 85/511 aufgeführt ist, rechtliche Konsequenzen zu ziehen sind?
2b. Falls Frage 2a bejaht wird:
Bezweckt Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 85/511 den Schutz der Interessen Einzelner wie der Kläger? Falls nein, können sich Einzelne wie die Kläger auf eine etwaige Verletzung der Verpflichtungen berufen, die sich für die Behörden der Mitgliedstaaten aus dieser Bestimmung ergeben?
2c. Falls sich aus der Antwort auf Frage 2b ergibt, dass sich Einzelne auf Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 85/511 berufen können:
Welche rechtlichen Konsequenzen sind aus der Feststellung der MKS durch ein Laboratorium zu ziehen, das nicht in Anlage B der Richtlinie 85/511 aufgeführt ist?
3. Ist Anhang B der Richtlinie 85/511 unter Berücksichtigung der Artikel 11 und 13 dieser Richtlinie so auszulegen, dass sich die Erwähnung des Centraal Diergeneeskundig Instituut, Lelystad auch auf die ID-Lelystad B.V. beziehen kann oder muss?
4. Falls sich aus den Antworten auf die vorstehenden Fragen ergibt, dass die MKS durch ein Laboratorium festgestellt werden kann, das in Anlage B der Richtlinie 85/511 nicht aufgeführt ist, oder dass Anhang B der Richtlinie 85/511 so auszulegen ist, dass sich die Erwähnung des Centraal Diergeneeskundig Instituut, Lelystad auch auf die ID-Lelystad B.V. beziehen kann oder muss:
Ist die Richtlinie 85/511 so auszulegen, dass sie festlegt, dass die entscheidungsbefugte nationale Verwaltungsbehörde an Ergebnisse einer Untersuchung durch ein Laboratorium, das in Anlage B der Richtlinie 85/511 aufgeführt ist, oder falls sich aus der Antwort auf Frage 2a ergibt, dass die Verwaltungsbehörde ihre Maßnahmen zur Bekämpfung von MKS auch auf die Ergebnisse eines Laboratoriums stützen kann, das nicht in Anlage B der Richtlinie 85/511 aufgeführt ist, an die Ergebnisse des letztgenannten Laboratoriums gebunden ist, oder gehört die Bestimmung von deren Bindungswirkung zur Verfahrensautonomie des Mitgliedstaats, und hat der Richter, bei dem die Ausgangsverfahren anhängig sind, zu prüfen, ob die einschlägigen Vorschriften unabhängig davon gelten, ob die Laboruntersuchung aufgrund einer gemeinschafts- oder nationalrechtlichen Verpflichtung stattfindet, sowie, ob die Anwendung des nationalen verfahrensrechtlichen Rahmens die Durchführung der Gemeinschaftsvorschriften nicht übermäßig erschwert oder praktisch unmöglich macht?
5. Falls sich aus der Antwort auf Frage 4 ergibt, dass die Bindung der nationalen Behörden an das Laborergebnis durch die Richtlinie 85/511 geregelt wird:
Sind die nationalen Behörden unbedingt an das Ergebnis der von einem Laboratorium durchgeführten MKS-Untersuchung gebunden? Falls nein, welchen Entscheidungsspielraum lässt die Richtlinie 85/511 den nationalen Behörden?
13 In der Sitzung vom 8. Dezember 2005 haben G. J. Dokter, die niederländische Regierung und die Kommission mündlich verhandelt.
II — Würdigung
14 Einleitend ist festzustellen, dass die von den Niederlanden im Rahmen der Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche erlassenen angefochtenen Entscheidungen nach nationalem Recht getroffen wurden, dessen Vorschriften belastender als die von der Richtlinie vorgesehenen sein können, wie im Urteil Tempelmann und van Schaijk festgestellt wurde. Die ersten drei Fragen können zusammen behandelt werden, da sie die Folgen betreffen, die sich aus der Bestimmung der Bezugslabore durch die Richtlinie ergeben. Mit der vierten und der fünften Frage soll festgestellt werden, ob die nationale Behörde nach Gemeinschaftsrecht an die Ergebnisse des Laboratoriums, das die Analysen durchführte, gebunden ist. Zur Klarstellung des Zusammenhangs der Vorlagefragen ist festzustellen, dass das Vorbringen des Klägers Dokter darauf abzielt, die Rechtmäßigkeit der endgültigen niederländischen Entscheidung, die Tötung der Tiere der Kläger vorzunehmen, in Frage zu stellen. Zwei Argumentationsstränge sollen beweisen, dass das Gericht prüfen muss, ob die Artikel 11 und 13 der Richtlinie beachtet wurden, und dass die nationalen Behörden bei außergewöhnlichen Umständen von dem von einem Analyselabor gelieferten Ergebnis abweichen können.
A — Folgen, die sich aus der Bestimmung eines Laboratoriums in Anhang B der Richtlinie ergeben
15 Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass ID-Lelystad, das Laboratorium, das die Analysen im Betrieb Teunissen vom 20. bis 27. März 2001 durchführte, nicht das im Anhang B der Richtlinie genannte Centraal Diergeneeskundig Instituut, Lelystad, ist. Die dem Gerichtshof vom vorlegenden Gericht gestellte und zwischen den Verfahrensparteien streitige Frage ist, welche Folgen daraus zu ziehen sind.
16 Nach Auffassung von G. J. Dokter haben die Artikel 11 und 13 der Richtlinie unmittelbare Wirkung, da sie ausreichend klar und bestimmt seien. Da ihr Zweck den Schutz der Landwirte umfasse, habe das Gericht zu überprüfen, ob die erfolgte Änderung der Bezeichnung des Laboratoriums einer wesentlichen Änderung dieses Laboratoriums in Bezug auf sein angestelltes Personal, den Ort seiner Tätigkeit und seiner angewandten Methoden entspreche.
17 Die niederländische Regierung entwickelt eine differenziertere Auffassung. Obwohl die Artikel 11 und 13 der Richtlinie unmittelbare Wirkung hätten und den Schutz der Interessen der Tierzüchter bezweckten, sei die Richtlinie im vorliegenden Fall nicht verletzt worden, da sie so auszulegen sei, dass sie zu keiner Änderung der Liste der Laboratorien in Anhang B verpflichte, wenn die in den Bezugslaboren erfolgten Änderungen nicht wesentlich seien.
18 Die Kommission erkennt die unmittelbare Wirkung der Artikel 11 und 13 der Richtlinie an, ist aber der Ansicht, dass man sich auf sie außerhalb ihres Schutzzweckes nicht berufen könne. Im vorliegenden Fall habe die Bestimmung der Bezugslabore in der Richtlinie den Hauptzweck, die Risiken der Verseuchung mit Maul- und Klauenseuche zu verringern. Die Qualität der durchgeführten Tests liege in der Verantwortung der Mitgliedstaaten. Soweit sich die Situation eines formell im genannten Anhang B bestimmten Laboratoriums nicht wesentlich geändert habe, schreibe die Richtlinie keine Änderung des Anhangs vor.
19 Angesichts der vorgelegten Erklärungen scheint mir die Frage der unmittelbaren Wirkung der Artikel 11 und 13 der Richtlinie nicht im Mittelpunkt zu stehen. Der entscheidende Punkt ist der mit der Bestimmung der Bezugslabore in Anhang B der Richtlinie verfolgte Zweck.
20 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes kann sich ein Einzelner in allen Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat.
21 Die genannten Vorschriften, d. h. die Artikel 11 und 13 der Richtlinie, erscheinen hinreichend genau und inhaltlich unbedingt. Ihnen kann unmittelbare Wirkung zuerkannt werden. Gleichwohl hängen die Folgen dieser Vorschriften im Rahmen der Ausgangsverfahren von ihrem Inhalt und Schutzzweck ab.
22 Was ist der Schutzzweck der Benennung von Analyselaboren in Anhang B der Richtlinie? Nach Ansicht der Kommission ist die Erstellung einer Liste wichtig für die Gewährleistung der Koordinierung der von den verschiedenen einzelstaatlichen Laboratorien angewandten Normen und Diagnoseverfahren. Zweitens erlaube diese Liste, die Sicherheit der Laboratorien sicherzustellen, da sie die von der FAO empfohlenen Mindestanforderungen erfüllen müssten, um in diese Liste aufgenommen zu werden. Schließlich diene die Liste im genannten Anhang B der Erleichterung der Kontrolle der Laboratorien durch die Kommission.
23 Für die Folgen der Benennung eines Analyselabors in Anhang B der Richtlinie ist darauf abzustellen, dass diese insgesamt die Bekämpfung des Maul- und Klauenseuche-Virus zum Schutz der Gesundheit bezweckt. Die Regelung umfasst Präventivmaßnahmen ab dem Auftreten eines Infektionsrisikos. In diesem Rahmen ist das spezifische Ziel, das mit der Aufstellung einer Liste von Laboratorien im genannten Anhang B verfolgt wird, die von der Kommission überwachte, unumgängliche Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten im Kampf gegen das Maul- und Klauenseuche-Virus. Denn aus Artikel 13 der Richtlinie ergibt sich, dass diese Liste von Laboratorien es der Kommission erlauben soll, sich zu vergewissern, dass diese Letzteren die Mindestsicherheitsanforderungen beachten. Artikel 11 der Richtlinie stützt diese Auslegung, da er die Bestätigung der von diesen Laboratorien gelieferten Ergebnisse durch ein von der Gemeinschaft bestimmtes Bezugslabor vorsieht. Alle diese Maßnahmen dienen dazu, den Maul- und Klauenseuche-Virus zu erkennen und dann das Risiko seiner Weiterverbreitung zu bekämpfen.
24 Die Frage, welche Rechte die Einzelnen aus der Liste in Anhang B der Richtlinie ableiten können, lässt sich leicht beantworten. Denn diese Liste ist nicht als Verfahrensgarantie für die Eigentümer von Betrieben gedacht, in denen Analysen durchgeführt werden, sondern vielmehr als eine Organisationsmaßnahme für ein Netz von Laboratorien innerhalb der Gemeinschaft. Folglich ist nicht anzunehmen, dass Einzelne sich auf die Liste stützen können, um, wie die Kläger wollen, positive Ergebnisse eines Laboratoriums zurückzuweisen, die ein Infektionsrisiko durch den Maul- und Klauenseuche-Virus in einem Betrieb nachweisen.
25 Die Liste der Laboratorien in Anhang B der Richtlinie schafft einen Mindestschutz, weil sie dem Ausschluss der von diesen Laboratorien erhaltenen positiven Ergebnisse entgegensteht. Sie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, belastendere Präventivmaßnahmen zu treffen, und erst recht nicht daran, von nicht in diese Liste aufgenommenen Laboratorien gelieferte positive Ergebnisse zu berücksichtigen, um noch präziser das Vorliegen des Risikos einer Verseuchung mit dem Maul- und Klauenseuche-Virus festzustellen. Dagegen kann der Ausschluss des Risikos nur aufgrund des negativen Ergebnisses eines Laboratoriums, das auf der Liste steht, erfolgen.
26 Wollte man den Klägern folgen, könnte man zu dem absurden Ergebnis kommen, dass im Fall einer Änderung der Firmenbezeichnung eines in Anhang B der Richtlinie genannten Laboratoriums kein Laboratorium als für die Durchführung der Tests zum Nachweis des Maul- und Klauenseuche-Virus zuständig anerkannt werden könnte, bis dieser gemäß Artikel 17 der Richtlinie geändert wäre.
27 Die von den Klägern vorgetragene Analogie zu den Urteilen CIA Security International und Lemmens ist abzulehnen, da diese den sehr besonderen Rahmen der Anwendung der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in der durch die Richtlinie 88/182/EWG des Rates vom 22. März 1988 geänderten Fassung betraf, die ein obligatorisches Verfahren der Mitteilung von technischen Vorschriften an die Kommission vorsieht und deren Ziel der Schutz des freien Warenverkehrs durch eine vorbeugende Kontrolle ist. Die Mitteilung der technischen Vorschriften durch die Mitgliedstaaten ist der zentrale Punkt, der mit der genannten Richtlinie eingeführt wurde, und ihr Unterbleiben legt deren Anwendung lahm. Im Gegensatz dazu ist das Verfahren der Änderung der Liste der Laboratorien in Anhang B der Richtlinie nur eines der Mittel, um das Hauptziel der Richtlinie, den Erhalt der Gesundheit, zu erreichen, und seine Missachtung kann sie nicht in Frage stellen.
28 Schließlich ergibt sich aus dem überragenden Ziel der Richtlinie, dem Schutz der Gesundheit, dass ein durch ein positives Testergebnis bewiesenes Gesundheitsrisiko zu berücksichtigen ist; es kann nicht allein deshalb außer Betracht gelassen werden, weil das Laboratorium, das den Test durchführte, nicht das in Anhang B dieser Richtlinie genannte ist. Daher sind, sobald sich aus einem Labortest ergibt, dass Tiere verseucht sind, daraus alle nach der Richtlinie oder nach einzelstaatlichen strengeren Maßnahmen erforderlichen Konsequenzen zu ziehen. Folglich sind die Artikel 11 und 13 der Richtlinie in der Weise auszulegen, dass sie dem nicht entgegenstehen, dass Tötungsmaßnahmen auf das Ergebnis von Analysen gestützt werden, die von einem Laboratorium durchgeführt wurden, dessen Benennung nicht mit der übereinstimmt, die in der Liste in Anhang B der Richtlinie angegeben ist.
29 Im Licht dieser Auslegung kann dahinstehen, ob die in dem betreffenden Laboratorium erfolgten Veränderungen wesentlich sind oder nicht. Denn nur die Kommission könnte sich im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen das Königreich der Niederlande auf diese Tatsache berufen, wenn sie der Ansicht wäre, dass dieses seinen Verpflichtungen aus den Artikeln 11 und 13 der Richtlinie nicht nachgekommen sei.
30 Ich schlage daher dem Gerichtshof vor, auf die ersten drei Fragen des vorlegenden Gerichts zu antworten, dass ein Einzelner sich nicht auf die unmittelbare Wirkung der Artikel 11 und 13 der Richtlinie berufen kann, um eine präventive Tötungsmaßnahme in Frage zu stellen, die erlassen wurde, nachdem ein Risiko einer Verseuchung mit Maul- und Klauenseuche durch positive Analyseergebnisse von in einem Betrieb entnommenen Proben nachgewiesen wurde; dies gilt auch, wenn die Firmenbezeichnung des Laboratoriums nicht mit der übereinstimmt, die in Anhang B der Richtlinie genannt ist.
B — Befugnis der nationalen Gesundheitsbehörden, von den von einem Laboratorium gelieferten Ergebnissen abzuweichen
31 Mit der vierten und der fünften Frage will das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die nationalen Behörden an die Ergebnisse eines Analyselabors gebunden sind oder nicht. Es ist zu bestimmen, in welchem Verhältnis die von den Sachverständigen gelieferten Ergebnisse zu den danach von der zuständigen nationalen Gesundheitsbehörde erlassenen Entscheidungen stehen.
32 Das vorlegende Gericht, die Kläger und die niederländische Regierung stellen übereinstimmend fest, dass die Richtlinie zu diesem Punkt nichts sagt. In diesem Zusammenhang sind die vom Gemeinschaftsrecht gesetzten Grenzen der Befugnis der nationalen Verwaltungsbehörde zu bestimmen, deren Inhalt durch das innerstaatliche Recht festgelegt wird.
33 Hierzu ist die Kommission der Meinung, dass sich die nationalen Behörden nach der Richtlinie von dem Ziel leiten lassen müssten, die Weiterverbreitung der Maul- und Klauenseuche zu verhindern, so dass ihr Vorgehen nicht davon abhängen könne, dass Ergebnisse eines Analyselabors vorlägen. Sie könnten präventiv tätig werden, selbst wenn solche Ergebnisse noch nicht vorlägen, wenn klinische Symptome, die eine Infektion durch den Maul- und Klauenseuche-Virus annehmen ließen, in einem Betrieb entdeckt worden seien.
34 Die Ausführungen der Kommission sind für die Beantwortung der Fragen des vorlegenden Gerichts relevant, da sie bestätigen, dass das Gemeinschaftsrecht, insbesondere die Richtlinie, einem breiten Ermessensspielraum der nationalen Behörden nicht entgegensteht, wenn diese Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit erlassen. Nach meiner Ansicht, und wie auch die Kommission in ihren Erklärungen feststellt, ergibt sich aus dem weiten Ermessen, über das die nationalen Behörden beim Erlass von Präventivmaßnahmen verfügen, dass Entscheidungen, die sie in diesem Rahmen treffen, nur aufgehoben werden können, wenn sie einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen haben. Folglich ist die Kontrolle durch das nationale Gericht erst recht eingeschränkt, wenn nationale Behörden ihre Entscheidung auf das Ergebnis einer Laboranalyse stützen. Auch die Infragestellung solcher Analysen kann nur ein Ausnahmefall sein, selbst wenn der Umfang der Verpflichtung der nationalen Gesundheitsbehörden zur Kontrolle der Letzteren sich nach nationalem Recht richtet. Die Richtlinie zieht nur die Grenze, dass die Verpflichtung zur Kontrolle der Ergebnisse einer Analyse die nationale Behörde nicht davon abhalten darf, schnell zu reagieren, wenn ein Verseuchungsrisiko durch positive Laborergebnisse bewiesen ist.
35 Die Kläger tragen jedoch vor, dass die nationale Behörde ihrer Pflicht, die ihr vorgelegten Analyseergebnisse zu überprüfen, nicht nachgekommen sei, was einen Verstoß gegen den im Gemeinschaftsrecht anerkannten Grundsatz der Beachtung der Verfahrensrechte darstelle. Die Kläger stützen ihr Vorbringen auf Urteile zum Wettbewerbsrecht und auf Artikel 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Aus diesem Grundsatz ergebe sich, dass die Kläger in der Lage sein müssten, die Richtigkeit der Ergebnisse in Frage zu stellen, auf denen die Verwaltungsentscheidung über die präventive Tötung beruhe. Um ihr Klagerecht ausüben zu können, müssten die Kläger Einsicht in die Akte des Laboratoriums bekommen, was ihnen im vorliegenden Fall verweigert worden sei.
36 Nach ständiger Rechtsprechung müssen die nationalen Maßnahmen, die in den Bereich des Gemeinschaftsrechts fallen, mit dessen allgemeinen Rechtsgrundsätzen wie dem Grundsatz der Beachtung der Verfahrensrechte vereinbar sein. Das nationale Gericht hat diese Beurteilung vorzunehmen.
37 In diesem Zusammenhang und vorbehaltlich der endgültigen Beurteilung dieses Punktes durch das nationale Gericht ist festzustellen, dass den Klägern entgegen ihrem Vorbringen nicht die Möglichkeit genommen war, gegen die Entscheidung über die präventive Tötung vorzugehen, die Gegenstand der vorliegenden Klagen ist. Gleichwohl führt die Gefahr für die Gesundheit, die die Verseuchung mit Maul- und Klauenseuche hervorruft, dazu, dass die Anfechtung einer Präventivmaßnahme keine Suspensivwirkung haben kann. So hat der Grundsatz der Beachtung der Verfahrensrechte, obwohl er in beiden Fällen anwendbar ist, andere Folgen, wenn er auf eine Entscheidung der Kommission zur Bestrafung von Unternehmen, die gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen haben, als dann, wenn er auf eine Entscheidung einer nationalen Gesundheitsbehörde zum Schutz der menschlichen Gesundheit angewandt wird.
38 Nach alledem ist dem Gerichtshof vorzuschlagen, auf die vierte und die fünfte Frage des vorlegenden Gerichts zu antworten, dass das Gemeinschaftsrecht dem nicht entgegensteht, dass den nationalen Behörden ein breiter Ermessensspielraum zugebilligt wird, um ohne Verzug Präventivmaßnahmen zur Bekämpfung des Maul- und Klauenseuche-Virus zu erlassen, sobald eine Verseuchungsgefahr durch von einem Laboratorium gelieferte positive Analyseergebnisse dargetan ist.
III — Ergebnis
39 Im Licht der oben ausgeführten Überlegungen schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt auf die vom College van Beroep voor het bedrijfsleven gestellten Fragen zu antworten:
1. Ein Einzelner kann sich nicht auf die unmittelbare Wirkung der Artikel 11 und 13 der Richtlinie 85/511/EWG des Rates vom 18. November 1985 zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche in der durch die Richtlinie 90/423/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 geänderten Fassung berufen, um eine präventive Tötungsmaßnahme in Frage zu stellen, die erlassen wurde, nachdem ein Risiko einer Verseuchung mit Maul- und Klauenseuche durch positive Analyseergebnisse von in einem Betrieb entnommenen Proben nachgewiesen wurde; dies gilt auch, wenn die Firmenbezeichnung des Laboratoriums nicht mit der übereinstimmt, die in Anhang B der genannten Richtlinie steht.
2. Das Gemeinschaftsrecht steht dem nicht entgegen, dass den nationalen Behörden ein breiter Ermessensspielraum zugebilligt wird, um ohne Verzug Präventivmaßnahmen zur Bekämpfung des Maul- und Klauenseuche-Virus zu erlassen, sobald eine Verseuchungsgefahr durch von einem Laboratorium gelieferte positive Analyseergebnisse dargetan ist.