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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 26.01.2006 – C-295/04

Generalanwalt L. A. Geelhoed · ECLI:EU:C:2006:67

Zitiert 1 Entscheidungen

Schlussanträge des Generalanwalts

L. A. Geelhoed

vom 26. Januar 2006

I — Einleitung

1 Die vorliegenden Rechtssachen betreffen vier Vorabentscheidungsersuchen, mit denen der Giudice di pace di Botonto (Italien) fünf Fragen nach der Auslegung von Artikel 81 EG vorlegt. Die Fragen stellen sich anlässlich von Klagen auf Erstattung zu viel gezahlter Prämien gegen verschiedene Versicherungsgesellschaften. Diese Klagen wurden erhoben, nachdem die italienische Wettbewerbsbehörde festgestellt hatte, dass sich die Versicherungsgesellschaften eines verbotenen Wettbewerbsverhaltens schuldig gemacht hatten.

2 Die Fragen stellen sich in Rechtsstreitigkeiten zwischen Manfredi und der Lloyd Adriatico Assicurazioni SpA (Rechtssache C-295/04), Cannito und der Fondiaria Sai Assicurazioni SpA (Rechtssache C-296/04), Tricarico und der Assitalia Assicurazioni SpA (Rechtssache C-297/04) sowie Murgolo und der Assitalia Assicurazioni SpA (Rechtssache C-298/04).

II — Einschlägige nationale Rechtsvorschriften

3 Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 287 vom 10. Oktober 1990, das italienische Wettbewerbsgesetz, verbietet Kartellabsprachen zwischen Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs auf dem nationalen Markt oder einem Teil davon bezwecken oder bewirken.

4 Unter Kartellabsprachen sind nach Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen sowie Beschlüsse, auch wenn sie im Rahmen von Satzungs- oder Verwaltungsvorschriften, von Konsortien, Unternehmensvereinigungen und vergleichbaren Einrichtungen ergehen, zu verstehen.

5 Absatz 3 dieser Vorschrift erklärt solche verbotenen Absprachen von Rechts wegen für nichtig.

6 Nach Artikel 33 des italienischen Wettbewerbsgesetzes müssen Nichtigkeits- und Schadensersatzklagen sowie Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz in Bezug auf Verstöße gegen die Vorschriften der Titel I bis IV, darunter Artikel 2, bei der örtlich zuständigen Corte d'appello erhoben werden.

III — Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

7 Das vorlegende Gericht beschreibt den Sachverhalt der Ausgangsverfahren wie folgt:

8 Die italienische Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato (italienische Wettbewerbsbehörde, im Folgenden: AGCM) leitete mit Entscheidungen vom 8. September 1999, 10. November 1999 und 3. Februar 2000 gegen verschiedene Versicherungsgesellschaften, darunter die drei Beklagten der Ausgangsverfahren, ein Verfahren wegen Verstoßes gegen Artikel 2 des italienischen Wettbewerbsgesetzes (Gesetz Nr. 287/90) ein. Ihnen wurde vorgeworfen, eine gegen diese Vorschrift verstoßende Absprache über die Koppelung verschiedener Produkte und den Austausch von Informationen zwischen konkurrierenden Unternehmen getroffen zu haben. In den vorliegenden Rechtssachen geht es nur um Letzteres.

9 Die AGCM stellte außerdem fest, dass in der Zeit von 1994 bis 1999 in Italien im Unterschied zum übrigen Europa ein ungewöhnlicher, wachsender Anstieg der Prämien für die Kfz-Haftpflichtversicherung zu verzeichnen gewesen sei. Die Nachfrage nach diesen Versicherungen sei starr, da es sich um eine Pflichtversicherung handele. Die Versicherten hätten angesichts der Prämienerhöhungen nur die Wahl, ihr Kraftfahrzeug nicht mehr zu benutzen oder die höhere Prämie zu zahlen.

10 Die AGCM stellte außerdem fest, dass der Markt für Kfz-Haftpflichtversicherungen durch hohe Zugangsschranken gekennzeichnet sei, was vor allem daran liege, dass für die Liquidierung von Schadensfällen ein wirksames Vertriebsnetz und ein ausgedehntes Netzwerk von Agenturen im ganzen Land erforderlich seien.

11 Im Übrigen ging aus dem umfangreichen Belegmaterial, das die AGCM gesammelt hatte, hervor, dass zwischen zahlreichen Anbietern von Kfz-Haftpflichtversicherungen ein ausgedehnter Informationsaustausch über alle Aspekte der Versicherungstätigkeit, also über Preise, Abschläge, Einnahmen, Schadenskosten, Vertriebskosten usw., erfolgt war.

12 Die Untersuchung wurde schließlich mit der Entscheidung vom 28. Juli 2000 abgeschlossen. In dieser Entscheidung stellte die AGCM fest, dass die beteiligten Versicherungsgesellschaften eine unerlaubte, kartellrechtswidrige Vereinbarung über den Austausch von Informationen über den Versicherungssektor getroffen hätten, die es ihnen ermöglicht habe, die Prämien für die Kfz-Haftpflichtversicherung abzustimmen und zu steuern, um den Versicherten erhebliche Prämienaufschläge aufzuerlegen, die durch die Marktbedingungen nicht gerechtfertigt gewesen seien und denen die Versicherten nicht hätten ausweichen können.

13 Die Entscheidung der AGCM wurde von den Versicherungsgesellschaften angefochten, dann aber im Klage- und Rechtsmittelverfahren vom Tribunale amministrativo regionale per il Lazio sowie vom Consiglio di Stato bestätigt.

14 Die Kläger der Ausgangsverfahren strengten gegen die betreffenden Versicherungsgesellschaften ein Verfahren an und verlangten die Erstattung der Prämienerhöhungen, die sie infolge der von der AGCM festgestellten unzulässigen Wettbewerbsabsprache hätten zahlen müssen. Nach dem Vorlagebeschluss betrifft die Erstattung wegen erlittener Schäden die Zeit von 1997 bis 2001.

15 Aus den Verfahrensakten ergibt sich, dass die Prämien um durchschnittlich 20 % höher ausfielen, als es ohne die Absprache zwischen den Versicherungsgesellschaften der Fall gewesen wäre.

16 Die Versicherungsgesellschaften haben in den nationalen Verfahren vorgetragen, der Giudice di pace sei nach Artikel 33 des italienischen Wettbewerbsgesetzes unzuständig und der Anspruch auf Erstattung und/oder Schadensersatz sei verjährt.

17 Da auch Versicherungsgesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten ihre Tätigkeit in Italien ausübten und an der von der AGCM beanstandeten Vereinbarung beteiligt gewesen seien, meint das vorlegende Gericht, dass das streitige Kartell auch gegen Artikel 81 EG verstoße. Derartige Vereinbarungen seien nach Artikel 81 Absatz 2 EG nichtig.

18 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ist jeder Dritte, darunter der Verbraucher und der Endempfänger einer Dienstleistung, berechtigt, sich auf die Nichtigkeit einer nach Artikel 81 Absatz 1 EG verbotenen Kartellabsprache zu berufen und Schadensersatz zu verlangen, wenn ein Kausalzusammenhang zwischen dem entstandenen Schaden und dem verbotenen Kartell bestehe.

19 Wäre dies der Fall, so könnte eine Vorschrift wie Artikel 33 des italienischen Wettbewerbsgesetzes als Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht angesehen werden. Denn ein Verfahren vor der Corte d'appello dauere länger und sei mit mehr Kosten verbunden als ein Verfahren vor dem Giudice di pace, was die Wirksamkeit von Artikel 81 EG beeinträchtigen könnte.

20 Das vorlegende Gericht bezweifelt außerdem, dass die Verjährungsfristen für Schadensersatzklagen und die Höhe des Schadensersatzes, wie sie im nationalen Recht vorgesehen sind, mit Artikel 81 EG vereinbar sind.

21 Unter diesen Umständen hat der Giudice di pace beschlossen, folgende Fragen vorzulegen:

Ist Artikel 81 des Vertrages dahin auszulegen, dass er die Nichtigkeit eines Kartells oder eines abgestimmten Verhaltens von Versicherungsgesellschaften vorsieht, das in einem wechselseitigen Austausch von Informationen besteht, die eine durch die Marktbedingungen nicht gerechtfertigte Erhöhung der Prämien für die Kfz-Haftpflichtversicherung ermöglichen, berücksichtigt man auch die Tatsache, dass Unternehmen aus verschiedenen Mitgliedstaaten an der Vereinbarung oder dem abgestimmten Verhalten beteiligt sind?

Ist Artikel 81 des Vertrages dahin auszulegen, dass er der Anwendung einer nationalen Vorschrift wie der des Artikels 33 des italienischen Gesetzes Nr. 287/1990 entgegensteht, wonach eine Klage auf Schadensersatz wegen Verstoßes gegen die Gemeinschaftsund die nationalen Vorschriften über wettbewerbswidrige Kartelle auch von Dritten bei einem anderen als dem gewöhnlich für Klagen mit einem solchen Streitwert zuständigen Gericht zu erheben ist, wodurch sich die Kosten und die Dauer des Verfahrens erheblich erhöhen?

Ist Artikel 81 des Vertrages dahin auszulegen, dass er Dritte, die ein rechtlich relevantes Interesse haben, dazu berechtigt, die Nichtigkeit eines nach dieser Gemeinschaftsvorschrift verbotenen Kartells oder abgestimmten Verhaltens geltend zu machen und Ersatz der entstandenen Schäden zu verlangen, wenn ein Kausalzusammenhang zwischen dem Kartell oder dem abgestimmten Verhalten und dem Schaden besteht?

Ist Artikel 81 des Vertrages dahin auszulegen, dass die Verjährungsfrist für eine auf diese Vorschrift gestützte Schadensersatzklage an dem Tag, an dem das Kartell oder das abgestimmte Verhalten zustande gekommen ist, oder aber an dem Tag, an dem das Kartell oder das abgestimmte Verhalten beendet worden ist, beginnt?

Ist Artikel 81 des Vertrages dahin auszulegen, dass das nationale Gericht, wenn es feststellt, dass der nach dem nationalen Recht zu zahlende Schadensersatz jedenfalls niedriger ist als der wirtschaftliche Vorteil, den das an dem verbotenen Kartell oder abgestimmten Verhalten beteiligte schadensverursachende Unternehmen erlangt hat, dem geschädigten Dritten außerdem von Amts wegen einen Strafschadensersatz zuerkennen muss, der notwendig ist, um zu erreichen, dass der Schadensersatz höher ist als der vom Schädiger erlangte Vorteil, damit von Kartellen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, die nach Artikel 81 des Vertrages verboten sind, abgeschreckt wird?

22 Assitalia, die italienische Regierung, die deutsche Regierung, die österreichische Regierung und die Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Am 11. November 2005 hat eine Sitzung stattgefunden. Assitalia und die Kommission haben bei dieser Gelegenheit ihren Standpunkt näher erläutert.

IV — Beurteilung

A — Zulässigkeit

23 Assitalia hat vorgetragen, dass die Vorabentscheidungsersuchen unzulässig seien. Die Kommission hatte insoweit zunächst auch ihre Zweifel, hat aber ihre Auffassung während der Sitzung geändert. Sie hat bei dieser Gelegenheit erklärt, dass die spärlichen Informationen im Vorlagebeschluss doch nicht so spärlich seien, dass sich andere Beteiligte über die vorgelegten Fragen kein Urteil hätten bilden können. Ich stimme dem zu. Die Informationen im Vorlagebeschluss, ergänzt durch Informationen der Parteien der Ausgangsverfahren, liefern genügend Anhaltspunkte, um dem vorlegenden Gericht eine nützliche Antwort geben zu können.

24 In diesem Zusammenhang weise ich nochmals auf die ständige Rechtsprechung hin, wonach der Gerichtshof grundsätzlich über die Fragen zu befinden hat, die die Auslegung des Gemeinschaftsrechts betreffen, und den Erlass einer Entscheidung nur dann ablehnen kann, wenn die erbetene Auslegung keinen Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits aufweist, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof über unzureichende tatsächliche und rechtliche Angaben verfügt.

25 Ferner ist es nicht Sache des Gerichtshofes, zu entscheiden, ob und inwieweit das vorlegende Gericht den Rahmen des Rechtsstreits verlassen hat, wie Assitalia vorträgt.

B — Vorbemerkungen

26 Bevor ich inhaltlich auf die Fragen eingehe, möchte ich zunächst einige allgemeine Bemerkungen machen.

27 Wie sich im Folgenden zeigen wird, lassen sich die meisten Fragen anhand der bestehenden Rechtsprechung beantworten. Trotzdem sind die vorgelegten Fragen von Belang, allein schon deshalb, weil, jedenfalls seit dem Erlass der Verordnung Nr. 1/2003, der privatrechtlichen Durchsetzung von Rechten immer mehr Bedeutung beigemessen wird.

28 Bereits kurz nach dem Inkrafttreten des EWG-Vertrags hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Verbote im Sinne der Artikel 81 EG und 82 EG unmittelbare Wirkung haben und die nationalen Gerichte deshalb die Rechte, die die Rechtsuchenden aus diesen Bestimmungen herleiten können, schützen müssen.

29 Trotz dieser Rechtsprechung befindet sich die privatrechtliche Durchsetzung in Europa noch immer in einem frühen Stadium; sie hat jedenfalls eindeutig noch nicht den Umfang, der aus anderen Rechtsordnungen bekannt ist, insbesondere der der Vereinigten Staaten, wo ungefähr 90 % der Kartellverfahren von privaten Parteien eingeleitet werden. Innerhalb der Europäischen Union liegt der Akzent traditionell auf der öffentlich-rechtlichen Durchsetzung, sowohl durch die Europäische Kommission als auch durch nationale Behörden.

30 Möglicherweise bietet das neue System der Verordnung Nr. 1/2003 mehr Raum und Anlass für die privatrechtliche Durchsetzung, neben der öffentlich-rechtlichen. Dies wird jedenfalls von der Kommission stark befürwortet. Dass dies vorteilhaft und/oder wünschenswert ist, wird in verschiedenen Positionspapieren, Bekanntmachungen und Vorträgen hervorgehoben. Ein Vorteil, der in diesem Zusammenhang neben der aus Artikel 81 Absatz 2 EG folgenden Nichtigkeitssanktion genannt wird, ist der, dass die nationalen Gerichte Schadensersatz zusprechen können. Außerdem muss ein Gericht über jeden Rechtsstreit entscheiden, der bei ihm anhängig gemacht wird, und es muss die individuellen Rechte von Privatpersonen schützen. Mit der Durchsetzung betraute Einrichtungen des öffentlichen Rechts hingegen handeln im allgemeinen Interesse und haben deshalb oft bestimmte Prioritäten, so dass nicht jede Beschwerde inhaltlich geprüft wird. Darüber hinaus können Zivilklagen auch eine abschreckende Wirkung auf diejenigen haben, die (möglicherweise) gegen das Kartellverbot verstoßen, und so zu dessen Durchsetzung und zur Entwicklung einer Wettbewerbskultur unter den Marktteilnehmern beitragen.

31 Die Initiativen für privatrechtliche Klagen müssen in erster Linie von denen ausgehen, deren Interessen durch das Wettbewerbsrecht geschützt werden. Dazu gehören auch die Verbraucher, wie die in den vorliegenden Ausgangsverfahren. Für die Klagen selbst gilt innerhalb einer Reihe von Rahmenbedingungen des Gemeinschaftsrechts das nationale Prozess- und Privatrecht. Möglicherweise geht vom Urteil Courage, das unten noch zur Sprache kommen wird, ein Impuls aus, um die Wirksamkeit der Artikel 81 EG und 82 EG auf zivilrechtlichem Weg zu erhöhen. Mehr privatrechtliche Durchsetzung kann aber je nach Mitgliedstaat aus Gründen der Prozesskultur, der Beschränkungen der Klagebefugnis, der Beweislastregeln, der Möglichkeit der Erhebung von Gruppenklagen usw. variieren. Natürlich wird die Wirksamkeit dieser Durchsetzung auch von der Zugänglichkeit des nationalen Gerichts bestimmt. Dieser Aspekt spielt auch vorliegend eine Rolle.

C — Die erste Vorlagefrage (in den Rechtssachen C-295/04 bis C-298/04)

32 Die erste Frage geht dahin, ob die vorliegenden Kartellabsprachen zwischen den Versicherungsunternehmen außer einer Verletzung des Artikels 2 des italienischen Wettbewerbsgesetzes auch einen Verstoß gegen Artikel 81 EG darstellen.

33 Bekanntlich können sowohl das nationale als auch das europäische Wettbewerbsrecht nebeneinander anwendbar sein, wobei das nationale Wettbewerbsrecht das europäische nicht beeinträchtigen darf. Artikel 2 des italienischen Wettbewerbsgesetzes verbietet Kartelle, die eine wettbewerbsbeschränkende Wirkung auf den italienischen Markt oder auf einen Teil davon haben. Artikel 81 verbietet das auch, sofern es eine Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten gibt. Das entscheidende Kriterium für die Frage, ob das europäische Wettbewerbsrecht gilt, ist also die Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten.

34 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes genügt die Angabe, dass die Vereinbarung eine solche Auswirkung haben kann. Es muss nicht dargetan werden, dass die Absprache die Handelsströme auch tatsächlich beeinträchtigt hat. Aus der Rechtsprechung geht auch hervor, dass das Kriterium der Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten erfüllt ist, wenn sich anhand einer Gesamtheit objektiver rechtlicher oder tatsächlicher Umstände mit hinreichender Sicherheit voraussehen lässt, dass sie unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell die Handelsströme zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann. Diese Beeinträchtigung muss allerdings spürbar sein.

35 Der bloße Umstand, dass sich ein Kartell nur auf Teilnehmer in einem einzigen Mitgliedstaat bezieht, bedeutet nicht, dass dadurch nicht der innergemeinschaftliche Verkehr beeinträchtigt werden kann. Im Gegenteil, das kann ein starkes Indiz dafür sein, dass dies gerade der Fall ist. Der Gerichtshof hat nämlich mehrfach darauf hingewiesen, dass ein Kartell, das sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstreckt, schon seinem Wesen nach die Wirkung hat, die Abschottung der Märkte auf nationaler Ebene zu verfestigen, indem es die vom Vertrag gewollte wirtschaftliche Verflechtung behindert.

36 Das Gericht wird daher anhand verschiedener Faktoren, von denen jeder einzelne für sich allein nicht per se entscheidend zu sein braucht, die Frage prüfen müssen, ob das Kriterium der Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten erfüllt ist. Nur wenn sich herausstellt, dass dieses Kriterium nicht erfüllt ist, unterliegen die Verhaltensweisen nur dem italienischen Wettbewerbsrecht.

37 Das vorlegende Gericht hat in seinem Vorlagebeschluss darauf hingewiesen, dass eine Reihe von Versicherungsgesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten an der verbotenen Absprache beteiligt gewesen seien. Die bloße Tatsache, dass sich unter den Beteiligten auch ausländische befinden, ist ein (wichtiges) Merkmal für die Beurteilung, aber für sich allein betrachtet noch nicht entscheidend, um feststellen zu können, dass damit das Kriterium der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten erfüllt ist.

38 Aus den Verfahrensunterlagen, insbesondere denen von Assitalia, ergibt sich, dass fast alle, nämlich 87 % der Unternehmen, die in Italien tätig sind, an der verbotenen Absprache beteiligt waren. Im Licht der oben angeführten Rechtsprechung betrachtet ist dies, jedenfalls in Verbindung mit der Beteiligung auch nichtitalienischer Unternehmen an den Absprachen, ein starkes Indiz dafür, dass von einer Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels gesprochen werden kann.

D — Frage 2: Die zweite Vorlagefrage in der Rechtssache C-298/04

39 Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das europäische Recht einer nationalen Regelung wie Artikel 33 Absatz 2 des italienischen Wettbewerbsgesetzes entgegensteht. Nach dieser nationalen Vorschrift muss nämlich eine Klage auf Schadensersatz wegen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht bei einem anderen Gericht erhoben werden als dem, das normalerweise zuständig wäre. Dieses von den normalen Zuständigkeitsregeln abweichende Verfahren würde nach den Angaben des vorlegenden Gerichts länger dauern und höhere Kosten verursachen. Dies könne dazu führen, dass Dritte von der Erhebung von Schadensersatzklagen abgehalten würden.

40 Die Kommission, Assitalia und die italienische Regierung weisen darauf hin, dass es Sache des Mitgliedstaats sei, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, sofern der Äquivalenzgrundsatz und der Effektivitätsgrundsatz beachtet würden.

41 Die Kommission weist außerdem darauf hin, dass die Auffassung des Vorlagegerichts auf einer Fehlinterpretation des Artikels 33 Absatz 2 des italienischen Wettbewerbsgesetzes beruhe. Dieser Artikel bestimme nur, dass die örtlich zuständige Corte d'appello für Nichtigkeitsklagen, Schadensersatzklagen und Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz, die auf Verstöße gegen das italienische Wettbewerbsgesetz gestützt würden, ausschließlich zuständig sei. Bei Klagen, die auf Verstöße gegen das gemeinschaftliche Wettbewerbsrecht gestützt würden, seien die allgemeinen Zuständigkeitsregeln anwendbar. Auch Assitalia neigt zu dieser Auffassung.

42 Beide nehmen, wenn auch mit unterschiedlicher Begründung, an, dass der Äquivalenzgrundsatz nicht verletzt sei und dass die Betroffenen bei privatrechtlichen Klagen, die auf einen Verstoß gegen Artikel 81 EG gestützt seien, im Wesentlichen besser dastünden. Die Kommission geht von der Annahme aus, dass die Verfahren vor der Corte d'appello tatsächlich länger dauern und mehr kosten. Assitalia weist darauf hin, dass bei einer auf Artikel 81 EG gestützten Klage ein Rechtsmittel in zwei Instanzen möglich sei.

43 Assitalia hat in der Sitzung auf das Urteil der Corte di cassazione vom 4. Februar 2005 hingewiesen. Darin wird die Ansicht der Kommission im Wesentlichen bestätigt.

44 In einem früheren Urteil hatte dieses Gericht Artikel 33 Absatz 2 des italienischen Wettbewerbsgesetzes so ausgelegt, dass Privatpersonen/Verbraucher nicht befugt seien, eine Schadensersatzklage auf der Grundlage dieses Artikels bei der Corte d'appello anhängig zu machen. Diese Auffassung ist jedoch gemäß dem vorgenannten Urteil aufgegeben worden.

45 Im Urteil vom 4. Februar 2005 hat die Corte di cassazione für Recht erkannt, dass nicht nur Unternehmen, sondern auch Verbraucher bei der Corte d'appello eine auf einen Verstoß gegen das italienische Wettbewerbsrecht gestützte Schadensersatzklage erheben können.

46 Dies würde bedeuten, dass sich eine Privatperson, die auf Ersatz eines infolge eines Verstoßes gegen das italienische Wettbewerbsgesetz erlittenen Schadens klagen will, an die Corte d'appello wenden müsste, die nach dem italienischen Recht das dafür zuständige Gericht ist.

47 Wie dem auch sei, diese besondere Zuständigkeitsregel gilt nur für Schadensersatzklagen, die sich aus einem Verstoß gegen das italienische Wettbewerbsrecht ergeben. Soweit es um Schadensersatzklagen wegen Verletzung von Artikel 81 EG oder 82 EG geht, gilt in Ermangelung einer anderslautenden Regelung uneingeschränkt, dass das nach den normalen Zuständigkeitsregeln zuständige Gericht über diesen Rechtsstreit befinden kann.

48 Am Rande möchte ich bemerken, dass seit dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1/2003 die nationalen Gerichte, also auch die Corte d'appello, wenn sie das nationale Wettbewerbsrecht anwenden, auch Artikel 81 EG anwenden müssen, jedenfalls wenn das Kriterium Beeinträchtigung des Handels erfüllt ist. Daraus lässt sich ableiten, dass dieses Gericht auch für eine Klage zuständig ist, die zugleich auf einen Verstoß gegen Artikel 81 EG gestützt wird. Theoretisch hätte der Rechtsuchende also eine gewisse Wahl, je nachdem, ob er seine Klage allein auf einen Verstoß gegen das europäische Wettbewerbsrecht stützt (in diesem Fall ist der Giudice di pace oder das Tribunale zuständig) oder ob er sie auch darauf stützt (dann ist die Corte d'appello wegen ihrer ausschließlichen Zuständigkeit für Schadensersatzklagen, die sich auf einen Verstoß gegen das nationale Wettbewerbsrecht stützen, zuständig).

49 Dies ändert jedoch nichts an der Beantwortung der Frage. Nach ständiger Rechtsprechung ist es mangels einer einschlägigen Gemeinschaftsregelung Sache des nationalen Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Bürger aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, sofern der Äquivalenzgrundsatz und der Effektivitätsgrundsatz beachtet werden.

50 Der Äquivalenzgrundsatz besagt, dass die Modalitäten für Klagen auf der Grundlage des europäischen Rechts nicht weniger günstig sein dürfen als die für entsprechende nationale Klagen. Dies scheint hier nicht der Fall zu sein, weil eine Schadensersatzklage entweder beim Giudice di pace (in diesem Fall ist vielleicht sogar von einer Vergünstigung die Rede) oder bei der Corte d'appello (in diesem Fall wird eine auf das europäische Recht gestützte Klage ebenso behandelt wie eine auf das nationale Recht gestützte Klage) eingereicht werden kann.

51 Falls der Giudice di pace das zuständige Gericht ist, wenn es um Schadensersatzklagen im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen das europäische Wettbewerbsrecht geht, wie es der Fall zu sein scheint, stellt sich die Frage der möglichen Verfahrensdauer und Prozesskosten und somit die Frage einer möglichen Verletzung des Effektivitätsgrundsatzes nicht. Nur nebenbei sei bemerkt, dass die Dauer und die Kosten unverhältnismäßig sein müssen, wenn die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte vereitelt werden soll.

E — Frage 3: Die zweite Vorlagefrage in den Rechtssachen C-295/04 bis C-297/04 und die dritte Frage in der Rechtssache C-298/04

52 Bei dieser Frage geht es darum, ob ein Dritter, der ein rechtlich relevantes Interesse hat, die Nichtigkeit eines verbotenen Kartells geltend machen und Schadensersatz verlangen kann, wenn ein Kausalzusammenhang zwischen dem Kartell oder Verhalten und dem Schaden besteht.

53 Die Antwort auf diese Frage lässt sich aus der bestehenden Rechtsprechung ableiten. Ich mache dabei einen Unterschied zwischen den zivilrechtlichen Folgen, die sich unmittelbar aus dem Vertrag ergeben (dem Nichtigkeitsaspekt), und anderen zivilrechtlichen Folgen (wie dem Schadensersatzaspekt).

54 Neben der verwaltungsrechtlichen Durchsetzung spielt die privatrechtliche Durchsetzung eine genauso wichtige Rolle oder könnte sie jedenfalls angesichts der zivilrechtlichen Folgen eines Verstoßes gegen Artikel 81 EG oder Artikel 82 EG spielen. Insoweit hat das nationale Gericht eine Aufgabe zu erfüllen. Vor mehr als 30 Jahren hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass die in den (jetzigen) Artikeln 81 EG und 82 EG enthaltenen Verbote ihrer Art nach geeignet sind, in den Beziehungen zwischen Einzelnen unmittelbare Wirkungen zu erzeugen, und für sie Rechte entstehen lassen, die die Gerichte der Mitgliedstaaten zu wahren haben. Die Bedeutung der Einhaltung des Verbotes des Artikels 81 Absatz 1 EG wird vor allem dadurch unterstrichen, dass ausdrücklich angeordnet wird, dass die nach dieser Bestimmung verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse gemäß Artikel 81 Absatz 2 EG nichtig sind. Der Gerichtshof hat in einer Reihe von Urteilen daran erinnert und dies auch näher erläutert. Die Nichtigkeit ist absolut und kann von jedem geltend gemacht werden.

55 Folglich ist es offensichtlich, dass dieser Teil der Frage bejaht werden kann. In der Sitzung hat Assitalia vorgetragen, dass es im vorliegenden Fall um eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise gehe und nicht um eine Vereinbarung oder einen Beschluss. Der Nichtigkeitsaspekt spiele deshalb keine Rolle. Das mag vielleicht so sein, aber bei dieser Frage geht es hauptsächlich um die zivilrechtlichen Folgen der nach Artikel 81 EG verbotenen Verhaltensweisen für Dritte. Die Nichtigkeit ist eine davon, die Geltendmachung von Schadensersatz eine andere.

56 Was das Letztgenannte angeht, so ist der Vertrag weniger deutlich als hinsichtlich der Nichtigkeit. Grundsätzlich wird deshalb das nationale Recht heranzuziehen sein. Dafür sind einige Rahmenbedingungen aufgestellt. Diese sind dem Urteil Courage zu entnehmen. In diesem Urteil hat sich der Gerichtshof über die Möglichkeit des Schadensersatzes geäußert. Er stellt zunächst fest: Was die Befugnis angeht, Ersatz des Schadens zu verlangen, der durch einen Vertrag, der den Wettbewerb beschränken oder verfälschen kann, oder ein entsprechendes Verhalten verursacht worden ist, so müssen die nationalen Gerichte, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit das Gemeinschaftsrecht anzuwenden haben, die volle Wirkung von dessen Bestimmungen gewährleisten und die Rechte schützen, die das Gemeinschaftsrecht dem Einzelnen verleiht (vgl. insbesondere die Urteile vom 9. März 1978 in der Rechtssache 106/77, Simmenthal, Slg. 1978, 629, Randnr. 16, und vom 19. Juni 1990 in der Rechtssache C-213/89, Factortame, Slg. 1990, I-2433, Randnr. 19).

57 Anschließend führt der Gerichtshof aus, dass [d]ie volle Wirksamkeit des Artikels [81] EG-Vertrag und insbesondere die praktische Wirksamkeit des in Artikel [81] Absatz 1 ausgesprochenen Verbots … beeinträchtigt [wären], wenn nicht jedermann Ersatz des Schadens verlangen könnte, der ihm durch einen Vertrag, der den Wettbewerb beschränken oder verfälschen kann, oder durch ein entsprechendes Verhalten entstanden ist, und fügt hinzu, dass [e]in solcher Schadensersatzanspruch … nämlich die Durchsetzungskraft der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln [erhöht] und … geeignet [ist], von — oft verschleierten — Vereinbarungen oder Verhaltensweisen abzuhalten, die den Wettbewerb beschränken oder verfälschen können. Aus dieser Sicht können Schadensersatzklagen vor den nationalen Gerichten wesentlich zur Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs in der Gemeinschaft beitragen.

58 Daraus ergibt sich, dass auch dieser Teil der Frage bejaht werden kann.

F — Frage 4: Die dritte Frage in den Rechtssachen C-295/04 bis C-297/04 und die vierte Frage in der Rechtssache C-298/04

59 Bei dieser Frage stehen die Verjährungsfristen für Schadensersatzklagen im Mittelpunkt: Beginnt die Verjährung zu dem Zeitpunkt, zu dem die Absprache oder die aufeinander abgestimmte Verhaltensweise zustande kommt, oder an dem Tag, an dem diese beendet worden ist?

60 Zunächst stelle ich fest, dass es dafür keine Gemeinschaftsregelung gibt. Die einzigen festgelegten Fristen sind die der Verordnung Nr. 1/2003 und der Verordnung Nr. 2988/74, die aber nur im Rahmen verwaltungsrechtlicher Verfahren bei der Kommission gelten. Sie sind für zivilrechtliche Schadensersatzklagen, die beim nationalen Gericht anhängig gemacht werden, nicht relevant.

61 Da folglich keine Gemeinschaftsregelung besteht, lautet die Antwort ebenso wie bei den vorhergehenden Fragen, dass es Sache des Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten ist, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und die Verfahrensregeln festzulegen, sofern der Äquivalenzgrundsatz und der Effektivitätsgrundsatz beachtet werden. Das bedeutet also, dass die Verjährungsfristen für Schadensersatzklagen, die auf Verstöße gegen die europäischen Wettbewerbsbestimmungen gestützt werden, nicht weniger günstig sein dürfen als die für entsprechende Klagen nach nationalem Recht und auf keinen Fall so beschaffen sein dürfen, dass die Ausübung von Rechten, die die nationalen Gerichte schützen müssen, praktisch unmöglich gemacht wird.

G — Frage 5: Die vierte Frage in den Rechtssachen C-295/04 bis C-297/04 und die fünfte Frage in der Rechtssache C-298/04

62 Bei dieser Frage geht es um die Möglichkeit, von Amts wegen einen Strafschadensersatz zuzuerkennen.

63 Auch diese Frage muss im Licht der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität beantwortet werden. Im Licht des Grundsatzes der praktischen Wirksamkeit des Artikels 81 Absatz 1 EG hat der Gerichtshof festgestellt, dass jede Person Schadensersatz verlangen können muss, wenn sie durch eine wettbewerbsbeschränkende Handlung benachteiligt worden ist. Die entsprechende Ausgestaltung (zuständiges Gericht, Verfahrensvorschriften usw.) bleibt der nationalen Rechtsordnung überlassen, sofern die beiden vorgenannten Erfordernisse erfüllt sind.

64 Die privatrechtliche und die öffentlichrechtliche Durchsetzung bestehen nebeneinander und unabhängig voneinander. Grundsätzlich dienen sie verschiedenen Zwecken, können einander aber doch ergänzen. Die Geldbußen, die von der Kommission (oder den nationalen Wettbewerbsbehörden) wegen Übertretungen des Kartellverbots verhängt werden können, sind einerseits eine Bestrafung und andererseits Bestandteil einer allgemeineren Politik, um das Verhalten von Unternehmen zu lenken. Der Sinn ist der, dass von einer verhängten Geldbuße eine ausreichend abschreckende, d. h. präventive, Wirkung ausgeht. Auch kann die Kommission bei der Auferlegung von Bußgeldern neben anderen (bußgelderhöhenden oder -mindernden) Faktoren den erzielten Gewinn, d. h. den finanziellen Vorteil, berücksichtigen, was in erster Linie einem öffentlich-rechtlichen Interesse dient und unabhängig ist von möglichen zivilrechtlichen Schadensersatzklagen und/oder der Erwünschtheit oder Effektivität von mehr privatrechtlicher Durchsetzung.

65 Eine mögliche privatrechtliche Schadensersatzklage neben oder unabhängig von einem Bußgeld kann natürlich die abschrekkende Wirkung erhöhen. So sehen die Antitrust-Vorschriften des amerikanischen Bundesrechts die Möglichkeit vor, treble damages zu verlangen. Es bedarf keines Beweises, dass dadurch, dass das Dreifache der Schadenshöhe verlangt werden kann, der Betrag, der mit Schadensersatzklagen erzielt werden kann, enorm ist. Die abschreckende Wirkung, die davon ausgehen kann, ist vom amerikanischen Bundesgesetzgeber beabsichtigt worden.

66 Im Gemeinschaftsrecht gibt es keine solche Vorschrift.

67 In den weitaus meisten Mitgliedstaaten gibt es keine spezifischen Vorschriften für Klagen auf Ersatz von Schäden infolge verbotener wettbewerbswidriger Verhaltensweisen. Dann gelten die einschlägigen gewöhnlichen Vorschriften der nationalen Rechtsordnung. Selbst die Mitgliedstaaten, die in ihrer Wettbewerbsgesetzgebung ausdrücklich die Möglichkeit eines Schadensersatzes nennen, beschränken sich in der Regel darauf, einem bestimmten Gericht die Zuständigkeit für solche Klagen zuzuweisen. Nur einige Mitgliedstaaten kennen im Rahmen von Schadensersatzklagen auch die Möglichkeit von Sanktionen mit Straf- oder Abschreckungscharakter. Italien gehört nicht dazu.

68 In den meisten Mitgliedstaaten besteht die Auffassung, dass eine Schadensersatzklage in erster Linie dazu dient, einen infolge eines verbotenen Kartellverhaltens entstandenen Nachteil auszugleichen, und nicht dazu, dem Geschädigten einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen. Übrigens steht das Gemeinschaftsrecht, wie die deutsche Regierung bemerkt hat, dieser Auffassung nicht entgegen.

69 Aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts muss der Ersatz für Beeinträchtigungen, die durch die Verletzung von Gemeinschaftsrecht entstanden sind, dem entstandenen Schaden angemessen sein. Da es auf diesem Gebiet keine Gemeinschaftsvorschriften gibt, ist es Sache des nationalen Rechts jedes Mitgliedstaats, die Kriterien aufzustellen, anhand deren der Umfang des Schadensersatzes bestimmt werden kann, sofern diese Kriterien nicht ungünstiger sind als bei entsprechenden, auf nationales Recht gestützten Ansprüchen und der Ersatz des Schadens nicht praktisch unmöglich oder übermäßig erschwert wird.

70 Um die Wirksamkeit von Artikel 81 Absatz 1 EG zu gewährleisten, ist es meines Erachtens nicht erforderlich, eine Entschädigung zuzuerkennen, die höher ist als der entstandene Schaden. Können allerdings nach dem nationalen Recht besondere Formen des Schadensersatzes zuerkannt werden, so müssen diese auch für den Fall verfügbar sein, dass die betreffenden Klagen auf einen Verstoß gegen das gemeinschaftliche Wettbewerbsrecht gestützt werden.

V — Ergebnis

71 Im Licht des Vorstehenden schlage ich dem Gerichtshof vor, die Fragen wie folgt zu beantworten.

Artikel 81 EG ist dahin auszulegen, dass eine Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise nach dieser Vorschrift verboten ist, wenn der Wettbewerb beschränkt wird und anhand einer Gesamtheit objektiver rechtlicher oder tatsächlicher Umstände vorauszusehen ist, dass sie unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann. Die Tatsache, dass die den Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Verhaltensweisen das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erfassten und sich der übergroße Teil der dort tätigen Versicherungsunternehmen an dem für sie verbotenen wettbewerbsbeschränkenden Verhalten beteiligt haben, sowie die Tatsache, dass sich unter diesen Unternehmen auch ausländische befunden haben, sind zusammen ein Indiz dafür, dass eine Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten vorliegen kann.

Artikel 81 EG ist dahin auszulegen, dass er Dritte, die ein rechtlich relevantes Interesse haben, dazu berechtigt, die Nichtigkeit einer nach dieser Vorschrift verbotenen Vereinbarung geltend zu machen und Ersatz der entstandenen Schäden zu verlangen, wenn ein Kausalzusammenhang zwischen der verbotenen Vereinbarung oder dem verbotenen abgestimmten Verhalten und dem Schaden besteht.

Mangels einer einschlägigen Gemeinschaftsregelung ist es Sache des nationalen Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten, die zuständigen Gerichte zu bestimmen, die Verjährungsfristen für die Erhebung von Schadensersatzklagen festzulegen und die Kriterien aufzustellen, anhand deren der Umfang des Schadensersatzes bestimmt werden kann, sofern diese Regelungen nicht ungünstiger sind als die für entsprechende Ansprüche nach nationalem Recht geltenden und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren.