Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 26.01.2006 – C-377/03
Generalanwältin Christine Stix-Hackl · ECLI:EU:C:2006:61
Schlussanträge der Generalanwältin
Christine Stix-Hackl
vom 26. Jänner 2006
I — Einleitung
1 Mit der vorliegenden Vertragsverletzungsklage beantragt die Kommission die Feststellung, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 6, 9, 10 und 11 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 (im Folgenden: Eigenmittelverordnung) zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften, mit der die auf denselben Gegenstand gerichtete Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften mit Wirkung vom 31. Mai 2000 aufgehoben und ersetzt wurde, verstoßen hat, dass es
bestimmte Versanddokumente (Carnet TIR) nicht ordnungsgemäß erledigt hat, sodass die sich daraus ergebenden Eigenmittel weder ordnungsgemäß verbucht noch rechtzeitig der Kommission zur Verfügung gestellt wurden;
der Kommission nicht alle weiteren nicht beanstandeten Zollbeträge mitgeteilt hat, die in Bezug auf die Nichterledigung von Carnet TIR durch den belgischen Zoll seit 1996 in gleicher Weise behandelt wurden (Aufnahme in die Buchführung B anstatt in die Buchführung A);
sich geweigert hat, die auf die der Kommission geschuldeten Beträge entfallenden Zinsen zu zahlen.
2 Das vorliegende Verfahren betrifft die Feststellung, Verbuchung und Bereitstellung von Eigenmitteln aus dem Zollversandverfahren mit Carnets TIR (im Folgenden: TIR-Verfahren) und steht daher in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der Rechtssache C-105/02, in der ich meine Schlussanträge am 8. Dezember 2005 unterbreitet habe. Obwohl sich die vorliegende Rechtssache von der Rechtssache C-105/02 im Hinblick auf die konkreten Rügen und Versäumnisse unterscheidet, kann bezüglich des allgemeinen rechtlichen und tatsächlichen Hintergrunds des vorliegenden Verfahrens — nämlich für einen Überblick über die Grundproblematik der Eigenmittelverbuchung, über das TIR-Verfahren sowie über dessen Krise — auf meine dortigen Ausführungen verwiesen werden. Soweit sich im Folgenden weitere Überschneidungen ergeben, werde ich an entsprechender Stelle ebenfalls auf die genannten Schlussanträge verweisen.
II — Rechtlicher Rahmen
A — Die Eigenmittelverordnung
3 Die Kommission hat sich in ihrer Klage auf die Verordnung Nr. 1150/2000 bezogen, durch welche die Verordnung Nr. 1552/89 — welche im Zeitraum, in dem die beanstandeten Unregelmäßigkeiten stattgefunden haben, gegolten hat — mit Wirkung zum 31. Mai 2000 aufgehoben und ersetzt worden ist. Angesichts dessen, dass einerseits sowohl Inhalt als auch Nummerierung der im Klageantrag genannten Artikel 6, 9, 10 und 11 der Eigenmittelverordnung über die verschiedenen Fassungen hinweg im Wesentlichen gleich geblieben sind und sich daher keine Probleme hinsichtlich des Verteidigungsrechts des beklagten Mitgliedstaats ergeben, und andererseits nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes eine Vertragsverletzung nach dem Stand des Gemeinschaftsrechts am Ende der Frist zu beurteilen ist, die die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat gesetzt hat, kann die Kommission vorliegend eine Feststellung von Verstößen gegen die Eigenmittelverordnung auf der Grundlage der Fassung der Verordnung Nr. 1150/2000 beantragen.
4 Zu ergänzen ist jedoch, dass im vorliegenden Fall gewissermaßen als Vorfrage im Hinblick auf die korrekte Verbuchung und Gutschrift der Eigenmittel auch auf die Feststellungsverpflichtung, wie sie in Artikel 2 der Eigenmittelverordnung geregelt ist, eingegangen wird. Diese Bestimmung wurde zwar ebenfalls in der Verordnung Nr. 1150/2000 wortgleich aus der Verordnung Nr. 1552/89 übernommen, allerdings war dieser Artikel bereits mit Wirkung ab 14. Juli 1996 durch die Verordnung (Euratom, EG) Nr. 1355/96 des Rates vom 8. Juli 1996 geändert worden. Die Feststellung der Eigenmittel war also zum Zeitpunkt, in dem die fraglichen Zollschulden entstanden sind bzw. bis zum 14. Juli 1996, wie folgt geregelt:
Für diese Verordnung gilt ein Anspruch der Gemeinschaften auf die Eigenmittel im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom als festgestellt, sobald die zuständige Dienststelle des Mitgliedstaats dem Abgabenschuldner die Höhe der von ihm geschuldeten Abgabe mitgeteilt hat. Diese Mitteilung erfolgt, sobald der Abgabenschuldner bekannt ist und die Höhe des Anspruchs von den zuständigen Verwaltungsbehörden bestimmt werden kann, und zwar unter Einhaltung aller einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften.
5 Für die Beurteilung des Vorgehens der belgischen Behörden bezüglich der Feststellung der aus den Jahren 1992 bis 1994 stammenden Carnets TIR, um die es vorliegend geht, insbesondere für die Frage des Zeitpunkts der Feststellung, wäre daher grundsätzlich die Verordnung Nr. 1552/89 in ihrer ursprünglichen Fassung maßgeblich, jedenfalls — gemäß dem Grundsatz, dass Verfahrensvorschriften im Allgemeinen auf alle zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens anhängigen Verfahren anwendbar sind — bis zum Inkrafttreten der durch die Verordnung Nr. 1355/96 vorgenommenen Änderung am 14. Juli 1996.
6 Sofern ich nicht gesondert darauf hinweise, beziehe ich mich im Folgenden gemäß dem Klageantrag auf die Eigenmittelverordnung in der Fassung der Verordnung Nr. 1150/2000, deren relevante Bestimmungen nun anzuführen sind.
7 Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Eigenmittelverordnung sehen bezüglich der Feststellung eines Anspruchs der Gemeinschaft vor:
(1) Für diese Verordnung gilt ein Anspruch der Gemeinschaften auf die Eigenmittel im Sinn von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Beschlusses 94/728/EG, Euratom als festgestellt, sobald die Bedingungen der Zollvorschriften für die buchmäßige Erfassung des Betrags der Abgabe und dessen Mitteilung an den Abgabenschuldner erfüllt sind.
(2) Der Zeitpunkt der Feststellung im Sinn von Absatz 1 ist der Zeitpunkt der buchmäßigen Erfassung im Sinne der Zollvorschriften.
8 Artikel 6 Absätze 1 und 3 Buchstaben a und b der Eigenmittelverordnung über die Verbuchung von Eigenmitteln lautet:
(1) Bei der Haushaltsverwaltung jedes Mitgliedstaats oder bei der von jedem Mitgliedstaat bestimmten Einrichtung wird über die Eigenmittel Buch geführt, und zwar aufgegliedert nach der Art der Mittel.
...
(3) a)Die nach Artikel 2 festgestellten Ansprüche werden vorbehaltlich des Buchstabens b dieses Absatzes spätestens am ersten Arbeitstag nach dem 19. des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Anspruch festgestellt wurde, in die Buchführung aufgenommen.b)Festgestellte Ansprüche, die in die Buchführung nach Buchstabe a nicht aufgenommen wurden, weil sie noch nicht eingezogen wurden und für die eine Sicherheit nicht geleistet worden ist, werden innerhalb der Frist nach Buchstabe a in einer gesonderten Buchführung ausgewiesen. Die Mitgliedstaaten können auf die gleiche Weise vorgehen, wenn festgestellte Ansprüche, für die eine Sicherheit geleistet worden ist, angefochten werden und durch Regelung des betreffenden Streitfalls Veränderungen unterworfen sein können.
9 Artikel 10 Absatz 1 der Eigenmittelverordnung bestimmt hinsichtlich der Frist für die Bereitstellung der Eigenmittel:
(1) Nach Abzug von 10 v. H. für Erhebungskosten gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses 94/728/EG, Euratom erfolgt die Gutschrift der Eigenmittel im Sinn von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des genannten Beschlusses spätestens am ersten Arbeitstag nach dem 19. des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Anspruch nach Artikel 2 der vorliegenden Verordnung festgestellt wurde.
Bei den nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b in einer gesonderten Buchführung ausgewiesenen Ansprüchen erfolgt die Gutschrift spätestens am ersten Arbeitstag nach dem 19. des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die den Ansprüchen entsprechenden Beträge eingezogen wurden.
B — Das TIR-Übereinkommen
10 Das Zollversandverfahren mit Carnets TIR hat seine Grundlage im am 14. November 1975 in Genf unterzeichneten Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (im Folgenden: TIR-Übereinkommen), welchem u. a. sowohl das Königreich Belgien als auch die Europäische Gemeinschaft als Vertragspartei angehören.
11 Kapitel II des TIR-Übereinkommens, in dem die Ausgabe der Carnets TIR sowie die Haftung der bürgenden Verbände geregelt ist, enthält u. a. folgende Bestimmungen:
Artikel 8(1)Der bürgende Verband hat sich zu verpflichten, die fälligen Eingangs- oder Ausgangsabgaben zuzüglich etwaiger Verzugszinsen zu entrichten, die nach den Zollgesetzen und anderen Zollvorschriften des Landes zu entrichten sind, in dem eine Unregelmäßigkeit im Zusammenhang mit einem TIR-Transport festgestellt worden ist. Der bürgende Verband haftet mit den Personen, die die vorgenannten Beträge schulden, gesamtschuldnerisch für die Entrichtung dieser Beträge.(2)Sehen die Gesetze und anderen Vorschriften einer Vertragspartei die Entrichtung der Eingangs- oder Ausgangsabgaben in den in Absatz 1 genannten Fällen nicht vor, so hat sich der bürgende Verband zu verpflichten, unter den gleichen Bedingungen eine Zahlung in Höhe der Eingangsoder Ausgangsabgaben zuzüglich etwaiger Verzugszinsen zu leisten.(3)Jede Vertragspartei setzt den Höchstbetrag fest, der nach den Absätzen 1 und 2 vom bürgenden Verband für jedes Carnet TIR gegebenenfalls gefordert werden kann.(4)Die Haftung des bürgenden Verbandes gegenüber den Behörden des Landes, in dem sich die Abgangszollstelle befindet, beginnt, wenn das Carnet TIR von der Zollstelle angenommen worden ist. In den weiteren Ländern, durch die die Waren im TIR-Verfahren noch befördert werden, beginnt die Haftung mit der Einfuhr der Waren oder mit der Annahme des Carnet TIR durch die Zollstelle, bei der der TIR-Transport wieder aufgenommen wird, wenn er gemäß Artikel 26 Absätze 1 und 2 ausgesetzt worden ist.(5)Die Haftung des bürgenden Verbandes erstreckt sich nicht nur auf die im Carnet TIR angeführten Waren, sondern auch auf Waren, die zwar im Carnet TIR nicht angeführt sind, sich aber unter Zollverschluss in einem Teil des Fahrzeugs oder einem Behälter befinden; sie erstreckt sich nicht auf andere Waren.(6)Die im Carnet TIR über die Waren enthaltenen Angaben gelten für die Festsetzung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Abgaben bis zum Beweis des Gegenteils als richtig.(7)Die zuständigen Behörden haben soweit möglich bei Fälligkeit der in den Absätzen 1 und 2 genannten Beträge deren Entrichtung zunächst von der Person oder den Personen zu verlangen, die sie unmittelbar schulden, bevor der bürgende Verband zur Entrichtung dieser Beträge aufgefordert wird.
12 Artikel 11 des TIR-Übereinkommens regelt das Verfahren bei nicht oder unter Vorbehalt erledigten Carnets TIR wie folgt:
(1) Ist ein Carnet TIR nicht oder unter Vorbehalt erledigt worden, so können die zuständigen Behörden vom bürgenden Verband die Entrichtung der in Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannten Beträge nur verlangen, wenn sie dem bürgenden Verband innerhalb eines Jahres nach der Annahme des Carnet TIR durch die Zollbehörden die Nichterledigung oder die Erledigung unter Vorbehalt schriftlich mitgeteilt haben. Das gleiche gilt, wenn die Erledigungsbescheinigung missbräuchlich oder betrügerisch erwirkt worden ist, jedoch beträgt in diesen Fällen die Frist zwei Jahre.
(2) Die Aufforderung zur Entrichtung der in Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannten Beträge ist an den bürgenden Verband frühestens drei Monate und spätestens zwei Jahre nach dem Tage der Mitteilung an den Verband zu richten, dass das Carnet nicht oder nur unter Vorbehalt erledigt oder die Erledigungsbescheinigung missbräuchlich oder betrügerisch erwirkt worden ist. Ist jedoch innerhalb der genannten Frist von zwei Jahren die Sache zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens gemacht worden, so muss die Zahlungsaufforderung binnen einem Jahr nach dem Tage ergehen, an dem die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig geworden ist.
(3) Der bürgende Verband hat die geforderten Beträge binnen drei Monaten nach dem Tage der Zahlungsaufforderung zu entrichten. Die entrichteten Beträge werden dem bürgenden Verband erstattet, wenn innerhalb von zwei Jahren nach dem Tage der Zahlungsaufforderungen ein die Zollbehörden zufriedenstellender Nachweis erbracht worden ist, dass bei dem betreffenden Transport eine Unregelmäßigkeit nicht begangen wurde.
C — Die Zollkodex-Durchfiihrungsverord-nung
13 Das TIR-Verfahren, das zu den externen Versandverfahren zu zählen ist, hat neben dem internationalen TIR-Übereinkommen als gemeinschaftsrechtliche Rechtsgrundlage die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (im Folgenden: ZK-Durchführungsverordnung), welche wiederum auf dem Zollkodex der Gemeinschaften (im Folgenden: ZK) beruht und in den Artikeln 451 ff. das vom TIR-Übereinkommen eingeführte Verfahren im Wesentlichen übernimmt bzw. ausfuhrt.
14 Artikel 454 der ZK-Durchführungsverordnung lautet auszugsweise:
(1) Dieser Artikel gilt unbeschadet der die Haftung der bürgenden Verbände betreffenden besonderen Bestimmungen des TIR-Übereinkommens und des ATA-Übereinkommens.
(2) Wird im Zusammenhang mit einem Transport mit Carnet TIR oder einem Versandvorgang mit Carnet ATA in einem bestimmten Mitgliedstaat eine Zuwiderhandlung festgestellt, so erhebt dieser Mitgliedstaat die Zölle und anderen gegebenenfalls zu entrichtenden Abgaben unbeschadet strafrechtlicher Maßnahmen gemäß den gemeinschaftlichen oder innerstaatlichen Vorschriften.
...
15 Artikel 455 bestimmt auszugsweise:
(1) Wird im Verlauf oder anlässlich einer Beförderung mit Carnet TIR oder eines Versands mit Carnet ATA festgestellt, dass eine Zuwiderhandlung begangen worden ist, so teilen die Zollbehörden dies dem Inhaber des Carnet TIR oder des Carnet ATA sowie dem bürgenden Verband innerhalb der in Artikel 11 Absatz 1 des TIR-Übereinkommens oder in Artikel 6 Absatz 4 des ATA-Übereinkommens vorgeschriebenen Frist mit.
(2) Der Nachweis für die ordnungsgemäße Durchführung der Beförderung mit Carnet TIR oder des Versands mit Carnet ATA im Sinne des Artikels 454 Absatz 3 erster Unterabsatz ist innerhalb der in Artikel 11 Absatz 2 des TIR-Übereinkommens oder Artikel 7 Absätze 1 und 2 des ATA-Übereinkommens vorgeschriebenen Frist zu erbringen.
...
III — Vorgerichtliches Verfahren
16 Die Kommission stützt das vorliegende Verfahren hauptsächlich auf zwei Eigenmittelkontrollen, die sie im November 1996 und Dezember 1997 in Belgien durchführen ließ und die nach ihrer Darstellung Unregelmäßigkeiten im Hinblick auf die Feststellung, die Verbuchung und die Gutschrift von Eigenmitteln der Gemeinschaft aus dem TIR-Verfahren zu Tage förderten, welche eine verspätete Bereitstellung dieser Eigenmittel zur Folge hatten.
17 Die Unregelmäßigkeiten — insbesondere die verspätete Verbuchung in der B-Buchführung von festgestellten Zollforderungen aus nicht erledigten Carnets TIR in einer Mehrzahl der untersuchten Fälle —, die im Rahmen der 1996 durchgeführten Eigenmittelkontrolle festgestellt worden waren, wurden den belgischen Behörden im Mai 1999 — nach der Zusendung der Kontrollberichte — erneut zur Kenntnis gebracht.
18 Was die im Rahmen der 1997 durchgeführten Eigenmittelkontrolle festgestellten Unregelmäßigkeiten betrifft, so haben — nach dem Kontrollbericht — die belgischen Behörden im Hinblick auf bestimmte unerledigte Carnets TIR keine Verbuchung der festgestellten Beträge vorgenommen, obwohl diese gesichert und nicht angefochten gewesen seien. Diese seien erst nach der Eigenmittelkontrolle unter Hinweis auf das von dem nationalen bürgenden Verband gegen die Beitreibungsmaßnahmen ergriffene Rechtsmittel in die B-Buchführung aufgenommen worden.
19 Weil die Kommission der Auffassung war, dass es sich dabei nicht um angefochtene Zollschulden handle, hat sie die belgischen Behörden mit Schreiben vom 2. Februar 2000 dazu aufgefordert, die entsprechenden Beträge in die A-Buchführung aufzunehmen und ihr außerdem eine Übersicht für den Zeitraum vom 1. Jänner 1995 bis zum 1. Dezember 1997 über alle nicht erledigten Carnets TIR mit Angaben über deren Feststellung und Verbuchung zu übermitteln.
20 In ihren Antwortschreiben vom 12. Februar 2001 bezüglich der Eigenmittelkontrolle von 1996 und vom 31. Mai 2000 bezüglich der Eigenmittelkontrolle 1997 wiesen die belgischen Behörden die Vorwürfe und Argumente der Kommission zurück.
21 Weil die Kommission an ihrem Standpunkt festhielt, dass die Vorgehensweise der belgischen Behörden in den untersuchten Fällen nicht den Vorschriften über die Eigenmittel entsprach, legte sie dies erneut in ihrem Mahnschreiben vom 23. Oktober 2001 an die belgischen Behörden dar, welche darauf mit Schreiben vom 17. Jänner 2002 antworteten. Die belgischen Behörden führten in ihrer Antwort abermals u. a. aus, dass die Zollschulden aus den nicht erledigten Carnets TIR als angefochten zu betrachten seien und verwiesen im Übrigen auf die strukturelle Krise, in der sich das TIR-Verfahren in den Jahren 1995 bis 1997 aufgrund der Ende 1994 erfolgten Kündigung des Rückversicherungsvertrags durch den Internationalen Versicherungspool befunden habe.
22 Am 26. Juni 2002 übermittelte die Kommission Belgien eine mit Gründen versehene Stellungnahme. Da die belgischen Behörden den darin enthaltenen Aufforderungen der Kommission nicht nachgekommen sind, hat diese die vorliegende Klage erhoben.
IV — Prüfung der Klage
A — Zur ersten Rüge: nicht ordnungsgemäße Abwicklung bestimmter Carnets TIR, folglich nicht ordnungemäße Verbuchung und nicht rechtzeitige Abführung von Eigenmitteln
1. Zulässigkeit
a) Wesentliche Parteienvorbringen
23 Zunächst macht die belgische Regierung die Unzulässigkeit der Klage geltend, soweit damit die verspätete Verbuchung der Beträge in der B-Buchführung gerügt wird. Sie führt aus, dass diese Verbuchung durchgeführt worden sei, sobald die Kommission die belgischen Behörden mit dem Bericht über die Eigenmittelkontrolle auf diese Frage hingewiesen habe, sodass der gerügte Verstoß zum Zeitpunkt der Übermittlung der mit Gründen versehenen Stellungnahme bereits nicht mehr bestanden habe. Insofern sei die Vertragsverletzungsklage daher unzulässig.
24 Die Kommission weist diese Argumentation zurück und führt aus, dass in einer Mehrzahl der fraglichen 33 Fälle die belgischen Behörden 1996 noch nichts verbucht hätten — weder in der B-Buchführung noch in der A-Buchführung —, sondern erst im Dezember 1997 die Beträge in die B-Buchführung aufgenommen hätten. Nachdem sich die belgischen Behörden weigerten, weitere ähnliche Dossiers zu übermitteln, sei auch nicht auszuschließen, dass es weitere derartige Fälle gebe. Außerdem zeitige die irrtümliche Verbuchung in der B-Buchführung die Folgen einer verspäteten Verbuchung, sodass Verzugszinsen zu zahlen seien.
b) Würdigung
25 Dazu ist festzustellen, dass eine nicht ordnungsgemäße buchmäßige Erfassung von Zollschuldbeträgen — sei es eine verspätete Verbuchung in der A-Buchführung, sei es eine zu Unrecht erfolgte Verbuchung in der B-Buchführung — zu einer Verletzung der Verpflichtung nach der Eigenmittelverordnung führen kann, die Zollschuldbeträge rechtzeitig auf dem Konto der Kommission gutzuschreiben und dass sie damit eine Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen entstehen lassen kann.
26 Für den Fall, dass die Rüge der Kommission der nicht ordnungsgemäßen Verbuchung der fraglichen Beträge und der nicht rechtzeitigen Abführung dieser Beträge begründet ist, lässt sich daher nicht ausschließen, dass bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden ist, nicht alle Folgen der Vertragsverletzung beseitigt worden sind, insbesondere durch die Zahlung allfälliger Verzugszinsen nach der Eigenmittelverordnung. Wenngleich die Frage, ob die Verbuchung im vorliegenden Fall ordnungsgemäß war bzw. ob die fraglichen Beträge zu Recht in die B-Buchführung aufgenommen werden durften, erst im Rahmen der Begründetheit zu klären sein wird, so besteht somit jedenfalls ein Interesse daran, dass die behauptete Vertragsverletzung gegebenenfalls festgestellt wird.
27 Ich bin daher der Auffassung, dass die Einrede der Unzulässigkeit nicht begründet ist.
2. Begründetheit
a) Wesentliche Parteienvorbringen
28 Die Kommission führt aus, dass bei den beiden Eigenmittelkontrollen, die sie im November 1996 und Dezember 1997 in Belgien durchführen ließ, Unregelmäßigkeiten im Hinblick auf die Feststellung, Verbuchung und Gutschrift von Eigenmitteln der Gemeinschaft festgestellt worden seien. Bei den bei diesen Kontrollen untersuchten Fällen, die aus den Jahren 1992 bis 1994 stammten, handle es sich um keine Einzelfalle, sondern sie seien Teil einer älteren und allgemeinen Praxis. Sie wirft dem Königreich Belgien vor, die betreffenden Ansprüche — obwohl sie gesichert und nicht angefochten gewesen seien — nicht innerhalb der in Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Eigenmittelverordnung vorgesehenen Frist in die A-Buchführung aufgenommen und der Kommission gutgeschrieben zu haben.
29 Was im Einzelnen die im November 1996 untersuchten Fälle betrifft, so rügt die Kommission, dass die belgischen Behörden in 20 der 33 untersuchten Fälle die festgestellten Ansprüche aus nicht erledigten Carnets TIR erst ein Jahr nach der Eigenmittelkontrolle in die Buchführung aufgenommen hätten. In zwei der Fälle hätten die belgischen Behörden die Verletzung der Bestimmungen über die Eigenmittel anerkannt (keine Mitteilung der Zollschuld und daher Verjährung derselben), jedoch die entsprechenden Beträge noch immer nicht der Kommission zur Verfügung gestellt.
30 Ansprüche aus einer Reihe von Carnets TIR seien erst in die A-Buchführung aufgenommen worden, nachdem der nationale bürgende Verband im August 1999 gezahlt habe. Gemäß Artikel 455 der ZK-Durchführungsverordnung in Verbindung mit Artikel 11 TIR-Übereinkommen hätten die belgischen Behörden spätestens 15 Monate (12 + 3) nach der Annahme des Carnet TIR die entsprechenden Ansprüche feststellen und diese sodann innerhalb der Frist nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Eigenmittelverordnung in die A-Buchführung aufnehmen müssen. Da die Carnets TIR 1993 angenommen worden seien, seien für die verspätete Verbuchung und Gutschrift Verzugszinsen fällig geworden. In einer weiteren Reihe von Fällen hätten die belgischen Behörden die Ansprüche deshalb nicht in die A-Buchführung aufgenommen, weil der nationale bürgende Verband gegen die Beitreibungsmaßnahmen Rechtsmittel ergriffen hätte.
31 Was die im Dezember 1997 untersuchten Fälle betrifft, so rügt die Kommission, dass die belgischen Behörden Ansprüche aus bestimmten nicht erledigten Carnets TIR zunächst nicht verbucht und nach der Eigenmittelkontrolle aufgrund der vom nationalen bürgenden Verband ergriffenen Rechtsmittel fälschlich in die B-Buchführung aufgenommen hätten.
32 Die Kommission weist die verschiedenen Argumente, mit denen die belgische Regierung die Rechtmäßigkeit der gerügten Vorgänge darzulegen trachtet, zurück.
33 Sie führt aus, dass die Verspätungen bei der Verbuchung bei weitem die in Artikel 6 Absatz 3 der Eigenmittelverordnung vorgesehenen Fristen sowohl im Hinblick auf die Aufnahme in die A-Buchführung als auch in die B-Buchführung überschritten. Die belgische Regierung behaupte anscheinend, dass alle betroffenen Dossiers (72) betrügerische Fälle betreffen würden; die Kommission verfüge jedoch lediglich über Informationen bezüglich der 33 Carnets TIR, die den Gegenstand der Kontrollen von 1996 bildeten. Nach Ansicht der Kommission haben die Verspätungen im Hinblick auf die Aufnahme in die A-Buchführung eine verspätete Abführung der betreffenden Eigenmittel und damit Verzugszinsen zur Folge. Die belgischen Behörden seien erst Jahre nach der Mitteilung der Nichterledigung bezüglich der Verbuchung der fraglichen Beträge tätig geworden. Im Einzelnen verwirft die Kommission die verschiedenen Argumente der belgischen Regierung, wonach es sich bei den fraglichen Ansprüchen um angefochtene oder nicht gesicherte Ansprüche im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 Buchstabe b der Eigenmittelverordnung gehandelt habe. Sie verweist auch insbesondere darauf, dass die Frage der Anfechtung durch den nationalen bürgenden Verband vorliegend nicht relevant sei, weil diese jedenfalls erst erfolgt wäre, nachdem die fraglichen Ansprüche in die A-Buchführung aufgenommen und der Gemeinschaft zur Verfügung gestellt hätten werden sollen.
34 Die belgische Regierung verweist einleitend auf die Krise des TIR-Verfahrens, in die dieses seit Anfang der 90er-Jahre geraten war und in der es sich in den Jahren 1995 bis 1997 vor allem aufgrund der Kündigung des Rückversicherungsvertrags durch den Internationalen Versicherungspool Ende 1994 befand, der sich fortan geweigert habe, vor 1994 entstandene Zollschulden zu bezahlen. Alle Zolldossiers im vorliegenden Fall würden solche Zollschulden betreffen und seien Gegenstand des schiedsgerichtlichen Verfahrens gegen den Internationalen Versicherungspool, welches 1999 zu einigen Zahlungen führte, die umgehend in die A-Buchführung aufgenommen worden seien. Der belgische bürgende Verband habe den Bürgschaftsvertrag nicht gekündigt, sich jedoch systematisch jeder Forderung aus einem Carnet TIR, das durch den alten Versicherungspool besichert gewesen sei, widersetzt. Alle Eigenmittel, um die es im vorliegenden Fall gehe, stammten aus 72 Carnets TIR betrügerischer (Nicht-)Erledigung zwischen Juni 1992 und November 1994, welche durch den alten Internationalen Versicherungspool besichert gewesen seien.
35 Die belgische Regierung führt aus, dass die Kommission bis auf zwei Carnets TIR, in Bezug auf die die belgische Regierung eine Verspätung im Hinblick auf die Aufforderung zur Entrichtung der Zollabgaben zugegeben habe, nicht behauptet habe, dass die Feststellung nicht gemäß Artikel 2 der Eigenmittelverordnung erfolgt sei. Es müssten vier Bedingungen erfüllt sein, damit eine Feststellung möglich sei, und dies sei erst zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Zahlung an den bürgenden Verband der Fall. Gemäß Artikel 11 Absätze 1 und 2 des TIR-Übereinkommens müsse ein Mitgliedstaat innerhalb von drei Jahren und nicht innerhalb von 15 Monaten — ihm stünden ein Jahr für die Mitteilung der Nichterledigung sowie zwei Jahre für die Aufforderung zur Entrichtung der Zollabgaben zur Verfügung — nach der Annahme des Carnet TIR zur Zahlung auffordern, außer wenn es sich wie im vorliegenden Fall um betrügerisch erledigte Carnets TIR handle, für die die Frist vier Jahre betrage.
36 Nach Ansicht der belgischen Regierung sind die fraglichen Ansprüche zu Recht in die B-Buchführung aufgenommen worden. Sie bestreitet, dass es sich bei den fraglichen Ansprüchen um gesicherte Ansprüche im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 Buchstabe a der Eigenmittelverordnung gehandelt habe. Sie verweist diesbezüglich auf die Natur der (Personal-) Bürgschaft im TIR-Verfahren und auf die Zahlungsverweigerung durch den Internationalen Versicherungspool. Eine Sicherheit müsse zu dem Zeitpunkt realisierbar sein, zu dem der Hauptschuldner nicht zahlen könne. Im vorliegenden Fall sei die Frist für die Verbuchung in den Zeitraum gefallen, zu dem der Internationale Versicherungspool den Vertrag bereits gekündigt hatte.
37 Sie führt des Weiteren aus, dass eine Anfechtung im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 Buchstabe b der Eigenmittelverordnung nicht durch den unmittelbaren Zollschuldner erfolgen müsse. Eine Anfechtung sei auch durch den bürgenden Verband möglich. Im Übrigen sei die Anfechtung, anders als die Kommission behaupte, nicht an bestimmte Formvorschriften gebunden. Sie müsse auch nicht innerhalb der für die Verbuchung der Eigenmittel vorgesehenen Frist erfolgen.
b) Würdigung
i) Vorbemerkungen
38 Abgesehen von den Schwierigkeiten, die daher rühren, dass die Verfahrensparteien in der Aufbereitung des rechtlichen und faktischen Rahmens des Vertragsverletzungsverfahrens nicht immer gerade sorgfältig vorgehen oder die relevanten Regelungen des Gemeinschaftsrechts bezüglich der Eigenmittel aus Zolleinnahmen bisweilen selbst sehr unscharf oder gar inkohärent und widersprüchlich sind und zudem über einen bestimmten Verfahrenszeitraum gesehen vielfach Änderungen unterliegen, liegt eine besondere Komplikation von Fällen wie dem gegenständlichen betreffend Eigenmittel zum einen in dem engen Zusammenhang zwischen den verschiedenen Verpflichtungen untereinander, die in der Eigenmittelverordnung niedergelegt sind, begründet, zum anderen aber auch in dem Verhältnis, in dem diese Verpflichtungen aus der Eigenmittelverordnung zu jenen stehen, die sich aus den Regelungen über die Entstehung und Erhebung der verschiedenen Eigenmittel, im vorliegenden Fall der Zölle, ergeben.
39 Auch im vorliegenden Verfahren hat sich die Kommission auf verschiedene Verpflichtungen aus der Eigenmittelverordnung und auf die gemeinschaftlichen Regelungen über die Erhebung der Zölle (nicht ordnungsgemäße Erledigung bestimmter Carnets TIR) bezogen, weshalb die angesprochenen Zusammenhänge einleitend etwas erläutert werden sollen, zumal sie im Hinblick auf die Gesichtspunkte eine Rolle spielen, die notwendig sind, um das Bestehen der jeweils von der Kommission geltend gemachten Vertragsverletzung zu beurteilen.
40 Was zunächst die Verpflichtungen aus der Eigenmittelverordnung betrifft, so sind, wie die belgische Regierung vorgetragen hat, als deren wichtigste die Feststellung der Ansprüche der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 2, die Verbuchung dieser Ansprüche gemäß Artikel 6, sodann deren Gutschrift auf dem Konto der Kommission gemäß den Artikeln 9 und 10 und schließlich die Zahlung von Verzugszinsen bei verspäteter Gutschrift gemäß Artikel 11 der Eigenmittelverordnung zu nennen. Was das Verhältnis dieser Verpflichtungen zueinander betrifft, so knüpft die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen an die Gutschrift der Eigenmittel an. Die (rechtzeitige) Gutschrift der Eigenmittel wiederum hängt von der Feststellung, aber auch von der Verbuchung der Eigenmittel binnen der jeweils für diese Vorgänge vorgesehenen Fristen ab.
41 In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ein unlösbarer Zusammenhang zwischen der Verpflichtung zur Feststellung der eigenen Mittel der Gemeinschaften, der Verpflichtung zur Gutschrift auf dem Konto der Kommission innerhalb der gesetzten Frist und schließlich der Verpflichtung zur Zahlung der Verzugszinsen bestehe.
42 Außerdem können Verzugszinsen unabhängig davon verlangt werden, aus welchem Grund die Gutschrift auf dem Konto der Kommission verspätet erfolgt ist. Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, dass zwischen dem Fall, dass ein Mitgliedstaat die Eigenmittel festgestellt hat, ohne sie abzuführen, und dem Fall, dass er es zu Unrecht unterlassen hat, die Mittel festzustellen, kein Unterschied zu machen ist.
43 Demnach kann eine verspätete — oder gar nicht erfolgte — Gutschrift, die wiederum eine Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen nach sich zieht, sowohl auf eine Fristüberschreitung ab der erfolgten Feststellung der fraglichen Eigenmittel, als auch darauf zurückzuführen sein, dass die Feststellung zu spät oder gar nicht vorgenommen worden ist, obwohl sie gemäß Artikel 2 der Eigenmittelverordnung vorzunehmen gewesen wäre.
44 Außerdem kommt aber, wie ich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache C-105/02 betont habe, auch der Verbuchung insofern eine eigenständige Rolle hinsichtlich der (rechtzeitigen) Gutschrift der Eigenmittel zu, als jedenfalls die Eigenmittelverordnung in der hier relevanten Fassung im Hinblick auf die Frist zur Gutschrift der in der B-Buchführung verzeichneten Beträge auf die Einziehung dieser Beträge abstellt, während die Frist für die Gutschrift von in der A-Buchführung verzeichneten Beträgen an die Feststellung dieser Beträge anknüpft. Dies hat wiederum zur Folge, dass hinsichtlich der in der B-Buchführung verzeichneten Beträge, so lange noch keine Einziehung erfolgt ist, keine Verspätung im Hinblick auf die Gutschrift vorliegen kann. Andererseits impliziert die zu Unrecht erfolgte Aufnahme von Beträgen in die B-Buchführung anstatt in die A-Buchführung eine verspätete Gutschrift und somit eine Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen.
45 Allerdings ist festzuhalten, dass die Nichtbeachtung der Verpflichtungen hinsichtlich der Verbuchung nach der Eigenmittelverordnung — ebenso wie die Nichtbeachtung der übrigen oben genannten Verpflichtungen — auch unabhängig von den finanziellen Auswirkungen für die Gemeinschaft bzw. von ihrer Auswirkung auf den Zeitpunkt der Gutschrift der entsprechenden Beträge für sich genommen einen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht darstellt und als solche im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens festzustellen ist.
46 Im Hinblick auf das Verhältnis zwischen der Regelung über Eigenmittel, in der die Modalitäten festgelegt sind, nach denen die Mitgliedstaaten die den Gemeinschaften zugewiesenen Eigenmittel zur Verfügung stellen, und den Regelungen über die Entstehung und Erhebung der Zölle, welche sich primär nach den gemeinschaftlichen Zollvorschriften (also vor allem nach dem ZK, der ZK-Durchführungsverordnung und dem TIR-Übereinkommen) sowie den innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften richten, ist sodann zunächst festzuhalten, dass sich die Rügen der Kommission laut Klageantrag auf Verletzungen der Eigenmittelverordnung beschränken, sodass der Gerichtshof hier Verstöße gegen die Regelungen des Zollrechts nicht gesondert festzustellen hat.
47 Jedoch können solche Verstöße vorliegend insofern relevant sein, als sie auch Verstöße gegen die Regelung über die Eigenmittel implizieren können bzw. die Zurverfügungstellung der Eigenmittel beeinträchtigen können. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Feststellung der Ansprüche, da diese an die Zollvorschriften anknüpft und, wie ich bereits ausgeführt habe, die Verpflichtung zur Gutschrift auf dem Konto der Kommission und allenfalls die Verpflichtung zur Zahlung der Verzugszinsen nicht nur in Bezug auf tatsächlich festgestellte Ansprüche gilt, sondern auch in Bezug auf Ansprüche, deren Feststellung der Mitgliedstaat zu Unrecht — aufgrund einer Missachtung der gemeinschaftlichen Zollvorschriften — unterlassen bzw. zu spät vorgenommen hat.
48 Soweit die Anwendung von Regelungen über das Zollrecht im Hinblick auf die Zurverfügungstellung der Eigenmittel der Gemeinschaft, wie sie in der Eigenmittelverordnung geregelt ist, relevant ist bzw. diesbezüglich Auswirkungen zeitigen kann, kommt es daher gewissermaßen zu einer Überlagerung dieser beiden Regelungsbereiche. So sind beispielsweise in den Zollvorschriften vorgesehene (Ordnungs-)Fristen im Sinne einer schnellen und wirkungsvollen Bereitstellung der Eigenmittel zu verstehen und können so im Hinblick auf die Verpflichtungen aus der Eigenmittelverordnung als zwingend anzusehen sein.
ii) Zu den Vorwürfen im Einzelnen
49 Was nun den Inhalt der Rüge der Kommission betrifft, so ist festzustellen, dass sie sich auf bestimmte Versanddokumente bezieht, ohne Versanddokumente im Klageantrag im Einzelnen näher zu bezeichnen oder einen bestimmten Betrag zu benennen. Auch in der Klagebegründung bezieht sich die Kommission eher pauschal auf die Ergebnisse der beiden Eigenmittelkontrollen oder greift die Behandlung einzelner Versanddokumente beispielhaft heraus. Auf der Grundlage der Argumentation der Kommission und der von ihr unterbreiteten Informationen geht es also eher darum, anhand der stichprobenartigen Eigenmittelkontrollen ein gemeinschaftswidriges Vorgehen der belgischen Zollbehörden in Bezug auf das TIR-Verfahren, jedenfalls in bestimmten Fällen, zu prüfen, ohne dass meiner Ansicht nach nachzuweisen wäre, dass die Rüge in Bezug auf sämtliche in Frage stehenden Carnets TIR — wobei bezüglich der betroffenen Carnets TIR die Angaben der Kommission und der belgischen Regierung divergieren — begründet ist.
50 Sodann ist zu beachten, dass die belgische Regierung in Bezug auf zwei Carnets TIR zugegeben hat, dass eine Einziehung der betreffenden Zollschulden aufgrund eines Verschuldens der belgischen Behörden, nämlich wegen unterlassener Mitteilungen, unterblieben ist und sie die Rüge der Kommission insoweit nicht bestritten hat.
51 Was die übrigen von der Kommission angesprochenen Fälle betrifft, so umfasst die nicht besonders scharf umrissene Rüge der Kommission im Grunde zwei Hauptvorwürfe, mit denen die übrigen Argumente in Zusammenhang stehen, nämlich zum einen die verspätete — erst ein Jahr nach der jeweiligen Eigenmittelkontrolle erfolgte — Verbuchung von Eigenmitteln aus Carnets TIR und zum anderen die nach Ansicht der Kommission fehlerhafte Verbuchung der Eigenmittel in der B-Buchführung statt in der A-Buchführung.
52 Beide Vorwürfe sind im Hinblick auf die ihnen zugrunde liegenden Tatsachen, nämlich dass die Verbuchung von Ansprüchen aus in den Jahren 1992 bis 1994 angenommenen Carnets TIR erst jeweils etwa ein Jahr nach den Eigenmittelkontrollen von 1996 und 1997, und zwar in die B-Buchführung, erfolgte, nicht bestritten. Die belgische Regierung bestreitet vielmehr, dass die Verbuchung verspätet war und macht geltend, dass die fraglichen Beträge zu Recht in die B-Buchführung aufgenommen wurden.
53 Was also zum Ersten die Frage der Verspätung hinsichtlich der Verbuchung betrifft, so sind gemäß Artikel 6 der Eigenmittelverordnung sowohl Ansprüche im Sinne der A-Buchführung als auch solche im Sinne der B-Buchführung, spätestens am ersten Werktag nach dem 19. des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der jeweilige Anspruch festgestellt wurde, zu verbuchen.
54 Nach Artikel 2 der Eigenmittelverordnung in der vorliegend im Hinblick auf die Feststellung relevanten Fassung gilt ein Anspruch der Gemeinschaften als festgestellt, sobald die zuständige Dienststelle des Mitgliedstaats dem Abgabenschuldner die Höhe der von ihm geschuldeten Abgabe mitgeteilt hat.
55 Dazu ist zunächst festzustellen, dass es sich bei dieser Feststellung, zu der die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, nicht um einen gesonderten Feststellungsakt, der von den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten vorzunehmen wäre, handelt. Der Begriff der Feststellung knüpft vielmehr an bestimmte Verfahrensschritte bzw. Verwaltungsmaßnahmen (Mitteilung der geschuldeten Abgabe) im Rahmen der Erhebung der jeweiligen Eigenmittel, im vorliegenden Fall der Zölle, an. Diese Anknüpfung des Feststellungsbegriffs an Vorgänge im Rahmen des Erhebungsverfahrens dürfte auch die Unscharfe der Definition der Bedingungen, unter denen die Feststellungspflicht in Bezug auf die Eigenmittel erfüllt ist, in den verschiedenen Fassungen der Eigenmittelverordnung erklären, weil diese Bedingungen zum einen auf die verschiedenen Arten von Eigenmitteln bzw. Abgaben anwendbar sein müssen, zum anderen aber auch den verbleibenden Unterschieden in den mitgliedstaatlichen Verwaltungsverfahren Rechnung tragen müssen.
56 Bezüglich der Mitteilung der geschuldeten Abgabe verweist Satz 2 des Artikels 2 der Eigenmittelverordnung, wie sie im fraglichen Zeitraum gegolten hat, auf die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften, im vorliegenden Fall also auf die gemeinschaftlichen Zollvorschriften. Genauer gesagt, ergeben sich die Regelungen bezüglich der Erhebung von Zollschulden aus Zuwiderhandlungen im Rahmen des TIR-Verfahrens zum Teil aus dem TIR-Übereinkommen, zum Teil aus den besonderen Bestimmungen über das TIR-Verfahren in der ZK-Durchführungsverordnung, welche ihrerseits auf das TIR-Übereinkommen bzw. die gemeinschaftlichen und innerstaatlichen Vorschriften verweist, und im Übrigen aus dem Zollkodex.
57 Als Mitteilung im Sinne des Artikels 2 der Eigenmittelverordnung ist vorliegend meiner Ansicht nach — und davon gehen sowohl die Kommission als auch die belgische Regierung aus — die Zahlungsaufforderung im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 des TIR-Übereinkommens anzusehen.
58 Nach Artikel 2 Satz 2 der Eigenmittelverordnung muss diese Mitteilung erfolgen, sobald der Abgabenschuldner bekannt ist und die Höhe des Anspruchs von den zuständigen Verwaltungsbehörden bestimmt werden kann.
59 Die tatsächliche Mitteilung des Abgabenbetrags ist im Hinblick auf den Zeitpunkt der Feststellung im Sinne der Eigenmittelverordnung im Übrigen nicht ausschlaggebend, wenn diese nicht zu diesem Zeitpunkt, also sobald der Abgabenschuldner bekannt ist und die Höhe des Anspruchs bestimmt werden kann, erfolgt. Dies ergibt sich daraus, dass die Mitgliedstaaten zur Feststellung der Ansprüche der Gemeinschaften verpflichtet sind und diese nicht unterlassen dürfen, da andernfalls das finanzielle Gleichgewicht der Gemeinschaften durch das Verhalten eines Mitgliedstaats gestört würde.
60 Es kommt daher für den Zeitpunkt der Feststellung grundsätzlich darauf an, wann die Voraussetzungen für die Mitteilung des Abgabenbetrags erfüllt sind, also die Zollbehörden in der Lage sind, den Abgabenbetrag zu berechnen und den Zollschuldner zu bestimmen.
61 Im vorliegenden Fall ist die belgische Regierung der Auffassung, dass den Mitgliedstaaten für die Feststellung drei bzw. — im Falle betrügerisch erledigter Carnets TIR — vier Jahre zur Verfügung stünden, während die Kommission davon ausgeht, dass die Feststellung in jedem Fall spätestens nach Ablauf von 15 Monaten nach Übernahme des betreffenden Carnets TIR erfolgen müsse. Meiner Ansicht nach kann beiden Aussagen nicht in dieser Allgemeinheit zugestimmt werden.
62 Was den Ansatz der belgischen Regierung betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Fristen von zwei Jahren für die Mitteilung der Nichterledigung oder der Erledigung unter Vorbehalt gemäß Artikel 11 Absatz 1 des TIR-Übereinkommens (frühestens nach drei Monaten innerhalb eines Jahres oder — im Falle betrügerischer Erledigung — innerhalb von zwei Jahren) und der Frist für die Zahlungsaufforderung gemäß Artikel 11 Absatz 2 des TIR-Übereinkommens (spätestens zwei Jahre) um Höchstfristen handelt und die Mitteilung der Abgabenschuld für Zwecke der Eigenmittelverordnung so rasch wie möglich erfolgen muss. Daher dürfen diese Fristen nicht einfach addiert werden und angenommen werden, dass die Feststellung der Ansprüche in den betroffenen Fällen pauschal erst drei bzw. vier Jahre nach der Annahme des Carnet TIR hätte erfolgen müssen.
63 Außerdem ist in diesem Zusammenhang, wie die Kommission ausgeführt hat, festzustellen, dass jedenfalls in 31 Fällen die Mitteilung der Nichterledigung oder der Erledigung unter Vorbehalt tatsächlich bedeutend früher als innerhalb der in Artikel 11 Absatz 1 vorgesehenen Höchstfristen von einem bzw. zwei Jahren, nämlich binnen weniger Monate oder auch Tage, erfolgt ist.
64 Was sodann den Ansatz der Kommission betrifft, wonach die Feststellung jedenfalls spätestens 15 Monate nach Annahme der Carnets TIR erfolgen müsse, so möchte ich zunächst zu bedenken geben, dass diese Frist jedenfalls in bestimmten Konstellationen nicht haltbar sein dürfte. Nach Artikel 454 der ZK-Durchführungsverordnung erhebt der Mitgliedstaat die Zölle und anderen gegebenenfalls zu entrichtenden Abgaben, wenn im Zusammenhang mit einem Transport mit Carnet TIR eine Zuwiderhandlung festgestellt wird, wobei sich die Entstehung der Zollschuld im Übrigen nach dem ZK (je nach der Art der Zuwiderhandlung kommen insbesondere die Artikel 202 und 203 in Betracht) richtet. Entscheidend ist hier, dass eine Eingangszollstelle — im vorliegenden Fall geht es um die Erhebung durch eine Eingangszollstelle — Kenntnis von der Zuwiderhandlung bzw. der Entstehung der Zollschuld haben muss, um die weiteren Schritte im Rahmen der Erhebung und Feststellung der Eigenmittel ergreifen zu können. Diese Kenntnis erlangt sie in der Regel durch die Benachrichtigung durch die Abgangszollstelle bzw. die Rücksendung der Ausfertigung Nr. 2 durch diese. In einem Fall, in dem bei der Eingangszollstelle nach Ablauf der jeweiligen für die Gestellung der Waren im Carnet TIR gesetzten Frist inklusive einer angemessenen Frist für die Rücksendung keine Ausfertigung Nr. 2 eintrifft, könnte man noch gegebenenfalls verlangen, dass die Eingangszollstelle zu diesem Zeitpunkt eine Zuwiderhandlung vermutet und daher bereits mit den notwendigen Schritten für eine Erhebung und Feststellung der Eigenmittel beginnt. Dagegen kann eine Eingangszollstelle in einer Konstellation wie der vorliegenden, in der sie gefälschte Ausfertigungen Nr. 2 erhält — so lange dieser Betrug nicht ans Tageslicht kommt — nicht vermuten, dass eine Unregelmäßigkeit stattgefunden hat und daher erst mit der Kenntnis dieser Unregelmäßigkeit bzw. des Entstehens einer Zollschuld mit den Verfahrensschritten zur Erhebung bzw. Feststellung beginnen.
65 Im Übrigen ist anzumerken, dass die Fristen, die für die Erhebung von Zollschulden aus Carnets TIR gelten, im Hinblick auf die Frage des Zeitpunkts der Feststellung nicht unbedingt mit jenen Fristen bezüglich der gemeinschaftlichen Versandverfahren, um die es in den Urteilen C-460/01 sowie C-104/02 ging, vergleichbar sind. In diesen Verfahren ging es um die Frist von elf Monaten für die Mitteilung der Nichtgestellung gemäß Artikel 379 Absatz 1 der ZK-Durchführungsverordnung und die Frist von drei Monaten für den Nachweis für die ordnungsgemäße Durchführung des Versandverfahrens gemäß Artikel 379 Absatz 2 ZK-Durchführungsverordnung, welche vom Zeitpunkt der genannten Mitteilung an läuft. Der Gerichtshof hat zum einen festgestellt, dass die Frist von elf Monaten für die Mitteilung der Nichtgestellung im Lichte der Verpflichtungen aus der Eigenmittelverordnung für die Mitgliedstaaten eine zwingende Höchstfrist darstellt, zum anderen, dass die Zollschuld unmittelbar nach Ablauf der Frist von drei Monaten für den Nachweis der ordnungsgemäßen Durchführung mitzuteilen bzw. zu erheben ist, weil spätestens zu diesem Zeitpunkt die Zollbehörden in der Lage sind, den Abgabenbetrag zu berechnen und den Zollschuldner zu bestimmen. Der Gerichtshof hat auch ausgeführt, dass dieser Auslegung nicht entgegensteht, dass nach den anwendbaren Bestimmungen des Zollkodex eine Mitteilung des Abgabenbetrags während eines Zeitraums von drei Jahren nach der Entstehung der Zollschuld zulässig ist, weil diese Höchstfrist nicht die Verpflichtungen gegenüber der Gemeinschaft aus den Regelungen über die Eigenmittel in Frage stellt.
66 Der Kommission ist im vorliegenden Fall im Lichte dieser Rechtsprechung insoweit zuzustimmen, als, wenn festgestellt wird, dass eine Zuwiderhandlung begangen worden ist, gemäß Artikel 455 Absatz 1 ZK-Durchführungsverordnung in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 1 des TIR-Übereinkommens eine zwingende Höchstfrist zur Mitteilung der Zuwiderhandlung bzw. NichtErledigung von zwölf Monaten gilt (bzw. wenn die Erledigung missbräuchlich oder betrügerisch bewirkt worden ist, eine Frist von zwei Jahren). Was aber die Frist von drei Monaten betrifft, auf die sich die Kommission bezieht, so gibt diese Frist lediglich gemäß Artikel 11 Absatz 2 des TIR-Übereinkommens den Zeitpunkt an, an dem die Zahlungsaufforderung frühestens an den bürgenden Verband gerichtet werden kann. Ansonsten stehen dem Inhaber des Carnet TIR sowie dem bürgenden Verband für den Nachweis der ordnungsgemäßen Beförderung mit Carnet TIR gemäß Artikel 455 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 2 des TIR-Übereinkommens zwei Jahre ab der Mitteilung der Zuwiderhandlung zur Verfügung. Während also der Zeitraum, der den mitgliedstaatlichen Behörden nach den Feststellungen des Gerichtshofes in den Rechtssachen C-104/02 und C-460/01 nach Artikel 379 ZK-Durchführungsverordnung für die Mitteilung der Zollschuld und damit für die Feststellung der Eigenmittel zur Verfügung steht, der Frist für den Nachweis für die ordnungsgemäße Durchführung des Versandverfahrens oder den tatsächlichen Ort der Zuwiderhandlung im vollen Umfang Rechnung trägt, müsste, wenn man die Ansicht der Kommission zugrunde legt, die Zahlungsaufforderung in TIR-Verfahren systematisch bei noch offener Frist für den Nachweis der ordnungsgemäßen Durchführung der Beförderung mit Carnet TIR folgen. Diese Frist ist im Übrigen keine, die sich primär an die Zollbehörden richtet, sondern eine Frist, die dem Inhaber des Carnet TIR bzw. dem bürgenden Verband zur Verfügung steht und daher gegenüber diesen nicht — im Lichte der Bestimmungen über die Eigenmittel — verkürzt werden darf.
67 Aus den genannten Gründen bezweifle ich, dass allgemein angenommen werden kann, dass die Mitteilung des Abgabenbetrags und damit die Feststellung im Sinne des Artikels 2 der Eigenmittelverordnung spätestens nach Ablauf von 15 Monaten ab der Annahme der betreffenden Carnets TIR möglich ist. Es steht jedoch fest, dass diese Mitteilung, im vorliegenden Fall die Zahlungsaufforderung, erfolgen muss, sobald die Zollbehörden dazu in der Lage sind. Zu ergänzen wäre in diesem Zusammenhang, dass im TIR-Verfahren die Zollbehörden nicht erst in der Lage sind, den Zollschuldner zu bestimmen, wenn der wirkliche Zollschuldner ausgeforscht ist, sondern jedenfalls immer ein Zollschuldner bekannt ist, nämlich der bürgende Verband, der gesamtschuldnerisch mit der Person oder den Personen haftet, die die anfallenden Beträge unmittelbar schulden.
68 Im vorliegenden Fall ergibt sich ohnehin aus den Akten, dass in einem Großteil der Fälle, die den Gegenstand der Eigenmittelkontrolle von 1996 bildeten, die Aufforderung zur Entrichtung der fälligen Zollschulden bereits im Februar 1995 sowohl an den Inhaber des Carnet TIR als auch an den bürgenden Verband erging. Daher ist jedenfalls festzustellen, dass spätestens zu diesem Zeitpunkt die belgischen Behörden offenkundig über die erforderlichen Angaben verfügen mussten, um den Zollbetrag festzulegen und den Abgabenschuldner zu bestimmen, sodass die betreffenden Ansprüche spätestens zu diesem Zeitpunkt festzustellen waren. Daher ist jedenfalls die unstreitig erst ein Jahr nach der Eigenmittelkontrolle, also 1997, vorgenommene Verbuchung dieser Ansprüche zu spät erfolgt.
69 Daher ist festzustellen, dass die belgischen Behörden Ansprüche aus Carnets TIR verspätet festgestellt und damit — mit der Aufnahme in die B-Buchführung erst etwa ein Jahr nach den Eigenmittelkontrollen von 1996 und 1997 — auch verspätet verbucht haben, oder, sofern die Feststellung tatsächlich zu dem Zeitpunkt erfolgte, an dem die Zollbehörden erstmals in der Lage waren, den geschuldeten Betrag und den Zollschuldner zu bestimmen —, so doch jedenfalls die Verbuchung verspätet war.
70 Was sodann zum Zweiten den Vorwurf der Kommission betrifft, dass Beträge aus Carnets TIR zu Unrecht in die B-Buchführung aufgenommen worden sind, so dürfen, wie ich bereits in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache C-105/02 ausgeführt habe, in die B-Buchführung grundsätzlich zum einen noch nicht eingezogene festgestellte Ansprüche aufgenommen werden, für die eine Sicherheit nicht geleistet worden ist, und zum anderen nicht eingezogene festgestellte Ansprüche, für die zwar eine Sicherheit geleistet worden ist, die aber angefochten wurden und durch Regelung des betreffenden Streitfalls Veränderungen unterworfen sein können.
71 In Bezug auf die verschiedenen Argumente der belgischen Regierung, mit denen sie geltend macht, dass es sich bei den fraglichen Ansprüchen nicht um gesicherte Ansprüche im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b der Eigenmittelverordnung gehandelt habe, verweise ich ebenso auf meine Schlussanträge in der Rechtssache C-105/02, in denen ich festgestellt habe, dass es sich bei der Bürgschaft gemäß Artikel 8 des TIR-Übereinkommens grundsätzlich um eine Sicherheit im Sinne dieser Bestimmung handelt und festgestellte Ansprüche aus Carnets TIR somit jedenfalls bis zur Höhe der im TIR-System vereinbarten Deckungsobergrenze, bis zu der die bürgenden Verbände für die Zollschulden haften, in die A-Buchführung aufzunehmen und der Gemeinschaft binnen der in Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Eigenmittelverordnung festgelegten Frist zur Verfügung zu stellen sind.
72 Auf der Grundlage meiner dortigen Ausführungen hätten auch meiner Ansicht nach die belgischen Behörden ungeachtet der Frage, inwiefern sich die Krise des TIR-Verfahrens und ihre Folgen wie die Kündigung des Rückversicherungsvertrags durch den Internationalen Versicherungspool 1994 zum relevanten Zeitpunkt tatsächlich auf die vom belgischen bürgenden Verband zu leistenden Bürgschaften ausgewirkt hat, gemäß der Eigenmittelverordnung und dem ihr zugrunde liegenden Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit als Reaktion auf diese Schwierigkeiten nicht eigenmächtig und ohne Absprache mit der Kommission von der beschriebenen Verbuchung der Zollschulden aus Carnets TIR in der A-Buchführung abgehen dürfen.
73 Wie sich aus den Akten ergibt, hat eine entsprechende vorherige Konsultation nicht stattgefunden und hat die Kommission vielmehr im Anschluss an die Eigenmittelkontrollen mehrfach darauf hingewiesen, dass sie mit der Aufnahme in die B-Buchführung nicht einverstanden ist.
74 Aus diesen Gründen ist die Argumentation der belgischen Regierung hinsichtlich der Krise des TIR-Verfahrens und ihrer Auswirkungen zurückzuweisen.
75 Zurückzuweisen ist auch das Vorbringen der belgischen Regierung, wonach die betreffenden Beträge deshalb in die B-Buchführung aufgenommen werden durften, weil es sich um angefochtene Ansprüche im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 Buchstabe b der Eigenmittelverordnung gehandelt habe.
76 Ich stimme zwar der belgischen Regierung darin zu, dass eine entsprechende Anfechtung grundsätzlich auch von Seiten des Sicherungsgebers, also des bürgenden Verbandes, vorgenommen werden kann. Meines Erachtens ergibt sich dies vor allem daraus, dass dieser gemäß Artikel 8 Absatz 1 des TIR-Übereinkommens mit dem Inhaber des Carnet TIR gesamtschuldnerisch für die Entrichtung der fälligen Zollabgaben haftet und ihm daher dieselben Verteidigungsmöglichkeiten zustehen sollten.
77 Wie die Kommission bin ich jedoch der Auffassung, dass sich die Anfechtung, wie sich schon aus dem Wortlaut des Artikels 6 Absatz 2 Buchstabe b der Eigenmittelverordnung ergibt, auf den Anspruch selbst und nicht auf die Sicherheit beziehen muss, also eine Anfechtung der zugrunde liegenden Zollschuld gemeint ist. Nach den Unterlagen bzw. dem Vorbringen der belgischen Regierung handelt es sich vorliegend jedoch nicht um derartige Anfechtungen. Vielmehr hat der belgische bürgende Verband offenbar die Zahlung aus den Bürgschaften im Gefolge der Kündigung des Rückversicherungsvertrags durch den Internationalen Versicherungspool und seiner drohenden Insolvenz systematisch verweigert.
78 Demnach kann die Argumentation der belgischen Regierung, wonach die betreffenden Beträge zu Recht in die B-Buchführung aufgenommen wurden, jedenfalls nicht durchgreifen, ungeachtet der Frage, ob und inwiefern, wie die Kommission vorgetragen hat, die Umstände, die nach Ansicht der belgischen Regierung eine Aufnahme in die B-Buchführung gerechtfertigt hätten, bereits zum hinsichtlich der Verbuchung relevanten Zeitpunkt gegeben waren.
79 Somit ist festzustellen, dass die Vorwürfe der Kommission hinsichtlich der verspäteten und unzutreffenden Verbuchung von Eigenmitteln aus Carnets TIR begründet sind.
80 Nach alledem ist daher festzustellen, dass die erste Rüge der Kommission begründet ist.
B — Zur zweiten Rüge: Unterlassung der Unterrichtung der Kommission über bestimmte andere nicht angefochtene Zollbeträge, die eine vergleichbare buchmäßige Erfassung erfahren haben
a) Wesentliche Parteienvorbringen
81 Mit ihrer zweiten Rüge beanstandet die Kommission, dass es die belgischen Behörden unterlassen hätten, sie über alle anderen nicht angefochtenen Zollbeträge im Zusammenhang mit bei den belgischen Zollstellen nicht erledigten Carnets TIR ab dem Jahre 1996 zu unterrichten, die eine vergleichbare Behandlung (wie die kontrollierten Carnets TIR), d. h. Aufnahme in die B-Buchführung, erfahren haben, obwohl sie diese dazu aufgefordert habe. Das Königreich Belgien habe dadurch gegen seine Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit verstoßen, wie sie der Eigenmittelverordnung sowie Artikel 10 EG zugrunde liege.
82 Die belgische Regierung ist der Auffassung, dass ihr keine Verletzung der Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit vorzuwerfen sei.
b) Würdigung
83 Wie ich bereits in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache C-105/02 ausgeführt habe, ist ein Mitgliedstaat gemäß dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, wie er auch der Eigenmittelverordnung zugrunde liegt, verpflichtet, einem Auskunftsersuchen der Kommission wie jenem, um das es vorliegend geht, nachzukommen, mit dem die Kommission im Anschluss an von ihr durchgeführte Kontrollen für Zwecke der Überprüfung der korrekten Anwendung der Regelungen über die Eigenmittel Aufschluss über die buchmäßige Behandlung bestimmter Carnets TIR erlangen will.
84 Da die belgische Regierung weder bestritten hat, dass ein entsprechendes Auskunftsersuchen seitens der Kommission an sie ergangen ist, noch bestritten hat, dass sie diesem nicht nachgekommen ist, ist daher festzustellen, dass das Königreich Belgien damit gegen seine Verpflichtungen aus der Eigenmittelverordnung verstoßen hat.
85 Die zweite Rüge der Kommission ist daher begründet.
C — Zur dritten Rüge: Unterlassung der Zahlung der auf die der Kommission geschuldeten Beträge entfallenden Zinsen
a) Wesentliche Parteienvorbringen
86 Die Kommission ist der Ansicht, dass angesichts dessen, dass die belgischen Behörden einen großen Teil der geschuldeten Beträge der Gemeinschaft noch nicht zur Verfügung gestellt hätten und die bereits gutgeschriebenen Beträge mit großer Verspätung abgeführt worden seien, gemäß Artikel 11 der Eigenmittelverordnung Zinsen fällig würden. Sie verweist insbesondere auf den Betrag aus den beiden unbestrittenen Fällen, der bereits von den belgischen Behörden zugesagt, jedoch noch immer nicht der Kommission zur Verfügung gestellt worden sei. Die Einwände der belgischen Regierung seien zurückzuweisen, weil die fraglichen Ansprüche aus Carnets TIR, zumindest soweit sie von der Bürgschaft gedeckt gewesen seien, in die A-Buchführung aufzunehmen gewesen wären.
87 Die belgische Regierung verweist abermals auf ihren Standpunkt, wonach die fraglichen Beträge zu Recht in die B-Buchführung aufgenommen werden konnten. Sofern sie die ausstehenden Beträge bereits (1999) erhalten habe, habe sie diese binnen der vorgesehenen Frist gutgeschrieben. Im Übrigen scheine die Kommission die Zinsen falsch zu berechnen.
b) Würdigung
88 Nach Artikel 11 der Eigenmittelverordnung sind bei verspäteter Gutschrift Verzugszinsen zu entrichten, welche nach ständiger Rechtsprechung unabhängig davon verlangt werden können, aus welchem Grund die Gutschrift auf dem Konto der Gemeinschaft verspätet erfolgt ist.
89 Wie ich zum Ersten bereits festgestellt habe, hat die belgische Regierung die Verletzung der Eigenmittelverordnung in Bezug auf zwei Carnets TIR anerkannt sowie der Kommission die Gutschrift der entsprechenden Eigenmittel samt Verzugszinsen in Aussicht gestellt, welche allerdings, wie die Kommission unwidersprochen ausgeführt hat, noch nicht entrichtet worden sind.
90 Außerdem habe ich zum Zweiten im Rahmen der ersten Rüge festgestellt, dass die Verbuchung bzw. die Feststellung von Eigenmitteln jedenfalls in bestimmten Fällen durch die belgischen Behörden verspätet erfolgt ist und dass Eigenmittelbeträge zu Unrecht in die B-Buchführung aufgenommen worden sind. Da daher die betreffenden Eigenmittelbeträge der Gemeinschaft später gutgeschrieben worden sind, als diese bei korrekter Anwendung der Eigenmittelverordnung bzw. der Zollvorschriften gutgeschrieben hätten werden sollen bzw. noch gar nicht gutgeschrieben worden sind, weil sie etwa zu Unrecht in die B-Buchführung aufgenommen und die betreffenden Zollschulden noch nicht tatsächlich eingezogen worden sind, sind insoweit Verzugszinsen angefallen, die bisher unstreitig nicht bezahlt worden sind.
91 Da die Kommission in ihrem Klageantrag die Höhe der nicht gezahlten Verzugszinsen nicht beziffert hat, erübrigt sich im Übrigen für Zwecke der Feststellung der hier gerügten Vertragsverletzung eine Ermittlung der Höhe der ausstehenden Eigenmittelbeträge bzw. Verzugszinsen.
92 Daher ist auch die dritte Rüge der Kommission begründet.
V — Kosten
93 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Königreich Belgien mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, schlage ich vor, ihm die Kosten aufzuerlegen.
VI — Ergebnis
94 Nach alledem wird dem Gerichtshof vorgeschlagen, festzustellen:
1. Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 6, 9, 10 und 11 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften, mit der die auf denselben Gegenstand gerichtete Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften mit Wirkung vom 31. Mai 2000 aufgehoben und ersetzt wurde, verstoßen, dass esbestimmte Versanddokumente (Carnets TIR) nicht ordnungsgemäß abgewickelt hat, sodass die sich daraus ergebenden Eigenmittel weder ordnungsgemäß verbucht noch rechtzeitig der Kommission zur Verfügung gestellt wurden;der Kommission nicht alle weiteren nicht beanstandeten Zollbeträge mitgeteilt hat, die in Bezug auf die Nichterledigung von Carnets TIR durch den belgischen Zoll seit 1996 in gleicher Weise behandelt wurden (Aufnahme in die Buchführung B anstatt in die Buchführung A);
es unterlassen hat, die auf die der Kommission geschuldeten Beträge entfallenden Zinsen zu zahlen.
2. Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.