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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 26.01.2006 – C-378/03

Generalanwältin Christine Stix-Hackl · ECLI:EU:C:2006:62

Zitiert 1 Entscheidungen

Schlussanträge der frau Generalanwalt

Christine Stix-Hackl

vom 26. Jänner 2006

I — Einleitung

1 Mit der vorliegenden Vertragsverletzungsklage beantragt die Kommission die Feststellung, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 6, 10 und 11 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (im Folgenden: Eigenmittelverordnung), mit der die auf denselben Gegenstand gerichtete Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften mit Wirkung vom 31. Mai 2000 aufgehoben und ersetzt wurde, verstoßen hat, dass es die Eigenmittel bei gestaffelten Zahlungen des Zollschuldners verspätet gezahlt hat.

2 In diesem Verfahren geht es im Wesentlichen um die Frage, ob Teilzahlungen aus Einfuhrzollschulden, für die Ratenzahlung vereinbart worden ist, nach der Eigenmittelverordnung von der so genannten B- in die A-Buchführung zu übertragen sind, und darum, wann diese Teilzahlungen der Kommission zur Verfügung zu stellen sind.

II — Rechtlicher Rahmen

A — Gemeinschaftsrecht: die Eigenmittelverordnung

3 Die Kommission hat sich in ihrer Klageschrift auf die Verordnung Nr. 1150/2000 bezogen, durch welche die Verordnung Nr. 1552/89 — welche im hier relevanten Zeitraum gegolten hat — mit Wirkung zum 31. Mai 2000 aufgehoben und ersetzt worden ist. Angesichts dessen, dass der Inhalt der Bestimmungen über die Verbuchung, Gutschrift und Verzugszinsen (Artikel 6, 10 und 11) über die verschiedenen Fassungen hinweg im Wesentlichen gleich geblieben ist und sich daher keine Probleme hinsichtlich des Verteidigungsrechts des beklagten Mitgliedstaats ergeben und andererseits nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes eine Vertragsverletzung nach dem Stand des Gemeinschaftsrechts am Ende der Frist zu beurteilen ist, die die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat gesetzt hat, kann die Kommission vorliegend eine Feststellung von Verstößen gegen die Eigenmittelverordnung auf der Grundlage der Fassung der Verordnung Nr. 1150/2000 beantragen.

4 Zu ergänzen ist jedoch, dass verschiedene Bestimmungen der Verordnung Nr. 1552/89, insbesondere ihr Artikel 2 über die Feststellungsverpflichtung, bereits mit Wirkung ab 14. Juli 1996 durch die Verordnung (Euratom, EG) Nr. 1355/96 des Rates vom 8. Juli 1996 geändert worden waren. Für die Beurteilung des Vorgehens der belgischen Behörden hinsichtlich der vorliegend 1990 bis 1992 entstandenen und im März 1993 festgestellten Zollschulden wäre daher grundsätzlich die Verordnung Nr. 1552/89 in ihrer ursprünglichen Fassung maßgeblich, jedenfalls — gemäß dem Grundsatz, dass Verfahrensvorschriften im Allgemeinen auf alle zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens anhängigen Verfahren anwendbar sind — bis zum Inkrafttreten der durch die Verordnung Nr. 1355/96 vorgenommenen Änderung am 14. Juli 1996.

5 Da sich aber, wie auch die belgische Regierung ausgeführt hat, der Inhalt der Verpflichtungen aus der Eigenmittelverordnung, soweit diese im vorliegenden Verfahren relevant sind, auch durch die Verordnung Nr. 1355/96 nicht wesentlich geändert hat, werde ich mich im Folgenden gemäß dem Klageantrag auf die Eigenmittelverordnung in der Fassung der Verordnung Nr. 1150/2000 beziehen, deren relevante Bestimmungen im Folgenden anzuführen sind.

6 Artikel 6 Absätze 1 und 3 Buchstaben a und b der Eigenmittelverordnung über die Verbuchung von Eigenmitteln lautet:

(1) Bei der Haushaltsverwaltung jedes Mitgliedstaats oder bei der von jedem Mitgliedstaat bestimmten Einrichtung wird über die Eigenmittel Buch geführt, und zwar aufgegliedert nach der Art der Mittel.

...

(3) a)Die nach Artikel 2 festgestellten Ansprüche werden vorbehaltlich des Buchstabens b dieses Absatzes spätestens am ersten Arbeitstag nach dem 19. des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Anspruch festgestellt wurde, in die Buchführung aufgenommen.b)Festgestellte Ansprüche, die in die Buchführung nach Buchstabe a nicht aufgenommen wurden, weil sie noch nicht eingezogen wurden und für die eine Sicherheit nicht geleistet worden ist, werden innerhalb der Frist nach Buchstabe a in einer gesonderten Buchführung ausgewiesen. Die Mitgliedstaaten können auf die gleiche Weise vorgehen, wenn festgestellte Ansprüche, für die eine Sicherheit geleistet worden ist, angefochten werden und durch Regelung des betreffenden Streitfalls Veränderungen unterworfen sein können.

7 Artikel 10 Absatz 1 der Eigenmittelverordnung bestimmt hinsichtlich der Frist für die Bereitstellung der Eigenmittel:

(1) Nach Abzug von 10 v. H. für Erhebungskosten gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses 94/728/EG, Euratom erfolgt die Gutschrift der Eigenmittel im Sinn von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des genannten Beschlusses spätestens am ersten Arbeitstag nach dem 19. des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Anspruch nach Artikel 2 der vorliegenden Verordnung festgestellt wurde.

Bei den nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b in einer gesonderten Buchführung ausgewiesenen Ansprüchen erfolgt die Gutschrift spätestens am ersten Arbeitstag nach dem 19. des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die den Ansprüchen entsprechenden Beträge eingezogen wurden.

8 Artikel 11 der Eigenmittelverordnung legt die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen fest:

Bei verspäteter Gutschrift auf dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Konto hat der betreffende Mitgliedstaat Zinsen zu zahlen, deren Satz dem am Fälligkeitstag auf dem Geldmarkt des betreffenden Mitgliedstaats für kurzfristige Finanzierung geltenden Zinssatz — erhöht um 2 Prozentpunkte — entspricht. Dieser Satz erhöht sich um 0,25 Prozentpunkte für jeden Verzugsmonat. Der erhöhte Satz findet auf die gesamte Dauer des Verzugs Anwendung.

B — Zu den nationalen Regelungen bezüglich eines Vergleichs mit dem Zollschuldner und einer gestaffelten Zahlung von Zollabgaben

9 Aus den Akten bzw. den Angaben der belgischen Regierung und der Kommission ergibt sich, dass nach Artikel 281 des Allgemeinen Zoll- und Abgabengesetzes (loi generale sur les douanes et accises, im Folgenden: LGDA) die Verfolgung im Hinblick auf Verstöße gegen das Zoll- und Abgabenrecht den Zollbehörden obliegt, welche insofern über dieselben Befugnisse verfügen wie die Staatsanwaltschaft.

10 Artikel 263 des LGDA ermächtigt die Zollbehörden unter bestimmten Voraussetzungen dazu, mit dem Urheber eines Verstoßes gegen das Zoll- und Abgabenrecht gegen Entrichtung eines bestimmten Betrages, der sowohl die geschuldete Abgabe als auch die Geldbuße umfasst, einen Vergleich zur Beendigung der Strafverfolgung bzw. zur Vermeidung der gerichtlichen Verfolgung zu schließen.

11 Um seine volle Einhaltung sicherzustellen, wird der Vergleich in der Praxis der belgischen Behörden — jedenfalls im gegenständlichen Vergleichsabkommen — insofern unter einer auflösenden Bedingung geschlossen, als für den Fall, dass der Urheber des Verstoßes gegen das Zoll- und Abgabenrecht seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, der Strafverfolgungsanspruch weiter besteht und die Zollbehörden somit Klage erheben können. Nach dem Vergleichsabkommen verbleiben für den Fall, dass der Abgabenpflichtige seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommt und die Behörden eine Zahlungsklage gegen diesen erheben, die bereits geleisteten Beträge bei der Zoll- und Abgabenverwaltung hinterlegt.

12 Im Vergleich kann der Situation des Abgabenpflichtigen etwa in der Form von Zahlungserleichterungen bzw. Zahlungsfristen Rechnung getragen werden.

III — Sachverhalt und Verfahren

13 Die Kommission stützt sich im vorliegenden Verfahren hauptsächlich auf die Ergebnisse einer Eigenmittelkontrolle, die sie im November 1996 in Belgien durchführen ließ und die nach ihrer Darstellung Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Verbuchung und Gutschrift von Eigenmitteln aus Einfuhrabgaben zu Tage gefördert hat, welche in Form von gestaffelten Zahlungen bzw. Ratenzahlungen eingezogen wurden. Es handelt sich dabei um Einfuhrabgaben, die ein Importeur (Tefron) aufgrund von Textilimporten (T-Shirts) aus Bangladesh unter falschen Ursprungszertifikaten schuldete.

14 Aus dem entsprechenden Kontrollbericht vom 29. September 1997, der den belgischen Behörden zugesandt wurde, geht hervor, dass der fragliche Zollbetrag (2011294 BEF) im zweiten Trimester 1993 bei der Zollstelle Antwerpen in die B-Buchführung aufgenommen wurde, nachdem der Betrugsfall der Kommission im ersten Semester 1993 angezeigt worden war.

15 Am 16. November 1993 gewährten die belgischen Behörden im Rahmen eines Vergleichsabkommens dem Zollschuldner Zahlungserleichterungen in Form von Ratenzahlungen von monatlich 100000 BEF. Diese Zahlungsmodalität betraf eine Zollschuld von 2223710 BEF, in welcher der genannte Zollbetrag von 2011294 BEF enthalten war. Die Zahlungen, die daraufhin vom Zollschuldner regelmäßig geleistet wurden, wurden Ende August 1997, als bereits ein Betrag von 1818710 BEF der Zollschuld beglichen war, unterbrochen. Nachdem der Zollschuldner daraufhin vom zuständigen Gericht zur Zahlung des Restbetrags in Raten verurteilt worden war, wurde am 22. Oktober 1998 die Abzahlung der Zollschuld, nunmehr in monatlichen Tranchen zu 15000 BEF, fortgesetzt. Der bis August 1997 entrichtete Abgabenbetrag von 1818710 BEF wurde in seiner Gesamtheit am 22. Jänner 2001 in die A-Buchführung aufgenommen.

16 Mit Schreiben vom 12. Mai 1999 legte die Kommission gegenüber den belgischen Behörden ihre Auffassung dar, dass im Falle gestaffelter Zahlungen alle eingezogenen Beträge mit dem Zeitpunkt ihrer Einziehung in die A-Buchführung aufzunehmen seien und ihr gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Eigenmittelverordnung zur Verfügung zu stellen seien.

17 Mit Schreiben vom 18. November 1999 forderte die Kommission die belgischen Behörden zur Zahlung von Verzugszinsen in der Höhe von 959144 BEF auf.

18 Mit Antwortschreiben vom 15. März 2000 verwarfen die belgischen Behörden die Ansicht der Kommission und machten geltend, dass die Verbuchung in der B-Buchführung korrekt erfolgt sei und keine Verspätung im Hinblick auf die Gutschrift der betreffenden Eigenmittel vorliege.

19 Am 18. Juli 2001 übermittelte die Kommission ein Mahnschreiben sowie am 11. April 2002 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die belgischen Behörden, welche in ihren jeweiligen Antwortschreiben an ihrem Standpunkt festhielten, woraufhin die Kommission die vorliegende Klage erhob.

IV — Prüfung der Klage

A — Wesentliche Vorbringen der Parteien

20 Die Kommission macht geltend, dass sich die B-Buchführung gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b der Eigenmittelverordnung lediglich auf Ansprüche beziehe, die noch nicht eingezogen wurden und für die eine Sicherheit nicht geleistet worden ist, oder auf Ansprüche, für die zwar eine Sicherheit geleistet worden ist, die aber angefochten sind. Die B-Buchführung sei dagegen nicht auf die Einziehung einer Ratenzahlung durch einen Zollschuldner im Rahmen eines Vergleichs anwendbar.

21 Nach Auffassung der Kommission hätten diese Teilbeträge der Zollschuld, deren Feststellung durch die belgischen Behörden vorliegend nicht streitig sei, nach Maßgabe ihrer Zahlung — bzw. sobald die ersten Zahlungen erfolgten — gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Eigenmittelverordnung durch den Abgabepflichtigen von der B-Buchführung in die A-Buchführung übertragen werden müssen und nicht erst, wie die belgische Regierung behaupte, nach der Abzahlung der Gesamtsumme.

22 Die Kommission führt aus, dass es sich bei der Teilzahlung nicht um eine Sicherheit bzw. Kaution handle; mit diesen Zahlungen wolle der Abgabenschuldner lediglich die Zollschuld tilgen. Außerdem liege keine Anfechtung im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 Buchstabe b der Eigenmittelverordnung vor. Die Unterbrechung der Ratenzahlungen durch den Zollschuldner sei jedenfalls nicht als Anfechtung zu werten. Im Übrigen müsste die Anfechtung in schriftlicher Form erfolgen.

23 Die Kommission stellt die belgische Praxis der Vergleichsabkommen als solche nicht in Frage, weist jedoch die Argumentation der belgischen Regierung zurück, wonach die geleisteten Teilzahlungen bis zur vollständigen Begleichung der geschuldeten Summe nicht als eingezogene, sondern lediglich als hinterlegte Beträge anzusehen seien. Die innerstaatliche Praxis des Vergleichs bzw. die Frage der teilweisen oder vollständigen Erlöschung des Verfolgungsanspruchs der belgischen Behörden nach belgischem Recht könnte keinen Einfluss auf die Verpflichtungen der Verbuchung und der raschen Zurverfügungstellung von Eigenmitteln haben, wie sie sich aus der — unmittelbar anwendbaren — Eigenmittelverordnung ergeben würden.

24 Die Kommission stellt schließlich fest, dass die zu Unrecht erfolgte Aufnahme der eingezogenen Teilbeträge der Zollschulden in die B-Buchführung während mehrerer Monate zu Verspätungen im Hinblick auf die Gutschrift von Eigenmitteln geführt habe, sodass nach Artikel 11 der Eigenmittelverordnung Verzugszinsen fällig geworden seien.

25 Die belgische Regierung führt aus, dass die B-Buchführung eingeführt worden sei, damit nicht Ansprüche der Gemeinschaften, die innerhalb der in Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Eigenmittelverordnung vorgesehenen Frist noch nicht tatsächlich eingezogen werden konnten, von den Mitgliedstaaten selbst getragen werden müssten. Im vorliegenden Fall sei die Zollschuld innerhalb dieser Frist nicht beglichen worden und auch keine Sicherheit geleistet worden, sodass der entsprechende Betrag in die B-Buchführung aufgenommen worden sei. Die Kommission habe diese ursprüngliche Verbuchung nicht bestritten.

26 Außerdem ergebe sich nicht aus der Eigenmittelverordnung, dass in die B-Buchführung aufgenommene und eingezogene Beträge anschließend in die A-Buchführung aufzunehmen seien.

27 Die belgische Regierung macht ferner geltend, dass die vom Zollschuldner geleisteten Ratenzahlungen nicht als tatsächlich eingezogen anzusehen seien, sondern, wie sich aus dem Vergleichsabkommen ergebe, lediglich als bei der Zollverwaltung für den Zollschuldner hinterlegt. Wenn der Zollschuldner die Zahlungen stoppe, so werde die Strafverfolgung fortgesetzt und könnten die Zollbehörden den Betrag gerichtlich einfordern.

28 Insofern unterliege das Vergleichsabkommen einer auflösenden Bedingung, welche notwendig sei, um die Einhaltung dieses Abkommens sicherzustellen. Auf der Grundlage des Vergleichsabkommens sei festzustellen, dass eine endgültige Eigentumsübertragung und eine Einziehung im Sinne der Eigenmittelverordnung daher erst zu dem Zeitpunkt vorliege, an dem entweder die gesamte Zollschuld beglichen worden sei und damit die Strafverfolgung erlösche oder an dem der Anspruch der Zollverwaltung auf die Zollschuld gerichtlich bestätigt werde. Bis dahin seien die Ratenzahlungen — wie im Falle von Geldbußen im Wettbewerbsrecht, die zum Gegenstand einer Klage beim Gericht erster Instanz oder beim Gerichtshof gemacht würden — als provisorisch bzw. bedingt zu betrachten. Wenn man die Teilzahlungen als endgültige Zahlungen ansähe, würde dies auch die Tilgung der Strafverfolgung nach sich ziehen.

29 Eine Sicherheit sei im vorliegenden Fall nicht geleistet worden. Sollte der Gerichtshof doch das Bestehen einer Sicherheit annehmen, so sei insofern, als die belgischen Behörden dann einen Exekutionstitel anstreben müssten, die Zahlungsunterbrechung als eine Anfechtung im Sinne der B-Buchführung zu betrachten. Eine solche Anfechtung müsse im Übrigen nicht in einer bestimmten Form erfolgen.

30 Die belgische Regierung trägt schließlich vor, dass Verzugszinsen nicht angefallen seien, da die Einziehung der geschuldeten Einfuhrabgaben im Sinne der EigenmittelVerordnung erst mit dem (nationalen) Gerichtsurteil vom 30. September 2000 anzunehmen sei und eine Gutschrift in der Höhe der geschuldeten Einfuhrabgaben — um Verzugszinsen zu vermeiden — bereits am 11. Jänner 1998 vorgenommen worden sei.

B — Begründetheit

31 Vorab ist zum Ersten festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Feststellung der Eigenmittel aus den fraglichen Einfuhrabgaben durch die belgischen Behörden, die im März 1993 erfolgte, zwischen den Parteien unstreitig ist.

32 Zum Zweiten ist festzustellen, dass die Kommission auch die auf diese Feststellung folgende ursprüngliche Verbuchung des Zollschuldbetrags in der B-Buchführung nicht beanstandet hat.

33 Zum Dritten beziehen sich die Rügen der Kommission nicht auf die belgischen Regelungen bzw. die Praxis der belgischen Zollbehörden des Vergleiches mit dem Zollschuldner und einer gestaffelten Zahlung von Zollabgaben als solche. Sie beanstandet vielmehr die Vorgangsweise der belgischen Behörden im Hinblick auf die Verbuchung und Gutschrift der vorliegend in einem Vergleichsabkommen vereinbarten Ratenzahlungen zur Begleichung der Zollschuld.

34 Zunächst ist mit der belgischen Regierung festzustellen, dass die Kommission mit der Ansicht, wonach die Zollschuldraten nach Maßgabe ihrer Begleichung gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Eigenmittelverordnung von der B- in die A-Buchführung übertragen hätten werden müssen, einem Irrtum unterliegt, der auch für den vorliegenden Prüfungsrahmen bestimmend ist.

35 Aus Artikel 6 Absatz 3 Buchstaben a und b der Eigenmittelverordnung ergibt sich, dass die Verbuchung von festgestellten Ansprüchen — und dies gilt sowohl für die A-Buchführung als auch für die B-Buchführung — spätestens am ersten Arbeitstag nach dem 19. des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Anspruch festgestellt wurde, vorgenommen werden muss.

36 Innerhalb dieser Frist, die also an die Feststellung des Anspruches anknüpft, werden in die B-Buchführung nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b der Eigenmittelverordnung zum einen noch nicht eingezogene festgestellte Ansprüche aufgenommen, für die eine Sicherheit nicht geleistet worden ist, zum anderen nicht eingezogene festgestellte Ansprüche, für die zwar eine Sicherheit geleistet worden ist, die aber angefochten wurden und durch Regelungen des betreffenden Streitfalls Veränderungen unterworfen sein können. Eingezogene Forderungen sind demnach in die A-Buchführung aufzunehmen, nicht eingezogene Forderungen, wenn eine Sicherheit geleistet worden ist und die Forderungen zudem nicht angefochten werden.

37 Der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Buchführungen bzw. die Bedeutung der Art der Verbuchung liegt eigentlich in den unterschiedlichen Folgen im Hinblick auf die Gutschrift der verbuchten Beträge begründet, welche in Artikel 10 Absatz 1 der Eigenmittelverordnung geregelt ist.

38 Während nämlich gemäß Unterabsatz 1 dieser Bestimmung die in die A-Buchführung aufgenommenen Beträge spätestens am ersten Werktag nach dem 19. des zweiten Monats nach der Feststellung des Anspruchs der Kommission gutzuschreiben sind, hat die Gutschrift der in der B-Buchführung verzeichneten Beträge erst binnen der entsprechenden Frist nach der Einziehung zu erfolgen.

39 Artikel 10 Absatz 1 der Eigenmittelverordnung legt also fest, dass die in die B-Buchführung aufgenommenen Beträge binnen der dort genannten Frist ab der Einziehung gutzuschreiben sind und nicht, dass diese Beträge, wie die Kommission annimmt, ab der Einziehung in die A-Buchführung aufzunehmen wären. Die in der B-Buchführung verzeichneten Beträge unterliegen, sobald sie eingezogen sind, ohnehin der Verpflichtung zur fristgerechten Gutschrift, sodass eine Übertragung dieser Beträge in die A-Buchführung überflüssig erscheint und zudem im Hinblick auf Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Eigenmittelverordnung insofern zu gewissen Widersprüchlichkeiten führen würde, als ja für in der A-Buchführung verzeichnete Beträge die Frist zur Gutschrift an den Zeitpunkt der Feststellung anknüpft.

40 Der Vorwurf der Kommission, wonach die belgischen Behörden die bezahlten Raten zu Unrecht nicht in die A-Buchführung übertragen hätten, ist daher zurückzuweisen.

41 Im vorliegenden Fall, in dem die Kommission die ursprüngliche Aufnahme des fraglichen Zollschuldbetrags in die B-Buchführung nicht beanstandet und nicht bestreitet, dass bis zu diesem Zeitpunkt weder eine Einziehung dieses Betrages stattgefunden hatte noch eine Sicherheit geleistet worden war, reduziert sich daher die Prüfung konsequenterweise auf die Frage, ob die Gutschrift des Zollschuldbetrags bzw. der einzelnen bezahlten Raten — nämlich erst am 11. Jänner 1998 bzw. im Anschluss an das Urteil vom 30. September 2000 — zu spät erfolgt ist. In diesem Zusammenhang ist zu klären, ab wann in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem ein festgestellter Anspruch in Raten beglichen wird, eine Einziehung im Sinne der Eigenmittelverordnung anzunehmen ist.

42 Zum Vorbringen der belgischen Regierung, wonach die fragliche Zollschuld gemäß dem Vergleichsabkommen und dem einschlägigen belgischen Recht in Bezug auf die Einziehung von Zollschulden und die Verfolgung von Verstößen gegen das Zollrecht erst ab der gerichtlichen Feststellung oder der vollständigen Bezahlung der Zollschuld als eingezogen zu betrachten sei, ist zunächst allgemein festzuhalten, dass die Verpflichtung zur Bereitstellung der/Eigenmittel, wie sie in der Eigenmittelverordnung niedergelegt ist, eine Verpflichtung des Gemeinschaftsrechts darstellt, der volle Wirksamkeit verschafft werden muss.

43 Es kann daher, wie auch die Kommission zutreffend ausgeführt hat, für die Bestimmung des Zeitpunkts der Einziehung, an den die Verpflichtung der Bereitstellung der Eigenmittel für Ansprüche, die in der B-Buchführung verzeichnet sind, anknüpft, grundsätzlich nicht entscheidend sein, ob die vom Zollschuldner an die belgische Zollverwaltung geleisteten Raten der Zollschuld nach dem Vergleichsabkommen bzw. dem anwendbaren belgischen Recht als hinterlegt zu betrachten sind. Überließe man nämlich den Mitgliedstaaten das Recht zu bestimmen, ab wann festgestellte und verbuchte Ansprüche der Gemeinschaften für Zwecke der Eigenmittelverordnung als eingezogen zu betrachten sind, könnte das finanzielle Gleichgewicht der Gemeinschaften durch das willkürliche Verhalten eines Mitgliedstaats gestört werden.

44 Genauso ist im Übrigen umgekehrt nicht einsichtig, warum die Qualifizierung der bezahlten Zollschuldraten für Zwecke der Eigenmittelverordnung als eingezogene Ansprüche die Fortsetzung der nationalen Strafverfolgung im Falle einer Unterbrechung der Ratenzahlung, wie sie im Vergleichsabkommen festgelegt ist, in Frage stellen sollte. Wenn bezahlte Raten als eingezogene Ansprüche nach Artikel 10 Absatz 1 der Eigenmittelverordnung anzusehen sind, bedeutet dies nämlich nicht automatisch, dass diese Zahlungen im Sinne des belgischen Rechts oder des Vergleichsabkommens als definitive Zahlung zu betrachten wären, die den Verfolgungsanspruch der belgischen Behörden beenden würden.

45 Was nun den Begriff der Einziehung von Ansprüchen nach der Eigenmittelverordnung betrifft, so ist dieser in der Verordnung selbst nicht definiert.

46 Jedoch ist erstens festzustellen — wie auch die belgische Regierung vorgebracht hat und wie ich bereits in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache C-105/02 ausgeführt habe —, dass mit der Einführung der B-Buchführung durch die Verordnung Nr. 1552/89 vom 29. Mai 1989 nicht nur einer besseren Kontrollierbarkeit des Vorgehens der Mitgliedstaaten bei der Einziehung von Eigenmitteln, sondern auch dem Schutz der finanziellen Interessen der Mitgliedstaaten Rechnung getragen werden sollte.

47 Dadurch, dass die Verpflichtung der Gutschrift für bestimmte, nunmehr in Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b beschriebene Ansprüche von deren Einziehung abhängig gemacht wurde, wird nämlich das Risiko der Mitgliedstaaten vermindert, die bereitgestellten Eigenmittel letztlich aus eigenen Mitteln bezahlen zu müssen.

48 Der Zweck der Regelung über die Bereitstellung der Eigenmittel in Bezug auf die in die B-Buchführung aufzunehmenden Ansprüche, das finanzielle Risiko der Mitgliedstaaten zu verringern, spricht meines Erachtens dafür, die bereits bezahlten Raten der Zollschuld als eingezogene Ansprüche der Gemeinschaften zu betrachten, welche binnen der in Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Eigenmittelverordnung genannten Frist der Kommission zur Verfügung zu stellen sind, da mit der Einzahlung bzw. — wie es die belgische Regierung nennt —Hinterlegung der bezahlten Raten auf ein Konto der Zollverwaltung jedenfalls sichergestellt ist, dass, wenn es bei der Zahlungsverpflichtung des Zollschuldners bleibt, den belgischen Behörden die bereits bezahlten Raten zur Verfügung stehen und somit diesbezüglich kein Risiko besteht, dass der Mitgliedstaat die den Gemeinschaften bereitgestellten Eigenmitteln aus diesen Ratenzahlungen aus eigenen Mitteln bezahlen muss.

49 Zweitens ist diese Auslegung, wonach Ratenzahlungen wie die, um die es im vorliegenden Fall geht, als eingezogene Ansprüche im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Eigenmittelverordnung zu betrachten sind, meines Erachtens auch im Lichte des Zieles einer schnellen und wirksamen Bereitstellung der Eigenmittel der Gemeinschaften, so wie es mit der Eigenmittelverordnung verfolgt wird, geboten.

50 Demnach ist festzustellen, dass das Königreich Belgien insoweit gegen seine Verpflichtungen aus der Eigenmittelverordnung, insbesondere Artikel 10 Absatz 1, verstoßen hat, als es die vom Zollschuldner geleisteten Raten nicht jeweils spätestens am 19. des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Ratenbetrag bezahlt und damit eingezogen wurde, gutgeschrieben hat.

51 Nach Artikel 11 der Eigenmittelverordnung sind sodann bei verspäteter Gutschrift Verzugszinsen zu entrichten, welche nach ständiger Rechtsprechung unabhängig davon verlangt werden können, aus welchem Grund die Gutschrift auf dem Konto der Gemeinschaft verspätet erfolgt ist.

52 Da die Gutschrift im Hinblick auf die verschiedenen Raten, die im Rahmen des Vergleichsabkommens vom Zollschuldner bezahlt wurden — wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt —, verspätet erfolgt ist, sind insoweit Verzugszinsen angefallen, die bisher unstreitig nicht bezahlt worden sind.

53 Daher ist die Klage der Kommission auch in diesem Punkt begründet.

V — Kosten

54 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 69 § 3 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt oder wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist.

55 Da die Rüge der Kommission bezüglich einer Übertragung der fraglichen Ratenbeträge in die A-Buchführung unbegründet ist, schlage ich vor, dem Königreich Belgien, das im Übrigen mit seinem Vorbringen unterlegen ist, zwei Drittel der Gesamtkosten aufzuerlegen. Die Kommission hat somit das verbleibende Drittel zu tragen.

VI — Ergebnis

56 Nach alledem wird dem Gerichtshof vorgeschlagen, festzustellen:

1. Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 10 und 11 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften, mit der die auf denselben Gegenstand gerichtete Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften mit Wirkung vom 31. Mai 2000 aufgehoben und ersetzt wurde, verstoßen, dass es die Eigenmittel bei gestaffelten Zahlungen des Zollschuldners verspätet gutgeschrieben hat, wodurch Verzugszinsen angefallen sind.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Das Königreich Belgien trägt zwei Drittel der Verfahrenskosten. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt das verbleibende Drittel.