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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 09.02.2006 – C-7/05

Generalanwalt Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer · ECLI:EU:C:2006:97

Schlussanträge des Generalanwalts

Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer

vom 9. Februar 2006

I — Einleitung

1 Der Gerichtshof hat sich in mehreren Fällen zur gemeinschaftlichen Sortenschutzregelung geäußert; in den bisherigen Fällen ging es allerdings darum, welche Angaben zu machen sind oder auf welche Angaben der Inhaber Anspruch hat, um die Entschädigung für die Inanspruchnahme der für Landwirte geltenden Ausnahmeregelung, des so genannten Landwirteprivilegs, berechnen zu können.

2 Die vom Bundesgerichtshof gemäß Artikel 234 EG gestellten fünf Vorlagefragen beziehen sich nicht auf die verblüffenden Werke, die ein manieristischer Maler mit seinen Gemälden geschaffen hat, indem er durch die Darstellung von allerlei Blumen, Früchten und Gemüse die optische Illusion eines Portraits erzielte, sondern auf die angemessene Vergütung für die Inanspruchnahme dieses dem Züchter einer gemeinschaftsrechtlich geschützten Pflanzensorte zustehenden Privilegs.

3 Das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs geht darauf zurück, dass deutsche Instanzgerichte, die über ähnliche Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden hatten, hierzu unterschiedliche Auffassungen vertreten haben.

II — Rechtlicher Rahmen

4 Das Landwirteprivileg wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (im Folgenden: Grundverordnung) eingeführt

5 Artikel 14 Absatz 1 der Grundverordnung mit dem Titel Abweichung vom gemeinschaftlichen Sortenschutz bestimmt:

(1) Unbeschadet des Artikels 13 Absatz 2 können Landwirte zur Sicherung der landwirtschaftlichen Erzeugung zu Vermehrungszwecken im Feldanbau in ihrem eigenen Betrieb das Ernteerzeugnis verwenden, das sie in ihrem eigenen Betrieb durch Anbau von Vermehrungsgut einer unter den gemeinschaftlichen Sortenschutz fallenden Sorte gewonnen haben, wobei es sich nicht um eine Hybride oder eine synthetische Sorte handeln darf.

6 In Artikel 14 Absatz 2 wird der Anwendungsbereich dieser Regelung auf einige Futterpflanzen, wie Kichererbse, Gelbe Lupine, Blaue Luzerne, bestimmte Getreide, Kartoffeln und bestimmte Ölpflanzen wie Raps, Rübsen und Leinsamen beschränkt.

7 Die Anwendung dieser Ausnahmeregelung ist in Artikel 14 Absatz 3 der Grundverordnung folgendermaßen geregelt:

(3) Die Bedingungen für die Wirksamkeit der Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 sowie für die Wahrung der legitimen Interessen des Pflanzenzüchters und des Landwirts werden vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in einer Durchführungsordnung gemäß Artikel 114 nach Maßgabe folgender Kriterien festgelegt:

...

das Ernteerzeugnis kann von dem Landwirt selbst oder mittels für ihn erbrachter Dienstleistungen für die Aussaat vorbereitet werden, und zwar unbeschadet einschränkender Bestimmungen, die die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Art und Weise, in der dieses Ernteerzeugnis für die Aussaat vorbereitet wird, festlegen können, insbesondere um sicherzustellen, dass das zur Vorbereitung übergebene Erzeugnis mit dem aus der Vorbereitung hervorgegangenen Erzeugnis identisch ist;

Kleinlandwirte sind nicht zu Entschädigungszahlungen an den Inhaber des Sortenschutzes verpflichtet ...

...

andere Landwirte sind verpflichtet, dem Inhaber des Sortenschutzes eine angemessene Entschädigung zu zahlen, die deutlich niedriger sein muss als der Betrag, der im selben Gebiet für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial derselben Sorte in Lizenz verlangt wird; die tatsächliche Höhe dieser angemessenen Entschädigung kann im Laufe der Zeit Veränderungen unterliegen, wobei berücksichtigt wird, inwieweit von der Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 in Bezug auf die betreffende Sorte Gebrauch gemacht wird;

...

8 Die Ausgestaltung dieses Anspruchs wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 über die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (im Folgenden: Durchführungsverordnung) geändert. Artikel 5 in Kapitel 3 der Durchführungsverordnung regelt diese Vergütung wie folgt:

(1) Die Höhe der dem Sortenschutzinhaber zu zahlenden angemessenen Entschädigung gemäß Artikel 14 Absatz 3 vierter Gedankenstrich der Grundverordnung kann zwischen dem Betriebsinhaber und dem betreffenden Landwirt vertraglich vereinbart werden.

(2) Wurde ein solcher Vertrag nicht geschlossen oder ist ein solcher nicht anwendbar, so muss der Entschädigungsbetrag deutlich niedriger sein als der Betrag, der im selben Gebiet für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial in Lizenz derselben Sorte der untersten zur amtlichen Zertifizierung zugelassenen Kategorie verlangt wird.

Gibt es in dem Gebiet des Betriebs des Landwirts keine Erzeugung, von Vermehrungsmaterial in Lizenz der betreffenden Sorte und liegt der vorgenannte Betrag gemeinschaftsweit nicht auf einheitlichem Niveau, so muss die Entschädigung deutlich niedriger sein als der Betrag, der normalerweise für den vorgenannten Zweck dem Preis für Vermehrungsmaterial der untersten zur amtlichen Zertifizierung zugelassenen Kategorie beim Verkauf derselben Sorte in derselben Region zugeschlagen wird, sofern er nicht höher ist als der vorgenannte, im Aufwuchsgebiet des Vermehrungsmaterials übliche Betrag.

(3) Die Höhe der Entschädigung gilt als deutlich niedriger im Sinne des Artikels 14 Absatz 3 vierter Gedankenstrich der Grundverordnung und des vorstehenden Absatzes, wenn sie nicht den Betrag übersteigt, der erforderlich ist, um als ein das Ausmaß der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung bestimmender Wirtschaftsfaktor ein vernünftiges Verhältnis zwischen der Lizenznutzung von Vermehrungsmaterial und dem Nachbau des Ernteguts der betreffenden, dem gemeinschaftlichen Sortenschutz unterliegenden Sorten herbeizuführen oder zu stabilisieren. Dieses Verhältnis ist als vernünftig anzusehen, wenn es sicherstellt, dass der Sortenschutzinhaber insgesamt einen angemessenen Ausgleich für die gesamte Nutzung seiner Sorte erhält.

9 Mit der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 (im Folgenden: dritte Verordnung) wurden dieser Bestimmung vier Absätze hinzugefügt, von denen hier nur die Absätze 4 und 5 von Interesse sind. Sie lauten:

(4) Ist im Falle von Absatz 2 die Höhe der Entschädigung durch Vereinbarungen zwischen Vereinigungen von Sortenschutzinhabern und von Landwirten — mit oder ohne Beteiligung von Aufbereitervereinigungen — festgesetzt, die in der Gemeinschaft auf gemeinschaftlicher, nationaler oder regionaler Ebene niedergelassen sind, so werden die vereinbarten Beträge in den betreffenden Gebieten und für die betreffenden Arten als Leitlinien für die Festsetzung der Entschädigung verwendet, wenn diese der Kommission zusammen mit den einschlägigen Bedingungen schriftlich von bevollmächtigten Vertretern der entsprechenden Vereinigungen mitgeteilt und daraufhin im Amtsblatt des Gemeinschaftlichen Sortenamts veröffentlicht wurden.

(5) Liegt im Falle von Absatz 2 keine Vereinbarung im Sinne von Absatz 4 vor, so belauft sich die Entschädigung auf 50 % des Betrags, der für die Erzeugung des Vermehrungsmaterials in Lizenz gemäß Absatz 2 verlangt wird.

Hat ein Mitgliedstaat der Kommission jedoch vor 1. Januar 1999 den unverzüglich bevorstehenden Abschluss einer Vereinbarung gemäß Absatz 4 zwischen den betreffenden Vereinigungen auf nationaler oder regionaler Ebene mitgeteilt, so beläuft sich die Entschädigung in dem betreffenden Gebiet und für die betreffende Art auf 40 % anstelle des vorstehenden Prozentsatzes von 50 %, jedoch nur hinsichtlich der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung vor der Umsetzung der Vereinbarung und nicht nach dem 1. April 1999.

10 Für die Beantwortung der vom Bundesgerichtshof aufgeworfenen Fragen sind auch die fünfte und die sechste Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2605/98 zu berücksichtigen. Diese lauten:

Es ist zu gewährleisten, dass die Vereinbarungen in den betreffenden Gebieten und für die betreffenden Arten als Gemeinschaftsleitlinien für die Höhe der Entschädigung gelten.

In Gebieten oder für Arten, die keiner solchen Vereinbarung unterliegen, beläuft sich die Entschädigung im Prinzip auf 50 % der Beträge, die für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial in Lizenz verlangt werden, und ist in geeigneter Weise zu staffeln, sofern eine solche Staffelung hinsichtlich der jeweiligen einzelstaatlichen Sortenschutzrechte festgelegt wurde.

III — Sachverhalt und Vorlagefragen

11 Beim Bundesgerichtshof sind vier Verfahren anhängig, in denen es jeweils um die Angemessenheit der für den Nachbau sortenschutzrechtlich geschützten Saatguts zu zahlenden Entschädigung geht.

12 Die Klägerin in drei dieser Verfahren ist eine in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung organisierte Vereinigung von Sortenschutzberechtigten; sie ist mit der Wahrnehmung dieser Schutzrechte, insbesondere mit der Geltendmachung von Auskünfte- und Zahlungsansprüchen, beauftragt.

13 Diese Vereinigung verlangt die Zahlung einer Entschädigung für den Anbau folgender gemeinschaftsrechtlich geschützter Pflanzenarten:

Wintergerste der Sorte Theresa und Winterweizen der Sorten Bandit, Contur und Titmo, angebaut im Wirtschaftsjahr 1998/1999 vom ursprünglichen Beklagten in der Rechtssache C-7/05, Herrn Deppe, der im Laufe des Verfahrens verstarb; dessen Erben traten in seine prozessuale Stellung ein;

Kartoffeln der Sorte Solara, angebaut im Wirtschaftsjahr 1999/2000 von Herrn Hennings (Rechtssache C-8/05);

Kartoffeln derselben Sorte, Wintergerste der Sorten Theresa und Duet, sowie Winterweizen der Sorte Ritmo, angebaut auf den Feldern von Herrn Lübbe (Rechtssache C-9/05) im Wirtschaftsjahr 1998/1999.

14 Über diesen Nachbau erteilten die drei Landwirte der Klägerin der Ausgangsverfahren Auskunft; den Beitritt zu dem am 3. Juni 1996 zwischen dem Deutschen Bauernverband e.V. und dem Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter e.V. geschlossenen und am 16. August 1999 im Amtsblatt des Gemeinschaftlichen Sortenamts veröffentlichten Kooperationsabkommen Landwirtschaft und Pflanzenzüchtung (im Folgenden: Kooperationsabkommen 1996) lehnten sie ab. Im Jahr 2000 schlossen die Berufsverbände ein neues Abkommen, das für die Zeit ab dem Anbau zur Ernte 2001 gelten sollte und eine Vergütung bis zur Höhe von 60 % der jeweils festgelegten Lizenzgebühr für zertifiziertes Saatgut (im Folgenden: Z-Lizenzgebühr) vorsah. Aufgrund späterer Aktualisierungen beträgt die verlangte Entschädigung in bestimmten Fällen nur 45 %.

15 Die jeweiligen Sortenschutzberechtigten ermächtigten die Klägerin zur Geltendmachung ihrer Vergütung, die für das Wirtschaftsjahr 1998/1999 bei Landwirten, die keine Nachbauvereinbarung geschlossen hatten, auf 80 % der Z-Lizenzgebühr bemessen wurde.

16 Da die drei Landwirte es jeweils ablehnten, die verlangten Beträge zu zahlen, wandte sich die Klägerin an das Landgericht Braunschweig, das ihren Forderungen weitgehend stattgab.

17 Das Oberlandesgericht Braunschweig wies die von der Klägerin eingelegten Berufungen, mit der diese jeweils die Zahlung der genannten, auf 80 % der Z-Lizenzgebühr bemessenen Beträge begehrte, zurück.

18 Nachdem Revision eingelegt worden war, stellte der Bundesgerichtshof fest, dass die Entscheidung des Rechtsstreits von der Auslegung von Gemeinschaftsrecht, und zwar des Artikels 5 Absätze 2, 4 und 5 der Durchführungsverordnung, abhänge, und beschloss, das Verfahren auszusetzen, um dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 234 EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Ist dem Erfordernis für die Bemessung einer Nachbauentschädigung im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Durchführungsverordnung, sie müsse deutlich niedriger als der Betrag sein, der im selben Gebiet für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial derselben Sorte in Lizenz verlangt wird, auch dann genügt, wenn die Vergütung pauschal mit 80 % dieses Betrages bemessen wird?

2. Enthält Artikel 5 Absätze 4 und 5 der Durchführungsverordnung eine wertmäßige Festlegung für die Höhe der Nachbauentschädigung bei gesetzlicher Veranlagung?

Falls ja: Gilt diese Festlegung als Ausdruck eines allgemeinen Gedankens auch für Nachbauhandlungen, die vor Inkrafttreten der dritten Verordnung erfolgten?

3. Schließt die Leitlinienfunktion einer Vereinbarung zwischen Vereinigungen von Sortenschutzinhabern und Landwirten im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 der Durchführungsverordnung ein, dass diese bei gesetzlicher Veranlagung in ihren wesentlichen Kernelementen (Berechnungsparameter) auch dann übernommen wird, wenn dem Sortenschutzinhaber bei der Berechnung der gesetzlichen Vergütung nicht alle in der Sphäre des Nachbauers liegenden für die Berechnung auf Grundlage der Vereinbarung erforderlichen Parameter bekannt sind und ihm insoweit auch ein Anspruch auf Mitteilung der entsprechenden Tatsachen gegen den Landwirt nicht zusteht?

Falls ja: Setzt eine solche Vereinbarung, soweit sie Leitlinienfunktion in diesem Sinne ausüben soll, für ihre Wirksamkeit die Einhaltung der in Artikel 5 Absatz 4 der Durchführungsverordnung bestimmten Anforderungen auch dann voraus, wenn sie vor Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen wurde?

4. Setzt Artikel 5 Absatz 5 der Durchführungsverordnung eine obere Grenze der Entschädigung für vertragliche und/oder gesetzliche Entschädigungsregelungen?

5. Kann eine Vereinbarung zwischen berufsständischen Vereinigungen als Leitlinie im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 der Durchführungsverordnung herangezogen werden, wenn sie den Entschädigungssatz von 50 % des Betrages gemäß Artikel 5 Absatz 5 dieser Verordnung überschreitet?

IV — Das Verfahren vor dem Gerichtshof

19 Die drei Vorlagebeschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 11. Oktober 2004, die bei der Kanzlei des Gerichtshofes am 14. Januar 2005 eingegangen sind, sind mit Beschluss vom 26. Januar 2005 wegen des ihrem Gegenstand nach zwischen ihnen bestehenden Zusammenhangs miteinander verbunden worden.

20 Schriftliche Erklärungen haben innerhalb der in Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes festgesetzten Frist eingereicht die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH, die Erben von Herrn Deppe, Herr Hennings und Herr Lübbe, die deutsche Regierung sowie die Kommission.

21 In der Sitzung vom 12. Januar 2005 haben die Vertreter der Parteien der Ausgangsverfahren und die Kommission mündliche Ausführungen gemacht.

V — Prüfung der Vorlagefragen

A — Vorfragen

22 Die Regelung des Landwirteprivilegs spiegelt das völlige Gleichgewicht in dieser durch entgegengesetzte Standpunkte gekennzeichneten Auseinandersetzung wider: auf der einen Seite die Vision der gemeinschaftlichen Agrarpolitik, in der noch der Gedanke vorherrschte, dass primär die Früchte dieser Tätigkeit zu mehren seien, was an Artikel 14 Absatz 1 der Grundverordnung deutlich wird, der den Landwirten gestattet, dieses Ausschließlichkeitsrecht zur Sicherung der landwirtschaftlichen Erzeugung auszuüben.

23 Auf der anderen Seite die Position der Züchter, die im Zuge der Politik für Industrie, Forschung und Entwicklung versuchen, einen angemessenen rechtlichen Rahmen zur Förderung ihrer Tätigkeiten in der Union zu erlangen. Unter diesen Umständen überrascht es nicht, dass die Auseinandersetzung erbittert war und dass der erzielte Kompromiss als akzeptabel angesehen wurde.

24 Es ist fraglich, ob es bei der späteren, mehr auf den freien Wettbewerb ausgerichteten Entwicklung der Agrarmarktordnungen zu einem derartigen Privileg gekommen wäre, jedenfalls aber ist die dritte Verordnung dadurch, dass sie Vereinbarungen zwischen Vereinigungen von Erzeugern und Erfindern eine größere Bedeutung einräumt, als ein zaghafter Vorstoß in diese Richtung anzusehen.

B — Die angemessene Entschädigung (erste Frage)

25 Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob eine auf 80 % der Z-Lizenzgebühr bemessene Vergütung dem Erfordernis nach Artikel 5 Absatz 2 der Durchführungsverordnung entspricht, dass sie deutlich niedriger als der Betrag ist, der für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial verlangt wird.

26 Zunächst empfiehlt es sich, einen kurzen Blick auf das mit den drei Verordnungen eingeführte geltende System zu werfen. Danach gibt es für die Bestimmung der Vergütung der Züchter drei Möglichkeiten: den Vertrag zwischen dem Inhaber des Rechts an der Pflanzensorte und dem Landwirt, die zwischen den Vereinigungen beider Seiten getroffenen Vereinbarungen und, hilfsweise gegenüber den vorstehenden Fällen, die Festlegung der Höhe des Betrages nach bestimmten in den Verordnungen vorgesehenen Leitlinien. Da die Herren Deppe, Hennings und Lübbe weder einen individuellen Vertrag mit einem Züchter geschlossen noch sich irgendeiner Vereinbarung angeschlossen hatten, ist die dritte Möglichkeit zu wählen.

27 Nach Artikel 14 Absatz 3 vierter Gedankenstrich der Grundverordnung sieht der Gemeinschaftsgesetzgeber als Kriterium für die Beurteilung der angemessenen Entschädigung vor, dass der Betrag deutlich niedriger als der für die Erzeugung unter Z-Lizenz festgesetzte Betrag sein muss; dieser Aspekt wird auch in der Durchführungsverordnung zum Ausdruck gebracht, die diese Bestimmung durch ihren Artikel 5 Absatz 2 ergänzt, wonach der Entschädigungsbetrag deutlich niedriger sein muss als dieser Betrag; außerdem liegt gemäß der dritten Verordnung der für die Lizenznutzung von geschütztem Saatgut geschuldete Betrag bei 50 %.

28 Zu berücksichtigen ist auch, dass gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Durchführungsverordnung, auf den in Artikel 5 Absatz 5 verwiesen wird, der Betrag gilt, der im selben Gebiet für die ... Sorte der untersten zur amtlichen Zertifizierung zugelassenen Kategorie verlangt wird. Diese Kategorie kann nur diejenige sein, die für den Landwirt geringere Kosten verursacht.

29 Aus diesen Prämissen ergibt sich, dass die dem Sortenschutzinhaber zu zahlende Vergütung nur dann unter die Ausnahmeregelung fallen kann, wenn sie tatsächlich niedriger ist als die Z-Lizenzgebühren.

30 Ein Betrag von 80 % erscheint daher, wie die Kommission in ihren Erklärungen bemerkt, nicht angemessen. Es ist zu unterscheiden, ob sich der jeweilige Sachverhalt vor oder nach Inkrafttreten der dritten Verordnung ereignet hat. Da es für den letzteren Fall eine konkrete Regelung gibt, ist dieser zuerst zu prüfen.

31 Mit Artikel 5 Absatz 5 der Durchführungsverordnung wurde für bestimmte Fälle eine zeitlich befristet geltende Entschädigung in Höhe von 40 % der Z-Lizenzgebühr eingeführt. Nach Ablauf eines kurzen Zeitraums erreicht die Entschädigung wieder die in Artikel 5 Absatz 4 vorgesehene Höhe von 50 %. In der neunten Begründungserwägung der dritten Verordnung wird diese Vorschrift damit begründet, dass durch die Festsetzung einer noch unter dem Üblichen liegenden Entschädigungshöhe ein Anreiz für den Abschluss von Vereinbarungen zwischen Vereinigungen von Züchtern und von Landwirten geschaffen werden sollte.

32 Daraus sind zwei Schlussfolgerungen zu ziehen: Zum einen werden Lösungen im Wege einer Vereinbarung bevorzugt, und dazu wird Druck auf eine der beiden Parteien ausgeübt; zum anderen liegt die Entschädigung, mit der der Sortenschutzinhaber bei fehlendem Konsens einen legitimen Ausgleich erhält, bei 50 %, wenngleich anzunehmen ist, dass dieser Prozentsatz im Rahmen der Verhandlungen aufgrund des Interesses einer der Parteien etwas steigen könnte. In diesem Sinne ist die im Jahr 2000 von berufsständischen Vereinigungen von Landwirten und von Sortenschutzinhabern unterzeichnete Vereinbarung zu verstehen, die einen Betrag mit einer Obergrenze in Höhe von 60 % der Z-Lizenzgebühr vorsah.

33 Die Anwendung der Ausnahmeregelung vor Inkrafttreten der dritten Verordnung ist in Artikel 14 der Grundverordnung und in Artikel 5 Absätze 1 bis 3 der Durchführungsverordnung geregelt. Gemäß der letztgenannten Bestimmung ist die Entschädigung nur dann als deutlich niedriger anzusehen, wenn sie nicht den Betrag übersteigt, der erforderlich ist, um ein vernünftiges Verhältnis zwischen der Lizenznutzung von Vermehrungsmaterial und dem Nachbau des Ernteguts herbeizuführen oder zu stabilisieren, und dem Inhaber eine angemessene Entschädigung für die Verwendung seiner Sorte gewährleistet.

34 Meiner Ansicht nach sind noch weitere Umstände zu berücksichtigen. So verliert ein Rabatt von 20 % — selbst wenn er im Geschäftsleben als großzügig erscheinen mag — an Bedeutung im Rahmen der Ausnahmeregelung, die für den Landwirt gilt, der doch die Frucht mit eigener Arbeit und Mühe anbaut und durch die Qualität seines Bodens aufwertet. Außerdem hat der Landwirt keinerlei Einfluss auf die Faktoren zur Berechnung des Endpreises, der Z-Lizenzgebühren, weil er nicht an den Lizenzvereinbarungen über die Erzeugung von Vermehrungsmaterial beteiligt ist; der Betrag der dem Züchter — der seinerseits großen Einfluss ausübt — zu zahlen ist, hängt letztlich von äußeren Faktoren ab.

35 Die Beklagten in den Ausgangsverfahren haben geltend gemacht, durch die Monopolstellung der Klägerin auf dem Markt würden Wettbewerbsverzerrungen verursacht und außerdem zwängen die in den Verordnungen enthaltenen Parameter für die Beurteilung der Angemessenheit der Entschädigung zu einer Berücksichtigung der lokalen, regionalen oder nationalen Gegebenheiten.

36 All diese Faktoren, die sich durch die Ausübung des Landwirteprivilegs auf die Billigkeit der deutlich niedrigeren Entschädigung auswirken, hängen also von den besonderen Merkmalen des jeweiligen Einzelfalls ab und sind vom zuständigen Gericht zu berücksichtigen.

37 Aufgrund dieser Überlegungen schlage ich vor, auf die erste Frage zu antworten, dass eine Entschädigung in Höhe von 80 % der Z-Lizenzgebühr bei Anwendung der Ausnahmeregelung nach Artikel 14 Absatz 3 der Grundverordnung — unbeschadet der Beurteilung der sonstigen relevanten Umstände jedes Einzelfalls durch das nationale Gericht — nicht die Voraussetzung erfüllt, deutlich niedriger als der Betrag zu sein, der gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Durchführungsverordnung für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial in Lizenz verlangt wird.

C — Die Kriterien zur Beurteilung der Höhe der Entschädigung (zweite Frage)

38 Im ersten Teil der zweiten Frage wird Aufschluss darüber begehrt, ob Artikel 5 Absätze 4 und 5 der Durchführungsverordnung bei der Geltendmachung der Rechte des Züchters Regeln zur Beurteilung der Höhe der Nachbauentschädigung enthält.

39 Dem Wortlaut dieser Vorschriften ist klar zu entnehmen, dass diese Regeln — was Artikel 5 Absatz 4 angeht — in den Vereinbarungen zwischen Vereinigungen von Sortenschutzinhabern und von Landwirten festgelegt sein müssen, und dass diese Vereinbarungen als Leitlinien dienen, wenn die übrigen Tatbestandsmerkmale desselben Absatzes sowie die Absätze 2 und 3 desselben Artikels erfüllt sind.

40 In Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung ist die Höhe der Entschädigung bei Inanspruchnahme des Landwirteprivilegs demgegenüber auf 50 % der Z-Lizenzgebühr festgelegt; dies steht jedoch gemäß der siebten Begründungserwägung der dritten Verordnung unter dem Vorbehalt ihrer Anpassung im Wege einer nationalen Staffelung.

41 Der zweite Teil der Frage bezieht sich auf eine etwaige rückwirkende Anwendung dieses Wertes — als Ausdruck eines allgemeinen Gedankens — auf vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2605/98 erfolgte Nachbauhandlungen.

42 Die fraglichen Absätze 4 und 5 sind eine Ergänzung der Regelung, die vor ihrem Erlass galt; sie enthalten neue Elemente, und zwar die Leitlinienfunktion der von den betreffenden Organisationen getroffenen Vereinbarungen und den angegebenen Prozentsatz. Nach Ansicht der Kommission verstieße es gegen das Gebot der Rechtssicherheit, wenn die dritte Verordnung rückwirkend auf derartige vor Inkrafttreten dieser Vorschriften vereinbarte Transaktionen angewandt würde. Die Kommission macht jedoch nicht geltend, dass Artikel 5 Absatz 5 der Durchführungsverordnung gegenüber der ursprünglichen Fassung eine völlige Neuregelung schaffe.

43 Die beiden in den Absätzen 4 und 5 enthaltenen Verweisungen auf Absatz 2 zeigen, dass sie diesen verbessern und erläutern sollen. Obwohl sie nicht auf Situationen anzuwenden sind, die vor ihrem Inkrafttreten endgültig festlagen, dienen sie folglich als Leitlinie zur Beurteilung der Entschädigungshöhe.

44 Aus diesen Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die zweite Vorlagefrage zu antworten, dass die Kriterien zur Beurteilung der Höhe der dem Züchter zu zahlenden Entschädigung Artikel 5 Absatz 5 der Durchführungsverordnung zu entnehmen sind und keine Rückwirkung haben, jedoch zur Beurteilung des Preises für vor Inkrafttreten des genannten Absatzes erfolgte Nachbauhandlungen herangezogen werden können.

D — Die Leitlinienfunktion der Vereinba rungen zwischen Vereinigungen von Sorten schutzinhabern und von Landwirten (dritti und vierte Frage)

45 Mit dem ersten Teil der dritten Frage begehrt das vorlegende Gericht Aufschluss über die Tragweite einer Vereinbarung zwischen Vereinigungen von Sortenschutzinhabern und von Landwirten, wenn die für die Berechnung der angemessenen Höhe der Entschädigung für die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung erforderlichen Angaben weder bekannt noch in Erfahrung zu bringen sind, während sich der zweite Teil auf die formalen Voraussetzungen dieser Vereinbarungen bezieht. Wenden wir uns zunächst diesen formalen Aspekten zu.

46 Gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Durchführungsverordnung hängt die Leitlinienfunktion derartiger Vereinbarungen davon ab, ob die Höhe der in diesen vorgesehenen Entschädigungen und deren Bedingungen der Kommission mitgeteilt und im Amtsblatt des Gemeinschaftlichen Sortenamts veröffentlicht wurden.

47 Da es sich dabei um zwingende Voraussetzungen handelt und nicht zwischen Vereinbarungen, die vor, und solchen, die nach Inkrafttreten der dritten Verordnung geschlossen wurden, unterschieden wird, spielt dieser zeitliche Faktor keine Rolle; es reicht vielmehr, dass die beiden Voraussetzungen erfüllt sind.

48 Insofern gilt die dritte Verordnung für alle Landwirte, die innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der Vereinbarung die genannte Regelung in Anspruch nehmen. Die Antwort auf den ersten Teil der dritten Frage beruht auf dieser grundlegenden Prämisse.

49 Ich habe bereits darauf hingewiesen, dass ein Anreiz zum Abschluss von Vereinbarungen zwischen den genannten Vereinigungen geschaffen werden sollte, mit dem Hintergedanken, langwierige Berechnungen zu vermeiden. Außerdem soll diese Signalwirkung gerade die Landwirte erfassen, die an den zwischen den Vereinigungen geschlossenen Vereinbarungen nicht beteiligt sind, denn es soll für die widerstrebenden Landwirte, die sich in der Erwartung geringerer Kosten an die offizielle Berechnung halten wollen, ein Anreiz geschaffen werden, den Vereinbarungen beizutreten, weil anzunehmen ist, dass die Vereinigung, der sie angehören, bei der Abfassung der Vereinbarung über einen angemessenen Prozentsatz hinaus weitere Vorteile hat erzielen können.

50 Deshalb dient jedes beliebige Berechnungskriterium als Anhaltspunkt für die Berechnung der Vergütung bei Landwirten, die keiner Vereinbarung beigetreten sind. Gerade wegen der Leitlinienfunktion sind diese Kriterien jedoch nicht ohne weiteres verbindlich, so dass die zur ersten Frage angestellten Überlegungen erneut zum Tragen kommen, wenn der prozentuale Richtwert als überhöht beanstandet wird.

51 Als Letztes ist zur fünften Frage zu bemerken, dass die angemessene Entschädigung des Züchters in Artikel 5 Absatz 5 der Durchführungsverordnung, sofern nicht eine Vereinbarung im Sinne von Absatz 4 vorliegt, auf 50 % festgesetzt ist. Der subsidiäre Charakter von Absatz 5 ergibt sich aus der Systematik der beiden Vorschriften. Der in der Vereinbarung festgelegte Prozentsatz ist gemäß dem Grundsatz der Willensfreiheit für diejenigen verbindlich, die der Vereinbarung zugestimmt haben, und für diejenigen, die ihr nicht beigetreten sind, ist er ein Richtwert. Liegt keine Vereinbarung vor, gilt Absatz 5, der, wie gesagt, im Fall von Einwänden zu einer angemessenen Entschädigung führt, eine Lage, in der sich nur ein Landwirt befinden kann, der keinerlei Vereinbarung unterzeichnet hat.

52 Aufgrund dieser Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die dritte und die fünfte Frage zu antworten, dass die Leitlinienfunktion der Vereinbarungen zwischen Vereinigungen von Sortenschutzinhabern und von Landwirten, die in Artikel 5 Absatz 4 der Durchführungsverordnung zum Ausdruck kommt, bei der Beurteilung der angemessenen Entschädigung die volle Wirksamkeit der Berechnungsparameter impliziert, sofern diese der Kommission mitgeteilt und im Amtsblatt des Gemeinschaftlichen Sortenamts veröffentlicht wurden, wobei zu berücksichtigen ist, dass sie nur im Rahmen des genannten Absatzes, nicht jedoch im Rahmen des Absatzes 5 gelten.

E — Die Tragweite des Prozentsatzes von 50 % in Artikel 5 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (vierte Frage)

53 Der Bundesgerichtshof möchte wissen, ob dieser Prozentsatz eine obere Grenze der Entschädigung für vertragliche oder in der Durchführungsverordnung vorgesehene Entschädigungsregelungen setzt.

54 Erstens werden in der fraglichen Vorschrift keine vertraglichen Situationen geregelt, so dass die Frage insoweit unerheblich ist.

55 Zweitens ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift, dass der angegebene relative Wert verbindlich ist, denn er stellt keine bloße Ober- oder Untergrenze dar. Die Tatsache, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber im zweiten Satz dieser Vorschrift eine Ausnahmeregelung vorgesehen hat, steht dieser Feststellung nicht entgegen, denn die Ausnahmeregelung gilt — wie sich aus den Begründungserwägungen der dritten Verordnung ergibt — nur für eine begrenzte Zeit, um einen Anreiz dafür zu schaffen, dass rasch, bis zu einem konkreten Termin, weitere Vereinbarungen zwischen Vereinigungen von Züchtern und von Landwirten geschlossen werden.

56 Aus diesen Erwägungen schlage ich vor, auf die vierte Frage zu antworten, dass Artikel 5 Absatz 5 der Durchführungsverordnung für die Festlegung einer Entschädigung in dem Fall, dass keine Vereinbarung zwischen dem Sortenschutzinhaber und dem Landwirt besteht, einen festen Wert und nicht eine obere Grenze vorsieht.

VI — Ergebnis

57 Aus all diesen Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefragen des Bundesgerichtshofs folgendermaßen zu antworten:

1. Eine Entschädigung in Höhe von 80 % der Z-Lizenzgebühr unter Anwendung der Ausnahmeregelung nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz erfüllt — unbeschadet der Beurteilung der sonstigen für die Berechnung relevanten Umstände jedes Einzelfalls durch das nationale Gericht — nicht die Voraussetzung, deutlich niedriger als der Betrag zu sein, der gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 über die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial in Lizenz verlangt wird.

2. Die Kriterien zur Beurteilung der Höhe der dem Züchter zu zahlenden Entschädigung sind Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1768/95 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2605/98 der Kommission vom 3. Dezember 1998 geänderten Fassung zu entnehmen und haben keine Rückwirkung; sie können jedoch zur Beurteilung des Preises für vor Inkrafttreten des genannten Absatzes erfolgte Nachbauhandlungen herangezogen werden.

3. Die Leitlinienfunktion der Vereinbarungen zwischen Vereinigungen von Sortenschutzinhabern und von Landwirten im Sinne des genannten Artikels 5 Absatz 4 führt bei der Beurteilung der angemessenen Entschädigung zur vollen Anwendung der Berechnungsparameter, sofern diese der Kommission mitgeteilt und im Amtsblatt des Gemeinschaftlichen Sortenamts veröffentlicht wurden, wobei zu berücksichtigen ist, dass sie nur im Rahmen des genannten Absatzes, nicht jedoch im Rahmen des Absatzes 5 gelten.

4. Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1768/95 in der durch die Verordnung Nr. 2605/98 geänderten Fassung sieht für die Festlegung einer Entschädigung in dem Fall, dass keine Vereinbarung zwischen dem Sortenschutzinhaber und dem Landwirt besteht, einen festen Wert und nicht eine obere Grenze vor.