Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 07.03.2006 – C-517/04
Generalanwalt Christine Stix-Hackl · ECLI:EU:C:2006:153
Schlussanträge der Generalanwält
Christine Stix-Hackl
vom 7. März 2006
I — Einleitung
1 Mit seinem Vorabentscheidungsersuchen möchte das niederländische vorlegende Gericht im Wesentlichen erfahren, ob eine Abgabe, die anlässlich der Zulieferung von Garnelen durch Fischereifahrzeuge unter niederländischer Flagge erhoben wird, gegen Artikel 25 EG oder Artikel 90 EG verstößt, insoweit diese Abgabe der Finanzierung von Vorrichtungen zur Kontrolle der Einhaltung der Vermarktungsnormen durch solche Erzeugnisse dient und sie insbesondere auch dann erhoben wird, wenn die Zulieferung in einem anderen Mitgliedstaat erfolgt.
2 Dem Rechtsstreit im Ausgangsverfahren liegt die Erhebung einer solchen Abgabe im Wirtschaftsjahr 2000 auf in Dänemark angelieferte Garnelen zugrunde.
II — Rechtlicher Rahmen
A — Gemeinschaftsrecht
3 Artikel 25 EG lautet wie folgt:
Ein- und Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Dieses Verbot gilt auch für Finanzzölle.
4 Artikel 90 EG bestimmt:
Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar höhere inländische Abgaben gleich welcher Art, als gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben.
Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten keine inländischen Abgaben, die geeignet sind, andere Produktionen mittelbar zu schützen.
5 Artikel 23 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 enthält eine Begriffsdefinition des (nichtpräferenziellen) Ursprungs einer Ware und lautet auszugsweise wie folgt:
Artikel 23(1)Ursprungswaren eines Landes sind Waren, die vollständig in diesem Land gewonnen oder hergestellt worden sind.(2)Vollständig in einem Land gewonnene oder hergestellte Waren sind:...e)Jagdbeute und Fischfänge, die in diesem Land erzielt worden sind;f)Erzeugnisse der Seefischerei und andere Meereserzeugnisse, die außerhalb des Küstenmeeres eines Landes von Schiffen aus gefangen worden sind, die in diesem Land ins Schiffsregister eingetragen oder angemeldet sind und die Flagge dieses Landes führen;...(3)Im Sinne des Absatzes 2 schließt der Begriff Land auch das Küstenmeer des betreffenden Landes ein.
B — Nationales Recht
6 Der Productschap Vis stellt einen öffentlichrechtlichen Berufsverband niederländischen Rechts dar. Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung über die Errichtung des Productschap Vis beschreibt wie folgt den Gegenstand dieses Verbands:
DerProductschap wird errichtet für Unternehmen, in denen
a. die Fischerei ausgeübt wird;
b. Fisch zu Erzeugnissen be- oder verarbeitet wird, die, sei es auch nach weiterer Be- oder Verarbeitung, zur Ernährung von Menschen oder Tieren dienen können;
c. der Handel — mit Ausnahme des Zufuhr-, Transit- und Dreieckshandels — mit Fisch oder aus Fisch gewonnenen Erzeugnissen durchgeführt wird, die, sei es auch nach weiterer Be- oder Verarbeitung, zur Ernährung von Menschen dienen können.
7 Die Verordening financiering garnalenzeven en garnalenkrakers visafslagen 2000 (Verordnung über die Finanzierung von Garnelensieben und Garnelenschälern Fischauktionen 2000; im Folgenden: Verordening) lautet, soweit hier von Bedeutung, wie folgt:
Artikel 21.Ein Unternehmer, der mit einem niederländischen Fischereifahrzeug Garnelen zuliefert, hat ab dem ersten Montag nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung für die von ihm angelieferten und zum menschlichen Verzehr verkauften Garnelen an den Productschap und zu dessen Gunsten eine Abgabe in Höhe von 0,01 NLG pro kg zu entrichten....
Artikel 31.Das Aufkommen aus der Abgabe ist für die Finanzierung der Anschaffung von Garnelensieben und Garnelenschälern durch denProductschap sowie der Aufstellung und der Wartung dieser Garnelensiebe und Garnelenschäler bestimmt.2.Die Abgabe im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 ist nicht mehr zu entrichten ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der Saldo des in den Haushaltsplan aufgenommenen PostensMedebewind onder Garnalenzeven einen Betrag von 600000 NLG überschreitet.
...
Artikel 51.Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2000 in Kraft....
III — Sachverhalt und Vorlagefragen
8 Die Rechtsmittelführerin im Ausgangsverfahren, Visserijbedrijf D.J. Koornstra & Zn. VOF (im Folgenden: Koornstra) ist ein Unternehmen, das mit dem niederländischen Fischereifahrzeug Elizabeth Garnelen anliefert. Nach ihrer Angabe vom 1. August 2002 landete dieses im Jahr 2000 52984 kg Garnelen an, wovon 28774 kg über Versteigerungen in den Niederlanden verkauft und 24210 kg unmittelbar an den Handel in Dänemark geliefert wurden.
9 Mit Beschluss vom 19. September 2002 erhob die Rechtsmittelgegnerin im Ausgangsverfahren, Productschap Vis, aufgrund von Artikel 2 Absatz 1 der Verordening bei Koornstra für das Jahr 2000 auf die in Dänemark gelieferte Menge von 24210 kg eine Abgabe in Höhe von 242,10 NLG (109,86 Euro).
10 Gegen diesen Beschluss hat Koornstra mit Schreiben vom 25. Oktober 2002 Beschwerde eingelegt.
11 Productschap Vis hatte diese Beschwerde mit Beschluss vom 19. März 2003 als unbegründet zurückgewiesen. Dabei hat er insbesondere auf eine Entscheidung des vorlegenden Gerichts vom 21. Februar 2003 Bezug genommen: Danach stehe der Umstand, dass der Abgabentatbestand, das Anliefern mit einem niederländischen Fischereifahrzeug, in Dänemark erfüllt worden ist, dem nicht entgegen, dass die Abgabe geschuldet wird. Gemäß Artikel 9 der Verordening über die Errichtung des Productschap verfüge der Vorstand des Productschap nämlich über einen Ermessensspielraum bei der Definition des Abgabentatbestands. Weiters sei jener Entscheidung zu entnehmen, dass der Umstand, dass dem betroffenen Unternehmen nach dessen Vorbringen die Tätigkeiten, die mit dem Aufkommen aus der Abgabe finanziert werden, nicht zugute kommen und dass es bereits eine Abgabe in Dänemark entrichtet hat, den streitigen Abgaben ihre Rechtsgrundlage nicht entziehe.
12 Gegen diesen Beschluss hat Koornstra mit Schreiben vom 25. April 2003 Rechtsmittel eingelegt. Zur Begründung des Rechtsmittels hat Koornstra insbesondere vorgetragen, dass die Abgabe, soweit sie für in Dänemark angelandete Garnelen erhoben werde, gegen Artikel 25 EG oder aber gegen Artikel 90 EG verstoße. Ein Verstoß gegen die Artikel 25 EG und 90 EG ergebe sich nach Auffassung Koornstras auch hieraus, dass sie für das Sieben und Schälen zweimal gezahlt habe, einmal an Dansk Heiploeg und einmal an den Rechtsmittelgegner. Diese doppelte Belastung habe im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr eine diskriminierende Wirkung.
13 Im Vorlagebeschluss verweist das College van Beroep voor het bedrijfsleven (im Folgenden: College oder vorlegendes Gericht) zunächst darauf, dass die durch Artikel 2 Absatz 1 der Verordening vorgesehene Abgabe (im Folgenden: streitige Abgabe) auch im Falle einer Anlieferung außerhalb der Niederlande durch Unternehmer mit einem niederländischen Fischereifahrzeug geschuldet wird, wobei Grundlage der Abgabe die Gesamtmenge der angelieferten und zum menschlichen Verzehr verkauften Garnelen ist.
14 Das vorlegende Gericht stellt weiters fest, dass im Ausgangsfall die für Koornstra festgesetzte Abgabe für das Abgabenjahr 2000 nur insoweit beanstandet wird, als diese Abgabe sich auf Garnelen bezieht, die in Dänemark angeliefert und zum menschlichen Verzehr verkauft worden sind.
15 Das College bemerkt, dass die streitige Abgabe nicht bei oder aufgrund der Einfuhr aus einem anderen Mitgliedstaat erhoben wird und auch zu keiner Diskriminierung zwischen inländischen Waren und Waren aus den anderen Mitgliedstaaten führe. Angesichts der Zweckbestimmung der streitigen Abgabe sei jedoch die Vereinbarkeit der streitigen Abgabe mit den Artikeln 25 EG und 90 EG nicht offensichtlich.
16 In diesem Zusammenhang stellt das College fest, dass das Aufkommen aus der Abgabe ausschließlich solchen Unternehmen mit einem niederländischen Fischereifahrzeug zugute komme, die Garnelen in den Niederlanden anlanden, ohne dass es hiebei auf den Ursprung der Garnelen ankommen würde. Das Aufkommen aus der Abgabe komme auch in den Niederlanden angelieferten ausländischen Garnelen zugute, nicht aber den im Ausland angelieferten niederländischen Garnelen.
17 Das vorlegende Gericht meint, dass die Abgabe insoferne eine den Handel beschränkende Wirkung haben könnte, als sie auch dann erhoben wird, wenn Garnelen in einem anderen Mitgliedstaat angeliefert werden und in diesem anderen Mitgliedstaat für das Sieben und Schälen von Garnelen gezahlt wird.
18 Vor diesem Hintergrund beschloss das College, das Verfahren auszusetzen und folgende Fragen zur Vorabenlscheidung an den Gerichtshof zu stellen:
1. Ist eine Abgabe wie die streitige, die ein Unternehmer in einem Mitgliedstaat für die Anlieferung von Garnelen mit einem Fischereifahrzeug, das in diesem Mitgliedstaat registriert ist, zu entrichten hat und die der Finanzierung von Garnelensieben und Garnelenschälern in diesem Mitgliedstaat dient, vereinbar mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit den Artikeln 25 EG und 90 EG, wenn diese Abgabe auch für von einem solchen Unternehmen anderswo in der Gemeinschaft angelieferte Garnelen zu entrichten ist?
2. Macht es für die Beantwortung der vorstehenden Frage einen Unterschied,
a) wo die Garnelen gefangen worden sind;
b) ob die Garnelen nach der Anlieferung anderswo in der Gemeinschaft in den Mitgliedstaat befördert werden, wo das Fischereifahrzeug registriert ist;
c) ob bei einer Anlieferung anderswo in der Gemeinschaft auch dort für das Sieben und Schälen der Garnelen bezahlt worden ist?
IV — Zu den Vorlagefragen
A — Vorbemerkungen
19 Die Erzeugnisse, die Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits sind, nämlich Garnelen (Crangon crangon), fallen in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 des Rates vom 17. Dezember 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur (im Folgenden: Verordnung Nr. 3759/92). Nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 3759/92 umfasst diese eine Preis- und Handelsregelung sowie gemeinsame Wettbewerbsregeln.
20 Auf der Grundlage des Artikels 2 der Verordnung Nr. 3759/92 wurden gemeinsame Vermarktungsnormen durch die Verordnung (EG) Nr. 2406/96 des Rates (im Folgenden: Verordnung Nr. 2406/96) festgelegt. Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2406/96 umfassen diese Vermarktungsnormen Frischeklassen und Größenklassen.
21 Erzeugnisse, für welche Vermarktungsnormen festgelegt worden sind, dürfen — ohne Rücksicht auf deren Ursprung — nur dann vermarktet werden, wenn sie den Anforderungen der Verordnung Nr. 2406/96 entsprechen. Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3759/92 obliegt es den Mitgliedstaaten, die Einhaltung der Vermarktungsnormen sicherzustellen.
22 Die nationale Verordnung, welche die Rechtsgrundlage für die Erhebung der streitigen Abgaben darstellt, dient offenbar der Durchführung dieses gemeinschaftlichen Rechtsrahmens, indem sie die Finanzierung der Schäl- und Siebanlagen zur Durchführung der Kontrollen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3759/92 sicherstellt. Sämtliche Beteiligten sind der Ansicht, dass die in Rede stehende nationale Verordnung das Funktionieren der innerhalb der betreffenden gemeinsamen Marktorganisation vorgesehenen Mechanismen nicht beeinträchtigt
23 Vorauszuschicken ist weiters, dass die Vorlagefragen sich nicht auf die beihilferechtlichen Bestimmungen des Vertrages beziehen, obwohl der Gerichtshof entschieden hat, dass der Begriff der staatlichen Beihilfe nicht nur bestimmte parafiskalische Abgaben nach Maßgabe der Verwendung des Aufkommens aus diesen Abgaben sondern auch die Erhebung eines Beitrags, bei dem es sich um eine parafiskalische Abgabe handelt, erfassen kann. Dies ist offenbar darauf zurückzuführen, dass die fragliche nationale Verordnung der Kommission notifiziert worden ist.
24 In ihrer schriftlichen Stellungnahme hat die Kommission hiebei ausgeführt, dass sie am 10. Mai 1999 die betreffende Beihilferegelung für vereinbar mit dem EG-Vertrag erklärt hat. Diese Entscheidung traf sie nach eigenem Vorbringen auf der Grundlage der fälschlichen Annahme, dass die Abgabe lediglich Unternehmen trifft, die mit einem niederländischen Fischereifahrzeug Garnelen in den Niederlanden anliefern und dementsprechend nicht solche, die Garnelen mit einem niederländischen Fischereifahrzeug in anderen Mitgliedstaaten anliefern. Die Kommission macht folglich geltend, dass sie bei Kenntnis der zutreffenden Rechtslage die betreffende Beihilferegelung für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt hätte.
25 Die Kommission hält jedoch ihre Entscheidung vom 10. Mai 1999 insoferne für unschädlich, als nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Genehmigung einer allgemeinen Regelung von Abgaben auf inländische Agrarerzeugnisse, ... die die Kommission nach den EG-Vertragsbestimmungen über staatliche Beihilfen erteilt hat, die nationalen Gerichte nicht an der Prüfung hindert, ob eine Abgabe, die wie die hier streitige Bestandteil dieser Regelung ist, mit den Artikeln [25 EG oder 90 EG] insbesondere im Hinblick auf die Verwendung ihres Aufkommens vereinbar ist.
26 Diesem Urteil ist demnach zu entnehmen, dass die Vorlagefragen ungeachtet der beihilferechtlichen Entscheidung der Kommission zu untersuchen sind.
B — Stand der Rechtsprechung betreffend die Systematik der Artikel 25 EG und 90 EG
1. Anwendungsvorrang der Artikel 25 EG und 90 EG
27 Das vorlegende Gericht bezieht sich im Vorlagebeschluss zu Recht auf die Artikel 25 EG und 90 EG, da die Artikel 28 EG und 29 EG auf parafiskalische Abgaben keine Anwendung finden, soweit andere Bestimmungen des Vertrages anwendbar sind, wie etwa Artikel 25 EG über Abgaben gleicher Wirkung oder Artikel 90 EG über diskriminierende inländische Abgaben.
28 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes umfasst nämlich der Anwendungsbereich von Artikel 28 EG weder denjenigen der Vorschriften des Vertrages über Abgaben zollgleicher Wirkung (Artikel 25 EG) noch denjenigen der Vorschriften des Vertrages über diskriminierende inländische Abgaben (Artikel 90 EG).
29 Für den Gang der Untersuchung bedeutet dies, dass zunächst zu prüfen ist, ob eine Maßnahme wie die im Ausgangsfall streitige in den Anwendungsbereich der Artikel 25 EG oder 90 EG fällt, und dass nur dann, wenn dies zu verneinen wäre, geprüft werden müsste, ob die betreffende Maßnahme in den Anwendungsbereich des Artikels 28 EG oder des Artikels 29 EG fällt.
2. Anwendungsbereich und Abgrenzung der Artikel 25 EG und 90 EG
30 Nach Artikel 25 EG sind Ein- und Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung zwischen Mitgliedstaaten verboten. Zu den Abgaben gleicher Wirkung erinnert das vorlegende Gericht zu Recht daran, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes dieses Verbot sich grundsätzlich auf alle anlässlich und wegen der Einfuhr geforderten Abgaben bezieht, die eingeführte Waren, nicht aber gleichartige inländische Waren spezifisch treffen. Das vorlegende Gericht geht weiters zu Recht davon aus, dass auch Geldlasten, die zur Finanzierung der Tätigkeiten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts bestimmt sind, Abgaben zollgleicher Wirkung darstellen können.
31 Wie der Gerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, ist eine in- oder ausländischen Waren wegen eines Grenzübertritts einseitig auferlegte, noch so geringe finanzielle Belastung, wenn sie kein Zoll im eigentlichen Sinne ist, unabhängig von ihrer Bezeichnung und der Art ihrer Erhebung eine Abgabe gleicher Wirkung im Sinne von Artikel 23 EG.
32 Nach Artikel 90 EG dürfen die Mitgliedstaaten auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar keine höheren inländischen Abgaben erheben, als gleichartige inländische Waren zu tragen haben. Eine Abgabe stellt nach der Rechtsprechung keine Abgabe zollgleicher Wirkung, sondern eine inländische Abgabe im Sinne von Artikel 90 EG dar, wenn sie zu einem allgemeinen inländischen Abgabensystem gehört, das Erzeugnisgruppen systematisch nach objektiven Kriterien unabhängig vom Ursprung oder der Bestimmung der Erzeugnisse erfasst.
33 In diesem Zusammenhang ist auch zu bedenken, dass nach ständiger Rechtsprechung die Vorschriften über Abgaben gleicher Wirkung und diejenigen über diskriminierende inländische Abgaben nicht kumulativ anwendbar sind, sodass ein und dieselbe Abgabe nach dem System des EG-Vertrags nicht gleichzeitig in beide Kategorien fallen kann.
34 Damit erscheint es unabdingbar, den jeweiligen Anwendungsbereich der Artikel 25 EG und 90 EG voneinander abzugrenzen.
35 Die Rechtsprechung des Gerichtshofes verdeutlicht jedoch die mit dieser unerlässlichen Abgrenzung einhergehenden Schwierigkeiten. Finanzielle Belastungen, die Waren wegen des Überschreitens der Grenze einseitig auferlegt werden, wenn sie kein Zoll im eigentlichen Sinne sind, stellen zwar unabhängig von ihrer Bezeichnung und der Art ihrer Erhebung eine Abgabe gleicher Wirkung im Sinne der Artikel 23 EG und 25 EG dar. Das gilt jedoch nicht, wenn die Belastung Bestandteil einer allgemeinen inländischen Abgabenregelung ist, die Gruppen von Waren systematisch nach objektiven Kriterien erfasst, die unabhängig von der Herkunft der Waren gelten; in diesem Fall fällt die finanzielle Belastung eben in den Anwendungsbereich von Artikel 90 EG. Als Beispiel hiefür kann etwa eine Belastung genannt werden, die inländische, im Inland verarbeitete oder in den Verkehr gebrachte Erzeugnisse einerseits und inländische unverarbeitet ausgeführte Erzeugnisse andererseits erfasst, soweit der Steuertatbestand für beide Arten von Erzeugnissen derselbe ist.
36 Im Hinblick auf die rechtliche Qualifizierung einer solchen Belastung, wie auch etwa im Ausgangsfall, ist der Rechtsprechung des Gerichtshofes weiters zu entnehmen, dass erforderlich sein kann, den Bestimmungszweck des Aufkommens aus der Abgabe zu berücksichtigen. In den verbundenen Rechtssachen u. a. zur Rechtssache Lornoy u. a. erklärte Generalanwalt Tesauro, dass eine solche Berücksichtigung von wesentlicher Bedeutung [ist], da sie es erlaubt, über die rein formalen Gesichtspunkte hinaus festzustellen, dass gewisse Abgaben, die zwar unter den gleichen Voraussetzungen sowohl inländische Erzeugnisse als auch eingeführte Erzeugnisse belasten, sich dann gerade aufgrund ihres Bestimmungszwecks auf die beiden Erzeugnisgruppen in der Weise materiell unterschiedlich auswirken können, dass sie je nach den Umständen entweder Abgaben gleicher Wirkung oder mit Artikel [90 EG] unvereinbare inländische Abgaben darstellen.
37 Ist nämlich das Aufkommen aus einer solchen Abgabe dazu bestimmt, Tätigkeiten zu fördern, die speziell denjenigen belasteten inländischen Erzeugnissen zugute kommen, die im Inland verarbeitet oder in den Verkehr gebracht werden, so kann sich daraus ergeben, dass ein Beitrag, der zwar nach einheitlichen Kriterien erhoben wird, dennoch eine diskriminierende Besteuerung darstellt, weil die steuerliche Belastung der im Inland verarbeiteten oder in den Verkehr gebrachten Erzeugnisse durch die Vorteile, deren Finanzierung sie dient, ausgeglichen wird, während sie für die unverarbeitet ausgeführten Erzeugnisse eine Nettobelastung darstellt.
38 Nach der Rechtsprechung stellt eine Abgabe wie die in Rede stehende eine gegen Artikel 23 EG und 25 EG verstoßende Abgabe zollgleicher Wirkung dar, wenn die Vorteile, die sich aus der Zuweisung des Aufkommens aus dieser Abgabe ergeben, die Belastung, die das inländische, im Inland verarbeitete oder in den Verkehr gebrachte Erzeugnis bei seinem Inverkehrbringen trifft, vollständig ausgleichen.
39 Dagegen würde eine solche Abgabe gegen das in Artikel 90 EG verankerte Diskriminierungsverbot verstoßen, wenn die Vorteile, die sich für die belasteten inländischen Erzeugnisse, die im Inland verarbeitet oder in den Verkehr gebracht werden, aus der Zuweisung der Einnahmen aus der Abgabe ergeben, diese Belastung nur teilweise ausgleichen würden.
40 Schließlich hat der Gerichtshof anerkannt, dass eine Belastung, die ein der Höhe nach angemessenes Entgelt für einen dem zahlungspflichtigen Wirtschaftsbeteiligten tatsächlich geleisteten Dienst darstellt, keine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Zoll ist.
C — Würdigung
41 Zunächst sei nochmals daran erinnert, dass die für Koornstra festgesetzte Abgabe für das Abgabenjahr 2000 nur insoweit beanstandet wird, als diese Abgabe sich auf Garnelen bezieht, die in Dänemark angeliefert und zum menschlichen Verzehr verkauft worden sind. Hinsichtlich des Tatbestands der streitigen Abgabe ist festzustellen, dass die streitige Abgabe auf Garnelen erhoben wird, wenn sie mit niederländischen Fischereifahrzeugen angeliefert werden, ohne dass es auf den Ort dieser Anlieferung ankommen würde.
42 Zu prüfen ist also zunächst, ob eine Abgabe wie die streitige Abgabe eine Abgabe zollgleicher Wirkung im Sinne der Artikel 23 ff. EG ist.
Zur Qualifizierung der Abgabe als Abgabe gleicher Wirkung
43 Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, dass im vorliegenden Fall von einer Abgabe gleicher Wirkung bereits deshalb nicht die Rede sein kann, weil die streitige Abgabe nicht bei oder aufgrund der Einfuhr aus einem anderen Mitgliedstaat erhoben wird. Dies ist auch der Standpunkt der griechischen Regierung. Auch die niederländische Regierung und Productschap Vis machen geltend, dass die streitige Abgabe unterschiedslos auf Garnelen, die in andere Mitgliedstaaten ausgeführt werden, und auf Garnelen, die in den Niederlanden angeliefert werden, anwendbar sei. Da die Abgabe nicht ausschließlich auf zur Ausfuhr bestimmten Gütern laste, falle sie nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 25 EG. Sie stelle allenfalls eine inländische Abgabe im Sinne von Artikel 90 EG dar, die mit dem EG-Vertrag vereinbar sei, da sie im Inland verarbeitete und in den Verkehr gebrachte Garnelen und in andere Mitgliedstaaten ausgeführte Garnelen in gleicher Weise und auf derselben Vermarktungsstufe treffe.
44 Nach Angaben des vorlegenden Gerichts wird die in Rede stehende Abgabe ausschließlich bei Unternehmen mit einem niederländischen Fischereifahrzeug auf die von ihnen angelieferten und zum menschlichen Verzehr verkauften Garnelen erhoben, und zwar ungeachtet des Landes der Anlieferung und des Verkaufs und ungeachtet der Zweckbestimmung, die der Käufer den Garnelen in der Folge gibt.
45 Die Zweifel an der Vereinbarkeit der streitigen Abgaberegelung mit Artikel 25 EG oder 90 EG rühren unstreitig hieraus, dass der Kreis der Abgabepflichtigen — nämlich Unternehmen, die Garnelen mit einem niederländischen Fischereifahrzeug anliefern, und zwar egal wo — und der Kreis der aufgrund der Verwendungsmodalitäten des Aufkommens aus dieser Abgabe Begünstigten — nämlich Unternehmen, die Garnelen in den Niederlanden anlanden — nicht deckungsgleich ist. Während Unternehmen, die Garnelen mit einem Fischereifahrzeug aus einem anderen Mitgliedstaat in den Niederlanden anlanden, die mit dem Aufkommen der Abgabe finanzierten Anlagen — kostenlos (insoweit sie nicht abgabepflichtig sind) — in Anspruch nehmen können, sind Unternehmen, die Garnelen mit einem niederländischen Fischereifahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat anliefern, zwar abgabepflichtig, können jedoch nicht die mit dem Aufkommen der Abgabe finanzierten Anlagen in Anspruch nehmen.
46 Das vorlegende Gericht geht zu Unrecht davon aus, dass eine Einstufung der streitigen Abgabe als Abgabe zollgleicher Wirkung bereits daran scheitert, dass die angefochtene Abgabe nicht bei oder aufgrund der Einfuhr aus einem anderen Mitgliedstaat erhoben wird. Entscheidend ist vielmehr, ob die betreffende Abgabe eine Behinderung des Handels im Binnenmarkt darstellt. Eine solche Behinderung kann sich nach der zitierten Rechtsprechung hieraus ergeben, dass eine nationale Maßnahme eine finanzielle Belastung zur Folge hat, die ihren Grund im Überschreiten einer Grenze ha [t]. Ob die im Ausgangsfall streitige Abgabe eine solche finanzielle Belastung zur Folge hat, ist aber entsprechend der oben zitierten Rechtsprechung nicht nur anhand der Vorschriften betreffend die Abgabenerhebung, sondern auch anhand jener über die Verwendung des Aufkommens aus der in Rede stehenden Abgabe zu ermitteln.
47 Zu untersuchen ist daher im vorliegenden Fall, ob die streitige Abgabe eine spezifische finanzielle Belastung jener Unternehmen, die ihre Garnelen auf einem niederländischen Fischereifahrzeug ausführen, zur Folge hat.
48 Dazu bemerkt die Kommission, dass die streitige Abgabe die Ausfuhr von Garnelen auf einem niederländischen Fischereifahrzeug in besonderem Maße belastet, als die Anlandung als Steuertatbestand zu einer Abgabenerhebung führt, ohne dass jedoch das betreffende Unternehmen die mit dem Aufkommen finanzierte Anlage in Anspruch nehmen kann. Demgegenüber ist die griechische Regierung der Auffassung, dass es auf die tatsächliche Inanspruchnahme der Sieb- und Schälanlagen nicht ankommt, da das Bereitstellen dieser Anlagen bereits eine Dienstleistung darstelle.
49 Im Ausgangsverfahren und in ihrer schriftlichen Stellungnahme hat Koornstra geltend gemacht, dass diese Abgabepflicht ohne Gegenleistung zudem zu einer Doppelbesteuerung führe, da die Benutzung einer entsprechenden Anlage in Dänemark selbst entgeltpflichtig sei. Die Natur der dänischen Entgeltregelung ist indes nach Aktenlage nicht auszumachen.
50 Die Frage einer allfälligen Doppelbesteuerung erscheint jedoch unerheblich: Die Kommission hat in diesem Zusammenhang zu Recht auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes verwiesen, wonach das Gemeinschaftsrecht ... derzeit kein Verbot der Doppelbesteuerung [enthält], wie sie im Fall von Abgaben wie den im Ausgangsverfahren streitigen auftritt, die autonomen nationalen Rechtsvorschriften unterliegen. Wenn die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Interesse des freien Warenverkehrs auch wünschenswert erscheint, lässt sie sich doch nur mittels einer Harmonisierung der nationalen Systeme erreichen ...
51 Hinsichtlich der Wirkungen der streitigen Abgabe hat das vorlegende Gericht auch noch die Frage nach dem Ursprung der von der betreffenden nationalen Regelung erfassten Erzeugnisse aufgeworfen. Die streitige Abgaberegelung unterscheidet zum Zwecke der Abgabenerhebung nach der Flagge des betreffenden Fischereifahrzeugs — nicht aber nach dem Ursprung der Garnelen.
52 Die Bestimmung des Garnelenursprungs erscheint im vorliegenden Verfahren in der Tat nicht unproblematisch. Im Vorlagebeschluss erwägt das vorlegende Gericht, Artikel 23 ZK heranzuziehen, was die niederländische Regierung in ihrer schriftlichen Stellungnahme unter Hinweis darauf ablehnt, dass der Zollkodex keine Anwendung auf den innergemeinschaftlichen Handel finden kann.
53 Geht man nun von der grundsätzlichen Maßgeblichkeit der Ursprungsdefinition des Zollkodex aus, ergibt sich folgendes Bild für den vorliegenden Fall: Garnelen, die mit einem niederländischen Fischereifahrzeug angeliefert werden, gelten nach Artikel 23 Absatz 2 ZK als Ursprungswaren der Niederlande, soweit sie außerhalb des Küstenmeeres eines Landes (Buchstabe f) oder in niederländischen Gewässern (Buchstabe e) gefangen worden sind. Wurden die Garnelen hingegen in den Gewässern eines anderen Mitgliedstaats gefangen, so gelten sie als Ursprungswaren jenes Mitgliedstaats.
54 Bezieht man diese Grundsätze auf den Ausgangsfall, ist festzuhalten, dass die streitige Abgabe im Falle einer Anlandung der Garnelen in den Niederlanden ausländische Garnelen insoweit bevorzugt, als sie sie nur dann der Abgabe unterwirft, wenn sie sich an Bord eines niederländischen Fischereifahrzeugs befinden, während niederländische Garnelen nur dann der Abgabe nicht unterliegen, wenn sie mit einem ausländischen Fischereifahrzeug angelandet werden.
55 Ob Artikel 23 ZK heranzuziehen ist, erscheint indes zweifelhaft. Der Einwand der niederländischen Regierung erscheint nämlich insoferne berechtigt, als die Ursprungseigenschaft einer Ware im innergemeinschaftlichen Warenverkehr grundsätzlich nicht ausschlaggebend ist. Die von Artikel 23 Absatz 2 ZK getroffene Unterscheidung entspricht nicht den Grundsätzen der gemeinsamen Fischereipolitik, wonach im Ergebnis Erzeugnisse, die mit einem Fischereifahrzeug aus einem bestimmten Mitglied-Staat angelandet werden, diesem Mitgliedstaat zugerechnet werden. Dementsprechend erscheint es mit Blick auf den Ausgangsfall sachgerecht, nicht nach dem tatsächlichen Ort des Garnelenfangs zu unterscheiden und daher Garnelen auf einem niederländischen Fischereifahrzeug grundsätzlich als niederländische Garnelen zu betrachten.
56 Geht man nun von dieser Annahme aus, ist festzustellen, dass die streitige Abgabe sowohl auf niederländische Garnelen, die in den Niederlanden, als auch auf niederländische Garnelen, die andernorts angelandet werden, erhoben wird. Von der Verwendung des Aufkommens aus der streitigen Abgabe profitieren jedoch nur — niederländische oder ausländische — Garnelen, die in den Niederlanden angelandet wurden.
57 Die nach der Rechtsprechung gebotene Berücksichtigung der Zweckbestimmung des Aufkommens aus der Erhebung der Abgabe führt daher zur Feststellung, dass im Hinblick auf ausgeführte Garnelen auf niederländischen Fischereifahrzeugen die streitige Regelung zu einer finanziellen Belastung des betreffenden Unternehmens führt, soweit es zwar abgabepflichtig ist, vom Aufkommen aus der Erhebung der Abgabe aber nicht profitiert, sodass hier ein Ausgleich der Belastung aufgrund der Abgabe durch die aus der Finanzierung entstehenden Vorteile nicht in Betracht kommt. Dabei ist es entgegen der Auffassung der griechischen Regierung unbeachtlich, ob die mit dem Aufkommen aus der streitigen Abgabe finanzierten Anlagen bereitstehen, da diese Anlagen der Erfüllung einer dem jeweiligen Mitgliedstaat obliegenden Kontrollpflicht dienen. Vor diesem Hintergrund kann die Erfüllung einer solchen Kontrollpflicht kaum als Dienstleistung bezeichnet werden.
58 Die streitige Abgabe hat daher eine den Handel beschränkende Wirkung, soweit sie auch dann erhoben wird, wenn Garnelen mit einem niederländischen Fischereifahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat angeliefert werden. Ob in diesem anderen Mitgliedstaat für das Sieben und Schälen von Garnelen bezahlt wird, erscheint in diesem Zusammenhang nicht relevant.
59 Dementsprechend ist festzuhalten, dass eine Abgabe wie die streitige, die ein Unternehmen in einem Mitgliedstaat für die Anlieferung von Garnelen mit einem Fischereifahrzeug, das in diesem Mitgliedstaat registriert ist, zu entrichten hat und die der Finanzierung von Garnelensieben und Garnelenschälern in diesem Mitgliedstaat dient, nicht vereinbar ist mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit Artikel 25 EG, wenn diese Abgabe auch für Garnelen zu entrichten ist, die nicht in diesem Mitgliedstaat angeliefert werden.
Diese Feststellung gilt ungeachtet dessen, wo die Garnelen gefangen worden sind, ob sie nach der Anlieferung anderswo in der Gemeinschaft in diesen Mitgliedstaat befördert werden oder ob bei einer Anlieferung anderswo in der Gemeinschaft auch dort für das Sieben und Schälen der Garnelen bezahlt worden ist.
60 Dementsprechend entfällt die Prüfung, ob die streitige Abgabe als diskriminierende inländische Abgabe zu qualifizieren ist.
V — Ergebnis
61 Aufgrund vorstehender Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des vorlegenden Gerichts wie folgt zu beantworten:
Eine Abgabe wie die streitige, die ein Unternehmer in einem Mitgliedstaat für die Anlieferung von Garnelen mit einem Fischereifahrzeug, das in diesem Mitgliedstaat registriert ist, zu entrichten hat und die der Finanzierung von Garnelensieben und Garnelenschälern in diesem Mitgliedstaat dient, ist nicht vereinbar mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit Artikel 25 EG, wenn diese Abgabe auch für von einem solchen Unternehmen anderswo in der Gemeinschaft angelieferte Garnelen zu entrichten ist.
Diese Feststellung gilt ungeachtet dessen, wo die Garnelen gefangen worden sind, ob sie nach der Anlieferung anderswo in der Gemeinschaft in diesen Mitgliedstaat befördert werden oder ob bei einer Anlieferung anderswo in der Gemeinschaft auch dort für das Sieben und Schälen der Garnelen bezahlt worden ist.