Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.04.2006 – C-123/04
Generalanwalt M. Poiares Maduro · ECLI:EU:C:2006:230
Schlussanträge des Generalanwalts
M. Poiares Maduro
vom 6. April 2006
1 Es geht um eine Frage, die sich den Hauptakteuren der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden: Gemeinschaft) seit Jahrzehnten stellt. Ist die Urananreicherung durch Unternehmen aus der Gemeinschaft für Rechnung von Kunden aus Drittstaaten als Aufbereitung, Umwandlung oder Formung von Kernstoffen im Sinne von Artikel 75 EA einzustufen, oder ist sie als Erzeugung von Kernstoffen im Sinne von Artikel 52 EA anzusehen? Einige Mitgliedstaaten vertreten mit großer Beständigkeit die erste Auffassung. Mit der gleichen Entschlossenheit befürwortet die Kommission die zweite Ansicht.
2 Die Frage ist heikel und wichtig. Sie hat auf institutionneller Ebene bereits zu lange für Uneinigkeit gesorgt. Nun ist der Gerichtshof aufgrund von Rechtsstreitigkeiten zwischen Privaten aufgerufen, die Kontroverse zu beenden. Von der Einstufung hängt die Regelung der in die Gemeinschaft eingeführten und dort angereicherten Kernstoffe ab. Wenn nämlich diese Stoffe als durch Artikel 75 EA geregelte umgewandelte Stoffe angesehen werden, ist die Anwendung der Bestimmungen des Vertrages über die Versorgung mit besonderen spaltbaren Stoffen in der Gemeinschaft ausgeschlossen, und das Eigentum an ihnen wird im Wesentlichen durch das Sachenrecht des Mitgliedstaats geregelt, in dem sie sich befinden. Werden sie dagegen als Kernkrafterzeugung im Sinne von Artikel 52 EA angesehen, so fallen sie uneingeschränkt in die Zuständigkeit der Gemeinschaft und können, da sie den Vorrechten der Versorgungsagentur der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden: Agentur) unterliegen, kein Gegenstand freier Verfügung sein.
I — Die Rechtssachen
3 Die tatsächlichen Umstände und die relevanten Gemeinschaftsvorschriften sind trotz ihrer Vielzahl und Komplexität keineswegs unklar. Es genügt, die wesentlichen Punkte in Erinnerung zu rufen.
A — Rahmen
4 In beiden Fällen ist die Anrufung des Oberlandesgerichts Oldenburg (Deutschland) das Ergebnis einer langen Reihe rechtlicher Vorgänge, an denen zahlreiche Parteien beteiligt waren.
1. Sachverhalt
5 Die Industrias Nucleares do Brasil SA (im Folgenden: INB) ist eine Gesellschaft brasilianischen Rechts, die u. a. die Aufgabe hat, Kernbrennstoffe für brasilianische Kernkraftwerke zu beschaffen. Zu diesem Zweck unterhält sie ständige Geschäftsbeziehungen zur Urenco Limited (im Folgenden: Urenco), einer Gesellschaft britischen Rechts, die auf die Erzeugung von angereichertem Uran spezialisiert ist.
6 Entsprechend wurde 1976 zum Zweck der Herstellung angereicherten Urans für Rechnung der INB ein Vertrag über die Lieferung von Rohstoffen an Urenco und die Übertragung des Eigentums an diesen Stoffen geschlossen. Diesen Vertrag soll Urenco der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 4. Juli 1980 angezeigt haben.
7 Nachdem das angereicherte Uran 1984 der INB geliefert worden war, wurde es zum Gegenstand eines Vertrages mit der Siemens AG (im Folgenden: Siemens), die sich zur Lagerung des Urans verpflichtete. Das Uran wurde in Deutschland zunächst in Hanau, dann in Lingen, bei einer Tochtergesellschaft von Siemens gelagert.
8 Im Jahr 1993 beschloss die INB, sich vorübergehend von einem Teil dieses Vorrats zu trennen. Sie schloss daher einen Darlehensvertrag mit dem schweizerischen Unternehmen Nuexco Exchange AG (im Folgenden: NEAG), das das Uran an Betreiber von Kernkraftwerken in den Vereinigten Staaten von Amerika verkaufen wollte. Nach diesem Vertrag überträgt der Darlehensgeber das Eigentum an dem angereicherten Uran auf den Darlehensnehmer, der sich im Gegenzug verpflichtet, dem Darlehensgeber zu einem späteren Zeitpunkt Partien gleichartigen angereicherten Urans zurückzulief er n und ihm während der Laufzeit des Darlehens eine Vergütung für die Überlassung des Urans zu zahlen.
9 Im Jahr 1989 hatte die NEAG ihrerseits mit der UBS, einer Bank mit Sitz in der Schweiz, einen Vertrag über die Verpfändung und Abtretung von Waren geschlossen. Dieser Vertrag sah vor, dass die UBS ein Pfandrecht an allen im Besitz der NEAG befindlichen und in gesonderter Korrespondenz bezeichneten Waren sowie an allen Forderungen hat, die sich aufgrund von Rechtstiteln an diesen Waren ergeben. Mit gesonderter Korrespondenz wurde ein Pfandrecht an dem angereicherten Uran gewährt, das die NEAG von der INB erhalten hatte.
10 Ferner hatte 1992 die Nuexco Trading Corporation (im Folgenden: NTC) mit Sitz in Denver (Vereinigte Staaten), die derselben Gruppe wie die NEAG angehörte und für deren Rechnung handelte, mit der Texas Utilities Electric Corporation (im Folgenden: TUEC), einer Gesellschaft, die ein Kernkraftwerk in Texas betreibt, einen Vertrag über ein Darlehen und die Übertragung von gleichartigem Eigentum geschlossen. Dieses Darlehen betraf ebenfalls bestimmte Partien angereicherten Urans, die von der INB erworben und von Siemens in Hanau gelagert wurden.
11 Im Jahr 1995 geriet die NTC in Konkurs; etwas mehr als ein Jahr später wurde über das Vermögen der NEAG das Konkursverfahren eröffnet. Dies war der Auslöser für die beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten. Die INB verlangt nämlich von Siemens die Herausgabe der von Urenco für sie angereicherten und bei Siemens gelagerten Uranpartien, während die UBS und die TUEC geltend machen, dass sie an diesen Partien ein Pfandrecht (UBS) bzw. Eigentum (TUEC) erlangt hätten.
2. Anrufung des Gerichtshofes
12 Das Landgericht Osnabrück (Deutschland), das in erster Instanz mit den beiden Rechtsstreitigkeiten befasst war, stellte fest, dass die INB keinen Anspruch auf Herausgabe der Partien angereicherten Urans habe. Gegen diese Entscheidung legte die INB Berufung mit der Begründung ein, dass sich das erstinstanzliche Gericht zu Unrecht darauf gestützt habe, dass das Uran außerhalb des Gebietes der Mitgliedstaaten angereichert worden sei. Hätte eine im Hoheitsgebiet des EAG-Vertrags ansässige Person das streitige Uran weder erzeugt noch im Besitz gehabt, wäre die logische Folge gewesen, dass die Gemeinschaft kein Eigentum daran hätte erwerben können und dass dieses frei übertragbar gewesen wäre. Die streitigen Uranpartien seien jedoch unstreitig von Urenco im Vereinigten Königreich, also im Hoheitsgebiet des Vertrages, erzeugt worden. Die erstinstanzliche Entscheidung weise deshalb einen Sachverhaltsfehler auf.
13 Das vorlegende Gericht, bei dem die Berufung eingelegt worden ist, hält es unter diesen Umständen für erforderlich, sich folgende Frage zu stellen: Steht der EAG-Vertrag, nach dessen Artikel 86 besondere spaltbare Stoffe, die in einem Mitgliedstaat erzeugt oder in diesen eingeführt werden, Eigentum der Gemeinschaft sind, dem Erwerb eines Pfandrechts oder des Eigentums an spaltbaren Stoffen entgegen, die von einem Unternehmen aus der Gemeinschaft aufgrund eines mit einem Angehörigen eines Drittstaats geschlossenen Anreicherungsvertrags erzeugt werden? Sollte die Frage bejaht werden, könne dies zur Infragestellung sämtlicher Verfügungen über das streitige Uran führen. Im Fall der Verneinung beabsichtige das vorlegende Gericht, die Berufung der INB als unbegründet zurückzuweisen.
B — Rechtlicher Rahmen
14 Um den Rahmen der beiden Rechtssachen genau zu erfassen, genügt es nicht, die wichtigsten Bestimmungen des Vertrages, um die es geht, in Erinnerung zu rufen. Zu zeigen ist vielmehr, auf welche Weise sie sich in den Gesamtkomplex der Fragen des vorlegenden Gerichts einfügen.
1. Das System des Vertrages
15 Nach der Präambel des Vertrages und Artikel 1 EA ist die Gemeinschaft das Ergebnis eines gemeinsame[n] Vorgehen [s] ihrer Mitgliedstaaten zur Schaffung der für die schnelle Bildung und Entwicklung von Kernindustrien erforderlichen Voraussetzungen. Um über sichere und unabhängige Kernkraft zu verfügen, hat die Gemeinschaft insbesondere für regelmäßige und gerechte Versorgung aller Benutzer der Gemeinschaft mit Erzen und Kernbrennstoffen Sorge zu tragen, durch geeignete Überwachung zu gewährleisten, dass die Kernstoffe nicht anderen als den vorgesehenen Zwecken zugeführt werden, und das ihr zuerkannte Eigentumsrecht an besonderen spaltbaren Stoffen auszuüben.
16 Damit die Gemeinschaft diese Ziele erreichen kann, sieht der Vertrag eine gemeinsame Versorgungspolitik vor. Diese Politik, die nicht den Charakter der im Rahmen des EG-Vertrags verfolgten gemeinsamen Politiken hat, hat die Form einer gelenkten Integration. Entsprechend wird eine besondere Einrichtung, die Agentur, geschaffen, die alleinzuständig dafür ist, in der Gemeinschaft den gleichen Zugang der Benutzer zu den nuklearen Versorgungsquellen sicherzustellen. Zu diesem Zweck verfügt die Agentur nach Kapitel 6 EAG-Vertrag über ein Bezugsrecht für Erze, Ausgangsstoffe und besondere spaltbare Stoffe, die im Gebiet der Mitgliedstaaten erzeugt werden, sowie über das ausschließliche Recht, Verträge über die Lieferung von Erzen, Ausgangsstoffen oder besonderen spaltbaren Stoffen aus Ländern innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft abzuschließen. Auf diese Weise wird die Agentur zu einer Art Alleinmakler, dessen Aufgabe es ist, für die Gegenüberstellung von Angeboten und Nachfragen im Gebiet der Gemeinschaft zu sorgen.
17 In der Praxis stellte sich jedoch heraus, dass die Gemeinschaft in abgemilderter Weise Gebrauch von diesen Bestimmungen machte. In Anbetracht der Umstände entschloss sie sich dafür, die Nuklearentwicklung in der Gemeinschaft eher flankierend zu begleiten als zu lenken. Entsprechend wurden mit der Vollzugsordnung der Versorgungsagentur der Europäischen Atomgemeinschaft vom 5. Mai 1960 über das Verfahren betreffend die Gegenüberstellung von Angeboten und Nachfragen bei Erzen, Ausgangsstoffen und besonderen spaltbaren Stoffen vereinfachte Verfahren eingeführt.
18 Der EAG-Vertrag enthält ferner Ausnahmen von der gemeinsamen Versorgungsregelung. Neben Artikel 66 EA, der eine allgemeine Ausnahme von Artikel 64 EA im Fall des Verzuges der Agentur vorsieht, ergeben sich aus den besonderen Bestimmungen des Kapitels 6 des Vertrages drei besondere Ausnahmevorschriften.
19 Erstens unterliegt abweichend von Artikel 64 EA, der der Agentur das ausschließliche Recht zum Abschluss von Abkommen über die Lieferung von Erzen, Ausgangsstoffen oder besonderen spaltbaren Stoffen gibt, nach Artikel 73 EG der Abschluss oder die Erneuerung von Abkommen oder Vereinbarungen zwischen einem Mitgliedstaat, einer Person oder einem Unternehmen aus einem Mitgliedstaat einerseits und einem dritten Staat, einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder einem Angehörigen eines dritten Staates, die auch die Lieferung von in die Zuständigkeit der Agentur fallenden Erzeugnissen umfassen, der vorherigen Zustimmung der Kommission.
20 Zweitens kann die Kommission nach Artikel 74 EA die Übertragung, die Einfuhr oder die Ausfuhr kleiner Mengen von Erzen, Ausgangsstoffen oder besonderen spaltbaren Stoffen in dem Maße, wie sie üblicherweise für die Forschung benutzt werden, von den Vorschriften des Kapitels 6 des Vertrages ausnehmen.
21 Schließlich bestimmt Artikel 75 Absätze 1 und 2 EA:
Die Bestimmungen dieses Kapitels finden keine Anwendung auf Verpflichtungen, welche die Aufbereitung, Umwandlung oder Formung von Erzen, Ausgangsstoffen oder besonderen spaltbaren Stoffen zum Gegenstand haben,
a) bei Verpflichtungen zwischen Personen oder Unternehmen untereinander — falls die aufbereiteten, umgewandelten oder geformten Stoffe an die Person oder das Unternehmen, von denen sie stammen, zurückgegeben werden müssen;
b) bei Verpflichtungen zwischen einer Person oder einem Unternehmen einerseits und einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder einem Angehörigen eines dritten Staates andererseits — falls die Stoffe außerhalb der Gemeinschaft aufbereitet, umgewandelt oder geformt werden und an die Person oder das Unternehmen, von denen sie stammen, zurückgegeben werden;
c) bei Verpflichtungen zwischen einer Person oder einem Unternehmen einerseits und einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder einem Angehörigen eines dritten Staates andererseits — falls die Stoffe in der Gemeinschaft aufbereitet, umgewandelt oder geformt werden und an die Einrichtung oder den Staatsangehörigen, von denen sie stammen, oder an einen anderen von dieser Einrichtung oder diesem Staatsangehörigen bestimmten Empfänger, der seinen Sitz ebenfalls außerhalb der Gemeinschaft hat, zurückgegeben werden.
Die beteiligten Personen oder Unternehmen müssen jedoch der Agentur das Bestehen derartiger Verpflichtungen und sofort nach Unterzeichnung der Verträge die Mengen der Stoffe anzeigen, die Gegenstand dieser Umsätze sind. Den unter b genannten Verpflichtungen kann die Kommission widersprechen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Umwandlung oder Formung nicht wirksam und sicher und ohne Substanzverlust zum Nachteil der Gemeinschaft gewährleistet werden kann.
22 Nach Artikel 75 Absatz 3 EA unterliegen die Stoffe, die Gegenstand dieser Verpflichtungen sind, in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten den in Kapitel 7 E AG-Vertrag (Überwachung der Sicherheit) vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen. Es ist jedoch vorgesehen, dass die Bestimmungen des Kapitels 8 EAG-Vertrag (Das Eigentum) keine Anwendung auf die besonderen spaltbaren Stoffe finden, die Gegenstand von Verpflichtungen nach Buchstabe c dieses Artikels sind.
23 Nach Artikel 86 EA in Kapitel 8 EAG-Vertrag sind die besonderen spaltbaren Stoffe Eigentum der Gemeinschaft. Dieses Eigentumsrecht umfasst alle besonderen spaltbaren Stoffe, die von einem Mitgliedstaat, einer Person oder einem Unternehmen erzeugt oder eingeführt werden und der in Kapitel 7 EAG-Vertrag vorgesehenen Überwachung unterliegen.
2. Die Vorlagefragen
24 Um die Bedeutung dieser Bestimmungen in den betreffenden Rechtssachen feststellen zu können, richtet das vorlegende Gericht im Rahmen dieser beiden Rechtssachen elf jeweils übereinstimmende Vorlagefragen an den Gerichtshof. Alle Fragen ergeben sich aus einer Reihe von Annahmen, die ihre Logik haben und kurz in Erinnerung zu rufen sind.
25 Im Kern stellt sich dem vorlegenden Gericht die Frage, ob das der Gemeinschaft zuerkannte Eigentum an Kernstoffen der Wirksamkeit der Verträge über die Übertragung von Eigentum an spaltbaren Stoffen entgegenstehen kann, um die es in den vorliegenden Rechtssachen geht. Falls nämlich der ursprüngliche Anreicherungsvertrag zwischen der INB und Urenco der Versorgungsregelung der Gemeinschaft unterliegen sollte, würde daraus folgen, dass die auf diese Weise angereicherten Stoffe der Gemeinschaft gehören und nicht frei übertragen werden können. Anders wäre es, wenn feststünde, dass der Vertrag nicht unter diese Regelung fällt. Aus diesem Grund wird der Gerichtshof zunächst zu den Voraussetzungen für die Anwendung der in den Artikeln 73 EA und 75 EA vorgesehenen Ausnahmen befragt.
26 Mit seinen ersten vier Fragen bittet das vorlegende Gericht um Erläuterung der Begriffe und Voraussetzungen des Artikels 75 EA. Die erste Frage ist für die gesamte Auslegung maßgebend, zu der der Gerichtshof in den vorliegenden Rechtssachen im Wege der Vorabentscheidung aufgerufen ist:
1. Umfassen die Begriffe Aufbereitung, Umwandlung oder Formung in Artikel 75 Absatz 1 EA auch die Anreicherung von Uran?
27 Sollte dies zu bejahen sein, stellt sich die Frage, von welchem der drei in Artikel 75 EA vorgesehenen Fälle auszugehen ist. Der Fall des Artikels 75 Absatz 1 Buchstabe a EA kann nur dann vorliegen, wenn die Parteien des Anreicherungsvertrags Unternehmen im Sinne von Artikel 196 EA sind. Daher die Bedeutung der zweiten Frage, die den Charakter der Gesellschaft INB betrifft:
2. Übt ein Unternehmen mit Sitz außerhalb des Hoheitsgebiets des EAG-Vertrags seine Tätigkeit ganz oder teilweise im Sinne des Artikels 196 Buchstabe b EA im Hoheitsgebiet der Gemeinschaft aus, wenn es zu einem Unternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Gemeinschaft eine Geschäftsbeziehung unterhält, die
a) die Anlieferung von Rohstoffen zur Herstellung von angereichertem Uran und den Bezug angereicherten Urans von dem Unternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Gemeinschaft
b) dessen Einlagerung bei einem anderen Unternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Gemeinschaft zum Gegenstand hat?
28 Wenn die INB kein Unternehmen im Sinne des EAG-Vertrags ist und der Fall des Artikels 75 Absatz 1 Buchstabe b EA eindeutig nicht vorliegt, bleibt der Fall des Artikels 75 Absatz 1 Buchstabe c EA zu prüfen. Stehen jedoch dann die besonderen Umstände einer Anreicherung wie derjenigen des vorliegenden Falles der Anwendung dieser Bestimmung nicht entgegen? Darum geht es in der dritten Vorlagefrage:
3. a)Setzt Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe c EA die, von den durch die Verarbeitung bedingten physikalischen Veränderungen abgesehen, stoffliche Identität der zur Aufbereitung, Umwandlung oder Formung angelieferten und der danach zurückgelieferten Stoffe voraus?b)Oder genügt es, wenn die verarbeiteten Stoffe den angelieferten Stoffen in Qualität und Menge entsprechen?c)Schließt es die Anwendung von Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe c EA aus, wenn den ausgelieferten Stoffen keine vom Empfänger angelieferten Stoffe zugeordnet werden können?d)Schließt es die Anwendung von Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe c EA aus, wenn das verarbeitende Unternehmen mit der Anlieferung der Rohstoffe das Eigentum hieran erwirbt und das angereicherte Uran deshalb nach der Verarbeitung an die andere Vertragspartei zurückübereignen muss?
29 Artikel 75 Absatz 2 EA verlangt in allen Fällen, in denen Artikel 75 Absatz 1 EA Anwendung findet, dass der Vertrag der Agentur angezeigt wird. Unter den Umständen des vorliegenden Falles erscheint es dem vorlegenden Gericht richtig, nach den Folgen einer Nichtbeachtung dieser Formvorschrift zu fragen:
4. a)Schließt es die Anwendung des Artikels 75 EA aus, wenn die beteiligten Personen oder Unternehmen ihre Anzeigepflichten gegenüber der Agentur aus Artikel 75 Absatz 2 EA nicht erfüllen?b)Kann die Verletzung der Anzeigepflichten gegenüber der Agentur aus Artikel 75 Absatz 2 EA dadurch geheilt werden, dass die beteiligten Personen oder Unternehmen ihre Anzeigepflichten nachträglich erfüllen oder die Agentur auf andere Weise nachträglich Kenntnis erhält?
30 Artikel 73 EA enthält ebenfalls ein Formerfordernis, nämlich die Erlangung der vorherigen Zustimmung der Kommission. Die fünfte Vorlagefrage wird daher für den Fall gestellt, dass von dieser Konstellation auszugehen ist:
5. a)Führt es zur Unwirksamkeit eines Abkommens oder einer Vereinbarung im Sinne des Artikels 73 EA, wenn die Vertragsparteien die danach erforderliche vorherige Zustimmung der Kommission nicht einholen?b)Kann gegebenenfalls die Unwirksamkeit des Geschäfts dadurch geheilt werden, dass die beteiligten Personen oder Unternehmen die Zustimmung nachträglich einholen oder die Organe der Gemeinschaft, nachdem sie auf andere Weise Kenntnis erhalten haben, untätig bleiben?
31 Es lässt sich jedoch nicht ausschließen, dass die Ausnahmen der Artikel 73 EA und 75 E A im vorliegenden Fall zu verneinen sind. Dann sind die Folgen der Anwendung der Regelung des E AG-Vertrags auf die fraglichen Vorgänge zu klären.
32 Für den Fall, dass die Urananreicherung als Erzeugung von Stoffen im Sinne von Artikel 57 EA anzusehen ist, möchte das vorlegende Gericht wissen, welche Folgen ein Verstoß gegen die in diesem Artikel vorgesehene Verpflichtung hat, das Erzeugnis der Agentur anzubieten:
6. a)Verbietet es die Verfügung über Stoffe im Sinne des Artikels 57 Absatz 1 EA, wenn der beteiligte Erzeuger seine Anbletungspflicht gegenüber der Agentur aus Artikel 57 Absatz 2 Satz 2 EA nicht erfüllt?b)Kann die Verletzung der Anbletungspflicht gegenüber der Agentur aus Artikel 57 Absatz 2 Satz 2 EA dadurch geheilt werden, dass der Erzeuger seine Anbletungspflicht nachträglich erfüllt oder die Agentur auf andere Weise nachträglich Kenntnis erhält und von ihrem Bezugsrecht keinen Gebrauch macht?
33 Darüber hinaus könnte in diesem Fall Artikel 86 EA für anwendbar erklärt werden. Zu prüfen ist daher noch, ob das streitige Uran als Erzeugung besonderer spaltbarer Stoffe im Sinne dieser Bestimmung zu verstehen ist:
7. Umfasst der Begriff der Erzeugung in Artikel 86 EA auch die Anreicherung von Uran?
8. Sind Rohuran oder schwach angereichertes Uran Ausgangsstoffe im Sinne des Artikels 197 Nummer 1 letzter Halbsatz EA?
34 Schließlich fragt das Gericht für den Fall, dass ein Eigentumsrecht der Gemeinschaft an den streitigen Stoffen anzuerkennen sein sollte, ob dieses Recht der Anerkennung anderer Eigentumsrechte entgegensteht, die nach den Bestimmungen des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs erlangt und ausgeübt werden:
9. a)Kann an Stoffen, die nach Artikel 86 Satz 1 EA Eigentum der Gemeinschaft geworden sind, zivilrechtliches Eigentum im Sinne des § 903 BGB begründet und übertragen werden?b)Tritt das den Rechtsträgern nach Artikel 87 EA verbleibende unbeschränkte Nutzungs- und Verbrauchsrecht als eigentumsgleiches oder eigentumsähnliches dingliches Sachenrecht eigener Art neben die Sachenrechte des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs?
35 Die letzten beiden Fragen betreffen die übrigen Verträge, um die es in den vorliegenden Rechtssachen geht. Die zehnte Frage betrifft den Darlehensvertrag zwischen der INB und der NEAG und geht dahin, ob insoweit die Voraussetzungen für die Ausnahme des Artikels 73 EA erfüllt sind. Das wäre nämlich der Fall, wenn die INB als Unternehmen im Sinne des E AG-Vertrags anzusehen wäre:
10. Übt ein Unternehmen einen Teil seiner Tätigkeit im Sinne des Artikels 196 Buchstabe b EA in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft aus, wenn es dort lagerndes angereichertes Uran veräußert oder erwirbt?
36 Schließlich stellt das vorlegende Gericht eine vergleichbare Frage zu den Verträgen zwischen der UBS und der NEAG sowie der TUEC und der NTC:
11. Ist Artikel 73 EA auch entsprechend auf Vereinbarungen anzuwenden, die im Gebiet der Gemeinschaft lagerndes angereichertes Uran zum Gegenstand haben und an denen ausschließlich Angehörige dritter Staaten beteiligt sind?
II — Technischer Rahmen
37 Es empfiehlt sich, kurz die technischen Merkmale der Anreicherung darzustellen, die im vorliegenden Fall der Auslegung unterliegt.
38 Die Urananreicherung ist einer der fünf Abschnitte, die den Kreislauf des Brennstoffs bilden, mit dem die Kernreaktoren, die elektrische Energie erzeugen, versorgt werden sollen. Dieser Kreislauf beginnt mit der Förderung und Raffination von Uranerz. Anschließend wird das Erz konzentriert und dadurch eine uranreiche Verbindung erzeugt. Durch Konversion wird das Uran dann in eine für die spätere Verwendung erforderliche gasförmige Verbindung mit der Bezeichnung Uranhexafluorid umgewandelt. Die Anreicherung folgt der Konversion und bildet den vierten Abschnitt des Kreislaufs. Um sie verstehen zu können, ist daran zu erinnern, dass natürliches Uran zu mehr als 99 % aus einem brütbaren Isotop (Isotop 238) und nur zu 0,71 % aus einem spaltbaren Isotop (Isotop 235) besteht. Die Anreicherung ist der Vorgang, bei dem die Bestandteile des Urans so getrennt werden, dass der Gehalt an Uran 235 auf 3 % oder 4 % erhöht wird und das Uran für die Verwendung im Reaktor tauglich gemacht wird. Im fünften und letzten Abschnitt wird das angereicherte Uranhexafluorid in Urandioxid umgewandelt und anschließend zur Gewinnung des Kernbrennstoffs gepresst und gesintert.
39 Es gibt gegenwärtig zwei Industrieverfahren zur Urananreicherung, die beide mit dem Masseunterschied der Isotope 238 und 235 arbeiten. Das Verfahren der Gasdiffusion nutzt die leicht unterschiedliche Geschwindigkeit, mit der die beiden Isotope in Gasform durch eine poröse Wand diffundieren. Es handelt sich um die so genannte Siebmethode. Das andere Verfahren, die Gaszentrifugierung, erfolgt durch Einleitung des gasförmigen Urangemischs in einen schnell rotierenden Zylinder; die dort auftretende Zentrifugalkraft führt zur Abtrennung der leichtesten, nämlich der angereicherten Elemente. Dieses Verfahren wird als Abschöpfung bezeichnet.
40 Urenco wurde 1971 auf der Grundlage eines Vertrages gegründet, der am 4. März 1970 zwischen Deutschland, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich zum Zweck der gemeinsamen Entwicklung der Technik der Urananreicherung durch Gaszentrifugierung geschlossen worden war. Vor kurzem strebte die Gesellschaft Areva, die in Europa die Gasdiffusions-Technologie betreibt, nach Jahrzehnten unabhängiger Entwicklung eine Annäherung an Urenco an, um die leistungsstärkste Zentrifugentechnologie zu erhalten. Entsprechend wurde am 12. Juli 2005 in Cardiff ein Übereinkommen zwischen Frankreich, Deutschland, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich über die Zusammenarbeit bei der Zentrifugentechnologie getroffen. Ferner erklärte die Kommission mit Entscheidung vom 6. Oktober 2004 vorbehaltlich der Einhaltung der Zusagen der Beteiligten einen Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt vereinbar, durch den die Gesellschaft Areva eine 50%ige Beteiligung an der ETC erhalten sollte, einer Gesellschaft der Urenco-Gruppe, die damit zu einem Gemeinschaftsunternehmen von Areva und Urenco werden sollte.
III — Rechtliche Prüfung
41 Aus Gründen der Klarheit sind die vorgelegten Fragen in drei Gruppen aufzuteilen. Die ersten fünf Fragen betreffen die Einstufung eines Anreicherungsvertrags, der zwischen einem Unternehmen aus der Gemeinschaft und einem Angehörigen eines Drittstaats geschlossen wird. Die Prüfung der nächsten vier Fragen dient dazu, den Status der aufgrund eines solchen Vertrages angereicherten Stoffe zu bestimmen. Die letzten beiden Fragen betreffen die Regelung der Darlehens- oder Pfandverträge, um die es im vorliegenden Fall geht.
A — Die Einstufung des Anreicherungsvertrags
1. Zur ersten Vorlagefrage
42 Der EAG-Vertrag äußert sich nicht zur Einstufung der Anreicherung von Uran. Als er verfasst wurde, scheint diese Art Tätigkeit in kommerzieller Hinsicht noch nicht entwickelt gewesen zu sein. Dieses Schweigen hat zu zwei widerstreitenden Auslegungen geführt.
43 Nach der ersten Auslegung, die von der Kommission und im vorliegenden Fall von der Klägerin des Ausgangsverfahrens vertreten wird, ist die Ausnahme des Artikels 75 EA auf Vorgänge der Anreicherung generell nicht anwendbar. Das Wesen eines solchen Vorgangs sei mit dem Gegenstand dieser Bestimmung nicht vereinbar. Durch die Anreicherung würden nämlich die wesentlichen Eigenschaften der gelieferten Stoffe berührt. Während Artikel 75 EA untergeordnete Änderungen der Form oder der chemischen Zusammensetzung der Stoffe erfasse, führe die Urananreicherung sowohl in physikalischer als auch in wirtschaftlicher Hinsicht zu einer wesentlichen Veränderung dieser Stoffe. Der Vorgang könne daher nicht als schlichte Aufbereitung, Umwandlung oder Formung eingestuft werden. Eine solche Einstufung der Urananreicherung würde zudem zu einer erheblichen Eingrenzung des Kapitels 6 EAG-Vertrag führen, auf dessen grundlegenden Charakter in der Rechtsprechung des Gerichtshofes hingewiesen worden sei. Jedenfalls sei diese Bestimmung, die den Charakter einer Ausnahme von der Regelung des EAG-Vertrags habe, eng auszulegen. Da die Vorgänge der Anreicherung für die Benutzer von Kernbrennstoffen ein gängiges Mittel der Versorgung seien, seien sie der Regelung der gemeinsamen Versorgungspolitik der Gemeinschaft zu unterstellen. Andernfalls würde der Gemeinschaft eine wichtige Versorgungsquelle genommen.
44 Diese Ansicht wird von den Regierungen, die sich in den vorliegenden Rechtssachen geäußert haben und von den Beklagten des Ausgangsverfahrens unterstützt werden, nicht geteilt. Sie meinen im Gegenteil, dass es dem Wortlaut und Geist des EAG-Vertrags entspreche, wenn die betreffenden Vorgänge der Ausnahmeregelung des Artikels 75 EA unterstellt würden. Die Urananreicherung sei eine übliche Art der Aufbereitung von Stoffen, die von einem Kunden geliefert würden. Würde eine Anreicherung wie die hier in Rede stehende als Lieferung und Erzeugung von Kernbrennstoffen behandelt, so würden sowohl ihr Wesen als auch ihr Zweck verfälscht. Diese Tätigkeit bestehe nicht in einer Erzeugung von Gütern, sondern in einer Dienstleistung, die an Stoffen erbracht werde, die von einem Dritten geliefert und diesem zur Verfügung gestellt würden. Da ihr Gegenstand die Aufbereitung einer Transitware für Rechnung eines Angehörigen eines Drittstaats und nicht die Versorgung der Gemeinschaft mit Kernstoffen sei, sei darauf nicht die Versorgungs- und Eigentumsregelung des E AG-Vertrags anzuwenden. Zwar sei jede Ausnahme eng auszulegen, man könne jedoch nicht eine Auslegung vornehmen, die der Ausnahme jeglichen Sinn nehme.
45 Für beide Auslegungen gibt es Argumente. Zweifellos dienen sie unterschiedlichen Interessen. Sie spiegeln im Grunde genommen zwei entgegengesetzte Vorstellungen von der Verwaltung der Kernstoffe in der Gemeinschaft wider. Nach der einen Auffassung besteht ein vorrangiges Interesse der Gemeinschaft daran, diese Stoffe einem gemeinsamen öffentlichen Funktionsträger anzuvertrauen, der über Vorrechte der öffentlichen Gewalt verfüge. Die Erzeugung gefährlicher Stoffe und wichtige geschäftliche Handlungen müssten stets der Kontrolle, dem Einfluss und der Beteiligung der Gemeinschaft unterliegen. Im Rahmen dieser Auffassung erscheinen Überlegungen der nuklearen Unabhängigkeit und Sicherheit der Gemeinschaft als ausschlaggebend. Nach der anderen Auffassung bestehen neben den hoheitlichen Beziehungen, die die Verwaltung dieser Stoffe in der Gemeinschaft kennzeichnen, Geschäftsbeziehungen, die nicht in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fielen. In den Beziehungen, die zwischen einem Kunden aus einem Drittstaat und einem Unternehmen aus der Gemeinschaft zum Zweck der Anreicherung von Ausgangsstoffen geknüpft würden, könne die Gemeinschaft zwar als externe Gewalt intervenieren, die den Vorgang kontrolliere, es sei aber nicht ihre Aufgabe, sich als Partei an diesem Vorgang zu beteiligen. Nach dieser Auffassung müssen privatrechtliche und geschäftliche Überlegungen den Vorrang haben.
46 Meines Erachtens finden diese beiden Arten von Beziehungen Ausdruck im System des EAG-Vertrags. Sie sind auf folgende Weise verknüpft. Die Gewährleistung einer regelmäßigen und gerechten Versorgung der Benutzer der Gemeinschaft mit Kernstoffen ist das Hauptziel. Um der Agentur zu ermöglichen, dieses im Allgemeininteresse liegende Ziel zu verfolgen, gewährt der EAG-Vertrag ihr Vorrechte der öffentlichen Gewalt, auf die sie nicht verzichten kann. Sofern jedoch dieses Ziel erreicht wird, hat die Agentur im Wesentlichen eine geschäftliche Rolle. Als unentbehrliche Vermittlerin zwischen den Lieferanten und den Verbrauchern von Kernstoffen sorgt sie für die Publizität und Effektivität ihrer Geschäfte. Es ist nicht ihre Aufgabe, den wirtschaftlichen Inhalt dieser Geschäfte festzulegen, die nach den allgemeinen Grundsätzen für den Handel beurteilt werden.
47 Es ist offensichtlich, dass dieses System außerhalb seines Zweckes keinen Sinn ergibt. Die Schaffung eines gemeinsamen öffentlichen Funktionsträgers ist in diesem System mit einer besonderen Aufgabe verbunden, nämlich der Verfolgung einer gemeinsamen Versorgungspolitik. Das Bezugsrecht und das ausschließliche Recht in Bezug auf Verträge über Kernstoffe sind die Mittel zur Durchführung dieser Politik. Was das Eigentumsrecht betrifft, so handelt es sich um ein ergänzendes Mittel zur Kontrolle der sensibelsten Stoffe, mit denen die Gemeinschaft versorgt werden soll und die auf dem gemeinsamen Nuklearmarkt gehandelt werden sollen. Das vermögensrechtliche Element ist somit in diesem System im Wesentlichen ein Mittel zur Kontrolle der Verteilung und Nutzung der Kernstoffe, das vom Ziel der Versorgung der Benutzer der Gemeinschaft nicht getrennt werden kann.
48 Ein solches System ist daher keineswegs dazu gedacht, sich auf technische Vorgänge oder Geschäftsbeziehungen zu erstrecken, die keine unmittelbare Auswirkung auf die Versorgung der Benutzer in der Gemeinschaft haben. Genau das ist der Sinn der Ausnahmen des Artikels 75 EA. Den Verfassern des EAG-Vertrags erschien es notwendig, mit dieser Bestimmung Verpflichtungen von den Vorrechten der Gemeinschaft auszunehmen, die, obwohl sie einen Umsatz von Kernstoffen in der Gemeinschaft erfordern, nicht zu einer Übertragung führen, die für die Verbraucher der Gemeinschaft von Bedeutung ist.
49 Unter diese Ausnahmen sind meines Erachtens Vorgänge der Urananreicherung wie diejenigen zu subsumieren, um die es im vorliegenden Fall geht.
50 Der Grund dafür ist keineswegs wirtschaftlicher oder politischer Art. Genauso wie es als vorteilhaft erscheinen mochte, eine Eigentumsregelung für die besonderen spaltbaren Stoffe vorzusehen, die die amerikanischen Erzeuger der Gemeinschaft liefern würden, ist es nach Auffassung einiger Beteiligter des Rechtsstreits jetzt vorteilhaft, diese Regelung nicht in den rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen vorzuschreiben, die die europäischen Anreicherungsindustrien mit Kunden aus Drittstaaten unterhielten. Eine derartige Belastung könnte Unternehmen aus Drittstaaten, die mit Anreicherungsunternehmen aus der Gemeinschaft Handel treiben wollten, behindern und dazu führen, dass diese weniger günstige Bedingungen hätten als ihre Konkurrenten auf globaler Ebene.
51 Diese Argumentation ist nicht zulässig. Derartige Erwägungen können keinen Vorrang vor der Beachtung von Vorrechten haben, die aus im Allgemeininteresse liegenden höherrangigen Gründen gerechtfertigt sind, wenn feststeht, dass diese Vorrechte Anwendung finden. Jedenfalls ist, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, in der Praxis nicht nachgewiesen worden, dass die Beachtung der durch die Versorgungs- und Eigentumsregelung des EAG-Vertrags auferlegten Verpflichtungen die in diesem Sektor tätigen Wirtschaftsteilnehmer unverhältnismäßig belastet.
52 Wenn die Ausnahmeregelung des Artikels 75 EA für auf Vorgänge der Anreicherung anwendbar zu erklären ist, beruht dies meines Erachtens auf dem Wortlaut und der allgemeinen Systematik des EAG-Vertrags.
53 Zum einen fällt die Urananreicherung durchaus unter die Begriffe, die in dieser Bestimmung für die Beschreibung des Gegenstands der erfassten Verpflichtungen verwendet werden. Die Begriffe Aufbereitung, Umwandlung oder Formung sind nämlich als allgemeine Begriffe anzusehen, die geeignet sind, sämtliche Lohnveredelungsarbeiten an Kernstoffen zu umfassen. So verhält es sich beim Begriff Umwandlung in Artikel 75 EA, der auch in Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a EA verwendet wird.
Während Artikel 59 EA Stoffe erfasst, die vom Erzeuger selbst erzeugt und umgewandelt werden, betrifft Artikel 75 EA Stoffe, die von einem Dritten geliefert und für dessen Rechnung umgewandelt werden. In beiden Fällen umfasst der Begriff jedoch alle technischen Verfahren, durch die die Form oder die Proportion der Bestandteile der bearbeiteten Stoffe geändert wird. Einen Gegenstand umwandeln heißt, ihn in anderer Form wiederherzustellen. Genau dies ist der Gegenstand eines Verfahrens wie der Anreicherung, wie die technische Beschreibung dieses Vorgangs belegt.
54 Zum anderen geht es weniger darum, die Bedeutung der in Artikel 75 EA verwendeten Begriffe zu erläutern; zu berücksichtigen ist vielmehr die allgemeine Systematik des EAG-Vertrags. Insoweit ist ersichtlich, dass das Kriterium für die Anwendung dieser Ausnahmeregelung nicht in der wirtschaftlichen oder strategischen Bedeutung der betreffenden Umwandlungsvorgänge besteht, sondern vielmehr in der Zielsetzung und dem Verwendungszweck der Vorgänge. Die Lohnveredelungsarbeiten, die nicht der Versorgungsregelung und den Verfahren unter Beteiligung der Agentur unterliegen, sind diejenigen, bei denen das Erzeugnis nicht zum Gegenstand einer Übertragung von Stoffen innerhalb der Gemeinschaft werden soll, weil es entweder an das Unternehmen, von dem die Stoffe stammen, zurückzuliefern oder in das Gebiet außerhalb der Gemeinschaft zu befördern ist. In diesen beiden Fällen sollen die aufgearbeiteten Stoffe nicht in den Versorgungskreislauf der Gemeinschaft eingeführt werden.
55 Das ist aber das Ergebnis einer Urananreicherung, bei der das Erzeugnis an das Unternehmen, von dem die Stoffe stammen, zurückgeliefert oder außerhalb der Gemeinschaft verwendet werden soll. Bei einem Vorgang wie dem hier in Rede stehenden liefert nicht der Kunde dem Anreicherungsunternehmen aus der Gemeinschaft Kernstoffe, sondern verarbeitet vielmehr dieses Unternehmen angereicherte Stoffe, die von einem außerhalb der Gemeinschaft ansässigen Kunden geliefert werden, für dessen Rechnung. Diese Stoffe können daher nicht als Versorgungsquellen der Gemeinschaft angesehen werden. Meines Erachtens ist deshalb ausgeschlossen, dass die der Gemeinschaft im Bereich des E AG-Vertrags zuerkannten Vorrechte als Mittel genutzt werden können, um Stoffe zu beanspruchen, die Dritten gehören und für eine Verwendung außerhalb der Gemeinschaft bestimmt sind.
56 Da die Sicherheit der Versorgung und der gleiche Zugang der europäischen Benutzer zu den nuklearen Versorgungsquellen in der Gemeinschaft bei einem derartigen Vorgang nicht unmittelbar betroffen sind, kann ich keinen Grund erkennen, aus dem die allgemeine Verantwortung der Agentur für das Funktionieren des gemeinsamen Nuklearmarkts und die Diversifizierung der Versorgungsquellen der Gemeinschaft ausgelöst werden sollte.
57 Erlauben Sie mir, bevor ich zum Schluss komme, folgende Erläuterung hinzuzufügen. Man muss sich die Frage stellen, ob eine solche Sichtweise nicht eine Gefahr für die Sicherheit von Personen und der Umwelt schaffen kann. Meiner Ansicht nach ist die Kontrolle der Verwendung der im Gebiet der Gemeinschaft befindlichen Kernstoffe ein zwingendes Erfordernis, das allen anderen Interessen vorgeht, um die es im fraglichen Bereich geht. Eine derartige Befürchtung halte ich jedoch nicht für gerechtfertigt. Artikel 75 Absatz 3 EA schließt nämlich keineswegs jede Kontrolle aus, sondern sieht vor, dass [die] Stoffe, die Gegenstand dieser Verpflichtungen sind, ... in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten den in Kapitel 7 [EAG-Vertrag] vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen [unterliegen]. Somit kann zwar die Agentur im fraglichen Bereich keinen Gebrauch von den weitreichenden Mitteln der Marktkontrolle machen, die in den Kapiteln 6 und 8 des Vertrages vorgesehen sind, doch verfügt die Kommission über die in Kapitel 7 vorgesehenen Instrumente der Überwachung der Sicherheit. Nach Artikel 77 EA hat diese Kontrolle, die auf das Gebiet abstellt, umfassenden Charakter. Damit sind alle Kernstoffe, die sich im Gebiet der Mitgliedstaaten befinden, der Kontrolle zu unterwerfen. Der Verwendungszweck der betreffenden Stoffe ist in diesem Fall unbeachtlich. Nach Artikel 84 E A [wird bei] der Überwachung ... kein Unterschied nach dem Verwendungszweck der Erze, der Ausgangsstoffe und der besonderen spaltbaren Stoffe gemacht.
58 Der Gerichtshof hat insoweit bereits erläutert, dass der EAG-Vertrag auch für die nicht dem Monopol der Agentur unterliegenden Mengen spaltbarer Stoffe eine strenge Überwachung durch die Gemeinschaft vorsieht. Diese Überwachung ist zudem in einem weiten Sinne zu verstehen. Nach Artikel 77 EA hat sich die Kommission zu vergewissern, dass die bei dieser Gelegenheit aufgearbeiteten Stoffe nicht zu anderen als den von ihren Benutzern angegebenen Zwecken verwendet werden und dass die Informationspflichten des Unternehmens aus der Gemeinschaft beachtet worden sind. Der Gerichtshof hat jedoch darauf hingewiesen, dass das, worauf der [EAG-] Vertrag hier abstellt, ... jede zweckwidrige Verwendung von Kernmaterial [ist], die ein Sicher-heits-Risiko birgt, d. h. das Risiko einer Gefährdung der lebenswichtigen Interessen der Völker und Staaten.
59 Unter Berücksichtigung dieser Erläuterung ist meines Erachtens festzustellen, dass die Urananreicherung als Verarbeitung, Umwandlung oder Formung von Kernstorfen im Sinne von Artikel 75 EA angesehen werden kann.
60 Zu prüfen bleibt, ob der hier in Rede stehende Vertrag unter eine der drei Gruppen von Verpflichtungen fällt, die in Artikel 75 Absatz 1 EA aufgeführt sind.
2. Zur zweiten Vorlagefrage
61 Mit der zweiten Frage soll geklärt werden, ob im vorliegenden Fall Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe a EA anwendbar ist. Es sei daran erinnert, dass es um zwischen mehreren Unternehmen eingegangene Verpflichtungen geht.
62 Artikel 196 Buchstabe b EA legt fest, was im Rahmen des E AG-Vertrags unter Unternehmen zu verstehen ist. Nach dieser Bestimmung bezeichnet der Begriff jedes Unternehmen oder jede Einrichtung, die ihre Tätigkeit ganz oder teilweise [unter denselben Voraussetzungen] ausübt; die öffentlichrechtliche oder privatrechtliche Stellung der Unternehmen und Einrichtungen spielt dabei keine Rolle. Diese Voraussetzungen werden durch Bezugnahme auf Buchstabe a der Vorschrift definiert, wonach die betreffende Tätigkeit ganz oder teilweise in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet ausgeübt werden muss, das in dem entsprechenden Kapitel des EAG-Vertrags bezeichnet ist.
63 Dass ein in einem Drittstaat ansässiges Unternehmen Geschäftsbeziehungen zu einem im Gebiet der Gemeinschaft ansässigen Unternehmen unterhält, damit dieses vom erstgenannten Unternehmen geliefertes Uran anreichert, erfüllt diese Voraussetzungen offensichtlich nicht. Entscheidend ist insoweit der Ort, an dem das betreffende Unternehmen seine eigene Tätigkeit im Nuklearbereich ausübt, nicht der Ort, an dem es bestimmte Handlungen von seinen Geschäftspartnern vornehmen lässt. Im vorliegenden Fall übt die Gesellschaft INB ihre Tätigkeit jedoch eindeutig außerhalb des Gebietes der Gemeinschaft aus.
64 In diesem Zusammenhang sind der Vorgang und der Ort der Lagerung des Urans ebenfalls unbeachtlich. Entweder umfasst nämlich die Lagerung eine Formung und Umwandlung der gelagerten Stoffe; in diesem Fall wird sie von der vorstehenden Prüfung erfasst, oder sie ist nicht mit einer Lohnveredelung verbunden; in diesem Fall spielt sie für die Frage der Anwendbarkeit des Artikels 75 Absatz 1 Buchstabe a EA, der ausdrücklich Verpflichtungen betrifft, die Lohnveredelungsarbeiten zum Gegenstand haben, keine Rolle.
3. Zur dritten Vorlagefrage
65 Zu prüfen ist insoweit, ob Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe c EA anwendbar ist. Es geht um die Frage, ob die konkreten Umstände der in diesen Rechtssachen in Rede stehenden Anreicherung der Anwendung entgegenstehen.
66 Die Urananreicherung ist kein schlichter Umwandlungsvorgang; es handelt sich um einen komplexen technischen Vorgang. Wie die Kommission eingeräumt hat, ist es bei derartigen Vorgängen nicht möglich, festzustellen, ob eine Identität zwischen den zum Zweck der Anreicherung gelieferten Stoffen und den zurückgelieferten angereicherten Stoffen besteht. Im Übrigen wird der Grundsatz der Fungibilität in der völkerrechtlichen Praxis zugelassen und in den Außenbeziehungen der Gemeinschaft anerkannt. Nach diesem Grundsatz sind nukleare Rohstoffe als austauschbar anzusehen. Nach dieser Praxis ist es jedoch völlig legitim, in Anwendung der Grundsätze der Äquivalenz und der Proportionalität zu überprüfen, ob die Qualität und die Menge der Rohstoffe während der Umwandlung unverändert geblieben sind.
67 Die Standards der völkerrechtlichen Praxis entsprechen durchaus den Anforderungen des EAG-Vertrags. In letzterer Hinsicht geht es im Kern darum, dass die Umwandlung von Stoffen nicht zum Verlust von Versorgungsquellen für die Gemeinschaft führt. Es kommt darauf an, dass derartige Vorgänge, wenn sie im Gebiet der Mitgliedstaaten erfolgen, nicht die Versorgungsquellen der Gemeinschaft gefährden. Dieser Gedanke wird insbesondere durch Artikel 75 Absatz 2 EA belegt, der Unternehmen, die eine solche Umwandlung vornehmen, verpflichtet, der Agentur die Mengen der verwendeten Stoffe anzuzeigen. Erfolgt die Anreicherung gemäß den Standards, die gewährleisten, dass die Qualität und die Menge der aufgearbeiteten Stoffe unverändert bleiben, ist folglich davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 75 EAG unabhängig davon erfüllt sind, ob die umgewandelten Stoffe mit den gelieferten Stoffen identisch sind.
68 Der Anwendung des Artikels 75 Absatz 1 Buchstabe c EA steht auch nicht entgegen, dass das Eigentum an den Rohstoffen auf das Unternehmen übertragen wurde, das für die Anreicherung zuständig ist. Im Rahmen derartiger Vorgänge wird das Eigentum hauptsächlich aus praktischen Gründen übertragen, da die betreffenden Stoffe fungibel sind. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der auf diese Weise erworbene Eigentumstitel zeitlich begrenzt und akzessorisch ist. Zum einen soll dieser Titel mit erfolgter Umwandlung erlöschen. Zum anderen hängt die Gewährung des Titels von der Verpflichtung zur Umwandlung der Rohstoffe und zur Herausgabe der umgewandelten Stoffe ab. Die umgewandelten Stoffe, der Hauptgegenstand der Verpflichtung, bleiben jedenfalls Eigentum des Unternehmens, das die Rohstoffe geliefert hat. Eine Übertragung des Eigentums an den Rohstoffen kann daher nicht dazu führen, dass das Wesen des der Regelung des Artikels 75 Absatz 1 Buchstabe c EA unterliegenden Vorgangs der Umwandlung und der Herausgabe berührt wird.
4. Zur vierten Vorlagefrage
69 Das vorlegende Gericht befragt den Gerichtshof zum Wesen und zu den Folgen des Versäumnisses, eine Verpflichtung im Zusammenhang mit einer Anreicherung in der im E AG-Vertrag vorgesehenen Form anzuzeigen. Im Verfahren hat sich jedoch herausgestellt, dass diese Frage für die Entscheidung der Ausgangsrechtsstreitigkeiten unbeachtlich ist. Der Anreicherungsvertrag zwischen der INB und Urenco wurde der Agentur nämlich sehr wohl angezeigt. Wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, sind die Formvorschriften des Artikels 75 Absatz 2 EA somit beachtet worden. Diese Frage ist folglich im Rahmen der vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen gegenstandslos geworden.
5. Zur fünften Vorlagefrage
70 Diese Frage wird vom vorlegenden Gericht nur für den hypothetischen Fall gestellt, dass Artikel 73 EA auf den Vertrag zwischen der INB und Urenco anwendbar ist. Aus der vorstehenden Prüfung ergibt sich jedoch, dass der fragliche Vertrag keine Lieferung von Erzeugnissen betrifft, die in die Zuständigkeit der Agentur fallen, sondern eine Lohnveredelung im Sinne von Artikel 75 Absatz 1 EA. Nach dieser Bestimmung finden jedoch die übrigen Bestimmungen des Kapitels 6 E AG-Vertrag, zu denen Artikel 73 EAG gehört, auf derartige Verträge keine Anwendung. Ich schlage deshalb vor, festzustellen, dass diese Frage nicht beantwortet zu werden braucht.
B — Der Status der angereicherten Stoffe
71 Mit den nächsten vier Fragen bittet das vorlegende Gericht den Gerichtshof um Aufschluss über die Umsetzung der gemeinschaftlichen Vorrechte im Zusammenhang mit dem Bezugsrecht der Agentur und dem Eigentumsrecht der Gemeinschaft an besonderen spaltbaren Stoffen.
1. Einleitende Bemerkungen zur Natur der angereicherten Stoffe
72 Die sechste, die siebte, die achte und die neunte Frage gehen von der vom vorlegenden Gericht in seinen Vorlageentscheidungen dargelegten Prämisse aus, dass die in diesen Rechtssachen in Rede stehende Urananreicherung zur Erzeugung besonderer spaltbarer Stoffe führt. Aus dem EAG-Vertrag ergibt sich, dass jede Erzeugung dieser Art in der Gemeinschaft besonderen Erfordernissen unterliegt. Zum einen sind die erzeugten Stoffe nach Artikel 57 EA vor ihrer Verwendung, Übertragung oder Lagerung der Agentur anzubieten. Zum anderen sind diese Stoffe nach Artikel 86 EAG Eigentum der Gemeinschaft.
73 Dass durch einen derartigen Vorgang besondere spaltbare Stoffe in der Gemeinschaft erzeugt werden, scheint schwer zu leugnen. Wenn erzeugen insbesondere schaffen, aus Ausgangsstoffen herstellen bedeutet, ist festzustellen, dass das Unternehmen aus der Gemeinschaft durch den Vorgang der Anreicherung besondere spaltbare Stoffe erzeugt. Der Begriff erzeugen umfasst durchaus auch den Begriff umwandeln. Es ist jedoch eine Sache, auf diesen Vorgang Begriffe des üblichen Sprachgebrauchs anzuwenden, und eine andere Sache, ihn rechtlich einzustufen. Dass die betreffenden Stoffe im üblichen Wortsinn erzeugt werden, bedeutet nicht, dass sie den Status umgewandelter Stoffe im Sinne von Artikel 75 EA verlieren. Es kommt insoweit auf den Verwendungszweck des streitigen Erzeugnisses an. Wie aus der vorstehenden Prüfung hervorgeht, soll das Erzeugnis jedoch im vorliegenden Fall nicht auf den Gemeinschaftsmarkt für nukleare Versorgungsquellen gebracht werden, sondern zur Nutzung in das Gebiet außerhalb der Gemeinschaft befördert werden. Stoffe, die unter den Umständen des vorliegenden Falles erzeugt werden, sind deshalb als umgewandelte Stoffe anzusehen, die durch Artikel 75 EA geregelt werden.
2. Zur sechsten, zur siebten, zur achten und zur neunten Vorlagefrage
74 Aus dem Vorstehenden ergeben sich drei Arten von Folgen für die Regelung der streitigen Stoffe.
75 Erstens steht fest, dass der Status umgewandelter Stoffe im Sinne von Artikel 75 EA mit dem Status erzeugter Stoffe im Sinne von Kapitel 6 EAG-Vertrag unvereinbar ist. Nach Artikel 75 Absatz 1 EA finden nämlich die Bestimmungen des Kapitels 6, zu denen die Artikel 52 EA und 57 EA gehören, keine Anwendung auf Verpflichtungen, die eine solche Umwandlung zum Gegenstand haben.
76 Zweitens ist jedoch daran zu erinnern, dass ein derartiger Status nicht mit dem Status von Stoffen unvereinbar ist, die im Sinne von Kapitel 7 EAG-Vertrag im Gebiet der Gemeinschaft erzeugt werden. In diesem Rahmen kann das Anreicherungsunternehmen aus der Gemeinschaft zweifellos als Erzeugerin sensibler Kernstoffe, die insoweit der Sicherheitsüberwachung der Gemeinschaft unterliegen, angesehen werden.
77 Drittens hat dieser Status auch Auswirkungen auf die Anwendbarkeit der Bestimmungen des Kapitels 8 E AG-Vertrag. Artikel 75 Absatz 3 EA sieht nämlich vor, dass diese Bestimmungen keine Anwendung auf die besonderen spaltbaren Stoffe finden, die Gegenstand von Verpflichtungen nach Absatz 1 Buchstabe c sind. Wenn dies bei angereicherten Stoffen der Fall ist, die von einem Angehörigen eines Drittstaats geliefert und in der Gemeinschaft für Rechnung dieses Staatsangehörigen aufgearbeitet werden, muss dasselbe für Stoffe gelten, die in der Gemeinschaft angereichert und an einen Angehörigen eines Drittstaats zurückgeliefert werden. Diese Ausnahmevorschrift findet ihre Berechtigung nämlich darin, dass in Fällen, in denen die im Gebiet der Gemeinschaft befindlichen angereicherten Stoffe nicht für die Versorgung der Benutzer der Gemeinschaft bestimmt sind, kein Anlass besteht, sie dem in Artikel 86 ETA vorgesehenen Eigentumsrecht der Gemeinschaft zu unterstellen.
78 Aus dieser Prüfung ergibt sich, dass besondere spaltbare Stoffe, die unter den Umständen der betreffenden Rechtssachen umgewandelt und erzeugt werden, nicht den Artikeln 57 EA und 86 EA unterliegen. Die sechste, die siebte, die achte und die neunte Frage des vorlegenden Gerichts haben daher einen rein hypothetischen Charakter. Sie sind deshalb meines Erachtens nicht zu beantworten.
79 Sollte der Gerichtshof diesem Vorschlag folgen, wird er geneigt sein, wie in seinem Beschluss 1/78 festzustellen, dass [es] für die Zwecke dieses Verfahrens nicht erforderlich [ist], die Abgrenzung zwischen den Vorrechten, die der Gemeinschaft als Eigentümerin der besonderen spaltbaren Stoffe in Artikel 86 [EA] zugewiesen sind, und dem Nutzungs- und Verbrauchsrecht näher zu bestimmen, das den Mitgliedstaaten und anderen Personen oder Unternehmen aufgrund von Artikel 87 [EA] zusteht. Aus den Angaben im Vorlagebeschluss ergibt sich, dass diese Abgrenzung auch heute noch sehr unklar ist. Deshalb ist es legitim, zusätzlich folgende Erläuterungen zu geben.
3. Zum Eigentumsrecht der Gemeinschaft
80 Es ist wichtig, die Entwicklung zu kennen, die zur Schaffung dieser Eigentumsregelung geführt hat. Die in Artikel 86 EA verankerte Unterscheidung zwischen dem Rechtstitel des Eigentums und dem wirtschaftlichen Inhalt dieses Rechts ist das Ergebnis eines Kompromisses. Die Verfasser des Euratom-Vertrags waren von dem in den Vereinigten Staaten geltenden System ausgegangen, in dessen Rahmen besondere spaltbare Stoffe Eigentum der Bundesregierung sind. Dieses staatliche Eigentum war begründet worden, um eine wirksame Kontrolle der Verwendung dieser als gefährlich angesehenen Stoffe im amerikanischen Hoheitsgebiet zu gewährleisten. Es war beabsichtigt worden, diese Regelung in das Gemeinschaftsrecht zu übernehmen, um die Beziehungen zu den Vereinigten Staaten im Nuklearbereich zu erleichtern. Das Vorhaben stieß jedoch auf den Widerspruch derjenigen, die im Institut des staatlichen Eigentums eine Beeinträchtigung der Grundsätze der freien Wirtschaft sahen. Deshalb fand man zum Grundsatz der Anerkennung eines vermögenslosen Eigentumsrechts zugunsten der Gemeinschaft. Diese Kompromisslösung ist neuartig. Der Gemeinschaft wird der Rechtstitel des Eigentümers der besonderen spaltbaren Stoffe zuerkannt, der Rechte und Pflichten begründet. Den tatsächlichen Besitzern der besonderen spaltbaren Stoffe wird das wirtschaftliche Eigentum an den Stoffen zuerkannt. Sie haben eine umfassende Berechtigung zur vorteilhaften Nutzung der Stoffe. Das oberste Recht an den Stoffen steht jedoch der Gemeinschaft zu. Wie der Gerichtshof in seinem Beschluss 1/78 erklärt hat, [bewirkt] die im Vertrag festgelegte Regelung des Eigentumsrechts ..., dass die Gemeinschaft, welcher Verwendung das Kernmaterial auch zugeführt werden mag, alleinige Inhaberin der Vorrechte bleibt, die den wesentlichen Inhalt des Eigentumsrechts ausmachen.
81 Dieses Konzept hat Folgen für die Zuordnung der den Besitzern zuerkannten Rechte und für die Aufteilung der in diesem Bereich anwendbaren Rechtsordnungen. Das Eigentum der Gemeinschaft ist im Wesentlichen eine Befugnis zur Überwachung, zur buchmäßigen Erfassung und zur Kontrolle der besonderen spaltbaren Stoffe, die in der Gemeinschaft erzeugt und in die Gemeinschaft eingeführt werden. Nach Artikel 87 EA haben jedoch die Besitzer der betreffenden Stoffe eine umfassende Befugnis, sie für ihre eigenen Zwecke zu bewirtschaften und zu verwalten. Daraus folgt, dass die Rechte und Pflichten aus Verträgen zwischen diesen Besitzern und Dritten durch das der Gemeinschaft zuerkannte Eigentum grundsätzlich nicht berührt werden. Diese Verträge sollen auch nicht durch das Gemeinschaftsrecht geregelt werden, sie fallen in erster Linie unter das nationale Recht. Der EAG-Vertrag schließt somit nicht aus, dass Verfügungen, die von den Besitzern der spaltbaren Stoffe zu Zwecken der wirtschaftlichen Nutzung getroffen werden, dem Eigentumsrecht des Mitgliedstaats unterworfen werden, in dem sich die Stoffe befinden.
82 In diesem Bereich ist jedoch der Einfluss des anwendbaren nationalen Rechts zwangsläufig begrenzt. Es kann nur unter dem Vorbehalt angewandt werden, dass die der Gemeinschaft im Zusammenhang mit der Verwaltung und der Kontrolle der Kernstoffe zuerkannten Vorrechte in keiner Weise beeinträchtigt werden. Zwar ist den Besitzern ein Recht zur Nutzung und zur Verfügung zuzuerkennen, doch behält die Gemeinschaft letzten Endes das Verfügungsrecht über die besonderen spaltbaren Stoffe.
83 Dieser Vorbehalt hat meines Erachtens zwei Folgen. Zum einen kann es keine Übertragung derartiger Stoffe geben, ohne dass die Gemeinschaft die Möglichkeit der Kontrolle hat. Zum anderen ist der Gemeinschaft das Recht zuzugestehen, einer solchen Übertragung zu widersprechen. Daher scheint ausgeschlossen, dass diese Stoffe Gegenstand einer Eigentumsübertragung nach nationalen Vorschriften sein können, die den Gläubigern der Besitzer spaltbarer Stoffe ein Pfandrecht an dem Vermögen der Besitzer zuerkennen. Der EAG-Vertrag steht demnach Vorschriften entgegen, die den Erwerb spaltbarer Kernstoffe bereits aufgrund eines Pfandrechts oder einer Darlehenssicherheit zulassen. Auf diese Weise erworbene Stoffe können nicht als Stoffe angesehen werden, die im Sinne von Artikel 87 EA ordnungsgemäß in den Besitz ihrer Besitzer gelangt sind. Das muss meiner Auffassung nach die konkrete Folge der Anerkennung eines Eigentumsrechts der Gemeinschaft sein.
C — Die Regelung von Darlehens- oder Pfandverträgen
84 Mit den letzten beiden Vorlagefragen wird der Gerichtshof nach der Anwendung der Bestimmungen des E AG-Vertrags über die Versorgungs- und die Eigentumsregelung auf die Darlehens- oder Pfandverträge zwischen der INB und den außerhalb der Gemeinschaft ansässigen Unternehmen gefragt.
1. Zur zehnten Vorlagefrage
85 Die Prüfung im Rahmen der zweiten Frage hat ergeben, dass der Umstand, dass ein Unternehmen Geschäftsbeziehungen zu Unternehmen aus der Gemeinschaft unterhält oder Kernstoffe im Gebiet der Gemeinschaft lagern lässt, nicht genügt, um das Unternehmen als Unternehmen im Sinne von Artikel 196 EA einzustufen. Der EAG-Vertrag verlangt, dass das betreffende Unternehmen seine Tätigkeit im Nuklearbereich ganz oder teilweise in der Gemeinschaft ausübt. Die zehnte Frage, in der es darum geht, ob der Ort der Lagerung des den Übertragungsgegenstand bildenden Urans für die Einstufung nach Artikel 196 EA von Bedeutung ist, ist folglich zu verneinen.
2. Zur elften Vorlagefrage
86 Aus dem Wortlaut des Artikels 73 EA geht klar hervor, dass dieser nur auf Vereinbarungen und Abkommen zwischen einem Unternehmen aus der Gemeinschaft und einem Angehörigen eines Drittstaats anwendbar ist. Die Herkunft der Parteien des Abkommens entscheidet über die Anwendbarkeit dieser Bestimmung. Da Abkommen zwischen Angehörigen von Staaten außerhalb der Gemeinschaft nicht geeignet sind, das Ziel der Sicherheit der Versorgung der Gemeinschaft zu beeinträchtigen, sind sie nicht der Zustimmungsregelung nach Artikel 73 EA zu unterwerfen. Der Ort, an dem sich der Gegenstand des Abkommens befindet, ist unter diesen Umständen unbeachtlich.
IV — Ergebnis
87 Nach alledem schlage ich vor, dass der Gerichtshof die Fragen, die das Oberlandesgericht Oldenburg in den beiden vorliegenden verbundenen Rechtssachen vorgelegt hat, wie folgt beantwortet:
1. Eine die Anreicherung von Uran betreffende Verpflichtung zwischen einem Unternehmen aus der Gemeinschaft und einem Angehörigen eines Drittstaats, wie sie im vorliegenden Fall in Rede steht, stellt eine Verpflichtung im Sinne von Artikel 75 Absatz 1 EA dar, die die Aufbereitung, Umwandlung oder Formung von Erzen, Ausgangsstoffen oder besonderen spaltbaren Stoffen zum Gegenstand hat.
2. Ein Unternehmen, dessen Sitz sich außerhalb des Hoheitsgebiets des EAG-Vertrags befindet, ist nicht bereits deswegen ein Unternehmen im Sinne von Artikel 196 Buchstabe b EA, weil es zu einem Unternehmen aus der Gemeinschaft eine Geschäftsbeziehung unterhält, die die Lieferung von Ausgangsstoffen zum Zweck der Anreicherung oder die Lagerung von angereichertem Uran zum Gegenstand hat.
3. Die Anwendung des Artikels 75 Absatz 1 EA hängt nicht davon ab, dass die zum Zweck der Anreicherung gelieferten Stoffe mit den zurückgelieferten Stoffen identisch sind. Es genügt, dass die zurückgelieferten Stoffe den gelieferten Stoffen nach Qualität und Menge entsprechen. Der Anwendung dieser Bestimmung steht auch nicht entgegen, dass das Eigentum an den Ausgangsstoffen auf das Unternehmen übertragen wurde, das für ihre Anreicherung zuständig ist.
4. In Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles braucht die vierte Frage des vorlegenden Gerichts nicht beantwortet zu werden.
5. Angesichts der Antwort auf die erste Frage brauchen die fünfte, die sechste, die siebte, die achte und die neunte Frage des vorlegenden Gerichts nicht mehr beantwortet zu werden.
6. Dass ein in einem Drittstaat ansässiges Unternehmen angereichertes Uran im Gebiet der Gemeinschaft lagern lässt, kann nicht genügen, um das Unternehmen als Unternehmen im Sinne von Artikel 196 Buchstabe b EA einzustufen.
7. Artikel 73 EA ist auf Vereinbarungen über im Gebiet der Gemeinschaft gelagertes Uran, die zwischen Angehörigen von Staaten außerhalb der Gemeinschaft geschlossen werden, nicht anwendbar.