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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 06.04.2006 – C-407/05

ECLI:EU:C:2006:246

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Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen − Hof van Cassatie (Belgien) – Auslegung des Artikels 11a der Verordnung (EWG) Nr. 1062/87 der Kommission vom 27. März 1987 zur Durchführung und Vereinfachung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens (ABl. L 107, S. 1), eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1429/90 der Kommission vom 29. Mai 1990 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1062/87 (ABl. L 137, S. 1), des Artikels 34 der Verordnung (EWG) Nr. 2726/90 des Rates vom 17. September 1990 über das gemeinschaftliche Versandverfahren (ABl. L 262, S. 1) und des Artikels 49 der Verordnung (EWG) Nr. 1214/92 der Kommission vom 21. April 1992 mit Durchführungsvorschriften sowie Maßnahmen zur Vereinfachung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens (ABl. L 132, S. 1) – Erhebung von Einfuhrabgaben – Mitteilung der Abgangszollstelle an den Hauptverpflichteten, mit der dieser aufgefordert wird, die ordnungsgemäße Durchführung oder den Ort der Zuwiderhandlung nachzuweisen – Keine Fristangabe – Folgen bezüglich der Rechtmäßigkeit der Mitteilung und der Erhebung der Zollschuld

Tenor§

Tenor§

Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 222/77 des Rates vom 13. Dezember 1976 über das gemeinschaftliche Versandverfahren in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 474/90 des Rates vom 22. Februar 1990 im Hinblick auf die Aufhebung der Abgabe des Grenzübergangsscheins beim Überschreiten einer Binnengrenze der Gemeinschaft geänderten Fassung in Verbindung mit Artikel 11a der Verordnung (EWG) Nr. 1062/87 der Kommission vom 27. März 1987 zur Durchführung und Vereinfachung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1429/90 der Kommission vom 29. Mai 1990 sowie Artikel 34 der Verordnung (EWG) Nr. 2726/90 des Rates vom 17. September 1990 über das gemeinschaftliche Versandverfahren in Verbindung mit Artikel 49 der Verordnung (EWG) Nr. 1214/92 der Kommission vom 21. April 1992 mit Durchführungsvorschriften sowie Maßnahmen zur Vereinfachung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens sind dahin auszulegen, dass die Abgangszollstelle dem Anmelder obligatorisch die Frist von drei Monaten anzugeben hat, innerhalb deren bei dieser Stelle den zuständigen Behörden die ordnungsgemäße Durchführung des Versandverfahrens oder der tatsächliche Ort der Zuwiderhandlung nachzuweisen ist, so dass die zuständige Behörde Abgaben nur erheben kann, nachdem sie den Anmelder ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass er drei Monate Zeit hat, um diesen Nachweis zu erbringen, und der Nachweis nicht innerhalb dieser Frist erbracht worden ist.