Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.04.2006 – C-97/05
Generalanwalt Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer · ECLI:EU:C:2006:243
I — Einleitung
1 Das Verwaltungsgericht Darmstadt ersucht den Gerichtshof um Auslegung von Artikel 64 des Europa–Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits.
2 Es hat Zweifel in Bezug auf den Einfluss des erwähnten Abkommens auf die zeitliche Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis eines tunesischen Staatsangehörigen, der über eine unbefristete Arbeitsgenehmigung verfügte.
3 Zwar hat der Gerichtshof früher Entscheidungen zu Übereinkünften der Gemeinschaft mit dritten Ländern erlassen. Er hat dies jedoch noch nicht im Zusammenhang mit dem Abkommen mit Tunesien getan. Somit hat er zum ersten Mal ein Europa– Mittelmeer-Abkommen zu untersuchen.
4 Dennoch gibt es einen Präzedenzfall: das Urteil vom 2. März 1999 in der Rechtssache C-416/96 (El-Yassini), das den Inhalt von Artikel 40 des 1976 mit Marokko geschlossenen Abkommens präzisiert hat, das einen ähnlichen Inhalt wie das Abkommen hat, auf das sich die nun vorgelegten Fragen beziehen. Aber die Anwendung dieses Präzedenzfalls hat zu Bedenken beim vorlegenden Gericht geführt und auch einige Diskrepanzen im Laufe dieses Verfahrens verursacht.
II — Rechtlicher Rahmen
A — Das Europa-Mittelmeer-Abkommen mit Tunesien
1. Vorgeschichte
5 Von Beginn ihres Weges an hat sich die Gemeinschaft mit der Rechtsgrundlage dafür ausgestattet, sich mit anderen Völkerrechtssubjekten abstimmen zu können. Artikel 310 EG ermächtigt sie, mit einem oder mehreren Staaten oder einer oder mehreren internationalen Organisationen Abkommen [zu] schließen, die eine Assoziierung mit gegenseitigen Rechten und Pflichten, gemeinsamem Vorgehen und besonderen Verfahren herstellen.
6 Die Assoziierungsabkommen entsprechen vier wesentlichen Zielen: Sie sollen den Beitritt zur Europäischen Union vorbereiten, eine Alternative zu diesem Beitritt bilden, die Zusammenarbeit zu einem Instrument der Entwicklung machen und den überregionalen Beistand fördern. Zu den Abkommen, mit denen diese internationale Hilfe angestrebt wird, gehören diejenigen, die in den 70er Jahren mit afrikanischen Mittelmeeranliegerstaaten geschlossen wurden: Marokko, Algerien und Tunesien.
7 Das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Tunesischen Republik wurde am 25. April 1976 geschlossen. Gemäß Artikel 39 dieses Abkommens gewährt ,[j]eder Mitgliedstaat … den Arbeitnehmern tunesischer Staatsangehörigkeit, die in seinem Hoheitsgebiet beschäftigt sind, eine Behandlung, die hinsichtlich der Arbeits- und Entlohnungsbedingungen keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber seinen eigenen Staatsangehörigen bewirkt.
2. Das Europa-Mittelmeer-Abkommen vom 17. Juli 1995
8 1995 fand in Barcelona eine Konferenz der Minister für Auswärtige Angelegenheiten der Mittelmeerländer zur Förderung des Friedens, der Sicherheit und der Gerechtigkeit in diesem Gebiet statt.
9 Die Gemeinschaft hat entsprechend den Ergebnissen dieser Konferenz die alten Übereinkünfte ersetzt und neue unterzeichnet. Alle haben eine ähnliche Struktur und einen ähnlichen Inhalt.
10 In diesen Kontext gehört das Europa– Mittelmeer-Abkommen mit Tunesien, das mit seinem Inkrafttreten das Abkommen von 1976 ersetzt hat.
11 Artikel 1 führt die Ziele des Abkommens auf: Schaffung eines geeigneten Rahmens für den politischen Dialog zwischen den Vertragsparteien; schrittweise Liberalisierung des Waren-, des Dienstleistungs- und des Kapitalverkehrs; Ausweitung des Handels und Entwicklung ausgewogener Wirtschaftsund Sozialbeziehungen insbesondere im Wege des Dialogs und der Zusammenarbeit; Förderung der Integration der Maghreb-Länder und Förderung der Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Soziales, Kultur und Finanzen.
12 Artikel 64 Absatz 1, in Titel VI (Zusammenarbeit im sozialen und kulturellen Bereich), Kapitel I (Bestimmungen über die Arbeitskräfte), bestimmt: Jeder Mitgliedstaat gewährt den Arbeitnehmern tunesischer Staatsangehörigkeit, die in seinem Hoheitsgebiet beschäftigt sind, eine Behandlung, die hinsichtlich der Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber seinen eigenen Staatsangehörigen bewirkt.
13 Diese Bestimmung ist im Licht der Gemeinsamen Erklärung im Anhang der Schlussakte des Abkommens zu verstehen, wonach Artikel 64 Absatz 1, was die nichtdiskriminierende Behandlung bei der Entlassung anbetrifft, … nicht in Anspruch genommen werden [kann], um die Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung zu erwirken. Für die Erteilung, die Verlängerung oder die Verweigerung einer Aufenthaltsgenehmigung sind ausschließlich die Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten sowie die geltenden bilateralen Übereinkünfte zwischen Tunesien und den betreffenden Mitgliedstaaten maßgeblich.
14 Streitfragen, die sich im Rahmen des Abkommens ergeben, werden im Assoziationsrat geprüft, einem paritätischen Organ mit Entscheidungsbefugnis, das von dem Assoziationsausschuss unterstützt wird, der ebenfalls über Befugnisse zur Beschlussfassung verfügt, auch wenn mir nicht bekannt ist, dass sie arbeitsrechtliche Gesichtspunkte für Tunesier in der Gemeinschaft geregelt haben, dies im Unterschied zum Assoziationsrat mit der Türkei.
B — Das deutsche Recht
1. Die Aufenthaltserlaubnis
15 Das Ausländergesetz (Gesetz über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet, im Folgenden: AuslG) ermöglicht die Familienzusammenführung eines Ausländers mit seinem deutschen Ehegatten durch Erteilung einer Erlaubnis zum Aufenthalt im Land, die, sofern sie nicht unbefristet erteilt wird, zunächst für drei Jahre erteilt wird und befristet verlängert werden kann.
16 Unbeschadet dessen erlangt der ausländische Ehegatte ein eigenständiges Aufenthaltsrecht, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft in Deutschland mindestens zwei Jahre gedauert hat.
17 Die befristete Aufenthaltsgenehmigung kann nachträglich zeitlich beschränkt werden, wenn eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfällt.
2. Die Arbeitserlaubnis
18 Die Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis für einen nichtdeutschen Ehegatten findet sich im Dritten Buch des Sozialgesetzbuchs (im Folgenden: SGB III) und in der Arbeitsgenehmigungsverordnung (im Folgenden: ArGV).
19 Nach dem SGB III benötigen Ausländer, um eine Beschäftigung ausüben zu können, eine Genehmigung, die von einer Aufenthaltserlaubnis abhängig ist.
20 Nach der ArGV kann die Arbeitserlaubnis aus besonderen Gründen befristet werden, und sie erlischt, wenn die Aufenthaltserlaubnis entfällt, was belegt, dass im nationalen Recht die Erstgenannte stets von der Letztgenannten abhängt.
21 Ferner lässt die deutsche Rechtsprechung den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags nur dann zu, wenn ein sachlicher Grund vorliegt, der dies rechtfertigt.
III — Sachverhalt, Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
22 Herr Gattoussi (im Folgenden: Kläger) heiratete am 30. August 2002 in Tunesien, dessen Staatsangehöriger er ist, eine deutsche Staatsangehörige.
23 Am 21. September 2002 reiste er mit einem Visum zur Familienzusammenführung, das bis zum 20. Dezember 2002 galt, in das Land seiner Ehefrau ein. Einige Tage nach seiner Ankunft erteilte ihm der Oberbürgermeister der Stadt Darmstadt eine Aufenthaltserlaubnis, die am 23. September 2005 ablief.
24 Am 22. Oktober 2002 erteilte ihm das Arbeitsamt Darmstadt eine unbefristete Arbeitsgenehmigung, und am 11. März 2003 unterzeichnete er einen befristeten Arbeitsvertrag mit der TNT Express GmbH, der nach Verlängerung am 31. März 2005 ablief.
25 Der Oberbürgermeister der Stadt Darmstadt befristete die Aufenthaltserlaubnis des Klägers mit Bescheid vom 23. Juni 2004 auf den Tag der Zustellung dieser Verfügung und forderte ihn auf, Deutschland binnen drei Monaten nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. In der Sachverhaltsdarstellung führte er aus, dass die Ehefrau des Klägers vor dem Standesamt erklärt habe, dass die Ehegatten seit dem 1. April 2004 getrennt lebten. In der Begründung heißt es, dass die Aufenthaltserlaubnis nach § 12 AuslG nachträglich befristet werden könne, weil der Betroffene kein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 19 AuslG habe.
26 Das Regierungspräsidium Darmstadt wies mit Widerspruchsbescheid vom 17. September 2004 den Widerspruch gegen die erwähnte Verfügung zurück.
27 Nachdem Klage erhoben worden war, hat das Verwaltungsgericht Darmstadt das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Entfaltet Artikel 64 des Europa–Mittelmeer-Abkommens mit Tunesien (ABl. L 97 vom 30. März 1998) aufenthaltsrechtliche Wirkung?
Für den Fall, dass die Frage unter Ziffer 1 bejaht wird:
2. Kann aus dem Diskriminierungsverbot des Artikels 64 des Europa–Mittelmeer-Abkommens mit Tunesien eine aufenthaltsrechtliche Position abgeleitet werden, die einer Befristung des Aufenthaltsrechts entgegensteht, wenn ein tunesischer Staatsangehöriger im Besitz einer unbefristeten Arbeitsgenehmigung ist, tatsächlich einer Beschäftigung nachgeht und im Zeitpunkt der ausländerrechtlichen Entscheidung über ein befristetes Aufenthaltsrecht verfügt?
Für den Fall, dass die Frage unter Ziffer 2 bejaht wird:
3. Kann zur Bestimmung der sich aus dem Diskriminierungsverbot des Artikels 64 des Europa–Mittelmeer-Abkommens mit Tunesien ergebenden aufenthaltsrechtlichen Position auf einen Zeitpunkt nach Erlass der ausländerrechtlichen Befristungsverfügung abgestellt werden?
Für den Fall, dass die Frage unter Ziffer 3 bejaht wird:
4. Ist zur Konkretisierung des Vorbehalts der Gründe des Schutzes eines berechtigten Interesses des Staates auf die zu Artikel 39 Absatz 3 EG entwickelten Grundsätze zurückzugreifen?
IV — Das Verfahren vor dem Gerichtshof
28 Der Kläger, die deutsche und die griechische Regierung sowie die Kommission haben innerhalb der Frist des Artikels 23 der Satzung des Gerichtshofes schriftliche Erklärungen eingereicht.
29 In der mündlichen Verhandlung vom 9. März 2006 sind die Vertreter der Beteiligten des schriftlichen Verfahrens erschienen.
V — Untersuchung der Vorlagefragen
30 Die vom Verwaltungsgericht Darmstadt vorgelegten Fragen sind gemeinsam zu beantworten, da alle darauf abzielen, zu klären, ob das Urteil El-Yassini auf den bei ihm zur Entscheidung anhängigen Rechtsstreit anzuwenden ist.
A — Das Urteil El-Yassini
1. Darstellung seines Inhalts
31 Die Regelung, die Gegenstand des Urteils El-Yassini ist, findet sich in Artikel 40 Absatz 1 des Abkommens mit Marokko von 1976, wo es heißt: Jeder Mitgliedstaat gewährt den Arbeitnehmern marokkanischer Staatsangehörigkeit, die in seinem Hoheitsgebiet beschäftigt sind, eine Behandlung, die hinsichtlich der Arbeits- und Entlohnungsbedingungen keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber seinen eigenen Staatsangehörigen bewirkt.
32 Es ging um Auskunft darüber, ob die erwähnte Bestimmung es untersagt, es abzulehnen, die Aufenthaltserlaubnis eines marokkanischen Staatsangehörigen, dem die Einreise in einen Mitgliedstaat und die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt worden ist, zu verlängern, wenn der ursprüngliche Grund für die Gewährung des Aufenthalts bei Ablauf der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis, die für zwölf Monate erteilt worden ist, nicht mehr besteht.
33 Der Gerichtshof hat zwei Aspekte des erwähnten Artikels 40 untersucht: seine unmittelbare Wirkung und die Bedeutung des Verbotes der Ungleichbehandlung in dieser Bestimmung.
34 Was den ersten Aspekt angeht, so gab es umfangreiches Vorbringen, das dazu dienen sollte, den rein programmatischen Charakter der Bestimmung zu umspielen, indem deren unmittelbare Anwendbarkeit festgestellt wurde, da sie die Anforderungen der Rechtsprechung erfülle, denn sie lege klar, eindeutig und unbedingt das Verbot einer Diskriminierung der marokkanischen Wanderarbeitnehmer aufgrund der Staatsangehörigkeit hinsichtlich ihrer Arbeits- und Entlohnungsbedingungen fest.
35 Der zweite, substanzreichere Aspekt hat die Aufmerksamkeit des Gerichtshofes erregt, der dazu folgende Erläuterungen abgegeben hat:
Ihrer Natur nach können Maßnahmen, die die Aufenthaltserlaubnisse betreffen, bei Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten nicht angewandt werden, da die Behörden nicht die Befugnis haben, sie aus ihrem Staatsgebiet zu entfernen oder ihnen die Einreise in ihr Staatsgebiet zu untersagen. Dieser Grundsatz des Völkerrechts bedeutet, dass im Zusammenhang mit der Gleichbehandlung die Lage der ausländischen Arbeitnehmer nicht mit derjenigen der inländischen Arbeitnehmer vergleichbar ist.
Die Rechtsprechung zum Abkommen mit der Türkei lässt sich nicht auf das Abkommen mit Marokko übertragen, da beide Abkommen sich in Wortlaut und Ziel erheblich voneinander unterscheiden.
Daher können die Behörden die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eines marokkanischen Staatsangehörigen, dem sie die Einreise und die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt haben, ablehnen, wenn bei Ablauf des Visums der ursprüngliche Grund für seine Erteilung nicht mehr besteht, auch wenn durch diese Entscheidung der Betroffene dazu gezwungen wird, ein Arbeitsverhältnis vor dem mit dem Arbeitgeber vertraglich vereinbarten Termin zu beenden.
Etwas anderes würde gelten, wenn dem Ausländer in Bezug auf die Ausübung einer Beschäftigung weitergehende Rechte als in Bezug auf den Aufenthalt verliehen worden wären und wenn vor Ablauf der Arbeitserlaubnis die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ohne Rechtfertigung durch den Schutz eines berechtigten Interesses des Staates aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit verweigert worden wäre, denn Artikel 40 Absatz 1 des Abkommens mit Marokko gilt während der gesamten Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis.
2. Prüfung der Anwendbarkeit auf den vorliegenden Fall
a) Vorbemerkungen
36 Nach dem Urteil El-Yassini steht das Abkommen mit Marokko den Befugnissen der Mitgliedstaaten zur Regelung des Aufenthalts von Ausländern nicht entgegen, allerdings vorbehaltlich des Falles, dass die Arbeitserlaubnis länger als die Aufenthaltserlaubnis dauert.
37 Der vorliegende Fall fällt in vollem Umfang unter die erwähnte Ausnahme, da zum einen Artikel 64 Absatz 1 des Abkommens mit Tunesien der in dem erwähnten Urteil untersuchten Bestimmung gleicht und da zum anderen die deutschen Behörden dem Kläger eine befristete Aufenthaltserlaubnis und eine unbefristete Arbeitserlaubnis erteilt haben. Mit anderen Worten, sie erteilten die Erlaubnis für den Aufenthalt im Inland für kürzere Zeit als die Erlaubnis für die Beschäftigung und verkürzten dann die Geltungsdauer der Erstgenannten aus Gründen, die nichts mit der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit zu tun hatten, und verpflichteten den Betroffenen zum Verlassen des Landes und damit zur Aufgabe der Beschäftigung.
38 Jedoch verweisen die deutsche und die griechische Regierung auf die rechtlichen und tatsächlichen Unterschiede zwischen beiden Fällen; diese sind daher daraufhin zu prüfen, ob die frühere Entscheidung entkräftet wird.
b) Vergleich in tatsächlicher Hinsicht
39 Im Falle des marokkanischen Staatsangehörigen wurde die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erörtert, deren Ablehnung zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses führte, ohne dass feststand, für welche Zeit die Arbeitserlaubnis galt, während diese Erlaubnis hier infolge der Befristung der Aufenthaltserlaubnis widerrufen werden muss.
40 Was den Aufenthalt angeht, so beruhen die beiden zur Erörterung anstehenden Fälle — die Verlängerung und der Widerruf — aber auf der gleichen Grundlage: der Anwesenheit im Inland. Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Verlassen des Gebietes darauf zurückzuführen ist, dass die Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert wird, oder darauf, dass ihre Dauer verkürzt wird.
41 Was die Beschäftigung angeht, so wurden beide Fälle im Urteil El-Yassini geprüft, in dem der allgemeine Grundsatz aufgestellt wurde, dass ein zwischen einem Ausländer und einem Arbeitgeber geschlossener Vertrag die Anwendung des Ausländerrechts unberührt lässt, wobei die Besonderheit hervorgehoben wurde, dass die Arbeitserlaubnis für längere Zeit als die Aufenthaltserlaubnis gilt.
42 Infolgedessen verlangt keiner der beiden Unterschiede im sachlichen Bereich eine andere Behandlung, als sie sich aus dem erwähnten Urteil ergibt.
c) Vergleich in rechtlicher Hinsicht
43 Nach dem Urteil vom 1. Juli 1993 in der Rechtssache C-312/91 (Metalsa) hängt die Übertragung der Auslegung einer Bestimmung des EG-Vertrags auf eine ähnlich oder beinahe übereinstimmend gefasste Bestimmung eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft und einem Drittland insbesondere davon ab, welchen Zweck diese Bestimmungen in dem ihnen je eigenen Rahmen verfolgen, wobei insoweit dem Vergleich von Gegenstand und Kontext des Abkommens einerseits und des EG-Vertrags andererseits erhebliche Bedeutung zu [kommt].
44 Dieser Gedanke ist nützlich für einander ähnliche Regelungen, die in Abkommen gleicher Art enthalten sind.
45 Artikel 64 Absatz 1 des Abkommens mit Tunesien stimmt fast wörtlich mit Artikel 40 Absatz 1 des Abkommens von Marokko überein; ebenso stimmen Gegenstand und Kontext beider Abkommen überein. Daher sind grundsätzlich die Erwägungen des Gerichtshofes auf beide übertragbar, insbesondere diejenigen, die die unmittelbare Wirkung, den Zweck und die Tragweite des Gleichheitssatzes angehen.
46 Die einzigen Vorbehalte beruhen darauf, dass Artikel 64 Absatz 1 das Verbot der Ungleichbehandlung auf die Kündigungsbedingungen erstreckt und dass die Schlussakte des Abkommens mit Tunesien eine Gemeinsame Erklärung zu dieser Bestimmung dahin gehend enthält, dass, [w]as die nichtdiskriminierende Behandlung bei der Entlassung anbetrifft, … Artikel 64 Absatz 1 nicht in Anspruch genommen werden [kann], um die Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung zu erwirken, und dass für deren Erteilung oder Verweigerung ausschließlich die Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten maßgeblich sind.
47 In Bezug auf die Bedeutung dieser zusätzlichen Erklärung braucht nur auf Artikel 31 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 hingewiesen zu werden, der dazu verpflichtet, Erklärungen der erwähnten Art bei der Auslegung eines internationalen Vertrages zu berücksichtigen.
48 Das Abkommen mit Marokko von 1976 enthält keine Erklärung dieser Art, doch habe ich keinen Zweifel daran, dass sie dem Gerichtshof in seinem Urteil von 1999 bewusst war, denn in der Schlussakte des Abkommens von 1996, das das frühere Abkommen ersetzt hat, gibt es eine ähnliche Erklärung.
49 Zudem erfasst die Auslegungsbestimmung das Verbot der Ungleichbehandlung in den drei in Artikel 64 Absatz 1 aufgeführten Bereichen, nämlich Arbeit, Entlohnung und Kündigung, nicht, denn sie betrifft nur den dritten Bereich.
50 In diesem Zusammenhang ist der in der Erklärung zum Ausdruck gebrachte Gedanke in dem in Rede stehenden Urteil bestätigt worden, denn nach der Überlegung, dass die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht verboten ist, wenn der ursprüngliche Grund für die Erteilung entfallen ist, kommt dem Umstand, dass mit dieser Maßnahme [das] Arbeitsverhältnis [des Betroffenen] im Aufnahmemitgliedstaat vor dem mit dem Arbeitgeber vertraglich vereinbarten Termin beendet wird, keinerlei Wirkung mehr zu.
51 Auf diese Weise soll vermieden werden, dass individuelle Verträge Wirkungen gegenüber den Behörden und den Interessen der Gemeinschaft entfalten.
52 Im vorliegenden Fall wird kein Gesichtspunkt im Zusammenhang mit der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses erheblich, so dass die erwähnte Erklärung der Anwendung des Urteils El-Yassini nicht entgegensteht.
B — Aufenthaltserlaubnis gegen Arbeitserlaubnis
53 Ferner bin ich der Ansicht, dass der Gerichtshof nicht vom vorgezeichneten Weg abweichen sollte.
54 Die Genehmigungen, die ein Staat Ausländern für den Zugang, den Aufenthalt und die Beschäftigung in seinem Gebiet erteilt, unterliegen zwar unterschiedlichen Voraussetzungen, sind jedoch eng miteinander verknüpft.
55 Es gibt verschiedene Alternativen, um sie auszugestalten, die zwischen der Lösung variieren, sie gemäß ihrem Zweck voneinander unabhängig zu halten und bis zur Erteilung einer einzigen Erlaubnis zu gehen, die alle drei Erlaubnisse umfasst.
56 Die Entscheidung für die unabhängige selbständige Gestaltung bedeutet, dass in der Regel eine Arbeitserlaubnis nicht erteilt wird, wenn nicht zuvor die Aufenthaltserlaubnis nach der Erlaubnis zur Einreise erteilt worden ist, auch wenn diese gelegentlich gemeinsam beantragt und erteilt werden. In gleicher Weise können andere Verknüpfungen von Voraussetzungen aufgestellt werden, oder es kann im Gegensatz dazu vorgesehen werden, dass sie unterschiedlich ausgerichtet werden.
57 Grundsätzlich sind die Mitgliedstaaten für diese die Außenpolitik betreffende Aufgabe zuständig, bei der sie über ein weites Ermessen verfügen und deren Umrisse durch die jeweilige Rechtsordnung, durch die in völkerrechtlichen Verträgen eingegangenen Verpflichtungen und durch das Gemeinschaftsrecht vorgezeichnet werden.
58 In diesem letztgenannten Rahmen haben sie die Bestimmungen der Union zu beachten, wenn die nationale Regelung ebenfalls Einfluss auf diesen Bereich hat, wie dies bei der Beschäftigung der Fall ist, deren Bereich zu einer der Grundfreiheiten gehört. Es kann nicht hingenommen werden, dass die Mitgliedstaaten bei ihren Regelungen der Einwanderung die gemeinschaftlichen Grundsätze für die Freizügigkeit der Personen verkennen. Das Gleiche gilt für die internationalen Übereinkünfte, die die Gemeinschaft geschlossen hat.
59 Mit anderen Worten, zum Gemeinschaftsrecht gehören derzeit nicht der Widerruf, die Befristung oder die Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis sowie die Verknüpfung dieser Erlaubnis mit der Arbeitserlaubnis, sofern diese Rechtsakte nicht Möglichkeiten oder Verpflichtungen betreffen, die zu schützen sind, beispielsweise, wenn die nationalen Behörden die Geltung einer unbefristet erteilten Arbeitserlaubnis verkürzen, indem sie sie mit der Aufenthaltserlaubnis verknüpfen und dabei den weiteren Umfang verkennen, mit dem die Erstgenannte konzipiert wurde, und indem sie das Recht auf Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit in Frage stellen, das verliehen worden war. In diesen Fällen ist eine solche vollständige Abhängigkeit zu vermeiden.
60 Allerdings ist der Mitgliedstaat durch das Gemeinschaftsrecht weder verpflichtet, die Erlaubnisse zum Aufenthalt und zur Arbeit in seinem Gebiet konkret miteinander zu verknüpfen noch sie einem Ausländer unbefristet oder befristet zu erteilen, doch wenn er dies tut, muss er die Konsequenzen auf sich nehmen. Dieser Gedanke liegt dem Urteil El-Yassini zugrunde und steht im Zusammenhang mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes, denn nach den Bedingungen für die Ausstellung erzeugt eine Arbeitserlaubnis zugunsten ihres Inhabers eine vorübergehende Rechtsstellung — wenn sie befristet ist — oder eine unbeschränkte Rechtsstellung — wenn sie unbefristet ist; im letztgenannten Fall ist das erwähnte Prinzip sehr ausgeprägt.
61 Ferner ruft die Abhängigkeit von der Aufenthaltserlaubnis eine Unsicherheit in der Lage des Betroffenen hervor, da sie in seine arbeitsrechtliche Sphäre eingreift, denn sie beschränkt die Abmachungen in den Verträgen, die er schließt, insbesondere im Hinblick auf ihre Dauer.
62 Unbeschadet dessen hat die Übertragung der vorstehenden Erwägungen auf die Praxis flexibel zu geschehen, da eine einmal erteilte Dauerarbeitserlaubnis nicht für immer aufrechterhalten werden muss, da ihre Bedingungen geändert werden können, wenn einer der vom Gerichtshof ausdrücklich aufgeführten Gründe öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gegeben ist. Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht ersichtlich, dass die deutschen Behörden sich auf den Schutz eines dieser berechtigten Interessen berufen hätten.
VI — Ergebnis
63 Nach allem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die vom Verwaltungsgericht Darmstadt vorgelegten Fragen folgende gemeinsame Antwort zu geben:
Artikel 64 des Europa–Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits, unterzeichnet in Brüssel am 17. Juli 1995 und im Namen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl genehmigt durch den Beschluss 98/238/EG, EGKS des Rates und der Kommission vom 26. Januar 1998, untersagt es einem Mitgliedstaat, infolge der Verkürzung der Befristung der Aufenthaltserlaubnis der einem tunesischen Staatsbürger erteilten unbefristeten Arbeitserlaubnis die Wirkung zu nehmen, ohne dies mit Gründen des Schutzes eines berechtigten Interesses des Staates wie Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit und der Gesundheit der Bevölkerung zu rechtfertigen.