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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 27.04.2006 – C-125/05
Generalanwalt L. A. Geelhoed · ECLI:EU:C:2006:262
Schlussanträge des Generalanwalts
L. A. Geelhoed
vom 27. April 2006
I — Einleitung
1 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret (Dänemark) betrifft die Rechtmäßigkeit der Kündigung eines Händlervertrags mit einer Frist von einem Jahr im Licht von Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge.
2 Eine Besonderheit dieser Rechtssache besteht darin, dass die Beantwortung der vorgelegten Fragen durch einen erheblichen Unterschied der dänischen Fassung von Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1475/95 gegenüber den anderen Sprachfassungen und durch erhebliche Diskrepanzen zwischen den früher von der Kommission geäußerten Ansichten über die Auslegung des erwähnten Artikels und ihrer im vorliegenden Verfahren vorgetragenen Auffassung erschwert wird.
II — Rechtlicher Rahmen
3 In der 19. Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1475/95 heißt es:
... Um jedoch die Entwicklung anpassungs-und leistungsfähiger Strukturen nicht zu hemmen, ist dem Lieferanten ein außerordentliches Recht auf Beendigung der Vereinbarung zuzuerkennen, falls es sich als erforderlich erweist, das Vertriebsnetz insgesamt oder zu einem wesentlichen Teil umzugestalten. ...
Artikel 5 Absätze 2 und 3 der Verordnung lautet:
(2) Sofern der Händler nach Artikel 4 Absatz 1 Verpflichtungen zur Verbesserung der Strukturen von Vertrieb und Kundendienst übernommen hat, gilt die Freistellung unter der Voraussetzung,
1. ...
2. dass die Dauer der Vereinbarung mindestens fünf Jahre oder die Frist für die ordentliche Kündigung einer auf unbestimmte Dauer geschlossenen Vereinbarung für beide Vertragspartner mindestens zwei Jahre beträgt; ...
3. ...
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen für die Freistellung berühren nicht
das Recht des Lieferanten, die Vereinbarung innerhalb einer Frist von mindestens einem Jahr zu kündigen, falls sich die Notwendigkeit ergibt, das Vertriebsnetz insgesamt oder zu einem wesentlichen Teil umzustrukturieren,
...
In jedem dieser Fälle müssen die Vertragspartner bei fehlendem Einvernehmen einem zügigen Verfahren zur Beilegung der streitigen Angelegenheit durch Inanspruchnahme eines sachverständigen Dritten oder eines Schiedsrichters zustimmen; das Recht der Vertragspartner, das nach nationalem Recht zuständige Gericht anzurufen, bleibt unberührt.
4 In dem Leitfaden, in dem die Kommission die erwähnte Verordnung erläutert, führt sie in ihrer Antwort auf Frage 16 — die sich auf die vorzeitige Kündigung des Händlervertrages bezieht — unter a) Folgendes aus:
Der Hersteller ist zu einer vorzeitigen Kündigung (mit einjähriger Kündigungsfrist) berechtigt, wenn sich die Notwendigkeit ergibt, das Vertriebsnetz insgesamt oder zu einem wesentlichen Teil umzustrukturieren. Diese Notwendigkeit wird zwischen den Parteien einvernehmlich oder auf Verlangen des Händlers durch einen sachverständigen Dritten oder Schiedsrichter festgestellt. Das Einschalten eines sachverständigen Dritten oder Schiedsrichters berührt nicht das Recht der Parteien, das zuständige Gericht nach nationalem Recht anzurufen [Artikel 5 Absatz 3]. Behält sich der Lieferant in dem Vertrag einseitig Rechte vor, nach denen er eine Kündigung aussprechen kann, die über die in der Verordnung niedergelegten Grenzen hinausgehen, entfallt für ihn automatisch der Vorteil der Gruppenfreistellung [Artikel 6 Absatz 1 Ziff. 5.; siehe auch 1.2.].
Die Möglichkeit einer vorzeitigen Kündigung wurde vorgesehen, um dem Hersteller eine flexible Anpassung an Veränderungen in den Vertriebsstrukturen zu ermöglichen [Erwägungsgrund 19]. Ein Umstrukturierungsbedarf kann sich aufgrund des Verhaltens von Wettbewerbern oder sonstiger wirtschaftlicher Entwicklungen ergeben, wobei Letztere unabhängig davon sind, ob sie auf interne Entscheidungen des Herstellers oder auf äußere Einflüsse wie z. B. die Schließung eines Unternehmens mit einem großen Personalbestand in einem bestimmten Gebiet zurückzuführen sind. In Anbetracht der Vielzahl der möglichen Sachverhalte ist es nicht möglich, alle denkbaren Gründe aufzuzählen.
Ob ein wesentlicher Teil eines Händlernetzes betroffen ist, ist anhand des spezifischen Aufbaus eines Händlernetzes in jedem Einzelfall zu entscheiden. Wesentlich hat sowohl einen wirtschaftlichen als auch einen räumlichen Aspekt; Letzterer kann sich auf das Vertriebsnetz oder einen Teil dessen in einem Mitgliedstaat beziehen. Der Hersteller muss mit dem/den Händler(n), dessen/deren Vereinbarung beendet werden soll, eine Einigung — gegebenenfalls durch Einschaltung eines sachverständigen Dritten oder Schiedsrichters — erzielen, und nicht mit anderen von der vorzeitigen Beendigung nur indirekt betroffenen Händlern.
5 Am 1. Oktober 1. Oktober 2002 wurde die Verordnung Nr. 1475/95 durch die Verordnung Nr. 1400/2002 ersetzt.
Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1400/2002 lautet wie folgt:
Die Freistellung gilt unter der Voraussetzung, dass die vertikale Vereinbarung eines Herstellers von neuen Kraftfahrzeugen mit einem Händler oder einer zugelassenen Werkstatt
...
b) unbefristet ist und die Vertragsparteien eine Kündigungsfrist von mindestens zwei Jahren vereinbaren; diese Frist verkürzt sich in folgenden Fällen auf mindestens ein Jahr:
...
ii) für den Lieferanten ergibt sich die Notwendigkeit, das Vertriebsnetz insgesamt oder zu einem wesentlichen Teil umzustrukturieren.
Artikel 10 der Verordnung lautet:
Das Verbot nach Artikel 81 Absatz 1 gilt vom 1. Oktober 2002 bis zum 30. September 2003 nicht für Vereinbarungen, die am 30. September 2002 bereits in Kraft waren und die die Voraussetzungen für eine Freistellung zwar nach der Verordnung (EG) Nr. 1475/95, nicht aber nach der vorliegenden Verordnung erfüllen.
6 In ihrem Leitfaden zur Verordnung Nr. 1400/2002 führt die Kommission in ihrer Antwort auf die Frage 20 Folgendes aus:
...Die Tatsache, dass die Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 am 30. September 2002 endet und sie durch eine neue Verordnung ersetzt wird, bedeutet noch
nicht, dass ein Vertriebsnetz umgestaltet werden muss. Nach dem Inkrafttreten der Verordnung kann ein Fahrzeughersteller dennoch beschließen, sein Netz zu einem wesentlichen Teil umzustrukturieren. Um die Verordnung (EG) Nr. 1475/95 einzuhalten und den Übergangszeitraum in Anspruch nehmen zu können, müssen Vertragskündigungen zwei Jahre im Voraus erfolgt sein, es sei denn, es erfolgt eine Umstrukturierung des Händlernetzes oder es besteht eine Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung.
Absatz 4 der Antwort auf Frage 68 des Leitfadens lautet:
Ob eine Umstrukturierung erforderlich ist oder nicht, ist eine objektiv zu beantwortende Frage; die Tatsache, dass der Lieferant sie für nötig erachtet, ist im Falle von Meinungsverschiedenheiten nicht ausschlaggebend. In einem solchen Fall obliegt es einem einzelstaatlichen Richter oder einem Schiedsrichter, über die Streitfrage unter Berücksichtigung der Umstände zu entscheiden.
III — Sachverhalt des Ausgangsverfahrens
7 Spätestens am 21. September 1996 schloss die Skandinavisk Motor Co. A/S (im Folgenden: SM) mit der Vulcan Silkeborg A/S (im Folgenden: VS) — einem Unternehmen, das seit 1975 Automobile der Marke Audi in Dänemark verkauft — einen Händlervertrag über den Vertrieb von Kraftfahrzeugen dieser Marke in Dänemark.
8 Nummer 19.1 dieses Händlervertrags mit der Überschrift Kündigung mit verkürzter Frist lautet wie folgt:
19.1 Der Lieferant hat ... das Recht, diesen Vertrag schriftlich mit eingeschriebenem Brief mit einer Frist von zwölf Monaten zu kündigen, falls sich die Notwendigkeit ergibt, das Vertriebsnetz insgesamt oder zu einem wesentlichen Teil umzustrukturieren.
9 Am 16. Mai 2002 genehmigte die Audi AG (im Folgenden: Audi) einen Plan zur Umstrukturierung ihres Vertriebsnetzes in Dänemark (im Folgenden: Umstrukturierungsplan). In diesem Plan wurden unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung der wirtschaftlichen Gegebenheiten auf dem dänischen Markt und der erwünschten Betriebsergebnisse der Händler die verschiedenen möglichen Szenarien für den jährlichen Absatz von Automobilen der Marke Audi auf diesem Markt erstellt. Im Rahmen dieser einzelnen Szenarien wurde eine Reihe von Händlern ermittelt, die in der Lage sein würden, die die zugrunde gelegten Betriebsergebnisse zu erzielen.
10 Am 2. September 2002 versandte SM ein Schreiben an die 28 Audi-Händler in Dänemark mit folgendem Inhalt:
Angesichts der neuen EU-Freistellung von Gruppen vertikaler Vereinbarungen und aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor, die am 1. Oktober 2002 in Kraft tritt, sehen wir uns genötigt, unser Vertriebsnetz binnen eines Jahres umzustrukturieren und die Händlerverträge an die neue Gruppenfreistellungsverordnung anzupassen.
Wir müssen daher gemäß Artikel 19 Absatz 1 des Händlervertrags wegen der notwendigen Neuorganisierung den Vertrag mit Ihnen über Audi-Personenwagen mit einer Frist von zwölf Monaten zum 30. September 2003 kündigen.
11 Am selben Tag übersandte SM VS ein gesondertes Schreiben, worin sie mitteilte, dass sie innerhalb der nächsten Monate klären werde, welche Anforderungen Audi an die verschiedenen Händler künftig stellen werde. Sie betonte, dass es noch zu früh sei, um die Konsequenzen für das Audi-Händlernetz voll abschätzen zu können.
12 Mit Schreiben vom 3. Oktober 2002 teilte SM VS mit, dass das derzeitige Händlernetz von 28 Händlern auf 14 Händler verkleinert werden müsse, damit die künftige Nachfrage auf dem Markt befriedigt und die wirtschaftliche Grundlage für den Vertrieb von Audi gestärkt werden könne, und dass VS kein neuer Händlervertrag angeboten werden könne.
13 Unter diesen Umständen erhob die VWAudi Forhandlerforening (Vereinigung von Volkswagen- und Audihändlern) im Namen der Händler, deren Vertrag gekündigt worden war, Einspruch gegen die Kündigung beim Østre Landsret mit der Begründung, dass die Kündigungsfrist 24 Monate hätte betragen müssen.
IV — Vorlagefragen
14 Das. Østre Landsret war der Ansicht, dass sich in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit Fragen nach der Auslegung des einschlägigen Gemeinschaftsrechts stellten; es hat daher mit Entscheidung vom 15. März 2005 gemäß Artikel 234 EG dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge (Gruppenfreistellungsverordnung Nr. 1475/95) dahin auszulegen, dass ein Lieferant die Kündigung eines Händlervertrags mit einjähriger Kündigungsfrist über den Hinweis auf die genannte Bestimmung hinaus begründen muss?
2. Wenn die erste Frage zu bejahen ist:
Welche inhaltlichen Anforderungen sind nach dem Gemeinschaftsrecht an eine solche Begründung zu stellen, und wann muss die Begründung abgegeben werden?
3. Welche Folgen hat es, wenn keine ordnungsgemäße oder rechtzeitige Begründung abgegeben wird?
4. Ist Artikel 5 Absatz 3 der Gruppenfreistellungsverordnung Nr. 1475/95 dahin auszulegen, dass die Kündigung eines Händlervertrags mit einjähriger Kündigungsfrist auf der Grundlage eines vom Lieferanten bereits ausgearbeiteten Umstrukturierungsplans erfolgen muss?
5. Wenn die vierte Frage zu bejahen ist:
Welche inhaltlichen und formalen Anforderungen sind nach dem Gemeinschaftsrecht an einen vom Lieferanten ausgearbeiteten Umstrukturierungsplan zu stellen, und wann muss der Umstrukturierungsplan vorliegen?
6. Wenn die vierte Frage zu bejahen ist:
Muss der Lieferant den Händler, dem er gekündigt hat, über den Inhalt des Umstrukturierungsplans unterrichten, und wann und in welcher Form muss dies gegebenenfalls geschehen?
7. Wenn die vierte Frage zu bejahen ist:
Welche Folge hat es, wenn ein eventueller Umstrukturierungsplan die formal und inhaltlich an einen solchen Plan zu stellenden Anforderungen nicht erfüllt?
8. Nach der dänischen Fassung des Artikels 5 Absatz 3 der Gruppenfreistellungsverordnung Nr. 1475/95 ist Voraussetzung für die vom Lieferanten gegenüber dem Händler ausgesprochene Kündigung mit einjähriger Kündigungsfrist, dass sich die Notwendigkeit ergibt, das Vertriebsnetz insgesamt oder zu einem wesentlichen Teil durchgreifend umzustrukturieren. Das Wort Notwendigkeit taucht in allen Sprachfassungen der Gruppenfreistellungsverordnung Nr. 1475/95 auf, während das Wort durchgreifend nur in der dänischen Fassung zu finden ist.
Aufgrund dessen stellt sich die Frage:
Welche Anforderungen sind an das Wesen einer Umstrukturierung zu stellen, damit der Lieferant einen Vertrag mit dem Händler mit einjähriger Kündigungsfrist nach Artikel 5 Absatz 3 der Gruppenfreistellungsverordnung Nr. 1475/95 kündigen kann?
9. Ist es für die Beurteilung, ob die Bedingungen — für die Kündigung eines Vertrags mit einjähriger Kündigungsfrist durch den Lieferanten gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Gruppenfreistellungsverordnung Nr. 1475/95 — erfüllt sind, von Bedeutung, welche wirtschaftlichen Folgen den Lieferanten träfen, wenn er den Händlervertrag unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist gekündigt hätte?
10. Wen trifft die Beweislast dafür, dass die Bedingungen für die Kündigung eines Vertrages mit einjähriger Kündigungsfrist durch den Lieferanten gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Gruppenfreistellungsverordnung Nr. 1475/95 erfüllt sind, und wie kann einer solchen Beweispflicht nachgekommen werden?
11. Ist Artikel 5 Absatz 3 der Gruppenfreistellungsverordnung Nr. 1475/95 dahin auszulegen, dass die Bedingungen — für die Kündigung eines Vertrages mit einjähriger Kündigungsfrist durch den Lieferanten gemäß dieser Bestimmung — bereits deshalb erfüllt sein können, weil die Durchführung der Gruppenfreistellungsverordnung Nr. 1400/2002 an sich schon eine durchgreifende Umstrukturierung des Vertriebsnetzes des Lieferanten notwendig gemacht haben kann?
V — Vorbemerkungen
A — Der Wortlaut von Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1475/95 in den verschiedenen Sprachfassungen
15 Wie das vorlegende Gericht in der achten Vorlagefrage zu Recht bemerkt, besteht tatsächlich ein erheblicher Unterschied zwischen dem Wortlaut der dänischen Fassung des Artikels 5 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1475/95 und dem Wortlaut der anderen Sprachfassungen, denn nur in der dänischen Fassung wird die in allen Sprachfassungen erwähnte Notwendigkeit, das Vertriebsnetz umzustrukturieren weiter qualifiziert durch die Notwendigkeit einer durchgreifenden [gennemgribende] Umstrukturierung.
16 Dass mehr oder weniger erhebliche Abweichungen zwischen verschiedenen Sprachfassungen von Gemeinschaftsvorschriften vorkommen können, ist an sich unerwünscht, jedoch angesichts der umfangreichen Rechtsetzungstätigkeit der Gemeinschaft, die jetzt in mehr als 20 Sprachfassungen verfügbar sein muss, nicht völlig zu vermeiden. Dies muss die Gemeinschaftsorgane und ihre Dienststellen zur Wachsamkeit gegenüber derartigen Unterschieden und Unstimmigkeiten veranlassen, zumal sich daraus im geschäftlichen Umgang Rechtsfolgen ergeben können.
17 Diese Wachsamkeit hat, wie sich aus den Akten ergibt, die betreffende Dienststelle der Kommission eindeutig vermissen lassen, als sie im Herbst 2002 einen Schriftwechsel mit der dänischen Wettbewerbsbehörde über die Auslegung und Anwendung gerade des hier in Rede stehenden Teils von Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1475/95 führte. Es befremdet mich, dass sie die dänische Wettbewerbsbehörde bei dieser Gelegenheit, die sich kürzlich ergeben hat, nicht auf diesen sprachlichen Unterschied hingewiesen und auf dessen Berichtigung hingewirkt hat. Damit hätte sie möglicherweise verhindern können, dass sich das dänische Gericht mit den Fragen, die sich aus diesem Unterschied ergeben, an den Gerichtshof wenden musste.
18 In Bezug auf die Notwendigkeit einer einheitlichen Auslegung des in verschiedenen sprachlichen Fassungen niedergelegten Gemeinschaftsrechts hat der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung vier Grundsätze entwickelt.
19 Erstens sind die betreffenden Texte nicht isoliert zu betrachten, sondern müssen bei Zweifeln im Licht anderer verbindlicher Sprachfassungen ausgelegt werden.
20 Zweitens muss bei Abweichungen zwischen den verschiedenen Sprachfassungen die betreffende Bestimmung im Licht des Zwecks und der Systematik der Regelung ausgelegt werden, zu der diese Bestimmung gehört.
21 Drittens müssen die Worte einer bestimmten Sprachfassung aus Gründen der Rechtssicherheit ihre natürliche und gewöhnliche Bedeutung behalten, und Fragen, die sich ergeben können, sind nach Möglichkeit zu lösen, ohne dass einer der Sprachfassungen der Vorzug gegeben wird.
22 Schließlich ist grundsätzlich allen Sprachfassungen der gleiche Wert beizumessen, und es macht keinen Unterschied, welcher Anteil der Bevölkerung der Gemeinschaft durch die betreffende Sprachfassung vertreten wird.
23 Mit diesen Kriterien als Richtschnur kann die Frage, die sich aus dem — leicht — abweichenden dänischen Wortlaut des Artikels 5 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1475/95 ergibt, verhältnismäßig einfach beantwortet werden.
24 Die besondere Qualifikation, die nur in der dänischen Fassung durch die Verwendung des Eigenschaftsworts durchgreifend (gennemgribende) der Notwendigkeit der Umstrukturierung beigelegt wird, kann bei wörtlicher Auslegung in der Tat Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1475/95 eine etwas andere Bedeutung verleihen, als er in den anderen Sprachfassungen hat, da sie höhere Anforderungen an die Umstrukturierung zu stellen scheint, die Voraussetzung für die Zulässigkeit der kürzeren Kündigungsfrist für auf unbestimmte Zeit geschlossene Händlerverträge ist.
25 Meines Erachtens ist die Qualifizierung durchgreifend im Licht von Inhalt und Zweck von Artikel 5 Absatz 3 streng genommen überflüssig, da eine Umstrukturierung des Vertriebsnetzes insgesamt oder zu einem wesentlichen Teil als solche bereits durchgreifend ist. Den quantitativen Kriterien insgesamt und zu einem wesentlichen Teil fügt der Begriff durchgreifend nichts hinzu. Dass keine der anderen Sprachfassungen diese besondere Qualifikation enthält, bestätigt ihre Überflüssigkeit.
26 Daher ist der Verwendung des Begriffes durchgreifend in der dänischen Fassung bei der Auslegung und Anwendung von Artikel 5 der Verordnung keine besondere Bedeutung beizumessen.
B — Die Unterschiede zwischen den Standpunkten der Kommission in ihren Leitfäden zu den Verordnungen Nr. 1475/95 und Nr. 1400/2002 und ihren Standpunkt in den schriftlichen und mündlichen Erklärungen in dieser Rechtssache
27 Die Kommission hat in ihren Antworten auf Frage 16 Buchstabe a im Leitfaden zur Verordnung Nr. 1475/95 und auf Frage 68 im Leitfaden zur Verordnung Nr. 1400/2002 den Standpunkt eingenommen, dass die Voraussetzung in Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1475/95 für die Anwendung der kurzen Kündigungsfrist, nämlich dass eine Notwendigkeit für eine Umstrukturierung besteht, objektiven Charakter hat, dessen Vorliegen im konkreten Fall vom nationalen Gericht geprüft werden kann.
28 Diesen Standpunkt nahm die Kommission ausweislich der Vorlageentscheidung noch Ende 2002 bei informellen Kontakten mit der dänischen Wettbewerbsbehörde ein, die sich in einem Schreiben vom 20. Dezember 2002 an die Dansk Automobilforhaendler Forening (Dänischer Verband der Kraftfahrzeughändler) darauf berufen hat.
29 In ihren schriftlichen Erklärungen in dieser Rechtssache nimmt die Kommission, ohne ihre frühere in den Leitfäden veröffentlichte Auffassung anzugeben, einen anderen Standpunkt ein, dass nämlich die Notwendigkeit für eine Umstrukturierung ausschließlich von der subjektiven geschäftlichen Beurteilung des Herstellers abhänge, die sich einer näheren richterlichen Nachprüfung entziehe.
30 Dazu vom Berichterstatter und mir befragt, hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung von ihren in den Leitfäden eingenommenen Standpunkten ausdrücklich Abstand genommen.
31 Abgesehen von der Frage, welcher Standpunkt jetzt der richtige ist — worauf ich im Folgenden zurückkommen werde —, sind einige Randbemerkungen zum Verhalten der Kommission angebracht.
32 Die Leitfäden, von denen hier gesprochen wird, sind als rechtlich unverbindliche Mitteilungen der Kommission zu betrachten, in denen sie ihren Standpunkt zur Auslegung und Anwendung der entsprechenden allgemeinen Freistellungsverordnungen wiedergibt. Sie dürfen nicht vom Vertrag oder dem abgeleiteten Recht abweichen.
33 Auch wenn Handlungen wie die vorliegende rechtlich nicht bindend sind, können sie, wie der Gerichtshof und das Gericht erster Instanz in ihrer Rechtsprechung mehrfach bestätigt haben, doch erhebliche Rechtsfolgen in dem Sinne haben, dass sie in Verbindung mit dem Vertrauensgrundsatz zu einer Selbstbindung der Kommission bei der Ausübung ihrer Befugnisse führen.
34 Abgesehen von diesen möglichen Rechtsfolgen im strengen Sinn muss die Kommission auch im Hinblick auf die Wirksamkeit der von ihr betriebenen Wettbewerbspolitik sehr sorgfältig vorgehen.
35 In ihrem Marktverhalten tragen die Wirtschaftsteilnehmer dem Standpunkt, den die Kommission in ihren erläuternden Mitteilungen wie den vorliegenden Leitfäden einnimmt, in der Regel weitgehend Rechnung. So entfalten solche Mitteilungen nicht nur in den vertikalen Beziehungen zwischen der Kommission und den Marktteilnehmern ihre Wirkungen, sondern auch in den horizontalen Beziehungen zwischen den Marktteilnehmern untereinander. Der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und das Vorbringen der Parteien im Verfahren vor dem vorlegenden Gericht, wo auf die einschlägigen Stellen in den Leitfäden ausdrücklich Bezug genommen wurde, sind in dieser Hinsicht bezeichnend.
36 Mitteilungen der Kommission wie diese Leitfäden haben für die Verwaltungs- und Rechtspraxis in den Mitgliedstaaten an Bedeutung gewonnen, seit durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln die Kontrolle der Anwendung des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft auf die nationalen Wettbewerbsbehörden und die nationalen Gerichte übertragen. Dabei dient es der Rechtssicherheit und der Rechtseinheit bei der Anwendung und Wahrung dieses Rechts sowie dessen Wirksamkeit, wenn die Kommission eine klare Stütze für die Anwendung von Teilen dieses Rechts gibt. Auch dies wird durch die Geschehnisse, die dem Ausgangsverfahren zugrunde liegen, bestätigt, in dem zuvor Kontakte zwischen der Kommission und der dänischen Wettbewerbsbehörde stattgefunden haben und in dem das vorlegende Gericht ausweislich der Vorlageentscheidung eine Stütze in den genannten Leitfäden gesucht hat.
37 Wie bereits dargelegt, sind die betreffenden Leitfäden keine bindenden Vorschriften, sondern dienen als Erläuterung für die Auslegung des geltenden primären und sekundären Gemeinschaftsrechts. Es ist daher nicht auszuschließen, dass die Kommission bei näherer Betrachtung zu der Überzeugung gelangt, dass die Erläuterungen und Auslegungen in ihren Leitfäden rechtlich nicht völlig richtig sind. In Anbetracht des Umfangs und der Komplexität des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft wird auch bei der Kommission als verantwortlicher Exekutive manchmal von fortschreitender Einsicht gesprochen werden können.
38 Ebenso ist es für die Rechtssicherheit der betreffenden Wirtschaftsteilnehmer und die wirksame Anwendung und Wahrung des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft im nationalen Bereich von grundlegender Bedeutung, dass die Kommission ihre geänderten Auffassungen dann so schnell und deutlich wie möglich mitteilt. Unterlässt sie dies, stellt sie die Glaubwürdigkeit ihrer Miteilungen über die Auslegung und Anwendung des — oder von Teilen des — Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft und damit die Wirksamkeit ihrer Politik ernsthaft in Frage.
39 Dieses Risiko hat die Kommission nach der Sachlage des vorliegenden Falles in Kauf genommen, da sie ohne nähere Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat, dass ihre Auslegung von Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1475/95, wie sie sie oben in den Nummern 4 und 6 wiedergegebenen Passagen beider Leitfäden formuliert habe, nicht mehr angewandt wird.
40 Dieser Mangel an Sorgfalt wiegt umso schwerer, als die Ersetzung der Verordnung Nr. 1475/95 durch die Verordnung Nr. 1400/2002, wie sich auch aus anderen beim Gerichtshof anhängigen Vorabentscheidungsverfahren ergibt, viele Automobilhersteller dazu veranlasst hat, ihre Vertriebsnetze umzustrukturieren, indem sie alle bestehenden Händlerverträge mit der verkürzten Frist von einem Jahr gekündigt und danach mit einer beschränkten Anzahl Händler unter den neuen Voraussetzungen der Verordnung Nr. 1400/2002 wieder Händlerverträge geschlossen haben. Dabei entstehen Rechtsfragen, die mit den in der vorliegenden Sache behandelten vergleichbar sind.
C — Die Behandlung der vorgelegen Fragen
41 Die dem Gerichtshof vorgelegen Fragen gliedern sich in vier Gruppen:
Mit den ersten drei Fragen möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Hersteller verpflichtet ist, die Kündigung zu begründen, wenn er einen Händlervertrag mit verkürzter Frist kündigen möchte, und, wenn ja, wie weit die Begründungspflicht geht;
die vierte bis neunte Frage beziehen sich alle auf die Art der Umstrukturierung, die eine Kündigung mit verkürzter Frist im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1475/95 rechtfertigen kann, und im Besonderen in der vierten bis siebten Frage auf die Umstände, aus denen sich die Notwendigkeit zur Umstrukturierung ergibt;
die zehnte Frage betrifft das Problem, wen die Beweislast dafür trifft, dass die Voraussetzungen für die Kündigung eines Händlervertrags mit verkürzter Frist vorliegen;
die elfte Frage geht schließlich danach, ob das Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1400/2002 als solches bereits die Notwendigkeit einer Umstrukturierung des Vertriebsnetzes insgesamt oder eines wesentlichen Teils desselben begründet.
42 Ich möchte im Folgenden die Fragen in dieser Gruppierung behandeln.
VI — Untersuchung und Beantwortung der vorgelegten Fragen
A — Erste bis dritte Frage: zur Begründungspflicht
43 Artikel 5 Absatz 3 schreibt nicht ausdrücklich vor, dass das Vorliegen der Notwendigkeit einer Umstrukturierung des Vertriebsnetzes insgesamt oder eines wesentlichen Teils desselben begründet werden muss. Auch die entsprechende Begründungserwägung schweigt hierzu.
44 Eine derartige Verpflichtung ist dagegen ausdrücklich in Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1400/2002 enthalten. Diese Bestimmung wird in der neunten Begründungserwägung dieser Verordnung erläutert.
45 Allerdings gilt diese Verpflichtung, wie sich aus dem Wortlaut von Artikel 3 Absatz 4 und aus der neunten. Begründungserwägung ergibt, nicht nur für Fälle, in denen die Kündigung des Vertrages mit verkürzter Frist erfolgt, sondern in allen Fällen, in denen der Vertrag gekündigt wird. Für die Kündigung mit verkürzter Frist besteht nach Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich keine besondere, darauf zugeschnittene Begründungspflicht.
46 Dennoch leitet die Kommission aus der allgemeinen Begründungspflicht gemäß der Verordnung Nr. 1400/2002 im Falle der Kündigung eines Händlervertrags ein Argument gegen eine — stillschweigende — Verpflichtung zur Begründung des Vorliegens der Voraussetzung her, unter der gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1475/95 ein solcher Vertrag mit verkürzter Frist gekündigt werden kann.
47 Der Standpunkt, den die Kommission heute einnimmt, weicht übrigens stark von dem Standpunkt ab, den sie Ende 2002 der dänischen Wettbewerbsbehörde mitgeteilt hat, als sie, sachlich zusammengefasst, ausgeführt hat, dass die Kündigung in einem detailliert ausgearbeiteten Plan begründet werden müsse.
48 Was auch immer die Hintergründe für diese plötzliche Änderung ihres Standpunkts gewesen sein mögen, sie kann jedenfalls nicht im Wege eines Umkehrschlusses auf den Wortlaut und die Tragweite von Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1400/2002 gestützt werden. In dieser Bestimmung geht es um eine allgemeine Begründungspflicht, die insbesondere ausschließen soll, dass die Kraftfahrzeuglieferanten ihre Befugnis zur Kündigung der Händlerverträge missbrauchen, um die Händler an einem wettbewerbsfördernden Verhalten zu hindern.
49 Im vorliegenden Fall geht es jedoch um die Frage, ob und inwieweit eine Kündigung mit verkürzter Frist eine besondere Begründung erfordert, die auf die Anwendung dieses außerordentlichen Kündigungsrechts zugeschnitten ist.
50 Diese Frage lässt sich also nicht mit einer Begründung beantworten, die aus dem Fehlen einer allgemeinen Begründungspflicht des Herstellers bei der Kündigung von Händlerverträgen in der Verordnung Nr. 1475/95 und dem Bestehen einer solchen Verpflichtung in der Verordnung Nr. 1400/2002 ein zwingendes Argument herleitet.
51 Wenn die Kommission im Rahmen dieser Rechtssache eine widersprüchliche Handlungsweise mit einer anfechtbaren Argumentation in ihren schriftlichen und mündlichen Erklärungen kombiniert, trägt dies übrigens nicht gerade zur Glaubwürdigkeit ihres Standpunkts in dieser Angelegenheit bei.
52 Im System der Verordnung Nr. 1475/95, insbesondere in Artikel 5 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 3 erster Gedankenstrich, ist die Kündigung von auf unbestimmte Dauer geschlossenen Vereinbarungen mit der verkürzten Frist von einem Jahr ausdrücklich als Ausnahme von der Grundregel vorgesehen, nach der die Kündigungsfrist zwei Jahre beträgt.
53 Will der Hersteller von der Möglichkeit der Anwendung der ausnahmsweise verkürzten Frist Gebrauch machen, muss er zumindest glaubhaft machen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung dieser besonderen Frist vorliegen.
54 Ohne dieses Erfordernis verliert die Anwendung der besonderen verkürzten Kündigungsfrist ihren Ausnahmecharakter. Ein solches Ergebnis steht meines Erachtens nicht in Einklang mit dem System und dem Sinn und Zweck von Artikel 5 Absätze 2 und 3 der Verordnung.
55 Daher trifft den Hersteller, der einen Händlervertrag mit verkürzter Frist kündigt, wegen der in der vorherigen Nummer erwähnten Bestimmung eine Pflicht zur Begründung, weshalb er mit verkürzter Frist kündigt.
56 Zur Beantwortung der Frage, wie weit die Begründungspflicht geht, ist der Wortlaut von Artikel 5 Absatz 3 erster Gedankenstrich heranzuziehen. Dort werden drei Merkmale genannt:
a) die Notwendigkeit
b) der Umstrukturierung
c) des Vertriebsnetzes insgesamt oder eines wesentlichen Teils desselben.
57 Eine gewisse Umschreibung der ersten beiden Merkmale findet sich in der 19. Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1475/95. Nach dem zweiten Satz dieser Begründungserwägung soll die gewöhnliche Kündigungsfrist von zwei Jahren die Entwicklung anpassungs- und leistungsfähiger Strukturen nicht hemmen.
58 Daraus folgt meines Erachtens, dass die Notwendigkeit der Umstrukturierung als Grund für die Berufung auf die besondere verkürzte Kündigungsfrist im Zusammenhang mit der betriebswirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Vertriebsstrukturen im Wandel des wirtschaftlichen Umfelds stehen muss, in dem der Hersteller tätig ist.
59 Das dritte Merkmal ist eher quantitativer Art: Die Notwendigkeit der Umstrukturierung muss so wesentlich sein, dass sie das Vertriebsnetz insgesamt oder zu einem wesentlichen Teil betrifft.
60 Der Ansicht der Kommission und der Parteien des Ausgangsverfahrens, dass ein nationales Händlernetz als Teil des Gesamtvertriebsnetzes eines Herstellers als wesentlicher Teil dessen betrachtet werden kann, ist im Anschluss an die ständige Rechtsprechung hierzu ohne weiteres zuzustimmen.
61 So verstanden bedeuten die drei Merkmale zusammen genommen, dass ein Hersteller, der einen Händlervertrag mit verkürzter Frist kündigt, die Ausübung dieses außerordentlichen Rechts mindestens mit der Notwendigkeit der Erhaltung bzw. Verbesserung der betriebswirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Vertriebsnetzes unter Berücksichtigung der — internen oder äußeren — objektiven wirtschaftlichen Veränderungen, denen er ausgesetzt ist, begründen muss; die Notwendigkeit muss ferner so grundlegend sein, dass sie zu einer Umstrukturierung des Vertriebsnetzes insgesamt oder eines wesentlichen Teils desselben führt.
62 Es liegt auf der Hand, dass diese Begründung in der Mitteilung des Herstellers an den Händler enthalten sein muss, mit der dieser den bestehenden Händlervertrag mit verkürzter Frist kündigt. Ohne eine solche Begründung, die darauf abzielen muss, darzutun, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Kündigung mit verkürzter Frist erfüllt sind, genügt die Kündigung nicht den Anforderungen, die Artikel 5 Absatz 3 erster Gedankenstrich an sie stellt.
B — Vierte bis neunte Frage: Zur Notwendigkeit der Kündigung
63 Aus der vorstehenden Beantwortung der ersten drei Fragen ergibt sich, dass der Hersteller dartun muss, dass die Voraus-Setzungen für die als Ausnahme gedachte Kündigung mit verkürzter Frist erfüllt sind.
64 Dies bedeutet notwendigerweise, dass eine gewisse richterliche Kontrolle möglich sein muss, ob die vom Hersteller behauptete objektive Notwendigkeit als Grund für die Umstrukturierung vorliegt.
65 Andernfalls brauchte sich der Hersteller nur auf diese Notwendigkeit zu berufen, um ohne nähere nachprüfbare Untermauerung dieser Behauptung den Händlervertrag kündigen zu können. Wie oben in Nummer 53 bereits ausgeführt, wäre dann der Schutz, den Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1475/95 dem Händler ausdrücklich gewähren will, rein symbolisch.
66 Soweit der Standpunkt der Kommission in diesem Verfahren in Abweichung von ihren früheren in den Leitfäden zu den Verordnungen Nrn. 1475/95 und 1400/2002 mitgeteilten Ansichten zu einem solch radikalen Ergebnis führt, ist er denn auch nicht haltbar.
67 Ein solcher Lösungsansatz hat nämlich zur Folge, dass der Händler bei einer Kündigung mit verkürzter Frist hinsichtlich der Frage, ob eine objektive wirtschaftliche Notwendigkeit für die Kündigung bestand, keinen richterlichen Schutz mehr genießt.
68 Daher muss der Hersteller, der einen Händlervertrag mit verkürzter Frist kündigen will, dartun, dass eine objektive wirtschaftliche Notwendigkeit hierfür besteht. Ein solches Erfordernis, das unter dem Gesichtspunkt eines Mindestrechtsschutzes des Händlers geboten ist, muss übrigens nicht die Möglichkeiten des Herstellers beeinträchtigen, flexibel auf den Wandel der wirtschaftlichen Bedingungen zu reagieren, unter denen er tätig ist.
69 Das nationale Gericht muss, auch ohne in die betriebswirtschaftlichen Abwägungen einzutreten, die der genauen Ausformung und Ausarbeitung der Umstrukturierung des Vertriebsnetzes zugrunde liegen, überprüfen können, ob eine Veränderung der — internen oder äußeren — objektiven wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegt, die zu einem solchen Schritt Anlass geben kann.
70 Aus den Ausführungen in der vorhergehenden Nummer ergibt sich, dass die behauptete Änderung der objektiven wirtschaftlichen Bedingungen so wesentlich sein muss, dass sie einen hinreichenden Grund für den ziemlich drastischen Eingriff einer Umstrukturierung des gesamten Vertriebsnetzes oder eines wesentlichen Teils derselben darstellt. Auch dieses quantitative Verhältnis muss vom nationalen Gericht überprüft werden können.
71 Kommt der Hersteller dem Erfordernis nach, darzutun, dass objektive — interne oder äußere — wirtschaftliche Bedingungen vorliegen, die so erheblich sind, dass sie eine Umstrukturierung des Vertriebsnetzes insgesamt oder eines wesentlichen Teils desselben rechtfertigen, ist der Händler zumindest dagegen geschützt, dass der Hersteller seine Meinung in Bezug auf die bestmögliche Ausformung seines Vertriebsnetzes ändert, ohne durch eine Änderung der objektiven Bedingungen dazu genötigt zu sein. Dies steht im Einklang mit dem Zweck von Artikel 5 Absatz 3 erster Gedankenstrich, was durch die 19. Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1475/95 untermauert wird.
72 Aus der Notwendigkeit, dass eine Kündigung eines Händlervertrags mit verkürzter Frist der hier vertretenen — beschränkten — richterlichen Überprüfung zugänglich sein muss, ergibt sich, dass der Hersteller bei der Kündigung des Händlervertrags die entsprechenden Tatsachen anführt, die die Notwendigkeit einer wesentlichen Umstrukturierung plausibel erscheinen lassen.
73 Daraus folgt, dass die Tatsachen, die der Hersteller bei der Kündigung mit verkürzter Frist anführen muss, keinen vollständig ausgearbeiteten Umstrukturierungsplan umfassen müssen. Ein solches Erfordernis würde über das hinausgehen, was für eine rechtmäßige Anwendung der besonderen Kündigungsfrist notwendig ist.
74 Wie bereits in den Nummern 15 bis 26 beschrieben, kommt dem Begriff durchgreifend (gennemgribende) in der dänischen Fassung von Artikel 5 Absatz 3 erster Gedankenstrich keine besondere Bedeutung zu, die mehr verlangt, als dass die vom Hersteller dargetane Notwendigkeit so geartet ist, dass eine Umstrukturierung des Vertriebsnetzes insgesamt oder eines wesentlichen Teils desselben eine angemessene Reaktion darauf ist.
75 Nummer 71 enthält bereits implizit die Antwort auf die neunte Frage: Wenn sich aufgrund einer Veränderung der objektiven — internen oder äußeren — wirtschaftlichen Bedingungen für den Hersteller die Notwendigkeit ergibt, sein Vertriebsnetz insgesamt oder zu einem wesentlichen Teil umzustrukturieren, so kann — umgekehrt — angenommen werden, dass das Unterlassen einer solchen Umstrukturierung erhebliche negative wirtschaftliche Folgen für ihn hätte.
C — Zehnte. Frage: Wen trifft die Beweislast?
76 Die Antwort auf die Frage, wen die Beweislast trifft, lässt sich leicht aus den vorstehenden Ausführungen ableiten: Es ist der Hersteller, der von der besonderen Kündigungsmöglichkeit Gebrauch machen möchte. Es obliegt ihm daher, darzutun, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der verkürzten Frist erfüllt sind.
77 Zudem muss nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes jeder, der sich auf eine Freistellung im Sinne von Artikel 81 Absatz 3 EG, einschließlich einer Gruppenfreistellung, beruft, dartun, dass die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Wer sich also auf eine besondere Kündigungsmodalität für eine Vereinbarung beruft, wie sie in einer Gruppenfreistellung vorgesehen ist, muss dartun, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
D — Elfte Frage: Stellt das Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1400/2002 für sich bereits einen ausreichenden Grund dar, um einen Händlervertrag mit verkürzter Frist kündigen zu können?
78 Bei der Beantwortung dieser Frage ist zwischen dem Inkrafttreten der neuen Verordnung als solchem und den möglichen durch die Verordnung verursachten Veränderungen der wirtschaftlichen Bedingungen für die Herstellung und den Absatz von Kraftfahrzeugen zu unterscheiden.
79 Das Inkrafttreten der Verordnung stellt als solches keine solche Tatsache bzw. keinen solchen Umstand dar, die bzw. der als objektive wirtschaftliche Veränderung dazu zwingen könnte, die bestehenden Händlerverträge mit verkürzter Frist zu kündigen.
80 Die Gruppenfreistellung ist eine den Marktbeteiligten gebotene rechtliche Möglichkeit, bestimmte wettbewerbsbeschränkende Klauseln in den Vertriebsvereinbarungen, die sie abschließen, dem Verbot des Artikels 81 Absatz 1 EG zu entziehen. Es steht den Beteiligten jedoch frei, ob sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen.
81 Dies schließt nicht aus, dass das Inkrafttreten einer neuen Gruppenfreistellung solche wirtschaftliche Folgen nach sich ziehen kann, die die wirtschaftlichen Bedingungen, unter denen die Hersteller von Kraftfahrzeugen produzieren müssen, so sehr verändern, dass sich daraus die Notwendigkeit einer Umstrukturierung des Vertriebsnetzes ergibt.
82 Die neue Gruppenfreistellung der Verordnung Nr. 1400/2002 unterscheidet sich nun wesentlich von ihrer Vorgängerin in der Verordnung Nr. 1475/95 und eröffnet dadurch, dass sie sowohl den Herstellern als auch den Händlern eine Reihe verschiedener Optionen offenlässt, eine breite Skala von Vertriebsmöglichkeiten, die es den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern erlaubt, miteinander um die Gunst des Verbrauchers zu konkurrieren.
83 Nach dem Leitfaden zur Verordnung Nr. 1400/2002 soll die neue Gruppenfreistellung Möglichkeiten für den vermehrten Einsatz neuer Vertriebsmethoden wie den Verkauf über das Internet und den Mehrmarkenvertrieb eröffnen. Ferner sollen die Kraftfahrzeugbesitzer mehr Wahlmöglichkeiten sowohl bei der Nachfrage nach Reparatur- und Wartungsarbeiten als auch hinsichtlich der zu verwendenden Ersatzteile haben.
84 Entsprechend diesem Ziel sind beschränkende Praktiken wie die Möglichkeit der Kombination von selektivem Vertrieb mit Alleinvertrieb und die Verpflichtung, sowohl den Verkauf von Neufahrzeugen als auch den Kundendienst zu gewährleisten, aufgehoben worden.
85 Daraus ergibt sich, dass die wirtschaftlichen Bedingungen für die Herstellung, den Absatz und die Wartung von Kraftfahrzeugen sich nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1400/2002 erheblich ändern können, was laut den Begründungserwägungen mit dieser Verordnung auch ausdrücklich bezweckt worden ist.
86 Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass die neue Gruppenfreistellung die objektiven wirtschaftlichen Bedingungen für den Vertrieb von Kraftfahrzeugen so beeinflussen kann, dass sich daraus die Notwendigkeit der Änderung der bestehenden Vertriebsnetze ergibt.
87 Das nationale Gericht wird zu beurteilen haben, ob durch die neue Gruppenfreistellung solche neuen Bedingungen geschaffen worden sind, dass sie eine ausreichend schwerwiegende Notwendigkeit für die Umstrukturierung des Vertriebsnetzes insgesamt oder zu einem wesentlichen Teil schaffen.
VII — Ergebnis
88 Nach allem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Østre Landsret vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:
„Erste bis dritte Frage:
Ein Hersteller, der unter Berufung auf Artikel 5 Absatz 3 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebsund Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge einen Händlervertrag mit der verkürzten Frist von einem Jahr kündigt, muss in der Kündigungserklärung die Zugrundelegung dieser außerordentlichen Kündigungsfrist zumindest mit der Notwendigkeit der Erhaltung bzw. Verbesserung der betriebswirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Vertriebsnetzes unter Berücksichtigung der — internen oder äußeren — objektiven wirtschaftlichen Veränderungen, denen er ausgesetzt ist, begründen; diese Notwendigkeit muss ferner so grundlegend sein, dass sie zu einer Umstrukturierung des Vertriebsnetzes insgesamt oder eines wesentlichen Teils desselben führt.
Vierte bis neunte Frage
Der Hersteller muss in der Erklärung gegenüber dem Händler, die Vereinbarung mit verkürzter Frist zu kündigen, die objektiven — internen oder äußeren — wirtschaftlichen Bedingungen anführen, aus denen sich die Notwendigkeit ergibt, das Vertriebsnetz insgesamt oder zu einem wesentlichen Teil umzustrukturieren.
Das Vorliegen dieser wirtschaftlichen Bedingungen und ihre Erheblichkeit können vom nationalen Gericht überprüft werden.
Der Hersteller muss jedoch keine Tatsachen anführen, die über das hinausgehen, was für eine Anwendung der verkürzten Kündigungsfrist notwendig ist.
Dem Begriff durchgreifend (gennemgribende) in der dänischen Fassung von Artikel 5 Absatz 3 erster Gedankenstrich kommt keine andere Bedeutung zu, als dass die vom Hersteller dargetane Notwendigkeit so geartet sein muss, dass eine Umstrukturierung des Vertriebsnetzes insgesamt oder eines wesentlichen Teils derselben eine angemessene Reaktion darauf ist.
Wenn sich aufgrund einer Veränderung der objektiven — internen oder äußeren — Bedingungen für den Hersteller die Notwendigkeit ergibt, sein Vertriebsnetz insgesamt oder zu einem wesentlichen Teil umzustrukturieren, kann — umgekehrt — angenommen werden, dass das Unterlassen einer solchen Umstrukturierung erhebliche nachteilige Folgen hätte.
Zehnte Frage
Die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für die Kündigung mit verkürzter Frist gemäß Artikel 5 Absatz 3 erster Gedankenstrich vorliegen, trifft den Hersteller.
Elfte Frage
Artikel 5 Absatz 3 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1475/95 ist dahin auszulegen, dass das Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 der Kommission vom 31. Juli 2002 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor für sich genommen nicht die Voraussetzungen geschaffen hat, damit ein Hersteller einen Händlervertrag mit verkürzter Frist kündigen kann.
Die Auswirkungen der letztgenannten Verordnung können jedoch zu einer solchen Veränderung der objektiven wirtschaftlichen Bedingungen für den Hersteller führen, dass eine Kündigung mit verkürzter Frist gerechtfertigt ist.
Es obliegt dem Hersteller, darzutun, dass dies der Fall ist.