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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 27.04.2006 – C-199/05

Generalanwältin Christine Stix-Hackl · ECLI:EU:C:2006:268

Schlussanträge der frau Generalanwalt

Christine Stix-Hackl

vom 27. April 2006

I — Einführung

1 Die vorliegende Rechtssache betrifft die Auslegung einer Bestimmung des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaften — nämlich Artikel 3 über die Befreiung von direkten und indirekten Steuern —, mit welcher der Gerichtshof sich bisher nur einige wenige Male auseinander gesetzt hat.

2 Den Vorlagefragen der Cour d'appel Brüssel liegt ein Rechtsstreit zwischen der Europäischen Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission, einerseits und dem belgischen Staat andererseits über Inhalt und Tragweite der Befreiung nach Artikel 3 des Protokolls zugrunde. Nach Auffassung der Kommission steht diese Bestimmung der Erhebung einer Gebühr wie im Ausgangsfall entgegen, welche im Falle einer Verurteilung zu einer Zahlung oder Liquidation von Geldbeträgen und Wertpapieren erhoben wird und deren Höhe sich nach dem betreffenden Betrag richtet.

II — Rechtlicher Rahmen

A — Gemeinschaftsrecht

3 Nach Artikel 291 EG genießt die Gemeinschaft im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte und Befreiungen nach Maßgabe des Protokolls.

4 Artikel 3 des Protokolls lautet:

Die Gemeinschaften, ihre Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögensgegenstände sind von jeder direkten Steuer befreit.

Die Regierungen der Mitgliedstaaten treffen in allen Fällen, in denen es ihnen möglich ist, geeignete Maßnahmen für den Erlass oder die Erstattung des Betrages der indirekten Steuern und Verkaufsabgaben, die in den Preisen für bewegliche oder unbewegliche Güter inbegriffen sind, wenn die Gemeinschaften für ihren Dienstbedarf größere Einkäufe tätigen, bei denen derartige Steuern und Abgaben im Preis enthalten sind. Die Durchführung dieser Maßnahmen darf jedoch den Wettbewerb innerhalb der Gemeinschaften nicht verfälschen.

Von den Abgaben, die lediglich die Vergütung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe darstellen, wird keine Befreiung gewährt.

B — Innerstaatliche Rechtsvorschriften

5 Artikel 142 des Code des droits d'enregistrement (im Folgenden: Eintragungsgebührenordnung) lautet:

Die Gebühr wird auf 3 % für Urteile der Gerichte in allen Angelegenheiten betreffend die abschließende, vorläufige, hauptsächliche, nebensächliche oder bedingte Verurteilung zur Zahlung oder Liquidation von Geldbeträgen und Wertpapieren, einschließlich der Entscheidungen der Gerichtsbehörden über die Rangreihenfolge derselben Geldbeträge und Wertpapiere, festgesetzt. Erhoben wird die Gebühr im Fall einer Verurteilung zur Zahlung oder Liquidation von Geldbeträgen und Wertpapieren auf den kumulierten Betrag der in der Hauptsache zu Lasten der gleichen Person ausgesprochenen Verurteilung oder festgestellten Liquidation ohne Berücksichtigung der vom Gericht nicht bezifferten Zinsen und der Kosten und im Fall der Festlegung einer Rangreihenfolge auf die Gesamtsumme der an die Gläubiger ausgeschütteten Beträge.

6 In Artikel 35 Absatz 3 (geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1989) heißt es:

Die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühren, die aufgrund von Gerichtsurteilen … geschuldet werden, obliegt:

1. Beklagten in dem Umfang, in dem eine Verurteilung, Liquidation oder Rangreihenfolge ihnen gegenüber ausgesprochen oder festgestellt wird, und Beklagten als Gesamtschuldner im Fall gesamtschuldnerischer Verurteilung;

2. Klägern in dem Umfang, in dem gegenüber jedem von ihnen die Verurteilung, Liquidation oder Rangfeststellung ergangen ist, ohne jedoch die Hälfte der Beträge oder Werte zu übersteigen, die jeder von ihnen als Zahlung erhält.

Die Gebühren und gegebenenfalls die Geldbußen sind innerhalb eines Monats ab dem Tag, an dem die Zahlungsmitteilung vom Urkundsbeamten mit Einschreiben zur Post gegeben worden ist, zu zahlen.

III — Sachverhalt, Verfahren und Vorlagefragen

7 Die Erfüllung eines 1993 zwischen der Kommission und der SA MCFE abgeschlossenen Vertrags wurde Gegenstand eines Rechtsstreits vor dem Tribunal de première instance Brüssel. Mit Urteil dieses Gerichts vom 25. Jänner 1994 wurde die Kommission zur Zahlung eines vorläufigen Betrages in Höhe von 269589 ECU oder 10845935 BEF zuzüglich Zinsen und Kosten an die SA MCFE verurteilt.

8 Mit Einschreiben vom 24. Februar 1994 forderte der Urkundsbeamte (9. Abteilung) die Kommission zur Zahlung der geschuldeten Eintragungsgebühren in Höhe von 325470 BEF (3 % von 10849000 BEF) auf. Am 2. August 1995 wurde die Kommission erneut aufgefordert, den genannten Betrag neben einer Geldbuße wegen verspäteter Zahlung in Höhe von 32500 BEF zu zahlen. Diese Geldbuße wurde zu einem späteren Zeitpunkt auf 38000 BEF hinaufgesetzt.

9 Am 15. Jänner 1996 erließ der Urkundsbeamte eine Zwangsverfügung gegenüber der Kommission. Mit dieser Zwangsverfügung wird die Einziehung von Urteilsgebühren in Höhe von 325470 BEF neben einer Geldbuße wegen verspäteter Zahlung in Höhe von 70500 BEF zuzüglich gesetzlicher Zinsen und Auslagen betrieben.

10 Mit Einschreiben vom 19. Jänner 1996 ließ die Kommission durch ihren Anwalt mitteilen, dass sie sich weigere, die genannten Gebühren zu zahlen, und berief sich insoweit darauf, dass sie nach Artikel 3 des Protokolls von der Urteilsgebühr ebenso wie allgemein von allen indirekten Steuern jeglicher Art befreit sei. Die mit der Sache befasste übergeordnete nationale Behörde erwiderte am 25. Jänner 1996, dass die Urteilsgebühr keine Steuer auf den Erwerb von Konsumgütern, sondern die Vergütung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe darstelle.

11 Mit Schreiben vom 28. April 1997 wurde der Anwalt der Kommission darüber in Kenntnis gesetzt, dass die streitige Zwangsverfügung durch Ministerialerlass vom 18. April 1997 aufrechterhalten worden war.

12 Am 15. Juli 1997 legte die Europäische Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission, Einspruch vor dem Tribunal de première instance Brüssel gegen die ihr gegenüber am 15. Jänner 1996 durch den Urkundsbeamten erlassene, am 19. Jänner 1996 für vollstreckbar erklärte und am 30. Januar 1996 zugestellte Zwangsverfügung ein.

13 Das Tribunal erklärte den Einspruch für zulässig, aber nicht begründet. Es stellte insoweit fest, dass die Urteilsgebühr eine indirekte Steuer sei (was nicht bestritten wird), schloss daraus, dass sie nicht von Artikel 3 Absatz 1 des genannten Protokolls erfasst werde, der eine generelle Befreiung von direkten Steuern vorsehe, und auch nicht unter die in Absatz 2 für indirekte Steuern vorgesehene Befreiung falle, die ausdrücklich an die Bedingung geknüpft sei, dass die indirekten Steuern und Verkaufsabgaben im Kaufpreis enthalten seien. Im vorliegenden Fall ist die Urteilsgebühr nach Ansicht des erstinstanzlichen Gerichts kein Bestandteil des für die Dienstleistungen der SA MCFE zu zahlenden Preises, da die Urteilsgebühr nicht vertraglich vereinbart worden sei, sondern auf der Verurteilung beruhe. Darüber hinaus erklärte das Tribunal die Vorlage von Fragen betreffend die Auslegung von Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls zur Vorabentscheidung an den Gerichtshof für entbehrlich.

14 Die Europäische Gemeinschaft legte am 14. September 2001 Berufung gegen dieses Urteil ein.

15 Ausgangspunkt der Überlegungen des vorlegenden Gerichts ist, dass die Europäische Gemeinschaft und der belgische Staat gegensätzliche Auffassungen zur Auslegung von Artikel 3 Absätze 2 und 3 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaft vertreten.

16 Entgegen der Ansicht Belgiens, wonach es nach der Auslegung des Protokolls keinen vernünftigen Zweifel am Ausschluss der Urteilsgebühr aus dem Geltungsbereich des Artikels 3 Absatz 2 des Protokolls … gebe, sodass eine Vorlage nicht nötig sei, stellt das vorlegende Gericht fest, dass internationale Verträge und Übereinkommen — auch soweit sie klar sind — der Auslegung bedürfen.

17 Sodann führt die Cour d'appel aus, dass der Gerichthof im Urteil AGF Belgium eine erweiterte Auslegung der Bedingungen für den Erlass von indirekten Steuern und Abgaben vorgenommen habe, ohne sich auf den Wortlaut von Artikel 3 Absatz 2 zu beschränken. Dies sieht das vorlegende Gericht auch durch Artikel 31 Absatz 1 des Wiener Übereinkommens über [das Recht] der Verträge gedeckt, wonach [e]in Vertrag … im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen sei.

18 Vor diesem Hintergrund hat die Cour d'appel dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, der bestimmt, dass die Regierungen der Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen für den Erlass oder die Erstattung des Betrages der indirekten Steuern und Verkaufsabgaben treffen, dahin auszulegen, dass eine prozentuale Gebühr, die für gerichtliche Entscheidungen auf allen Sachgebieten erhoben wird, die eine Verurteilung zur Zahlung oder Liquidation von Geldbeträgen oder Wertpapieren betreffen, in seinen Anwendungsbereich fällt?

2. Ist Artikel 3 Absatz 3 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, der bestimmt, dass von Abgaben, die lediglich die Vergütung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe darstellen, keine Befreiung gewährt wird, dahin auszulegen, dass die Gebühr, die am Ende eines Prozesses der unterlegenen und zur Zahlung eines bestimmten Geldbetrags verurteilten Partei auferlegt wird, lediglich die Vergütung für eine Leistung eines gemeinnützigen Versorgungsbetriebs darstellt?

IV — Prüfung der Vorlagefragen

19 Mit der ersten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die streitige Urteilsgebühr in den Anwendungsbereich des Artikels 3 Absatz 2 des Protokolls fällt, insoweit es sich um eine indirekte Steuer handelt. Die zweite Vorlagefrage betrifft die allfällige Qualifikation der Urteilsgebühr als Vergütung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 des Protokolls.

20 Sollte eine Gebühr wie die in Rede stehende unter Artikel 3 Absatz 3 des Protokolls fallen, wäre sie von einer allfälligen Befreiung nach Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls jedenfalls ausgeschlossen, sodass es auf die Auslegung dieser Bestimmung nicht mehr ankommen würde. Es empfiehlt sich folglich, zunächst auf die zweite Vorlagefrage einzugehen.

A — Zur zweiten Vorlagefrage

1. Wesentliches Vorbringen der Beteiligten

21 Nach Ansicht Belgiens werde mit der Urteilsgebühr die Leistung eines gemeinnützigen Versorgungsbetriebs vergütet, sodass sie durch Artikel 3 Absatz 3 des Protokolls von der Befreiung ausgeschlossen sei. Die Kommission — wie auch das erstinstanzliche Gericht — ist gegenteiliger Ansicht, da es sich ihrer Ansicht nach um eine Steuer handle, die zur Deckung der allgemeinen Ausgaben der öffentlichen Hand beitrage.

2. Rechtliche Würdigung

22 Der Gerichtshof hatte erstmals in der Rechtssache AGF Belgium Gelegenheit, sich mit dem Vergütungsbegriff in Artikel 3 Absatz 3 des Protokolls auseinander zu setzen. Er bemerkte zunächst, dass Artikel 3 Absatz 3 des Protokolls der — im nationalen Recht der einzelnen Mitgliedstaaten bekannten — Unterscheidung entspricht zwischen Steuern, die dazu dienen, die allgemeinen Lasten der öffentlichen Verwaltung zu decken, und Gebühren, die die Gegenleistung für eine bestimmte Dienstleistung darstellen.

23 Der Gerichtshof führte sodann wie folgt aus:

Schon der Begriff der Gegenleistung für eine bestimmte Dienstleistung setzt voraus, dass diese Dienstleistung den Gebührenpflichtigen erbracht wird oder zumindest erbracht werden kann. Ein Beitrag kann daher nur insoweit die Gegenleistung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 des Protokolls darstellen, als solche Leistungen dem Beitragspflichtigen erbracht werden oder zumindest erbracht werden können.

24 Mit Blick auf die in Rede stehende Urteilsgebühr ist festzustellen, dass die Gebühr anlässlich der Inanspruchnahme der Dienste der belgischen Justiz — nämlich bei bzw. nach Urteilsverkündung — erhoben wird, sodass insoweit eine Inanspruchnahme von Dienstleistungen — anders als in der Rechtssache AGF Belgium — nicht zweifelhaft erscheint.

25 Die Vergütung von Dienstleistungen im Sinne der Ausnahmeregelung nach Artikel 3 Absatz 3 des Protokolls setzt aber denklogisch nicht nur eine Inanspruchnahme von Dienstleistungen bzw. die Möglichkeit derselben voraus, sondern auch eine zweckgebundene Verwendung der erhobenen Gelder. Der Gerichtshof hat sich in der Rechtssache AGF Belgium mit der Frage der Mittelverwendung nicht auseinander gesetzt, weil sie damals wohl unproblematisch war: Es ging dort nämlich um eine Zusatzabgabe auf Versicherungsprämien, die zur Finanzierung von diversen gemeinnützigen Einrichtungen beitrug, ohne dass die Entrichtung der Zusatzabgabe hiebei einen Leistungsanspruch begründet hätte.

26 Im vorliegenden Fall hingegen dürfte der Verwendung des Aufkommens aus der Urteilsgebühr eine entscheidende Rolle zukommen, wie bereits vom erstinstanzlichen Gericht erkannt wurde.

27 Generalanwalt Jacobs führte in den Schlussanträgen zur Rechtssache AGF Belgium aus, dass der entscheidende Unterschied zwischen eine Steuer und einer Vergütung für eine Leistung gemeinnütziger Versorgungsbetriebe darin liege, dass eine Steuer … eine Zahlung an den Staat [sei], mit der allgemeine öffentliche Ausgaben finanziert werden sollen, sodass die Vorteile, die einzelne Steuerzahler aufgrund solcher Ausgaben erhalten,… nicht im Verhältnis zu den von ihnen geleisteten Zahlungen [stehen], während eine Vergütung … dagegen der Preis [sei], der für einen speziellen Dienst gezahlt wird. Zwischen der Vergütung und dem erhaltenen Vorteil besteht ein unmittelbarer Zusammenhang.

28 Dieses Kriterium des unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Leistung und Finanzierung derselben wurde vom Gerichtshof in anderem Zusammenhang angewendet, nämlich hinsichtlich der Auslegung der Vorgängerregelung zu Artikel 13 des Protokolls über die Befreiung für Beamte — Artikel 12 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der EWG. Damals stellte sich hinsichtlich eines Beamten der Gemeinschaften die Frage, ob die Erhebung eines Schulgelds nach niederländischem Recht unter die vorgesehene Befreiung von nationalen Steuern fiel. Der Gerichtshof entschied, dass eine Abgabe oder Gebühr, wie das fragliche Schulgeld, die eine Vergütung für eine bestimmte Dienstleistung der öffentlichen Verwaltung darstelle, keine Steuer im Sinne der zitierten Vorschrift sei, zumal es nur in Bezug auf nicht schulpflichtige Schüler erhoben wurde.

29 Generalanwalt Jacobs wies in den bereits zitierten Schlussanträgen zur Rechtssache AGF Belgium darauf hin, dass die Heranziehung des Kriteriums des unmittelbaren Zusammenhangs im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes in anderen Bereichen, insbesondere mit seinen Entscheidungen zur Auslegung der gemeinschaftlichen Mehrwertsteuerrichtlinien steht.

30 Auch die Rechtsprechung des Gerichtshofes betreffend die Richtlinie 69/335/EWG bestätigt diese Einschätzung: Durch die Richtlinie 69/335 wurde eine Gesellschaftssteuer eingeführt, wobei deren Artikel 10 und 11 die Erhebung weiterer Steuern und Abgaben auf die von der Richtlinie erfassten Vorgänge und Kapitalgesellschaften verbietet — mit Ausnahme von Abgaben mit Gebührencharakter (Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 69/335). Eine umfangreiche Rechtsprechung zum Gebührencharakter der entsprechenden Abgaben, d. h. zu Abgaben, die sich angeblich nach den Kosten der erbrachten Leistung richten, entstand, wobei der Gerichtshof hiezu eine Fülle von Kriterien zur Unterscheidung zwischen verbotenen Abgaben und zulässigen Abgaben mit Gebührencharakter entwickelt hat. Nach dieser Rechtsprechung kann allerdings [e]ine Abgabe, die ohne Obergrenze proportional zu dem gezeichneten Nennkapital steigt, … schon ihrem Wesen nach keine Gebühr im Sinne der Richtlinie sein. Selbst wenn nämlich in bestimmten Fällen ein Zusammenhang zwischen der Komplexität einer erbrachten Leistung und der Bedeutung des gezeichneten Kapitals bestehen mag, so steht doch die Höhe einer solchen Abgabe im Allgemeinen in keinem Verhältnis zu den konkreten Aufwendungen der Verwaltung für diese Leistung .

31 Diese Feststellung erscheint auf den vorliegenden Fall übertragbar: Nach der vorliegend in Rede stehenden nationalen Regelung wird die Urteilsgebühr — prozentual — nach dem Verurteilungsbetrag bemessen. Dieser Betrag kann unter Umständen zwar dem Streitwert entsprechen, liefert aber keinen Hinweis auf die tatsächliche Komplexität der rechtlichen Fragen im betreffenden Urteil. Dies umso weniger, als die in Rede stehende Gebühr offenbar dann nicht erhoben wird, wenn keine Verurteilung erfolgt — etwa bei Zurückweisung der Klageanträge, obwohl die Justiz auch hier eine Leistung erbringt. Nach der zitierten Rechtsprechung zum Artikel 12 der Richtlinie 69/335 wäre hieraus im vorliegenden Fall zu schließen, dass bereits die — entsprechend dem Verurteilungsbetrag prozentuale — Art und Weise der Gebührenberechnung das Vorliegen einer Vergütung für geleistete Dienste ausschließt.

32 Unabhängig hievon ist weiters festzustellen, dass es hier jedenfalls aufgrund der fehlenden Zweckbindung des Aufkommens aus der in Rede stehenden Urteilsgebühr am erforderlichen Zusammenhang zwischen der in Anspruch genommenen Leistung und ihrer Finanzierung fehlt. Das Aufkommen aus der betreffenden Gebühr wird nämlich dem allgemeinen Staatshaushalt zugeführt und dient somit nicht der Finanzierung einer spezifischen Leistung der belgischen Justiz.

33 Auf die zweite Vorlagefrage ist demnach zu antworten, dass Artikel 3 Absatz 3 des Protokolls dahin auszulegen ist, dass die Gebühr, die am Ende eines Gerichtsprozesses der unterlegenen und zur Zahlung eines bestimmten Geldbetrags verurteilten Partei auferlegt wird, keine Vergütung für eine Leistung eines gemeinnützigen Versorgungsbetriebs darstellt.

B — Zur ersten Vorlagefrage

1. Wesentliches Vorbringen der Beteiligten

34 Die Kommission ist der Auffassung, dass Artikel 142 der Eintragungsgebührenordnung eine Steuer entgegen der Befreiung nach Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls einführe.

35 Nach Ansicht der Kommission ergebe sich aus dem Wiener Übereinkommen, dass das Protokoll im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen sei. Im vorliegenden Fall erfasse Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls nach seinem Wortlaut Einkäufe von beweglichen und unbeweglichen Gütern durch die Gemeinschaften, wobei der Gerichtshof entschieden habe, dass darunter jede Art des Einkaufs einschließlich der Inanspruchnahme von Dienstleistungen falle; dies zeige, dass sich eine wörtliche Auslegung verbiete.

36 Die Verfasser des Protokolls hätten vielmehr beabsichtigt, die Gemeinschaften, ihre Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögensgegenstände von nationalen Belastungen, seien es direkte oder indirekte Steuern, Abgaben oder Zölle, freizustellen.

37 Die Kommission legt ihrer Ansicht eine wirtschaftliche Betrachtung zugrunde und führt weiters aus, dass die Urteilsgebühr so gesehen ein Faktor sei, der zu dem Preis, den die SA MCFE für die erbrachten Leistungen erhalten habe, hinzutrete, sodass es sich sehr wohl um eine (in Wirklichkeit in den von der Gemeinschaft zu zahlenden Preis einzurechnende) indirekte Steuer im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 des Protokolls handle. Dies sieht die Kommission auch dadurch belegt, dass gegen die Gemeinschaft eine Verurteilung zur Zahlung eines Betrages nur im Rahmen der Erfüllung eines Vertrages über den Kauf eines Gutes oder die Erbringung einer Dienstleistung erfolgen könne. Denn in einem anderen Bereich könne die Gemeinschaft nicht von einem nationalen Gericht verurteilt werden, da sie sonst ausschließlich der Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofes unterliege.

38 Die Urteilsgebühr sei folglich stets im Preis von Gütern und Dienstleistungen inbegriffen, die die Gemeinschaft für ihren Dienstbedarf erwerben könne, und werde von dem in Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls vorgesehenen Erlass erfasst.

39 Die belgische Regierung ist hingegen der Ansicht, dass die Urteilsgebühr nach Artikel 142 der Eintragungsgebührenordnung keine in den Preisen für Güter oder Dienstleistungen inbegriffene Steuer sei, wie dies Voraussetzung für die Befreiung wäre, sondern — wie bereits das erstinstanzliche Gericht zu Recht entschieden habe — eine Gebühr, die auf der Verurteilung beruhe. Der Verweis des Artikels 3 Absatz 2 des Protokolls auf größere Einkäufe zeige, dass die Befreiung nach dieser Bestimmung keinen allgemeinen Charakter besitze. Festzustellen sei jedenfalls, dass die Urteilsgebühr nicht dann erhoben werde, wenn die Gemeinschaft Einkäufe für ihren Dienstbedarf tätigt, sondern vielmehr im Falle einer Verurteilung wegen Nicht- oder Schlechterfüllung einer Vertragspflicht.

40 Die italienische Regierung teilt im Wesentlichen die Ansicht der belgischen Regierung und spricht sich gegen eine Erweiterung der sowohl nach ihrem Wortlaut als auch nach ihrem Sinn und Zweck — ihrer Ansicht nach — klaren Befreiung von indirekten Steuern nach Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls aus.

2. Rechtliche Würdigung

41 Vorauszuschicken ist, dass die Qualifikation der Urteilsgebühr als indirekte Steuer vorliegend unstreitig ist, sodass die Parteien im Ausgangsverfahren über die Auslegung des Artikels 3 Absatz 2 des Protokolls streiten. Diese Qualifikation erschiene nichtsdestotrotz erörterungswürdig, soweit man eine direkte Steuer als eine Steuer definiert, die direkt bei demjenigen erhoben wird, der wirtschaftlich damit belastet wird .

42 Auf diese Frage der Qualifikation der Urteilsgebühr soll aber nicht weiter eingegangen werden, da es Sache des nationalen Richters ist, sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen .

43 Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls bezieht sich jedenfalls nicht auf indirekte Steuern schlechthin, sondern auf indirekte Steuern und Verkaufsabgaben, die in den Preisen für bewegliche oder unbewegliche Güter inbegriffen sind.

44 Im Vergleich zur unbedingten Befreiung von direkten Steuern nach Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls ist die Befreiung von indirekten Steuern nach Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls nämlich wesentlich zurückhaltender formuliert: Zum einen wird nicht generell eine Befreiung von allen indirekten Steuern gewährt, sondern lediglich der Erlass oder die Erstattung derselben; zum anderen werden entsprechende Maßnahmen an Bedingungen geknüpft — nämlich an einen allgemeinen Machbarkeitsvorbehalt (… in allen Fällen, in denen es [den Regierungen der Mitgliedstaaten] möglich ist) sowie an ein Verbot der Verfälschung des innergemeinschaftlichen Wettbewerbs.

45 Hinzu kommt, dass Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls sich lediglich auf die Preise für bewegliche oder unbewegliche Güter — und dies nur im Hinblick auf größere Einkäufe für den Dienstbedarf der Gemeinschaft, bei denen die in Rede stehenden Steuern oder Abgaben im Preis enthalten sind —, bezieht.

46 Vor diesem Hintergrund erklärt sich, warum die Beteiligten sich insbesondere auf die Frage konzentriert haben, ob die Urteilsgebühr als Teil des Preises anzusehen ist. Auf die rechtliche Qualifikation des Vertrages zwischen der Kommission und der SA MCFE kommt es eben nicht an, da der Gerichtshof im Urteil AGF Belgium die Auffassung vertreten hat, dass — ungeachtet des Wortlauts des Artikels 3 Absatz 2 des Protokolls — der Preis von Dienstleistungen dem Preis von Gütern im Rahmen dieser Bestimmung gleichzusetzen ist.

47 Der belgischen Regierung ist dahin gehend Recht zu geben, dass die von der Kommission favorisierte — weite — Auslegung des Artikels 3 Absatz 2 des Protokolls insoferne nicht von dessen Wortlaut getragen scheint, als die Urteilsgebühr nicht Bestandteil der vertraglich vereinbarten Gegenleistung ist. Sie wird vielmehr nur dann erhoben, wenn ein Rechtsstreit über die Erfüllung des betreffenden Vertrags entsteht.

48 Die Urteilsgebühr weist jedoch gerade in jenen Fällen, wo eine solche Streitbeilegung vor Gericht nötig wird, einen engen Zusammenhang mit der Erfüllung der streitigen Pflicht auf. Gerade die Art und Weise der Berechnung dieser Gebühr, nämlich prozentual entsprechend dem Verurteilungsbetrag, führt dazu, dass die Urteilsgebühr im Falle einer Verurteilung einem Preisaufschlag gleichkommt. Damit erscheint das Vorbringen der Kommission nicht von vornherein ohne jegliche Grundlage.

49 Wie bereits die Rechtssache AGF Belgium gezeigt hat, hängt die Auslegung des Artikels 3 Absatz 2 des Protokolls jedoch nicht entscheidend von dessen Wortlaut ab. Entscheidend ist vielmehr dessen Sinn und Zweck. Die Kommission verweist hier zu Recht auf die allgemeine Auslegungsregel des Artikels 31 Absatz 1 des Wiener Übereinkommens , .

50 Unbestritten ist, dass die den Gemeinschaften eingeräumten Vorrechte und Befreiungen nicht Selbstzweck sind, sondern diesen die Erfüllung der ihnen durch die Verträge übertragenen Aufgaben erleichtern sollen . Sie sollen vor allem verhindern, dass das Funktionieren und die Unabhängigkeit der Gemeinschaft gefährdet werden . Dazu gehört, dass Mitgliedstaaten daran gehindert werden sollen, einen ungerechtfertigten finanziellen Vorteil zu erzielen, indem zum Haushalt der Gemeinschaften beigesteuerte Mittel in die nationale Staatskasse umgeleitet werden .

51 Die in Rede stehende Gebühr verschafft Belgien einen finanziellen Vorteil, der nicht die Vergütung einer Leistung — im vorliegenden Fall der belgischen Justiz — darstellt. Dies geht mit einer letztlich nicht unerheblichen Belastung des Gemeinschaftshaushalts einher, sodass fraglich erscheint, ob eine solche Belastung der Zielsetzung der Befreiungsregelung in Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls nicht widerspricht.

52 Die Kommission hat zu Recht ausgeführt, dass die Zuständigkeit nationaler Gerichte zur Verurteilung der Gemeinschaft sich auf jene Fälle beschränke, die die Erfüllung von Verträgen betreffen. Die Zuständigkeit belgischer Gerichte erklärt sich laut Kommission aus der hohen Anzahl von Anweisungsbefugten in den in diesem Mitgliedstaat ansässigen Dienststellen der Gemeinschaft. Vor diesem Hintergrund erscheint die erwähnte Belastung des Gemeinschaftshaushalts nicht vermeidbar .

53 Mit Blick auf die allfällige Vereinbarkeit einer solchen Belastung mit Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls ist festzustellen, dass die Urteilsgebühr in engem Zusammenhang mit der Erfüllung von Verträgen erhoben wird, welche die Gemeinschaft zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse bzw. in Ausführung der ihr durch den EG-Vertrag zugewiesenen Kompetenzen abgeschlossen hat. Es kann hiebei dahinstehen, ob die betreffende Gebühr rechtlich oder wirtschaftlich als Teil der von der Kommission zu entrichtenden finanziellen Leistung zu betrachten ist.

54 Die Erhebung der Urteilsgebühr verschafft aber dem belgischen Staat einen finanziellen Vorteil gegenüber anderen Mitgliedstaaten im Sinne einer Weiterleitung von Mitteln aus dem Gemeinschaftshaushalt, der darüber hinaus geeignet ist, die Wahrnehmung der der Gemeinschaft durch den EG-Vertrag übertragenen Aufgaben zumindest zu erschweren.

55 Angesichts der Zielsetzung der Befreiungsregelung des Artikels 3 Absatz 2 des Protokolls dürften daher keine Zweifel daran bestehen, dass, soweit die in Rede stehende Urteilsgebühr keine nach Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls befreite direkte Steuer darstellt, diese jedenfalls entgegen der Ansicht der belgischen und italienischen Regierung doch unter Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls fällt.

56 Es wird daher vorgeschlagen, auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls auf eine prozentuale Gebühr, die für gerichtliche Entscheidungen auf allen Sachgebieten erhoben wird, die eine Verurteilung zur Zahlung oder Liquidation von Geldbeträgen oder Wertpapieren betreffen, anwendbar ist, soferne diese Gebühr nicht als direkte Steuer im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 des Protokolls anzusehen ist.

V — Ergebnis

57 Die dem Gerichtshof von der Cour d'appel Brüssel vorgelegten Fragen sollten daher meiner Ansicht nach wie folgt beantwortet werden:

1. Artikel 3 Absatz 3 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaften ist dahin auszulegen, dass die Gebühr, die am Ende eines Gerichtsprozesses der unterlegenen und zur Zahlung eines bestimmten Geldbetrags verurteilten Partei auferlegt wird, keine Vergütung für eine Leistung eines gemeinnützigen Versorgungsbetriebs darstellt;

2. Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls ist auf eine prozentuale Gebühr, die für gerichtliche Entscheidungen auf allen Sachgebieten erhoben wird, die eine Verurteilung zur Zahlung oder Liquidation von Geldbeträgen oder Wertpapieren betreffen, anwendbar, soferne diese Gebühr nicht als direkte Steuer im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 des Protokolls anzusehen ist.