Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 27.04.2006 – C-205/05
Generalanwältin Juliane Kokott · ECLI:EU:C:2006:269
I — Einführung
1 Das Tribunal des affaires de sécurité sociale de Longwy (Sozialgericht von Longwy, Frankreich, im Folgenden auch: das vorlegende Gericht) befragt den Gerichtshof zur Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern im Licht der Artikel 39 EG und 42 EG.
2 Diese Frage stellt sich dem vorlegenden Gericht in einem Rechtsstreit zwischen Herrn Nemec und der Caisse régionale d'assurance maladie du Nord-Est (Regionale
Krankenkasse für den Nordosten, im Folgenden: CRAM). Die CRAM hat festgestellt, dass Herrn Nemec Geldleistungen nach einem französischen Gesetz zur Entschädigung ehemaliger Asbestarbeiter zustehen. Die Leistungen hat sie nach den Vorgaben einer Verwaltungsanweisung auf Grundlage des letzten französischen Arbeitsentgelts Herrn Nemecs von 1993/94 berechnet. Herr Nemec ist der Auffassung, Grundlage der Berechnung müsste sein letztes — wesentlich höheres — belgisches Arbeitsentgelt von 2003/04 sein.
3 Das vorlegende Gericht zweifelt daran, dass die Nichtberücksichtigung des letzten, belgischen Arbeitsentgelts Herrn Nemecs bei der Berechnung seiner Ansprüche mit der Verordnung Nr. 1408/71 und der Arbeitnehmerfreizügigkeit der Artikel 39 ff. EG vereinbar ist.
II — Rechtlicher Rahmen
A — Gemeinschaftsrecht
1. Primärrecht
4 Artikel 39 Absätze 1 und 2 EG lauten:
Innerhalb der Gemeinschaft ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet.
Sie umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen.
5 Artikel 42 EG bestimmt:
Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 die auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen; zu diesem Zweck führt er insbesondere ein System ein, welches aus- und einwandernden Arbeitnehmern und deren anspruchsberechtigten Angehörigen Folgendes sichert:
a) die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigten Zeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen;
b) die Zahlung der Leistungen an Personen, die in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten wohnen.
Der Rat beschließt im Rahmen des Verfahrens des Artikels 251 einstimmig.
2. Die Verordnung Nr. 1408/71
6 Artikel 1 der Verordnung Nr. 1408/71 gibt u. a. folgende Definitionen vor:
…
a) Arbeitnehmer oder Selbständiger: jede Person,
i) die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbständige oder einem Sondersystem für Beamte erfasst werden, pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist;
…
j) Rechtsvorschriften: in jedem Mitgliedstaat die bestehenden und künftigen Gesetze, Verordnungen, Satzungen und alle anderen Durchführungsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 4 Absätze 1 und 2 genannten Zweige und Systeme der sozialen Sicherheit oder die in Artikel 4 Absatz 2a erfassten beitragsunabhängigen Sonderleistungen.
…
o) Zuständiger Träger:
i) der Träger, bei dem die in Betracht kommende Person im Zeitpunkt des Antrags auf Leistungen versichert ist, oder
ii) der Träger, gegen den eine Person einen Anspruch auf Leistungen hat oder hätte, wenn sie selbst oder ihr Familienangehöriger beziehungsweise ihre Familienangehörigen im Gebiet des Mitgliedstaats wohnten, in dem dieser Träger seinen Sitz hat, oder
…
t) Leistungen und Renten: sämtliche Leistungen und Renten einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge und Zulagen, soweit Titel III nichts anderes vorsieht; ferner die Kapitalabfindungen, die an die Stelle der Renten treten können, sowie Beitragserstattungen;
7 Artikel 2 der Verordnung sieht unter der Überschrift Persönlicher Geltungsbereich in Absatz 1 vor:
Diese Verordnung gilt für Arbeitnehmer und Selbständige sowie für Studierende, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen, sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene.
8 Artikel 4 der Verordnung bestimmt ihren sachlichen Geltungsbereich u. a. wie folgt:
(1)Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die folgende Leistungsarten betreffen:…c)Leistungen bei Alter,…e)Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,…
9 Artikel 13 der Verordnung sieht zur Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften u. a. vor:
(1)Vorbehaltlich der Artikel 14c und 14f unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften diese sind, bestimmt sich nach diesem Titel.
(2)Soweit nicht die Artikel 14 bis 17 etwas anderes bestimmen, gilt Folgendes:a)Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat;…f)eine Person, die den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht weiterhin unterliegt, ohne dass die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gemäß einer der Vorschriften in den vorhergehenden Buchstaben oder einer der Ausnahmen bzw. Sonderregelungen der Artikel 14 bis 17 auf sie anwendbar würden, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, nach Maßgabe allein dieser Rechtsvorschriften.
10 Artikel 46 gibt unter der Überschrift Feststellung der Leistungen in Absatz 2 u. a. vor:
Sind die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nur nach Anwendung des Artikels 45 und/oder des Artikels 40 Absatz 3 erfüllt, so gilt Folgendes:
a) Der zuständige Träger berechnet den theoretischen Betrag der Leistung, auf die die betreffende Person Anspruch hätte, wenn alle nach den für den Arbeitnehmer oder Selbständigen geltenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungsund/oder Wohnzeiten nur in dem betreffenden Staat und nach den für diesen Träger zum Zeitpunkt der Feststellung der Leistung geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Ist nach diesen Rechtsvorschriften der Betrag der Leistung von der Dauer der zurückgelegten Zeiten unabhängig, so gilt dieser Betrag als theoretischer Betrag.
11 Artikel 47 führt unter der Überschrift Ergänzende Vorschriften für die Berechnung der Leistungen in Absatz 1 unter anderem näher aus:
Für die Berechnung des theoretischen Betrags und des zeitanteiligen Betrags nach Artikel 46 Absatz 2 gilt Folgendes:
…
g) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung von Leistungen eine durchschnittliche Beitragsbemessungsgrundlage heranzuziehen ist, ermittelt diese Durchschnittsgrundlage gemäß den allein nach den Rechtsvorschriften dieses Staates zurückgelegten Versicherungszeiten.
12 Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung bestimmt:
Haben von einer Berufskrankheit betroffene Personen nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Tätigkeit ausgeübt, die ihrer Art nach geeignet ist, eine solche Krankheit zu verursachen, so werden die Leistungen, auf die sie oder ihre Hinterbliebenen Anspruch haben, ausschließlich nach den Rechtsvorschriften jenes letzten dieser Mitgliedstaaten gewährt, dessen Voraussetzungen — gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Absätze 2 bis 5 — erfüllt sind.
13 Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung weist unter der Überschrift Berechnung der Geldleistungen an:
Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung von Geldleistungen ein Durchschnittsarbeitsentgelt oder -einkommen zugrunde zu legen ist, ermittelt das Durchschnittsarbeitsentgelt oder -einkommen ausschließlich aufgrund der Arbeitsentgelte oder -einkommen, die für die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zurückgelegten Zeiten festgestellt worden sind.
14 Artikel 68 Absatz 1 der Verordnung sieht, ebenfalls unter der Überschrift Berechnung der Geldleistungen vor:
Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung der Leistungen die Höhe des früheren Entgelts zugrunde zu legen ist, berücksichtigt ausschließlich das Entgelt, das der Arbeitslose während seiner letzten Beschäftigung im Gebiet dieses Staates erhalten hat. Hat jedoch seine letzte Beschäftigung dort weniger als vier Wochen gedauert, so werden die Leistungen auf der Grundlage des Entgelts berechnet, das am Wohnort oder Aufenthaltsort des Arbeitslosen für eine Beschäftigung üblich ist, die der Beschäftigung, die er zuletzt im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausgeübt hat, gleichwertig oder vergleichbar ist.
3. Die Verordnung Nr. 574/72
15 Die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern enthält in Artikel 15 allgemeine Vorschriften über die Zusammenrechnung von (Versicherungs- und Wohn-) Zeiten nach den Artikeln 18 Absatz 1, 38, 45 Absätze 1 bis 3, 64 sowie 67 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1408/71.
4. Die Verordnung Nr. 883/2004
16 Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit bestimmt in Artikel 87 Absatz 1 u. a.:
Diese Verordnung begründet keinen Anspruch für den Zeitraum vor dem Beginn ihrer Anwendung. …
17 Nach Artikel 90 Absatz 1 der Verordnung wird die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates … mit dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung aufgehoben. …
18 Artikel 91 der Verordnung lautet schließlich:
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem Tag des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung. …
B — Mitgliedstaatliches Recht
19 Das Gesetz Nr. 98-1194 vom 23. Dezember 1998 über die Finanzierung der Sozialversicherung für 1999 führte eine Regelung über eine vorzeitige Aufgabe der Berufstätigkeit für Arbeitnehmer ein, die während ihrer Beschäftigung Asbest ausgesetzt waren. In der hier einschlägigen Fassung sieht das Gesetz in Artikel 41 Geldleistungen für (ehemalige) Arbeitnehmer vor, wenn sie
in einem asbestverarbeitenden Betrieb, der in einer ministeriellen Liste aufgeführt ist, gearbeitet haben, als dort mit Asbest umgegangen wurde,
ein bestimmtes Alter von mindestens 50. Lebensjahren erreicht haben und
jegliche Berufstätigkeit aufgeben.
20 Bereits ab dem 50. Lebensjahr besteht ein Anspruch, wenn eine durch Asbest verursachte Berufskrankheit, die in einer ministeriellen Liste aufgeführt ist, festgestellt und anerkannt wird.
21 Die Höhe der Geldleistungen wird anhand des durchschnittlichen Bruttoeinkommens des Anspruchsberechtigten in den letzten zwölf Monaten seiner Berufstätigkeit berechnet. Die Ausführungsverordnung Nr. 99-247 vom 29. März 1999 über die Geldleistungen bei vorzeitiger Aufgabe der Berufstätigkeit für Arbeitnehmer, die Asbest ausgesetzt waren, präzisiert die Berechnungsmethode.
22 Die Geldleistungen werden so lange ausbezahlt, bis der Begünstigte die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente zum vollen Satz erfüllt. Zur Finanzierung wurde ein Fonds eingerichtet, der zum Teil aus einem festen Prozentsatz des Aufkommens der Verbrauchsabgaben und zum Teil aus dem Titel der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten der Sozialversicherung gespeist wird. Dieser Anteil wird jährlich durch das Gesetz über die Finanzierung der Sozialversicherung festgesetzt.
23 Der Runderlass Nr. DSS/4B/99/332 vom 9. Juni 1999 über die Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes und der Ausführungsverordnung enthält Verwaltungsanweisungen für die Zuteilung, die Berechnung und die Auszahlung der Geldleistungen durch die regionalen Krankenkassen. Zur Berechnung der Anspruchshöhe bei Zeiträumen abhängiger Beschäftigung im Ausland sieht der Runderlass vor, dass die Auslandsgehälter nur dann in die Berechnung der Geldleistungen einbezogen werden, wenn sie Beitragsleistungen zur französischen Sozialversicherung unterworfen waren. In allen anderen Fällen sind die letzten in Frankreich erworbenen Gehälter zur Berechnung heranzuziehen.
24 Schließlich, die Kumulierung mit anderen Leistungen, insbesondere mit krankheits-, alters-, invaliditäts-, vorruhestandsoder auf die Berufsaufgabe bezogenen Leistungen, ist ausgeschlossen.
III — Sachverhalt, Vorlagefrage und Verfahren vor dem Gerichtshof
25 Herr Nemec wurde 1954 geboren, ist französischer Staatsangehöriger und wohnt in Frankreich. Während seiner Berufstätigkeit arbeitete er mehrere Jahre in einem Unternehmen in Frankreich, in dem er Asbest ausgesetzt war. 1995 wurde bei ihm eine asbestbedingte Berufskrankheit festgestellt und anerkannt.
26 Als das asbestverarbeitende Unternehmen 1994 geschlossen wurde fand Herr Nemec eine neue Beschäftigung in Belgien, in einem Unternehmen, dessen Betriebsstätte etwa zehn Kilometer von seinem Wohnort in Frankreich entfernt ist. Dort arbeitet er bis heute. Während der gesamten Zeit seiner Tätigkeit in Belgien wohnte Herr Nemec in Frankreich und zahlte dort seine Steuern.
27 Im März 2004 beantragte Herr Nemec bei der CRAM Leistungen für Asbestarbeiter nach Artikel 41 des Gesetzes Nr. 98-1194. Mit Schreiben vom 13. Mai 2004 setzte die CRAM seine Ansprüche nach den einschlägigen Bestimmungen fest. Den Vorgaben des Runderlasses Nr. DSS/4B/99/332 entsprechend waren bei der Festsetzung der Leistungen nur die Gehaltsabrechnungen berücksichtigt worden, die er anlässlich seiner Berufstätigkeit in Frankreich bis 1994 erhalten hatte.
28 Vor einer Schiedsstelle rügte Herr Nemec die Nichtberücksichtigung seiner belgischen Einkünfte im Wege eines Widerspruchs, der jedoch abgelehnt wurde. Der Widerspruchsbescheid vom 7. September 2004 verwies zur Begründung gleichfalls auf die Vorgaben des Runderlasses.
29 Daraufhin erhob Herr Nemec Klage vor dem vorlegenden Gericht. Er macht geltend, dass die CRAM den Grundsatz der Gleichbehandlung, der in der Verordnung Nr. 1408/71 bzw. nun in der Verordnung Nr. 883/2004 verankert sei, missachtet und dadurch seine Arbeitnehmerfreizügigkeit verletzt habe.
30 Im Rahmen dieses Rechtsstreits ersucht das Tribunal des affaires de sécurité sociale de Longwy durch Urteil vom 14. April 2005, eingegangen bei der Kanzlei des Gerichtshofes am 11. Mai 2005, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften um Vorabentscheidung über folgende Frage:
Hat die CRAM, indem sie es unter Berufung auf Artikel 2 der Durchführungsverordnung Nr. 99247 vom 29. März 1999 und das Rundschreiben DSS/4B/99 Nr. 332 vom 9. Juni 1999 abgelehnt hat, die von Herrn Nemec in Belgien erzielten Arbeitsentgelte bei der Berechnung der ihm nach Artikel 41 des Gesetzes Nr. 98-1194 vom 23. Dezember 1998 gewährten Leistung für Asbestarbeiter zu berücksichtigen, weil von diesen Arbeitsentgelten keine Beiträge nach Artikel L 241-1 des französischen Code de la sécurité sociale abgeführt worden seien, eine für Herrn Nemec nachteilige Entscheidung getroffen, die ein Hindernis für die in Artikel 39 des Vertrages verankerte Freizügigkeit, einen Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder einen Verstoß gegen Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 darstellt?
31 Im Verfahren vor dem Gerichtshof haben Herr Nemec, die CRAM, die französische Regierung und die Kommission schriftlich und mündlich Stellung genommen. Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland hat sich mündlich im Verfahren geäußert.
IV — Rechtliche Würdigung
A — Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens
32 Die französische Regierung hält das Vorabentscheidungsersuchen für unzulässig.
33 Die Angaben zum Sachverhalt seien zu knapp. Aus der Entscheidung des vorlegenden Gerichts gehe z. B. nicht hervor, ob Herr Nemec während seiner Berufstätigkeit in Frankreich oder in anderen Ländern Asbest ausgesetzt gewesen war. Damit fehle es bereits an der tatsächlichen Grundlage der Vorlagefrage. Daneben nehme das Ersuchen auf das einschlägige mitgliedstaatliche Recht nur unvollständig und mehrdeutig Bezug.
34 Weiter habe das vorlegende Gericht es versäumt, die Gründe darzulegen, die ihm Anlass zu Zweifeln an der Auslegung von Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts gaben. Schließlich habe das Gericht auch die Verbindungen, die es zwischen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und den mitgliedstaatlichen Bestimmungen hergestellt habe, nicht verständlich gemacht.
35 Nach ständiger Rechtsprechung ist eine dem nationalen Gericht dienliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts nur möglich, wenn der Vorlagebeschluss den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen darlegt, in dem sich seine Fragen stellen. Diese Darstellung soll nicht zuletzt den Regierungen der Mitgliedstaaten sowie den anderen Verfahrensbeteiligten, denen nur das Vorabentscheidungsersuchen zugestellt wird, die Möglichkeit geben, nach Artikel 23 der Satzung des Gerichtshofes Erklärungen einzureichen. Eine dem nationalen Gericht dienliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts erfordert ebenso Angaben dazu, warum das vorlegende Gericht Zweifel an der Auslegung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen hat, auf die es seine Vorlagefragen bezieht.
36 Der französischen Regierung ist zuzugeben, dass das Ersuchen des vorlegenden Gerichts um Vorabentscheidung äußerst knapp gehalten ist und sich an der unteren Grenze des Zulässigen bewegt. Gleichwohl enthält es die erforderlichen Angaben in noch hinreichendem Maße.
37 So geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass Herr Nemec in Frankreich und in Belgien gearbeitet hat, dass ihm wegen einer asbestbelasteten Tätigkeit Ansprüche auf Geldleistungen zugesprochen wurden und dass diese Ansprüche ohne Berücksichtigung seiner belgischen Einkünfte berechnet wurden. Die Frage, ob Herr Nemec während seiner Berufstätigkeit in Frankreich oder in anderen Ländern Asbest ausgesetzt gewesen war, ist nicht erheblich, da nach den Angaben des Vorabentscheidungsersuchens die Voraussetzungen für den Erhalt der Geldleistungen für ehemalige Asbestarbeiter gegeben sind und lediglich die Frage nach der Berechnung der Leistungen aufgeworfen wird.
38 Das vorlegende Gericht bezieht sich sowohl in der Begründung seiner Vorlage, als auch in der Vorlagefrage selbst insbesondere auf den Runderlass Nr. DSS/4B/99/332 vom 9. Juni 1999, der die hier maßgebliche Anweisung für die Berechnung der Ansprüche Herrn Nemecs erteilt. Daneben nimmt es auch auf die gesetzliche Grundlage der Ansprüche und auf das Ausführungsdekret Bezug.
39 Schließlich geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass das vorlegende Gericht im Hinblick auf die Berechnungen der CRAM nicht nur Zweifel an der Vereinbarkeit des Runderlasses mit sekundärem und primärem Gemeinschaftsrecht hat. Es legt auch dar, dass es wegen des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Arbeitnehmer in der Union Zweifel an der Anwendbarkeit und der Auslegung jener Bestimmungen des Gemeinschafsrechts hat, auf die es Bezug nimmt.
40 Der Gerichtshof verfügt damit in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht über hinreichende Angaben für eine sachdienliche Beantwortung der Vorlagefrage. Das Vorabentscheidungsersuchen ist daher zulässig.
B — Zur Vorlagefrage
41 Zunächst ist festzuhalten, dass die Verordnung Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit für die Beantwortung der Vorlagefrage nicht einschlägig ist. Dies folgt aus den Artikeln 87 Absatz 1 und 91 der Verordnung, denn danach gilt sie erst ab dem Tag des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung — die bislang noch nicht erlassen wurde — und begründet keinen Anspruch für den Zeitraum vor dem Beginn ihrer Anwendung.
42 Gemäß ihrem Artikel 90 Absatz 1 soll die Verordnung Nr. 883/2004 mit ihrem Inkrafttreten die Verordnung Nr. 1408/71 ersetzen. Die Vorlagefrage ist daher so zu verstehen, dass danach gefragt wird, ob die Verordnung Nr. 1408/71 einer Entscheidung wie der der CRAM entgegensteht.
43 Der Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 ist in persönlicher Hinsicht eröffnet. Herr Nemec war in Frankreich Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 1 Buchstabe a Unterabsatz i der Verordnung und ist es nach den vorhandenen Angaben derzeit in Belgien.
44 Der sachliche Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 ist nach ständiger Rechtsprechung eröffnet, wenn eine Leistung den Begünstigten aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands ohne jede im Ermessen liegende individuelle Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit gewährt wird und wenn sie sich auf eines der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 ausdrücklich aufgezählten Risiken bezieht.
45 Die Geldleistungen werden den ehemaligen Asbestarbeitern aufgrund von Voraussetzungen gewährt, die in Rechtsvorschriften festgelegt sind und keine individuellen Prüfungen persönlicher Bedürftigkeit vorsehen
46 Zu den Leistungsarten des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 zählen u. a. Leistungen bei Alter (Buchstabe c) und Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (Buchstabe e).
47 An eine Leistung bei Alter ließe sich zunächst denken, weil Voraussetzung der Geldleistungen die Aufgabe der Berufstätigkeit ist und die Leistungen eine Brücke bis zum Entstehen von Auszahlungsansprüchen aus den Rentenkassen schlagen sollen. Nach den Angaben der französischen Regierung soll damit insbesondere der verkürzten Lebenserwartung der ehemaligen Asbestarbeiter Rechnung getragen werden.
48 Tatsächlich handelt es sich jedoch nicht um eine altersbezogene Vorruhestandsregelung, sondern um Leistungen bei Berufskrankheiten. So rührt die verringerte Lebenserwartung von dem erhöhten Risiko einer Berufskrankheit durch den Asbestkontakt her. Wie insbesondere die französische Regierung vorgetragen hat, ist eigentlicher Zweck der Leistungen nicht, den Betroffenen einen vorgezogenen Ruhestand zu ermöglichen, sondern das Ausbrechen bzw. das Verschlimmern von asbestbezogenen Berufskrankheiten zu vermeiden oder zu verzögern, sowie deren Verlauf zu mildern. Dazu soll der Wegfall der Belastungen, die mit der Einbindung in das Berufsleben einhergehen, durch eine vorgezogen Aufgabe der Berufstätigkeit beitragen.
49 Die Leistungen sind im Übrigen an den Umgang mit Asbest im Rahmen der beruflichen Tätigkeit gebunden und werden überwiegend aus dem Titel der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten der Sozialversicherung finanziert. Der sachliche Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 ist deshalb nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e (Leistungen bei Berufskrankheiten) eröffnet.
50 Bei der Bestimmung der anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften gemäß der Artikel 13 ff. der Verordnung Nr. 1408/71 ist festzustellen:
51 Herr Nemec hat zwar einen Antrag auf Feststellung der Leistungen gestellt, die ihm nach dem Gesetz über Geldleistungen für ehemalige Asbestarbeiter zustehen. Nach seinen eigenen Angaben nimmt er diese Leistungen jedoch bisher wegen der Einkommensdifferenz, die eine Aufgabe seiner Berufstätigkeit nach den Leistungsberechnungen der CRAM mit sich brächte, nicht in Anspruch, sondert arbeitet weiterhin in Belgien.
52 Nach Artikel 13 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 ist daher derzeit belgisches Recht auf Herrn Nemec anwendbar. Für Geldleistungen bei Berufskrankheiten wäre mithin eigentlich Belgien zuständig. Nach Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 wären für die Berechnung der Geldleistungen somit ausschließlich die letzen belgischen Einkünfte Herrn Nemecs heranzuziehen.
53 Zu der Voraussetzung der französischen Geldleistungen für ehemalige Asbestarbeiter zählt jedoch die Aufgabe der Berufstätigkeit. Für die Beurteilung der Ansprüche Herrn Nemecs ist daher hypothetisch davon auszugehen, dass er seine Tätigkeit in Belgien bereits aufgegeben hat und nur noch die französischen Geldleistungen bezieht. Da Herr Nemec seinen Wohnsitz in Frankreich hat, sind dann gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung Nr. 1408/71 die französischen Rechtsvorschriften auf ihn anwendbar.
54 Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 scheint daher in der Tat vorzugeben, dass die Geldleistungen für ehemalige Asbestarbeiter ausschließlich aufgrund der letzen Einkommen zu berechnen sind, die Herr Nemec in Frankreich erzielt hatte. So hat der Gerichtshof bereits in seinem Urteil Pennartz zu einer Vorgängerregelung festgestellt, dass Artikel 58 der Verordnung Nr. 1408/71 nicht einfach die anwendbaren Rechtsvorschriften bestimmt — dies leisten nämlich bereits die Artikel 13 ff. der Verordnung Nr. 1408/71 —, sondern die Bestimmung des für die Berechnung maßgeblichen Entgelts präjudiziert. Danach ist die Berechnungsgrundlage allein das Entgelt, das im maßgeblichen Zeitraum im Hoheitsgebiet des zuständigen Mitgliedstaates erzielt wurde.
55 Die Berechnungen der CRAM stehen demnach auf den ersten Blick im Einklang mit den Vorgaben der Verordnung Nr. 1408/71, wie die CRAM, die französische Regierung und die Regierung des Vereinigten Königreichs auch geltend machen.
56 Auch scheint das Ergebnis der jüngeren Rechtsprechung des Gerichtshofes in den ähnlich gelagerten Fällen Lafuente Nieto, Naranjo Arjona und Grajera Rodríguez zu entsprechen. Darin gelangte der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die Berechnung von Alters- oder Invaliditätsrenten für Wanderarbeitnehmer im Herkunftsstaat auf Grundlage der letzten dort erzielten Arbeitsentgelte — und nicht nach den letzten Entgelten in dem Mitgliedstaat, in dem sie zuletzt gearbeitet hatten — Wanderarbeitnehmer gegenüber Arbeitnehmern, die im Herkunftsland verblieben, nicht diskriminiert, wenn eine Aktualisierung des früheren Entgelts auf das gegenwärtige Einkommensniveau vorgesehen ist.
57 Jedoch traten in jenen Fällen — anders als hier — neben die Rentenansprüche aus dem Herkunftsland noch Rentenansprüche aus dem Mitgliedstaat der letzten Beschäftigung. Die letzte Beschäftigung der Wanderarbeitnehmer fand folglich Berücksichtigung in den tatsächlichen Ansprüchen auf Rentenleistungen.
58 Daneben gilt es zu bedenken, dass eine hypothetische Projektion des letzten französischen Einkommens — angesichts der Bandbreite von Möglichkeiten über den langen Zeitraum — kaum willkürfrei möglich ist. Bei einem Verbleiben Herrn Nemecs in Frankreich reichen die denkbaren Szenarien nämlich von andauernder Arbeitslosigkeit bis hin zu einem letzten, wesentlich höheren Einkommen in einer anderen Branche.
59 Vor diesem Hintergrund bemerkt die Kommission zu Recht, dass eine Anwendung von Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 im Sinne der vorstehenden Rechtsprechung nicht im Einklang mit den Zielen der Artikel 39 ff. EG steht.
60 Nach ständiger Rechtsprechung würde nämlich das Ziel der Artikel 39 ff. EG verfehlt, wenn die Arbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlieren würden, die ihnen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats sichern. Deshalb stehen die Artikel 39 ff. EG Ungleichbehandlungen zwischen Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates, die ihre Arbeitnehmerfreizügigkeit nicht wahrgenommen haben und Staatsangehörigen des gleichen Mitgliedsstaats, die ihre Arbeitnehmerfreizügigkeit wahrgenommen haben, entgegen.
61 Hätte Herr Nemec sich nach der Schließung seines früheren, Asbest verarbeitenden Betriebes in Frankreich ausschließlich auf dem nationalen Arbeitsmarkt nach einer neuen Tätigkeit umgesehen und eine neue Berufstätigkeit aufgenommen wie er sie derzeit in Belgien ausübt, so wäre sein derzeitiges Arbeitsentgelt für die Berechnung seiner Ansprüche maßgeblich. Der Umstand, dass Herr Nemec von seiner Arbeitnehmerfreizügigkeit Gebrauch gemacht hat führt folglich dazu, dass ihm Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verloren gehen, die ihm nach den französischen Rechtsvorschriften zustehen. Dadurch wird die Wahrnehmung der Arbeitnehmerfreizügigkeit weniger attraktiv.
62 Die Kommission hält deshalb entweder eine unmittelbare Anwendung der Artikel 39 ff. EG oder zumindest eine am Sinn und Zweck der Artikel 39 ff. EG orientierte Auslegung von Artikel 58 der Verordnung 1408/71 für erforderlich.
63 Der Gerichtshof hat bislang in zwei Konstellationen unmittelbar auf die Artikel 39 ff. EG zurückgegriffen. Erstens, wenn der Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 — anders als hier — nicht eröffnet war und, zweitens, wenn ihr Anwendungsbereich zwar eröffnet war, ihre Bestimmungen die konkrete Fallkonstellation jedoch nicht regelten.
64 Daneben wäre die unmittelbare Anwendbarkeit der Artikel 39 ff. EG auch eröffnet, wenn Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 wegen Verstoßes gegen die Artikel 39 ff. EG ungültig wäre. Ein solcher Ansatz käme aber nur in Betracht, wenn keine mit Artikel 39 ff. EG konforme Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 möglich wäre. Bei mehreren möglichen Auslegungen eines gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakts ist nämlich derjenigen der Vorzug zu geben, die dessen Gültigkeit nicht in Frage stellt.
65 Der Gerichtshof selbst hebt in ständiger Rechtsprechung hervor, dass die Verordnung Nr. 1408/71 im Licht der Ziele der Artikel 39 ff. EG ausgelegt werden muss. Insbesondere hat der Gerichtshof in ähnlich gelagerten Fällen eine Auslegung vergleichbarer Bestimmungen nach den Zielen der Artikel 39 ff. EG vorgenommen:
66 Im Fall Fellinger hat der Gerichtshof für Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach Artikel 68 der Verordnung festgestellt, dass das Regel-Ausnahme-Verhältnis der Bestimmung bei Grenzgängern zu der nachteilhaften Situation führt, dass die Ausnahme die Regel ist. Er hat deshalb festgestellt, dass die Bestimmung im Licht des heutigen Artikels 42 EG dahin auszulegen ist, dass das letzte Entgelt zur Berechnung heranzuziehen ist.
67 Im Fall Reichling stellte sich die Frage, ob eine Invaliditätsrente, die im Herkunftsstaat eines Wanderarbeitnehmers nach dem letzten nationalen Gehalt zu berechnen war, in Ermangelung eines nationalen Gehalts auf Grundlage eines nationalen Mindestarbeitsentgelts festgesetzt werden konnte. Der Gerichtshof kam auch hier zu dem Ergebnis, dass die Arbeitnehmerfreizügigkeit beeinträchtigt wäre, wenn nicht das letzte ausländische Gehalt maßgebliche Grundlage der Berechnung wäre. Er hat Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 daher dahin ausgelegt, dass im Fall eines Wanderarbeitnehmers das letzte Arbeitsentgelt im anderen Mitgliedstaat Grundlage der Berechnungen sein muss.
68 Demnach läge es nahe, die Verordnung Nr. 1408/71 im Licht der Artikel 39 ff. EG für einen Fall wie den vorliegenden so anzuwenden, dass auch hier das letzte, belgische Arbeitsentgelt des Wanderarbeitnehmers Nemec maßgeblich ist.
69 Allerdings ist nach dem Wortlaut des Artikels 58 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 Berechnungsgrundlage allein das Entgelt, das im maßgeblichen Zeitraum im Hoheitsgebiet des zuständigen Mitgliedstaates erzielt wurde. Der Gerichtshof hat diese Bedeutung in seinem Urteil Pennartz bestätigt. Der klare Wortlaut ist, wie die CRAM, die französische Regierung und das Vereinigte Königreich zu Recht vortragen, die Grenze der teleologischen Auslegung.
70 Daher kommt nur in Betracht, die Verordnung sinngemäß im Licht der Artikel 39 ff. EG so auszulegen, dass Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 eine Fallkonstellation wie die vorliegende nicht regelt. Die vorliegende Fallgestaltung erweist sich nämlich in mehrerer Hinsicht als atypisch. Denn nach Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 ist normalerweise das zeitlich letzte Gehalt maßgeblich:
Würde Herr Nemec heute wegen einer Berufskrankheit teilweise oder vollständig arbeitsunfähig, so wäre Belgien nach Artikel 13 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 zuständig und Artikel 58 Absatz 1 würde anordnen, dass nur das zeitlich letzte belgische Gehalt für solche Berechnung zu berücksichtigen wäre.
Wäre Herr Nemec in mehreren Mitgliedstaaten dem gleichen Asbest-Risiko ausgesetzt gewesen und würde nun eine darauf beruhende Berufskrankheit Leistungen nach den Artikel 52 ff. der Verordnung Nr. 1408/71 erforderlich machen, so wäre nach Artikel 57 der Verordnung Nr. 1408/71 in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a und 58 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 wiederum allein das zeitlich letzte belgische Gehalt als Grundlage für die Berechnung heranzuziehen.
Wäre Herr Nemec bereits 1994 oder 1995 wegen seiner Berufskrankheit arbeitsunfähig geworden, so wäre ebenfalls sein zeitlich letztes Gehalt maßgeblich gewesen, nämlich das seiner letzten Beschäftigung in dem französischen, Asbest verarbeitenden Betrieb.
Wäre Herr Nemec beruflich in Frankreich geblieben — mit einer anderen Tätigkeit oder sogar arbeitslos — so wäre auch dann sein zeitlich letztes Gehalt maßgeblich, nämlich das seiner letzten Beschäftigung in einem französischen Betrieb.
71 Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 führt also im Normalfall zu sach- und zielgerechten Ergebnissen im Sinne der Artikel 39 ff. EG, nämlich zur Anknüpfung an das zeitlich letzte Gehalt. Zu diesem Ergebnis gelangte der Gerichtshof auch im Urteil Pennartz.
72 Nur die spezifische Regelung des französischen Gesetzes führt im vorliegenden Fall zu einer atypischen Konstellation, die von den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 nicht in einer Weise aufgefangen werden kann, die den Zielen der Artikel 39 ff. EG und der Verordnung selbst entspricht. Grund ist die eigentümliche Ausgestaltung der Anspruchsvoraussetzungen des französischen Gesetzes:
Das Mindestalter von 50 Jahren führt dazu, dass Herr Nemec erst knapp zehn Jahre nach der Feststellung seiner Berufskrankheit Ansprüche geltend machen konnte. Im Normalfall entstehen dagegen bereits bei der Feststellung einer Berufskrankheit Ansprüche bzw. bei dem Beginn ihrer Auswirkungen.
Anspruchsvoraussetzung ist die Aufgabe jeglicher Berufstätigkeit. Im Normalfall kann der Arbeitnehmer dagegen bei nur teilweiser Arbeitsfähigkeit nach seinen Möglichkeiten weiter tätig sein und im Übrigen einen Einkommensausgleich beziehen.
Der Anspruchsberechtigte darf keine anderen Leistungen beziehen. Im Normalfall können neben Leistungen wegen einer Berufskrankheit noch andere Leistungen bezogen werden. Das unterscheidet die vorliegende Konstellation auch von den Fällen Lafuente Nieto, Naranjo Arjona und Grajera Rodríguez, in denen noch andere Leistungen bezogen wurden.
73 Zwar ist deshalb die Gültigkeit von Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 nicht in Zweifel zu ziehen. Jedoch erfasst die Bestimmung bei zweckgerichteter Auslegung die vorliegende atypische Konstellation nicht, so dass die Artikel 39 ff. EG unmittelbar anzuwenden sind.
74 Wie oben bereits festgestellt wurde, führt die französische Anweisung zur Berechnung von Leistungen für Asbestarbeiter zu einer Ungleichbehandlung zwischen Arbeitnehmern, die von ihrer Arbeitnehmerfreizügigkeit keinen Gebrauch gemacht haben und Arbeitnehmern, die ihre Arbeitnehmerfreizügigkeit wahrgenommen haben.
75 Eine Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung, die über die Vorgaben des Artikels 58 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 hinausgehen würde, haben weder die CRAM noch die französische Regierung vorgetragen. Im Übrigen enthält auch die Akte nichts, was die Ungleichbehandlung objektiv rechtfertigen könnte.
76 Insbesondere kann der Umstand keine Rechtfertigung darstellen, dass das zeitlich letzte Gehalt in Belgien auch hätte niedriger sein können als das frühere letzte Gehalt in Frankreich. Wie der Gerichtshof nämlich bereits festgestellt hat, kann der Umstand, dass andere Wanderarbeitnehmer, die sich in einer anderen Lage befinden, möglicherweise durch eine diskriminierende nationale Regelung begünstigt werden, eine nachteilhafte Ungleichbehandlung weder beseitigen noch aufwiegen.
77 Typischerweise wird zudem das zeitlich letzte Gehalt am höchsten sein. Auch kann üblicherweise davon ausgegangen werden, dass das letzte, aktuelle Gehalt Anknüpfungspunkt für krankheitsbedingte Leistungen ist. Nimmt daher ein Arbeitnehmer im Ausland eine niedriger bezahlte Tätigkeit an, so hat er Anlass, sich über etwaige Einbußen auch bezüglich seiner Absicherung gegen Krankheit Gedanken zu machen.
78 Mithin ist festzuhalten, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die Artikel 39 ff. EG einer mitgliedstaatlichen Regelung entgegenstehen, wonach als Grundlage für die Berechnung von Geldleistungen für ehemalige Asbestarbeiter anstelle des zeitlich letzten Arbeitsentgelts des Wanderarbeitnehmers das letzte Arbeitsentgelt im Herkunftsmitgliedstaat heranzuziehen ist.
79 Dem lässt sich auch nicht entgegenhalten, wie das Vereinigte Königreich vorträgt, dass sich aus den Artikeln 39 ff. EG eine Berechnungsmethode nicht unmittelbar ableiten lasse, sondern dafür eine technische Koordinierung durch den Rat erforderlich sei. Zum einen steht nämlich nur die bereits konkret festgelegte Berechnungsmethode der französischen Rechtsvorschriften und ihre Vereinbarkeit mit den Vorgaben der Artikel 39 ff. EG in Frage. Zum anderen enthält die Verordnung Nr. 1408/71 z. B. in den Artikeln 47 Absatz 1 Buchstabe g, 58 Absatz 1 und 68 Absatz 1 bereits die Wertungsentscheidungen des Rates für solche Berechnungsmethoden. Es handelt sich bei diesen Entscheidungen um konkrete Ausformungen der Zielvorgaben der Artikel 39 ff. EG, die auch für atypische Fälle gelten müssen. Frankreich steht es im Übrigen frei, die hier gegenständliche Berechnungsmethode durch eine völlig andere zu ersetzen.
80 Bei der Höhe der Arbeitsentgelte und bei den Kosten der Lebenshaltung könnten allerdings erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen. Wegen der Beschränkung auf eine atypische Ausnahmesituation ist zwar mit einer übermäßigen Belastung der sozialen Sicherungssysteme nicht zu rechnen. Gleichwohl erscheint es angemessen, wenn für einen atypischen Fall ausnahmsweise die Artikel 39 ff. EG unmittelbar Anwendung finden, der Wertung des Artikels 58 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 Rechnung zu tragen, wonach auf das Entgelt im zuständigen Mitgliedstaat abzustellen ist. In solchen atypischen Fällen sollte daher gegebenenfalls eine Anpassung an das Niveau des Wohnorts möglich sein.
81 Als Berechnungsgrundlage ist mithin das letzte belgische Einkommen heranzuziehen, bei erheblichen Unterschieden im Einkommensniveau und den Kosten der Lebenshaltung gegebenenfalls angepasst auf das Niveau des Wohnorts in Frankreich.
82 Abschließend ist zu bemerken, dass nicht ersichtlich ist, inwieweit Artikel 15 der Verordnung Nr. 574/72 hier einschlägig sein könnte. Auch im Licht der vorstehenden Erörterungen erübrigt sich damit ein Eingehen auf diesen Teil der Vorlagefrage.
V — Ergebnis
83 Aus den vorstehenden Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor, dem Tribunal des affaires de sécurité sociale de Longwy auf seine Vorlagefrage zu antworten:
Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens stehen die Artikel 39 ff. EG einer mitgliedstaatlichen Regelung entgegen, wonach als Grundlage für die Berechnung von Geldleistungen für ehemalige Asbestarbeiter anstelle des zeitlich letzten Arbeitsentgelts des Wanderarbeitnehmers das letzte Arbeitsentgelt im Herkunftsmitgliedstaat heranzuziehen ist, wobei erhebliche Unterschiede im Einkommensniveau und in den Kosten der Lebenshaltung zwischen dem Leistungsstaat und dem Mitgliedstaat der letzten beruflichen Tätigkeit des Wanderarbeitnehmers Anpassungen des zeitlich letzten Arbeitsentgelts auf das Niveau des Wohnorts rechtfertigen können.