Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 11.05.2006 – C-231/04
ECLI:EU:C:2006:307
Verfahrensgegenstand Tenor
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale del Lazio – Gültigkeit des Abkommens EG–Ungarn vom 23. November 1993 über den gegenseitigen Schutz der Weinnamen – Gültigkeit eines Briefwechsels zwischen den Parteien des Abkommens, mit dem ab 2007 die Verwendung der Bezeichnung „Tocai“ in Italien verboten wird
Tenor§
Tenor§
1 Das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits, im Namen der Gemeinschaft durch den Beschluss 93/742/Euratom, EGKS, EG des Rates und der Kommission vom 13. Dezember 1993 geschlossen und genehmigt, stellt nicht die Rechtsgrundlage des Beschlusses 93/724/EG des Rates vom 23. November 1993 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Ungarn über den gegenseitigen Schutz und die gegenseitige Kontrolle der Weinnamen dar.
2 Der in der Präambel des Beschlusses 93/724 angeführte Artikel 133 EG stellt eine geeignete Rechtsgrundlage für den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Ungarn über den gegenseitigen Schutz und die gegenseitige Kontrolle der Weinnamen durch die Gemeinschaft allein dar.
3 Das Verbot, nach dem 31. März 2007 in Italien weiter die Bezeichnung „Tocai“ zu verwenden, wie es sich aus dem Briefwechsel zu Artikel 4 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Ungarn über den gegenseitigen Schutz und die gegenseitige Kontrolle der Weinnamen ergibt, steht nicht im Widerspruch zur Regelung der Namensgleichheiten in Artikel 4 Absatz 5 des Abkommens.
4 Die Gemeinsame Erklärung zu Artikel 4 Absatz 5 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Ungarn über den gegenseitigen Schutz und die gegenseitige Kontrolle der Weinnamen ist, soweit es darin heißt, dass die Vertragsparteien in Bezug auf Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe a des Abkommens feststellen, dass ihnen zum Zeitpunkt der Verhandlungen kein spezieller Fall bekannt war, auf den dieser Artikel anwendbar gewesen wäre, keine falsche Darstellung der tatsächlichen Gegebenheiten.
5 Die Artikel 22 bis 24 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums in Anhang 1 C des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation, das im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche durch den Beschluss des Rates 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 genehmigt wurde, sind dahin auszulegen, dass sie in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, der die Namensgleichheit zwischen einer geografischen Angabe eines Drittlandes und einer Bezeichnung betrifft, die den Namen einer Rebsorte aufnimmt, der zur Bezeichnung und Aufmachung von bestimmten aus dieser Sorte erzeugten Weinen der Gemeinschaft verwendet wird, nicht verlangen, dass diese Bezeichnung künftig weiter verwendet werden darf, auch wenn sie von den betroffenen Erzeugern in der Vergangenheit entweder gutgläubig oder mindestens zehn Jahre lang vor dem 15. April 1994 benutzt wurde und das Land, die Region oder das Gebiet, aus dem der geschützte Wein kommt, so eindeutig angibt, dass die Verbraucher nicht irregeführt werden.
6 Das Eigentumsrecht steht dem Verbot für die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer der autonomen Region Friaul-Julisch Venetien (Italien), das Wort „Tocai“ in der Angabe „Tocai friulano“ oder „Tocai italico“ nach einer am 31. März 2007 endenden Übergangszeit, wie sie sich aus dem Briefwechsel zu Artikel 4 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Ungarn über den gegenseitigen Schutz und die gegenseitige Kontrolle der Weinnamen, der diesem Abkommen beigefügt, nicht aber darin enthalten ist, zur Bezeichnung und Aufmachung bestimmter italienischer Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete weiter zu verwenden, nicht entgegen.