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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 16.05.2006 – C-68/05
Generalanwältin Christine Stix-Hackl · ECLI:EU:C:2006:326
Schlussanträge der Frau generalanwalt
Christine Stix-Hackl
vom 16. Mai 2006
I — Einleitende Bemerkungen
1 Das vorliegende Rechtsmittelverfahren betrifft im Wesentlichen die Frage, ob die Abgabe auf nicht ausgeführten C-Zucker als Eingangs- oder Ausfuhrabgabe im Sinne des Zollrechts anzusehen ist. Am 2. Mai 2002 erließ die Kommission eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf Erlass von Eingangsabgaben für unzulässig erklärt wurde. Das Rechtsmittel richtet sich gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 7. Dezember 2004, mit dem die Klage gegen diese Entscheidung abgewiesen wurde.
II — Rechtlicher Rahmen
A — Die Gemeinsame Marktorganisation für Zucker
2 Die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (im Folgenden: Grundverordnung) regelt die Erzeugung, die Einfuhr und die Ausfuhr von Zucker. Sie sieht u. a. eine Erzeugungsquotenregelung vor, die den Erzeugern nach ihrem 15. Erwägungsgrund die Gemeinschaftspreise und den Absatz ihrer Erzeugung garantiert.
3 Im Rahmen dieser Quotenregelung setzt Artikel 24 der Grundverordnung für jedes Wirtschaftsjahr (d. h. für die Zeit vom 1. Juli eines Jahres bis 30. Juni des darauf folgenden Jahres) Grundmengen für A-Zucker und B-Zucker fest, die jeder Mitgliedstaat unter den in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Zuckererzeugern aufteilen muss. Den erzeugenden Unternehmen wird dementsprechend für jedes Wirtschaftsjahr eine AQuote und eine B-Quote zugewiesen. Jede über die A- und die B-Quote hinaus erzeugte Zuckermenge wird als C-Zucker oder außerhalb von Quoten erzeugter Zucker bezeichnet.
4 Die Absatzbedingungen für Zucker hängen von seiner Einstufung ab. Für A- und B-Zucker sind in der Grundverordnung verschiedene Stützungsmechanismen vorgesehen; im Rahmen der A-Quote erzeugter Zucker genießt dabei weiter gehende Garantien (garantierte Interventionspreise und Ausfuhrbeihilfen in Form von Erstattungen) als B-Zucker (nur Ausfuhrerstattungen).
5 C-Zucker fällt weder unter die Preisstützungsregelung noch unter die Regelung für Ausfuhrerstattungen. Außerdem darf er nicht auf dem Binnenmarkt abgesetzt werden und ist folglich außerhalb der Gemeinschaft abzusetzen, um auf dem Weltmarkt verkauft zu werden.
6 Artikel 26 der Grundverordnung bestimmt insoweit:
(1)… [C]-Zucker, der nicht … übertragen wurde, [darf] nicht auf dem Binnenmarkt der Gemeinschaft abgesetzt werden und [muss] in unverarbeiteter Form vor dem auf das Ende des betreffenden Wirtschaftsjahres folgenden 1. Januar ausgeführt werden.…
(3)Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 41 erlassen.Sie müssen insbesondere die Erhebung einer Abgabe für [den] in Absatz 1 genannten C-Zucker … vorsehen, für [den] bis zu einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt die Ausfuhr in unverarbeiteter Form innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht nachgewiesen ist.
7 Die Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 der Kommission vom 14. September 1981 mit Durchführungsvorschriften für die Erzeugung außerhalb von Quoten im Zuckersektor bestimmt die Voraussetzungen, unter denen die Ausfuhr von C-Zucker als erfolgt gilt. Ihr Artikel 1 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3892/88 der Kommission vom 14. Dezember 1988 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 sieht insbesondere vor:
(1)Die in Artikel 26 Absatz 1 der [Grundverordnung] genannte Ausfuhr wird als erfolgt betrachtet, wenn:a)der C-Zucker … aus dem Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet [er] erzeugt wurde, ausgeführt wird;b)die Anmeldung zur Ausfuhr von dem unter Buchstabe a genannten Mitgliedstaat vor dem 1. Januar angenommen worden ist, der dem Ende des Wirtschaftsjahres folgt, in dem der C-Zucker … erzeugt worden ist;c)der C-Zucker … das Zollgebiet der Gemeinschaft spätestens in einer Frist von 60 Tagen ab dem unter Buchstabe b genannten 1. Januar verlassen hat;d)das Erzeugnis ohne Erstattung noch Abschöpfung [aus dem unter Buchstabe a genannten Mitgliedstaat] ausgeführt worden ist …Außer im Fall von höherer Gewalt, gilt die betreffende Menge C-Zucker … als auf dem Binnenmarkt abgesetzt, wenn nicht alle im ersten Unterabsatz vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind.Im Falle höherer Gewalt ergreift die zuständige Stelle des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet der C-Zucker … erzeugt worden ist, die Maßnahmen, die aufgrund der vom Beteiligten geltend gemachten Umstände notwendig sind.
8 Artikel 3 der Verordnung Nr. 2670/81 in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3559/91 der Kommission vom 6. Dezember 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 bestimmt:
(1)Für die Mengen, die im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 auf dem Binnenmarkt abgesetzt worden sind, erhebt der betreffende Mitgliedstaat einen Betrag, der sich wie folgt zusammensetzt:a)bei C-Zucker, für jeweils 100 kg des betreffenden Zuckers,aus der höchsten Einfuhrabschöpfung, die je 100 kg Weißzucker oder Rohzucker in dem Zeitraum, in den das Wirtschaftsjahr fällt, in dem der betreffende Zucker erzeugt worden ist, und den auf dieses Wirtschaftsjahr folgenden sechs Monaten anwendbar war, und1 ECU;…
(4)Für die C-Zucker[mengen], die vor ihrer Ausfuhr zerstört oder beschädigt wurden, ohne wiedergewonnen worden zu sein, wird der in Absatz 1 genannte Betrag nicht erhoben, sofern die von der zuständigen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats als Fälle höherer Gewalt anerkannten Umstände gegeben waren.
B — Die Billigkeitsklausel des gemeinschaftlichen Zollrechts
9 Das gemeinschaftliche Zollrecht sieht die Möglichkeit einer vollständigen oder teilweisen Erstattung entrichteter Eingangsoder Ausfuhrabgaben oder des Erlasses einer Zollschuld vor. Die Voraussetzungen für den Abgabenerlass finden sich in Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 des Rates vom 2. Juli 1979 über die Erstattung oder den Erlass von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben.
10 Artikel 13 Absatz 1 bestimmt:
Die Eingangsabgaben können … bei Vorliegen besonderer Umstände erstattet oder erlassen werden, sofern der Beteiligte nicht in betrügerischer Absicht oder offensichtlich fahrlässig gehandelt hat.
…
11 Nach Artikel 14 der Verordnung Nr. 1430/79 gilt Artikel 13 für die Erstattung oder den Erlass von Ausfuhrabgaben entsprechend.
12 Nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1430/79 gelten als EingangsabgabenZölle, Abgaben zollgleicher Wirkung, Abschöpfungen und sonstige bei der Einfuhr erhobene Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder im Rahmen der nach Artikel 235 des Vertrages [jetzt Artikel 308 EG] auf bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse anwendbaren spezifischen Regelungen vorgesehen sind.
13 Nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1430/79 gelten als AusfuhrabgabenAbschöpfungen und sonstige bei der Ausfuhr erhobene Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder im Rahmen der nach Artikel 235 des Vertrages auf bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse anwendbaren spezifischen Regelungen vorgesehen sind.
III — Der faktische Rahmen, das Verfahren vor dem Gericht erster Instanz und das angefochtene Urteil
A — Der faktische Rahmen
14 Die Koninklijke Coöperatie Cosun UA (im Folgenden: Cosun), eine in den Niederlanden ansässige Genossenschaft, erzeugte in den Wirtschaftsjahren 1991/92 und 1992/93 C-Zucker. Im Zeitraum vom 10. Februar 1993 bis 23. September 1993 verkaufte sie über ihre Tochtergesellschaft Limako Suiker BV einige zur Ausfuhr nach Kroatien und Slowenien bestimmte Partien C-Zucker an die Gesellschaft Django's Handelsonderneming. Im Zeitraum vom 22. Juli bis 16. August 1993 und vom 26. August bis 24. September 1993 verkaufte Cosun C-Zucker an die Gesellschaften NV Voeders SA Aliments Serry und Sieger BV mit Bestimmungsort Marokko.
15 Am 24. Juni 1993 bat der Nederlandse Fiscale Inlichtingen- en Opsporingsdienst (niederländischer Dienst für Steuerauskünfte und -ermittlungen, im Folgenden: FIOD) das Hoofdproduktschap Akkerbouw (im Folgenden: HPA), die in den Niederlanden zuständige Stelle für die Anwendung der Vorschriften über die gemeinsame Marktorganisation, u. a. für Zucker, um Auskunft im Rahmen einer Untersuchung bezüglich der Django's Handelsonderneming. Der FIOD erhielt vom HPA Auskünfte über Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit Zollpapieren für die Ausfuhr von C-Zucker. Er bat das HPA, sich aufgrund der laufenden Untersuchung gegenüber Cosun zurückzuhalten. Die Unregelmäßigkeiten, die in den vom HPA erhaltenen Ausfuhrpapieren festgestellt wurden, führten zur Einleitung einer gerichtlichen Untersuchung wegen Betruges gegen die Django's Handelsonderneming.
16 Im Juni und August 1993 wandte sich das HPA an Cosun und deren Tochtergesellschaft Limako Suiker und teilte ihnen mit, dass die Zollpapiere für die für Kroatien und Slowenien bestimmten Waren falsch abgestempelt worden seien. Im Oktober 1993 gelangten falsch abgestempelte Formulare für C-Zucker mit Bestimmungsort Marokko zum HPA.
17 Am 14. Oktober 1993 übermittelten die niederländischen Behörden Cosun eine Aufstellung der Nummern der Ausfuhrformulare, bezüglich deren die Ausfuhr aus der Gemeinschaft nicht nachgewiesen war.
18 Am 25. April 1994 verlangte das HPA die Zahlung eines Betrages von 6284721,03 NLG von Cosun, weil diese nicht nachgewiesen habe, dass eine bestimmte Zahl von Partien C-Zucker das Gebiet der Gemeinschaft zu den vorgesehenen Bestimmungsorten in Kroatien, Slowenien und Marokko verlassen habe. Am 13. Juni 1994 wurde der Betrag dieser Abgabe auf 6250856,78 NLG (2836515,14 Euro) gesenkt, weil bei der ursprünglichen Berechnung ein Fehler unterlaufen war.
19 Am 18. Mai 1994 legte Cosun beim HPA Widerspruch gegen die Abgabe ein. Am 19. Juni 1995 wurde der Widerspruch vom HPA zurückgewiesen. Am 14. Juli 1995 erhob Cosun beim College van Beroep voor het bedrijfsleven (im Folgenden: CBB) Klage gegen diese Zurückweisungsentscheidung.
20 Das CBB hat dem Gerichtshof im Rahmen des Rechtsstreits zwischen Cosun und dem HPA wegen der Cosun aufgrund der Nichtausfuhr der fraglichen Mengen C-Zucker auferlegten Abgabe nach Artikel 234 EG zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt . Mit der ersten Frage möchte das CBB wissen, ob, wenn die Möglichkeit des Erlasses nach Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 nicht für Abgaben auf C-Zucker gilt, die Grundverordnung und die Verordnung Nr. 2670/81 in Anbetracht der fehlenden Möglichkeit, die betreffende Abgabe aus Gründen der Billigkeit zu erstatten oder zu erlassen, ungültig sind. Mit der zweiten Frage möchte das Gericht Aufschluss darüber, welche Auswirkungen eine Ungültigkeit dieser Verordnungen auf die Verpflichtung zur Zahlung der Abgabe auf C-Zucker unter Umständen wie denen des vorliegenden Falles hätte.
21 Am 24. April 1995 beantragte Cosun beim HPA auf der Grundlage des Artikels 239 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften und des Artikels 905 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 den Erlass der auferlegten Abgaben. Am 6. August 2001 beantragte das Königreich der Niederlande für Cosun bei der Kommission den Erlass von Eingangsabgaben.
22 Am 2. Mai 2002 erließ die Kommission die Entscheidung REM 19/01, mit der der vom Königreich der Niederlande für Cosun gestellte Antrag auf Erlass von Eingangsabgaben für unzulässig erklärt wurde. Auf der Grundlage dieser Entscheidung teilte das HPA Cosun am 6. Juni 2002 mit, dass ihr Antrag auf Erlass unzulässig sei.
B — Das Verfahren vor dem Gericht und das angefochtene Urteil
23 Cosun hat darauf hin beim Gericht erster Instanz Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung REM 19/01 der Kommission vom 2. Mai 2002 erhoben. Cosun beantragte, die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären und der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Kommission beantragte, die Klage als unbegründet abzuweisen und Cosun die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
24 Mit Urteil vom 7. Dezember 2004 hat das Gericht erster Instanz in der Rechtssache T-240/02, Koninklijke Coöperatie Cosun UA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Klage auf Nichtigerklärung abgewiesen.
IV — Anträge und Rechtsmittelgründe
25 Gegen das Urteil des Gerichts hat Cosun Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt und beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben;
den Rechtsstreit durch Aufhebung der angefochtenen Entscheidung endgültig zu entscheiden;
hilfsweise, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;
der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens des ersten Rechtszuges und des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.
26 Cosun stützt ihr Rechtsmittel auf vier Rechtsmittelgründe. Erstens rügt Cosun einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht, soweit das Gericht festgestellt habe, dass die Abgabe auf nicht ausgeführten C-Zucker keine Eingangs- oder Ausfuhrabgabe im Sinne von Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 sei.
27 Zweitens macht Cosun hilfsweise geltend, dass das Gericht verkannt habe, dass die Abgabe auf nicht ausgeführten C-Zucker für die Zwecke der Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1430/79 tatsächlich als Eingangsabgabe behandelt werde. Nach diesem Rechtsmittelgrund, der in drei Teile untergliedert ist, habe das Gericht verkannt, dass:
die Abgabe auf nicht ausgeführten C-Zucker als Zoll anzusehen sei, da sie den gleichen Zweck habe wie Zoll;
die Art und Weise der Bemessung der Abgabe auf nicht ausgeführten C-Zucker darauf hindeute, dass die Abgabe als Zoll anzusehen sei;
die Art und Weise der Bemessung des zu erhebenden Betrages auf nicht ausgeführten C-Zucker darauf hindeute, dass die Abgabe als Zoll anzusehen sei.
28 Drittens macht Cosun hilfsweise geltend, dass das Gericht bei der Prüfung des von der Rechtsmittelführerin in ihrer Klageschrift hilfsweise geltend gemachten zweiten und dritten Klagegrundes insoweit gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen habe. Dieser Rechtsmittelgrund ist in zwei Teile untergliedert:
Das Gericht gehe bei der Prüfung des von der Rechtsmittelführerin in ihrer beim Gericht eingereichten Klageschrift angeführten zweiten Klagegrundes über den Rahmen des Rechtsstreits hinaus.
Das Gericht übergehe zu Unrecht den von der Rechtsmittelführerin hilfsweise geltend gemachten dritten Klagegrund.
29 Viertens rügt Cosun hilfsweise einen Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Rechtssicherheit und der Billigkeit.
30 Die Kommission beantragt hingegen, das Rechtsmittel teils als unzulässig, teils als unbegründet zurückzuweisen.
V — Zum ersten Rechtsmittelgrund
A — Vorbringen der Parteien
31 Cosun vertritt die Ansicht, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es in den Randnummern 36 bis 38 sowie 47 des angefochtenen Urteils befunden habe, die Abgabe auf C-Zucker stelle keine landwirtschaftliche Eingangs- oder Ausfuhrabgabe im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung Nr. 1430/79 dar.
32 Das Gericht habe außerdem seine Begründungspflicht verletzt, indem es den Begriff der landwirtschaftlichen Abgabe eng ausgelegt habe, und zwar ohne zu erklären, warum eine weitere Auslegung auszuschließen sei.
33 Die Kommission ist im Gegenteil der Meinung, das Gericht habe den Begriff der landwirtschaftlichen Abgabe keineswegs eng ausgelegt, sondern es habe zu Recht entschieden, dass die Abgabe auf C-Zucker formell nicht als landwirtschaftliche Eingangs- oder Ausfuhrabgabe im Sinne von Artikel 1, Absatz 2, Buchstaben a und b der Verordnung Nr. 1430/79 angesehen werden könne.
B — Würdigung
34 Zum Argument der Rechtsmittelführerin, wonach das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es nicht genau die Gründe angegeben habe, warum es eine sehr enge Auslegung von Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung Nr. 1430/79 vorgenommen habe, ist von der Begründung des Gerichts in den Randnummern 35 bis 38 auszugehen.
35 Das Gericht gibt für die von ihm gewählte Auslegung im Wesentlichen drei Gründe an.
36 Erstens weist das Gericht zu Recht darauf hin, dass der auf C-Zucker erhobene Betrag unter keine der in der zitierten Vorschrift abschließend angeführten drei Kategorien fällt, nämlich erstens Zölle, zweitens Abgaben zollgleicher Wirkung und drittens Abschöpfungen und sonstige bei der Einfuhr oder Ausfuhr erhobene Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder im Rahmen der nach Artikel 308 EG auf bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse anwendbaren spezifischen Regelungen vorgesehen sind.
37 Zweitens führt das Gericht aus, dass Entstehungstatbestand dieses Betrages ist, dass zu dem dafür bestimmten Zeitpunkt die Ausfuhr einer Menge C-Zucker innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht nachgewiesen ist und dass dieser Betrag deshalb vom Erzeuger von C-Zucker verlangt wird, weil dieser außerhalb von Quoten in der Gemeinschaft erzeugte Zucker auf dem Binnenmarkt abgesetzt wurde.
38 Drittens untersucht das Gericht auch im Einzelnen, ob der auf C-Zucker erhobene Betrag unter eine der drei Kategorien fällt.
39 Hinsichtlich der möglichen Qualifizierung als Zoll hebt das Gericht hervor, dass der auf C-Zucker erhobene Betrag keinen Zoll darstellt, d. h. keine auf den Gemeinsamen Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften gestützte Abgabe im Sinne der Artikel 23 EG und 26 EG ist.
40 Des Weiteren begründet das Gericht anhand der ständigen Rechtsprechung , dass es sich auch nicht um eine Abgabe zollgleicher Wirkung handelt, da diese — wenn sie kein Zoll im eigentlichen Sinne ist — eine finanzielle Belastung darstellt, die Waren wegen des Überschreitens der Grenze unabhängig von ihrer Bezeichnung und der Art ihrer Erhebung einseitig auferlegt wird.
41 Schließlich begründet das Gericht, warum der fragliche Betrag keine Einfuhr- oder Ausfuhrabschöpfung im eigentlichen Sinne darstellt. So unterstreicht es, dass es sich um keine Abgabe handelt, die deshalb auf landwirtschaftlichen Erzeugnissen lastet, weil sie die Außengrenzen der Gemeinschaft überschreiten.
42 Das erste Argument der Rechtsmittelführerin ist also nicht begründet.
43 Zweitens erhebt die Rechtsmittelführerin den Vorwurf, das Gericht habe nicht begründet, warum eine weniger enge Auslegung von Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung Nr. 1430/79 ausscheide.
44 Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass sich das Gericht nicht auf eine Wortlauslegung der streitigen Bestimmung beschränkt. Vielmehr setzt es in den Randnummern 39 bis 46 seines Urteils die Begründung fort, bevor es in Randnummer 47 zum abschließenden Ergebnis kommt.
45 So untersucht das Gericht zum einen die Zielsetzung, und zwar ob mit dem auf den nicht ausgeführten C-Zucker erhobenen Betrag dasselbe Ziel verfolgt werde wie mit Zöllen. In diesem Zusammenhang hebt das Gericht hervor, dass die Abgabe, die auf außerhalb von Quoten erzeugten und nicht ausgeführten Zucker erhoben wird, Bestandteil der Mechanismen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker ist. Hinsichtlich dieser Mechanismen weist das Gericht darauf hin, dass sie der Verwirklichung gemeinsamer Ziele dienen, insbesondere der Beibehaltung der notwendigen Garantien im Zusammenhang mit der Beschäftigung und dem Lebensstandard der Erzeuger, der Sicherheit der Versorgung aller Verbraucher mit Zucker, einem bestimmten Preisniveau und der Stabilität des Zuckermarktes.
46 Davon ausgehend unterstreicht das Gericht, dass jeder der genannten Mechanismen speziellen Zielen dient oder besonderen Bedürfnissen entspricht. Daher kommt das Gericht zum Schluss, dass die auf C-Zucker anwendbare Produktionsabgabe nicht genau denselben Zielen dient wie ein Zoll oder wie die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker vorgesehenen Einfuhrabschöpfungen oder Ausfuhrerstattungen.
47 Des Weiteren analysiert das Gericht die Zielsetzung der gemeinsamen Handelsregelung an den Außengrenzen der Gemeinschaft im Allgemeinen und der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker im Besonderen. In diesem Zusammenhang arbeitet das Gericht klar die Wichtigkeit des Verbotes heraus, C-Zucker auf dem Binnenmarkt abzusetzen und erläutert ausführlich, welche Bedeutung der Ahndung von Verletzungen dieses Verbotes zukommt. Dass der als Strafe zu qualifizierende Betrag auch auf der Grundlage der Einfuhrabschöpfungen festgesetzt wird, macht ihn jedoch nach Ansicht des Gerichts noch nicht zu einer Einfuhrabgabe.
48 Angesichts dieser vom Gericht gegebenen Begründung ist auch das zweite Argument der Rechtsmittelführerin als unbegründet anzusehen.
49 Der erste Rechtsmittelgrund ist demnach als unbegründet zurückzuweisen.
VI — Zum zweiten Rechtsmittelgrund
A — Zur Zulässigkeit
1. Vorbringen der Parteien
50 Nach Ansicht der Kommission ist der zweite Rechtsmittelgrund in erster Linie unzulässig, weil es die schon vor dem Gericht vorgebrachten Angriffsmittel und Argumente wiederhole und in Wirklichkeit bloß einen Antrag auf erneute Prüfung der Klage darstelle, wofür der Gerichtshof nicht zuständig sei.
51 In ihrer Erwiderung erläutert Cosun, dass sie mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund keineswegs eine erneute Prüfung ihrer ursprünglichen Klage bezwecke, sondern dass sie dem Gericht vorwerfe, das Gemeinschaftsrecht fehlerhaft ausgelegt und angewendet zu haben, woraus folge, dass der zweite Rechtsmittelgrund zulässig sei.
2. Würdigung
52 Hinsichtlich der Zulässigkeit des zweiten Rechtsmittelgrundes ist von der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes auszugehen, wonach ein Rechtsmittel unzulässig ist, das lediglich die bereits vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe und Argumente wiederholt und nicht einmal Ausführungen enthält, die speziell darauf gerichtet sind, den Rechtsfehler herauszuarbeiten, mit dem das angefochtene Urteil behaftet sein soll. Ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fällt .
53 Nach dieser Rechtsprechung wäre der zweite Rechtsmittelgrund unzulässig, wenn sich die Rechtsmittelführerin darauf beschränken würde, das bereits im ersten Rechtszug geltend gemachte Vorbringen zum angeblichen Begründungsmangel der streitigen Entscheidung zu wiederholen, ohne anzugeben, welchen Rechtsfehler das Gericht im angefochtenen Urteil begangen haben soll .
54 Diese Ausführungen des Gerichtshofes sind freilich nicht absolut und isoliert zu sehen.
55 Beanstandet ein Rechtsmittelführer nämlich die Auslegung oder Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht, so können im ersten Rechtszug geprüfte Rechtsfragen im Rechtsmittelverfahren erneut aufgeworfen werden. Denn wenn ein Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nicht in dieser Weise auf bereits vor dem Gericht geltend gemachte Klagegründe und Argumente stützen könnte, würde dem Rechtsmittelverfahren ein Teil seiner Bedeutung genommen .
56 Im vorliegenden Fall wird aber mit dem zweiten Rechtsmittelgrund die vom Gericht vorgenommene Beurteilung einer ihm unterbreiteten Rechtsfrage gerügt. Die Rechtsmittelführerin hat den dem Gericht vorgeworfenen Rechtsfehler genau bezeichnet und wendet sich so gegen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, auf die sich das Gericht gestützt hat .
57 Der zweite Rechtsmittelgrund ist also zulässig.
B — Zur Begründetheit
1. Vorbringen der Parteien
58 Nach Ansicht von Cosun soll das Gericht selbst dann einen Rechtsfehler begangen haben, wenn die Abgabe auf C-Zucker formell dem Begriff der Eingangs- oder Ausfuhrabgabe im Sinne von Artikel 1, Absatz 2, Buchstaben a und b der Verordnung Nr. 1430/79 nicht entsprechen sollte, weil das Gericht in den Randnummern 40 bis 46 des angefochtenen Urteils Cosuns Argument zurückgewiesen habe, demzufolge der auf C-Zucker erhobene Betrag als Eingangsabgabe im Sinne von Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 anzusehen sei, weil er dieselben Ziele verfolge wie ein Zoll, der auf der Grundlage der auf Zucker anwendbaren Einfuhrabschöpfungen festgesetzt werde und dazu diene, den außerhalb von Quoten erzeugten und nicht ausgeführten Zucker Bedingungen zu unterwerfen, die mit jenen für aus Drittländern eingeführtem Zucker vergleichbar sind.
59 Die Kommission, die diesen Rechtsmittelgrund für unzulässig erachtet, ersucht den Gerichtshof hilfsweise, diesen Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.
2. Würdigung
60 Die Rechtsmittelführerin rügt erstens, dass das Gericht verkannt habe, dass die auf C-Zucker erhobene Abgabe dieselbe Zielsetzung verfolgt wie zollrechtliche Abgaben. Diesbezüglich wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, dass es nicht angegeben habe, worin die besondere Zielsetzung der Abgabe auf C-Zucker bestehe und worin der Unterschied zu Zöllen hinsichtlich der Zielsetzung liege.
61 Wie aus dem Urteil des Gerichts, insbesondere aus den Randnummern 43, 44 und 45, hervorgeht, hat sich das Gericht nicht nur mit der Zielsetzung der Einfuhrabschöpfungen und der Ausfuhrerstattungen auseinander gesetzt, sondern auch die Zielsetzung des Systems der Zuckermarktordnung und in diesem Zusammenhang die Bedeutung der Regelungen betreffend den C-Zucker, einschließlich der Abgabe, erklärt.
62 Der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
63 Im Rahmen des zweiten Rechtsmittelgrundes rügt die Rechtsmittelführerin des Weiteren, dass das Gericht verkannt habe, dass aus der Art der Festlegung (der Höhe) des Betrages, der auf nicht ausgeführten C-Zucker erhoben wird, folge, dass diese Abgabe als zollrechtliche Abgabe anzusehen sei.
64 Diesbezüglich genügt es, auf die Randnummern 44, 45 und 46 des Urteils des Gerichts zu verweisen, aus denen klar hervorgeht, dass der Umstand, dass für die Berechnung der Höhe des Betrages der Abgabe von der Abschöpfungsabgabe auszugehen ist, nicht bedeutet, dass die Abgabe dadurch zu einer solchen Abgabe werde.
65 Wenn die Rechtsmittelführerin sich dabei auf einen Erwägungsgrund der Verordnung (EWG) Nr. 2645/70 beruft, so ist dazu zu bemerken, dass es sich dabei um eine Ausführungsverordnung handelt, die überdies inzwischen außer Kraft getreten ist.
66 Hinsichtlich der rechtlichen Wirkung der Verordnung Nr. 2645/70 oder der verfahrensgegenständlichen Verordnung Nr. 2670/81 ist zudem darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um Verordnungen der Kommission handelt. Diese führen zwar Verordnungen des Rates aus, können jedoch grundlegende rechtliche Zuordnungen, die in höherrangigen Vorschriften getroffen werden, nicht ändern und auch nicht eine dort nicht vorgesehene rechtliche Zuordnung treffen, wie etwa die rechtliche Qualifizierung als Einfuhrabschöpfung.
67 Der zweite Rechtmittelgrund ist sohin als unbegründet zurückzuweisen.
VII — Zum dritten Rechtsmittelgrund
A — Vorbringen der Parteien
68 Im ersten Teil des dritten Rechtsmittels vertritt Cosun die Ansicht, das Gericht habe im Rahmen der Würdigung des zweiten Klagegrunds außerhalb des durch die Klageschrift begrenzten Rechtsstreits geurteilt.
69 Obwohl dieser Klagegrund nicht die Gültigkeit der Verordnung Nr. 2670/81 in Frage gestellt habe, habe das Gericht in den Randnummern 58 bis 62 des angefochtenen Urteils implizit eine solche Gültigkeitsprüfung hinsichtlich der allgemeinen Rechtsgrundsätze vorgenommen. Dadurch habe es außerhalb des durch die Klageschrift von Cosun festgelegten Rechtsstreits geurteilt und folglich jenen Verfahrensgrundsatz, der besagt, dass die Klageschrift die Grenzen des Rechtsstreits bestimmt, verletzt.
70 Zum ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes erklärt die Kommission, es gehe keineswegs aus den Randnummern 58 bis 62 des angefochtenen Urteils hervor, dass das Gericht die Gültigkeit der Verordnung Nr. 2670/81 geprüft habe.
71 Im zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes argumentiert Cosun, das Gericht habe zu Unrecht abgelehnt, den dritten Klagegrund zu würdigen, in dem die Klägerin vorgebracht habe, dass die Kommission dazu verpflichtet sei, aufgrund der Grundsätze der Rechtssicherheit, der Gleichheit und der Billigkeit den Erlassantrag außerhalb des Rahmens der genannten Verordnung zu prüfen, wenn Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 nicht anwendbar sei.
72 Zum zweiten Teil des dritten Rechtmittelgrundes bringt die Kommission vor, das Gericht habe die von Cosun als zweiter und dritter bezeichneten Klagegründe mit der Bezeichnung erster Teil des zweiten Klagegrundes und zweiter Teil des zweiten Klagegrundes zusammen gewürdigt. Folglich habe das Gericht sehr wohl den so genannten dritten Klagegrund in den Randnummern 57 bis 62 des angefochtenen Urteils gewürdigt.
B — Würdigung
73 Der erste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes betrifft im Wesentlichen die Frage, ob das Gericht die Grenzen des Rechtsstreits überschritten habe. Wenn die Rechtsmittel-führerin dem Gericht vorwirft, dass es die Gültigkeit eines Rechtsaktes, nämlich der Verordnung Nr. 2670/81, geprüft habe, dessen Rechtswidrigkeit sie als Klägerin vor dem Gericht nicht gerügt hatte, so dürfte sie dabei den Wortlaut des Urteils grob missverstanden haben.
74 In den Randnummern 56 bis 62 nimmt zwar das Gericht auf die zitierte Verordnung Bezug, prüft jedoch nicht deren Gültigkeit. Vielmehr führt das Gericht diesen Rechtsakt nur deshalb an, um eine vollständige Beschreibung der einschlägigen Rechtslage zu geben. Die Verordnung Nr. 2670/81 gehört eindeutig zu den für die Abgabe auf C-Zu-cker maßgeblichen Rechtsquellen.
75 Die Rechtsmittelführerin hat vor dem Gericht die Verletzung von drei Rechtsgrundsätzen durch die Kommission gerügt. Im Rahmen der Prüfung einer möglichen Ausnahme infolge Billigkeitsgründen hat das Gericht in Randnummer 58 auf eine ausdrücklich vorgesehene Ausnahme von der Erhebung der Abgabe auf C-Zucker hingewiesen und daraus geschlossen, dass in anderen Fällen eine Ausnahme von der Erhebung nicht zulässig ist. Da die Regelung betreffend die Ausnahme in der Verordnung Nr. 2670/81 normiert ist, war selbstverständlich dieser Rechtsakt zu zitieren.
76 In ähnlicher Weise nahm das Gericht in Randnummer 62 auf die Verordnung Nr. 2670/81 Bezug, und zwar im Rahmen des Grundsatzes der Rechtssicherheit. Dabei war vom Gericht als Rechtsquelle für den geschuldeten Betrag der Abgabe eben auch eine Bestimmung dieser Verordnung anzuführen.
77 Nicht erst eine juristisch sorgfältige Lektüre der Ausführungen des Gerichts zeigt, dass die im ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes gemachten Vorbringen der Rechtsmittelführerin sogar offensichtlich unbegründet sind.
78 Wenn die Rechtsmittelführerin im zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes rügt, das Gericht habe ihren dritten Klagegrund nicht geprüft, so ist diesbezüglich vom Aufbau des Urteils und dem Verfahren vor dem Gericht auszugehen.
79 Während der zweite Klagegrund vor dem Gericht lediglich die Grundsätze der Gleichheit und der Billigkeit betrifft, bezieht sich der dritte Klagegrund auf die Grundsätze der Rechtssicherheit, Gleichheit und Billigkeit.
80 Das Gericht hat alle diese Grundsätze geprüft. Auf den Gleichheitsgrundsatz ist es in den Randnummern 59 bis 61 eingegangen. Eine mögliche Ausnahme aus Gründen der Billigkeit hat das Gericht in den Randnummern 57 und 58 geprüft. Der Grundsatz der Rechtssicherheit schließlich war Gegenstand der Randnummer 62.
81 Das Gericht hat also alle drei Rechtsgrundsätze geprüft. Dass die Rechtsmittelführerin Schwierigkeiten hat, ihre Klagegründe im Urteil wieder zu finden, mag auch daran liegen, dass sich die Klagegründe zum Teil überlappen. Zur besseren Verständlichkeit hatte im Übrigen schon der Berichterstatter im Verfahren vor dem Gericht in seinem Sitzungsbericht die Klagegründe klarer strukturiert.
82 Somit ist der dritte Rechtsmittelgrund insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.
VIII — Zum vierten Rechtsmittelgrund
A — Zur Zulässigkeit
1. Vorbringen der Parteien
83 Nach Ansicht der Kommission ist der vierte Rechtsmittelgrund unzulässig. Der erste und zweite Teil des vierten Rechtsmittelgrundes bestünde in der Wiederholung der vor dem Gericht vorgebrachten Klagegründe und entspreche folglich nicht den Voraussetzungen der Begründung gemäß Artikel 58 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes und Artikel 112 § 1 Absatz 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes. Was den dritten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes betrifft, d. h. die unterschiedliche Behandlung von Cosun und der anderen Erzeuger von C-Zucker, so handle es sich um eine neue Rüge, zu der sich das Gericht nicht äußern konnte. Der vierte Rechtsmittelgrund sei demnach unzulässig.
84 Zum Vorwurf, dass der vierte Rechtsmittelgrund auch ein neues Vorbringen enthalte, trägt Cosun vor, dass sie lediglich die vor dem Gericht vorgebrachten Argumente weiterentwickelt habe. Der vierte Rechtsmittelgrund sei demnach zulässig.
2. Würdigung
a) Zum ersten und zweiten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes
85 Hinsichtlich der von der Kommission in Bezug auf den ersten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes erhobenen Einrede der Unzulässigkeit ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsmittelführerin bereits in ihrer Klageschrift im Verfahren vor dem Gericht sowohl die Rüge erhoben hat, dass der streitige C-Zucker den Status eines eingeführten Erzeugnisses habe, als auch, dass die Abgabe auf C-Zucker zu den Eigenmitteln der Gemeinschaft gehöre.
86 Folglich handelt es sich nicht nur um Rügen, die nicht gerade mit tiefgehenden Argumenten begründet werden, sondern die vor allem bereits vor dem Gericht erhoben worden und daher unzulässig sind.
87 Hinsichtlich des zweiten Teiles des vierten Rechtsmittelgrundes, d. h. der auf das Urteil in der Rechtssache De Haan gestützten Argumentation, zeigt ein Vergleich mit der Klageschrift, dass die Rechtsmittelführerin sich im Kern auf die Wiederholung ihrer Argumentation beschränkt. Die schlichte Behauptung, mit dieser Argumentation das Urteil des Gerichts anzugreifen, genügt nicht. Insoweit man das Vorbringen als über die Klageschrift hinausgehend qualifiziert, wäre es hingegen als neues Argument und damit als unzulässiges neues Angriffsmittel zu qualifizieren.
88 Der erste und zweite Teil des vierten Rechtsmittelgrundes sind daher unzulässig.
b) Zum dritten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes
89 Im dritten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass es das Gericht unterlassen habe, auf die unterschiedliche Behandlung zwischen Erzeugern von C-Zucker wie Cosun und anderen Erzeugern von C-Zucker einzugehen.
90 Diesbezüglich handelt es sich um eine Argumentation, die so vor dem Gericht nicht vorgetragen wurde. Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren geht es im Kern um die Frage, ob auch eine neue Argumentation oder neue Argumente als neue Angriffsmittel anzusehen sind.
91 In diesem Zusammenhang ist zunächst von der Verfahrensordnung des Gerichtshofes selbst auszugehen. Aus dieser geht hervor, dass nicht alle Sprachfassungen der für Rechtsmittel einschlägigen Bestimmungen der Verfahrensordnung den Begriff Argumente kennen. So beschränkt sich die deutsche Fassung von Artikel 112 im Unterschied zur französischen und niederländischen Sprachfassung auf Rechtsmittelgründe, ohne die dazugehörenden Argumente gesondert anzuführen.
92 Des Weiteren wird in der französischen Fassung von Artikel 117 hinsichtlich neuer Vorbringen wie auch in Artikel 112 der Begriff moyen gebraucht, wohingegen die deutsche und die niederländische Fassung überhaupt andere Begriffe verwenden, und zwar Gesichtspunkt bzw. grond.
93 Aus dem Wortlaut der Verfahrensordnung des Gerichtshofes geht zumindest hervor, dass es für das Prozessrecht nicht allein auf den Rechtsmittelgrund im formellen Sinn von Artikel 112 ankommt.
94 In diesem Zusammenhang ist zunächst an die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes zu erinnern, derzufolge nach Artikel 116 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden können, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind. Andernfalls könnte eine Partei den Gerichtshof mit einem Rechtsstreit befassen, der weiter reicht, als derjenige, den das Gericht ursprünglich zu entscheiden hatte .
95 Im Rahmen eines Rechtsmittels sind die Befugnisse des Gerichtshofes daher auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt .
96 Ähnlich wie in der Rechtssache Dansk Rørindustri u. a., wo die Rechtsmittelführerin den Anfechtungsgrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes durch die Anwendung der Leitlinien nicht geltend gemacht hat, hat hier Cosun nicht schon vor dem Gericht eine dem dritten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes entsprechende Rüge erhoben.
97 Die Unzulässigkeit der Argumentation der Rechtsmittelführerin könnte man auch aus dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Atlanta ableiten, wonach eine Argumentation, die die Grundlage der Haftung verändert, ein neues Angriffs- oder Verteidigungsmittel darstellt. Das gilt umso mehr für den vorliegenden Fall, in dem sich Cosun im Rechtsmittelverfahren auf einen anderen Aspekt der Gleichbehandlung bezieht als im Verfahren vor dem Gericht.
98 Ebenso als neu hat der Gerichtshof ein Vorbringen qualifiziert, in dem hinsichtlich des Anwendungsbereichs des verfahrensgegenständlichen Prüfungsmaßstabes im Rechtsmittelverfahren eine andere Auslegung vorgebracht wurde .
99 Die restriktive Haltung des Gerichtshofes wird auch im Urteil in den verbundenen Rechtssachen IPK-München deutlich, in dem der Gerichtshof ein Vorbringen als neu und damit als unzulässig zurückgewiesen hat, weil die Kommission ein bestimmtes Argument erst im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht hat .
100 Nach dieser restriktiven Haltung des Gerichtshofes ist entscheidend, ob das Argument neue Elemente enthält oder ob es sich um die bloße Weiterentwicklung eines bereits vorgebrachten Arguments handelt . Die Unterscheidung in Angriffsmittel und Argument für sich genommen greift jedenfalls zu kurz.
101 Eine ähnlich strenge Tendenz lässt sich der Rechtsprechung des Gerichtshofes entnehmen, wenn es um ein Vorbringen geht, das erst im mündlichen Verfahren und nicht schon in der Rechtsmittelschrift gemacht wurde .
102 Schließlich kann man hier auch nicht davon ausgehen, dass das Vorbringen von Cosun lediglich die Weiterentwicklung eines bereits vor dem Gericht vorgetragenen Arguments im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes darstellt.
103 Folglich handelt es sich um ein neues Argument, das nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes im Rechtsmittelverfahren nicht berücksichtigt werden kann. Es ist daher am ehesten mit einer eigenständigen Rüge zu vergleichen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht wird.
104 Da der dritte Teil des vierten Rechtsmittelgrundes also einen im Stadium des Rechtsmittels unzulässigen Anfechtungsgrund darstellt, ist er als unzulässig anzusehen.
IX — Kosten
105 Gemäß Artikel 122 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er selbst den Rechtsstreit endgültig entscheidet. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der nach Artikel 118 der Verfahrensordnung im Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Rechtsmittelführerin zur Tragung der Kosten beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
X — Ergebnis
106 Nach all dem wird dem Gerichtshof vorgeschlagen, wie folgt zu entscheiden:
1. Das Rechtsmittel ist zurückzuweisen.
2. Der Rechtsmittelführerin sind die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.