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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 18.05.2006 – C-232/05
Generalanwalt Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer · ECLI:EU:C:2006:337
Schlussanträge des Generalanwalts
Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer
vom 18. Mai 2006
I — Einleitung
1 Die Kommission beantragt mit ihrer Klage gemäß Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG, festzustellen, dass die Französische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 249 Absatz 4 EG und den Artikeln 2 und 3 der Entscheidung 2002/14/EG betreffend eine Beihilfe, die von bestimmten nationalen Gebietskörperschaften dem Unternehmen Scott Paper SA/Kimberly-Clark gewährt worden ist, verstoßen hat, indem sie der Entscheidung nicht innerhalb der festgesetzten Frist nachgekommen ist.
2 Die wiederholte Befassung des Gerichtshofes mit Problemen im Zusammenhang mit der Rückforderung der den Wirtschaftsteilnehmern von den Staaten der Gemeinschaft rechtswidrig gewährten Beihilfen zeigt die Schwierigkeit der Materie, die in vielen Fällen durch die unterschiedlichen Ziele bedingt ist, die die einzelnen Verwaltungen im jeweiligen Gefüge der Mitgliedstaaten verfolgen.
3 Die Kommission wirft Frankreich vor, gegen seine Gemeinschaftsverpflichtungen verstoßen zu haben, indem es prozessrechtliche Vorschriften aufrechterhalten hat, die unter bestimmten Umständen dazu führen, dass die Vollstreckbarkeit der Abgabenbescheide automatisch allein aufgrund ihrer Anfechtung vor dem zuständigen Gericht erster Instanz gehemmt ist.
II — Der rechtliche Rahmen
4 Da die Vertragsverletzung auf der gesetzgeberischen Ausgestaltung des französischen Verfahrensrechts in Abgabensachen beruht, empfiehlt sich zu einem besseren Verständnis der Vorwürfe der Kommission eine Gegenüberstellung der einander widersprechenden gemeinschaftsrechtlichen und nationalen Vorschriften.
A — Gemeinschaftsrecht
5 Der EG-Vertrag regelt die staatlichen Beihilfen in drei Artikeln, nämlich den Artikeln 87 EG, 88 EG und 89 EG.
6 Nach Artikel 87 EG sind Beihilfen, sofern bestimmte Voraussetzungen vorliegen, grundsätzlich verboten (Absatz 1), vorbehaltlich bestimmter mit dem Gemeinsamen Markt vereinbarer Ausnahmen (Absätze 2 und 3). Artikel 88 EG legt speziell die Rolle der Kommission bei der Kontrolle der Beihilfen (Absatz 1) und der Beseitigung der von ihr als rechtswidrig erachteten Beihilfen fest, wobei sie die Mitgliedstaaten auch dazu anhalten darf, die Beihilfen aufzuheben oder umzugestalten (Absatz 2). Schließlich ermächtigt Artikel 89 EG den Rat zum Erlass entsprechender Durchführungsverordnungen und Ausnahmebestimmungen für verschiedene Gruppen von Beihilfen.
7 Auf der Grundlage des letztgenannten Artikels erging die Verordnung (EG) Nr. 659/1999, die die Einhaltung und Wirksamkeit der in Artikel 88 EG genannten Verfahren durch die Kodifizierung und Verstärkung der von der Kommission in verschiedenen Mitteilungen entwickelten kohärenten Praxis gewährleisten soll.
8 Die dreizehnte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 659/1999 betrifft die Rückforderung finanzieller Hilfen, die gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen. Ihr zufolge muss bei rechtswidrigen Beihilfen, die mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar sind, wirksamer Wettbewerb wiederhergestellt werden und die betreffende Beihilfe einschließlich Zinsen gemäß den Verfahren des nationalen Rechts unverzüglich zurückgefordert werden, wobei diese Verfahren den Wettbewerb nicht durch Verhinderung der sofortigen Vollstreckung der Kommissionsentscheidung erschweren sollten. Um zu diesem Ergebnis zu gelangen, haben die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
9 Diese Leitlinien haben ihren Niederschlag in Artikel 14 dieser Verordnung gefunden, der folgendermaßen lautet:
Rückforderung von Beihilfen
(1) In Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern. … Die Kommission verlangt nicht die Rückforderung der Beihilfe, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde.
(2) …
(3) Unbeschadet einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel [242 EG] erfolgt die Rückforderung unverzüglich und nach den Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats, sofern hierdurch die sofortige und tatsächliche Vollstreckung der Kommissionsentscheidung ermöglicht wird. Zu diesem Zweck unternehmen die betreffenden Mitgliedstaaten im Fall eines Verfahrens vor nationalen Gerichten unbeschadet des Gemeinschaftsrechts alle in ihren jeweiligen Rechtsordnungen verfügbaren erforderlichen Schritte einschließlich vorläufiger Maßnahmen.
B — Die französische Regelung
10 Im Gegensatz zu den gewöhnlichen Klagen des französischen Privatrechts haben die Klagen in Verwaltungsstreitigkeiten vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Regelungen nach Artikel L 4 der Verwaltungsprozessordnung keine Suspensivwirkung, sofern das zuständige Gericht nicht anders entscheidet.
11 Diese Regel ist die logische Folge der Vermutung der Gesetzmäßigkeit (bénéfice du préalable) hoheitlicher Akte sowie der Natur des Verwaltungsrechts, dessen Anwendung unter dem Gebot der zügigen Erledigung steht.
12 Es gibt jedoch eine Ausnahme im Code général des collectivités territoriales (Gesetzbuch der Gebietskörperschaften), der in seinem Artikel L 1617-5 Absatz 1 in Kapitel VII Vorschriften für die Rechnungsführer der Gebietskörperschaften Folgendes bestimmt:
1. Individuelle oder kollektive Zahlungsbescheide der Gebietskörperschaften oder örtlicher öffentlicher Einrichtungen, die nicht angefochten sind, können ohne weiteres gegen den Schuldner vollstreckt werden.
Die Einlegung eines Rechtsbehelfs vor einem Gericht, mit dem die Begründetheit einer von einer Gebietskörperschaft oder einer örtlichen öffentlichen Einrichtung festgesetzten und erhobenen Forderung bestritten wird, führt jedoch zur Aussetzung der Vollstreckung. …
III — Sachverhalt
A — Zusammenfassung der Ereignisse bis zum Erlass der Entscheidung 2002/14
13 Das seit 1969 in Frankreich tätige Unternehmen Scott SA war Eigentümer einer im Gewerbegebiet Sologne der Gemeinde Saint-Cyr- en-Val, Departement Loiret, gelegenen Fabrik zur Herstellung von Toiletten- und Haushaltspapier mit etwa 170 Beschäftigten.
14 Die Errichtung des Werks an dieser Stelle war die Folge eines im August 1987 unterzeichneten Vertrages mit der Stadt Orléans und dem genannten Departement, dem zufolge das Unternehmen Sempel, eine örtliche gemischtwirtschaftliche Gesellschaft für Erschließungs- und Bauvorhaben im Department, sich verpflichtete, die erforderlichen Studien und Arbeiten zur Erschließung der für die Anlagen der Scott SA bestimmten Flächen durchzuführen .
15 Bei Vertragsschluss verpflichteten sich die Stadt und das Departement, die Kosten für die Erschließung des Standorts bis zu einer Höhe von höchstens 12,3 Millionen Euro zu finanzieren. Aus der von Sempel erstellten Abwicklungsbilanz ergibt sich jedoch, dass die Gesamtkosten fast 21,4 Millionen Euro betrugen .
16 Die Scott SA erwarb 48 Hektar zu dem mit Sempel vereinbarten Preis von 9,9 Euro/m2 (4,7 Millionen Euro insgesamt).
17 Außerdem war in Artikel 7 des Vertrages zugunsten der Scott SA ein Vorzugstarif für die Abwasserentsorgung vorgesehen, der auf 25 % des seinerzeit günstigsten Tarifs festgesetzt war. Der Stadtrat der Stadt Orleáns änderte jedoch im Januar 1989 den Vorzugstarif und führte entsprechend den verbrauchten Kubikmetern einen für die Gesellschaft noch günstigeren Degressionskoeffizi-enten ein, wobei er die der Neuberechnung der Preise zugrunde liegende Philosophie, nämlich die Gebühr bis 50000 m3 zu senken, sie dagegen — mit dem offensichtlichen Ziel einer Sanktionierung — bis zu einem Verbrauch von 150000 m3 zu erhöhen, ohne nähere Begründung umkehrte, indem er schließlich ab einem Verbrauch von 150000 m3, der Kategorie, zu der Scott SA gehörte, den niedrigsten Satz anwandte .
18 Im Januar 1996 kaufte die Kimberly-Clark Corporation die Anteile der Scott SA.
19 Nachdem der Cour des comptes (Rechnungshof) im Dezember 1996 den öffentlichen Bericht Maßnahmen der Gebietskörperschaften zugunsten der Unternehmen herausgebracht hatte, ging bei der Kommission eine Beschwerde wegen der Vorzugsbedingungen ein, unter denen die genannten 48 Hektar verkauft worden waren .
20 Im Mai 1998 eröffnete die Kommission nach dem Eingang zusätzlicher Informationen seitens der französischen Behörden wegen dieser Maßnahmen das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG, da sie weiterhin Zweifel bezüglich der Bedingungen, unter denen die französischen Behörden gegenüber der Scott SA gehandelt hatten, sowie der Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit dem EG-Vertrag hegte .
21 Obwohl Kimberly-Clark die Schließung der Fabrik im Januar 1998 angekündigt hatte, wurden die Vermögenswerte des Unternehmens, d. h. das Grundstück und die Papierfabrik, von Procter & Gamble im Juni 1998 übernommen .
22 Bei Abschluss des Verfahrens fand die Kommission keine objektiven Gründe dafür, dass die Gebietskörperschaften aus ihrer Investition, d. h. aus der Umwandlung einer landwirtschaftlichen Fläche in ein Gewerbegebiet und der Errichtung einer Fabrik vor dem Verkauf des Grundstücks an Scott SA, eine ausreichende Rendite über den von diesem Unternehmen gezahlten Preis hätten erwarten können. Ihrer Meinung nach waren auch keine kommerziellen Gründe oder allgemeine steuerpolitische Erwägungen erkennbar, um einen so niedrigen Koeffizienten für einen Wasserverbrauch von über 150000 m3 festzusetzen, dessen Hauptnutznießer die Scott SA war .
23 Die Kommission erließ daher die Entscheidung 2002/14, mit der sie feststellte, dass Frankreich unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG der Scott SA widerrechtlich Beihilfen in Form eines Ad-hoc-Vorzugspreises für ein 48 Hektar großes Gewerbegrundstück in Höhe eines aktualisierten Wertes von 12,3 Millionen Euro und eines Vorzugstarifs für die Abwasserentsorgung bei einem Wasserverbrauch von über150000 m3 gewährt hatte, und mit der sie diese Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärte .
24 In der Entscheidung wurde die Französische Republik aufgefordert, die der Scott SA rechtswidrig gewährten Beihilfen zurückzufordern . Ebenso wurde in der Entscheidung verlangt, dass die Rückforderung unverzüglich nach nationalem Verfahrensrecht erfolgt, soweit die Verfahren die sofortige Durchführung dieser Entscheidung tatsächlich ermöglichen, wobei die Rückforderung die Zinsen vom Zeitpunkt an, von dem an die Beihilfe dem Unternehmen zur Verfügung stand, bis zum Zeitpunkt ihrer Rückzahlung umfasste .
B — Der Streit über die Durchführung der Entscheidung 2002/14
25 Die Scott SA und die betroffenen lokalen Behörden haben am 30. November 2000 bzw. am 4. Dezember 2000 beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften jeweils Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2002/14 erhoben. Das Gericht hat bisher nur über die Einrede der Verjährung entschieden , so dass die Frage der Gültigkeit der Entscheidung noch anhängig ist.
26 Um die gewährten Beihilfen wieder einzuziehen, haben die betroffenen Gebietskörperschaften verschiedene Bescheide über die Rückzahlung der Beträge erlassen, die das begünstigte Unternehmen aufgrund der ihm im Zusammenhang mit dem Fabrikgrundstück und dem Vorzugstarif für die Abwasserentsorgung zugeflossenen Vorteile schuldet.
27 Allerdings haben die Französische Republik und die Kommission eine unterschiedliche Meinung zur genauen Höhe des Grundstückspreises vertreten. Aus der Klageschrift und der Klagebeantwortung ergibt sich jedoch, dass die nationalen Behörden nach Eingang der berichtigten Fassung der Entscheidung 2002/14 die Zahlungsbescheide dem vom Gemeinschaftsorgan berechneten Betrag angepasst haben.
28 So hat der Rat des Departements Loiret nach Beendigung dieses Streites einen neuen Zahlungsbescheid über 4691370 Euro und die Stadt Orleáns einen weiteren über 7621937 Euro erlassen, so dass der zurückzuzahlende Betrag, der von der Kommission auf 12300000 Euro festgesetzt worden ist, gedeckt ist.
29 Die Stadtverwaltung von Orleáns hatte ursprünglich sechs Gebührenbescheide für die Abwasserentsorgung erlassen, von denen nur ein einziger in Höhe von 165887 Euro von Procter & Gamble bezahlt wurde, während die übrigen fünf durch drei neuere Bescheide in Höhe von 881015 Euro ersetzt wurden.
30 Im März 2002 bat die Kommission die französische Regierung um Mitteilung, wie weit die Maßnahmen zur Wiedereinziehung der rechtswidrig gewährten Beihilfen gediehen seien.
31 Frankreich teilte mit, dass Kimberly-Clark die fünf noch offenen Forderungen, von denen zwei das Grundstück und drei die Abwassergebühr betrafen, durch Klagen vor dem Tribunal administratif Orleáns angefochten habe; gegen die Bescheide betreffend das Grundstück sei am 29. Oktober bzw. am 27. November 2001 und gegen die drei Bescheide betreffend den Tarif für die Abwasserentsorgung am 8. März 2002 Klage erhoben worden.
32 Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass nach französischem Recht die genannten Klagen zur Aussetzung der Vollstreckung der Bescheide führten. Die Kommission wollte daraufhin wissen, aus welchen Gründen diese Bescheide angefochten worden waren und welche Möglichkeiten die nationale Rechtsordnung biete, die Suspensivwirkung aufzuheben und die geschuldeten Beträge auf den Konten des betreffenden Unternehmens zu blockieren. Weiter fragte sie nach dem weiteren Zeitplan für die innerstaatlichen Verfahren und den Rechtsbehelfen. Schließlich forderte sie eine Kopie der beim nationalen Gericht anhängigen Klagen.
33 Im Juli 2003 teilte die französische Regierung der Kommission mit, dass sie über keine rechtlichen Mittel verfüge, um die Anordnung der Rückzahlung der rechtswidrigen Beihilfen gerichtlich durchzusetzen, bevor das Tribunal administratif in der Sache entschieden habe. Sie übermittelte der Kommission keine Kopie der angeforderten Prozessakten mit der Begründung, dass diese nicht öffentlich seien und damit dem Grundsatz der Geheimhaltung von Gerichtsdokumenten unterlägen.
34 Schließlich wiederholte die Kommission nach einer Sitzung zwischen ihren Dienststellen und den französischen Behörden am 21. Januar 2004, die dazu diente, die gegen Frankreich anhängigen Beihilfeverfahren in einer Gesamtschau zu prüfen, in einem Schreiben ihre Forderungen. Da sie auf die anschließenden Mahnschreiben vom 9. März und 29. April 2004 keine Antwort erhielt, beschloss sie, den Rechtsweg zu beschreiten.
IV — Das Verfahren vor dem Gerichtshof
35 Die Kommission beantragt in ihrer Klageschrift, die am 26. Mai 2005 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, die Feststellung, dass Frankreich gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 249 Absatz 4 EG und den Artikeln 2 und 3 der Entscheidung 2002/14 betreffend die der Scott Paper SA/Kimberly-Clark von einigen Gebietskörperschaften gewährte Beihilfe verstoßen hat, indem es die Entscheidung nicht innerhalb der festgesetzten Frist durchgeführt hat. Außerdem beantragt sie, der Republik Frankreich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
36 Die französische Regierung beantragt in ihrer am 1. August 2005 eingegangenen Klagebeantwortung, die Klage als unbegründet abzuweisen und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
37 Mit der Erwiderung und der Gegenerwiderung ist das schriftliche Verfahren abgeschlossen worden.
38 Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist verzichtet worden, da keine der Parteien einen entsprechenden Antrag gestellt hat.
V — Prüfung der Vertragsverletzungsklage
A — Darstellung des Streitgegenstands
39 Mit Schriftstück vom 2. Juli 2003, dessen Glaubwürdigkeit nicht bestritten worden ist, teilten die französischen Behörden der Kommission mit, dass das Tribunal administratif Orleáns das Verfahren gegen die fünf Zahlungsbescheide bis zur Entscheidung des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften über die Gültigkeit der Entscheidung 2002/14 ausgesetzt habe.
40 Die Kommission begründet den Vorwurf der Vertragsverletzung sowohl mit dem Verhalten des französischen Gerichts als auch mit der Unterstützung der bei dieser gerichtlichen Entscheidung beteiligten Gebietskörperschaften.
41 Da die Französische Republik in ihrer Klagebeantwortung eine Initiative des Tribunal administratif Orleáns im Hinblick auf die Aussetzung des bei ihm anhängigen Verfahrens verneint hat, hat die Kommission in ihrer Erwiderung zum einen ihre diesbezüglichen Vorwürfe auf den Automatismus der Aussetzung der Vollstreckbarkeit nach Artikel L 1617-5 des Code général des collectivités territoriales und das Fehlen vorläufiger Maßnahmen zur Beseitigung dieser Suspen-sivwirkung beschränkt. Zum anderen hat sie ihre Vorwürfe hinsichtlich der Vertragsverletzung des französischen Staates auf die unzutreffenden Informationen im Schreiben vom 2. Juli 2003 und das Schweigen auf ihre schriftliche Aufforderung zur Ergänzung der Akten hin erweitert, da diese Verhaltensweisen einen Verstoß gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit nach Artikel 10 EG darstellten.
42 Da der Streitgegenstand somit durch diese Vorwürfe festgelegt ist, werde ich meine Schlussanträge auf die Prüfung der Vereinbarkeit der streitigen französischen Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 659/1999, und auf die Untersuchung eines eventuellen Verstoßes gegen Artikel 10 EG beschränken.
B — Die automatische Aussetzung der Vollstreckbarkeit der Bescheide im Licht des Gemeinschaftsrechts
43 Der Kern dieses Problems liegt im Spannungsverhältnis zwischen der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten und der Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts, das durch die Suche nach einem angemessenen Gleichgewicht gelöst werden muss. Dazu sind sowohl die allgemeinen Grundsätze der Gemeinschaftsrechtsordnung, insbesondere bezüglich ihrer Anwendung durch die Gerichte in den Mitgliedstaaten der Union, als auch die vom Gerichtshof in seiner Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätze der Wirksamkeit und Gleichwertigkeit heranzuziehen.
1. Allgemeine Erwägungen: Unmittelbare Wirkung, Vorrang und Anwendung des Gemeinschaftsrechts in Gerichtsverfahren
44 Auch wenn die fundamentalen Grundlagen der Gemeinschaftsrechtsordnung, die im Folgenden wiedergegeben werden, nur allzu gut bekannt sind, dürfen sie nicht ausgelassen werden, da sie für die Eingrenzung der anstehenden Lösung von maßgebender Bedeutung sind.
45 Unser Streifzug beginnt mit dem Urteil Van Gend & Loos , in dem die unmittelbare Wirkung der Gemeinschaftsbestimmungen — mit den Klarstellungen in den Urteilen Ratti und Becker —, sofern die Bestimmungen inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, festgeschrieben worden ist.
46 Bei Entscheidungen wie der streitgegenständlichen folgt diese Eigenschaft in der Regel aus dem Wortlaut des Artikels 249 Absatz 4 EG, wonach die Entscheidung in allen ihren Teilen für diejenigen verbindlich ist, die sie bezeichnet. Darüber hinaus schließt das Fehlen eines Ermessens der Mitgliedstaaten hinsichtlich des zu erreichenden Zieles der Richtlinien — ihnen ist nämlich nur die Wahl der Form und der Mittel überlassen — die unmittelbare Wirkung dieser Bestimmungen nicht aus .
47 Die Feststellung in der vorhergehenden Nummer widerlegt die Ansicht der Französischen Republik, dass rechtlich gesehen nicht die Vollziehung der Entscheidung 2002/14, sondern die der Bescheide der Gebietskörperschaften ausgesetzt worden sei, so dass die unleugbaren Auswirkungen auf die Entscheidung nur die zwangsläufige Folge des Grundsatzes der Verfahrensautonomie seien.
48 Folgte man der Argumentation der französischen Regierung, verstieße dies gegen die durch die Verordnung Nr. 659/1999 vorgegebene Aufgabenverteilung, der zufolge die Kommission die Beihilfen zu beurteilen hat und deren Rückforderung verlangen kann, während es den Mitgliedstaaten zukommt, die Art und Weise festzulegen, um die für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt für unvereinbar erklärten Beihilfen zurückzuerlangen. Tatsächlich hätte diese Zuständigkeitsverteilung absurde Konsequenzen, wenn den Mitgliedstaaten erlaubt würde, mit einem Trick, nämlich dem Erlass von Durchführungsvorschriften, die ohne weiteres angefochten werden könnten, um unerwünschte Folgen zu verhindern oder abzumildern, den Gemeinschaftshandlungen ihre Wirkung zu nehmen, und dadurch die Durchsetzung dieser Handlungen beeinträchtigt wäre.
49 Ebenso ist der Grundsatz des Vorrangs hervorzuheben, der erstmals im Urteil Costa anerkannt worden ist, das mit den Worten eines anderen großen französischen Vertragsspezialisten diesen Grundsatz für das Gemeinschaftsrecht insgesamt ausgesprochen und auf das gesamte nationale Recht ausgedehnt hat , was zwangsläufig bedeutet, dass der Vorrang im Konfliktfall auch gegenüber der Regierung und der Verwaltung sowie der gesetzgebenden und der rechtsprechenden Gewalt gilt .
50 Die Richtigkeit dieses Vorgehens zeigt das Urteil Simmenthal, das dem nationalen Gericht die Verpflichtung auferlegt hat, für die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts Sorge zu tragen , in dem es erforderlichenfalls jede — auch spätere — entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt, ohne dass es die vorherige Änderung oder Beseitigung dieser Bestimmung im Gesetzeswege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren abwarten müsste .
51 Diese Feststellungen sind so zwingend, dass sie auch zum richtigen Verständnis des Grundsatzes der nationalen Verfahrensautonomie führen: Es geht nicht darum, den Mitgliedstaaten, sei es auch nur teilweise, die Befugnis zuzugestehen, Vorschriften entsprechend ihren Interessen zu erlassen oder in modifizierter Form anzuwenden, sondern darum, die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts zu stärken und seine vollständige Geltung durch seine einheitliche, unmittelbare und sofortige Anwendung zu erleichtern.
52 So gesehen ist die Freiheit der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Art und Weise der Umsetzung des gemeinschaftsrechtlichen Besitzstandes in ihr nationales Recht als Bestandteil eines Systems der Zusammenarbeit, das ebenso wie der Gesetzgeber der Union das Ziel verfolgt, zur vollen Entfaltung des Gemeinschaftsrechts beizutragen, und nicht als ein Hemmschuh konzipiert, der diesen Schwung abbremst. Auch wenn der Gerichtshof in Ermangelung einer gemeinschaftlichen Regelung auf die Verfahren der einzelnen Mitgliedstaaten verweist , dürfen diese die Verwirklichung der Ziele des Vertrages nicht gefährden .
53 Aufgrund dieser Feststellungen müsste dem Tribunal administratif Orleáns der Vorwurf gemacht werden, Artikel L 1617-5 des Code général des collectivités territoriales, um die Vollstreckung der Zahlungsbescheide der betroffenen Gebietskörperschaften zu beschleunigen, nicht außer Betracht gelassen zu haben, d. h. so gehandelt zu haben, wie dem High Court of Justice durch das Urteil Factortame III aufgegeben worden war, der die im englischen Recht für die Begründung der Haftung der öffentlichen Gewalt aufgestellte Voraussetzung des Nachweises eines Amtsmissbrauchs (misfeasance in public office), der beim Gesetzgeber nicht vorstellbar war, unberücksichtigt lassen sollte .
54 Ein solches Urteil wäre jedoch übereilt, da der Gerichtshof in seiner eigenen Rechtsprechung später seine Doktrin abgemildert und klarere Grenzen für den Grundsatz der Verfahrensautonomie, wie ich ihn vorstehend in Nummer 52 dieser Schlussanträge beschrieben habe, aufgestellt hat. Somit ist die weitere Entwicklung dieses Grundsatzes durch die Begriffe der Wirksamkeit und der Gleichwertigkeit zu untersuchen.
2. Der Grundsatz der Wirksamkeit
55 Für die Kommission zeigen die fünf Jahre zwischen dem Erlass der Entscheidung 2002/14 und der Klage, dass Frankreich mit Ausnahme des von Procter & Gamble bezahlten Betrages von 165887,40 Euro die der Scott SA rechtswidrig gewährte Beihilfe nicht wiedererlangt und damit gegen Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 659/1999 verstoßen hat.
56 Sie führt dies auf den automatischen Eintritt der Verfahrensaussetzung nach nationalem Recht zurück , was zusammen mit dem Fehlen jeglicher Alternative, um diese Unterbrechung durch andere Maßnahmen aufzuheben, gegen den Grundsatz der Wirksamkeit in der genannten Bestimmung verstoße.
57 Die Kommission verweist in diesem Zusammenhang auch auf die strengen Anforderungen, die der Gerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung an die nationalen Rechtsordnungen stelle, um zu verhindern, dass die gemeinschaftlichen Handlungen ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würden. Insbesondere sei im Fall der Beihilfe, die der Scott SA gewährt worden sei, nicht dargetan worden, dass die Maßnahme dringlich gewesen sei, um von der Partei einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden abzuwenden .
58 Gegenüber dem Vorwurf, die Beträge nicht innerhalb kurzer Zeit eingetrieben zu haben, beruft sich Frankreich nicht auf eine absolute Unmöglichkeit, sondern macht geltend, alle erforderlichen Schritte unternommen zu haben, um die Rückzahlung der der Scott SA gewährten Unterstützung zu erreichen. Außerdem sei die Rückzahlung durchsetzbar, da die Aussetzung des Verfahrens bis zum Erlass des Urteils des nationalen Gerichts nur vorläufig sei.
59 Zur Rechtfertigung seines Verhaltens verweist Frankreich darauf, dass der Grundsatz der Wirksamkeit auf einer historischen Auslegung beruhe, da der im ursprünglichen Vorschlag der Verordnung enthaltene Satz am Ende des Artikels 14 Absatz 3, wonach [i]nnerstaatliche Rechtsmittel … keine aufschiebende Wirkung [haben], in die endgültige Fassung der Verordnung Nr. 659/1999 nicht aufgenommen worden sei. Der Verzicht auf diesen Satz zeige, dass der Gesetzgeber der Union diese Möglichkeit habe zulassen wollen.
60 Meines Erachtens ist die Ansicht der französischen Regierung aus folgenden Gründen nicht haltbar:
61 Der Grundsatz der Wirksamkeit ist in den genannten Urteilen Rewe und Comet aufgestellt worden, wenn er auch erstmals im Urteil San Giorgio mit der Feststellung zum Zuge gekommen ist, dass ein Mitgliedstaat die Erstattung von unter Verstoß gegen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts erhobenen inländischen Abgaben nicht von … Beweisregeln [abhängig machen darf], die die Ausübung dieses Rechts praktisch unmöglich machen .
62 Dieser Grundsatz wurde dann in Rechtsstreitigkeiten über Gemeinschaftsvorschriften, die Rechte für Einzelne begründen, weiter entwickelt, weshalb dort der enge begriffliche Zusammenhang zwischen dem genannten Grundsatz und der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hervorgehoben worden ist, jedem Einzelnen in der Gemeinschaft, der in seinen Rechten verletzt worden ist, den Zugang zu einem Gericht zu gewähren , was logischerweise mit dem Recht auf einen Prozess mit sämtlichen Garantien verbunden ist (droit au juge) .
63 Man könnte durchaus darüber streiten, ob die Kommission für die Beachtung ihrer Entscheidungen sich auf dieses grundlegende Prinzip berufen kann, da sich die Frage stellt, ob sie dem Einzelnen in der Gemeinschaft gleichzustellen ist. Diese Streitfrage kann jedoch dahingestellt bleiben, da Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 659/1999 eindeutig bestimmt, dass die Rückforderung unverzüglich und nach den Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats [erfolgt], sofern hierdurch die sofortige und tatsächliche Vollstreckung der Kommissionsentscheidung ermöglicht wird.
64 Der Grundsatz der Wirksamkeit hat in dieser Vorschrift einen so klaren Ausdruck gefunden, dass die Kommission nicht nachweisen muss, dass sie dem Einzelnen in der Gemeinschaft gleichsteht, der Wiedergutmachung für die Beeinträchtigung seiner Rechte verlangt. Es geht hierbei nicht um einen allgemeinen Grundsatz, denn der Grundsatz ist als gesetzliches Gebot in einer Rechtsvorschrift niedergelegt, auf die die Kommission ihre Forderung stützt.
65 Das von den französischen Behörden zu ihrer Entlastung vorgetragene Argument, sie hätten alle Möglichkeiten, die ihnen zur Verfügung gestanden hätten, ausgeschöpft, verlangt eine nuanciertere Betrachtung.
66 In der Tat haben die betreffenden Gebietskörperschaften Zahlungsbescheide erlassen und der Scott SA mit der gebotenen Eile zur Zahlung vorgelegt. Aus der Sicht der Behörden wirkte die Anfechtung der Bescheide vor Gericht wie ein Puffer gegen die Beitreibung, da sie automatisch zur Aussetzung der Vollstreckbarkeit führte.
67 Angesichts dieses formalrechtlichen Hindernisses hätte das französische Gericht aufgrund der Rechtsprechung Simmenthal jedoch zumindest die Möglichkeit in Betracht ziehen müssen, Artikel L 1617-5 des Code général des collectivités territoriales unangewendet zu lassen, um die volle Geltung der Entscheidung 2002/14 herbeizuführen, zumal die automatische Aufschiebung der Vollstreckung das Gericht aufgrund der Urteile Kraaijeveld und Eco Swiss nicht daran hindern konnte, den Vorrang des Gemeinschaftsrechts von Amts wegen festzustellen , wie ich vorstehend im Einzelnen dargelegt habe .
68 Die französischen Gerichte können die Suspensivwirkung allerdings nicht ex lege nach französischem Recht verhindern. Auf die Bedeutung dieses Punktes werde ich später noch eingehen.
69 Um den Grundsatz der Wirksamkeit zu stärken, legt der Gerichtshof zudem die Messlatte sehr hoch, wenn es um den Nachweis geht, dass der Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen nachgekommen ist, obwohl er die Rückzahlung der finanziellen Beihilfe, die für rechtswidrig und für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt worden ist, nicht erreicht hat.
70 So ist nach ständiger Rechtsprechung der einzige Rechtfertigungsgrund für die Mitgliedstaaten in einem Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG die Unmöglichkeit, die Entscheidung ordnungsgemäß durchzuführen .
71 Die französischen Behörden haben es aber ausdrücklich abgelehnt, sich auf diesen Rechtfertigungsgrund zu berufen, so dass er nicht zu prüfen ist, da es dem Gerichtshof nicht zukommt, von Amts wegen solche Gesichtspunkte heranzuziehen.
72 Mit der Behauptung, alles in ihrer Macht Stehende getan zu haben, möchte die französische Regierung einen anderen Rechtfertigungsgrund in die Rechtsprechung des Gerichtshofes einführen; da sie hierfür keine Grundlage genannt hat, scheint sie sich aber hinter den Besonderheiten des nationalen Rechts, konkret der angeführten Aussetzung der Vollstreckbarkeit der Bescheide, verschanzen zu wollen.
73 Gemäß einer gefestigten Rechtsprechung, die diese Art von Rechtfertigungen ablehnt , hat der Gerichtshof das Argument zurückgewiesen, dass die Rückforderung der Beihilfe, wenn sie in Form einer rückwirkenden Besteuerung durchgeführt werde, gegen das Verfassungsrecht eines Mitgliedstaats verstoße . Wenn Frankreich die Vorläufigkeit der Aussetzung als ausreichend für den Nachweis ansieht, dass die Wiedererlangung der Beihilfe noch stets möglich sei, so genügt der Hinweis auf den inzwischen erreichten Verzug von mehr als fünf Jahren, um dieses Argument zu entkräften.
74 Auf der gleichen Linie einer Stärkung der Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts liegt die Rechtsprechung, nach der ein Mitgliedstaat bei der Ausführung einer Beihilfeentscheidung der Kommission dieser die von ihm bemerkten unvorhergesehenen oder nicht abschätzbaren Schwierigkeiten zur Beurteilung vorlegen und dabei geeignete Änderungen vorschlagen muss. In einem solchen Fall müssen die Kommission und der Mitgliedstaat gemäß der gegenseitigen Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit, wie sie in Artikel 10 EG zum Ausdruck kommt, redlich zusammenwirken, um die Schwierigkeiten unter vollständiger Beachtung der Bestimmungen des Vertrages, insbesondere derjenigen über die Beihilfen, zu überwinden .
75 Aus den Akten ergibt sich, dass die Französische Republik sich zu keinem Zeitpunkt entsprechend diesen Kriterien verhalten hat, da sie keine Reform der streitigen Vorschrift ins Auge gefasst hat.
76 Ebenso ist das Argument hinsichtlich des Verzichts auf den letzten Satz im Vorschlag für die Verordnung Nr. 659/1999 zurückzuweisen, der angeblich für die Zulässigkeit des Suspensiveffekts von Rechtsbehelfen spricht, die nach nationalem Recht eingelegt worden sind.
77 Der Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen, die die französische Regierung ihrer Klagebeantwortung beigefügt hat , ist nur ein Beweis für die Klugheit des Gemeinschaftsgesetzgebers, nicht in die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten im Bereich der Beitreibungsverfahren einzugreifen. Die französische Regierung irrt jedoch, wenn sie aus einem solchen Verhalten herleitet, dass die Suspensivwirkung in jedem Fall als zulässig angesehen wird, da sie nicht den gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen entzogen werden kann, deren Anwendung außer Frage steht.
78 Da in der endgültigen Fassung der letzte Satz des Artikels 14 Absatz 3 des Vorschlags für die Verordnung Nr. 659/1999 entfallen ist, gilt weiterhin der Status quo, da das Recht der Union nicht neu gefasst worden ist. Folglich gelten die Grundsätze fort, die der Gerichtshof in dem bereits genannten Urteil Zuckerfabrik für die von den Gerichten angeordnete Aussetzung nationaler Verwaltungsakte, die in Ausführung europäischer Rechtsvorschriften erlassen worden sind, aufgestellt hat. Hervorzuheben ist, dass dieses Urteil hierfür dieselben Voraussetzungen nennt, die für den Erlass einstweiliger Anordnungen in Verfahren vor dem Gerichtshof gelten .
79 Um dementsprechend zu handeln, muss das nationale Gericht prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, die ihm die Anordnung der Aussetzung erlauben. Da der französische Gesetzgeber aber den Automatismus der streitigen Regelung beibehalten hat, geht er davon aus, dass diese Voraussetzungen in allen Fällen erfüllt sind, in denen die Vorschrift Anwendung findet und die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts auf dem Spiel steht. Dies steht in offenem Widerspruch dazu, dass die einstweiligen Maßnahmen im Vertrag als Ausnahmen ausgestaltet sind.
80 Zudem hindert der französische Gesetzgeber seine nationalen Gerichte an einer Prüfung, zu der sie nach dem genannten Urteil verpflichtet sind, ob nämlich der Gemeinschaftshandlung nicht jede praktische Wirksamkeit genommen wird, wenn sie nicht sofort angewandt wird . Er erschwert ihnen, das Gemeinschaftsrecht von Amts wegen zu berücksichtigen, vor allem in Fällen, in denen die französische Rechtsordnung unstreitig keinen Behelf gegen die Folgen des Artikels L 1617-5 des Code général des collectivités territoriales vorsieht .
81 Somit genügen die Anwendung dieser Vorschrift und insbesondere ihrer Auswirkung auf die Bescheide, die zur Ausführung der Entscheidung 2002/14 erlassen worden sind, nicht dem Grundsatz der Wirksamkeit; die Vorschrift bietet daher einen unangemessenen einstweiligen Schutz, da er automatisch gewährt wird, und hindert das nationale Gericht daran, seine Befugnisse in den im Urteil Zuckerfabrik festgelegten Grenzen auszuüben.
82 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Behauptung der französischen Regierung, alles in ihrer Macht Stehende getan zu haben, um der Entscheidung 2002/14 nachzukommen, zurückzuweisen und nach alledem festzustellen ist, dass die Französische Republik gegen ihre Verpflichtungen verstoßen hat, indem sie diesen Gemeinschaftsakt mittels eines Verfahrens ausgeführt hat, das die Wirksamkeit des Rechts der Union beschränkt, so dass sie die der Scott SA rechtswidrig gewährte Beihilfe nicht wiedererlangt hat.
3. Der Grundsatz der Gleichwertigkeit
83 Die Kommission rügt einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichwertigkeit, da im französischen Recht die Anfechtung von Rechtsakten nur dann zur Aussetzung der Verpflichtung zur Zahlung der Abgabe führe, wenn das zuständige Gericht so beschließe ; auf jedwede Schuldforderung, die sich aus einer endgültigen ablehnenden Entscheidung ergebe, müsse die nationale Regelung Anwendung finden, die am besten die sofortige und tatsächliche Vollstreckung gewährleiste, die die Verordnung Nr. 659/1999 vorschreibe.
84 Die französische Regierung hält dem entgegen, dass das von den betreffenden Gebietskörperschaften gewählte Verfahren nicht zwischen dem Ursprung der Bescheide, ob gemeinschaftlicher oder nationaler Art, unterscheide, so dass es neutral sei und aufgrund dessen nicht gegen den Grundsatz der Gleichwertigkeit verstoße.
85 Nach diesem grundlegenden Prinzip, dessen ursprüngliche Strenge allmählich gelockert worden ist , erfolgt die Verweisung auf die Rechtsordnung der Mitgliedstaaten bei Fehlen einer gemeinschaftlichen Regelung unter der Prämisse, die Ausgestaltung des Verfahrens für die Klagen [zu regeln], die den Schutz der dem Bürger aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsenen Rechte gewährleisten soll .
86 Zudem ist es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes Sache der nationalen Gerichte, zu prüfen, ob die Verfahrensmodalitäten, die den Schutz der Rechte gewährleisten sollen, den die Bürger aufgrund des Gemeinschaftsrechts genießen, dem Grundsatz der Gleichwertigkeit entsprechen . Hierfür muss das nationale Gericht die Kriterien bestimmen, die für einen vergleichbaren Rechtsbehelf des nationalen Rechts kennzeichnend sind, und prüfen, ob seine Anwendung sich als günstiger erweist als die Rechtsbehelfe, die auf einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht gegründet sind .
87 Da die nationalen Gerichte die einzigen sind, die die Verfahrensregelungen, die einen solchen Vergleich erlauben , kennen, ist es nicht überraschend, dass die Beachtung des Grundsatzes der Gleichwertigkeit weitgehend ihnen überlassen ist. Im vorliegenden Fall bietet der Automatismus des Artikels L 1617-5 des Code général des collectivités territoriales dem Tribunal administratif Or-leáns wie bereits ausgeführt kaum Gelegenheit, seine Aufgaben wahrzunehmen.
88 So steht es zum einen dem Gerichtshof nicht zu, die französischen Rechtsvorschriften zu beurteilen; zum anderen hat er im Urteil Edis, ebenfalls in Bezug auf Abgaben, festgestellt, dass die Wahrung des Äquivalenzgrundsatzes voraussetzt, dass das streitige Verfahren in gleicher Weise sowohl auf Klagen anwendbar ist, die auf die Verletzung des Gemeinschaftsrechts gestützt sind, als auch auf solche, die auf die Verletzung des innerstaatlichen Rechts gestützt sind, sofern es sich um dieselbe Art von Abgaben oder Gebühren handelt. Dieser Grundsatz kann jedoch nicht so verstanden werden, dass er einen Mitgliedstaat verpflichtet, die günstigste interne Erstattungsregelung auf alle Klagen wegen Erstattung von Abgaben und Gebühren zu erstrecken, die unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhoben worden sind .
89 Da unstreitig ist, dass die streitgegenständlichen Bescheide dem gleichen Verfahren unterliegen wie die aufgrund französischer Vorschriften erlassenen Bescheide, ist bei der Ausführung der Entscheidung 2002/14 keine Diskriminierung feststellbar. Anders wäre es vielleicht, wenn die Kommission eine andere Form gewählt hätte, um zu erreichen, dass ihre Forderung auf Rückzahlung der der Scott SA rechtswidrig gewährten Beihilfen befriedigt wird, doch verschiebt sich damit das Problem auf die Frage der Wirksamkeit, die ich bereits geprüft habe.
90 Nach alledem möchte ich vorschlagen, festzustellen, dass die Französische Republik gegen ihre Verpflichtungen verstoßen hat, da die automatische Aussetzung der Vollstreckbarkeit der nationalen Bescheide, auch wenn das Verfahren zur Wiedererlangung der Beihilfen nicht gegen den Grundsatz der Gleichwertigkeit verstoßen hat, die unverzügliche Zahlung, wie sie die Verordnung Nr. 659/1999 verlangt, verhindert und damit die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts beeinträchtigt.
C — Zu einem eventuellen Verstoß des französischen Staates gegen die Verpflichtung der loyalen Zusammenarbeit
91 Da die Vertragsverletzung in Bezug auf den Grundsatz der Wirksamkeit festgestellt ist, braucht eigentlich nicht auf die Folgen des Verhaltens der Französischen Republik im Vorverfahren eingegangen zu werden, so dass ich meine Ausführungen in diesem Abschnitt meiner Schlussanträge kurz halten kann und nur hilfsweise vortrage.
92 Die Kommission wirft Frankreich vor, sie über die weiteren Etappen der Durchführung der Entscheidung 2002/14 falsch unterrichtet zu haben. Konkret bezieht sie sich auf die Informationen im Schreiben Frankreichs vom 2. Juli 2003, wonach das Gericht das Verfahren bis zur Entscheidung des [Gerichts erster Instanz] über die Gültigkeit der Entscheidung der Kommission ausgesetzt hat.
93 Frankreich hat sich hierzu nicht geäußert.
94 Obwohl die loyale Zusammenarbeit nach Artikel 10 EG, richtig verstanden, die Mitgliedstaaten verpflichtet, redlich mit den Gemeinschaftsorganen zusammenzuarbeiten, lässt sich nicht jeder Fehler, so dumm er auch sein mag, unmittelbar als Grundlage für die Feststellung einer Vertragsverletzung heranziehen.
95 Zweifellos hat der Fehler im französischen Schreiben die Erhebung der Klage durch die Kommission beeinträchtigt, die die Klage auf die Maßnahmen des nationalen Gerichts abgestimmt hatte. Ohne die Bedeutung der bedauerlichen Nachlässigkeit schmälern zu wollen, die auf das Fehlen von Diensteifer und Sorgfalt zurückzuführen ist, was von den Behörden eines Mitgliedstaats eigentlich nicht zu erwarten ist, hat sich der Fehler weder auf den Inhalt der Klage noch die übrigen Schriftsätze der Kommission ausgewirkt.
96 Daher genügt es, die französischen Behörden zu ermahnen, die Sorgfalt walten zu lassen, mit der sie gewöhnlich handeln. Nicht umsonst hat Frankreich, einer der Gründerstaaten der Gemeinschaft, die europäische Integration stets engagiert und konstruktiv vorangetrieben.
97 In gleicher Weise ist über die Rüge der Kommission zu entscheiden, dass Frankreich gegen seine Verpflichtungen verstoßen haben könnte, indem es auf mehrere Schreiben der Kommission nicht geantwortet habe.
98 Obwohl ein derartiges Verhalten gegen die Höflichkeit verstößt und die guten Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den europäischen Institutionen beeinträchtigt, kann man aus ihm keine rechtlichen Konsequenzen herleiten. Im Übrigen sind die Mitgliedstaaten frei in der Wahl der für ihre Interessen besten Verteidigungsstrategie.
99 Nach alledem meine ich, dass die Rüge, die genannten Verhaltensweisen seien ein Verstoß gegen die Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit nach Artikel 10 EG, nicht durchgreifen kann.
D — Schlussbemerkungen
100 Wenn mir jemand einmal gesagt hätte, Samuel Beckett hätte sich für sein berühmtes Drama Warten auf Godot von einer Rechtssache über die Rückforderung von Beihilfen inspirieren lassen, hätte ich es wahrscheinlich nicht geglaubt, obwohl die Engelsgeduld der Kommission, mit der sie auf die Rückzahlung der Beihilfen wartet, mich an dieses große Werk des absurden Theaters erinnert.
101 Nachdem mehr als zwanzig Jahre seit der Bewilligung der Beihilfen für die Scott SA und fast sechs Jahre seit dem Zeitpunkt, zu dem sie hätten zurückgezahlt werden sollen, vergangen sind, sind gerade einmal etwas mehr als 1 % zurückgezahlt und — Ironie des Schicksals — dazu von einem Unternehmen, das dazu nach der Entscheidung 2002/14 gar nicht verpflichtet war!
102 Daher fällt es angesichts der Zunahme der Fälle, die beim Gerichtshof wegen des gleichen Gegenstands anhängig sind und auf die ich vorher hingewiesen habe, sehr schwer, den Optimismus eines Teils der Lehre zu teilen, der meint, dass die Gefahr einer unzulänglichen und ungleichen Anwendung der Vorschriften über die Rückzahlung der staatlichen Beihilfen dank der allmählichen Begrenzung des Grundsatzes der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten durch Vertragsverletzungs- und Nichtigkeitsklagen sowie Vorabentscheidungsersuchen gebannt sei .
103 Ohne die Anstrengungen des Gerichtshofes auf diesem Gebiet kritisieren zu wollen, die er außerdem mit den wenigen Mitteln unternehmen muss, die ihm der Vertrag, der kein Vollstreckungsverfahren vorsieht, an die Hand gibt, dürfen die traurige Wirklichkeit und die magere Bilanz nicht ausgeklammert bleiben; vielmehr sollen sie dazu anregen, eingehender über ihre Ursachen nachzudenken.
104 Erstens ist hierbei auf die widersprüchliche Haltung der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu verweisen, die unaufhörlich Beihilfen verteilen, wahrscheinlich auch mit löblichen Vorsätzen, dabei aber gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen. Wenn dann von ihnen die für die Rückforderung der rechtswidrig gewährten Beträge unerlässliche Mitwirkung verlangt wird, werden die seltsamsten Argumente zu ihrer Verteidigung in einem Vertragsverletzungsverfahren herangezogen, auf das die Kommission zurückgreifen muss, da andere Maßnahmen sich wiederholt als unwirksam erwiesen haben, die eine Antwort hätten erwarten lassen, die nie eingetroffen ist, wie in jenem Fall des Obersten, dem keiner schrieb .
105 Zweitens müsste die Kommission ihre Forderung nach Wiedereinziehung der entsprechenden Beträge besser zur Geltung bringen, da sie über ein weites Ermessen verfügt, doch ist sie nicht mit den zweckmäßigsten Mitteln ausgestattet, um die Verschleppungstaktik gegenüber der Rückforderung der Beihilfen zu bekämpfen. Außerdem schwankt sie zwischen einer allzu flexiblen Haltung, die sie bei einigen Gelegenheiten gezeigt hat, und einer allzu wirklichkeitsfernen und starren Haltung bei anderen Gelegenheiten, die zu Recht als starre Fassade getadelt worden ist.
106 Oft spielt die Kommission als letzten Trumpf den Gerichtshof aus, von dem sie die Feststellung begehrt, dass der widerspenstige Mitgliedstaat gegen seine Pflichten aus dem Vertrag verstoßen hat, doch angesichts der mageren Ernte möchte ich zweierlei zu bedenken geben.
107 Zum einen ersetzen die Urteile, die auf Klagen nach Artikel 226 EG oder wie im vorliegenden Fall nach Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG ergehen, nicht die fehlenden gemeinschaftlichen Vollstreckungstitel, was ihren Nutzen erheblich mindert. Die Behauptung, diese Urteile seien die Grundlage eines späteren Zwangsgelds nach Artikel 228 EG, erscheint fast naiv, da man damit denen in die Hände spielt, die nur darauf aus sind, dass die Zeit verstreicht, ohne dass die Beihilfe zurückgezahlt wird. In dieser Situation wäre es besser, sich darauf einzulassen, selektiver von den Vertragsverletzungsverfahren Gebrauch zu machen und die Fälle zu bestimmen, die wirklich als Beispiel dienen können und die geringe Mitarbeit der Mitgliedstaaten deutlich werden lassen. Die Kommission kennt nur zu gut die Kriterien, um die dringendsten Fälle festzustellen.
108 Zum anderen ist das Spektrum an Verfahren, die für die Erörterung dieser Probleme zur Verfügung stehen, übertrieben groß und steht außer Verhältnis zu dem geringen Ertrag an zurückgezahlten Beihilfen: Nichts hindert daran, eine Entscheidung über die Rückforderung einer Beihilfe vor dem Gericht erster Instanz anzufechten und anschließend Rechtsmittel einzulegen; die Maßnahmen zur Durchführung des Gemeinschaftsakts in einem Land können ebenfalls angefochten werden, mit all den Nachteilen, die oft damit verbunden sind, wie der vorliegende Fall zeigt. Es ist auch möglich, dass das nationale Gericht um eine Vorabentscheidung über die Gültigkeit der dem staatlichen Verwaltungshandeln zugrunde liegenden gemeinschaftlichen Entscheidung oder über die Vereinbarkeit der nationalen Durchführungsvorschriften mit dieser Entscheidung ersucht. Außerdem kann die Kommission ohne weiteres ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten, wenn die Beihilfe nicht zurückgezahlt wird.
109 Dieses Arsenal an Maßnahmen führt dazu, dass die Fälle sich über Jahre hinziehen, und beseitigt nicht den schleppenden Fortgang dieser Auseinandersetzungen, da nur wenige Mitgliedstaaten ein System der Rückzahlung und eine Politik der Wiedereinziehung von Beihilfen haben, die in einem Mindestumfang mit dem System und der Politik der Gemeinschaft vergleichbar sind.
110 Schließlich darf nicht das Erfordernis vergessen werden, den Wettbewerb wiederherzustellen, wie er zum Zeitpunkt der Bewilligung der Beihilfe bestanden hat. Im vorliegenden Fall grenzt die Geltendmachung dieser ultima ratio der Regelung über die staatlichen Beihilfen an Sarkasmus, da der Markt vor fast zwanzig Jahren verfälscht worden ist. Die Unternehmen, die eine Rückkehr zur früheren Situation verlangten, sind mit Sicherheit verschwunden oder haben versucht, sich ähnliche Vorteile zu verschaffen. Es ist klar, dass das utopische Ziel mit den auf diesem Gebiet tatsächlich geltenden Postulaten nicht vereinbar ist.
111 Im Ergebnis erweist sich angesichts des Stands der Dinge auf diesem Gebiet des Gemeinschaftsrechts eine weitergehende Harmonisierung der Verfahren zur Verwirklichung der Ziele der Verordnung Nr. 659/1999 als unerlässlich, um eine Unmenge von Rechtsbehelfen, die überflüssig sind, weil sie unwirksam sind, zu vermeiden.
VI — Kosten
112 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Klage der Kommission stattzugeben ist und diese eine Verurteilung der Französischen Republik in die Kosten beantragt hat, sind diesem Staat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
VII — Ergebnis
113 Nach alledem möchte ich dem Gerichtshof vorschlagen,
1. festzustellen, dass die Französische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 249 Absatz 4 EG und den Artikeln 2 und 3 der Entscheidung 2002/14/EG der Kommission vom 12. Juli 2000 betreffend die Paper SA/Kimberly-Clark gewährte staatliche Beihilfe verstoßen hat, indem sie diese Entscheidung nicht durchgeführt hat, um die Beihilfe innerhalb der vorgeschriebenen Frist wiederzuerlangen;
2. der Französischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.