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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 01.06.2006 – C-120/05
Generalanwalt Philippe Léger · ECLI:EU:C:2006:364
Schlussanträge des Generalanwalts
Philippe Léger
vom 1. Juni 2006
1 Ein Ausführer, der Ausfuhrerstattungen erhält, ist grundsätzlich verpflichtet, zur Begründung seiner Ausfuhranmeldung die Unterlagen vorzulegen und die Auskünfte zu erteilen, die zum Nachweis und zur Bestimmung der Höhe des Erstattungsanspruchs erforderlich sind.
2 Im vorliegenden Rechtsstreit geht es um die Frage, ob ein Ausführer, dem es nicht möglich ist, die Verfahren zur Herstellung der ausgeführten Ware auf Anforderung durch die zuständigen nationalen Behörden mit Unterlagen nachzuweisen, den Nachweis der Richtigkeit seiner Ausfuhranmeldung mit einem anderen Beweismittel erbringen kann.
3 Das ist im Wesentlichen die Frage, die das Finanzgericht Hamburg (Deutschland) im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Heinrich Schulze GmbH & Co. KG i. L. (im Folgenden: Schulze oder Klägerin) und dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas (im Folgenden: Hauptzollamt oder Beklagter) über die Gewährung von Ausfuhrerstattungen für die Versendung von Lebkuchen und Honigkuchen in verschiedene Drittländer stellt.
4 Die vorliegende Rechtssache gibt dem Gerichtshof Gelegenheit, den Umfang der einem Ausführer nach Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1222/94 obliegenden Verpflichtung zur Vorlage von Unterlagen und zur Erteilung von Auskünften zu präzisieren.
I — Gemeinschaftsrechtlicher Rahmen
A — Bestimmungen über die Gewährung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse
1. Die Verordnung (EWG) Nr. 3665/87
5 Die Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 legt die gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Ausfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen fest, für die Erstattungen gewährt werden. Nach ihrem Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a erfasst sie nicht nur die unter Anhang II des Vertrages fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse, sondern auch die in Form von nicht unter diesen Anhang fallenden Waren ausgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse.
6 Diese Verordnung enthält in Titel II — Ausfuhr nach Drittländern — Kapitel 1 — Anspruch auf die Erstattung — Bestimmungen über die Begründung des Anspruchs auf Erstattung. Nach Artikel 3 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung muss das bei der Ausfuhr für die Inanspruchnahme einer Ausfuhrerstattung verwendete Dokument alle für die Berechnung des Ausfuhrerstattungsbetrags erforderlichen Angaben und insbesondere die Zusammensetzung der betreffenden Erzeugnisse oder einen Hinweis auf diese Zusammensetzung enthalten.
2. Die Verordnung Nr. 1222/94
7 Die Verordnung Nr. 1222/94 regelt die Gewährung von Ausfuhrerstattungen für verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden und deren Grunderzeugnisse in den Verordnungen über die gemeinsame Marktorganisation in den Sektoren Milch und Milcherzeugnisse, Eier, Reis, Zucker und Getreide aufgeführt sind.
8 Nach ihrem Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 gilt diese Verordnung u. a. für die in Anhang A aufgeführten Grunderzeugnisse sowie die in den Anhängen B und C aufgeführten Erzeugnisse aus ihrer Verarbeitung.
9 Artikel 3 der genannten Verordnung bestimmt, wie der zu erstattende Betrag berechnet wird. Dieser Betrag wird nach Maßgabe der Mengen der für die Herstellung der ausgeführten Ware tatsächlich verwendeten Grunderzeugnisse festgelegt. Nach Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung sind diese Mengen für jede Ware zu ermitteln, für die eine Erstattung gezahlt wird.
10 Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung sieht allerdings ein vereinfachtes Verfahren vor, von dem in ihrer elften Begründungserwägung die Rede ist. Diese Bestimmung sieht u. a. Folgendes vor: Bei regelmäßig erfolgenden Ausfuhren von Waren, die von einem Unternehmen nach genau festgelegten technischen Gegebenheiten hergestellt werden und gleich bleibende Beschaffenheit und Qualität aufweisen, können diese Mengen mit Zustimmung der zuständigen Behörden … anhand der Herstellungsformel dieser Waren … festgelegt werden …
11 Artikel 7 der Verordnung Nr. 1222/94 regelt ebenfalls die Modalitäten für die Gewährung der Erstattung. Er sieht insbesondere — wie es in der zehnten Begründungserwägung der Verordnung heißt — ein auf dem Grundsatz der Erklärung durch den Ausführer beruhendes Kontrollsystem vor.
12 Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung bestimmt zunächst, dass die Verordnung Nr. 3665/87 anwendbar ist. Er regelt ferner die Angaben, die der Antragsteller im bei der Ausfuhr verwendeten Dokument zu machen hat. Er hat entweder die Mengen der Grunderzeugnisse anzugeben, die für die Herstellung der ausgeführten Ware tatsächlich verwendet wurden, oder, wenn die Zusammensetzung der betreffenden Ware im Rahmen des vereinfachten Verfahrens nach Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung Nr. 1222/94 festgelegt wurde, darauf hinzuweisen.
13 Außerdem sieht Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung vor, dass [d]er Antragsteller … den zuständigen Behörden zur Begründung seiner Angaben alle Auskünfte erteilen und Unterlagen vorlegen [muss], die den Behörden zweckdienlich erscheinen.
14 Zur Überprüfung der Richtigkeit der Ausfuhranmeldung sind die zuständigen nationalen Behörden im Übrigen nach Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 4 der genannten Verordnung befugt, alle geeigneten Kontrollmittel anzuwenden.
15 Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1222/94 bestimmt: Dem Antragsteller kann keine Erstattung gewährt werden, wenn er nicht die in Absatz 1 genannte Erklärung abgibt oder nicht ausreichende Informationen zur Begründung seiner Angaben vorlegt.
16 Schließlich ist der Inhalt der zehnten und der elften Begründungserwägung dieser Verordnung darzulegen, die in Verbindung mit deren Artikeln 3 und 7 stehen.
17 Die zehnte Begründungserwägung der genannten Verordnung lautet: Es muss ein Kontrollsystem eingeführt werden, das auf dem Grundsatz beruht, dass der Exporteur bei jeder Ausfuhr den zuständigen Behörden gegenüber die Menge der zur Herstellung der ausgeführten Waren verarbeiteten Erzeugnisse erklären muss. Es bleibt den zuständigen Behörden überlassen, die von ihnen für erforderlich gehaltenen Maßnahmen zu treffen, um die Richtigkeit dieser Erklärung zu prüfen.
18 Die elfte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1222/94 sieht vor, dass, um die Ausfuhrförmlichkeiten [für Waren, die von einem Unternehmen nach genau festgelegten technischen Gegebenheiten und bei gleich bleibender Beschaffenheit und Qualität hergestellt werden und die Gegenstand regelmäßiger Ausfuhren sind,] zu erleichtern, … für diese Waren einem vereinfachten Kontrollverfahren der Vorzug zu geben [ist], bei dem der Hersteller den zuständigen Behörden die Angaben übermittelt, die diese bezüglich der Herstellungsverfahren für die betreffenden Waren benötigen.
B — Die Vorschriften im Bereich Kontrolle
19 Nach Artikel 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften gilt dieser im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und Drittländern. Er erfasst somit die Ausfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die Ausfuhrerstattungen gezahlt werden.
20 Artikel 14 des Zollkodex der Gemeinschaften sieht u. a. vor: Zur Anwendung des Zollrechts haben alle Personen, die unmittelbar oder mittelbar an Vorgängen im Rahmen des Warenverkehrs beteiligt sind, den Zollbehörden auf deren Verlangen innerhalb der von diesen gegebenenfalls festgesetzten Fristen alle Unterlagen und Angaben, unabhängig davon, auf welchem Träger sie sich befinden, zur Verfügung zu stellen und jede erforderliche Unterstützung zu gewähren.
II — Sachverhalt und Ausgangsverfahren
21 Im Jahr 1996 führte Schulze Lebkuchen und Honigkuchen in verschiedene Drittländer aus und beantragte eine Ausfuhrerstattung für die in dieser Ware enthaltenen Grunderzeugnisse. Die Klägerin nahm dazu in den verschiedenen von ihr vorgelegten Erstattungsanträgen auf die Herstellungsformeln Bezug, die sie mit Zustimmung der zuständigen nationalen Behörden im Rahmen des vereinfachten Verfahrens nach Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung Nr. 1222/94 festgelegt hatte.
22 Im Mai 1997 wurden die Produktionsstätten und die Verwaltungsabteilungen der Klägerin durch einen Großbrand weitgehend zerstört. Im Juli desselben Jahres stellte Schulze den Betrieb ein.
23 Im Oktober 1999 führte das Hauptzollamt eine Prüfung der von der Klägerin übermittelten Herstellungsformeln durch. Dabei konnte festgestellt werden, dass die zur Überprüfung der Richtigkeit der jeweiligen Formeln erforderlichen Betriebsunterlagen bei dem genannten Brand vernichtet worden waren.
24 Mit der Begründung, dass Schulze die zur Überprüfung der Herstellungsformeln nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1222/94 erforderlichen Informationen und Unterlagen nicht habe beibringen können, forderte der Beklagte am 28. August 2000 unter Hinweis auf Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3665/87 die Rückzahlung der der Klägerin gezahlten Ausfuhrerstattung in Höhe von insgesamt 26174,84 DM.
25 Auf einen Einspruch von Schulze gegen diese Rückforderung vertrat das Hauptzollamt den Standpunkt, dass die Klägerin ihrer Nachweispflicht nach Artikel 7 der Verordnung Nr. 1222/94 nicht nachgekommen sei, und wies den Einspruch daher zurück. Auf höhere Gewalt könne sich Schulze nicht berufen, da weder Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3665/87 noch Artikel 7 der Verordnung Nr. 1222/94 eine entsprechende Ausnahme zuließen.
26 Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin Klage beim Finanzgericht Hamburg. Zu deren Begründung macht sie u. a. geltend, dass die Rückforderung nicht auf Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3665/87 gestützt werden könne, da diese Bestimmung nur die Fälle erfasse, in denen die Ausfuhrerstattung zu Unrecht gezahlt worden sei. Im vorliegenden Fall seien die Erstattungen jedoch angesichts der ihr bewilligten Teilnahme am vereinfachten Verfahren zur Festlegung von Herstellungsformeln nach Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung Nr. 1222/94 zu Recht gewährt worden.
III — Die Vorlagefragen
27 In seinem Vorlagebeschluss führt das Finanzgericht aus, dass die Gewährung der Erstattung für Waren im Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1222/94 nicht nur vom Nachweis der tatsächlichen Ausfuhr der Waren abhänge, sondern auch davon, dass Unterlagen über die Menge der tatsächlich verwendeten Grunderzeugnisse übermittelt würden. Anderenfalls könne kein Anspruch auf die Erstattung bestehen, und sie müsse gegebenenfalls nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3665/87 zurückgezahlt werden.
28 Das vorlegende Gericht äußert in dem vorliegenden Rechtsstreit zunächst Zweifel dahin gehend, ob die Klägerin sich auf höhere Gewalt berufen könne und ob ihr gestattet werden könne, den nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1222/94 erforderlichen Nachweis auf andere Weise als mit Unterlagen zu erbringen. Nach einer Verweisung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zum Begriff der höheren Gewalt führt es zunächst aus, dass die Folgen einer solchen Situation von keiner Bestimmung der Verordnung Nr. 1222/94 geregelt würden. Anschließend stellt es fest, dass sich der Ausführer insbesondere angesichts des Urteils First City Trading u. a. nur gegenüber einer Sanktionsentscheidung auf höhere Gewalt berufen könne. Er bleibe somit verpflichtet, die ihm gewährten Ausfuhrerstattungen zurückzuzahlen.
29 Allerdings sei Schulze unverschuldet in einen Beweisnotstand geraten, der eine Ausnahme von der Voraussetzung eines urkundlichen Nachweises rechtfertige. Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1222/94 schreibe dem Ausführer nicht unbedingt vor, einen urkundlichen Nachweis über den Herstellungsvorgang mit produktionsbezogenen Unterlagen zu führen. Außerdem bleibe es nach der zehnten Begründungserwägung dieser Verordnung letztlich den zuständigen nationalen Behörden überlassen, die von ihnen für erforderlich gehaltenen Maßnahmen zu treffen, um die Richtigkeit der Erklärungen der Ausführer zu prüfen.
30 Da es aus den vorstehend dargelegten Gründen Zweifel hinsichtlich der Auslegung von Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung Nr. 1222/94 hat, hat das Finanzgericht Hamburg das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die beiden folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Kann von dem in Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung Nr. 1222/94 vorgesehenen urkundlichen Nachweis abgesehen und dem Ausführer gestattet werden, den Nachweis über die zur Herstellung der ausgeführten Waren tatsächlich eingesetzten Erzeugnisse durch andere Beweismittel zu erbringen, wenn dem Ausführer aus Gründen höherer Gewalt die Beibringung der produktionsbezogenen Unterlagen nicht (mehr) möglich ist?
2. Führt der Gesichtspunkt der höheren Gewalt auch zu einer Reduzierung des Beweismaßstabs in dem Sinne, dass der Ausführer die zur Herstellung der ausgeführten Waren tatsächlich eingesetzten Erzeugnisse lediglich glaubhaft zu machen oder plausibel darzulegen hat?
IV — Analyse
A — Zur ersten Vorlagefrage
31 Mit seiner ersten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof im Wesentlichen wissen, ob Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung Nr. 1222/94 dahin auszulegen ist, dass der Ausführer, wenn ihm die Übermittlung eines urkundlichen Nachweises über die Verfahren zur Herstellung der ausgeführten Ware nicht möglich ist, die Richtigkeit seiner Ausfuhranmeldung mit anderen Beweismitteln belegen kann.
32 Der Beklagte schlägt vor, diese Frage zu verneinen. Er ist zum einen der Ansicht, dass die Gewährung von Ausfuhrerstattungen für nicht unter Anhang II des Vertrages fallende Waren auf einer genauen Bestimmung der Art und der Menge der verwendeten Grunderzeugnisse beruhe. Daher könne der in dem genannten Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3 vorgesehene urkundliche Nachweis durch kein anderes Beweismittel ersetzt werden.
33 Zum anderen führt er aus, dass das Vorliegen eines Falles höherer Gewalt sich nicht auf die dem Betroffenen obliegende Pflicht auswirke, Unterlagen über die Herstellung der ausgeführten Ware vorzulegen und Auskünfte darüber zu erteilen. Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3665/87, der das Rückforderungsverfahren regle, gehe auf höhere Gewalt nicht ein. Außerdem sei die Höhere-Gewalt-Klausel vom Gerichtshof nie als allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts anerkannt worden und müsse als Ausnahme von der allgemeinen Regel der strengen Beachtung der Rechtsvorschriften strikt ausgelegt und angewandt werden. Schließlich laufe diese Klausel dem mit Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1222/94 verfolgten Ziel des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft zuwider.
34 Ich teile diese Analyse nicht.
35 Ich bin nämlich der Ansicht, dass es Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3 der genannten Verordnung einem Ausführer, dem es nicht möglich ist, zur Begründung seiner Ausfuhranmeldung einen urkundlichen Nachweis vorzulegen, nicht verwehrt, die Richtigkeit dieser Anmeldung zur Zufriedenheit der zuständigen nationalen Behörden mit einem anderen nach den Vorschriften des nationalen Rechts vorgesehenen Beweismittel zu belegen.
36 Vor der Prüfung der in dem genannten Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3 vorgesehenen Beweismodalitäten ist zunächst der Umfang der mit dieser Bestimmung aufgestellten Verpflichtung in dem Fall genauer zu bestimmen, dass der Ausführer, wie es hier der Fall war, auf das vereinfachte Verfahren nach Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung Nr. 1222/94 zurückgreift.
37 Das System der Gewährung von Ausfuhrerstattungen ist insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass die gemeinschaftliche Beihilfe nur gewährt wird, wenn der Ausführer sie beantragt. Wenn er aus freien Stücken entscheidet, eine Erstattung in Anspruch zu nehmen, so muss er nach Ansicht des Gerichtshofes die sachdienlichen Angaben machen, die notwendig sind, um den Erstattungsanspruch festzustellen und dessen Höhe zu ermitteln.
38 Nach Artikel 3 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 3665/87, der, daran sei erinnert, auf die in Rede stehenden Erstattungen anwendbar ist, muss das bei der Ausfuhr für die Inanspruchnahme einer Ausfuhrerstattung verwendete Dokument alle für die Berechnung des Ausfuhrerstattungsbetrags erforderlichen Angaben und insbesondere die Zusammensetzung der betreffenden Erzeugnisse oder einen Hinweis auf diese Zusammensetzung enthalten.
39 Im Rahmen der Verordnung Nr. 1222/94 ist die Gewährung der Erstattung nach Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 dieser Verordnung davon abhängig, dass der Antragsteller die Menge der tatsächlich verwendeten Grunderzeugnisse angibt oder auf die Zusammensetzung der ausgeführten Ware entsprechend ihrer Festlegung im Rahmen des vereinfachten Verfahrens hinweist.
40 Nach Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung Nr. 1222/94 ist für den Anspruch auf Erstattung ferner Voraussetzung, dass der Ausführer den zuständigen nationalen Behörden Unterlagen über die Verfahren zur Herstellung der ausgeführten Ware vorlegt und Auskünfte darüber erteilt.
41 Mit dieser Verpflichtung wird das Ziel verfolgt, die genannten Behörden in die Lage zu versetzen, die Richtigkeit der Ausfuhranmeldung zu überprüfen und so den Anspruch des Ausführers auf Erstattung dem Grunde und der Höhe nach festzustellen.
42 Diese Verpflichtung besteht meiner Meinung nach in gleicher Weise, wenn der Antragsteller wie im vorliegenden Rechtsstreit auf das vereinfachte Verfahren nach Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung Nr. 1222/94 zurückgreift.
43 Zum einen wird in der elften Begründungserwägung dieser Verordnung klar angegeben, dass dieses mit dem Ziel einer Verwaltungsvereinfachung geschaffene Verfahren darauf beruht, dass den zuständigen nationalen Behörden die Angaben übermittelt werden, die sie benötigen.
44 Zum anderen unterscheidet Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung in keiner Weise danach, ob der Ausführer bei der Ausfuhr die Menge der tatsächlich verwendeten Grunderzeugnisse angegeben oder bloß auf die Zusammensetzung der Ware, so wie sie im Rahmen des vereinfachten Verfahrens festgelegt wurde, hingewiesen hat.
45 Schließlich soll mit der Kontrolle, die die zuständigen nationalen Behörden auf der Grundlage der von dem Ausführer vorgelegten Unterlagen und erteilten Auskünfte vornehmen, insbesondere überprüft werden, ob die ausgeführte Ware bei der betreffenden Sendung tatsächlich aus den im Rahmen eines solchen Verfahrens pauschal festgelegten Mengen landwirtschaftlicher Erzeugnisse besteht.
46 Somit bleibt der Ausführer, auch wenn er die Zusammensetzung der ausgeführten Ware im Einvernehmen mit den zuständigen nationalen Behörden festgelegt hat, meiner Ansicht nach verpflichtet, diesen Behörden alle Unterlagen vorzulegen und alle Auskünfte zu erteilen, die sie für zweckdienlich halten.
47 Zur Bestimmung der Form der Unterlagen und Auskünfte, die der Ausführer auf Anforderung durch die genannten Behörden beibringen muss, ist meiner Meinung nach auf den Wortlaut des Artikels 7 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung Nr. 1222/94 abzustellen. Dieser Wortlaut ist in Verbindung mit der zehnten und der elften Begründungserwägung dieser Verordnung zu lesen.
48 Aus dem Wortlaut von Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3 geht hervor, dass der Ausführer einen Urkundenbeweis führen kann. Darunter fallen meiner Ansicht nach alle Unterlagen, die die Herstellung der ausgeführten Ware betreffen und eine Ermittlung der Mengen der bei der Herstellung dieser Ware verwendeten Grunderzeugnisse ermöglichen. Es könnte sich etwa um Rechnungen oder um chemische Analysen handeln, die von dem Unternehmen im Rahmen einer Qualitätskontrolle vorgenommen wurden.
49 Aus demselben Wortlaut geht aber auch hervor, dass damit keine besondere Beschränkung hinsichtlich der Form der von dem Antragsteller beizubringenden Unterlagen oder Auskünfte aufgestellt wird.
50 Denn er sieht lediglich vor, dass der Ausführer alle Auskünfte erteilen und Unterlagen vorlegen [muss], die den [zuständigen] Behörden zweckdienlich erscheinen. In der elften Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1222/94 heißt es, dass diese Auskünfte alle Angaben umfassen, die die zuständigen nationalen Behörden bezüglich der Herstellungsverfahren für die betreffenden Waren benötigen.
51 Auch wenn, wie der Beklagte ausführt, die Gewährung der in Rede stehenden Ausfuhrbeihilfen eine genaue Bestimmung der Art und der Menge der verwendeten Erzeugnisse erfordert und der Urkundenbeweis zu diesem Zweck am geeignetsten erscheint, ist festzustellen, dass die genannte Verordnung den Urkundenbeweis nicht als ausschließliches Beweismittel vorsieht.
52 Von Interesse ist im Übrigen, dass nach Artikel 14 des Zollkodex der Gemeinschaften alle Personen, die von einer Kontrolle durch die Zollbehörden eines Mitgliedstaats betroffen sind, alle Unterlagen vorlegen und alle Angaben machen müssen, die diese Behörden für erforderlich halten, und zwar unabhängig davon, auf welchem Träger sie sich befinden.
53 Angesichts dieser Umstände denke ich daher, dass Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung Nr. 1222/94 verschiedenartige Beweismittel zulässt.
54 Im Übrigen ergibt sich aus diesem Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3 in Verbindung mit der zehnten und der elften Begründungserwägung derselben Verordnung, dass letztlich die zuständigen nationalen Behörden zu beurteilen haben, ob zur Untermauerung der Anmeldung des Ausführers Unterlagen oder Auskünfte zweckdienlich sind. Auch ist es Sache dieser Behörden, entsprechend den Umständen jedes Einzelfalls über das geeignetste Beweismittel zu entscheiden.
55 Nach ständiger Rechtsprechung müssen sich die zuständigen Behörden in Ermangelung einer einschlägigen Gemeinschaftsregelung auf die Vorschriften ihres nationalen Rechts stützen. Allerdings dürfen die in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Beweisregelungen weder die Bedeutung noch die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts beeinträchtigen. Aus dieser Rechtsprechung folgt somit, dass die betreffenden Regelungen nicht ungünstiger gestaltet sein dürfen als bei entsprechenden Verfahren, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz) und die Durchführung der Gemeinschaftsregelung nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz). Derartige Regelungen würden nämlich die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte beeinträchtigen.
56 Außerdem ergibt sich aus Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1222/94, dass die Beurteilung, ob die von dem Ausführer beigebrachten Nachweise ausreichend sind, den nationalen Behörden obliegt.
57 Angesichts dieser Umstände meine ich daher, dass Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung Nr. 1222/94 dahin auszulegen ist, dass er es einem Ausführer, dem es nicht möglich ist, zur Begründung seiner Ausfuhranmeldung einen urkundlichen Nachweis über die Verfahren zur Herstellung der ausgeführten Ware zu übermitteln, nicht verwehrt, die Richtigkeit dieser Anmeldung zur Zufriedenheit der zuständigen nationalen Behörden mit jedem anderen in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Beweismittel zu belegen, sofern die entsprechenden Vorschriften weder die Bedeutung noch die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts beeinträchtigen.
B — Zur zweiten Vorlagefrage
58 Mit seiner zweiten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob es zu einer Reduzierung des in Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung Nr. 1222/94 vorgesehenen Beweismaßstabs führt, wenn der Ausführer durch höhere Gewalt daran gehindert ist, die von den zuständigen nationalen Behörden verlangten urkundlichen Nachweise vorzulegen.
59 Die Antwort auf diese Frage ergibt sich meiner Ansicht nach aus den bereits dargelegten Erwägungen.
60 Zunächst ist darauf zu verweisen, dass die Ausfuhrerstattung eine gemeinschaftliche Beihilfe ist, deren Gewährung zwingend voraussetzt, dass die Ware, für die sie gezahlt wird, dem entspricht, was bei der Ausfuhr angemeldet oder im Rahmen des vereinfachten Verfahrens festgelegt wurde.
61 Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung Nr. 1222/94 schließt es, wie dargelegt, nicht aus, dass der Nachweis über die Richtigkeit der Ausfuhranmeldung mit einem anderen Beweismittel als Urkunden geführt wird. Doch muss es der von dem Ausführer angebotene Beweis unabhängig von seiner Form und dem entsprechenden Träger den zuständigen nationalen Behörden ermöglichen, sich zu vergewissern, ob die in der Gemeinschaftsregelung aufgestellten Anforderungen erfüllt wurden.
62 Daher meine ich, dass der Umstand, dass es einem Ausführer nicht möglich ist, den zuständigen nationalen Behörden einen urkundlichen Nachweis über die Verfahren zur Herstellung der ausgeführten Ware vorzulegen, den in Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3 vorgegebenen Beweismaßstab in keiner Weise reduziert.
63 Auch wenn die Unmöglichkeit, einen urkundlichen Nachweis vorzulegen, auf höherer Gewalt beruht, wirkt sich dies meiner Ansicht nach auf dieses Ergebnis nicht im Geringsten aus.
64 Denn die Verordnung Nr. 3665/87, die, daran sei erinnert, im vorliegenden Fall anwendbar ist, regelt in abschließender Form die Folgen höherer Gewalt im Bereich Ausfuhrerstattungen. Wie der Gerichtshof im Urteil First City Trading u. a. entschieden hat, erlaubt die in dieser Verordnung vorgesehene Klausel über höhere Gewalt nur eine Befreiung des Empfängers einer gemeinschaftlichen Beihilfe von der Zahlung von Strafzuschlägen. Dagegen lässt sie es nicht zu, dass dem Ausführer die Rückzahlung der unrechtmäßig erhaltenen Beträge erlassen wird.
65 Angesichts des Vorstehenden bin ich daher der Auffassung, dass die dem Ausführer durch Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung Nr. 1222/94 eröffnete Möglichkeit, die Richtigkeit seiner Ausfuhranmeldung mit anderen Mitteln als Urkunden nachzuweisen, den in dieser Bestimmung vorgegebenen Beweismaßstab auch in einem nachgewiesenen Fall höherer Gewalt in keiner Weise reduziert.
V — Ergebnis
66 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Finanzgericht Hamburg zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:
1. Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1222/94 der Kommission vom 30. Mai 1994 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages [nach Änderung jetzt Anhang I des Vertrages] fallenden Waren ausgeführt werden, ist dahin auszulegen, dass er es einem Ausführer, dem es nicht möglich ist, zur Begründung seiner Ausfuhranmeldung einen urkundlichen Nachweis über die Verfahren zur Herstellung der ausgeführten Ware zu übermitteln, nicht verwehrt, die Richtigkeit dieser Anmeldung zur Zufriedenheit der zuständigen nationalen Behörden mit jedem anderen in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Beweismittel zu belegen, sofern die entsprechenden Vorschriften weder die Bedeutung noch die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts beeinträchtigen.
2. Die dem Ausführer durch Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung Nr. 1222/94 eröffnete Möglichkeit, die Richtigkeit seiner Ausfuhranmeldung mit anderen Mitteln als Urkunden nachzuweisen, reduziert den in dieser Bestimmung vorgegebenen Beweismaßstab auch in einem nachgewiesenen Fall höherer Gewalt in keiner Weise.