Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 01.06.2006 – C-371/04
Generalanwältin Eleanor Sharpston · ECLI:EU:C:2006:358
Schlussanträge der generalanwältin
Eleanor Sharpston
vom 1. Juni 2006
1 Die Kommission hat die vorliegende Klage aufgrund einer Reihe bei ihr eingereichter Beschwerden erhoben, wonach Italien die Berufserfahrung, die ein im öffentlichen Dienst beschäftigter italienischer Arbeitnehmer zuvor in dem entsprechenden öffentlichen Dienst eines anderen Mitgliedstaats erworben habe, nicht anerkenne. Italien geht in dem im Vorverfahren geführten Schriftwechsel und in seinen beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen auf eine einzige dieser Beschwerden (betreffend einen Grundschullehrer) ein. Es ist jedoch klar, dass der von der Kommission aufgeworfene Fall von allgemeiner Tragweite ist.
2 Die Kommission begehrt, festzustellen, dass Italien gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 39 EG und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 (im Folgenden: Verordnung), die Artikel 39 EG durchführt, verstoßen hat. Außerdem hat Italien nach Ansicht der Kommission dadurch gegen Artikel 10 EG verstoßen, dass es entweder überhaupt nicht oder spät und unzureichend auf das Auskunftsverlangen der Kommission und auf die mit Gründen versehene Stellungnahme im Sinne von Artikel 226 EG sowie auf frühere Schreiben der Kommission geantwortet hat, in denen es aufgefordert wurde, sich zu seinen Rechts vorschriften über die Anerkennung der im öffentlichen Dienst eines anderen Mitgliedstaats erworbenen Berufserfahrung zu äußern.
Das einschlägige Gemeinschaftsrecht
3 Artikel 10 EG bestimmt:
Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Vertrag oder aus Handlungen der Organe der Gemeinschaft ergeben. Sie erleichtern dieser die Erfüllung ihrer Aufgabe.
Sie unterlassen alle Maßnahmen, welche die Verwirklichung der Ziele dieses Vertrags gefährden könnten.
4 Artikel 39 EG gewährleistet die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft.
5 Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung bestimmt:
Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, darf auf Grund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entlohnung, Kündigung und, falls er arbeitslos geworden ist, im Hinblick auf berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung, nicht anders behandelt werden als die inländischen Arbeitnehmer.
Vorverfahren
6 Die Kommission macht geltend, dass sie eine Reihe von Beschwerden über die Weigerung Italiens erhalten habe, die in einem anderen Mitgliedstaat erworbene Berufserfahrung oder das dort erreichte Dienstalter zu berücksichtigen. Diese Weigerung wirke sich nachteilig auf die Dienstbezüge, die Besoldungsgruppe und/oder die Beförderungsaussichten der Beschwerdeführer aus.
7 Einer der Beschwerdeführer war ein italienischer Grundschullehrer, der, bevor er das Auswahlverfahren für die Übernahme in den italienischen öffentlichen Dienst bestand, im staatlichen französischen Bildungswesen einen Vertrag mit dem Comitato d'assistenza scolastica italiana (im Folgenden: COASCIT) als Lehrer hatte. COASCIT ist eine Organisation unter der Schirmherrschaft des italienischen Konsulats. Ihre Aufgabe ist die Unterstützung der italienischen Arbeitnehmer im Ausland im Hinblick auf Kultur und Bildung. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2001 forderte die Kommission Italien auf, sich zu diesem Fall zu äußern und die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften vorzulegen. Trotz eines Mahnschreibens der Kommission vom 25. März 2002 antwortete Italien nicht.
8 Am 12. August 2002 erinnerte die Kommission Italien in einem Schreiben erneut an diese Beschwerde und erwähnte zwei weitere. Sie vertrat die Auffassung, dass Italien gegen Artikel 39 EG und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung verstoße. Sie wiederholte ihre Aufforderung, Einzelheiten der einschlägigen Rechtsvorschriften mitzuteilen. Auch diesmal gab es keine Antwort.
9 Die Kommission leitete deshalb das Vorverfahren nach Artikel 226 Absatz 1 EG ein. Mit Aufforderungsschreiben vom 19. Dezember 2002 erläuterte sie daher erneut, warum Italien ihrer Ansicht nach gegen Artikel 39 EG und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung verstoße, und forderte Italien zur Stellungnahme auf. Italien antwortete wiederum nicht.
10 Am 15. Mai 2003 übermittelte die Kommission Italien eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie feststellte, dass sie eine Reihe von Beschwerden erhalten habe — darunter der Fall des Lehrers, der für COASCIT gearbeitet habe —, und in der sie auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes verwies. Sie stellte fest, dass Italien gegen Artikel 39 EG und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung verstoße. Außerdem habe Italien sie dadurch, dass es auf ihre früheren Aufforderungen und ihr Mahnschreiben nicht geantwortet habe, unter Verstoß gegen Artikel 10 EG an der Erfüllung ihrer Aufgaben gehindert. Die Kommission forderte Italien auf, binnen zwei Monaten die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um seinen Verpflichtungen nachzukommen.
11 Am 13. Oktober 2003 bat Italien für die Beantwortung der mit Gründen versehenen Stellungnahme um eine Fristverlängerung von einem Monat. Schließlich antwortete es mit Schreiben vom 3. Februar 2004, dem es ein Schreiben des Außenministeriums vom 3. Dezember 2003 beifügte. Der Titel des (fünfzeiligen) Schreibens wies darauf hin, dass es sich auf die Rechtsnatur von COASCIT beziehe. Dieses Schreiben war in Wirklichkeit ein Anschreiben für ein weiteres Schreiben des Außenministeriums vom 20. November 2003, in dem ebenfalls darauf hingewiesen wurde, dass es sich auf die Rechtsnatur von COASCIT beziehe. Diesem Schreiben war ein 44 Seiten langer, offensichtlich ungeordneter Anhang beigefügt. Dazu gehörten i) fünf Telefaxschreiben aus den Jahren 1982, 1986, 1991 und 2003 und ii) elf Papiere mit Rechtsvorschriften, Berichten über Urteile und Gutachten des Consiglio di Stato und Verwaltungsrundschreiben. All diese Anhänge scheinen in der Tat in der einen oder der anderen Weise den COASCIT und ähnliche Einrichtungen zu betreffen, wenngleich ihre Bedeutung weder in dem Schreiben vom 3. Februar 2004 noch in dem vom 20. November 2003 erläutert wird.
12 Die Antwort Italiens vom 3. Februar 2004 stellte die Kommission nicht zufrieden, und demzufolge hat sie die vorliegende Klage erhoben.
Artikel 39 EG und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung
Streitgegenstand
13 Die Kommission führt in ihrer Klageschrift aus, dass die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung bei der Festlegung von Dienstbezügen die Berufserfahrung und das Dienstalter, die in einem anderen Mitgliedstaat erworben worden seien, berücksichtigen müssten. Der in Artikel 39 EG und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung festgelegte Grundsatz der Gleichbehandlung der EG-Arbeitnehmer verlange demgemäß, dass die italienische Verwaltung in einem anderen Mitgliedstaat auf einem vergleichbaren Tätigkeitsgebiet zurückgelegte Beschäftigungszeiten bei der Bestimmung der Arbeitgeberleistungen wie Gehalt, Besoldungsgruppe und Beförderungsaussichten genauso berücksichtigen müsse wie im italienischen öffentlichen Dienst erworbene Berufserfahrung.
14 Italien bezieht sich in der Antwort, die es der Kommission letztlich auf deren mit Gründen versehene Stellungnahme und in seiner Klagebeantwortung vor dem Gerichtshof gegeben hat, nahezu ausschließlich auf die rechtliche Stellung des COASCIT. Es verweist dazu in seiner Klagebeantwortung auf zahlreiche Rechtsvorschriften, Urteile und Ähnliches. Nur eine dieser Unterlagen war in den ausführlichen Anlagen zur Antwort Italiens auf die mit Gründen versehene Stellungnahme enthalten. Der Klagebeantwortung war keine beigefügt. Italien macht im Wesentlichen geltend, da der Beschwerdeführer im Fall COASCIT in der fraglichen staatlichen Schule in Frankreich von COASCIT eingestellt worden sei, bevor und nicht nachdem er ein allgemeines Auswahlverfahren bestanden habe, was ihn zum Erteilen von Unterricht im staatlichen französischen System qualifiziert hätte, sei seine Berufserfahrung einer in einer italienischen staatlichen Schule erlangten Berufserfahrung nicht gleichwertig, die er nicht hätte erwerben können, ohne ein allgemeines Auswahlverfahren bestanden zu haben. Das Diskriminierungsverbot gebiete Italien daher nicht, bei der Festlegung des Gehalts, des Dienstalters und/oder der Beförderungsaussichten des Beschwerdeführers dessen Berufserfahrung zu berücksichtigen, nachdem er ein allgemeines Auswahlverfahren bestanden habe, das ihn zum Erteilen von Unterricht im staatlichen italienischen System berechtige.
15 Die Kommission hat in ihrer Klagebeantwortung darauf hingewiesen, dass sich Italien weiterhin allein auf den Einzelfall betreffend COASCIT beziehe, und macht nach einer Reihe von Bemerkungen zu jenem Fall geltend, dass ihre Klage umfassend sei.
16 Auf diesen Hinweis hat Italien in seiner Erwiderung eine weitere Flut an Hinweisen auf Rechtsvorschriften folgen lassen. Auch diese wurden durch keine als Anlage beigefügten Rechtstexte oder Kommentare gestützt.
17 Italien hat dem Gerichtshof anschließend ein über 100 Seiten starkes Bündel von Papieren vorgelegt, darunter einige, aber nicht alle, der oben genannten Papiere und auch zwei Urteile sowie zwei Gesetzesdekrete, die in keinem seiner Schriftsätze erwähnt werden. Zu der Frage, inwiefern diese Texte von Bedeutung sind, fehlt jede Erläuterung.
18 Zu der umfassenden Bedeutung der Klage der Kommission bemerkt Italien, dass es in Italien keine allgemeine Rechtsvorschrift über die Anerkennung von Berufserfahrung gebe, sondern nur spezielle Vorschriften für verschiedene Bereiche des öffentlichen Dienstes. Es verweist auf den Bildungssektor und erwähnt Rechtsvorschriften, nach denen Italiener und andere Gemeinschaftsbürger gleichbehandelt würden: In beiden Fällen werde eine zuvor erlangte Berufserfahrung nur dann berücksichtigt, wenn sie im öffentlichen Dienst erworben worden sei.
19 Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass ihre Klage umfassend sei, und auf sechs Einzelfälle hingewiesen, von denen sie bislang Kenntnis habe. In allen diesen Fällen ging es um Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat als Italien im öffentlichen Dienst beschäftigt waren, bevor sie in Italien in den öffentlichen Dienst eingestellt wurden. Alle diese Personen beschwerten sich darüber, dass die italienischen Behörden sich weigerten, die vorherige Beschäftigung bei der Festsetzung des Gehalts, des Dienstalters oder der Beförderungsaussichten zu berücksichtigen. Nur in einem dieser Fälle war der Beschwerdeführer durch den COASCIT oder eine ähnliche Vereinigung zu seiner vorherigen Stellung gekommen.
20 Ich halte es in diesem Zusammenhang nicht für zweckmäßig, näher auf die genaue Rechtsnatur des COASCIT und ähnlicher Einrichtungen einzugehen. Es ist unstreitig, dass in dem einen Fall die beschäftigte Person durch den COASCIT eine Anstellung in einer staatlichen Schule in Frankreich gefunden hatte. Wie ich nachstehend darlegen werde, ist dies meines Erachtens der entscheidende Faktor und nicht die genauen Umstände, die zu einer derartigen Beschäftigung führten.
Zur Sache
21 Bei Vertragsverletzungsklagen ist es üblich, dass der betroffene Mitgliedstaat dem Gerichtshof nachvollziehbare Informationen über sein einschlägiges Recht übermittelt. Im vorliegenden Fall war die Situation in Italien selbst nach der mündlichen Verhandlung nicht ganz klar.
22 Italien macht geltend, es sei nicht verpflichtet, die Berufserfahrung von Personen anzuerkennen, die diese im öffentlichen Dienst eines anderen Mitgliedstaats erworben hätten, als sie mit einer Einrichtung wie dem COASCIT in einer vertraglichen Beziehung gestanden hätten. Bezüglich Personen, die ihre Berufserfahrung erworben haben, als sie unmittelbar im öffentlichen Dienst eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt waren und gemäß den örtlichen Vorschriften über die Einstellung in den öffentlichen Dienst eingestellt wurden, ist die Rechtslage nicht umfassend dargelegt worden. Zum einen hat Italien in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass solche Personen gemäß einem im Jahr 2004 erlassenen Gesetz nicht mehr anders behandelt würden (was bestätigen würde, dass sie vorher anders behandelt wurden). Zum anderen klingt die vorher (auch in der mündlichen Verhandlung) gemachte Feststellung Italiens, dass es nicht von vornherein ausschließe, eine Beschäftigung [in Frankreich] zu berücksichtigen, nicht vielversprechend.
23 Es ist überaus unbefriedigend, dass der Gerichtshof in diesem späten Verfahrensstadium so schlecht informiert ist. Trotzdem meine ich, dass es möglich ist, in diesem Fall zu einem Standpunkt zu kommen. Die italienische Auffassung ist meiner Ansicht nach im Wesentlichen wie folgt: Es ist nicht diskriminierend, die zuvor im öffentlichen Dienst eines anderen Mitgliedstaats erworbene Berufserfahrung nur anzuerkennen, wenn die betroffene Person beschäftigt war, nachdem sie in jenem Mitgliedstaat ein allgemeines Auswahlverfahren bestanden hat, zumal, wenn dieser Mitgliedstaat (wie offenbar Italien) eine Berufserfahrung nicht anerkennt, die eine Person in seinem eigenen öffentlichen Dienst erworben hat, bevor sie ein allgemeines Auswahlverfahren bestanden hat und sich dadurch zum Arbeiten im öffentlichen Dienst qualifiziert.
24 Nach ständiger Rechtsprechung verbietet Artikel 39 EG (und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung) nicht nur offene Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle verdeckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen. Eine Vorschrift des nationalen Rechts diskriminiert mittelbar, wenn sie sich ihrem Wesen nach eher auf Wanderarbeitnehmer als auf inländische Arbeitnehmer auswirkt (und folglich die Gefahr besteht, dass sie Wanderarbeitnehmer besonders benachteiligt), wenn sie nicht unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betroffenen Arbeitnehmer objektiv gerechtfertigt ist und nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem Zweck steht, der mit jenem Gesetz verfolgt wird.
25 Die Weigerung eines Mitgliedstaats, eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst eines anderen Mitgliedstaats anzuerkennen, ist offenkundig geeignet, Wanderarbeitnehmer mehr als inländische Arbeitnehmer zu beeinträchtigen. Zu klären bleibt lediglich die Frage, ob das gerechtfertigt ist.
26 Italien trägt diesen Punkt zwar nicht ausdrücklich als Rechtfertigung vor (da es — nicht einmal hilfsweise — anerkennt, dass es seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei), weist jedoch darauf hin, dass es besonders wichtig sei, zu gewährleisten, dass eine zuvor im öffentlichen Dienst eines anderen Mitgliedstaats erworbene Berufserfahrung nur dann anerkannt werde, wenn die betroffene Person nach Bestehen eines allgemeinen Auswahlverfahrens eingestellt worden sei. Deshalb weigert sich Italien, eine Berufserfahrung zu berücksichtigen, die bei einer Beschäftigung im Rahmen eines Vertrages mit COASCIT erworben wurde, da, wie es in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, eine derartige Berufserfahrung nicht mit der Erteilung von Unterricht an einer staatlichen Schule verglichen werden könne, denn die Auswahlkriterien könnten weniger streng sein. Italien brachte diese Auffassung in allgemeiner Form zum Ausdruck und trug kaum eine Erklärung dafür vor, warum das hinreichend wichtig sei oder sein sollte, um dem gerade angesprochenen Maßstab gerecht zu werden, oder warum das völlige Nichtanerkennen dieser Beschäftigungszeit gleichwohl eine verhältnismäßige Reaktion sein sollte.
27 Meines Erachtens ist dieses Vorbringen keine annehmbare Rechtfertigung für eine Diskriminierung.
28 Generell ist zu sagen, dass nicht alle Mitgliedstaaten sämtliche Posten des öffentlichen Dienstes im Wege eines allgemeinen Auswahlverfahrens besetzen. Diskriminierungen in diesem Zusammenhang können nur dann vermieden werden, wenn Beschäftigungszeiten angemessen berücksichtigt werden, die eine Person in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt hat, die in Übereinstimmung mit den örtlichen Anforderungen (welcher Art sie auch sein mögen) eingestellt wurde.
29 Des Näheren: Selbst wenn eine Person (wie offenbar im COASCIT-Fall) im öffentlichen Dienst eines anderen Mitgliedstaats aufgrund von Vereinbarungen (z. B. aufgrund eines Vertrages mit einer außenstehenden Einrichtung anstatt nach Bestehen eines allgemeinen Auswahlverfahrens) beschäftigt wird, die von den sonst geltenden Anforderungen abweichen, kann die völlige Weigerung, eine derartige Erfahrung zu berücksichtigen, nur bedeuten, dass Italien der Auffassung ist, dass die Erfahrung, die eine Person im öffentlichen Dienst eines anderen Mitgliedstaats erworben hat, bevor sie ein allgemeines Auswahlverfahren für eine Beschäftigung im italienischen öffentlichen Dienst bestanden hat, keinerlei Wert hat, der für die anschließende Beschäftigung von Bedeutung wäre. Ich wüsste nicht, wie eine solche Auffassung eine wirksame Rechtfertigung für eine diskriminierende Behandlung sein könnte.
30 In früheren Rechtssachen blieben die Versuche von Mitgliedstaaten, entsprechende Unterschiede zwischen ihrer Kultur und der eines anderen Mitgliedstaats geltend zu machen, erfolglos.
31 So hat der Gerichtshof z. B. in der Rechtssache Österreichischer Gewerkschaftsbund geprüft, ob die unterschiedliche Behandlung früherer Beschäftigungszeiten im öffentlichen Dienst eines anderen Mitgliedstaats aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein könnte. Österreich hatte geltend gemacht, dass die öffentlichen Dienste der Mitgliedstaaten nicht in dem Ausmaß verbunden seien, wie es im Verhältnis der österreichischen Gebietskörperschaften untereinander der Fall sei, und sehr unterschiedliche Merkmale aufwiesen. Der Gerichtshof stellte fest:
Die Unterschiede zwischen dem öffentlichen Dienst in Österreich und in anderen Mitgliedstaaten können sodann keine unterschiedlichen Bedingungen für die Anrechnung früherer Dienstzeiten rechtfertigen. Insbesondere können sie nicht erklären, warum die in einem anderen Mitgliedstaat als in der Republik Österreich zurückgelegten Zeiten von besonderer Bedeutung für die Verwendung des Betroffenen sein müssen, während dies für in Österreich zurückgelegte Zeiten nicht verlangt wird.
32 In der Rechtssache Kommission/Griechenland erklärte der Gerichtshof dementsprechend, dass die Tatsache, dass ein Mitgliedstaat es in der Praxis für schwierig halte, festzustellen, ob eine in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübte Tätigkeit einer Tätigkeit im inländischen öffentlichen Dienst entspreche, die bei der tariflichen Einstufung und der Gewährung von Dienstalterszulagen berücksichtigt werde, seine Weigerung, einen solchen Vergleich vorzunehmen, keinesfalls rechtfertigen könne. Es sei Sache des fraglichen Mitgliedstaats, diesen Vergleich vorzunehmen.
33 In der Rechtssache C-278/03 (Kommission/Italien) machte die Kommission schließlich eine Diskriminierung bei den Bedingungen für den Zugang zum italienischen öffentlichen Dienst geltend. Damals ging es um die Beschäftigung in staatlichen Schulen. Was die Einstellung aufgrund ständiger Eignungslisten angeht, räumte die italienische Regierung ein, dass eine Ungleichbehandlung bestehe, je nachdem, ob die betreffenden Unterrichtstätigkeiten in Italien oder in anderen Mitgliedstaaten ausgeübt worden seien. Ein derartiger Unterschied sei jedoch gerechtfertigt, da dem im Ausland erteilten Unterricht Texte, Programme und Inhalte zugrunde lägen, die sich von den in Italien vorgesehenen unterschieden, und er daher nicht das Kriterium der Spezifizität aufweise, das das italienische Gesetz verlange und das Anspruch auf die Vergabe von zusätzlichen Punkten im Rahmen des Einstellungsverfahrens gebe.
34 Der Gerichtshof stellte fest, dass die umfassende Weigerung, die aufgrund der in anderen Mitgliedstaaten ausgeübten Unterrichtstätigkeiten erworbene Berufserfahrung zu berücksichtigen, die mit dem Bestehen von Unterschieden in den Unterrichtsprogrammen dieser Staaten begründet wird, nicht gerechtfertigt werden kann. Es lässt sich nämlich nicht bestreiten, dass eine spezifische Berufserfahrung wie die von der italienischen Regelung verlangte … auch in anderen Mitgliedstaaten erworben werden kann.
35 Ich wüsste nicht, weshalb man bei der umfassenden Weigerung Italiens, die im öffentlichen Dienst eines anderen Mitgliedstaats erworbene Berufserfahrung einer Person, die kein allgemeines Auswahlverfahren bestanden hat, das sie zum Arbeiten in diesem Bereich qualifiziert, zu berücksichtigen, nicht genauso vorgehen sollte.
36 Dem entspricht es dann, dass ein Mitgliedstaat, der nachweisen kann, dass es in der Tat erhebliche Unterschiede zwischen anscheinend gleichwertigen Erfahrungen gibt, die im öffentlichen Dienst eines anderen Mitgliedstaats erworben wurden — entweder weil die betroffene Person nicht unmittelbar in diesem Bereich beschäftigt war oder weil sie kein allgemeines Auswahlverfahren bestanden hat –, berechtigt wäre, eine derartige Erfahrung bei der Festsetzung der Dienstbezüge, der Besoldungsgruppe und der Beförderungsaussichten entsprechend weniger zu berücksichtigen.
37 Italien folgt diesem Ansatz offenbar nicht. Eine andere Rechtfertigung ist im Übrigen nicht geltend gemacht worden.
38 Demzufolge komme ich zu dem Ergebnis, dass der Antrag der Kommission in der Sache begründet ist.
Artikel 10 EG
39 Nach ständiger Rechtsprechung ist es in Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 226 EG zwar Sache der Kommission, dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte zu liefern, anhand deren er das Vorliegen der Vertragsverletzung prüfen kann, aber ebenso ist es gemäß Artikel 10 EG Sache der Mitgliedstaaten, der Kommission die Erfüllung ihrer Aufgaben zu erleichtern. Diese bestehen gemäß Artikel 211 EG insbesondere darin, für die Anwendung des EG-Vertrags sowie der von den Organen aufgrund dieses Vertrages getroffenen Bestimmungen Sorge zu tragen. Die Informationen, die die Mitgliedstaaten der Kommission demgemäß zu erteilen haben, müssen klar und genau sein. Sie müssen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, mittels deren der Mitgliedstaat seine verschiedenen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen erfüllt zu haben glaubt, eindeutig angeben. Fehlt es an einer solchen Information, kann die Kommission nicht prüfen, ob der Mitgliedstaat dem Gemeinschaftsrecht tatsächlich voll und ganz nachgekommen ist. Die Verletzung dieser Verpflichtung durch einen Mitgliedstaat, sei es, dass jegliche Information fehlt, sei es, dass eine Information nicht ausreichend klar und genau ist, kann bereits als solche die Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 226 EG zur Feststellung dieser Verletzung rechtfertigen.
40 Ich habe in diesen Schlussanträgen bereits den Ablauf des (nahezu völlig einseitigen) Schriftwechsels zwischen der Kommission und Italien, der zu der vorliegenden Klage geführt hat, und den anschließenden Verlauf des gegenwärtigen Rechtsstreits vor dem Gerichtshof dargelegt. Ein Fall, wo das Fehlen einer angemessenen Zusammenarbeit seitens eines Mitgliedstaats noch deutlicher zum Ausdruck käme, ist kaum denkbar. Es genügt mir daher die Feststellung, dass das Vorbringen der Kommission in Bezug auf Artikel 10 EG begründet ist.
Ergebnis
41 Aufgrund dieser Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:
1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 39 EG und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft verstoßen, dass sie die Berufserfahrung und das Dienstalter, die eine Person in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat, die anschließend im italienischen öffentlichen Dienst beschäftigt wurde, nicht berücksichtigt hat;
2. die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 10 EG verstoßen, dass sie es sowohl im Vorverfahren als auch während des Verfahrens nach Artikel 226 EG durchgängig unterlassen hat, mit der Kommission zusammenzuarbeiten;
3. die Italienische Republik trägt sämtliche Kosten des Verfahrens.