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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 01.06.2006 – C-414/04

Generalanwalt Geelhoed · ECLI:EU:C:2006:360

Zitiert 1 Entscheidungen

I — Einleitung

1 Mit dieser Klage gemäß Artikel 230 EG begehrt das Europäische Parlament die Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2004, mit der Slowenien eine befristete Ausnahme in Bezug auf die Anwendung einiger Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 bewilligt wird. Die Klage wird damit begründet, dass die Verordnung Nr. 1223/2004 fälschlicherweise auf Artikel 57 der Beitrittsakte vom 16. April 2003 gestützt worden sei. Parallel zu dieser Klage hat das Europäische Parlament eine ähnliche Klage gegen den Rat in Bezug auf eine befristete Ausnahme erhoben, die Estland auf der Grundlage derselben Bestim mung bewilligt wurde. Meine Schlussanträge in jener Rechtssache werden zusammen mit meinen Schlussanträgen in der vorliegenden Rechtssache vorgetragen werden.

2 Im folgenden Abschnitt werde ich nur die einschlägigen Verfahrensbestimmungen der Beitrittsakte anführen. Die anderen, materiell-rechtlichen Bestimmungen in Bezug auf die Ausnahme als solche werden in Abschnitt III beschrieben werden, in dem der Hintergrund des Rechtsstreits erläutert wird.

II — Anwendbare Bestimmungen

3 Die Klage des Europäischen Parlaments betrifft die richtige Auslegung von Artikel 57 BA; dieser bestimmt:

(1)Erfordern vor dem Beitritt erlassene Rechtsakte der Organe aufgrund des Beitritts eine Anpassung und sind die erforderlichen Anpassungen in dieser Akte oder ihren Anhängen nicht vorgesehen, so werden diese Anpassungen nach dem in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren vorgenommen. Diese Anpassungen treten mit dem Beitritt in Kraft.

(2)Der Rat oder die Kommission, je nachdem, welches Organ die ursprünglichen Rechtsakte erlassen hat, legt zu diesem Zweck die erforderlichen Wortlaute fest; der Rat beschließt dabei mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission.

4 Um Artikel 57 BA im richtigen Kontext prüfen zu können, muss Artikel 55 BA wiedergegeben werden:

Auf ordnungsgemäß substanziierten Antrag eines der neuen Mitgliedstaaten kann der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission vor dem 1. Mai 2004 zeitlich begrenzte Maßnahmen zur Gewährung von Ausnahmen von Rechtsakten der Organe beschließen, die zwischen dem 1. November 2002 und dem Tag der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags angenommen wurden.

5 Zu erwähnen ist ferner ein Informationsund Konsultationsverfahren, das in einem Briefwechsel zwischen der Europäischen Union und den neuen Mitgliedstaaten niedergelegt wurde; dieser Briefwechsel ist der Schlussakte zum Beitrittsvertrag als Anhang beigefügt. Nach diesem Verfahren wurde vereinbart, dass die Organe der Europäischen Union den beitretenden Staaten alle Vorschläge, Mitteilungen, Empfehlungen oder Initiativen, die zu Beschlüssen der Organe und Einrichtungen der Europäischen Union führen können, angemessen zur Kenntnis bringen. Auf begründeten Antrag eines beitretenden Staates, der dabei seine Interessen als künftiges Mitglied der Union ausdrücklich darlegt und seine Bemerkungen vorbringt, finden Konsultationen in einem Interimsausschuss statt, der sich aus Vertretern der Union und der beitretenden Staaten zusammensetzt. Bestehen nach den Konsultationen noch ernste Schwierigkeiten, so kann die Frage auf Antrag eines beitretenden Staates auf Ministerebene erörtert werden.

III — Sachverhalt

6 Nach ihrem Artikel 1 ist es Ziel der Verordnung Nr. 1228/2003, die am 26. Juni 2003 auf der Grundlage von Artikel 95 EG erlassen wurde, gerechtere Regeln für den grenzüberschreitenden Stromhandel festzulegen und somit eine Verbesserung des Wettbewerbs auf dem Elektrizitätsbinnenmarkt unter Berücksichtigung der Besonderheiten nationaler und regionaler Märkte zu schaffen. Die Regelung beinhaltet u. a. die Festlegung harmonisierter Grundsätze für die Zuweisung der auf den Verbindungsleitungen zwischen nationalen Übertragungsnetzen verfügbaren Kapazitäten. Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung stellt allgemeine Grundsätze für das Engpassmanagement auf:

Netzengpässen wird mit nichtdiskriminierenden marktorientierten Lösungen begegnet, von denen wirksame wirtschaftliche Signale an die Marktteilnehmer und beteiligten Übertragungsnetzbetreiber ausgehen. Netzengpässe werden vorzugsweise durch nichttransaktionsbezogene Methoden bewältigt, d. h. durch Methoden, die keinen Unterschied zwischen den Verträgen einzelner Marktteilnehmer machen.

Der Begriff Engpass wird in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1228/2003 definiert als eine Situation, in der eine Verbindung zwischen nationalen Übertragungsnetzen wegen unzureichender Kapazität der Verbindungsleitungen und/oder der betreffenden nationalen Übertragungsnetze nicht alle Stromflüsse im Rahmen des von den Marktteilnehmern gewünschten internationalen Handels bewältigen kann. Detaillierte Regeln für die Durchführung von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1228/2003 sind in den Regeln 1 bis 4 der Leitlinien für die Verwaltung und Zuweisung verfügbarer Übertragungskapazität von Verbindungsleitungen zwischen nationalen Netzen aufge stellt, die in einem Anhang zur Verordnung enthalten sind. Die Verordnung Nr. 1228/2003 trat am 1. Juli 2004 in Kraft (Artikel 15 der Verordnung).

7 Nachdem die Republik Slowenien im Rahmen des Informations- und Konsultationsverfahrens Kenntnis vom Vorschlag der Kommission erhalten hatte, der zum Erlass der Verordnung Nr. 1228/2003 führte, unterrichtete sie die Kommission mit Schreiben vom 23. Juni 2003 von Schwierigkeiten, die sie bei der Durchführung der Verordnung Nr. 1228/2003 vorhersah. Das von ihr angewandte System für das Management von Engpässen in den Verbindungsleitungen mit Österreich und Italien könne nicht als nichtdiskriminierend oder marktorientiert betrachtet werden, wie von der Verordnung verlangt. Nach diesem System werde bei Engpässen die verfügbare Kapazität Antragstellern auf einer anteilsmäßigen Basis kostenlos zugewiesen. Als Antragsteller kämen slowenische Verbraucher (an der österreichischen Grenze) und slowenische Stromerzeuger (an der italienischen Grenze) in Betracht, die mindestens 1 MW anforderten (was de facto Kleinverbraucher, insbesondere Haushalte ausschließe).

8 Slowenien führt aus, dass in Bezug auf die Verbindungsleitung mit Österreich die anteilsmäßige Zuteilung zur Zuweisung der Kapazität an große, energieintensive industrielle Verbraucher geführt habe, die sich im Norden des Landes befänden, besonders an Aluminium- und Stahlerzeuger. Würde die Kapazität auf der Grundlage von Marktmechanismen zugewiesen, so würden sich die Produktionskosten der betreffenden Unternehmen erhöhen, was sie kurzfristig konkurrenzunfähig machen und die gegenwärtige Endphase ihres Umstrukturierungsprozesses gefährden würde. In Bezug auf die Verbindungsleitung mit Italien ermögliche die anteilsmäßige Zuteilung slowenischen Stromproduzenten, einen Teil ihrer Erzeugung auf dem italienischen Markt zu verkaufen und so vom höheren Preisniveau für Strom in Italien zu profitieren. Würde die Kapazität nicht mehr kostenlos, sondern zum Marktpreis zugewiesen, lägen die zusätzlichen Kosten in der Nähe des gegenwärtigen Preisunterschieds zwischen dem italienischen und slowenischen Markt. Besonders ein Erzeuger — der größte Stromerzeuger in Slowenien — müsse hohe Kosten tragen, die sich aus Investitionen in Umweltschutzmaßnahmen ergäben, die zur Anpassung an den EG-Acquis notwendig seien.

9 Daher beantragte Slowenien bei der Kommission, ihm gemäß Artikel 57 BA eine Übergangszeit bis zum 1. Juli 2007 für die vollständige Durchführung der Verordnung Nr. 1228/2003 zu bewilligen.

10 Die Kommission entwarf daraufhin einen Vorschlag für die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates auf der Grundlage von Artikel 95 EG zum Zweck der Anpassung der Verordnung Nr. 1228/2003 dahin, dass Slowenien in Bezug auf die Anwendung von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung sowie der im Anhang im Kapitel Allgemeines unter den Nummern 1 bis 4 aufgeführten Regeln eine Übergangsfrist bis zum 1. Juli 2007 bewilligt werde. Dies führte zum Erlass der Verordnung Nr. 1223/2004 durch den Rat auf der Grundlage von Artikel 57 BA anstatt auf der Grundlage von Artikel 95 EG. Nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 1223/2004 wurde dem Artikel 15 der Verordnung Nr. 1228/2003 folgender Unterabsatz angefügt:

Für die Verbindungsleitungen zwischen Slowenien und den benachbarten Mitgliedstaaten gelten Artikel 6 Absatz 1 und die im Anhang im Kapitel, Allgemeines' unter den Nummern 1 bis 4 aufgeführten Regeln ab dem 1. Juli 2007. Dieser Absatz gilt nur für die Verbindungskapazität, die vom slowenischen Übertragungsnetzbetreiber zugewiesen wird, und nur insoweit, als diese Kapazität die Hälfte der gesamten verfügbaren Verbindungskapazität nicht überschreitet.

11 In einem Schreiben an den Präsidenten des Europäischen Parlaments vom 9. Juli 2004 erläuterte der Generalsekretär des Rates, dass dieser im Hinblick auf den engen Zusammenhang zwischen dem Vorschlag der Kommission und dem Beitrittsvertrag und im Hinblick auf die Notwendigkeit zur rechtzeitigen Anpassung der Verordnung Nr. 1228/2003, d. h., vor dem 1. Juli 2004, dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens, entschieden habe, die Verordnung auf Artikel 57 BA zu stützen. Artikel 57 BA verlangt nicht die Beteiligung des Europäischen Parlaments.

IV — Verfahren und Anträge

12 Das Europäische Parlament beantragt in seiner Klageschrift nach Artikel 230 EG, die am 27. September 2004 eingereicht worden ist,

die Verordnung Nr. 1223/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates für nichtig zu erklären;

dem Rat sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

13 Der Rat beantragt,

die Klage abzuweisen,

dem Europäischen Parlament die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

14 Der Präsident des Gerichtshofes hat mit Beschluss vom 21. Dezember 2004 die Kommission als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Europäischen Parlaments zugelassen.

15 Der Präsident des Gerichtshofes hat mit Beschluss vom 9. März 2005 die Republik Estland und die Republik Polen als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen.

16 Das Europäische Parlament, der Rat, die Kommission sowie die estnische und die polnische Regierung haben in der Sitzung vom 15. März 2006 mündlich verhandelt. Die mündliche Verhandlung ist zusammen mit der mündlichen Verhandlung in der Rechtssache C-413/04 durchgeführt worden.

V — Zusammenfassung des Vorbringens der Beteiligten

A — Erster Nichtigkeitsgrund: Ungeeignete Rechtsgrundlage

1. Das Europäische Parlament, unterstützt durch die Kommission

17 Das Europäische Parlament macht, erstens, geltend, dass Artikel 57 BA für den Erlass der Verordnung Nr. 1223/2004 keine geeignete Rechtsgrundlage sei. Diese Verordnung hätte nach dem gewöhnlichen Rechtsetzungsverfahren gemäß Artikel 95 EG erlassen werden müssen, wie von der Kommission vorgeschlagen. Die Rechtsetzungspraxis liefere Beispiele befristeter Ausnahmen, die neuen Mitgliedstaaten nach dieser Bestimmung und nach Artikel 15 EG zu dem Zweck bewilligt worden seien, Unterschiede in der Entwicklung zwischen den Volkswirtschaften zu berücksichtigen. Artikel 57 BA sehe ein Verfahren für die Anpassung von Gemeinschaftsrecht aufgrund des Beitritts und für die Anwendung von Gemeinschaftsrechtsakten, die nicht durch die Beitrittsakte selbst angepasst worden seien, auf die neuen Mitgliedstaaten vor. Anpassungen, die über diesen Zweck hinausgingen, könnten nicht auf Artikel 57 BA gestützt werden. Diese Bestimmung könne nicht dafür verwendet werden, neue Ausnahmen von Rechtsakten der Gemeinschaft einzuführen.

18 Ausnahmen von Gemeinschaftsrechtsakten, die nicht in die Beitrittsakte selbst aufgenommen worden seien, könnten nur auf Artikel 55 BA gestützt werden. Allerdings sei diese Bestimmung nur auf solche Gemeinschaftsrechtsakte anwendbar, die zwischen dem Zeitpunkt des Abschlusses der Beitrittsverhandlungen, dem so genannten Stichtag (1. November 2002), und dem Tag der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags (16. April 2003) angenommen worden seien. Der beschränkte Charakter dieser Bestimmung werde auch dadurch unterstrichen, dass sie eine einstimmige Entscheidung des Rates verlange. Es sei daher nicht vorstellbar, dass Artikel 57 BA, der nur Anpassungen von Gemeinschaftsakten betreffe, der nicht auf Akte beschränkt sei, die innerhalb eines festgelegten Zeitraums erlassen worden seien, und der eine Entscheidung mit qualifizierter Mehrheit vorsehe, für die Bewilligung von Ausnahmen von Gemeinschaftsakten verwendet werden könne, die nach der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags angenommen worden seien.

19 Diese Auslegung werde dadurch bestätigt, dass die Parallelbestimmung zu Artikel 55 BA in der Beitrittsakte von 2005 über die Bedingungen des Beitritts von Bulgarien und Rumänien zur Europäischen Union ausdrücklich vorsehe, dass der Rat Ausnahmen von Gemeinschaftsakten bewilligen könne, die in der Zeit zwischen dem Stichtag und dem Tag des Beitritts, nicht nur zwischen dem Stichtag und dem Tag der Unterzeichnung, angenommen worden seien. Dies zeige, dass die erstgenannte Befugnis in der Beitrittsakte von 2003 nicht vorgesehen sei und dass Artikel 57 BA daher nicht als Grundlage für die Bewilligung von Ausnahmen verwendet werden könne.

20 Da die vollständige Annahme des Acquis communautaire durch die neuen Mitgliedstaaten und die vollständige Anwendung des Gemeinschaftsrechts Grundprinzip bei einem Beitritt seien, seien die Bestimmungen, die die Bewilligung von Ausnahmen erlaubten, eng auszulegen. Während die An-passungen im Sinne von Artikel 57 BA der Erleichterung der Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den neuen Mitgliedstaaten dienten, hätten Ausnahmen die gegenteilige Wirkung, einige Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zeitweise unanwendbar zu machen. Dies bedeute, dass eine der Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 57 BA als Entscheidungsgrundlage nicht erfüllt sei.

21 Was die im Schreiben des Rates vom 9. Juli 2004 erwähnte Dringlichkeit angehe, so habe der Rat beim Europäischen Parlament nicht das Dringlichkeitsverfahren beantragt, nachdem die Kommission ihren Vorschlag vorgelegt habe.

22 Die Kommission führt im Rahmen ihres Vorbringens zur Unterstützung der Klage des Europäischen Parlaments aus, dass die Beitrittsakte ein kohärentes System von Bestimmungen für technische Anpassungen von Gemeinschaftsakten und für die Behandlung von Entwicklungen beim Acquis communautaire in der Zeit zwischen dem Stichtag und dem Tag des Beitritts vorsehe. Artikel 55 BA stelle eine Art von Weiterführung der Beitrittsverhandlungen dadurch dar, dass er neuen Mitgliedstaaten die Beantragung von Ausnahmen von Rechtsakten erlaube, die zwischen dem Stichtag und dem Datum der Unterzeichnung angenommen worden seien. Nach dem letztgenannten Zeitpunkt finde das Informations- und Konsultationsverfahren Anwendung. In diesem Kontext genössen die neuen Mitgliedstaaten Beobachterstatus in den Organen und könnten ihre Anträge auf Ausnahmen während des Rechtsetzungsverfahrens stellen.

23 Artikel 57 BA verfolge ein anderes Ziel als Artikel 55 BA. Tatsächlich zeige bereits das Nebeneinander beider Bestimmungen, dass keine von ihnen an die Stelle der anderen treten könne. Artikel 57 BA sei als Rechtsgrundlage für die notwendigen Anpassungen von Rechtsakten der Gemeinschaft gedacht, die unerlässlich seien, um den Beitritt zu erleichtern. Ausnahmen seien dagegen niemals in diesem Sinn unerlässlich. Während nicht zur Wahl stehe, ob eine Anpassung notwendig sei, erforderten Ausnahmen eine politische Entscheidung. Dies erkläre auch, weshalb im Rahmen von Artikel 57 BA eine qualifizierte Mehrheit ausreiche, während Artikel 55 BA Einstimmigkeit verlange.

24 Im Licht des unterschiedlichen Wortlauts dieser beiden Bestimmungen der Beitrittsakte, ihrer Rolle und ihres Platzes in deren Systematik der BA sowie der unterschiedlichen Entscheidungsverfahren werde deutlich, dass Artikel 57 BA nicht als Grundlage für die Bewilligung von Ausnahmen zu Rechtsakten der Gemeinschaft verwendet werden könne. Selbst isoliert betrachtet, könne Artikel 57 BA für diesen Zweck nicht verwendet werden, da Ausnahmen nicht als bloße Anpassungen angesehen werden könnten. Während die Letztgenannten notwendig für die Integration seien, seien die Erstgenannten ein Element der Desintegration.

25 Die Kommission gelangt zu dem Ergebnis, dass, da im vorliegenden Fall weder Artikel 55 BA noch Artikel 57 BA anwendbar sei, das gewöhnliche Rechtsetzungsverfahren nach dem EG-Vertrag zu befolgen gewesen wäre. In diesem Zusammenhang sei es möglich, Anträge neu beitretender Mitgliedstaaten auf Ausnahmen zu berücksichtigen oder sie in anderer Weise nach dem Beitritt zu erlassen und sie mit Rückwirkung auszustatten.

2. Der Rat, unterstützt durch die estnische und die polnische Regierung

26 Der Rat macht geltend, dass die Artikel 55 BA und 57 BA nicht wörtlich, sondern anhand ihres Zweckes und ihres Kontexts auszulegen seien, der darin bestehe, den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zu erleichtern und gleichzeitig die vollständige und einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts von ihrem Beitritt an zu gewährleisten.

27 Nach Artikel 55 BA könnten die neuen Mitgliedstaaten befristete Ausnahmen von Gemeinschaftsrechtsakten beantragen, die zwischen dem Stichtag und der Unterzeichnung der Beitrittsakte angenommen werden. Er spiegele somit den völkerrechtlichen Grundsatz wider, dass Verträge bis zu ihrer Unterzeichnung Verhandlungsgegenstand blieben. Das erkläre auch, warum Ausnahmen nach Artikel 55 BA förmlich beantragt werden müssten und nur einstimmig beschlossen werden könnten. Nach Unterzeichnung der Beitrittsakte sei es hingegen angebracht, dass Änderungen von Gemeinschaftsrechtsakten gemäß Nr. 57 BA im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens der Gemeinschaft erlassen würden.

28 Artikel 57 BA sei als Sonderregelung gegenüber denjenigen Bestimmungen des EG-Vertrags zu betrachten, die als Rechtsgrundlage für den Erlass von Gemeinschaftsrechtsakten im normalen Rechtsetzungsverfahren dienten. Mit ihm solle ein vereinfachtes Verfahren für die Anpassung der Rechtsakte eingeführt werden, die nicht in der Beitrittsakte selbst angepasst worden seien. Nichts deute darauf hin, dass eine Anpassung im Sinne von Artikel 57 BA nicht die Form einer Ausnahme annehmen könne. Diese Bestimmung könne für die Anpassung von Gemeinschaftsrechtsakten angewandt werden, wenn die in ihr genannten Voraussetzungen erfüllt seien. Im vorliegenden Fall sei die Verordnung Nr. 1223/2004 zur Anpassung der Verordnung Nr. 1228/2003 aufgrund des Beitritts Sloweniens zur Europäischen Union erlassen worden, und diese Anpassung sei in der Beitrittsakte nicht vorgesehen gewesen. Wie in den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 1223/2004 angegeben, würden ohne eine Übergangsfrist die laufenden Umstrukturierungsanstrengungen der energieintensiven slowenischen Industrien und ihre Bemühungen um die Einhaltung des für die Stromerzeugung geltenden gemeinschaftlichen Besitzstands behindert. Die Verordnung sei daher zu Recht auf Artikel 57 BA gestützt worden. Die Auslegung des Rates werde bestätigt durch die frühere Rechtsetzungspraxis, da ähnliche Ausnahmen aufgrund der Parallelbestimmungen zu Artikel 57 BA in früheren Beitrittsakten erlassen worden seien.

29 Ferner sei es nicht möglich gewesen, das gewöhnliche Rechtsetzungsverfahren für die Bewilligung der von Slowenien beantragten Ausnahmen zu verwenden. Die Bestimmungen im EG-Vertrag könnten nicht vor der Ratifizierung des Beitrittsvertrags für die Regelung der Situation in Bezug auf beitretende Mitgliedstaaten verwendet werden. Das Informations- und Konsultationsverfahren, das nach dem Tag der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags angewandt werde, habe einen anderen Rahmen als den der Organe der Gemeinschaft vorgesehen. Daher sei es nicht möglich gewesen, die von Slowenien beantragte Ausnahme in die Verordnung Nr. 1228/2003 aufzunehmen. Sie habe nur gesondert auf der Grundlage der einschlägigen Bestimmungen in der Beitrittsakte bewilligt werden können.

30 Zu dem Umstand, dass die Beitrittsakte von 2005 über die Bedingungen des Beitritts von Bulgarien und Rumänien eine ausdrückliche Bestimmung enthalte, die die Gewährung von Ausnahmen zwischen dem Stichtag und dem Tag des Beitritts erlaube, bemerkt der Rat, dass diese Bestimmung als Klarstellung der bestehenden Lage zu betrachten und als Garantie für den Fall aufgenommen worden sei, dass der Gerichtshof seine Auslegung von Artikel 57 BA nicht teile.

31 Weitgehend aus den vom Rat vorgebrachten Gründen ist die estnische Regierung der Ansicht, dass Artikel 57 BA die geeignete Rechtsgrundlage für die Slowenien in der Verordnung Nr. 1223/2004 bewilligte Ausnahme darstelle.

32 Die polnische Regierung trägt vor, dass Artikel 57 BA im Licht des Zieles der Beitrittsakte, den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zu erleichtern, und im Licht der Grundsätze der Solidarität und Loyalität zwischen Mitgliedstaaten auszulegen sei. Dies bedeute, dass es eine Möglichkeit der Gewährung befristeter Ausnahmen von Gemeinschaftsrechtsakten geben müsse, die nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung der Beitrittsakte angenommen worden seien, wenn das sofortige Inkrafttreten eines solchen Rechtsakts beim Beitritt unmöglich wäre oder ernsthafte soziale und wirtschaftliche Folgen für einen neuen Mitgliedstaat haben würde. Die vom Europäischen Parlament vertretene Auslegung würde es unmöglich machen, Übergangsperioden für Gemeinschaftsrechtsakte vorzusehen, die nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung angenommen worden seien. Dies würde die Selbständigkeit der beitretenden Mitgliedstaaten unter Verstoß gegen den völkerrechtlichen Grundsatz der Gleichheit der Staaten untergraben. Die polnische Regierung hat Zweifel, ob die notwendigen Ausnahmen auf der Grundlage von Artikel 95 EG bewilligt werden könnten, dessen Ziel in erster Linie darin bestehe, Hemmnisse für den freien Waren- oder Dienstleistungsverkehr oder aber Wettbewerbsverzerrungen zu beseitigen.

B — Zweiter Nichtigkeitsgrund: Unzureichende Begründung

33 Als zweiten Grund für die Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1223/2004 führt das Europäische Parlament an, dass keine ausreichende Begründung für die Verordnung gegeben worden sei, da die Rechtfertigung für die Verwendung von Artikel 57 BA als Rechtsgrundlage anstelle der Bestimmungen, die die Kommission in ihrem Vorschlag angeführt habe, aus den Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnung nicht hervorgehe. Die Gründe für die Wahl dieses Verfahrens, die im Schreiben des Generalsekretärs des Rates an den Präsidenten des Europäischen Parlaments auseinandergesetzt würden, könnten nicht als Angabe von Gründen im Sinne von Artikel 253 EG betrachtet werden. Wie dem auch sei, der Rat habe das Europäische Parlament nicht um Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens für den Erlass der angefochtenen Verordnung ersucht.

34 Der Rat, unterstützt von der estnischen Regierung, erwidert, es genüge, dass die Rechtsgrundlage eines Rechtsakts sich in dessen Inhalt klar widerspiegele, ohne dass eine eingehende Begründung für diese Wahl gegeben werden müsse. Dass der Rat eine andere Rechtsgrundlage verwende als von der Kommission vorgeschlagen, müsse nicht besonders erläutert werden. Zudem würden in den Begründungserwägungen der angefochtenen Richtlinie die Gründe der Bewilligung einer Übergangszeit für die Anwendung von Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben b und c der Richtlinie 2003/54 durch Estland klar dargestellt.

C — Begrenzung der zeitlichen Wirkungen des Urteils im Fall der Nichtigerklärung

35 Da eine Ungewissheit für Wirtschaftsteilnehmer, Investoren und Arbeitnehmer auf dem Stromerzeugungssektor in Slowenien vermieden werden müsse, ersucht der Rat, unterstützt von der estnischen Regierung, den Gerichtshof gemäß Artikel 231 Absatz 2 EG für den Fall, dass das Europäische Parlament mit seiner Klage obsiegen sollte, die Wirkungen der Verordnung Nr. 1223/2004 bis zum Erlass einer neuen Verordnung zu deren Ersatz aufrechtzuerhalten.

36 Auch die Kommission stimmt dem Ersuchen des Rates zu und gibt an, dass eine bloße Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung dazu führen würde, dass Slowenien gegen das Gemeinschaftsrecht verstoße, ohne dass dieses Land dafür verantwortlich wäre.

37 Das Europäische Parlament erklärt, dass seine Klage nicht die Frage betreffe, ob die Slowenien bewilligte Ausnahme gerechtfertigt sei, sondern die Rechtsgrundlage der beanstandeten Verordnung anfechte. Daher hält es eine Stellungnahme zu dem Ersuchen des Rates nicht für erforderlich.

VI — Würdigung

A — Die erste Rüge der Rechtswidrigkeit: Artikel 57 BA als Rechtsgrundlage der Verordnung Nr. 1223/2004

38 Wie sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat ausgeführt haben, muss sich die Wahl der Rechtsgrundlage einer Gemeinschaftsmaßnahme nach ständiger Rechtsprechung auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen, zu denen insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsaktes gehören.

39 Die zentrale Frage in der vorliegenden Rechtssache ist, ob Artikel 57 BA dazu benutzt werden kann, eine Ausnahme von der Art zu gewähren, wie sie die Verordnung Nr. 1223/2004 enthält. Dies erfordere eine Prüfung des sachlichen und zeitlichen Anwendungsbereichs von Artikel 57 BA.

40 Artikel 57 BA stellt ein Element des im Fünften Teil Titel II der Beitrittsakte aufgestellten Systems dar, das die Anwendbarkeit der Rechtsakte der Gemeinschaft in den neuen Mitgliedstaaten regelt. Die Grundregel ist, dass Richtlinien und Entscheidungen im Sinne von Artikel 249 EG vom Beitritt an auf die neuen Mitgliedstaaten Anwendung finden und dass zu diesem Zeitpunkt die notwendigen Umsetzungsmaßnahmen erlassen sein müssen, sofern nicht in der Beitrittsakte oder ihren Anhängen andere Fristen vorgesehen sind (Artikel 53 und 54 BA).

41 Da sich der Acquis communautaire nach dem Abschluss der Beitrittsverhandlungen und der endgültigen Festlegung des Wortlauts der Beitrittsakte weiterentwickelt, besteht offenkundig Bedarf für die Möglichkeit, befristete Ausnahmen von solchen Rechtsakten zu bewilligen. Artikel 55 BA sieht diese Möglichkeit vor. Er ist jedoch ausdrücklich auf Rechtsakte der Gemeinschaft beschränkt, die vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des Beitrittvertrags angenommen wurden. Ausnahmen, die nach dieser Bestimmung bewilligt werden, müssen von einem neuen Mitgliedstaat förmlich beantragt werden und werden durch einstimmige Entscheidung des Rates auf Vorschlag der Kommission bewilligt.

42 Artikel 57 BA bildet die Rechtsgrundlage für Gemeinschaftsrechtsakte, die aufgrund des Beitritts angepasst werden müssen, sofern die erforderlichen Anpassungen in der Beitrittsakte oder ihren Anhängen nicht vorgesehen sind. Diese Bestimmung enthält keine zeitliche Beschränkung, die der in Artikel 55 BA geregelten entspräche: Alle vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte können auf der Grundlage dieser Bestimmung angepasst werden. Anpassungen werden vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission oder von der Kommission allein vorgenommen, je nachdem, wer den anpassungsbedürftigen Rechtsakt erlassen hat. Zu diesem Zweck legen diese Organe die erforderlichen Wortlaute fest (Artikel 57 Absatz 2 BA).

43 Wird Artikel 57 BA in Verbindung mit Artikel 55 BA betrachtet, so wird deutlich, dass beide Bestimmungen in der Zeit vor dem förmlichen Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zur Europäischen Union unterschiedlichen Zwecken dienen. Dies wird aus Unterschieden sowohl in der Terminologie als auch in den verfahrensrechtlichen Anforderungen für den Erlass von Maßnahmen nach der jeweiligen Bestimmung deutlich.

44 Der terminologische Unterschied konzentriert sich auf die Begriffe zeitlich begrenzte … Ausnahmen in Artikel 55 BA und (aufgrund des Beitritts erforderliche) Anpassungen in Artikel 57 BA. Wie das Europäische Parlament und die Kommission ausgeführt haben, besteht der wesentliche Unterschied zwischen diesen beiden Begriffen darin, dass Ausnahmen einen Bestandteil des Acquis communautaire in einem Mitgliedstaat zeitweise unanwendbar machen, um diesem Staat hinreichend Zeit zu verschaffen, um die Schritte zu unternehmen, die es ihm erlauben, seine gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen vollständig zu erfüllen, während Anpassungen der gegenteiligen Wirkung dienen, den Acquis beim Beitritt anwendbar zu machen. Mit anderen Worten, während die Ersteren die Anwendung eines bestimmten Gemein schaftsrechtsakts in einem neuen Mitgliedstaat aufschieben, sind die Letztgenannten unerlässlich für die sofortige Anwendung des Gemeinschaftsrechtsakts beim Beitritt.

45 Der Gerichtshof hat sich in seinem Urteil EIHF zum sachlichen Geltungsbereich der Parallelbestimmung zu Artikel 57 BA in der Beitrittsakte von 1994 geäußert. Zu Artikel 169 dieser Beitrittsakte, der mit Artikel 57 BA identisch ist, hat der Gerichtshof ausgeführt: Aufgrund [von Artikel 169] dürfen Anpassungen … lediglich mit dem Ziel vorgenommen werden, die Gemeinschaftsrechtsakte, die nicht durch die Beitrittsakte selbst angepasst worden sind, auf die neuen Mitgliedstaaten anwendbar zu machen. Andere Änderungen können folglich nicht auf Artikel 169 der Beitrittsakte gestützt werden. Im selben Urteil hat er wiederholt, dass sich die Möglichkeit, auf [Artikel 169] gestützte Rechtsakte zu erlassen, auf bloße Anpassungen mit dem Ziel [beschränkt], sie in den neuen Mitgliedstaaten anwendbar zu machen; jeder andere Änderung ist ausgeschlossen.

46 Diese Ausführungen bedeuten notwendigerweise, dass der Begriff Anpassungen, der auf den ersten Blick allgemeinere Bedeutung hat, im Kontext des Artikels 57 BA nicht dahin ausgelegt werden kann, dass er sachliche Änderungen von Gemeinschaftsrechtsakten oder -maßnahmen umfasst, die Ausnahmen von diesen Rechtsakten erlauben. Daher deckt er nur unumgängliche Anpassungen einer Gemeinschaftsmaßnahme ab, die durch technische Notwendigkeiten und nicht durch politische Zweckmäßigkeit veranlasst sind. Der Umstand, dass der Begriff Anpassung in der Beitrittsakte nicht definiert worden ist und dass er nicht ausschließt, dass darin Ausnahmen enthalten sind, wie der Rat und die polnische Regierung geltend gemacht haben, ist unerheblich, da dieser Unterschied in der Bedeutung zwischen den beiden Begriffen klar aus der Funktion der Artikel 55 und 57 BA hergeleitet werden kann.

47 Die Verfahren für den Erlass der Maßnahmen nach beiden Bestimmungen geben den Unterschied wieder. Da die Bewilligung einer befristeten Ausnahme auf die Genehmigung der Nichterfüllung bestimmter gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen für eine bestimmte Zeit hinausläuft, die hauptsächlich im Interesse eines bestimmten beitretenden Mitgliedstaats erfolgt, ist die Entscheidung eine politische. Dies erklärt, weshalb Artikel 55 BA Einstimmigkeit vorschreibt und bestimmt, dass die Entscheidung auf Antrag des betreffenden neuen Mitgliedstaats erlassen wird. Dagegen beruht die Anpassung von Gemeinschaftsrechtsakten zu dem Zweck, sie in den neuen Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt des Beitritts in vollem Umfang anwendbar zu machen, unmittelbar auf dem Grundsatz, dass die neuen Mitgliedstaaten den Acquis communautaire beim Beitritt vollständig anzunehmen und anzuwenden haben. Solche Anpas sungen haben begrifflich keinen politischen Charakter, so dass sie unabhängig von einem Antrag durch einen Mitgliedstaat vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission oder von der Kommission allein in Bezug auf von ihr erlassene Rechtsakte vorgenommen werden können.

48 Ich möchte darauf hinweisen, dass dann, wenn befristete Ausnahmen auf Artikel 57 BA gestützt werden könnten, Artikel 55 BA keinem selbständigen Zweck dienen würde, da die erstgenannte Bestimmung auch auf in der Zeit unmittelbar nach dem Stichtag angenommene Rechtsakte Anwendung findet. Es würde sogar bedeuten, dass dann, wenn eine Ausnahme wegen fehlender Einstimmigkeit im Rat nicht nach Artikel 55 BA bewilligt werden könnte, diese dennoch aufgrund bloßen Zeitablaufs nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags mit qualifizierter Mehrheit im Rat bewilligt werden könnte. Da dies zu einer Umgehung der in der Beitrittsakte niedergelegten Verfahrensgarantien für den Erlass von Ausnahmen führen würde, kann dies offenkundig nicht die Absicht der Verfasser der Beitrittsregelungen gewesen sein.

49 Da die angefochtene Verordnung nach dem Zeitpunkt des Beitritts (1. Mai 2004) erlassen wurde, stellt sich auch die Frage nach dem zeitlichen Geltungsbereich des Artikels 57. Mit anderen Worten: Kann diese Bestimmung als Rechtsgrundlage für den Erlass von Anpassungen von vor dem Beitritt erlassenen Gemeinschaftsrechtsakten nach dem Zeitpunkt des Beitritts verwendet werden?

50 Auch diese Frage hat der Gerichtshof im Urteil EIHF behandelt. Ebenfalls zu Artikel 169 der Beitrittsakte von 1994, der, wie bereits ausgeführt, mit Artikel 57 BA identisch ist, hat der Gerichtshof ausgeführt: Nach Artikel 2 Absatz 3 des Beitrittsvertrags können die Gemeinschaftsorgane vor dem Beitritt die u. a. in Artikel 169 der Beitrittsakte vorgesehenen Maßnahmen erlassen. Damit wird die Anwendung dieser Bestimmung für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags nicht beschränkt, sondern es wird lediglich gestattet, dass sie schon vor diesem Zeitpunkt angewendet wird..

51 Die Einwendungen des Europäischen Parlaments, dass eine solche Auslegung zu einer unbegrenzten Anwendung von Artikel 169 führen würde und dass diese Bestimmung das Inkrafttreten von Anpassungen vom Zeitpunkt des Beitritts an vorsehe und damit bedeute, dass später erlassene Rechtsakte mit Rückwirkung ausgestattet würden, sind vom Gerichtshof verworfen worden. Zum ersten Einwand hat er ausgeführt, dass der angefochtene Rechtsakt binnen angemessener Frist nach dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags erlassen worden sei. Zum zweiten Einwand hat er die Notwendigkeit des Inkrafttretens des angefochtenen Rechtsakts vom Zeitpunkt des Beitritts an eingeräumt und dabei ausge führt, es sei nicht geltend gemacht worden, dass die Grundsätze der Rechtssicherheit oder des Vertrauensschutzes hierdurch beeinträchtigt würden.

52 Obwohl mich die Zurückweisung des Vorbringens des Europäischen Parlaments zu diesem Punkt durch den Gerichtshof nicht vollständig überzeugt, meine ich, dass bereits der Umstand allein, dass die Möglichkeit von Anpassungen nach Artikel 57 BA mit Rückwirkung eingeräumt wird, ohne weiteres die Feststellung bestätigt, dass solche Anpassungen dem Umfang nach beschränkt sein müssen und sicherlich nicht auf eine sachliche Änderung oder zeitweise Aussetzung von Verpflichtungen aus einem Rechtsakt der Gemeinschaft hinauslaufen können.

53 Da die Slowenien bewilligte Ausnahme weder auf Artikel 55 BA gestützt werden kann, da sie nicht in dessen zeitlichen Anwendungsbereich fällt, noch auf Artikel 57 BA, da sie nicht in dessen sachlichen Anwendungsbereich fällt, hätte die angefochtene Verordnung zwangsläufig in Ermangelung einer anderen ausdrücklichen Bestimmung in Bezug auf diese besondere Situation auf die Bestimmung gestützt werden müssen, die Rechtsgrundlage der Verordnung Nr. 1228/2003 war, nämlich Artikel 95 EG. Hierfür stellte nämlich, wie die Kommission ausgeführt hat, nach der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags das Informations- und Konsultationsverfahren, das oben in Nummer 5 angesprochen worden ist, den notwendigen Rahmen für die Behandlung von Anträgen der Beitrittsstaaten auf Berücksichtigung ihrer Interessen bei der Vorbereitung neuen Gemeinschaftsrechts dar. In diesem Zusammenhang ist hinzuzufügen, dass in Anbetracht der besonderen Interessen von Slowenien, die dessen Antrag auf Ausnahme zugrunde lagen, auch Artikel 15 EG als zusätzliche Rechtsgrundlage hätte herangezogen werden können. Dieser Artikel erlaubt vorübergehende Ausnahmeregelungen zu Gemeinschaftsrechtsakten zu dem Zweck, einen unterschiedlichen Entwicklungsstand zwischen den Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen.

54 Es mag zwar sein, wie der Rat ausgeführt hat, dass der Erlass der angefochtenen Verordnung nach dem in den einschlägigen Bestimmungen des EG-Vertrags vorgeschriebenen Mitentscheidungsverfahren etwas umständlich gewesen wäre. Nach diesem Verfahren hätte die notwendige Änderung der Verordnung Nr. 1228/2003 erst zu einem viel späteren Zeitpunkt erlassen werden können, was zu einer verlängerten Zeit der Rechtsunsicherheit für den Stromerzeugungssektor in Slowenien und zu einer Situation geführt hätte, in der Slowenien zeitweise seine Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht verletzt hätte. Jedoch kann der Umstand, dass die Anwendung des üblichen Rechtsetzungsverfahrens sicherlich Nachteile hat, nicht als Rechtfertigung für die Schaffung der erforderlichen Rechtsgrundlage durch eine extensive Auslegung von Artikel 57 BA dienen.

55 Da ein offensichtliches Bedürfnis nach einer ausdrücklichen Möglichkeit bestand, befristete Ausnahmen von vor dem Zeitpunkt des Beitritts der neuen Mitgliedstaaten erlassenen Gemeinschaftsrechtsakten zu bewilligen, führte das Fehlen einer solchen Bestimmung zu einer Regelungslücke bei den Übergangsbestimmungen der Beitrittsakte, der nur durch Rückgriff auf die bestehenden Rechtsetzungsbefugnisse der Gemeinschaftsorgane abgeholfen werden konnte. Das Bestehen dieser Regelungslücke wird durch die Beitrittsakte vom 25. April 2005 über den bevorstehenden Beitritt Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union verdeutlicht. Im Gegensatz zur Lage nach der Beitrittsakte von 2003 sieht die Beitrittsakte von 2005 nunmehr ausdrücklich die Bewilligung befristeter Ausnahmen von Gemeinschaftsrechtsakten vor, die in der Zeit zwischen dem Stichtag und dem Tag des Beitritts angenommen wurden. Meines Erachtens hebt diese Anpassung in der jüngsten Beitrittsakte nur hervor, dass Artikel 57 BA nicht als Grundlage für die Bewilligung befristeter Ausnahmen verwendet werden konnte. Bezeichnend hierfür ist auch, dass nicht der sachliche Geltungsbereich der Parallelbestimmung zu Artikel 57 BA dahin geändert wurde, dass diese den Erlass von Ausnahmen erlaubte, sondern dass der zeitliche Anwendungsbereich der Parallelbestimmung zu Artikel 55 BA erweitert wurde. So gesehen, erscheint die Erläuterung dieser Änderung der Beitrittsakte von 2005 gegenüber der Beitrittsakte von 2003 durch den Rat, wonach in der Erstgenannten eine ausdrückliche Rechtsgrundlage geschaffen worden sei, weil keine Garantie bestanden habe, dass der Gerichtshof Artikel 57 BA in der vom Rat vorgeschlagenen Weise auslegen würde, nicht sehr plausibel.

56 Das Vorbringen des Rates, der Gemeinschaftsgesetzgeber könne kein Recht in Bezug auf Beitrittsstaaten setzen, die noch nicht volle Mitgliedstaaten der Union seien, ist ebenfalls zurückzuweisen. Artikel 2 Absatz 3 des Beitrittsvertrags legt nämlich genau diesen Grundsatz in den Bestimmungen der Beitrittsakte nieder, die Rechtsetzungsbefugnisse verleihen. Soweit in der Beitrittsakte keine ausdrückliche Zuständigkeit geschaffen worden ist, gibt es keine stillschweigende Beschränkung, die es dem Gemeinschaftsgesetzgeber verböte, den Beitritt neuer Mitgliedstaaten bei nach dem EG-Vertrag vor dem Beitritt erlassenen Bestimmungen vorwegzunehmen. Dass die beitretenden Staaten zu diesem Zeitpunkt nicht in das Rechtsetzungsverfahren einbezogen sind, berührt die Zuständigkeit des Gemeinschaftsgesetzgebers für den Erlass solcher Gemeinschaftsrechtsakte nicht. Zusätzlich kann angenom men werden, dass, wenn das Gemeinschaftsrecht die Situation in einem Beitrittsmitgliedstaat bei der Rechtsetzung vor dem Beitritt berücksichtigt, dies nur auf der Grundlage von Informationen geschieht, die er von diesen Staaten im Rahmen des Informations- und Konsultationsverfahrens erhalten hat. Jede derartige Bestimmung wird darauf gerichtet sein, den Beitrag des betreffenden Mitgliedstaats zu erleichtern worden seien und kann als Ausdruck der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Gemeinschaftsorganen und den Beitrittsstaaten in der Zeit vor dem Beitritt betrachtet werden. Die einzige rechtliche Anforderung an solche Bestimmungen würde darin bestehen, dass ihr Inkrafttreten durch den tatsächlichen Beitritt des betreffenden Staates bedingt ist.

57 Da Artikel 57 BA nicht als Rechtsgrundlage für die angefochtene Richtlinie dienen kann, weil sein Geltungsbereich sich sachlich auf die Anpassung von Gemeinschaftsrechtsakten beschränkt, ist das Vorbringen des Rates, dass Artikel 57 BA als Spezialregelung gegenüber den Bestimmungen im EG-Vertrag zu betrachten sei, nicht mehr erheblich und braucht nicht weiter berücksichtigt zu werden.

58 Schließlich machen der Rat und die polnische Regierung geltend, dass die Rechtsetzungspraxis in der Vergangenheit verschiedene Beispiele für befristete Ausnahmen gebe, die auf die Parallelbestimmungen zu Artikel 57 BA den früheren Beitrittsakten gestützt worden seien. Offenkundig belegt der Umstand, dass diese Bestimmung in der Vergangenheit für diesen Zweck verwendet wurde, als solcher nicht, dass diese Praxis rechtmäßig war. Da die Gültigkeit der in Rede stehenden Gemeinschaftsrechtsakte offensichtlich nicht vor dem Gerichtshof angefochten worden ist, ist diese Praxis noch nicht gerichtlich überprüft worden, und daher gibt es keine Rechtsprechung, die sie bestätigt. Jedenfalls müsste seit dem 2. Oktober 1997 nach der eindeutigen Entscheidung des Gerichtshofes im Urteil EIHF zur Genüge klar sein, dass Bestimmungen wie Artikel 57 BA nicht für den Erlass von Änderungen an Gemeinschaftsrechtsakten verwendet werden können und dass die Praxis der Bewilligung von Ausnahmen nach dieser Bestimmung rechtlich fragwürdig war.

59 Ich komme daher zu dem Ergebnis, dass die Verordnung Nr. 1223/2004, da Artikel 57 BA nicht die geeignete Rechtsgrundlage für sie darstellt, unter Verletzung wesentlicher Formvorschriften im Sinne von Artikel 230 EG erlassen wurde und daher nichtig ist.

B — Zweite Rechtswidrigkeitsrüge: Unzureichende Begründung

60 Da ich die erste Rechtswidrigkeitsrüge als begründet erachte, besteht kein Grund, den zweiten vom Europäischen Parlament angeführten Grund zu prüfen.

C — Fortgeltung der Wirkungen der Verordnung Nr. 1223/2004

61 Der Rat beantragt für den Fall, dass der Gerichtshof die angefochtene Verordnung für nichtig erklärt, deren Wirkungen im Sinne von Artikel 231 Absatz 2 EG fortgelten zu lassen. Das Europäische Parlament führt aus, dass seine Klage nur die Rechtsgrundlage der angefochtenen Verordnung und nicht deren Inhalt betreffe.

62 Da die Verordnung Nr. 1223/2004 vom Kläger nicht in der Sache beanstandet wird und da die bloße Nichtigerklärung der Verordnung, wie der Rat, die estnische und die polnische Regierung sowie die Kommission ausgeführt haben, zu einer Situation großer Unsicherheit für den Stromerzeugungssektor in Slowenien führen würde, besteht ausreichend Grund, dem Antrag des Rates auf Anordnung der Fortgeltung der Wirkungen der Verordnung Nr. 1223/2004 stattzugeben.

VII — Entscheidungsvorschlag

63 Nach allem schlage ich vor,

die Verordnung (EG) Nr. 1223/2004 vom 28. Juni 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Zeitpunkts der Anwendung bestimmter Vorschriften auf Slowenien für nichtig zu erklären;

die Fortgeltung der Wirkungen der für nichtig erklärten Verordnung anzuordnen;

dem Rat der Europäischen Union die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;

Estland, Polen und die Kommission zur Tragung ihrer eigenen Kosten zu verurteilen.